2481
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 1972 Nr.139
Tag Inhalt Seite
14. 12. 72 Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der
Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 {GräbPauschSV
71 /72) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2481
2184-1-1
18. 12. 72 Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im
Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit {Datenübermittlungs-
Verordnung - DUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2482
826-23
19. 12. 72 Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung ge-
fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2497
9502-13-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 75 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504
Verordnung
über die Festsetzung der Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1971 und 1972
{GräbPauschSV 71/72)
Vom 14. Dezember 1972
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräber- 19,- DM für ein Einzelgrab,
gesetzes vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) 6,- DM für einen qm Sammelgrabfläche.
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen und mit Zustimmung des § 2
Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Grä-
bergesetzes auch im Land Berlin.
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für
Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des
Gräbergesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des
§ 3
Gräbergesetzes) für die Haushaltsjahre 1971 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1972 betragen: dung in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern
im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit
(Datentibermittlungs-Verordnung - DUVO)
Vom 18; Dezember 1972
Auf Grund des § 311 Abs. 2, § 1401 Abs. 2 und 3, (3) An Stelle der Datenträger im Sinne der Ab-
§ 1401 a Satz 2, § 1401 b Satz 3 und f 1414 a Abs. 2 sätze 1 und 2 können auch andere maschinell ver-
der Reichsversicherungsordnung, des f 123 Abs. 2 wertbarn Datenträger, welche die gleiche Sicherheit
und 3, § 123 a Satz 2, § 123 b Satz 3 und § 136 a wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten-
Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, des träger bieten, zugelassen werden. Es sind auch
§ 141 a Satz 2, § 141 b Abs. 2 und § 141 c. Satz 2 Magnetbänder und Lochkarten mit einer anderen als
des Reichsknappschaftsgesetzes sowie des § 10 der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zeichendarstellung
Abs. 2 und § 118 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- - insbesondere die Darstellung im 1-Bit-Code
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- (DIN 66003) entsprechend DIN 66004 (Blatt 3) -
ordnet: zuzulassen.
Erster Abschnitt (4) Die in den Vorschriften dieser Verordnung für
Allgemeines die Datenübermittlung auf Magnetbändern getrof-
fenen Regelungen gelten, soweit nichts Abweichen-
§1 des bestimmt ist, für die Datenübermittlung auf
Lochkarten oder auf anderen maschinell verwertba-
Grundsatz ren Datenträgern entsprechend.
(1) Die in der Datenerfassungs-Verordnung vom
24. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2159) vor-
gesehenen Meldungen können auch auf anderen als §3
den dort bestimmten maschinell verwertbaren Da-
Datenträgeraufbau und -versand
tenträgern erstattet und weitergeleitet werden (Da-
tenübermittlung). Satz 1 gilt nicht fµr Meldungen (1) Die Datenträger müssen den Aufbau haben,
nach § 19 der Datenerfassungs-Verordnung und für : der sich für die jeweilige Art der Meldung. aus den
Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 9 und Anlagen 1 und 2 ergibt. § 11 Satz 3 bis 5 der Daten-
10 der Datenerfassungs-Verordnung, wenn die Ver- erfassungs-Verordnung gilt entsprechend.
gabe einer Versicherungsnummer beantragt wird.
(2) Die Magnetbandrollen sind unauslöschbar mit
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Meldun- dem Namen des Absenders und einer Registrier-
gen nach § 141 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgeset- nummer (Archivnummer) zu ver1rehen. Schreibringe
zes und für Mitteilung•en über die Dauer des Wehr- sind unmittelbar nad1 dem Erstellen des Bandes zu
dienstes und des zivilen Ersatzdienstes. entfernen. Jede Bandrolle ist mit Angaben zu ver-
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Abwei- sehen über
chendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der
Datenerf assungs-Verordnung. 1. die Art des Datenaustausches in der Form des
Wortes ',.DlJVO",
§2 2. den Empfänger in Kurzform,
3. die Anzahl der Bandrollen,
Datenträger
4. die laufende Nummer der einzelnen Bandrolle,
(1) Für die Datenübermitfümg dürfen Magnet- 5. die Zeichendarstellung,
bänder und Lochkarten der in Absatz 2 beschriebe-
nen Art sowie andere besonders zugelassene ma- 6. die Zeichendichte in Zeichen je cm oder in bpi,
schinell verwertbare Datenträger verwendet wer- 1. das Erstellungsdatum.
den.
(3) Den zu übersendenden Magnetbändern ist ein
(2) Die Darstellung der Zeichen auf den Magnet- Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf
bändern erfolgt im 9-Kanal-Code (EBCDIC - unge- eine Datenübermittlung auf Grund dieser Verord-
packt); die Zeichendichte beträgt 320 Zeichen je cm nung und außerdem Angaben enthalten muß über
(800 bpi) oder 640 Zeichen je cm (1 600 bpi). Loch-
karten haben der DIN-Norm 66018 und die Darstel- 1. die Anzahl der Bandrollen,
lung der Zeichen auf den Lochkarten der DIN-Norm 2. die Registriernummern (Archivnummern) der
66204 zu entsprechen. Bandrollen,
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2483
3. die Zeichendichte in Zeichen je cm oder in bpi, so kann der Arbeitgeber abweichend von Absatz 2
4. das Erstellungsdatum. Satz 1 die Datenträger dem Landesverband des Trä-
(4) Die durch Magnetbandendenbefestiger gesi- gers der Krankenversicherung, in dessen Bezirk die
cherten Bänder sind in unzerbrechlichen Behältern zentrale Kontenführung erfolgt, übersenden. Der
und in den dazugehörigeI!:_ Kartons verpackt zu über- Landesverband kann mit deren Einverständnis einen
senden. Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörige Träger der Krankenversicherung, einen Kassenver-
Magnetbandrollen sind in einem Gesamtbehälter zu band, einen vergleichbaren Zusammenschluß von
übersenden. Trägern der Krankenversicherung oder seinen Bun-
desverband beauftragen,. die Datenträger anzuneh-
(5) Bei einem Versand von Lochkarten desselben men. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit
Erstellungsdatums ist jeder Karton mit Angaben zu nach Satz 1 Gebrauch, so hat er den in Absatz 2
versehen über Satz 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung
1. die Art des Datenaustausches in der Form des hiervon zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten
Wortes „DUVO", entsprechend, wenn für mehrere Arbeitgeber die
2. den Empfänger in Kurzform, Lohn- und Gehaltskonten von einem Rechenzentrum
3. die Anzahl der Lochkartenkartons insgesamt, oder einer vergleichbaren Einrichtung geführt wer-
4. die laufende Nummer des einzelnen Lochkarten- den; in diesen Fällen tritt das Rechenzentrum an die
kartons, Stelle des Arbeitgebers; die Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers für eine rechtzeitige und ordnungs-
5. das Erstellungsdatum. gemäße Erstattung der Meldungen bleibt unberührt.
(6) Den zu übersendenden Lochkarten ist ein Be- (4) Ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht der
gleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf in dieser Vorschrift genannte Träger der Kranken-
eine Datenübermittlung auf Grund dieser Verord- versicherung oder abweid1end von Absatz 3 Satz 1
nung und außerdem Angaben enthalten muß über nicht der Landesverband Zulassungsstelle, so ist
1. die Anzahl der Kartons, die Zulassungsstelle amtlich bekannt zu machen.
2. das Erstellungsdatum.
§6
(7) Die Lochkarten sind so verpackt zu übersenden,
daß sie nicht feucht, nicht geknickt, nicht beschmutzt Antrag
und nicht beschädigt werden können. Mehrere nach (1) Die Zulassung zur Datenübermittlung erfolgt
Absatz 5 zusammengehörige Lochkartenkartons sind auf Antrag des Arbeitgebers.
in einem Gesamtbehälter zu übersenden.
(2) Der Antrag hat zu enthalten:
§4 1. Angaben über die Anzahl der Versicherten, für
Zurückweisung von Datenträgern die Daten übermittelt werden sollen,
Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs- 2. Angaben über den Datenträger, der verwendet
gemäße Dbernahme der Daten beeinträchtigen, so werden soll,
kann die Ubemahme der Daten ganz oder teilweise 3. einen Vorschlag über Beginn und Zeitpunkt der
abgelehnt werden. Der Absender ist über die fest- Ubersendung der Datenträger,
gestellten Mängel zu unterrichten. Er ist verpflichtet, 4. eine kurze Beschreibung der technischen Aus-
die Datenübermittlung für die zurückgewiesenen Da- rüstung der EDV-Anlagen des Arbeitgebers oder
ten unverzüglich zu wiederholen. der Stelle, die die Lohn- und Gehaltskonten führt,
5. Angaben über Anträge bei weiteren Stellen auf
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Datenübermittlung, auch soweit
über die Anträge bereits entschieden ist,
Datenübermittlung durch den Arbeitgeber 6. Angaben darüber, ob die Jahresmeldungen gemäß
§5 § 11 direkt der Datenstelle der Träger der Renten-
Zulassung versicherung der Arbeiter und der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte übersandt wer-
(1) Die Datenübermittlung -durch den Arbeitgeber den sollen.
bedarf der Zulassung. Dber die Zulassung entschei-
det die Stelle, welche die Datenträger annimmt (Zu- §7
lassungsstelle).
