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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 1972 Nr.2
Inhalt Seite
15. 1. 72 Betriebsverfassungsgesetz 13
400-2, 800-2, 320-1, 801-1
11.1.72 Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ........... . 44
Betriebsverfassungsgesetz
Vom 15. Januar 1972
Inhaltsübersicht
§§
Erster T~il Allgemeine Vorschriften 1- 6
Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung,
Gesamt- und Konzernbetriebsrat 7- 59
Erster Abschnitt Zusammensetzung und \Vahl des Betriebsrats 7- 20
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Betriebsrats 21- 25
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Betriebsrats 26- 41
Vierter Abschnitt Betriebsversa mm! ung 42- 46
Fünfter Abschnitt Gesamtbetriebsrnt 47- 53
Sechster Abschnitt Konzernbetriebsrat 54- 59
Dritter Teil Jugendvertretung 60- 73
Erster Abschnitt Betriebliche Jugendvertretung 60- 71
Zweiter Abschnitt Gesamtjugendvertretung 72- 73
Vierter Teil Mitwirkung und Mitbestimmung der
Arbeitnehmer 74--113
Erster Abschnitt Ali{Jemeines 74- 80
Zweiter Abschnitt Mitwirkungs- und Besch,verderecht des
Arbeitnehmers 81- 86
Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten 87- L9
Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf
und Arbeitsumgebung 90- 91
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§§
Pünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten 92--105
Ersler Un lernbschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten 92,- 95
Zweiter Unt<\rabschnitt Berufsbildung 96- 98
Dritter Unlcrabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen 99--105
Sechster J\bschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten 106--113
Erster Untcrnbschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 106-110
Zweiter lJ11lcrabschnitt Betriebsänderungen 111-113
fünfter Teil Besondere Vorschriften für einzelne
Betriebsarten 114-118
Erster Abschnitt Seeschiff ahrt 114--116
Zweiter Abschnitt Luftfahrt 117
Dritter Abschnitt Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften 118
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften 119-121
Siebenter Teil Änderung von Gesetzen 122-124
Achter Teil Ubergangs- und Schlußvorschriilen 125--132
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: einigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahr-
nehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften § 3
Zustimmungsbedürftige Tarifverträge
§ 1 (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
Errichtung von Betriebsräten 1. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertre-
tungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäfti-
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf gungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgrup-
ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von pen), wenn dies nach den Verhältnissen der vom
denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte ge- Tarifvertrag erfaßten Betriebe der zweckmäßige-
wählt. ren Gestaltung der Zusammenarbeit des Betriebs-
rats mit den Arbeitnehmern dient;
§ 2 2. die Errichtung einer anderen Vertretung der Ar-
beitnehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer
Stellung der Gewerkschaften Eigenart der Errichtung von Betriebsräten beson-
und Vereinigungen der Arbeitgeber dere Schwierigkeiten entgegenstehen;
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Be- 3. von § 4 abweichende Regelungen über die Zuord-
achtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll nung von Betriebsteilen und Nebenbetrieben, so-
und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertre- weit dadurch die Bildung von Vertretungen der
tenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigun- Arbeitnehmer erleichtert wird.
gen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (2) Tarifverträge nach Absatz 1 bedürfen insoweit
zusammen.
der Zustimmung der obersten Arbeitsbehörde des
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz ge- Landes, bei Tarifverträgen, deren Geltungsbereich
nannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb mehrere Länder berührt, der Zustimmung des Bun-
vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten desministers für Arbeit und Sozialordnung. Vor der
nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Entscheidung über die Zustimmung ist Arbeitgebern
Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit und Arbeitnehmern, die von dem Tarifvertrag be-
dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Be- troffen werd~n, den an der Entscheidung über die
triebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften Zustimmung interessierten Gewerkschaften und Ver-
oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegen- einigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Ar-
stehen. beitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 15
Tarifvertrag erst.reckt, Gelegenheit zur schriftlichen § 6
Stellungnahme sowie zur Außcrung in einer münd- Arbeiter und Angestellte
lichen und öJJenUichcn Verhandlung zu geben.
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-
(3) Mit dem Jnkrnfttreten eines Tarifvertrags nach
nehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Absatz l Nr. 2 endet die Amtszeit der Betriebsräte,
Beschäftigten, die eine arbeiterrentenversicherungs-
die in den vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben be-
pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie
stehen; eine solche durch Tarifvertrag errichtete Ver-
nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gelten
tretung der Arbeitnehmer hat die Befugnisse und
auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
Pflichten eines Betriebsrats.
Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
§ 4 (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
Nebenbetriebe und Betriebsteile Arbeitnehmer, die eine durch § 3 Abs. 1 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes und die hierzu erlas-
Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,
senen Vorschriften über die Versicherungspflicht der
wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
Angestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver-
oder sicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen- Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Ange-
ständig sind. stelltenberuf befinden, sowie die in Heimarbeit Be-
schäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
Soweit Nebenbetriebe die Voraussetzungen des § 1
nicht erhillen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuord- Angestellte_ntätigkeit verrichten.
nen.
§ 5
zweiter Teil
Arbeitnehmer
Betriebsrat, Betriebsversammlung,
(1) Arbeitnehmer im -Sinne dieses Gesetzes sind Gesamt- und Konzernbetriebsrat
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten.
Erster Abschnitt
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes
gelten nicht Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglie-
der des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung § 7
der juristischen Person berufen ist; Wahlberechtigung
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesell- Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das
schaft oder die Mitglieder einer anderen Per- 18. Lebensjahr vollendet haben.
sonengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Sat-
zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
der Personengesamtheit oder zur Geschäftsfüh- § 8
rung berufen sind, in deren Betrieben; Wählbarkeit
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs
Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend Monate dem Betrieb angehören oder als in Heim-
durch Beweggründe karitativer oder religiöser arbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb
Art bestimmt ist; gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebs-
4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster zugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen
Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem ande-
ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen ren Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns
Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht
5. der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte er- wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbar-
sten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit keit oder die Fähigkeit, öffentliche Amter zu beklei-
dem Arbeitgeber leben. den, nicht besitzt.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht aus- (2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate,
drücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwen- so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1
dung auf leitende Angestellte, wenn sie nach Dienst- über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit die-
stellung und Dienstvertrag jenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Ein-
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von leitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäf- sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wähl-
tigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder barkeit erfüllen.
2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben § 9
wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung
des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrun- Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der
gen und Kenntnisse übertragen werden. Regel
16 Bundügesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern wählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe,
aus einer Person (Betriebsobmann), die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatzmitglie-
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern der.
aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern § 13
bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden
301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, alle drei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai
601 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, statt.
1 001 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, wählen, wenn
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 1. mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tage der Wahl
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftig-
ten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber
5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er- Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die
höht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder
für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um gesunken ist,
2 Mitglieder. 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie-
der seinen Rücktritt beschlossen hat,
§ 10 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten wor-
Vertretung der Minderheitsgruppen den ist,
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entschei-
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat ver- dung aufgelöst ist oder
treten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mit- G. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
gliedern besteht. (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Be-
(2) Die Minderheitsgruppe erhält mindestens bei triebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Be-
bis zu 50 Gruppenangehörigen 1 Vertreter, 1riebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat
in dem auf die Wahl folgenden näd1sten Zeitraum
51 bis 200 Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wäh-
201 bis 600 Gruppenangehörigen 3 Vertreter, len. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zum Beginn
601 bis 1 000 Gruppenangehörigen 4 Vertreter, des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festge-
1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen 5 Vertreter, legten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist
3 001 bis 5 000 Gruppenangehörigen 6 Vertreter, der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der
regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
5 001 bis 9 000 Gruppenangehörigen 7 Vertreter,
9 001 bis 15 000 Gruppenangehörigen 8 Vertreter,
§ 14
über 15 000 Gruppenangehörigen 9 Vertreter.
Wahlvorschriften
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertre-
tung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitnehmer an- (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmit-
gehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel telbarer ·wahl gewählt.
der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen. (2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer Per-
son, so wählen die Arbeiter und Angestellten ihre
§ 11 Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn,
daß die wahlberechtigten Angehörigen beider Grup-
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
pen vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Ab-
Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von stimmungen die gemeinsame Wahl beschließen.
wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Be-
triebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebs- (3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
größe zugrunde zu legen. Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag ein-
gereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grunds~itzen
der Mehrheitswahl.
§ 12
(4) In Betrieben, deren Betriebsrat ilUS einer Per-
Abweichende Verteilung der Betriebsratssitze son besteht, wird dieser mit einfach er Stimmenmehr-
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats heit gewählt; das gleiche gilt für Gruppen, denen
auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt nur ein Vertreter im Betriebsrat zusteht. In den Fäl-
werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl in len des Satzes 1 ist in einem getrennten Wahlgang
getrennten und geheimen Abstimmungen beschlie- ein Ersatzm,inn zu wählen.
ßen.
(5) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl-
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande- berechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.
ren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die Ge- Jeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem
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Zehntel der wcthlbc)rcchtigtcn Gruppenangehörigen, Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwe-
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten un- senden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt.
terzeichnet sein. Jn jedem Fall genügt die Unter- § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
zeichnung durch einhundert wahlberechtigte Grup- (2) Zu dieser Betriebsversammlung können drei
penangehörige. wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder
(6) Ist nach Absatz 2 w~meinsame Wahl beschlos- eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen
sen worden, so muß jeder Wcthlvorschlag von min- und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahl-
destens einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeit- vorstands machen.
nehmer unterzeichnet sein; Absatz 5 Satz 2 und 3 (3) Findet trotz Einladung keine Betriebsversamm-
gilt entsprechend. lung statt oder wählt die Betriebsversammlung kei-
(7) Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so nen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht
können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten
zur Wahl des Betriebsrats Wahlvorschläge machen. Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen
Auf diese Wahl vorschlüge sind Absatz 5 Satz 2 Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
und 3 und Absatz 6 nicht anzuwenden.
§ 18
§ 15 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten (1) DerWahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
und Geschlechtern einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergeb-
( 1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit- nis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser
nehmern der einzelnen Betriebsabteilungen und der Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits-
unselbständigen Nebenbetriebe zusammensetzen. gericht auf Antrag von mindestens drei wahlberech-
Dabei sollen möglichst auch Vertreter der verschie- tigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertre-
denen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen tenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Arbeitnehmer berücksichtigt werden. (2) Ist zweifelhaft, ob ein Nebenbetrieb oder ein
(2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem Betriebsteil selbständig oder dem Hauptbetrieb zu-
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. zuordnen ist, so können der Arbeitgeber, jeder be-
teiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand
§ 16 oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vor
der Wahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts be-
Bestellung des Wahlvorstands antragen.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner (3) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt
Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Nieder-
einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat schrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Be-
kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, triebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb
wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der
Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muß in je- Wahlniederschrift zu übersenden.
dem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern
bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands
§ 19
kann für den Pall seiner Verhinderung ein Ersatz-
mitglied bestellt werden. In Betrieben mit Arbeitern Wahlanfechtung
und Angestellten müssen im Wahlvorstand beide (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefoch-
Gruppen vertreten sein. ten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahl-
des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn verfahren verstoßen worden ist und eine Berichti-
das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei gung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den
Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder be-
Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem einflußt werden konnte.
Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei
des Wahlvorslands gemacht werden. Das Arbeits- Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerk-
gericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als schaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist
zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mit- nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage
glieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mit- zulässig.
gliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl er- § 20
forderlich ist
Wahlschutz und Wahlkosten
§ 17
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behin-
Wahl des Wahlvorstands dern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzun- Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts be-
gen des § 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in einer schränkt werden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch
Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auf-
durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen erlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom
beeinflussen. Arbeitsgericht zu erkennen, daß er zur Vornahme
der Handlung durch Geldstrafen anzuhalten sei. An-
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
tragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Be-
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des
trieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß der
Wahlrechts oder der Betcttigung im Wahlvorstand
Geldstrafe beträgt 20 000 Deutsche Mark.
erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur
Minderung des Arbeitsentgelts. § 24
Erlöschen der Mitgliedschaft
Zweiter Abschnitt (1) Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
Amtszeit des Betriebsrats 1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
§ 21
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Amtszeit 4. Verlust der Wählbarkeit,
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt 5. Ausschluß aus dem Betriebsrat oder Auflösung
drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekannt- des Betriebsrats auf Grund einer gerichtlichen
gabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Entscheidung, "
Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf 6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung
von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19
am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel
regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem liegt nicht mehr vor.
Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit späte-
(2) Bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit
stens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat
bleibt das Betriebsratsmitglied Vertreter der Gruppe,
neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1
für die es gewählt ist. Dies gilt auch für Ersatzmit-
und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des
glieder.
Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
§ 25
§ 22 Ersatzmitglieder
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend
Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Be- für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten
triebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt- Mitglieds des Betriebsrats.
gegeben ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach
§ 23 aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen
Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzen-
Verletzung gesetzlicher Pflichten den Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vor-
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb schlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grund-
vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht sätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen
den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Betriebsrat würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mit-
oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober glied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ge-
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. wählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatz-
Der Ausschluß eines Mitglieds kann auch vom Be- mitglieder unter Berücksichtigung der §§ 10 und 12
triebsrat beantragt werden. nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Ar- (3) In den Fällen des § 14 Abs. 4 findet Absatz 1
beitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für mit der Maßgabe Anwendung, daß der gewählte Er-
die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. satzmann nachrückt oder die Stellvertretung über-
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene nimmt.
Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Ar-
beitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Dritter Abschnitt
Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeit- Geschäftsführung des Betriebsrats
geber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen,
die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine § 26
Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber
Vorsitzender
der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Hand- (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den
lung zu unterlassen oder die Vornahme einer Hand- Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der
lung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeits- Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen
gericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der-
vorheriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu selben Gruppe angehören.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 19
(2) Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen
ein Drittel der Mitglieder an, so schlägt jede Gruppe werden, gilt § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
aus ihrer Mitte je ein Mitglied für den Vorsitz vor. (2) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt
Der Betriebsrat wählt aus den beiden Vorgeschlage- § 27 Abs. 2 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit dem
nen den Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Ausschuß Aufgaben übertragen sind, die nur eine
Stellvertre ler. Gruppe betreffen. Ist eine Gruppe nur durch ein Mit-
(3) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall glied im Betriebsrat vertreten, so können diesem die
seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Aufgaben nach Satz 2 übertragen werden.
Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten Be- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
schlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die die Ubertragung von Aufgaben zur selbständigen
dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Aus-
Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner schüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom
Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Arbeitgeber benannt werden.
§ 27
§ 29
Betriebsaussdmß
Einberufung der Sitzungen
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder,
so bildet er einen Betriebsausschuß. Der Betriebs- (1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag
ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebs- hat der Wahlvorstand die Mitglied.er des Betriebs-
rats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit rats zu der nach § 26 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
9 bis 15 Mitgliedern Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvor-
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, stands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus sei-
19 bis 23 Mitgliedern ner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende
27 bis 35 Mitgliedern des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die
37 oder mehr Mitgliedern Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen recht-
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern. zeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Dies gilt auch für den Vertrauensmann der Schwer-
(2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen beschädigten sowie für die Jugendvertreter, soweit
der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entspre- sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssit-
chend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebs- zung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder
rat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch der Jugendvertretung an der Sitzung nicht teilneh-
ein Mitglied vertreten sein. Ist der Betriebsrat nach men, so soll es dies unter Angabe der Gründe unver-
§ 14 Abs. 2 in getrennten Wahlgängen gewählt wor- züglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende
den und gehören jeder Gruppe mehr als ein Zehntel hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder
der Mitglieder des Betriebsrats, mindestens jedoch für einen verhinderten Jugendvertreter das Ersatz-
fünf Mitglieder an, so wählt jede Gruppe ihre Ver- mitglied zu laden.
treter für den Betriebsausschuß; dies gilt auch, wenn
der Betriebsrat nach § 14 Abs. 2 in gemeinsamer (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen
Wahl gewählt worden ist und jeder Gruppe im Be- und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist,
triebsrat mehr als ein Drittel der Mitglieder ange- auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Vier-
hört. tel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeit-
geber beantragt. Ein solcher Antrag kann auch von
(3) Der Betriebsausschuß führt die laufenden Ge- der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gestellt
schäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem werden, wenn diese Gruppe im Betriebsrat durch
Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen sei- mindestens zwei Mitglieder vertreten ist.
ner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledi-
gung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß (4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die
von Betriebsvereinbarungen. Die Ubertragung be- auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sit-
darf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten ent- zungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,
sprechend für den Widerruf der Ubertragung von teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der
Aufgaben. Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(4) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern
können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzen- § 30
den des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmit-
glieder übertragen. Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel
§ 28 während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat
bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die
Ubertragung von Aufgaben auf weitere Ausschüsse betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
(1) Ist ein Betriebsausschuß gebildet, so kann der Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vor-
Betriebsrat weitere Ausschüsse bilden und ihnen be- her zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats
stimmte Aufgaben übertragen. Soweit ihnen diese sind nicht öffentlich.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 31 auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Teilnahme der Gewerkschaften Beschlußfassung an auszusetzen, damit in dieser
Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe
Allf i\ntrnq von einem Viertel der Mitglieder oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht
der Mehrheit ei,wr Gruppe des Betriebsrats kann werden kann.
ein Bem1ltrc1~Jl.er einer im Betriebsrat vertretenen
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen-
Gewerkscha lt c1n den Sitzunqen beratend teilneh-
heit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß
men; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung
bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht
und die Tagesordnunu der G()werkschaft rechtzeitig
wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste
mitzuteilen.
Beschluß nur unerheblich geändert wird.
§ 32 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten einen
Teilnahme des Vertrauensmannes Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beein-
der Schwerbeschädigten trächtigung wichtiger Interessen der Schwerbeschä-
Der Verl.rauensm1:mn der Schwerbeschädigten (§ 13 digten erachtet.
des SchwerbeschJdigtengesetzes) kann an allen Sit-
zungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
§ 36
Geschäftsordnung
§ 33 Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung
Beschlüsse des Betriebsrats sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung ge-
troffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglie-
§ 37
der gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag ab-
gelehnt. Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt
mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an unentgeltlich als Ehrenamt.
der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch -
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer be-
Ersatzmitglieder ist zulässig.
ruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsent-
(3) Nimmt die Jugendvertretung an der Beschluß- gelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang
fassung teil, so werden die Stimmen der Jugendver- und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durch-
treter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit führung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
mitgezählt.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die
§ 34 aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Ar-
beitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmit-
Sitzungsniederschrift glied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung
(1) Uber jede Verhandlung des Betriebsrats ist unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeits-
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den befreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren;
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht mög-
mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist lich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu
von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vergüten.
zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe- (4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Be-
senheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh- triebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von
mer eigenhändig einzutragen hat. einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht ge-
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter ringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt ver-
einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so gleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher be-
ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift ab- ruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine
schriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Zuwendungen des Arbeitgebers.
Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu er- (5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwen-
heben; sie sind der Niederschrift beizufügen. digkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Be-
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das triebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem
Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätig-
Ausschüsse jederzeit einzusehen. keiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der
in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig
sind.
§ 35
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme
Aussetzung von Beschlüssen an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des
Gruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß Betriebsrats erforderlich sind. Der Betriebsrat hat
des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme
wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Ar- an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die be-
beitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß trieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 21
hat dem Arbcil.gcber die Teilncthmc und die zeitliche dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Hält der Arbeit-
Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen geber den Beschluß für sachlich nicht begründet, so
rechtzeitig lwkcmnlzugcben. I ltilt der Arbeitgeber die kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der
bcrücksichlirJI, so kimn er die Einigungsstelle an- Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-
rufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die schen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ruft der Arbeit-
Einigung zwischen A rbei Lgebcr und Betriebsrat. geber die Einigungsstelle nicht an, so wird der Be-
- schluß nach Ablauf der zweiwöchigen Frist wirksam.
(7) Unbeschadel der Vorschrift des Absatzes 6 hat
jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regel- (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach
mäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistel- § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für
lung für insgcsc1mt drei Wochen zur Teilnahme an die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufein-
der zuständigen obersten Arbc~it~;behörde des Landes anderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf
nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von
geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Be-
erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt rufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb
eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines
nicht zuvor Juqcmdvertreler waren, auf vier Wochen. Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der
Absatz 6 Satz 2 bis 5 findet Anwendung. Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben,
eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebs-
übliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für
§ 38
Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinan-
Freistellungen derfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht
sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind minde-
stens frcizuslcllen in Betrieben mit in der Regel
300 bis 600 Arbeitnehmern § 39
ein Ddricbsrntsmitglied, Sprechstunden
601 bis l 000 A rbeitnehmcrn
2 Bctriehsratsmitg licder, (1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit
Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem
1 001 bis 2 000 ;\ rbei lnehmern
Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung
3 Jklriebsratsmitglieder,
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
4 Betriebsratsmitglieder, zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
3 001 bis 4 000 Arbcitncbn1crn
(2) Führt die Jugendvertretung keine eigenen
5 Betricbsralsmitglieder,
Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern des Betriebsrats ein Mitglied der Jugendvertretung
6 Betriebsratsmitglieder, zur Beratung jugendlicher Arbeitnehmer teilnehmen.
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern
7 Betriebsratsmitglieder, (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch
der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruch-
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern
nahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt
8 Betriebsratsmitglieder,
den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeits-
7 001 bis 8 000 Ar bei tnehrnern entgelts des Arbeitnehmers.
9 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern
10 Betriebsratsmitglieder, § 40
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
l 1 Betriebsratsmitglieder.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats ent-
In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für stehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein wei-
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
teres Betriebsratsmitglied freizustellen. Durch Tarif-
laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in
vertrag oder Betriebsvereinbarung können ander-
erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und
weitige Regelungen über die Freistellung vereinbart
Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
werden.
(2) Uber die Freistellung beschließt der Betriebs-
rat nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Die Grup- § 41
pen sind angemessen zu berücksichtigen. Gehört Umlageverbot
jeder Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der
Mitglieder an, so bestimmt jede Gruppe die auf sie Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Ar-
entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder. beitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzu-
Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden lässig.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vierter Abschnitt vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebs-
versammlung und keine Abteilungsversammlungen
Betriebsversammlung
durchgeführt worden sind.
§ 42
§ 44
Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungs-
Zeitpunkt und Verdienstausfall
versammlung
(1) Die in den §§ 17 und 43 Abs. 1 bezeidmeten
(l) Die Betriebsvcrsc1mmlunrJ besteht aus den Ar-
und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen
beitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vor-
Versammlungen finden während der Arbeitszeit
sitzenden des Betriebsrats gc:lci Let. Sie ist nicht
statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine
öffentlich. Kann weqen der Eiqenart des Betriebs
andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der
eine Versa mm Jung aller A rbeitnchmer zum gleichen
Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich
Zeitpunkt nicht slal.Uinden, so sind Teilversamm-
der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern
lungen durchzulührcn.
wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann,
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des
abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahr-
Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn kosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme
dies für die Erörterung der besonderen Belange der an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Ar-
Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsver- beitgeber zu erstatten.
sammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversamm-
geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil
lungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hier-
als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt en-tsprechend. von kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Ar-
§ 43 beitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte
Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht,
Regelmäßige das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
Betriebs- und Abteilungsversammlungen
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalender- § 45
vierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Lie-
gen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-
so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei nen Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpoli-
der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als tischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art be-
Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Ab- handeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer
teilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74
stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalender- Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abtei-
halbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, lungsversammlungen können dem Betriebsrat An-
wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 träge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stel-
vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlun- lung nehmen.
gen durchführen, wenn dies aus besonderen Grün- § 46
den zweckmäßig erscheint.
Beauftragte der Verbände
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Ab-
teilungsversammlungen unter Mitteilung der Tages- (1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlun-
ordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Ver- gen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen
sammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der
Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalender- Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversamm-
jahr in einer Betriebsversammlung über das Per- lungen teil, so kann er einen Beauftragten der Ver-
sonal- und Sozialwesen des Betriebs und über die einigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzu-
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs ziehen.
zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder (2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Be-
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. triebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im
Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch
schriftlich mitzuteilen.
des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel
der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine
Betriebsversammlung einzuberufen und den bean- Fünfter Abschnitt
tragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung Gesam tbetrie bsr at
zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die
auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser
§ 47
rechtzeitig zu verständigen.
