261
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 4. März 1972 Nr.17
Tag Inhalt Seite
3.3. 72 Elftes Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes 261
612-1, 612-1-1
29. 2. 72 Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden
Fleisches (Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung - AGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
7832-1-7, 7832-1-1/1, 7832-1-14
23. 2. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . 267
611-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Elftes Gesetz
zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom 3. März 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Zigarren sind Tabakerzeugnisse aus an-
sen: derem Tabak als Feinschnitt mit einem Um-
blatt und einem aus Tabak bestehenden Deck-
Artikel 1 blatt oder nur mit einem solchen Deckblatt. Be-
steht das Deckblatt aus Tabakfolie, so sind die
Erzeugnisse nur dann Zigarren, wenn sie nicht
Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-
nach· Absatz 1 Satz 2 als Zigaretten gelten.
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Zehnte
Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom (3) Feinschnitt ist geschnittener oder auf an-
23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1051), wird wie dere Weise zerkleinerter Tabak, dessen Teile
folgt geändert: ein Mindestmaß oder beide Mindestmaße für
Pfeifentabak (Absatz 4 Satz 1) unterschreiten.
1. Die Uberschrift vor § 1 erhält die Fassung Kau-Feinschnitt ist Feinschnitt, der so stark ge-
,, Steuergegenstand, Erhebungsgebiet, Begriffs- soßt ist, daß er sich ungetrocknet nicht zum
bestimmungen". Rauchen, sondern nur zum Kauen eignet. Ge-
mische aus Feinschnitt und Pfeifentabak, die
2. § 1 wird wie folgt geändert: nicht nach Absatz 4 Satz 2 Pfeifentabak sind, gel-
ten als Feinschnitt.
a) Absatz 2 wird gestrichen.
(4) Pfeifentabak ist geschnittener oder auf an-
b) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. dere Weise zerkleinerter Tabak, auch in Platten
gepreßt, dessen Teile mindestens 1,4 mm lang
3. Der folgende neue § 2 wird eingefügt: und breit sind. Kleinere Teile sind unerheblich,
wenn ihr Anteil bei Pfeifentabak nur aus ge-
,,§ 2 faserten Tabakrippen 40 vom Hundert, sonst
10 vom Hundert nicht übersteigt. In Stränge ge-
(1) Zigaretten sind Tabakerzeugnisse, die aus sponnener Tabak (Strangtabak) gilt im Sinne
einem umhüllten Feinschnittstrnng bestehen. Ta- dieses Gesetzes als Pfeifentabak. Nicht als
bakerzeugnisse mit einem Strang aus anderem
Pfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt Zigar-
Tabak als Feinschnitt gelten als Zigaretten, wenn
reneinlage, die ausschließlich aus entrippten
1. die äußere Hülle aus anderen Stoffen als Roh- Tabakblättern oder aus einem Gemenge von
tabak (§ 46) besteht oder solchen Blättern und bearbeiteten Tabakrippen
2. das Stückgewicht unter 2,3 g liegt und der besteht.
Tabakstrang mit einer äußeren Hülle aus (5) Tabakabfälle sind nur dann Feinschnitt
Tabakfolie (§ 46 Abs. 2 Satz 2) so umhüllt ist, oder Pfeifentabak, wenn sie zum Rauchen her-
daß die Naht der Tabakfolie parallel zur gerichtet oder zur Abgabe an Verbraucher ver-
Längsachse des Tabakstrangs verläuft. packt sind.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(6) Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak kön- Artikel 2
nen an Stelle von Tabak teilweise andere Stoffe
enthalten oder nur aus anderen Stoffen als Ta- In den Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
bak bestehen." steuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zehn-
4. § 3 erhält die folgende Fassung: ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-
zes, werden die §§ 2 bis 5 gestrichen.
,,§ 3
Steuertarif
Artikel 3
(1) Die Steuer beträgt
1. für Zigaretten Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Tabak-
steuergesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
5,152 Pf je Stück und 15,62 vom Hundert des
S. 1051) wird wie folgt geändert:
Kleinverkaufspreises;
1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
2. für Zigarren
18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises, a) In Absatz 1 werden die Worte „von 8 Pf bis
mindestens 2,6 Pf je Stück; unter 9 Pf" durch die Worte „von 10,4 Pf bis
10,7 Pf" ersetzt.
