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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegel>en zu Bonn am 19. Dezember 1972 Nr.137
Tag Inhalt Seite
13. '12, 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnensd1iffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2445
9501-26, 9501-27
13. 12. 72 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarifüberwadtung im Güter-
fernverkehr und grenzübersdtreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 2447
11241-1
Hinweis auf andere Verktlndungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger • . • . • . • . . . • . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2456
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnensdtlffahrtstraßen-Ordnung
Vom 13. Dezember 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über § 2
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Die Binnensdtfüahrtstraßen-Ordnung vom 3. März
ßinnensdtiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
1971 {Bundesgesetzbl. I S. 178 -Anlageband-), zu-
blatt II S. 317), zuletzt geändert durdt Gesetz vom
letzt geändert durdt Verordnung vom 3. März 1972
14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), sowie auf
(Bundesgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt geändert:
Grund der §§ 27 und 46 des Bundeswasserstraßen-
gesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), 1. § 1.10 Nr. 1 Budtstabe f erhält folgende Fassung:
geändert durdt das Einführungsgesetz zum Gesetz .f) die Besdteinigungen und Begleitpapiere für
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968. (Bun- die Beförderung bestimmter gefährlicher
desgesetzbl. I S. 503), wird verordnet: Güter (das vom Absender ausgestellte Be-
förderungspapier; die vom Absender mit-
§ 1 zugebenden sdtriftlidten Weisungen für
alle an Bord befindlidten gefährlid1en Gü-
Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung zur Einführung
ter; Abdruck der Anlage B der Vorsdtriften
der Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März
' über die Beförderung gefährlidter Güter auf
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178), zuletzt geändert
Binnenwasserstraßen (ADNR); das Zulas-
durdt die Verordnung über die Farbe und Lidtt-
sungszeugnis des Sdtiffes nadt dem ADNR;
stärke der Bordlidtter sowie die Zulassung von
Besdteinigungen über die Prüfung der
Signalleudllen in der Rheinsdtiffahrt und im Gel-
Feuerlösdter, der Sdtläudte und der elek-
tungsbereidt der Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung
trisdten Einridttungen),".
vom 14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1775),
erhält folgende Fassung: 2. § 3.08 Nr. 2 Budtstabe b Satz 3 erhält folgende
.(3) Wer vorsätzlidt oder fahrlässig gegen die Fassung:
Vorsdtrift des § 1.13 der Binnensdtiffahrtstraßen- .Bei Fahrten auf Flüssen müssen die Seiten-
Ordnung über den Sdtutz der Sdtiffahrtzeidten, lidtter mindestens 1 m tiefer als das Topplidtt
gegen die Vorsdtriften der §§ 1.14, 6.28 Nr. 6, 7 gesetzt werden.•
Satz 1 und 3, Nummer 8, 9 und 13, § 11.09 - Ma -,
§ 12.09- MDK-Nr. 3 und 4 und§ 15.17-WK- 3, Nadt § 6.02 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 an-
der Binnensdtiffahrtstraßen-Ordnung zum Sdtutz gefügt:
von Sdtiffahrtsanlagen und ihres Betriebes oder .4. Unbesdtadet der Vorsdtriften der §§ 1.04,
gegen die Vorsdtrift des § 8.15 der Binnensdtiffahrt- 1.06 und 6.20 dürfen Kleinfahrzeuge mit
straßen-Ordnung über das Badeverbot verstößt, eigener Triebkraft auf Strecken mit starkem
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Sdtiffsverkehr, vor Badeufern und Zeltplät-
Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes. • zen sowie in der Nähe von erkennbar aus-
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gelegten Angel- und sonstigen Fischerei- 14. In § 15.09 Nr. 1 Satz l Buchstabe c werd{!n das
fanm:ierJten nur mit einer sold1en Geschwin- Wort .Leda" nebst Beistridl dahinter gestrichen
digkeit fahren, daß ihre Steuerfähigkeit und nach Satz 1 folgender Salz eingefügt:
gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder be- .Auf der Leda beträgt die zulässige Höchst-
lästigende Umherfahren zwischen anderen geschwindigkeit für Fahrzeuge bis zu 1,20 m
Fahrzeugen oder in der Nähe von Fischerei- Tauchtiefe bei der Fahrt gegen den Strom
fanggeraten ist verboten. Beim Vorbeifahren 7 km/Std. und bei der Fahrt mit dem Strom
an Personen muß der Abstand so groß sein, 10km/Std."