Voraussetzungen der Zulassung
(2) Zuständig für die Annahme der Datenträger
ist der in § 2 Abs. 3 der Datenerfassungs-Verord- (1) Die Zulassung zur Datenübermittlung darf im
nung bestimmte Träger der Krankenversicherung. Benehmen mit der Datenstelle der Träger der Ren-
Im Benehmen mit dem Landesverband kann der tenversicherung der Arbeiter oder der Bundesver-
nach Satz 1 zuständige Träger mit einem anderen sicherungsanstalt für Angestellte nur ausgesprochen
Träger der Krankenversicherung, einem Kassenver- werden, wenn
'
band, einem vergleichbaren Zus.ammenschluß von 1. die in dieser Verordnung bestimmten Voi:aus-
Trägern der Krankenversicherung, dem Landesver- setzungen erfüllt sind und keine Bedenken gegen
band oder dem ·Bundesverband vereinbaren, daß eine ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten
diesem die Datenträger übersandt werden. bestehen,
(3) Werden für mehrere Betriebe eines Arbeit- 2. die die Beschäftigungszeiten und die Höhe der
gebers die Lohn- und Gehaltskonten zentral geführt, beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte· betref-
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
fe:r;iden Daten aus maschinell geführten Lohn- sungsstellen sowie die Datenstelle der Träger der
und Gehaltskonten herrühren und Rentenversicherung der Arbeiter und die Bundes-
3. sichergestellt ist, daß die Daten entsprechend den versicherungsanstalt für Angestellte in Kenntnis.
Vorschriften des Dritten Abschnittes dieser Ver-
ordnung weitergeleitet werden. §9
Zeitpunkte der Datenübermittlung
Die· Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für Meldungen auf Datenträgern im Sinne dieser Ver-
Angestellte stellen gemeinsame Grundsätze über die ordnung sind zu den im Zulassungsbescheid be-
Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf. Die stimmten Zeitpunkten zu erstatten, sofern nicht eine
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung der Meldung auf Vordrucken nach den Anlagen der
Arbeiter und die Bundesversicherungsanstalt für An- Datenerfassungs-Verordnung erfolgt. Die in den
gestellte haben sich gegenseitig über Anträge auf §§ 3, 4 und 7 der Datenerfassungs-Verordnung be-
Zulassung zur Patenübermittlung zu unterrichten. stimmten Fristen für die Abgabe der Meldungen
Eines Benehmens mit der Datenstelle der Träger der können bis zu eineinhalb Monaten ausgedehnt wer-
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Bundes- den. Meldungen nach § 5 der Datenerfassungs-Ver-
versicherungsanstalt für Angestellte nach Satz 1 be- ordnung sind spätestens bis zum 30. April eines
darf es nicht, wenn die Bundesknappschaft oder die jeden Jahres zu erstatten.
Seekasse Zulassungsstelle ist.
§ 10
(2) Die Zulassungsstelle ist berechtigt, die für die Datensicherung durch den Arbeitgeber
Ermittlung und Ubermittlung der Daten bestimmten
Programme zu von ihr bestimmten Zeitpunkten zu (1) Die für die Datenübermittlung bestimmten
testen. In begründeten Fällen kann vom Arbeitgeber Programme sind nach jeder Änderung vor der ersten
die Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt verlangt Benutzung zu prüfen; hierbei ist ein Protokoll zu
werden. Die Richtigkeit der Programmierung ist an erstellen, das drei Jahre aufzubewahren ist.
Hand von Aufgaben, in die auch rechtliche Besonder- (2) Der Arbeitgeber hat alle zur Datenübermittlung
heiten aufzunehmen sind, mittels praktischer Fälle bestimmten Daten zu doppeln. Das Doppel ist zur
des Betriebes zu prüfen. Uber den Test ist ein Proto- Datenübermittlung zu verwenden. Der Originalda-
koll zu erstellen, das drei Jahre aufzubewahren ist. tenträger ist vom Arbeitgeber bis zur Freigabe
Auf Verlangen der Datenstelle der Träger der Ren- durch den Empfänger aufzubewahren.
tenversicherung der Arbeiter oder der Bundesver-
sid1erungsanstalt für Angestellte sind auch die von § 11
diesen gestellten Aufgaben zum Test zu benutzen. Jahresmeldung
Die Daten der Meldungen nach § 5 der Daten-
erfassungs-Verordnung kann der Arbeitgeber auf
§8 Magnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2 statt an
Zulassungsbescheid, Widerruf der Zulassung den zuständigen Träger der Krankenversicherung
oder die andere nach § 5 Abs. 2 und 3 für die An-
(1) Uber den Antrag nach § 6 entscheidet die Zu- nahme der Datenträger zuständige Stelle unmittel-
lassungsstelle durch Bescheid. bar
(2) Der Zulassungsbescheid hat Angaben zu ent- a} für Arbeiter der Datenstelle der Träger der Ren-
halten über tenversicherung der Arbeiter und
b} für Angestellte der Bundesversicherungsanstalt
1. die Art der zugelassenen Datenträger,
für Angestellte
2. die Sortierfolge der Datensätze,
übersenden; im Land Berlin sind Meldungen für Ar-
3. die Zeitpunkte der Datenübermittlung.
beiter der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
Er enthält, soweit erforderlich, ergänzende Auflagen. te zu übersenden. § 5 Abs. 1 und die §§ 6 bis 10
Eine Durchschrift des Zulassungsbescheides ist an gelten entsprechend. Arbeitgeber, die von der Mög-
die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung lichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, haben den
der Arbeiter und an die Bundesversicherungsanstalt zuständigen Träger der Krankenversicherung oder
für Angestellte zu senden. die andere nach § 5 Abs. 2 und 3 für die Annahme
der Datenträger zuständige Stelle hiervon zu unter-
(3) Die Zulassungsstelle hat die Zulassung zur richten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesknappschaft
Datenübermittlung zu widerrufen, wenn die Voraus- oder die Seekasse nach § 2 Abs. 3 der Datenerfas-
setzungen des § 7 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind. sungs-Verordnung für die Annahme der Meldungen
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Vor- zuständig ist.
aussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben waren.
(4) Ablehnung, Widerruf und Rücknahme der Zu- § 12
lassung zur Datenübermittlung sowie Auflagen sind Unterrichtung der Arbeitnehmer
zu begründen.
Uber Meldungen, die Angaben über Beschäfti-
(5) Die eine Ablehnung, einen Widerruf oder gungszeiten und beitragspflichtiges Bruttoarbeitsent-
eine Rücknahme aussprechende Zulassungsstelle gelt enthalten und die auf Datenträgern im Sinne
setzt davon andere in Betracht kommende Zulas- der Verordnung erstattet werden, hat der Arbeit-
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2485
geber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung zu er- wertige Prüfprogramme zu erstellen. Die Gleichwer-
teilen, aus der sich die gemeldete Beschäftigungs- tigkeit ist an Hand von Testfällen, die gemeinsam
dauer und Höhe des Bruttoarbeitsentgelts ergeben, von der Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
für das Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet rung der Arbeiter und der Bundesversicherungsan-
worden sind. Bei Unterbrechungen der Beschäfti- stalt für Angestellte zur Verfügung gestellt werden,
gung ohne Fortzahlung von Entgelt von mindestens zu testen. Uber den Test ist ein Protokoll zu er-
einem Kalendermonat sind die einzelnen Zeitab- stellen. Die als richtig und vollständig erkannten
schnitte und die auf sie entfallenden Entgelte ge- Daten sind auf Magnetband aufzunehmen. Das
trennt auszuweisen. Die Bescheinigung kann auf Magnetband, das Meldungen mehrerer Arbeitgeber
den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt enthalten kann, ist unverzüglich zu doppeln. Das
werden. Sie ist mindestens einmal jährlich bis zum Magnetbanddoppel ist zur Weiterleitung der Daten
30. April eines jeden Jahres für all~ im Vorjahr ge- zu verwenden. Das Originalmagnetband ist bis zur
meldeten Daten auszustellen. Im Falle der Auflösung Freigabe durch die Datenstelle der Träger der Ren-
des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung un- tenversicherung der Arbeiter oder die Bundesver-
verzüglich nach Abgabe der letzten Meldung für sicherungsanstalt für Angestellte aufzubewahren.
den Arbeitnehmer auszustellen. (2) Die Weiterleitung der Meldungen auf Magnet-
band hat inne1halb von zehn Tagen nach Eingang
der Meldungen zu erfolgen.
