305
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 A usgeA·eben zu Bonn am 15. März 1972 1 Nr.20
Tag Inhalt Seite
3. 3. 72 Verordnunq 1/.ur i\nderung der Binnmisdüffahrtstraßen-Ordnung 305
'J'.iOl-'27
7. 3. 72 Erste Verordnung zur .Anderung der Fernmeldeordnung (1. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
9026-1, 9027-1, !!027-:J, 9028-1, 9028-2, 90'.W+2
25. 2. 72 Anordnung über die Zuständigkeit für Entscheidungen über den Aufschub der Nach-
entrichlung von Beiträgen gemäß § 125 Abs. 1 AVG / § 1403 Abs. 1 RVO . . . . . . . . . . . . . . . 419
24. 2. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 40 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . 419
611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorc;chriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 3. März 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über c) In § 17.03 - EI ---- Nr. 1 wird die Kilometeran-
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin- gabe „472,70" in „472,60" geändert.
nenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
blatt II S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom (2) In der Verordnung zur Einführung der Bin-
14. April 1971 (Hundesgcsetzbl. I S. 345), wird ver- nenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971
ordnet: (Bundesgesetzbl. I S. 178) werden Artikel 5 und Ar-
tikel 7 Abs. 3 gestrichen.
§ 1
(1) Die Binnenschiffolutstraßen-Ordnung vom § 2
3. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178, 384) wird wie Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) In § 3.08 Nr. 2 Buchstabe b wird nach Satz 2 fol- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
gender Satz eingefügt: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
,,Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlich- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
ter 1 m tiefer als das Topplicht gesetzt werden."
§ 3
b) In § 15.03 - WK - Nr. l wird die für den Dort-
mund-Ems-Kanal mit ,,4,50 m" angegebene Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Durchfahrthöhe in „4,25 m" geändert. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. März 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erste Verordnung
zur Ä.nderung der Feirm11.e!d.eordnung
(1. ÄndVFO)
Vom 7. März 1972
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in einem anderen Gebäude unterge-
vom 24. Juli 1953 (Bundes~J<:setzbl. I S. 676) wird im bracht und ändert sich dadurch die
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Führung der Anschlußleitung im all-
schaft und Finanzen verordnet: gemeinen Netz der Deutschen Bun-
despost, so hat die Gemeinde für die
Artikel 1 Herstellung und Anschließung der
öffentlichen Sprechstelle an der
Änderung der Fernmeldeordnung neuen Stelle Anschließungsgebühren
11
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Be- wie ein Teilnehmer zu entrichten. ;
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I cc) Nummer 9 Satz 1 folgende Fassung:
S. 541) wird wie folgt geändert und ergänzt:
„Die Gemeinde kann die Aufhebung der
1. In § 2 wird am Schluß folgender Absatz 5 ange- öffentlichen Sprechstelle beantragen;
fügt: § 18 Abs. 2 gilt sinngemäß.",
,, (5) Mit dem öffentlichen Fernsprechnetz kön-
nen über die Küstenfunkstellen der Deutschen b) in Absatz 5
Bundespost Seefunkstellen verbunden werden. aa) der eingeklammerte Hinweis in Num-
Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung sind mer 2 folgende Fassung:
die von der Deutschen Bundespost genehmigten ,, (§ 9 Abs. 2)";
und der Abwicklung des öffentlichen Seefunk-
bb) Nummer 4 folgende Fassung:
verkehrs dienenden Funkstellen auf Schiffen.
Seefunkstellen, ferner die Einrichtungen der ,,4. Für das Rechtsverhältnis des Inha-
Küstenfunkstellen, die dem Fernsprechverkehr bers zur Deutschen Bundespost gel-
dienen, sowie die Leitungen zwischen diesen ten § 11 Abs. 4 bis 8 und 10, die
und der Uberleitvermittlungsstelle gehören zum §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1, 2, 8, 9 Nr. 1
öffentlichen Fernsprechnetz." und Abs. 10, § 18 Abs. 1 und 2 sowie
11
die§§ 20 und 21 sinngemäß. ;
2. In § 3 erhält
cc) Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 folgende
a) in Absatz 4 Fassung:
aa) der eingeklammerte Hinweis in Num- ,,Der Inhaber hat für jeden Abrechnungs-
mer 2 folgende Fassung: zeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
,, (§ 9 Abs. 2)"; rechnung eine Mindesteinnahme zu ge-
11
währleisten.
bb) Nummer 8 folgende Fassung:
3. In§ 5
„8. Wird die öffentliche Sprechstelle auf
Antrag der Gemeinde verlegt (§ 17 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Abs. 1), so trägt diese die Ver- ,, (1) Hauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse
legungsgebühren wie ein Teilneh- oder Zweieranschlüsse. Bei einem Hauptan-
mer. Wird die öffentliche Sprechstelle schluß ohne Nebenstellen (einfacher Haupt-
auf Antrag der Gemeinde mit Zu- anschluß) ist der Sprechapparat Hauptstelle
stimmung der Deutschen Bundespost (einfache Hauptstelle). Welche Einrichtung
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 307
bei einem Hauptanschluß mit Nebenstellen 7. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
liuupLsLdle ist, ist in§ 6 Abs. 1 bestimmt. Die
Ilduplstcllen der Einzelanschlüsse sind mit ,,§ 9
Lcitun~Jen (Amtsleitungen) unmittelbar an
die Ortsverm i ltl ungsstelle oder an eine Leitungen für besondere Zwecke, besonders
W~ihlstern(~inrichtung oder ähnliche Einrich- kostspielige Leitungen und höherwertige
tung angeschlossen. Bei einem Zweier- Leitungen
anschluß ist die Hauptstelle mit einer Amts- (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können nach
leitung unmittelbar an einen Gemeinschafts- Bestimmung der Deutschen Bundespost Leitun-
umscha I ter angeschlossen. W äh lsterneinrich- gen für besondere Zwecke verbunden werden.
tungen oder ühnliche Einrichtungen sind mit Leitungen für besondere Zwecke sind Leitungen,
weiter! ührenden A mlsleitungen unmittelbar die weder Amtsleitungen noch Nebenanschluß-
an die OrtsvermiUl ungsstelle angeschlossen. leitungen, noch Querverbindungen, noch Ab-
Ein Gemeinschaftsumschalter ist mit einer zweigleitungen sind. § 6 Abs. 8 und § 7 Abs. 2
weiterführenden Amtsleitung unmittelbar an und 3 gelten sinngemäß.
die Orts vcrrnitU ungsstelle oder an eine
Wählsterneinrichtung oder ähnliche Einrich- (2) Bei Leitungen, bei denen außergewöhnliche
tung angeschlossen. Die einfachen Hauptstel- Geländeschwierigkeiten überwunden oder um-
len sowie die Amtsleitungen der Hauptstel- gangen werden müssen oder die wegen Sonder-
len sind Besl.andleik der Hauptanschlüsse. wünschen des Teilnehmers oder aus anderen
Die Wählsterneinrichlungen oder ähnliche Gründen besonders kostspielig sind, sind die
Einrichtunqen, die C<)rneinschaftsumschalter Mehrkosten für die Herstellung und Unterhal-
und die weiterfuh rcnden Amtsleitungen gel- tung zu erstatten. Zu den besonders kostspie-
ten als gemeinsame Bestandteile der Haupt- ligen Leitungen gehören auch Leitungen im
anschlüsse, die über diese Einrichtungen mit Sinne des Satzes l, die mittels Funkanlagen ge-
der Ortsvermittlungsstelle verbunden sind. bildet werden. Es besteht kein Recht auf Uber-
Die Deutsche Bundespost bestimmt, in wel- lassung mittels Funkanlagen gebildeter Leitun-
cher Weise lfouptcmsch lüsse an die Ortsver- gen.
mittlungsstelle herangeführt werden.", (3) Die Deutsche Bundespost kann Leitungen
nach § 4 Abs. l Nr. 3 als höherwertige Leitungen
b} erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fas-- überlassen, wenn Teilnehmereinrichtungen mit
sung: Leitungen der Regelbauweise nicht so hergestellt
,, (4) An einen Gemeinschaftsumschalter müs- werden können, daß sie den besonderen tech-
sen zwei Zweieranschlüsse herangeführt sein. nischen Erfordernissen genügen.
Zwischen den Zweieranschlüssen desselben
Gemeinschaftsumschalters können keine Ge- § 10
spräche geführt werden; die Zweieranschlüsse
sind während eines Gesprächs gegeneinander Teilnehmerverhältnis, Fernmeldevollmacht,
abgeschlossen. Soweit nichts anderes be- Empfangsvollmacht
stimmt ist, werden die Zweieranschlüsse wie (1) Teilnehmerverhältnisse sind die zwischen
Einzelanschlüsse behandelt. der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer
(5) Es besteht kein Recht auf Uberlassung bestehenden Rechtsverhältnisse über die Uber-
von Zweieranschlüssen. Sie werden nur Teil- lassung oder Verbindung (§ 4 Abs. 1) und Be-
nehmern ü herlassen, für deren Sprechbedürf- nutzung von Teilnehmereinrichtungen.
nis die eingeschränkte Benutzungsmöglich- (2) Teilnehmer ist der Inhaber des Haupt-
keit eines Zweieranschlusses ausreicht. Neue anschlusses und der weiteren Teilnehmereinrich-
Zweieranschlüsse werden nur überlassen, tungen, die zu diesem Hauptanschluß gehören.
wenn an ihrer Stelle kein Einzelanschluß her-
(3) Teilnehmer können werden
gestellt werden kann.",
1. natürliche Personen,
c} werden in Absatz 7 Satz 2 die Worte „Jede 2. juristische Personen des privaten oder öffent-
Gemeinschaftssprechstelle" durch die Worte lichen Rechts,
,,Jeder Zweieranschluß" ersetzt.
3. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Er-
bengemeinschaften oder nichtrechtsfähige
4. In§ 6 Vereine,
a) wird der Absatz 9 gestrichen, 4. Bundes-, Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Orts-
b) werden die bisherigen Absätze 10 und 11 Ab- verbände einer politischen Partei oder Ge-
satz 9 und Absatz 10. werkschaft.
(4) Soweit es die Deutsche Bundespost unter
5. § 7 Abs. 8 wird gestrichen. den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen zu-
läßt, können ausnahmsweise mehrere als Ge-
samtschuldner gemeinsam Teilnehmer werden
6. § 8 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(Teilnehmergemeinschaft). Die Mitglieder oder
„Soweit von der Deutschen Bundespost nichts Gesellschafter von Teilnehmergemeinschaften
anderes bestimmt ist, müssen Zusatzeinrichtun- oder Teilnehmern nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4 gel-
gen zur Ubertragung von Datenposteigen sein." ten nicht als Teilnehmer. Juristische Personen,
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nichl.rccl1tslüh igc J ldndelsgesellschaften oder (2) Die Herstellung und Anschließung von
Vereine: des Privc1lrcchls sind nicht als Teilneh- Hauptanschlüssen kann von der Vorauszah-
rrwr zu~Jch1ssen, wenn sie ausschließlich oder lung der Anschließungsgebühr und der
überwic~rcnd den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Grundgebühr für sechs Monate, die Herstel-
selbständig arn Geschüflsverkehr teilnehmenden lung und Anschließung anderer Teilnehmer-
Mit~Jlieder oder Gesellschi:lfter Teilnehmer zu einrichtungen von einer angemessenen Vor-
werden. auszahlung abhängig gemacht werden; § 13
(5) Durch Fernmeldevollmacht, ausgestellt auf Abs. 2 bleibt unberührt. Die Herstellung und
FormbluU nach amtlichem Muster, können natür- Anschließung von Teilnehmereinrichtungen
1iche Personen zur Stellung von Anträgen auf kann abgelehnt werden, wenn der Antrag-
Begründung eines Teilnehmerverhältnisses und steller noch mit Verpflichtungen aus einem
zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand
bestehender Teilnehmerverhältnisse bevoll- ist.
mächtigt werden. Werden mehrere Personen be- (3) Die Anträge auf Herstellung und An-
vollmächtigt, so ist jeder Bevollmächtigte allein schließung von Teilnehmereinrichtungen wer-
vertretungsberechtigt, es sei denn, daß der Voll- den nach Maßgabe der technischen und wirt-
machtgeber ausdrücklich etwas anderes be- schaftlichen Möglichkeiten der Deutschen
stimmt. Bundespost und in der Reihenfolge ihres Ein-
(6) Juristische Personen des privaten und öf- gangs ausgeführt, soweit nicht wichtige
fentlichen Rechts, nichtred1lsfähige Handelsge- Gründe entgegenstehen. Von Nachfolgern in
sellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechts- Wohn- oder Geschäftsräumen gestellte An-
fähige Vereine~, politische Parteien und Gewerk- träge auf Herstellung· und Anschließung von
schaften sowie Teilnehmergemeinschaften haben Teilnehmereinrichtungen werden unverzüg-
eine Fernmeldevollmacht zu erteilen. Sollen an- lich ausgeführt, wenn die bisherige Rufnum-
stelle von juristischen Personen des öffent- mer und die Einrichtungen des Raumvorgän-
lichen Rechts deren Behörden wie Teilnehmer gers, sofern die Deutsche Bundespost dar-
behandelt werden, so ist für jede Behörde eine über noch nicht verfügt hat, unverändert
Fernmeldevollmacht zu erteilen. Die Fernmelde- wiederverwendet werden.",
vollmacht muß die AngabE! der juristischen Per- c) werden in Absatz 5 eingefügt:
son enthalten, zu der die Behörde gehört.
aa) nach dem Wort „Herstellung" die Worte
(7) DiE) Fernmeldevollmacht ist bei der zustän- ,,und Anschließung",
digen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen
einzureichen. Die Unterschrift muß amtlich be- bb) vor dem Wort „beibringt" das Wort
glaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fern- ,,kostenfrei".
meldevollmacht nicht im eigenen Namen han-
delt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsbe- 9. In § l 2
rechtigt ist. a) werden in Absatz 6 die Sätze 5 bis 7 gestri-
(8) Der Teilnehmer kann schriftlich einen an- chen,
deren als Rechnungsempfänger (Empfangsbe- b) erhält Absatz 7 Satz 2 folgende Fassung:
vollmächtigten) benennen. Dem Empfangsbevoll„
„Mit Fernsprechapparaten nicht elektrisch
mächtigten werden die Fernmelderechnung und
verbindbare Vorrichtungen und Gegenstände
alle sonstigen Mitteilungen zugesandt, die vom
(Hilfsvorrichtungen) dürfen an diese nur an-
Femmelderechnungsdienst ausgehf)n; sie gelten
gebracht werden, wenn sie von der Deutschen
als dem Teilnehmer zugegangen.
Bundespost zugelassen sind."
(9) Die Fernmeldevollmacht oder Empfangs-
vollmacht gilt bis zum schriftlichen Widerruf
durch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmacht- 10. Die §§ 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
geber verstorben, so gilt die von ihm erteilte
11 § 13
Fernmeldevollmacht oder Empfangsvollmacht
bis zum Widerruf durch die Erben oder den Te- Gebührenpflicht
stamentsvollstrecker." (1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Teil-
nehmer und derjenige verpflichtet, der für die
8. In § l 1
Gebührenschuld haftet. Mehrere Gebühren-
a) erhält die Überschrift folgende Fassung: schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Ge-
,,Herstellung und Anschließung von Teilneh- bührenschuld entsteht,
mereinrichtungen", 1. soweit für die Leistung ein Antrag erforder-
b) erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende Fas- lich ist und sich die Höhe der Gebühr vor der
sung: Leistung der Deutschen Bundespost feststel-
len läßt, mit der Bestätigung der Annahme
,, (1) Die Herstellung und Anschließung von
Teilnehmereinrichtungen ist bei der zustän- des Antrags durch die Deutsche Bundespost,
digen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrich- 2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen
tungen in der Regel schriftlich unter Verwen- Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses
dung des amtlich vorgeschriebenen Form- Zeitraums,
blatts zu beantragen. Die Deutsche Bundes- 3. in den übrigen Fällen, sobald die Leistung
pos! bestätigt die Annahme des Antrags. ausgeführt worden ist.
Nr. '.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 309
(~ebühren im Siniw di~:,;(•r Verordnung sind auch für die Entstehung der Gebühr unbekannt ge-
Vorscl1(isse, 1':rsc1lzlwl r!i(J(', /\bqaben und Säum- blieben waren, so ist der Säumniszuschlag in
niszt1schl~igc. Höhe von vier vom Hundert des nacherhobenen
Betrages zu zahlen.
(2) Der Teilnchnwr bal auf Verlangen der
Deutschem Btm(fospost Vorschuß zu zahlen (5) Nach Beendigung eines Teilnehmerverhält-
1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen nisses sind Gebührenrückstände mit sechs vom
Bundespost bis zur Höhe der voraussichtlich Hundert zu verzinsen. Der Zinsenlauf für Gebüh-
entstehenden Ccbührcn, renrückstände beginnt am achten Tage nach Ab-
sendung der Schlußrechnung.
2. bei w iedcrholtcr Verletzung der Pflicht zur
l I istw~rcch lcn Entrichtung der Cebühren in- (6) Einwendungen gegen eine Fernmelderech-
rt(•rhalb von vier aufeinanderfolgenden plan- nung können nur schriftlich und unter Beifügung
müßigen Abrechnungszeiträumen in doppel- der Rechnungsunterlagen innerhalb eines Mo-
ter Hölw dc~r letztc)n planmüßigen Fernmelde- nats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teil-
rcchnun~J, nehmer bekanntgegeben worden ist, bei der zu-
]. bei Gefahr von Ccbührenausfällen bis zur ständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben
dreifachen l löhe der letzten planmäßigen werden. War der Teilnehmer ohne Verschulden
Fernm e l d cn~chn ll n ~J. verhindert, diese Frist einzuhalten, so können
die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen
Der Vorschuß bei Vurleislnngen wird nach er- nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wer-
brachter Leistung anw~redrnet. In den übrigen den. Nach einem Jahr seit Ablauf der in Satz 1
Fällen wird der Vorschuß angerechnet, wenn bestimmten Frist ist die Erhebung von Einwen-
sechs aufeinanderfolgende planmäßige Fern- dungen ausgeschlossen. Durch die Erhebung von
melderechnungen fristgerecht bezahlt wurden. Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers
Bei Vorschüssen nach Satz 1 Nr. 3 kann der Vor- zur Entrichtung seiner Gebühren nicht berührt.
schuß auch vorzeitig angerechnet werden. Vor- Die Deutsche Bundespost kann den beanstande-
auszahlungen und Vorschüsse werden von der ten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelde-
Deutschen Bundespost nicht verzinst. rechnung bis zur Entscheidung über die Einwen-
(3) Gebühren W(~rden mit der Bekanntgabe der
dung des Teilnehmers gebührenfrei stunden.
Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren
die Gebühren sogleich und ohne Abzug zu ent- verjährt nach einem Jahr. Die Verjährung be-
richten. Die Geltendmachung eines Zurückbehal- ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
tungsrechts oder eine Aufrechnung durch den Anspruch fällig geworden ist. Sind die Tat-
Teilnehmer ist ausgeschlossen. Die Zahlung ist sachen, durch die eine Gebühr entsteht, der Deut-
noch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am schen Bundespost unbekannt geblieben, so be-
siebenten Tag nach Absendung der Fernmelde- ginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalender-
rechnung der Rechnungsbetrag am Postschalter jahres, in dem die Deutsche Bundespost diese
eingezahlt oder auf einem in der Fernmelderech- Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der Frist erlischt
nung angegebenen Konto der Deutschen Bundes- der Anspruch.
post gutgeschrieben worden oder bei der zustän- (8) Die Verjährung ist gehemmt, solange der
digen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der
Verrechnungsscheck in Höhe des Rechnungsbe- Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt wer-
trages eingegangen ist. Wird die Zahlung nicht den kann. Sie wird unterbrochen durch schrift-
rechtzeitig geleistet, so wird eine Verspätungs- liche Zahlungsaufforderung, durch Anerkennung
gebühr erhoben. Der Teilnehmer wird an seine des Verpflichteten, durch Klageerhebung, durch
Zahlungspflicht erinnert und auf die mögliche Stundung, durch Sicherheitsleistung, durch eine
Sperre seiner Teilnehmereinrichtungen {§ 20 Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungs-
Abs. 1) hingewiesen. Die Verspätungsgebühr aufschub, durch Anmeldung im Konkurs oder
wird neben der Stundungsgebühr nicht erhoben, Vergleich und durch Ermittlungen der Deutschen
wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle Bundespost über Wohnsitz oder Aufenthalt des
einem Antrag auf Stundung vor Absendung der Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird nur in
Erinnerung stattgegeben hat. Wird ein Scheck Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich
von dem bezogenen Geldinstitut nicht eingelöst die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf
oder muß ein durchgeführter Einziehungsauftrag des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung
rückgängig gemacht werden, so wird für den ent- endet, beginnt eine neue Verjährung.
stehenden Mehraufwand eine Gebühr erhoben.
(9) Gebühren werden erstattet,
(4) Für Gebührenrückstände von mehr als
20 Deutsche Mark, die in eine planmäßige Fern- 1. wenn Teilnehmereinrichtungen nach § ·12
melderechnung als Ubertrag übc~rnommen wer- Abs. 9 länger als 14 Tage ununterbrochen in
den, hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag vollem Umfang stillgelegt worden sind, für
in Höhe von eins vom :Hundert des rückstän- die Dauer der Stillegung,
digen Betrages, mindestens jedoch eine Deut- 2. wenn Teilnehmereinrichtungen aus techni-
sche Mark zu zahlen; das gilt auch bei Stundung schen, nicht vom Teilnehmer zu vertretenden
auf Antrag des Teilnehmers. Werden Gebühren Ursachen betriebsunfähig geworden sind und
von mehr als 20 Deutsche Mark nacherhoben, die Unterbrechung, nachdem sie der Deut-
weil der Deutschen Bundespost die Tatsachen schen Bundespost bekannt geworden ist, län-
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ger als 14 Tage gedauert hat, für die Dauer Ubergabe der Teilnehmereinrichtungen an den
der Unlerbrechung. Voraussetzung ist ein An- anderen als neuen Teilnehmer entstanden sind.
trag des Teilnehmers. § 20 Abs. 5 gilt sinngemäß. 11
(10) Uberzahlte oder zu Unrecht erhobene Ge-
11. In, § 15 Abs. 3 werden die Worte "schuldet der
bühren werden erstallet, zu Unrecht erhobene
Gebühren jedoch nur, soweit ein Teilnehmer Teilnehmer. durch die Worte
11
schriftlich 9eqen die betreffende Fernmelderech- "schulden der Teilnehmer und die nach § 13
nung innerhalb der in Absatz 6 Satz 1 bis 3 be- Abs. 1 Mitverpflichteten. ersetzt.
11
stimmten Fristen Einwendungen erhoben hat.
Nach Ablauf dieser Frislen werden zu Unrecht 12. § 16 erhält folgende Fassung:
erhobene Gebühren rrnr erstattet, wenn der Teil-
nehmer die unrechtmüßige Erhebung beweist. "§ 16
Die Erstattung erfolgt wtihrend eines bestehen- Mindestüberlassungsdauer
den Tcilnehmerverhültnisses in der Regel durch (1) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt ein
Gutschrift in der Fernmelderechnung. Für die Jahr für
Erstattung von Telegrafongebühren, die mit der
1. Ausnahmehauptanschlüsse,
Fernmelderechnung eingezogen werden, gelten
die Vorschriften der Telegrafenordnung. 2. posteigene Ausnahmenebenanschlußleitun-
gen,
(11) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er
3. posteigene Ausnahmequerverbindungen,
nicht bis zum Abla11f des Kalenderjahres geltend
gemacht wird, das auf das Jahr folgt, in dem die 4. posteigene Abzweigleitungen mit Endpunk-
zu erstattenden Gebühren entrichtet worden ten in verschiedenen Ortsnetzbereichen,
sind. Hat die Deutsche Bundespost einen Erstat- 5. posteigene Leitungen für besondere Zwecke
tungsantrag abgelehnt, so erlischt der Erstat- mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetz-
tungsanspruch mit Ablauf von drei Monaten bereichen.
nach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei Die Mindestüberlassungsdauer beginnt mit der
denn, der Teilnehmer hat innerhalb dieser Frist Ubergabe der Teilnehmereinrichtungen. Sie
den Erstattungsanspruch gerichtlich geltend ge- läuft erst ab mit dem Ende des in Betracht kom-
macht. menden Kalendermonats.
§ 14 (2) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis
Änderungen in der Person und im Namen 5, die für Ausstellungen, Messen, Tagungen und
des Teilnehmers ähnliche Veranstaltungen von vorübergehender
Dauer überlassen werden, wird keine Mindest-
(1) Der Deutschen Bundespost ist binnen überlassungsdauer beansprucht (Uberlassung
einem Monat schriftlich anzuzeigen: für kurze Zeit).
1. jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte (3) Teilnehmereinrichtungen mit mehr als ein-
Änderung in der Person des Teilnehmers, jähriger Mindestüberlassungsdauer (§ 22 Abs. 2)
2. bei Teilnehmern nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 und werden in der Regel nicht für kurze Zeit über-
Abs. 4 Satz 1 das Hinzutreten oder Ausschei- lassen. Bei wichtigen Gründen können solche
den von Personen, Einrichtungen ausnahmsweise unter der Bedin-
3. die Änderung des Teilnehmernamens. gung überlassen werden, daß zum Ausgleich für
den Verzicht auf die Mindestüberlassungsdauer
Bei einer Änderung nach Nummer 2 haften die als Restgebühr die laufenden Gebühren für sechs
hinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen Monate entrichtet werden. Einrichtungen, die
neben den anderen Mitverpflichteten als Ge- jährlich wiederkehrend für kurze Zeit beantragt
samtschuldner für alle Gebühren, die bis zu dem werden, werden nur zu den allgemeinen Bedin-
Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche gungen überlassen. 11
Bundespost nach Zugang der Änderungsanzeige
die den Hauptanschlüssen des Teilnehmers zu- 13. In§ 17
geordneten Gebührenzähler abliest.
a) werden in der Uberschrift die Worte ,, (Ver-
(2) Hat ein anderer Einrichtungen eines Teil- legung, Auswechslung, Umwandlung) 11
ge-
nehmers ohne Mitwirkung der Deutschen Bun- strichen,
despost übernommen, so ist die Deutsche Bun-
despost berechtigt, die Teilnehmereinrichtungen b) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
fristlos aufzuheben, wenn der andere nicht ,, (1) Teilnehmereinrichtungen können auf
innerhalb der von der Deutschen Bundespost ge- Antrag verlegt werden, wenn dadurch weder
stellten Frist durch Antragstellung gemäß § 11 eine Änderung der Länge oder Führung ihrer
Abs. 1 die Neubegründung eines Teilnehmer- im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-
verhältnisses veranlaßt. Der andere haftet neben post verlaufenden Leitungen bewirkt wird
dem bisherigen Teilnehmer als Gesamtschuldner noch neue im allgemeinen Netz der Deut-
für alle Gebühren, die seit der letzten Zähler- schen Bundespost verlaufende Leitungen be-
ablesung vor dem nachzuweisenden Zeitpunkt reitgestellt werden müssen (Verlegung).",
der eigenmächtigen Ubernahme bis zum Zeit- c) werden in Absatz 4 die Worte „eine Gemein-
punkt der fristlosen Aufhebung durch die Deut- schaftssprechstelle" durch die Worte „einen
sche Bundespost oder bis zum Zeitpunkt der Zweieranschluß ersetzt,
11
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 311
d) wird in /\bsc1tz 5 Nr. 1 das Wort „Gemein- Zeitraum bedarf es keiner Kündigung. Das Teil-
schaftssprechstellen" durch das Wort nehmerverhältnis endet mit Ablauf der bean•-
,,Zweicrnnschlüsse" ersetzt, tragten Uberlassungszeit. Soweit nichts anderes
e) wird Absatz 6 wie Jol~Jt qeündert: bestimmt ist, werden die laufenden Gebühren
aa) Jn Salz 1 werdt~n nach dem Wort mindestens in Höhe einer Monatsgebühr er-
hoben.
„Teilnchnwreinrichlungen" die Worte
,,,auch soweit ihre Mindestüberlassungs- (4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 2 braucht
dauer noch nichl abgelaufen ist," ein- nicht eingehalten zu werden:
gefügt. 1. bei Teilnehmereinrichtungen des Vorgängers
bb) In Salz 2 werden mich dem Wort „Ge- in Wohn- oder Geschäftsräumen in Fällen
bühren" diP Worte „ und sonstigen Auf- nach § 11 Abs. 3 Satz 2 (Wiederverwendung
wendungen" eingefügt, der Einrichtungen des Vorgängers in Wohn-
oder Geschäftsräumen für den Raumnachfol-
f) erhält Absatz 9 folgende Fassung: ger); das bisherige Teilnehmerverhältnis er-
,, (9) Anderungen nach Absatz 1 bis 6 wer- lischt zum Zeitpunkt der besonderen Zähler-
den ohne Unterbrechung des Teilnehmerver- ablesung vor der Ubergabe der Einrichtungen
hältnisses durchgeführt. Anderungen folgen- durch die Deutsche Bundespost an den Raum-
der Art können dagegen nur durch Kündi- nachfolger;
gung oder vorzeitige Aufgabe der vorhande- 2. bei Anderungen im Wege der Kündigung und
nen und durch Antrag auf Herstellung und Neueinrichtung (§ 17 Abs. 9); das der bisheri-
Anschließung einer neuen Teilnehmerein- gen Einrichtung zugrunde liegende Teilneh-
richtung herbeigeführt werden (Anderung im merverhältnis erlischt zum Zeitpunkt ihrer
Wege der Kündigung oder vorzeitigen Auf- Außerbetriebsetzung durch die Deutsche Bun-
gabe und Neueinrichtung): despost;
1. die Ortsveränderung einer Teilnehmerein- 3. bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-
richtung, wenn Absatz 1 nicht anwendbar tungen; jedoch werden die laufenden Gebüh-
ist, ren bis zum Schluß des Kalendermonats, in
2. die Einrichtung eines Hauptanschlusses dem die Einrichtungen außer Betrieb gesetzt
anstelle eines vorhandenen Nebenan- werden, und mindestens in Höhe einer Mo-
schlusses und umgekehrt, natsgebühr erhoben. Werden private Einrich-
3. die Heranführung eines vorhandenen tungen erst nach der Außerbetriebsetzung ge-
Nebenanschlusses an eine andere Haupt- kündigt, so sind die Gebühren bis zum Schluß
stelle, des Monats zu zahlen, in dem der Deutschen
4. die Anschaltung einer vorhandenen Quer- Bundespost die Kündigung zugeht.
verbindung oder Abzweigleitung an eine (5) Einrichtungen, für die eine Mindestüber-
andere Nebenstellenanlage, lassungsdauer besteht, können frühestens zum
5. die Einrichtung einer Querverbindung an- Ende der Mindestüberlassungsdauer gekündigt
stelle einer vorhandenen Nebenanschluß- werden."
leitung und umgekehrt,
6. Anderungen ähnlicher Art nach Bestim- 15. In § 19
mung der Deutschen Bundespost.",
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
g) werden in Absatz 10 nach dem Wort „Her- 11 (1) Werden Teilnehmereinrichtungen ent-
stelhmg" die Worte „und Anschließung" gegen § 18 Abs. 5 vor Ablauf der Mindest-
eingefügt. überlassungsdauer aufgegeben, so hat der
14. § 18 erhält folgende Fossung:
Teilnehmer Restgebühren als Ersatz für die
der Deutschen Bundespost während der nicht-
,,§ 18 eingehaltenen Mindestüberlassungsdauer
Kündigung von Teilnehmereinrichtungen entgangenen Gebühren zu entrichten. Als
(l) Die Deutsche Bundespost und der Teilneh- Restgebühren werden für Teilnehmereinrich-
mer können die Teilndnnereinrichtungen kün- tungen mit einjähriger Mindestüberlassungs-
digen. Bei einer Neben~;tellenanlage umfaßt die dauer die laufenden Gebühren bis zum Ab-
Kündigung aller Haupl:m1schlüsse auch die Kün- lauf der Mindestüberlassungsdauer weiter
digung aller Ncbcna.nschlüsse und anderen Ein- erhoben. § 18 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2
richtungen. gelten sinngemäß.",
(2) Die Kündigung ist nur schriftlich und für b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie 11 (4) Für vorzeitig aufgegebene Teilnehmer-
muß spätestens um cm,ten Werktag des Kalen- einrichtungen in Fällen nach § 11 Abs. 3
dermonats der zuständigen Anmeldestelle für Satz 2 und § 17 Abs. 9 Nr. 1 werden keine
Fernmeldeeinrichtungen oder dem Teilnehmer Restgebühren erhoben. In beiden Fällen wird
zugehen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, die bereits abgelaufene Zeit der Mindest-
werden die laufenden Gebühren mindestens in überlassungsdauer der vorzeitig aufgegebe-
Höhe einer Monatsgebühr erhoben. nen Einrichtungen auf die Mindestüberlas-
(3) Bei Uberlasi,;ung von Teilnehmereinrich- sungsdauer der neu überlassenen Einrichtun-
tungen für einen von vornherein begrenzten gen angerechnet.",
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) werden in Ahsi:!Lz 5 mich dem Wort „Her- sich die Gefahr von Gebührenausfällen ergibt,
stellung" di(~ WorlC' ,,und Anschließung" so können seine Teilnehmereinrichtungen nach
eingefügt, kurzfristiger Ankündigung gesperrt werden,
d) erhillt Abs<.1Lz b fol~J(!llde Fassung: auch wenn keine Gebührenrückstände bestehen.
Der Gebührenschuldner kann die Sperre abwen-
,, (6) Im ~Jerichllidwn Vergleichs- und im
den, indem er sofort einen von der Deutschen
Konkursvcrfilhren über das Vermögen des
Bundespost bestimmten Vorschuß zahlt oder in
Teilnehmers können Teilnehmereinrichtun-
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
gen, deren M indc:stübcrldssungsdauer noch
nicht abgelaufen ist, vorzeitig aufgegeben (3) Verletzt ein Teilnehmer andere Vorschrif-
werden durch Kündigung gemäß § 51 Abs. 2 ten dieser Verordnung, so kann die Deutsche
der Vcrgleichsonlmmg oder gemäß § 19 Bundespost die Teilnehmereinrichtungen sper-
Satz 1 der Konkursordnung. Die Form- und ren und bei groben Verstößen fristlos aufheben.
Fristerfordcrnisse des § 18 Abs. 2 gelten (4) Die Sperre befreit weder von der Gebüh-
sinngcrni:iß. Werden Teilnehmereinrichtun- renpflicht noch von sonstigen Teilnehmerpflich-
gen durch den Vergleichs- oder Konkursver- ten.
walter vorzeitig i:JU !gegeben, so sind als (5) Endet das Teilnehmerverhältnis nach Ab-
Sdwdcnersalz für d ic der Deutschen Bundes- satz 1 oder 3 vor dem Monatsende, so werden
post entgangenen Ccbiihrcn (§ 52 Abs. 1 Ver- die laufenden Gebühren bis zum Ende des Mo-
gleichsordnung; § 19 Sal.z 3 Konkursordnung) nats berechnet. Ist die Mindestüberlassungs-
Restgebühren nach ;\ b~;atz 1 und § 24 Abs. 1 dauer bis dahin noch nicht abgelaufen, so sind
und 2 zu entrichten." vom folgenden Monat an Restgebühren wie bei
vorzeitiger Aufgabe zu entrichten.
