2521
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgcgehen zu Bonn am 2;3. Dezember 1972 Nr.141
Inhalt Seite
19. 12. 72 Ersl<i Vc!rordnutHJ ·1:11m Wafl<mgesetz (1. WaffV) 2522
n :n 2-1
20. 12. 72 Zwpj!(, Verordnttll(J ZIIDl Wdllenwiselz (2. WaffV) .................... . 2530
'/1 :!3--2-1
20. 12. 72 Verord111rng d(\S ll11ndcsminisl.ers für Ernähnmg, Landwirtschaft und Forsten zum Waffen·-
qcsdz (WaflV-BML) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2521.
20. 12. 72 Neun Le Vcrordnun~J zur i\nderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
ülwr V<!rsd1n!ib111111spllichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
2121-.:,0-1--'.i
20. 12. 72 Vcirordntrn~J zur Andenmg der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß
§ G3 des Soldat<~nversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2533
5:1-4-1
21. 12. 72 Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Er-
holungs- und lleimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten und der Auslands-
umzugskosl.enverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2535
20:I0-2-4, :W32-3-fi
21. 12. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte
und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2536
2030-2-11
Verordnung
des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Waffengesetz
(WaffV-BML)
Vom 20. Dezember 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffen-
9esetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
rnini ster des Innern verordnet:
§ 1
§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1,
§ :~g Abs. l, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1 sowie die §§ 46
und 59 des Waffengesetzes sind auf die dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten nachgeordneten Dienststellen sowie deren
Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese dienst-
lich tätig werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erste Verordnung zum Waffengesetz (1.WaffV)
Vom 19. Dezember 1972
Inhaltsübersicht §§
Abschnitt I: Anwendungsbereich des Gesetzes ............... . bis 5
Abschnitt JI: Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel .. . 6 und 7
Abschnitt JIT: Waffen- und Munitionsbücher .................. . 8 bis 12
Abschnitt IV: Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung .. 13 bis 19
Abschnitt V: Anzeigepflichten .............................. . 20 und 21
Abschnill VI: Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften .... . 22 bis 24
Auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 3 und des Querschnitt von nicht mehr als 3 mm 2 haben und
§ 15 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 die nach ihrer Konstruktion nicht zum Verschie-
(Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird im Einvernehmen ßen von Nadelgeschossen bestimmt sind,
mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustim- 5. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum ein-
mung des Bundesrates verordnet:
maligen Abschießen von pyrotechnischen Gegen-
ständen bestimmt sind,
I. 6. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der
das Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g
Anwendungsbereich des Gesetzes beträgt, sowie Knallkorken.
§ 1
(2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit
(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen- Lunten- oder Funkenzündung sowie auf Vorder-
den auf laderperkussionswaffen {Zündhütchenzündung) ohne
1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die Mehrschußeinrichtung, die eine Länge von mehr als
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur 0,60 m haben, nicht anzuwenden.
a) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes (3) Absatz 1 gilt nicht für
verschossen werden können, deren Be- 1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, die
wegungsenergie nicht mehr als 0,5 J beträgt, mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so
b) Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verändert werden können, daß die Bewegungs-
verschossen werden sollen, die weder durch energie der Geschosse gesteigert werden kann,
heiße Gase angetrieben werden noch brenn- und nicht für Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1
bare Stoffe oder Reizstoffe enthalten, Nr. 4, bei denen der Querschnitt des Laufes oder
der Gasausströmöffnung mit allgemein gebräuch-
2. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Ge- lichen Werkzeugen vergrößert werden kann,
räte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen
nur 2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, wenn sie mit allge-
mein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schuß-
a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) waffe oder ein anderes einer Schußwaffe gleich-
abgeschossen werden können und das Gerät stehendes Gerät umgearbeitet werden können,
so beschaffen ist, daß beim Abschießen keine
Gefahr durch Splitter der Umhüllungen ent- 3. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und Geräte nach
steht, Absatz 1 Nr. 2, die so beschaffen sind, daß sie
den Anschein einer vollautomatischen Selbstlade-
b) Knallkorken abgeschossen werden können, waffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
3. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei
ist.
denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft
angetrieben werden, Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a brau-
chen auch in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3
4. Schußwaffen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes), die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes
deren Lauf oder Gasausströmöffnungen einen vorgeschriebenen Kennzeichen nicht zu tragen.
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2523
§ 2 rung über den Verwendungszweck vorlegt. Die Er-
(1) Die §§ 7 bis 12 des Ceselzes sind nicht anzu- klärung ist drei Jahre lang aufzubewahren. § 12
wenden auf Abs. 3 des Gesetzes ist ferner auf Munition für
Schußwaffen, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis
1. den llandel mit Schußwclffen, deren Modell vor bedarf, nicht anzuwenden.
dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist und
mit denen keine Patronenmunition nach An- § 3
laqe 111 d()r Durchführunqsverordnung zum Bun-
§ 12 Abschnitt III und IV und § 28 des Gesetzes
deswaffen9t1sel.z vom 26. November 1968 (Bun-
desgeselzbl. l S. 1199), ge~indc~rt durch Verord- sind auf Schußwaffen, die für Zier- oder Sammler-
nung vom n. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I zwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fern-
S. 25), verschoss<!n werden kann,
sehaufnahmen, zum Mitführen bei Volksfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind, nicht an-
2. den Handel mit Schußapparaten und deren Muni- zuwenden, wenn sie die nachstehenden Anforderun-
tion, gen erfüllen:
3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates 1. das Patronenlager muß entweder eine Offnung
(Instcmdsel.zunr1), die vom Hersteller des Schuß- mit einem Durchmesser von mindestens 5 mm
apparates bezorwn und Ut1ch dessen Anleitung nach außen haben oder so verschlossen sein, daß
ei.ngebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart keine Patronen- oder Raketenmunition geladen
verändert wird. werden kann,
Auf die Herstellunu von Schußapparaten ist § 12, 2. der Lauf muß auf seiner ganzen Länge oder an
auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuß- der Patronenlagerseite und an der Mündung so
waffen § 37, aul die .in Satz l Nr. 3 bezeichneten verschlossen sein, daß die Gasausströmöffnung
Arbeiten § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden. keinen größeren Querschnitt als 3 mm 2 hat,
3. der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden
(2) Die §§ 7 bis lO des Gesetzes sind nicht anzu- sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen
wenden uuf Raketenmunition, die eine Treibladung der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-
und pyrotechnische Sätze von nicht mehr als 20 g getauscht werden kann,
enthält und die ausschließlich für technische Zwecke, 4. die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach
insbesondere c1ls Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen, nicht den Anschein einer vollautomatischen
zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von Selbstladewaffe im Sinne des Gesetzes über die
Gegenständen, zur Schädlingsbekämpfung oder zu Kontrolle von Kriegswaffen hervorrufen.
meteorologischen Zwecken bestimmt sind. Wer den
Handel mit den in Satz 1 bezeichneten Gegenständen Die Veränderungen müssen so vorgenommen sein,
betreiben will, hat dies gemäß § 11 des Gesetzes der daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werk-
zuständigen Bel1örde anzuzeigen. zeugen beseitigt und die Gegenstände nicht wieder
in den Originalzustand versetzt oder so verändert
(3) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40 werden können, daß aus ihnen Geschosse, Patri::men-
auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb oder Raketenmunition verschossen werden kann.
der Geschosse keine Munition verwendet wird (Har- ·
punengeräte), nicht anzuwenden. § 4
(1) Die Vorschriften des Gesetzes für Selbstlade-
(4) Abschnitt III des Gesetzes ist nicht anzuwen- waffen sind mit Ausnahme des Abschnittes III auch
den, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schuß-
zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei waffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung
der das Gewicht der Ladung nicht mehr als 0,015 g bestimmt sind und bei denen
beträgt.
1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät
(5) § 28 Abs. 1 und § 59 des Gesetzes sind nicht gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr
anzuwenden auf als 20 cm Länge verlassen,
1. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die 2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Men-
das Zulassungszeichen nach der Anlage tragen, schen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch
a) ein gezieltes Versprühen von Reiz- oder ande-
2. sonstige Schußwaffen, bei denen die Bewegungs-
ren Wirkstoffen oder
energie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt
und die nach § 13 gekennzeichnet sind, b) eine andere als mechanische Energie, insbe-
sondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer
3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, die vor elektromagnetischen, optischen oder Atom-
dem l. Januar 1970 erworben wurden, strahlung
4. Vorderladerwaffen mit Perkussionszündung ohne hervorgerufen werden kann.
Mehrschußeinrich tung.
(2) Die §§ 21, 24 und 47 des Gesetzes sind anzu-
(6) § 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des Gesetzes sind wenden auf
auf Raketenmunition nach Absatz 2 nicht anzuwen-
den. Raketenmunition der genannten Art darf dem 1. nicht tragbare Selbstschußgeräte,
letzten Verbraucher nur überlassen werden, wenn 2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum An-
er sich amtlich ausweist und eine schriftliche Erklä- trieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil J
verwendet werden und die für technische Zwecke Bedarf staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-
bestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen führung kann der Industrie- und Handelskammer
der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung übertragen werden. Es können gemeinsame Prü-
und die Teile des Gerätl~S, die dem Druck der fungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden
Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. gebildet werden.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-
zeichnung von Munition gelten auch für Geschosse sitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des
mü pyrotechnischer Wirkung. Soweit sich die Kenn- Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet
zeichnung auf den Geschossen nicht anbringen läßt, sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waf-
genügen die Angaben auf der kleinsten Verpak- fenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selb-
kungseinheit. Auf der kleinsten Verpackungseinheit ständiger Waffenhändler und ein Angestellter im
ist außerdem der Verwendungszweck anzugeben. Waffenhandel bestellt werden.
Auf Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die
pyrotechnische Sätze von mehr als 10 g enthalten, (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das
sind außerdem die §§ 7 bis l1 und § 29 des Gesetzes Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu
anzuwenden. erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kenn- schusses zu unterzeichnen ist.
zeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten (4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen In-
auch für Geschosse mit Reizstoffen, soweit diese halt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
Gegenstände durch eine Rechtsverordnung nach § 6 die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
Abs. 4 Nr. l des Gesetzes von dem Verbot des § 37 unterzeichnen ist.
Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes aus~Jenommen sind.
§ 5
Ill.
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften
des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schuß- Waffen- und Munitionsbücher
waffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit
allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut § 8
oder verändert W(~rclen könrnm, daß aus ihnen Muni- (1) Das Waff enherstellungs-, das Waffenhandels-
tion, Ladungen oder Geschosse verschossen werden und das Munitionshandelsbuch sind in gebundener
können. Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der auto-
(2) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen her- matischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder
gestellte Gegensti:inde, die die äußere Form einer in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder
Schußwaffe habrm und aus dPnen nicht geschossen die Munition hergestellt oder vertrieben , werden,
werden kann. zu führen.
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt,
lf. so sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl
Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird
das Buch in Karteiform geführt, so sind die Kartei-
§ 6 blätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung
der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. l des Geset-
zes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende vorzulegen.
