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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 A 11sgegeben zu Bonn am 7. Miirz 1972 J Nr.18
Tag In h a l t Seite
25. 2. 72 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 269
93:l-3, 933-5
28. 2. 72 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-
beamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
20:J0-l 1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
(ESBO)
Vom 25. Februar 1972
Inhal tsü bersich t
Geltungsbereich ................................ . § 1 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge ..... . § 32
Allgemeine Anforderungen ..................... . § 2 Uberwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge .. § 33
Ausnahmen, Genehmigungen ................... . § 3 Begriff, Art und Länge der Züge § 34
Begriffserklärungen für Bahnanlagen ............ . § 4 Ausrüsten der Züge mit Bremsen § 35
Spurweite ..................................... . § 5 Zusammenstellen der Züge ..................... . § 36
Gleisbogen .................................... . § 6 § 37
Gleisneigung .................................. . § 7 Fahrordnung .................................. . § 38
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke ... . § 8 Zugfolge ...................................... . § 39
Umgrenzung des lichten Raumes ................ . § 9 Fahrgeschwindigkeit ........................... . § 40
Gleisabstand .................................. . § 10 Schieben und Nachschieben der Züge ............ . § 41
Bahnübergänge ................................ . § 11 Rangieren, Hemmschuhe ........................ . § 42
Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen .. . § 12 Sichern stillstehender Fahrzeuge ................ . § 43
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname ............. . § 13 Mitfahren im Führerraum ...................... . § 44
Signale und Weichen ........................... . § 14 Besetzen der Triebfahrzeuge .................... . § 45
Streckenblock, Zugbeeinflussung ................ . § 15 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern ............ . § 46
Fernmeldeanlagen ............................. . § 16 Personal .................................... • • • § 47
Untersuchen und Uberwachen der Bahn ......... . § 17 Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der
Bahnanlagen .................................. . § 48
Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen ... . § 18
Adls- und Meterlasten ......................... . § 19 Ordnungswidrigkeiten ......................... . § 49
Achsstand und Bogenlauf ....................... . § 20 Inkrafttreten .................................. . § 50
Räder und Radsätze ............................ . § 21 Ubergangsbestiminungen ....................... . § 51
Begrenzung der Fahrzeuge ...................... . § 22
Bremsen ...................................... . § 23 Anlagen
Zug- und Stoßeinrichtungen ..................... . § 24 1 Umgrenzung des lichten Raumes
Freie Räume und vorstehende Teile an den 2 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleis-
Stirnseiten der Fahrzeuge ...................... . § 25 abstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
§ 26 3 Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleis-
Beschaffenheit der Fahrzeuge ................... . § 27 abstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
Ausrüstung der Triebfahrzeuge ................. . § 28 4 Radsatz
Ausrüstung der Wagen ......................... . § 29 5 Räder
§ 30 6 Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten
§ 31 der Fahrzeuge
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8 a Abs. 3 des (2) Genehmigungen, die in den Vorschriften die-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 ser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz
(Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert vorgesehen sind, erteilen
durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Ge- 1. für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand der
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 Deutschen Bundesbahn,
(Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zu-
der Verordnung über die Ermächtigung des Bundes- ständige Landesbehörde.
ministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom
§ 4
28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Begriffserklärungen für Bahnanlagen
§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt ent-
§ 1 sprechend.
Geltungsbereich § 5
(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Spurweite
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bun- (1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der
desrepublik Deutschland. Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom (2) Die Grundmaße der Spurweite betragen
8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), geändert 1 000 mm und 750 mm. Soweit Bahnen ein anderes
durch Verordnung vom 10. Juni 1969 (Bundesgesetz- Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschrif-
blatt II S. 1141), verwiesen ist, sind die dort in voller ten dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte
Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1 000 mm
einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils erhalten.
gültigen Fassung anzuwenden.
(3) In Bogen mit Halbmessern unter 300 m muß
(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch
das Grundmaß der Spurweite wie folgt vergrößert
für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen
werden:
und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung
und Erneuerung berücksichtigt werden. Bogenhalbmesser Spurerweiterung
m mm
§ 2
Allgemeine Anforderungen unter 300 bis 200 mindestens 5
unter 200 bis 150 mindestens 9
Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entspre-
chend. unter 150 bis 120 mindestens 12
unter 120 bis 100 mindestens 15
§ 3
unter 100 mindestens 18
Ausnahmen, Genehmigungen
(1) Ausnahmen können zulassen (4) Als Folge des Betriebes sind Veränderungen
1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Be-
der vorgeschriebenen Spurweite zulässig, jedoch
rücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzel- darf das Grundmaß der Spurweite höchstens um
fall 5 mm unterschritten werden und darf die Spurweite
einschließlich der in Absatz 2 angegebenen Spur-
a) für die Deutsche Bundesbahn der Bundes-
erweiterung nicht größer sein als
minister für Verkehr; die zuständigen Landes-
behörden sind zu unterrichten, wenn die 1 025 mm beim Grundmaß der Spurweite
Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; von 1 000 mm,
b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die 770 mm beim Grundmaß der Spurweite
zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit von 750 mm.
dem Bundesminister für Verkehr ist erforder-
§ 6
lich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens
berührt wird; Gleisbogen
2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschrif- (1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Haupt-
ten dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen gleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m
Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, betragen.
a) für die Deutsche Bundesbahn der Vorstand (2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf
der Deutschen Bundesbahn; auf seinen Antrag sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich,
kann der Bundesminister für Verkehr diese sind Ubergangsbogen anzulegen.
Befugnis ganz oder teilweise auf die Präsiden- (3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise
ten der Bundesbahndirektionen und die Leiter muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen
der zentralen Ämter übertragen; als die innere (Uberhöhung). Die Uberhöhung darf
b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die höchstens betragen
zuständige Landesbehörde. 1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 271
100 mm beim Grundmaß der Spurweite bogen und bei Neigungswechseln die Maße des frei-
von 1 000 mm, zuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen
50mm beim Grundmaß der Spurweite Verhältnissen der Fahrzeuge so zu vergrößern, daß
von 750 mm; die vorgeschriebenen Mindestabstände auch bei un-
günstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
werden.
