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Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1972 Nr.19
Tag Inhalt Seite
6.3. 72 Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öf-
fentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
722-1, 722-1-1, 722-1-2, 722-1 a, 722-1 b, 722-1 c, 722-1 d, 722-1 e
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
Verordnung PR Nr. 1/72
über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
Vom 6. März 1972
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom nahme von Bürgschaften zu insgesamt mehr als
10. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des 50 vom Hundert fördern. Sie unterliegen den Vor-
Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebie- schriften dieser Verordnung, wenn der Auftragneh-
tes S. 27), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes mer spätestens bei Abschluß seines Vertrags davon
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt- Kenntnis erhalten hat, daß es sich um solche Auf-
schaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), träge handelt, oder nach Abschluß seines Vertrags
wird verordnet: zustimmt.
§ 1 (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
Preisbemessung zen kann im Einvernehmen mit dem fachlich zustän-
digen Bundesminister verfügen, daß die Vorschriften
Für Bauleistungen auf Grund öffentlicher oder mit dieser Verordnung auf Aufträge bestimmter Unter-
öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge dürfen nehmen, die juristische Personen des öffentlichen
höhere Preise, als sie nach dieser Verordnung zu- Rechts sind oder von solchen betrieben werden,
lässig sind, nicht gefordert, versprochen, vereinbart, nicht anzuwenden sind, sofern diese Unternehmen
angenommen oder gewährt werden. mit privaten Unternehmen im Wettbewerb stehen.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch
§ 2
anzuwenden
Offentliche oder mit öffentlichen Mitteln 1. auf die Aufträge einer Truppe oder ihres zivilen
finanzierte Aufträge,
Gefolges im Sinne des Artikels I Abs. 1 Buch-
sonstige Anwendungsbereiche
staben a und b des Abkommens vom 19. Juni
(1) Offentliche Aufträge im Sinne dieser Verord- 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
nung sind die Aufträge des Bundes, der Länder, der trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der son- der ergänzenden Bestimmungen des Zusatzab-
stigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. kommens hierzu nebst Unterzeichnungsprotokoll
(Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1183), die sich in der
(2) Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge
im Sinne dieser Verordnung sind die Aufträge nicht- Bundesrepublik Deutschland befinden,
öffentlicher Auftraggeber, bei denen der Bund, die 2. auf die Aufträge der in der Bundesrepublik
Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände Deutschland errichteten Hauptquartiere im Sinne
oder sonstige juristische Personen des öffentlichen des Protokolls vom 28. August 1952 über die
Rechts insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Mit- Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantik-
tel zur Durchführung des Bauvorhabens zur Ver- vertrags errichteten internationalen militärischen
fügung stellen oder die Finanzierung durch Uber- Hauptquartiere (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997).
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Die Vorsclirillen dieser Verordnung sind auch § 6
anzuwenden
Listenpreise
1. bei mittelbaren Bauleistungen (Nachunternehmer-
leistungen) zur Ausführung öffentlicher oder mit (1) Listenpreise, die der Auftragnehmer seinen
öffentlichen Mitteln finanzierter Aufträge im anderen Auftraggebern regelmäßig berechnet, dür-
Sinne dieser Verordnung, soweit der mittelbare fen nicht überschritten werden. Dem Auftraggeber
Auftragnehmer spätestens bei Abschluß seines sind Vorteile, insbesondere Mengen- und Wert-
Vertrags davon Kenntnis erhalten hat, daß es sich rabatte, Skonti und besondere Lieferungsbedingun-
um solche Aufträge handelt, oder nach Abschluß gen einzuräumen, die der Auftragnehmer beim Vor-
seines Vertrags zustimmt, liegen gleichartiger Verhältnisse üblicherweise ge-
währt.
2. bei den von deutschen Behörden angeordneten
Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen mit (2) Bei Leistungen, die unter gleichartigen Vor-
der Maßgabe, daß die nach dieser Verordnung aussetzungen m~t Leistungen zu Listenpreisen im
zulässigen Preise nicht ohne Zustimmung des wesentlichen vergleichbar sind (vergleichbare Lei-
Auftragnehmers unterschritten werden dürfen, stungen), sind Abschläge vorzunehmen oder können
Zuschläge vorgenommen werden, soweit es die Ab-
3. bei Aufträgen der Nordatlantikvertrags-Organi- weichungen von den Leistungen zu Listenpreisen
sation, der Europäischen Gemeinscha.ften und der rechtfertigen.
Mitgliedstaaten dieser Organisationen, soweit die
Anwendung dieser Verordnung zwischen dem (3) Die Preise nach den Absätzen 1 und 2 sind zu
Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart unterschreiten oder können überschritten werden,
worden ist. wenn es die bei dem Auftrag vorliegenden beson-
§ 3 deren Verhältnisse kostenmäßig rechtfertigen.
Bauleistungen, sachlicher Anwendungsbereich
§ 7
( l) Bauleistungen im Sinne dieser Verordnung
sind alle Bauarbeiten, soweit sie mit oder ohne Zulässige Preise bei Wettbewerbsbeschränkungen
Lieferung von Stoffen und Bauteilen der Herstel- Ist bei Wettbewerbs- oder Listenpreisen der Wett-
lung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung bewerb auf der Anbieterseite beschränkt und wird
oder Beseitigung baulicher /\nlagen dienen. die Preisbildung hierdurch beeinflußt, so ist höch-
(2) Diese Verordnung ist auf die Montagearbeiten stens ein nach § 9 ermittelter Preis zulässig. Dies
einschließlich der Installationsarbeiten der Elektro- gilt nicht für zulässige Wettbewerbsbeschränkun-
industrie und des Maschinenbaues nicht anzuwen- gen, es sei dr-mn, daß die Wettbewerbsbeschränkung
den. mißbräuchlich ausgenutzt wird.
§ 4
Beschreibung und Abgrenzung § 8
der Bauleistungen, Gesamtpreis Selbstkostenpreise
(1) Der Auftraggeber hat die Bauleistungen unter (1) Selbstkostenpreise dürfen nur vereinbart wer-
Hinweis auf die Verwendung öffentlicher Mittel ein- den, wenn
deutig und so erschöpfend zu beschreiben und zu 1. eine Preisbildung nach § 5 Abs. 1 oder § 6 nicht
gliedern, daß die mit der Ubernahme des Auftrags möglich ist oder
verbundenen Wagnisse mögli.chst klar zu erkennen
2. der Wettbewerb im Sinne des § 7 beschränkt ist.
und die Preise einwandfrei zu ermitteln sind.
(2) Wird für Bauleistungen und für andere Lei- (2) Selbstkostenpreise sind
stungen ein Gesamtpreis gebildet, so ist der Preis- 1. Selbstkostenf estpreise (§ 9),
anteil der Bauleistungen im Angebot anzugeben. 2. Selbstkostenerstattungspreise (§ 10),
3. Stundenlohnabrechnungspreise (§ 11).
§ 5
Wettbewerbspreise
§ 9
(1) Wettbewerbspreise im Sinne dieser Verord-
nung sind Selbstkostenfestpreise
1. Preise, die bei einer Ausschreibung zustande (1) Selbstkostenfestpreise sind auf Grund einer
kommen, Vorkalkulation zu ermitteln. Die Vorkalkulation ist
2. Preise, die bei freihändiger Vergabe zustande dem Angebot beizufügen.
kommen, wenn mehrere Unternehmer zur Ange- (2) Die Höhe des Selbstkostenfestpreises ist bei
botsabgabe aufgefordert worden sind. Abschluß des Bauvertrags festzulegen; § 10 Abs. 4
(2) Wettbewerbspreise unterliegen keinen preis- bleibt unberührt.
rechtlichen Begrenzungen nach dieser Verordnung.