16.· Die§§ 20 und 21 erhalten folgende Fassung:
,,§ 20 § 21
Leis tungsv er w eig erung srecht (Sperre), fristlose Rückgabe der Teilnehmereinrichtungen
Aufhebung von Teilnehmereinrichtungen Gekündigte, vorzeitig aufgegebene oder frist-
durch die Deutsche Bundespost los aufgehobene posteigene Teilnehmereinrich-
(1) Hat ein Teilnehmer oder derjenige, der für tungen sind zurückzugeben; die Deutsche Bun-
die Gebührenschuld haftet, seine Pflicht zur despost entfernt sie aus den Räumen des Teil-
fristgerechten Entrichtung der Gebühren verletzt nehmers. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn das Teil-
und ist trotz Erinnerung mit Hinweis auf die nehmerverhältnis gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 oder
Folgen (§ 13 Abs. 3) am Tage vor Absendung § 20 Abs. 1 Satz 5 endet."
der folgenden planmäßigen Fernmelderechnung 17. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „einrichtet"
die Zahlung der rückständigen Gebühren weder durch die Worte „herstellt und anschließt" er-
bei der zuständigen Buchungsstelle für Fern- setzt.
meldegebühren gebucht noch vom Teilnehmer
bei der zuständigen Fermelderechnungsstelle 18. In§ 23
nachgewiesen worden, so kann die Deutsche a) wird in Absatz 3 Satz 4 das Wort „eingerich-
Bundespost ohne nochmalige vorherige Ankün- tet" ersetzt durch die Worte „ hergestellt und
digung weitere Leistungen durch Sperre der angeschlossen",
Teilnehmereinrichtungen verweigern, wenn der b) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
Gebührenrückstand mindestens 30 Deutsche
,, (5) Bei Vermittlungseinrichtungen oder
Mark beträgt. Die Sperre ist auch ohne vor-
Reihenanlagen, deren Gebühren nach An-
herige Erinnerung zulässig,
lage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver-
l. wenn ein durchgeführter Einziehungsauftrag ordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung
wieder rückgängig gemacht werden muß, vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306)
2. wenn ein Scheck von dem bezogenen Geld- berechnet werden, gelten im Falle der Erwei-
institut nicht eingelöst wird, terung oder Auswechslung für die hinzu-
3. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 Satz 1 gefügten Einrichtungen oder für die neue An-
Nr. 2 oder 3 nicht rechtzeitig entrichtet wird. lage die zum Zeitpunkt der Antragsbestäti-
Die Sperre wird aufgehoben, nachdem die zu- gung gültigen Gebührensätze."
ständige Fernme]derechnungsstelle Kenntnis 19. In § 24
von der Entridltun~1 der rückständigen Gebüh-
a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:
ren erlangt hat oder der Teilnehmer gegenüber
der Fernmeldercchnungsstelle den Nachweis der aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zahlung geführt hat. Eine Sperre wird nur wäh- „Werden Teilnehmereinrichtungen mit
rend der Dienstzeiten an Werktagen außer mehr als einjähriger Mindestüberlas-
Samstagen aufgehoben. Mit Ablauf eines Mo- sungsdauer vorzeitig aufgegeben, so be-
nats nach Ausführung der Sperre wegen Zah- trägt die Restgebühr (§ 19) bis zum Ab-
lungssäumnis endet das Teilnehmerverhältnis, lauf der Mindestüberlassungsdauer die
wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu Hälfte der laufenden Gebühren, die zum
diesem Zeitpunkt noch andauern. Zeitpunkt der vorzeitigen Aufgabe be-
rechnet wurden.";
(2) Werden der Deutschen Bundespost Um-
stände für bestehende Zahlungsschwierigkeiten bb) Am Schluß wird folgender Satz angefügt·
eines Gebührenschuldners bekannt, aus denen ,, § 19 Abs. 4 wird angewendet.",
Nr. 20 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 313
b) wcrdc:n in ;\i)s„d·/. '2 Satz 1 nach dem Wort (8) Ist dem Teilnehmer die Rufnummer des
„Ilcrslcllun~J" die WorLP „und Anschließung 11 9ewünschten Anschlusses oder die Ortsnetz-
eingdü~JI., kennzahl des gewünschten Ortsnetzes nicht be-
c) erhält Absatz] ScJtz 1 folgende Fassung: kannt, so gibt ihm die Deutsche Bundespost
diese auf fernmündliche Anfrage bekannt. Das
,, Wird für eiiwn Teilnehmer, der Restgebüh- Verfahren und den Umfang der fernmündlichen
ren für eine vcnniHlun9seinrichtung oder
Auskunftserteilung bestimmt die Deutsche Bun-
Reihenanlage zu en Lrichten hat, vor Ablauf
despost.
der Mindestüberlt1ssungsdauer dieser Ein-
richtung eine neue postei9ene oder teilneh-· (9) Gespräche können unterbrochen oder in
mereigene VcrmilUungseinrichtung oder der Gesprächsdauer beschränkt werden, wenn
Reihenanlage hergestellt und angeschlossen, wichtige dienstliche Gründe es erfordern. Ge-
so kann die Deutsche Bundespost nach der sprächsverbindungen mit Funkfernsprechan-
Anschlicßung der neuen Anlage die Restge- schlüssen und Seefunkstellen werden nur so-
bühren erlassen oder ermäßigen. 11 lange aufrechterhalten, wie die Verbindung mit
der ortsfesten Funkstelle bzw. mit der Küsten-
20. In § 25 funkstelle besteht.
a) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „einrich- (10) Die Dienstzeiten der Vermittlungsstellen
tet.11 durch die vVorte „herstellt und an- werden von der Deutschen Bundespost festge-
schließt11 ersetzt, setzt."
b) wird im letzten Halbsatz des Absatzes 3 das
11
Wort „Einrichtungs- durch das Wort „An- 24. In§ 36
schließungs-" ersetzt,
a) werden in Absatz 2 der Schlußpunkt durch
c) wird Absatz 4 wie folgt geändert: einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
aa) Satz l erhält folgende Fassung: mer 3 angefügt:
,,Für die Ubereignung einer teilnehmer- „3. Gespräche von und nach Seefunkstellen
eigenen Nebenstellenanlage oder einzel- (Seefunkgespräche).",
ner Anlageteile bei Erweiterungen oder
b) wird nach Absatz 3 folgender neue Absatz 4
Anderungen hat der Teilnehmer der
eingefügt:
Deutschen Bundespost die Kosten der
Anlage oder der Teile durch Zahlung ,, (4) Gespräche von und nach Seefunkstel-
einmaliger Gebühren zu ersetzen."; len werden im handvermittelten Ferndienst
abgewickelt. Seefunkgespräche von und nach
bb) in Satz 2 wird das Wort „Herstellung" Funkfernsprechanschlüssen sind ausgeschlos-
durch das \i\Tort „Anschließung" ersetzt, sen.",
d) werden in Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort c) werden die bisherigen Absätze 4 bis 6 Ab-
,,Herstellung" die Worte„ und Anschließung"
satz 5 bis 7.
eingefügt.
21. In § 28 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben 25. In § 37 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „zuge-
,, und 9" gestrichen. lassenen Anschlüsse der Bundesbehörden aus"
ersetzt durch die Worte „ermächtigten Perso-
22. In § 32 erhält nen".
a) Absatz 1 Salz 2 folgende Fassung:
,,Im übrigen gilt§ 13 Abs. 9 sinngemäß.", 26. § 38 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 3 folgende Fassung: ,,§ 38
,, (3) Für die Kündigung von Funkfern- Fernsprechauftragsdienst und zusätzliche Dienste
sprechanschlüssen gilt § 18 Abs. 4 Nr. 3 sinn-
gemäß.", (1) Die Deutsche Bundespost entscheidet, in
welchen Ortsnetzen und in welchem Umfang ein
c) Absatz 4 folgende Fassung: Fernsprechauftragsdienst unterhalten wird. Der
,, (4) Änderungen in der Person oder im Auftragsdienst beantwortet Anrufe für Teilneh-
Namen des Teilnehmers (§ 14 Abs. 1), die mer und bei aufgehobenen Anschlüssen nach
Verlegung des Wohn- oder Geschäftssitzes Maßgabe der Deutschen Bundespost für den ehe-
oder Anderungen des amtlichen Kennzei- maligen Inhaber, erteilt Auskünfte, nimmt kurze
chens des Fahrzeugs, in dem sich die Sprech- Nachrichten zur Weiterleitung entgegen und er-
funkanlage befindet, sind der Deutschen ledigt Aufträge, die mit dem Fernsprechdienst
Bundespost unverzüglich, spätestens binnen zusammenhängen. Im Verkehr mit Funkfern-
einer Woche, anzuzeigen." sprechanschlüssen und Seefunkstellen kann die
Deutsche Bundespost den Fernsprechauftrags-
23. § 33 erhält nach Absatz 6 folgende Fassung: dienst und die zusätzlichen Dienste ausschließen
oder einschränken.
,, (7) Als Entfernungsmeßpunkt der Küstenfunk-
stelle gilt der Entfernungsmeßpunkt des Orts- (2) Telegramme können durch Fernsprecher
netzes, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, bei der dafür vorgesehenen Dienststelle aufge-
in deren Bereich die Küstenfunkstelle liegt. geben werden.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) J\ul /\nlraq übernimm! die Deutsche Bun- b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
despost itn l{illrnwn ihrer betrieblichen Möglich- ,, (3) Posteigene Stromwege dürfen im Rah-
kei l<!n zur V cr~J lcichun~J der Gebührenzählung men der genehmigungsrechtlichen Vorschrif-
oder zur Fcsl.slcl I ung m1 kornmender Verbindun- ten für private Fernmeldeanlagen nur für die-
gen die! lkobachlung von Teilnehmeranschlüs- jenigen Zwecke und nur in der Art und
sen. Sie kilnn dllch Leisl.unqen ausführen, die mit Weise ausgenutzt werden, für die sie die
dem Fernsprechdienst. zw_;ammenhüngen, aber Deutsche Bundespost zugelassen hat.",
nicht besonders 9eregelt sind, z. B. Nachfor-
schungen cJuf i\nlrdg. c) werden nach Absatz 3 folgende neue Ab-
sätze 4 bis 8 angefügt:
(4) Die Deutsche Bundespost unterhält, soweit
hierfür die leclrnischen Voraussetzungen gege- ,, (4) Die erweiterte Ausnutzung posteigener
ben sind, einen Funkrufdienst. Im Funkrufdienst Stromwege ist die Ausnutzungsart, die über
können die Bcmrlzcr des öffentlichen Fern- die Regelausnutzung hinausgeht. Durch er-
sprechnetzes über die Funkrufzentralen der weiterte Ausnutzung gebildete Stromwege
Deutschen Bundespost Rufsignale für Funkruf- müssen wiederum solche desselben Inhabers
nummern crnsscnden lassen. Das Zulassungs- der privaten Fernmeldeanlage sein; eine
und Betriebsverfahren im Funkrufdienst be- Verwendung zusätzlich gebildeter Strom-
stimmt die Deulschc Bundespost. Die Inhaber wege für andere Inhaber privater Fernmelde-
von Funkrufnumrnc~rn dürfen nur solche beweg- anlagen sowie für Leitungen nach § 4 Abs. 1
lichen Funkrufempf~in~JC)r betreiben, für die die Nr. 3 der Fernmeldeordnung und § 32 Abs. 7
Deutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt und 9 der Telegrafenordnung ist unzulässig.
hat. Die Genehmigung ist zusammen mit der (5) Bei Fernsprech-Stromwegen ist Regel-
Funkrufnummer bei der zuständigen Anmelde- ausnutzung Fernsprechen oder eine andere
stelle für Fcrnmeldecinridllungen zu beantragen. dem Fernsprechen gleich zu behandelnde
Es besteht kein Recht auf Zuteilung einer Funk- Ausnutzungsart. Als erweiterte Ausnutzung
rufnummer. Soweit nichts anderes bestimmt ist, eines Fernsprech-Stromweges durch private
gelten § 5 Abs. 7, §§ 11 bis 14, §§ 17 und 18, § 20, Endgeräte ist zugelassen:
§ 30 Abs. 2 Salz 1 und Satz 4 bis 7, § 31 Abs. 2
1. die Ausnutzung ausschließlich für Daten-
und Abs. 3 Satz 1 sowie § 32 für Inhaber von übertragung,
Funkrufnurnm(~rn sinngemäß."
2. die frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-
27. In § 40 fachausnutzung für dieselben oder ver-
schiedene Nachrichtenarten (ausgenom-
a) wird in Absatz 4 am Schluß folgender Satz men Fernsprechen),
angefügt:
3. die gleichzeitige Ausnutzung zum Fern-
„Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen sprechen und zum Ubertragen digitaler
unterliegen keiner Mindestüberlassungs- oder analoger Daten,
dauer.",
4. die wechselzeitige Ausnutzung, soweit der
b) erhält Absatz 8 folgende Fassung: Stromweg zeitweise zum Fernsprechen
,, (8) § 9 Abs. 2 und die Vorschriften über und zeitweise für eine Ubertragung nach
das Teilnehmerverhältnis gelten sinngemäß Nummer 1 bis 3 ausgenutzt wird,
auch für Inhaber von Bildanschlüssen. Ein 5. die wechselzeitige Ausnutzung, soweit es
Anspruch auf Uberlassung einer besonderen sich bei den zeitlich abwechselnden Aus-
Leitungsart oder eines besonderen Leitungs- nutzungsarten ausschließlich um solche
weges besteht nicht." der Regelausnutzung handelt.
28. In § 43 Abs. 5 (6) Bei Telegrafen-Stromwegen ist Regel-
a) erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: ausnutzung Fernschreiben oder eine dem
Fernschreiben gleich zu behandelnde Ausnut-
,,Post.eigene Stromwege sind Ubertragungs- zungsart. Als erweiterte Ausnutzung ist die
wege, die über Draht- oder Funkstrecken ge- wechselzeitige Ausnutzung zugelassen, so-
bildet sind. Soweit von der Deutschen Bun- weit es sich bei den zeitlich abwechselnden
despost nichts anderes bestimmt ist, gelten Ausnutzungsarten um solche der Regel-
als Endpunkte eines posteigenen Stromweges ausnutzung handelt.
die angeschalteten privaten Fernmeldeein-
richtungen.", (7) Bei Breitband-Stromwegen ist Regel-
ausnutzung die ausschließliche Ausnutzung
b) wird am Schluß folgender Satz angefügt:
der zur Verfügung stehenden Frequenzband-
„Bei Verwendung besonders kostspieliger breite durch jeweils eine Nachrichtenart (z.B.
und höherwertiger Stromwege gilt § 9 Abs. 2 schnelle Datenübertragung oder Ubertragung
und 3 sinngemäß." von Video-Signalen oder Bildfernsprechen).
29. In § 45 Als erweiterte Ausnutzung eines Breitband-
Stromweges durch private Endgeräte ist zu-
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: gelassen:
„Benutzungsverhältnis 1. die frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-
bei posteigenen Stromwegen, fachausnutzung für dieselben oder ver-
Regelausnutzung, erweiterte Ausnutzung", schiedene Nachrichtenarten,
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 315
2. die w,!chsC'lzcil.i~Je Ausnutzung, soweit der 1. Ton- und Fernsehsendeanlagen,
Strom weg zeitweise für die erweiterte
2. Netzersatzanlagen,
Ausnutzung mich Nummer 1 und zeitweise
für eine Ubcrlrngungsart der Regelausnut- 3. für Störungsfälle Reservesender
zung benutzt wird,
überlassen, soweit keine anderweitige Regelung
3. die wechsclzei Lige Ausnutzung, soweit es getroffen ist. Ton- und Fernsehsendeanlagen
sich bei den zeillich abwechselnden Aus- bestehen aus Sendern und Antennenanlagen.
nulzun~Jsurlen um solche der Regelausnut- Die technische und betriebliche Gestaltung der
zung handelt. unter Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen
(8) Sow(1it Meldeleitungen oder Fernwirk- bestimmt die Deutsche Bundespost. Die Einrich-
leitungcn (§ 46 Abs. 4) über die Regelausnut- tungen bleiben Eigentum .der Deutschen Bundes-
zung hinaus verwendet: werden, werden sie post und werden von ihr betriebsfähig erhalten.
wie crwei tcrt c1usgenutzte Fernsprech- oder
Telegrnfcn-Strornwege behandelt." (2) Für das Benutzungsverhältnis zwischen
der Deutschen Bundespost und dem Benutzer
30. In § 46 der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten,
a) werden in Absatz 5 letzter Satz die Worte soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vor-
„Einrichtung und Aufhebung" durch die schriften über das Teilnehmerverhältnis sinnge-
Worte „lJcrsl.ellung und Anschließung" er•- mäß.
setzt, (3) Einrichtungen nach Absatz 1 werden dau-
b) werden in Absatz 6 Nr. 1 nach den Worten ernd oder für kurze Zeit überlassen; Einrich-
,, verwendet werden," folgen de Worte an- tungen nach Absatz 1, die für Zwecke des Be-
gefügt: nutzers besonders eingerichtet wurden oder auf
Antrag besonders eingerichtet werden, können
,,deren Endpunkte in verschiedenen Fern-
nur dauernd überlassen werden. Bei der dauern-
sprechorlsnetzbc~reichen liegen,".
den Uberlassung werden die Einrichtungen
31. In § 47 24 Stunden täglich, abzüglich der für das Unter-
a) erhält die Uberschri ft folgende Fassung: halten der Einrichtungen erforderlichen Zeiten
überlassen. Die 2 eiten für das Unterhalten der
,,Besonders wichtigP Stromwege",
Rundfunksendeanlagen werden für einen be-
b) wird in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils das stimmten Zeitraum vorher mit dem Benutzer
Wort „Leitungen" durch das Wort „Strom- vereinbart. Bei besonderen Anlässen können die
wege" ersetzt und am Schluß des Absatzes 1 für das Unterhalten erforderlichen Zeiten aus
folgEmder Satz an~Je ILigt: Gründen der aktuellen Programmausstrahlung
,,Besonders wichtige Stromwege mit End- ausnahmsweise eingeschränkt werden.
punkten in verschic!denen Fernsprechorts-
netzbereichen werden nicht für kurze Zeit (4) Die Mindestüberlassungsdauer bei dau-
überlassen.", ernd überlassenen Einrichtungen beträgt
c) werden in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Eine 1. zehn Jahre für Einrichtungen nach Absatz 1,
besonders wichtige Leitung" ersetzt durch die für Zwecke des Benutzers besonders ein-
die Worte „Ein besonders wichti~Jer Strom- gerichtet wurden oder auf Antrag besonders
weg". eingerichtet werden,
32. In§ 48 2. drei Monate in allen übrigen Fällen.
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: Werden die dauernd überlassenen Einrichtun-
,,Reservestromwege", gen vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer
vorzeitig aufgegeben, so werden als Restgebüh-
b) wird in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Reserve-
ren für die Nichteinhaltung der :tvfindestüber-
leitungen" durch das Wort „Reservestrom-
lassungsdauer in Fällen nach Absatz 4 Nr. 1 die
wege" ersetzt und am Schluß des Absatzes 1
Hälfte der laufenden Gebühren, in Fällen nach
folgender Satz angefügt:
Absatz 4 Nr. 2 die laufenden Gebühren bis zum
,,Reservestromwege unterliegen keiner Min-
Ablauf der Mindestüberlassungsdauer weiter
destüberlassungsdauer.",
erhoben. Restgebühren werden in Fällen nach
c) wird in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils das Absatz 4 Nr. 1 nicht erhoben, solange die Ein-
Wort „Reserveleitungen" durch das Wort richtungen an andere Benutzer überlassen wer-
„Reservestromwege" und in Absatz 2 Satz 3 den. Werden in Fällen nach Absatz 4 Nr. 1 vor
das Wort „Leitungen" durch das Wort Ablauf der Mindestüberlassungsdauer die über-
,,Stromwege" ersetzt. lassenen Einrichtungen auf Antrag des Benut-
zers geändert, so wird die Mindestüberlassungs-
33. In Teil III werden nach § 48 folgende neue §§ 49
dauer verlängert, wenn die Änderungsgebühren
bis 51 eingefügt:
10 vom Hundert der Einrichtungskosten einer
,,§ 49
Serideanlage übersteigen; die Verlängerung der
Ton- und Fernsehsendeanlagen Mindestüberlassungsdauer beträgt jeweils ein
für Rundfunkzwecke Jahr für je 10 vom Hundert der übersteigenden
(1) Die Deutsche Bundespost kann nach dieser Kosten. Bei Änderungen nach Ablauf der Min-
Verordnung für die Ausstrahlung von Ton- und destüberlassungsdauer wird in Fällen nach Ab-
Fernsehrundfunksendungen satz 4 Nr. 1 die neue Mindestüberlassungsdauer
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
so Jeslqesetzl, clis ob c1m Tage der Änderung absender hat dafür zu sorgen, daß diese Ein-
noch eine Anzdhl Jahre -- und zwar jeweils richtungen ordnungsgemäß unterhalten werden.
ein ,fdhr für je 10 vom .Hundert der ursprüng-
(3) Für die Verbindung der Tast- oder Be-
lichen EinrichLtmDskosten der Sendeanlage
sprechungseinrichtungen mit der Sendefunk-
der zehnjJhri~Jen Mindestüberlassungsdauer zu
anlage überläßt die Deutsche Bundespost Fern-
erfüllen wäre.
sprech-, Telegrafen- oder Breitband-Stromwege
(5) Bei der Uberlassung für kurze Zeit wer- als Tast- oder Besprechungs-Stromwege. Als
den die Einrichtungen nach Absatz 1 nur für zusätzliche Leistungen können Fernmeldeein-
die beantragle Zeit überlassen. Es werden je- richtungen für besondere Ubertragungsarten so-
doch für jede Uberlassung mindestens die Ge- wie Fernsprech-Stromwege als Verständigungs-
bühren für eine Stunde erhoben. Stromwege zwischen der Tast- oder Bespre-
(6) Wird ein von der Deutschen Bundespost chungseinrichtung und der Sendefunkanlage
bestätigter Antrag vor Uberlassung der Einrich- bereitgestellt werden.
tungen zurückgezogen, so hat der Benutzer die (4) Die tägliche Sendezeit wird von der Deut-
bereits aufgewendeten Kosten und die Kosten schen Bundespost im Benehmen mit dem Nach-
für die Beseitigung hergestellter Einrichtungen richtenabsender festgesetzt. Änderungen der
zu erstatten. festgesetzten täglichen Sendezeiten (Verlänge-
(7) In Slörungsfällen erstattet die Deutsche rungen, Verkürzungen oder Verlegungen) sind
Bundespost auf Antrag die Gebühren ganz oder nur zum Monatsanfang zulässig. Der Antrag
teilweise, wenn die Einrichtungen ohne Ver- muß spätestens am ersten Werktag des Vor-
schulden des Benutzers betriebsunfähig werden. monats bei der Deutschen Bundespost einge-
Tn Fällen verminderter Senderleistung ermäßigt gangen sein. Anträgen auf Verlängerung oder
die Deutsche Bundespost die Gebühren ent- Verlegung von Sendezeiten wird nur stattge-
sprechend. geben, wenn die technischen Voraussetzungen
(8) Anträge für die dauernde Uberlassung gegeben sind. Die festgesetzten täglichen Sende-
von Einrichtungen nach Absatz 1 sind an die zeiten dürfen in Einzelfällen überschritten wer-
für den Ton-• und Fernsehüberlragungsbetrieb den, soweit vor den festgesetzten Sendezeiten
geschäftsführende Oberpostdirektion, Anträge oder im Anschluß daran freie Sendezeiten ver-
für Uberlassun~J auf kurze Zeit an das Rund- fügbar sind.
funkdienstbüro zu richten. Die Deut.sehe Bun- (5) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet,
despost best.iiligt die Annahme der Anträge die Empfänger seiner Nachrichten (Nachrichten-
unter Angabe des Bc~reitstellungszeitpunktes. aufnahmestellen) bei der Deutschen Bundespost
Dabei werden die Sendezeiten und die gegebe- anzumelden. Die Anmeldung muß die Anschrift
nenfalls unterschiedlichen Sendeleistungen un- der Nachrichtenempfänger und der Nachrichten-
ter Beachtun~J der geltenden internationalen Be- aufnahmestellen söwie den Tag, an dem die
stimmungen fesl.qelegt. Nachrichtenaufnahme beginnen soll, enthalten.
Die Aufnahme der Funknachrichten durch Nach-
§ 50 richtenempfänger im Ausland bedarf außerdem
Funknachrichten der Genehmigung der zuständigen Fernmelde-
an einen oder mehrere Empfänger verwaltung. Änderungen sind der Deutschen
(l) Funknachrichten an einen oder mehrere Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
Empfänger sind Nachrichten eines bestimmten (6) Zur Aufnahme von Funknachrichten an
Absenders, die zu festgesetzten Zeiten ohne einen oder mehrere Empfänger dürfen nur
Einzelanschrift über Sendefunkanlagen der Deut- Empfangsfunkanlagen errichtet und im Rahmen
schen Bundespost ausgestrahlt werden. Sie dieser Verordnung betrieben werden, für die
dürfen nur von den dazu Berechtigten aufge- die Deutsche Bundespost eine Genehmigung er-
nommen werden. Zugelassen ist nur die Aus- teilt hat. Absatz 2 .Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
strahlung von Nachrichten allgemeinen Inhalts Die bei einer Empfangsfunkanlage eingehen-
(politischen Nachrichten, Handels-, Sportnach- den Funknachrichten können über posteigene
richten usw.). Mitteilungen privater Natur und oder private Fernsprech- oder Telegrafen-Strom-
Nachrichten für Dritte dürfen nicht ausgestrahlt wege unmittelbar zu weiteren Nachrichten-
werden. aufnahmestellen desselben oder eines anderen
(2) Die Deutsche Bundespost betreibt die Nachrichtenempfängers übertragen werden.
Sendefunkanlagen und überläßt dem Nachrich- Uber Stromwege an Empfangsfunkanlagen an-
tenabsender Sendekanäle zu bestimmten Zeiten. geschlossene Nachrichtenaufnahmestellen dür-
Die Deut.sehe Bundespost bestimmt den Standort, fen nur errichtet und betrieben werden, wenn
den Sendekanal, die Sendefrequenz und nach sie von der Deutschen Bundespost genehmigt
Verständigung mit dem Nachrichtenabsender sind. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
die für die Ubermittlung der Nachrichten anzu- die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt sind.
wendende Ubertragungsart. Die in den Räumen (7) Werden zur Nachrichtenaufnahme Fern-
des Nachrichtenabsenders unterzubringenden schreibgeräte benutzt, so übernimmt die Deut-
Tast- oder Besprechungseinrichtungen, die von sche Bundespost auf Antrag die Unterhaltung
der Deutschen Bundespost zugelassen sein müs- dieser Geräte. Die Vorbemerkungen 1.2 bis 1.4
sen, hat der Nachrichtenabsender auf eigene der Gebührenvorschriften für den Fernschreib-
Kosten selbst zu besch,iffen. Der Nachrichten- und den Datexdienst (Anlage zur Verordnung
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 317
über c:c~bühr<'n lt1r den rernschreib- und den höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben
l)al.c;xdicnsl) q(;lten sinn~Jcrrüiß. Für die Unter- unberücksichtigt. Ausfallzeiten, die für das Un-
haltung clc:r sonstiwm bei den Nachrichtenauf- terhalten der Sendefunkanlage erforderlich sind,
nuhnwslcl 1cm verw(mdden Einrichtungen hat können ersetzt werden, wenn die technischen
der Nücbrichtcnempfüngcr selbst zu sorgen. und betrieblichen Voraussetzungen gegeben
sind. Die Zeiten für das Unterhalten der Sende-
(8) SowPit nichts ünderc:s bestimmt ist, gelten
lür das Benutzungsverhältnis zwischen der funkanlage werden von Fall zu Fall vereinbart;
sie müssen in die normale Dienstzeit des Be-
Deutschen Bundespost und dem Nachrichten-
triebspersonals der Deutschen Bundespost fallen.
absender sowie den Nachrichtenempfängern für
die in A bsc1tz 2 Sütz 1, Absatz 3 und Absatz 6 (14) Schuldner der Gebühren
Satz 3 genannten Einrichtungen die Vorschriften 1. für die Uberlassung von Sendekanälen, von
über das Teilnehmerverhültnis sinngemäß. Tast- und Besprechungs-Stromwegen, von
Fernmeldeeinrichtungen und Stromwegen
(9) Die Mindeslüberlassungsdauer für Sende-
nach Absatz 3 und von Stromwegen nach Ab-
kanäle von Sendefunkanlagen, für Stromwege
satz 6 Satz 3 sowie für die Unterhaltung von
mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprech-
Fernschreibgeräten und für die Nachrichten-
ortsnetzbereichen, ausgenommen Breitband-
aufnahmestellen, die der Aufnahme von
Stromwege, und Fernmeldeeinrichtungen nach
Funknachrichten dienen, die über Sendefunk-
Absatz 3 und für Stromwege mit Endpunkten
anlagen der Deutschen Bundespost ausge-
in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
strahlt werden, ist der Nachrichtenabsender,
nach Absatz 6 Satz 3 beträgt ein Jahr. Für Breit-
band-Stromwege wird § 45 Abs. 2 angewendet. 2. für die Aufnahme ausländischer Funknach-
Während der Mindestüberlassungsda.1er ist eine richten ist der Nachrichtenempfänger.
Verlängerung, dagegen keine Verkürzung der
festgesetzten täglichen Sendezeiten zulässig. § 51
(10) Aus besonderen Anlässen von vorüber- Besondere Funkdienste
gehender Dauer oder für Versuchszwecke kön- für die Seeschiffahrt
nen auf Antrag Sendekanäle von Sendefunk- (1) Meldungen über Gefahren für die Schiff-
anlagen einschließlich der zugehörigen Tast- fahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunk-
oder Besprechungs-Stromwege, ausgenommen stellen der Deutschen Bundespost von den See-
Breitband-Stromwege, für kurze Zeit überlassen funkstellen aufnehmen, werden dem Deutschen
werden. Für die kurzzeitige Uberlassung wer- Hydrographischen Institut zugeführt, das Ge-
den, wenn nichts anderes festgesetzt ist, die lau- bührenschuldner ist.
fenden Gebühren für die Dauer der Uberlassung,
mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr (2) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-
erhoben. Anträgen auf Uberlassung von Sende- despost senden Wetterberichte und Wetter-
warnungen des Deutschen Wetterdienstes sowie
kanälen und von Tast- und Besprechungs-
nautische Nachrichten, Eisberichte, Warnungen
Stromwegen für kurze Zeit wird nur stattge-
geben, wenn die technischen Voraussetzungen vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser und
erfüllt sind. Sturmflutwarnungen des Deutschen Hydro-
graphischen Instituts an alle Seefunkstellen aus
(11) Die Deutsche Bundespost und der Nach- und wiederholen sie auf Verlangen der Seefunk-
richtenabsender können überlassene Sende- stellen. Sie können auf Antrag Wetternachrich-
kanäle kündigen (§ 18). Die Kündigung der ten und nautische Nachrichten anderer Nach-
Sendekanäle umfaßt auch die Kündigung der richtenabsender aussenden, wenn hierfür ein
Stromwege und Einrichtungen nach Absatz 3 dringendes allgemeines Interesse für die See-
und 6 Satz 3. Die Änderung der festgesetzten schiff ahrt vorliegt.
täglichen Sendezeiten nach Absatz 4 bedarf kei-
ner Kündigung. (3) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-
despost vermitteln den Seefunkstellen auf Ver-
(12) Die Deutsche Bundespost kann den Sende- langen Wetterauskünfte und nautische Aus-
betrieb unterbrechen oder einstellen, wenn wich- künfte. Sie verbreiten das Zeitzeichen des Deut-
tige dienstliche Gründe es erfordern. Bei Gebüh- schen Hydrographischen Instituts zu bestimmten
renrückständen sowie bei Verstößen gegen Vor- Tageszeiten und geben auf Verlangen Auskunft
schriften dieser Verordnung kann die Deutsche über die Uhrzeit.
Bundespost die Einstellung des Sendebetriebs
(4) Die Küstenfunkstellen der Deutschen Bun-
anordnen. Die Pflicht zur Zahlung der Gebüh-
despost verbreiten Suchnachrichten zur Nach-
ren wird hierdurch nicht berührt.
forschung nach dem Verbleib überfälliger
(13) Wird ein bereitgestellter Sendekanal Schiffe. Suchnachrichten sind bei den Küsten-
ohne Verschulden des Benutzers betriebs- funkstellen aufzugeben. Sie werden nur ange-
unfähig, so kann auf Antrag und im Rahmen nommen, wenn sie einen für die Küstenfunk-
der technischen und betrieblichen Möglichkeiten stelle bestimmten Hinweis enthalten, daß die
die Ausfallzeit im Anschluß an die jeweilige zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion der
Sendezeit ersetzt oder, sofern die Ausfallzeit Verbreitung der Suchnachricht zugestimmt hat.
innerhalb einer zusammenhängenden Sendezeit Der Absender hat ferner die Anzahl der Aus-
mehr als zehn Minuten beträgt, die Gebühr für sendungen, die Sendearten und die Empfangs-
den Sendekanal anteilig erstattet werden. Durch gebiete anzugeben.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Die S<'dunkstellen können in Krankheit.s- b) erhalten die Angaben in der Spalte „Gegen-
fdllen an Bord über die Küstenfunkstellen der stand" zwischen den Nummern 4 und 5 fol-
Deutschen Bundespost entweder ein Seefunk- gende Fassung:
gesprilch mit der ärztlichen Beratungsstelle an- ,,Gebühr für einen Zvzeieranschluß in Orts-
melden oder durch Funktelegramm ärztliche netzen mit.",
RatschlJ~Je anfordern.
c) erhält in der Spalte „Gegenstand" Vor-
(6) Die Seefunkstellen können das Peilnetz
schrift 1 zu Nummer 1 bis 8 folgende Fas-
der Deutschen Bundec;post in Anspruch nehmen
oder von der KüsUmfunkstelle Peilzeichen an- sung:
fordern." ,, 1. Die Grundgebühr ist die laufende Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Ortsvermittlungsstelle, des
34. In Teil IV
im allgemeinen Netz der Deut.sehen Bundes-
a) werden die bisherigen §§ 49 und 50 § 52 und post geführten Abschnitts der zu der Haupt.-
§ 53, stelle führenden Amtsleitung und bei ein-
b) wird der bisherige § 51 aufgehoben, fachen Hauptanschlüssen eines gewöhnlichen
c) wird der bisherige § 52 § 54, Sprechapparats, ferner gegebenenfalls die
anteilige laufende Vergütung für die Bereit-
haltung der Wählst.erneinricht.ung oder einer
ähnlichen Einrichtung, bei Zweieranschlüs-
Artikel 2
sen des Gemeinschaftsumschalters und der
Änderung der Fermneldegebührenvorschriften für diese Einrichtungen verwendeten Amts-
leitungen. Für die Unterhaltung und Erneue-
Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
rung des nicht im allgemeinen Netz der
Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-
Deut.sehen Bundespost geführten Teiles der
machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),
zu der Hauptstelle führenden Amtsleitung
werden wie folgt geünderl und ergänzt:
werden von Fall zu Fall Änderungsgebühren
1. In den Vorbemerkungen nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet..",
a) erhält Nummer 2.4 folgende Fassung:
d) werden bei Nummer 1 bis 8 in der Spalte
„2.4. Für die 1-Ierstellung und Anschließung „Gebühr" die bisherigen Zahlen wie folgt
oder für die Anderung von Teilnehmer- ersetzt:
einrichtungen nach Abschnitt 2, für die
Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2.1 bei Nummer 1 durch ,,16,-",
bis 2.3 erhoben werden, werden An- 2 ,,20,- II
1
schließungs- oder Anderungsgebühren 3 ,,24,- II
1
nach Abschnitt. 3 berechnet..", 4 ,,26,- II
1
b) wird in Nummer 3 5 ,,10,- II
1
aa) die Zahl „3.1." vor dem Wort „Ergeben" 6 ,,14,- II
1
gestrichen, 7 ,,18,- II
1
bb) Nummer 3.2 aufgehoben, 8 ,,20,- II
1
c) wird nach Nummer 5 folgende neue Num-
mer 6 angefügt: e) wird Nummer 11 wie folgt geändert:
,,6. Feste Anschließungs-, Verlegungs-, Aus- aa) In der Spalte „Gebühr" wird die Zahl
wechslungs- und Abnahmegebühren ,, 1,50" durch die Zahl „ 1,65" ersetzt;
Mit den Gebühren sind alle Leistungen bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in
abgegolten, die die Deutsche Bundespost der Vorschrift die Worte „3.2 Nr. 4 oder
seit Eingang des Antrages bis zur Uber- nach 3,3 Nr. 29 oder 30" ersetzt. durch
gabe der Einrichtungen an den Teilneh- die Worte „ l.2.1 Nr. 2 oder nach 1.3.1
mer oder bis zum Abschluß der Arbeiten Nr. 23 oder 24",
ausführt.."
f) wird in Nummer 12 in der Spalte „Gebühr"
2. In Abschnitt 1. Hauptanschlüsse die Zahl „1,-" durch die Zahl „1,10" ersetzt,
a) erhalten die Angaben in der Spalte „Gegen-
stand" vor Nummer l folgende Fassung: g) werden in der Spalte „Gegenstand" in der
Vorschrift zu Nummer 13 die Worte „sowie
„ l. Hauptanschlüsse sowie Sprechapparate der" ersetzt durch die Worte „sowie für die",
besonderer Art und Zusatzeinrichtungen
bei einfachen Hauptstellen h) werden am Schluß die in der Anlage 1 zu
1.1. Gebühren für Hauptanschlüsse dieser Verordnung aufgeführten Unter-
(§ 5 der Fernmeldeordnung) abschnitte angefügt.
