2505
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1972 Nr.140
Tag Inhalt Seite
18. 12. 72 Verordnung zur .Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr 2505
612-14-3
19. 12. 72 Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsbeistandsgehilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2506
19. 12. 72 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenver-
ordnung EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2507
19. 12. 72 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die tierseuchenpolizeiliche Behandlung
des mif dem Seewe!J zur Einfuhr gelangenden Schlachtviehs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2508
7831-1-2
19. 12. 72 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügel-
pest-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2509
7831-1-1, 7831-1-35, 7831-1-35-1
19.'12. 72 Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienen-
schutzverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2515
7823-1-7
19. 12. 72 Verordnung des Bundesministers für Verkehr zum Waffengesetz (WaffV-BMV) . . . . . . . . 2517
19. 12. 72 Verordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen zum Waffengesetz
(Wc1ffV-BMP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2518
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2519
Verordnung
zur Änderung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr
Vom 18. Dezember 1972
Auf Grund des Artikels 9 Abs. 3 des Straßenbau- ,,2 Deutsche Mark" durch „3,90 Deutsche Mark•
finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes- ersetzt.
gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar Artikel 2
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), verordnet die Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 des
Artikel 1 Straßenbaufinanzierungsgesetzes auch im Land
Die Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr Berlin.
vom 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) wird
wie folgt geändert: Artikel 3
In § 4 Abs. 1 werden die Angabe „2,35 Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
Mark" durch „4,70 Deutsche Mark" und die Angabe 1972 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Ausbildung zum Rechtsbeistandsgehilfen
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und des § 97 des Be- § 3
rufsbildungsgesetzes vorn 14. August 1969 (Bundes- Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruf-
gesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur
lichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausbil-
Anderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März dung zum Rechtsbeistandsgehilfen besitzt, wer die
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185). wird im Einverneh-
unbeschränkte Erlaubnis zur Besorgung fremder
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- Rechtsangelegenheiten nach Artikel 1 § 1 des Ge-
ordnung verordnet:
setzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Ge-
§ 1
biete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das
Für die Ausbildung zu dem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
des Berufsbildungsgesetzes als Ausbildungsberuf widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
geltenden Beruf „Rechtsbeistandsgehilfe" gelten die S. 503), hat und die Besorgung fremder Rechtsange-
Vorschriften über die Ausbildung zum Rechts- legenheiten hauptberuflich ausübt.
anwaltsgehilfen der Verordnung über die Ausbil-
dung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen
und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 § 4
(Bundesgesetzbl. I S. 1394) mit Ausnahme des § 2
entsprechend; die auf Grund des § 108 Abs. 1 Satz 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
des Gesetzes für die Ausbildung zum Rechtsbei- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
standsgehilfen fortgeltenden Vorschriften sind nicht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
mehr anzuwenden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
§ 5
Zuständige Stelle für die Ausbildung zum Rechts-
beistandsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2507
Verordnung
zur vorläufigen Regelung der Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- 3. an Beamte des Vollzugsdienstes der Berufsfeuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wehr bis zu dreiunddreißig Deutsche Mark monat-
5. August 1971 (Bundcsgesetzbl. I S. 1281), zuletzt lich.
geändert durch das Erste Bundesbesoldungserhö-
Sind mehrere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,
hungsgesctz vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I wird nur die höhere Zulage gezahlt.
S. 2001), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates: (2) Ist für den Dienst an Justizvollzugsanstalten,
den Krankenpflegedienst oder den Vollzugsdienst
§ 1
der Berufsfeuerwehr eine gesetzliche oder sonstige
Empfänger von Dienstbezügen erhalten Erschwer- Regelung über Gewährung einer Zulage oder einer
niszulagen nach Maßgabe dieser Verordnung. sonstigen Zuwendung (§§ 22, 55 Abs. 4 des Bundes-
besoldungsgesetzes) getroffen, so ist diese anstelle
§ 2 der Regelung des Absatzes 1 anzuwenden und gilt
einstweilen unverändert fort. Satz 1 gilt bei Beam-
Zulagen, die bisher als Erschwerniszulagen ge- ten, die die Voraussetzungen für Gewährung einer
währt wurden, können bis zu einer anderweitigen Zulage nach Artikel II § 14 Satz 1 des Ersten Geset-
Regelung, län~rstens jedoch bis zum 31. Dezember zes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be-
1973, weitergewährt werden. Regelungen, nach soldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März
denen diese Zulagc~n bisher gezahlt wurden, gelten 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) erfüllen, nur, wenn
als Regelungen dieser Verordnung fort. beide Zulagen oder eine entsprechend ausgestaltete
Gesamtzulage gewährt werden.