Kenntnisse (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüg-
1. der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache
über den Handel mit Schußwaffen und Munition vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches
sowie über den Erwerb und das Führen von gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht gemacht
Schußwaffen, werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu
2. a) über Art, Konstruktion und Handhabung der vermerken.
gebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaub- (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zwei-
nis für den Handel mit Schußwaffen beantragt ten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers
ist und oder bei der Einstellung des Betriebs unter Hinzu-
h) über die Behandlung der gebräuchlichen Muni- fügung von Datum und Namensunterschrift so ab-
tion und ihre Verwendung in der dazugehöri- zuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht
gen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den mehr vorgenommen werden können. Der beim Ab-
Handel mi l Munition beantragt ist. schluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutra-
gen, bevor neue Eintragungen vorgenommen wer-
(2) Der Bewerber hat nur Kenntnisse über Waf- den. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist
fen- oder Munitionsarten nachzuweisen, auf die sich unter Angabe des Datums abzuschließen. Die Bücher
die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht. sind gemäß der Vorschrift der Sätze 1 und 2 erst-
malig am 31. Dezember 1974 abzuschließen.
§ 7
(5) Die Bücher mit den Belegen sind der zustän-
(1) Die zuständige Behörde (§ 9 Abs. 1 des Ge- digen Behörde oder den von ihr beauftragten Per-
setzes) bildet für die Abnahme der Prüfung nach sonen auf Verlangen vorzulegen.
Nr. 1il 1 T<1g der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2525
((i) Der zu1 13uchliihrung V(~rpllichtete hat das (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2
Buch rni I dPn J3(,leql)n im BP! rieb oder in dem Be- sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine
triebsteil, in dem di(: Scl1ußwt1ffc)n oder die Munition ·waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-
hcr~ieslel lt oder vc~rtric'hen werden, bis zum Ablauf gestellt,
von zehn Jdhrcn, von dem Tage der letzten Ein-
l. sobald sie gemäß § 16 des Gesetzes geprüft wor-
tragung an gen!chnel, aufzubewahren. Will er das
den ist,
Buch nach A blciuf der in Satz 1 genannten Frist oder
zu einem späl.<:ren Zeitpunkt nicht weiter aufbe- 2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschuß-
wahren, so hat c:r c~s der zustündigcn Behörde zur prüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vor-
Aufbcwahrunq c1nzubieten. Cibt dc!r zur Buchführung rätig gehalten wird.
Verpflichtete ch1s Gewerbe duf, so hat er das Buch
seinem Nachfol~Jer zu übergeben oder der zusUindi- § 10
gen Behörde zur ;\ tilbewahrn nq i:l llszuhändigen.
(l) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das
Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können
§9 die Eintragungen für mehrere Waffen desselben
Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder Absatz 3
(1) Wird das W df!enherslt!llungsbuch in gebun- zusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf
dener Form geführt., so ist es nach folgendem Muster nur ein Waffenposten nach Nummer 1 des Ab-
zu führen: satzes 2 oder Absatzes 3 eingetragen werden. Neu-
Linke Sei l.e: Rechte Seite: eingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst ein-
getragen werden, wenn der eingetragene Waren-
1. Laufende Nummer 4. Da turn des Abgangs
posten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit
der Eintragun~J oder der Kenntnis des
den Angaben nach Nummer 2 des Absatzes 2 oder
2. Datum der Fertig- Verlustes
Absatzes 3 gesondert einzutragen. Für jeden Waf-
stellung !), Name und Anschrift fentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem
3. !forste] 1unqsn u 111rrwr des Empfängers oder der Waffentyp und der Name, die Firma oder das
J\rl des Verlustes Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind,
b. Sofern die Schußwaffe zu vermerken sind.
nicht einem Erwerber
nach § 7 Abs. l des Ge- (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-
setzes überlassen wird, dem Muster zu führen:
die Bezeichnung der 1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:
Erwerbsberechtigung a) Datum der Fertigstellung
unter Angabe der aus-
b) Stückzahl
stellenden Behörde und
des Ausstellungsda- c) Herstellungsnummern.
tums.
2. Bei der Eintragung von Abgängen:
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt an- a) Laufende Nummer der Eintragung
zulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen Verlustes
angebracht sind, zu vermerken sind. c) Stückzahl
d) Herstellungsnummern
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener e) Name und Anschrift des Empfängers
Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu f) Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber
führen: nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,
Linke Seite: Rechte Seite: die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung
unter Angabe der ausstellenden Behörde und
l. Laufende Nummer 7. Datum des Abgangs
des Ausstellungsdatums.
der Eintragung oder der Kenntnis des
2. Datum des Eingangs Verlustes (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem
8. Name und Anschrift Muster zu führen:
3. Waffentyp
des Empfängers oder 1. Bei der Eintragung des Eingangs:
4. Name, Firma oder Art des Verlustes
Warenzeichen, die a) Datum des Eingangs
9. Sofern die Schußwaffe
auf der Waffe an- b) Stückzahl
nicht einem Erwerber
gebracht sind c) Herstellungsnummern
nach § 7 Abs. 1 des Ge-
5. Herstell ungsn um- setzes überlassen wird, d) Name und Anschrift des Uberlassers.
mer die Bezeichnung der Er- 2. Bei der Eintragung von Abgängen:
6. Name und Anschrift werbsberechtigung un-
a) Laufende Nummer der Eintragung
des Uberlcissers l:er Angabe der aus-
stellenden Behörde und b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des
des Ausstellungsda- Verlustes
tnms c) Stückzahl
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
d) Herstellungsnummern dem Muster der Anlage tragen. Das Kennzeichen
e) Name und Anschrift des Empfängers ist in dauerhafter Form neben oder unter der Be-
f) Sofern die Schußwr1ffe nicht einem Erwerber
zeichnung der Munition oder der für die Schußwaffe
bestimmten Geschosse anzubringen. Bei Schußwaf-
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird,
die BE~zeichnung der Erwerbsberechtigung fen, die der Bauartzulassung nach § 22 des Gesetzes
unterliegen, tritt an die Stelle des Kennzeichens
unter An~Jabe der ausstellenden Behörde und
des Ausstel lungsdalums. nach Satz 1 das in der Anlage für diese Schußwaffen
vorgesehene Zulassungszeichen. Satz 1 ist in den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
§ 11
(1) Das Munilionshandelsbuch muß folgende An-
gaben enthalten: § 14
1. Datum des Eingangs oder Abgangs (1) Wird die Kennzeichnung nach§ 13 Abs. 1 Nr. 1
2. Handelsübliche Bezeichnung des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen an-
3. Hersteller- oder Warenzeichen gebracht, so müssen die Angaben auf denselben
Hersteller oder Händler hinweisen.