Dies gilt nicht für Preise, die einen nach § 9 ermittel- § 10
ten Preis so erheblich überschreiten, daß sie in Selbstkostenerstattungspreise
einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung
(1) Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur ver-
stehen; sie sind insoweit unzulässig.
einbart werden, wenn die Voraussetzungen für
(3) § 7 bleibt unberührt. einen Selbstkostenfestpreis nicht vorliegen.
Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972 295
(2) Soweil die V(!rhJILnisse des Auftrags es zu- § 15
lassen, sind für einzelne Preisbestandteile feste Anwendung der Selbstkostenpreisvorschriften
Sätze oder feste Beträge zu vereinbaren. der Verordnung PR Nr. 30/53
(3) Der Aultragnehmer hat dem Auftraggeber (1) An Stelle der §§ 8 bis 11 und 14 sind die §§ 5
eine Abrechnung nach den für Selbstkostenerstat-
bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise
tungspreise gellenden Vorschriften einzureichen und bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953
zu belegen.
(Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953),
(4) Selbstkostenerstattungspreise sind in Selbst- zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 7/67
kostenfestpreise umzuwandeln, wenn sich während vom 12. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 237
df}r Bauausführung die Möulichkeit hierzu ergibt. vom 19. Dezember 1967), entsprechend anzuwenden
1. auf Bauleistungen des Stahlbaues,
2. mit Genehmigung der für die Preisbildung und
§ ]] Preisüberwachung zuständigen Behörde auf
Stundenlohnabrechnungspreise andere Bauleistungen, wenn die Preisermittlung
nach der Anlage Z\l dieser Verordnung nicht
(1) Stundenlohnabrechnungspreise dürfen nur durchführbar ist.
vereinbart werden, wenn es sich um Arbeiten ge-
ringeren Umfangs handelt, die überwiegend Lohn- (2) In den Fällen des Absatzes 1 beträgt das all-
kosten verursachen. gemeine Unternehmerwagnis, wenn nichts anderes
vereinbart. ist, bei Selbstkostenfestpreisen 6 vom
(2) Soweit die Verhältnisse des Auftrags es zu- Hundert und bei Selbstkostenerstattungspreisen
lassen, sind für einzelne Preisbestandteile feste 4 vom Hundert der Selbstkosten ohne Umsatz-
Sätze oder feste Beträge zu vereinbaren. Sie sind steuer.
möglichst im Wettbewerb zu ermitteln; § 5 gilt ent-
sprechend. § 16
Prüfung der Preise
§ 12 (1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbil-
Frei vereinbarte Preise dung und Preisüberwachung zuständigen Behörden
das Zustandekommen des Preises auf Verlangen
Preise, die nicht unter die Vorschriften des § 5 nachzuweisen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen
§ 6 oder § 8 fallen, sind unzulässig, soweit sie einen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere
nach § 9 ermittelten Preis so erheblich überschreiten, Frist vorsehen, 5 Jahre aufzubewahren; diese Frist
daß sie in einem auffälligen Mißverhältnis zur Lei- beginnt mit dem Tag, an dem der Auftragnehmer
stung stehen. bei Selbstkostenerstattungspreisen die Schlußrech-
nung, in allen anderen Fällen das Angebot an den
§ 13 Auftraggeber absendet oder ihm aushändigt.
Zusätzliche Leistungen (2) Der Auftragnehmer und die für die Leitung
des Unternehmens verantwortlichen Personen sind
(1) Sollen im Zusammenhang mit dem Auftrag verpflichtet, den für die Preisbildung und Preisüber-
vom Auftragnehmer Bauleistungen erbracht werden, wachung zuständen Behörden die erforderlichen
die im Vertrag nicht vorgesehen sind, so dürfen ab- Auskünfte zu erteilen.
weichend von § 8 Abs. 1 Selbstkostenpreise verein-
bart werden. (3) Die für die Preisbildung und Preisüber-
wachung zuständigen Behörden sind befugt, zur Prü-
(2) Hat der Auftragnehmer im Vertrag nicht vor-
fung der Preise die betrieblichen Unterlagen einzu-
gesehene Leistungen ausgeführt, die zur Durchfüh-
sehen und Abschriften oder Auszüge aus diesen
rung des Bauauftrags erforderlich sind, und hat er
Unterlagen anfertigen zu lassen. Die Beauftragten
deswegen einen Anspruch auf Vergütung gegen den
der Behörden dürfen zu dem in Satz 1 genannten
Auftraggeber, so muß diese den Vorschriften dieser
Zweck während der Geschäftszeiten Grundstücke
Verordnung entsprechen.
und Geschäftsräume des Auftragnehmers betreten
und die Betriebe besichtigen.·Der Auftragnehmer hat
diese Maßnahmen zu dulden.
§ 14
(4) Maßnahmen zur Prüfung von Preisen im Sinne
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 sind nur bis zur
Die als Anlage beigefügten „Leitsätze für die Er- Erteilung des Zuschlags zulässig. Die für die Preis-
mittlung von Preisen für Bauleistungen auf Grund bildung und Preisüberwachung zuständigen Behör-
von Selbstkosten (LSP-Bau)" sind anzuwenden den haben dem Auftragnehmer das Ergebnis der
l. auf alle Vereinbarungen nach den§§ 8 bis 11,
Preisprüfung unverzüglich mitzuteilen.
2. auf Leistungsauflagen und Leistungsanweisungen
(§ 2 Abs. 5 Nr. 2), § 17
3. auf zusätzliche Leist11n9en nach Maßgabe des§ 13, Feststellung der Angemessenheit
4. bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe von Selbstkostenpreisen durch den Auftraggeber
des § 7, (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
5. nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 und des § 12. meldewesen sowie die Hauptverwaltung der Deut-
296 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
sehen Bundesbahn sind berechtigt, im Benehmen mit § 19
der für die Preisbildung und Preisüberwachung zu- Inkrafttreten
ständigen Behörde für die von ihnen erteilten Auf-
träge festzustellen, ob ein Selbstkostenpreis den (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. § 16 Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Feststellung 1. die Verordnung PR Nr. 8/55 über die Preise bei
ist bei einem Selbstkostenfestpreis nur bis zur Er- öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen vom
teilung des Zuschlags zulässig; das gleiche gilt bei 19. Dezember 1955 (Bundesanzeiger Nr. 249 vom
Selbstkostenerstattungspreisen und bei Stunden- 24. Dezember 1955), zuletzt geändert durch die
lohnabrechnungspreisen für die nach § 10 Abs. 2 und Verordnung PR Nr. 10/67 vom 19. Dezember 1967
§ 11 Abs. 2 zu vereinbarenden festen Sätze oder (Bundesanzeiger Nr. 241 vom 23. Dezember 1967),
festen Beträge.
