2553
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1972 Nr.143
Tüg In h a 1 t Seite
21. 12. 72 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2553
611-2-4
22. 12. 72 V(-)rordmrng des Bundesministers der Finanzen zum Waffengesetz (WaffV-BMF) . . . . . . . . . 2554
22. 12. 72 Verordnung über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Ver-
arbcilung von MiJch und eines Milchhandelsunternehmens (Milch-Sachkunde-Verordnung) 2555
7842-1-1
20. 12. 72 Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung eines dem
Sorlcnschulz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutz-
gesetzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2558
7822-2-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel.zblat1. Teil II Nr. 76 und Nr. 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2559
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2560
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Vom 21. Dezember 1972
Auf Grund des § 39 Abs. 4 und des § 42 Abs. 2 durch die Worte „vorbehaltlich der Nummern
in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- 4 bis 6" ersetzt.
kommensteuer~rcselzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I b) In der Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4
S. 1881), zuletzt fJCi::ind0rt durch das Gesetz zur Än- Buchstabe d und Nummer 5 Buchstabe d sind
derung des Gesetzes über die Ermittlung des Ge- vor den Worten „ein Pauschbetrag" jeweils
winns aus Land- und Forst wirlschaft nach Durch- die Worte „vorbehaltlich der Nummer 6" ein-
schnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes zufügen.
vom 8. Mai 1972 (BundesgesE1tzbl. I S. 761), verord- c) Folgende neue Nummer 6 wird eingefügt:
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates: „6. Ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von
Artikel 1 936 Deutsche Mark nach der Nummer 3
Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d und
Änderung und Ergänzung der Verordnung Nummer 5 Buchstabe d ist nicht abzuzie-
über den lohnst.euer-Jahresausgleich hen, wenn der maßgebende Arbeitslohn
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres- eines Ehegatten nicht mehr als 100 Deut-
ausgleich in der Fassung der Bekanntmachung vom sche Mark beträgt."
16. März 1971 (Bundesnesctzbl. I S. 194) wird wie
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. In
folgt geändert und ergünzt:
der neuen Nummer 7 werden im ersten Satz
1. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert: die Worte „nach den Nummern 1 bis 5" durch
a) Im ersten Satz der Nummer 3 werden die die Worte „nach den Nummern 1 bis 6" er-
Worte „vorbehaltlich der Nummern 4 und 5" setzt.
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. § 11 erhült d.ie folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artilkel 10 des
,,§ 11 Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
Anwenclun9szeitraum
1 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstmals auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für
das Kalenderjahr 1972 anzuwenden."
Artikel 2 Artikel 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Verordnung
des Bundesministers der Finanzen zum Waffengesetz
(WaffV-BMF)
Vom 22. Dezember 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffenge-
setzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern verordnet:
§1
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1,
§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1,
§ 41 Abs. 1, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1
sowie die §§ 46 und 59 des Waffengesetzes sind auf
die dem Bundesminister der Finanzen nachgeordne-
ten Dienststellen sowie deren Bedienstete nicht an-
zuwenden, soweit diese dienstlich tätig werden.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hermsdorf
Nr. 143-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1972 2555
Verordnung
über die Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung
von Milch und eines Milchhandelsunternehmens
(Milch-Sachkunde-Verordnung)
Vom 22. Dezember 1972
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig
auf Grund des § 2 Abs. l und des § 3 des Zweiten war:
Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der 1. ununterbrochen acht Jahre als Selbständiger oder
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nie- als Betriebsleiter, sofern diese Tätigkeit im Zeit-
derlussungsfrciheit und den freien Dienstleistungs- punkt der erstmaligen Ubernahme der verant-
verkehr vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I wortlichen technischen Leitung eines Unterneh-
S. 1709) die Bundesregierung, mens der in § 1 genannten Art im Geltungs-
hinsichtlich der §§ 3, 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des bereich dieser Verordnung nicht vor mehr als
§ 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli
zehn Jahren beendet worden ist,
1930 (Reichsgeselzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch 2. ununterbrochen vier Jahre als Selbständiger oder
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- als Betriebsleiter, sofern eine mindestens drei-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BundesgesetzbL I jährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung
S. 503), hinsichtlich des § 8 Nr. 2 auf Grund des von Milch vorausgegangen ist, oder
§ 35 Abs. 2 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch-
3. ununterbrochen sechs Jahre in leitender Stellung,
gesetzes sowie hinsichtlich der §§ 2, 5, 6 und 7 auch einschließlich einer mindestens dreijährigen
auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes, Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
jeweils in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Verantwortung für mindestens eine Abteilung
Grundgesetzes, der Bundesminister für Ernährung, des Unternehmens, sofern eine mindestens drei-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit jährige Ausbildung in der Be- oder Verarbeitung
den Bundesministern für \Nirtschaft und für Ju- von Milch vorausgegangen ist,
gend, Familie und Gesundheit:
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zu-
Erster Abschnitt ständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates bestä-
tigt und in den Fällen der Nummern 2 und 3 die
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches
der Be- oder Verarbeitung von Milch oder von dem anderen Mitgliedstaat anerkanntes
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Be-
§ 1
rufsinstitution des anderen Mitgliedstaates als voll-
Als Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil- wertig anerkannt worden ist.