Voraussetzungen der Errichtung,
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Ge-
Mitgliederzahl, Stimmengewicht
werkschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei
Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsver- (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Be-
sammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im triebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 23
(2) In d cn Ces am 1.bclri ebsrn t entsendet jeder Be- tretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht
triebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen ange- den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Gesamtbe-
hören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Vertreter triebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetz-
nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mitglie- lichen Pflichten beantragen.
der. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen sie
nicht derselben Gruppe angehören. Ist der Betriebs- § 49
rat nach § l 4 Abs. 2 in ~Jdrennten Wahlgängen ge-
Erlöschen der Mitgliedschaft
wühlt worden und gehören jeder Cruppe mehr als
ein Zehntel der Mitglieder des Betriebsrats, minde- Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit
stens jedoch fünf Mitglieder an, so wählt jede Gruppe dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,
den auf sie entfallenden Gruppenvertreter; dies gilt durch Amtsniederlegung, durch Ausschluß aus dem
auch, wenn der Betriebsrut nach § 14 Abs. 2 in ge- Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen
meinsamer Wahl gewählt worden ist und jeder Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebs-
Gruppe im Betriebsrat mehr als ein Drittel der Mit- rat.
glieder angehört. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
chend für die Abberufung. § 50
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Ge- Zuständigkeit
samtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu
bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens fest- (1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Be-
zulegen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Für die Be- handlung von Angelegenheiten, die das Gesamt-
stellung gilt Absatz 2 entsprechend. unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ihrer Betriebe geregelt werden können. Er ist den
kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats ab- einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
weichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamt- Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat
betriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und be- beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behan-
steht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist deln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entschei-
zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine dungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4
Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des gilt entsprechend.
Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt
wird, daß Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Un-
§ 51
ternehmens, die regional oder durch gleichartige
Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Geschäftsführung
Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. (1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung § 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28, 30, 31, 34,
nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt- 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40 und 41 entsprechend.
unternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Gesamtbetriebsausschuß aus dem Vorsitzenden
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und
bei Gesamtbetriebsräten mit
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so
viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es ge- 9 bis 16 Mitgliedern
wählt wurde, wahlberechtigte Angehörige seiner aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
Gruppe in der Wählerliste eingetragen sind. Ent- 17 bis 24 Mitgliedern
sendet der Betriebsrat nur ein Mitglied in den Ge- aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
samtbetriebsrat, so hat es so viele Stimmen, wie in 25 bis 36 Mitgliedern
dem Betrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer in der aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
Wählerliste eingetragen sind. mehr als 36 Mitgliedern
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so besteht.
viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es ent- (2) Haben die Vertreter jeder Gruppe mehr als ein
sandt ist, wahlberechtigte Angehörige seiner Gruppe Drittel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat, so
in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind für eine schlägt jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für
Gruppe mehrere Mitglieder des Betriebsrats ent- den Vorsitz des Gesamtbetriebsrats vor. Der Ge-
sandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach samtbetriebsrat wählt aus den Vorgeschlagenen sei-
Absatz 7 Satz 1 anteilig zu. Absatz 7 Satz 2 gilt ent- nen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen-
sprechend.
den. Der Gesamtbetriebsausschuß muß aus Angehö-
rigen der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Gruppen
§ 48 entsprechend dem Stimmenverhältnis bestehen. Die
Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied ver-
Ausschluß von Gesamtbetriebsratsmitgliedern treten sein. Haben die nach § 47 Abs. 2 Satz 3 ent-
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Ar- sandten Mitglieder des Gesamtbetriebsrats mehr als
beitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der die Hälfte und die Vertreter jeder Gruppe mehr als
Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen ver- ein Zehntel aller Stimmen im Gesamtbetriebsrat und
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gehören jeder Cruppe mindestens fünf Mitglieder Sechster Abschnitt
des Cesaml.bel.riehsrnts cm, so wählt jede Gruppe
Konzernbetriebsrat
ihre Vertreter für den Cesilrntbetriebsausschuß.
(3) Ist ein GcscJmtlwtricbsrat zu errichten, so hat § 54
der Betriebsrcü der lfouplverwdltung des Unterneh-
Errichtung des Konzernbetriebsrats
mens oder, sow<:i t ein soldwr Betriebsrat nicht be-
steht, der Bet.riebsrnl des nach der Zahl der wahl- (1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktien-
bert!chliqten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der gesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Ge-
Wahl des Vorsitzemden und des stellvertretenden samtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet
Vorsitzenden <ks Cc:saml.bctriebsrats einzuladen. werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung
Der Vorsitzende des cinl<1dnndcn Betriebsrats hat der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen,
die Si lztm~J zu lci lcn, bis der Gesamtbetriebsrat aus in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der
seiner Mil.t.c (1i1wn Wahlleiter bestellt hat. § 29 Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
Abs. 2 bis 4 9il t entsprechend. sind.
(4) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, (2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein
soweit nichts ,rnderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Ge-
Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei samtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Ab-
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Ge- schnitts wahr.
samtbetriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindes-
§ 55
stens die Hälfte seiner Mil~Jlieder an der Beschluß-
fassung teilnimmt und die Teilnehmenden minde- Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats,
stens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellver- Stimmengewicht
tretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 (1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Ge-
Abs. 3 gilt entsprechend. samtbetriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen
(5) Auf die Beschlußfassung des Gesamtbetriebs- angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm Ver-
ausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamt- treter nur einer Gruppe angehören, eines seiner Mit-
betriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. glieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so dürfen
(6) Die~ Vorschriften über die Rechte und Pflichten sie nicht derselben Gruppe angehören. Haben die
des Betriebsrats gelten entsprechend für den Ge- nach § 47 Abs. 2 Satz 3 entsandten Mitglieder des
samtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine beson- Gesamtbetriebsrats mehr als die Hälfte und die Ver-
deren Vorschriften enthält. treter jeder Gruppe mehr als ein Zehntel aller Stim-
men im Gesamtbetriebsrat und gehören jeder Gruppe
§ 52 mindestens fünf Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
an, so wählt jede Gruppe den auf sie entfallenden
Teilnahme des Hauptvertrauensmannes
Gruppenvertreter. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
der Schwerbeschädigten
chend für die Abberufung.
Der Hauptvertrauensmann der Schwerbeschädig-
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied
ten (§ 13 Abs. 6 des Schwcrbeschädigtengesetzes)
des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmit-
kann an allen Silzt1ngcn des Gesamtbetriebsrats
beratend teilnehnwn. glied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach-
rückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 1
§ 53 entsprechend.
Betrie bsr ä teversamml ung (3) Jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats hat so
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat viele Stimmen, wie die Mitglieder seiner Gruppe im
der Gesamtbetriebsrat ehe Vorsitzenden und die stel- Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben. Ent-
vertrctenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie sendet ein Gesamtbetriebsrat nur ein Mitglied in
die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu den Konzernbetriebsrat, so hat dieses Mitglied so
einer Versammlun9 einzuberufen. Zu dieser Ver- viele Stimmen, wie die Mitglieder des Gesamtbe-
sammlung kann der Betriebsrat abweichend von triebsrats, von dem es entsandt wurde, insgesamt im
Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, Gesamtbetriebsrat Stimmen haben.
soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
Satz l er9el.wnden Tcilnehnwr nicht überschritten kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats ab-
wird. weichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47
(2) Jn der Betricbsriltcvcrsammlunu hat Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
1. der Gesamtlwl:riebsrat einen Tätigkeitsbericht,
§ 56
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal-
und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Ausschluß von Konzernbetriebsrntsmitgliedern
Lage und I:ntwicklung des Unternehmens, soweit Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Ar-
dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeit-
gefährdet werden, geber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern
zu erstatten. vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht
(3) § 42 Abs. l Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, den Ausschluß eines Ml.tglieds aus dem Konzernbe-
§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 45 und 46 gelten entspre- triebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetz·
chend. liehen Pflichten beantragen.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 25
§ 57 (2) Die Jugendvertretung nimmt nach Maßgabe
Erlöschen der MitgliedschaH der folgenden Vorschriften die besonderen Belange
der jugendlichen Arbeitnehmer wahr.
Die MiLqlieclsd1aft im Konzernbetriebsrat endet
mit dem Erliisclwn der Milqlicdschaft im Gesamt- § 61
betriebsr,.11, durch /\mtsnicclerlegung, durch Aus-
schluß aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer Wahlberechtigung und Wählbarkeit
gerichllichen Entschcidunq oder Abberufung durch (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeit-
den Gesamtbetriebsrat. nehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs,
§ 58 die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
§ 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des
Zustänfügkeit Betriebsrats können nicht zu Jugendvertretern ge-
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die wählt werden.
Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern
oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und § 62
nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte inner- Zahl der Jugendvertreter,
halb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Zusammensetzung der Jugendvertretung
Er ist den einzelnen Gesamlbetriebsräten nicht über-
geordnet. (1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit
in der Regel
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit
5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern
der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebs-
aus 1 Jugendvertreter,
rat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu be-
handeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern
Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 3 aus 3 Jugendvertretern,
Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern
aus 5 Jugendvertretern,
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern
§ 59
aus 7 Jugendvertretern,
Geschäftsführung mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, aus 9 Jugendvertretern.
§ 26 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 3 und 4, §§ 28, 30, 31, 34, (2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus
35, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten
und Abs. 2, 4 bis 6 entsprechend. der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat zusammensetzen.
der Gesamtbetriebsrat der Hauptverwaltung des (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem
Konzerns oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebs- zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
rat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der
Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten § 63
Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzen-
den und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kon- Wahlvorschriften
zernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des (1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, un-
einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu mittelbarer und gemeinsamer Wahl nach den Grund-
leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte sätzen der Mehrheitswahl gewählt.
einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amts-
zeit der Jugendvertretung bestimmt der Betriebsrat
den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die
Wahl der Jugendvertreter gelten § 14 Abs. 4, 5
Satz 1, Abs. 6 und 7, § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19 und 20
Dritter Teil
entsprechend.
Jugendvertretung
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht
oder nicht rechtzeitig oder kommt der Wahlvorstand
Erster Abschnitt seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht
Betrjebl ichc Jugendvertretung nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 18
Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß
§ 60 der Antrag beim Arbeitsgericht auch von jugend-
lichen Arbeitnehmern gestellt werden kann.
Errichtung und Auigabe
(1) In Betrieben, in denen in der Regel mindestens § 64
fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Le-
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
bensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche
Arbeitnehmer), werden Jugendvertretungen ge- (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugendvertre-
wählt. tung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
bis zum 30. Juni statt. Für die Wahl der Jugendver- liehe Arbeitnehmer betreffen und über die sie bera-
tretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 ten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der
bis 6 und Abs. 3 entsprechend. Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertre- jugendliche Arbeitnehmer betreffen, der Jugendver-
tung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit tretung zur Beratung zuleiten.
der Bekanntgc1be des Wahlergebnisses oder, wenn
zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugendvertretung be- § 68
steht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
endet spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem nach
Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfin- Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Be-
den. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die sprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Amtszeit spätestens am 30. Juni des Jahres, in dem beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt wer-
die Jugendvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall den, die besonders jugendliche Arbeitnehmer be-
des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Be- treffen.
kanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten
Jugendvertretung. § 69
(3) Ein Mitglied der Jugendvertretung, das im Sprechstunden
Laufe der Amtszeit das 24. Lebensj,ahr vollendet,
bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Ju- In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig
gendvertretung. jugendliche Arbeitnehmer beschäftigen, kann die
Jugendvertretung Sprechstunden während der Ar-
beitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Be-
§ 65
triebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39
Geschäftsführung Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für die Jugendvertretung gelten § 23 Abs. 1, An den Sprechstunden der Jugendvertretung kann
§ 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes
31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entspre- Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
chend.
(2) Die Jugendvertretung kann nach Verständi- § 70
gung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt
Allgemeine Aufgaben
entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Be-
triebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebs- (1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine
ratsmitglied teilnehmen. Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den jugendlichen Arbeitnehmern
§ 66 dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,
Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats beim Betriebsrat zu beantragen;
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugendvertreter 2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugend-
einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche lichen Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verord-
Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jugend- nungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifver-
lichen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der träge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt
Beschluß auf die Dauer von einer ·wache auszuset- werden;
zen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gege- 3. Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmern,
benenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Ge„ insbesondere in Fragen der Berufsbildung, ent-
werkschaften, versucht werden kann. gegenzunehmen und, falls sie berechtigt erschei-
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der nen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzu-
Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; wirken. Die Jugendvertretung hat die betroffenen
dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheb- jugendlichen Arbeitnehmer über den Stand und
lich geändert wird. das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Ju-
§ 67 gendvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten. Die Jugendvertretung
Teilnahme an Betriebsratssitzungen
kann verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur
(1) Die Jugendvertretung kann zu allen Betriebs- Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-
ratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden lagen zur Verfügung stellt.