3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt) b) In Absatz 4 werden die Worte „46,70 DM für
a) Kau-Feinschnitt 1 000 Stück und 29 vom Hundert des 80 DM
4,50 DM je Kilogramm, übersteigenden Teiles des Kleinverkaufs-
preises für 1 000 Stück" durch die Worte
b) anderer Feinschnitt ,,6,35 Pf je Stück" ersetzt.
4,70 DM je Kilogramm und 15 vom Hun-
dert des Kleinverkaufspreises, mindestens 2. In Artikel 7 werden der Betrag „22 DM" durch
10,10 DM je Kilogramm; den Betrag „25 DM" und der Betrag „2,90 DM"
durch den Betrag „3,50 DM" ersetzt.
4. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt (Pfei-
fentabak)
Artikel 4
a) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen-
tabak) (1) Der für die Finanzen zuständige Bundes-
1,30 DM je Kilogramm, minister wird. ermächtigt, aus wirtschaftlichen Grün-
den im Fall einer Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
b) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun- nach § 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes vor dem
dert Tabakrippen und einem Kleinverkaufs- 31. August 1974 durch Rechtsverordnung die Er-
preis bis 30 DM
höhung der Umsatzsteuer bis zu zwei Prozent-
4 DM je Kilogramm, punkten durch eine Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1
c) Strangtabak des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Ar-
3 DM je Kilogramm, tikels 1 Nr. 4 dieses Gesetzes so auszugleichen, daß
sich die Tabaksteuerbelastung für Zigaretten mit
d) anderer Pfeifentabak einem Kleinverkaufspreis von 11 Pf je Prozentpunkt
aa) für Pfeifentabak mit einem Kleinver- um 88 Pf für je 1 000 Zigaretten vermindert.
kaufspreis bis unter 100 DM je Kilo- (2) Wenn der durchschnittliche Kleinverkaufs-
gramm
wert je 1 000 Zigaretten im vorletzten Kalender-
1,30 DM je Kilogramm und 14 vom vierteljahr vor der Umsatzsteuererhöhung höher
Hundert des Kleinverkaufspreises, als 112 DM war, so ist für je 10 Pf, um die der
mindestens 6,20 DM je Kilogramm, durchschnittliche Kleinverkaufswert je 1 000 Ziga-
bb) für Pfeifentabak mit einem Kleinver- retten 112 DM übersteigt, der Ausgleichsbetrag um
kaufspreis ab 100 DM je Kilogramm 3 Pf zu senken.
1,30 DM je Kilogramm und 18 vom (3) Der neue Steuersatz ist so festzusetzen, daß
Hundert des Kleinverkaufspreises. der spezifische Steueranteil 75 vom Hundert der
gesamten Tabaksteuerbelastung der Hauptpreislage
(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für
beträgt.
Zigarren 12,5 Pf und für Feinschnitt 34 DM."
(4) Der durchschnittliche Kleinverkaufswert und
5. In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort die Hauptpreislage der Zigaretten sind nach dem
,, bestehen" der Klammerzusatz ,, (Tabakfolien)" Bezug der Steuerzeichen im vorletzten Kalender-
gestrichen und hinter dem Wort „besteht" der vierteljahr vor der Umsatzsteuererhöhung zu ermit-
Klammerzusatz ,, (Tabakfolien)" eingefügt. teln.
6. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Die folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: § 1
,, 2. wer Tabakerzeugnisse herstellt;".