1.1. 1. Monatliche Grundgebühren
Ortsnet.zgebundene Hauptanschlüsse 3. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen erhält die in
Gebühr für einen Einzelanschluß in Orts- der Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführte
netzen mit", Fassung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 319
4. Abschnitt 3. Gewöhnlicher Sprechapparat für bei Nummer 6 in „22½",
Nebenstellen, Sprechapparate besonderer Art, 7 ,, ,, 18" 1
Zusatzei nrichlungen erhält die in der Anlage 3
10 ,, ,, 18".
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in
5. In A bschnilt 4. Nebenanschlußleitungen, Quer- Vorschrift 3 Satz 1 zu Nummer 1 bis 10
verbindungen, Abzweigleitungen und Leitungen das Wort „Gesprächszähler" durch das
für besondere Zwecke Wort „Gebührenzähler" ersetzt.
a) erhält in der Spalte „Gegenstand" die nach cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vor-
der Abschnittsüberschrift in Klammern auf- schrift 4 zu Nummer 1 bis 10 folgende
geführte Verweisung folgende Fassung: Fassung:
,, (§§ 6, 7 sowie 9 Abs. 1 und 3 der Fernmelde- „4. Im handvermittelten Ferndienst wird
ordnun~J) ", stets die Taggebühr erhoben. Sie wird
für mindestens drei Minuten berechnet.
b) werden in der Spalte „Gegenstand" vor der
Bei länger als drei Minuten dauernden
Z wi schenü berschrift ,,4.1. Leitungsgebühren"
Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf
folgende Hinweise E~ingefügt:
volle Minuten aufgerundet. Bei Ge-
„Hinweise sprächen, die nach § 36 Abs. 5 der Fern-
1. Für Leitungen, die in ihrer gesamten Füh- meldeordnung ausnahmsweise im hand-
rung keine~ Linien des allgemeinen Netzes vermittelten Ferndienst abgewickelt wer-
der Deutschen Bundespost berühren, wer- den, wird das Doppelte der sich danach
den keine monatlichen Leitungsgebühren ergebenden, gerundeten Gebühren be-
erhoben. rechnet. Verbindungen zur Anmeldung
2. Für die Unterhaltung und Erneuerung von Ferngesprächen sind gebührenfrei.
nicht im allgemeinen Netz der Deutschen Für Gespräche von und nach Seefunk-
Bundespost geführter Leitungsteile wer- stellen werden Gebühren nach Unter-
den von Fall zu Fall Anderungsgebühren abschnitt 7.5 berechnet."
nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.", dd) In der Spalte „Gegenstand" wird Vor-
c) erhält Unterabschnitt 4.1. Leitungsgebühren schrift 8 zu Nummer 1 bis 10 aufgeho-
nach Nummer 4 die in der Anlage 4 zu die- ben.
ser Verordnung aufgeführte Fassung, ee) In der Spalte „Gegenstand" wird Vor-
schrift 9 zu Nummer 1 bis 10 Vor-
d) werden in Unterabschnitt 4.3. Uberlassung
schrift 8; in dieser Vorschrift werden die
für kurze Zeit ersetzt
Worte ,,§ 33 Abs. 8" durch die Worte
aa) in der Spalte „Gebühr" in der Uberschrift ,,§ 33 Abs. 9" ersetzt.
vor Nummer 1 die Worte „nach 4.1 Nr. 1
bis 5" durch die Worte „nach 4.1 Nr. 1 ff) In der Spalte „Gegenstand" wird Vor-
bis 12"; schrift 1 zu Nummer 1 bis 7 aufgehoben.
bb) in der Spalte „Gegenstand" in Vor- gg) In der Spalte „Gegenstand" wird in Vor-
schrift 2 zu Nummer 1 bis 3 die Worte schrift 2 zu Nummer 1 bis 7 vor dem
„nach 4.1 Nr. 1 bis 5" durch die ·worte Wort „Für" die Zahl „2." gestrichen.
,,nach 4.1 Nr. 1 bis 12", c) erhält in Unterabschnitt 7.4. Not-, Staats- und
e) wird am Schluß der in der Anlage 5 zu dieser Militärgespräche in der Spalte „Gegenstand"
Verordnung aufgeführte Unterabschnitt 4.4. die Vorschrift zu Nummer 1 bis 4 folgende
Anschließungs- und Anderungsgebühren an- Fassung:
gefügt. „Vorschrift 4 Satz 1 bis 3 zu 7.3 Nr. 1 bis 10
wird angewendet.",
6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige Leitungen
d) wird am Schluß der in der Anlage 7 zu die-
erhält die in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
ser Verordnung aufgeführte Unterabschnitt
aufgeführte Fassung.
7.5. Seefunkgespräche angefügt.
7. Abschnitt 6. Einrichtungs-, Anderungs- und Ab-
nahmegebühren wird aufgehoben. 9. In Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Auf-
gabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprech-
8. In Abschnitt 7. Gespri:iche buch, Besondere Leistungen
a) werden in Unterabschnitt 7. l. Ortsgespräche a) wird Unterabschnitt 8.1. Fernsprechauftrags-
in der Spalte „Gegenstand" in der Vor- dienst in der Spalte „Gegenstand" wie folgt
schrift 2 zu Nummer 1 und 2 die Worte ,,§ 33 geändert und ergänzt:
Abs. 8" ersetzt durch die Worte ,, § 33 Abs. 9", aa) Vor den Vorschriften zu Nummer 3 und 4
b) wird Unterabschnitt 7.3. Ferngespräche wie wird folgende Vorschrift zu Nummer 4
folgt geändert: eingefügt:
aa) In der Spalte „ 18 bis 1 Uhr (Nacht- „Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
gebühr I)" werden bei Nummer 6, 7 ein erteilter Auftrag vor dem Zeitpunkt
und 10 die bisherigen Zahlen wie folgt zurückgezogen wird, zu dem mit seiner
ersetzt: Ausführung begonnen werden soll."
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bb) Vor~;chrift 2 zu Nummer 6 erhält fol- hh) Nach Nummer 11 werden folgende neue
Q(2nd(' Filssun~J: Nummern 12 und 13 angefügt:
,,2. § 1 l .J\hs. 1, 2, '.:3 Satz 1 und Abs. 10, „Mehrleistungen
§ 12 Abs. 1 und 9 sowie die §§ 13, 18 (§ 13 Abs. 3 der Fern-
und 20 der Fernmeldeordnung gelten meldeordnung)
sinngemäß."
12 bei ungedeckten Einzie-
cc) Nach Vorschrifl '.3 zu Nummer 6 wird hungsaufträgen ...... . 2,-
folgende neue Vorschrifl zu Nummer 3
13 bei nichteingelösten
bis 6 eingefügt.:
Schecks oder durch-
„Zu Nr. 3 bis 6 geführten Einziehungs-
Bei Aufschclltun~J ilufqehobener Teilneh- aufträgen, die rückgän-
Tnf)r,mschlüsse ,rn I den Fernsprechauf- gig gemacht wurden ... 6-"
1 1
trn~Jsdicnst wird neben den Gebühren
nach Nr. 3 bis 6 die bisherige Grund- c) wird nach Unterabschnitt 8.4. Besondere Lei-
gebühr ~Jernäß 1.1.1 Nr. 1 bis 8 berech- stungen folgender neuer Unterabschnitt 8.5.
net." Funkruf dienst angefügt:
dd) An Numrncr 7 wird folgende Vorschrift „8.5. Funkrufdienst
an~Jefügt: (§ 38 Abs. 4
„Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Fernmeldeordnung)
der AuHrnggcber den Weckruf nicht be-
Monatliche Gebühr für eine
antwortet, ohwoh 1 der Anschluß be-
zugeteilte Funkrufnummer
triebsfähig ist, und wenn der W-Auftrag
zur Verwendung über Funk-
vor Durchführung des Weckens bzw. bei
rufzentralen der Deutschen
Daueraufträgen vor Durchführung des
Bundespost 50,----
erstmaligen Weckens zurückgezogen
wird.",
2 Monatliche Gebühr für eine
b) wird Unterabschnitt 8.4. Besondere Leistun--
zugeteilte Funkrufnummer
gen wie folgt: g<:c~ändert:
zur Verwendung über Funk-
aa) In Nummer 2 E)rhalten die Angaben in rufzentralen der Deutschen
der Spalte „Gegenstand" folgende Fas- Bundespost und anderer Fern-
sung: meldeverwaltungen . . . . . . . . 75,---
„Umschreibgebühr bei Anderungen in
Zu Nr. 1 und 2
der Person, im Namen oder des Wohn-
Bei Benutzung des Funkruf-
oder Geschäftssitzes des Teilnehmers
dienstes ohne Zuteilung einer
(§ 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 4 der Fern- Funkrufnummer durch die
meldeordnung)." Deutsche Bundespost oder
bb) In Vorschrift 2 zu Nummer 2 in der einer anderen Fernmeldever-
waltung wird unbeschadet
Spalle „Gegenstand" werden die Worte einer strafrechtlichen Verfol-
,,durch Ubertragung oder aus einem an- gung für den Zeitraum der
deren Anlaß (§ 14 Abs. 3 der Fernmelde-· widerrechtlichen Benutzung
ordnung)" gestrichen. das Dappelte der Gebühren
nach Nr. 1 oder 2 nach-
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vor- erhoben; kann der Zeitraum
schrift 4 zu Nummer 2 fo]gende Fassung: der widerrechtlichen Benut-
„4. Die Gebühr wegen Änderung des zung nicht nachgewiesen wer-
den so werden die Gebühren
Wohn- oder Geschäftssitzes wird nur mindestens für sechs Monate
bei Funkfemsprechanschlüssen erhoben. berechnet.
Vorschrift 3 gilt sinngemäß."
3 Gebühr für jeden Anruf bei
dd) In Nummer 3 wird in der Spalte „Ge-
einer Funkrufzentrale der
bühr" die Zahl „5,---" durch 15,--" er- 11
setzt. Deutschen Bundespost . . . . . Nah- bzw.
Fernge-
ee) In der Spalte „Gegenstand" in der Uber- sprächs-
schrift vor Nummer 4 werden die Worte gebühr
,, (§ 13 Abs. 5 der Fernmeldeordnung)" 4 Gebühr für jede Abnahme
durch die Worte „auf Antrag des Teil- eines Funkrufempfängers oder
nehmers (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord- deren Wiederholung . . . . . . . 50,--
mmg)" erselzt.
Mit der Gebühr sind auch die
ff) In Nummer 6 in der Spalte Gegenstand"11
Leistungen der Deutschen
werden in der Klammer die Worte ,,§ 13 Bundespost abgegolten, die
Abs. 5" durch die Worte "§ 13 Abs. 3" mit der Antragsbearbeitung,
ersetzt. der Rufnummernzuteilung, der
Rufnummerneinstellung des
gg) Nummer 7 erhält in der Spalte Gegen- 11 Funkrufempfängers und der
stand" fol~Jende Fassung: Vorbereitung der Betriebs-
unterlagen und Verzeichnisse
„Vcrspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der der Deutschen Bundespost ver-
Fernmeldeordnung)". bunden sind."
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 321
10. In !\bsdrnill 9. Ollcntliches Bildübertragungs- e) wird Unterabschnitt 10.2.1. Leitungsgebühren
netz wie folgt geändert:
c1) wird LJnU:rnbsdrnil.t 9.1. Anschlußgebühren aa) Die bisherige Nummer 14 wird durch die
für Bilclirnsch l üssc! und Bild-Meldeleitungen folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
wie! folgt qcJndert:
„Monatlicher Zuschlag
c1c1) 1n der Ubersdiri 11. wird in Spalte „Ge-
zu den Gebühren nach
qensl.irnd" das Wort „Anschlußgebüh- Nr. 1 bis 13 bei vier-
ren" durch das Wort „Grundgebühren"
drähtiger Führung
Cf.S(\1,z[.
bb) In Nummer 1 erhalten die Angaben in 14 von Stromwegen mit
der Spalte „Gebühr" folgende Fassung: Endpunkten im
,,Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 7", Bereich desselben
Fernsprechortsnetzes
b) erhallcn der Unl.crnbschnilt 9.2. Uberlassung
für je 100 m ...... . Gebühren
für kurze Zeit und der Unterabschnitt 9.3. nach Nr. 1,
fanrichtungs- und Anderungsgebühren die in 2 und 3, 6
der Anla~Je 8 zu dieser Verordnung aufge- und 7 oder
führte Fassung, 10 und 11
von Stromwegen mit
c) wird in Unterabschnitt 9.4. Gebühren für Endpunkten in ver-
Bildverbindungen in der Spalte „Gebühr" bei schiedenen Fern-
Nummer 4 die Zahl „III" in „3" geändert.
sprechortsnetz-
bereichen
11. ln Abschnitt 10. Posteigene Stromwege
15 zu einem Endpunkt 100,-
a) wird das Wort „Vorbemerkung", das in der
Spalte „Gegenstand" der eingeklammerten, 16 zu beiden
unter der Abschnitlsü berschrift aufgeführten Endpunkten ..... 200,-
Verweisung folgt, durch das Wort „Hinweis" Zu Nr. 15 und 16
ersetzt, Ist der Zuschlag
nach Nr. 15 oder 16
b) erhält Unterabschnitt 10.l.l. Leitungsgebüh- höher als die Lei-
ren nach Nummer 4 die in der Anlage 9 zu tungsgebühr nach
dieser Verordnung aufgeführte Fassung, Nr. 1, 2 und 3, 6
und 7 oder 10 und
c) wird Unterabschnitt 10.1.2. Ausgleichsgebüh- 11, so ist als Zu-
ren wie folgt geändert und ergänzt: schlag die Gebühr
nach Nr. 1, 2 und 3,
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in dem 6 und 7 oder 10
der Uberschrift folgenden Text das Wort und 11 zu berech-
,,Endstellen" durch das Wort „Endpunk- nen."
ten" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gegenstand" wird die
bb) Nach der Vorschrift zu Nr. 1 bis 7 wird
Uberschrift vor den Vorschriften 1 bis 3
die in der Anlage 10 zu dieser Verord-
„Zu Nr. 1 bis 14" durch die Uberschrift
nung uufgeführte Nummer 8 angefügt,
,,Zu Nr. 1 bis 16" ersetzt,
d) wird Unterabschnitt 10.1.3. Uberlassung für f) wird Unterabschnitt 10.2.2. Ausgleichsgebüh-
kurze Zeit wie folgt geändert: ren wie folgt geändert:
aa) In der Spalte „Gebühr" werden in der aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in dem
Dberschrift vor Nummer 1 die Worte der Uberschrift folgenden Text das Wort
„nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und 10.1.2 Nr. 1 ,,Endstellen" durch das Wort „Endpunk-
bis 7'' durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1 ten" ersetzt.
bis 12 und nach 10.1.2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 7 die Worte
der Vorschrift l zu Nummer 1 bis 3 die „zu 10.2.1 Nr. 1 bis 14" durch die Worte
Worte „nach 10.1.1 Nr. 1 bis 6 und ,,zu 10.2.1 Nr. 1 bis 16" ersetzt,
10.1.2 Nr. 1 bis 7" durch die Worte „nach g) werden in Unterabschnitt 10.2.3. Uberlassung
10.1.1 Nr.1 bis 12 und l0.1.2 Nr. l bis 8 11 für kurze Zeit in der Spalte „Gebühr" in
ersetzt. der Uberschrift vor Nummer 1 die Worte
cc) In der Spalte „Gegenstand" erhält Vor- „nach 10.2.1 Nr. 1 bis 14" durch die Worte
schrift 2 zu Nummer 1 bis 3 folgende ,,nach 10.2.1 Nr. 1 bis 16" ersetzt,
Fassung:
h) wird in Unterabschnitt 10.2.4. Rundschreib-
„2. Die Vorschrift: zu 10.l.2 Nr. 1 bis 7 und Konferenzeinrichtungen in der Spalte
und die Vorschriften 1 bis 3 zu 10.1.2 „Gegenstand" die Vorschrift zu Nummer 1
Nr. 8 9clten sinngemäß." bis 3 Vorschrift 1; dieser Vorschrift wird fol-
dd) In der Spalte „Gegenstand" wird in gende neue Vorschrift 2 angefügt:
Numrner 4 der Klammervermerk ,,(10.1.1 „2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden
Nr. 7)" durch den Klammervermerk nur für die Anschaltung von mindestens drei
,,(10.1.l Nr. 13)" ersetzt, Leitungen bereitgestellt.",
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
i) werden in Unterabschnitt 10.3. Breitband- 12. In Abschnitt 11. Reserveleitungen
Stromwege am Schluß die in der Anlage 11 a) erhält in der Spalte „Gegenstand" die Ab-
zu dieser Verordnung aufgeführten Num- schnittsüberschrift folgende Fassung:
mern 15 bis 20 angefügt,
,, 11. Reservestromwege",
k) wird Unterabschnitt 10.4. l. Dauernd über- b) wird Unterabschnitt 11.1. Gebühren für die
lassene Stromwege wie folgt geändert und Bereithaltung von Reserveleitungen wie folgt
ergänzt:
geändert:
da) In der Spalte „Gebühr" werden bei Num-
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in der
mer 14 die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1
Uberschrift des Unterabschnitts das Wort
bis 5" durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1 „Reserveleitungen" durch das Wort
bis 7" ersetzt.
,,Reservestromwegen" ersetzt.
bb) In der Spalte „Gebühr" werden bei Num-
bb) In der Spalte „Gegenstand" werden vor
mer 15 die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1
Nummer 1 die Worte „jede Reserve-
bis 5" durch die Worte „nach 10.1.1 Nr. 1
leitung" durch die Worte „jeden Re-
bis 7" ersetzt.
servestromweg" ersetzt.
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird nach
cc) In der Spalte „Gegenstand" wird in
Nummer 15 folgende Vorschrift zu Num-
Nummer 1 das Wort „Telegrafenleitun-
mer 14 und 15 eingefügt:
gen" durch das Wort „Telegrafen-
„Zu Nr. 14 und 15 Strom wegen" ersetzt.
Für die erweiterte Ausnutzung von dd) In der Spalte „Gegenstand" wird vor
Fernsprech-Stromwegen (frequenz- oder Nummer 2 das Wort „Fernsprechleitun-
zeitmultiplexe Mehrfachausnutzung nach gen" durch das Wort „Fernsprech-Strom-
§ 45 Abs. 8 in Verbindung mit § 45 Abs. 5 wegen" ersetzt.
Nr. 2 der Fernmeldeordnung) werden
Gebühren nach 10.1.2 Nr. 8 erhoben." ee) In der Spalte „Gegenstand" wird vor
Nummer 6 das Wort „Telegrafenleitun-
dd) In der Spalte „Gebühr" werden bei Num- gen" durch das Wort „Telegrafen-Strom-
mer 16 die Worte „und 14" durch die wegen" ersetzt.
Worte „und 14 bis 16" ersetzt,
ff) In der Spalte „Gegenstand" wird nach
1) wird Unterabschnitt 10.5. Besonders wichtige Nr. 9 folgende Vorschrift eingefügt:
Leitungen wie folgt geändert: „Zu Nr. 1 bis 9
aa) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Für die Ermittlung der gebührenpflichti-
Dberschrift des Unterabschnitts 10.5 fol- gen Leitungslänge gelten die Vorschrif-
gende Fassung: ten 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß./'
,, 10.5. Besonders wichtige Stromwege". gg) Nach der Vorschrift zu Nummer 1 bis 9
bb) In Unterabschnitt 10.5.1. Leitungsgebüh- erhält der Unterabschnitt die in der An-
ren werden in der Spalte „Gebühr" er- lage 14 zu dieser Verordnung aufge-
setzt: führte Fassung,
bei Nummer 1 die Worte „nach 10.1.1 c) erhält Unterabschnitt 11.2. Inbetriebnahme
Nr. 1 bis 7" durch die Worte „nach 10.1.1 von Reserveleitungen für kurze Zeit, Aufruf
Nr.1bis13", von Reserveleitungen die in der Anlage 15
bei Nummer 2 die Worte „nach 10.2.1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung,
Nr. 1 bis 14" durch die Worte „nach
d) wird der bisherige Unterabschnitt 11.2. Inbe-
10.2.1 Nr. 1 bis 16",
triebnahme von Reserveleitungen für kurze
bei den Nummern 6 und 7 jeweils die Zeit, Aufruf von Reserveleitungen Unter-
Worte „nach 10.l.1 Nr. 1 bis 5" durch abschnitt 11.3. Dieser Unterabschnitt wird
dif~ Worte „nach l0.1.1 Nr. 1 bis 7", wie folgt geändert und ergänzt:
bei Nummer 8 die Worte „und 14" durch aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in der
die Worte „ und 14 bis 16".
Uberschrift des Unterabschnittes jeweils
cc) In Unterabschnitt 10.5.2. Ausgleichsge- das Wort „Reserveleitungen" durch das
bühren wird in Spalte „Gegenstand" in Wort „Reservestromwegen" ersetzt.
dem der Oberschrift folgenden Text das bb) In der Spalte „Gegenstand" wird in
Wort „Endstellen" durch das Wort Nummer 1 das Wort „Leitung" durch das
,,Endpunktc~n" ersetzt, Wort „Stromweg" ersetzt.
m) erhält Unterabschnitt 10.6. Besonders kost- cc) In der Spalte „Gegenstand" wird in der
spielige Stromwege die in der Anlage 12 zu Einleitung vor Nummer 2 das Wort „Lei-
dieser Verordnung aufgeführte Fassung, tung" durch das Wort „Stromweg" er-
setzt
n) ediüll Unl.erabscbnitt: 10.7. Einrichtungs-, An- dd) In der Spalte „Gegenstand" wird in
denmgs- sowi(~ Abnahme- und Uberprü- Nummer 2 das Wort „Fernsprechleitun--
funrJs~Jcbü hrcn die in der Anlage 13 zu die- gen" durch das Wort „Fernsprech-Strom-
ser Verordnung auf gc~führte Fassung. wegen" ersetzt.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 323
ee) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Artikel 3
Vorschrift zt1 Nummer 2 nach der Zahl Änderung der Telegraienordnung
,, 10.1.1" folgende Fassung:
„Nr. l bis 13 und der Gebühr für die Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
ßerei lhc1l1ung eines Reserve-Fernsprech-
blatt I S. 1422), zuletzt geändert durch die Verord-
Stromweges nach 11.1 Nr. 1 bis 5 und
lO bis 13 berechnet."
nung zur Anpassung von Benutzungsverordnungen
an die Neufassung der Fernmeldeordnung und die
ff) Tn der Spulte „Gegenstand" wird in Neufassung der Verordnung über Gebühren für den
Nummer 3 dc1s Wort „Telegrafenleitun- Fernschreib- und den Datexdienst vom 8. Juni 1971
gen" durch das Wort „Telegrafen-Strom- (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie folgt geändert
wegen" ersetzt. und ergänzt:
gg) ln der Spalte „Gegenstand" erhält die 1. In § 3 Abs. 5 letzter Satz wird die Zahl „6" durch
Vorschrift zu t\!ummer 3 nach der Zahl die Zahl „7" ersetzt.
,, 14" folgende Fassung:
,, bis 16 und der Gebühr für die Bereit- 2. § 7 wird aufgehoben.
haltung eines Reserve-Telegrafen-Strom-
weges nach 11.1 Nr. 1 und 6 bis 9 sowie
3. In § 8 erhalten die Uberschrift und der Absatz 1
l 4 und 15 berechnet."
folgende Fassung:
hh) Nc1ch Nummer 3 wird folgende neue ,,§ 8
Nummer 4 eingefügt: Gebühren
,,Gebühr bei erwei- (1) Die Gebühren sind in der Anlage A - Te-
terter Ausnutzung von legrammgebührenvorschriften (TGV) ·- fest-
Fernsprech-Strom- gelegt. Sie sind in der Regel bei der Aufgabe
wegen (frequenz- oder der Telegramme bar zu entrichten."
zei tmulti plexe Mehr-
fachausnutzung nach 4. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,, , bei
§ 45 Abs. 5 Nr. 2 der Brieftelegrammen" gestrichen.
Fernmeldeordnung)
bei jeder kurzzeitigen
5. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
Inbetriebnahme oder
jedem Aufruf
6. In § 19 erhalten die Absätze 1 bis 3 folgende
4 je Kalendertag . . . . . ein Dreißig- Fassung:
ste! der
Gebühr ,, (1) Die telegrafische Ubermittlung einer Bild-
nach 10.1.2 vorlage geschieht als Bildtelegramm. Die Bild-
Nr. 8". vorlagen müssen für die bildtelegrafische Uber-
mittlung geeignet sein. Ungeeignete Bildvor-
ii) In der Spalte „Gegenstand" erhält die lagen werden nur auf Gefahr des Absenders
Uberschrift der Vorschrift zu Nummer 2 übermittelt.
und 3 folgende Fassung:
(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt, bei
,,Zu Nr. 2 bis 4".
welchen ihrer Dienststellen und bis zu welchen
kk) In der Spalte „Gegenstand" erhält die Höchstmaßen Bildtelegramme aufgegeben wer-
Uberschrift der Vorschrift zu Nummer 1 den können.
bis 3 folgende Fassung:
(3) Die Bildvorlagen dürfen die festgesetzten
,,Zu Nr. 1 bis 4". Höchstmaße nicht überschreiten; innerhalb die-
In dieser Vorschrift werden die Worte ser Grenzen sind beliebige, rechteckige Abmes-
„nach l 1.1 Nr. 1 bis 10" durch die Worte sungen zugelassen. Größere Bildvorlagen müs-
,, nach 11.1 Nr. 1 bis 15" ersetzt, sen vom Auflieferer zerlegt werden; die Bild-
teile werden für sich als einzelne Bildtelegramme
e) wird Unterabschnitt 11.3. Einrichtungs- und
berechnet und übermittelt. Die Anschrift und die
Änderungsgebühren Unterabschnitt 11.4 und
Dienstvermerke werden gebührenfrei übermit-
erhält die in der Anlage 16 zu dieser Verord-
telt."
nung aufgeführte Fassung.
7. § 20 erhält folgende Fassung:
13. An Abschnitt 11 werden folgende neue, in den
Anlagen 17 bis 19 zu dieser Verordnung aufge- ,,§ 20
führte Abschnitte 12 bis 14 angefügt:
Funktelegramme
12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für Rund-
funkzwecke, (1) Funktelegramme sind Telegramme, die
von einer Seefunkstelle ausgehen oder an eine
13. Funknachrichten an einen oder mehrere solche gerichtet sind und die ganz oder strecken-
Empfänger, weise auf dem Funkwege übermittelt werden.
14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt. Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung sind
324 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
die von der Deulschen Bundespost. genehmigten einem Hinweis hat der Absender die Anzahl der
und der Abwicklung des öffentlichen Seefunk- Aussendungen und die Empfangsgebiete anzu-
verkehrs dienenden Funkslellen auf Schiffen. geben.
('2) Als 0unktcl(~~wimme: sind zugelassen: (7) Bei Funktelegrammen nach See muß die
Anschrift neben den für die Zustellung an Bord
1. Staatsfunklelegrcnnme,
notwendigen Angaben die Namen der Bestim-
2. Gewöhnliche und dringende Funktelegramme, mungs-Seefunkstelle und der Küstenfunkstelle,
]. Gewöhnliche und dringende Pressefunktele- die das Funktelegramm übermitteln soll, enthal-
gramme von See, ten. Bei Funktelegrammen mit Sammelrufzeichen
besteht die Anschrift aus dem Sammelrufzeichen
4. Festtagsfunktelegrnmme,
und dem Namen der Küstenfunkstelle. Bei Funk-
5. Funktelegramme mit Smnmelrufzeichen, telegrammen zwischen zwei Schiffen entfällt der
6. Dienstsprüche. Name der Küstenfunkstelle, wenn das Funktele-
gramm nicht auf Verlangen des Absenders über
(3) Als gebührnnpllichtiqe Dienstvermerke eine Küstenfunkstelle zu leiten ist. Verlangt je-
sind zugelassen: doch der Absender die Beteiligung von Küsten-
1. von und nach See · D RPx , ,::..~ TC =, funkstellen, so muß der Name der Küstenfunk-
_c, TMx cc·cc, CTA -__ SF ·'=, ' = RM =,
0
stelle, die das Funktelegramm der Bestimmungs-
'"' TAGS NACHTS = und = MP =; Seefunkstelle zuführen soll, in die Anschrift auf-
nach See sind Funktelegramme mit dem genommen werden.
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TMx
nur an Ern pfänger auf demselben Schiff (8) Die Namen der Seefunkstelle und der
zugelassen; Küstenfunkstelle in der Anschrift zählen als je
ein Gebührenwort, wenn sie mit der Schreib-
2. von See GP PRESSE und LXx :==;
weise in den amtlichen Verzeichnissen überein-
J. nach See PC und Jx stimmen.
(4) Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neu- (9) Funktelegramme nach See können auch
jahr und zum Muttertag können Festtagsfunk- unmittelbar bei der für die Funkübermittlung
telegramme, deren Inhalt sich auf das betref- zuständigen Küstenfunkstelle über Telexan-
fende Fest beziehen muß, in der Zeit von 21 Ta- schluß aufgegeben werden.
gen bis drei Tage vor dem Festtag aufgegeben
werden. Sie werden, soweit möglich, erst am (10) Funktelegramme werden im wechselseiti-
Festtag zugestellt. Festtagsfunktelegramme er- gen Funkverkehr übermittelt. Funktelegramme
halten den gebührenpflichtigen Dienstvermerk werden im einseitigen Funkverkehr nur an See-
=== SF . Außer LX für Festtagsfunktele- funkstellen übermittelt, die für die Teilnahme
gramme von See sind keine weiteren gebühren- am einseitigen Funkverkehr zugelassen sind.
pflichtigen Dienst.vermerke zugelassen. · Diese Funktelegramme werden zu bestimmten,
von der Deutschen Bundespost festgesetzten
(5) Soweit Funktelegramme mit Vorrang zu Zeiten ausgesendet. Ein Funktelegramm ist
behandeln sind, beschränkt sich der Vorrang auf übermittelt, wenn die Küstenfunkstelle oder die
den Landweg. Aufgabe-Seefunkstelle die Empfangsbestätigung
(6) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen erhalten hat. Ohne Empfangsbestätigung gelten
dienen der Ubermittlung von Nachrichten über als übermittelt:
Angelegenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes 1. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen, wenn
an bestimmte Gruppen von Schiffen. Der Inhalt sie dem Verlangen des Absenders entspre-
der Funktelegramme mit Sammelrufzeichen muß chend von der Küstenfunkstelle ausgesendet
für sämtliche Schiffe bestimmt sein, deren See- worden sind,
funkstellen unter demselben Rufzeichen zusam-
2. Funktelegramme an Seefunkstellen ohne
mengefaßt sind. Sammelrufzeichen sind auf An-
Sendefunkanlage, wenn sie zu den auf den
trag zuzuteilen:
Eingang bei der Küstenfunkstelle folgenden
1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung drei Sendezeiten ausgesendet worden sind.
hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt betraut sind; Die Deutsche Bundespost bestimmt bei Funk-
telegrammen nach See die Bereithaltefristen und
2. Schiffahrt.sunt.ernehmen für die Gesamtheit das Verfahren über die Benachrichtigung des
oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe. Absenders.
Anderen Stellen können Sammelrufzeichen bei (11) Kann ein Funktelegramm der Bestim-
Nachweis eines dringenden Bedürfnisses zuge- mungs-Seefunkstelle nicht übermittelt werden,
teilt werden, falls die Inhaber der in dem Sam- so wird dem Absender auf Antrag die Bordge-
melrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen zu- bühr erstattet.
stimmen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
§ 4 Abs. 9 bis 11 über Telegramm-Kurzanschrif- (12) In die Fristen nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 wer-
ten sinngemäß. Funktelegramme mit Sammelruf- den bei Funktelegrammen die für die Funküber-
zeichen können nur bei den Küstenfunkstellen mittlung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit
aufgegeben werden; zur Aufgabe ist nur der In- bei einer Küsten- oder Seefunkstelle nicht ein-
haber des Sammelrufzeichens berechtigt. Tn gerechnet."