4. Eingang Ausgang (Stückzahl)
5. Name und Anschrift des Uberlassers/Erwerbers (2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die
6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter An- Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln aus-
gabe der ausstellenden Behörde und des Ausstel- getauscht werden kann, sind auf dem Verschluß
lungsdatums. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kenn-
zeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind
(2) Für jede der in Anlage III der Durchführungs- Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung
verordnung zum Bundeswaffengesetz vom 26. No- der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)
vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1199), geändert anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kenn-
durch Verordnung vom 13. Januar 1971 (Bundes- zeichnung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht
gesetzbl. I S. 25), bezeichneten Munitionsgruppen werden, die üblicherweise ausgetauscht werden, es
ist ein besonderes ßlatt anzulegen, auf dem die sei denn, daß die Kennzeichnung auch auf einem
Munilionsgruppc zu vermerken ist. anderen wesentlichen Teil angebracht ist.
§ 12 (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert
oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3
(1) Wird das WaJfenherstellungs-, das Waffen-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht
handels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe
und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13
der ADV geführt, so müssen die gespeicherten Da-
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen
tensätze (auJzeichnungspflichtigen Vorgänge) die
Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der
nach § 10 ~-- bei Führung des Munitionshandels-
Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und
buches die nach § 11 geforderten Angaben ent-
den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-
halten. Die Datensätze sind unverzüglich zu spei-
nung angebracht sein, die auf verschiedene Her-
chern; sie sind fortlaufend zu numerieren.
steller oder Händler hinweist.
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ab-
lauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. (4) Wer gewerbsmäßig
Der Ausdruck ist nach Maßgabe der §§ 10 und 11 1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht
in Karteiform vorzunehmen. Der Name des Uber- mehr als 60 cm beträgt,
lassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung
2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert,
können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt
werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Ver- 3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Ge-
zeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Ent- schosse von weniger als 7 ,5 J in Schußwaffen
schlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der
Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. Geschosse mehr als 7,5 J beträgt,
(3) § 8 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen 4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen
Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der
sinngemäß anzuwenden. Die zuständige Behörde Geschosse weniger als 7 ,5 J beträgt, oder
kann die Vorlage des Ausdruckes der Datensätze, 5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
die nach dem letzten Monatsabschluß gespeichert Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen
worden sind, auch während des laufenden Monats umarbeitet, bei denen die Bewegungsenergie der
jederzeit verlangen. Geschosse mehr als 0,5 J beträgt,
IV. hat seinen Namen, seine Firma oder sein Waren-
zeichen auch dann auf der Schußwaffe anzubringen,
Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben
§ 13
die Veränderungen nach den Nummern 1 bis 3 oder
Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie Nummer 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie
der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13 der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der
Abs. 2 des Gesetzes), müssen ein Kennzeichen nach Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13
Nr. 141 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2527
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das § 17
Kennzeichen nach § 13 zu entfernen. Neben der
(1) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des
Kennzeichnung ist in dauerhafter Form der Buch-
Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-
stabe „U" anzubringen.
tion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her-
stellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschen-
§ 15 munition für Schußapparate mit einem eingebuchte-
ten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz
(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be-
weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsen-
zeichnung der Munition muß einer der in der An-
boden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des
lage III der Durchführungsverordnung zum Bundes-
Hülsenbodens untergebracht ist und bei der der
waffengesetz vom 26. November 1968 (Bundes-
Zünd- und Treibsatz nicht mehr als 0,5 g beträgt,
gesetzbl. I S. 1199), geändert durch Verordnung vom
braucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Ge-
13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), festgeleg-
setzes gekennzeichnet zu sein.
ten Bezeichnungen entsprechen, sofern die Munition
in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für die Muni- (2) Bei Randfeuermunition und Kartuschenmuni-
tion in der Anlage III mehrere Bezeichnungen zu- tion für Schußapparate genügt an Stelle der Anbrin-
gelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese Be- gung des Fertigungszeichens auf der kleinsten Ver-
zeichnungen nebeneinander angebracht werden. packungseinheit die Anbringung auf einer beson-
Läßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf der deren Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit.
Schußwaffe wegen ihrer geringen Größe nicht an-
bringen, genügt die Angabe des Kalibers und, so- (3) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist
weit in Anlage III vorgeschrieben, außerdem die auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher
Angabe der Hülsenlänge, soweit sich daraus eine Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad
eindeutige Bezeichnung der Munition ergibt. der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung
ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in
der in Absatz 1 bezeichneten Anlage aufgeführt ist, Schwarz stärkste Ladung
ist vom Hersteller oder Händler eine abweichende Rot sehr starke Ladung
Kennzeichnung anzubringen. Die Bezeichnung darf Blau starke Ladung
nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu ver- Gelb mittlere Ladung
wechseln sein. Grün schwache Ladung
Weiß schwächste Ladung
§ 16 Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen-
(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen boden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder
wird, ist auf dem Hülsenmantel durch einen grünen Zündsatzabdeckung anzubringen.