Angelegenheiten behandelt, die besonders jugend-
liche Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tages-
ordnungspunkten die gesamte Jugendvertretung ein § 71
Teilnahmerecht. Jugendversammlung
(2) Die Jugendvertreter haben Stimmrecht, soweit Die Jugendvertretung kann vor oder nach jeder
die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats über- Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Be-
wiegend jugendliche Arbeitnehmer betreffen. triebsrat eine Betriebsjugendversammlung einbe-
(3) Die Jugendvertretung kann beim Betriebsrat rufen. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 44 bis 46 und § 65
beantragen, Angelegenheiten, die besonders jugend- Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 27
Zweiter Abschnitt Vierter Teil
Gesamt j ugcnd vcrtretung Mitwirkung und Mitbestimmung
der Arbeitnehmer
§ 72
Voraussetzungen der Errichtung,
Erster Abschnitt
Mitgliederzahl, Sfünmengewicht Allgemeines
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Ju-
gendvertretungen, so ist eine Gesamtjugendvertre- § 74
tung zu errichten. Grundsätze für die Zusammenarbeit
(2) In die Gesamtjugendvertretung entsendet jec;le (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens
Jugendvertretung ein Mitglied. einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen-
(3) Die Jugendvertretung hat für das Mitglied treten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ern-
der Gesamtjugendvertretung mindestens ein Ersatz- sten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vor-
mitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nach- schläge für die Beilegung von Meinungsverschieden-
rückens festzulegen. heiten zu machen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Ar-
kann die Mitgliederzahl der Gesamtjugendvertre- beitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeits-
tung abweichend von Absatz 2 geregelt werden. kämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht
berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betäti-
(5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamtjugendver- gungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf
tretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden.
keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwi- Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Be-
schen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Be- trieb zu unterlassen; die Behandlung von Angele-
triebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Ge- genheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirt-
samtjugendvertretung abzuschließen, in der be- schaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeit-
stimmt wird, daß Jugendvertretungen mehrerer Be- nehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht
triebe eines Unternehmens, die regional oder durch berührt.
gleichartige Interessen miteinander verbunden sind,
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes
gemeinsam Mitglieder in die Gesamtjugendvertre-
Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Be-
tung entsenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Ab-
tätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht
berufung der Gesamtjuqendvertretung und die Be-
beschränkt.
stellung von Ersatzmitgliedern.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung
§ 75
nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt-
unternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch Grundsätze für die Behandlung
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Betriebsangehörigen
Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu
(7) Jedes Mitglied der Gesamtjugendvertretung wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach
hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
gewählt wurde, jugendliche Arbeitnehmer in der werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Be-
Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der handlung von Personen wegen ihrer Abstammung,
Gesamtjugendvertretung für mehrere Betriebe ent- Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder ge-
sandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den werkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder
Betrieben, für die es entsandt ist, jugendliche Arbeit- wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben dar-
nehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind auf zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Uber-
mehrere Mitglieder der Jugendvertretung entsandt schreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt
worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 werden.
anteilig zu. (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie
Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäf-
tigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.
§ 73
GeschäHsfü.hrung
§ 76
und Geltung sonstiger Vorschriften
Einigungsstelle
(1) Die Gesamtjugendvertretung kann nach Ver-
ständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhal- (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
ten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Ge- zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbe-
samtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des triebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine
Gesamtbetriebsrats teilnehmen. Einigung$stelle zu bilden. Durch Betriebsvereinba-
rung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet
(2) Für die Gesamtjugendvertretung gelten § 25
Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, werden.
34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 3, (2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen
4 und 6 und§§ 66 bis 68 entsprechend. Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Be-
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
triebsrat bcstcll1 werden, und ejnem unparteiischen zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsver-
Vorsjtzcnden, uuf dessen Persern sich beide Seiten einbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle
einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Per- beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinba-
son des Vorsi l.zcndcn nicht zust.m1dc, so bestellt ihn rungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingun-
kein Einvt!rsUindnis iiber die~ Zi.lhl der Beisitzer er-
gen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übli-
zielt wird.
cherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand
(3) Die Einig1111risslelle ft1ßl ihre Beschlüsse nach einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht,
mündlicher Berntung mit Slirmnenmehrheit. Bei der wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender
Beschlußfassung Jiat sich der Vorsitzende zunächst Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
der Stimme zu ent.halt.cn; kommt eine Stimmenmehr-
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar
heit nicht zustcrndc, so nimmt. der Vorsitzende nach
und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Be-
weiterer BeratunrJ an cfor crnculen Beschlußfassung
triebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein
teil. Die Be'.;chlüsse de!r Einigun~Jsstcllc sind schrift-
Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebs-
lich niederzulegen, vom Vorsil.zE:nden zu unterschrei-
rats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist aus-
ben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
geschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltend-
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere machung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem
Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ver-
geregelt werden. einbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der
(5} In den Fällen, in denen der Spruch der Eini- Verjährungsfristen.
gungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und (5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts
Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf An- anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Mo-
trag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mit- naten gekündigt werden.
glieder oder bleiben die von einer Seite genannten
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten
Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung
ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein
fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschie-
Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
nenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3
Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter,
allein. Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter
bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wer-
angemessener Berücksichtigung der Belange des Be-
den.
triebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billi-
gem Ermessen. Die Uberschreitung der Grenzen des
Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den § 78
Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen,
vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerech- Schutzbestimmungen
net, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbe-
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, triebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugendver-
wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem tretung, der Gesamtjugendvertretung, des Wirt-
Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen schaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebe-
ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeit- triebsrats, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten
geber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle,
dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nach- einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und
träglich angenommen haben. einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) dürfen
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechts- in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder
weg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Eini- behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit
gungsstelle nicht ausgeschlossen. nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt
auch für ihre ben..fliche Entwicklung.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß
an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungs-
stelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt. § 79
Geheimhaltungspflicht
§ 77 (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Be-
Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, triebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Ge-
Betriebsvereinbarungen schäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zuge-
hörigkeit zum Betriebsrat bekanntgeworden und
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Ar- vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungs-
beitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Eini- bedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-
gungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach
sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflich-
ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Hand- tung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebs-
lungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. rats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamt-
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat betriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordver-
und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und tretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmer-
schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten vertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 29
der Eini~Jun~Jsstcl le, der tari fliehen Schlichtungs- Zweiter Abschnitt
stelle (§ 76 J\bs. 8) oder einer betrieblichen Be-
Mitwirkungs- und Beschwerderecht
schwcrdeslel le (§ 8G). des Arbeitnehmers
(2) Absatz 1 gilt sinngcmüß für die Mitglieder und
Ersatzmil~Jlicdcr des Gesc1mlbetriebsrats, des Kon- § 81
zernbctri(•bsrat.s, der Ju9endvert.rctung, der Gesarnt-
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
jugcnd verlrelu ng, des Wirtschaftsausschusses, der
Bordvertretlm~J, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über
Abs. 1 Nr. l und 2 gebildeten Vertretungen der Ar- dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die
beitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den
Schlichtungsslelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieb- Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat
lichen Beschwerdeslelle (§ 86) sowie für die Ver- den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung
treter von Gcwerkschalten oder von Arbeitgeber- über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
vereinigungen. dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie
über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwen-
dung dieser Gefahren zu belehren.
§ 80
(2) Uber Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
Allgemeine Aufgaben ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Ab-
(l) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Auf- satz 1 gilt entsprechend.
gaben:
1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der § 82
Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Anhörungs- und Erörterungsrecht
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und des Arbeitnehmers
Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieb-
2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft
lichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen,
dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
von den nach Maßgabe des organisatorischen Auf-
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- baus des Betriebs hierfür zuständigen Personen ge-
vertretung entgegenzunehmen und, falls r:;ie be- hört zu werden, Er ist berechtigt, zu Maßnahmen
rechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu neh-
dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwir- men sowie Vorschläge für die Gestaltung des
ken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm
zu unterrichten;
die Berechnung und Zusammensetzung seines
4. die Eingliederung Schwerbeschädigter und son- Arbeitsentgelts erläutert und daß mit ihm die Be-
stiger besonders schutzbedürftiger Personen zu urteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten
fördern; seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert
5. die Wahl einer Jugendvertretung vorzubereiten werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hin-
und durchzuführen und mit dieser zur Förderung zuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den
der Belange der jugendlichen Arbeitnehmer eng Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu be-
zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- wahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall
vertretung Vorschläge und Stellungnahmen an- nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
fordern;
6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Be- § 83
trieb zu fördern; Einsicht in die Personalakten
7. die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über
im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen.
und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern.
Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzu-
(2) Zur Durchführung seiner Auf~Jaben nach die- ziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den
sem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und um- Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren,
fassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Ihm sind soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von
auf V erlangen jederzeit die zur Durchführung seiner dieser Verpflichtung entbunden wird.
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt
zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsaus- der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen bei-
schuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß be-
zufügen.
rechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und
-gehälter Einblick zu nehmen.
§ 84
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung
seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit Beschwerderecht
dem Arbeitgeber· Sachverständige hinzuziehen, so- (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei
weit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren,
Aufgaben erforderlich ist. Für die Geheimhaltungs- wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitneh-
pflicht der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend. mern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht be-
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
handelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. 6. Einführung und Anwendung von technischen
Er kann ein Mi t.glied des Betriebsrats zur Unter- Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Ver-
stützung oder Vermittlung hinzuziehen. halten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu
überwachen;
(2) Der Arbeit~Jeber hat den Arbeitnehmer über
die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeits-
soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, unfällen und Berufskrankheiten sowie über den
ihr abzuhelfen. Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften oder der Unfallverhütungsvor-
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen
schriften;
dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von So-
zialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf
§ 85
den Betrieb, das Unternehmen oder den Kon-
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat zern beschränkt ist;
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeit- 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen,
nehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das
berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet
hinzuwirken. werden, sowie die allgemeine Festlegung der
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeit- Nutzungsbedingungen;
geber Meinungsverschiedenheiten über die Berech- 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, ins-
tigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die besondere die Aufstellung von Entlohnungs-
Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungs- grundsätzen und die Einführung und Anwendung
stelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren
und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand Änderung;
der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, ein-
Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 schließlich der Geldfaktoren;
Abs. 2 bleibt unberührt. 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlags-
wesen.
§ 86
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegen-
Ergänzende Vereinbarungen heit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-
geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, triebsrat.
daß in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der
Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle § 88
tritt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere
Dritter Abschnitt geregelt werden
Soziale Angelegenheiten 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
§ 87 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren
Mitbestimmungsrechte Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unterneh-
men oder den Konzern beschränkt ist;
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche
3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbil-
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden
dung.
Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Ver-
haltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
§ 89
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ein- Arbeitsschutz
schließlich der Pausen sowie Verteilung der (1) Der Betriebsrat hat bei der Bekämpfung von
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den
3. \'."Orübergehende Verkürzung oder Verlängerung Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der
der betriebsüblichen Arbeitszeit; gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeits- in Betracht kommenden Stellen durch Anregung,
entgelte; Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie sich
für die Durchführung der Vorschriften über den
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb
des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der
einzusetzen.
zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeit-
nehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 genann-
den beteiligten Arbeitnehmern kein Einver- ten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder
ständnis erzielt wird; die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 31
bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz Fünfter Abschnitt
oder der Unfall verhü t.ung stehenden Besichtigungen
Personelle Angelegenheiten
und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzu-
ziehen. Der Arbeitgeber hcJt dem Betriebsrat unver-
züglich die den Arbeitsschutz und die Unfallver- Erster Unterabschnitt
hütung betreffenden Aufl agcm und Anordnungen Allgemeine personelle Angelegenheiten
der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen des Arbeitgebers mit § 92
den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheits- Personalplanung
ausschuß nach § 719 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung nehmen vom Betriebsrat beauftragte Be- (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die
trie bsratsmi tg lieder teil. Personalplanung, insbesondere über den gegen-
wärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über
(4) Der Betriebsrat erhält die Niederschriften die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen
über Untersuchungen, Besichtigungen und Bespre- und Maßnahmen der Berufsbildung an Hand von
chungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrich-
hinzuzuziehen ist. ten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Um-
(5) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine fang der erforderlichen Maßnahmen und über die
Durchschrift der nach§ 1552 der Reichsversicherungs- Vermeidung von Härten zu beraten.
ordnung vom Betriebsrat zu unterschreibenden Un- (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-
fallanzeige auszuhändigen. schläge für die Einführung einer Personalplanung
und ihre Durchführung machen.
