2277
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1972 Nr.133
Tag Inhalt Seite
8. 12. 72 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes 2277
50-1
5. 12. 72 Verordnung zur Anderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes (Anpas-
sungsverordnung 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2294
810-1
6. 12. 72 Siebente V(~rordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2297
6. 12. 72 Verordnung über die für das Jahr 1973 maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und
Leistungsrecht der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der An-
9estelltcn und der knappschaftlichen Rentenversicherung (RV-Bezugsgrößenverordnung
1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2302
7. 12. 72 Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft 2308
Bekanntmachung
der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes
Vom 8. Dezember 1972
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Än- i) des Artikels 52 des Einführungsgesetzes zum
derung wehrrechllicher, ersatzdienstrechtlicher und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes- 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
gesetzbl. I S. 1321) wird nachstehend der Wortlaut
j) des Artikels 6 des Achten Stn1frechtsänderungs-
des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 651) unter Berücksichtigung
s. 741),
a) des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom
k) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehr-
13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10),
pflichtgesetzes vom 3. September 1968 (Bundes-
b) der Verwc1ltungsgerichtsordnung vom 21. Januar gesetzbl. I S. 992),
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17),
1) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
c) des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtge- pflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundesge-
setzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetz- setzbl. I S. 41),
blatt I S. 853),
m) des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
d) des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549),
Unterhaltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961
n) des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
(Bundesgesetzbl. I S. 457),
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
e) des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Wehr-
o) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesge-
pflichtgesetzes vom 3. September 1969 (Bundes-
setzbl. I S. 169),
gesetzbl. I S. 1567),
f) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
p) des Achten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
pflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundesge-
pflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundes-
setzbl. I S. 162),
gesetzbl. I S. 2084) und
g) des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehr-
q) des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, er-
pflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesge-
satzdienstrechtlicher und anderer· Vorschriften
setzbl. I S. 797),
vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321)
h) des Artikels 11 des Finanzänderungsgesetzes
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I in der vom 1. Januar 1973 an geltenden Fassung
s. 1259), bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Dezember 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Wehrpflichtgesetz
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Abschnitt IV
Wehrpflicht Beendigung des Wehrdienstes
§
1. Umfang der Wehrpflicht und Verlust des Dienstgrades §
Allgemeine Wehrpflicht Beendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen .. . 2 Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht ............ . 3 Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer
2. Wehrdienst truppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
Arten des Wehrdienstes 4 Ausschluß aus der Bundeswehr und Verlust des
Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Grundwehrdienst 5
Wehrübungen Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 31
6
\1\/ehrdienst während der Verfügungsbereitschaft 6a
Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-
dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Abschnitt V
Wehrdienst in fremden Streitkräften . . . . . . . . . . 8 Rechtsbehelfe
Tauglichkeitsgrade .......................... . 8a
Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
3. Wehrdienstausnahmen Besondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . . . 33
Wehrdienstunfähigkeit 9
Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-
Ausschluß vom Wehrdienst .................. . 10 fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Befreiung vom Wehrdienst ................... . 11 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . . 35
Zurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . 12
U nabkömmlichs tel1 ung 13
Ziviler Bevölkerungsschutz ................... . 13 a Abschnitt VI
Entwicklungsdienst 13b
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Abschnitt II Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-
pflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . . . . 36
Wehrersatzwesen
Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve . . 36 a
1. Wehrersatzbehörden ........................ . 14
Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
2. Erfassung ................................... . 15 Wiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . . 39
Zweck der Musterung ....................... . 16 Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . . . 40
Durchführung der Musterung ................ . 17 Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Musterungsausschuß ........................ . 18
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . . . 42
Verfahrensgrundsätze ....................... . 19
Grenzschutzdienstpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 a
Zurückslellungsanlriige ...................... . 20
·wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs
Eignungsprüfung ............................ . 20a
dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Einberufung ................................ . 21
Zustellung, Vorführung und Zuführung . . . . . . . . . . . 44
Verfahrensvorschriften ...................... . 22
Bußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen . . 23
Stadtstaatklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
5. Wehrüberwachung 24 Vorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-
gungsfall ....................... • • • • • • • • • • • · · · · · 48
Abschnitt III Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für
VorschriHen für Kriegsdienstverweigerer bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung . . . . . . . . 25 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen 50
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2279
Abschnitt I stellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte
zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche
Wehrpflicht
Tauglichkeit untersuchen und auf die Eignung für
1. Umfang der Wehrpflicht bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen, den
Wehrpaß in Empfang zu nehmen und auf Verlangen
§ 1 den zuständigen Dienststellen vorzulegen sowie bei
Allgemeine Wehrpflicht der Entlassung oder später zum Gebrauch im vVehr-
dienst. bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungs-
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen- stücke zu übernehmen und aufzubewahren.
deten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im
(2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
Sinne des Grundgesetzes sind und
burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung
1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,
dieses Gesetzes haben oder wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-
2. ihren sti:indigcn Aufenthalt außerhalb des Ge- ger als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die
bietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen.
31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent- Sie haben eine Genehmigung auch dann einzuholen,
weder wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ver-
a) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf-
bleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflich-
enthüll im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-
hatten oder
ses Gesetzes über drei Monate ausdehnen wollen.
b) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits- Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen,
urkunde der Bundesrepublik Deutschland be- in dem der Wehrpflichtige für eine Einberufung zum
sitzen oder sich auf andere Weise ihrem \Vehrdienst nicht heransteht. Uber diesen Zeitraum
Schutz unterstellt haben. hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für
(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren den Wehrpflichtigen eine besondere - im Bereit-
ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage schafts- und Verteidigungsfall eine unzumutbare -
außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Härte bedeuten würde. Der Bundesminister der Ver-
Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren teidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungs-
ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das pflicht zulassen.
gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,
Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste
(3) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn Lebensjahr vollendet. § 49 bleibt unberührt.
Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die
1. während des Vvehrdienstes aus dem Geltungs- Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das
bereich dieses Gesetzes hinausverlegen, sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-
2. ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmi- gesetzes bleibt unberührt.
gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit
hinausverlegen oder Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus- sechzigste Lebensjahr vollendet.
verlegen, ohne diesen zu verlassen.
2. Wehrdienst
§2
§4
Wehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen Arten des Wehrdienstes
( 1) Aus] änder, deren Heimatstaat Deutsche ge- (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende
setzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter Wehrdienst umfaßt
den gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
dort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der
2. Wehrübungen (§ 6) einschließlich des Wehr-
Wehrpflicht unterworfen werden.
dienstes während der Verfügungsbereitschaft
(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung (§ 6 a),
der Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren 3. im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge- dienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
setzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger
seinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-
Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern- reserve. Wehrpflichtige, di.e in der Bundeswehr ge-
den Aufenthalt im Inland hat. dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-
dienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald
über ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund
§3
der Wehrpflicht entschieden ist.