N 1·. '.W - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 325
B. § 30 wi1d wie fol~JI ~Jcü11derl: 2 Monatliche Grundgebühr für
i:l) Jn J\bsdlz 1 Nr. 2 werden die Worte „Brief- einen Hauptanschluß, der
telc~~Jrarnme sind ausgenommen." gestrichen. Rundschreibverkehr mit fünf
h) An J\bs<1tz 2 wird folgender Satz angefügt: oder weniger Teilnehmern
„Die zu ers!.c1Uenden Gebühren werden auf ermöglicht, ............... . 380,--
vol lc Pfennige autqerunclet." Zu Nr. 1 und 2
Die Grundgebühr ist die
9. § 32 a Abs. 8 erhctlt folgende Fassung:
laufende Vergütung für
die Bereithaltung des An-
,, (8) Für den Deli cxtcilnehmer gilt § 32 Abs. 13 schlußorgans bei der Te-
sinngemäß." lexvermittlungsstelle,
gegebenenfalls, der Rund-
schreibeinrichtung bei der
10. Die Anlage A Gebührensätze für den Tele- Telexvermittlungsstelle
grafendienst --- erhält die in der Anlage 20 und des im allgemeinen
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung. Netz der Deutschen Bun-
despost geführten Ab-
schnitts der zu der Haupt-
11. Tn Anlage B Gebührenpflichtige Dienstver- stelle führenden zwei-
merke--· werden ersetzt drähtigen Hauptanschluß-
leitung (Amtsleitung). Für
die Angaben die Unterhaltung und Er-
neuerung des nicht im
,, 17 1 Wetterlelegramrn ........ . OBS = allgemeinen Netz der
Deutschen Bundespost ge-
18 Brieftelegramm ........... . LT=" führten Teiles der zu der
Hauptstelle führenden
durch die Angaben Amtsleitung werden von
Fall zu Fall Änderungs-
„20 Fes1:tugsfonktelegrnmm gebühren nach Abschnitt
20 VermiUlung dmch Seefunk- 3 Nr. 1 bis 18 der Fern-
meldegebührenvorschrif-
stellen ................... . RM== ten (Anlage 3 zur Fern-
20 Bereithalten bei der Küsten- meldeordnung) berech-
net."
funkstelle für die Uber-
mi 11 l unq dll diE! SPPfunkstdle Jx ::..c::
(x bedeutet
Anzahl der b) In Unterabschnitt 1.2.1. Leitungsgebühren wer-
Tage)".
den in Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 5 in Spalte
„Gegenstand" die Worte ,,, deren Herstellung
durch die Zahlung der Einrichtungsgebühren
Artikel 4 abgegolten ist," gestrichen und die Worte
,,Abschnitt 6.2 Nr. 3" durch die Worte „Ab-
Änderung der Gebührenvorschriften für den
schnitt 3 Nr. 1 bis 18" ersetzt.
Fernschreib- und den Datexdienst
Die Gebührenvorschriften für den Fernschreib- und c) In Unterabschnitt 1.3. An Telex-Verteilanla-
den Dalexdienst, Anlage zur Verordnung über Ge- gen angeschlossene Telexstellen werden in
bühren für den Fernschreib- und den Datexdienst Vorschrift 3 zu Nr. 1 in Spalte „Gegenstand"
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai die Worte ,,, deren Herstellung durch die Zah-
1971 (Bundesgc~sctzbl. J S. 627), werden wie folgt lung der Einrichtungsgebühren abgegolten
geändert und ergänzt: ist," gestrichen und die Worte „Abschnitt 6.2
Nr. 3" durch die Worte „Abschnitt 3 Nr. 1
1. In Nummer l.2 der Vorb<~merkunuen erhält Satz 3 bis 18" ersetzt.
folgende Fassung:
d) Unterabschnitt 1.4. Einrichtungs- und Ande-
,,Die verwendeten Fernschreibeinrichtungen müs-
rungsgebühren erhält folgende Fassung:
sen von der Deutschen Bundespost zugelassen
sein. Bei der Zulassung kann eine Unterhaltung
„ 1.4. Anschließungs- und
der Fernschreibeinrichtungen durch die Deutsche
Anderungsge bühren
Bundespost ausgeschlossen werden; das gilt nicht
für die im Telexnetz verwendeten Einrichtungen, Anschließungsgebühren
soweit sie in Abschnitt 3.2 aufgeführt sind." Für die Anschließung von
Telexhauptanschlüssen ..... Gebühren
2. Abschnitt 1. Telexnetz wird wie folgt geändert: nach Ab-
schnitt 1.1.2
a) Unterabschnitt 1. 1. Hauptanschlüsse erhält fol- Nr. 1 bis 6
gende Fassung: der Fern-
melde-
„ 1. 1. Grundgebühren für gebühren-
Hauptanschlüsse vorschriften
(Anlage 3
Monatliche Grundgebühr für zur Fern-
einen Hauptanschluß ..... . 50,-- meldeord-
nung)
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2 Für die Anschließung der 3. Im Abschnitt 2. Datexnetz erhalten die Unterab-
Telcxhüuptanschlüsse des schnitte 2.1. Datexanschlüsse und 2.2. Einrich-
Raumnachfolgers in Fällen tungs- und Änderungsgebühren folgende Fas-
nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der sung:
Fernmeldeordnung ....... . Cebühren
nc1ch Ab- „2.1. Grundgebühren für
schnitt 1.1.2 Datexanschlüsse
Nr. 7 der
Fernmelde- Monatliche Grundgebühr für
gebühren- einen Datexanschluß ..... . 110,-
vorschriften
(Anlage 3 Die Grundgebühr ist die
zur Fern- laufende Vergütung für
melde- die Bereithaltung des An-
ordnung) schlußorgans bei der
3 Für die Anschließun~J von in Datex -V ermi ttl ungsstelle,
Linien des allgemc,inen des im allgemeinen Netz
Netzes der Deutschen der Deutschen Bundespost
geführten Abschnitts der
Bundespost geführten Neben- zu dem Datexanschluß
cmschlußleitungen sowie führenden Anschlußlei-
Leitungen zwischen Vertcil- tung (Amtsleitung) und
einrichttrng<!n und Tdex- des Fernschaltgerätes.
Für die Unterhaltung und
stcllen je Lei lunqsende .... Gebühren
Erneuerung des nicht im
nach Ab-
allgemeinen Netz der
schnitt 4.4
Deutschen Bundespost ge-
Nr.1 bis6
führten Teiles der zu dem
der Fern-
Dcitexanschluß führenden
melde-
Amtsleitung werden von
gebühren-
Fall zu Fall Änderungs-
vorschriflen
gebühren nach Abschnitt
(Anlage 3
3 Nr. 1 bis 18 der Fern-
zur Fern-
meldegebührenvorschrif-
melde-
ten (Anlage 3 zur Fern-
ordnung)
Für di(~ Unh,rhc1Hunq und Er- meldeordnung) berechnet.
ncuc,runq nicht im allqemeinen
Netz der Deutschen Bundes-
post qdührter Leitunqsleilc
werden von Fall zu Fall An-
derunqsqebühren nctch Ah-
schni Lt 3 Nr. 1 bis 18 der Fern-
mel cleqebüh ren vorschri f ten
(Anlc1qe 3 zur Fernmeldeord-
nun~J) berechnet. 2.2. Anschließungs- und
Verlegungsge bühren
Änderungsgebühren
4 Für die Verlegung von Anschließungsgebühren
Telexhauptanschlüssen (§ 17 Für die Anschließung von
Abs. 1 der Fernmelde- Datexanschlüssen ......... . Gebühren
ordnung) ................ . Gebühren nach 1.4
nach Ab- Nr. 1
schnitt 1.1.2 Bei einem Datexanschluß,
Nr. 8 der der mehr als zweidrähtig
Fernmelde- zur Hauptstelle geführt
gebühren- wird, zählen je zwei
vorschriften Adern als ein Hauptan-
(Anlage 3 schluß.
zur Fern-
meldeord-
nung) 2 Für die Anschließung der
5 Für die Änderung von Datexanschlüsse des Raum-
Nebenanschlußleitungen und nachfolgers in Fällen nach
Leitungen zwischen Verteil- § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fern-
einrichtungen und Telex- meldeordnung ............ . Gebühren
stellen infolge Verlegung der nach 1.4
Einrichtung an ihrem End- Nr. 2
pnnk t (§ 17 Abs. 1 der Fern-
meldeordnung) ........... . Gebühren
nach Ab- Ver legungsge bühren
schnitt 4.4
Nr. 7 der 3 Für die Verlegung von
Fernmelde- Datexanschlüssen (§ 17
gebühren-
vorschriften Abs. 1 der Fernmelde-
(Anlage 3 ordnung) ................ . Gebühren
zur Fern- nach 1.4
melde- Nr. 4".
ordnung)".
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 327
4. Abschnill :1. NcfH)11!J('biducn wird wie folgt ge- b) In den Unterabschnitten 3.2. Unterhaltungs-
Jnderl.: gebühren und 3.3 Gebühren für überlassene
a) Unlc!rcd>sdrniU 3.1. Zw-;d!1,cjnrichtungen erhält Fernschreibeinrichtungen wird in Spalte „Ge-
Jolqcndc rd~;sung: genstand" das der Unterabschnittsbezeichnung
folgende Wort „ Vorbemerkungen" durch das
,,3.1. Ccbührcn für Zusc1tz- Wort „Hinweis" ersetzt.
einrichtungen
c) In Unterabschnitt 3.3. Gebühren für überlas-
3.1.1. Crnnd9ebühren sene Fernschreibeinrichtungen wird in Spalte
„Gegenstand" nach Nr. 7 folgende Vorschrift
J\w;chltlfhlm;<' t1ls Zusiltz-
angefügt:
einrid1 lunq
„Zu Nr. 1 bis 7
für j(~dc' 1\nsd1lußdose .... Gc~bühr
nach Ab- Für Einrichtungen nach Nr. 1 bis 7 wnden
schnitt 1.3.1 Anschließungs- oder Anderungsgebühren nach
Nr. 1 der Abschnitt 3 Nr. 1 bis 18 der Fernmeldegt)büh-
Fernmelde-
gebühren-
renvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-
vorschriften nung) erhoben; das gilt nicht, soweit für Ein-
Di<) c1·slc /\ nschlußdosc (Anlage 3 richtungen nach Nr. 1 bis 7 Anschließungs-
ills i\bsd1luß der Amls- zur Fern- oder Änderungsgebühren nach Abschnitt 1.4
Jci lun~J i~-;L kc:ine Zusalz- melde- oder 3.1.2 erhoben werden."
C)i111icht11nu, ordnung)
Zusatzcjnrichtungen, die Artikel 5
nicht von der Deutschen Ube:rgangsvorschriften
Bundesposi unterhalten (1) Bereits bestehende Teilnehmerverhältnisse,
werden die den Vorschriften des § 10 der Fernmeldeordnung
2 für jede mit einer Fern- nicht entsprechen, sind nach Aufforderung durch die
schreibeinrichtung verbun- Deutsche Bundespost anzupassen; die Unterlagen
dene Zusatzeinrichtung .. Gebühr der Deutschen Bundespost werden gebührenfrei be-
nach Ab- richtigt.
schnitt 1.3.1 (2) Bei Hauptanschlüssen, die von Teilnehmern
Nr. 42 der
Fernmelde- vor dem 1. Juli 1971 anderen zur ständigen Allein-
gebühren- benutzung überlassen worden sind und die gemäß
vorschriften Artikel 8 Abs. 4 Satz 1 und 4 der Verordnung zur
(Anlage 3 Änderung der Bedingungen und Gebühren für die
zur Fern-
melde- Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
ordnung) vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) bis zum
Ablauf des Jahres 1975 beibehalten werden können,
3.1.2. Anscbließungs-
wird bei Anwendung der Bestimmungen der Fern-
und Anderungs-
meldeordnung der ständige Alleinbenutzer dem
ge bühren
Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen gleich-
Für die Anschließung, Ver- gestellt.
legung oder Auswechslung (3) Für die in den Anlagen 21 und 22 zu dieser
einer Anschlußdose als Verordnung bezeichneten Fernsprecheinrichtungen
Zusatzeinrichtung ........ . Gebühren gelten die in diesen Anlagen aufgeführten beson-
nach Ab- deren Gebührenvorschriften.
schnitt 1.3.2
Nr. 1 der (4) Für Fernmeldeeinrichtungen ohne Mindest-
Fernmelde- überlassungsdauer oder mit Mindestüberlassungs-
gebühren- dauer, die spätestens am Ende des Monats Septem-
vorschritten
(Anlage 3
ber 1972 abläuft, gelten die bisherigen Gebühren
zur Fern- weiter, wenn die Einrichtungen vom Teilnehmer
melde- schriftlich mit einmonatiger Frist spätestens zum
2 Für die Anschließung oder ordnung) Ende des Monats September 1972 gekündigt werden
Auswechslung einer ohne oder der Deutschen Bundespost schriftlich mit ein-
Anschlußdose mit der Telex- monatiger Frist die vorzeitige Aufgabe der Einrich-
stelle oder dem Datex- tungen mitgeteilt wird. Für die Zeit nach dem
anschluß verbundenen 30. Juni 1972 werden für diese Einrichtungen keine
Zus;:llzeinrichlung Gebühren Restgebühren erhoben. Zuviel erhobene Gebühren
nach Ab- werden erstattet.
schnitt 1.3.2
Nr. 2 der (5) Fernmeldeeinrichtungen, deren Mindestüber-
Fernmelde- lassungsdauer nach dem 30. September 1972 abläuft
gebühren- und deren monatliche Gebühren durch diese Verord-
vorschritten nung erhöht werden, können schriftlich mit ein-
(Anlage 3
zur Fern-
monatiger Frist zum Ende des Monats September
melde- 1972 gekündigt werden. Für Fernsprechvermitt-
ordnung". lungseinrichtungen und Fernsprechreihenanlagen
323 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
cinsdili(~Hlich d(~r L!rgiinl'.llfl~Jsilusstcülung gilt Satz 1 (9) Für Fernmeldeeinrichtungen, die vor dem Zeit-
nur, wc!nn diP rnondtlidwn G()bühren für die ge- punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für
srnnU! V Prm i 111 u ngsein richtung oder Reihenanlage kurze Zeit überlassen worden sind, die jedoch erst
einschließ] ich deren ErgJnzungsausstattung durch nach diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, werden
diese Verordnung um mehr cils 30 vom Hundert er- keine Aufhebungsgebühren berechnet.
höht werden. Mil. der Kündigung der Vermittlungs- (10) Soweit eine Verkehrsbeziehung mit Selbst-
einrichtunrr oder RcihemmlcJge gelten auch als ge- wählferndienst auf Grund der bis zum Zeitpunkt des
kündigt alle damit verbundenen Nebenanschlüsse Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vor-
und posteigenen Leilungen nach Abschnitt 4 der schriften in eine Ausnahmezone eingestuft war,
FernmeldegebührcmvorschrHten sowie alle anderen kann diese Regelung so lange beibehalten werden,
Einrichtungen der Nebenstellenanlage. Für die auf bis die technischen und betrieblichen Voraussetzun-
Grund dieser Bestimmung gekündigten Fernmelde- gen für die Anwendung der sich aus Unterabschnitt
einrichtungen gelten bis zu dem in Satz 1 genannten 7.3 der Fernmeldegebührenvorschriften ergebenden
Zeitpunkt die bisherigen Gebühren weiter. Zuviel Regelzone gegeben sind.
erhobene Gebühren werden erstattet.
(11) Den Zeitpunkt der Einführung und die Rei-
(6) Hat ein Teilnehmer für eine höherwertige Lei-
henfolge der Ausbaustufen des Funkrufdienstes be-
tung oder der Inhaber eines posteigenen Strom-
stimmt die Deutsche Bundespost; maßgebend sind
weges für einen höherwertigen Stromweg nach Ab-
die bestehenden technischen Voraussetzungen und
schnitt 5 Nr. 2 oder Unterabschnitt 10.6 Nr. 2 der bis
die wirtschaftlichen Möglichkeiten, das erforderliche
zum 30. Juni 1972 gültigen Fernmeldegebührenvor-
Netz im notwendigen Umfang auszubauen.
schriften einen einmaligen Kostenzuschuß entrichtet
und sind seit der Ubergabe der höherwertigen Lei-
tung an den Teilnehmer oder des höherwertigen Artikel 6
Stromweges an den Inhaber noch nicht fünf Jahre Berlin-Klausel
vergangen, so wird dem Teilnehmer oder dem In-
haber des posteigenen Stromweges für jeden vollen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Kalendermonat, der an den fünf Jahren fehlt, ein leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Sechzigste! des entrichteten Kostenzuschusses auf blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
die neuen Gebühren angerechnet. Kündigt der Teil- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
nehmer die höherwertige Leitung oder der Inhaber
den höherwertigen Stromweg auf Grund des Absat- Artikel 7
zes 5, so wird ihm für jeden vollen Monat, der nach
Inkrafttreten
dem Ende des Monats Juni 1972 an den fünf Jahren
fehlt, ein Sechzigste] des entrichteten Kostenzuschus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.
ses erstattet. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
(7) Für vorzeitig aufgegebene Fernmeldeeinrich- 1. die Verordnung über Funknachrichten an meh-
tungen, deren Mindestüberlassungsdauer auf Grund rere Empfänger vom 14. Januar 1936 (Amtsblatt
dieser Verordnung wegfällt, werden für die Zeit des Reichspostministeriums S. 17), zuletzt geän-
nach dem Inkrafttreten der Verordnung keine Rest- dert durch die Verordnung zur Anpassung von
. gebühren mehr erhoben. Auf diese Zeit entfallende
Benutzungsverordnungen an die Neufassung der
Restgebühren, die bereits entrichtet sind, werden Fernmeldeordnung und die Neufassung der Ver-
erstattet.
ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und
(8) Soweit in Satz 2 dieses Absatzes nichts ande- den Datexdienst vom 8. Juni 1971 (Bundesgesetz-
res bestimmt ist, werden für die Herstellung und blatt I S. 806),
Anschließung oder für die Änderung von Fernmelde-
2. § 2 der Verordnung zur Änderung der Telegra-
einrichtungen, wenn die Annahme der Anträge vor
fenordnung vom 19. Dezember 1962 (Bundes-
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
anzeiger Nr. 241 vom 21. Dezember 1962),
von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist,
die Einrichtungs- oder Anschließungsgebühren oder 3. die Seefunkordnung vom 27. Juli 1964 (Bundes-
die Änderungsgebühren erhoben, die zum Zeitpunkt anzeiger Nr. 141 vom 4. August 1964), zuletzt ge-
der Ubergabe der hergestellten oder geänderten Ein- ändert durch die Verordnung zur Anpassung von
richtung an den Teilnehmer gelten. Für die Herstel- Benutzungsverordnungen an die Neufassung der
lung und Anschließung oder für die Änderung von Fernmeldeordnung und die Neufassung der Ver-
Einrichtungen nach Unterabschnitt 2.1 bis 2.8 der ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und
Fernmeldegebührenvorschriften werden, wenn die den Datexdienst vom 8. Juni 1971 (Bundesgesetz-
Annahme der Anträge von der Deutschen Bundes- blatt I S. 806),
post vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 4. Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung zur Än-
Verordnung bestätigt worden ist, Anschließungs- derung der Bedingungen und Gebühren für die
oder Anderungsgebühren nach Abschnitt 3 der Fern- Benutzung der Einrichtungen des Fernmelde-
meldegebührenvorschriften berechnet. wesens vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453).
Bonn, den 7. März 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
K. Gscheidle
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 329
Anlage 1
(zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe h
der 1. AndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegensland
DM
1.1.2. Anschliefhm.gs-, Verlegungs- und Abnahmegebühren
(~~ 11, l 7 Abs. l, § 30 Abs. 2 sowie§ 31 Abs. 2 und 3
der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
F(ü die Anscbließung eines einzelnen ortsnetzgebundenen Haupt-
ansd1lusses ................................................... . 120,-
ßei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung mehrerer
urtsnetzgebundener Hauptanschlüsse für die Anschließung
2 des ersten lfouptanschlusses 120,---
] des zweilen 70,--
4 des dritten bis fünften Hauptanschlusses 60,-
5 des sechsten bis zehnten 40,-
6 jC'des weiteren Hauptanschlusses 30,-
Zu Nr. 2 bis 6
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung von
l lauptanschlüssen und Leitungen nach Abschnitt 4 wird jede Leitung
<)inern Hauptanschluß gleichgestellt.
7 Für die AnschJießung der Hauptanschlüsse des Raumnachfolgers in
F~iJ lcn ndch § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmeldeordnung ............. . 50,--
1. Mil der Gebühr ist die Anschließung aller anderen vom Teil-
nehmerverhältnis mit umfaßten Teilnehmereinrichtungen abgegol-
1.en. Die Erhebung von Abnahmegebühren nach Unterabschnitt 2.14.5
bleibt unberührt.
2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Anschließung entfällt,
weil die Teilnehmereinrichtungen ohne Betriebsunterbrechung auf
den Raumnachfolger übergehen (Ubernahmegebühr).
1. Bei eigenmdchtiger Obernahme von Teilnehmereinrichtungen ge-
mäß § 14 Abs. 2 der Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung eines Teilnehmerverhältnisses die doppelte Gebühr
c--,rhoben.
Verlegungsgebühren
8 Für die Verle9ung einfacher ortsnetzgebundener Hauptstellen (§ 17
Ab.,,. 1 der Fernmeldeordnung) ................................. . die Hälfte der
Gebühren nach
Bei einfochen Hauptstellen mit Anschlußdosenanlagen für tragbare
Sprechilpparate, auch soweit die Anlage Anschlußdosen für die
Nr. 1 bis 6
Ansdwltung von privaten Zusatzeinrichtungen umfaßt, ist die
Anschlußdose, an der die Amtsleitung endet, der Hauptstelle
gleichgestellt.
Abnahmegebühren
9 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses oder deren Wie-
derholung .................................................... . 50,--
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
1.2. Sprechapparnte besonderer Art
bei e~111fochen Hau.ptsteUen
(§ B Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
1.2.L Grundgebühren
Sprechapparat 1ür 2 Leitungen .................................. . 3,60
2 Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger (einschließlich
Ubermittlunq der ZJh limpulse) ................................. . 4,10
3 Sprechapparnt mit Schauzeichen oder Lampe oder zweiter Taste ... . 0,65
Zu Nr. 1 bis 3
Für Sprechapparate mit Erdtaste oder mit selbsttätiger Abschaltung
der weiterführenden Sprechadern sowie für tragbare Sprechapparate
mit Anschlußdosenstecker werden keine Mehrgebühren berechnet.
4 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3 für einen Sprechapparat in einer
anderen als der Regelfarbe ..................................... . 1,10
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zweistellig_en
Kennzahlen)
5 Wandgehäuse 6,20
6 Tischgehäuse 2,90
Zu Nr. 5 und 6
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.
7 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für erweiterte
Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) . 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglichkeiten
(Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
8 Tischgehäuse 9,75
Einmalige und
monatliche Gebühr
DM
9 Sprechapparat in Sonderanfertigung ............................ . siehe Vorbemerkung
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden nur als teilnehmer-
Nr. 2
eigcne Apparate abgegeben.
1.2.2. Auswechslungsgebühren
(§ 17 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
Für die Auswechslung eines gewöhnlichen Sprechapparates gegen
einen Sprechapparat besonderer Art und umgekehrt, eines Sprech-
apparates besonderer Art gegen einen anderen Sprechapparat beson-
derer Art oder eines Sprechapparates in Regelfarbe gegen einen
Sprechc1pparnt in einer anderen als der Regelfarbe und umgekehrt .. 30,-
vVird die Auswechslung zusammen mit der Verlegung der Haupt-
stelle beilntrngt und ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-
gebühr nach 1.1.2 Nr. 8 keine Auswechslungsgebühr erhoben.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 331
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1.3. Zusatzeinrichtungen bei einfochm1 HauptsteHen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
1.3.1. Grundgebühren
Anschlußdose 0,20
2 Wechselschalter ............................................... . 0,20
Mehrfachschalter
3 für 4 Adern 0,35
4 6 0,50
5 8 0,65
6 10 0,80
Zweiter Sprechapparat
7 gewöhnlicher Sprechapparat 2,25
8 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen Sprechapparat in einer
anderen als der Regelfarbe ................................... . 1, 10
9 Sprechapparat für 2 Leitungen 5,85
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung bis zu zweistelli-
gen Kennzahlen)
10 Tischgehi.iuse ............................................ . 8,45
11 Tischgehäuse 5,15
Zu Nr. 10 und 11
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr beschafft.
12 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummernschalters für erweiterte
Sperrmöglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kennzahlen) .. 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sper-
rung bis zu dreistelligen Kennzahlen)
13 Tischgehäuse 12,-
Wecker
14 kleine Form ................................................. . 0,65
15 große Form oder Wecker mit sichtbarer Anzeige ............... . 1,-
16 besondere Ausführung ....................................... . siehe Vorbemerkung
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 15 erhoben. Nr. 2
17 Star ks tromanschal terelais 1,60
18 Zweiter Hörer ................................................. . 0,60
19 Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied statt des
gewöhnlichen Handapparats .................................... . 0,30
332 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatliche Gebühr
Nr. Cegenstand
DM
Zweiter Handapparat
20 0,80
21 mit Tc1slP oder mit Taste und Dämpfungsglied .................. . 1,05
22 Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hörkapsel ........... . 0,40
Gebührenanzeiger (einschließlich Ubermittlung der Zählimpulse)
23 ohne Rückstellung ........................................... . 4,-
24 rn it Rückstcllunq ............................................ . 4,75
Zu Nr. 23 und 24
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Gebührenanzeiger vor
einc~r Nebcnslellenanlage unmittelbar an die Amtsleitung ange-
schlossen sind.
25 Anschlußschnur über 2 m
für je 20 Adern
je 2 m überschießende Länge ................................. . 0,15
26 Anschlußschnur in besonderer Ausführung ....................... . siehe Vorbemerkung
Nr. 2
27 Handapparalschnur in besonderer Ausführung ................... . siehe Vorbemerkung
Nr. 2
Einrichtungen zur Ubertragung von Daten
28 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s mit Daten-
sender, Datenc~mpfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger .. 214,50
29 Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit Datensender
und Datenempfänger ......................................... . 155,--
30 Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Datenübertragungsgeräten
(Modem) 600/1200 bit/s, 200 bit/s .............................. . 61,60
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertragung
als Zentralstation:
31 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20
Zeichen/s ............................................... • 143,-
32 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20
Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 40
Zeichen/s mit Taktkanal ................................. . 170,50
als Außenstation:
33 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20
Zeichen/s ............................................... . 22,-
34 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 20
Zeichen/s oder
Zeichenvorrat 16 Zeichen, Ubertragungsgeschwindigkeit 40
Zeichen/s und Taktkanal ................................. . 27,50
35 Bauqruppen zu Nr. 33 und 34 zur Rücksignalauswertung in der
Da tene-nde-i-nrkhtung ..................................... . 3,85
Nr. 20 Tag der AL1sgabe: Bonn, den 15. März 1972 333
Einmalige Monatliche
Nr. Cegenstand Gebühr Gebühr
DM DM
Einrichtungen für Zwecke des LuHschutzwarndienstes
3G WarnslelJenapparal (mit Beikasten und 4 Stabelementen) 390,30 7,25
37 Warnslellenweiche 164,90 2,65
38 Warnstelleinrichtung zur Anschaltung mehrerer \!\Tarnstellenappa-
rate un eine Warnstellenweiche ............................... . siehe Vorbemerkung
Nr. 2
Zu Nr. 1 bis 38
Für die Unterhaltung und Erneuerung der Anschlußleitungen und
Anschlußschnüre werden von Fall zu Fall Anderungsgebühren nach
3 Nr. 1 bis 18 erhoben; das gilt nicht für Abschnitte von Anschluß-
leitungen, die im allgemeinen Netz de Deutschen Bundespost ge-
lührt sind.
Monatliche Gebühr
DM
Private Zusatzeinrichtungen
39 FaksimiJe-Schreiber 3,-
40 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige ............... . 3,-
41 Au Lomal.ischer Auskunftgeber 3,-
Zu Nr. 39 bis 41
Die Cebühr wird für jede mit einer einfachen Hauptstelle ver-
bundene Zusiltzeinrichtung erhoben.
42 t1nd(•1-c privt1te Zusatzeinrichtungen je Einrichtung 0,50
Die Gebühr wird nicht erhoben für private zweite Hörer, Stark-
sl 10111wecker, Glühlampen und Hupen.
Gebühr
DM
1.3.2. AnschHeßungs-, Ve:degungs-
und Au.swechshmgsgebühren
(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)
Für dje Anschlicßung, Verlegung oder Auswechslung einer Zusatz-
einrjchtunq nach 1.3. l Nr. 1 bis 17 oder 36 bis 38 .................. . 30,-
2 Für die Anschließung oder Auswechslung einer Zusatzeinrichtung
nach 1.3.1 Nr. 18 bis 27 oder einer ohne Anschlußdose mit der Haupt-
stel1 e VE->rbnndenen privaten Zusatzeinrichtung ................... . 15,-
Die VerleiJung der Zusatzeinrichtungen ist mit der Gebühr nach
1.1.2 Nr. 8 abgegolten.
Zu Nr. 1 und 2
Wird die Auswechslung zusammen mit der Verlegung der Zusatz-
einrichtung beantragt und ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-
9ebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 3 der 1. AndVFO
vom 7. März 1972)
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - , - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gl bühren
DM DM DM DM
2. Nebenstellenanlagen
(§§ 6 bis 9, 11, 17 Abs. l, 2 und 6, §§ 22 bis 26
der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Die Gebührensülze der festen Anschließungs-,
Verlegungs- oder A uswechslungsgebühren gelten
unter der Vornussetzung, daß die Leistungen
unter normalen Bedingungen erbracht werden
können.
2. In fiillen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-
orclnung (Wied<~rverwendung der Einrichtungen
des Vor~Jijnqers in Wohn- oder Geschäftsräumen
für clen Rau mm1chfolger) wird neben der Gebühr
nach l .1.2 Nr. 7 keine weitere Anschließungsge-
bühr erhoben.
3. Bei Auswechslungen wird stets die Auswechs-
lungsgebühr cler neu überlassenen Einrichtung
berechnet.
4. Wird die Auswechslung zusammen mit der Ver-
legung der Einrichtung beantragt und ausgeführt,
so wird neben der Auswechslungsgebühr keine
Verlegungsgebühr erhoben.
5. Sind für die Einrichtungen der Ergänzungsausstat-
tung in den Unterabschnitten 2.1 bis 2.8
feste Gebühren angegeben, so gelten diese auch
die Anteile ab, die zur Unterbringung der be-
treffenden Einrichtungen in Gestellen, Schrän-
ken bzw. Gehä.usen und/oder für die Stromver-
sorgung erforderlich sind,
keine festen Gebühren angegeben, so werden
vor der Berechnung der Gebühren nach Vor-
bemerkung Nr. 2 dem Einkaufspreis 5 v. H. als
pauschale Abgeltung der vorgenannten Anteile
hinzugerechnet.
Beantragt ein Teilnehmer Einrichtungen der Ne-
benstellenanlage als Vorratseinrichtungen oder
Ersatzteile, so hat er hierfür als Uberlassungsge-
bühr einen Kostenzuschuß in Höhe der einmaligen
Gebühren zu zahlen, die für entsprechende teil-
nehmereigene Einrichtungen nach Abschnitt 2 zu
erheben wären. Die Vorratseinrichtungen und
Ersatzteile bleiben auch bei teilnehmereigenen
Anlagen bis zu ihrer Verwendung in der Anlage
oder bis zur Aufgabe der Anlage Eigentum der
Deutschen Bundespost. Werden solche Einrichtun-
gen nicht im Austausch gegen gleiche, sondern
zur Erweiterung der Nebenstellenanlage verwen-
det, so werden vom nächsten Monatsersten an die
zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen laufenden
Gebühren berechnet. Müssen die Einrichtungen
Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 335
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. Cegensland Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
vor ihrer Verwendung überholt werden, hat der
Teilnehmer die hierfür anfallenden Kosten als
Andcrun9s~Jebührcn zu erstatten.
2.1. Nebenstellenanlagen
mit handbedienter
Vermfülungseinrkhtung
2.1.1. R.egelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine handbediente Anlagen
Aufnahrncfiföigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis
lO Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
Feste Gebühr 11,10 516,10 3,70 234,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr 16,90 784,10 5,60 253,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr 22,80 1 061,- 7,60 300,-
Baustufe 2/10
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungssätze
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau 36,20 1 683,- 12,10 381,-
5 Für den zweiten Innenverbindungssatz 3,- 139,20 1,- 44,-
Zu Nr. 2 bis 5
Die Baustufen 1/2, l/5 und 2/10 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
teilrn~hmereigen abgegeben.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. C <~ ~J c n s t c1 n d Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Glühlampenschränke
A ufmihmernhigkeit 2 bis lO Amtsleitungen und 10
bis 100 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die i\bfragestelle
Baustufe A
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. . 101,40 4 717,- 33,80 1 508,-
Baustufe B
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
7 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. . 167,30 7 783,- 55,80 1 863,-
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
8 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. . 284,30 13 224,- 94,80 2 650,-
Weitere Anschlußorgane und Schnursätze
9 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
mit Schnursatz ................................. . 18,- 835,90 6,- 181,-
10 Für je lO weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 4,85 226,40 1,60 175,-
11 Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr 6,15 286,90 2,05 200,-
Zu Nummer 6 bis 11
Glühlampenschränke werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2.1.2. Erganzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle .................................... . 2,45 114,80 0,80 66,-
2 Zweite Vermittlungseinrichtung ................. . wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11
3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
je Amtsleitung .............................. . 2,- 92,40 0,65 35,-
4 Besonderer Polwechsler ........................ . 4,65 216,50 1,55 33,-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 337
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-
seitigem Anruf
je Nebenstellenpaar 9,45 440,20 3,15 83,-
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer weite-
ren abgehenden Amtsverbindung ohne Mitwirken
der Hauptstelle
je Amtsleitung 1,40 66,- 0,45 19,-
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher
Speisung
je Amtsleitung .............................. . 1,45 68,60 0,50 15,-
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen
keine Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung in einer Amtsleitung mit be-
sonderer Klinke
je Amtsleitung 2,90 136,- 1,- 35,-
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall
des Handrufs
je Verbindungsorgan 1,60 73,90 0,55 19,-
10 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während der
Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem
Einleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt
wird,
je Amtsleitung .............................. . 1,80 83,20 0,60 19,-
11 Impulszahlengeber ............................. . 64,40 2 994,- 21,50 264,-
12 Rufnummerngeber ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Vielfachschaltung für Nebenstellen
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................... . 4,45 205,90 1,50 74,-
14 Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-
leitungen
für jede Wiederholung
je 10 Anschlußorgane ........................ . 7,30 339,20 2,45 140,-
15 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für eine Nebenstelle ........................... . 1,- 46,90 0,35 35,-
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - : - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.2. Nebenstellenanlagen
mit Reihenapparaten
2.2.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweis
Die Gebühren nach 2.2.1 Nr. 1 bis 18 gelten für
Reihenapparate mit Nummernschalter. Bei Reihen-
apparaten, die statt des Nummernschalters ein
Tastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird ein
Zuschlag zu den Gebühren für die entsprechenden
Nummernschalterapparate erhoben.