daß sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung
nicht gefährdet oder mehr als nach den Um- 15. In § 15.10 - WK - Nr. 1 wird die Zahl .165"
ersetzt durch die Zahl .161 •.
ständen unvermeidbar belästigt werden.•
16. In § 15.13 - WK - Nr. 2 werden die Worte
4. In § 6.20 Nr. 3 werden die Worte .an Fahr- .§ 6.28 Nt. 7" ersetzt durch die Worte .§ 6.28
zeugen oder Schwimmkörpern• ersetzt durch die Nr. 4".
Worte .an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder
schwimmenden Anlagen." 17. § 15.16- WK- Nr. 2 wird gestrichen.
18. In § 16.03 - We - Nr. 1 wird der Klammer-
5. § 6.29 Nr. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
zusatz durch folgenden Text ersetzt:
.Fahrzeuge im Sinne des Satzes 2 müssen den „oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei dem
roten Wimpel nach § 3.36 zeigen.•
keine der Seiten des Dreiecks kürzer als 1 m ist
6. In§ 6.29 Nr. 7 werden die Worte .3.21 und 3.22" (z.B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), •.
ersetzt durch die Worte .3.32 und 3.33". 19. In § 16.03 - We - Nr. 3 werden nach dem
7. In § 6.35 Nr. l werden die Worte .Spredlweg 13" Wort .Flagge• die Worte .oder der Wimpel"
ersetzt durch.die Worte .Sprechweg 10", eingefügt.
20. § 16.06-We -wird gestrichen.
8. In§ 12.09 - MDK - erhält die Uberschrift fol-
gende Fassung: 21. § 19.03 - ELK - Nr. 1 erhält folgende Fassung:
.Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge•. .t. Fahrzeuge und S&ubverbände dürfen höch-
stens 79,50 m lang und 11,60 m breit sein.•
9. In § 13.06 - La - Nr. 3 werden nach dem Wort
22. In § 19.05 - ELK - Nr. 1 wird folgender Satz 3
.Kleinfahrzeuge• die Worte „und Fahrgast-
angefügt:
schiffe" eingefügt.
,.Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die ihrer Bau-
10. In § 15.02 - WK - Nr. l werden nach dem art nach zur Beförderung von Gütern bestimmt
Wort .Schubverbände" die Worte „sowie die in und zum Schleppen zugelassen sind, dürfen nur
einem Gelenkverband durch Gelenkkupplungen einen Anhang schleppen.•
verbundenen Fahrzeuge oder starren Verbindun-
23. In Anlage 3 wird in Abschnitt IV Nr. 6 das Zitat
gen von Fahrzeugen• eingefügt.
.§ 3.05 Nr. 3" ersetzt durch das Zitat .§ 3.05
11. In § 15.02 - WK - wird nach Nummer 3 fol- Nr. 2•.
gende Nummer 4 angefügt: 24. In Anlage 7 Abschnitt I Buchstabe E wird im
.4. Die Länge der Gelenkverbände darf auf dem Text zu Bild E.11 der Klammerzusatz .(§ 6.12)"
Dortmund-Ems-Kanal von Bergeshövede bis gestrichen.