(1) Der Bezug von Steuerzeichen zur Versteue-
b) Die Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 rung nach § 3 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der
bis 6. Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Zehnten Geset-
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972 263
zes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (alte (2) Entsteht für Tabakerzeugnisse, die mit neuen
Steuerzeichen) wird für Zigaretten und für Rauch- Steuerzeichen versteuert sind, die Tabaksteuer-
tabak für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1972 schuld vor dem 1. September 1972, so entsteht sie
kontingentiert. Die Bezieher der Steuerzeichen er- nach den Steuersätzen des § 3 des Tabaksteuer-
halten Kontingente gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieses
1. für Zigaretten in Höhe der Hälfte des Steuer- Gesetzes und nach den Artikeln 6 und 7 des Zehn-
wertes der Zigarettensteuerzeichen, die sie in ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-
der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 31. März 1972 zes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes.
bezogen haben; Für die Kleinverkaufspreise gelten § 3 Abs. 2 des
Tabaksteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1
2. für Feinschnitt und für Pfeifentabak jeweils in Nr. 4 dieses Gesetzes und die Artikel 6 und 7 des
Höhe eines Drittels der Mengen des Feinschnitts Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer-
und des Pfeifentabaks, für die sie Steuerzeichen gesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Ge-
in der Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. März 1972 setzes.
bezogen haben.
§ 3
(2) Die Kontingente der Bezieher von Feinschnitt-
Abweichend von § 12 Abs. 2 des Tabaksteuer-
steuerzeichen und von Pfeifentabaksteuerzeichen
gesetzes wird die Steuerzeichenschuld fällig
werden jeweils um die Mengen Feinschnitt und
Pfeifentabak gekürzt, 1. für die in den Monaten Februar, April, Mai, Juni,
Juli und August 1972 bezogenen Steuerzeichen
1. die sie am 31. Mai 1972, 24 Uhr in versteuerten
für Zigaretten jeweils am 27. Tage des nächsten
Packungen besitzen und
Monats, für die im Monat März 1972 bezogenen
2. für deren Versteuerung sie am 31. Mai 1972, Steuerzeichen für Zigaretten am 25. April 1972;
24 Uhr Steuerzeichen besitzen.
2. für die vor dem 1. September 1972 im Laufe eines
(3) Die Bezieher von Rauchtabaksteuerzeichen Monats bezogenen neuen Steuerzeichen für
haben ihre Bestände an unverwendeten Rauchtabak- Rauchtabak am 27. Tage des nächsten Monats.
steuerzeichen und ihre Bestände an versteuerten
Rauchtabaken (Absatz 2) bis zum 6. Juni 1972 anzu- § 4
melden. Die Anmeldungen sind dem für den Sitz
der Unternehmensleitung des Beziehers zuständigen (1) Mit Ablauf des 31. August 1972 entsteht eine
Hauptzollamt nach vorgeschriebenem Muster einzu- Nachsteuerschuld für Zigaretten, für die die Steuer
reichen. durch Verwenden alter Steuerzeichen entrichtet
worden ist und die sich im Besitz eines Herstellers,
(4) Haben Zigarettenhersteller nach dem 30. Sep- Einführers oder Händlers befinden, in Höhe des
tember 1971 und Rauchtabakhersteller nach dem Unterschiedes zwischen dem Steuerwert des ver-
30. Juni 1971 Herstellungsbetriebe und (oder) Mar- wandten Steuerzeichens und der Tabaksteuer nach
ken für Tabakerzeugnisse von anderen Unterneh- § 3 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung des
men übernommen, so werden die Kontingente der Artikels 1 Nr. 4 dieses Gesetzes und nach Artikel 6
Hersteller insoweit erhöht, als dem anderen Unter- des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
nehmen ein Kontingent zugestanden hätte. steuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses
Gesetzes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zigaretten
und Feinschnitt, die nach den Artikeln 6 und 7 des (2) Hersteller und Einführer haben ihre Bestände
Zehnten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuer- an nachsteuerpflichtigen Zigaretten aufzunehmen
gesetzes versteuert werden, und nicht für Kau- und die Nachsteuerschuld selbst zu berechnen. Sie
Feinschnitt, Rippentabak und Strangtabak. haben ihre Bestände und ihre Nachsteuerschuld mit
den Berechnungsgrundlagen bis zum 11. September
(6) Absatz 1 gilt nicht für Hersteller und Ein- 1972 nach vorgeschriebenem Muster dem Haupt-
führer, die während des Zeitraums oder nach dem zollamt anzumelden, das für den Sitz ihrer Unter-
Zeitraum, der der Bemessung der Kontingente zu- nehmensleitung zuständig ist. Wer seine nachsteuer-