Reihenanlagen einfacher Art
Reihenapparat 1/2
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-
stellen
1 Reihenhauptstelle ............................ . 7,65 356,60 2,55 188,-
2 Reihennebenstelle ............................ . 5,50 256,60 1,85 69,-
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
3 Reihenhauptstelle ............................ . 9,15 426,40 3,05 206,-
4 Reihennebenstelle ............................ . 6,95 322,60 2,30 79,-
Reihenanlagen mit Linientasten
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
5 Reihenhauptstelle ............................ . 11,90 554,60 4,- 229,-
6 Reihennebenstelle ............................ . 9,70 450,90 3,25 84,-
Reihenapparat 1/10
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-
stellen
7 Reihenhauptstelle ............................ . 12,90 598,- 4,30 236,-
8 Reihennebenstelle ............................ . 10,60 492,40 3,55 93,-
Reihenapparat 2/ 5
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-
stellen
9 Reihenhauptstelle ............................ . 14,10 655,60 4,70 238,-
10 Reihennebenstelle ............................ . 10,80 503,80 3,60 89,-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 339
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Reihenapparat 2/10
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
11 Reihenhauptstelle ............................ . 18,30 850,70 6,10 256,-
12 Reihennebenstelle ............................ . 13,- 603,70 4,35 99,-
Reihenapparat 3/10
für Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
13 Reihenhauptstelle ............................ . 24,70 1 151,- 8,25 286,-
14 Reihennebenstelle ............................ . 16,30 756,50 5,40 115,-
Reihenapparat 4/10
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
15 Reihenhauptstelle ............................ . 31,20 1 450,- 10,40 313,-
16 Reihennebenstelle ............................ . 19,50 907,40 6,50 141,-
Reihenapparat 4/15
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-
stellen
17 Reihenhauptstelle ................ , ........... . 31,20 1 450,- 10,40 338,-
18 Reihennebenstelle ............................ . 19,50 907,40 6,50 141,-
Zu Nr. 5 bis 8, 17 und 18
Reihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und
4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden
daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
19 Zuschlag zu den Gebühren für Reihenapparate nach
Nr. 1 bis 18 mit Tastenfeld für Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Reihenapparaten mit
Nummernschalter ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.2.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Einrichtung zum Anschließen von Außennebenstellen
(mit Nummernschalterwahl)
1 Ausführung 1/1 .............................. . 20,20 939,30 6,75 156,-
2 Ausführung 2/2 36,10 1 679,- 12,- 238,-
Mithören und Mitsprechen für Reihenstellen
3 für jede Reihenstelle
je Amtsleitung .............................. . 0,70 33,10 0,25 33,-
4 zusätzliche Maßnahmen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Einzelnachtschaltung
5 je Amtsleitung ............................... . 1,40 64,40 0,45 9,-
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
6 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je A.mtsleitung ............................... . 4,30 199,80 1,45 44,-
7 Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung
nach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-
nebenstelle
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 .......... . 1, 15 52,40 0,40 39,-
8 Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung zu
einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung nach
Nr. 2
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 .......... . 1,15 52,40 0,40 39,-
9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der
Hauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amtsleitun-
gen ........................................... . 3,45 160,80 1,15 21,-
10 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei einer
Reihennebenstelle
für jede Reihennebenstelle
je Amtsleitung ............................... . 1,15 53,40 0,40 23,-
11 Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung
nach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von
beiden Amtsleitungen .......................... . 0,90 41,10 0,30 44,-
12 Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den
Außennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2 1,90 89,20 0,65 53,-
2.3. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und
1 bis 9 Nebenstellen
Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-
gen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.
Baustufe 1/1
1 Anscblußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
Feste Gebühr .................................. , 15,20 706,50 5,05 224,-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 341
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige
Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr •••••••••• 1 •••••••••••••••••••••••• 31,10 1 445,- 10,40 248,-
Baustufe 1/3
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ................................... 47,80 2 225,- 16,- 281,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innen ver bind ungssa tz
4 Feste Gebühr ................................... 55,20 2 569,- 18,40 300,-
Baustufe 1/9/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
5 Feste Gebühr ................................... 65,70 3 056,- 21,90 368,-
Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
Baustufe 1/9/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
6 Feste Gebühr ................................... 88,50 4 114,- 29,50 384,-
Kleine W-Unteranlage
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Nummernschalterw ahl).
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage
1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitung
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
7 Feste Gebühr ................................... 97,80 4 547,- 32,60 384,-
W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als teil-
nehmereigen abgegeben.
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - , - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.3.2. Ergänzungsausstattung
(nuch Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung
bei der Abfragestelle ........................... . 0,90 41,60 0,30 34,-
2 Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-
weiterschaltung ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für weitere Sprechstellen
je weitere Sprechstelle ....................... . 1,55 72,80 0,50 34,-
4 Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-
teten Nebenstelle aus .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen 1,25 58,50 0,40 35,-
6 Aufschalten in Rückfragestellung
(nur für W-Unteranlagen) ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Umlegen einer Amtsverbindung von Nebenstellen
der Unteranlage zu Nebenstellen der Hauptanlage siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
8 Durchschalten von Innenverbindungssätzen ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Auswechs-
lungsgebühr
2.3.3. Andersiarbiger Abfrageapparat DM
Zuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für
einen als Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe .. 1,10 22,- 0,80 20,-
2.4. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Aintsleitungen
und 5 bis 100 Nebenstellen
Mittlere W-Anlagen
2.4.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II A
bis II G können in Ausführung 1 (mit Dreh-
oder Hebdrehwählern ohne Edelmetallkontakt-
gabe in den Sprechwegen) oder in Ausführung 2
(mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten
Kontakten oder elektronischen Kontakten in den
Sprechwegen) beantragt werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 343
Teilnehmereigene Anscnlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Einmalige
Gebühr Gebühr licne wechslungs-
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2. Die Vermittlungseinrichtungen der Ausführung 1
werden mit Nummernschalterwahl, die der Aus-
führung 2 entweder mit Nummernschalterwahl
oder mit Tastenwahl geliefert.
3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für die
weiteren Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusc1mmen.
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrich-
tung und die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrich-
tungen mit Tastenwahl gelten die Gebühren für
solche nach dem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).
Baustufe II V (einfacher Art)
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
Feste Gebühr 140,70 6 545,- 46,90 875,-
Baustufe II A
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
2 Ausführung 1 ............................... . 174,60 8 120,- 58,20 1 110,-
Ausführung 2
3 mit Nummernschalterwahl .................. . 193,80 9 500,- 58,20 1 110,-
4 mit Tastenwahl (DEV) ...................... . 264,30 12 954,- 79,40 1 135,-
Baustufe II B/C
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Ansc:hlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
5 Ausführung 1 ................................ . 205,60 9 565,- 68,60 1 334,-
Ausführung 2
6 mit Nummernschalterwahl .................. . 228,30 11191,- 68,60 1 334,-
7 mit Tastenwahl (DEV) ...................... . 308,80 15 137,- 92,80 1 359,-
Baustufe II D
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
8 Ausführung 1 ............................... . 275,80 12 826,- 92,- 1 625,-
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Einmalige
Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr gebühren
PM DM DM DM
Ausführung 2
9 mit Nummernschalterwahl • 1 ••••••••••••••••• 306,10 15 007,- 92,- 1 625,-
10 mit Tastenwahl (DEV) •••••••••••••••• 1 •••••• 408,30 20 015,- 122,70 1 664,-
Baustufe II E
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
11 Ausführung 1 ................................. 396,- 18 418,- 132,10 2 105,-
Ausführung 2
12 mit Nummernschalterwahl o 1 1 1 o I o 1 1 1 1 o 1 1 1 O 1 1 1 439,60 21 548,- 132,10 2 105,-
13 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 578,60 28 363,- 173,90 2 143,-
Baustufe II F
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
14 Ausführung 1 ................................. 438,60 20 398,- 146,30 2 506,-
Ausführung 2
15 mit Nummernschalterwahl .......... ........ ' 486,80 23 865,- 146,30 2 506,-
16 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 633,20 31 037,- 190,30 2 544,-
Baustufe II G
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
17 Ausführung 1 ••••• 1 ••••••••••••••••••••••••••• 750,70 34 918,- 250,40 4 249,-
Ausführung 2
18 mit Nummernschalterwahl •••••••••••••• 1 •••• 833,40 40 855,- 250,40 4 249,-
19 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 1 077,- 52 803,- 323,70 4 311,-
Weitere Anschlußorgane und
Innen ver bind ungssä tze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
20 Ausführung 1 ................................. 26,70 1 241,- 8,90 253,-
Ausführung 2
21 mit Nummernschalterwahl ................... 29,60 1 452,- 8,90 253,-
22 mit Tastenwahl (DEV) ....................... 36,10 1 772,- 10,90 265,-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 345
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
23 Ausführung 1 ................................ . 11,10 514,80 3,70 219,-
Ausführung 2
24 mit Nummernschalterwahl 12,30 602,40 3,70 219,-
25 mit Tastenwahl (DEV) ...................... . 15,70 768,20 4,70 219,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
26 Ausführung 1 12,50 581,70 4,15 154,-
Ausführung 2
27 mit Nummernschalterwahl 13,90 680,60 4,15 154,-
28 mit Tastenwahl (DEV) ...................... . 15,20 744,10 4,55 154,-
Mittlere W-Unteranlagen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Baustufe II A - Unteranlage
2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende
Ne benanschlußlei tun gen
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
29 Ausführung 1 164,30 7 643,- 54,80 778,-
Ausführung 2
30 mit Nummernschalterwahl 182,40 8 942,- 54,80 778,-
31 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Baustufe II B/C - Unteranlage
2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
32 Ausführung 1 ................................ . 195,40 9 088,- 65,20 934,-
Ausführung 2
33 mit Nummernschalterwahl 216,90 10 634,- 65,20 934,-
34 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Baustufe II D - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende N ebenanschlußleitungen
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
35 Ausführung 1 ................................ . 260,40 12 111,- 86,80 1 139,-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - . . . , . . . _ - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Einmalige
Gebühr Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Ausführung 2
36 mit Nummernschalterwahl 289,10 14 170,- 86,80 1 139,-
37 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Baustufe II E - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
38 Ausführung 1 ................................ . 379,40 17 648,- 126,50 1474,-
Ausführung 2
39 mit Nummernschalterwahl 421,20 20 648,- 126,50 1 474,-
40 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Baustufe II F - Unteranlage
3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
41 Ausführung 1 422,- 19 628,- 140,70 1 745,-
Ausführung 2
42 mit Nummernschalterwahl 468,50 22 965,- 140,70 1 745,-
43 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Baustufe II G - Unteranlage
5 bis 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
44 Ausführung 1 ................................ . 725,10 33 726,- 241,80 2 974,-
Ausführung 2
45 mit Nummernschalterwahl 805,- 39 459,- 241,80 2 974,-
46 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Weitere Anschlußorgane und
Innenverbindungssätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
47 Ausführung 1 ................................ . 22,70 1 056,- 7,55 253,-
Ausführung 2
48 mit Nummernschalterwahl 25,20 1 235,- 7,55 253,-
49 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 347
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - , - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
50 Ausführung 1 ................................ . 11,10 514,80 3,70 219,-
Ausführung 2
51 mit Nummernschalterwahl 12,30 602,40 3,70 219,-
52 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
53 Ausführung 1 11,40 528,- 3,80 154,-
Ausführung 2
54 mit Nummernschalterwahl 12,60' 617,80 3,80 154,-
55 mit Tastenwahl (DEV) ...................... .
2.4.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Impulszahlengeber 64,40 2 994,- 21,50 264,-
2 Rufnummerngeber ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Verbindung zwischen Nebenstellen und der Abfrage-
stelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
je Nebenstelle ............................... . 6,25 291,70 2,10 110,-
4 Halten von Verbindungen über den Hausanschluß .. 2,30 107,70 0,75 44,-
5 Besetztlampen für Nebenstellen
je 5 Nebenstellen ............................ . 1,35 63,40 0,45 33,-
6 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-
tigter Nebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
7 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 1,85 85,80 0,60 38,-
9 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 9,05 421,10 3,- 195,-
10 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 10,60 491,70 3,55 86,-
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
12 Aufschalten besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Zweieranschluß ................................ . 16,50 1 768,20 1 5,50 1 208,-
14 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
16 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten
in halbamtberechtigte Nebenstellen ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
17 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden amts-
berechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung ................................... . 5,15 238,90 1,70 98,-
18 Nachtschaltung besonderer Art .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
19 Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben- 1 1 1
stellennummern ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
20 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ...................... . 2,40 110,90 0,80 101,-
W eitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
21 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
ff-Nebenstellen ................................ . siehe Vmbemerkung Nr. 2
23 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen
bei der Abfragestelle ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
24 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für
Amtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-
dungen ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder H-
Nebenstellen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
26 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für be-
sondere Anzeige ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben-
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
28 W eckeinrichtung ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
29 Anrufschutz ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 349
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - ~ - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.5. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an
Große W-Anlagen III W
2.5.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-
führung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne
Edelmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder
in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-
ten, gasgeschützten Kontakten oder elektroni-
schen Kontakten in den Sprechwegen) beantragt
werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder
mit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-
tungen mit Durchwahl müssen mindestens 10
durchwahlf ähige Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen beantragt werden.
3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum
Ausbau mit 100 Anschlußorganen für Neben-
stellen entweder mit Nummernschalterwahl oder
mit Tastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit
über 100 Anschlußorganen für Nebenstellen kön-
nen je 10 weitere Anschlußorgane nach Wahl
des Teilnehmers mit Nummernschalterwahl oder
Tastenwahl beantragt werden. Bestehende Anla-
gen werden mit Tastenwahl nur ausgerüstet,
wenn dies ohne technische Schwierigkeiten mög-
lich ist
4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau, den Gebühren für weitere
Anschlußorgane und Innenverbindungssätze so-
wie den Zuschlägen für die Durchwahl und die
Tastenwahl zusammen. Sie gelten für Vermitt-
lungseinrichtungen nach dem 1000er-System.
5. Uber die Berechnung weiterer Gruppen- und
Leitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für
die Gebührenberechnung werden unabhängig von
der Technik des verwendeten Systems die Schalt-
gliedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein
System mit Hebdrehwählern handelt.
Große W-Anlagen III W mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
1 und die Abfragestelle.
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- odn Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 Ausführung 1 ....... : ........................ . 1 194,- 55 541,- 277,70 13 130,-
2 Ausführung 2 ................................ . 1 326,- 64 983,- 277,70 13 130,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Ausführung 1 ................................ . 70,50 3 277,- 16,40 744,-
4 Ausführung 2 ................................ . 78,20 3 834,- 16,40 744,-
Für je lO weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
5 Ausführung 1 ................................ . 39,70 1 848,- 9,25 451,-
6 Ausführung 2 ................................ . 44,10 2 163,- 9,25 451,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
7 Ausführung 1 ................................ . 38,30 1 782,- 8,90 431,-
8 Ausführung 2 ................................ . 42,50 2 085,- 8,90 431,-
Zuschläge für Anlagen mit Durchwahl
Es müssen mindestens 10 durch wahlfähige Anschluß-
organe für Amtsleitungen vorhanden sein.
Zuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen
9 Ausführung 1 ................................ . 27,- 1 254,- 6,25 406,-
10 Ausführung 2 ................................ . 29,90 1467,- 6,25 406,-
Zuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem
Dioden-Erd-Verfahren
11 Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau 211,90 10 385,- 44,30 2 568,-
12 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-
schlußorgane für Amtsleitungen
je Amtsleitung .............................. . 20,80 1 022,- 4,35 256,-
13 Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen
mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen ........................... . 8,35 409,80 1,75 101,-
14 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
ver bind ungssä tze
je Innenverbindungssatz ...................... . 3,65 177,70 0,75 45,-
Große W-Unteranlagen
(ausgenommen W-Unteranlagen abweichender Art)
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweit-
nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
15 Ausführung 1 ................................ . 1107,- 51 480,- 257,40 13 413,-
16 Ausführung 2 ................................ . 1229,- 60 232,- 257,40 13 413,-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 351
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
17 Ausführung 1 ................................ . 86,60 4 026,- 20,10 979,-
18 Ausführung 2 ................................ . 96,10 4 710,- 20,10 979,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
19 Ausführung 1 ................................ . 39,70 1 848,- 9,25 451,-
20 Ausführung 2 ................................ . 44,10 2 163,- 9,25 451,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
21 Ausführung 1 ................................ . 38,30 1 782,- 8,90 431,-
22 Ausführung 2 ................................ . 42,50 2 085,- 8,90 431,-
Zuschläge für W-Unteranlagen mit Tastenwahl nach
dem Dioden-Erd-Verfahren
23 Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau
24 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-
schlußorgane für zur Hauptanlage führende Neben-
anschlußlei tungen
je Nebenanschlußleitung ..................... .
25 Zuschlag für die Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen ........................... .
26 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenverbindungssatz ...................... .
Große W-Unteranlagen abweichender Art
5 und mehr Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweit-
nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(ohne oder mit Tastenwahl).
27 Ausführung 1 ................................ . 2,15} Einkaufs- 0,50} } siehe Vor-
v.H. preis zu- v.H. bemerkung
28 Ausführung 2 ................................ . 2,05 züglich eines 0,43 Nr. 2
der ein- Gemein- der ein-
maligen kosten- maligen
Gebühr zuschlags Gebühr
für eine von 20 v. H.
teilnehmer-
eigene
Anlage
2.5.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeitsplät-
zen der Abfragestelle ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
3 Rufnummerngeber ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-
fragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
4 je Nebenstelle ............................. . 9,30 431,60 3,10 190,-
5 Vielfachschaltung ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................... . 2,30 107,70 0,75 44,-
Besetztlampen für Nebenstellen
7 je 10 Nebenstellen 3,10 145,20 1,05 75,-
8 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ......................... . 3,10 145,20 1,05 75,-
9 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-
tigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfachschaltung siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
11 nichtamtsberechtigt ........................ . 10,40 482,40 3,45 180,-
12 amtsberechtigt ............................. . 12,80 595,50 4,25 218,-
13 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 3,40 157,70 1,15 69,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
14 für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 17,50 815,80 5,85 250,-
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ........................... . 27,30 1268,- 9,10 306,-
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-
mend und abgehend gerichtet 30,50 1419,- 10,20 350,-
17 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 5,25 243,40 1,75 114,-
18 Wiederanruf bei der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
Hinweisleitung
19 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 11,80 551,- 3,95 218,-
20 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 9,35 434,80 3,10 180,-
21 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 3,40 157,70 1,15 68,-
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 353
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 V 9rlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslun-gs-
Gebühr
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
22 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je Leitung ................................... . 8,45 392,- 2,80 94,-
23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle .................................... . 2,45 114,80 0,80 66,-
24 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 2,65 124,10 0,90 49,-
25 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 9,05 421,10 3,- 195,-
26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu
einer anderen Sprechstelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 10,70 497,- 3,55 86,-
28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Neben-
stelle
je A.mtsleitung ............................... . 2,05 95,- 0,70 59,-
Auf schalten
29 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz 3,10 143,90 1,05 95,-
30 besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
31 Zweieranschluß ................................ . 16,50 768,20 5,50 208,-
1 1 1
32 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ..... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
33 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Nebenstel- 1 1 1
len .......................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
34 ZeitweiHge Umschaltung von vollamtsberechtigten 1 1 1
in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
35 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden amts-
berechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung ................................... . 5,15 238,90 1,70 98,-
36 Nachtschaltung besonderer Art .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1
37 Technische Maßnahmen zur Umordnung der Neben- 1 1
stellennummern ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ...................... . 2,40 110,90 0,80 101,-
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
39 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE ...................................... . 53,80 2 504,- 18,- 134,-
Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler
40 Ausführung 1 .............................. . 22,90 1 067,- 7,65 244,-
41 Ausführung 2 .............................. . 25,50 1249,- 7,65 244,-
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit Durchwahl
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
42 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen zur
Abfragestelle
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen ................................... . 1,60 73,30 0,55 18,-
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Anrufverteilung
Die Gebühr setzt sich zusammen aus
43 der festen Gebühr ............................ . 245,20 11403,- 81,80 1585,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung
einbezogenen
44 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ............................ . 283,30 13177,- 94,50 195,-
45 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan .......................... . 25,10 1169,- 8,40 158,-
46 Anschlußorgane für andere Leitungen siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
47 Anrufordnung ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
48 Weitere Abfrageorgane ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Weitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
49 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
50 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
H-Nebenstellen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
51 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen
bei der Abfragestelle ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 355
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
52 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen für
Amtsleitungen für das Herstellen von Innenverbin-
dungen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
53 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oderH-Neben- 1 1 1
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für 1 1 1
besondere Anzeige ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
55 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1 1
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
56 Weckeinrichtung siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
57 Anrufschutz ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.6. Nebenstellenanlagen
mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an,
bei denen das Rückstellen der Organe, über die von
der Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt
werden, von Hand erfolgt.
Große W-Anlagen III S
2.6.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für
weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-
einrichtungen nach dem 1000er-System.
2. Dber die Berechnung der Gruppenwähler für wei-
tere Wahlstufen und weitere Leitungswähler siehe
Ergänzungsausstattung.
Große W-Anlagen III S mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtungen
werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............. . 1 015,- 47 190,- 236,- 14 740,-
2 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen 56,80 2 640,- 13,20 781,-
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Einmalige wechslungs-
Gebühr liehe
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
3 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 36,90 1 716,- 8,60 553,-
4 Für jeden weiteren Innenverbindungssatz 35,50 1 650,- 8,25 481,-
Zu Nummer 1 bis 4
Große W-Anlagen der Baustufe III S werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
teilnehmereigen abgegeben.
2.6.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeitsplät- 1 1 1
zen der Abfragestelle .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Impulszahlengeber 64,40 2 994,- 21,50 264,-
4 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Verbindungen zwischen Nebenstellen und der Ab-
fragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle mit
Weitervermittlung, ohne oder mit Vielfachschaltung siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Weitere Schnurpaare
je Schnurpaar ................................ . · 10,- 464,60 3,35 151,-
7 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je Leitung ................................... . 2,30 107,70 0,75 44,-
Besetztlampen für Nebenstellen
8 je 10 Nebenstellen ........................ . 3,10 145,20 1,05 75,-
9 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ......................... . 3,10 145,20 1,05 75,-
10 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamtsberech-
tigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfachschaltung siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
11 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
12 nichtamtsberechtigt ......................... . 10,40 482,40 3,45 180,-
13 amtsberechtigt ............................. . 12,80 595,50 4,25 180,-
14 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 3,40 157,70 1,15 69,-
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 357
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - , - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Meldeleitung mit Weitervermittlung
15 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr .. 17,50 815,80 5,85 250,-
16 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 5,25 243,40 1,75 114,-
Hinweisleitung
17 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs ....... . 11,80 551,- 3,95 218,-
18 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 9,35 434,80 3,10 180,-
19 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 3,40 157,70 1,15 68,-
20 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je 10 Leitungen .............................. . 7,30 339,20 2,45 140,-
21 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle ..................................... . 2,45 114,80 0,80 66,-
22 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Leitung .. ; ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Leitung ................................... . 1,30 60,50 0,45 60,-
24 Sammelnachtschaltung ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenommen
ZB- und OB-Nebenstellen)
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................... . 4,45 205,90 1,50 74,-
26 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle ............................... . 2,05 96,40 0,70 49,-
27 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung .......................... . 4,65 217,30 1,55 96,-
28 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ........................ . 10,70 497,- 3,55 86,-
29 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Neben-
stelle
je Amtsleitung ............................... . 3,30 153,90 1,10 66,-
30 ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ........... . 2,40 112,20 0,80 40,-
358 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - ~ - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
31 OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung .......... . 6,80 316,80 2,25 96,-
32 Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Auf schalten
33 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz 1,65 77,40 0,55 94,-
34 besonderer Art ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
35 Zweieranschluß ................................ . 16,50 768,20 5,50 208,-
36 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers ...... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschaltung
und/oder der Nachtschaltung zu weiteren Neben-
stellen ........................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtigten 1 1 1
in halbamtsberechtigte Nebenstellen ............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
39 Nachtschaltung für Meldeleitungen .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
40 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Umschal-
tung
je RSE ...................................... . 53,80 2 504,- 18,- 134,-
41 Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler ................................... . 22,90 1 067,- 7,65 244,-
2.7. Allgemein verwendbare
Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Sperreinrichtungen
Einfache Sperreinrichtung
Einrichtung für einstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung .......................... . 9,90 460,70 3,30 169,-
2 Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrichtun-
gen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit
gleicher Erst- und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung .......................... . 2,80 130,70 0,95 20,-
3 Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit im
Fernverkehr durch Auswerten des ersten Ge-
bührenimpulses
je Amtsleitung .......................... . 3,95 182,80 1,30 34,-
Die Gebühr nach Nr. 3 wird nicht erhoben, wenn
zum Auswerten des ersten Gebührenimpulses
eine Gebührenerfassungseinrichtung nach Nr. 16
mitbenutzt wird.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 359
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ---------1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Einmalige
Gebühr liche wechslungs-
Gebühr
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-
heit
4 feste Gebühr
je Amtsleitung 14,80 687,70 4,95 228,-
5 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung .......................... . 0,90 40,70 0,30 19,-
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-
sichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschiedener
Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer nur ein-
mal erhoben.
Einrichtung zum Freischalten von Sprechstellen
von der Sperreinrichtung
6 je Amtsleitung ............................ . 2,30 107,40 0,75 35,-
7 je Nebenstelle ............................. . 0,60 29,- 0,20 19,-
8 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Ein-
richtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach
Nr. 1 bis 5 erhoben.
9 Technische Maßnahmen für das Anschließen von pri-
vaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrichtungen
und von Sprechapparaten besonderer Art ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
10 Rundgesprächseinrichtung, Konferenzgesprächsein- 1 1 1
richtung ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
11 Schaltmittel für besondere Zwecke oder Signale siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
12 Wiederholen von Signalen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Ver- 1 1 1
bindungen .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
14 Mehrleistung für die Stromversorgungseinrichtung siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
15 Lautstärkeausgleich ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
16 Einrichtung für die Gebührenerfassung ........... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der „Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse",
vor eine Nebenstellenanlage in die Amtsleitung
eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung und nach
1.3.1 Nr. 23 oder 24 zu berechnen.
17 Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Ausfall
der Stromversorgung ........................... . 2,80 129,40 0,95 19,-
18 Zusätzliche Gestelle oder Schränke siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
19 Einrichtung für Kurzansagen siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
20 Prüf- und Meßeinrichtung ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
360 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
21 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und
Leitungen ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Verhinderung des Mithörens mithörberechtigter 1 1 1
Sprechstellen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1 1
Leitungen ..................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.8. Nebenstellenanlagen
und Einrichtungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen
für besondere Zwecke
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine Vorzimmeranlage ....................... . 29,70 1 382,- 9,90 380,--
Die Gebühren gelten für Vorzimmerapparate
mit Nummernschalter. Bei Vorzimmerapparaten,
die statt des Nummernschalters ein Tastenfeld
für die Tastenwahl besitzen, wird der Zuschlag
nach Nr. 2 erhoben.
2 Zuschlag für Vorzimmerapparate mit Tastenfeld für
Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Vorzimmerapparaten mit
Nummernschalter ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ergänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
3 für eine Leitung ........................... . 6,10 283,90 2,05 38,-
4 für beide Leitungen ........................ . 10,90 507,20 3,65 75,-
Selbsttätige Rufweiterschaltung
5 für eine Leitung ........................... . 6,10 283,90 2,05 38,-
6 für beide Leitungen 10,90 507,20 3,65 75,-
Zu Nr. 3 bis 6
Wird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben
einer Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,
so wird nur die Gebühr für eine der Einrich-
tungen erhoben.
Zuweisen von Verbindungen
7 für eine Leitung ........................... . 2,15 101,10 0,70 24,-
8 für beide Leitungen ........................ . 4,10 191,70 1,35 48,-
9 Tasten für besondere Zwecke
je Taste ................................... . 0,65 29,80 0,20 18,-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 361
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - , - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
Zusatzspeisegerät für post.eigene Leitungen nach 4.1
Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen Neben-
stellenanlagen ................................. . 2,45 114,80 0,80 36,-
Die Anschlicßungs- bzw. Verlegungsgebühr wird
nicht. erhoben, wenn das Zusatzspeisegerät
gleichzc~itig mit einer Leitung, für die feste
/\nschließungs- und Anderungsgebühren nach
Abschnilt 4 erhoben werden, eingerichtet bzw.
9leichzeiti9 mit der Einrichtung, bei der es an-
gebrncht isl, verlegt wird.
2.9. Sprechapparate
2.9.1. Gewöhnliche Sprechapparate
für Nebenstellen
(§ 6 der Fernmeldeordnung)
Gewöhnlicher Sprechapparat
Sprechapparat mit Nummernschalter 2,25 92,40 0,90 20,-
Auswechs-
lungsgebühr
DM
2 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 für einen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe 1,10 22,- 0,80 20,-
Anschlie-
ßungs-, Ver-
legungs- oder
Auswechs-
lungs-
gebühren
DM
3 Sprechapparat mit Tastenfeld für Tastenwahl
(Dioden-Erd-Verfahren) ...................... . 3,25 131,70 1,30 20,-
Zu Nr. 1 und 3
Soweit die Deutsche Bundespost Sprechapparate
mit Erdtaste, Sprechapparate mit selbsttätiger
Abschaltung der weiterführenden Sprechadern
oder tragbare Sprechapparate mit einem An-
sch lußdosenstecker bereitstellt, werden hierfür
keine Mehrgebühren berechnet.
2.9.2. Sprechapparate besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Die Gebühren gelten für Sprechapparate mit Num-
mernschalt0,r. Bei Sprechapparaten, die statt des
Nummernschalters ein Tastenfeld für die Tastenwahl
haben, wird ein Zuschlag zu den Gebühren für die
entsprechenden Nummernschalterapparate erhoben.
Sprechapparat für 2 Leitungen
1 als Nebenstelle .............................. . 5,85 238,70 2,40 29,-
2 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ..... . 3,60 146,30 1,45 9,-
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Ar schlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage 1 - - - - - - - - - - 1 Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzeiger
3 als Nebenstelle .............................. . 8,15 332, 10 3,30 29,-
4 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage 5,85 239,70 Q,40 9,-
Zu Nr. 3 und 4
Die Gebühr für die Ubermittlung der Zähl-
impulse wird nach 1.1.l Nr. 11 und für die Maß-
nahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16
berechnet.
Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder
zweiter Taste
5 als Nebenstelle .............................. . 2,90 118,30 1,20 23,-
6 als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage ...... . 0,65 25,90 0,25 3,-
Auswechs-
lungsgebühr
DM
7 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 5 und 6 für
einen Sprechapparat in einer anderen als der
Regelfarbe .................................. . 1,10 22,- 0,80 23,-
Zu Nr. 2, 4, 6 und 7
Wird der Sprechapparat der Abfragestelle einer
kleinen W-Anlage nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 auf
Antrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für Anschlie-
sich allein verlegt, so wird für den neu einge- ßungs-,
richteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus- Verlegungs-
wechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für den oder Aus-
gleichen Sprechapparat als Nebenstelle erhoben wechslungs-
gebühren
DM
Mithörapparat
8 für 5 Mithörleitungen 10,90 506,10 3,65 79,-
9 für 10 Mithörleitungen 15,70 728,80 5,25 96,-
Zu Nr. 1 bis 9
Die Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 und 3 gilt sinn-
gemäß.
lO abweichender Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für einen ent-
sprechenden Mithörapparat nach Nr. 8 oder 9
erhoben.
11 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Nebenstelle
oder als Abfragestelle .......................... . s. Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden
auch für posteigene Einrichtungen nur als teil-
nehmereigen abgegeben.
Zu Nr. 1 bis 11
Die Sprechapparate nach Nr. 1, 3 und 5 dürfen
als Abfragestelle einer kleinen W-Anlage nur
eingesetzt werden, wenn die technischen Vor-
aussetzungen hierfür gegeben sind und die
Deutsche Bundespost die Verwendung gestattet
hat. Dies gilt für den Einsatz eines Sprech-
apparates nach Nr. 11 als Abfragestelle auch bei
anderen als kleinen W-Anlagen sinngemäß.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 363
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-,
Anlage ,__ _ _ _ _ _ _ _ , Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat- oder Aus-
Gebühr Einmalige liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
12 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate nach
Nr. 1 bis 9 mit Tastenfeld für Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit
Nurnmernschalterwahl ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.10. Allgemeine Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
Anschlußdose ................................. . 0,20 7,20 0,08 10,-
Bei Anschlußdosen für tragbare Sprechapparate
mit Anschlußdosenstecker wird die Einrichtungs-
gebühr nur für das Anbringen jeder zweiten und
weiteren Anschlußdose berechnet.
2 Besondere Schalteinrichtung für Anschlußdosen ... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Wechselschalter ............................... . 0,20 8,95 0,08 10,-
Mehrfachschalter
4 für 4 Adern 0,35 16,50 0,10 10,-
5 ,, 6 ,, 0,50 22,70 0,15 13,-
6 8 0,65 30,30 0,20 15,-
7 11 10 0,80 37,70 0,25 18,-
Zweiter Sprechapparat
8 gewöhnlicher Sprechapparat mit Nummernschalter 2,25 92,40 0,90 20,-
Aus-
wechslungs-
gebühr
9 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 8 für einen
DM
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe 1,10 22,-- 0,80 20,-
Anschlie-
ßungs-, Ver
legungs-
oder Aus-
wechslungs-
gebühren
10 gewöhnlicher Sprechapparat mit Tastenfeld für DM
Tastenwahl (Dioden-Erd-Verfahren) ........... . 3,25 131,70 1,30 20,-
Sprechapparat für 2 Leitungen
11 mit Nummernschalter ...................... . 5,85 238,70 2,40 29,-
12 mit Tastenfeld für Tastenwahl (Dioden-Erd-Ver-
fahren) ................................... . wie 2.9.2 Nr. 1 und 12
· Anschlie-
ßungs- oder
Auswechs-
lungs-
gebühren
DM
13 Zweiter Hörer ................................. . 0,60 28,40 0,20 15,-
14 Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämp-
fungsglied statt des gewöhnlichen Handapparats ... 0,30 12,30 0,10 15,-
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Teilnehmereigene Anschlie-
Posteigene Anlage ßungs-
Anlage oder Aus-
Nr. Gegenstand Monatliche Monat-
Einmalige wechslungs-
Gebühr Gebühr liche gebühren
Gebühr
DM DM DM DM
Zweiter Handapparat
15 ohne Taste .................................. . 0,80 37,70 0,30 15,-
16 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. . 1,05 49,90 0,35 15,-
17 lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-
kapsel ........................................ . 0,40 16,50 0,10 15,-
Sprechzeug
18 mit 1 Hörvorrichtung 1,05 49,80 0,35 15,-
19 mit 2 Hörvorrichtungen 1,45 68,60 0,50 15,-
Zu Nr. 13 bis 19
Anschließungs- oder Auswechslungsgebühren Anschlie-
werden nicht erhoben, wenn das Anschließen ßungs-, Ver-
:zusammen mit anderen Arbeiten und ohne legungs-
Offnen des Apparatgehäuses über eine Steck- oder Aus-
verbindung vorgenommen wird. wechslungs-
gebühren
DM
Wecker
20 kleine Form 0,65 27,30 0,20 10,-
21 große Form oder Wecker mit sichtbarer Anzeige . 1,- 47,30 0,35 20,-
22 besondere Ausführung ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Er werden mindestens die Gebühren nach Nr. 21
erhoben.