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts-
oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst stellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-
erfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vorzu- pflicht Wehrdienst leistet.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Außerhulb der Wehrübungen können Ange- 2. sofern die Wehrpflichtigen das achtundzwan-
hörige der Reserve z11 dienstlichen Veranstaltungen zigste Lebensjahr vollendet haben,
durch den Bundesminister der Verteidigung oder bei Mannschaften höchstens einundzwanzig,
die von ihm bcsl.immle Stelle zugezogen werden. bei Unteroffizieren höchstens siebenundzwanzig,
Während der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des
Soldatengesetzes iindel keine Anwendung. bei Offizieren höchstens dreißig Monate.
(5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-
bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften
§ 5 nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-
Grundwehrdienst naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von
insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.
(1) Grund wehrdiPnst leisten Wehrpflichtige, die
das achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll- (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst
endet hilben, Wchrp[lichti~Je, die wegen ihrer beruf- von der Bundesregierung angeordnet worden sind,
lichen Ausbildung wi.ihrend dieser Zeit vorwiegend gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.
militärJachl ich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den
zur Vollendun~J des zweiunddreißigsten Lebensjah- Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der
res. Der Grundwehrdienst dauert fünfzehn Monate Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-
und beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in nung anordnen.
dem der Wehrpflichti~Je das neunzehnte Lebensjahr § 6a
vollendet. Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon
vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum Grund- Wehrdienst während der Verfügungsbereitschaft
wehrdienst herangezogen zu werden, soll entspro- (1) Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst
chen werden, jedoch nicht vor Vollendung des entlassen worden sind, unterliegen für die Dauer
achtzehnten Lebensjahres. der anschließenden drei Monate der Verfügungsbe-
(2) Zum Grundwehrdienst können Wehrpflichtige reitschaft. Wehrpflichtige in der Verfügungsbereit-
in zeitlich getrnnnten Abschnitten herangezogen schaft können im vereinfachten Verfahren nach § 21
werden, wenn sie sonst nach § 12 Abs. 4 über den in Abs. 2 zum Wehrdienst herangezogen werden; sie
§ 12 Abs. 6 Satz l bestimmten Zeitpunkt hinaus vom haben für deren Dauer
Grundwehrdienst zurückgestellt werden müßten. 1. sich für eine kurzfristige Heranziehung zum
(3) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie Wehrdienst bereitzuhalten,
während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli- 2. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder
nare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben ihrer Anschrift unverzüglich der Einheit oder
oder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind, Dienststelle, bei der sie zuletzt gedient haben,
nachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt. zu melden,
3. Vorsorge zu treffen, daß die Mitteilungen nach
§ 21 Abs. 2 Halbsatz 2 sie unverzüglich erreichen.
§ 6
§ 24 bleibt unberührt.
Wehrübungen
(2) Wehrdienst während der Verfügungsbereit-
(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo-
schaft wird auf die Gesamtdauer der Wehrübungen
nate.
nach § 6 Abs. 2 bis 5 angerechnet.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt
bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-
ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens § 7
achtzehn Monate. Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der
sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehr- Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den
dienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf
die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie Wehrübungen angerechnet werden.
nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst
einberufen werden.
§ 8
(4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungser-
gebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, Wehrdienst in fremden Streitkräften
können zu WehrübunrJen einberufen werden, wenn
(1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung
sie auf Grund der Einberufungsanordnungen des
des Bundesministers der Verteidigung oder der von
Bundesministers der Verteidigung nicht zum Grund-
ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde
wehrdienst herangezogen werden. In diesem Falle
Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-
verlängert sich die Gesamtdauer der Wehrübungen
dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des
um die Zeit des Grundwehrdienstes. Die Gesamt-
Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
dauer der Wehrübungen beträgt
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann
1. bei Mannschaften höchstens vierundzwanzig,
im Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften
bei Unteroffizieren höchstens dreißig, auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder
bei Offizieren höchstens dreiunddreißig Monate, zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-
Nr. 133 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2281
net werden, Wt!Im er auf Grund gesetzlicher Vor- § 11
schrift rJcleisld worckn ist oder wenn der Bundes-
Befreiung vom Wehrdienst
minister der Verteidi~Jung ihm zugestimmt hat.
(1) Vom Wehrdienst sind befreit
§ 8a 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
TaugJichkeitsgrade 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses,
(1) Folgende Tauglichkeitsgra.de werden festge- die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
setzt: 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-
wehrdienstfähiq, nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-
vorübergehend nicht wehrclicnstfähig, lichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-
nicht wehrdienstfcthig. misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-
diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen
Tauglichkeitsgrnde werden vom Bundesminister der 4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
Verteidigung erlassen. des Schwerbeschädigtengesetzes,
(2) Wehrdienslfi:ihigc Wehrpflichtige sind nach 5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,
Maßgabe des fözU ichcn Urteils voll verwendungs- die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-
fähig, verwendungsfohig mit Einschränkung für be- macht entlassen worden sind.
stimmt€' Tätigkeiten oder verwendungsfähig mit
(2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien:
Einschränkung in der Grundausbildung und für be-
stimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwen- 1. Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls
dungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche
Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- Schwestern an den Folgen einer Schädigung im
stimmt. Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes
verstorben sind,
3. Wehrdienstausnahmen
2. Wehrpflichtige, deren Vater oder Mutter oder
§ 9 beide an den Folgen einer Schädigung im Sinne
Wehrdienstunfähigkeit des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes verstor-
ben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige le-
1. wer nicht wehrdienstf ähig ist, bende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der
2. wer entmündigt ist. Verbindung mit dem anderen Elternteil ist. Der
nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich,
§ 10 wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolqe
Ausschluß vom Wehrdienst des Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassi-
schen oder politischen Gründen jedoch nicht ge-
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
schlossen werden konnte.
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines
Der Antrag ist spätestens während der Musterung
Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
oder, wenn der Befreiungstatbestand später eintritt
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,
oder bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kennt-
die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
nis des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Verwaltungsgerichtsordnung findet mit der Maß-
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
gabe Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung
der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
in den vorigen Stand das Kreiswehrersatzamt zu
strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
entscheiden hat.
worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über
die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt § 12
ist, Zurückstellung vom Wehrdienst
2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-
(l) Vom Wehrdienst wird zurückges,tellt,
kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
Besserung nach den §§ 42 c und 42 e des Strafge- 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine
setzbuches erkannt ist, solange diese Maßregeln Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des
nicht erledigt sind. Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt
(2) Verurteilungen durch G0richte außerhalb des untergebracht ist,
Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur 3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.
in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-
setz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die
in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf
S. 161) zulässig ist oder war. Antrag zurückgestellt.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung
im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-- für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag
lassen. zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
Dauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-
während der Parlmncntsfericn einberufen werden. kung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran- herangezogen werden darf. Die Bundesregierung
ziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf- Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die
licher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-
Eine solche liegt in der Regel vor, grunde zu legen sind.