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
von 1 000 mm, (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten
nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise
von 750 mm. nur für diese Zwecke benutzt werden.
(4) Jede Änderung der Uberhöhung ist durch eine
(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Aus-
Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer
nahmen bei Ladegleisen und Gleisen untergeordne-
sein darf als 1 : 300.
ter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3
§ 7 Abs. 1 Nr. 2).
Gleisneigung (8) Für das Durchrollen der Räder muß der in An-
lage 1 Bild 2 dargestellte Raum freigehalten werden,
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entspre-
jedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck
chend.
erfordert, in diesen Raum hineinragen. In Bogen
§ 8 muß der Raum für den Spurkranz so erweitert wer-
den, daß die Spurkränze ohne Behinderung durch-
Belastbarkeit des Oberbaus
rollen können. Bei höhengleichen Kreuzungen
und der Bauwerke
zweier Schienenbahnen darf von den Maßen des
Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit Raumes für den Spurkranz im erforderlichen Um-
der jeweils vorkommenden Achs- und Meterlast bei fang abgewichen werden.
der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen
(9) Der nach den Absätzen 2 bis 5 freizuhaltende
können.
lichte Raum muß bei Neubauten um die in Anlage 1
§ 9 Bild 1 dargestellten Seitenräume erweitert werden,
und zwar an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegen-
Umgrenzung des lichten Raumes ständen und an Gleisen der freien Strecke bei Kunst-
(1) Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten bauten. Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere
Raumes nach Anlage 1 ist in der Mitte zwischen Gebäude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel, dagegen
beiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spur- nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und Fernsprech-
erweiterung in der Mitte der erweiterten Spur. Der buden, Maste, Schrankenbäume, Signale (auch
lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen Siynalbrücken und -ausleger). Bei bestehenden An-
vorhanden sein. lagen dürfen die vorhandenen Seitenräume nicht
(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb be- verringert werden.
stimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeug- (10) Auf die Seitenräume nach Absatz 9 kann un-
begrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzüglich der in ter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen
Anlage 1 angegebenen Mindestabstände zwischen verzichtet werden. Wo erforderlich, muß mindestens
Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten einseitig ein ausreichend bemessener Sicherheits-
Raumes. raum vorhanden sein.
(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf (11) Für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeug-
150 mm verringert werden, wenn die Strecke nur betrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen
dem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist, dienen, dürfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden
daß die Außentüren der Reisezugwagen während Seitenräume verkleinert werden.
der Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand (12) Auf Strecken mit Oberleitung ist für den
während der Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder Durchgang der Stromabnehmer und für die Auf-
auf außenliegenden Trittstufen aufhalten kann.
hängung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum
(4) Die Mindestabstände nach den Absätzen 2 freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen
und 3 dürfen unterschritten werden durch und betrieblichen Verhältnissen richtet.
1. die in § 22 Abs. 4 bis 8 und 10 bezeichneten Ein- (13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeug-
richtungen der Fahrzeuge, hallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß
2. Einrichtungen am Gleis für Zahnradbetrieb, Zug- sein, daß beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von
beeinflussungs-, Zugeinwirkungs- und Rangier- mindestens 0,50 m vorhanden ist.
einrichtungen sowie Stromzuführungsteile bei (14) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den
Bahnen mit Stromschienen, Vorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 9 abgewichen
3. Bahnsteige und Rampen. werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-
(5) In Bogen sind die halben Breitenmaße des men getroffen sind.
sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden lichten (15) Für Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die
Raumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergrößern. Auf Vorschriften der Absätze 2 bis 14 sinngemäß, jedoch
Strecken, auf denen Fahrzeuge besonderer Bauart muß der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehal-
(z.B. Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleis- ten und in Bogen nach Anlage 3 vergrößert werden.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Voraussetzung dc1für ist, dc1ß Regelfahrzeuge auf (7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis
Roll wa~Jen auch in der Längsrichtung symmetrisch und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb
verlc1den werden. soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neu-
bauten mindestens betragen
1. auf freier Strecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,90 m,
§ 10
2. bei Uberladegleisen . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,65 m,
Gleisabstand 3. auf Bahnhöfen,
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ausgenommen Uberladegleise . . . . . . . . . 4,40 m.
ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und (8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Ab-
in Bogen mit Halbmessern über 5 000 m mindestens satz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die
betragen sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
1. auf freier Strecke und bei Uberladegleisen: (9) Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 400 mm, dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises
2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberladegleise, das Maß von 1 445 mm nicht überschreitet, wie folgt
a) bei bestehenden Anlagen: verkleinert werden:
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm, Bogenhalbmesser Zulässige
b) bei Neubauten: des Regelspurgleises Verkleinerung
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 1 300 mm, m mm
3. unter den in § 9 Abs. 3 genannten Voraussetzun-
gen und wenn zwischen den Gleisen kein Sicher- bis 2 000 15
heitsraum erforderlich ist: unter 2 000 bis 1 500 10
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 300 mm. unter 1 500 bis 500 5
Bei Schmalspurgleisen mit verschiedener Spurweite unter 500 bis 250 0
ist die Summe der halben Breiten der jeweiligen
Fahrzeugbegrenzungen zugrunde zu legen. (10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Ab-
um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 stand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahn-
und Anlage 2 Nr. 1 ergeben. gleisen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeug-
betrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halb-
§ 11
messern von l 500 m und mehr mindestens betragen
1. auf freier Strecke Bahnübergänge
und bei Uberladegleisen ............. . 3,65m, Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der
2. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberlade- EBO gelten entsprechend.
gleise,
a) bei bestehenden Anlagen ......... . 4,00m, § 12
b) bei Neubauten ................... . 4,50m.
Höhengleiche Kreuzungen
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als von Schienenbahnen
1 500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entspre-
die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 er- chend.
geben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis § 13
und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeug-
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname
betrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei
Neubauten mindestens betragen (1) Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen
1. auf freier Strecke: (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von
2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung
Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von
+ 200 mm, Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb
2. bei Uberladegleisen: müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über
1,85 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung Schienenoberkante des Schmalspurgleises minde-
+ 200 mm, destens 2, 70 m von Gleismitte entfernt sein. Aus-
nahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig
3. auf Bahnhöfen, ausgenommen Uberladegleise:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Das Maß „h" bestimmt sich nach
2,00 m + halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung Anlage 1 Bild 3.