§ 3
(3) Bleibt der Betrag der Zulage nach einer Rege-
(1) Bis zu anderweitiger Regelung, längstens bis lung im Sinne des Absatzes 2 hinter dem Betrag nach
zum 31. Dezember l 973, kann eine Erschwerniszulage Absatz 1 zurück, kann eine Zulage nach diesen Vor-
gewährt werden schriften bis zur Höhe des Unterschiedes gewährt
1. an Beamte des Sozialdienstes an Justizvollzugs- werden. Neben einer sonstigen Zuwendung (§§ 22,
anstalten sowie dt~s miltleren Dienstes im Auf- 55 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) darf eine
sichts- oder Werkdienst an diesen Anstalten bis Zulage nach Satz 1 nicht gewährt werden.
zu fünfzig Deutsche Mark monatlich,
2. an Beamte des mittleren Dienstes sowie die ent- § 4
sprechenden Soldaten im Krankenpflegedienst,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) die ständig Kranke in psychiatrischen Kranken- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
anstalten, Abteilungen oder Stationen pflegen, blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 Abs. 1 Satz 2 des
bis zu fünf und vierzig Deutsche Mark monatlich, Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) die an Tuberkulose erkrankte Personen in
Tuberkuloseabteilungen oder Tuberkulose-
§ 5
stationen pflegen, bis zu fünfundzwanzig Deut-
sche Mark monatlich, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die tierseuchenpolizeiliche Behandlung
des auf dem Seeweg zur Einfuhr gelangenden Schlachtviehs
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchen-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1363), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 1
Die Verordnung über die tierseuchenpolizeiliche
Behandlung des auf dem Seeweg zur Einfuhr gelan-
genden Schlachtviehs vom 1. Juli 1927 (Reichs-
ministerialblatt S. 205) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. Pie I e n
Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2509
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 79 Abs. des Viehseuchengeset- ständige Behörde solche Ausstellungen und Ver-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe- anstaltungen beschränken oder verbieten.
bruar 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 158), geändert durch
das Gesetz zur Anderung des Viehseuchengesetzes § 5
vom 7. August 1972 (ßundesgesetzbl. I S. 1363), wird
(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind ver-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
boten.
I. Begriffsbestimmung (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit
§ 1 1. Vakzinen aus inaktivierten Erregern und
Im Sinne dieser Verordnung sind 2. Vakzinen aus lebenden Erregern, die unter Ver-
1. Geflügel: wendung des Virusstammes Hitchner Bi oder des
lebendes Haus- und Wildgeflügel; Virusstammes LaSota hergestellt sind,
2. Hausgeflügel: geimpft werden.
Gänse, Enten, Hühner - einschließlich Perlhüh- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
ner und Truthühner-, Tauben und Pfauen; den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke
3. Wildgeflügel: zulassen, sofern veterinärpolizeiliche Gründe nicht
Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birk- entgegenstehen.
wild, Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moor-
hühner, Steinhühner, wilde Truthühner; Wild- § 6
tauben, Wildschwäne, Wildgänse, Wildenten, Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel
Säger; Schnepfenvögel; Bläßhühner, Teichhühner, stammende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht
Wasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühnchen; an Geflügel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn
Trappen. das Geflügel oder Teile davon sowie die Erzeug-
nisse und Rohstoffe einem Behandlungsverfahren
II. Allgemeine Vorschriften unterworfen worden sind, durch das Tierseuchen-
§ 2 erreger abgetötet werden.
(1) Wer mit Geflügel gewerbsmäßig handelt, hat
über Bestand, Zu- und Abgang von Geflügel ein HI. Schutzmaßregeln bei Hausgeflügel
Kontrollbuch zu führen.
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
(2) Aus dem Kontrollbuch müssen ersichtlich sein:
§ 1
1. Zahl, Art, Rasse und ungefähres Alter des Geflü-
gels, (1) Der Besitzer eines Hühnerbestandes hat alle
Hühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen
2. Tag und Ort der Ubernahme des Geflügels sowie
die Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Die Imp-
Name und Wohnort des bisherigen Besitzers und
fung ist in solchen Abständen zu wiederholen, daß
3. Tag der Abgabe des Geflügels sowie Name und im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität
Wohnort des Erwerbers. der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit vorhan-
den ist. Uber die durchgeführten Impfungen hat der
§ 3 Besitzer Nachweise zu führen.