2. die Verordnung PR Nr. 12/58 über die Abrech-
(2) Feststellungen nach Absatz 1 müssen sich in nung von Bauleistungen im Stundenlohn auf
angemessenem Verhältnis zur wirtschaftlichen Be•- Grund öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln
deutung der Leistung für den Auftragnehmer und finanzierter Aufträge vom 29. August 1958 (Bun-
den Auftraggeber halten. desanzeiger Nr. 169 vom 4. September 1958), zu-
letzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 4/70
(3) Der Auftragnehmer kann bei der für die Preis-
vom 15. Mai 1970 (Bundesanzeiger Nr. 91 vom
bildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde
21. Mai 1970),
ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbst-
kostenpreise beantragen. 3. die Verordnung über die Preisermittlung auf
Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für
(4) Bestehen zwischen dem Auftraggeber und dem öffentliche Auftraggeber vom 25. Mai 1940
Auftragnehmer über das Ergebnis der Feststellung (Reichsgesetzbl. I S. 850) mit den Leitsätzen für
Meinungsverschiedenheiten, so setzt auf Antrag die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten
eines Beteiligten die für die Baustelle zuständige bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber in
Preisbildungsstelle im Benehmen mit der für den der Fassung vorri 12. Februar 1942 (Reichsgesetz-
Sitz des Auftragnehmers zuständigen Preisbildungs- blatt I S. 89),
stelle den Selbstkostenpreis fest.
4. Abschnitt II der Bekanntmachung von Richtsätzen
für die Bemessung des kalkulatorischen Gewinnes
§ 18 nach den LSD und LSBD vom 12. Februar 1942
Zuwiderhandlungen (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 2. März 1942),
Wer entgegen den Vorschriften dieser Verord- 5. die Anordnung PR Nr. 55/47 über die Einführung
nung von Grundsätzen für die Abrechnung von Bau-
arbeiten nach Selbstkosten vom 23. Juni 1947
1. einen unzulässigen Preis fordert, verspricht, ver-
einbart, annimmt oder gewährt (§ 1), (Mitteilungsblatt des Verwaltungsamtes für Wirt-
schaft S. 189),
2. in seinem Angebot den Preisanteil der Bauleistun-
gen nicht angibt, wenn für Bauleistungen und 6. Vorschriften, die die Länder auf den Gebieten
andere Leistungen ein Gesamtpreis gebildet wird erlassen haben, die durch die unter den Num-
(§ 4 Abs. 2),
mern 1 bis 5 genannten Vorschriften geregelt
sind.
3. seiner ·verpflichtung zum Nachweis der Preise,
zur Aufbewahrung der Unterlagen oder zur Aus- (2) Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
kunfterteilung nicht nachkommt oder die Einsicht- abgeschlossenen, noch nicht oder noch nicht voll er-
nahme in die betrieblichen Unterlagen, die Fer- füllten Verträge gilt folgendes:
tigung von Abschriften und Auszügen aus diesen 1. Preise nach § 5 Abs. 1, § § 7 und 9 sowie feste
Unterlagen, das Betreten der Grundstücke oder Sätze nach § 8 Abs. 2 der Verordnung PR Nr. 8/55
Geschäftsräume oder eine Betriebsbesichtigung
bleiben, unberührt.
nicht duldet (§ 16 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 Satz 2),
2. Selbstkostenerstattungspreise und Stundenlohn-
4. kein geordnetes Rechnungswesen führt, obwohl
abrechnungspreise sind nach den Vorschriften
er zu einem Selbstkostenpreis anbietet oder einen
dieser Verordnung für diejenigen Leistungen,
Selbstkostenpreis vereinbart (Nummer 2 der An- Teilleistungen und Teile von Leistungen zu er-
lage),
mitteln, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
begeht eine Zuwiderhandlung, die nach den Straf- erbracht werden; Kostenbegrenzungen nach § 8
und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgeset- Abs. 1 Satz 2 der Verordnung PR Nr. 8/55 blei-
zes 1954 geahndet wird. ben unberührt.
Bonn, den 6. März 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Schöllhorn
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972 297
Anlage zur Verordnung PR Nr. 1/72
vom 6. März 1972
Leitsätze
für die Ermittlung von Preisen
für Bauleistungen auf Grund von Selbstkosten
(LSP-Bau)
Abschnitt I b) durch Nachkalkulation als Selbstkostenerstat-
tungspreise oder als Stundenlohnabrechnungs-
Allgemeines
preise,
Nr. 1 Geltungsbereich
c) durch Vorkalkulation der Kosten einzelner und
Diese Leitsätze sind nach Maßgabe des § 14 der Ver- durch Nachkalkulation der Kosten der übrigen
ordnung PR Nr. 1/72 anzuwenden. Kalkulationsbereiche.
Nr. 2 Einrichtung und Ausgestaltung
des Rechnungswesens
Nr. 6 Mengenansatz
(1) Der Auftragnehmer ist zur Führung eines geord-
neten Rechnungswesens verpflichtet. Dieses muß (1) Soweit Abschnitt III nichts Abweichendes be-
jederzeit die Feststellung der Kosten und Leistun- stimmt, sind als Mengenansätze zugrunde zu legen
gen, die Abstimmung der Kosten- und Leistungs- a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vor-
rechnung mit der Aufwands- und Ertragsrechnung kalkulationen die bei der Leistungserstellung zu
sowie die Ermittlung von Preisen auf Grund von verbrauchenden Güter und in Anspruch zu neh-
Selbstkosten ermöglichen. menden Dienste, wie sie im Zeitpunkt der Ange-
(2) Ist das betriebliche Rechnungswesen nach Grund- botsabgabe voraussehbar sind,
sätzen aufgebaut, die von den Vorschriften dieser
b) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nach-
Leitsätze abweichen, so dürfen die nach diesen Leit-
kalkulationen die bei der Leistungserstellung tat-
sätzen für die Selbstkostenpreisermittlung zulässi-
sächlich verbrauchten Güter und in Anspruch ge-
gen Kosten aus der Betriebsabrechnung im Wege
nommenen Dienste.
der Zu- oder Absetzung entwickelt werden, sofern
hierdurch die Nachweisbarkeit erhalten bleibt. (2) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der
Nr. 3 Erklärung des Auftragnehmers Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nach-
kalkulation der Kosten der übrigen Kalkulations-
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine
Erklärung darüber verlangen, daß die Preisermitt- bereiche gilt Absatz 1 entsprechend.
lung auf Grund von Selbstkosten nach diesen Leit-
sätzen vorgenommen wurde. Nr. 7 Bewertung
(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste blei-
Abschnitt II ben die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-
wertsteuer) abziehbaren Vorsteuern außer Ansatz.
Preisermi ttI ung Die nach dieser Vorschrift nicht abziehbaren Vor-
auf Grund von Selbstkosten steuern sind Kosten im Sinne der Nummer 4.