+ 900 mm.
(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güter-
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 wagen mit nach außen aufschlagenden Türen be-
um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als
aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben. h + 1,10 m sein.
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 273
(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den 2. Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzug-
Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, gepäckwagen.
wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ge- (6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen
troffen sind. Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert
(4) Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen ein-
Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sicht- geteilt.
bar für die Reisenden anzubringen. Ausnahmen sind § 19
zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Achs- und Meterlasten
(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr
sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf (1) Die Achslasten und die Meterlasten der Fahr-
hierauf verzichtet werden. zeuge dürfen nicht größer sein, als es die Belast-
barkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. Das
§ 14 gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.
(2) Die Achslast ist der auf eine Achse, die
Signale und W eichen
Meterlast der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende
Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entspre- Anteil der Gesamtlast. Die Fahrzeuglänge ist hier-
chend. bei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.
§ 15
§ 20
Streckenblock, Zugbeeinflussung
Achsstand und Bogenlauf
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 der EBO gilt ent-
sprechend. (1) Der feste Achsstand neuer Fahrzeuge ohne
Drehgestelle muß mindestens 2 000 mm betragen.
§ 16 Bei Kleinlokomotiven darf der feste Achsstand bis
auf 1 500 mm verringert werden, wenn sie nur dort
Fernmeldeanlagen
verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und
Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten ent- Kreuzungen solche Achsstände zuläßt.
sprechend.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so be-
§ 17 schaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen ein-
Untersuchen und Oberwachen der Bahn wandfrei durchfahren werden können.
Die Vorschriften des § 17 der EBO gelten ent-
§ 21
sprechend.
Räder und Radsätze
§ 18
(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der
Einteilung der Fahrzeuge, Achswelle seitlich nicht verschiebbar sein.
Begriffserklärungen
(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der
(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strek-
Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Ne- ken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden
benfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müs- oder auf solche Strecken übergehen, dürfen für Rad-
sen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. sätze und Räder auch abweichende Maße angewen-
Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur det werden, wenn beim Befahren von W eichen und
insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Ent-
dem sie dienen sollen, erforderlich ist. gleisen gewährleistet ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahr- (3) Bei Rädern von Rollfahrzeugen darf der Lauf-
zeugen und Wagen unterschieden. kreisdurchmesser auch kleiner sein als 532 mm.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Loko- (4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind
motiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven. aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder un- gelagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer
mittelbar bedient oder direkt oder indirekt ge- Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine
steuert. genügende Auflage auf den Schienen haben.
1. Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebs- (5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück ge-
kraft durch eine Steuereinrichtung von einem fertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die
führenden Fahrzeug aus. Radreifen ersetzen, durch eine Rille' gekennzeichnet
2. Indirekte Steuerung ist die Regelung der An- sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist
triebskraft durch einen Bediener, der seine Wei- (vgl. Anlage 5).
sungen über ein Nachrichtengerät von einem § 22
führenden Fahrzeug aus erhält.
Begrenzung der Fahrzeuge
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezug- (1) Die Fahrzeuge dürfen die in Anlage 1 Bild 1
wagen und Güterwagen. und 2 angegebenen Begrenzungen nicht überschrei-
1. Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- ten, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts
und Postwagen. anderes zugelassen ist.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Fahrzeuge, die auch am öffentlichen Straßen- Bremsstellung feststellbare Fußbremse. Die Aus-
verkehr teilnehmen, dürfen höchstens 2 650 mm breit rüstung der sonstigen Fahrzeuge mit Bremsen hat
sein. sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhält-
(3) Die Breitenmaße der Fahrzeugbegrenzung nissen der Bahn zu richten.
müssen so weit eingeschränkt werden, wie es die (2) Die durchgehende Bremse neu zu bauender
freizuhaltenden Mindestabstände unter Berücksich- Fahrzeuge muß selbsttätig wirken. Eine durchge-
tigung der Lichtraumverhältnisse nach § 9 Abs. 2 hende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder
bis 5 bei ungünstigster Stellung des Fahrzeugs in unbeabsichtigten Unterbrechung der Bresmleitung
Gleis- und W eichenbogen erfordern. Auch während wirksam wird.
der Fahrt darf es - selbst bei der zulässigen Spur-
erweiterung, Radreifenabnutzung und Höchst- (3) Die durchgehende Bremse muß vom Stand des
geschwindigkeit - nicht zur Berührung zwischen Triebfahrzeugführers und über die Notbremseinrich-
Fahrzeug und festen Gegenständen oder Fahrzeugen tungen in den Reisezugwagen und Güterzuggepäck-
im Nachbargleis kommen. wagen betätigt werden können. Die Notbremsein-
richtungen müssen so angebracht sein, daß sie von
(4) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht ge-
die Fahrzeugbegrenzung überschreiten.
sehen und erreicht werden können; in den Seiten-
(5) Die unabgefederten Teile der Wagen und gängen, Vorräumen, Wasch- und Aborträumen sind
Rollfahrzeuge dürfen über die Begrenzungen nach sie nicht erforderlich.
Absatz 1 nach unten um 15 mm hinausragen. Bei
(4) Eine durchgehende nichtselbsttätige Bremse
Rollfahrzeugen darf diese Uberschreitung größer
vorhandener Fahrzeuge muß vom Standort des
sein, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
Triebfahrzeugführers betätigt werden können.
(6) Nach außen aufschlagende Einsteigetüren so-
(5) Fahrzeuge mit einer zulässigen Geschwindig-
wie Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel und her-
keit von mehr als 30 km/h, die auch am öffentlichen
ablaßbare Trittstufen dürfen seitlich über die Fahr-
Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zu-
zeugbegrenzung hinausragen (vgl. § 9 Abs. 4).
sätzlichen Bremse ausgerüstet sein, die vom Kraft-
(7) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer schluß zwischen Rad und Schiene unabhängig ist
aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der (z. B. Schienenbremse).
