201
Bundesgesetzblatt
Teill Z1997A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1972 Nr.14
Tag I n h a lt Seite
28. 2. 72 Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrs-
verhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971) 201
612-14, 910-6, 612-14-10, 912-3, 611-17
21. 2. 72 Erste Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . . 206
71:J.1-l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
Gesetz
über die weitere Finanzierung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
und des Bundesfernstraßenbaus
(Verkehrsfinanzgesetz 1971)
Vom 28. Februar 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. für 100 kg
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Petrolkoks der Nummer 27.14 -
B des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM
b) andere Mineralöle nach § 1
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 7
§ 1
vom 1. Mai 1971
bis 31. Dezember 1971 2,50 DM
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
vom 1. Januar 1972
§ 2 des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fas- bis 31. Dezember 1972 2,00 DM
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 vom 1. Januar 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch bis 31. Dezember 1974 1,50 DM.
das Gesetz vom 28. April 1971 zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes zur Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unterliegen der
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom gleichen Steuer nach Nummer 1 oder Nummer 2
24. April 1967 (Bundesgesetzbl. 1971 I S. 377), wird wie die Mineralöle, denen sie nach ihrer Be-
wie folgt geändert: schaffenheit am nächsten stehen."
1. Absatz 1 erhält die folgende Fassung: 2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nm. 2 und
3" ersetzt durch: ,,Nm. 2 bis 4".
,, (1) Die Steuer beträgt
1. für 1 hl Leichtöle oder mittelschwere
§ 2
Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39,00 DM
2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs- Dbergangsbestimmungen
extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und (1) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle er-
Mineralöle der Nummer 27.07 - G höhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43,65 DM auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuer-
3. für 100 kg Flüssiggas ............. 52,25 DM sätze nach § 1 ergibt.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses § 3
Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Bußgeldvorschriften
Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter-
liegen einer Nachsteuer. Sie beträgt Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichs-
abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere fertig entgegen § 2 Abs. 6 dieses Artikels die An-
Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,00 DM meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs- nicht rechtzeitig abgibt.
extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mi-
neralölsteuergesetzes 1964 und Mine-
Artikel 2
ralöle der Nummer 27.07 -- G des Zoll-
tarifs 4,80 DM Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs
von Mineralölsteuer
3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . . 7,25 DM.
(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird eine
(3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absat- Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes Gasöl, das
zes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. verbraucht worden ist
Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkraft-
1. im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft-
treten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die
fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach
sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht
den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-
die Steuerschuld mit dem Ubergang des Besitzes
zes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241),
auf den Empfänger über.
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
Mineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10 gesetzbl. I S. 645), oder bei Beförderungen von
des Zolltarifs sinngemäß. Schülern nach § 1 der Freistellungs-Verordnung
vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),
(5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und
geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1967
der Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-
(Bundesgesetzbl. I S. 602),
Nr. 27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer
Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs 2. im öffentlichen Personennahverkehr mit schienen-
in den letzten drei Kalendermonaten vor dem In- gebundenen Fahrzeugen. Diese Beihilfe wird zu-
krafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbrau- sätzlich zu der Betriebsbeihilfe nach Abschnitt III
cher ist, wer das Mineralöl oder die Zubereitungen Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 3 des Verkehrsfinanzgeset-
der Tarif-Nr. 27.10 ausschließlich für eigene Zwecke zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I
verbraucht. Endverbraucher ist nicht, wer im eigenen S. 166), zuletzt geändert durch das Gasöl-Verwen-
Betrieb Mineralöl oder Zubereitungen der Tarif- dungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember
Nr. 27.10 zur Herstellung von Treib- oder Schmier- 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), gewährt.
stoffen verarbeitet. Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen kön-
(6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder nen jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres
den Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif- für das zurückliegende Halbjahr (Abrechnungszeit-
Nr. 27.10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttre- raum) gestellt werden.
ten dieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zoll- (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Deut-
stelle anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anfor- schen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost.
derung bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht (3) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden für
ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushaltsplan
Ablauf der Anmeldefrist fällig. eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haus-
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- haltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Ver-
zen kann im Verwaltungswege auf Antrag zulassen, brauchergruppen an Gasöl für die begünstigten
daß die Nachsteuer von Firmen, die über minde- Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei
stens fünf Betriebsstätten verfügen, für die sie Mine- werden für je 100 kg des Verbrauchs in den Fällen
ralölsteuer zu entrichten haben, zentral bei der für 1. des Absatzes 1 Nr. 1 43,65 Deutsche Mark
den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet 2. des Absatzes 1 Nr. 2 20,90 Deutsche Mark
wird. Die zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann angesetzt.
versagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma
kaufmännische Anschreibungen über die beim In- (4) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne des
krafttreten des Gesetzes vorhandenen oder im Ver- Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen
sand befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der 1. im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf
Nachsteuer unterliegen, nicht geführt werden. denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan- Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt,
zen kann in Einzelfällen zulassen, daß bei der Be- 2. im Schienenverkehr mit den für den Nahverkehr
rechnung der Nachsteuer für Mineralöle Durch- bestimmten Zügen.
schnittsdichten, bei der Berechnung des Mineralöl-
anteils in Zubereitungen der Tarif-Nr. 27.10 Durch- (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
schnittsslitze angewendet werden, wenn sich die tat- verordnung das Nähere über
sächlichen, der Nachsteuer unterliegenden Mengen 1. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-
nur unter unzumutbarem Aufwand feststellen lassen. satzes 1,
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972 203
2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung der 3. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „ 1. Januar
Beihilfen sowie des Vorjahres" durch die Wörter „ 1. Juli des vor-
3. das V erfahren. Dabei kann sie den Antragstel- vergangenen Jahres" ersetzt.
lern auferlegen, die Anträge längstens ein Jahr
4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
nach Entstehung des Anspruchs zu stellen, aus-
reichende Nachweise zu führen und die Nachprü- „Die im Zonenrandgebiet zugelassenen Kraftf ahr-
fung der betrieblichen Unterlagen im Betrieb zu zeuge werden 1,25mal so hoch bewertet wie die
gestalten. Die Bundesregierung kann anordnen, übrigen Kraftfahrzeuge."
daß Betriebsbeihilfen zu versagen sind, wenn der
Antragsteller die ihm nach dem vorstehenden 5. § 10 erhält folgende Fassung:
Satz auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
,,§ 10
Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann davon Zweckbindung und Verteilung der Mittel
abhängig gemacht werden, daß diese einen Betrag
bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrechnungszeit- (1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
raum übersteigen. kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe
dieses Gesetzes sind zu verwenden:
(6) Zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebs-
beihilfen sind zurückzuzahlen und von der Gewäh- 1. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das
rung an mit vier vom Hundert über dem Diskont- sich auf Grund von Artikel 8 § 1 des Steuer-
satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Wer- änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
den Betriebsbeihilfen vorsätzlich oder leichtfertig zu 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt
Unrecht beantragt, so entsteht für das auf die An- 2. das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das
tragstellung folgende Jahr kein Anspruch auf Be- sich auf Grund von Artikel 1 § 1 des Verkehrs-
triebsbeihilfe. finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Ar-
tikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für
Artikel 3 Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.
Zweckbindung des Mehraufkommens
der Mineralölsteuer (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesmini-
ster für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hun-
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer, das sich dert im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50
infolge der Anderung des § 2 Abs. l des Mineralöl- vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch
steuergesetzes durch Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes nehmen. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert
ergibt, ist in Höhe von einem Viertel zusätzlich zu auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
den Mitteln nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzie- Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2
rungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung
Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De- oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zu-
zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995) für Zwecke sammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt
des Straßenwesens zu verwenden, im übrigen, so- dabei als Teil dieses Vorhabens."
weit es den Betrag der nach Artikel 2 Abs. 1 zu lei-
stenden Betriebsbeihilfen übersteigt, zusätzlich zu 6. Dem§ 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
den nach § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzie- ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
rungsgesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I soweit Vorhaben nach dem 1. März 1972 mit
S. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestimmun- einem höheren Anteil als bis zum 29. Februar
gen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. 1972 aus den Finanzhilfen gefördert werden."
Artikel 4
Artikel 5
Änderung
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Neubekanntgabe
des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239) wird wie
das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
folgt geändert:
sich aus Artikel 4 ergebenden Fassung neu bekannt-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
,,3. Bau oder Ausbau von zentralen Omnibus- lauts zu beseitigen.
bahnhöfen und verkehrswichtigen Umsteige-
anlagen sowie von Betriebshöfen und zentra-
len Werkstätten, soweit sie dem öffentlichen Artikel 6
Personennahverkehr dienen."