23 S tarks tromanschal trelais 1,60 73,70 0,55 20,-
Gebührenanzeiger (wie 1.3.1 Nr. 23 und 24) bei An-
schluß an die Sprechstelle einer posteigenen oder
teilnehmereigenen Nebenstellenanlage
24 ohne Rückstellung ........................... . 4,30 200,20 1,45 15,-
25 mit Rückstellung ............................. . 5,15 239,70 1,70 15,-
Zu Nr. 24 und 25
Die Gebühr für die Ubermittlung der Zähl-
impulse wird nach 1.1.1 Nr. 11 und für die Maß- Anschlie-
nahmen bei der Hauptstelle nach 2.7 Nr. 16_ ßungs- oder
berechnet. Aus-
wechslungs-
gebühren
26 Anschlußschnur über 2 m
DM
für je 20 Adern
je 2 m überschießende Länge 0,15 7,55 0,05 15,-
Die Anschließungs- oder Auswechslungsgebühr
wird für je 20 Adern, jedoch unabhängig von
der überschießenden Länge berechnet.
27 Anschlußschnur in besonderer Ausführung siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
28 Handapparatschnur in besonderer Ausführung ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 365
Anschließungs-,
Verlegungs- oder
Nr. Gegenstand Auswechslungsgebühren
DM
2.11. Nicht in Linien des allgemeinen Netzes
geführte Leitungen der Nebenstellenanlage
(Leitungsnetz der Nebenstellenanlage)
Hinweis
Querverbindungen und gegebenenfalls Leitungen für besondere
Zwecke, die in färer gesamten Führung keine Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost benutzen, werden gebührenmäßig
wie Leitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage behandelt.
Für das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Erneuern von ande-
ren als nach Abschnitt 4 überlassenen Leitungen im Leitungsnetz der
Nebenstellenanlage werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, er-
hoben
für je 5 Meter Länge eines Innenkabels
von 1 oder 2 Doppeladern
bei freier Verlegung (auf Putz) 17,50
2 bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal 11,-
von mehr als 2 bis zu 10 Doppeladern
3 bei freier Verlegung (auf Putz) ............................ . 32,50
4 bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal 23,50
von mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern
5 bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... . 60,-
6 bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... . 48,50
von mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern
7 bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... . 100,-
8 bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... . 86,-
von mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern
9 bei freier Verlegung (auf Putz) ........................... . 175,-
10 bei Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal ... . 158,-
für je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei freier Verle-
gung oder Unterbringung im vorhandenen Rohrnetz oder Kanal
11 1 adrig .................................................... . 4,80
12 2adrig 5,80
13 3adrig 6,80
14 4adrig 7,80
Zu Nr. 1 bis 10
Die Gebühren gelten nicht für das Herstellen und Ändern von
Leitungsstrecken, die über Freileitungslinien geführt werden oder
für die Erd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für solche Leitungs-
strecken werden Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 14
1. Maßgebend für die Gebührenberechnung ist die Anzahl der tat-
sächlich verlegten oder untergebrachten Doppeladern bzw. Adern
und nicht die Anzahl der beschalteten.
2. Für die Unterhaltung der nicht im allgemeinen Netz der Deut-
schen Bundespost geführten Leitungen der Nebenstellenanlage
werden von Fall zu Fall Änderungsgebühren nach 3 Nr. 1 bis 18
berechnet.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.12. Anschließungs- und Änderungsgebühren
bei erschwerter Herstellung
Können die Leistungen der Deutschen Bundespost für das Herstellen
und Ändern der Einrichtungen nach 2.1 bis 2.11 nicht unter nor-
malen Bedingungen erbracht werden, so werden zu den festen An-
schließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren Zuschläge
erhoben. Die Höhe der Zuschläge beträgt
bei geringer Erschwernis (z. B. Behinderung durch gleichzeitige Ar-
beiten von Malern, Schreinern, Installateuren usw.) ............. . 10 v.H.
2 bei mittlerer Erschwernis (z.B. zeitweise Uberstunden; Sonntags-
der festen
arbeit; Auswechslung der Anlage während des Betriebes) ....... . 20v.H. Anschlie-
3 bei erheblicher Erschwernis (z. B. Aufstellen einer neuen großen ßungs-, Ver-
legungs-
Vermittlungseinrichtung im Wählersaal der schrittweise abzubauen- oder Aus-
den alten Anlage; außergewöhnlich schwierige Wand- oder Dek- wechslungs-
kendurchbrüche) ............................................. . 30v.H. gebühren
der betrof-
4 bei außergewöhnlichen Erschwernissen (z.B. nachträgliche Hoch- fenen Ein-
bauarbeiten in den Wählerräumen während des Aufbaus; Kata- richtungen
strophenfälle) ................................................ . 40 bis
100 V. H.
Zu Nr. 1 bis 4
Nach Nr. 1 bis 4 werden auch Sonderwünsche des Teilnehmers be-
handelt, wenn hierdurch höhere Aufwendungen verursacht werden.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 367
2.13. Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer
oder einmaliger Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermittlungseinrichtungen
von Nebenstellenanlagen und von Reihenanlagen
(§ 23 Abs. 1 der Fernmelde,ardnung)
Der einmalige Kostenzuschuß
Noch zu erfüllende Jahre Die Verlängerung der beträgt das ... fache des Jahres-
der Mindestüberlassungsdauer
Mindestüberlassungsdauer betrages der laufenden Gebühren
(das laufende Jahr
beträgt ... Jahre für die Einrichtungen, die durch
gilt als noch zu erfüllen)
die Erweiterung hinzukommen
bei fünfjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 2 3,15
2 1½ 2,45
3 1 1,75
4 ½ 1,05
5
bei zehnjähriger Mindestüberlassungsdauer
1 4½ 3,15
2 4 2,80
3 3½ 2,45
4 3 2,10
5 2½ 1,75
6 2 1,40
7 1½ 1,05
8 1 0,70
9 ½ 0,35
10
1. Bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüberlassungsdauer wird die neue Mindestüberlas-
sungsdauer oder der einmalige Kostenzuschuß so festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung
noch ein Jahr der fünf- oder zehnjährigen Mindestüberlassungsdauer zu erfüllen wäre (§ 23 Abs. 1
Satz 2 der Fernmeldeordnung). Jedoch wird die Mindestüberlassungsdauer einer Vermittlungs-
einrichtung oder Reihenanlage bei einer Erweiterung auf höchstens 15 Jahre ausgedehnt.
Würde sich hiernach die Verlängerung der Mindestüberlassungsdauer verkürzen, so wird auch
der Kostenzuschuß entsprechend verringert. Bei Einrichtungen, deren Mindestüberlassungsdauer
zur Zeit der Erweiterung bereits abgelaufen war, wird die Zeit vom Ende der ursprünglichen
Mindestüberlassungsdauer bis zur Fertigstellung der Erweiterung in die Zeit von 15 Jahren
eingerechnet.
2. Werden Vermittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen, die der Teilnehmer bereits 15 Jahre
hat, ausnahmsweise erweitert, so wird die Mindestüberlassungsdauer nicht verlängert oder neu
festgesetzt und auch kein einmaliger Kostenzuschuß erhoben.
3. Ergeben sich bei der Berechnung des einmaligen Kostenzuschusses Pf-Beträge, so werden Be-
träge von 50 Pf und mehr auf volle DM nach oben gerundet, Beträge unter 50 Pf unberücksichtigt
gelassen.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.14. Sonstige Gebühren
2.14.1. Gebührenzuschlag für posteigene, teilnehmereigene
und private Nebenstellen
Zuschlag für jede amtsberechtigte Nebenstelle .................... . 2,-
Bei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag unabhängig von der
Zahl der tragbaren Apparate für jedes arntsberechtigte Anschluß-
organ erhoben, das mit einer Anschlußdosenanlage belegt ist.
2.14.2. Private Sondereinrichtungen
Private Sondereinrichtung, die mit einer posteigenen oder teilnehmer-
eigenen Nebenstellenanlage verbunden ist, ...................... . 0,50
Die Anschließungsgebühr nach 2.7 Nr. 9 umfaßt auch das Anschlie-
ßen der privaten Sondereinrichtung.
2.14.3. Private Zusatzeinrichtungen
Faksimile-Schreiber ............................................ . 3,-
2 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige 3,-
Zu Nr. 1 und 2
Die monatliche Gebühr wird für jede mit einer posteigenen, teil-
nehmereigenen oder privaten Fernsprecheinrichtung verbundene
Zusatzeinrichtung erhoben.
3 andere private Zusatzeinrichtungen als nach Nr. 1 und 2 0,50
Die monatliche Gebühr wird für jede mit einer posteigenen oder
teilnehmereigenen Fernsprecheinrichtung verbundene Zusatzeinrich-
tung erhoben. Sie wird nicht erhoben für private zweite Hörer,
Starkstromwecker, Glühlampen und Hupen.
Zu Nr. 1 bis 3
Sofern die privaten Zusatzeinrichtungen ohne Anschlußdose mit
der Haupt- oder Nebenstelle verbunden werden, berechnen sich die
Anschließungs-, Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren nach
1.3.2 Nr. 2.
2.14.4. Zusatzeinrichtungen für fernsprechfremde Zwecke
Einrichtungen zur Ubertragung von Daten ....................... . Gebühren wie für
Einrichtungen nach
1.3.1 Nr. 28 bis 35
2 Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarndienstes ............. . Gebühren wie für
Einrichtungen nach
1.3.1 Nr. 36 bis 38
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 369
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.14.5. Abnahmegebühren
(§ 28 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
1
Bei privaten Nebenstellenanlagen für jede Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung, ferner für jede weitere Teilabnahme
sowie für jede Abnahme von Behelfsanlagen
für die erste Arbeitsstunde ................................... . 25,-
2 für jede weitere Arbeitsstunde 20,-
Zu Nr. 1 und 2
Die Ccbühren werden nur in Fällen erhoben, in denen der Teil-
nchm0r oder sein Beauftragter die zusätzlichen Arbeiten zu ver-
treten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden als volle Stunden
bcrcclrnct. \Verden mehrere Kräfte beim Teilnehmer tätig, so wird
die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet.
Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteilige Wege-
zeit ab9<!9olten; die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht als
Arbeilszeit.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
(zu Artikel 2 Nr. 4 der 1. AndVFO
vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Nichtpauschale Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17, 22, 23, 25 und 26 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht feste Anschließungs-,
Verlegungs-, Auswechslungs- oder Abnahmegebühren festgesetzt
sind; er wird nicht angewendet auf Einrichtungen nach Unter-
abschnitt 2.14.
2. Die Gl~bühren sind Anschließungsgebühren, wenn sie für die erst-
malige Anschließung, und .Änderungsgebühren, wenn sie für Ar-
beiten an vorhandenen Einrichtungen erhoben werden.
Gebühren für Arbeitsleistungen
Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach Einheitssätzen für
die Arbeitsstunde berechnet. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden
auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für die Wege
gelten als Arbeitszeit. Werden für einen Teil der Arbeiten nicht-
pauschale Gebühren, für den anderen Teil hingegen feste Gebühren
erhoben, so sind die Wegezeiten nur zu berechnen, wenn die nicht-
pauschalen Gebühren (ohne die Gebühren für Wegezeiten und Fahr-
ten) die festen Gebühren übersteigen.
Die Einheitssätze für die Arbeitsstunde betragen bei Dienstleistungen
1 für die Leitung, Planung, Auskundung usw .................... . 23,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit 16,-
3 für die praktische Arbeit ..................................... . 13,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind auch die Leistungen
der Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der Antragsbearbei-
tung und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen verbunden
sind.
2. In dem Einheitssatz nach Nr. 3 sind die anteiligen Kosten für
Leistungen nach Nr. 1 und für die Leistung der Beaufsichtigung nach
Nr. 2 bereits enthalten und daher im Regelfall nicht gesondert zu
berechnen. Der Einheitssatz nach Nr 1 und der für die Beaufsichti-
gung nach Nr. 2 werden nur angewendet, wenn praktische Arbeit
nicht geleistet wird.
4 eines Fernmeldelehrlings .................................... . 4,-
Zu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge erhoben
5 für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach dem Tarifvertrag
für die Arbeiter der Deutschen Bundespost als Uberzeitarbeit gilt, . 2,-
6 für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen 2,60
Zu Nr. 5 und 6
Die Zuschläge werden nur berechnet, wenn Lohnzuschläge für Uber-
zeilarbeit bzw. Sonn- oder Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt wor-
den sind.
7 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit) . 0,80
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den Zuschlägen nach Nr. 5
und 6 erhoben.
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 371
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Gebühren für Fahrten
Für die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines Gepäcks
8 bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmeldebau- oder Ent-
störungsdienstes für jeden km ................................ . 0,15
9 bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ................... . 0,10
10 anderer Verkehrsmittel ........................ . die Aufwendungen
für Personen und
Gepäckbeförderung
Für ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Entstörungsdienstes ohne
Rücksicht auf die Zahl der Mitfahrenden für jeden Wagen-km
11 eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine ................. . 1,20
12 Anhängers ............................................ . 0,30
13 Kraftwagens für Personen- und Lastenbeförderung
(Kombi-Ausführung) ........................................ . 0,60
14 eines Personenkraftwagens ................................... . 0,40
15 Kraftrades mit oder ohne Beiwagen ..................... . 0,25
Zu Nr. 8 bis 15
Werden für einen Teil der Arbeiten nichtpauschale Gebühren, für
den anderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so werden die
Gebühren für Fahrten nur berechnet, wenn die nichtpauschalen
Gebühren (ohne die Gebühren für Wegezeiten und Fahrten) die
festen Gebühren übersteigen.
Zu Nr. 11 bis 15
In den Gebührensätzen sind die Aufwendungen für den Fahrzeug-
führer während der Fahrzeit berücksichtigt. Die Sätze werden nur
berechnet, wenn wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter und
der Menge der mitzuführenden Apparate und Baustoffe für die
Arbeiten beim Teilnehmer die Verwendung des Fahrzeuges erfor-
derlich ist.
Gebühren für Baustoffe
16 Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für die Herstellung
bzw. Änderung der Teilnehmereinrichtungen verwendet wird, ..... . die Beschaffungs-
preise nach der vom
Fernmeldetech-
nischen Zentralamt
aufgestellten Ver-
rechnungspreisliste
für Fernmeldezeug
Für Kleinbauzeug, das zum Befestigen von Installationskabeln, Lei-
tungsdrähten und Erdungsleitungen sowie zum Befestigen der im
Zuge dieser Kabel und Leitungen eingeschalteten Abzweig- und
Trenndosen, Sicherungskästchen, Steckverbinderdosen u. dgl. dient,
17 für jeden Meter befestigter Kabel oder Leitungen ............... . 0,40
Zu Nr. 16 und 17
Es werden nur Baustoffe und Kleinbauzeug berechnet, die verwen-
det werden, um die Einrichtungen herzustellen oder zu ändern, für
die Anschließungs- oder Änderungsgebühren zu berechnen sind.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
18 Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Baustoffe (Nr. 16
und 17) ....................................................... . 25 v. H. der Gebühren
nach Nr. 16 und 17
Zu Nr. 1 bis 18
1. Bei Änderungen, für die nichtpauschale Änderungsgebühren zu
erheben sind, werden gegebenenfalls auch die Aufwendungen für
den Abbruch und die Beförderung (Versendung) von Einrichtungen
berücksichtigt.
2. Anderungsgebühren werden auch für andere Arbeiten an Teil-
nehmereinrichtungen berechnet, z. B. für schaltungstechnische Ände-
rungen bei teilnehmereigenen Einrichtungen oder Instandsetzungs-
arbeiten am Leitungsnetz der Nebenstellenanlage.
3. Für die Umwandlungen von Zweieranschlüssen in Einzelan-
schlüsse und umgekehrt werden keine Änderungsgebühren erhoben.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 373
Anlage 4
(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe c
der 1. AndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höher-
wertigen Leitungen
bei vierdrähtiger Führung
von Leitungen mit Endpunkten im Bereich desselben Ortsnetzes
5 für je 100 m ............................................. . Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. 1 bis 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei Entfernungen bis
50 km die Entfernung zwischen den Endpunkten der Leitung; bei
Entfernungen von mehr als 50 km gilt als gebührenpflichtige Lei-
tungslänge die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 und 5 der
Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt die Entfernung zwi-
schen den Endpunkten mehr als 50 km, die Entfernung zwischen
den Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist die zwischen
den Endpunkten ermittelte Entfernung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Ent-
fernungen und deren Rundung bestimmt die Deutsche Bundespost.
von Leitungen mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetz-
bereichen
6 zu einem Endpunkt ...................................... . 140,-
7 zu beiden Endpunkten ................................... . 280,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als die Leitungsgebühr
nach Nr. 1, so ist als Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.
bei Verwendung von NLT-Verstärkern
8 je NL T-Verstärker ......................................... . 20,-
bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern
9 je Verstärker ............................................. . 30,-
bei Verwendung von Allverstärkern
10 je Verstärker .............................................. . 110,-
bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen
11 je Einrichtung ............................................. . 5,-
bei Verwendung von Leitungen mit besonderer Ubertragungsgüte
nach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102
12 je Leitung ................................................. . 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebenen-
falls erforderliche erste Einmessung sowie später notwendig wer-
dende weitere Messungen abgegolten.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 5
(zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe e
der 1. AndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
4.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Anschließung einer einzelnen Leitung je Leitungsende 120,-
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung mehrerer
Leitungen für die Anschließung an dem betreffenden Leitungsende
2 für die erste Leitung 120,-
3 " zweite 70,-
4 " dritte bis fünfte Leitung 60,-
5 sechste " zehnte 40,-
6 " jede weitere Leitung 30,-
Zu Nr. 1 bis 6
1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig zu den Endpunkten
geführt wird, zählen je zwei Adern als eine Leitung.
2. Bei .Änderungen im Wege der Kündigung (vorzeitigen Aufgabe)
und Neueinrichtung gemäß § 17 Abs. 9 der Fernmeldeordnung wer-
den für das Leitungsende, an dem die Leitungsführung im allgemei-
nen Netz der Deutschen Bundespost und die Leitungseinführung
unverändert bleiben, statt der Gebühren nach Nr. 1 bis 6 Gebühren
nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.
Zu Nr. 2 b1:; 6
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Einführung von
Hauptanschlüssen und Leitungen werden die Anschließungsgebüh-
ren nach 1.1.2 Nr. 2 bis 6 berechnet.
Änderungsgebühren
., Für die Anderung der Leitungen infolge Verlegung der zugehörigen
Endeinrichtung (Sprechstelle, Vermittlungseinrichtung usw.) im Rah-
men des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ....................... . die Hälf e der
Die Gebühren werden nur für das Leitungsende berechnet, an dem Gebühren
die Leitung geändert wird. nach Nr. 1 bis 6
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 375
Anlage 6
(zu Artikel 2 Nr. 6
der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 9 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für
Leitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für
Leitungen, die wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus
anderen Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kost-
spielige Strecke
einmalige Gebühr ........................................... . Mehrkosten der
Für einen besonders wichtigen Einzelanschluß, der auf einem Leitungsherstellung
anderen als dem Regelweg (Umweg) an die im Ortsnetz zuständige gegenüber den
Ortsvermittlungsstelle herangeführt wird, wird die einmalige Ge- Regelverhältnissen
bühr nur beansprucht, wenn für die Schaffung des Umweges
Ergänzungsanlagen im Kabelnetz erforderlich waren; die Höhe der
einmaligen Gebühr wird von der Deutschen Bundespost besonders
festgesetzt. Für besonders wichtige Einzelanschlüsse, die an eine
andere Ortsvermittlungsstelle des Ortsnetzes als die zuständige
herangeführt werden, wird keine einmalige Gebühr beansprucht.
2 Zuschlag zu den laufenden Gebühren monatlich ................. . Mehrkosten der
1. Statt des Zuschlags zu den laufenden Gebühren kann die Deut- Unterhaltung
sche Bundespost die Mehrkosten der Unterhaltung von Fall zu Fall gegenüber den
als Anderungsgebühren (3 Nr. 1 bis 18) erheben. · Regelverhältnissen
2. Bei besonders wichtigen Einzelanschlüssen, die an eine andere
Ortsvermittlungsstelle des Ortsnetzes als die zuständige heran-
geführt werden, werden statt des Zuschlages zur Grundgebühr
Leitungsgebühren nach 4.1 Nr. 1 erhoben; maßgebend für die Ge-
bührenberechnung ist die Luftlinienentfernung zwischen der zu-
ständigen Ortsvermittlungsstelle und der Ortsvermittlungsstelle, an
die dE-!r Einzelanschluß herangeführt wird. Für besonders wichtige
Einzelanschlüsse, die auf Umwegen an die im Ortsnetz zuständige
Ortsvermittlungsstelle herangeführt werden, wird kein Zuschlag
zur Grundgebühr erhoben.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 7
(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe d
der 1. AndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 .5. Seefunkgespräche
(§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
Gebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei Minuten Dauer zwischen
Seefunkstellen und Anschlüssen des öffentlichen Fernsprechnetzes
auf Ultra.kurzwelle
Gesprächsgebühr Gebühren nach 7.3
1. Als Gesprächsgebühr wird die Gebühr für ein Gespräch zwischen Nr. 1 bis 10
der Küstenfunkstelle und dem vom Anmelder oder Verlangten
benutzten Anschluß berechnet. Für die Berechnung der Entfernungen
gilt § 33 Abs. 1 bis 7 der Fernmeldeordnung.
2. Für Gespräche, die von Seefunkstellen aus geführt werden, wer-
den Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 7 berechnet, wenn das Ortsnetz,
in dessen Bereich die Küstenfunkstelle liegt, ein Ortsnetz ohne Nah-
dienst ist; ist dieses Ortsnetz ein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden
Gebühren nach 7.3 Nr. 8 bis 10 berechnet. Für Gespräche von und
nach Seefunkstellen werden, wenn nicht 7.3 Nr. 2 bis 7 oder 7.3
Nr. 9 und 10 eingreift, Gebühren nach 7.3 Nr. 1 oder Nr. 8 berechnet.
3. Vorschrift 4 Satz 1 und Satz 5 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 wird angewandt.
2 Küstengebühr ............................................. . 2,55
3 Bordgebühr ............................................... . 1,20
auf Grenzwelle
4 Gesprächsgebühr 3,-
5 Küstengebühr ............................................. . 6,-
6 Bordgebühr ............................................... . 3,-
auf Kurzwelle
7 Gesprächsgebühr 3,-
8 Küstengebühr ............................................. . 18,-
9 Bordgebühr ............................................... . 9,-
10 Gebühr für jede überschießende Minute ......................... . ein Drittel der
Zu Nr. 1 bis 10 Gebühren nach
1. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die Nr. 1 bis 9
Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschriften 2 und 8 zu 7.3 Nr. 1 bis 10 gelten sinngemäß.
Gebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei Seefunkstellen
11 Bordgebühr je Seefunkstelle .................................. . Gebühren nach Nr. 3,
6 oder 9 und nach
Nr. 10
12 Küstengebühr je Küstenfunkstelle ............................. . Gebühren nach Nr. 2,
5 oder 8 und nach
Nr.10
13 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen zwei beteiligten
Küstenfunkstellen ........................................... . Gebühren nach
Nr. 4 und 10
Zu Nr. 11 bis 13
Für Seefunkgespräche zwischen zwei Seefunkstellen werden die
Bordgebühr der Ursprungs- und die Bordgebühr der Bestimmungs-
Seefunkstelle berechnet. Sind an der Gesprächsverbindung Küsten-
funkstellen beteiligt, so werden zusätzlich für jede Küstenfunkstelle
die Küstengebühr und für die Verbindung zwischen den Küsten-
funkstellen die Gesprächsgebühr berechnet.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 377
Anlage 8
(zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b
der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
9.2. Besonders kostspielige Leitungen
Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für
Leitungen bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für
Leitungen, die wegern Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus
andc~ren Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kost-
spielige Strecke ............................................... . Gebühren nach 5
Nr. 1 und 2
9.3. Anschließungs- und Änderungsgebühren
Anschließungsgebühren
Für die Anschließung von
Bildanschlüssen .............................................. . Gebühren nach 1.1.2
Nr. 1 bis 6
2 Bild-Meldeleitungen .......................................... . Gebühren nach 4.4
Nr. 1 bis 6
3 Für die Anschließung der Bildanschlüsse und Bildmeldeleitungen des
Raumnachfolgers in Fällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der Fernmelde-
ordnung ...................................................... . Gebühren nach 1.1.2
Nr. 7
Änderungsgebühren
Im Falle der Verlegung des Verteilers gemäß § 40 Abs. 6 Satz 1 der
Fernmeldeordnung für die Änderung von
4 Bildanschlüssen .............................................. . Gebühren nach 1.1.2
Nr. 8
5 Bild-Meldeleitungen .......................................... . Gebühren nach 4.4
Nr. 7
6 Für andere Änderungen ........................................ . Gebühren nach 3
Anderungsgebühren nach Nr. 6 werden von Fall zu Fall auch für Nr. 1 bis 18
die Instandhaltung und Erneuerung von Leitungsteilen erhoben, die
auf der Seite der Hauptstelle nicht im allgemeinen Netz der Deut-
schen Bundespost geführt sind.
Zu Nr. 1 bis 5
Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig zu den Endpunkten
geführt wird, zählen je zwei Adern als eine Leitung.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 9
(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe b
der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 4 bei höherwer-
tigen Stromwegen
bei vierdrähtiger Führung
5 von Stromwegen mit Endpunkten im Bereich desselben Fern-
sprechortsnetzes für je 100 m ............................... . Gebühr nach Nr. 1
von Stromwegen mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprech-
ortsnetzbereichen
6 zu einem Endpunkt ...................................... . 140,-
7 zu beiden Endpunkten 280,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als die Leitungsgebühr
nach Nr. 1, so ist als Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.
bei Verwendung von NL T-Verstärkern
8 je NLT-Verstärker ......................................... . 20,-
bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern
9 je Verstärker .............................................. . 30,-
bei Verwendung von Allverstärkern
10 je Verstärker .............................................. . 110,-
bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungsleitungen
11 je Einrichtung ............................................. . 5,-
bei Verwendung von Stromwegen mit besonderer Ubertragungs-
güte nach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102
12 je Stromweg ............................................... . 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
1. Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau und die gegebe-
nenfalls erforderliche erste Einmessung sowie später notwendig
werdende weitere Messungen abgegolten.
2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 12 genannten Ein-
richtungen nicht erhoben, die Bestandteile der Knotenpunkte nach
Nr. 13 sind.
13 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 12 bei Strom-
wegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungsstellen der Deutschen
Bundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen zusammengeschaltet
werden (Knotengebühr)
für jeden von einer privaten Fernmeldeeinrichtung beim Inhaber an
einen Knotenpunkt herangeführten Stromweg .................. . 120,-
1. In Knotennetzen gilt auch der Knotenpunkt als Endpunkt eines
Stromweges.
2. Die Knotengebühr wird nicht erhoben, wenn im Knotenpunkt
keine zusätzlichen Maßnahmen für die Zusammenschaltung notwen-
dig sind, diese z. B. nur durch einfache Parallelschaltung erfolgt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 379
Anlage 10
(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe bb der 1. AndVFO vom
7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
8 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 7 bei erweiter-
ter Ausnutzung von posteigenen Stromwegen mit Endpunkten in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
für jeden Stromweg .......................................... . das Vierfache der
1. Die Zuschlaggebühr wird nur für Grundstromwege bei frequenz- Gebühren nach
oder zeitmultiplexer Mehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 Nr. 1 bis 7
der Fernmeldeordnung erhoben. Sie wird unabhängig davon be-
rechnet, ob der Stromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung
oder zeitlich abwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der
Regelausnutzung oder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.
2. Bei frequenz- oder zeitmultiplexer Mehrfachausnutzung von
Stromwegen mit Endpunkten im Bereich desselben Fernsprechorts-
netzes wird je Grundstromweg eine Ausgleichsgebühr in Höhe der
doppelten Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
3. Für die Mehrfachausnutzung von posteigenen Stromwegen der
in der Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 genannten Bedarfsträger wer-
den die Gebühren nach Nr. 8 als Zuschlaggebühren zu den Leitungs-
gebühren erhoben.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 11
(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe
der 1. ÄndVFO vom 7. März l 972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 11 bei erweiter-
ter Ausnutzung von Breitband-Stromwegen
mit Endpunkten im Bereich desselben Fernsprechortsnetzes für
jeden Stromweg
15 mit einer Bandbreite von 10 kHz ............................ . das Doppelte der
Gebühr nach 10.1.2
Nr. 1
16 mit einer Bandbreite von 48 kHz ............................ . das Sechsfache der
Gebühr nach 10.1.2
Nr. 1
17 mit einer Bandbreite von 240 kHz ............................ . das Dreißigfache der
Gebühr nach 10.1.2
Nr. 1
mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbereichen für
jeden Stromweg
18 mit einer Bandbreite von 10 kHz ............................ . das Vierfache der
Gebühren nach 10.1.2
Nr. 1 bis 7
19 mit einer Bandbreite von 48 kHz ............................ . das Zwölffache der
Gebühren nach 10.1.2
Nr. 1 bis 7
20 mit einer Bandbreite von 240 kHz ............................ . das Sechzigfache der
Gebühren nach 10.1.2
Nr. 1 bis 7
Zu Nr. 15 bis 20
1. Die Zuschlaggebühren werden nur bei frequenz- oder zeitmulti-
plexer Mehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der Fernmelde-
ordnung erhoben. Sie werden unabhängig davon berechnet, ob der
Stromweg ausschließlich für die Mehrfachausnutzung oder zeitlich
abwechselnd auch für andere Ausnutzungsarten der Regelausnut-
zung oder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.
2. Die Vorschrift zu 10.1.2 Nr. 1 bis 7 wird nicht angewendet.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 381
Anlage 12
(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe m
der 1. ÄndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
10.6. Besonders kostspielige Stromwege
Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für
Stromwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten und für
Stromwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder aus ande-
ren Gründen besonders kostspielig sind, für die besonders kostspie-
lige Strecke ................................................... . Gebühren nach 5
Nr. 1 und 2
Posteigene Schaltmittel für besondere Zwecke
Gebühren nach Vor-
2 einmaliger Kostenzuschuß .................................... . bemerkung Nr. 2 wie
3 monatliche Gebühr ........................................... . } für teilnehmereigene
Einrichtungen
Zu Nr. 2 und 3
Für die Anschließung oder Änderung werden Gebühren nach 3 Nr. 1
bis 18 erhoben.
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 13
(zu Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe n
der 1.ÄndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
10.7. Anschließungs-, Änderungs- sowie Abnahme-
und Uberprüfungsgebühren
Anschließungs- und .Änderungsgebühren
Hinweis
Unter Anschließung eines Stromweges ist das Herstellen (Bereitstel-
len, Schalten) eines Stromweges von Endpunkt zu Endpunkt zu ver-
stehen.
Für das Anschließen oder Ändern von
Fernsprech-Stromwegen (10.1),
Telegrafen-Stromwegen (10.2),
Fernsprech- und Telegrafen-Stromwegen, die für Rundfunkzwecke
verwendet werden (10.4.1 Nr. 13 bis 16) und von
Fernsprech- und Telegrafen-Stromwege, die als besonders wichtige
Stromwege verwendet werden (10.5.1) Nr. 1 und 2)
werden berechnet:
1 als Anschließungsgebühren Gebühren nach 4.4
Nr. 1 bis 6
als Änderungsgebühren
2 für die .Ä.nderung des Stromweges infolge Verlegung der ange-
schalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen im Rahmen einer
sinngemäßen Anwendung des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung Gebühren nach 4.4
Nr. 7
3 für andere Änderungen ..................................... . Gebühren nach 3
Nr. 1 bis 18
Für das Anschließen oder Ändern von
Breitband-Stromwegen (10.3),
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich um Ton- oder
Fernsehanschluß- und -verbindungsleitungen (10.4.1 Nr. 1 bis 12)
handelt, und von besonders wichtigen Stromwegen vorbezeichneter
Art (10.5.1 Nr. 3 und 4)
werden berechnet:
4 als Anschließungsgebühren Gebühren nach 3
Nr. 1 bis 18
Es werden mindestens die festen Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 6
berechnet.
5 als Änderungsgebühren ...................................... . Gebühren nach 3
Für die Änderung des Stromweges infolge Verlegung der ange-
Nr. 1 bis 18
schalteten privaten Fernmeldeeinrichtung im Rahmen einer sinn-
gemäßen Anwendung des § 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung wer-
den mindestens die festen Gebühren nach 4.4 Nr. 7 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 5
Bei Tonleitungen für Stereo-Ubertragung gilt jede Doppelleitung
und bei besonders wichtigen Stromwegen sowohl der Erststromweg
als auch der Zweitstromweg als Leitung im Sinne von 4.4 Nr. 1 bis 6.
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 383
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Für die Anschließung oder Änderung einer Einrichtung zur Anschal-
tung privater Ubertragungseinrichtungen an die Einspeisungspunkte
von Tonanschlußleitungen und Meldeleitungen (10.4.2 Nr. 3) werden
berechnet:
6 als Anschließungsgebühren ................................... . Gebühren nach 3
} Nr. 1 bis 18
7 als Änderungsgebühren ....................................... .
8 Für die BereitsteJlung eines fahrbaren Antennenmastes nach 10.4.3
Nr. 38, und zwar für den Hin- und Rücktransport, den Auf- und Abbau
sowie für die sonstigen Aufwendungen .......................... . Gebühren nach 3
Nr. 1 bis 18
9 Für den unverzüglichen Ubergang gekündigter oder vorzeitig aufge-
gebener Stromwege vom Vorgänger auf den Nachfolger in Wohn-
oder Geschäftsräumen bei sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3
Satz 2 der Fernmeldeordnung ................................... . Gebühren nach 1.1.2
Nr. 7
Abnahme- und Uberprüfungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nachprüfung
der privaten Fernmeldeeinrichtungen, die an posteigene Stromwege
angeschaltet sind,
10 für die erste Arbeitsstunde .................................... . 25,-
11 für jede weitere Arbeitsstunde 20,-
Zu Nr. 10 und 11
Die Gebühren für die Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung werden nur in Fällen erhoben, in denen der Inhaber des
posteigenen Stromweges oder sein Beauftragter die erneute Ab-
nahme oder Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene Arbeits-
stunden werden als volle Stunden berechnet. Werden mehrere
KrMte beim Inhaber des posteigenen Stromweges tätig, so wird
die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden ge-
rundet. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteilige
Wegezeit abgegolten; die anteilige Wegezeit rechnet daher nicht
als Arbeitszeit.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 14
(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe b
Doppelbuchstabe gg der 1. AndVFO
vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 bei höher-
wertigen Fernsprech-Stromwegen
bei vierdrähtiger Führung von Stromwegen mit Endpunkten in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
10 zu einem Endpunkt ......................................... . 140,-
11 zu beiden Endpunkten ...................................... . 280,-
Zu Nr. 10 und 11
Ist der Zuschlag nach Nr. 10 oder 11 höher als die Gebühr für die
Bereithaltung nach Nr. 1 oder 2 und 3, so ist als Zuschlag die
Gebühr nach Nr. 1 oder 2 und 3 zu berechnen.