Fahrzeuge und Behältnisse, in denen Geflügel be- (2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaf t-
fördert worden ist, sind unverzüglich nach jedem liche Versuche sowie für Hühnerbestände, die aus-
Gebrauch gründlich zu reinigen und mit einem in schließlich Hühner oder Eier für diagnostische
§ 18 Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel zu des- Zwecke oder die Prüfung von Impfstoffen abgeben,
infizieren. Ausnahmen von der Impfpflicht zulassen, wenn vete-
§ 4 rinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.
Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähn- (3) Werden Hühner in einem Gehöft oder sonsti-
licher Art sind der zuständigen Behörde mindestens gen Standort mit anderem Geflügel zusammen ge-
acht Wochen vor Beginn anzuzeigen. Wenn veteri- halten, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 auch für
närpolizeiliche Gründe es erfordern, kann die zu- das andere Geflügel.
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 8 3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zustän-
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung digen Behörde in das Gehöft verbracht oder aus
von Hausgeflügelbeständen anordnen, wenn dies dem Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist
aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist. nur zur sofortigen Tötung zulässig.
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Er-
2. Besondere Schutzmaßregeln zeugnisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur
mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
A. Vor amtlicher Feststellung der Geflügelpest
dem Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige
oder der Newcastle-Krankhc-)it oder des Verdachts
Stallabgänge und Einstreu dürfen nur zur un-
einer dieser Seuchen
schädlichen Beseitigung nach Anweisung des be-
§ 9 amteten Tierarztes entfernt werden.
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflü-
Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle- gel darf nur verwertet werden, wenn es unter
Krankheit in einem Gehöft oder sonstigen Standort behördlicher Aufsicht gekocht oder gedämpft
gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: worden ist; die Schlachtabfälle, einschließlich der
Federn, sowie die Abwässer sind so zu behan-
1. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen
Stall abzusondern; deln, daß eine Weiterverbreitung der Seuche
durch sie nicht zu befürchten ist.
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer
verendetes Geflügel ist nach näherer Anweisung
der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseiti-
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau-
gen, soweit es nicht zu Untersuchungen benötigt
ten Personen, von Tierärzten und von Personen
wird.
im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Ver-
lassen der Ställe oder sonstigen Standorte haben 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
sich diese Personen sofort zu reinigen und zu des- Gegenstände, die in den Ställen oder an sonsti-
infizieren; gen Standorten des Bestandes benutzt worden
sind, sind nach näherer Anweisung des beamte-
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch
ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
aus dem Gehöft entfernt werden;
8. An den Ein- und Ausgängen des Gehöftes und
4. verendetes oder getötetes Geflügel ist so aufzu-
an den Ein- und Ausgängen der Geflügelställe
bewahren, daß es vor äußeren Einflüssen ge-
sind Matten oder sonstige saugfähige Boden-
schützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm
auflagen anzubringen, die mit einem in § 18
in Berührung kommen können;
Abs. 2 genannten Desinfektionsmittel getränkt
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von und stets feucht gehalten werden müssen.
Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Ge-
9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich
genstände, die mit Geflügel in Berührung gekom-
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer
men sind, dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt
werden. der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf-
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be-
trauten Personen, von Tierärzten und von
B. Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest Personen im amtlichen Auftrag betreten wer-
oder der Newcastle-Krankheit oder des Verdachts den. Nach Verlassen des Stalles haben sich
einer dieser Seuchen diese Personen nach näherer Anweisung des
§ 10 beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des-
infizieren.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit öffent- 10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben
lich bekannt. vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
§ 11
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn veterinärpolizeiliche
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- Gründe nicht entgegenstehen.
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-
heit amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft
§ 12
oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender
Vorschriften der Sperre: In Beständen, in denen der Ausbruch oder der
Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes
festgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmi-
und der Geflügelställe oder des sonstigen Stand-
gung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zu-
ortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren
lässig. § 7 gilt in diesem Fall nicht.