§ 1
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Förderung eines Vorhabens aus den Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes
Finanzhilfen ist bis zu 60 vom Hundert, im Zonen- - Landwirtschaft
randgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen- Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
dungsfähigen Kosten zulässig." vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339),
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zuletzt gelindert durch das Finanzanpassungsgesetz 2. Hinter § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),
,,§ 2 a
wird wie folgt gelindert:
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr
In § 3 wird die Angabe „32,15 Deutsche Mark"
ersetzt durch „36,15 Deutsche Mark". (1) Die Steuer ist auf Antrag für 'einen Zeitraum
von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines
§ 2 Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das
Ubergangsregelung Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als
124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der
Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
jeweils zurückgelegten Strecke im Huckepackver-
von einem Verbilligungsberechtigten bezogen wurde
kehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)
und für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttre-
mit der Eisenbahn befördert worden ist. Eine
ten dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei
Fahrt ist anderthalbfach zu rechnen, wenn die mit
dem Verbilligungssatz von 32,15 DM für 1001 Gasöl.
der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als
Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilligungsbe-
520 Kilometer ist.
trägen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
zogenes Gasöl entsprechend. (2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für
die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes
Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über
Artikel 7
die Verwendung im Huckepackverkehr zu erbrin-
§ 1 gen, deren Richtigkeit für jede Fahrt von der
Änderung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes Deutschen Bundesbahn zu bescheinigen ist."
Artikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes 3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der ,, (4) Bei Elektrofahrzeugen ist zur Berechnung
Fassung des Gesetzes über die Umstellung der Ab- der Steuer das verkehrsrechtlich höchstzulässige
gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun- Gesamtgewicht um 50 vom Hundert zu vermin-
desgesetzbl. 1 S. 995) wird wie folgt geändert: dern."
In Absatz 2 letzter Satz wird die Angabe
4. § 11 wird wie folgt geändert:
,,2,35 DM" ersetzt durch ,,4,70 DM".
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
§ 2 ,,5. alle anderen
Ubergangsregelung Fahrzeuge mit nicht mehr mehr
Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Geset- als zwei Achsen
zes von einem Beihilfeberechtigten nach der Gasöl- von dem Gesamt-
Betriebsbeihilfe-VO-Werkfernverkehr vom 20. März gewicht
1961 (Bundesgesetzbl. J S. 260) bezogen wurde und bis zu 2 000 kg 22,- 22,-
für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten
über 2 000 kg
dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem
bis zu 3 000 kg 23,50 23,50
Verbilligungssatz von 2,35 DM für l 00 Kilogramm.
Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 über 3 000 kg
dieses Gesetzes nachversteuert wurde. bis zu 4 000 kg 25,- 25,-
über 4 000 kg
Artikel 8 bis zu 5 000 kg 26,50 26,50
§ 1 über 5 000 kg
bis zu 6 000 kg 28,- 28,-
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
über 6 000 kg
Das Kraftf ahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
bis zu 7 000 kg 29,50 29,50
Bekanntmachung vom 2. Januar 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur über 7 000 kg
.Änderung des Kraftf ahrzeugsteuergesetzes vom bis zu 8 000 kg 32,- 31,-
20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird über 8 000 kg
wie folgt geändert: bis zu 9 000 kg 34,50 33,-
1. In § 2 wird hinter Nummer 7 folgende Nummer
über 9 000 kg
7 a eingefügt:
bis zu 10 000 kg 37,50 34,50
„ 7 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für
die Zustellung oder Abholung von Behäl- über 10 000 kg
tern mit einem Rauminhalt von fünf Kubik- bis zu 11 000 kg 40,50 36,50
metern oder mehr oder von auswechsel- über 11 000 kg
baren Aufbauten verwendet werden, die im bis zu 12 000 kg 44,50 39,50
Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder
über 12 000 kg
mit einem Binnenschiff befördert worden
bis zu 13 000 kg 49,- 42,50
sind oder befördert werden. Voraussetzung
ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für diese über 13 000 kg
Zwecke bestimmt erkennbar sind;". bis zu 14 000 kg 54,- 46,-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972 205
über 14 000 kg b) mehr als 7 500 kg
bis zu 15 000 kg 89,- 66,- und nicht mehr
über 15 000 kg als 15 000 kg .. 9,-DM 8,-DM
bis zu 16 000 kg 124,- 86,- c) mehr als
15 000 kg und
über 16 000 kg
nicht mehr als
bis zu 17 000 kg 130,- 90,-
20 000 kg 25,-DM 21,-DM
über 17 000 kg
d) mehr als
bis zu 18 000 kg 136,- 94,-
20 000 kg 43,-DM 33,-DM.
über 18 000 kg
bis zu 19 000 kg 142,- 98,- Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zu-
lässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses
über 19 000 kg nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch
bis zu 20 000 kg 148,- 102,- eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die
über 20 000 kg Bescheinigung muß die Identität und das zu-
bis zu 21 000 kg 154,- 106,- lässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen;
sie ist in deutscher Sprache abzufassen."