Papenburg und auf dem Rhein-Herne-Kanal § 3
die nutzbare Länge der vorhandenen Schleu-
sen nicht überschreiten.• Der § 1.10 Nr. 1 Buchstabe h und der § 7.09 Nr. 1
Buchstabe b der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
12. In§ 15.06- WK- Nr. 1 werden in Buchstabe b treten am 1. Januar 1973 in Kraft.
nach dem Wort . ,.Dortmund-Ems-Kanal" die
Worte .sowie der Stredte Herne - Henrichen- § 4
burg des Rhein-Herne-Kanals" eingefügt.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
13. In § 15.06 - WK - Nr. 1 wird der Punkt am leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ende des Textes unter Buchstabe c durch einen blatt I S. l) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
Beistrich ersetzt und nach Buchstabe c folgender über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Buchstabe d eingefügt: Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
,.d) auf den Kanälen einzeln fahrenden Fahrzeu-
§ 5
gen mit Maschinenantrieb, die ausschließlich
zum Schleppen gebaut oder eingerichtet Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sind." kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 137 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972 2447
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Tarifüberwachung im Güterfernverkehr
und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Vom 13. Dezember 1972
Auf Grund des § 20 a Abs. 6 in Verbindung mit (3) Bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des
§ 20 a Abs. 5 und § 28 Abs. 1 sowie des § 28 Abs. 2, Güterkraftverkehrsgesetzes sowie in den Fällen,
des § 58 Abs. 3 und des § 97 d Abs. 5 des Güter- in denen ein Unternehmer bei einer Beförde-
kraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- rung mehrere Kraftfahrzeuge nacheinander. ver-
machung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetz- wendet, ist in das Fahrtenbuch zusätzlich die Teil-
blatt 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite strecke einzutragen, auf der das Kraftfahrzeug mit
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgeset- der zugehörigen Genehmigung eingesetzt wird.
zes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I (4) Werden bei einer Beförderung Kraftfahr-
S. 2149), wird verordnet: zeug und Anhänger mit Genehmigungen für den
Möbelfernverkehr eingesetzt, so sind alle An-
Artikel 1 gaben hierüber in das Fahrtenbuch der für das
Die Verordnung über die Tarifüberwachung im Kraftfahrzeug verwendeten Genehmigung einzu-
Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güter- tragen; in das Fahrtenbuch der für den Anhänger
kraftverkehr vom 17. April 1956 (Bundesgesetzbl. I verwendeten Genehmigung sind neben dessen
S. 376), zuletzt geändert durch die Verordnung vom amtlichem Kennzeichen nur Beginn und Ende der
18. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 149, 307), wird Beförderung sowie die Ordnungsnummer der für
wie folgt geändert: das Kraftfahrzeug verwendeten Genehmigung
einzutragen. W'ird bei einer Beförderung im
1. Der Uberschrift der Verordnung werden folgende Möbelfernverkehr Restgut (§ 42 GüKG) auf dem
Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: mit einer Genehmigung für den Güterfernver-
• (Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG kehr eingesetzten Kraftfahrzeug befördert, so
GüKTV)". sind alle Angaben hierüber in das Fahrtenbuch
der für den Möbelwagenanhänger verwendeten
2. § 1 erhalt folgende Fassung: . Genehmigung einzutragen; für die Eintragung in
das Fahrtenbuch der für das Kraftfahrzeug ver-
ff§ 1
wendeten Genehmigung gilt Satz 1 zweiter
Führung des Fahrtenbuchs Halbsatz entsprechend.
(1) Unternehmer des Güterfernverkehrs und (5) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs,
Unternehmer des Möbelfernverkehrs (§§ 3, 37 der Beförderungen durchführt, für die der Tarif
GüKG) haben für jede erteilte Genehmigung ein für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen keine
Fahrtenbuch nach Muster der Anlage l oder 2 Anwendung findet, hat in das Fahrtenbuch nach
zu führen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Muster der Anlage 2 an Stelle des benötigten
Verordnung. Laderaums das Bruttogewicht der Sendung ein-
(2) In das. Fahrtenbuch. sind alle Sendungen, zutragen. Der Unternehmer des Güterfernver-
die im Güterfernverkehr befördert werden, mit kehrs, der Beförderungen durchführt, für die der
den aus den Fruchtbriefen zu entnehmenden An- Tarif für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen
gaben vor Antritt der Fahrt in zeitlicher Reihen- Anwendung findet, hat in das Fahrtenbuch nach
folge vollständig und gut lesbar mit Tinte, Muster der Anlage 1 an Stelle des Bruttoge-
Kugelschreiber oder Tintenstift einzutragen; bei wichts der Sendung den benötigten Laderaum
Verwiegung nach § 10 ist das Gewicht der La- einzutragen.
