2531
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1972 Nr.142
Tag I n h a 1t Seite
21. 12. 72 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1972
(Haushaltsgesetz 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2537
2330-2, 63-13
20. 12. 72 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1973 . . . . 2552
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1972
(Haushaltsgesetz 1972)
Vom 21. Dezember 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
§ 1 Gesellschaften des privaten Rechts vertraglich
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- mit ·der Finanzierung des Baues von Bundesfern-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1972 wird straßen auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßtn-
in Einnahme und Ausgabe auf baufinanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bun-
108 978 000 000 Deutsche Mark desgesetzbl. I S. 201), geändert durch das Gesetz
über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom
festgestellt.
20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995). und mit
der Finanherung von Investitionsvorhaben des
§ 2 Wasserstraßenbaues bis zur Höhe von insgesamt
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 600 000 000 Deutsche Mark beauftragen.
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das
Haushaltsjahr 1972 Kredite bis zur Höhe von
4 035 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. § 5
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1972 fäl- wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamt- der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
plans) ergibt.
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird fer- der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
ner ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für zu- 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
sätzliche Maßnahmen im Hochschul- und Forschungs- 425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
bereich Kredite bis zur Höhe von 740 000 000 Deut- Titeln der Gruppen 443 und 453.
sche Mark aufzunehmen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln 425 01 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver-
§ 3 gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.
Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustim-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
mung des Bundesministers der Finanzen.
tigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf (3) Die obersten Bundesbehörden können mit
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
nommen sind. Gruppen 511 bis 519, 523, 526, 527, 531, 539 und
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
547 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des werden nach Richtlinien übernommen, die der
Einzeltitels nicht mehr als 25 vorn Hundert beträgt Bundesminister der Finanzen im Einverneh-
und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig er- men mit dem Bundesminister für wirtschaft-
scheint. liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- des Auswärtigen festlegt-,
mächtigt, mil Einwilligung des Haushaltsausschus- b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
ses des Deulschcn Bundestages innerhalb des Ein- Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
zelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
die DeckungsU:ihigkcit der Ausgaben bei Titeln der zugunsten von Ausführern und zugunsten von
Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und Kreditgebern für Kredite an ausländi~che
14 11 bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund Schuldner;
später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweck- 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
mäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für über- sammenhang mit der Gewährung bilateraler
tragbare Ausgaben. § 37 der Bundeshaushaltsord- Kapitalhilfe,
nung bleibt unberührt. b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er- wenn dies der Finanzierung förderungs-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschus- würdiger Vorhaben dient oder im besonderen
ses des Deutschen Bundestages anzuordnen, daß staatlichen Interesse der Bundesrepublik
Einsparungen bei Titeln des Kapitels 10 04 zur Deutschland liegt;
Verstärkung der Ausgaben bei Titeln der Kapitel 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
10 02 und 10 03 verwendet werden. derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
§ 6 Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- scheint. - Die Gewährleistungen werden nach
tutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zu- der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
ständigen Bundesminister und dem Bundesminister minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt-;
Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- 4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund
schen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwen- gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -
dungen den Betrag von 200 000 Deutsche Mark im Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
Haushaltsjahr überschreiten. lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
schaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
leistungen für bisher ungedeckte Forderungen
§ 7 übernommen werden, wenn andernfalls die Um-
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver- schuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des können-.
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß- (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 34 000 000 000 Deutsche
fügung gestellten Mittel gewähren. Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 12 500 000 000
§ 8 Deutsche Mark festgesetzt.
Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in § 10
jedem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
stungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem Er-
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1481). nährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000 Deut-
sche Mark zu übernehmen.