über 21 000 kg
bis zu 22 000 kg 160,- 110,-
§ 2
über 22 000 kg 166,- 114,-,
Dbergangsregelung
insgesamt jedoch
Hat die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeug-
nicht mehr als 11 000 DM."
steuer sich auf Grund dieses Gesetzes geändert, so
ist die Mehrsteuer für die Zeit vom Inkrafttreten des
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Gesetzes bis zur nächsten Fälligkeit besonders fest-
,, (2) Die Steuer ermäßigt sich um 25 vom Hun- zusetzen, wenn die Steuer für einen Zeitraum ent-
dert des Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5 richtet ist oder zu entrichten war, der vor dem In-
ergibt, für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durch- krafttreten des Gesetzes begonnen hat und danach
führung von Schwer- und Großraumtranspor- endet. Dabei ist für jeden Tag ein Dreihundertsech-
ten, für die Ausnahmen von der Vorschrift des zigstel des Betrages anzusetzen, um den die Jahres-
§ 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung steuer sich erhöht hat. Entsprechendes gilt, wenn
genehmigt worden sind. Dies gilt nicht, wenn sich auf Grund dieses Gesetzes eine Mindersteuer
das Fahrzeug auch zu Fahrten benutzt wird, ergibt.
für die es der bezeichneten Ausnahmegeneh- Artikel 9
migung nicht bedarf, und wenn die Steuer, die
sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die Berlin-Klausel
Steuer nach Satz 1." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
„2. bei allen anderen
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Fahrzeugen mit nicht mehr mehr Berlin auf Grund des § 14 des Dritten Uberleitungs-
als zwei Achsen gesetzes.
und einem zuläs-
sigen Gesamt- Artikel 10
gewicht von Inkrafttreten
a) nicht mehr als Artikel 8 § 1 Nr. 4 und § 2 treten am 1. April 1972,
7 500 kg . . . . . . 3,- DM 3,-DM im übrigen tritt das Gesetz am 1. März 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erste Verordnung
zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
Vom 21. Februar 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoff- 7. In Nummer 2.81 wird die Rahmenzusammenset,
gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I zung 2 bei folgendem Bestandteil geändert:
S. 1358) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- inerte Bestandteile ,,0 bis 8 0/o".
minister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhö-
rung des Sachvc~rständigenausschusses für explo-
sionsgefährliche Stoffe und mit Zustimmung des 8. Nummer 2.82 wird wie folgt geändert:
Bundesrates verordnet: In der Rahmenzusammensetzung 4 wird der An-
teil des nachstehenden Bestandteils wie folgt
geändert:
Artikel 1
Ammoniumnitrat ,, 18 bis 75 0/o".
Die Anlage I zum Sprengstoffgesetz wird wie folgt
geändert: Die Rahmenzusammensetzung 6 erhält folgende
Fassung:
1.Teil:
„Rahmenzusammensetzung 6
1. Nummer 33 wird gestrichen.
Glyzerintrinitrat 1) 8 bis 13 °/o
2. Nummer 61 erhält folgende Fassung: Kaliumnitrat oder Natriumnitrat 35 bis 60 0/o
,, Tetramethy lo lcyclohcxanol- verbrennliche Bestandteile 0 bis 16 0/o
pentani trat C 10 H 15N 5 O15",
Ammoniumchlorid 25 bis 35 0/o
3. Nummer 63 erhält folgende Fassung: Natriumchlorid 0 bis 20 0/o
,,Tetramethylolcyclopentanol- andere inerte Bestandteile Obis 60/o".
pentanitrat C 9H 13 N 50 15 ".
9. In Nummer 2.83 wird folgende Rahmenzusam-
2. Te i 1:
mensetzung 3 angefügt:
4. In Nummer 2.3 wird folgende Rahmenzusammen- „Rahmenzusammensetzung 3
setzung 6 neu eingefügt:
Trinitrotoluol 10 bis 25 0/o
„Rahmenzusammensetzung 6
Ammoniumnitrat 25 bis 55 0/o
Ammoniumperchlorat 70 bis 85 0/o
Alkali- bzw. Erdalkalinitrate 0 bis 30 0/o
verbrennliche organische
Bestandteile 15 bis 30 °/o Aluminium 5 bis 20 0/o
Metallpulver 0 bis 15 °/o". andere verbrennliche Bestandteile Obis 17 0/o
Wasser 5 bis 20 0/o
5. Die bisherige Rahmenzusammensetzung 6 wird
andere inerte Bestandteile Obis 2 0/o".
Rahmenzusammensetzung 7.
6. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
3. Te i 1:
In der Rahmenzusammensetzung 2 werden die
Anteile folgender Bestandteile geändert: 10. Nummer 3.111 wird wie folgt geändert:
Cellulosenitrate In den Rahmenzusammensetzungen 2 und 3 wer-
(mit weniger als 12,6 °/o N) ,,6 bis 28 0/o"
den die Anteile der nachstehenden Bestandteile
Kaliumnitrat ,,30 bis 62 °/o". wie folgt geändert:
Folgende Rahmenzusammensetzung 6 wird an- In Rahmenzusammensetzung 2:
gefügt:
roter Phosphor ,,5 bis 28 0/o".