1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich- (2) Uber die Unabkömmlichstellung entscheidet
tigen die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-
digen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht
a) die Versorgtmg seiner Familie, hilfsbedürf-
steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,
tiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-
soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts
tiger Personen, für deren Lebensunterhalt er
sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und
aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung
das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die
aufzukommen hat, gefährdet würde oder
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-
b) für Verwandte ersten Grades besondere Not- schiedenheiten zwischen der Wehrersatzbel1örde und
stände zu erwarten sind, der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und wägung der verschiedenen Belange auszugleichen
Fortführung eines eigenen oder elterlichen land- sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche
wirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen
unentbehrlich ist, werden kann und welche sachverständigen Stellen
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
sind.
a) einen bereits weitgehend geförderten Aus- (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-
bildungsabschnitt,
pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-
b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder setzungen für die Una bkömmlichstellung der zustän-
Fachhochschulreife oder digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-
c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis
Abschnitt stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen
unterbrechen würde und in den Fällen des selbst anzuzeigen.
Buchstabens c weder die Hochschul- oder Fach- § 13 a
hochschulreife erworben ist noch die regelmäßige
Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab- Ziviler Bevölkerungsschutz
schnitts vier Jahre übersteigt. (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-
(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-
ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt
Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits- worden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-
strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen
Maßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.
ist, oder wenn seine Einberufung die militärische (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für
Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst- Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit
lich gefährden würde. der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst
(6) In den Fä.llen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a, vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-
Nr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom Grund- ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen
wehrdienst höchstens so lange zurückgestellt wer- Tätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen
den, daß er noch vor Vollendung des achtundzwan- Ausbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie
zigsten, im Falle des § 5 Abs. l Satz l Halbsatz 2 ihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung
noch vor Vollendung des zweiunddreißigsten im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden wer-
Lebensjahres einberufen werden kann. In Ausnahme- den.
fällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-
zurückgestellt werden. gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen
der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.
§ 13 § 13 b
Unabkömmlichstellung Entwicklungsdienst
(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung des
für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf- zweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum Wehr-
gaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen dienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem
Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich ge- nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom
stellt werden, wenn und solange er für die von ihm 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 549) anerkannten
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2283
Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des regierung kann ferner bestimmen, daß Seemanns-
Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines ämter bei der Anlegung der Personennachweise
mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver- nach Absatz 1 mitwirken. Um die planmäßige und
pflichtet haben, sich in angemessener Weise für die reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzu-
spätere Täti~Jkcit als Entwicklungshelfer fortbilden stellen, kann die Bundesregierung für besondere
und der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam- Fälle Einzelweisungen erteilen.
menarbeit dies bestä.Ugt.
(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-
(2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum Wehr- ergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.
dienst herangezogen, wenn und solange sie die Vor- (5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-
aussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Ent-
wendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die
wicklungshelfer-(;esetzes erfüllen.
Länder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung
(3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre entstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-
Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, pflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-
Grundwehrdienst zu leisten. beitsplatzschutzgesetz fallen.
(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind ver- (6) Männliche Personen können bereits ein halbes
pflichtet, das Vorliegc~n sowie den Wegfall der Vor- Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
aussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehr- erfaßt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-
pföchtigen der zuständigen Wehrersatzbehörde an- chend.
zuzeigen.
3. Heranziehung
Abschnitt II von ungedienten ·wehrpflichtigen
Wehrersatzwesen
§ 16
1. Wehrersatzbehörden Zweck der Musterung
(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der
§ 14
Heranziehung zum Wehrdienst gemustert.
(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit (2) Durch die Musterung wird entschieden, welche
Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst
Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bun- zur Verfügung stehen. Festgestellt wird ferner die
desminister der Verteidigung unterstehenden Be- Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich
hörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: getrennten Abschnitten im Falle des § 5 Abs. 2.
1. Bundeswehrverwaltungsamt
- Bundesoberbehörde - ,
§ 17
2. Wehrbereichsverwaltungen
Durchführung der Musterung
- Bundesmittelbehörden - ,
(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-
3. Kreiswehrersatzämter ämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten
- Bundesunterbehörden - . und den Landkreisen durchgeführt.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-
Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume
Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
anzupassen. (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-
rung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung
2. Erfassung vorzustellen.
(4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen
§ 15
vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und
(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr- körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu un-
pflichtigen Personennachweise angelegt und laufend tersuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-
geführt. nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-
(2) Die Erfassungsbehörde fordert die Wehrpflich- schaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des
tigen auf, schriftlich oder mündlich die für die Er- Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und
fassung erforderlichen Angaben zu machen. Die im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar
Wehrpflichtigen sind verpflichtet, die geforderten sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige
Auskünfte zu erteilen und nach Aufforderung sich Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.
persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden. (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-
(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-
von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist
in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehör- eine Abschrift auszuhändigen.
den sind, kann die Landesregierung bestimmen, daß (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer
sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landes- ärztlichen Behandlung oder einer Operation im
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Sinne des § 17 ;\ bs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes (4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-
gleichkommen, cliirlcn nicht ohne Zustimmung des rungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der
Wehrpflichligcn vor~Jcnommen werden. Musterungsausschuß kann insbesondere das Amts-
gericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-
(7) Nicht als ~irzlJichc Beh,rndlung und als Opera-
ständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
tion im Sinne des § 17 Abs. 4 Salz 6 des Soldaten-
halt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachver-
gesetzes und nichl üls Einwi ffe in die körperliche
ständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und
Unversehrtheit ~Jeltcn einfache ärztliche Maßnah-
Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung
men, wie Blutentnahme üus dem Ohrläppchen,
erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-
dem Finger oder einer Blulüder oder eine röntgeno-
logische Untersuchung. sungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind
sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeu-
gen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des
§ 18 Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über
Muslerungsausschuß die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeug-
nisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die
(1) Die Entscheidung nüch § 16 Abs. 2 treffen
Entscheidung kann nicht angefochten werden.
Musterungsaussch üssc, die bei den Kreiswehrersatz-
ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die (5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein
nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vorzeitig zum Grundwehr- gesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-
dienst herangezo~Jen werden sollen, entscheiden die pflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge
KreiswehrcrsatzfJmlcri düs gleiche gilt für Zurück- stellen und von den zulässigen Rechtsbehelfen Ge-
stellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der brauch machen. Die Vorschriften für die Anträge
Musterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus- und Rechtsbehelfe des Wehrpflichtigen gelten ent-
setzungen einer I-Iernnziehung zum Grundwehr- sprechend.
dienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) (6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-
eintreten oder wegfolien oder der Eintritt oder Weg- termin getroffen werden, so entscheidet der Muste-
fall bekannt wird. rungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu
(2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter laden ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-
des Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als mächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn
Vorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes- die Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-
regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be- schuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und
nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer ein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu
besetzt. erwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-
rungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-
scheiden.
verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien
Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei- (7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die
sitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der Wehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-
erforderlichen Zühl der Beisitzer wählen. bescheid.