§ 9
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- § 11
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
leistungen zu übernehmen
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen stungen bis zur Höhe von 1 500 000 000 Deutsche
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu- Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des
gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus- Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2539
nehmen, die dc:r Bundesminister der Finanzen im mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
Einvernehmen mil den sonst beteiligten Fachmini- Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
stern fesllegt. die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-
§ 12 schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
Der Bundesrn inister der Finanzen wird ermächtigt, macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-
Bürgschaften, Garnntien oder sonstige Gewährlei- nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
stungen bis zur Höhe von 28 700 000 000 Deutsche berührt-;
Mark zu übernehmen 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
der freien Berufe, wenn eine anderweitige dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
Finanzierung nicht möglich ist und ein allge- Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewäh-
meines volkswirtschaftliches Interesse an der rung von Kapitalisierungsbeträgen an Versor-
Durchführung der Maßnahmen besteht; gungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Sicher-
stellung der Grundrentenabfindung in der
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der
nungsbaues, zur Förderung des Baues gew~rb- Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
lichcr Räume, wenn der Bau der gewerblichen minister für Jugend, Familie und Gesundheit
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der zierung der Investitionskosten von Krankenhäu-
Instandsetzung und Modernisierung von Wohn- sern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen
gebäuden und des Erwerbs vorhandener Woh- Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
nungen durch kinderreiche Familien; der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni
4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) aufnehmen;
Entwicklungsmaßnahmen; 14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- finanzierung von Abfindungen für die Stillegung
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Mühlen nach dem Gesetz über abschlie-
von SchuldverschreibungeD erwachsen - § 3 ßende Maßnahmen zur Schaffung einer lei-
des Gesetzes über die Zusammenlegung der stungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes
Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen (Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971
Siedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 2098) aufnimmt;
gesetzbl. I S. 1001) - ; 15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- wirtschaft aus der Versicherung des Kriegsrisi-
gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz- kos für den grenzüberschreitenden Gütertrans-
blatt I S. 565); port im See- und Luftverkehr;
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
nahmen.
nahmter deutscher Auslandsvermögen;
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus
§ 13
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder
der Aushändigung von Schuldverschreibungen Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können
nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes auch in ausländischer Währung übernommen wer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt
geändert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(26. AndG LAG) vom 24. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1537); § 14
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden
pflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß jeweils die Gewährleistungen auf Grund der enh
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be- sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
§§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1971 enthalten
förderung und Verwendung von Kernbrenn-
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch
für friedliche Zwecke, in Anspruch genommen werden kann oder soweit
er in Anspruch genommen worden ist und für die
b) des Bezugs solcher Stoffe, erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus- (2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von
haltsmitteln vermieden wird; seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge-
Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom- währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-
gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen zurechnen.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37
können mit Einwilli~Jung des Haushaltsausschusses Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ohne besondere
des DcutsdH)n Bundestages auch für Zwecke der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen über
jeweils anderen Vorschrifl(~n verwendet werden. die Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet
werden.
§ 15 (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich auszu- staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-
bringen, wenn ein unvorhergesehenes und unab- sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub
weisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-
Bedürfnis für die Personalvermehrung vorliegt, das nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-
ein Hinausschieben der Entscheidung bis zur Ver- den oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
kündung eines Nachtragshaushalts oder des Haus- wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
haltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1973 ausschließt. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-
Die zusätzlichen Planstellen sind mit dem Vermerk zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-
,,künftig wegfallend" zu versehen. Uber den weite- lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
ren Verbleib ist in dem nächsten Haushaltsplan zu gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung findet § 47
Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in derartigen Fällen (4) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende An-
keine Anwendung. wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte".'
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über- rin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter-
sendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch das
Planstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher
dazu Stellung nehmen. und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März
(3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Dienstbezüge
der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten langfristig beurlaubt wird.
8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes- (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend,
besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol- wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober-
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-
sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn wicklungsland oder bei einer Auslandshandels-
der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt kammer oder als Auslandskorrespondent. der
,,mit Wegfall der Aufgabe". Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H.
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt
wird.