„Rahmenzusammensetzung 6
Glycerintrinitrat 1 ) 9 bis 11 0/o In Rahmenzusammensetzung 3:
Collodium wolle 0 bis 1 0/o Kaliumchlorat ,,30 bis 55 0/o"
Ammoniumnitrat 75 bis 81 0/o inerte Bestandteile ,,0 bis 18 0/o".
Trinitrotoluol 2 bis 7 0/o Die Worte
Aluminium 3 bis 5 0/o
„Einzelzusammensetzung
andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 9 °/o".
Kaliumchlorat 88 bis 89 0/o
Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
Paraffin 9 bis 10 0/o
„Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4, 2.5 und
Silberjodid 1 bis 2 0/o"
2.82 ganz oder teilweise durch Glykoldinitrat
ersetzt werden." werden gestrichen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972 207
Folgende Rahmenzusammensetzungen 10 bis 13 Folgende Nummern 3.119 und 3.11.10 werden
werden vor der Einzelzusammensetzung einge- angefügt:
fügt: ,,3.119 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Kalium-
„Rahmenzusammensetzung 10 dichromat-Mischungen
Kaliumchlorat 40 bis 60 0/o Rahmenzusammensetzung 1
Hexachlorä.than 20 bis 30 0/o Kaliumchlorat 60 bis 70 0/o
verbrennliche Bestandteile 20 bis 30 0/o Bariumnitrat 2 bis 10 0/o
Rahmenzusammensetzung 11 Kaliumdichromat 2 bis 5 0/o
Kaliumchlorat. 60 bis 70 0/o Schwefel 5 bis 10 0/o
Kupfer II-hydroxid 10 bis 18 0/o organische verbrennliche
organisch verbrcnnliche Bestandteile 10 bis 15 0/o
Bestandteile 10 bis 25 0/o inerte Bestandteile 2 bis 8 0/o"
Rahmenzusammensetzung 12 ,,3.11.10 Kaliumchlorat-Kaliumperchlorat-
Kaliumchlorat 55 bis 65 0/o
Barium.nitrat-Mischungen
Schwefel 20 bis 25 0/o
Rahmenzusammensetzung 1
Kaliumchlorat 8 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile Obis 10 0/o
Kaliumperchlorat 15 bis 20 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 15 0/o
Bariumnitrat 10 bis 60 0/o
Rahmenzusammensetzung 13
Schellack 5 bis 10 0/o
Kaliumchlorat 88 bis 89 0/o
Dextrin 5 bis 10 °/o
Paraffin 9 bis 10 0/o
andere verbrennliche
Silberjodid 1 bis 20/o". Bestandteile 0 bis 5 °/o".
11. In Nummer 3.113 erhält Rahmenzusammenset- 15. Nummer 3.211 wird wie folgt geändert:
zung 2 folgende Fassung: Rahmenzusammensetzung 2 erhält folgende Fas-
„Rahmenzusammensetzung 2 sung:
Kaliumchlorat 8 bis 34 0/o
„Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumperchlorat Kaliumperchlorat 40 bis 75 0/o
36 bis 56 0/o
Milchzucker verbrennliche Bestandteile 16 bis 39 0/o
5 bis 27 0/o
Dextrin inerte Bestandteile 0 bis 29 0/o".
0 bis 10 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 10 0/o In der Rahmenzusammensetzung 4 werden die
inerte Bestandteile Anteile nachstehender Bestandteile wie folgt ge-
0 bis 16 0/o".
ändert:
Kaliumperchlorat ,,53 bis 72 0/o"
12. In Nummer 3.114 wird folgende Rahmenzusam-
mensetzung 3 angefügt: Kupferacetatarsenit oder
bas. Kupfercarbonat ,, 12 bis 34 0/o".
„Rahmenzusammensetzung 3
Folgende Rahmenzusammensetzung 6 wird an-
Kaliumchlorat 40 bis 60 0/o gefügt:
Kaliumnitrat 10 bis 20 0/o „Rahmenzusammensetzung 6
Kaliumdichromat 0 bis 7 0/o Kali umperchlorat 40 bis 50 0/o
Naturharze 5 bis 10 0/o Eisen 25 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 20 0/o organische verbrennliche
inerte Bestandteile Obis 25 0/o". Bestandteile 25 bis 30 0/o".
13. In Nummer 3.116 wird in der Rahmenzusammen- 16. In Nummer 3.311 wird die Rahmenzusammenset-
setzung 1 der Anteil nachstehender Bestandteile zung 1 bei folgendem. Bestandteil geändert:
wie folgt geändert: ,,Mineralöl Obis 7 0/o".