Aufschrift „Geflügelpest - Unbefugter Zutritt
verboten" beziehungsweise „Newcastle-Krank-
heit des Geflügels - Unbefugter Zutritt ver- § 13
boten" gut sichtbar anzubringen.
(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der Ge-
2. Sämtliches Geflügel ist in einem geschlossenen flügelpest festgestellt, ordnet die zuständige Be-
Stall abzusondern. hörde die Tötung sämtlichen Geflügels an.
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2511
(2) Ist in einem Bestand der Ausbruch der New- bruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Ge-
castle-Krankheit f<:.~stgestellt, kann die zuständige flügelpest oder der Newcastle-Krankheit Haus-
Behörde die Tötung des Geflügels anordnen, wenn geflügel in einen anderen Bestand verbracht wor-
dies aus veterinärpol izeilichen Gründen erforderlich den, unterliegt dieser Bestand für die Dauer von
ist. 25 Tagen nach dem Verbringen des Geflügels der
amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand darf Ge-
§ 14 flügel nur mit Genehmigung der zuständigen Be-
hörde entfernt werden.
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
festgestellt ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an ansteckungsverdächtigen Hausgeflügels anordnen,
Plätzen getötet werden, die leicht und sicher gerei- wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen er-
nigt und desinfiziert werden können. In unmittel- forderlich ist.
barem Anschluß an die Tötung sind die Räumlich-
keiten, in denen das Geflügel getötet oder vor der
Tötung untergebracht worden ist sowie die in ihnen D. Desinfektion
vorhandenen und bei der Tötung benutzten Gegen- § 18
stände gründ] ich zu reinigen und zu desinfizieren.
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige,
§ 15 in denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der New- worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Trä-
casfü~-Krankheit festgestellt worden, kann die zu- ger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließ-
ständige Behörde einen Sperrbezirk, der in der Regel lich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berüh-
die verseuchte Ortschaft umfassen soll, bilden. Die rung gekommen sind, unverzüglich nach näherer
zuständige Behörde bringt an den Eingängen des Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
Sperrbezirks jeweils Schilder mit der deutlichen und und zu desinfizieren.
haltbaren Aufschrift „Geflügelpest" beziehungs- (2) Zur Desinfektion ist eine 3 0/oige Lösung von
weise „Newcastle-Krankheit des Geflügels" gut 50 °/oigem Rohkresol in neutraler Seife oder von
sichtbar an.
einem Desinfektionsmittel auf der Grundlage quar-
(2) Für den Sperrbezirk gilt folgendes: ternärer Ammoniumverbindungen oder eine 1 0/o
wirksames Formaldehyd enthaltende Lösung zu
1. Geflügel ist innerhalb der Gehöfte in einem Stall verwenden. Die Formaldehydlösung ist durch Mi-
zu verwahren. schen von 30 ml Formalin mit einem Liter Wasser
2. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zustän- herzustellen; der Formaldehydlösung darf kein Kalk
digen Behörde aus dem Sperrbezirk entfernt zugesetzt werden.
werden.
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Anstek-
3. Geflügelausstellungen sowie Veranstaltungen kungsstoffes sein können, sind zu verbrennen oder
ähnlicher Art sind verboten. zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann
4. Der Handel mit Geflügel, der ohne vorherige auch einem Behandlungsverfahren, durch das die
Bestellung entweder außerhalb des Gemeinde- Abtötung des Ansteckungsstoffes gewährleistet ist,
bezirks der gewerblichen Niederlassung des unterworfen werden. Der Dung ist an einem für
Händlers oder ohne Begründung einer solchen Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit dün-
stattfindet, ist verboten. ner Chlorkalkmilch zu übergießen und mindestens
drei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit dünner
(3) Sofern es zum Schutz gegen eine weitere Ver- Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn der Dung
breitung der Seuchen erforderlich ist, kann die zu- mit einer Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde
ständige Behörde Maßnahmen nach Absatz. 2 auch bedeckt wird; flüssige Abgänge aus den Geflügel-
für Gebiete, die von der Seuche bedroht sind, an- ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels
ordnen. sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu desinfizieren.
§ 16
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Hüh- 3. Schutzmaßregeln auf Geflügelausstellungen
ner ihres Gebietes zusätzlich zu der nach § 7 vorge-
und auf dem Transport
schriebenen Impfung gegen Newcastle-Krankheit zu
impfen sind, wenn dies aus veterinärpolizeilichen § 19
Gründen erforderlich ist.