dung unverzüglich nach der Verwiegung ein- (6) Wird eine Genehmigung nach § 43 Abs. 1
zusetzen. Bei gleichzeitiger Beförderung mehre- oder Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes
rer Sendungen mit Einzelgewichten bis zu tau- einem Unternehmer des Möbelfernverkehrs vor-
send Kilogramm oder, wenn der Tarif für den übergehend überlassen, so hat dieser das Fahr-
Möbelve1kehr mit Kraftfahrzeugen Anwendung tenbuch für die überlassene Genehmigung zu
findet, mit einem benötigten Laderaum bis zu führen.
acht Kubikmetern dürfen diese unter Angabe des
ersten Versandortes und des letzten Bestim- (7) Ein Fahrtenbuch nach den Mustern der
mungsortes sowie des gesamten Bruttogewichts Anlage 1 oder 2 ist nicht zu führen für
oder des benötigten Laderaums wie eine Sen- 1. Gemeinschaftsgenehmigungen nach dem
dung eingetragen werden. Recht der Europäischen Gem~nschaften,
•
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Genehmigungen nach § 19 a des Güterkraft- • (2) Ist mit einer Genehmigung für den
verkehrsgesetzes, die für eine Einzelfahrt Möbelfernverkehr ein Möbelwagenanhänger
oder für mehrere Einzelfahrten innerhalb von eingesetzt worden, so gilt abweichend von
sieben aufeinanderfolgenden Tagen erteilt Absatz 1 folgendes:
sind."
1. Die Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4
3. § 3 erhält folgende Fassung: sind zusammen mit denen für das Kraft-
fahrzeug vorzulegen, wenn dieses eben-
.§ 3
falls mit einer Genehmigung für den
Form und Ausgabe des Fahrtenbuchs Möbelfernverkehr eingesetzt worden ist.
(1) Das Fahrtenbuch wird von der Bundesan- 2. Restgut (§ 42 GüKG) auf dem mit einer
stalt für den Güterfernverkehr (Bundesanstalt) Geneh1J1cigung für den Güterfernverkehr
mit Durchschreibeblättern herausgegeben. Es eingesetzten Kraftfahrzeug ist der Geneh-
enthält 240 Felder; für nach § 19 a des Güter- migung für den Anhänger zuzurechnen.
kraftverkehrsgesetzes erteilte Genehmigungen
kann die Zahl der Felder geringer sein. (3) Ist eine Genehmigung für den Güter-
oder Möbelfernverkehr einem Unternehmer
(2) Das Fahrtenbuch gilt nur für den Unter- des Möbelfernverkehrs vorübergehend über-
nehmer und die Genehmigung, für die es ausge- lassen worden (§ 43 GüKG), so haben beide
stellt worden ist. Unternehmer dieses in den von·ihnen vorzu-
(3) Der Unternehmer hat bei Entziehung der legenden Monatszusammenstellungen kennt-
Genehmigung, bei Verzicht auf diese oder bei lich zu machen und den jeweils anderen
Wechsel der Frachtenprüfstelle die noch unbe- Unternehmer zu benennen.
nutzten Urschriften der Fahrtenbuchblätter un- (4) Hat der Unternehmer bei einer Beförde-
verzüglich der Bundesanstalt zurückzugeben.• rung mehrere Kraftfahrzeuge jeweils mit
4. In § 3 a erhalten die Nummern 4 bis 6 ·folgende einer anderen Genehmigung nacheinander
Fassung: verwendet, so hat er das Beförderungspapier
.4. das amtlkhe Kennzeid!.en und die Nutzlast mit den übrigen Prüfungsunterlagen für die
des Kraftfahrzeugs und des Anhängers so- Genehmigung, mit der die gesamte Beförde-
wie die Ordnungsnummer der Genehmigung, rung hätte ausgeführt we.rden können, oder,
die jeweils verwendet werden; im Güter- wenn dieses für mehrere Genehmigungen
fernverkehr der Deutschen Bundesbahn tritt zutrifft, für die zuerst eingesetzte Genehmi-
an die Stelle der Ordnungsnummer der Ge- gung vorzulegen. In die Monatszusammen-
nehmigung die von der Deutsd!.en Bundes- stellungen für die übrigen Genehmigungen
bahn verwendete Ordnungsnummer; sind jeweils nur das Datum des Beförde-
rungsbeginns und die Ordnungsnummer der
5. bei Beförderungen nach § 3 Abs. 2 des Güter- Genehmigung einzutragen, für die das Be-
kraftverkelirsgesetzes zusätzlich förderungspapier vorgelegt wird.•
a) die Teilstredte, auf der die Güter mit der e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Zitat .Absatz 2"
Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff ersetzt durch das Zitat .Absatz 1 ".