Bariumnitrat ,,56 bis 80 0/o" Folgende Rahmenzusammensetzungen 3 und 4
Naturharze ,,8 bis 30 0/o". werden angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 3
14. Nummer 3.118 wird wie folgt geändert: Ammoniumnitrat 88 bis 94 0/o
In den Rahmenzusammensetzungen 1 und 2 wer- Aluminium 3 bis 6 0/o
den die Anteile der nachstehenden Bestandteile andere verbrennliche Bestandteile 3 bis 6 0/o
wie folgt geändert: Rahmenzusammensetzung 4
In Rahm.enzusam.m.enseJzung 1: Amm.oni um.ni trat 75 bis 80 0/o
Bariumnitrat ,,8 bis 30 0/o" Ammoniumoxalat 5 bis 10 0/o
In Rahmenzusammensetzung 2: andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 15 0/o
Naturharze ,,9 bis 19 0/o". inerte Bestandteile 0 bis 1 0/o".
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
17. Nummer 3.321 wird wie folgt geändert: Hexachloräthan 35 bis 45 0/o
a) In den Rahmenzusamrnensetzungen 1, 2 und 5 Metallpulver 5 bis 10 0/o
werden dit~ Anteile der Bestandteile wie folgt Sägemehl 15 bis 20 0/o
geändert: andere verbrennliche
Rahmenzusammensetzung 1: Bestandteile 10 bis 22 0/o".
Schwefel ,,5 bis 48 °/o"
20. Die Nummern 3.34 bis 3.36 werden Nummern
andere verbrennliche 3.33 bis 3.35.
Bestand lei le ,,0 bis 43 0/o"
Rahmenzusammensetzung 2: 21. In Nummer 3.41 werden die Anteile und die
Bestandteile der Rahmenzusammensetzung 2 wie
Kaliumnitrat „40 bis 90 0/o"
folgt geändert:
Rahmenzusammensetzung 5: Kieselgur ,,0 bis 8 0/o"
Kaliumnitrat ,,41 bis 71 0/o" „Holzkohle 0 bis 10 0/o".
Metall pul ver ,,2 bis 30 0/o"
Holzkohle ,,0 bis 39 0/o"
inerte Bestandteile ,,0 bis 13 0/o".
Artikel 2
b) Folgende Rahmenzusammensetzung 9 wird
angefügt: Die Anlage II zum Sprengstoffgesetz wird wie
„Rahmenzusammensetzung 9 folgt geändert:
Kaliumnitrat 50 bis 90 0/o 1. In Abschnitt A, 2. Teil, werden folgende Rahmen-
Bor 10bis300/o zusammensetzungen 2 bis 4 angefügt:
andere verbrennliche „Rahmenzusammensetzung 2
Bestandteile 0 bis 12 0/o". Acety lcyclohexansulf ony1-
peroxid 78 bis 820/o
18. Die Nummer 3.33 wird Nummer 3.322; ferner
Wasser 12 bis 16 0/o
werden nachstehende Rahmenzusammensetzun-
gen dieser Nummer in den Anteilen und den verbrennliche Bestandteile 4 bis 8 0/o
Bestandteilen wie folgt geändert: Rahmenzusammensetzung 3
In Rahmenzusammensetzung 1 : N, N'-Dinitroso-N, N'-dimethyl-
Bariumnitrat „2 bis 16 0/o" terephthalamid 68 bis 71 0/o
andere verbrennliche Bestandteile „0 bis 11 0/o" Mineralöl 29 bis 32 0/o
,,inerte Bestandteile Obis 4 0/o". Rahmenzusammensetzung 4
In Rahmenzusammensetzung 3: 3-Chlorperoxybenzoesäure 85 bis 100 0/o
Gummiarabicum ,,2 bis 6 0/o". 3-Chlorbenzoesäure 0 bis 15 0/o".
In Rahmenzusammensetzung 5: 2. In Abschnitt B, 1. Teil, wird Nummer 10 gestri-
Bariumnitrat ,,34 bis 50 0/o". chen.
In Rahmenzusammensetzung 6:
3. In Abschnitt B, 1. Teil, wird nach Nummer 18 ein-
Kaliumnitrat ,,27 bis 55 0/o"
gefügt:
Metallpulver ,,4 bis 4? 0/o".
„Die Vorschriften des Abschnittes B sind auf die
In Rahmenzusammensetzung 8: Stoffe der Nummern 17 und 18 nur anzuwenden,
Bariumnitrat ,,5 bis 7 0/o" soweit diese Stoffe nicht zum Sprengen, als Zünd-
Schwefel ,,9 bis 13 0/o" stoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische
andere verbrennliche Zwecke verwendet werden."