(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß
(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der
ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem
Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-
Wehrpflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen
legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,
Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatz-
die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-
schutzgesetz fällt, wird auch der durch die Muste-
füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-
rung entstehende Verdienstausfall erstattet.
ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten. § 20
Zurückstellungsanträge
§ 19
(1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2
und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-
Verfahrensgrundsätze testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste- oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde
rungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan- gestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-
gen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-
gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag
(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses
mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt
haben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-
zu.
zelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-
(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-
fahren ist nicht öfJentlich.
anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-
(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach- wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-
verhalt von Amts wegen und erhebt die erforder- stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge
lichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören. nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes
Eine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung fin-
durch den Mustenmgsausschuß findet nicht statt. det mit der Maßgabe Anwendung, daß über die
Die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ist un- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Kreis-
zulässig. wehrersatzamt zu entscheiden hat.
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2285
§ 20 a § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen
Eignungsprüfung haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-
ersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre-
(l) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs- chend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst
bescheid wehrdienslfJhig sind, können vor ihrer in der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre
Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte Ver- Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-
wendungen geprüft: werden. Sie haben sich nach punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverord-
Aufforderung durch die zustündigen Wehrersatz- nung. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
behörden zur Prüfung vorzustellen. § 19 Abs. 8
(2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten
Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat
(2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei- Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet
sen sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen haben.
Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.
5. Wehrüberwachung
§ 21
Einberufung § 24
(l) Ungediente Wehrpflichtige werden von den (1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer
Krciswehrersat:z.Jmtern auf Grund der Einberufungs- Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet
anordnungen des Bundesministers der Verteidigung bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie
in Ausführung des Musterungsbescheides zum das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das
Wehrdienst einberufen. Ort und Zeit des Dienst- fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie un-
eintritts werden durch Einberufungsbescheid be- gedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das fünfund-
kanntgegeben. dreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51
des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfund-
(2) Die Einberufung zum Wehrdienst während sechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeit-
der Verfügungsbereitschaft wird zusammen mit der punkt unterliegen der Wehrüberwachung abwei-
Einberufung zum Grundwehrdienst ausgesprochen; chend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige,
sie wird wirksam, wenn dem Wehrpflichtigen die die für den Verteidigungsfall einberufen sind.
Heranziehung auf Grund einer Anordnung des Bun-
desministers der Verteidigung formlos durch seine (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst
letzte Einheit oder Dienststelle mitgeteilt wird. einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-
pflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung
dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-
Bundeswehr zu stellen. dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-
überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus
§ 22
diesem Vollzugsdienst an.
Verfahrensvorschriften
(3) Von der Vvehrüberwachung sind diejenigen
Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt Wehrpflichtigen ausgenommen, die
über
1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9),
1. das Verfahren bei der Musterung und der Ein-
berufung von ungedienten Wehrpflichtigen so- 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind
wie über die Erstattung der Auslagen gemäß (§ 10),
§ 19 Abs. 8, 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11) oder
2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren- 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
amtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,
über die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi- (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen
gung des Amtes sowie über die Entschädigung für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im
der ehrenamtlichen Beisitzer. Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-
gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und
solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht
kommen.
4. Heranziehung
von gedienten Wehrpflichtigen (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im
zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-
§ 23 tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13 a), unter-
liegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für
(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr
den zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung
gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-
stehen.
barkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden
zum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn (6) Während der Wehrüberwachung haben die
seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr Wehrpflichtigen
als zwei Jahre verstrichen -sind, und auf Antrag -1. jede-Anderung ihres ständigen Aufenthalts oder
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- ihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-
ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet zugsortes zu melden,
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr- Abschnitt III
ersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
Vorschriften
3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz- für Kriegsdienstverweigerer
behörde sich persönlich zu melden - dabei findet
§ 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen- § 25
dung--,
Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung
4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-
Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung
rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-
an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten
reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pfle-
widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der
gen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu
Waffe verweigert, hat statt des TWehrdienstes einen
verwenden, mißbräuchliche Benutzung durch
zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu
Dritte auszuschließen und sie auf Aufforderung
leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen
der zuständigen Dienslslelle zur Uberprüfung
Dienst in der Bundeswehr herangezogen werden.
vorzulegen,
5. die Pflicht, den ausgehändigten Wehrpaß sorg-
§ 26
fältig aufzubewahren, ihn nicht mißbräuchlich zu
verwenden und ihn auf Aufforderung der zustän- Verfahren
digen Dienststelle vorzulegen oder zurückzu- (1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit
geben, der Waffe zu verweigern, wird auf Antrag ent-
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich schieden.
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-
zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll
körperliche Unversehrtheit zu dulden. begründet werden. Der Antrag eines ungedienten
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-
Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatz- rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der
behörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur l\foste-
melden rung vorzustellen.
1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län- (3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse
ger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).
bleibt unberührt - , Sie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-
teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,
2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst- der von der Landesregierung oder der von ihr be-
ausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-
3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüberge- amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im
hende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt
mindestens sechs Monaten begründen; auf Auf- oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein
fordern der zuständigen Wehrersatzbehörde und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet
Erkrankungen und Verletzungen sowie Ver- haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste
schlimmerungen von Erkrankungen und Verlet- Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-
zungen seit der Musterung, Prüfung der Verfüg- gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.
barkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis
der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-
sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens
Belang sind, zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer
Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-
4. den Wegfall d(:r Voraussetzungen für eine Her- ersatzamt durch das Los bestimmt.
anziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-
trennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzei- (4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung
tigen Wegfall der Voraussetzungen für eine die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und
Zurückstellung, sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die
Mitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht
5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-
gebunden.
lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Be-
rufes. (.5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk
eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Kreiswehrersatzämtern gebildet.
Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Be-
satzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen- (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19
rechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbi". I mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-
S. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-
See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Ko- pflichtige ist über die zulässigen Rechtsbehelfe
sten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die (§§ 32 bis 35) zu belehren.
Ubertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der (7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf
Bund. In der Rechtsverordnung können Art und es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus
Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden. anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2287
(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr- schutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-
pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam- fügung stand und ohne die Einberufung hierfür
mern für Krie~Jsdienstverweigerer oder einem Ver- weiterhin verfügbar sein würde.
waltungs~Jericht sind auch die von den Kirchen und (2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich
RelirJionsgerneinschaften, soweit sie Körperschaften oder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen
des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn
zugelassen. die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-
§ 27 halb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-
Waffenloser Dienst warten ist. Er ist verpflichtet, sich von Arzten der
Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten
Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet
von der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der § 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-
Pflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den wehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung
Wehrprnchtigen auf den Kc1mpf mit der Waffe vor- hinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von
bei eitet. Versorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn
der Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,
Abschnitt IV darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl
einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-
Beendigung des W ehrdi.enstes sung entscheidende Dienststelle kann auch andere
und Verlust des Dienstgrades Beweise erheben.