befördert werden und
f) In Absatz 7 erhält der zweite Halbsatz fol-
b) die an der An- und Abfuhr beteiligten
gende Fassung:
Unternehmer mit Namen und Anschrif-
ten; .in den Fällen des Absatzes 5 sowie bei Ge-
meinschaftsgenehmigungen nach dem Recht
6. die Orte des Kraftfahrzeugwechsels, wenn der Europäisd!.en Gemeinschaften sind sie
die Sendung mit mehreren Kraftfahrzeugen der Außenstelle vorzulegen, in deren Bereich
desselben Unternehmers befördert ~irc;l; ". der Unternehmer seinen Sitz hat.•
5. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil .Erstredtt sich der Auftrag des Unternehmers
folgende Fassung: an die Frachtenprüfstelle auch. auf die_ Durch-
• Der Unternehmer hat der Außenstelle der führung des Tarifausgleichs (§ 23 GüKG), so hat
Bundesanstalt (Außenstelle) bis zum Zehnten die Frachtenprüfstelle die ausgeglichenen Unter-
des dem Beförderungsbeginn folgenden Ka- schiedsbeträge in die Monatszusammenstellung
lendermonats für jede Genehmigung geson- nach § 4 Abs. 6 aufzunehmen, soweit sie nicht
dert folgende Prüfungsunterlagen oder eine bereits der Unternehmer aufgenommen hat.•
Fehlanzeige vorzulegen:".
7. In§ 7 Satz 1 werden die Worte .Fahrzeuge, die
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil • , wobei er nicht im Auftrage der Deutschen Bundesbahn
er die richtige und · vollständige Ausfüllung eingesetzt hat• ersetzt durch die Worte .Ge-
der Blätter zu versichern hat• gestrichen. nehmigungen, mit denen er Fahrzeuge nicht im
c) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort • vierfacher" Auftrage der Deutschen Bundesbahn eingesetzt
ersetzt durch das Wort .zweifacher". hat•.
d) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas- 8. In § 10 Abs. 2 werden die Worte .Möbeln und
sung: Umzugsgut" ersetzt durch die Worte .Möbeln,
.
Nr. 137 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19 . Dezember 1972
. .
Umzugsgut, elektronischen Datenverarbeitungs-
anlagen, Sendeanlagen sowie Teilen davon und
Artikel 2
Der Bundesminister für Verkehr wird den Wort-
2449
von Büromaschinen•.
laut der Verordnung über die Tarifüberwachung im
Güterfernverkehr und. grenzübersdl.reitenden Güter-
9. § 10 a Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: kraftverkehr. in der geltenden Fassung bekannt-
„die Prüfungsunterlagen oder Fehlanzeigen sind 1nad1en und dabei Unstimmigkeiten des Worllauts
für jedes Kraftfahrzeug gesondert bei der Außen- beseitigen.
stelle vorzulegen, in deren Bereich der Unter- Arttkel 3
nehmer seinen Sitz hat.• ,. , Diese Verordnung gilt nadl. § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4; Januar 1952 (Bundesgesetz-
10. In § 18 wird nach dem Zitat .§ 2 Satz 1," ein- blatt I S. l) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
gefügt das Zitat .§ 3 Abs.~.•. verkehrsgesetzes audi im Land Berlin.
11. An die Stelle der Anlagen l, 2 und 3 treten die Artikel 4
Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.· · ·' Di.ese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
C • 1-,
Bonn, den 13. De:zember 1972
Der Bundes·niini·ster, 1fü.r Verkehr
Lauritzen
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
(Umschlag 1, Außenseite)
(Farbe: rot}
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Güterfernverkehr
Nr. 137 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972 2451
(1. Innenseite)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Güterfernverkehr
Genehmigungsurkunde Nr.........................................................
für ...............................................................................................................................................................................