Ring dauerhaft zu kennzeichnen. Jedes weitere
(4) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus
Wiederladen ist durch einen zusätzlichen Ring
Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-
kenntlich zu machen.
stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder
(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs- Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem
gasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver- Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,
packungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift an- genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem
zubringen: dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der
Geschosse ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie
Achtung! Erhöhter Gasdruck. außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-
In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar! nen.
Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse
§ 18
durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-
zeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen- (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder
boden nicht angebracht werden kann, ist auf dem einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung
Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch
zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Mu- Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flam-
nition nicht in normalgeprüften Schußwaffen ver- menzündung eine Explosion des gesamten Inhalts
wendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort der Verpackung herbeigeführt werden kann.
„Magnum"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden
oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei
Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit denen die festen Körper den Schußapparat verlassen,
rosa Farbe zu kennzeichnen. muß so verpackt sein, daß die Munition in der klein-
sten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt
(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der klein-
wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so
sten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-
verschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zustand
schrift anzubringen:
keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 17
Achtung! Abs. 4 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern
Beschußmunition. verpackt sein.
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
(3) Trei blt1d tlll~Jcn mich § 2 Abs. 2 des Gesetzes für V.
Schußupparal.<• sind in mc1qc1zinierter Form zu ver- Anzeigepflichten
packen.
§ 20
§ l9 (l) Wer
( 1) Wer ~JC'WPrbsrnJßig Munition, Geschosse mit l. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16
Reizstoffen oder mit pyrotechnischer Wirkung ver- des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach
treibt oder anden~n überläßt, darf sie nur in der ver- § 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen,
schlossenen Oririinc1lverpackLmg des Herstellers auf- 2. Gegenstände nach § 3 oder § 4 Abs. 1 oder
bewahren. Geöffnete k lcinste Verpackungseinheiten 3. Nachbildungen von Schußwaffen
sind unverzü~Jlich wieder zu verschließen.
eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig
(2) lm Vcrkaulsrm1rn dürfen Raketenmunition, die einführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
eine TreibladLm9 und pyro1 cchnische Sätze von nicht verbringt oder gewerbsmäßig herstellt und vertrei-
mehr als 20 g enthalten, und Geschosse mit pyro- ben oder anderen überlassen will, hat dies dem
technischer Wirkung, die einen pyrotechnischen Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzei-
Satz von n ich!. mehr als 10 g enthalten, nur bis zu gen.
einem Brutt.ogPwicht von insgesamt 10 kg aufbe- (2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es
wahrt werden; in einem Nebenraum ist die Auf- sich nicht um Einz.elstücke handelt, zu überlassen
bewahrung diE\ser Gegenstände bis zu einem Brutto-
1. ein Muster der Schußwaffe, des Gerätes, des Ge-
gewicht von insgesamt 20 kg zulässig. Von Feuer-
genstandes oder der Nachbildung und
stellen und Heizkörpern mit einer Oberflächentem-
peratur über 120 Grad Celsius ist ein Abstand von 2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Hand-
mindestens drei Metern einzuhalten; im Nebenraum habung und der Konstruktion in deutscher Sprache
dürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit einer Ober- sowie der verwendeten Stoffe.
flächentemperatur über 120 Grad C::elsius während
der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Raketen- § 21
munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wir- Wer Schußwaffen, Munition oder Geschosse für
kung, deren Treibladungen und pyrotechnische Schußapparate gewerbsmäßig herstellt oder im Gel-
Sätze die in Satz 1 genannten Mengen übersteigen, tungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenstän-
sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Handel treibt und ein Warenzeichen für diese
in der kleinsten Verpackungseinheit dürfen im Ver- Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundes-
kaufsraum nur in einem Muster aufbewahrt werden. kriminalamt unter Vorlage des Warenzeichens vor-
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den her schriftlich anzuzeigen. Einführer, die das Waren-
Vorschriften der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhal- zeichen eines ausländischen Herstellers benutzen
tung zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht er- wollen, haben dieses Zeichen anzuzeigen.
forderlich ist, abweichende Anordnungen treffen.
(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes VI.
dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde Ubergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Raketenmunilion, Geschosse mit pyrotechnischer
Wirkung oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des § 22
Gesetzes Waffenhersteller und Waffenhändler, die bei In-
l. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von krafttreten dieser Verordnung ein auf ihren Namen
höchstens 200 kg, oder ihre Firma eingetragenes Warenzeichen für
Schußwaffen oder Munition benutzen, haben dieses
2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem
Zeichen dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des
Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg
Warenzeichens innerhalb von sechs Monaten nach
aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzei-
Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und gen.
Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden wer- § 23
den.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1
(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vor-
von Raketenmunition, Geschossen mit pyrotechni- sätzlich oder fahrlässig
scher Wirkung und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 1. einer Vorschrift der §§ 8, 9, 10, 11 oder 12 über
des Gesetzes auch in einem höheren als dem in Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des
Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig. Waffenherstellungs-, des Waffenhandels- oder
Munitionshandelsbuches zuwiderhandelt,
(5) Auf die Aufbewahrung von Raketenmunition,
Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treib- 2. einer Vorschrift der §§ 13, 14, 15, 16 oder 17 über
ladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusammen die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition
mit pyrotechnischen Gegeständen der Klasse I (Feu- oder Geschossen zuwiderhandelt,
erwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuer- 3. entgegen § 18 Munition oder Treibladungen nach
werk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzu- § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig
wenden. verpackt,
Nt. 1-41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2529
4 cü~r Vorschn ff des § 19 /\bs. oder 2 über die bezeichneten Geschosse mit Reizstoffen anzuwenden.