dung für die verantwortliche technische Leitung
eines Unternehmens der Be- oder Verarbeitung von
Milch im Sinne des § 1 der Fünften Verordnung zur zweiter Abschnitt
Ausführung des Milchgesetzes in der Fassung der
Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens
Achten Verordnung zur Ausführung des Milchge-
zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
setzes vom 23. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 101)
gilt neben den in § 2 der genannten Verordnung be-
§3
zeichneten Nachweisen auch der Besitz des Zeugnis-
ses einer zuständigen oder staatlich anerkannten (1) Wer den Nachweis einer abgeschlossenen
Stelle~ über das Bestehen der Prüfung als Ingenieur Fachausbildung für die verantwortliche technische
der Fachrichtung Milch- und Molkereiwirtschaft. Lei1ung eines Unternehmens der in § 1 genannten
Art erbringt, verfügt auch über die nach § 14 Abs. 5
§ 2· Nr. 2 des Milchgesetzes für die Abgabe von Milch
und Milcherzeugnissen durch ein solches Unterneh-
Als Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil-
dung für die verantwortliche technische Leitung men notwendige Sachkunde.
eines Unternehmens der in § 1 genannten Art gilt (2) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung
bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates sind die in § 35 Abs. 1 des Milchgesetzes und die in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer § 27 der Ersten Verordnung zur Ausführung des
Mitgliedstaat) auch, wenn der Betreffende in einem Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
anderen Mitgliedstaat in einem Unternehmen der S. 150), zuletzt geändert durch die Verordnung über
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Milcherzcu~Jnisse vorn 15. Juli 1970 (Bundesgesetz- c) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger
blatt I S. 1 LSO) und § 8 dieser Verordnung, genann- oder in leitender Stellung, sofern eine min-
ten Erzeugnisse. destens dreijährige Tätigkeit als Unselb-
ständiger vorausgegangen oder nachgefolgt
§ 4 ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der
Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1
Die zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandels- des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn
untf!rnehrnens mit Milch und Milcherzeugnissen Jahren beendet worden ist, oder
nilch § 14 Abs. 5 Nr. 2 des Milchgesetzes erforder-
d) ununterbrochen drei Jahre als Unselbständi-
liche Sachk undc der Personen, die für den milch-
wirtschuftlichen Betrieb des Unternehmens verant- ger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzel-
wortlich sind, ist qegcben, wenn der Betreffende handel vorausgegangen ist,
und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der
1. bei einer zuständigen oder staatlich anerkannten
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung
nachgewiesen wird und in den Fällen der Buch-
eine Sachkundeprülung für den Handel mit Milch
staben b und d die Ausbildung ebenso nachge-
und Milcherzeugnissen abgelegt hat,
wiesen und durch ein staatliches oder von dem
2. den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil- anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zeugnis be-
dung für die verantwortliche technische Leitung stätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitu-
eines Unternehmens der in § 1 genannten Art er- tion des anderen Mitgliedstaates als vollwertig
bringt, anerkannt worden ist.
3. bei einer zuständigen oder staatlich anerkannten
Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung eine §6
Prüfung als Molkereifachmann abgelegt hat oder Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens
4. sofern in dem Unternehmen Milch und Milcher- mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sach-
zeugnisse nur in verkaufsfertig bezogenen Pak- kunde der Personen, die· für den milchwirtschaftli-
kungen verkauft werden, chen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind,
a) bei einer zuständigen oder staatlich anerkann- gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitglied-
ten Stelle im Geltungsbereich dieser Verord- staates auch als gegeben, wenn
nung eine Sachkundeprüfung für den Handel 1. die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandels-
mit verkauisfertig verpackter Milch und ver- unternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder
kaufsfertig verpackten Milcherzeugnissen ab- 2. der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat
gelegt hat,
im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen
b) eine mindestens dreijährige praktische Tätig- drei Jahre als Selbständiger oder in leitender
keit in einem Unternehmen des Lebensmittel- Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeit-
handels ausgeübt hat oder punkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14
c) eine mindestens einjährige praktische Tätig- Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei
keit in einem Unternehmen zur Abgabe von Jahren beendet worden ist und durch eine Be-
Milch ausgeübt hat. scheinigung der zuständigen Stelle des anderen
Mitgliedstaates nachgewiesen wird.