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügel-
ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art
C. Bei Ansteckungsverdacht oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder
Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer die-
§ 17
ser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungs-
(1) Ist aus einem verseuchten oder seuchenver- verdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinn-
dächtigen Hausgeflügelbestand innerhalb der letz- gemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthal-
ten 25 Tage vor amtlicher Feststellung des Aus: tenen Maßregeln anordnen.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln 3. entgegen § 4 Satz 1 Geflügelausstellungen oder
§ 20 Veranstaltungen ähnlicher Art nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
heben, wenn cJ ie Ceflügelpest oder die Newcastle- 4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 Imp-
Krankheit erloschen ist oder der Verdacht sich als fungen durchführt,
unbegründet erwiesen hat. 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von
Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeug-
(2) Die Geflügelpest gilt als erloschen, wenn nisse oder Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder ent-
oder getötet oder alle Tiere entfernt worden sind gegen § 7 Abs. 3 anderes Geflügel nicht impfen
und läßt,
2. die Desinfektion unter amtlicher Uberwachung
7. entgegen § 9 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 2 Ge-
und nach näherer Anweisung des beamteten
flügel nicht absondert oder entgegen § 15 Abs. 2
Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tier-
Nr. 1 nicht im Stall verwahrt,
arzt abgenommen worden ist.
8. entgegen § 9 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 9
(3) Die Newcastle-Krankheit gilt als erloschen, Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort be-
wenn tritt,
1. alle Tiere des Geflügelbestandes verendet sind 9. entgegen § 9 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Ge-
oder getötet oder alle Tiere entfernt worden sind flügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem
oder Gehöft entfernt,
2. 25 Tage nach Beseitigung oder Genesung aller 10. der Vorschrift des § 9 Nr. 4 über die Aufbewah-
kranken und seuchenverdächtigen Tiere bei dem rung zuwiderhandelt,
Geflügel des Bestandes
11. der Vorschrift des § 9 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1
a) keine Neuerkrankungen vorgekommen sind Nr. 4 über die Entfernung von Tieren, Teilen
und von Tieren oder anderen dort genannten Gegen-
b) auf Grund einer Untersuchung durch den be- ständen zuwiderhandelt,
amteten Tierarzt kein Verdacht auf New-
12. der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 über das
caslle-Krankheit mehr besteht und
Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
3. die Desinfektion unter amtlicher Uberwachung 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Ge-
und nach näherer Anweisung des beamteten Tier- flügel verwertet,
arztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt
14. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel ohne Ge-
abgenommen worden ist.
nehmigung aus einem Sperrbezirk entfernt,
15. entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 3 eine Geflügelausstel-
IV. Schutzmaßregeln bei Papageien und Sittichen lung oder Veranstaltung ähnlicher Art durch-
sowie bei Wildgeflügel führt oder entgegen § 15 Abs. 2 Nr. 4 mit Ge-
flügel handelt oder
§ 21
16. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Geflügel ohne Ge-
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- nehmigung aus dem Bestand entfernt.
bruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-
heit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wild-
geflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, VI. Schlußvorschriften
amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die
§§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder § 23
erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
berechtigten unschädlich zu beseitigen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
V. Ordnungswidrigkeiten 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
§ 22
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 § 24
des Viehseuchengesetzes hcmdelt, wer vorsätzlich
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem
oder fahrlässig
Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
1. entgegen § 2 ein Kontrollbuch nicht oder nicht entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-
in der vorgeschriebenen Weise führt, sondere
2. einer Vorschrift des § 3, § 9 Nr. 2 Satz 2, § 11 1. der Abschnitt II Nr. 11 der Ausführungsvor-
Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 oder schriften des Bundesrats zum Viehseuchen-
§ 18 über die Reinigung oder Desinfektion oder gesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetz-
des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die blatt 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver-
unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, ordnung über Erhitzung von Milch zu Fut-
Nr. 140 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2513
terzweckcn und Beseiti~Jung von Zentrifugen- Hessen
schlarnrn aus Molkereien vorn 9. Juli 1970 (Bun-
11. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-
desgesetzbl. I S. 105B);
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
2. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum sung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909
Schutze ~JCQ<)n die~ I Iühnerpest vom 12. Dezem- - Reichs-Gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912
ber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 6B9), geändert (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai
durch die Verordnung zum Schutz gegen die 1912; Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Hühnerpest vom 16. April 1971 (Bundesgesetz- Land Hessen II 356-20);
blatt I S. 354);
12. die Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der
3 die Viebseuchenpolizeiliche Anordnung zum Hühnerpest vom 1. September 1954 (Gesetz- und
Schutze gegen die Hühnerpest vom 22. Juli 1944 Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 154),