Triebfahrzeuge dürfen die Fahrzeugbegrenzung nach
(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen
unten überschreiten
müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die
1. bei Triebfahrzeugen und Steuerwagen bis auf Bremsen anziehen.
höchstens 65 mm über Schienenoberkante,
§ 24
2. bei Triebfahrzeugen und Wagen, wenn diese
Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch Zug- und Stoßeinrichtungen
die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und (1) Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen
bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtun-
angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über gen haben.
Schienenoberkante.
,2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Güter-
(8) Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene zügen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h
wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen- laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stoßeinrich-
bremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm tung verzichtet werden.
über Schienenoberkante unterschreiten. Sie müssen (3) Wie weit die Höhen der Zug- und Stoßeinrich-
innerhalb der Endachsen des Fahrzeugs angebracht tungen auch bei unterschiedlicher Belastung und
sein und auch in Gleisbogen innerhalb des durch unterschiedlichem Verschleißzustand der zu kup-
die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben. pelnden Fahrzeuge voneinander abweichen dürfen,
(9) Bei Wagen dürfen die über die Endachsen richtet sich bei einfachen Puffern nach der Größe
hinausragenden Teile, ausgenommen Bahnräumer, des Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen
höchstens bis auf 150 mm über Schienenoberkante nach deren Greifbereich.
herabreichen, wenn sie innerhalb des durch die Rad- (4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß
reifen bestrichenen Raumes bleiben. die Puff er beim Durchfahren von Gleisbogen mit
(10) Kupplungsteile dürfen während der Fahrt Halbmessern von
nicht tiefer als 65 mm über Schienenoberkante her- 50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1 000 mm,
abreichen.
40 m beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm
(11) Bei Fahrzeugen auf Zahnstangenstrecken ist
die Fahrzeugbegrenzung im unteren Teil so weit nicht hintereinandergreif en können.
einzuschränken, wie es die Zahnstange erfordert.
§ 25
§ 23 Freie Räume und vorstehende Teile
Bremsen an den Stirnseiten der Fahrzeuge
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahr- (1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahr-
zeuge müssen eine durchgehende Bremse und eine zeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der
Feststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse) Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehal-
haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der ten werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 275
(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen (5) Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen
Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden
Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon Wagen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein
ausgenommen sind die Teile der \Vulstübergänge. unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert.
Die dabei freizuhaltende Offnung muß mindestens
300 mm betragen,
§ 26
(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und Wände
neu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicher-
heitsglas bestehen.
(7) An den zum Dffnen eingerichteten Seiten-
§ 27 fe.nstern der Reisezugwagen muß eine Warnung vor
BeschaHenheit der Fahrzeuge dem Hinauslehnen angebracht sein,
(1) Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauen- (8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elek-
der Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu trischer Oberleitung verkehren, müssen so einge-
bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dür- richtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hoch-
fen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren gelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regel-
Werkstoffen bestehen. Brandübntragungen müssen mäßig vorkommenden Arbeiten nicht erforderlich
durch eine entsprechende bauliche Konstruktion er- ist.
schwert werden. (9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur
Beleuchtung und, wenn sie in der kalten Jahreszeit
(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung
gegen Bremsfunken geschützt werden.
versehen sein.
{10) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens
§ 28 einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
Ausrüstung der Triebfahrzeuge
Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge
müssen folgende Ausrüstung haben: § 30
1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale,
2. Bahnräumer,
3. Geschwindigkeitsanzeiger, § 31
4. Sicherheitsfahrschaltung, die im Geschwindig-
keitsbereich von 20 km/h und mehr anspricht und
den Zug oder das einzeln fahrende Triebfahrzeug
bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers
selbsttätig anhält. Die Ausrüstung. ist nur erfor- § 32
derlich, wenn das Fahrzeug in Zügen einmännig Abnahme und Untersuchung
besetzt werden soll. Kleinlokomotiven brauchen der Fahrzeuge
nicht mit Sicherheitsfahrschaltung ausgerüstet zu
sein, (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb ge-
nommen werden, wenn sie abgenommen worden
5. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten,
sind.
wenn feste oder flüssige Brennstoffe verfeuert
werden. (2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend
zu untersuchen.
§ 29 (3) Die Untersuchung ist mindestens alle vier
Jahre durchzuführen; jedoch darf die Frist zwischen
Ausriistung der Wagen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehr-
{1) Die Vorschriften für Personenwagen gelten mals bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre
auch für Triebwagen. verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der
{2) Die Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.
sicher wirkende Verschlußeinrichtungen haben. Die (4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen
Verschlußeinrichtungen müssen so beschaffen sein, vom Tage nach beendeter Untersuchung oder Neu-
daß die Türen von den Insassen geöffnet werden abnahme an.
können.
{5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jah-
(3) Die Dffnungen der Einsteigetüren neu zu ren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen
bauender Personenwagen müssen im Wageninnern zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehr-
mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der mals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre
Finger versehen sein. verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.
Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Be- (6) Uber die Untersuchungen der Fahrzeuge sind
tätigung Personen nicht gefährdet werden. Aufschreibungen zu führen.
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 33 der beiden 2 000 m voneinander entfernten Punkte
Uberwachungsbedürftige Anlagen des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunter-
der Fahrzeuge schied.
Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten ent- (6) Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges
sprechend. muß eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte
Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht
§ 34
mit Reisenden besetzt sein. Bei Rollfahrzeugbetrieb
dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgeben-
Begriff, Art und Länge der Züge den Neigung als 10 0/oo hinter der letzten wirkenden
(1) Züge sind die auf die freie Strecke über- Bremse bis zu acht Rollfahrzeugachsen mit höch-
gehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch stens 60 t Gesamtlast laufen.
Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln (7) Bevor ein mit durchgehender Bremse fahren-
fahrenden Triebfahrzeuge. Geeignete Nebenfahr- der Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine
zeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge ein- Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu
gestellt werden. wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt
(2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei
beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt wer-
beibehält und die - bei nicht führender Lokomo- den. Für Züge, die während mehrerer Fahrten un-
tive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder verändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3
indirekt gesteuert werden. Abs. 1 Nr. 2).
(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag § 36
den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Zusammenstellen der Züge
Schluß erkennen lassen.