grunde gelegt wird, erstmalig Tabakerzeugnisse pflichtigen Zigaretten nicht am Ort des Sitzes
oder Tabakerzeugnisse einer anderen Gattung als seiner Unternehmensleitung lagert oder lagern
vorher versteuern. Ab 15. August 1972 müssen sie läßt, hat außerdem die Bestände bis zum 11. Sep-
diese Tabakerzeugnisse zu den neuen Steuersätzen tember 1972 dem für die Lagerorte jeweils zustän-
versteuern. digen Zollamt nach vorgeschriebenem Muster anzu-
melden. Das Hauptzollamt setzt die Zahlungsver-
§ 2 pflichtung nur dann durch Bescheid fest, wenn es zu
einem abweichenden Ergebnis kommt. Erhält der
(1) Während der Zeit der Kontingentierung der
Anmelder bis zum 20. September 1972 keinen Be-
alten Steuerzeichen können auch Steuerzeichen zur
scheid, so hat er die Nachsteuer bis zum 27. Sep-
Versteuerung nach § 3 Abs. 1 des Tabaksteuer-
tember 1972 in der selbst berechneten Höhe zu ent-
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 dieses
richten. Nachsteuerbeträge unter 50 DM werden
Gesetzes und nach den Artikeln 6 und 7 des Zehn-
nicht erhoben.
ten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergeset-
zes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes (3) Der Händler hat seine Bestände an nach-
(neue Steuerzeichen) ohne Anrechnung auf das Kon- steuerpflichtigen Zigaretten aufzunehmen und bis
tingent bezogen werden. zum 4. September 1972 nach vorgeschriebenem
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Muster dem für den Sitz seiner Unternehmens- Artikel 6
leitung zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Ab-
sc1tz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. Das Hauptzollamt Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
setzt die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid fest. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Steuer ist innerhalb einer Woche nach Zustel- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
lung des Bescheids zu entrichten. Nachsteuerbeträge nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
unter 50 DM werden nicht erhoben. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Uber lei tungsgesetzes.
(4) Wer in dem Zeitraum, in dem der Steuer-
zeichenbezug kontingentiert ist, Zigaretten, die
nicht mit neuen Steuerzeichen versteuert sind, zum Artikel 7
Weiterverkauf veräußert hat oder veräußert, hat
auf Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 3 treten am 1. Sep-
auch insoweit zur zollamtlichen Einsicht vorzulegen, tember 1972 in Kraft. Artikel 5 § 3 tritt mit Wirkung
als das zur Feststellung der Abnehmer und der ab- vom 1. Februar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt das
genommenen Menge erforderlich ist. Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. März 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972 265
Verordnung
über die Gebühren für die Untersuchung
des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches
(Auslandsfleischbeschaugebühren-Verordnung - AGV)
Vom 29. Februar 1972
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Fleischbeschau- (2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzurun-
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt den.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durch- (3) Die Mindestgebühren für die Untersuchung
führungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch einer Sendung, für die Uberprüfung eines · amts-
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), tierärztlichen Gesundheitszeugnisses oder einer
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Genußtauglichkeitsbescheinigung sowie für den
Identitätsnachweis nach § 2 der Auslandsfleisch-
§ 1 beschau-Verordnung betragen zehn Deutsche Mark;
dies gilt nicht für die Sendungen, die nach § 12 e
(1) Für die Untersuchung des in das Zollgebiet
eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des des Fleischbeschaugesetzes auf Trichinen zu unter-
Fleischbeschaugesetzes hat der Verfügungsberech- suchen sind.
tigte Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften die-
ser Verordnung und ihrer Anlage zu entrichten. Mit § 4
diesen Gebühren sind alle der Untersuchungsstelle Wird eine zur Untersuchung angemeldete Ware
entstehenden Aufwendungen abgegolten. zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht vorgeführt oder
(2) Die Gebühren werden von der Untersuchungs- der Untersuchung nicht zugänglich gemacht, betra-
stelle festgesetzt. gen die Gebühren für die Wartezeit für jeden Be-
diensteten dreißig Deutsche Mark je angefangene
(3) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle der Stunde.