Bestandteile „8 bis 13 0/o".
4. Abschnitt B, 2. Teil, wird wie folgt geändert:
Folgende Rahmenzusammensetzung 9 wird an-
gefügt: In Rahmenzusammensetzung 3 werden die An-
teile folgender Bestandteile geändert:
„Rahmenzusammensetzung 9
Benzoylperoxid „78 bis 90 0/ou
Kaliumnitrat 35 bis 46 0/o
Wasser „ 10 bis 22 0/o".
Bariumnitrat 23 bis 30 0/o
Schwefel 9 bis 15 0/o
Folgende Rahmenzusammensetzungen 8 und 9
werden angefügt:
andere verbrennliche
Bestandteile 14 bis 27 0/o". „Rahmenzusammensetzung 8
19. Folgende Nummer 3.323 wird angefügt: Dinitrosopentamethylentetramin 88 bis 91 0/o
,,3.323 Kaliumnitrat-Ammoniumdichromat- Magnesiumoxid 9 bis 12 0/o
Hexachlorä.than-Mischungen Rahmenzusammensetzung 9
Rahmenzusammensetzung 1 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-
Kaliumnitrat 15 bis 20 0/o dicyclohexylperoxid 93 bis 95 0/o
Ammoniumdichromat 2 bis 5 0/o Wasser 5 bis 7 0/o'~.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972 209
5. Abschnitt C, 1. Teil, wird wie folgt geändert: Rahmenzusammensetzung 15
Folgende Nummer 9 wird neu aufgenommen: Hexani trodi ph en y lamin 50 bis 60 0/o
,,9. 2-Melhy 1-4-nitro-1-(4' -nitrophenyl)-imidazol". Wasser 40 bis 50 °/o",
Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden Num-
mern 10 bis 12. 7. In Abschnitt C wird folgender 3. Teil angefügt:
Nach Nummer 12 wird folgender Satz angefügt: „3. Teil - Explosionsgefährliche Stoffe, die unter
einem Handelsnamen vertrieben wer-
„Die Vorschriften des Abschnittes C sind auf den den und durch ihr Herstellungsverfah-
Stoff der Nummer 1 nur anzuwenden, soweit die- ren, dessen Beschreibung der Bundes-
ser Stoff nicht zum Sprengen, als Zündstoff, als anstalt für Materialprüfung bekanntge-
Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke ver- geben worden ist, bestimmt sind.
wendet wird."
1. Methyläthylketonperoxide
6. In Abschnitt C, 2. Teil, werden vor der Einzelzu-
sammensetzung folgende Rahmenzusammenset- 1.1 „Butanox HC"
zungen 11 bis 15 eingefügt: 1.2 „Butanox M 105"
„Rahmenzusammensetzung 11 1.3 „Luperox Delta X"
Dicyclohexylperoxydicarbonat 88 bis 91 °/o 1.4 „Luperox Delta S"
Wasser 9 bis 12 °/o 1.5 „Luperox Delta S-50"
1.6 „Luperox Delta K" ."
Rahmenzusammensetzung 12
tert. Buty lhydroperoxid 77 bis 85 °/o
Di-(tert.butyl)-peroxid 8 bis 100/o Artikel 3
Wasserstoffperoxid 0 bis 1 0/o
Wasser 7 bis 12 0/o Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Rahmenzusammensetzung 13 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Spreng-
tert. Butylhydroperoxid 88 bis 92 °/o stoffgesetzes auch im Land Berlin.