Dritter Abschnitt (3) Betriebskrankenkassen, die gemäß § 11 der
Datenübermittlung durch die Träger Datenerfassungs-Verordnung eine von der Daten-
der Krankenversicherung erfassungs-Verordnung abweichende Form der Mel-
dungen bestimmt haben, haben bei der Herstel-
§ 13 lung der für die Datenübermittlung bestimmten
Grundsatz Magnetbänder die in Absatz 1 vorgeschriebenen
programmierten Prüfungen vorzunehmen und die
(1) Meldungen, die bei einem Träger der Kran- Daten in der dort vorgeschriebenen Form zu sichern.
kenversicherung oder bei einer anderen nach § 5 Die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hat die Da-
Abs. 2 und 3 für die Annahme von Datenträgern ten der Meldungen auch an die Bundesbahn-Ver-
zuständigen Stelle nach dem Zweiten Abschnitt die- sicherungsanstalt, soweit sie von ihr benötigt wer-
ser Verordnung erstattet worden sind, sind auf den, in einer mit ihr zu vereinbarenden Form weiter-
Magnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2 zuleiten.
a) für Arbeiter an die Datenstelle der Träger der (4) Eine Freigabe der beim Arbeitgeber befind-
Rentenversicherung der Arbeiter und lichen Datenträger darf erst nach einwandfreier Auf-
b) für Angestellte an die Bundesversicherungsan- nahme der Daten auf Magnetband und nach Doppe-
stalt für Angestellte lung des Magnetbandes durch den Träger der Kran-
weiterzuleiten; im Land Berlin sind Meldungen für kenversicherung oder die andere für die Annahme
Arbeiter an die Bundesversicherungsanstalt für An- von Datenträgern zuständige Stelle erfolgen. Die
gestellte weiterzuleiten. Magnetbänder der Arbeitgeber sind unverzüglich
nach Aufnahme und Doppelung der Daten zurück.zu-
(2) Ist die für die Annahme der Datenträger zu- senden.
ständige Stelle nicht der nach § 2 Abs. 3 der Da-
tenerfassungs-Verordnung zuständige Träger der § 15
Krankenversicherung, so sind die Meldungen auch Aufnahme der Daten von Versicherungsnachweisen
an ihn in einer für ihn verwertbaren Form weiterzu- auf Magnetband
leiten. (1) Die Träger der Krankenversicherung oder die
(3) Die Weiterleitung der Meldungen nach den in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Stellen können die
Absätzen 1 und 2 kann statt durch den Empfänger Daten von Meldungen, die auf Vordrucken nach den
der Datenträger auch durch eine andere der· in § 5 Anlagen der Datenerfassungs-Verordnung erstattet
Abs. 2 und 3 bezeichneten Stellen erfolgen. worden sind, maschinell aufbereiten und auf
(4) Uber die Einzelheiten des bei der Datenüber- Magnetband an die in § 13 Abs. 1 genannten Stellen
mittlung nach Absatz 1 zu beachtenden Verfahrens weiterleiten; eine 'Weiterleitung der Meldungen
ist zwischen den beteiligten Stellen Einvernehmen nach § 12 Abs. 3 der Datenerfassungs-Verordnung
herzustellen .. entfällt. Satz 1 gilt nicht für Daten von Meldungen
auf Vordrucken nach den Anlagen 9 und 10, wenn
§ 14 die Vergabe einer Versicherungsnummer beantragt
wird, sowie für Meldungen auf Vordrucken nach
Verfahren und Datensicherung bei den Trägern den Anlagen 4, 8 und 15. Nach einwandfreier Auf-
der Krankenversicherung nahme der Daten auf Magnetband und nach Doppe-
(1) Die in § 5 bezeichneten Empfänger von Daten- lung des Magnetbandes können die auf Vordrucken
trägern haben die eingehenden Meldungen mit Hilfe nach den Anlagen der Datenerfassungs-Verordnung
der von der Datenstelle der Träger der Rentenver- erstatteten Meldungen vernichtet werden. Die Sätze
sicherung der Arbeiter und der Bundesversiche- ·1 und 3 gelten entsprechend für Bescheinigungen
rungsanstalt für Angestellte gemeinsam aufgestell- nach § 1412 a der Reichsversicherungsordnung,
ten Prüfprogramme zu prüfen. Ist die Verwendung § 134 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und
dieser Prüfprogramme nicht möglich, so sind gleich- § 140 des Reichsknappschaftsgesetzes.
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
(2) Die maschinelle Aufbereitung der Daten nach und das Ende einer Unterbrechung des Wehrdienstes
Absatz 1 setzt gleichzeitige Prüfungen voraus, deren unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind zu
Umfang von der Datenstelle der Träger der Renten- melden, wenn die Unterbrechung mindestens einen
versicherung der Arbeiter und der Bundesver- Kalendermonat dauert. Die Meldung ist zu erstatten
sicherungsanstalt für Angestellte gemeinsam fest- für Personen,
gelegt wird. Die Datenstelle der Träger der Renten- a) für die ein Träger der Rentenversicherung der
versicherung' der Arbeiter und die Bundesversiche- Arbeiter oder die Bundesknappschaft das Konto
rungsanstalt für Angestellte stellen den Trägem der führt, bei der Datenstelle der Träger der Renten-
Krankenversicherung oder den in § 5 Abs. 2 und 3 versicherung der Arbeiter und
genannten Stellen auf Anforderung Prüfprogramme
zur Verfügung. Werden die Prüfungen nicht gleich- b) für die die Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte oder die Seekasse für die Bundesver-
zeitig mit der maschinellen Aufbereitung der Daten
vorgenommen, so muß sichergestellt sein, daß die sicherungsanstalt für Angestellte das Konto
maschinell aufbereiteten Meldungen bis zur ein- führt, bei der Bundesversicherungsanstalt für
wandfreien Dbernahme der Daten auf Magnetbänder Angestellte.
im Sinne des § 2 Abs. 2 wieder auffindbar sind, Dber die Einzelheiten des bei der Datenübermittlung
daß bei Dbernahme der Daten der Meldungen auf zu beachtenden Verfahrens ist zwischen den betei-
Magnetbänder die in Satz 1 genannten Prüfungen ligten Stellen Einvernehmen herzustellen. Sofern
vorgenommen werden, und daß. der Rücklauf von nichts anderes vereinbart wird,. sind die Meldungen
zurückgewiesenen Meldungen maschinell überwacht · für alle Personen, die in einem Quartal eines Jahres
wird. Im übrigen gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 2 mit ausgeschieden sind, zusammengefaßt spätestens bis
der Maßgabe, daß die Frist für die Weiterleitung zum Ende des Monats zu melden, der auf das jewei-
der Meldungen zwei Wochen beträgt. lige Quartal folgt.
(2) Wehrpflichtige haben bei der Musterung, spä-
§ 16 testens beim Eintritt, den den kontoführenden Ren-
Unterrichtung der Versicherten bei Meldung tenversicherungsträger kennzeichnenden Buchstaben
von beltragslosen Zeiten und die Versicherungsnummer unter Vorlage des
Ausweises über die Versicherungsnummer oder
\Verden die in § 13 der Datenerfassungs-Verord- eines Versicherungsnachweises der Sozialversiche-
nung vorgesehenen Meldungen von beitragslosen rung anzugeben. Ist eine Versicherungsnummer noch
Zeiten auf Magnetband erstattet, so gilt § 14 Abs. 1 nicht vergeben worden, so haben die Einberufenen
und 2 entsprechend. Uber den Inhalt der Meldungen sie- unverzüglich zu beantragen.
ist dem Versicherten von der meldenden Stelle min-
destens einmal jährlich eine Bescheinigung zu er- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
teilen. Ersatzdienstleistende.
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt
Datenübermittlung in sonstigen Fällen
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 17
§ 19
Datenübermittlung durch die Bundesknappschaft,
die Seekasse und die Bundesbahn-Betriebskranken- Dbergangsvorschriften
kasse (1) Die Verordnung über die Datenübermittlung
Die Bundesknappschaft und die Seekasse haben in den gesetzlichen Rentenversicherungen (DDVO)
die Daten von Meldungen der Arbeitgeber, die den vom 21. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 362) wird
nach der Datenerfassungs-Verordnung oder dieser aufgehoben. Die Übermittlung von Daten für die
Verordnung zu meldenden Daten entsprechen, auf laufende Kontoführung nach den §§ 16 bis 21 der
Magnetbändern im Sinne des § 2 Abs. 2 an die Bun- genannten Verordnung für das Jahr 1972 ist zu-
desanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Satz 1 gilt ent- lässig.
sprechend für die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse (2) Eine von einem Träger der gesetzlichen Ren-
hinsichtlich der Daten von Meldungen, die sie nach tenversicherungen zur Datenübermittlung auf
§ 14 Abs. 3 Satz 2 unmittelbar der Bundesbahn- Magnetband im Sinne des § 1 Abs. 1 der in Absatz 1
Versicherungsanstalt übermittelt. § 13 Abs. 4 und genannten Verordnung ausgesprochene Zulassung
§ 14 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. bleibt für eine Datenübermittlung nach § 11 dieser
Verordnung wirksam. Arbeitgeber, die nach § 11
§ 18 rUeser Verordnung auf Grund einer Zulassung im
Sinne von Satz 1 Daten von Meldungen übermitteln
Datenübermittlung von Zeiten des gesetzlichen wollen, haben dies dem zuständigen Träger der
Wehrdienstes und des zivilen Ersatzdienstes Krankenversicherung oder der anderen nach § 5
(1) Die Bundeswehr_ kann an Stelle der Ausstellung Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuständigen Stelle
einer Bescheinigung über die Dauer des Wehrdien- unter Vorlage der Zulassung anzuzeigen; ist eine
stes die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Wehr- Zulassung im Sinne von Satz 1 von einer Landes-
dienstes auch auf Magnetband melden. Der Beginn versicherungsanstalt ausgesprochen, ist dies auch
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1912 248'1
der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung § 20
der Arbeiter unter Vorlage der Zulassung anzu-
Berlin-Klausel
zeigen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(3) Nach dieser Verordnung können Meldungen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
erstmalig für nach dem 31. Dezember 1972 einge- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
tretene Tatbestände erstattet werden. Satz 1 gilt Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes und
nicht für Meldungen nach § 5 der Datenerfassungs- § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land
Verordnung; diese können auch für die am 31. De- Berlin.
zember 1972 beschäftigten Arbeitnehmer erstattet
werden. Meldungen nach Satz 2 brauchen von der § 21
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und von der Bundesversicherungsanstalt Inkrafttreten
für Angestellte nicht an die Bundesanstalt für Arbeit Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
weitergeleitet zu werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
Anlage 1
Allgemeines zum Magnetbandaufbau
I.