§ 16
(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den
(1) Wild ein planmäßiger Beamter im dienst- Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in
lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, § 17
die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann (1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
der Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
im Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde eine Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun-
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein-
Beamten mit dem Vermerk „künftig wegfallend" zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des
ausbringen. Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(2} Wird der Beamte wieder im Dienst des Bundes gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf-
verwendet, ist er in eine freie oder in die nächste tig wegfallend" ausbringen.
freiwerdende Planstelle seiner Besoldungsgruppe (2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverf as-
bei seiner Verwaltung einzuweisen. Der Bundes- sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem
minister der Finanzen kann mit Einwilligung des obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages eine freie oder die nächste freiwerdende Planstelle
bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer Beamter in be- derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht
sonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite frei- einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bundes-
werdende Planstelle für die zurückkehrenden Be- richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-
amten in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Einwei- stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-
sung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er
eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leer- auf der Leerstelle geführt wird, dürfen, soweit not-
stelle zu führen; solange er auf der Leerstelle ge- wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben
führt wird, dürfen, soweit notwendig, die hierdurch abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts-
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2541
ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes- § 20
ministers der Pinill1Z()n über die Ansätze des Haus- § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
haltsplans hinaus geleistet werden. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),
§ 18 zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-
gesetz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), findet keine
Die Vorsch ri lten des Haushaltsgrundsätzegeset- Anwendung.
zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu
ihrer Anderung, Ergänzung und Durchführung er- § 21
lassenen Besti mrnungen sind auf die Anlagen E zu (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
den Kapiteln lO 04 und 60 06 des Bundeshaushalts- im Haushaltsjahr 1972 fälligen Zinsen für die Aus-
plans entsprechend anzuwenden. Der Bundes- gleichsforderung zu übernehmen, die der Post-
minister der Pinanzen kann Andenmgen der An- sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durch-
lagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun- führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Drit-
gen von Haushalts-, Nachtrngs- oder Berichtigungs- ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-
haushaltsplänen der Europäischen Gemeinschaften stellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.
erforderlich werden, vornehmen und bekanntgeben.
Der Haushallsausschuß des Deutschen Bundestages (2) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967
ist unverzüglich zu unterrichten. vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
ist für das Haushaltsjahr 1972 mit der Maßgabe an-
zuwenden, daß die Zurechnung des Betrages von
§ 19 300 000 000 Deutsche Mark entfällt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, mit dem Trä~Jer der Rentenversicherung der An- § 22
gestellten zu vereinbaren, daß für das Haushalts-
jahr 1972 von dem Bundeszuschuß an die Angestell- Die §§ 4, 5 Abs. 2, §§ 6 bis 18 und 20 gelten bis
tenversicherung bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes
in der Weise entrichtet werden, daß der Bund hier- des folgenden Haushaltsjahres weiter.
für mit Rückwirkung zum 1. September 1972 Bundes-
schatzbriefe zu marktüblichen Bedingungen begibt. § 23
Die Bundesschatzbriefe dürfen vom Ersterwerber an