§5
§ 7
Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens
Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt
mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sach-
kunde der Personen, die für den milchwirtschaftli- 1. in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c,
chen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeug-
gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- nissen tätig war
staates auch als gegeben, wenn der Betreffende a) als Leiter eines Unternehmens oder einer
1. den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbil- Z weignieder lassun:g,
dung für die verantwortliche technische Leitung b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder
eines Unternehmens der in § 1 genannten Art des Leiters eines Unternehmens, sofern mit
nach § 2 erbringt oder dieser Stellung eine Verantwortung verbun-:
den war, die der des vertretenen Unterneh-
2. in einem anderen Mitgliedstaat im Einzelhandel
mers oder Leiters entsprach, oder
mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig
war: c) in leitender Stellung mit kaufmännischen Auf-
gaben und mit der Verantwortung für minde-
a) ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger
stens eine Abteilung des Unternehmens;
oder in leitender Stellung, sofern diese Tätig-
keit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaub- 2. im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit
nis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht Mikh und Milcherzeugnissen tätig war
vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, a) als Leiter eines Unternehmens oder einer
b) ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger Zweigniederlassung oder
oder in leitender Stellung, sofern eine Aus- b) als Stellvertreter eines Unternehmers oder
bildung für diesen Einzelhandel vorausge- des Leiters eines Unternehmens, sofern mit
gangen ist, dieser Stellung eine Verantwortung verbun-
Nr. 143--Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1972 2557
den wc1r, di(~ der dc!s v<:rtretenen Unterneh- der Verordnung über Milcherzeugnisse vom
mers oder Leiters entsprach. 15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechende An-
wendung, sofern es sich nicht um ultrahocherhitzte
DriUer Abschnitt oder sterilisierte Erzeugnisse, handelt."
Schlußvorschrif ten
§9
§8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzes wird wie folgt gelindert:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zweiten
1. § 25 wird aufgehoben. Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der EUro-
2. In § 27 wird folgender Absatz 2 angefügt: päischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Nieder-
lassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsver-
,,(2) Die Vorschriften der §§ 14 bis 19 des Geset-
kehr auch im Land Berlin.
zes finden, soweit sich dies nicht bereits aus § 35
Abs. 1 des Gesetzes ergibt, auch auf Sauermilch-
erzeugnisse, Joghurterzeugnisse, Kefirerzeug- § 10
nisse, Buttermilcherzeugnisse, Sahneerzeugnisse Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
(Rahmerzeugnisse), ei wc~ißang ereicherte Milcher- die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats
zeugnisse und Milchmischerzeugnisse im Sinne in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
/
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung
über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 20. Dezember 1972
N c1ch § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Sortenschutzgesetzes 2. Hinter den Worten „in der Tschechoslowakischen
vom 20. Mai 1968 (Bundcsgcsetzbl. I S. 429) wird die Sozialistischen Republik," wird, mit neuer Zeile
Bekanntmachung ülwr die Gewährung eines dem beginnend, folgender Textteil eingefügt:
Sortcnschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des ,,Hornschotenklee - Lotus corniculatus L.
Geltungsbereichs des Sorl.enschutzgesetzes vom Blaue Luzerne - Medicago sativa L.
17. Juli 1970 (ßundesgesetzbl. I S. 1123) wie folgt ge- Bastardluzerne - Medicago x varia Martyn
ändert: Inkarnatklee - Trifolium incarnatum L.
1. Der die Französische Republik betreff ende Text- Rotklee - Trifolium pratense L.
teil wird gestrichen (vgl. die Bekanntmachung über Weißklee - Trifolium repens L.
den Geltungsbereich des Internationalen Uberein- Pannonische Wicke - Vicia pannonica Crantz
kommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Zottelwicke - Vicia villosa Roth
vom 16. Februar 1972 Bundesgesetzbl. II Mais - Zea mays L.