Jede Magnetbandrolle beginnt mit einem 80stelligen Vorlaufsatz und endet mit einem 80stelligen
Nachlaufsatz. Vor dem Vorlaufsatz ist eine Bandmarke zu schreiben. Nach dem Nachlaufsatz
sollen möglichst folgen entweder
zwei Bandmarken, falls die Datei nur ein Magnetband umfaßt oder es sich um das letzte
Magnetband einer aus mehreren Bändern bestehenden Datei handelt
oder ·
mindestens eine Bandmarke, falls das betreffende Magnetband das erste bis vorletzte Band
einer aus mehrer1:m Bändern bestehenden Datei ist.
Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz ~iegen die Datensätze mit einer festen Länge
von je 80 Stellen; die Datensätze einschließlich des Vorlauf- und Nachlaufsatzes sind von den Be-
trieben ungeblockt, von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung entweder ungeblockt
oder mit einem zu vereinbarenden Blockungsfaktor zu übermitteln. Werden Felder, die Angaben
variabler Länge enthalten, nicht voll genutzt, so hat die Darstellung linksbündig zu erfolgen, ver-
bleibende Stellen sind mit Leerstellen aufzufüllen. Diese Felder sind in den Satzaufbauten vor
der Stellenzahl mit „max" gekennzeichnet. Alle anderen Felder sind rechtsbündig mit führenden
Nullen darzustellen.
Der Aufbau der Magnetbänder richtet sich ab 1. Januar 1975 nach der DIN 66029 (Kennsätze und
Dateianordnung auf Magnetbändern für den Informationsaustausch). Bis zu diesem Zeitpunkt dür-
fen vor der ersten Bandmarke keinerlei Zeichen auf den Bändern stehen.
II.
Namen sind nach den Deutschen Einheits-ABC-Regeln DIN 5001 anzugeben, Umlaute sind wie
folgt umzusetzen:
Ä = AE
0 = OE
u= UE
Der Buchstabe „ß" ist als .SS" zu verschlüsseln. Akzente werden bei der maschinellen Ver-
arbeitung nicht berücksichtigt. Im einzelnen sind die Feldei: für Namen, soweit nicht anders ver-
merkt, wie folgt aufzubauen:
Familienname
Stern *
Rufname
Zwischenraum
Vorsatzwort
Stern *
Titel
Stern *
Ziffer 0
Geburtsname
Stern *
Dem Rufnamen folgen, getrennt durch einen Zwischenraum, die Vorsatzwörter. Doppelrufnamen
müssen durch einen Bindestrich verbunden werden. Der Geburtsname ist nur bei verheirateten,
verwitweten und geschiedenen Frauen und ohne Vorsatzwörter anzugeben.
Es sind folgende Sonderzeichen zugelassen:
Darstellung
imEBCDIC nach DIN 66003 auf Lochkarte
Stern * SC 2/10 11-4-8
Zwischenraum 40 2/0 keine Lochung
Punkt 4B 2/14 12-3-8
Apostroph 7D 2/7 5-8
Bindestrich 60 2/13 11
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2489
III.
Anschriftenfelder sind wie folgt aufzubauen:
lnlandanschrift A u s 1a n d a n s c h ri f t
Postleitzahl Wohnort N ationalitätszeichen
Stern * Postleitzahl
POST Postort- nur, soweit bei Wohnorten Wohnort
ohne eigene Postanstalt erforderlich Stern *
Straße Hausnummer POST Postort - nur, soweit bei Wohnorten
Stern * ohne eigene Postanstalt erforderlich
Straße Hausnummer
Stern *
Land
Stern *
Es sind folgende Sonderzeichen zugelassen:
Darstellung
imEBCDIC nach DIN 66003 auf Lochkarte
Stern * SC 2/10 11-4-8
Zwischenraum 40 2/0 keine Lochung
Punkt 4B 2/14 12-3-8
Apostroph 7D 2/7 5-8
Bindestrich 60 2/13 11
Klammer auf ( 4D 2/8 12-5-8
Klammer zu ) 5D 2/9 11-5-8
Schrägstrich / 61 2/15 0-1
IV.
Für die Staatsangehörigkeit gilt folgender Schlüssel:
01 Deutschland 50 Ägypten
10 Albanien 51 Algerien
11 Belgien 52 Ghana
12 Bulgarien 53 Marokko
13 Dänemark 54 Nigeria
14 Finnland 55 Südafrikanische Union
15 Frankreich 59 sonstiges Afrika
16 Griechenland 60 Argentinien
17 Großbritannien und Nordirland 61 Brasilien
18 Irland 62 Chile
19 Island 63 Kanada
20 Italien 64 Mexiko
21 Jugoslawien 65 Peru
22 Luxemburg 66 USA
23 Niederlande 69 sonstiges Amerika
24 Norwegen 70 China
25 Osterreich 71 Indien
26 Polen 72 Indonesien
27 Portugal 73 Irak
28 Rumänien 74 Israel
29 Schweden 75 Japan
30 Schweiz 76 Jordanien
31 Sowjetunion 77 Pakistan
32 Spanien 78 Persien/Iran
33 Tschechoslowakei 79 sonstiges Asien
34 Türkei 89 Australien und Ozeanien
35 Ungarn 99 Staatenlosigkeit/ungeklärte
49 sonstiges Europa Staatsangehörigkeit
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
V.
Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Arbeitnehmer in der
Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit, die jewei-
lige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist.
Kranken versiehe rung
kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2
Rentenversicherung
kein Beitrag 0
voller Beitrag zur ArV 1
voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
Beitrag zur BA
kein Beitrag 0
Beitrag 1
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2491
Anlage 2
Satzaufbau
1. Vorlaufsatz
Stellen im Stellen• Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1- 4 4 Vorlaufsatz Wort VOSZ
5- 6 2 Dateiname Wort IN
t 1 Bandrollennummer Lfd. Nr. der Bandrollen 1-9
8-15 8 Absender Betriebsnummer des Absenders
16-23 8 Empfänger Betriebsnummer des Empfängers
24-29 6 Erstellungsdatum Datumsangabe im Format TG, MO, JA
mit je 2 Stellen
30-7-0 max. 41 Absender-Adresse Name und Anschrift des Absenders
in freier Form, Kurzbezeidmung zulässig
7-1-80 10 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
2. Anmeldung
(Zusätzlich sind Sätze nach den Nummern 3 und 4 zu übermitteln)
Stellen im Stellen• Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = '/J(/J
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form '/JX1
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X = C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X = E
für Seekasse {AV): X = F
17--18 2 JA Jahr des Beschäftigungsbeginns
19-22 4 BEBH Beschäftigungsbeginn im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
23-24 2 SA Staatsangehörigkeit entsprechend Anlage 1, IV
25 1 BK ohne Inhalt (Leerstelle)
26-31 6 BYGR Beitragsgruppenschlüssel in der Form '/J'/J(/JXXX
(XXX = dreistelliger numerischer Schlüssel
der Anlage 1, V)
32 1 GD Grund der Abgabe:
Beginn der Beschäftigung = '/J
Änderung im Versicherungsverhältnis 1
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-45 5 TT Angaben zur Tätigkeit
46 1 FM verheiratet:
nein = '/J
ja = 1
2492 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Stellen im Stellen- Feldbezeidmung Inhalt
Bandsatz zahl
47-48 2 KIZL Zahl der Kinder laut Steuerkartei
wenn keine Kinder: (/Jf/J
49 1 RT/RTAQ Rentner oder Rentenantragsteller:
nein = f/J
ja = 1
50 1 .MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein = f/J
ja = 1
51-62 12 PSNR zur Verfügung des Betriebs
(z. B. für Personalnummer) 1)
63-71 max. 9 FMNA Familienname des Versicherten,
ggf. auf die ersten neun Stellen begrenzt 1)
72 1 VONA Anfangsbuchstabe des Vornamens 1)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse
1) Die Stellen 51-72 können bei Rlldtlragen von Bedeutung sein.
3. Namen/ Namensänderung/ Anforderung neuer Versicherungsnachweise
Stellen im Stellen- Feldbezeidmung - Inhalt
Bandsatz zahl
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 11
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form (/)X;
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X B
für Bundesknappschaft: X C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X E
für Seekasse (AV): X = F
17 1 GD Grund der Abgabe:
bei Anmeldung
oder Anschriftenänderung = (/)
bei Anforderung ohne Namensänderung = 1
bei Namensänderung wegen Heirat = 2
bei Namensänderung
aus sonstigen Gründen 3
bei Namensberichtigung 1) = 4
18-72 max. 55 NA Name ohne Geburtsname gemäß Anlage 1, 11;
bei Grund der Abgabe = 1 : ohne Inhalt
(Leerstellen)
73-80 8 KKNR" Betriebsnummer der für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse
1) Blne Beridltlgung des Geburtsnamens über diesen Datensatz Ist nicht möglidl.
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2493
4. Anschrift / Anschrlftenänderung
(Zusätzlich ist ein Satz nach Nummer 3 zu übermitteln)
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung
Bandsatz zahl Inhalt
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 13
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form 0X;
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X = C
für Bundesbahn-Versid1erungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X = E
für Seekasse (AV): X = F
17 1 GD Grund der Abgabe:
bei Anmeldung = ~
bei Anschriftenänderung = 1
18-72 max. 55 AX Anschrift
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse
5. Entgeltsbescheinigung / Abmeldung
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen 1) = 20
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form 0X;
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X = E
für Seekasse (AV): X = F
17-18 2 JA Jahr des Zeitraumes
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
27-31 5 EG Entgelt in vollen DM; für Lehrlinge
ohne Entgelt: 0'/>000
32 1 GD Grund der Abgabe 2)
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-45 5 TT Angaben zur Tätigkeit
46 1 FM verheiratet:
nein = 0
ja = 1
47-48 2 KIZL Zahl der Kinder laut Steuerkarte;
wenn keine Kinder: 00
1) Wenn Meldungen, die von Betrieben auf Versicherungsnachweisen erstattet worden sind, mit Magnetband weitergeleitet
werden, Ist als Satzkennzeichen 21 zu verwenden.