Verpackung und L1gerung von Munition, Ge- Auf die in § 4 Abs. 4 bezeichneten Geschosse mit
schosscm mit pyrotc\drnischcr Wirkung oder Treib- Reizstoffen ist außerdem die Bußgeldvorschrift des
Jadtmg<:-\n ncJch § 2 J\ bs. 2 des Gesetzes zuwider- § 55 Abs. 1 Nr. 21. in Verbindung mit § 55 Abs. 1
handelt, Nr. 28 Buchstabe a des Gesetzes anzuwenden.
S. entgegen § 20 oder § 21 eine Anzeige nicht, nicht
rechizeili~J oder nicht vollsUindig E~rstattet oder § 24
Piner Anzei~JC) nicht die~ vorgeschriebenen Unter-
lagen beifügt (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in
Kraft. Die §§ 8, 11 und 12 treten am 1. April 1973
(2) Die Buß~Jeldvorschriften des § 55 Abs. 1 Nr. 8 in Kraft, soweit sich diese Vorschriften auf das
und 1 l in Verbindung mit § 55 Abs. l Nr. 28 Buch- Munitionshandelsbuch beziehen.
stabe a des Geselzes sind auch auf die in § 4 Abs. 2
bezeichneten Geräte anzuwenden. (2) Die §§ 1 bis 15, § 16 Abs. 1 und 3 und § 47 Nr. 1
bis 4 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-
(3) Die Bußgeldvorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 4 in waffengesetzes vom 26. November 1968 (Bundes-
Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe a des gesetzbl. I S. 1199), geändert durch die Verordnung
Gesetzes ist, soweit sie § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), treten
betrifft, auf die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Geschosse zu dem in Absatz 1 Satz l genannten Zeitpunkt
mit pyrotechnischer Wirkun9 und die in § 4 Abs. 4 außer Kraft
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Anlage
© Kennzeichen für Schußwaffen, bei denen die Bewe-
gungsenergie nicht mehr als 7,5 J beträgt (§ 13)
Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff- und
Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
zum Waffengesetz (2. WaffV)
Vom 20. Dezember 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und des § 31 2. Die Reizwirkung der Reizstoffe darf durch den
Abs. 2 des Wuffengesetzes vom 19. September 1972 Zusatz von Lösungsmitteln oder Hilfsstoffen
(Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird im Einvernehmen nicht erhöht werden.
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan- 3. Beim Versprühen darf Reizstoff in keiner größe-
zen und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ren Menge als 1 g freigegeben werden.
§4
Abschnitt I Die Unverträglichkeitsgrenze im Sinne des § 2
Anforderungen an Reizstoffe und an Geschosse Nr. 1 und § 3 Nr. 1 wird in folgender Weise fest-
mit Reizstoffen gestellt:
1. eine bestimmte Menge des Reizstoffes ist in einem
§ 1 mit Luft gefüllten Raum bekannten Inhalts zur
Verdampfung zu bringen oder zu versprühen,
Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Ge-
schossen mit Reizstoffen sind außer der Kennzeich- 2. der Reizstoff ist in dem Raum mit der Luft gleich-
nung nach § 13 Abs. 3 des Waffengesetzes (Gesetz) mäßig zu vermischen,
folgende Angaben anzubringen: 3. die Versuchspersonen sind dem Reizstoff-Luftge-
1. die Aufschrift „Reizstoff", misch auszusetzen.
2. die handelsübliche chemische Bezeichnung des Es wird jeweils die Konzentration des Reizstoffluft-
Reizstoff es, gemisches festgestellt, bei der eine Person ohne
3. das Gewicht des in einem Geschoß untergebrach- besonderen Schutz durch die Einwirkung des Reiz-
ten Reizstoffes, stoffes gezwungen wird, einen geschlossenen Raum
spätestens nach einer Minute Aufenthalt zu ver-
4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die lassen. Der Versuch wird mit mindestens drei Per-
Geschosse verwendet werden dürfen, sonen durchgeführt. Als Unverträglichkeitsgrenze
5. die Aufschrift „Bei Schußentfernung unter 1 m gilt der Mittelwert, der sich aus den bei den einzel-
Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen!". nen Versuchspersonen ermittelten Einzelwerten er-
gibt.
§2 §5
Geschosse mit Reizstoffen müssen folgenden An- Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften,
forderungen entsprechen: Arzneimitteln und Betäubungsmitteln bleiben unbe-
1. Als Reizstoffe dürfen nur Stoffe verwendet wer- rührt.
den, deren Unverträglichkeitsgrenze nicht niedri-
ger liegt als 5 mg/m 3 •
Abschnitt II
2. Die Füllung der Reizstoffe darf nicht zur Bildung
Nachweis der Sachkunde
fester Körper, insbesondere von Kristallen, füh-
ren, die eine mechanische Verletzung verur-
sachen. §6
3. Die Reizstoffe, die Trägermaterialien der Reiz- (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Ge-
stoffe, die Behälter und die Verschlußmass•e dür- setzes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausrei-
fen beim Verschießen keine mechanischen Ver- chende Kenntnisse über
letzungen verursachen. a) die Handhabung der Schußwaffe und den Um-
gang mit Munition,
4. In einem Geschoß darf die Reizstoffmenge nicht
mehr als 0,5 g betragen. b) die Reichweite und Wirkungsweise der Ge-
schosse,
c) die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften über
§3
den Umgang mit Waffen und Munition sowie
Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungs- die Vorschriften über Notwehr und Notstand
zwecken aus Geräten versprüht werden sollen, müs- (§§ 53 und 54 StGB).
sen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kennt-
1. Als Reizstoffe dürfen nur Stoffe verwendet wer- nisse müssen nur für die Schußwaffen- und Muni-
den, deren Unverträglichkeitsgrenze nicht nied- tionsart nachgewiesen werden, für die die Erlaub-
riger liegt als 5 mg/m:1• nis beantragt worden ist.