Vierter Abschnitt § 93
Gestaltung von Arbeitsplatz, Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung Der Betriebsrat kann verlangen, daß Arbeits-
plätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder
für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Be-
§ 90 setzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben
Unterrichtungs- und Beratungsrechte werden.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Pla- § 94
nung
Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von
(1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung
Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen be-
trieblichen Räumen, des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren
Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungs-
2. von technischen Anlagen, stelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
4. der Arbeitsplätze (2) Absatz 1 gilt entsprechend für persönliche An-
gaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein
rechtzeitig zu unterrichten und die vorgesehenen
für den Betrieb verwendet werden sollen, sowie für
Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihm Aus- die Aufstellung allgemeiner fümrteilungsgrundsä.tze,
wirkungen auf die Art der Arbeit und die Anfor-
derungen an die Arbeitnehmer mit ihm zu beraten.
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei die ge- § 95
sicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse Auswahlrichtlinien
über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei
berücksichtigen.
Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und
Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Be-
§ 91
triebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien
oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf
Mitbestimmungsrecht Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der
Werden die Arbeitnehmer durch Andenmgen der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwi-
Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeits- schen Arbeitgeber und Betriebsrat.
umgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaft- (2) In Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern
lichen Erkenntnissen über die menschengerechte Ge- kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richt-
staltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in linien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1
besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraus-
angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milde- setzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen.
rung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle er-
ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be- setzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-
triebsrat. triebsrat.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) V crsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von
Zuweislm~J eines c1ndcrcn Arbeitsbereichs, die vor- Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern
aussjchtl ich d ic' Dmier von einem Monat überschrei- des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen
tet, oder die mit einer erheblichen Anderung der Bildung machen.
Umstünde verbunden ist, unter denen die Arbeit zu (4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die
leisten ist. Werdern Arbeitnehmer nach der Eigenart nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teil-
ihres Arbeitsver hiiltnisses üblicherweise nicht stän- nehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
dig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle
so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplat- ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-
zes nicht als Versetzung. triebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung
nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeits-
Zweiter Unterabschnitt
gericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben,
Berufsbildung die Bestellung zu l/-nterlassen oder die Abberufung
durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung
§ 96 einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zu-
wider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats
Förderung der Berufsbildung
vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vor-
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben im Rah- heriger Strafandrohung zu einer Geldstrafe zu ver-
men der betrieblichen Personalplanung und in Zu- urteilen; das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt
sammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den 20 000 Deutsche Mark. Führt der Arbeitgeber die
für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu för- scheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des
dern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Be- Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß
triebsrats mit diesem Fragen der Berufsbildung der der Arbeitgeber zur Abberufung durch Geldstrafen
Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Hierzu kann anzuhalten sei; das Höchstmaß der Geldstrafe be-
der Betriebsrat Vorschläge machen. trägt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deut-
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu sche Mark. Die Vorschriften des Berufsbildungsge-
achten, daß unter Berücksichtigung der betrieblichen setzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben
Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme unberührt.
an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnah- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
men der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen
dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer zu be- im Betrieb durchführt.
rücksichtigen.
Dritter Unterabschnitt
§ 97
Personelle Einzelmaßnahmen
Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung
Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die § 99
Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrich-
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
tungen zur Berufsbildung, die Einführung betrieb-
licher Berufsbildungsmaßnahmen und die Teilnahme (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwan-
an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen zu zig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeit-
beraten. geber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Ein-
gruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu
§ 98 unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungs-
unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Per-
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
son der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebs-
(1) Der Betriebsrnt hat bei der Durchführung von rat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzu- Auskunft über die Auswirkungen der geplanten
bestimmen. Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Be-
(2) Der Betriebsrnt kann der Bestellung einer mit triebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
der Durchführung der betriE!blichen Berufsbildung Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeit-
beauftragten Person w jdersprechen oder ihre Ab- geber insbesondere den in Aussicht genommenen
berufung verlangen, wenn diese die persönliche Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung
oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeits- mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind
pädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungs- verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der perso-
gesetzes nicht besitzt oder illre Aufgaben vernach- nellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 be-
lässigt. kanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und
Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Be-
(3) Führt de:~r Arbeitgeber betriebliche Maßnah-
deutung oder ihrem Inhalt nach einer vertrauli 1.::hen
men der Berufsbildung durch oder stellt er für außer-
Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren;
betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeit-
§ 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
nehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme
von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen ent- (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verwei-
stehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der gern, wenn
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 33
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine nicht dringend erforderlich war, so endet die vor-
Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift läufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei
oder gegen eine Bcslimmung in einem Tarifver- Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von
trag oder in einer Bdriebsvereinbarung oder diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme
gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine nicht aufrechterhalten werden.
behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gcrJen eine Richtlinie § 101
nach§ 95 verstoßen würde, Geldstrafen
3. die durch Tatsüchen begründete Besorgnis be- Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme
steht, daß infolge der personellen Maßnahme im im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung
Betrieb bcschüJtigte Arbeitnehmer gekündigt des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige
werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3
daß dies uus betrieblichen oder persönlichen oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim
Gründen gerechUertigl: isl, Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzu-
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle geben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt
Maßnahme bc~nachteiligt wird, ohne daß dies aus der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen ge-
betrieblichen oder in der Person des Arbeitneh- richtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme
mers liegendEm Gründen gerechtfertigt ist, nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Arbeitsgericht zu erkennen, daß der Arbeitgeber zur
Betrieb unterblieben ist oder Aufhebung der Maßnahme durch Geldstrafen anzu-
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be- halten sei. Das Höchstmaß der Geldstrafe beträgt
steht, daß der für die personelle Maßnahme in für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche
Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitneh- Mark.
mer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges § 102
Verhalten oder durch grobe Verletzung der in
§ 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze stören werde. Mitbestimmung bei Kündigungen
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustim- (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu
mung, so hat er dies unter Angabe von Gründen hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die
innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des
den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirk-
der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung sam.
seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schrift- (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche
lich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe
der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung,
einer Woche schriftlich mit.zuteilen. Äußert er sich
so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht be-
innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung
antragen, die Zustimmung zu ersetzen.
zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen
eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat
§ 100 er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber
Vorläufige personelle Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei
Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll,
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sach- soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stel-
lichen Gründen dringend erforderlich ist, die per- lungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
sonelle Mußnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
vorlüufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich
gei:iußcrt oder wenn er die Zustimmung verweigert (3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des
hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung wi-
Sach- und Rechlslage aufzuklären. dersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündi-
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unver-
genden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte
züglich von der vorläufigen personellen Maßnahme
nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, daß die
Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erfor- 2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95
derlich ist, so hül er dies dem Arbeitgeber unver- verstößt,
züglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeit- 3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem ande-
geber die vorläufige personelle Maßnahme nur auf- ren Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem
rechterhülten, wenn er innerhalb von drei Tagen anderen Betrieb des Unternehmens weiterbe-
beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung schäftigt werden kann,
des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, daß 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
die Maßnuhme aus sachlichen Gründen dringend er- zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-
forderlich war. nahmen möglich ist oder
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Ent- 5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
scheidung die Ersetzung der Zustimmung des Be- unter geänderten Vertragsbedingungen möglich
triebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, daß ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis
offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen hiermit erklärt hat.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebs- führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Verset-
rat nc1ch Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, zung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-
so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung dung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Be-
eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebs~·ats triebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, daß er
zuzuleiten. zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kün- durch Geldstrafen anzuhalten sei. Das Höchstmaß
digung frist- und ordungsgemäß widersprochen, und der Geldstrafe beträgt für jeden Tag der Zuwider-
handlung 500 Deutsche Mark.
hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutz-
gesetz Klage auf Feststellung erhoben, daß das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufge- § 105
löst ist, so muß der Arbeitgeber auf Verlangen des
Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungs- leitende Angestellte
frist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechts- Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle
streits bei unveränderten Arbeitsbedingungen Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leiten-
weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers den Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mit-
kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung zuteilen.
von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach
Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Sechster Abschnitt
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint
oder Wirtschaftliche Angelegenheiten
2. die vVeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu
einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung Erster Unterabschnitt
des Arbeitgebers führen würde oder Unterrichtung in wirtschaftlichen
3. der vViderspruch des Betriebsrats offensichtlich Angelegenheiten
unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinba- § 106
ren, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebs- Wirtschaftsa ussch uß
rats bedürfen und daß bei Meinungsverschieden-
heiten über die Berechtigung der Nichterteilung der (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr
Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern
ist ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Der Wirt-
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Be- schaftsausschuß hat die Aufgabe, wirtschaftliche An-
triebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz und gelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und
nach § 8 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes blei- den Betriebsrat zu unterrichten.
ben unberührt.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß
rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen
§ 103
Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage
Außerordentliche Kündigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, so-
in besonderen Fällen weit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsge-
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mit- heimnisse des Unternehmens gefährdet werden,
gliedern des Betriebsrats, der Jugendve,·tretung, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf
der Bordvertretung und des Seebetrieb-;rnts, d(~S die Personalplanung darzustellen.
VVahlvorstands sowie von Wahlbewerbern lPdarf (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im
der Zustimmung des Betriebsrats. Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustim- 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Un-
mung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag ternehmens;
des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordent- 2. die Produktions- und Absatzlage;
liche Kündigung unter Berücksichtigung aller Um- 3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
stände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem
4. Rationalisierungsvorhaben;
Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Be-
teiligter. 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbeson-
dere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
§ 104 6. die Einschränkung oder Stillegung von Betrie-
Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer ben oder von Betriebsteilen;
7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebs-
Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Ver-
teilen;
halten oder durch grobe Verletzung der in § 75
Abs. l enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden 8. der Zusammenschluß von Betrieben;
wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des
vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung Betriebszwecks sowie
verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die
des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens
die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und wesentlich berühren können.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 35
§ 107 (5) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsaus-
Bestellung und Zusammensetzung schuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläu-
des Wirtschaftsausschusses tern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebs-
(1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus minde-
rat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
stens drei und }1üchslcns sidicn Mitgliedern, die dem
des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten
Unternehmen c1ngchüren rn Cissen, darunter min- die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
destens <'incrn Bctriebsrn l.~;m i l(Jlicd. Zu Mitgliedern
des Wirtsch,:ill.silusschusscs kön11en auch die in § 5
§ 109
Abs. 3 qcncrnn 1.cn ;\ nw)sl.clllcn bestimmt werden.
Die Mitglieder sollen die zur ~rfüllung ihrer Auf- Beilegung von Meinung§verschiedenheiten
gaben erJorclcrlichc fuchliche und persönliche Eig- Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angele-
nung besitzen. genheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 ent-
(2) Die Mitglieder des Wi rl.schaftsausschusses wer- gegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses
den vom Betricbsrnl. für die Dauer seiner Amtszeit nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt
bestimmt. Bcsldll ein Gesamtbetriebsrat, so be- und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Be-
stimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsaus- triebsrat elne Einigung nicht zustande, so entschei-
schusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in die- det die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungs-
sem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der stelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn
an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachver-
abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsaus- ständige anhören; § 80 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
schusses können jederzeit abberufen werden; auf die chend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebs-
Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend an- rat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben
zuwenden. des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt
Satz 1 entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Auf-
§ 110
gaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuß
des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglie- Unterrichtung der Arbeitnehmer
der des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000
Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Be- ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unter-
triebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer ein- nehmer mindestens einmal in jedem Kalenderviertel-
schließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden jahr nach vorherig~r Abstimmung mit dem Wirt-
Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuß schaftsausschuß oder den in § 107 Abs. 3 genannten
Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Be- Stellen und dem Betriebsrat- die Arbeitnehmer
schlußfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheits- schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Ent-
pflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeit- wicklung des Unternehmens zu unterrichten.
nehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des
und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1
bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforder- Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als
lich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer be-
Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat er- schäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die
richtet, so beschließt dieser über die anderweitige Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen
Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsaus- kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschafts-
schusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend. ausschuß nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrich-
tung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebs-
rat.