Nicht
1) Grund der Abgabe RV-Pfiicbt RV-Pflicht
Ende der Beschäftigung 2 7
Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses 3 8
Änderung im Versicherungsverhältnis (Beitragsgruppen, Ka.ssenwecbsel, sonstige Gründe) 4 9
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
49 1 RT/RTAQ Rentner oder Rentenantragsteller:
nein = !/)
ja = 1
50 MFBH Mehrfachbeschäftigter:
nein = !/)
ja = 1
51-62 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z. B. für Personalnummer) 3)
63-71 max. 9 FMNA Familienname des Versicherten,
ggf. auf die ersten neun Stellen begrenzt 3)
72 1 VONA Anfangsbuchstabe des Vornamens 3)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse
1) Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
6. Berichtigung einer Entgeltsbescheinigung
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 29
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form !/)Xi
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X E
für Seekasse (AV): X = F
Es wurden übermittelt:
17-18 2 JAAE Jahr
19-22 4 VNAE Zeitraumbeginn im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
23-26 4 BSAE Zeitraumende im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
27-31 5 EGAE Entgelt in vollen DM
Es waren zu übermitteln:
32-33 2 JANE Jahr
34-37 4 VNNE Zeitraumbeginn im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
38-41 4 BSNE Zeitraumende im Format TG, MO
mit je 2 Stellen
42-46 5 EGNE Entgelt in vollen DM
47-54 8 BBNR Betriebsnummer
55-66 12 PSNR Zur Verfügung des Betriebes
(z.B. für Personalnummer) 1)
67-71 max. 5 FMNA Familienname des Versicherten,
auf die ersten 5 Stellen begrenzt 1)
72 1 VONA Anfangsbuchstabe des Vornamens 1)
73-80 8 KKNR Betriebsnummer der für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse
1) Die Stellen 55-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2495
7. Beitragslose Zeiten
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung
Bandsatz zahl Inhalt
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 40
15-16 2 VSTR Rentenversicherungsträger in der Form 0X;
für Landesversicherungsanstalten: X = A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X = D
für Seekasse (AR): X E
für Seekasse (AV): X = F
17-18 2 ZTAT Art der Zeit.1)
19 1 MM Merkmal über Abschluß
der Fach- oder Hochschulausbildung:
ohne Abschluß 0
mit Abschluß = 1
bei anderen Zeiten = 0
20-25 6 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA
mit je 2 Stellen
26-31 6 BS Zeitraumende im Format TG, MO, JA
mit je 2 Stellen
32-46 15 leer oder Eintragung einer weiteren beitrags-
losen Zeit in der gleichen Einteilung wie die
Stellen 17-31
47-61 15 leer oder Eintragung einer weiteren beitrags-
losen Zeit in der gleichen Einteilung wie die
Stellen 17-31
62-72 11 zur freien Verwendung des meldenden Ver-
sicherungsträgers
73-80 8 NR Betriebsnummer des meldenden Versicherungs-
trägers
1) Ersatzzeit (§ 1251 RVO, § 28 AVG, § 51 RKG)
nad! Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen = 31
Ausfallzeit (§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57 RKG)
nad! Abs. 1 Nr. 1 dieser Paragraphen - 51
nadl Abs. 1 Nr. 2 dieser Paragraphen - 52
nach Abs. 1 Nr. 3 dieser Paragraphen - 53
nach Abs. 1 Nr. 4 b dieser Paragrnphen
Schulausbildung ausgenommen Fach- und Hochsdmlausbildung = 54
Fachschulausbildung - 56
Hochschulausbildung - 57
nach Abs. 1 Nr. 2 a dieser Paraaraphen = 58
nach Abs. 1 Nr. 4 a dieser Paragraphen - 59
8. Wehr- und Ersatzdienstbescheinigung
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1-12 12 VSNR Versicherungsnummer
13-14 2 SK Satzkennzeichen = 22
15-16 2 VS'J;'R Rentenversicherungsträger in der Form 0Xi
für Landesversicherungsanstalten: X A
für Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte: X = B
für Bundesknappschaft: X = C
für Bundesbahn-Versicherungsanstalt: X D
für Seekasse (AR): X = E
für Seekasse (AV): X = F
2496 Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1972, Teil I
Stellen im Stellen• Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
11-18 2 JA Jahr
19-22 4 VN Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je
2 Stellen; es ist der Tag anzugeben, an dem
die Geldbezüge beginnen
23-26 4 BS Zeitraumende im Format TG, MO mit je
2 Stellen; es ist der Tag anzugeben, an dem
die Geldbezüge enden
21-31 5 EG 0</J</J</J0
32 1 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
33-40 8 BBNR Betriebsnummer
41-50 10 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
51-62 12 PSKZ Personenkennziffer 1)
63-11 max. 9 FMNA Familienname des Versicherten,
ggf. auf die ersten 9 Stellen begrenzt 1)
12-80 9 BK ohne Inhalt (Leerstellen)
1) Die Stellen 51-71 können be-1 Rückfragen von Bedeutung seln.
9. Nachlaufsatz
Stellen im Stellen- Feldbezeichnung Inhalt
Bandsatz zahl
1- 4 4 Nachlaufsatz Wort NCSZ
5 1 Folge~ummer laufende Nummer der folgenden Magnetband-
rolle, durchnumeriert von 2 bis 9. Befinden si~
sämtliche Daten auf einer Rolle, ist „</J" anzu-
geben. </J erscheint auch auf der letzten Rolle
6-11 6 Anzahl der Sätze Anzahl der logischen Sätze auf diesem Magnet-
band ohne Vor- und Nachlaufsatz ,
12-22 11 Entgeltssumme Summe aller auf diesem Magnetband ange-
gebenen Entgelte in vollen DM
23-30 8 Absender Betriebsnummer des Absenders
31-80 so BK ohne Inhalt (Leerstellen)
Nr. 139 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2:1. :Dezember 1912 249'1
Verordnung.
zur vorübergehenden Änderung der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
(ADNR)
Vom 19. Dezember 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die 2. Randnummer 10 181:
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- • 10 181 Urkunden
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April (1) Außer den nach anderen Vorschriften erfor-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), in Verbindung mit derlichen Urkunden müssen dfe folgenden Ur-
Artikel 3 der Verordnung über die Beförderung ge- kunden an Bord mitgeführt werden:
fährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) - Anlage a) die in Rn. 6002. (3) und (4) der Anlage A vor-
zur Verordnung zur Einführung der Verordnung gesehenen Beförderungspapiere, die vom Ab-
über die Befö,rderung gefährlicher Güter auf dem sender aufgestellt und ordnungsgemäß aus-
Rhein (ADNR) und über die Ausdehnung. dieser gefüllt sind; d'ie Gesamtheit der Beförde-
Verordnung auf die übrig.en Bundeswasserstraßen rungspapiere muß' alle an Bord befindlichen
vom 23. November 1971 (Bundes.g,esetzbl. I S, 1851) gefährlichen Güter erfassen;
- wird verordnet: b] die in Rn. 10 1135 vorgesehenen Weisungen
für alie an Bord befindlichen gefährlichen
§ 1 Güter, sofern deren Menge die in Rn. 10 100
Abweichend vom WorUaut der Anlagen A und B (1) angegebenen GreDzen, übersteigt. (Diese
des ADNR sind die Randnummer 6301 Abs. 2 Weisungen sind dem Schiffsführer vom, Ab-
(Kategorie KO), die Randnummern 10 181, 10 185, sender zu übex.geben);
10 261, 10 402 Abs. 3 und 4, Randnummern 10 411 und c:) der in Rn. 10 411 {3) vorgeschriebene Stau-
11414 Abs. l, Randnummer 31182 Abs. 2, Rand- plan oder die entsprechenden Papiere, die ihn
nummer 31 210 Abs. 1 Spalten I und II, Randnum- ersetzen;
mer 31216 Abs. 1 Buchstabe a Spalten I, II und III,
Randnummer 31 217 Abs. 2 Spalten I und II, Rand- d) ein Abdruck dieser Anlage in ihrer jeweils
nummer 31 225 Abs. 2 Buchstabe a Spalte TI, Rand- geltenden Fassung·.
nummer 31 234 Abs. 4, Randnummer 41 312 Abs. 2,
(2} Fa11s es die Vorschriften dieser Anlage vor-
Randnummer 51182 Aps. 2 und' Randnummer 51 208
sehen, müssen auch an Bord m-itgeführt werden:
Abs. 2 in nachstehendem Wortlaut anzuwenden~
a) das in Rn. 10' 182 angeführte Zulassungszeug-
1. Randnummer 6301 Abs. 2(Kategorie KO): nis des Schiffes;
.Kategorie KO: b) die Bescheinigungen über die Prüfung der
Stoffe der Ziffern 1, 2 und 5, deren Dampfdruck Feuerlöscher, der Schläuche und der elektri-
bei 50° C mehr als 1,1 kg/cm2. beträgt und di:e schen Einrichtungen."'