(1) Die Achslast und die Meterlast der Fahrzeuge
(4) Die Züge werden in Reisezüge und Güter-
dürfen nicht größer sein, als es für die zu befah-
züge eingeteilt. Welche Züge als Reisezüge und
rende Bahnstrecke zugelassen ist.
welche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahr-
plänen anzugeben. Güterzüge mit Personenbeförde- (2) Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder
rung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung durch die Ladung selbst verbunden sind, müssen in
zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden.
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1. Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, und
Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht
(5) Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine
unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit
Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und
Reisenden besetzt sind. Züge mit einer Geschwin-
die Bahnanlagen zulassen. Bei bestehenden Bahn-
digkeit bis zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften
steigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die
ausgenommen.
Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betrieb-
liche Anweisungen gewährleistet ist. (3) Wagen, die nach der Anlage C zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung mit dem Gefahrzettel für explo-
sionsgefährliche Stoffe und mit einem Zettel mit
§ 35 rotem Ring auf weißem Grund gekennzeichnet sind,
sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaß-
Ausrüsten der Züge mit Bremsen
nahmen in Züge einzustellen und zu befördern.
(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit Solche Maßnahmen sind auch bei anderen Wagen
von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender notwendig, wenn ihre Beförderung auf Rollfahr-
selbsttätiger Bremse gefahren werden. zeugen besondere Vorsicht erfordert.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen (4) Beladene Rollböcke sind mit anderen Schmal-
sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen spurfahrzeugen durch Zwischenwagen (Ubergangs-
Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie wagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich
werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechen- sind sie über die verladenen Regelspurfahrzeuge
der Bremswegberechnungen ermittelt. oder durch Kuppelstangen zu verbinden.
(3) Die Bremstafein oder Bremswegberechnungen (5) Leere Rollböcke sind untereinander und mit
werden genehmigt anderen Schmalspurfahrzeugen durch Kuppelstan-
1. für die Deutsche Bundesbahn vom Bundes- gen zu kuppeln. Das gleiche gilt für leere und be-
minister für Verkehr, ladene Rollwagen ohne Zug- und Stoßeinrichtung.
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der
zuständigen Landesbehörde. § 37
(4) Als größte Bremswege sind 700 m oder 400 m
zulässig.
(5) Uber das Bremsen auf Strecken mit einer maß- § 38
gebenden Neigung von mehr als 40 0/oo sind von
den in Absatz 3 genannten Behörden besondere Fahrordnung
Vorschriften zu erlassen. Die maßgebende Neigung Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts
einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie zu fahren.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 277
§ 39 2. bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
Zugfolge
Die Vorschriften des § 39 der EBO gelten entspre-
V = V R ---~-~1,5 -~30)
11,8 0,75
chend.
V Geschwindigkeit in km/h
§ 40 R Bogenhalbmesser in m
Fahrgeschwindigkeit ü Uberhöhung in mm.
(l) Dje Geschwjndigkcit, mit der ein Zug höch-
stens führen darf (zulässige Geschwindigkeit), ist (8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m
abhängig von darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahr-
zeugen höchstens 20 km/h betragen.
1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2. der Art und Länge der Züge (§ 34), (9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Aus-
3. den Bremsverhältnissen (§ 35), nahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift
4. den Streckenverhältnissen,
in Absatz 6.
5. den betrieblichen Verhältnissen
und von den Vorschriften der folgenden Absätze. § 41
Schieben und Nachschieben der Züge
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
(1) Züge gelten betrieblich als geschoben, wenn
1. für durchgehend gebremste Züge:
das Triebfahrzeug nicht an der Spitze läuft und nicht
80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der von der Spitze aus gesteuert wird.
Spurweite von 1 000 mm,
60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der (2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist
Spurweite von 750 mm; mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon
darf nur bei langsamer Rückwärtsbewegung abge-
2. für Züge ohne durchgehende Bremse:
wichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel
50 km/h; zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer
3. für Züge mit Rollfahrzeugen: und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnüber-
30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der gängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
Spurweite von 1 000 mm,
(3) Züge gelten betrieblich als nachgeschoben,
20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder
Spurweite von 750 mm. von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein
weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht direkt
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zü-
oder indirekt gesteuert wird.
gen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
1. führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen aus- (4) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets
nahmsweise vom hinteren Führerstand aus be- miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Trieb-
dient werden müssen und der vordere Führer- fahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Ge-
stand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der fällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit
den Zug zum Halten bringen kann; dem Zug gekuppelt sein.
2. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen (5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkupp-
die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist. lung oder durch die Ladung selbst verbunden sind,
und Züge mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h
mit Zug- und Stoßeinrichtung gekuppelt sind, dürfen
fahren, über Bahnübergänge ohne technische Siche-
nicht nachgeschoben werden.
rung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 § 42
km/h fahren.
Rangieren, Hemmschuhe
(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkeh-
Die Vorschriften des § 42 der EBO gelten ent-
ren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h
sprechend.
beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken so-
wie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Licht- § 43
zeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Sichern stillstehender Fahrzeuge
Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten ent-
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von sprechend.
Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
§ 44
1. bei dem Grundmaß der Spurweite von 1 000 mm: Mitfahren im Führerraum
V = v---R--.(~ · ~ + -130) Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten ent-
11,8 1,0 sprechend.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 45 (3) Bei einmänniger Besetzung des führenden
Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
Besetzen der Triebfahrzeuge
1. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicher-
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während
heitsfahrschaltung, wenn das Schließen der
der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt
Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht
sein; bei Klein lokomoliven dürfen die Aufgaben des
wird oder wenn sie vom Triebfahrzeug aus ge-
Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von
schlossen werden,
Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
2. Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahr-
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während schaltung,
der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerstän-
den auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahr- 3. einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln
zeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behan-
gesteuert werden, im Führerstand an der Spitze des delt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von
Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kur- 50 km/h,
zen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führer- 4. andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit
stand nicht zu wechseln. Sicherheitsfahrschaltung.
(3) Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts (4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu
anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu
1. Dampflokomotiven mit einem Heizer, 10 Wagen angehängt werden. Sie sind an die durch-
2. andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann, gehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit
wenn sie keine Sicherheitsfahrschaltung haben. Reisenden besetzt sein.