(Reichsgesetzbl. I S. 164); zuletzt geändert durch die Zweite Anderungs-
4. die Verordnung zum Schutz gegen die Hühner- verordnung vom 30. Juni 1972 (Gesetz- und Ver-
pest vom 16. April 1971; ordnungsblatt für das Land Hessen I S. 260);
13. die Viehseuchenanordnung zur Bekämpfung der
Baden-Württemberg Hühnerpest vom 12. August 1955 (Gesetz- und
5. die Verordnung des Innenministeriums zur Be- Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 47),
kämpfung der Hühnerpest vom 14. September zuletzt geändert durch die Verordnung zur An-
1956 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg derung der Viehseuchenanordnungen zur Be-
S. 149), zuletzt geändert durch die Verordnung kämpfung der Hühnerpest vom 22. Juni 1971
zum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
1971; Hessen I S. 183);
Bayern Niedersachsen
6. der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 11 der Be- 14. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung
kanntmachung vom 27. April 1912 über den Voll- zum Schutze gegen die Hühnerpest vom 27. Ok-
zug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 tober 1967 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
und des bayerischen Ausführungsgesetzes hier- ordnungsblatt S. 433);
zu vom 13. August 1910 (bereinigte Sammlung 15. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-
des bayerischen Landesrechts II S. 153), zuletzt kämpfung der Hühnerpest vom 6. Juni 1969
geändert durch die Verordnung über die Erhit- (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
zung von Milch zu Futterzwecken und Beseiti- blatt S. 133), geändert durch die Verordnung
gung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien zum Schutz gegen die Hühnerpest vom 16. April
vom 9. Juli 1970; 1971;
7. der 6. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung 16. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-
und Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. De- liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
zember 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verord- sung zum Viehseuchengesetze) - VAVG -
nungsblatt S. 494), zuletzt geändert durch die vom 1. Mai 1912 (Niedersächsisches Gesetz- und
Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Verordnungsblatt Sonderband III S. 392), zuletzt
Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen geändert durch die Viehseuchenbehördliche Ver-
vom 7. August 1972 (Bayerisches Gesetz- und ordnung zum Schutze gegen die Verschleppung
Verordnungsblatt S. 346); von Tierseuchen im Tierverkehr vom 18. Januar
Berlin 1971 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 10);
8. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei- N ordrhein-W estf alen
sung zum Viehseuchengesetze) vom 1. Mai 1912 17. der Abschnitt III Nr. 18 und Nr. 19 der Vieh-
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai seuchenverordnung zur Ausführung des Vieh-
1912), zuletzt geändert durch die Verordnung seuchengesetzes vom 24. November 1964 (Ge-
über die Erhitzung von Milch zu Futterzwecken setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch
Molkereien vom 9. Juli 1970 (Gesetz- und Ver- die Brucellose-Verordnung vom 26. Juni 1972;
ordnungsblatt für Berlin S. 1446);
Rheinland-Pfalz
Hamburg
18. der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 11 der Be-
9. der Abschnitt II Nr. 11 der Bekanntmachung kanntmachung über den Vollzug des Vieh-
vom 1. Mai 1912 betreffend die Ausführung des seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Samm- bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom
lung des bereinigten hamburgischen Landes- 13. August 1910 (für den Regierungsbezirk Pfalz)
rechts 7831-ac);
vom 27. April 1912 (Bayerisches Gesetz- und
10. die Verordnung zur Uberwachung des Verkehrs Verordnungsblatt S. 403), zuletzt geändert durch
mit lebendem Geflügel vom 24. Februar 1959 die Verordnung über Erhitzung von Milch zu
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan- Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugen-
desrechts 7B31-bm); schlamm aus Molkereien vom 9. Juli 1970;
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
19. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei- 22. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betref-
liehen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei- fend Änderung der Viehseuchenpolizeilichen
sung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 Anordnung zum Schutze gegen die Hühnerpest
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt ge- vom 12. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 689)
ändert durch die Verordnung über Erhitzung vom 17. Juni 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
von Milch zu Fu l.terzwecken und Beseitigung s. 380);
von Zentrifugenschlamm aus Molkereien vom
9. Juli 1970; Schleswig-Holstein
20. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum 23. der Abschnitt II Nr. 11 der Viehseuchenpolizei-
Schutze gegen die Hühnerpest vom 15. Mai liehen Anordnung vom 1. Mai 1912 (Deutscher
1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes- Reichsanzeiger Nr. 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt
regierung Rheinland-Pfalz S. 58), zuletzt geän- geändert durch die Landesverordnung zur Ände-
dert durch die Zweite Viehseuchenpolizeiliche rung der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung
Änderungsanordnung vom 3. Oktober 1966 (Ge- (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein- seuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichs-
land-Pfalz S. 262); gesetzbl. S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Reichs- und
Staatsanzeiger Nr. 105) vom 26. März 1968 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
Saarland stein S. 97);
21. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung für die 24. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche An-
veterinärbehördliche Uberwachung von Ge- ordnung) zur Bekämpfung der Geflügelpest vom
flügelausstellungen im Saarland vom 27. Juli 25. August 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt
1966 (Amtsblatt des Saarlandes S. 570); für Schleswig-Holstein S. 146).