nicht zur Kategorie Kx gehören. Ausgenommen
sind jedoch:. 3. Randnummer 10 18-5:
a) Moto-rentreibstoffo, deren Da:rnpfdruck bei „10 185 Schriftliche Weisungen [siehe auch
50° C 1,5 kg/cm2 nicht überschreitet; Rn. 10 181 (1) b). 10 273, 10 302, 10 340, 11 301,
b) Gemische, deren Dampfdn1ck bei 50° C 1,75 21 301, 32' 301, 41 415, 42 185, 42 192, 42 309 und
kg/cm2 nicht überschreitet, wenn bei der Be- 11 301].
stimmung des Siedeverlaufes nach ASTM D (1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwi-
86-62 oder DIN 51751 schenfällen aller Art, die sich während der Be-
- der Siedebeginn des Gemisches nicht förderung ereignen können, sind dem Schiffs-
unter 35° C liegt und führer vom Absender schriftliche Weisungen
- die aufgefangene Destillatmenge zwischen mitzugeben, die in knapper Foo-m angeben:
Siedebeginn und 50° C höchstens 8 Vol-0/o a) die Art der Gefahr, die die beförderten ge-
beträgt." fährlichen Güter in sich bergen, sowie die
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr - mehr als je 100 kg der n1cht den Bestim-
zu begegnen; mungen der Anlage 11 der Rheinschiff.
b) die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfe- fahrtpolizeiverordnung unterliegenden
leistungen, falls Personen mit den beförder- Güter der Klasse IV a, mit Ausnahme der
ten Gütern oder entweichenden Stoffen in leeren Verpackungen der Ziffern 91
Berührung kommen; und 92.
Diese Vorschrift gilt nicht für Schubleichter und
c) die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnah- Schleppkähne. Werden die unter den Buchsta-
men, insbesondere die Mittel oder Gruppen
ben a, b und c bezeichneten Güter mit einem
von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung nidlt
Schub- oder Schleppverband befördert, muß das
verwendet werden dürfen;
schiebende beziehungsweise schleppende Fahr-
d) die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung zeug mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet
der Verpackungen oder der beförderten ge- sein."
fährlichen Güter zu ergreifenden Maßnah-
men, insbesondere wenn sich diese gefähr- 5. Randnummer 10 402 Abs. 3:
lichen Güter ausgebreitet haben. ,, (3) Für das Zusammenladen von Gütern der
Klassen III c, IV a, IV b und VI mit Nahrungs-
(2) Eine Weisung muß für jedes beförderte ge- oder Genußmitteln ist Buchstabe B vorgeschrie-
fährliche Gut aufgestellt werden, wenn es ben."
- in loser Schüttung oder 6. Randnummer 10 402 Abs. 4:
- in fest verbundenen Tanks befördert wird ,, (4) Die Abdeckung eines Laderaumes wird als
oder wenn Teil dieses Laderaumes angesehen. Wenn jedoch
- Güter der Klasse IV b oder Güter, die den ein Zusammenladeverbot durch den Buchstaben B
Bestimmungen der Anlage 11 der Rhein- vorgeschrieben ist, ist es verboten, das eine Gut
schiffahrtpolizeiverordnung unterliegen, in auf Deck und das andere Gut in den darunter-
Versandstücken befördert werden. liegenden Raum zu laden, wenn nicht das Luken-
In anderen Fällen genügt eine Weisung für jede dach so beschaffen ist, daß seine Festigkeit und
der Klassen, zu denen die beförderten Güter ge- seine Dichtheit ausreichend sind, um jedes Ein-
hören. dringen eines auf Deck geladenen gefährlichen
Gutes in den Laderaum zu verhindern."
Die Weisungen müssen in deutscher, französi-
scher und niederländischer Sprache abgefaßt 7. Randnummer 10 411:
sein. „10 411 Unterbringung der Ladung
(3) Der Schiffsführer muß den Personen an Bord (1) Die gefährlichen Güter müssen im Innern der
von diesen Weisungen Kenntnis geben, so daß Laderäume oder der fest verbundenen Tanks
sie in der Lage sind, sie anzuwenden; er hat die untergebracht sein.
Weisungen für die betreffenden Güter während
(2) Die Bestimmungen dieser Anlage über die
der Beförderung an Bord auszuhängen."
Unterbringung der Versandstücke auf den Schif-
fen gelten auch für die Unterbringung der Be-
4. Randnummer 10 261: hälter (Container) und der abnehmbaren Tanks.
„10 261 - Sprechfunkanlage (3) Der Schiffsführer muß in einem Stauplan oder
Die nachstehend unter den Buchstaben a bis c in anderen Papieren eintragen, welche gefähr-
bezeichneten Schiffe müssen über eine Sprech- lichen Güter in den einzelnen Laderäumen, fest
funkanlage für den, öffentlichen Fernsprechdienst verbundenen Tanks oder an Deck untergebracht
verfügen. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind. Die Güter sind wie im Beförderungspapier
muß diese Anlage der jeweils geltenden Fassung angegeben (Bezeichnung des Gutes, Klasse, Zif-
des Regionalen Abkommens über den Rhein- fer, Buchstabe und gegebenenfalls F oder NF
funkdienst entsprechen: beziehungsweise Kategorie) zu bezeichnen."
a) Tankschiffe, die zur Beförderung gefährlicher
8. Randnummer 11 414 Abs. 1:
Güter bestimmt sind, mit Ausnahme von
Tankschiffen, die zur Beförderung von weni- ,,(1) Der in Rn. 10 414 Abs. 4 genannte Abstand
ger als 25 t Gütern der Kategorie K3 der von 1 m wird auf 3 m erhöht. Versandstücke,
Klasse III a bestimmt sind; die Güter der Ziffer 2 a) oder Ziffer 5 der Klasse
I b enthalten, müssen mindestens 2 m von der
b) andere Schiffe, die Güter befördern, welche
Bordwand des Laderaums entfernt untergebracht
den Bestimmungen der Anlage 9, 10 oder 11
werden."
der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung unter-
liegen; 9. Randnummer 31 182 Abs. 2:
c) andere Schiffe, die befördern: Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz an-
- mehr als 25 t Güter der Kategorie K3 der gefügt:
Klasse III a in abnehmbaren Tanks, „Die zuständige Behörde kann jedoch auf die
- mehr als 1 000 kg Schwefelhexafluorid der Vorlage dieser Unterlagen verzichten, wenn ein
Klasse I d Ziffer 10, oder zeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird.•
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2499
10. Rananummer 31 210 Abs. 1 Spalten I und II: Die Vorschriften der Rn. 31 211 (7) und 31 220
,.(1) Das Schiff muß so beschaffen sein, daß keine sind jedoch nicht anzuwenden und die Vorschrif-
Gase in die Wohnungen und Betriebsräume ge- ten der übrigen Rn. 31 200 bis 31 299 gelten nur
langen können. insoweit, als sie nicht mit den Vorschriften die-
ses Abschnittes in Widerspruch stehen."
Wenn zur Erfüllung dieser Bedingung senk-
rechte Schutzwände angeordnet werden, müssen
11
diese mindestens 50 cm hoch sein. § 2
Für die Beförderung von Benzol und Methylalko-
11. Randnummer 31 216 Abs. 1 Buchstabe a Spal- hol in Tankschiffen gelten nachstehende Vorschrif-
ten I, II und III: ten:
Spalte I und II:
,,(1) a) Verbrennungsmotoren für den Schiffsan- Vorschriften über die Beförderung von Benzol
trieb müssen außerhalb des Bereichs der und Methylalkohol in Tankschiffen
11
Ladung untergebracht sein. Abweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit
Spal!e III: Rn. 31 121 dürfen Benzol der Ziffer I a, Kategorie Kx,
Der Text in Spalte III entfällt. und Methylalkohol der Ziffer 5, Kategorie Kx der
Klasse III a in Tankschiffen befördert werden, wenn
nachstehende Bedingungen erfüllt sind:
12. Randnummer 31 217 Abs. 2 Satz 2 Spalten I
und II: I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-
geschrieben oder zugelassen ist, sind die Be-
„Die Scharniere von Türen, Fenstern usw. der stimmungen der Anlage B für Kt-Tankschiffe auf
Aufbauten im Hinterschiff müssen auf der Seite die Beförderung von Benzol und Methylalkohol
dieses Bereichs angeordnet sein, damit sie sich anzuwenden.
auf der entgegengesetzten Seite öffnen."
II. Zusätzliche Vorschriften zu den verschiedenen
13. Randnummer 31 225 Abs. 2 Buchstabe c Spalte II: Abschnitten des Kapitels II der Anlage B be-
züglich der Klassen I d und III a.
,.In den beiden vorstehenden Fällen a) und b)
dürfen durch die Schotte zwischen den Tanks 1. Allgemeines
und die Schotte zwischen Tanks und Pumpen- Ein Abdruck dieser Vorschriften muß sich an
raum Rohrleitungen hindurchgetührt werden, Bord befinden.
wenn in jedem Tank, zu dem sie führen, ein von
Deck aus. zu bedienendes Absperrorgan vorhan- 2. Bau und Ausrüstung der Schiffe
den ist. 11
2.1 Die Druckausgleichsöffnungen müssen mit
Dber-/Unterdruck-Ventilen versehen sein.
14. Randnummer 31 234 Abs. 4: Diese müssen so eingestellt sein, daß sie
,.(4) Die Auspuffrohre müssen mit einer Vor- sich nur öffnen, wenn es nach der Festig-
richtung zum Schutz gegen das Austreten von keit der Tanks erforderlich ist.