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2531
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes §9
beantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde Die Sachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der
auch waffentcchnischc und innerballistische Kennt- Antragsteller
nisse sowie Werkstoffkenntnisse.
1. a) die Jägerprüfung bestanden hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacher-
§7
handwerk abgelegt hat,
(l) Die zusUindige Behörde bildet für die Ab- 2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
nahme der Prüfung Prüfungsausschüsse. nachgewiesen hat,
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsit- b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-
zenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen waffen und Munition tätig gewesen ist oder
sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied c) die nach § 6 nachzuweisenden Kenntnisse auf
des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im Grund einer anderweitigen, insbesondere be-
Waffenhandel tätig sein. Der Prüfungsausschuß ent- hördlichen oder militärischen Ausbildung oder
scheidet mit SI im menmehrheit. als Sportschütze erworben hat,
(3) Die Prüftrn~J besteht aus einem theoretischen sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art
und einem praktischen Teil. Uber das Ergebnis ist nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde
dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von zu vermitteln, und sich die anderweitig erwor-
dem Vorsitz<:mden des Prüfungsausschusses zu un- bene Sachkunde auf den Gegenstand erstreckt, für
terzeichnen ist. den die Erlaubnis beantragt worden ist.
(4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt
der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
Abschnitt III
vorn Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu un-
terzeichnen und dt~r zuständigen Behörde zuzuleiten Schlußvorschriften
ist.
(5) Eine Prüftmg kann bei Nichtbestehen wieder- § 10
holt werden. § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum
Bundeswaffengesetz, geändert durch Verordnung
§8 vom 13. Januar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 25), tritt
am 30. Juni 1973 außer Kraft.
Elne vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Er-
folg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis
§ 11
der Sachkunde bei der Erteilung eines Munitions-
erwerbscheins, eines Waffenscheins oder einer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973, Ab-
Schießerlaubnis. schnitt I jedoch erst am 1. Juli 1973 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil f
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
nach § 35 des ArzneimiUelgesetzes über verschreibungspfüchtige Arzneimittel
Vom 20. Dezember 1972
Auf Crund des § ].5 /\bs. '2 11nd 3 des Arzneimittel- p-Amino-benzoesäure und ihre Salze
gesetzes vom 16. Mai 1%1 (Bundcsgesetzbl. I S . .533), sofern nicht auf Behältnissen und
zuletzt gc-~ändc~rl. durch dils Cesel.z über die Errich- äußeren Umhüllungen eine Tages-
tung eines Bunclcsimllcs für Sera lJnd Impfstoffe vom dosis bis zu l ,5 g angegeben ist --
7. Juli 1972 (Bundcsuesetzhl. J S. l 163), wird im Ein-
L-Asparagin-amidohydrolase aus
vernehmen mit dem Bundesminister für \Nirtschaft
Escherichia coli
und Finanzen und dem Bundesminister für Ernäh-
nmrJ. L:mdwirl.schaft und Porsten rnit Zustimmung 3- [(1-Benzyl-cycloheptyl)-oxy]-N,N- Bencyclan
des BundesralJ~s verordnet: dimethyl-propylamin und seine Salze
Blutgerinnungsfaktoren, soweit es
sich handelt um:
§ 1 Faktor I Fibrinogen
Die .Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Faktor II Prothrombin
Arzneimittelgesetzes über verschreibungspflichtige Faktor VII Proconvertin
Arzneirnil.l.el vom 7. August 1968 (Bundesgesetzbl. I Faktor VIII Antihämophiler Faktor
Faktor IX Antihämophiler Faktor B
S. 914), zuletzt ~1etindert durch die Verordnung vom
16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. T S. 913), wird wie (Christmas Faktor)
folgt geändert: Faktor X Stuart-Prower Faktor
1. Die Positionen „Cannabis sativae var. indicae, 2-(o-Chlor-phenyl)-2-methylamino- Ketamin
Herba und deren Zubereitungen" sowie „Canna- cyclohexan-1-on und seine Salze
bis sativa-Wirkstoffe und ihre Verbindungen" 10,11-Dihydro-SH-dibenzo[a,d]cyclo- Noxiptilin
werden durch folgenden weiteren Zusatz ergänzt: hepten-5-on-[O-(2-dimethylamino-
soweit die Abgabe nicht durch die Verord- äthyl)-oxim] und seine Salze
nung über das Verschreiben Betäubungs- O,O-Dimethyl-O-(p-nitro-phenyl)-
mittel enthctltender Arzneien und ihre Ab- thiophosphat
gabe in den Apotheken vom 19. Dezember --· die wiederholte Abgabe zum
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635), in der jeweils äußeren Gebrauch ist nur zu-
geltenden Fassung, geregelt ist ---". lässig, wenn dies auf der Ver-
schreibung vermerkt ist -
2. Die Position „Zubereitungen aus Stoffen in
pasten-, salbenartiger oder ähnlicher Beschaffen- 5-(Morpholino-methyl)-3-(5-nitro- Furaltadon
heit zur Einführung in die Gebärmutter und im furfuryliden-amino)-oxazolidin-2-on
Rahmen der Veterinärmedizin zusätzlich in und seine Salze
Scheide und Euter der Tiere" erhält folgende Rifamycin SV und seine Salze Rifamycin
FassunrJ: Silberverbindungen zur Anwendung
,,Zubereitungen alJs Stoffen in pasten-, salben-, bei Erkrankungen des Magen-Darm-
gelartiger oder ähnlicher Beschaffenheit sowie kanals
Emulsionen und Lösungen zur Einführung in die
Gebärmutter und im Rahmen der Veterinär- 3ß,14ß, 16ß-Trihydroxy-5ß-card- Pengitoxin.