12 bei Verwendung von NL T-Verstärkern, Gabeltransistorverstärkern,
Allverstärkern, entzerrenden Verlängerungsleitungen und von
Stromwegen mit besonderer Ubertragungsgüte nach C.C.I.T.T.-
Empfehlung M 102 ........................................... . Gebühren nach 10.1.1
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 8 bis 12 gelten sinngemäß. Nr. 8 bis 12
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 5 und 10 bis 12
bei Fernsprech-Stromwegen, die in Vermittlungs- oder Ubertragungs-
stellen der Deutschen Bundespost (Knotenpunkte) zu Knotennetzen
zusammengeschaltet werden (Knotengebühr)
13 für jeden von einer privaten Fernmeldeeinrichtung beim Inhaber an
einen Knotenpunkt herangeführten Stromweg .................. . Gebühr nach 10.1.1
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 13 gelten sinngemäß. Nr. 13
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6 bis 9 bei vierdräh-
tiger Führung von Telegrafen-Stromwegen mit Endpunkten in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen
14 zu einem Endpunkt ........................................... . 100,-
15 zu beiden Endpunkten ........................................ . 200,-
Zu Nr. 14 und 15
Die Vorschrift zu Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß.
Zu Nr. 1 bis 15
Für Arbeiten zur Instandsetzung der bei vorläufigen Endstellen
angeschlossenen Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen
Sockel ode1 Maste werden Änderungsgebühren nach 3 Nr. 1 bis 18
berechnet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 385
Anlage 15
(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c
der 1.ÄndVFO vom 7.März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11.2. Besonders kostspielige Reservestromwege
Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den laufenden Gebühren für
Reservestromwege bei außergewöhnlichen Geländeschwierigkeiten
und für Reservestromwege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers
oder aus anderen Gründen besonders kostspielig sind, für die beson-
ders kostspielige Strecke ....................................... . Gebühren nach 5
Nr. 1 und 2
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 16
(zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe e
der 1. AndVFO vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11.4. Anschließungs- und Änderungsgebühren
Für das Anschließen oder Andern werden erhoben
als Anschließungsgebühren
bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach 3
Die verwendeten Anschaltkästen, Sockel und Maste werden als Nr. 1 bis 18
Baustoffe nach 3 Nr. 16 berechnet.
2 bei anderen Reservestromwegen Gebühren nach 4.4
Nr. 1 bis 6
als Anderungsgebühren
3 bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach 3
Der Abbau von Anschaltkästen einschließlich der zugehörigen Nr. 1 bis 18
Sockel oder Maste und deren Transport bei unmittelbarer Wieder-
verwendung oder zur Ubergabe an den Bedarfsträger ist gebühren-
pflichtig.
bei anderen Reservestromwegen
4 für die Änderung des Stromweges infolge Verlegung seines
Endpunktes im Rahmen einer sinngemäßen Anwendung des
§ 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung ......................... . Gebühren nach 4.4
Nr. 7
5 für andere Änderungen ................................... . Gebühren nach 3
Nr. 1 bis 18
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 387
Anlage 17
(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. AndVFO
vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
12. Ton- und Fernsehsendeanlagen
für Rundfunkzwecke
(§ 49 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Die Gebühren sind die laufende Vergütung für die Bereithaltung der
Einrichtungen bei Betriebsstellen der Deutschen Bundespost.
12.1. Tonrundfunksendeanlagen
12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen
Monatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung
1 von 50kW 110 000,-
2 70kW 154 000,-
3 „ 250 kW 220 000,-
für einen Reservesender mit einer Trägerleistung
4 von 50kW 49 800,-
5 ,, 250kW ............................................... . 166 000,-
Monatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung
6 von 1 kW 4 050,-
7 lOkW 12 100,-
8 20kW 23 000,-
9 40kW 75 500,-
10 „ lO0kW 104 000,-
11 „ 200 kW 155 000,-
12 „ 300kW 182 000,-
13 „ 350 kW 222 000,-
14 „ 400kW 235 000,-
15 „ 600kW 339 000,-
16 „ 700 kW 396 000,-
17 „ 800 kW 416 000,-
für einen Reservesender mit einer Trägerleistung
18 von 20kW 13 500,-
19 40kW ................ ·............................... . 18 350,-
20 „ 100 kW 28 900,-
21 „ 200 kW 46400,-
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
22 von 300 kW 48 500,-
23 11 350 kW 69 500,-
24 11 400 kW 69 900,-
25 II 600 kW 117 800,-
Monatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung
26 von 5kW 21 900,-
27 25kW 50 640,-
28 11 100 kW 121 000,-
29 11 500kW 441 000,-
Monatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit einer Träger-
leistung
30 von 0,6kW 3 100,-
31 3 kW 5 800,-
32 10 kW, 50kW ERP 8 500,-
33 10 kW, 100 kW ERP 9 320,
34 0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 4 320,-
35 3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 7 560,-
36 10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebssicherheit) 10 900,-
37 10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebssicherheit) 12 000,-
Zu Nr. 1 bis 37
1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunksendeanlage mit
halber Trägerleistung betrieben, so ist die monatliche Gebühr nach
folgender Formel zu ermitteln:
tv th Gn-GR
GErm = Gg + (Gn-G1ü + - - -
24 24 2
Hierin bedeutet:
GEnn Ermäßigte Gebühr
Gn Monatsgebühr des Reservesenders mit der Trägerleistung N
Gn Monatsgebühr der Betriebssendeanlage mit der Träger-
leistung N
tv Betriebszeit mit voller Trägerleistung
t11 Betriebszeit mit halber Trägerleistung
2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen ohne Verschulden
des Benutzers an einem Kalendertag bei einem einzelnen Sender
mindestens 10 zusammenhängende Minuten während der Programm-
zeit betriebsunfähig, so werden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit
eines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes der ununterbrochenen
Betriebsunfähigkeit 1/oooo der Monatsgebühr erstattet; ein Teil von
mehr als 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten aufgerundet. Je
Kalendertag wird höchstens 1/30 der Monatsgebühr erstattet.
12.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen
Gebühr für eine Kurzwellensendeanlage mit einer Trägerleistung
von 5 kW
für die ersten 60 Minuten 100,-
2 ,, jede weitere Minute ..................................... . 1,60
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 389
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
von25kW
3 für die ersten 60 Minuten .................................... . 240,-
4 11 jede weitere Minute 4,-
Zu Nr. 1 bis 4
Die Vorschrift zu 10.4.3 Nr. 1 bis 39 und Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1
bis 37 gelten sinngemäß.
12.1.3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen
Monatliche Gebühr für die Netzersatzanlagen
1 eines Langwellensenders 70 kW ............................... . 6 000,-
2 Mittelwellensenders 100 kW ............................. . 4 000,-
3 600 kW bis 800 kW .................. . 18 000,-
Zu Nr. 1 bis 3
Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 37 gilt sinngemäß.
12.2. Dauernd überlassene Fernsehrundfunksendeanlagen
Monatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer Synchronspitzen-
leistung
bis 5 W ..................................................... . 3 500,-
2 von mehr als 5 bis 20 W .................................... . 3 800,-
3 20 „ 100 W .................................... . 4 500,-
4 ,, 100 „ 200 W .................................... . 4 800,-
5 2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ..................... . 33 400,-
6 10kW .................................................. . 56 100,-
7 11 20kW .................................................. . 67 400,
8 ,, mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebssicherheit) 7 500,-
9 ,, 100 „ 200 W (mit erhöhter Betriebssicherheit) 8 000,-
10 10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 82 000,,-----
11 ,, 20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 87 000,-
Zu Nr. 1 bis 11
Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 37 gilt sinngemäß.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 18
(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. ÄndVFO
vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13. Funknachrichten
an einen oder mehrere Empfänger
(§ 50 der Fernmeldeordnung)
13.1. Sendekanäle
13.1.1. Dauernd überlassene Sendekanäle
Monatliche Gebühren für einen Sendekanal
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage bis 5 kW und einer
täglichen Sendezeit von
1 Stunde ................................................. . 1 500,-
2 2 Stunden 2 900,-
3 3 4200,-
4 4 5400,-
5 5 6 500,-
6 6 7 500,-
7 7 8450,-
8 8 9 350,-
9 9 10200,-
10 10 11 000,-
11 11 11 750,-
12 12 12 450,-
13 13 13 110,-
14 14 13 730,-
15 15 14 310,-
16 16 14 850,-
17 17 15 350,-
18 18 15 810,-
19 19 16 230,-
20 20 16 610,-
21 21 16 950,-
22 22 17 250,-
23 23 17 510,-
24 24 17 730,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als
5 bis 20 kW und einer täglichen Sendezeit von
25 1 Stunde ................................................. . 1 800,-
26 2 Stunden 3 480,-
27 3 5 040,-
28 4 6480,-
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 391
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
29 5 Stunden 7 800,-
30 6 9 000,-
31 7 10140,-
32 8 11 220,-
33 9 12 240,-
34 10 13 200,-
35 11 14 100,-
36 12 14 940,-
37 13 15 740,-
38 14 16 500,-
39 15 17 220,-
40 16 17 900,-
41 17 18 540,-
42 18 19140,-
43 19 19 700,-
44 20 20220,-
45 21 20 700,-
46 22 21140,-
47 23 21 540,-
48 24 21 900,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als
20 bis 50 kW und einer täglichen Sendezeit von
49 1 Stunde ................................................. . 2 400,-
50 2 Stunden 4 640,-
51 3 6 720,-
52 4 8640,-
53 5 10 400,-
54 6 12 000,-
55 7 13 540,-
56 8 15 020,-
57 9 16 440,-
58 10 17 800,-
59 11 19 100,-
60 12 20 340,-
61 13 21 540,-
62 14 22 700,-
63 15 23 820,-
64 16 24 900,-
65 17 25 940,-
66 18 26 940,-
67 19 27 900,-
68 20 28 820,-
69 21 29 700,-
70 22 30 540,-
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
71 23 Stunden 31 340,-
72 24 32 100,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage von mehr als 50 bis
100 kW und einer täglichen Sendezeit von
73 l Slundc ................................................. . 3 600,-
74 2 Slundcn 6 960,-
75 3 10 080,-
76 4 12 960,-
77 5 15 600,-
78 (j 18 000,-
79 7 20 320,-
80 8 22 560,-
81 9 24 720,-
82 10 26 800,-
83 11 28 800,-
84 12 30 720,-
85 13 32 600,-
86 14 34 440,-
87 15 36 240,-
88 16 38 000,-
89 17 39 720,-
90 18 41 400,-
91 19 43 040,-
92 20 44 640,-
93 21 46 200,-
94 22 47 720,-
95 23 49 200,-
96 24 50 640,-
Zu Nr. 1 bis 96
1. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig von der Sendeart
die Spitzenleistung der Sendefunkanlage bei Frequenzmodulation
zugrunde zu legen.
2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung der Sendeantenne ein.
3. Grundla,ge für die Berechnung der Gebühren bildet die vom
Nachrichtenabsender beantragte und von der Deutschen Bundespost
festgesetzte Höchstzahl der Sendestunden je Kalendertag ohne
Rücksicht darauf, ob während des Senderlaufs Nachrichten über-
mittelt werden oder nicht oder ob im Laufe des Kalendermonats
Betriebsruhetage oder Tage mit kürzeren Sendezeiten vorkommen.
Die Gebühren werden stets für volle Stunden berechnet; angefan-
gene Stunden ziihlen als volle Stunden. Nicht zusammenhängende
Uigliche Sccndezeiten werden für die Gebührenberechnung zusam-
mengeziihlt, wobei Sendezeiten von weniger als 30 Minuten als
Sendezeil<:-!n von 30 Minuten gelten. Liegen zwischen nicht zusam-
rnenlüinqenden Sendezeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Mi-
nuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 393
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96 werden für jeden Sende-
kanal bei Uberschreitungen der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der
Fernmeldeordnung erhoben
für jede angefangene Viertelstunde der Zeitüberschreitung bei einer
Spitzenleistung der Sendefunkanlage
97 bis 5 kW .................................................. . 17,50
98 von mehr als 5 bis 20 kW .................................. . 20,-
99 20 50kW 40,-
100 ,, 50 ,, 100kW 50,-
Zu Nr. 97 bis 100
Vom Nachrichtenabsender nicht genutzte Sendezeiten nach Vor-
schrift 3 zu Nr. 1 bis 96 werden nicht auf Zeitüberschreitungen
,mgerechnel:.
13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle
Gebühr für einen Sendekanal, der unter den Voraussetzungen des
§ 50 Abs. 10 der Fernmeldeordnung für kurze Zeit überlassen wird,
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
1 bis 5 kW je Stunde ......................................... . 70,-
2 von mehr als 5 bis 20kW je Stunde 80,-
3 20 50kW je Stunde 160,-
4 50 l00kW je Stunde 200,-
Zu Nr. 1 bis 4
1. Für die Gebührenberechnung werden die Sendezeiten innerhalb
eines Kc1lendermonats zusammengezählt. Vorschrift 3 zu 13.1.1 Nr. 1
bis 96 und die Vorschrift zu 13.1.1 Nr. 97 bis 100 gelten sinngemäß.
2. Für Sendezeiten innerhalb eines Kalendermonats werden höch-
stens die Gebühren nach 13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96 berechnet.
13.2. Stromwege
13.2.1. Dauernd überlassene Stromwege
Monatliche Gebühren
für jeden als Tast- oder Besprechungs-Stromweg verwendeten
Fernsprech-Stromweg ...................................... . Gebühren nach 10.1.1
Nr. 1 bis 12
2 Telegrafen-Stromweg Gebühren nach 10.2.l
Nr. 1 bis 16
3 Breitband-Stromweg Gebühren nach 10.3
Nr. 1 bis 14
Zu Nr. 1 bis 3
Bei Tast- oder Besprechungs-Stromwegen, deren Endpunkte in ver-
schiedenen Fernsprechortsnetzbereichen liegen, gilt als gebühren-
pflichtige Leitungslänge die Entfernung zwischen den Fernsprech-
orl.snetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder Besprechungsein-
richtung des Nachrichtenabsenders und die Sendefunkanlage der
Deutschen Bundespost befinden. Entfernungsmeßpunkt ist bei Lang-
wellen-Sendefunkanlagen der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes
Seligenstudt und bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Entfer-
nungsmeßpunkt des Ortsnetzes Usingen, Taunus. Liegen die Tast-
oder Besprechungseinrichtung des Nuchrichtenabsenders und die
Sendefunkanlage der Deutschen Bundespost im Bereich desselben
Fernsprechortsnetzes, so gilt als gebührenpflichtige Leitungslänge
die Entfernung zwischen der Tast- oder Besprechungseinrichtung
und der Sendefunkanlage. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung
und Vorschrift 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 gelten sinngemäß.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
4 Für jeden als Verständigungs-Stromweg verwendeten Fernsprech-
Stromweg ................................................... . Gebühren nach 10.1.1
Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Nr. 1 bis 12
für jeden zum Anschluß weiterer Nachrichtenaufnahmestellen an
eine Empfangsfunkanlage verwendeten
5 Fernsprech-Stromweg ...................................... . Gebühren nach 10.1.1
Nr. 1 bis 12 und
10.1.2 Nr. 1 bis 7
6 Telegrafen-Stromweg ....................................... . Gebühren nach 10.2.1
Nr. 1 bis 16 und
10.2.2 Nr. 1 bis 7
Zu Nr. 5 und 6
Als Endpunkte der Stromwege gelten die angeschalteten Empfangs-
funkanlagen und Nachrichtenaufnahmestellen. Für die Ermittlung
der gebührenpflichtigen Leitungslängen gelten die Vorschriften 1
und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
13.2.2. Uberlassung für kurze Zeit
Für kurzzeitig unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 10 der Fern-
meldeordnung als Tast- oder Besprechungs-Stromwege überlassene
Stromwege mit Endpunkten in verschiedenen Fernsprechortsnetzbe-
reichen werden je Stromweg erhoben
vom Hundert der Gebühren
nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12
bei Fernsprech-Stromwegen
1 für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .. . 10
2 für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag .. . 5
3 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag ...... . 4
vom Hundert der Gebühren
nach 10.2.1 Nr. 1 bis 16
bei Telegrafen-Stromwegen
4 für den 1. und 2. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag 10
s für den 3. bis 10. Kalendertag der Uberlassung je Kalendertag ... 5
6 vom 11. Kalendertag der Uberlassung an je Kalendertag 4
Zu Nr. 1 bis 6
Vorschrift 1 zu 10.1.3 Nr. 1 bis 3 und die Vorschrift zu 10.1.3 Nr. 1
bis 4 gelten sinngemäß.
13.2.3. Anschließungs- und Änderungsgebühren
Für das Anschließen oder Ändern von Stromwegen werden berechnet
bei Fernsprech- und Telegrafen-Stromwegen (13.2.1 Nr. 1, 2, 4 bis 6)
als Anschließungsgebühren ................................. . Gebühren nach 4.4
Nr. 1 bis 6
2 ,, Änderungsgebühren ..................................... . Gebühren nach 4.4
Nr. 7
bei Breitband-Stromwegen (13.2.1 Nr. 3)
3 als Anschließungsgebühren ................................. . Gebühren nach 3
4 ,, Änderungsgebühren ..................................... . } Nr. 1 bis 1&
Zu Nr. 3 und 4
Die Vorschrift zu 10.7 Nr. 4 wird angewendet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 395
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.3. Zusätzliche Leistungen
Posteigene Fernmeldeeinrichtungen für besondere Ubertragungsarten Gebühren nach
Für das Anschließen oder Ändern von posteigenen Einrichtungen Vorbemerkung Nr. 2
nach Nr. 1 werden Gebühren nach 3 Nr. 1 bis 18 berechnet.
13.4. Unterhalten von Fernschreibgeräten
Monatliche Unterhaltungsgebühren für folgende Fernschreibgeräte:
Fernschreiber ................................................ . Gebühr nach 3.2 Nr. 1
der Gebührenvor-
schriften für den
Fernschreib- und den
Datexdienst (Anlage
zur Verordnung über
Gebühren für den
Fernschreib- und den
Datexdienst)
2 Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 1 für einen Schaltzusatz, der Lokal-
betrieb erm.öglicht, ........................................... . Gebühr nach 3.2 Nr. 4
der Gebührenvor-
schriften für den
Fernschreib- und den
Datexdienst (Anlage
zur Verordnung über
Gebühren für den
Fernschreib- und den
Datexdienst)
3 Lochstreifensender-Anbaugerät ............................... . Gebühr nach 3.2 Nr. 8
der Gebührenvor-
schriften für den
Fernschreib- und den
Datexdienst (Anlage
zur Verordnung über
Gebühren für den
Fernschreib- und den
Datexdienst)
Lochstreifenempfänger
Gebühren nach 3.2
Nr. 16 oder 17 der
Ge bührenvorschrif-
ten für den Fern-
4 Einzelgerät ................................................ . schreib- und den
5 Anbaugerät ............................................... . Datexdienst (Anlage
zur Verordnung
über Gebühren für
den Fernschreib- und
den Datexdienst)
Zu Nr. 1 bis 5
Der Hinweis zu 3.2 der Gebührenvorschriften für den Fernschreib-
und den Datexdienst (Anlage zur Verordnung über Gebühren für
den Fernschreib- und den Datexdienst) gilt sinngemäß.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.5. Nachrichtenaufnahme
13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten,
die über Sendefunkanlagen der Deutschen Bundespost
ausgestrahlt werden
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je aufgenommenen Dienst
und je Nachrichtenaufnahmestelle
in Europa ................................................... . 10,-
2 im außereuropäischen Ausland ................................ . 20,-
3 auf Schiffen .................................................. . 1,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Gebühren sind auch für Nachrichtenaufnahmestellen zu be-
rechnen, die über Fernsprech- oder Telegrafen-Stromwege mit der
Empfangsfunkanlage verbunden sind.
2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahmestelle für den Empfang
eines Dienstes mehrere Empfangsgeräte benutzt, wird die Nach-
richtenaufnahmegebühr nur einmal berechnet. Bei Aufnahme meh-
rerer Dienste ist dagegen für jeden aufgenommenen Dienst die
Nachrichtenaufnahmegebühr zu erheben.
13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten,
die vom Ausland ausgehen
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je aufgenommenen Dienst
und je Nachrichtenaufnahmestelle ............................... . 100,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 397
Anlage 19
(zu Artikel 2 Nr. 13 der 1. ÄndVFO
vom 7. März 1972)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
14. Besondere Funkdienste für die Seeschiffahrt
(§ 51 der Fernmeldeordnung)
Gefahrmeldungen (§ 51 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
je Wort ..................................................... . Gebühr nach
Küsten- und Bordgebühren werden nicht erhoben. Abschnitt 1 Nr. 1
der Telegrammge-
bührenvorschriften
(Anlage A zur
Telegrafenordnung)
2 Verbreitung von Wetterberichten, Wetterwarnungen, nautischen Nach-
richten und Eisberichten durch Küstenfunkstellen für den Deutschen
Wetterdienst und das Deutsche Hydrographische Institut (§ 51 Abs. 2
der Fernmeldeordnung)
für die Bereitstellung eines Sendekanals je Küstenfunkstelle, je
Sendeart, je Frequenzbereich, je Stunde ........................ . 70,-
1. Für die Gebührenberechnung werden die täglichen, auf volle
Minuten aufgerundeten Sendezeiten innerhalb eines Kalender-
monats zusammengezählt. Die Gebühren werden stets für volle
Stunden berechnet; angefangene Stunden zählen als volle Stunden.
2. Neben den Gebühren nach Nr. 2 werden die bei der Küsten-
funkstelle aufkommenden zusätzlichen Personalkosten berechnet.
3. FLir die fernschriftliche Ubermittlung der Berichte vom Deutschen
Wellcrdienst und vom Deutschen Hydrog1aphischen Institut an die
Küstenfunkstelle sind die bestimmungsgemäßen Verbindungsgebüh-
ren im Telexnetz zu entrichten.
3 Wiederholung von Wetterberichten, Wetterwarnungen, nautischen
Nachrichten und Eisberichten durch Küstenfunkstellen auf Verlangen
einer Seefunkstelle (§ 51 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
für jede Wiederholung ....................................... . 6,-
Die Gebühr wird auch bei nur teilweiser Wiederholung erhoben.
Verbreitung von Wetternachrichten und nautischen Nachrichten durch
Küstenfunkstellen für andere Nachrichtenabsender (§ 51 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung) ............................................ .
4 für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle, je Wort ........... . Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 1
der Telegrammge-
bührenvorschriften
(Anlage A zur
Telegrafenordnung)
5 für jede Funkaussendung je Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Wort Gebühr nach
Bordgebühren werden nicht erhoben. Abschnitt 4 Nr. 2
der Telegrammge-
bührenvorschriften
(Anlage A zur
Telegrafenordnung)
6 Wiederholung von Wetternachrichten und nautischen Nachrichten
durch Küstenfunkstellen auf Verlangen einer Seefunkstelle (§ 51
Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
für jede Wiederholung ....................................... . 6,-
Die Gebühr wird auch bei nur teilweiser Wiederholung erhoben.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 Vermittlung von Wetterauskünften des Deutschen Wetterdienstes
und nautischen Auskünften des Deutschen Hydrographischen Instituts
durch Küstenfunkstellen (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
für jede Auskunft ............................................ . 6,-
Neben der Gebühr nach Nr. 7 werden die bestimmungsgemäßen
Gebühren für die Ubermittlung der Anfrage und der Antwort auf
dem öffentlichen Fernmeldenetz erhoben.
8 Verbreitung des Zeitzeichens (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
für die tägliche Bereitstellung eines Sendekanals um 11.55 und
23.55 Uhr für Aussendungen von jeweils 11 Minuten Dauer oder
weniger, je Monat ........................................... . 770,-
Neben der Gebühr nach Nr. 8 werden für den Tast-Stromweg
Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 berechnet.
9 Auskunft über die Uhrzeit (§ 51 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
für jede Auskunft ............................................ . 1,-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Auskunft bei einer Nach-
richtenübermittlung erteilt wird.
Suchnachrichten (§ 51 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
10 für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle, je Wort Gebühr nach
Die Gebühr wird für jedes zu übermittelnde Wort (einschließlich Abschnitt 1 Nr. 1
der in dem Hinweis enthaltenen Wörter über die Zustimmung der der Telegrammge-
Wasser- und Schiffahrtsdirektion sowie über die Anzahl der Aus- bührenvorschriften
sendungen, der Sendearten und der Empfangsgebiete) berechnet. (Anlage A zur
Telegrafenordnung)
für jede Funkaussendung je Küstenfunkstelle, je Sendeart und je
Empfangsgebiet
11 für Nachrichten bis zu 30 Wörtern 6,-
12 für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 30 Wörtern .. 6,-
13 für die Funkaufnahme bei der Küstenfunkstelle, je Antwort ..... 6,-
14 für die Weitergabe einer Antwort an den Absender der Suchnach-
richt, je Wort ............................................... . Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 1
der Telegrammge-
bührenvorschriften
(Anlage A zur
Telegrafenordnung)
15 Ärztliche Ratschläge (§ 51 Abs. 5 der Fernmeldeordnung) .......... .
Für die Anforderung und Ubermittlung von ärztlichen Ratschlägen
in Krankheitsfällen an Bord eines Schiffes werden von den See-
funkstellen keine Gebühren erhoben.
16 Funkpeilungen durch das Peilnetz „Nordsee" auf Anfordern einer See-
funkstelle (§ 51 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)
für jede Inanspruchnahme, unabhängig von der Anzahl der betei-
ligten Peilfunkstellen ......................................... . 12,-
17 Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle auf Anfor-
dern einer Seefunkstelle (§ 51 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)
für jede Aussendung ......................................... . 6,-
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 399
Anlage 20
(zu Artikel 3 Nr. 10 der 1. ÄndVFO
vom 7. März 1972)
Telegrammgebührenvorschriften
(TGV) Anlage A
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Hauptgebühren
(§§ 8, 10 und 16 der Telegrafenordnung)
1 Gewöhnliche Telegramme ....................................... . 0,60
1a Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins ...................... . 0,20
2 Dringende Telegramme ............ ,' ............................ . 1,20
2a Dringende Telegramme innerhalb Berlins ......................... . 0,40
3 Gewöhnliche Pressetelegramme ................................. . 0,25
4 Dringende Pressetelegramme .................................... . 0,50
Zu Nr. 1 bis 4
Mindestsatz für gewöhnliche Telegramme und dringende Tele-
gramme 7fache Wortgebühr und für Pressetelegramme 14fache
Wortgebühr.
Gebühr
DM
2. Nebengebühren
Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Telegrafenordnung)
monatlich ..................................................... . 5,-
2 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufgegebenen Telegramms
einschließlich Zusendung durch die Post (§ 5 der Telegrafenordnung) 0,60
3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks durch Eilboten ..... die bestimmungs-
mäßige Eilzustell-
gebühr
4 Telegramm mit bezahlter Antwort (§ 11 der Telegrafenordnung)
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den für die Antwort
vorausgezahlten Betrag in Deutscher Mark an, z.B. = RP 4,20 =.
5 Zuschlag für Vergleichung (§ 12 der Telegrafenordnung) .......... . die Hälfte der Gebühr
für ein gewöhnliches
Telegramm gleicher
Wortzahl
6 Empfangsanzeige, telegrafisch (§ 13 der Telegrafenordnung) ....... . die bestimmungs-
mäßige Telegrafen-
gebühr für ein
gewöhnliches Tele-
gramm von sieben
Wörtern
Mehrfachtelegramm(§ 14 der Telegrafenordnung)
Zuschlag für Vervielfältigung eines Telegramms
7 für jede Ausfertigung bis 50 Gebührenwörter ................. . 1,20
8 für jede weitere volle oder angefangene Reihe von 50 Gebühren-
wörtern ................................................... . 0,60
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Schmuckbl attelegrnmm (§ 22 der Telegrafenordnung)
ZuschlarJ für ein Telegramm - ohne Rücksicht auf die Wortzahl -
9 auf einfochcrn Schmuckblatt ................................. . 2,-
10 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .................. . 5,-
Gebü hrenpflichti~Jer Dienstspruch (§§ 24 und 25 der Telegrafenordnung)
11 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für
jedes zu wiederholende Wort ................................. . die bestimmungs-
Durch die Gebühr werden Frage- und Antwortdienstspruch abge-
mäßige Wortgebühr
golten. für ein gewöhnliches
Telegramm, Mindest-
gebühr für sieben
Wörter
t2 in allen anderen Fä.llen ....................................... . Gebühr für ein
gewöhnliches Tele-
gramm gleicher
Wortzahl
13 Zuschlag für eine telegrafische Antwort ........................ . die bestimmungs-
mäßige Telegrafen-
gebühr für ein
gewöhnliches Tele-
gramm von sieben
Wörtern
Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte Telegramme (§ 24
der Telegrafenordnung)
14 als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ................ . die bestimmungs-
mäßige Postgebühr
Zugleich für eine vom Antragsteller gewünschte briefliche Antwort
15 als gewöhnlicher oder als eingeschriebener Brief ................ . das Doppelte der
bestimmungsmäßigen
Postgebühr
16 Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms vor Beginn der
Ubermittlung (§ 25 der Tclegrafenordnung) ....................... . 1,20
Sonderzustellung von Telegrammen (§ 26 der Telegrafenordnung)
17 Puuschgebühr, monatlich ...................................... . 5,-
18 Einzelgebühr ................................................ . 0,60
19 Zustellung eines Telegramms mit ungenügender Anschrift ......... . 0,60
Leistungen, die mit dem Telegrafendienst zusammenhängen, aber nicht
besonders geregelt sind, z.B. Heraussuchen eines Telegramms zur
Eim;ichtnahme oder für die Fertigung von Abschriften (§ 28 der Tele-
graf enordnung)
20 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde ................ . 8,-
21 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde 4,-
Beglaubigte Abschrift eines Telegramms
22 bis zu 50 W Örtern ............................................ . 1,40
23 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter zusätzlich ...... . 0,70
24 Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........................... . 2,-
25 Für die Ubersendung einer Abschrift oder Ablichtung durch die Post die bestimmungs-
mäßige Briefgebühr
26 Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ....................... . die bestimmungs-
mäßige Eilzustel-
gebühr
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 401
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3. Gebühren für Bildtelegramme
(§ 19 der Telegrafenordnung)
Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafenstellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
1 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) 36,-
2 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) 39,-
3 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) 42,-
4 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) 45,-
5 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) 48,-
6 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) 51,-
7 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk = D =) ............. . das Doppelte der
Gebühr für ein
gewöhnliches Bild-
telegramm nach
Nr. 1 bis 6
Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen nach Bild-
anschlüssen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes oder von Bild-
anschlüssen bzw. öffentlichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bild-
übertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
8 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) 24,-
9 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) 27,-
10 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) 30,-
11 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) 33,-
12 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) 36,-
13 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) 39,-
14 Dringende BiJdtelegramme (Dienstvermerk = D =) ............. . das Doppelte der
Gebühr für ein
gewöhnliches Bild-
telegramm nach
Nr. 8 bis 13
Zu Nr. 8 bis 14
Die Gebühren für Bildtelegramme von Bildanschlüssen bzw. Bild-
anschlußstellen des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffent-
lichen Bildtelcgrafenstellen werden vom Empfänger bar eingezogen
oder nach den für die Stundung von Telegrammgebühren geltenden
Grundsülzen verrechnet.
Zu Nr. 1 bis 14
Bei Bildvorlagen, die wegen Dberschreitung der zulässigen Höchst-
maße zerlegt werden müssen, wird jeder Bildteil für sich entspre-
chend seiner Größe als Bildtelegramm berechnet.
Gebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwischen öffentlichen
Bildtelegrafenstellen und von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstel-
len des öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bild-
telegrafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebührenfrei übermit-
telt.)
15 Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und Ubersendung des Ab-
zugs als eingeschriebener Brief bei Bildtelegrammen zwischen öffent-
lichen Bildtelegrafenstellen (Dienstvermerk =KP=) .............. . 3,35
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
x weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtelegramms (Dienstver-
rr1erk Kx ,~:=) ................................................. .
16 für jeden weiteren Abzug ..................................... . 2,40
Mehrfachbildtelegramme mit x Anschriften (Dienstvermerk = TMx =)
17 Zuschlag für die zweite und jede weitere Ausfertigung .......... . 3,60
Bildtelegramme mit dem Dienstvermerk = TMx = können auch an
Empfänger in verschiedenen Orten gerichtet werden. Die Anschrift
mit dem Bestimmungsort, nach dem die Gebühr berechnet wird, muß
dann an erster Stelle stehen. Jede zweite und weitere Ausfertigung
eines solchen Telegramms geht den Empfängern durch die Post zu.
Für die Beförderung mit der Post als Eilbrief wird keine Gebühr
berechnet.
Zu Nr. 16 und 17
1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit dem Dienstvermerk
Kx oder = TMx = werden die Gebühren nach Nr. 16 oder 17
für jeden Bildteil entsprechend seiner Größe besonders berechnet.
2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16 und 17 bei Bild-
telegrammen von Bildanschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des
öffentlichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen gilt die Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinngemäß.
Wortgebühr
DM
4. Gebühren für Funktelegramme
(§ 20 der Telegrafenordnung)
Gebühren für Funktelegramme von und nach See
Gewöhnliche Funktelegramme
Telegrafengebühr .......................................... . Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 1
2 Küstengebühr ............................................. . 0,55
3 Bordgebühr ............................................... . 0,40
4 Dringende Funktelegramme ................................... . Gebühr nach Ab-
schnitt 1 Nr. 2 und
die Gebühren nach
Nr. 2 und 3
Festtagsfunktelegramme
5 Telegrafengebühr .......................................... . Gebühr nach Nr. 1
6 Küstengebühr ............................................. . 0,30
7 Bordgebühr ............................................... . 0,20
Gebührenpflichtige Dienstsprüche an und von Seefunkstellen
8 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des Empfängers, für
jedes zu wiederholende Wort ................................. . Gebühren nach Nr. 1,
Durch die Gebühren werden Frage- und Antwortdienstspruch ab- 2 und 3
gegolten.
9 in allen anderen Fällen ....................................... . Gebühren nach Nr. 1,
1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflichtigen Dienstsprüchen an 2 und 3
und von Seefunkstellen ist nicht zugelassen.
2. Für eine telegrafische Antwort werden Gebühren für ein gewöhn-
liches Funktelegramm von sieben Wörtern erhoben.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 403
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
Vermittlung durch Seefunkstellen
10 Zuschlug zu den Gebühren für das Funktelegramm bei Vermittlung
durch eine oder zwei Seefunkstellen ........................... . 0,55
Sind zwei Seefunkstellen an der Vermittlung beteiligt, so erhält
jede die Ilülfte des Zuschlags.
Gebühren für Funktelegramme von See
Gewöhnliche Pressefunktelegramme
11 Telegrafengebühr .......................................... . Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 3
12 Küstengebühr ............................................. . 0,30
13 Bordgebühr ............................................... . 0,20
Dringende Pressefunktelegramme
14 Telegrafengebühr Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 4
15 Küstengebühr ............................................. . 0,30
16 Bordgebühr ............................................... . 0,20
Gebühren für Funktelegramme nach See
Funktelegramme mit Sammelrufzeichen
17 für die Ubermittlung an die Küstenfunkstelle Gebühr nach Nr. l
Die Gebühr wird für jedes zu übermittelnde Wort (einschließlich
der in dem Hinweis enthaltenen Wörter über die Anzahl der Aus-
sendungen und die Empfangsgebiete) berechnet.