einen anderen Träger der Rentenversicherung unbe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schränkt, im übrigen nur im Einvernehmen mit dem und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Bundesminister der Finanzen veräußert werden. vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§ 24
tigt, für das Haushaltsjahr 1972 der Ruhrkohle AG
eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
666 700 000 Deutsche Mark einzuräumen. 1972 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 142 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2543
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1972
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Nr. 142 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2545
Gesamtplan Einnahmen Teil I Haushaltsübersicht
Einnahmen
-------
Steuern und Summe Einnahmen
steueriihnliche Verwaltungs- Dbriqe
Epl. Bezeichnung einnahmen Einaahmen qeqenüber 1971
Abqaben weniqer (-)
1972 1972 1972 1972 1971 mehr (+)
DM DM DM DM DM DM
1------·····-·······-··-··-·· -- ---·-
3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und
Bundesprüsidialamt 22 200 - 22 200 21 100 + 1 100
02 Deutscher Bundestag - 306 800 4 672 000 4 978 800 4 566 600 + 412 200
03 Bundesrat ............. . ·--- 30 200 - 30 200 31 700 - 1 500
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzlernmt ... . - 474 700 5 000 479 700 336 500 + 143 200
05 Auswärtiqes Amt ...... . -- 12 307 500 80 000 12 387 500 9 149 100 + 3 238 400
06 Bundesminister des Innern - 7 099 200 7 467 400 14 566 600 13 408 900 + 1 157 700
07 Bundesminister der Justiz ·- 116 153 500 69 000 116 222 500 123 215 500 - 6 993 000
08 Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen
- Bereich Finanzen - - 359 362 500 48 062 800 407 425 300 412 356 300 - 4 931 000
09 Bundesminister für Wirt-
schaft und Finanzen
- Bereich Wirtschaft- - 13 042 800 66 326 400 79 369 200 82 692 400 - 3 323 200
10 Bundesminister
für Ernährunq, Land-
wirtschaft und Forsten 1) 17 000 000 24 082 100 107 129 000 148 211 100 140 087 300 + 8 123 800
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung .... - 3 272 300 127 986 300 131 258 600 100 032 700 + 31 225 900
12 Bundesminister
für Verkehr ......... . - 202 349 500 81 584 400 283 933 900 255 965 600 + 27 9G8 300
13 Geschäfts berei eh
Post- und Fernmelde-
wesen .............. . - 429 956 800 - 429 956 800 802 594 000 - 372 637 200
14 Bundesminister
der Verteidiqunq ..... - 248 136 000 244 371 000 492 507 000 518 323 000 - 25 816 000
15 Bundesminister
für Juqend, Familie
und -Gesundheit ..... . - 4 927 600 13 492 900 18 420 500 26 036 700 - 7 616 200
19 Bundesverfassunqsqericht - 58 000 - 58 000 28 500 + 29 500
20 Bundesrechnunqshof .... - 293 000 6 000 299 000 19 500 + 279 500
23 Bundesminister für wirt-
schaftliche Zusammen-
arbeit ............... . - 12 964 800 207 437 100 220 401 900 200 485 700 + 19 916 200
25 Bundesminister für
Städtebau und Woh-
nunqswesen ........ . - 6 949 100 363 022 300 369 971 400 365 599 700 + 4 371 700
27 Bundesminister für
innerdeutsche Be-
ziehungen ........... . - 65 800 98 200 164 000 177 100 - 13 100
31 Bundesminister für
Bildunq und Wissen-
schaft ............... . - 1 543 800 13 436 500 14 980 300 15 417 500 - 437 200
32 Bundesschuld ......... . - 950 200 4 208 050 000 4 209 000 200 3757152300 + 451 847 900
33 Versorgung ........... . - 491 000 41072000 41563000 31 740 000 + 9 823 000
35 Verteidigunqslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ... . - 27 110 000 21 982 200 49 092 200 54 033 200 - 4 941 000
36 Zivile Verteidigung ... . - 25 698 900 576 300 26 275 200 42 038 800 - 15 763 600
60 Allgemeine
Finanzverwallunq ... 2
) 101 130 800 000 14 713 200 760 911 700 101 906 424 900 93 189 120 000 + 8 71 7 304 900
Summe Haushalt 1972 ... 101 147 800 000 3) 1 512 382 100 6 317 817 900 108 978 000 000 100 144 629 700 + 8 833 370 300
Summe Haushalt 1971 93 309 900 000 1 524 924 500 5 309 805 200
geqenüber 1971
mehr (+)
weniger (-)
+ 7 837 900 000 - 12 542 400 + 1 008 012 700
1) Abschöpfungen auf Grund nalioniller Vors(hriflcn (10 Millionen DM) sowie Ausfuhrabqaben nach EG-Marktordnungsrecht (7 Millionen DM). - 2) Darin nach
Abzug Ckr Mümcinn,1hmcn ('.ß0 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (0,8 Millionen DM) SteuereinnahmE'n in Höhe von 100800 Millionen DM ent·
halten. - 3) Vcrwaltungseinnahm,!n im weitcren Sinn einsc.hließlicb Abschöpfungen [vgl. Fußnote 1)) und übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten
"" 4 035,0 Millionen DM - (Spalte 5) = 3 812,2 Millionen DM.