medizin zusätzlich in Scheide und Euter der 20 (22)-enolid-16-aceta t-3-( tetra-
Tiere". acety1-tridigitoxosid)
3. Die Position „ Wachstumshormon, menschliches" § 2
wird durch folgende Position ersetzt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,, Wachstumshorrn one". leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
4. Folgende Positionen werden angefügt: mittelgesetzes auch im Land Berlin.
N-Athyl-N-(3-carbamoyl-3,3-
diphenyl-propyl)-N,N-dimethy 1- § 3
ammonium-h ydroxid und -Salze Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. von Manger-Koenig
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2533
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die einmalige Unfallentschädigung gemäߧ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 20. Dezember 1972
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
sorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Soldaten, die auf Grund eines Befehls oder aus
machung vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauch-
S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- fähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähi-
rung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und gen gepanzerten Landfahrzeug mitfahren."
anderer Vorschrifü~n vom 29. Juli 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1321), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern verordnet: 4. Folgende §§ 12 und 13 werden eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 12
Die Verordnung über die einmalige Unfallentschä- U-Boot-Besatzungen
digung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls
· in der Fassung dc~r fü~kanntmachung vom 9. Januar oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 183) wird wie folgt geän- eines U-Boots befinden, sind Besatzungsmitglie-
dert und ergänzt: der. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die
1. § 3 Abs. 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Soldaten, die für eine Verwendung auf einem
U-Boot ausgebildet werden.
„2. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung
zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen (2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der
im Gefahrenbereich der Rotoren eines Dreh- dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während
flügelflugzeugs oder beim Ab- oder Aufseilen Uber- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ab-
an einem Drehflügelflugzeug." legen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt
für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot
2. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: im Hafen während des Ladens der Batterien so-
wie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat
„Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen
im Sinne des Satzes l, die notwendig sind, um den wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im
Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel
Soldaten für die Bergnothilfe in Ubung zu halten."
ausgebildet oder in Ubung gehalten zu werden.
]. § 11 wird wie folgt neu gefaß1: (3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
,, § 11
auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.
Besonders gefährlicher Einsatz mit
tauchfähigen Landfahrzeugen oder § 13
schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen Helm- und Schwimmtaucher
(l) Soldaten, die zur Besatzung eines tauch- (1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit
fähigen Landfahrzeugs gehören, befinden sich in einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Ubung ge-
besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit halten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher.
ihrem Fahrzeug zum Tauchen oder Waten ein- Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem
gesetzt sind und die für ihren Ausstieg aus dem Leichttauchgerät ausgebildet, in Ubung gehalten
Fahrzeug bestimmte Luke unter Wasser gerät. oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimm- (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede
fähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, be- Dienstverrichtung
finden sich in besonders gefährlichem Einsatz,
wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen a) des Heimtauchers vom Schließen bis zum Off-
eingesetzt sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit nen des Helmf ensters;
der Einfahrt in das Wasser und endet mit der Aus- b) des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Ab-
fahrt aus dem Wasser. setzen der Schwimmaske."
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. Die bisheri~J<)n §§ 12 und 13 werden §§ 14 und 15. der Änderungen durch diese Verordnung bekannt-
zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
6. In dem neuen § 14 wird die Zahl „ 11" durch die lauts zu beseitigen.
Zahl „ 13" ersetzt.
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister der Verteidigung wird er- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die kündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1
einmalige Unfollentschädi~Jung nach § 63 des Sol- Nr. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1. September 1971 in
d.atenversorgungsgesetzes unter Berücksichtigung Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 141 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1972 2535
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 21. Dezember 1972
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Rechts genehmigt worden ist oder wenn für einen
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be- Heimaturlaub vor dem Inkrafttreten der Verordnung
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I bereits Wartezeiten zurückgelegt waren, denen
S. 1181), zuletzl ~Jelinderl durch das Zweite Gesetz nach bisherigem Recht ein längerer Heimaturlaub
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom entsprach, es sei denn, der Beamte verzichtet hierauf
28. Juli 1972 (Bunclesgesetzbl. 1 S. 1288), verordnet oder tritt den Heimaturlaub nicht spätestens bis zum
die Bundesregierung: 30. Juni 1973 an."
§ 1
§ 2
Dem Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der im Ausland tätigen Bundesbeamten und der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Auslandsumzugskostenverordnung vom 10. Oktober beamtengesetzes auch im Land Berlin.
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1901, 2017) wird folgender
Satz 2 angefügt:
§ 3
„Satz 1 gilt auch, wenn ein Heimaturlaub, der nach
dem Inkrafttreten der Verordnung angetreten wird, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Ok-
vor diesem Zeitpunkt auf Grund des bisherigen tober 1972 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister des Auswärtigen
Scheel
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst
Vom 21. Dezember 1972
Auf Grund des § 89 Abs. 2 des Bundesbeamten- 2. § 7 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen über-
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) in Verbin- örtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Be-
dung mit § 46 des Deulschen Richtergesetzes in der treuung behinderter Personen, wenn es sich
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1.972 um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Lan-
(Bundesgesetzbl. l S. 713), beide zuletzt geändert desebene handelt und der Beamte als Mitglied
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes- eines Vorstandes der Organisation teilnimmt."
beamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1288), verordnet die Bunclesre~Jierung: 3. In § 8 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende
Fassung:
,,sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachge-
ordnete Behörden übertragen."
§ 1
Die Verordnung über Sonderurlaub für Bundes- § 2
beamte und Richter im Bundesdienst vom 18. August Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1965 (Bundesgeselzbl. l S. 902), geändert durch Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ordnung vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
S. 1305), wird wie folgt geändert: beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
1. Dem § 6 wird folgender Salz 3 angefügt: gesetzes auch im Land Berlin.
„Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach
§ 3
Satz 2 zustehende Befugnis auf unmittelbar nach-
geordnete Behörden übertragen. 11
Diese Verordnung tritt am l. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
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