Funken versehen sein, z.B. Funkenfänger, ge- 2.2 Die während des Ladens aus den Tank-
eignete Abgasturbinen." öffnungen entweichenden gasförmigen
Mischungen müssen gefahrlos abgeführt
15. Randnummer 41 3p Abs. 2: werden können.
In Absatz 2 entfallen die Worte „mit einem 2.3 Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks
· Siliziumgehalt von weniger als 700/o". müssen drei Wasserentnahmeanschlüsse
mit drei Sprühstrahlrohren vorhanden
16. Randnummer 51 182 Abs. 2: sein.
Am Ende von Absatz 2 wird ein Satz mit f9l-
3. Allgemeine Betriebsvorschriften
gendem Wortlaut angefügt:
Randnummer 31 311 (2) ist nicht anzuwenden.
„Die zuständige Behörde kann jedoch auf die
Vorlage dieser Unterlagen verzichten, wenn ein 4. Besondere Vorschriften für das Laden,
zeitweiliges Zulassungszeugnis beantragt wird." Löschen und die Handhabung
4.1 Die während des Ladens aus den Tanks
17. Randnummer 51 208 Abs. 2: entweichenden gasförmigen Misdmngen
,.(2) Außerdem müssen Tankschiffe den Vor- müssen gefahrlos abgeführt werden.
schriften für K3-Tankschiffe nach Abschnitt 2 der 4.2 Beim Laden und Löschen müssen die unter
Klassen I d und III a genügen; wenn sie jedoch 2.3 vorgeschriebenen Einrichtungen be-
dazu bestimmt sind, Güter der Klasse V mit triebsbereit sein.
einem Flammpunkt unter oder gleich 55° C zu
befördern, müssen sie den Vorschriften für 5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der
K1/K2-Tankschiffe nach Abschnitt 2 der Klas- Schiffe
sen I d und III a entsprechen. (keine ergänzenden Vorschriften).
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 3 nicht zugelassen. Jedoch dürfen Heiz-
Für die Beförderung von Schwefel in geschmolze- rohrdurchführungen in den Schotten ein-
nem Zustand in Binnentankschiffen gelten nach- geschweißt sein.
stehende Vorschriften: Weder Kofferdämme noch Laderäume
dürfen für irgendeinen anderen Zweck
eingerichtet sein.
Vorschriften über die Beförderung
von Schwefel in geschmolzenem Zustand Eine Einrichtung zum Füllen der Koffer-
in Binnentankschiffen dämme mit Wasser darf nicht vorhanden
sein.
I. Abweichend von Rn. 10 121 des ADNR darf
Die Tanks müssen außen mit einer
Schwefel in gcschrnolzenem Zustand der Klasse
schvv·er entflammbaren Isolierung ver-
III b Ziffer 2 b in Binnentankschiffen befördert
sehen sein. Diese Isolierung muß aus-
werden, wenn die nachstehenden Bedingungen
reichend widerstandsfähig gegen Stöße
eingehalten werden.
und Erschütterungen sein. Uber Deck
II. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen muß die Isolierung durch eine Abdeckung
Abschnitten im Kapitel IT der Anlage B, die die geschützt sein. Die Temperatur dieser
Klasse III b betreff cn: Abdeckung darf außen 50° C nicht über-
schreiten.
1. Allgemeines 2.4 Die Ladetanks sind mit Belüftungs-
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an einrichtungen zu versehen, die mit
Bord mitgeführt werden. Sicherheit während aller Beförderungs-
bedingungen die Konzentration von
1.2 Die höchstzulässige Beförderungstempe-
Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüs-
ratur muß im Zulassungszeugnis ange-
sigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-0/o hält.
geben sein.
2.5 Die Laderäume, die die Tanks enthalten,
2. Bau und Ausrüstung der Schiffe müssen mit einer Lüftung versehen sein.
Anschlüsse für eine Zwangslüftung müs-
2.1 Die Schiffe müssen den Vorschriften für
sen vorhanden sein. Die Ventilatoren
K3-Tankschiffe in Abschnitt 2 der Klas-
müssen einem explosionsgeschützten
sen I d und III a entsprechen. Jedoch sind
Typ entsprechen.
die Rn. 31 200 (1), 31 211 (1), 31 221 und
31 222 (1) nicht anzuwenden und die übri- Für jede Offnung der Tanks muß eine
gen Vorschriften der Rn .31 200 bis 31 299 Verschlußvorrichtung vorhanden sein,
gelten nur insoweit, als sie mit diesen die in dauerhafter Weise befestigt ist.
ergänzenden Vorschriften nicht in Wider- Eine dieser Verschlußvorrichtungen muß
spruch stehen. sich bei geringem Uberdruck im Tank
öffnen.
2.2 Der Schiffskörper und die Tanks müssen 2.6 Die Einrichtungen zum Lüften müssen so
aus Siemens-Martin-Stahl oder einem an- beschaffen sein, daß eine Ablagerung
deren Metall mit mindestens gleichwerti- von Schwefel verhindert wird.
gen Eigenschaften bestehen.
2.7 Peileinrichtungen müssen vorhanden
Alle Teile des Schiffes, die mit Schwefel sein.
oder Schwefelverbindungen in Berührung 2.8 Die Offnungen der Tanks müssen so hoch
kommen können, müssen aus Baustoffen angeordnet sein, daß bei einem Trimm
hergestellt sein, die weder von Schwefel des Schiffes von 2° und einer Krängung
oder Schwefelverbindungen angegriffen von 10° Schwefel nicht ausfließen kann.
werden noch gefährliche Veränderungen Alle Offnungen müssen über Deck im
der Ladung verursachen können. Freien liegen.
2.3 Nur Schiffe mit vom Schiffskörper un- 2.9 Die Tanks und die Lade- und Löschrohr-
abhängigen Tanks oder Zweihüllen- leitungen müssen nach den Vorschriften
schiffe sind zugelassen. Der Rauminhalt der zuständigen Behörde oder einer von
eines Tanks ist nicht begrenzt; es müssen allen Rheinuferstaaten und Belgien an-
aber mindestens zwei Tanks vorhanden erkannten Klassifikationsgesellschaft ge-
sein. Diese Tanks müssen voreinander prüft werden.
angeordnet sein.
2.10 Die Lade- und Löschrohrleitungen müs-
Kofferdämme und Laderäume müssen für sen soweit wie möglich durch Schwei-
eine Person mit Sicherheitsausrüstung ßung verbunden werden. Sie müssen
immer gut zugänglich sein. ausreichend isoliert sein und beheizt
werden können. Die Ausschalter der
Schotte, die die Laderäume und die Kof- Ladungspumpen müssen über Deck so-
ferdümme begrenzen, müssen geschweißt weit wie möglich außerhalb des Bereichs
sein. In diesen Schotten sind Offnungen der Ladung angeordnet sein.
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2501
2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen eine destens einmal alle acht Stunden gemes-
Pumpe mit ausreichender Leistung und sen werden. In den gleichen Abständen
ausrejdwndem Druck haben, um zwei muß die Konzentration von Schwefel-
Strnhlrnhrc zum Peuerlöschen zu versor- dioxyd und Schwefelwasserstoff in der
gen. Laderaumatmosphäre gemessen werden.
Die PeucrlöschlPitung muß über Deck Die Ergebnisse der vorgenannten Messun-
einqebaut und mit einer ausreichenden gen müssen in einem Tagebuch eingetra-
Anzi:Jhl von Schlauchanschlüssen ver- gen werden.
sehen sein.
3.3 Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüf-
Die Peuerlöschstrnhlrohre müssen das
Wdsser versprühen können. tung versehen sind, muß sie spätestens
bei einer Schwefelwasserstoffkonzentra-
Der Durchmesser der Sprühstrahlrohr- tion von 1,0 Vol-°/o in Betrieb genommen
düsen muß mindPslcns 12 mm betragen. werden.
Die Sprühstrahlrohre müssen so ange-
3.4 Wenn die Konzentration von Schwefel-
ordnet sein, daß jeder Punkt des Decks
wasserstoff in den Tanks über 1,85 0/o an-
im Bereich der Lc1dung vom Wasser er-
steigt, muß der Schiffsführer unverzüglich
reicht werden kann. Mindestens drei
die nächste zuständige Behörde unterrich-
Sprühstrahlrohre müssen auf Deck vor-
gesehen sein. ten.
Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Kon-
Die Pumpenräume und jeder andere ge-
zentnüion von Schwefeldioxyd in einem
schlossene Raum, in dem Leitungen für
Laderaum ein Entweichen von Schwefel
Schwefel in geschmolzenem Zustand vor-
vermuten läßt, müssen die Tanks inner-
handen sind, müssen mit einer fest ein-
halb kürzester Frist gelöscht werden; neue
gebauten Feuerlöscheinrichtung versehen
Ladung darf dann erst nach erneuter Un-
sein, die von außerhalb des betreffenden
tersuchung durch die Behörde, die das Zu-
Raumes bedient wird.
lassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord
vVenn das Wärmeübertragungsmittel für genommen werden.
die Erwürmung des Schwefels entzündbar
ist, muß eine geeignete Feuerlöschein- 3.5 Die Laderäume dürfen erst dann betreten
richtung für den Heizkessel vorhanden werden, wenn nach vorheriger Lüftung
sein. festgestellt worden ist, daß gefährliche
Gase nicht vorhanden sind.
2.12 Das Wörmeübertragungsmittel muß so
beschaffen sein, daß bei dessen Aus- 3.6 Die im Zulassungszeugnis angegebene
lauten in einen Tank eine gefährliche höchstzulässige Beförderungstemperatur
Reaktion mit dem Schwefel nicht zu be- der Ladung darf nicht überschritten wer-
fürchten ist. Die Temperatur der Flüssig- den.
kdt muß wirksam geregelt werden kön-
nen.
4. Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen
2.13 Die Tanks und die Laderäume müssen und die Handhabung
mit Offnungen und Leitungen zur Ent-
nahme von Gasproben versehen sein. 4.1 Die Vorschriften der Rn. 31 407 Spalten I
und II und Rn. 31 425 Spalte III sind an-
zu wenden.
2.14 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede be-
deutsame Konzentration von aus der 4.2 Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der
Ladung herkommenden Gasen gemessen höchstzugelassenen Beförderungstempera-
werden kann, sowie eine Gebrauchs- tur 98,5 °/o nicht überschreiten.
anweisung für dieses Gerät müssen an
Bord sein. 4.3 Das Laden und das Löschen muß unter
Aufsicht einer hierfür vom Absender oder
Die Messung muß möglich sein, ohne daß Empfänger beauftragten sachkundigen
die zu prü [enden Räume betreten werden Person vorgenommen werden, die nicht
müssen. zum Bordpersonal gehört.
3. Allgemeine Betriebsvorschriften 4.4 Während des Ladens und Löschens dürfen
außer den Anschlüssen der Lade- und
3.1 Die Vorschriften für K3-Tankschiffe im Löschrohrleitungen nur die Lüftungs-
Abschnitt 3 der Klassen I d und III a mit öffnungen offen sein.
Ausnahme der Rn. 31 348 sind anzuwen- Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen ge-
den. öffnet werden.
3.2 Die Konzentration von Schwefelwasser- 4.5 Während des Ladens und Löschens, außer
stoff im freien Raum der Tanks muß min- wenn Frostgefahr besteht, muß die Feuer-
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
löschleitung unter Druck stehen. Die sen werden können, die so nahe wie mög-
Feuerlöschstrahlrohre müssen betriebs- lich am beweglichen Teil angeordnet sind.
bereit sein.
Die Gasphasenräume der Schiffstanks und
der Landtanks müssen durch eine Druck-
5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der ausgleichsleitung verbunden werden kön-
Schiffe nen.
5.1 Die Vorschriften der Rn. 31 503 und 31 504
(1) sind anzuwenden. 2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der
Weise im elektrischen Stromkreis geschal-
5.2 Ein Schubleichter, der Schwefel in ge- tet sein, daß die Abschlußeinrichtungen in
schmolzenem Zustand befördert, darf vom der Lade-und Löschleitung nur geöffnet
Schubboot nur dann getrennt werden, werden können, wenn der Stromkreis ge-
wenn der Betrieb und die Sicherheit auf schlossen ist, und daß sie geschlossen
dem Schubleichter gewährleistet sind. sind, wenn der Stromkreis unterbrochen
ist.
§ 4 Gleichwertige Sicherheitsschaltungen sind
zulässig.
Für die Beförderung von Vinylchlorid in Binnen-
tankschiffen gelten nachstehende Vorschriften: 2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks
auch einer inneren Besichtigung unter-
Vorschriften über die Beförderung worfen werden, um festzustellen, daß kein
von Vinylchlorid in Binnentankschiffen Ansatz von Polymerisat vorhanden ist.
Abweichend von Rn. 10 121 in Verbindung mit 2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung
Rn. 31 121 darf Vinylchlorid der Klasse ld Ziffer muß mit einer Einrichtung berieselt wer-
8 a), F, in Binnentankschiffen befördert werden, den können. Diese Einrichtung muß mit
wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind. einem Anschluß zur Versorgung von Land
aus versehen sein.
I. Soweit nachstehend unter II nichts anderes vor-
geschrieben oder zugelassen ist, sind für die Im Bereich der Ladung oberhalb des Decks
Beförderung von Vinylchlorid die Vorschriften müssen außerdem drei Wasserentnahme-
der Anlage B für KG-Tankschiffe anzuwenden. anschlüsse sowie drei dazu passende, aus-
reichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-
II. Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen rohren vorhanden sein.
Abschnitten im Kapitel II der Anlage B, die die
Klassen I d und 111 a betreffen: 2.7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt
notwendigen Einrichtungen versehen sein.
1. Allgemeines Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für
Schubleichter. Wenn die Beförderung in
1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an
einem Schubverband erfolgt, muß das
Bord mitgeführt werden.
Schubboot mit den entsprechenden Einrich-
1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an tungen ausgerüstet sein.
Bord sein.
2. Bau und Ausrüstung der Schiffe 3. Allgemeine Betriebsvorsduiften
2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinyl- Wenn die Temperatur der Ladung 30° C zu
chlorid in Berührung kommen können, erreichen droht, muß der Schiffsführer alle mit
müssen aus Baustoffen hergestellt sein, der Sicherheit zu vereinbarenden erforder-
die weder von Vinylchlorid angegriffen lichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern,
werden, noch gefährliche Veränderungen daß diese Temperatur erreicht wird und ins-
der Ladung verursachen können. besondere die in Nummer 2.6 bezeichnete
Deckberieselungseinrichtung in Betrieb neh-
2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströ- men.
menden Gase müssen mindestens in einer
Höhe von 2,5 m über der Tankabdeckung
abgeführt werden. 4. Besondere Vorsduiften über das Laden, Lö-
schen und die Handhabung
2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß
sofort und unabhängig voneinander durch 4.1 Das Laden und Löschen muß unter Auf-
Sicherheitsschalter von je zwei Stellen aus sicht einer hierfür vom Absender oder
auf dem Schiff (vorne und hinten) sowie Empfänger beauftragten sachkundigen
an Land (direkt am Zugang auf das Schiff Person vorgenommen werden, die nicht
und in ausreichender Entfernung) unter- zum Bordpersonal gehört.
brochen werden können. Durch jeden die- 4.2 Während des Ladens und Löschens müs-
ser Schalter müssen die Lade- und Lösch- sen vom Vor- und Hinterschiff aus Flucht-
leitungen vor und hinter der beweglichen wege zum Land vorhanden sein. Ein leicht
Verbindungsleitung zwischen Schiff und zugängliches und lösbares Beiboot muß
Land durch Schnellschlußventile geschlos- auf der Wasserseite liegen.
Nr. 139 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1972 2503
4.3 Während des Ladens und Löschens müs- gangen worden sind, nach § 7 des Gesetzes über die
sen die in Nummer 2.6 vorgeschriebenen Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
Einrichtungen betriebsbereit sein. schiffahrt, im übrigen nach § 366 Nr. 10 des Straf-
5. Besondere Vorschriften über den Verkehr der gesetzbuches bestraft.
Schiffe
(Keine ergänzenden Vorschriften).
§ 7
§ 5 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Diese Verordnung gilt auch auf den Bundes- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wasserstraßen außerhalb des Rheins, jedoch nicht blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
auf der Donau. Sie gilt nicht für Seeschiffe auf See- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
schi ff ahrtstraßen. Auf der Mosel gilt diese Verord- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
nung abweichend von Satz 1 jedoch nur insoweit,
als die Anlagen A. und B zum ADNR nach Artikel 3
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher § 8
Güter auf der Mosel vom 20. Dezember 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2044) anzuwenden sind. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in
Kraft und mit Ablauf des 31. März 1976 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt § 1 Nr. 4
nur auf den Bundeswasserstraßen Rhein und Mosel. Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:
(3) Zuständige Behörde im Sinne der Randnum- a) § 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 sowie § 2 treten mit
mer 31 182 Abs. 2 letzter Satz und Randnummer Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft;
51 182 Abs. 2 letzter Satz ist das Wasser- und b) § 1 Nr. 5, 6, 8 bis 17, § 3, mit Ausnahme von Num-
Schiff ahrtsamt. mer 2.4, und § 4 treten am 1. April 1973 in Kraft;
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Nr. 2.9 ist die c) § 3 Nr. 2.4 tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Landesbehörde.
(2) Die Verordnung zur vorübergehenden Ände-
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Nr. 3.4 Satz 1 rung der Verordnung über die Beförderung gefähr-
ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, das Was- licher Güter auf dem Rhein (ADNR) vorn 22. Dezem-
ser- und Schiffahrtsamt oder die Wasserschutz- ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2143) und die Verord-
polizei. nung zur Änderung der Verordnung zur vorüber-
gehenden Änderung der Verordnung über die Be-
§ 6 förderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer- vorn 22. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 947) treten
den, soweit sie auf dem Rhein oder der Mosel be- mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 20. Dezember 1972
Tag Inhalt Seite
14. 12. 72 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-
abfertigung an der Straße von Emmerich nach Doetinchem ............................ . 1617
14. 11. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Technische Zusammenarbeit ............... . 1620
17.11.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 1624
29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen
Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 1624
29. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von
Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ......... . 1625
30. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkom-
1nens von 19G6 .............•..•.......•.....•......•.............•....•..•......•..• 1625
8. 12. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-
republik Deutschl,md und dem Secretary of State, Department of Trade and Industry of
Her Majesty's Government in the United Kingdom über Prüfungsverfahren für Schiffs-
sicherheitsausrüstung, die im Vereinigten Königreich für deutsche Reeder und in der
Bundesrepublik Deutschland für britische Reeder hergestellt wurde .................... . 1626
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Dundesdruckerei Bonn
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Dils_ Bundesgesetzblatt ersdwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
te1 t19uug verkündet. L1ulender Bezu\J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lortqel1.end fcstqes1.ellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröl!entlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqspreis für Teil I und Teil II hülbJlihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausrJeqeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99-509 oder r1eqen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.