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I Haushaltsübersidlt
Personal- Sächliche Militärische
Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1972 1972 1972 1972
DM DM DM DM
2 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... . 4 754 800 3 536 800
02 Deutscher Bundestag ............... . 106 077 300 29 596 700
03 Bundesrat ...................•...... 3 611 700 1692900
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...................... . 38 898 500 202 845 800
05 Auswärtiges Amt .................. . 348 561 500 77 421 200
06 Bundesminister des Innern .......... . 598 fl89500 242 158 700
07 Bundesminister der Justiz .......... . 145 337 900 37 446 500
08 Bundesminister für Wirtschaft und Fi-
nanzen - Bereich Finanzen - .... 937 883 900 346 789 900
09 Bundesminister tür Wirtschaft und Fi-
nanzen - Bereich Wirtschaft - ... 163 283 400 63 689 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... . 117 033 000 38 132 800
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... . 107 181 400 35 253 300
12 Bundesminister für Verkehr ........ . 524 699 500 643 931 200 1058500
13 Geschäftsbereich
Post- und Fernmeldewesen ....... .
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 10 080 793 100 2 758 432 000 8 882 259 000
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit .................. . 51069800 33 629 100
19 Bundesverfassungsgericht ......•.... 4 665 000 713 500
20 Bundesrechnungshof ............... . 17073500 2 465 600
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................. . 21 431 800 18 570 200
25 Bundesminister für Städtebau und
Wohnungswesen ................. . 11408800 9 307 600
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................•... 17 899 500 7 703 200
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... . 30 906 700 11 737 800
32 Bundesschuld ......•........••.•.... 9 983 300 65 848 200 3 169 435 100
33 Versorgung ••.......•......•....... 4 657 383 000
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ......•........ 209 416 600 156 651 000
36 Zivile Verteidigung ...•............• 26 122 000 127 375 300
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...•..• 1258450 000 122 770 000 350 000 000 3 032 000
Summe Haushalt 1972 .............. . 19 492 815 500 5 037 698 300 9 232 259 000 3173 525 600
Summe Haushalt 1971 ............•.. 17 298 722 700 4 453 fi39 500 8 435 779 600 2 945 915 200
1--------
gegenüber 1971 !:!![ger (-)
(+)
..... . + 2 194 092 800 + 584 058 800 + 796 479 400 + 227 610 400
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2541
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1971 Epl.
1972
mehr (+)
1972 1972 1972 1971 weniger (-)
DM DM DM DM DM DM
7 8 9 10 11 12 13
750 000 289 700 - 200 000 9 131 300 6 243 200 + 2 888 100 01
20 769 400 5 816 000 - 3 500 000 158 759 400 140 444 300 + 18 315 100 02
- 1 246 000 - 800 000 5 750 600 4 508 300 + 1242300 03
11 867 600 8 463 300 -- 10 380 000 251695200 237 573 800 + 14 121 400 04
519 632 900 78 962 200 - 30 000 000 994 577 800 931956800 + 62 621 000 05
414 285 200 443 761 000 - 53 600 000 1645494 400 1508493 100 + 137 001 300 06
2 218 700 6 235 900 - 2 000 000 189 239 000 168 217 300 + 21 021 700 07
93 069 100 155 855 900 - 1533598 800 1 449 921 100 + 83 677 700 08
666 891 000 764 246 700 - 1658110 100 1 551 373 600 + 106 736 500 09
3 236 500 600 1 283 484 600 - 175 000 000 4 500 151 000 6 986 297 000 - 2 486 146 000 10
21 432 055 000 71 739 200 - 30 000 000 21 616 228 900 19 703 656 200 + 1 912 572 700 11
6 063 670 800 7 658 495 700 - 143 339 400 14 748 516 300 11 677 936 200 + 3 070 580 lÖO 12
190 741 000 6 623 400 ~
197 364 400 189 015 000 + 8 349 400 13
1 123 549 600 736 747 900 916 694 400 24 498 476 000 21 816 070 000 + 2 682 406 000 14
4 806 944 600 53 666 300 - 15 500 000 4 929 809 800 4 239 675 100 + 690 134 700 15
- 100 000 - 5 478 500 5 077 500 + 401 000 19
- 147 000 - 35 000 19 651 100 29 011 400 - 9 360 300 20
793 811 800 1 693 896 000 . - 100 000 000 2 427 709 800 2 478 058 700 - 50 348 900 23
967 087 100 2 273 366 800 - 100 000 000 3 161170 300 2 662 895 100 + 498 275 200 25
284 174 400 106 141 100 - 10 000 000 405 918 200 256 204 500 + 149 713 700 27
2 285 751 400 2 673 681 300 200 000 000
- 4 802 077 200 4 070 871 400 + 731 205 800 31
598 265 300 140 000 000 - 280 000 000 3 703 531 900 3 622 755 900 + 80 776 000 32
883 370 000 - - 1 037 850 000 4 502 903 000 4 087 000 000 + 415 903 000 33