Nr. 4 Kosten und Selbstkostenpreise (2) Bei der Bewertung sind, soweit Abschnitt III
(1) Die Kosten werden aus Menge und Wert der nichts Abweichendes bestimmt, zugrunde zu legen
für die Leistungserstellung verbrauchten Güter und a) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Vor-
in Anspruch genommenen Dienste ermittelt. kalkulationen Tagespreise für Güter und ent-
(2) In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten sprechende Entgelte für Dienste, abgestellt auf
im Sinne dieser Leitsätze sind nach Art und Höhe den Zeitpunkt der Angebotsabgabe; Kosten-
nur die angemessenen Kosten des Auftragnehmers änderungen, die nach Zeitpunkt und Ausmaß
bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu berücksich- feststehen, sind zu berücksichtigen,
tigen. b) bei Preisvereinbarungen auf Grund von Nach-
(3) Der Selbstkostenpreis ist gleich der Summe der kalkulationen Anschaffungspreise für Güter und
nach diesen Leitsätzen ermittelten, der Leistung zu- entsprechende Entgelte für Dienste, soweit Güter
zurechnenden Kosten zuzüglich des kalkulatorischen und Dienste für den Auftrag besonders beschafft
Gewinns. wurden,
(4) Herstellkosten sind die Selbstkosten ohne Um- Tagespreise, abgestellt auf den Zeitpunkt der
satzsteuer, vermindert um die allgemeinen Ge- Lagerentnahme, soweit Stoffe nicht besonders für
schäftskosten. den Auftrag beschafft, sondern dem Lager ent-
Nr. 5 Arten der Preisermittlung nommen wurden.
auf Grund von Selbstkosten (3) Bei Preisvereinbarungen auf der Grundlage der
Preise auf Grund von Selbstkosten können ermittelt Vorkalkulation der Kosten einzelner und der Nach-
werden kalkulation der Kosten der übrigen Kalkulations-
a) durch Vorkalkulation als Selbstkostenfestpreise, bereiche gilt Absatz 2 entsprechend.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Nr. 8 Gliederung der Vorkalkulationen b) der Tag des Abschlusses der Kalkulation,
(1) Die Vorkeil k t1la1 ioncn sind mindestens wie folgt c) die genaue Bezeichnung der wichtigen Stoffe,
zu gliedern: d) die zum Einsatz vorgesehenen (Vorkalkulation)
a) Einzellohn- lind -gehaHskosten (Nummer 14 oder eingesetzten (Nachkalkulation) Einrichtun-
Abs. 2) gen, Geräte, Maschinen und maschinellen An-
b) EinzelstofJkosl.en (Nummer 17 Abs. 2) lagen der Baustelle,
e) die Zurechnungsmaßstäbe für Gemeinkosten,
c) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
Sonderkosten, Wagnis und kalkulatorischen Ge-
maschinellen Anlagen der Baustelle (Nummer 23),
soweit sie nicht als Gemeinkosten der Baustelle winn,
verrechnet werden f) Art und Umfang der Leistungen von Nachunter-
d) Gemeinkosten der Baustc~lle (Nummer 11 Abs. 1) nehmern.
e) Allgemeine Geschäftskosten (Nummer 11 Abs. 2) (2) In Nachkalkulationen ist außerdem der Zeitraum
f) Sonderkosten (Nummer 13) anzugeben, in dem die abgerechneten Leistungen
erstellt wurden.
Selbstkosten ohne Umsatzsteuer
g) Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 42 und 43) Nr. 11 Gemeinkosten
Zwischensumme (1) Gemeinkosten der Baustelle im Sinne der Num-
h) Umsatzsteuer (Nummer 25 Buchstabe a) mer 8 Abs. 1 Buchstabe d sind die für die Baustelle
Selbstkostenfestpreis anfallenden Kosten, soweit sie nicht unter Num-
mer 8 Abs. 1 Buchstaben a bis c oder f erfaßt sind;
Soweit im Rahmen des angewandten Kalkulations- zu den Gemeinkosten der Baustelle gehören im
verfahrens die Wirtschaftlichkeit der Rechnungsfüh- wesentlichen
rung es erfordert, dürfen die Gemeinkosten der Bau- a) Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14
stelle und die allgemeinen Geschäftskosten zusam- Abs. 1 Buchstabe b,
mengefaßt werden. b) Lohn- und Gehaltsnebenkosten nach Nummer 14
(2) Abweichungen von der Gliederung nach Absatz 1 Abs. 1 Buchstabe d, soweit für sie keine beson-
sind mit Zustimmung der für die Preisbildung und dere Ordnungsziffer im Leistungsverzeichnis vor-
Preisüberwachung zuständigen Behörde insoweit zu- gesehen ist,
lässig, als der Aussagewert der Vorkalkulation da- c) die auf die Lohn- und Gehaltskosten nach Num-
durch nicht beeinträchtigt wird. mer 14 Abs. 1 Buchstaben a, b und d entfallenden
(3) Die Kostenansätze nach Absatz 1 Buchstaben a Sozialkosten,
und b sind für jede Ordnungszahl des Leistungsver- d) anteilige Gewerbelohnsummensteuer,
zeichnisses gesondert auszuweisen. e) Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe, soweit sie nicht
wegen ihrer Art oder Bedeutung als Einzelstoff-
Nr. 9 Gliederung der Nachkalkulationen kosten erfaßt sind,
Die Nachkalkulationen sind mindestens wie folgt f) Kleingeräte und Werkzeuge,
zu gliedern:
g) Transportkosten für die Baustelle, soweit sie
a) Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle (Num-
nicht als Einzelkosten verrechnet werden,
mer 14 Abs. 3)
h) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und
b) Stoffkosten der Baustelle (Nummer 17 Abs. 3)
maschinellen Anlagen der Baustelle, soweit sie
c) Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und nicht als Einzelkosten verrechnet werden.
maschinellen Anlagen der Baustelle (Nummer 23)
d) Sonstige Baustellenkosten (Nummer 12) (2) Allgemeine Geschäftskosten im Sinne der Num-
mer 8 Abs. 1 Buchstabe e und der Nummer 9 Satz 1
e) Allgemeine Geschäftskosten (Nummer 11 Abs. 2)
Buchstabe e sind die Kosten für die Verwaltung, den
f) Sonderkosten (Nummer 13) Bauhof und andere zentrale Kostenstellen des Unter-
Selbstkosten ohne Umsatzsteuer nehmens, soweit diese Kosten nicht als Einzelkosten
g) Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 42 und 43) oder als Gemeinkosten der Baustelle erfaßt sind; zu
den allgemeinen Geschäftskosten gehören im
Zwischensumme
wesentlichen
h) Umsatzsteuer (Nummer 25 Buchstabe a)
a) Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14 Abs. 1
Selbstkostenerstattungspreis Buchstaben c und e,
Abweichungen sind mit Zustimmung der für die b) anteilige Sozialkosten,
Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Be- c) Kosten des Bauhofs und Fuhrparks, soweit sie
hörde insoweit zulässig, als der Aussagewert der nicht bestimmten Baustellen anzulasten sind,
Nachkalkulation dadurch nicht beeinträchtigt wird. d) Steuern, Gebühren und Beiträge sowie Kosten
im Sinne der Nummer 28, soweit sie für die all-
Nr. lO Allgemeine Angaben gemeine Leitung und Verwaltung des Unterneh-
zu den Preiskalkulationen mens entstehen,
(1) Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben e) kalkulatorische Abschreibungen und kalkula-
a) die genaue Bezeichnung des Kalkulationsgegen- torische Zinsen, soweit sie nicht in Nummer 23
standes, Abs. 1 erfaßt sind.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972 299
(3) Die Abgrenzung der Cemeinkosten ist in Uber- (2) Einzellohn- und -gehalt.skosten im Sinne der
einstimmung mit der Betriebsabrechnung nach ein- Nummer 8 Abs. 1 Buchstabe a sind die Lohn- und
heitlichen Gesichtspunkten stetig durchzuführen. Gehaltskosten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Nr. 12 Sonstige Baustellenkosten (3) Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle im Sinne
Sonstige Baustellenkosten im Sinne der Nummer 9 der Nummer 9 Satz 1 Buchstabe a sind die Lohn-
Satz l Buchstabe d sind alle Kosten der Baustelle, und Gehaltskosten nach Absatz 1 Buchstaben a, b
die nicht nach Nummer 9 Sutz I Buchstaben a bis c und d.