§ 108
Sitzungen Zweiter Unterabschnitt
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal Betriebsänderungen
zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses § 111
hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzuneh- Betriebsänderungen
men. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unter-
nehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Der Unternehmer hat in Betrieben mit in der Regel
Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern
die Versch wiegenheitspflicht von Sachverständigen den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen,
gilt § 80 Abs. 3 entsprechend. die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder
erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Be-
Unterlagen Einsicht zu nehmen. triebsrat zu beraten. Als Betriebsänderungen im
(4) Der Wirtschaftsausschuß hat über jede Sitzung Sinne des Satzes 1 gelten
dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu be·- 1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Be-
richten. triebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. VerJcuunq des ganzen Betriebs oder von wesent- teile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu
lichen Belricbst.eilen, einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
3. ZuscHnmenschl uß mil anderen Betrieben, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
4. grundlegende Anderungen der Betriebsorganisa- wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsände-
tion, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, rung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen
5. Einf('1hrun~J grundlew~nd neuer Arbeitsmethoden Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht
und Ferti~Jungsverfahrcn. zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer
entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nach-
§ 112 teile erleiden.
Interessenausgleich über die Betriebsänderung,
Sozialplan
Fünfter Teil
(l) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat
Besondere Vorschriften
ein Interessenausgleich über die geplante Betriebs-
für einzelne Betriebsarten
änderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzu-
legen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu un-
terschreiben. Das gleiche gilt für eine Einigung über
Erster Abschnitt
den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaft- Seeschiffahrt
lichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der
geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). § 114
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsver-
Grundsätze
einbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht
anzuwenden. (1) Auf Seeschiffahrtsunternehmen und ihre Be-
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die ge- triebe ist dieses Gesetz anzuwenden, soweit sich
plante Betriebsänderung oder eine Einigung über aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts ande-
den Sozialplan nicht zustande, so können der Unter- res ergibt.
nehmer oder der Betriebsrat den Präsidenten des (2) Seeschiff ahrtsunternehmen im Sinne dieses
Landesarbeitsamtes um Vermittlung ersuchen. Ge- Gesetzes ist ein Unternehmen, das Handelsschiff-
schieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsver- fahrt betreibt und seinen Sitz im Geltungsbereich
such ergebnislos, so können der Unternehmer oder dieses Gesetzes hat. Ein Seeschiff ahrtsunternehmen
der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Er- im Sinne dieses Abschnitts betreibt auch, wer als
suchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt Korrespondentreeder, Vertragsreeder, Ausrüster
der Prtisident des Lmdesarbeitsamtes an der Ver- oder auf Grund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses
handlung teil. Schiffe zum Erwerb durch die Seeschiffahrt verwen-
(3) UnternehmPr und Betriebsrat sollen der Eini- det, wenn er Arbeitgeber des Kapitäns und der Be-
gungsstelle VorschlJfJC! zur Beilegung der Meinungs- satzungsmitglieder ist oder überwiegend die Befug-
verschicdcnlwi len über den Interessenausgleich und nisse des Arbeitgebers ausübt.
den SozialpliJn nwchcn. Die Einigungsstelle hat eine (3) Als Seebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt
Einigung der Porl.<:!ien zu versuchen. Kommt eine die Gesamtheit der Schiffe eines Seeschiffahrts-
Einigung zustunde, so isl sie schriftlich niederzu- unternehmens einschließlich der in Absatz 2 Satz 2
legen und von den Parteien und vom Vorsitzenden genannten Schiffe.
zu unterschreiben. (4) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind Kauf-
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan fahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die
nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle Bundesflagge führen. Schiffe, die in der Regel bin-
über die Aufstellung eines Sozialplans. Die Eini- nen 24 Stunden nach dem Auslaufen an den Sitz
gungsstelle hat dabei sowohl die sozialen Belange eines Landbetriebs zurückkehren, gelten als Teil
der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als dieses Landbetriebs des Seeschiffahrtsunterneh-
auch auf die wirtschaftliche Vertrctbarkeit ihrer mens.
Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Der (5) Jugendvertretungen werden nur für die Land-
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung betriebe von Seeschiff ahrtsunternehmen gebildet.
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(6) Besatzungsmitglieder sind die in § 3 des See-
mannsgesetzes genannten Personen. Leitende Ange-
§ 113
stellte im Sinne des § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes ;;ind
Nachteilsausgleich nur die Kapitäne. Die Zuordnung der Besatzungs-
(1) Weicht der Unternehmer von einem Inter- mitglieder zu den Gruppen der Arbeiter und Ange-
essenausgleich über die geplante Betriebsänderung stellten bestimmt sich, abweichend von den §§ 4
ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitneh- bis 6 des Seemannsgesetzes, nach § 6 dieses Geset-
mer, die infolge dieser Abweichung entlassen wer- zes.
den, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem § 115
Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfin-
dungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutz- Bordvertretung
gesetzes gilt entsprechend. (1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abwei- fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt
chung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nach- sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bord-
Nr.2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 37
vertretung gewühlt. Auf die Bordvertretung finden, vertretung angefochten, zieht das Seemannsamt
soweit sich a11s diesem Cesetz oder aus anderen die an Bord befindlichen Wahlunterlagen ein.
gesetzlichen VorschriJtcn nicht etwc1s anderes er- Die Anfechtungserklärung und die eingezogenen
gibt, die Vor:~chriflcn über die Rechte und Pflichten Wahlunterlagen sind vom Seemannsamt unver-
des Bc!ricbsrc1ls und die R(~düssl.ellung seiner Mit- züglich an das für die Anfechtung zuständige
glieder /\nw(:ndung. Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(2) Die Vorschriften üb,:r die Wahl und Zusam- (3) Auf die Amtszeit der Bordvertretung finden
menselzuwJ (fos Betricbsn.i ls finden mit folgender die §§ 21 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, daß
Maß~Jilbe Anwendung: 1. die Amtszeit ein Jahr beträgt,
1. Wclhllwrc:chUgt sind alle Besatzungsmitglieder 2. die Mitgliedschaft in der Bordvertretung auch
des Schi Hcs. endet, wenn das Besatzungsmitglied den Dienst
2. VvJ.hlbcir sind diP Besalzungsmitglieder des Schif- an Bord beendet, es sei denn, daß es den Dienst
fc!s, die am Wc1hllc1r1 das 18. Lebensjahr voll- an Bord vor Ablauf der Amtszeit nach Numrrier 1
endet }1i1bcn und ein Jahr Besatzungsmitglied wieder antritt.
eines Schiffes waren, das nach dem Flaggen-
(4) Für die Geschäftsführung der Bordvertretung
rechls~ieselz die Bundesflagge führt. § 8 Abs. 1
gelten die §§ 26 bis 36, § 37 Abs. 1 bis 3, §§ 39
Satz 3 bleibt unberührt.
bis 41 entsprechend. § 40 Abs. 2 ist mit der Maß-
3. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in gabe anzuwenden, daß die Bordvertretung in dem
der Regel für ihre Tätigkeit erforderlichen Umfang auch die
5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern für die Verbindung des Schiffes zur Reederei einge-
aus 1 Person (Bordobmann), richteten Mittel zur beschleunigten Ubermittlung
21 bis 75 1ivühlbere,chtigten Besatzungsmitgliedern von Nachrichten in Anspruch nehmen kann.
aus 3 Mitglied,~rn, (5) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversamm-
über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern lung finden für die Versammlung der Besatzungs-
aus 5 Mitgliedern. mitglieder eines Schiffes (Bordversammlung) ent-
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von sprechende Anwendung. Auf Verlangen der Bord-
§ 10 Abs. 2, in einer Bordvertretung, die aus vertretung hat der Kapitän der Bordversammlung
mehr als einer Persern besteht, bei bis zu 75 einen Bericht über die Schiffsreise und die damit
Gruppenangehöri~Jen mindestens einen Vertre- zusammenhängenden Angelegenheiten zu erstatten.
ter, bei mehr als 75 Gruppenangehörigen min- Er hat Fragen, die den Schiffsbetrieb, die Schiffs-
destens zwei Vertreter. reise und die Schiffssicherheit betreffen, zu beant-
5. § 13 Abs. 1 und 3 findet keine Anwendung. Die worten.
Bordvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit (6) Die §§ 47 bis. 59 über den Gesamtbetriebsrat
unter den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten und den Konzernbetriebsrat finden für die Bordver-
Voraussetzungen neu zu wählen. tretung keine Anwendung.
6. Die wahlberechtigten Besatzungsmitglieder kön- (7) Die §§ 74 bis 105 über die Mitwirkung und
nen mit der Mehrheit aller Stimmen beschließen, Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf .die
die Wahl der Bordvertretung binnen 24 Stunden Bordvertretung mit folgender Maßgabe Anwendung:
durchzuführen.
1. Die Bordvertretung ist zuständig für die Behand-
7. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird lung derjenigen nach diesem Gesetz der Mit-
auf zwei Wocht~n, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 ge- wirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats
nannte Frist wird auf eine Woche verkürzt. unterliegenden Angelegenheiten, die den Bord-
8. Bestellt die im Amt befindliche Bordvertretung betrieb oder die Besatzungsmitglieder des Schif-
nicht rechtzeitig einen Wahlvorstand oder be- fes betreffen und deren Regelung . dem Kapitän
steht keine Bordvertretung, findet § 17 Abs. 1 auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder der ihm
und 2 entsprechende Anwendung. Kann aus von der Reederei übertragenen Befugnisse ob-
Gründen der Aufrechterhaltung des ordnungs- liegt.
gemäßen Schiffsbetriebs eine Bordversammlung 2. Kommt es zwischen Kapitän und Bordvertretung
nicht stattfinden, so kann der Kapitän auf An- in einer der Mitwirkung oder Mitbestimmung
trag von drei Wahlberechtigten den Wahlvor- der Bordvertretung unterliegenden Angelegen-
stand bestellen. Bestellt der Kapitän den Wahl- heit nicht zu einer Einigung, so kann die Ange-
vorstand nicht, so ist der Seebetriebsrat berech- legenheit von der Bordvertretung an den See-
tigt, den Wahl vorstand zu bestellen. Die Vor- betriebsrat abgegeben werden. Der Seebetriebs-
schriften über die Bestellung des Wahlvorstands rat hat die Bordvertretung über die weitere Be-
durch das Arbeitsgericht bleiben unberührt. handlung der Angelegenheit zu unterrichten.
9. Die Frist für die Wahlanfechtung beginnt für Bordvertretung und Kapitän dürfen die Eini-
Besatzungsmitglieder an Bord, wenn das Schiff gungsstelle oder das Arbeitsgericht nur anrufen,
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erst- wenn ein Seebetriebsrat nicht gewählt ist.
malig einen Hafen im Geltungsbereich dieses 3. Bordvertretung und Kapitän können im Rahmen
Gesetzes oder einen Hafen, in dem ein See- ihr,er Zuständigkeiten Bordvereinbarungen ab-
mannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Die Wahlan- schließen. Die Vorschriften über Betriebsverein-
fechtung kann auch zu Protokoll des Seemanns- barungen gelten für Bordvereinbarungen ent-
amtes erklärt werden. Wird die Wahl zur Bord- sprechend. Bordvereinbarungen sind unzulässig,
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
soweit eine Angelegenheit durch eine Betriebs- a) in Seeschiffahrtsunternehmen, zu denen mehr
vereinbarung zwischen Seebetriebsrat und Ar- als acht Schiffe gehören oder in denen in der
beitgeber geregelt ist. Regel mehr als 250 Besatzungsmitglieder be-
4. In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der schäftigt sind, nur nach § 115 Abs. 2 Nr. 2
Bordvertretung unterliegen, kann der Kapitän, wählbare Besatzungsmitglieder wählbar sind;
auch wenn eine Einigung mit der Bordvertretung b) in den Fällen, in denen die Voraussetzungen
noch nicht erzielt ist, vorläufige Regelungen des Buchstabens a nicht vorliegen, nur Arbeit-
treffen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des nehmer wählbar sind, die nach § 8 die Wähl-
ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs dringend erfor- barkeit im Landbetrieb des Seeschiffahrts-
derlich ist. Den von der Anordnung betroffenen unternehmens besitzen, es sei denn, daß der
Besatzungsmitgliedern ist die Vorläufigkeit der Arbeitgeber mit der Wahl von Besatzungsmit-
Regelung bekanntzugeben. Soweit die vorläufige gliedern einverstanden ist.