§ 28 (3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Dienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine
Beendigungsgründe
Ärztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-
Der Wehrdienst endet bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission
1. durch Entlassung (§ 29), besteht aus drei Ärzten, die von der medizinischen
Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Univer-
2. durch Ausschluß (§ 30). sität, vom Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-
lassung stehenden Soldaten der über die Entlassung
§ 29 entscheidenden Dienststelle benannt werden. Die
Entlassung Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.
(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht (4) Er kann entlassen werden
Wehrdienst leistet, ist zu entlassen 1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-
1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten ersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-
Zeit, es sei denn, daß er anschließend Wehrdienst dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
während der Verfügungsbereitschaft zu leisten häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher
hat oder der Bereitschaftsdienst angeordnet oder Gründe eine besondere Härte bedeuten würde,
der Verteidigungsfall eingetreten ist, 2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-
2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung naten oder mehr erkannt ist.
der Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,
dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im
die nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-
Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-
nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,
Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden
3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Nr. 6 und 8 sowie
des § 1 nicht erfüllt sind, nach Abschluß einer Wehrübung verfügt der nächste
4. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird Disziplinarvorgesetzte; das gleiche gilt, wenn bei
oder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor- der Einstellungsuntersuchung die vorübergehende
liegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befrei- Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähig-
ung durch die Wehrersatzbehörde-, keit des Soldaten festgestellt wird.
5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner
Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage
Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich als entlassen, an dem er hätte entlassen werden
gefährdet würde, müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle
geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,
6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt während der er schuldhaft ferngeblieben ist (§ 5
ist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen- Abs. 3), bleibt unberührt.
losen Dienst herangezogen wird,
7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum
Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt § 29 a
hat, Verlängerung des Wehrdienstes
8. wenn er unabkömmlich gestellt ist, bei stationärer truppenärztlicher Behandlung
9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-
für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs- pflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
lassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup- die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird
penärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, auch durch Einlegung bei der Behörde, die den
zu dem er einberufen wurde, Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-
beendet: ist, spätestens jedoch drei Monate nach bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des
dem für dje Entlassung festgesetzten Zeitpunkt Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer
oder (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.
2. wenn er innerlwlb dieser Frjst von drei Monaten Wird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-
schrifUich crklürl, cldß er mit der Fortsetzung des verweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-
Wehrdienstvcrhültnisses nicht einverstanden ist, bescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider-
mit dem Tage der J\bgabe dieser Erklärung. spruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-
§ 30 rungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-
schusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch das
Ausschluß aus der Bundeswehr
Kreiswehrersatzamt Widerspruch einlegen.
und Verlust des Dienstgrades
(l) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht (3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-
Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus- nmgsbescheid entscheiden Musterungskammern, die
geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines für den Bezirk eines oder mehrerer Kreiswehrersatz-
deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund- ämter bei \Vehrbereichsverwaltungen gebildet wer-
gesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß- den. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum
regeln oder Nebenfol~Jen erkannt wird. Er verliert höheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen
seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem
schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach Beisitzer, der von der Landesregierung oder der
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 enllassen wird. von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie
einem ehrenamtlichen Beisitzer bes•etzt.
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad,
wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird · Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer
entscheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstver-
1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-
weigerer, die für den Bezirk eines oder mehrerer
zeichneten Slrafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
Kreiswehrersatzämter bei Wehrbereichsverwaltun-
oder
gen gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4
2. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheits- und 7 entsprechend.
strafe von mindestens einem Jahr.
(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-
§ 31
fungsbescheid (§ 21 und § 23 Abs. 1) entscheidet
die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch
Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschie-
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im bende Wirkung, es sei denn, daß der Widerspruch
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, unter Vorlage eines Bescheides über die Unab-
das diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des kömmlichstellung oder über die Heranziehung, Ver-
Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung pflichtung oder Bereitstellung zu Dienstleistungen
des Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt und dieser
die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt
des Betroffenen geltend gemacht werden. geprüft ist.
(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-
rungs- und Prüfungskammern werden von den durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmten
Abschnitt V Beschlußorganen der im Bereich der Musterungs-
Rechtsbehelfe und Prüfungskammern gelegenen kreisfreien Städte
und Landkreise binnen drei Monaten nach Mittei-
§ 32 lung der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt.
Rechtsweg Soweit in Ländern für den Bereich einer höheren
Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,
Für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung die- werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18
ses Gesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung Abs. 4 gilt entsprechend.
nach Maßgabe der§§ 33 bis 35.
(7) Für das Verfahren der Musterungskammern
gelten die §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche
§ 33
gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6
Besondere Vorschriften für das Vorverfahren Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der
Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von
(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.
auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei
Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-
oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-
Nr. 133 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2289
fungsbeschcid nur insoweit zulässig, als eine entsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und
RechlsvcrlcLzung durch den Einberufungsbescheid unterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung
selbst gellend gcmachl wird. ihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den
Einberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-
(9) Der WC'lupflichlige ist über den zulässigen
berufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.
Rechlsbehclf gegen einen auf Grnnd dieses Gesetzes
Sie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-
erlassenen Vcrwal lungsak t zu belehren.
gezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften
höchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs
§ 34
und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-
Besondere Vorschriften trägt.
für das gerichtliche Verfahren (3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung Wehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem
dieses Gesetzes isl die Berufung gegen das Urteil letzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-
des Verwaltungsgerichls ausgeschlossen. grad einzuberufen.
(2) Gegen das Urlcil des Verwaltungsgerichts ist (4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem
binnen eines Monats nach Zustellung die Revision 1. Juli 1937 geboren sind, werden im Frieden nur
an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn zu Wehrübungen, deren Gesamtdairnr bei Mann-
wesentliche Mänqel des Verfahrens im Sinne der schaften höchstens drei Monate, bei Unteroffizieren
Verwallungsgerichtsordnung gerügt werden oder höchstens sechs Monate, bei Offizieren höchstens
das Verwaliungsgericht die Revision in seiner Ent- achtzehn Monate beträgt, herangezogen.
scheidung zugelassen hat. Die Zulassung der Revi-
sion kann nur verweigert werden, wenn offensicht-
§ 36 a
lich eine Klärung grundsi.-itzlicher Rechtsfragen nicht
zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen wer- Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve
den, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Die gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Wehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-
Abweichung beruht. überwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die
l3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts- Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.
ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere § 37
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
schwerde ausgeschlossen. Verzicht auf einen Dienstgrad
(1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr
§ 35 gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-
Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den
untersten Mannschaftsdienstgrad.
(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-
bescheid, den Einberufungsbescheid und den Be- (2) Die Verzichtserklärung ist bei dem für den
scheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskam- Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-
mern für Kriegsdienstverweigerer hat keine auf- weh~ersatzamt zu Protokoll zu geben.
schiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag (3) Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen
die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der An- werden.
ordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören.