36 760 000 298 110 000 - 15 000 000 685 937 600 641325900 + 44 611 700 35
20 625 000 192 789 000 - 16 525 000 350 386 300 381 907 500 - 31 521 200 36
10 374 651 100 -
367 250 000 499 820 000 11 976 333 100 11298140 800 + 678 192 300 60
54 827 441 600 19 021 115 000 - 1 806 855 000 108 978 000 000 100 144 629 700 + 8 833 370 300
50 409 173 400 16 561 824 100 39 575 200
+ 4 418 268 200 + 2 459 290 900 - 1 846 430 200
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtunc.::rs-
Epl. B e z <) i c h n u n ~1 ermächtiqunq Für künftige
1972 1973 1974 1975 1976 Folgejahre Haushalts-
jahre
DM DM DM DM DM DM DM
--·-
1 2 3 4 5 6 7 8 9
02 Bundestag . . . . . . . . . . . . .. . .. 15 000 000 - - - - - 15 000 000
03 Bundesrat " ........ - ........ 375 000 375 000 - - - - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt .. ..... . 20 930 000 19 930 000 1 000 000 - - - -
05 Auswiirtiges Amt .......... 282 859 000 142 767 000 86 726 000 42 366 000 11000000 -· -
06 Bundesminister des Innern .. 337 588 400 201950400 94 386 000 34 590 000 - - 6 662 000
07 Bundesminister der Justiz .. 4 286 100 2 043 200 1 080 200 1 162 700 - - -
08 Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen
Bereich Finanzen - .. 238 065 000 151 395 000 41 670 000 45 000 000 - - -
09 Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen
- Bereich Wirtschaft - .. 2 848 161 000 528 791 000 405 449 000 448 721 000 105 200 000 - 1360000 000
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 870 348 000 276 064 000 92 243 000 83 676 000 52 326 000 366 039 000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ...... 112 570 000 32 464 000 15 204 000 9 934 000 8 734 000 25 764 000 20 470 000
12 Bundesminister für Verkehr 3 804 346 000 2 132 525 000 1 114 730 000 529 091 000 28 000 000 - -
13 Geschäftsbereich
Post- und Fernmeldewesen 5 500 000 3 200 000 2 300 000 - - - -
14 Bundesminister
der Verteidiqung ........ 10 984 979 000 4 292 172 000 2 668 212 000 2 486 515 000 1 276 490 000 260 890 000 700 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit 44 169 000 21 569 000 15 600 000 4 500 000 - - 2 500 000
23 Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammen-
arbeit .................... 2 684 300 000 232 400 000 206 450 000 120 050 000 49 250 000 53 550 000 2 022 600 000
25 Bundesminister für Städtebau
und Wohnunqswesen .... 2 839 866 100 639 468 300 345 958 100 151 017 900 64 431 800 1638990 000 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehunqen .... 38 751 000 21 351 000 15 400 000 2 000 000 - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 3 815 127 100 1 351 899 100 920 915 000 653 221 000 465 492 000 423 600 000 -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt auslündischer
Streitkräfte . . . . . . . .. ...... 50 000 000 40 000 000 10 000 000 - - - -
36 Zivile Verteidiqung ....... 185 298 500 122 213 500 32 140 000 18 945 000 5 000 000 - 7 000 000
60 Allgemeine Finanz-
verw al tung .............. 21 500 000 10 500 000 11000000 - - - -
Summe .... 29 204 019 200 10 223 077 500 6 080 463 300 4 630 789 600 2 065 923 800 2 768 833 000 3 434 932 000
Nr. 142 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2549
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1972 Betrag für 1971
1
-DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 108 978 000 000 100 144 629 700
(ohne Ausgaben zur Schuldcnl.i]gung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an RücklarJcn und AusrJubcn zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen .............................................. . 104 613 000 000 96 259 629 700
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberscbüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . - 4 365 000 000 - 3 885 000 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............ . (6 898 245 000) (7 392 707 900)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ............................ . 6 898 245 000 7 392 707 900
4.102 zu besonderen Zwecken ............................. . - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ . 2 863 245 000 3 672 707 900
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .... . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege .......................... . - -
Saldo .............................................. . - 4 035 000 000 - 3 720 000 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen - -
7. Münzeinnahmen .......................................... . - 330 000 000 - 165 000 000