tert. Butylalkohol 0 bis 12 0/o
Wasser 0 bis 12 0/o
Rahmenzusammensetzung 14 Artikel 4
Ammoniumdichromat 85 bis 100 0/o Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Wasser 0 bis 15 0/o dung in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1972
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
22. 2. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen
durch N.S. ,,Otto 1-Iahn" ............................................................ . 57
22. 2. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische
Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen .............................. . 68
28. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen ............................................................... . 74
31. 1. 72 ßekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei ............................................................ . 74
3. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Weltraumforschungsorganisation ................................... . 75
4. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens 76
4. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Inter-
nationalen Fluglinienverkehr ....................................................... . 77
4.2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 77
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß ............................................................. • • • • • • • • • • • • · · · · 78
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Arlikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ . 78
10. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs .................................................... . 79
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 1. 72 Verordnun~ (EWG) Nr. 179/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 28. 1. 72 L 24/4
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 180/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 1. 72 L 24/6
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 181/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 28. 1. 72 L 24/8
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 182/72 der Kommission zur Festsetzung
der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 28. 1. 72 L 24/10
27. 1. 72 Verordnun~ (EWG) Nr. 183/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen 28. 1. 72 L 24/13
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 26. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
22. 2. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen
durch N.S. ,,Otto 1-Iahn" ............................................................ . 57
22. 2. 72 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische
Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen .............................. . 68
28. 1. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen ............................................................... . 74
31. 1. 72 ßekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei ............................................................ . 74
3. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen
der Europäischen Weltraumforschungsorganisation ................................... . 75
4. 2. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkommens 76
4. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Inter-
nationalen Fluglinienverkehr ....................................................... . 77
4.2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 77
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß ............................................................. • • • • • • • • • • • • · · · · 78
8. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Arlikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ............................ . 78
10. 2. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die
Freiheit des Durchgangsverkehrs .................................................... . 79
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die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 1. 72 Verordnun~ (EWG) Nr. 179/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 28. 1. 72 L 24/4
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 180/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 1. 72 L 24/6
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 181/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 28. 1. 72 L 24/8
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 182/72 der Kommission zur Festsetzung
der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und F e i n -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattun-
gen 28. 1. 72 L 24/10
27. 1. 72 Verordnun~ (EWG) Nr. 183/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen 28. 1. 72 L 24/13
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Februar 1972 211
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 1. 72 Verordnung (DWG) Nr. 184/72 der Kommission zur Festsetzung
der Pr~imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 28. 1. 72 L 24/15
27. 1. 72 Verordmmg (EWG) Nr. 185/72 der Kommission zur Festsetzung
der Ersluttun~Jen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 28. 1. 72 L 24/17
27. 1. 72 Verordnung (JJW(~) Nr. 186/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei dc!r Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 28. 1. 72 L 24/19
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 187/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k c r und R o h zu c k e r 28. 1. 72 L 24/21
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 188/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Külbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes R i n d f 1 e i s c h 28. 1. 72 L 24/22
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 190/72 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 54/72 zur Anwendung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Man-
darinen, Salsumas, Chementinen, Tangerinen und anderen ähn-
lichen Kreuzungen von Z i t r u s f r ü c h t e n mit Ursprung
in Spanien 28. 1. 72 L 24/26
28. 1. 71 Verordnung (EWG) Nr. 191/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 1. 72 L 25/1
28. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 192/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden. 29. 1. 72 L 25/3
28. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 193/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 29. 1. 72 L 25/5
28. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 194/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29. 1. 72 L 25/6
28. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 195/72 der Kommission zur Feststel-
lung einer ernsten Krise auf dem B 1 um e n k o h 1 m a r kt 29. 1. 72 L 25/7
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 196/72 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für S c h w e i -
nefleisch 29. 1. 72 L 25/8
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 197/72 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1 c her z e u g n i s s e anzuwendenden
Erstattungen 29. 1. 72 L 25/14
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 198/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und Mi 1 c h -
erzeugnisse 29. 1. 72 L 25/16
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 199/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 1. 2. 72 L 27/1
31. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 200/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 2. 72 L 27/3
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 201/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 1. 2. 72 L 27/5
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 202/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen l. 2. 72 L 27/6
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 203/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s l. 2. 72 L 27/8
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 204/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s anzuwen-
denden Berichtigung l. 2. 72 L 27/10
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und ßr!1cichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 205/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpftrnqcn bei der Einfuhr von Getreide - und
Reisvcrarbeitungserzeugnissen 1. 2. 72 L 27/12
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 206/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n anwend-
baren Abschöpfungen 1. 2. 72 L 27/19
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 207/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattunqcn bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeilungserzeugnissen 1. 2. 72 L 27/21
28. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 208/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattunqen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtcrmitteln 1. 2. 72 L 27/26
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 209/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 1. 2. 72 L 27/28
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 210/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 2. 72 L 27/30
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 211/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O l s a a t e n 1. 2. 72 L 27/32
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 212/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe von O 1 s a a t e n 1. 2. 72 L 27/34
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 213/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 1. 2. 72 L 27/37
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 214/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 1. 2. 72 L 27/38
31. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 215/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Z u c k e r s e k t o r 1. 2. 72 L 27/39
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 216/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 2. 72 L 27/41
27. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 217/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1972 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von bestimmten Mi 1 c her z e u g n i s s e n in Form von
nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 2. 72 L 27/43
Andere Vorschriften
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 177/72 der Kommission über die Lie-
ferung von butteroil an bestimmte Drittländer als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 28. 1. 72 L 24/1
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 178/72 der Kommission über die Liefe-
rung von butteroil an Indien als Gemeinschaftshilfe zugunsten
des Welternährungsprogramms 28. 1. 72 L 24/3
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 189/72 der Kommission zur Aufhebung
der auf dem 01- und Fettsektor anzuwendenden Ausgleichs-
beträge im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der
Bündbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten 28. 1. 72 L 24/25
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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