§ 38
(2) Auch die Wehrbereichsverwaltung kann ge-
gen den Musterungsbescheid und den Bescheid der Wiedergutmachung
Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für (1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die
Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage erheben Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgeset-
oder Rechtsmittel einlegen. zes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 5_59, 562) sind und deshalb in
ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,
Abschnitt VI
ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie
Obergangs- und Schlußvorschriften bei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-
lich erreicht hätten.
§ 36
(2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.
Angehörige der früheren Wehrmacht
und Wehrpflichtige älterer Geburtsjahrgänge
§ 39
(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren
Wehrmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehr- Verleihung eines höheren Dienstgrades
pflichtig, in dem sie das sechzigste Lebensjahr voll- (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen
enden. höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-
(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
die in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-
oder außerhalb der früheren Wehrmacht eine mili- worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen wer-
tärische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23 den (§ 4 Abs. 1 Nr 3 des Soldatengesetzes).
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von digen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig ge- gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides
macht werden. In diesPm Pali ist der Wehrpflichtige ihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.
zum Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad (3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,
einzuberufen.
die im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen
(3) Für die Fferanziehung zum Wehrdienst gilt Monat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.
§ 23.
§ 42 a
§ 40
Grenzschutzdienstpflicht
Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung
(1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-
(1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner
burtsjahrgang angehören und nach dem Musterungs-
durch Lebc~ns- und Berufserfahrung erworbenen be-
ergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,
sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-
sowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte
dun~J vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-
aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind,
stellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der
können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-
Verwendung oder endgültig verliehen werden.
schutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im
(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von Bundesgrenzschutz stehen sie in einem öffentlich-
dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer
werden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum Art. Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der zum
Wehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein- Grenzschutzdienst zu verpflichtenden Wehrpflichti-
zuberufen. gen eines aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt
(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
§ 23. dem Bundesminister der Verteidigung.
§ 41 (2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den
Grenzschutzdienst sind die Vorschriften über die
Wehrpflicht bei Zuzug Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anzu-
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt_ aus den in wenden. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes- zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist die Ver-
vertriebenengesetzes genannten Gebieten in den pflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder grenzschutz aufgehoben, so ist der im Bundesgrenz-
verlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig. schutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst
anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. Bei Wider-
(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum
spruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflich-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
tungsbescheid gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35
gesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme
Abs. 1 sinngemäß.
von Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.
(3) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes
bestimmt ist oder gemäß Absatz 6 bestimmt wird,
§ 42 gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienst-
Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte leistenden die Vorschriften über die persönliche
Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies
Polizei angehörc~n oder für diesen durch schrift-
gilt insbesondere für die Vorschriften über die Für-
lichen Bescheid angenommen sind, werden für die
sorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge,
Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst
die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die
herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugs-
Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung,
dienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reise-
Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei min- kosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versor-
destens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre gung. An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-
Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamt-
schutzsold in gleicher Höhe.
dauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübun-
gen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei (4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die
Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offi- Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von
zieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugs- Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
dienst des Bundesgrenzschutzes über zwei Jahre, (5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für
im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei über drei Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen den
Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübun- für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gel-
gen, der im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes tenden disziplinarrechtlichen Vorschriften. Auf die
zwischen einem Jahr und zwei Jahren und im Vollstreckung der Geldbuße sind die §§ 35, 37 und
sonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwischen acht- 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend
zehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf anzuwenden.
den Wehrdienst angerechnet werden. (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, ordnung die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen,
den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das die Beförderung, die Vorgesetztenverhältnisse und
Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän- die Gehorsamspflicht der Dienstleistenden sowie das
ßlTila<G;Iq1'--C>I..2CJJI...:i-~-f:
_pGI..ITJ_G:IJ-
2c::_J..lL! l ffi:J.J CJ:rG2<:.:;2 c_~fi2G.(':SG2 GL"I_g-"(?f-• ÖG:JJ.Jr:T2.(:"GI..-C IT:IJCJ G!I.J- <} "~
~<32~.{-;;:,,..,·2 l.TJ_Y-1J"'--Ec"L]CZ1c;LT' .LV'-.L:...J i..:r~:,.;r qc:LT ./',._<:>L-
q:rC:l~..7:JJ '\/-'J"[c-:;TJf:J--l~1J.J-- 9.fJ2 qc;m C:!C3J J:ST.1.JCi.2pGT_G!C--JJ q:fG2<32 C:lG.J...T r:rLTCJ H"";!-1.TT:LTG 6I..:T-.J-":S!G.)J-.J-"-
Q :l: ' 7 p 2 - 3 c-;J_l_<>.LC_fGLJTC-,f.T<; C':!C;LJGjJl'.J.J_JCTITI..TCT !J.TT...&I.J ;:.-?r9.LT- :::S::,.C.J cl.L_! l.l. c_rc:;r.. :E,.C>J :r=G-! qr::aI...C_fJ 13ec::;;.cLG.f"c;IJ 2e>IC::.JJGI.. ..i'\/',._C>J--TI.:TrTIJ-
~c;;_...a:c;r- ...,,,;: C:::JE:~.f_Gclc;1r- _L\AC~JJLl~lJ!CJTr!iflc-:;• C:J!E:7 C:>JJ:I_lG CJTG IJsi-Cp /\/\._oE-7)-J .LLic] =!C_FT.{:!"aG 6!"T.~6l...JJ r.1.lJ:L.1..T-!-C-f:"GIP9"I.. _pG_L',,._C)L2-CG]JGIJCJGIT
ac~1..1.J";~U' Q T '-<:/'J">-=-! 0
:S I...rT]...Tf' .LV\..E:=>J_C]G:l.J qrrT_C.f.T pc;2c:>:IJC]<=,:.LG2 l-:_LJCJT..Ec. ...L\/\._C'>J-.J.Jr:J_L_Zl_c:;IT r:J:IJCJ H" __ I T m G ' .LV\..GLTI.J 21-----~L
C]-!G2C;~ c--c:;,2c:;-1:s:<==>~ JJ'Cl'f">C~IT' c:.,pJJC:3 L]'ccJQ -!_lJT_E, p,/\_fi]JLI~t.J!C::._f-J.J: -!:f-.TI.TJ =IT 2.r:T<.--:;f.JCcc,,.J.J"- _1-=:,g-~ BJc;:fC::_JJG CT:r:r--t=• ~rJUGL ;:s:..r:r.L L---']__9CJJ-l--~G-!-J:•