Untersuchung des Fleisches, das unter den in § 12 f
Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes genannten Vor-
§ 5
aussetzungen in das Zollgebiet eingeht, Gebühren
nach Maßgabe dieser Verordnung und ihrer Anlage Genußtauglichkeitsbescheinigungen, amtstierärzt-
vom Verfügungsberechtigten nur zu entrichten, so- liche Gesundheitszeugnisse und für die Unter-
weit die nach § 12 f Abs. 2 des Fleischbeschaugeset- suchung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Fleischbeschau-
zes zugelassenen Ausnahmen keine anderweitige gesetzes entnommene Proben werden von der Unter-
Regelung der zu entrichtenden Gebühren enthalten. suchungsstelle einbehalten. Eine Entschädigung
hierfür wird nicht gewährt.
§ 2
Wird das Fleisch auf Antrag des Verfügungs- § 6
berechtigten außerhalb der Dienstzeit der Unter-
suchungsstelle untersucht, so erhöhen sich die Ge- Diese Verordnung gÜt nach § 14 des Dritten Uber-
bühren um 50 vom Hundert; dies gilt jedoch nicht leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
für Fleisch, das unmittelbar nach dem Entladen aus blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
Seeschiffen zur Untersuchung gestellt wird. zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627) auch
§ 3 im Land Berlin.
(1) Gebühren, die nach dem Gewicht der Ware § 7
erhoben werden, sind nach dem Eigengewicht
(Nettogewicht) des Lebensmittels - hierzu zählt Diese Verordnung tritt am 1. April 1972 in Kraft.
nicht die Lake, zum Beispiel bei Würstchen oder Gleichzeitig treten Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes zur
gepökelten Zungen - zu berechnen. Als Eigen- Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richt-
gewicht ist zugrunde zu legen linie Frisches Fleisch und des Fleischbeschaugeset-
zes vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 305) und
1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht, die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Ge-
2. das in dem amtstierärztlichen Gesundheitszeug- bühren für die Untersuchung der aus EWG-Mitglied-
nis angegebene Gewicht oder staaten eingehenden Teile des Tierkörpers vom
3. das durch Verwiegen ermittelte Gewicht. 12. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 975) außer Kraft.
Bonn, den 29. Februar 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
Gebührenpflichtige Tatbestände
DM DM
je kg je kg
Die Gebühren für die Untersuchung be- c) Wurst und andere tafelfertige Er-
tragen zeugnisse, ausgenommen Rohwurst
1. bei frischem Fleisch und nur durch Pökeln zubereitetes
a) vom Rind, Rentier und Einhufer, das Hackfleisch 0,04
nach § 6 AFV untersucht worden ist 0,02 d) Rohwurst 0,06
jedoch von Rindern unter 130 kg e) Blut (insbesondere Trockenblut, Blut-
Schlachtgewicht 0,03 plasma, Trockenblutplasma), Fleisch-
b) vom Schwein, das nach § 6 AFV un- pulver und ähnliches Fleisch 0,80
tersucht worden ist 0,03 f) für gekochtes, zerkleinertes und da-
c) von Schaf und Ziege, das nach § 6 nach getrocknetes Fleisch in luftdicht
AFV untersucht worden ist 0,04 verschlossenen Behältnissen 0,05
d) das nach§ 6 a AFV untersucht worden g) Fett 0,04
ist 0,02 h) Fleisch mit Ausnahme des in Buch-
e) für innere Organe, Zungen und Ge- staben a bis g bezeichneten Fleisches 0,04
schlinge, die nach § 7 AFV untersucht
worden sind 0,035 3. bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlün-
den und Goldschlägerhäutchen 0,03
f) für andere als in Buchstabe e ge-
nannte Teile, die nach § 7 AFV unter- 4. bei Fleisch, das der Trichinenschau un- DM
sucht worden sind 0,025
terliegt, zusätzlich für
2. bei zubereitetem Fleisch für a) einen ganzen Tierkörper - auch in
a) gepökelte innere Organe, Geschlinge Hälften zerlegt - mit Zwerchfell-
und Rinderzungen 0,04 pfeiler (Nierenzapfen) 1,50
b) Fleisch in luftdicht verschlossenen b) einen ganzen Tierkörper - auch in
Behältnissen, das in diesen Behältnis- Hälften zerlegt - ohne Zwerchfell-
sen durch Erhitzen haltbar gemacht pfeiler 3,00
worden ist 0,04 c) Tierkörperteile für jedes Stück 1,20
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972 267
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungs·gerichts
vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 1/71 - , ergangen auf
Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1961
- KraftStG 1961 - (Bundesgesetzbl. I S. 2) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bund es gesetzbla tt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 2. März 1972
Tag Inhalt Seite
25.2. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/72 - Besondere Zollsätze
gegenüber Marokko) ............................................................... . 81
28. 1. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Verwaltung der Archive der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in
Deutschland ..................................................................... • • • 82