(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zug-
begleiter wahrgenommen werden, der in der Lage § 47
sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.
Personal
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Bei-
mann darf auch bei fehlender Sicherheitsfahrschal- Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten
tung abgesehen werden entsprechend.
1. bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder § 48
Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h
befördern, Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet
der Bahnanlagen
2. bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung
oder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten Die Vorschriften der § § 55 bis 64 der EBO gelten
ausführen, entsprechend.
3. bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie
Rangierarbeiten ausführen, § 49
4. wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Bei- Ordnungswidrigkeiten
mann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen
verlassen muß. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 a des Allge-
meinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen
(6) Von der Zugspitze aus direkt gesteuerte Trieb- den Vorschriften des § 48 vorsätzlich
fahrzeuge dürfen unbesetzt bleiben. 1. einer bahnpolizeilichen Verfügung zuwiderhan-
delt, soweit sie dem Schutze der Sicherheit der
§ 46 Anlagen oder des Betriebes der Bahn gegen Stö-
Besetzen der Züge mit Zugbegleitern rungen und Schäden dient,
2. an einer nicht dazu bestimmten Seite eines Fahr-
(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zug-
begleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 zeugs oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle
und 3 nichts anderes zugelassen ist. einsteigt oder aussteigt,
3. einsteigt oder aussteigt, ein Trittbrett betritt oder
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden sich ohne ausdrückliche Gestattung auf einer
Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Trieb- Plattform aufhält, solange sich das Fahrzeug be-
fahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren wegt, oder
1. einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven, 4. eine Bahnanlage, eine Betriebseinrichtung oder
2. Dienstzüge, ein Fahrzeug verunreinigt.
3. Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 a des Allge-
4. Güterzüge, meinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer ent-
5. Leerreisezüge. gegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich oder
Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus fahrlässig
gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an 1. ohne amtliche Befugnis eine Bahnanlage insoweit
die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei betritt oder benutzt, als sie nicht dem allgemeinen
indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Verkehrsgebrauch. dient oder als kein besonderes
Mann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen. Nutzungsverhältnis dazu berechtigt,
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 279
2. sich innerhalb der Gleise aufhält, ohne daß dies 1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für
zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943
oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zu- (Reichsgesetzbl. II S. 285) mit ihren Änderungen
gelassen ist, (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II S. 569; 1960
3. eine Außentür öffnet, solange sich das Fahrzeug II S. 2421),
bewegt, 2. die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-
4. eine Sache aus dem Wagen wirft, die geeignet ist, nung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni
einen anderen zu verletzen oder eine Sache zu be- 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 321) mit ihren Ände-
schädigen, oder rungen (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II
5. eine Schranke oder eine sonstige Sicherungsein- S. 569; 1960 II S. 2421).
richtung unerlaubt öffnet, ein Fahrthindernis be-
reitet oder eine andere bdriebsstörende oder be- § 51
triebsgefährdende Handlung vornimmt. Ubergangsbestimmungen
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 (1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkraft-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind treten dieser Verordnung dem bisher geltenden
bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Deutschen Recht, nicht aber den Vorschriften dieser Verord-
Bundesbahn die Bundesbahndirektionen. nung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1974
diesen Vorschriften anzupassen, soweit nicht die in
§ 50 § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders
begründeten Fällen weitere angemessene Fristen
Inkrafttreten bewilligen.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf (2) Die nach bisher geltendem Recht erteilten Aus-
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. nahmegenehmigungen werden spätestens am 31. De-
(2) Am gleichen Tag treten außer Kraft zember 1973 unwirksam.
Bonn, den 25. Februar 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
Bild 1 und 2
(zu den §§ 9 und 22)
Umgrenzung des lichten Raumes
Bild 1 Maße in Millimetern
Begrenzung für Fahrzeuge im Stillstand
bei Mittelstellung im geraden Gleis
und Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung
und Umgrenzung des lichten Raumes
n:=:200.------
c 1
1 B
1
1
1
1
1
beim Grund[YJaß _der Spurweite VOfl
1000 mm 750mm
A 2900 2500
B 3650 3400
C 1880 1760
- - - - zugelassene größte Fahrzeugbegrenzung
- · - · - · - Umgrenzung des lichten Raumes
- - - - - Seitenräume
Bild 2
Unterer Teil der Umgrenzung des lich1en Raumes
p
~
Spu,weHe
1. 50 1 50 120
-----J- 81:----j------R-·-·-·yso
z z
a
,.,,
fl() ,1 c:,
r-i
z z
Z= Ecken,die ausgerundetwerden dürfe/! Maße in Millimetern
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 281
Anlage 1
Bild 3
(zu § 9)
Bild 3
Lichter Raum für Gleise zur Beförderung von Güterwagen auf
Rollböcken Rollwagen
Gültig in Geraden und in Bogen mit Halbmessern von
300m und mehr !- 1500m und mehr Maße in Millimetern
m7
1
1
- - - - - - , ~ ~ - - - - - 1 . 9 4 0 - - - -• 1
1
,----1750----,1:1•---- 1790
- - - - :_ _ _.,..
,---~J620_j.
L,66o----
i--1280--~
---....:1240---
h2
y SO des Schmalspurgleises l
1 l
n1 und h2 =der senkrechte.Abstand zwischen SO des Schmalspurgleises .
· und der Verbindungsiinie der beiden tiefsten Punkte
der Laufkreise der Räder des Regelspurwagens.
Für den Raum unterhalb des dargestellten lichten Raumes
gelten die Maße der Bilder 1und 2
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
(zu den § § 9 und 10)
1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm
~ 5 000 20 20
2 000 25 25
500 25 25
400 30 30
250 30 30
225 35 35
180 35 35
150 40 40
120 60 45
100 80 55
80 105 75
60 150 105
so 185 135
40 240 175
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf
volle 5 mm aufzurunden.