........... ,...................................................................................................................................................................
in ................................................................................................................................................................................
Straße .............................................................................................................................................. Nr......................
- sämtl. Angaben lt. Genehmigungsurkunde -
..................................................................................., den ..........................................
(Ort und Tag der Ausgabe)
...................................· ...............................................
(Unterschrift und Stempel
der Ausgabestelle)
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit Unter-
schrift und Stempel zu versehen.
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1912, Teil I
Blatt
Tag, Monat, Jahr Änderungen sind so vorzuneh-
der Beförderung men, daß die ursprünglichen Nr.
Eintragungen leserlich bleiben.
Beginn am
von
nach ····································.................... ,.. ,............. ,.......................,....... ...............................
-
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht .................................................................................................................................... kg
mit Kfz. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von ................................................ bis ..........................:.:.. :-::...............
Beginn am
von
nach
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht .................................................................................................................................. kg
mit Kfz. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz, erfolgt nur auf der Teilstrecke
von................................................ bis .................................................
Beginn am
von
nach
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht.. ................................................................................................................................ kg
mit Kfz. - an'itl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von................................................ bis .................................................
Beginn am
von
····················••y.. ,, ..... .. ·nach
Ende am Güter-
art
Brutto-
gewicht ................................................................................................................................ kg
mit Kfz, - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von................................................. bis ................................................
Monatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder dar
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns, Am
Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.
Nr. 137 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972 2453
Anlage 2
(Umschlag 1. Außenseite)
(Farbe: gelb)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Möbelfernverkehr
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(1. Innenseite)
Nr.
Fahrtenbuch
für den
Möbelfernverkehr
Genehmigungsurkunde Nr...............................................
für ••••••••••,.••... ••••••••1••• .. •••••• .. ••••••••••• .. ••""'""• .... ••••• .. ••• ...................................... ,.,.,,1,tto1-1•••••••n••••n
.................................................................................................................................................
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , , . . , , . . , . , . , , . . . . u u 1 t 1 I U l l f l l t l H I U I H l l f
Straße ................................................................................................................... Nr................. ..
- sämtliche Angaben lt. Genehmigungsurkunde -
...................................................................... , deri.................................. .
(Ort und Tag der Ausgabe)
(Unterschrift und Stempel
der Ausgabestelle)
Eintragungen dürfen nur durch die ausgebende Stelle geändert werden; sie sind mit
Unterschrift und Stempel zu versehen.
Nr. 137 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1972 2455
Änderungen sind so vorzuneh- Blatt
Tag, Monat, Jahr
der Beförderung
men, daß die ursprünglichen Nr.
Eintragungen leserlich bleiben
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwrn/cbm
mit Kfz./Anh. - amtl. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf derTeilstrecke
von......................................... bis .........................................
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/cbm
mit Kfz./Anh. - arnll. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von .......................................... bis .........................................
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/cbm
mit Kfz./Anh. - amll. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von......................................... bis ...................................... ..
Beginn am
von
nach
Ende am
Güterart
benötigter
Laderaum Mwm/cbm
mit Kfz./Anh. - amll. Kennz. - Einsatz des angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von........................................ bis ....................................... ..
Monatlich verbunden mit der zugehörigen Monatszusammenstellung der beauftragten Frachtenprüfstelle oder der
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförderungsbeginns.
Am Monatsende nicht verwendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 11. 72 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zur
.Änderung der Beihilfeverordnung Olsaaten 231 9. 12. 72 29. 6.68
7847-4-2
1. 12. 72 Zweite .Änderungsverordnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV-LA 233 13. 12. 72 14. 12. 72
621-1-BAADLV 7
5. 12. 72 Verordnung Nr. 18/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 234 14. 12. 72 20. 12. 72
1. 12. 72 II. Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen
zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 234 14. 12. 72 1. 1. 73
Hernusgeber: Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bunclesdnzeiger Verlagsges, m. b. H. - Druck: Bundesdruc:kerei Bonn
Poslanschl'ill für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Posl!acb 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil J und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlid,er Reihenfolge nach Ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli !958 (BGB!. !
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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