oder f verrechnet werden. Nr. 15 Bewertung
Nr. 13 Sonderkosten (l) In Selbstkostenpreisen sind die mit dem Arbeit-
Sonderkosten sind Kosten, die wegen ihrer Art oder nehmer vereinbarten Entgelte anzusetzen, soweit
Bedeutung in der Preiskalkulation gesondert ausge- sie orts- oder gewerbeüblich sind.
wiesen werden. (2) Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften
Sonderkosten sind im wesentlichen kann als Entgelt für die Arbeit der ohne feste Ent-
a) Aufwendungen für Leistungen von Nachunter- lohnung tätigen Unternehmer ein kalkulatorischer
nehmern, Unternehmerlohn in der Kostenrechnung berücksich-
tigt werden; auch für die ohne feste Entlohnung mit-
b) Prämien für Bauwesenversicherungen, die auf
arbeitenden Angehörigen der Unternehmer kann ein
Veranlassung des Auftraggebers abgeschlossen
ihrer Tätigkeit entsprechendes Entgelt kalkula-
sind,
torisch verrechnet werden.
c) Zuschläge für besondere Gewährleistungsver-
pflichtungen und besondere Wagnisse, (3) Der kalkulatorische Unternehmerlohn ist unab-
d) besondere Entwicklungs- und Entwurfskosten, hängig von den tatsächlichen Entnahmen des Unter-
nehmers in der Höhe des durchschnittlichen Gehal-
e) Lizenzgebühren, tes eines Angestellten mit verg]eichbaren Aufgaben
f) Einzelwagnisse für zu erwartende Lohn- und zu bemessen.
Stoffpreiserhöhungen, soweit sie nicht durch
Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe a 2. Halbsatz erfaßt Nr. 16 Sozialkosten
werden und Preisvorbehalte nicht vereinbart (1) Sozialkosten sind zu gliedern in
sind; die Vorschriften der Nummern 40 und 41
sind auf diese Einzelwagnisse nicht anzuwenden. a) gesetzliche und tarifliche Sozialaufwendungen,
b) zusätzliche Sozialaufwendungen.
Abschnitt III (2) Angesetzt werden dürfen
a) die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwen-
Bestandteile dungen in tatsächlicher Höhe,
des Selbstkostenpreises
b) die zusätzlichen Sozialaufwendungen, soweit sie
A. L o h n - u n d G e h a 1 t s k o s t e n , nach Art und Höhe betriebs- oder branchen-
Sozialkosten üblich sind.
Nr. 14 Lohn- und Gehaltskosten B. S t o f f k o s t e n
(1) Als Lohn- und Gehaltskosten werden erfaßt Nr. 17 Begriffe
a) die unmittelbar bei der Ausführung einer Bau- (1) Stoffe sind
leistung aufzuwendenden Löhne und Gehälter,
a) Baustoffe und Bauteile, die in das Bauwerk ein-
Zulagen und Zuschläge sowie die entsprechenden
kalkulatorischen Entgelte nach Nummer 15 Abs. 2, gehen,
b) die auf der Baustelle mittelbar bei der Ausfüh- b) Bauhilfsstoffe, die für die Bauausführung (Bau-
rung einer Bauleistung aufzuwendenden Löhne betrieb und Baustelleneinrichtung) benötigt wer-
und Gehälter, die Gehälter von kaufmännischen den, aber nicht in das Bauwerk eingehen,
und technischen Angestellten sowie die entspre- c) Betriebsstoffe.
chenden kalkulatorischen Entgelte nach Num- (2) Einzelstoffkosten im Sinne der Nummer 8 Abs. 1
mer 15 Abs. 2, Buchstabe b sind die Kosten für Stoffe nach Absatz 1
c) die Löhne und Gehälter der zentralen Kostenstel- Buchstabe a sowie die zu den Einzelstoffkosten ge-
len sowie die entsprechenden kalkulatorischen hörenden Kosten für Bauhilfsstoffe und Betriebs-
Entgelte nach Nummer 15 Abs. 2, stoffe.
d) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten für diejenigen (3) Stoffkosten der Baustelle im Sinne der Num-
Personen, deren Löhne oder Gehälter in Buch- mer 9 Satz 1 Buchstabe b sind die Kosten für Stoffe
staben a oder b erfaßt sind wie Auslösungen, nach Absatz 1, soweit sie nicht als allgemeine Ge-
Wegegelder, Unterkunfts- und Ubernachtungs- schäftskosten verrechnet werden.
gelder, Kosten der Familienheimfahrt sowie die
vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten für die Nr. 18 Bewertung
An- und Rückreise zur Baustelle, (1) Die Preise für Stoffe sollen als Einstandspreise
e) die Lohn- und Gehaltsnebenkosten für diejeni- berechnet werden. Werden die Preise nicht als Ein-
gen Personen, deren Löhne oder Gehälter in standspreise berechnet, so gilt Nummer 19 Abs. 2
Buchstabe c erfaßt sind. und 3 entsprechend.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Für LagerstoJfe können Verrechnungspreise ver- C. K o s t e n d e r E i n r i c h t u n g e n , G e r ä t e ,
wendet werden. Sie müssen auf wirklichkeitsnahen Maschinen und maschinellenAnlagen
Ermittlungen beruhen, in Vorkalkulationen den der Baustelle
Preisen nach Nummer 7 Abs. 2 Buchstabe a und in
Nachkalkulationen den Preisen nach Nummer 7 Nr. 23 Ansatz
Abs. 2 Buchstabe b nahekommen. (1) Als Kosten eigener Einrichtungen, Geräte, Ma-
schinen und maschineller Anlagen sind die Kosten
Nr. 19 Einstandspreis für Abschreibung und Verzinsung sowie die Kosten
(1) Der Einstandspreis versteht sich im Regelfall für Instandhaltung und Instandsetzung im Sinne der
frei Verwendungsstelle. Er umfaßt den Preis der be- Nummer 24 Abs. 1 anzusetzen. Dabei dürfen die kal-
schafften Güter einschließlich der mittelbaren Liefer- kulatorischen Zinsen auf der Grundlage der Hälfte
kosten, wie Fracht, Porto, Rollgeld und Verpackung. der sich nach Nummer 37 ergebenden Ausgangs-
werte in jährlich gleichbleibenden Beträgen ange-
(2) Der Auftragnehmer hat beim Einkauf alle ge- setzt werden.
schäftsüblichen Vorteile zugunsten des Auftrag-
gebers wahrzunehmen. (2) Als Kosten fremder Einrichtungen, Geräte, Ma-
schinen und maschineller Anlagen sind die markt-
(3) Erzielte Mengenrabatte, Preisnachlässe, Gut- üblichen Mieten anzusetzen; für den Kostenansatz
schriften für Treue-, Jahres- und Umsatzrabatte, für der vom Mieter übernommenen Instandhaltungen
zurückgesandte Verpackung und ähnliches sind zu und Instandsetzungen gilt Nummer 24 entsprechend.