C-J,!C.l_c_;:J"_J """",,/I-i l <c=.1J fl-:T~JJJ: ~JrTl3<c31..JJ<;_l' 1 r> qc;2 c:::!c:;:r.c.r:r.JJC.-1-2pG ..LG!C-,f.T2 }~~!".r.TJJ.JE- C::.]<--'2 .L"v\,__~:f-.TLb:i:_J:[C-:fI.f:Ta~LT =r:r p=.c:i-_E:;-J:GI.T r:i-I.Tq :JJ-~'IC.:JJ
-fJpGT...--""--SJ"C,fJ.f".JJ..JC.) <]~T... /\,/\,_OGJJTI~LJ!<:.:JJf-~ac-_;IJ' CJ!G !JJ:I:.GLT 2f-gLT- r_c;i µ I....f"TJ..J Cl_ C>CJGT. s::.rrr_C_TJ:l"L.f"TJ..J li q:rG _L\,/\,._C>]JLT.r.TLTÜ r.TLTC]" g-I.JqGLG
(T) U:I-lc.~22r]X.Tcl· ~.f"I2.J_"<:.i-.J..r:JJ..JCT· F""f"l.Tpc;I...rJ":{_.f"I:J"JÜ III.JCJ _L\,/\,._GJ..lL- (~) J=>~ G ::b,C>J ! :<-..:G! !2.(:" _pGt_IIÜ-f---"• =J:J.J.J.J S:.LV\..GCJ<--G CJGI... .L'\._C>I...-
q_<G:2c;c2 C::!'6-26--1=:S::Ei-2 I.T9"IJqC> -:i-~r::a + __ µ:i::..c:IJ-
..l'-J'..,F;;PlLh~I"!"C_IJ-l="!"aG 9"LIUGLJJ~I.P C)"E,;:?. c:::!Gif'IT:a::.Ya2pGI..G!"C::_1J2' ~c:• J ÜG JG=!2fGT_:T• C]"E-:1..J..T I..T~C_f32~GI.T bGJCJ°"!~.c[Ö<3L-I:>~GI.J2.{:"JCC>I..JJ"-
-f"!aG• CJ!G !JJLGL E! CJpE.I...I":Tlc..r:TI.TÜ ITIJGIJ-J:2CJ.Tr::1Jq!Öf" :LJ !Cµ·-t:
Q "t'.3 (3) I:>!G I:::,.C>J!=G--! y:g-:JJIJ GL2.rTC:_JJ.(:" .L\A..GLCJGLT' _L\,/\,._Gj.J.LI..J..{._J-!C-4.T-
......... J ., •• f• 1, fllllllilHI
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflich-
§ 43 tige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht
Wehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs Folge leisten, dem nächsten Feldjäger-Dienstkom-
dieses Gesetzes mando zuzuführen.
(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr- (4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vor-
überwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän- führung oder Zuführung die Wohnung und andere
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach
dieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer zur Nachtzeit,
gemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der
Gc~setz geregelt. Wehrpflichlige, die ohne die nach Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden
§ 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ihren stän- Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnun-
digen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses gen und Räume entzieht.
Gesetzes hinausverlegcn, werden nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes erfaßt, gemustert und ein- § 45
berufen.
Bußgeldvorschrift
(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-
forderung, sich zur Erfassung persönlich zu melden (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(§ 15 Abs. 2), zur Musterung vorzustellen (§ 17 fahrlässig
Abs. 3) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2
der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, a) sich nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 17
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be- Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf
finden, jedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb die geistige oder körperliche Tauglichkeit
des Geltungsbereichs haben, sind für die Dauer der untersuchen oder auf die Eignung für be-
Abwesenheit von der Melde- oder Vorstellungs- stimmte Verwendungen (§ 20 a Abs. 1 Satz 1
pflicht zu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die und 2) prüfen läßt,
nach § 3 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht
b) seinen Wehrpaß nicht in Empfang nimmt oder
erte.ilt worden ist oder wenn ihnen die Meldung
auf Verlangen nicht der zuständigen Dienst-
oder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben
stelle vorlegt oder
sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständi- ·
gen Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu mel- c) bei der Entlassung oder später zum Gebrauch
den. im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- oder
Ausrüstungsstücke nicht übernimmt,
§ 44 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht die für einen Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Zustellung, Vorführung und Zuführung erforderliche Genehmigung einholt,
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Be- 3. einer ihm in der Verfügungsbereitschaft nach
scheide sind zuzustellen. Für das Zustellungsver- § 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 obliegenden
fahren gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom Pflicht zuwiderhandelt,
3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert
durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 4. gegen eine Vorschrift des § 15 Abs. 2 oder 6 über
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477). Bei der Heranzie- die Erteilung von Auskünften oder die persön-
hung zu Wehrübungen, die von der Bundesregie- Fche Meldung zur Erfassung verstößt,
rung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind 5. eine Aufforderung zur Vorstellung nach § 17
(§ 6 Abs. 6) oder nicht länger als drei Tage dauern, Abs. 3 oder § 23 Abs. 1 Satz 4 nicht befolgt oder
kann die Zustellung auch in entsprechender Anwen-
6. eine ihm nach § 24 Abs. 6 oder 7 während der
dung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes
V\Tehrüberwachung obliegende Pflicht verletzt.
unmittelbar durch die Truppe oder in entsprechen-
der Anwendung des § 4 des Verwaltungszustellungs- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ~it einer Geld-
gesetzes durch Eilbrief erfolgen. Für das Zustel- buße geahndet werden.
lungsverfahren bei der Erfassung gelten die Zustel-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
lungsvorschriften der Länder. Bei minderjährigen
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1
soweit es sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei
des Verwaltungszustellungsgesetzes und die ent-
der Erfassung handelt, das Kreiswehrersatzamt.
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften gelten
insoweit nicht.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der § 46
Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-
Stadtstaatklausel
nungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-
ersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Die Länder Bremen und Hamburg bestimmen,
Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh- welche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem
rung angeordnet werden; das gleiche gilt bei männ- Gesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten (2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2
und den Landkreisen oder den Gemeinden sowie bis 5 und folgende Vorschriften:
deren Vertretungskörperschaften zugewiesen sind. 1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-
halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.
§ 47
2. 'Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-
(entfällt) tigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-
weigern, festzustellen, können zum zivilen
Ersatzdienst oder auf ihren Antrag zum waffen-
§ 48
losen Dienst einberufen werden, bevor über
VorschrHlen für den Bereitschafts- und ihren Feststellungsantrag entschieden ist.
Verteidigungsfall
3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten
(l) Die folgc,ndcn besonderen Vorschriften gelten, außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12
wenn Wehrülrnn~Jen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum
Abs. 6 ün~Jeordnet sind: Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-
1. Zurückstellun~Jcn nach § 12 Abs. 2 und 4 können teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten
im Bereitschuflsfall vom Kreiswehrersatzamt wi- würde.
derrufen werden, es sei denn, daß die Heran- 4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2
ziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im
eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst
2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer einzuberufen.
Ausschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18 5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum
und 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,
Ausschusses entschc::idet. der Leiter der Behörde, dürfen von einem Offizier in der Stellung eines
bei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis- Bataillonskommandeurs oder in entsprechender
freie Stadt oder der Landkreis sollen vor der Dienststellung aJ.s Soldaten, die auf Grund der
Entscheidung gehört werden. Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-
3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem letz-
(§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid ten in der Bundeswehr oder in der früheren
bei der erstmaligen Einberufung eines gedienten Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt
Wehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 werden, wenn die Einberufung durch das zustän-
Satz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33 dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.