2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen
Bogenhalbmesser Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm
250 0 0
225 25 30
200 50 65
190 65 80
180 80 100
150 135 170
120 335 365
100 530 570
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf
volle 5 mm aufzurunden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 283
Anlage 3
(zu den §§ 9 und 10)
Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände
bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
1. Wenn regelspurige Güterwagen unbeschränkt befördert werden
Bogcnllillbmesser Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
1 1
unter 1 500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 30 10 20 60
unter 250 bis 225 60 30 60 60
unter 225 bis 200 90 60 80 70
unter 200 bis 190 100 100 100 70
unter 190 bis 180 130 100 110 80
unter 180 bis 150 190 170 180 120
unter 150 bis 120 370 360 390 320
unter 120 bis 100 590 550 600 .510
unter 100 bis 90 730 690 750 650
unter 90 bis 80 900 840 910 800
unter 80 bis 70 1 120 1 050 1 160 1 010
unter 70 bis 60 1 420 1 300 1 460 1 260
2. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 15,00 m Drehzapfenabstand befördert werden
Bogen hülbmesscr Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
1 1
unter 1 500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 20 60
unter 250 bis 225 30 30 60 60
unter 225 bis 200 50 50 60 70
unter 200 bis 190 70 70 70 70
unter 190 bis 180 100 100 80 80
unter 180 bis 150 110 140 120 120
unter 150 bis 120 170 220 190 190
unter 120 bis 100 220 300 260 260
unter 100 bis 80 310 430 360 380
unter 80 bis 60 450 630 530 580
unter 60 bis 50 570 790 670 740
unter 50 bis 40 740 1 030 880 980
unter 40 bis 35 880 1 210 1 030 1 160
unter 35 bis 30 1 050 1 430 1 230 1 370
unter 30 bis 25 1 290 1 730 1 520 1 670
unter 25 bis 20 1 660 2 160 1 950 2 100
unter 20 bis 15 2 310 2 830 2 710 2 750
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 3
3. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 8,00 m Achsstand oder Drehzapfenabstand be-
fördert werden
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
ßogcnhalbmcsser
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
1 1
unter 1 500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 30 30 10 70
unter 200 bis 190 40 40 10 70
unter 190 bis 180 40 40 10 80
unter 180 bis 150 60 60 30 100
unter 150 bis 120 100 100 60 140
unter 120 bis 100 110 150 70 190
unter 100 bis 80 140 210 110 270
unter 80 bis 60 200 310 170 390
unter 60 bis 50 250 390 220 480
unter 50 bis 40 320 500 290 630
unter 40 bis 35 380 600 350 740
unter 35 bis 30 450 710 420 880
unter 30 bis 25 540 860 510 1 060
unter 25 bis 20 680 1 080 650 1 330
unter 20 bis 15 920 1 440 900 1 760
4. Wenn regelspurige Güterwagen mit höchstens 4,50 m Achsstand befördert werden
Bei Rollbockverkehr Bei Rollwagenverkehr
Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite Bogenaußenseite Bogeninnenseite Bogenaußenseite
m mm mm mm mm
1 1
unter 1 500 bis 500 0 0 0 20
unter 500 bis 300 0 0 0 40
unter 300 bis 250 10 10 0 60
unter 250 bis 225 20 20 0 60
unter 225 bis 200 20 20 10 70
unter 200 bis 190 20 20 10 70
unter 190 bis 180 20 20 10 80
unter 180 bis 150 20 30 20 90
unter 150 bis 120 30 50 30 110
unter 120 bis 100 30 70 50 140
unter 100 bis 80 40 100 60 170
unter 80 bis 60 50 140 100 230
unter 60 bis 50 60 170 130 270
unter 50 bis 40 80 220 180 340
unter 40 bis 35 90 270 210 400
unter 35 bis 30 100 320 250 460
unter 30 bis 25 130 390 310 550
unter 25 bis 20 160 490 390 670
unter 20 bis 15 210 650 540 890
( )=Höchstmaß
)(=Mindestmaß
Maße in Millimetern
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(990) - - - - - - - - - - - -
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(740) N
Der Durchmesser des Laufkreises ist der Raddurchmesser
im Abstand von 55mm von der inneren Stirnfläche des Rades
Die Maße u~:~ dem Bruchstrich gelten für 1~ °°
50
mm Spurweite, die übrigen für beide Spurweiten.
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286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 5
(zu § 21)
Räder
Bild 1
bereiftes Rad
Dicke"! der aufgezogenen
Radreifen in der
Laufkreisebene gemessen.._____
1U,'l/'~AA;..,..;~.,::.,......,,i.r,;~..,-..,.....,.,q
Bild 2
Dicke*) in der
Laufkreisebene gemessen
Vollrad
Neigungen und
Radien wie in Bild 1
,--------)115(-------o-:
!.-------~~--------,
•) Dicke der Radreifen oder der die Radreifen ersetzenden Teile, in der Laufkreisebene
gemessen, bei Fahrzeugen
mit mehr als 40 km/h Geschwindigkeit und mit mehr als 6t Achslast mind. 25mm
biszu 40kmlh " 6f 18mm
bis zu 40kmlh " bis zu 6t 16mm
( )=Höchstmaß
)(=Mindestmaß
Nicht eingeklammerte Maße sind nicht bindend
(außerdem Abstand von 10 mm über dem Laufkreis) Maße in Millimetern
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 287
Anlage 6
(zu § 25)
Freie Räume und vorstehende Teile
an den Stirnseiten der Fahrzeuge
400 • -400
1 1
1 1
1 1 1
lg
1
•
L-·-·+-·-·
:
1 i 1
1
1
·-·-1-·-·-·J
1
•
so
Stoßebene des nicht ein edrückten Puffers
Maße in Millimetern
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 28. Februar 1972
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
1. Meine Anordnung vom 3. Juli 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 713) wird wie folgt geändert:
a) Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
„Ich übertrage die Ausübung des Rechtes
zur Ernennung und Entlassung aller Bundes-
beamten und Richter im Bundesdienst der
Bundesbesoldungsordnung A den obersten
Bundesbehörden. 11
b) Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,,Der Bundesminister für Verkehr wird er-
mächtigt, die Ausübung des Rechtes zur Er-
nennung und Entlassung der Beamten der
Deutschen Bundesbahn der Bundesbesol-
dungsordnung A auf den Vorstand der Deut-
schen Bundesbahn zu übertragen mit dem
Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Beam-
ten bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf die
unmittelbar nachgeordneten Behörden wei-
ter zu übertragen. 11
2. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 289
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Remtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 2. 72 Verordnung TSF Nr. 2/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 35 19. 2. 72 1. 4. 72
25. 2. 72 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 41 29. 2. 72 1. 3. 72
14. 2. 72 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Dritten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und
Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflug-
regeln im kontrollierten Luftraum) 43 2. 3. 72 30. 3. 72
96-1-2-3
14. 2. 72 Achte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Achten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Warteverfahren) 43 2. 3. 72 s. Art 2
96-1-2-8
14. 2. 72 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Nürnberg) 43 2. 3. 72 2. 3. 72
96-1-2-14
14. 2. 72 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Hamburg) 43 2. 3. 72 30. 3. 72
96-1-2-19
14. 2. 72 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Siebenundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Bremen) 43 2. 3. 72 30. 3. 72
96-1-2-27
14. 2. 72 Zweite Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenfüh-
rungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-
mentenflugregeln in den oberen Flugverkehrsbe-
ratungsbezirken) 43 2. 3. 72 30. 3. 72
96-1-2-35
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 279/72 der Kommission über eine
Dauerausschreibung zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr bestimmt ist und sich im Besitz der französischen
Interventionsstelle befindet 9.2. 72 L 35/13
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 280/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2196/71 der Kommission vom
13. Oktober 1971 über eine Abweichung von der Verordnung
(EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Geltungsdauer der Einfuhr-
lizenzen für Reis mit Ursprung in und Herkunft aus bestimm-
ten entfernten Ländern 9.2. 72 L 35/16
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 281/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 9.2. 72 L 35/17
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 284/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 2. 72 L 36/5
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 285/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 10.2. 72 L 36/7
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 286/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 2. 72 L 36/9
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 287/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh z u c k e r 10. 2. 72 L 36/10
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 288/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 10.2. 72 L 36/11