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Prof. Dr. Pielen
Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2515
Verordnung
zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel
(Bienenschutzverordnung)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 tete Teile sowie Reste dieser Mittel und ihrer Brühen
und Abs. 2 und des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Pflanzen- sind zu beseitigen oder unschädlich zu machen. Leere
schutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I Behältnisse und Packungen sind zu beseitigen.
S. 352), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die An-
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird im wendung, Handhabung und Aufbewahrung bienen-
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, gefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher
Familie und Gesundheit und für Wirtschaft und umschlossenen Räumen.
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: (6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel
entsprechend den von der Biologischen Bundes-
§ 1 anstalt für Land- und Forstwirtschaft erteilten Auf-
Im Sinne dieser Verordnung sind lagen mit der Angabe versehen „bienengefährlich,
ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen
1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel: Bienenflug bis 23 Uhr", so gelten die Absätze 1
a) Pflanzenschutzmittel, die die Biologische Bun- und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzen-
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft mit schutzmittels während der angegebenen Tageszeit.
der Auflage zugelassen hat, sie als „bienen-
gefährlich" zu kennzeichnen, § 3
b) andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in Wer bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an
einer höheren als der höchsten in der Ge- Bäumen im Wald anwenden will, hat dies spätestens
brauchsanweisung vorgesehenen Konzentra- 48 Stunden vorher der zuständigen Behörde oder
tion; Stelle zu melden. § 2 bleibt unberührt.
2. blühende Pflanzen:
§ 4
Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befin-
den, außer Hopfen und Kartoffeln. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen
1. von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs-
§ 2 und Versuchszwecke,
(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen 2. von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung
nicht an blühenden Pflanzen angewandt werden. schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen
durch Schadorganismen erforderlich ist.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so
anzuwenden, daß blühende Pflanzen nicht mitgetrof- Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit den erfor-
fen werden. derlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen,
daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis
(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um von 2 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden
Bienenstände dürfen bienengefährliche Pflanzen- vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmit-
schutzmittel ohne Zustimmung der Imker nur außer- tels unterrichtet werden.
halb der Zeit des täglichen Bienenflugs angewandt
werden. § 5
{4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind so Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
zu handhaben und aufzubewahren, daß Bienen nicht des Pfanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
mit ihnen in Berührung kommen können. Verschüt- oder fahrlässig
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. bienengefährliche Pflanzenschutzmittel entgegen § 6
§ 2 Abs. l, 2 oder 3 anwendet oder entgegen § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 4 Satz 1 handhabt oder aufbewahrt, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 Teile oder Reste blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
bienengefiihrlicher Pflanzenschutzmittel oder ihrer schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Brühen nicht beseitigt oder unschädlich macht
oder entgegen § 2 Abs. 4 Scitz 3 leere Behältnisse
oder Packungen nicht beseitigt,
§ 7
3. eine Meldung nach § 3 Satz 1 nicht oder nicht Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
rechtzeitig erstattet, Gleichzeitig tritt die Verordnung über bienenschäd-
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Satz 2 zu- liche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundes-
widerhandelt. anzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Wittig
Nr. 140 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2517
Verordnung
des Bundesministers für Verkehr
zum Waffengesetz
(WaffV-BMV)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffengeset- die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffs-
zes vorn 19. Septern ber 1972 (Bundesgesetzbl. I sicherheitsaufgaben wahrnimmt,
S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- die Behörden der Luftaufsicht des Bundes
minister des Inrn1rn verordnet:
sowie deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit
diese dienstlich tätig werden.