Regelung der endgültigen Regelung nicht ent-
spricht, hat das Schiffahrtsunternehmen Nach- 3. Der Betriebsrat besteht in Seebetrieben mit in
der Regel
teile auszugleichen, die den Besatzungsmitglie-
dern durch die vorläufige Regelung entstanden 5 bis 500 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
sind. dern aus einer Person,
5. Die Bordvertretung hat das Recht auf. regel- 501 bis 1 000 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
mäßige und umfassende Unterrichtung über den dern aus drei Mitgliedern,
Schiffsbetrieb. Die erforderlichen Unterlagen sind über 1 000 wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
der Bordvertretung vorzulegen. Zum Schiffsbe- dern aus fünf Mitgliedern.
trieb gehören insbesondere die Schiffssicherheit,
4. Die Minderheitsgruppe erhält, abweichend von
die Reiserouten, die voraussichtlichen Ankunfts-
§ 10 Abs. 2, in einem Seebetriebsrat, der aus
und Abfahrtszeiten sowie die zu befördernde
mehr als einer Person bes~eht, bei bis zu 500
Ladung.
Gruppenangehörigen mindestens einen Vertreter,
6. Auf Verlangen der Bordvertretung hat der Kapi- bei mehr als 500 Gruppenangehörigen minde-
tän ihr Einsicht in die an Bord befindlichen stens zwei Vertreter.
Schiffstagebücher zu gewähren. In den Fällen, in
denen der Kapitän eine Eintragung über Ange- 5. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Fall
legenheiten macht, die der Mitwirkung oder Mit- des § 14 Abs. 5 mindestens von drei wahlberech-
bestimmung der Bordvertretung unterliegen,. tigten gruppenangehörigen Besatzungsmitglie-
kann diese eine Abschrift der Eintragung ver- dern und im Fall des § 14 Abs. 6 mindestens
langen und Erklärungen zum Schiffstagebuch ab- von drei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-
geben. In den Fällen, in denen über eine der dern unterschrieben ist.
Mitwirkung oder Mitbestimmung der Bordver- 6. Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist wird auf
tretung unterliegenden Angelegenheit eine Eini- drei Monate, die in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannte
gung zwischen Kapitän und Bordvertretung nicht Frist auf zwei Monate verlängert.
erzielt wird, kann die Bordvertretung dies zum
Schiffstagebuch erklären und eine Abschrift die- 7. Zu Mitgliedern des Wahlvorstands können auch
ser Eintragung verlangen. im Landbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens
7. Die Zuständigkeit der Bordvertretung im Rah- beschäftigte Arbeitnehmer bestellt werden. § 17
men des Arbeitsschutzes bezieht sich auch auf Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung. Besteht in
die Schiffssicherheit und die Zusammenarbeit mit einem Seebetrieb kein Seebetriebsrat, so wird
den insoweit zuständigen Behörden und sonsti- der Wahlvorstand gemeinsam vom Arbeitgeber
gen in Betracht kommenden Stellen. und den im Seebetrieb vertretenen Gewerkschaf-
ten bestellt. Einigen sich Arbeitgeber und Ge-
werkschaften nicht, so bestellt ihn das Arbeits-
§ 116 gericht auf Antrag des Arbeitgebers, einer im
Seebetriebsrat Seebetrieb vertretenen Gewerkschaft oder von
mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmit-
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte ge- gliedern. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
wählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich chend.
aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen
Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vor- 8. Die Frist für die Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2
schriften über die Rechte und Pflichten des Betriebs- beginnt für Besatzungsmitglieder an Bord, wenn
rats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder An- das Schiff nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-
wendung. ses erstmalig einen Hafen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder einen Hafen, in d_em ein
(2) Die Vorschriften über die Wahl, Zusammen-
Seemannsamt seinen Sitz hat, anläuft. Nach Ab-
setzung und Amtszeit des Betriebsrats finden mit
lauf von drei Monaten seit Bekanntgabe des
folgender Maßgabe Anwendung:
Wahlergebnisses ist eine Wahlanfechtung unzu-
1. Wahlberechtigt zum Seebetriebsrat sind alle zum lässig. Die Wahlanfechtung kann auch zu Proto-
Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Besat- koll des Seemannsamtes erklärt werden. Die An-
zungsmitglieder. fechtungserklärung ist vom Seemannsamt unver-
2. Für die Wählbarkeit zum Seebetriebsrat gilt § 8 züglich an das für die Anfechtung zuständige
mit der Maßgabe, daß Arbeitsgericht weiterzuleiten.
Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 39
9. Die Mitgliedschaft im Seebetriebsrat endet, wenn 8. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber können
der Seebetriebsrat. aus Besatzungsmitgliedern Sprechstunden und Bordversammlungen, abwei-
besteht, auch, wenn das Mitglied des See- chend von den Nummern 6 und 7, auch in ande-
betriebsrats nicht mehr Besatzungsmitglied ist. ren Liegehäfen des Schiff es durchgeführt werden,
Die Eigenschuft als Besatzungsmitglied wird wenn ein dringendes Bedürfnis hierfür besteht.
durch die Tätigkeit im Seebetriebsrat oder durch Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-
eine Beschäftigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 nicht det die Einigungsstelle. Der Spruch der Eini-
berührt. gungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Ar-
(3) Die §§ 26 bis 41 über die Geschäftsführung beitgeber und Seebetriebsrat.
des Betriebsrats finden auf den Seebetriebsrat mit (4) Die §§ 42 bis 46 über die Betriebsversamm-
folgender Maßgabe Anwendung: lun~ finden auf den Seebetrieb keine Anwendung.
1. In Angelegenheiten, in denen der Seebetriebsrat
nach diesem Gesetz innerhalb einer bestimmten (5) Für den Seebetrieb nimmt der Seebetriebsrat
Frist Stellung zu nehmen hat, kann er, abwei- die in den §§ 47 bis 59 dem Betriebsrat übertragenen
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten wahr.
chend von § 33 Abs. 2, ohne Rücksicht auf die
Zahl der zur Sitzung erschienenen Mitglieder (6) Die §§ 74 bis 113 über die Mitwirkung und
einen Beschluß fassen, wenn die Mitglieder ord- Mitbestimmung der Arbeitnehmer finden auf den
nungsgemäß geladen worden sind. Seebetriebsrat mit folgender Maßgabe Anwendung:
2. Soweit die Mitglieder des Seebetriebsrats nicht 1. Der Seebetriebsrat ist zuständig für die Behand-
freizustellen sind, sind sie so zu beschäftigen, lung derjenigen nach diesem Gesetz der Mit-
daß sie durch ihre Tätigkeit nicht gehindert sind, wirkung oder Mitbestimmung des Betriebsrats
die Aufgaben des Seebetriebsrats wahrzuneh- unterliegenden Angelegenheiten,
men. Der Arbeitsplatz soll den Fähigkeiten und
a) die alle oder mehrere Schiffe des Seebetriebs
Kenntnissen des Mitglieds des Seebetriebsrats
oder die Besatzungsmitglieder aller oder meh-
und seiner bisherigen beruflichen Stellung ent-
rerer Schiffe des Seebetriebs betreffen,
sprechen. Der Arbeitsplatz ist im Einvernehmen
mit dem Seebetriebsrat zu bestimmen. Kommt b) die nach § 115 Abs. 7 Nr. 2 von der Bord-
eine Einigung über die Bestimmung des Arbeits- vertretung abgegeben worden sind oder
platzes nicht zustande, so entscheidet die Eini- c) für die nicht die Zuständigkeit der Bordver-
gungss{elle. Der Spruch der Einigungsstelle er- tretung nach § 115 Abs. 7 Nr. 1 gegeben ist.
setzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und 2. Der Seebetriebsrat ist regelmäßig und umfas-
Seebetriebsrat. send über den Schiffsbetrieb des Seeschiffahrts-
3. Den · Mitgliedern des Seebetriebsrats, die Be- unternehmens zu unterrichten. Die erforderlichen
satzungsmitglieder sind, ist die Heuer auch dann Unterlagen sind ihm vorzulegen.
fortzuzahlen, wenn sie im Landbetrieb beschäf-
tigt werden. Sachbezüge sind angemessen ab-
zugelten. Ist der neue Arbeitsplatz höherwertig, Zweiter Abschnitt
so ist das diesem Arbeitsplatz entsprechende
Arbeitsentgelt zu zahlen. Luftfahrt
4. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-
nisse ist über die Unterkunft der in den See- § 117
betriebsrat gewählten Besatzungsmitglieder eine Geltung für die Luftfahrt
Regelung zwischen dem Seebetriebsrat und dem (1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen
Arbeitgeber zu treffen, wenn der Arbeitsplatz
ist dieses Gesetz anzuwenden.
sich nicht am Wohnort befindet. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so entscheidet die Eini- (2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer
gungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle er- von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag
setzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und See- eine Vertretung errichtet werden. Uber die Zusam-
betriebsrat. menarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem
5. Der Seebetriebsrat hat das Recht, jedes zum Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitneh-
Seebetrieb gehörende Schiff zu betreten, dort im mer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens
Rahmen seiner Aufgaben tätig zu werden sowie kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abwei-
an den Sitzungen der Bordvertretung teilzuneh- chende Regelungen vorsehen; § 3 Abs. 2 ist ent-
men. § 115 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1 gilt entsprechend. sprechend anzuwenden. ·
· 6. Liegt ein Schiff in einem Hafen innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann der
Seebetriebsrat nach Unterrichtung des Kapitäns Dritter Abschnitt
Sprechstunden an Bord abhalten und Bordver- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
sammlungen der Besatzungsmitglieder durchfüh-
ren. § 118
7. Läuft ein Schiff innerhalb eines Kalenderjahres
Geltung für Tendenzbetriebe
keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
und Religionsgemeinschaften
an, so gelten die Nummern 5 und 6 für euro-
päische Häfen. Die Schleusen des Nordostsee- (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittel-
kanals gelten nicht als Häfen. bar und überwiegend
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. polilischcn, koalilionspolitischen, konfessionel- § 120
len, kari tali vcn, erzieherischen, wissenschaft- Verletzung von Geheimnissen
lichen oder k ünsllcrischcn Bestimmungen oder
(l) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungs- schäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigen-
äußerunq, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des schaft als
Grundgesetzes Anwendung findet,
1. Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes oder einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen,
keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unter-
2. Vertreter einer Gewerkschaft oder Arbeitgeber-
nehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die
vereinigung,
§§ 106 bis 110 sind nicht, die§§ 111 bis 113 nur inso-
weit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die 3. Sachverständiger, der vom Betriebsrat nach § 80
Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeit- Abs. 3 hinzugezogen oder von der Einigungsstelle
nehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. nach § 109 Satz 3 angehört worden ist, oder
4. Arbeitnehmer, der vom Betriebsrat nach § 107
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Abs. 3 Satz 3 oder vom Wirtschaftsausschuß nach
Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
§ 108 Abs. 2 Satz 2 hinzugezogen worden ist,
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
Rechtsform. bekanntgeworden und das vom Arbeitgeber aus-
drücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet
worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Sechster Teil
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
Straf- und Bußgeldvorschriften Geheimnis eines Arbeitnehmers, namentlich ein zu
dessen persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge-
§ 119 heimnis, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als
Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats oder
Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane
einer der in § 79 Abs. 2 bezeichneten Stellen be-
und ihre Mitglieder
kanntgeworden ist und über das nach den Vorschrif-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit ten dieses Gesetzes Stillschweigen zu bewahren ist.
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be- (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
straft, wer Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
1. eine Wahl des Betriebsrats, der Jugendvertre- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
tung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten
(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder
verfolgt. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen
oder durch Gewährung oder Versprechen von
§ 121
Vorleilen beeinflußt;
Ordnungswidrigkeiten
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbe-
triebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in§ 90 Satz 1,
vertretung, der Gesamtjugendvertretung, der § 92 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108
Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 5, §§ 110 und 111 bezeichneten Aufklärungs-
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Vertretungen und Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, un-
der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 vollständig oder verspätet erfüllt.
Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwer- buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
destelle oder des Wirtschaftsausschusses behin-
dert oder stört; Siebenter Teil
3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebs-
Änderung von Gesetzen
rats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbe-
triebsrats, der Jugendvertretung, der Gesamt- § 122
jugendvertretung, der Bordvertretung, des See-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
betriebsrats, der in § 3 Abs. l Nr. 1 oder 2 be-
zeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird hinter § 613 fol-
Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten gender § 613 a eingefügt:
Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten be- ,,§ 613 a
trieblichen Beschwerdestelle oder des Wirt- Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechts-
schaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen be- geschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt
nachteiligt oder begünstigt. dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeit-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, punkt des Ubergangs bestehenden Arbeitsverhält-
des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, nissen ein.