8. Finanzierungssaldo ....................................... . - 4 365 000 000 -, 3 885 000 000
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1972 Betrag für 1971
-DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon vornussichtlich
1.1. langfristig .......................................... . (4 398 245 000) (5 192 707 900)
1.101 zu allgemeinen Zwecken ............................ . 4 398 245 000 5 192 707 900
1.102 zu besonderen Zwecken ............................. .
1.2. kürzerfristig 2 500 000 000 2 200 000 000
Summe 1 6 898 245 000 7 392 707 900
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden ....................... . (1 597 245 000) (1 225 372 900)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung 225 819 000 216 200 000
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet
vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-
sungen} ............................................ . 624 538 000 392 100 000
2.103 Bundesschatzbriefe - -
2.104 Schuldbuchkredite 100 000 000 -
2.105 Schuldscheindarlehen ............................... . 286 134 000 100 800 000
2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen
zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... . 51 400 000 49 600 000
2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergänzungs-
gesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz .......... . 6 385 000 6 500 000
2.108 Ablösungsschuld ................................... . 29 000 000 55 300 000
2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflichtun-
gen nach dem Umstellungsschlußgesetz .............. . 12 000 000 13 100 000
2.110 Nachkriegswirtschaftshilfe der USA ................... . - 345 272 900
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) ...................... . 230 070 000 27 800 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-
Entschädigungsgesetz) .............................. . 31 799 000 1 600 000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus
Anschlußgebieten ................................... . 100 000 100 000
2.115 Auf Grund des Schweizer Abkommens vom 26. August
1952 ............................................... . 17 000 000
Nr. 142 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1972 2551
Betrag für 1972 Betrag für 1971
-DM-
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden ..................... . (1 266 000 000) (2 447 335 000)
2.201 Kassenobligationen ................................. . 466 000 000 1 747 335 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... . 800 000 000 700 000 000
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .
2.4. Marktpflege
Summe 2 2 863 245 000 3 672 707 900
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushctltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung um Kredi tmcHk l) ......................... . 4 035 000 000 3 720 000 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschl.
ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) ............................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan
veranschlagt) ............................................ . 1 000 000 1 000 000
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Rechnungsjahr 1973
Vom 20. Dezember 1972
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 65) wird nach Anhörung der Ver-
bände der Binnenschiffahrt verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetzes über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Rechnungsjahr
1973
0, 17 vom Hundert
des von ihnen für jede Verkehrsleistung verein-
nahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch
im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Ifornusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bernits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzbliltt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferl.icjlrng verkündet. Li1ufe11cler Bcz.uq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach SachqdJicilcn qcorclrwl vcröffentlid1t. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezu9sprcis für 'foil I und Teil II halbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
!Jesetzbliitler, die vor dem 1. Juli 1972 aus~wgeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesclzhl,1tt, Köln 3 99-509 oder gc9en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüulich Vcrs,rndqebühr 0,15 DM, bei Liefernng 9egen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/o.