§ 1
§2
§ 22, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33
§ 13 des Waffengesetzes ist auf Munition nicht
Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden, die für die Deutsche Bundesbahn, die
Buchstabe d, Nr. 2, 3 und 9, § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 1, Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1 sowie die tung des Bundes, die See-Berufsgenossenschaft und
§§ 46 und 59 des Waffenr1esetzes sind auf
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes erworben
- die Deutsche Bundesbahn, wird.
- die Dienststellen der Wasser- und Schiffahrts- §3
verwaltung des Bundes, Die Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
zum Waffengesetz
(WaffV-BMP)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffengeset-
zes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern verordnet:
§ 1
§ 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1,
§ 37 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 1, §§ 46 und
59 des Waffengesetzes sind auf die dem Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen nachgeord-
neten Dienststellen sowie deren Bedienstete nicht
anzuwenden, soweit diese dienstlich tätig werden.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1972 2519
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcröffontlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßczcichntrng der Rc~chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschrHten für die Agrarwirtschaft
6. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2565/72 des Rates über Maßnahmen
gegenüber Versor{Jungsschwiflfigkeiten bei Kartoffeln 8. 12. 72 L 275/1
7. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2566/72 der Kommission zur Festset-
zun~pler iluf Cctrcide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 12. 72 L 275/2
7. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2567/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md 1z hinzu~Jefügt werden 8. 12. 72 L 275/4
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2568/72 der Kommission zur Festset-
zung der bE!i der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 8. 12. 72 L 275/6
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2569/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 8. 12. 72 L 275/8
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2570/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis amuwendenden Abschöp-
fungen 8. 12. 72 L 275/11
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2571/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 8. 12. 72 L 275/13
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2572/72 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta ltungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 8. 12. 72 L 275/15
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2573/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 8. 12. 72 L 275/17
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2574/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 12. 72 L 275/19
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2575/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 8. 12. 72 L 275/20
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2576/72 der Kommission zur Genehmi-
gung der Vermarktung von Garne 1 e n der Crangon-Arten
der kleineren Größenklasse für den menschlichen Verzehr für
das Jahr 1973 8. 12. 72 L 275/23
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2577/72 der Kommission zur Festset-
zung des auf den Orientierungspreis für Rind f 1e i s c h an-
zuwendenden Koeffizienten zur Errechnung des Wertes der
die Toleranzgrenze überschreitenden Fehlmengen 8. 12. 72 L 275/24
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2578/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 8. 12. 72 L 275/25
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2579/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 8. 12. 72 L 275/26
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2580/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1i v e n ö 1 8. 12. 72 L 275/27
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2581/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 8. 12. 72 L 275/29
7. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2582/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 8. 12. 72 L 275/32
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
4. 12. 72 VE!rordnung (Eurntom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates zur
Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die
Einstellung von Beamten der Eu{Opäischen Gemeinschaften
infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das end-
gültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus
dem Dienst 5. 12. 72 L 272/1
4. 12. 72 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2531/72 des Rates zur
.Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68
zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die
Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemein-
schaften 5. 12. 72 L 272/6
4. 12. 72 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2532/72 des Rates zur
Andcrung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69
zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die
Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung
finden 5. 12. 72 L 272/7
Ilcruusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
PoslanschriH für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundcs9csclzblal.l erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus·
ferl.igung verkünde!.. Laulcr,dcr Bcznq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im lc,il III wird rlds als fortqc,l!c,11d lcslqcslclllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nm:h S_ach<Jchiclen geordnet vcrölfcntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqspr_r,is tur _Teil I und Teil II llillbjiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesdzhlattcr, die voi dem 1. .Juli 1972 aLJS!JC!Jebcn worden sind. Liefernng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes·
gesetzhlatt, Köln 3 WJ-509 oder 9cgcn Vor,1usrech11ung bzw. gegen Nachnahme.
P1cis dieser Ausgabe 0,85 DM zuziiqlich Vcrsilnd!J<'hühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
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