28. 1. 72 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Rechtsstellung der "University of Arkansas", der "Ball State University", der "Wayne
State University" und des "Chicago City College" in der Bundesrepublik Deutschland ... 84
2.2. 72 Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom 7./18. Oktober
1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tunesischen Republik über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer in der Bundes-
republik Deutschland .............................................................. . 87
21. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Fi-
nanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vice-Premier Ministre et Ministre des
Affaires Economiques du Royaume de Belgique über die gegenseitige Anrechnung von
Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen .......................................... . 89
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1972 267
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungs·gerichts
vom 25. Januar 1972 - 1 BvL 1/71 - , ergangen auf
Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1961
- KraftStG 1961 - (Bundesgesetzbl. I S. 2) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Bund es gesetzbla tt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 2. März 1972
Tag Inhalt Seite
25.2. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/72 - Besondere Zollsätze
gegenüber Marokko) ............................................................... . 81
28. 1. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Verwaltung der Archive der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in
Deutschland ..................................................................... • • • 82
28. 1. 72 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Rechtsstellung der "University of Arkansas", der "Ball State University", der "Wayne
State University" und des "Chicago City College" in der Bundesrepublik Deutschland ... 84
2.2. 72 Bekanntmachung der Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung vom 7./18. Oktober
1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tunesischen Republik über die Beschäftigung tunesischer Arbeitnehmer in der Bundes-
republik Deutschland .............................................................. . 87
21. 2. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Fi-
nanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vice-Premier Ministre et Ministre des
Affaires Economiques du Royaume de Belgique über die gegenseitige Anrechnung von
Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen .......................................... . 89
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 270/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 8.2. 72 L 34/5
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 271/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abscböpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 8. 2. 72 L 34/6
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 272/72 des Rates über die Finanzierung
von Interventionsausgaben auf dem Sektor Fischerei -
erzeugnisse 9. 2. 72 L 35/1
7. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 273/72 des Rates zur Festsetzung der
Grundregeln für die Finanzierung der Interventionsausgaben
auf dem Binnenmarkt für Obst und Gemüse 9.2. 72 L 35/3
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 274/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.2. 72 L 35/5
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 275/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a l z hinzugefügt werden 9.2. 72 L 35/7
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 276/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9.2. 72 L 35/9
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 277/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zu c k e r 9.2. 72 L 35/10
8. 2. 72 Verordnung (EWG) Nr. 278/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 9.2. 72 L 35/11
Andere Vorschriften
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 229/72 der Kommission zur Regelung
der Arbeitsweise des Europäischen Entwicklungsfonds 2. 2. 72 L 29/1
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 144/72 der Kommis-
sion vom 21. Januar 1972 zur Änderung der Ausgleichsbeträge,
die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende
Erweiterung der Bandbreiten der Währungen der Mitglied-
staaten festgesetzt werden (ABI. Nr. L 19 vom 23. 1. 1972) 8.2. 72 L 34/7
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 17/72 der Kommission
vom 31. Dezember 1971 zur Festsetzung der ab 3. Januar 1972
geltenden Ausgleichsbeträge in der Landwirtschaft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen einiger Mitgliedstaaten, ausgenommen die Beträge für
die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
(ABI. Nr. L 5 vom 6. 1. 1972) 9.2. 72 L 35/18
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