belegen und bei Ermittlung des Einstandspreises
abzusetzen, sofern nicht aus abrechnungstechnischen
Gründen eine andersartige Verrechnung in den D. I n s t an d h a l t u n g
Selbstkosten erfolgt. und Instandsetzung
Nr. 20 Lieferungen aus eigenen Betriebsstätten Nr. 24 Ansatz
außerhalb der Baustelle (1) Aufwendungen für laufende Instandhaltung und
(1) Können für die vom Auftragnehmer aus eigenen, Instandsetzung von Betriebsbauten, Betriebseinrich-
außerhalb der Baustelle gelegenen Betriebsstätten tungen, Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeugen und
gelieferten Stoffe und Bauteile Marktpreise im Sinne dergleichen sind Kosten. Sofern diese Kosten stoß-
des § 4 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise weise anfallen, sind sie dem Verbrauch entsprechend
bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 ratenweise zu verrechnen (Quoten- und Ratenrech-
festgestellt werden, so sind diese Preise der Berech- nung).
nung der Einstandspreise zugrundezulegen; einge- (2) Instandsetzungskosten sind für die Nutzungs-
sparte Vertriebskosten und die üblichen Nachlässe dauer des Anlagegegenstandes in den Abschreibun-
sind zu berücksichtigen. gen zu verrechnen,
(2) Können Preise im Sinne des Absatzes 1 nicht fest- a) sofern durch die Instandsetzung der Wert des
gestellt werden, so sind anzusetzen Anlagegegenstandes gegenüber demjenigen im
Zeitpunkt seiner Anschaffung wesentlich erhöht
a) falls der Auftragnehmer die Gewinnung oder
wird {werterhöhende Instandsetzung) oder
Herstellung der Stoffe und Bauteile kostenrech-
nerisch als Bauleistungen erfaßt, die Selbstkosten b) sofern die Instandsetzung bezweckt, die Nut-
im Sinne dieser Leitsätze, eingeordnet in die je- zungsdauer des Anlagegegenstandes über die ur-
weiligen Kalkulationsbereiche; sprüngliche, nach Nummer 31 bemessene Nut-
zungsdauer hinaus zu verlängern.
b) in allen sonstigen Fällen die Selbstkosten im
Sinne der Verordnung PR Nr. 30/53 als Ein-
standspreise. E. S t e u e r n , G e b ü h r e n u n d B e i t r ä g e ,
sonstige Kostenarten
Nr. 21 Beistellung von Stoffen
Nr. 25 Steuern
Vom Auftraggeber kostenlos beigestellte Stoffe sind
entsprechend ihrem - erforderlichenfalls zu schät- Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von
zenden ~- Wert den Stoffkosten zuzuschlagen und Selbstkosten sind zu unterscheiden
sodann von den Selbstkosten mit dem gleichen Wert a) Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind
wieder abzusetzen. (kalkulierbare Steuern), namentlich
die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer der
Nr. 22 ReststoHe Kapitalgesellschaften, die Grundsteuer, die
(1) Verwendungsfähige Reststoffe sind, soweit eine Kraftfahrzeugsteuer, die Steuer für den Selbst-
Weiterverwendung im eigenen Betrieb möglich ist, verbrauch (§ 30 des Umsatzsteuergesetzes) so-
wie Stoffe zu bewerten und den Stoffkosten gutzu- wie die auf den Lieferungen und sonstigen
schreiben. Leistungen des Auftragnehmers lastende Um-
satzsteuer ohne Abzug der nach § 15 des Um-
(2) Veräußerte oder veräußerungsfähige Reststoffe satzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern,
sind mit den durchschnittlich erzielten oder erziel- jedoch unter Berücksichtigung der an die Liefe-
baren Erlösen, vermindert um die bei der Aufberei- rungen und sonstigen Leistungen des Auftrag-
tung und Veräußerung entstehenden Kosten, den nehmers gebundenen Umsatzsteuerminderun-
Stoffkosten gutzuschreiben. gen,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972 301
b) Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leit- Nr. 31 Nutzung der Anlagen
sätze sind (nicht kalkulierbare Steuern). nament- (1) Für den Umfang der Gesamtnutzung ist die er-
lich die Einkommen-, Körperschaft- und Kirchen- fahrungsmäßige Nutzungsdauer der Anlagen oder
steuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer. ihre geschätzte Leistungsmenge unter Berücksichti-
gung der üblichen technischen Leistungsfähigkeit
Nr. 26 Lastenausgleich
maßgebend.
Ausgleichsabgaben auf Grund des Gesetzes über
den Lastenausgleich sind nicht Kosten im Sinne die- (2) Die Schätzung der Nutzung für die einzelnen An-
ser Leitsätze. lagegüter und die Schätzung der Nutzung für Grup-
pen gleichartiger Anlagegüter ist in regelmäßigen
Nr. 27 Gebühren und Beiträge Zeitabständen zu prüfen. Daraus sich ergebende
Mehr- oder Minderabschreibungen sind unter Be-
(1) Pflichtgebühren und Pflichtbeiträge sind Kosten,
rücksichtigung von Nummer 40 Abs. 3 und Num-
soweit sie für betriebliche Zwecke aufgewendet wer-
mer 41 als Abschreibungswagnis anzusetzen; Auf-
den.
traggeber und Auftragnehmer können Abweichen-
(2) Nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen be- des vereinbaren.
ruhende, dem Betriebsinteresse dienende Beiträge
oder Zuwendungen an Vereinigungen und Körper- (3) Ist die bisherige Nutzung nicht einwandfrei zu
schaften können in angemessener Höhe berücksich- ermitteln, so kann der kalkulatorische Restwert der
tigt werden. Anlage (Tagesneuwert der Anlage abzüglich der bis-
herigen Wertminderung) geschätzt und als Aus-
Nr. 28 Sonstige Kostenarten gangswert für die Berechnung der Abschreibung
Für die Bemessung sonstiger Kostenarten, nament- verwendet werden.
lich der
Mieten und Pachten, Nr. 32 Berücksichtigung abweichender Kosten
Bürokosten, Werden für Anlagegüter zur Ermittlung der Ab-
schreibungen Wiederbeschaffungswerte nach Num-
Werbe- und Repräsentationskosten,
mer 30 Abs. 2 zugrunde gelegt, so sind diese Wie-
Transport- und Reisekosten, derbeschaffungswerte entsprechend der geringeren
Kosten des Zahlungsverkehrs, Wirtschaftlichkeit der vorhandenen Anlagegüter
Versicherungs bei träge, gegenüber wiederzubeschaffenden Anlagen gleid1er
Leistungsfähigkeit zu berichtigen.
gelten die Nummern 4 und 18 bis 22 sinngemäß.