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 289/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 10. 2. 72 L 36/12
9. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 291/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und R e i s v e rar b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 10.2. 72 L 36/15
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 292/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 2. 72 L 37/1
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 293/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 11. 2. 72 L 37/3
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 294/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 2. 72 L 37/5
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 295/72 der Kommission zur Festsetzung
der für G e t r e i de , M eh l e , G r ob g r i e ß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 2. 72 L 37/7-
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 296/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 11. 2. 72 L 37/10
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 297/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 11. 2. 72 L 37/12
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 298/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 11. 2. 72 L 37/14
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1972 291
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rr:chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 2. 72 Vcrordnunq (EWC;) Nr. 299/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslatt.unq für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 11. 2. 72 L 37/16
10. 2. 72 Verordnung (EWC) Nr. 300/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Absdiöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 11. 2. 72 L 37/18
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 301/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wuchsenen Ri nclcrn sowie von Rind f 1 e i s c h, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 11. 2. 72 L 37/19
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 302/72 der Kommission zur Änderung
dt!r FE~stsel.zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem
Schweinefleischsektor 11. 2. 72 L 37/22
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 304/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von W cizcn oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 2. 72 L 38/67
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 305/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzuqefügt werden 12. 2. 72 L 38/69
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 306/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 2. 72 L 38/71
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 307/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.2. 72 L 38/72
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 308/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 12. 2. 72 L 38/73
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 309/72 der Kommission zur Festsetzung
des Belrngcs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 12. 2. 72 L 38/75
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 310/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge f 1 ü g e 1-
fl e i s c h 12. 2. 72 L 38/76
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 311/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Ge f 1 ü g e 1 12.2. 72 L 38/78
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 312/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 12.2. 72 L 38/80
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 313/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusutzbeträgen für Eier in der Schale 12. 2. 72 L 38/82
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 314/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eieralbumin und Milchalbumin 12. 2. 72 L 38/84
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 315/72 der Kommission zur Anwendung
des CPmf:!insamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter O ran -
gen sorten aus Spanien 12.2. 72 L 38/86
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 316/72 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter O ran -
gen sorten aus Israel 12. 2. 72 L 38/87
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 317/72 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten Oran-
gensorten aus Algerien 12. 2. 72 L 38/88
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 318/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von D 1 s a a t e n 12. 2. 72 L 38/89
11. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 319/72 der Kommission zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 hinsichtlich der
auf die Einfuhr von gewissem gefrorenem Rindfleisch an-
zuwendenden Ausgleichsbeträge 12. 2. 72 L 38/90
14. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 320/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 2. 72 L 40/1
14. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 321/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M ü 1 z hinzugefügt werden 15.2. 72 L 40/3
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. 2. 72 Verordnun~J (EWC) Nr. 322/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstall.ung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 2. 72 L 40/5
14. 2. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 323/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abscböpfungen bei der Einfuhr von Weißzuk-
k e r und R o h z u c k e r 15.2. 72 L 40/6
14. 2. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 324/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und Mi 1 c h-
erze u g n iss e 15. 2. 72 L 40/7
15. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 325/72 der Kommission zur Festsetzung
der cJuf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 2. 72 L 41/1
15. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 326/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 16.2. 72 L 41/3
15. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 327/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16.2. 72 L 41/5
15. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 328/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 16. 2. 72 L 41/6
15. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 329/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 16. 2. 72 L 41/7
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 330/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und Fein g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17.2. 72 L 42/1
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 331/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 17.2. 72 L 42/3
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 332/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 17. 2. 72 L 42/5
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 333/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k er und Rohzucker 17.2. 72 L 42/6
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 334/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 17. 2. 72 L 42/7
16. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 335/72 der Kommission zur Festsetzung.
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverandertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 17.2. 72 L 42/8
Andere Vorschriften
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 283/72 des Rates betreffend die Un-
regelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht ge-
zahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen
Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Infor-
mationssystems 10.2. 72 L 36/1
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 290/72 der Kommission über die Lie-
ferung von butteroil an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 10.2. 72 L 36/14
10. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 303/72 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen der Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 12.2. 72 L 38/1
Hernusgcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88. .
Das BundesgC'setzblall erscheint in drei Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferligung verkündet. Lnufencler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das nls forlgelt.end festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nnch Sach~Jehieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II h,!lbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
. . geselzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,30 DM zuzüqlich Vcrsandf)ehühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/,.