18 für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je Sendeart und
je Empfangsgebiet ......................................... . das Doppelte der
Bordgebühren werden nicht erhoben. Gebühr nach Nr. 2
Gebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen
Gew ähnliche Funktelegramme
19 Telegrafengebühr .......................................... . Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. l
20 Küstengebühr ............................................. . 0,55
21 Bordgebühr ............................................... . 0,40
Bei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne Beteiligung einer
Küstenfunkstelle wird nur die bestimmungsmäßige Bordgebühr für
die Aufgube-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-Seefunkstelle
erhoben. Im Verkehr über eine Küstenfunkstelle wird neben den
beslimmungsmäßigen Bordgebühren die bestimmungsmäßige Küsten-
gebühr erhoben. Sind zwei Küstenfunkstellen an der Ubermittlung
beteiligt, so werden die Küstengebühr für jede der beiden Küsten-
funkstellen und die bestimmungsmäßige Telegrafengebühr für die
Ubermittlung auf dem Landweg berechnet.
Gebühr
DM
Zusätzliche Leistung oder besondere Behandlung
Vergleichung
22 Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm Die Hälfte der
Gebühren für ein
gewöhnliches Funk-
telegramm gleicher
Wortzahl
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Telegrafische Empfangsanzeige
23 Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm die Gebühr nach
Abschnitt 1 Nr. 1
für sieben Wörter
Zu Nr. 1 bis 23
1. Pür Funktelegramme werden keine Mindestgebühren erhoben.
2. Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Telegramm wird auf
volle Pfennige in der Weise gerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf
unberiicksichligt bleiben und solche von 0,5 Pf an als ein voller
Pfennig gelten.
24 Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich ..................... . 10,-
Teilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funkverkehr
25 über Telegrafiefunk monatlich ................................. . 10,-
26 über Sprechfunk monatlich 2,-
Zu Nr. 24 bis 26
Die Gebühr wird monatlich im voraus erhoben und auch für Teile
eines Monats in voller Höhe berechnet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 405
Anlage 21
(zu Artikel 5 Abs. 3 der 1. ÄndVFO
vom 7. März 1972)
Besondere Gebührenvorschriften
für Sprechapparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen bei einfachen Hauptstellen,
die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden
Hinweis
Die besonderen Gebührenvorschriften gelten nur für die in den folgenden Abschnitten 1 und 2
bezeichneten Teilnehmereinrichtungen.
Einrichtung hergestellt
vor dem zwischen dem
Nr. Gegenstand 1. Januar 1966 1. Januar 1966
und dem
30. Juni 1972
Monatliche Gebühr
DM DM
1. Sprechapparate besonderer Art
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Grundgebühren
Teilnehmereiucner Sprechapparat in Sonderanfertigung die vor dem die vor dem
1. Juli 1972 1. Juli 1972
1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der Zuschlag für gültige Gebühr gültige Gebühr
jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum zuzüglich des
Ablauf des Jahres 1965 zwei vom Hundert der vor dem Zuschlaqs
1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalenderjahres gemäß Vor-
wird als volles Kalenderjahr gezählt. schrift 1 in
2. Die Gebühren nach Spalte 4 gelten auch für Sprechappa- Spalte 2
rate, die nach dem 30. Juni 1972 hergestellt und angeschlos-
sen worden sind, deren Herstellung jedoch vor dem 1. Juli
1972 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist.
Monatliche Gebühr
DM
2 Rückfrageapparat zu 2 Leitungen ........................ . Gebühr nach Unter-
Der Rückfrageapparat zu 2 Leitungen erhält die Bezeichnung abschnitt 1.2.1 Nr. 1
,,Sprechapparat zu 2 Leitungen". der Fernmeldegebüh-
renvorschriften
3 Doppelapparat ........................................... . 4,25
4 Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer; Kassierung 3,40
Zu Nr. 3 und 4
Sprechapparate nach Nr 3 und 4 werden weder neu über-
lassen noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen gleiche
ausgewechselt.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einrichtung hergestellt
vor dem zwischen dem
Gegenstand 1. Januar 1966 1. Januar 1966
Nr. und dem
30.Juni 1972
Monatliche Gebühr
DM DM
2. Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
Grundgebühren
Wecker besonderer Ausführung ............................ .
die vor dem
1. Juli 1972
1
gült~~en die vor dem
2 Anschlußschnur in besonderer Ausführung .................. . Ge~_uh~en 1. Juli 1972
\ zuzughch des gültigen
Zuschlags nach j G b .. h
3 Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer Warnstellen- Vorschrift 1 e u ren
apparate an eine Warnstellenweiche ........................ . zuNr.1bis3 1
in Spalte 2 J
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der Zuschlag für
jedes Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum
Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Zusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . eins vom Hundert,
bei teilnehmereigenen
Zusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines
Kalenderjahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.
2. Vorschrift 2 zu 1 Nr. 1 gilt sinngemäß.
Monatliche Gebühr
DM
Zweiter Sprechapparat
4 Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer Kassierung 5,95
5 Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,55
Kopfhörer
6 mit 1 Hörvorrichtung 0,65
7 mit 2 Hörvorrichtungen 1,-
8 Brustmikrofon ............................................ . 2,-
9 Sternschauzeichen oder Lampe .............................. . 0,40
10 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen 0,70
11 Fallscheibe ............................................... . 0,85
12 Lose Nummernscheibe mit Fuß 1,15
13 Besonderer Kurbelinduktor ................................ . 1,70
14 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämp-
fungsglied für lautstarke Hörkapsel ........................ . 0,35
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 407
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
15 in Regellänge ....... · .................................... . 0,40
ldnger als Regefüinge
16 bis 1 rn .............................................. . 0,50
17 in Li:ingen zu 1,50 m 0,75
18 in Längen zu 2,00 m 0,90
Zu Nr. 4 bis 18
Die Vorschrift zu 1 Nr. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Gebühr
Verlegungs- und Auswechslungsgebühren DM
(§ 17 Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung)
19 Für die Verlegung oder Auswechslung einer Zusatzeinrichtung
nach Nr. 4 ............................................... . 30,-
20 Für die Auswechslung einer Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 bis 18 15,-
Die Verlegung einer Zusatzeinrichtung nach Nr. 5 bis 18 ist
mi L der Cebühr nach Unterabschnitt 1.1.2 Nr. 8 der Fern-
mcldcgebührenvorschriften abgegolten.
Zu Nr. 19 und 20
Die Vorschrift zu Unterabschnitt 1.2.2 Nr. 1 der Fernmelde-
9ebührenvorschriften gilt sinngemäß.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 22
(zu Artikel 5 Abs. 3 der 1. AndVFO
vom 7. März 1972)
Monatliche Gebühr
Teilnehrner-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
4
Besondere Gebührenvorschriften für Nebenstellenanlagen,
die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden
(§§ 6, 8 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Die vom 1. Juli 1972 an gültigen Gebühren des Abschnitts 2.
Nebenstellenanlagen der Fernmeldegebührenvorschriften werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch auf die vor
dem 1. Juli 1972 hergestellten Teilnehmereinrichtungen ange-
wendet, und zwar auch dann, wenn bei gleichem Leistungsumfang
die Bezeichnung einer Einrichtung in der Spalte „Gegenstand" von
der früheren Bezeichnung abweicht.
2. Vor dem 1. Januar 1957 überlassene posteigene Einrichtungen ohne
feste Gebühren, für die bisher auf Grund des letzten Satzes der
Vorbemerkung Nr. 2 zu den Fernsprechgebührenvorschriften in der
Fassung der Verordnung zur Anderung der Fernsprechgebühren-
vorschriften vom 18. Dezember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247 vom
20. Dezember 1956) Gebühren wie für teilnehmereigene Einrichtun-
gen berechnet worden sind, werden auch nach dem 30. Juni 1972
hinsichtlich ihrer monatlichen Gebühren wie teilnehmereigene Ein-
richtungen behandelt.
3. Die Vorbemerkung Nr. 3 zu den Fernmeldegebührenvorschriften
über die Rundung von Gebührenbeträgen gilt sinngemäß.
1. In Abschnitt 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)
aufgeführte Einrichtungen
In Unterabschnitt 2.1 bis 2.8 der FGV aufgeführte Einrichtungen mit
festen Gebühren, hergestellt
1 vor dem 1. Januar 1963 ....................................... . 60 v.H. 80 V. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dern genann-
der Gebühren nach
ten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch Unterabschnitt 2.1
vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deutschen Bundes- bis 2.8 der FGV
post bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ............. . 80 V. H. 1 90 V. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dern 30. Juni der Gebühren nach
1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor dern Unterabschnitt 2.1
1. Juli 1972 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt bis 2.8 der FGV
worden ist.
Zu Nr. 1 und 2
Hat der Teilnehmer bei den Reihenanlagen nach Unterabschnitt 2.2
der FGV oder den Vermittlungseinrichtungen nach Unterabschnitt
2.3 bis 2.5 der FGV Einrichtungen, die vor dem 1. Juli 1972 zur
Ergänzungsausstattung gehörten, nicht beantragt, und sind diese
Einrichtungen deshalb nicht eingebaut oder unwirksam gemacht,
so verringern sich die monatlichen Gebühren für die Regelaus-
stattung nach Unterabschnitt 2.2 bis 2.5 der FGV um die Gebühren
der nicht beantragten Einrichtungen gemäß Abschnitt 3.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 409
Monatliche Gebühr
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
In Abschnitt 2 der FGV aufgeführten Einrichtungen mit Gebühren nach
Vorbcmcrkunu Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früherenVor-
schri flen und W-Unteranlagen abweichender Art nach Unterabschnitt
2.5.1 Nr. 27 und 28 der FGV, hergestellt
3 vor dem 1. Januar 1966 ....................................... . die vor dem 1. Juli
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der Zuschlag für jedes 1972 gültigen Ge-
Kalendcrj,ihr seit dem Tag der Herstellung bis zum Ablauf des bühren zuzüglich des
.Jühres 1965 Zuschlags gemäß der
bei posteigenen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . eins vom Hundert, Vorschrift in Spalte 2
bei teilnehmereigenen Einrichtungen . . . . . . . . zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalender-
jahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.
1
4 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ............. . die vor dem 1. Juli
1972 gültigen Gebüh-
ren
5 Einrichtungen, für die in Abschnitt 2 der FGV Gebühren nach Vorbe-
merkung Nr. 2 zu den FGV vorgeschrieben sind, für die aber vor dem
1. Juli 1972 nach bis dahin gültigen Gebührenvorschriften feste Ge-
bühren erhoben wurden, ....................................... . feste Gebühren nach
Die Gebühren nach Spalte 3 und 4 gelten vom 1. Juli 1972 an als Abschnitt II bis IV
monatliche Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2 zu den FGV. der Fernsprechge-
bührenvorschriften
in der Fassung der
Verordnung zur
Änderung der Fern-
sprechgebührenvor-
schritten vom 19. De-
zember 1962 (Bundes-
anzeiger Nr. 241 vom
21. Dezember 1962)
2. Einrichtungen,
die in den Fernmeldegebührenvorschriften (FGV)
nicht mehr aufgeführt sind
Hinweise
1. Die in Abschnitt 4 bezeichneten Einrichtungen werden weder neu
überlassen, noch auf Antrag oder von Amts wegen gegen gleiche
ausgewechselt, noch erweitert.
2. Mit den Gebühren für die Einrichtungen der Ergänzungsausstattung
sind auch die Anteile für ihre Unterbringung in Gestellen, Schrän-
ken, Gehäusen usw. und für ihre Stromversorgung abgegolten.
2.1. Einrichtungen,
die vor dem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind,
und Einrichtungen, die auch im Abschnitt 4
nicht mehr aufgeführt sind
Für die gesamte Vermittlungseinrichtung oder Reihenanlage oder für
eine andere Einrichtung ......................................... . von der Deutschen
Bundespost im Einzel-
fall festgesetzte
Gebühren, jedoch
nicht mehr als das
Doppelte der vor dem
1. Juli 1972 gültigen
Gebühren
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatliche Gebühr
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
2.2. Einrichtungen,
die zwischen dem 1. Januar 1940 und dem 30. Juni 1972
hergestellt worden sind
2.2.1. Vermittlungseinrichtungen
und Reihenanlagen mit festen Gebühren
In Unterabschnitt 4.1 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren,
hergestellt
vor dem 1. Januar 1963 ....................................... . 60 v.H. 80 v.H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem genann- der Grundbeträge
ten Zeitpunkt hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch nach 4.1
vor dem 1. Januar 1963 beantragt und von der Deutschen Bundes-
post bestätigt worden ist.
2 zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 30. Juni 1972 ............. . 80 v. H. 1 90 v. H.
Die Gebühren gelten auch für Einrichtungen, die nach dem 30. Juni der Grundbeträge
1972 hergestellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor dem nach 4.1
1. Juli 1D72 beantragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist.
2.2.2. Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen
mit festen Gebühren
In Unterabschnitt 4.2 aufgeführte Einrichtungen mit festen Gebühren 100 v. H. der Grund-
beträge nach 4.2
2.2.3. Vermittlungseinrichtungen, Reihenanlagen,
Sprechapparate und Zusatzeinrichtungen
ohne feste Gebühren
In Abschnitt 4 aufgeführte Einrichtungen mit Gebühren nach Vorbe-
merkung Nr. 2 der FGV oder nach entsprechenden früheren Vorschrif-
ten, hergestellt
vor den1 1. Januar 1966 ....................................... . die vor dem 1. Juli
Bei den Gebühren nach Spalte 3/4 beträgt der Zuschlag für jedes 1972 gültigen Ge-
Kalenderjahr seit dem Tag der Herstellung bis zum Ablauf des bühren zuzüglich des
Jahres 1965 Zuschlags gemäß der
bei posteigenen Einrichtungen ............. eins vom Hundert, Vorschrift in Spalte 2
bei teilnehmereigenen Einrichtungen ....... zwei vom Hundert
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein Teil eines Kalender-
jahres wird als volles Kalenderjahr gezählt.
1
2 zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 30. Juni 1972 ............. . die vor dem 1. Juli
1972 gültigen Gebüh-
ren
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 411
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
4
3. Gebührenbeträge für Einrichtungen,
die aus der Ergänzungsausstattung
in die Regelausstattung übernommen wurden
Hinweise
1. Die Cebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 dienen
unter Berücksichtigung des Einrichtungszeitraumes und
des Vomhundertsatzes nach 1 Nr. 1 und 2 ausschließlich
der Rückrechnung von nicht beantragten Einrichtungen
der Ergänzungsausstattung entsprechend der Vorschrift
zu 1 Nr. 1 und 2. •
2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5 wer-
den angesetzt, wenn teilnehmereigene Anlagen, die vor
df)m 1. Juli 1972 hergestellt wurden, nach diesem
Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt aufgeführten Ein-
richtungen der. Ergänzungsausstattung erweitert wer-
den. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, die nach
dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, deren
Herstellung jedoch vor dem genannten Zeitpunkt be-
antrn~rt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist.
3.1. Reihenanlagen
Skhtbare Anzeige für die Obernahme eines Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ........... . 0,50 0,15 24,-
3.2. Kleine W-Anlagen
Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der Amts-
leitung ............................................. . 1,30 0,45 61,-
Nr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor dem
1. August 1962 beantragt und der Antrag vor diesem
Zeitpunkt von der Deutschen Bundespost bestätigt
worden ist.
3.3. Mittlere W-Anlagen
Aufschalten über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ........................... . 1, 15 0,40 54,-
2 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer Nebenstelle
je Amtsleitung .................................... . 3,15 1,05 144,-
3 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .................................... . 1,30 0,45 61,-
4 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermitt-
'lung)
je Amtsleitung .................................... . 1,15 0,40 54,-
5 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .................................... . 1,30 0,45 61,-
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Posteigene Teilnehmereigne Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
3 4 5
3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III W
Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung· .................................... . 1,30 0,45 61,-
2 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit Vermitt-
lung)
je An1tsleitung .................................... . 1,15 0,40 55,-
3 Wiederanruf bei der Abfragestelle iJJ- Amtsverbindungen
je Amtsleitung .................................... . 1,30 0,45 61,-
4 Impulszahlengeber .................................. . 64,40 21,50 2 994,-
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
4
4. Grundbeträge für die Berechnung der Gebühren
nach Abschnitt 2
4.1. Vermittlungseinrichtungen
von Nebenstellenanlagen und Reihenanlagen
4.1.1. Regelausstattung
4.1.1.1. Handbediente Vermittlungseinrichtungen
Klappenschränke
für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen 4,30 1,45
2 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ................. . 2,25 0,75
Rückstellklappenschränke
3 feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank großer Form 14,70 4,90
4 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen ............... . 4,30 1,45
5 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ................. . 2,25 0,75
Glühlampenschränke (ältere Ausführung)
zu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und 10 bis 50 Anschluß-
organen für Nebenstellen
6 für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amtsleitungen, 10 An-
schlußorganen für Nebenstellen und 3 Schnursätzen ............. . 143,30 47,80
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 413
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
7 für 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 7,15 2,40
8 für einen weiteren Schnursatz ................................. . 7,15 2,40
9 für einen Sclmrnk mit 3 Anschlußorganen für Amtsleitungen, 30 An-
schlußorganen für Nebenstellen und 5 Schnursätzen (nicht erweite-
rungsfähig) .................................................. . 196,40 65,50
Zu Nr. 6 bis 9
Nr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni 1950
beantra~JI worden sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von
der Dculschcn Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.2. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem Sprechapparat und
Vorsatzkasten zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ............................................ . 22,90 _ 7,65
2 Reihennebenstelle (amtsberechtigt oder nichtamtsberechtigt) 3,50 1,15
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr 6 bis 9 gilt sinngemäß.
Vermittlungseinrichtungen für Außennebenstellen
(nicht erweiterungsfähig)
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 11,90 4,-
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ..................... . 17,60 5,85
5 zu 2 Amtsleilungen und 2 Außennebenstellen ................... . 24,- 8,-
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................... . 28,80 9,60
7 zu 3 Amlsleitungen und 3 Außennebenstellen ................... . 29,50 9,85
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 36,- 12,-
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen 43,90 14,60
Selbsttätige VermiUlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 20,20 6,75
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 36,10 12,-
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen 38,10 12-;70
Zu Nr. 10 und 11
Nr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juni
1966 beantrngt worden sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt
von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.3. Kleine W-Anlagen
Baustufe I C 1 - Unteranlage
Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ....................... .
Innenverbindungssatz ...................................... .
} 93,20 31,10
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
4.1.1.4 .. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl
Erweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung
Baustufe II B
2 Anschl ußorgane für Amtsleitungen
15 .!\nschlußorgrrne für Nebenstellen ........................... . } 170,70 56,90
2 Jnnen verbindungssätze .................................... .
2 für ein 3. Anschlußorn,.m für Amtsleitungen ..................... . 13,40 4,45
3 für einen 3. Innenverbindungssatz 10,10 3,35
Baustufe II C
4 2 Ansd1lußorgcme für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......................... .
3 Innenverbindungssätze .................................... .
l 197,50 65,80
5 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... . 13,40 4,45
Baustufe II B - Unteranlage
6 2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen zur Hauptanlage
15 Anschlußorgune für Zweitnebenstellen ...................... . 170,70 56,90
2 Innenverbindungssätze .................................... .
7 für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur Haupt-
anlage ...................................................... . 17,40 5,80
8 für einen 3. Innenverbindungssatz ............................. . 10,10 3,35
4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und Stromversorgungs-
anlage
Baustufe III A
5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 200 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 20 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr ............................................... . 400,60 93,20
Zuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau von mehr als 10 An-
schlußorganen für Amtsleitungen oder mehr als 100 Anschlußorga-
nen für Nebenstellen
2 bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amtsleitungen .......... . 133,60 31,10
3 bei mehr als 100 Anschlußorganen für Nebenstellen ........... . 200,30 46,60
4 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... . 33,40 7,75
5 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... . 13,40 3,10
6 für jeden Innenverbindungssatz ............................... . 20,- 4,65
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 415
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
Baustufe III B
11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen
110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen
10 bis 100 Innenverbindungssätze
7 feste Gebühr ................................................ . 355,10 82,60
8 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ..................... . 66,60 15,50
9 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..................... . 19,80 4,60
10 für jeden Innenverbindungssatz 41,80 9,70
Baustufe III S
11 Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen in
Anlagen ohne Amtswahl ..................................... . 35,80 9,-
4.1.2. Ergänzungsausstattung
4.1.2.1. Ergänzungsausstattung
für handbediente Vermittlungseinrichtungen
Eintretezeichen bei der Hauptstelle oder Schaltung für Rückfrage bei
der liauptstelle ................................................ . 1,40 0,45
2 Weiterer Schnursatz für Rückstellklappenschränke ................ . 6,25 2,10
3 Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschalteten Reihenapparaten
je Amtsleitung .............................................. . 0,80 0,30
4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihenanlagen
Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung .................. .
Gebühren nach 2.2.3
Nr. 1 und 2
2 Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen ................ .
Zweite Vermittlungseinrichtung für Außennebenstellen
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 11,90 4,-
4 zu l Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ................... . 17,60 5,85
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. . 24,- 8,-
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. . 28,80 9,60
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ................. . 29,50 9,85
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. . 36,- 12,-
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen ................. . 43,90 14,60
Selbständige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 20,20 6,75
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen ................. . 36,10 12,-
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen ................. . 38,10 12,70
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
4
4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine W-Anlagen
Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in einer Nebenanschluß-
leitung ........................................................ . 9,70 3,25
2 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außenliegenden Nebenstellen
(gilt nicht für W-Unleranlagen) ................................. . 16,50 5,50
4.1.2.4. Ergänzungsausstattung
für mittJere und große W-Anlagen mit Amtswahl
und für W-Anlagen ohne Amtswahl
Weitere Meldeleitung
ohne Weitervermittlung 4,45 1,50
2 mit Weitervermittlung 6,60 2,20
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß.
3
4
Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder OB-Nebenstellen ohne
Weitervermittlung ............................................. .
Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Vermittlung .............. .
l Gebühren nadi 2.2.3
Nr. 1 und 2
5 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbindungen ............... . 1
J
4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungsausstattung
Tick er ........................................................ . 2,15 0,70
2 Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .................... .
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt sinngemäß. Gebühren nach 2.2.3
Nr. 1 und 2
3 Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die Vermittlungseinrichtung
1
4 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netzstromes bei Puffer-
geräten bis 3 A Ladestrom ...................................... . 3,15 1,05
5 Mithöraufforderung für Nebenstellen ............................ .
6 Anruf zähl er ................................................... .
Gebühren nach 2.2.3
7 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Nebenstellenanlage Nr. 1 und 2
durch bestimmte Nebenstellen ................................... .
8 Anrufwiederholer .............................................. .
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 417
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
4.2. Sprechapparate besonderer Art
und Zusatzeinrichtungen
4.2.1. Sprechapparate besonderer Art
Hinweis
Die monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den Zuschlag für eine
amtsberechtigte Nebenstelle nach FGV 2.14 Nr. 1
Doppelapparat
als Nebenstelle (mit Trockenelement)
1 ohne Batteriekästchen ...................................... . 5,85 1,95
2 mit Batteriekästchen ....................................... . 5,85 1,95
3 Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..................... . 19,10 6,40
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinngemäß.
Vorgeschalteter Reihenapparat
4 NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) 9,25 3,10
5 NRv 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) 9,75 3,25
6 NRv 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) 11,90 3,95
7 NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) 14,70 4,90
8 NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) 17,50 5,85
9 NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) 17,50 5,85
10 NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) 17,50 5,85
4.2.2. Zusatzeinrichtungen
Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform ....................... . 0,55 0,20
Kopfhörer
2 mit 1 Hörvorrichtung 0,65 0,20
3 mit 2 Hörvorrichtungen ....................................... . 1,- 0,35
4 Brustmikrofon ................................................. . 2,- 0,65
5 Sternschauzeichen oder Lampe .................................. . 0,40 0,10
6 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein Kästchen .......... . 0,70 0,35
7 Fallscheibe .................................................... . 0,85 0,30
8 Lose Nummernscheibe mit Fuß 1, 15 0,40
9 Besonderer Kurbelinduktor ..................................... . 1,70 0,55
10 Kassiervorrichtung für Nebenstellen ............................. . 3,45 1, 15
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Monatlicher Grundbetrag
Teilnehmer-
Nr. Gegenstand Posteigene eigene
Anlage Anlage
DM DM
11 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne oder mit Dämpfungs-
g Ii ed für lautstarke Hörkapsel ................................... . 0,35 0,10
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
12 in Regellänge ................................................ . 0,40 0,10
länger ctls Regellänge
13 bis 1 1n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,10
14 in Lüngen zu 1,50 m ........................................ . 0,75 0,15
15 .in Lüngen zu 2 m ........................................... . 0,90 0,20
5. Anschließungs- und Änderungsgebühren
(zu § § 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeordnung) Gebühr
DM
5.1. AnschHeßungsgebühren
Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli 1972
hcrgestdlt worden sind, um Einrichtungen nach Abschnitt 3 ....... . Gebühren nach Ab-
Die Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß. schnitt 3 Nr. 1 bis 18
der Fernmeldegebüh-
ren vorschrif ten
5.2. Änderungsgebühren
Für die Anderung der in den Abschnitten 3 und 4 bezeichneten Ein-
richtungen ..................................................... . Gebühren nach Ab-
schnitt 3 Nr. 1 bis 18
der Fernmeldegebüh-
renvorschriften
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 419
Anordnung
über die Zuständigkeit für Entscheidungen
über den Aufschub der Nachentri.chtung von Beiträgen
gemäߧ 125 Abs. 1 AVG/ § 1403 Abs. 1 RVO
Vom 25. Februar 1972
1. Ich übertrage
a) dem Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes
und
b) dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flug-
sicherung
für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zu ent-
scheiden, ob die Entrichtung von Beiträgen gemäß
§ 125 Abs. 1 AVG/ § 1403 Abs. 1 RVO aufzuschie-
ben ist.
2. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
bruar 1972 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Hesse
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 30/69 -, ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 40 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) war mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 419
Anordnung
über die Zuständigkeit für Entscheidungen
über den Aufschub der Nachentri.chtung von Beiträgen
gemäߧ 125 Abs. 1 AVG/ § 1403 Abs. 1 RVO
Vom 25. Februar 1972
1. Ich übertrage
a) dem Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes
und
b) dem Präsidenten der Bundesanstalt für Flug-
sicherung
für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zu ent-
scheiden, ob die Entrichtung von Beiträgen gemäß
§ 125 Abs. 1 AVG/ § 1403 Abs. 1 RVO aufzuschie-
ben ist.
2. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
bruar 1972 in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Hesse
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 30/69 -, ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Hamburg, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 40 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) war mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 24. Februar 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 2. 72 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 336/72 der Kommission zur Festsetzung
der illll Cetreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 2. 72 L 43/1
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 337/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prbrnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 18.2. 72 L 43/3
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 338/72 der Kommission zur Festsetzung
der lwi der Ersl<..1Ll.ung für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqung 18. 2. 72 L 43/5
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 339/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 18.2. 72 L 43/7
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 340/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 18. 2. 72 L 43/10
17. 2. 72 Veronlmmg (EWC) Nr. 341/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prtimien als Zuschla.g zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruch reis 18. 2. 72 L 43/12
17. 2. 72 Verordnung (12WC) Nr. 342/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erslcttlungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 18. 2. 72 L 43/14
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 343/72 der Kommission zur Festsetzung
der bl!i der Ersl.iltlung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berjchligung 18. 2. 72 L 43/16
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 344/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 18. 2. 72 L 43/18
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 345/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 18.2. 72 L 43/19
17. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 346/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 18. 2. 72 L 43/22
18. 2. 72 Veronlnung (EWG) Nr. 347/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 2. 72 L 44/1
18. 2. 72 Vc~rordnung (EWG) Nr. 348/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a. l z hinzugefügt werden 19. 2. 72 L 44/3
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 349/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta.ltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19. 2. 72 L 44/5
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 350/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 19.2. 72 L 44/6
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 351/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Oliven ö 1 19.2. 72 L 44/7
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 352/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 19. 2. 72 L 44/9
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 353/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind f 1 e i s c h -
sek 1: o r für den am 1. März 1972 beginnenden Zeitraum 19.2. 72 L 44/10
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 354/72 der Kommission zur Festsetzung
der Ersta.ttungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 19. 2. 72 L 44/14
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 421
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18. 2. 72 Verordrrnn9 (JJWG) Nr. 357/72 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (UWC) Nr. 316/72 zur Anwendung des Zoll-
s,Jlzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von bestimm-
ten O r il n g c n so r t c n mit Ursprung in Israel 19. 2. 72 L 44/31
21. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 358/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen unwendbaren Abschöpfungen 22. 2. 72 L 46/1
21. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 359/72 der Kommission über die Fest-
selzu ng der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M c1 l z hinzugeiügt werden 22.2. 72 L 46/3
21. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 360/72 der Kommission zur Änderung
der bei der fastattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 2. 72 L 46/5
21. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 361/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 22. 2. 72 L 46/6
21. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 362/72 der Kommission zur Festsetzung
der Aus[uhrerstallungen bei Obst und Gemüse 22. 2. 72 L 46/7
21. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 363/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (JJWG) Nr. 1613/71 der Kommission bezüglich
der Berichtigungsbeträge für Bruchreis aus Surinam 22. 2. 72 L 46/9
22. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 364/72 der Kommission zur Festsetzung
der aul Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 23. 2. 72 L 47/1
22. 2. 72 Verordnun9 (EW(;) Nr. 365/72 der Kommission über die Fest-
set.zu nq der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 2. 72 L 47/3
22. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 366/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta t.Lung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 23. 2. 72 L 47/5
22. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 367/72 der Kommission über die Fest-
setzu11g der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 23. 2. 72 L 47/6
22. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 368/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschni II.liehen Erzeugerpreise für Wein 23. 2. 72 L 47/7
22. 2. 72 Verordnung (UWG) Nr. 369/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeits-
düuer der Ausfuhrlizenzen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
nisse 23. 2. 72 L 47/9
23. 2. 72 Verordnung (UWG) Nr. 370/72 der Kommission zur Festsetzung
der ilUf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 2. 72 L 48/1
23. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 371/72 der Kommission über die Fest-
scl.1/.ung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
u ncl M c1 l z h inzug ef ügt werden 24. 2. 72 L 48/3
23. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 372/72 der Kommission zur Änderung
der bei der :Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24. 2. 72 L 48/5
23. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 373/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k e r 24.2. 72 L 48/6
23. 2. 72 Verordnung (UWC) Nr. 374/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 24. 2. 72 L 48/7
22. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 375/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 24. 2. 72 L 48/8
23. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 377/72 der Kommission zur Änderung
der bei der :Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 24. 2. 72 L 48/11
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 378/72 der Kommission zur Festsetzung
der rruf c; et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25.2. 72 L 49/1
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.ltum und Bc'leichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 2. 72 Verordnung (UWG) Nr. 379/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 25.2. 72 L 49/3
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 380/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25.2. 72 L 49/5
24. 2. 72 Verordnung (UWG) Nr. 381/72 der Kommission zur Festsetzung
dc~r auf C~elreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 25.2. 72 L 49/7
24. 2. 72 Vc~rordnung (UWG) Nr. 382/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei Reis und Bruchreis 25.2. 72 L 49/10
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 383/72 der Kommission zur Festsetzung
der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 25.2. 72 L 49/13
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 384/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstu ttungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 25.2. 72 L 49/15
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 385/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslatlung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 25. 2. 72 L 49/17
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 386/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh z u c k er 25.2. 72 L 49/19
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 387/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 25.2. 72 L 49/20
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 388/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 25. 2. 72 L 49/23
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 389/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge f 1ü g e 1-
fl e i s c h 25.2. 72 L 49/26
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 390/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 25. 2. 72 L 49/28
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 391/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eieralbumine und Milchalbu-
min 25.2. 72 L 49/30
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 393/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.2. 72 L 50/67
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 394/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 26.2. 72 L 50/69
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 395/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für: Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.2. 72 L 50/71
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 396/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 2. 72 L 50/72
25. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 397/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 279/72 über eine Dauerausschrei-
bung zum V er kauf von Weißzucker, der zur Ausfuhr be-
stimmt ist und sich im Besitz der französischen Interventions-
stelle befindet 26.2. 72 L 50/73
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1972 423
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
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Andere Vorschriften
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 282/72 des Rates betreffend die Durch-
führung des Beschlusses Nr. 42/71 des Assoziationsrats, der im
Abkommen über die Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft asso-
ziierten afrikunischen Staaten und Madagaskar vorgesehen ist 14. 2. 72 L 39/1
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 355/72 der Kommission über die Liefe-
rung von Magermilchpulver an bestimmte Drittländer als Ge-
meinschaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 19. 2. 72 L 44/25
18. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 356/72 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich-
weizenmehl als I Jilfeleistung für die Republik Indonesien 19. 2. 72 L 44/28
23. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 376/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Leincngarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Tarifnummer 54.03, mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr.
2799/71 des fü1 !.es vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 24. 2. 72 L 48/10
24. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 392/72 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen der Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 26. 2. 72 L 50/1
Berichtung der Verordnung (EWG) Nr. 2397/71 des Rates vom
8. November 1971 über die Beihilfen, zu denen Zuschüsse aus
dem Europäischen Sozialfonds gewährt werden können (ABI.
Nr. L 249 vom 10. 11. 1971) 18. 2. 72 L 43/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2732/71 des Rates
vom 20. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 876/68 bezüglich der auf dem Sektor Milch und Milch-
erzeugnisse vorzunehmenden Berichtigungen der im voraus
festgesetzten Erstuttungen (ABI. Nr. L 282 vom 23. 12. 1971) 18. 2. 72 L 43/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/71 des Rates
vom 20. Dezember 1971 über die zeitweilige Aussetzung von
autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für be-
stimmte Waren (ABI. Nr. L 287 vom 30. 12. 1971) 22. 2. 72 L 46/10
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 53/72 der Kommission
vom 10. Januar 1972 zur Anwendung des Gemeinsamen Zoll-
tarifs auf Einfuhren bestimmter Orangensorten aus Spanien
(ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1972) 18. 2. 72 L 43/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 54/72 der Kommission
vom 10. Januar 1972 zur Anwendung des Gemeinsamen Zoll-
tarifs auf Einfuhren von Mandarinen, Satsumas, Clementinen,
Tan9erinen und sonstigen ähnlichen Hybriden von Zitrusfrüch-
ten mit Ursprung in Spanien (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1972) 18. 2. 72 L 43/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 151/72 der Kommis-
sion vom 24. Januar 1972 zur Festsetzung der Einschleusungs-
preise und Abschöpfungen für Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 21
vom 25. 1. 1972) 19. 2. 72 L 44/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 303/72 der Kommis-
sion vom 10. Februar 1972 zur Änderung der Ausgleichsbeträge,
die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende
Erweiterung der Bandbreiten der Währungen der Mitglied-
staaten festgesetzt wurden (ABI. Nr. L 38 vom 12. 2. 1972) 25. 2. 72 L 49/32
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
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Das ßundesqesetzhlall: erscheint in drei T<!ilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigunq verkündet. Li1ulender Bm:uu nur im Postabonnement. Ablwslellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das iils follqcll.end [eslqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach SactHJPhid<'ll <Jconlrwt veriiffcntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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