Nr. 33 Sonderabschreibungen
F. K a l k u l a t o r i s c h e Der Ansatz höherer Anlagenabschreibungen als ge-
Anlagenabschreibungen mäß Nummer 30 bis 32 zum Ausgleich einer ur-
Nr. 29 Begriff sprünglich nicht voraussehbaren technischen Ent-
wicklung oder Bedarfsverschiebung oder aus ande-
(1) Anlagenabschreibungen sind die Kosten der
rem Anlaß (Sonderabschreibungen) ist nur zulässig,
Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter.
wenn er mit dem Auftraggeber ausdrücklich verein-
(2) Der Abschreibungsbetrag kann sowohl je Zeit- bart worden ist. Abschreibungssätze nach Satz 1 sind
einheit als auch je Leistungseinheit ermittelt wer- gesondert auszuweisen.
den.
Nr. 34 Anlagennachweis
Nr. 30 Abschreibungsbetrag und Bewertungs- ( 1) Für sämtliche Anlagen sind Ubersichten zu füh-
grundsatz ren, aus denen alle für die Abschreibungen not wen-
(1) Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist un- digen Angaben hervorgehen, namentlich die Aus-
abhängig von den Wertansätzen in der Handels- gangswerte, die geschätzte Gesamtnutzung, die
und Steuerbilanz zu verrechnen. Er ergibt sich durch bisherige Nutzung, der Abschreibungsbetrag je Zeit-
Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstell- oder Leistungseinheit und der kalkulatorische Rest-
kosten durch die Gesamtnutzung. Bei stationären wert.
Anlagen rechnen die mit der Errichtung und Ingang-
(2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Wie-
setzung verbundenen Kosten zu den Anschaffungs-
derbeschaffungswerte nach Nummer 30 Abs. 2 sowie
oder Herstellkosten.
die Berechnung von Abschlägen nc1ch Nummer 32
(2) Bei der Berechnung der Abschreibungen können auf Verlangen nachzuweisen.
unter der Voraussetzung einheitlicher und stetiger
Anwendung berücksichtigt werden
G. K a l k u l a t o r i s c h e Z i n s e n
a) an Stelle des Anschaffungspreises der Wieder-
beschaffungspreis einer gleich leistungsfähigen Nr. 35 Bemessung
Anlage im Zeitpunkt der Preisermittlung, ( 1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen
b) an Stelle der tatsächlichen Herstellkosten die Kapitals können kalkulatorische Zinsen angesetzt
Herste1lkosten für die Neufertigung einer gleich werden. Sie sind in der Betriebsabrechnung geson-
leistungsfähigen Anlage im Zeitpunkt der Preis- dert auszuweisen.
ermittlung, (2) Für kalkulatorische Zinsen setzt der Bundes-
falls die Abweichung erheblich und nicht nur vor- minister für \Nirtschaft und Finanzen einen Höchst-
übergehend ist. satz fest.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die Jür Fremd- und Eigenkapital tatsächlich (6) Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen
entstandenen Aufwendungen (z.B. Zinsen, Bank- Vermögens sind, soweit nicht die Vorschriften der
provisionen, Gesellschaftsteuer) bleiben bei der Preis- Absätze 1 bis 5 entgegenstehen, die Wertberichti-
ermittlung außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten gungsposten der Kapitalseite von den Buchwerten
des Zahlungsverkehrs nach Nummer 28 berücksich- der Vermögenseite der Bilanz abzusetzen.
tigt werden.
(4) Nebenerträge aus Teilen des betriebsnotwendi- H. K a l k u l a t o r i s c h e E i n z e l w a g n i s s e
gen Vermögens (z.B. Zinsen, Mieten, Pachten) sind
als Gutschriften zu behandeln. Nr. 38 Abgrenzung
(5) Für die vom Auftraggeber zinslos zur Verfügung (1) Wagnis ist die Verlustgefahr, die sich aus der
gestellten Vorauszahlungen und Anzahlungen sind Natur des Unternehmens und seiner betrieblichen
jeweils kalkulatorische Zinsgutschriften von den Tätigkeit ergibt.
Selbstkosten abzusetzen.
(2) Wagnisse, die das Unternehmen als Ganzes ge-
Nr. 36 Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals fährden und die in dessen Eigenart, in den beson-
(1) Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem deren Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in
betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um die wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind,
dem Unternehmen im Rahmen des gewährten Zah- bilden das allgemeine Unternehmerwagnis.
lungsziels von Lieferanten zinsfrei zur Verfügung (3) Einzelwagnisse sind die mit der Leistungserstel-
gestellten Schuldbeträge. lung in den einzelnen Tätigkeitsgebieten des Be-
(2) Das betriebsnotwendige Vermögen setzt sich aus triebes verbundenen Verlustgefahren.
den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zu-
sammen, die dem Betriebszweck dienen. Unberück- Nr. 39 Verrechnung
sichtigt bleibt der Wert der nicht betriebsnotwendi- (1) Das allgemeine Unternehmerwagnis wird im
gen Vermögensteile. Zu diesen gehören namentlich kalkulatorischen Gewinn abgegolten.
die stillgelegten Anlagen mit Ausnahme betriebs-
(2) Für die Einzelwagnisse können kalkulatorische
notwendiger Reserveanlagen, die landwirtschaftlich
genutzten Grundstücke, die Wohnhäuser, soweit sie Wagniskosten (Wagnisprämien) in die Kostenrech-
nicht für Betriebsangehörige notwendig sind, die nung eingesetzt werden. Betriebsfremde Wagnisse
nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen, die Forde- sind außer Betracht zu lassen. Soweit Wagnisse
rungen aus Kriegsschäden und die Kriegsfolge- durch Versicherungen gedeckt oder eingetretene
schäden. Wagnisverluste in anderen Kostenarten abgegolten
sind, ist der Ansatz von Wagniskosten nicht zuläs-
(3) Das betriebsnotwendige Vermögen und die sig.
Schuldbeträge im Sinne des Absatzes 1 sind mit den
im Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich gebun- Nr. 40 Ermittlung der kalkulatorischen Wagniskosten
denen Werten anzusetzen.
(1) Die kalkulatorischen Wagniskosten sind auf der
Nr. 37 Wertansatz des betriebsnotwendigen Grundlage der tatsächlich entstandenen Verluste aus
Vermögens Wagnissen zu ermitteln. Soweit Verlusten aus Wag-
(1) Das Anlagevermögen ist mit dem kalkulatori- nissen entsprechende Gewinne gegenüberstehen,
schen Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für sind diese aufzurechnen. Der tatsächlichen Gefahren-
die Abschreibungen anzusetzen. Nummer 23 Abs. 1 lage im laufenden Abrechnungszeitabschnitt ist
Satz 2 bleibt unberührt. Rechnung zu tragen. Fehlen zuverlässige Unter-
(2) Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind auf lagen, so sind die kalkulatorischen Wagniskosten
der Grundlage von Anschaffungspreisen oder Her- sorgfältig zu schätzen.
stellkosten zu bewerten. Falls die Abweichung er- (2) Für die Bemessung der Wagniskosten soll ein
heblich ist, können an Stelle des Anschaffungsprei- hinreichend langer, möglichst mehrjähriger Zeitab-
ses der Tagespreis und an Stelle der tatsächlichen schnitt zugrundegelegt werden. Dabei ist stets ein
Herstellkosten die Herstellkosten für eine Neufer- Ausgleich zwischen den kalkulatorischen Wagnis-
tigung bei der Ermittlung des Wertansatzes zu- kosten und den tatsächlichen Verlusten aus Wag-
grundegelegt werden. Der einmal gewählte Bewer- nissen anzustreben.
tungsgrundsatz ist einheitlich und stetig beizubehal-
ten. (3) Die Wagniskosten sind nach Vv agnisarten und
Baumaßnahmen getrennt zu ermitteln und auszu-
(3) In den Beständen enthaltene unbrauchbare oder
gleichen.
entwertete Stoffe oder ebensolche halbfertige oder
fertige Erzeugnisse sind abzusetzen oder mit ange- (4) Klein- und Mittelbetriebe können in einer der
messenen Restwerten zu berücksichtigen. Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung entspre-
(4) Wertpapiere und Forderungen in fremder ·Wäh- chenden Weise die Erfassung und Verrechnung der
rung sind mit den Kursen zu bewerten, die an den Wagniskosten vereinfachen.
für die Berechnung des betriebsnotwendigen Ver- (5) Nummer 13 Satz 2 Buchstabe f bleibt unberührt.
mögens maßgebenden Stichtagen gelten.