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, des Wahl- Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen
vorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit
vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Der Antrag kann sie vor dem Zeitpunkt des Ubergangs entstanden
zurückgenommen werden. sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 41
Zeitpunkt follig werden, als Gesamtschuldner. Wer- jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der
den solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn,
Ubergangs fäll i~J, so hdftct der bisherige Arbeitgeber daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeit- zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-
punkt des Uberqan~Js ab~Jelm1fcnen Teil ihres Be- haltung einer Kündigungsfrist berechtigen;
messungszeil.rdums entspricht. dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mit-
Absatz 2 ~J i lt nicht, wenn eine juristische Person gliedschaft auf einer gerichtlichen Entschei-
durch V€~rschmclzung oder Umwandlung erlischt; § 8 dung beruht."
des UmwandlunqsDescl:1.es in der Fassung der Be- b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
kanntmachtmrJ vom b. November 19b9 (Bundesge- ,, (2) Die Kündigung eines Mitglieds eines
setzbl. 1 S. 20B 1) bleibt unberührt." Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Be-
stellung an, die Kündigung eines Wahlbewer-
§ 123
bers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahl-
Änderung des Kündigungsschutzgeselzes vorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des
Das Kündigungsschulzgcsclz wird wie folgt ge- Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß
ändert: Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gc~ändert: Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhal-
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: tung einer Kündigungsfrist berechtigen, und
daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsge-
,,Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung fer-
setzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder
ner, wenn
durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.
1. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach Innerhalb von sechs Monaten nach Bekannt-
§ 95 des Betriebsverfassungsgesetzes ver- gabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung
stößt, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorlie-
2. der Arbeitnehmer an einem anderen Ar- gen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus
beitsplatz im selben Betrieb oder in einem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kün-
andernn Betrieb des Unternehmens weiter- digungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für
beschäftigt werden kann, Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser
3. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach § 18 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgeset-
nach zumutbaren Umschulungs- oder Fort- zes durch gerichtliche Entscheidung durch
bildungsmaßnahmen möglich ist oder einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden
4. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitneh- ist."
mers unter gectnderten Arbeitsbedingungen c) Der bisherige Absatz 2 wird unter Ersetzung
möglich ist und der Arbeitnehmer sein Ein- des Wortes „Betriebsratsmitglieder" durch die
verstdndnis hiermit erklärt hat Worte „in Absatz 1 und 2 genannten Perso-
und wenn der Belriebsrat oder eine andere nen" Absatz 3.
nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-
zusti::indigc Vertretung der Arbeitnehmer aus hält folgende Fassung:
einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb ,, (4) Wird eine der in den Absätzen 1 und 2
der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs- genannten Personen in einer Betriebsabtei-
verfassungsgesetzes schriftlich widersprochen lung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie
hat." in eine andere Betriebsabteilung zu überneh-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. men. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht
2. Die Uberschrift des 2. Abschnitts erhält folgende möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vor-
Fassung: schrift des Absatzes 3 über die Kündigung bei
„Kündigungsschutz im Rahmen Stillegung des Betriebs sinngemäß Amven-
der Betriebsverfassung". dung."
3. § 15 wird wie folgt geändert: 4. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 crhctl-t folgende Fassung: ,,Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi-
gung einer der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten
,,(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Be-
Personen fest, so kann diese Person, falls sie in-
triebsrats, einer Jugendvertretung, einer Bord-
zwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegan-
vertretung oder eines Seebetriebsrats ist 1 un-
gen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des
zulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,
Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Ar-
die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wich-
beitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem
tigem Crund ohne Einhaltung einer Kündi-
verweigern."
gungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103
des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche § 124
Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds
1. § 2 wird wie folgt geändert:
eines Betriebsrats, einer Jugendvertretung
oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer ,,4. für Angelegenheiten aus dem Betriebs-
Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, verfassungsgesetz, soweit nicht für Maß-
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil r
nahmen nc1ch seincfl §§ 119 bis 121 die Zu- des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der§§ 101
sUindi~Jkeil eines anderen Gerichts ge- und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine
rJeben isl; II. Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt.
b) ln Absatz 1 wird hinter Nummer 4 folgende (2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Nummer 5 cinw~fügt: ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vor-
,,5. för An~Jelegenhci ten aus dem Betriebs- schriften des Achten Buches der Zivilprozeßord-
verJassungsgt'setz 1952, soweit zu ent- nung über die einstweilige Verfügung entspre-
scbeidc)n ist über chend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen
a) die Notwendigkeit, Vertreter der Ar- durch Beschluß der Kammer ergehen, erforder-
beitnehmer in den Aufsichtsrat von liche Zustellungen von Amts wegen erfolgen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945
schalten zu wählen; der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des
11
Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht.
b) die Durchführung der Wahl von Ver-
tretern der Arbeitnehmer im Auf- 9. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
sichtsrat; ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. 0 durch die Worte
11
,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ersetzt.
11
c) die Durchführung der Abstimmung
über den Widerruf der Bestellung
10. In§ 92 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
eines Vertreters der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat; 11
•
,,In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechts-
beschwerde nicht statt."
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
11. § 97 wird wie folgt geändert:
d) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 „Entscheidung über die Tariffähigkeit einer
und 5, Abs. 2 und 3 durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1
11
Vereinigung".
Nr. 4 bis 6 11 ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 3 bis 5 werden jeweils
die Worte „Nr. 5" durch die Worte „Nr. 6"
3. In § 10 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
ersetzt.
und 3" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 11
und die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 5 durch die 11
12. § 98 erhält folgende Fassung:
Worte ,, § 2 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt.11
,,§ 98
4. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Entscheidung über die Besetzung
der Einigungsstelle
,, (5) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, des
§ 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und des § 109 wer- (l) In den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3
den Gebühren und Auslagen nicht erhoben." des Betriebsverfassungsgesetzes entscheidet der
Vorsitzende allein. Für das Verfahren gelten die
5. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Nr. 5 11
§§ 80 bis 84 entsprechend.
durch die Worte „Nr. 6 ersetzt. 11
(2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzen-
den findet die Beschwerde an das Landesarbeits-
6. In § 80 Abs. 1 werden hinter den Worten ,, § 2 gericht statt. Für das Verfahren gelten § 87 Abs. 2
11
Abs. 1 Nr. 4 die Worte „und 5 eingefügt. 11
und 3 und die §§ 88 bis 90 Abs. 1 und 2 sowie
§ 91 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
7. § 82 Satz 2 erhält folgende Fassung:
daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeits-
,,In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, gerichts der Vorsitzende tritt. Gegen dessen Ent-
des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendver- scheidungen findet kein Rechtsmittel statt."
tretung, des Wirtschaftsausschusses und der Ver-
tretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das 13. Die §§ 99, 100, 114 und 121 werden aufgehoben.
Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Unternehmen seinen Sitz hat."
8. § 85 erhält folgende Fassung: Achter Teil
,,§ 85 Ubergangs- und SchlußvorschrHten
Zwangsvollstreckung § 125
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes er- Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
gibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der
Arbeitsgerichte, durch die einem Beteiligten eine (1) Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach § 13
Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvoll- Abs. 1 und die erstmaligen Wahlen der Jugendver-
streckung siatt. Für die Zwangsvollstreckung tretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1972
gelten die Vorschriften des Achten Buches der statt.
Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maß- (2) Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Jugend-
gabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete vertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset-
als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der zes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1
Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlan- im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nacb
gen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen diesem Gesetz.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1972 43
§ 126 § 129
Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen Außerkrafttreten von Vorschriften
Der Bundesminister für J\ rbcit und Sozialordnung (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
wird crmüdüi~Jl, mil Zustimmung des Bundesrates Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952
Rcchtsvcrordnunqcn zu crldsscn zur Regelung der (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das
in den §§ '7- bis 20, GO bis b3, 115 und 116 bezeich- Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. Au-
neten Wc1hlcn über gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106), mit Ausnahme
1. die Vorben)itun~J der Wahl, insbesondere die der §§ 76 bis 77 a, 81, 85 und 87 außer Kraft. In § 81
Aufstellung der Wühlcrlisl.en und die Errechnung Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 67 bis 77" durch
der V('rtret.erzahl; die \;\,Torte ,,§§ 76 und 77" ersetzt; Satz 2 wird gestri-
2. die Frist für die Einsicl1Ln<.1hme in die Wähler- chen. In§ 87 werden die Worte „6 bis 20, 46 und 47,"
gestrichen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Ok-
listen und die Erhcbunq von Einsprüchen gegen
sie; tober 1952 erhält die Bezeichnung „Betriebsverfas-
sungsgesetz 1952".
3. die Vorschla~Jslisten und die Frist für ihre Ein-
reichung; (2) Soweit in den nicht aufgehobenen Vorschriften
des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 auf Vorschrif-
4. das Wahlcrnsschreiben und die Fristen für seine
Bekanntmachung; ten verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben
sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vor-
5. die Stimmabgabe;
schriften dieses Gesetzes.
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
Fristen für seine Bekanntmachung; § 130
7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Uffentlicher Dienst
§ 127 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ver-
waltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der
Verweisungen Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet wer-
den, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geän-
§ 131
dert werden, treten an ihre Stelle die entsprechen-
den Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Geset- Berlin-Klausel
zes. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 128
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Bestehende abweichende Tarifverträge Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zes nach § 20 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes Dritten Uberleitungsgesetzes.
vom 11. Oktober 1952 geltenden Tarifverträge über
die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit- § 132
nehmer für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart
Inkrafttreten
der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwie-
rigkeiten entgegenstehen, werden durch dieses Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setz nicht berührt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn,den 15.Januar1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Vom 11. Januar 1972
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungs- desamtes für Finanzen auf die einzelnen Länder
gesetzes vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind die jewei-
S. 448) in der Passung des Finanzanpassungsgeset- ligen Steuereinnahmen des Vorjahres nach§ 7 Abs. 1
zes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) des Gesetzes über den Finanzausgleich Z"V"7isd1en
wird mil Zusti rnmunu des Bundesrates verordnet: Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1432) unter Berücksichtigung der Zer-
§ 1 legungsanteile nach dem Zerlegungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971
Abrechnung der Steuererstattungen zwischen
(Bundesgesetzbl. I S. 145).
Bund und Ländern
(1) Die vom Bundesamt für Finanzen nach § 5
Abs. 1 des Gesetzes durchgeführten Steuererstattun-
gen sind monatlich zwischen Bund und Ländern ab-
zurechnen. § 3
(2) Das Bundesamt für Finanzen stellt nach Ablauf Berlin-Klausel
eines jeden Monats die Anteile der einzelnen Län-
der an den in diesem Monat durchgeführten Steuer- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
erstattunuen nach § 5 Abs. l des Gesetzes getrennt des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach Steuerarten und Steuererhebungsarten fest. Die (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des
Steuerabzugsbctr~i~Je vom Kapitalertrau und die Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Steuerabzugsbdr~igc bei twschränkt Steuerpflichti-
gen sind dabei als eine Erhebungsart zu behandeln.
(3) Soweit das für die Auft<-~ilung auf die Länder
maßgebende Vorjahresaufkommen noch nicht fest-
steht, sind die Abrechnungen nach dem letzten be- § 4
kannten Aufl.eilungsmaßsl.uh vorläufig durchzufüh- Inkrafttreten
ren. Djc! vodüufigen Abrechnungen sind durch end-
·uültige zu ersetzen, sobald die für die Aufteilung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
auf die Li.inder n1<1ßgebcnden Aufkommenszahlen nuar 1972 in Kraft. Soweit auf Grund der Verord-
vorliegen. nung über die Erstattung von Umsatzsteuer an aus-
§ 2 ländische ständige diplomatische Missionen und ihre
ausländischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundes-
Aufteihmg der Länderanteile an den gesetzbl. I S. 316) vom Bundesamt für Finanzen ge-
Steueren;tattungen währte Steuererstattungen von den Ländern zu tra-
Maßgebendes Aufkommen für die Aufteilung der gen sind, tritt sie mit Wirkung vom 3. September
Ländernnteile an den Sleucrerstattungen des Bun- 1971 in Kraft.
Bonn, den 11. Januar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
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Im Teil III wird düs als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) rrnc:h SrJchqebieten wwrdnct veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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