S.173-). in der Ungarischen Volksrepublik,".
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Pie 1e n
Nr. 143 ---T1:1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1972 2559
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 76, ausgegeben am 23. Dezember 1972
Tag Inhalt Seite
10.11.72 Bek,rnntmachunq übc~r den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-
slel lung von Rcql~ln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot ................... . 1629
29. 11. 72 Bckanntmachunq iiher den (;ellungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife .......................................... . 1630
29. 11. 72 Beka11nlrn,1d1uJHJ iihm das Inkrüftlreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschl,rnd und der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in
arg(!ntinische C(!W~isscr und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen ............... . 1630
30. 11. 72 Bek,mnlmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren 1631
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
23. Januur 1912 .................................................................... . 1631
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 .................................................................... . 1632
1. 12. 72 Bekanntrmichun9 über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 in der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung 1633
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-
stellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel ...................... . 1634
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-
stellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel nebst Zeichnungsprotokoll
in der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung ............... . 1635
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. November 1948 über
die intermitionale Kontrolle von Betäubungsmitteln ................................. . 1636
1. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Eingliederung der
Internationalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen ........................................................... . 1637
5. 12. 72 Bek,mntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Ge-
wässer und Iläfen durch N.S. ,,Otto Hahn" ......................................... . 1638
6. 12. 72 Bekannlm,idnmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden ............................................................... . 1638
7. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letzlwilli9er Verfügungen anzuwendende Recht ..................................... . 1639
12. 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (Seestraßenordnung) ................................................ . 1639
12. 12. 72 Bekanntrnilchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale
Entwicklungsorganisation (IDA) .................................................... . 1640
Nr. 77, ausgegeben am 29. Dezember 1972
20. 12. 72 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/73 - Gemeinschaftszoll-
kontingente 1973 für Rohblei und Rohzink) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1641
28. 12. 72 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/72 - Zweite Erhöhung
des Zollkontin~Jents 1972 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1642
28. 12. 72 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/73 - Zollkontingent 1973
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1643
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des GPsetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird ,nrf folgende im Bundes(mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
14. 12. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1973 für
gefrorenes Rindfleisch 237 19. 12. 72 20. 12. 72
14. 12. 72 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die T<lrife in der Kraftfahrtversiche-
runrJ 238 20. 12. 72 21. 12. 72
!)25-1-3
11. 12. 72 Dritte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur .Änderung der Ersten Durchfüh-
rungsverordnung zur Verordnung über die Flug-
sicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 239 21. 12. 72 1. 1. 73
96-1-13-1
14. 12. 72 Verordnung TSN Nr. 2/72 zur .Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 240 22. 12. 72 s. Artikel 4
20. 12. 72 Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr 242 28. 12. 72 1. 1. 73
!!290-(i-20
22. ·12. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1973 für
Werkblei 243 29. 12. 72 30. 12. 72
Hinweis
Der Jahrgang 1972 des Bundesgesetzblattes
Teil I umfaßt die Nummern 1 bis 143 und endet mit
der Seite 2560.
Als Anlagenbände sind der
Nummer 38 die Anlage (Teil A bis Teil F) zur
Verordnung über die Krankenfür-
sorge auf Kauffahrteischiffen
Nummer 92 die Anlage 2 (Kartenwerk) zur Ersten
Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über forstliches Saat- und
_Pflanzgut
beigefügt worden.
Der Jahrgang 1972 des Bundesgesetzblattes
Teil II umfaßt die Nummern 1 bis Tl und endet mit
der Seite 1644.
Herausgeber: Der Bundesminislt:r der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Poslimschriit für Abonnementsbestellungen sowie iür Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundcsw:setzblalt erscheint in drei Teilen. In Tnil I und Il werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fcrti9ung V(:rkündet. Laulr:nd<:r lfozu<J rnu im Posliibonnemcnt. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im lell IJI wrnl das als Jortqcllend ksl.qestcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetws über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (DGB!. I
S. 437) nuch Süchqebicten fJCordnct verölkntlicht. Der Teil III kunn nur als Verlugsubonnement bezogen werden.
Bczu9spreis lü1 Teil I und Teil II hiilhjährlic:h je 31.--- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcsetzhläU.er, dir: vor r!Prn 1. Juli l'J72 ausqeqehen worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 !!9-509 oder <JClJ(;n Vornusredinun<J bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Aus9ahe 0,85 DM zuziiqlich V<)rsandqehiihr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.