(5) Die übrigen Teile des Umlaufvermögens sind mit Nr. 41 Nachweis
den Werten anzusetzen, die ihnen an den für die (1) Die eingetretenen Verluste oder Gewinne aus
Berechnung maßgebenden Stichtagen beizumessen Wagnissen sind unter Abstimmung mit der Buch-
sind. führung laufend nachzuweisen.
Nr. 19 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1972 303
(2) J\ ull.rc1~rnebcr und A uftragnehrner können durch D Kosten der Einrichtungen, Geräte,
Vereinbarung den Ansatz einzelner Wagniskosten Maschinen und maschinellen An-
von einem besonderen Nachweis gegenüber dem lagen der Baustelle
Auftraggeber abhängig machen. die Kosten im Sinne der Nummer 23 für Bau-
(3) Nummer 13 Satz 2 Buchstabe f bleibt unberührt. maschinen und -geräte, Gerüste mit einer Arbeits-
bühne von mehr als 2 rn Höhe, an der Baustelle
erforderliche Baracken, Buden und ähnliche Ein-
I. KaJkulatorischer Gewinn richtungen;
Nr. 42 Begriff E Fracht-, Fuhr- und Ladekosten
Im kalkulatorischen Gewinn werden abgegolten die Kosten der An- und Abfuhr von Stoffen und
a) das allgemeine Unternehmerwagnis, von Gegenständen im Sinne des Buchstabens D;
b) ein Leistungsgewinn bei Vorliegen einer beson- F Sozialkassenbeiträge
deren unternehmerischen Leistung in wirtschaft- die Beiträge an die tariflichen Sozialkassen für
licher, technischer oder organisatorischer Hin- die auf der Baustelle tätigen Personen, soweit
sicht. Der Leistungsgewinn soll der unterneh- deren Löhne und Gehälter unter Buchstabe A er-
merischen Mehrleistung entsprechen. faßt sind;
Nr. 43 Ansatz und Bemessung G Sonderkosten
die Sonderkosten nach Nummer 13;
(1) Das Entgelt für das allgemeine Unternehmer-
wagnis ist in einem Hundertsatz der Selbstkosten H Zuschläge für Gemeinkosten und
ohne Umsatzsteuer oder in einem festen Betrag zu Gewinn
bemessen. Soweit nichts Abweichendes vereinbart die Zuschläge nach Nummer 46;
ist, beträgt das Entgelt für das allgemeine Unter-
Umsatzsteuer
nehmerwagnis bei Selbstkostenfestpreisen 6 vom
Hundert und bei Selbstkostenerstattungspreisen die Umsatzsteuer nach Nummer 25 Buchstabe a.
4 vorn Hundert der Selbstkosten ohne Umsatzsteuer. (2) Andere als die in Absatz 1 genannten Kosten
(2) Ein Leistungsgewinn darf bei Selbstkostenprei- dürfen nicht verrechnet werden. Die Stundenlohnab-
sen nur angesetzt werden, wenn er zwischen Auf- rechnung ist mindestens entsprechend Absatz l
traggeber und /\uftragnehmer verE'inbart wurde. Buchstaben A bis I zu gliedern; Nummer 47 bleibt
unberührt.
Nr. 46 Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn
(1) Die bei der Ausführung von Stundenlohnarbei-
Abschnitt IV ten entstehenden Kosten dürfen, soweit sie nicht
Besondere Vorschriften für die Ermittlung nach Nummer 45 Abs. 1 Buchstaben .A. bis G und I
von Stundenlohnabrechnungspreisen gesondert berechnet werden, als Gemeinkosten
durch Zuschläge auf
Nr. 44 Allgemeines a) die Baustellenlohn- und -gehaltskosten,
Für die Ermittlung von Slundenlohnabrechnungs- b) die Stoffkosten,
preisen gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts c) die Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen
anderes bestimmt isl, die Vorschriften der Ab- und maschinellen Anlagen der Baustelle,
schnitte II und III. d) die vom Auftraggeber beigestellten Stoffe und
Nr. 45 Inhalt und Gliederung e) die Leistungen von Nachunternehmern
der Stundenlohnabrechnung verrechnet werden.
(1) Bei der Ermittlung der Stundenlohnabrechnungs- (2) Für Gewinn darf ein Zuschlag von höchstens
preise dürfen angesetzt werden als 4 vom Hundert auf die Kosten nach Nummer 45
Abs. 1 Buchstaben A bis H berechnet werden.
A Lohn- und Gehaltskosten der Bau-
stelle (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
die Lohn- und Gehaltskosten nach Nummer 14 zu einem gemeinsamen Zuschlag zusammengefaßt
Abs. 1 Buchstaben a und b; werden.
B Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Nr. 47 Ausweis im Wettbewerb ermittelter fester
Baustelle Sätze oder fester Beträge
die Lohn- und Gehaltsnebenkosten nach Num- Soweit die Ansätze nach Nummer 45 Abs. 1 Buch-
mer 14 Abs. 1 Buchstabe d; staben A, B, F oder H im Wettbewerb ermittelt wer-
den (§ 11 Abs. 2 Satz 2), ist ein gesonderter Aus-
C Stoffkosten der Baustelle weis der einzelnen Ansätze in der Stundenlohnab-
die Stoffkosten nach Nummer 17 Abs. 3; rechnung nicht erforderlich.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 9. März 1972
Tag I nh a 1 t Seite
3. 3. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung gewisser
Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika ............. . 97
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
Gaskriegs ......................................................................... . 103
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ..... . 104
8. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls Nr. 5 zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Artikel 22 und 40 der Konvention
gl~ändert werden .................................................................. . 105
11. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ..................... . 105
11. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande zum
deutsch-niederländischen Ergänzungsabkommen zum NATO-Ubereinkommen vom 21. Sep-
tember 1960 ..................... , ................................................. . 106
14. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden ............................................................... . 106
16. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
heitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ........... . 107
16. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderungen des Abkommens über den Zoll-
wert der Waren ................................................................... . 108
I-lernusq<!bcr: De, Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bnndcsnescl:dil,itl crscl1Pinl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lmifender Bn:rnq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird diis als lorl.\Jellend feslgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachqe!Jielen geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezll(Jspreis für Teil I und Teil II hiilbjährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,6.5 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gescJlzbläller, die vor dc!m 1. .Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gcsetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser J\usqc1lw O,fi5 DM zuzüqlic:h Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzügli.ch Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.