Abs. 2).
4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die § 49
bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23
Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter- Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen
suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.
für bestimmte Aufgaben
5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen
Wehrpflichtige Ausbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall für
Aufgaben verwendet werden sollen, die der Her-
a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der stellung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherung der
Wehrersatzbehörde sie unverzüglich er- Operationsfreiheit der Streitkräfte dienen, können
reichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung
nar.:h Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis
nicht unterliegen,
zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste
b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis- Lebensjahr vollenden, ohne Jahrgangsaufruf erfaßt
wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den und gemustert werden. Sie können nach Maßgabe
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen dieses Gesetzes zu Wehrübungen einberufen wer-
wollen, den, wenn die Bundesregierung feststellt, daß dies
c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses GeseL- der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Opera-
zes aufhalten, und, soweit sie einem auf- tionsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch
gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich ohne diese Feststellung können sie zu einer Wehr-
beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr- übung einberufen werden, die jedoch nur der Vor-
ersatzamt zu melden. bereitung auf ihre vorgesehene Verwendung im
Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän- Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen nur bis
digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs zum Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfundvier-
dieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst- zigste Lebensjahr vollenden, einberufen werden. Die
stellen oder öffentlichen zwischen- oder über- §§ 13, 13 a und 36 bleiben unberührt.
staatlichen Organisationen außerhalb des Gel- (2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-
tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind satz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum
oder mit Genehmigung einer obersten Bundes- Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-
oder Landesbehörde oder der von dieser bestimm- gung gehören oder nicht bei Dienststellen der
ten Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs Stationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt
aufhalten oder ihn verlassen. sind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2293
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- 5. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23
den, daß natürliche Personen nnd juristische Per- Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,
sonen des priv,1!.cn oder öffentlichen Rechts die für
6. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-
die Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Perso-
stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),
nenkreises erforderlichen Angaben machen.
7. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).
§ 50 (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustim-
Zuständigkeit für den Erlaß mung des Bundesrates.
von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord- § 51
nungen Einschränkung von Grundrechten
1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa- Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
tenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2), (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
2. über die Zusti.-indirJkeit und das Verfahren bei Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
der Unabkömrnlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
kann die Ermäcbtigung zur Bestimmung der zu- des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
ständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden \!Volmung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden
oder auf die Lmdc:-;regicnmgen übertragen wer- nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
den; diese können ermächtigt werden, die Er-
mächtigunq mlf die obersten Landesbehörden
weiterzuübertragen --, § 52
3. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevöl- Inkrafttreten
kerungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
(§ 13 a Abs. 2), dung in Kraft.*)
4. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-
ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprüng-
See-Berufsgenossenschaft und über die Art und lichen Fassung vom 21. Juli 1956. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorstehenden
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 näher bezeichneten Vor-
zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8), schriften.
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Leistungstabellen des Arbeitsförderungsgesetzes
(Anpassungsverordnung 1973)
Vom 5. Dezember 1972
Auf Grund des § 235 des Arbeitsförderungsgeset- geänderten Tabelle zu § 112 Abs. 1 des Arbeits-
zes vom 25. Juni· 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582). förderungsgesetzes wie folgt angepaßt:
zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 1. In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965). wird .,und mehr" durch die Zahl "12,30" ersetzt.
verordnet:
2. In der Spalte 2 der Tabelle wird die Zahlenreihe
Artikel 1 von der Zahl „59" bis zum Schluß durch die Zah-
lenreihe „60, 60, 60, 60, 59, 58, 56, 55, 54, 53, 53,
Die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 52, 52, 51, 50, 50, 49, 49, 48, 48, 47, 47, 46, 46, 45,
§ 136 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes werden 45, 44, 44" ersetzt.
der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der 3. Die Tabelle wird durch die Werte in der Anlage 4
Angestellten für das Kalenderjahr 1973 in Höhe von dieser Verordnung ergänzt.
monatlich 2 300 DM wie folgt angepaßt:
1. Der höchste Einheitslohn (Leistungsbemessungs-
Artikel 3
grenze) in den Tabellen wird auf 535 DM wö- (1) Die Tabelle zu § 44 Abs. 2 des Arbeitsförde-
chentlich festgesetzt. rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
2. Die Anlage zu § 44 Abs. 2 (Unterhaltsgeld) wird ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 44 Abs. 7
wie folgt geändert: in Verbindung mit § 122 des Arbeitsförderungsge-
setzes) anzuwenden, in den der 1. Januar 1973 fällt.
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte
.,und mehr" durch die Zahl „492,49" ersetzt. (2) Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des
lage 1 dieser Verordnung ergänzt. Artikels 2 ist
3. Die Anlage zu § 112 Abs. 1 (Arbeitslosengeld) 1. für das Kurzarbeitergeld mit Beginn des Abredl-
wird wie folgt geändert: nungszeitraumes nach § 72 Abs. 2 Satz 3 des
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte Arbeitsförderungsgesetzes,
.,und mehr" durch die Zahl „492,49" ersetzt. 2. für das Schlechtwettergelt mit Beginn des Ab-
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- rechnungszeitraums nach § 85 Abs. 3 Satz 2 des
lage 2 dieser Verordnung ergänzt. Arbeitsförderungsgesetzes
4. Die Anlage zu § 136 Abs. 2 (Arbeitslosenhilfe) anzuwenden, in den der 1. Januar 1973 fällt.
wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte 1 der Tabelle werden die Worte Artikel 4
.,und mehr" durch die Zahl „492,49" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
b) Die Tabelle wird durch die Werte in der An- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lage 3 dieser Verordnung ergänzt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Artikel 5
Arbeitsförderungsgesetzes wird der nach Artikel 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2295
Anlage 1
Hauptbetrag
während für die
Einheits- der ersten weitere Höchst-
Ar bei tscn Igel t
lohn betrag
26 Wochen Dauer
des Bezuges des Bezuges
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM DM
1 2 3a 3b 4
492,50 497,49 495 261,60 281,40 357,60
497,50 502,49 500 263,40 283,80 360,60
502,50 507,49 505 265,80 286,20 363,60
507,50 512,49 510 267,60 288,- 366,60
512,50 517,49 515 270,- 290,40 370,20
517,50 522,49 520 271,20 292,20 373,20
522,50 527,49 525 273,60 294,60 376,20
527,50 532,49 530 276,- 297,60 379,80
532,50 und mehr 535 277,80 298,80 382,80
Anlage 2
Ar bei tscnlgel t Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM
1 2 3 4
492,50 497,49 495 201,- 301,20
497,50 502,49 500 202,80 303,60
502,50 507,49 505 204,60 306,60
507,50 512,49 510 205,80 309,-
512,50 517,49 515 207,60 311,40
517,50 522,49 520 208,80 314,40
522,50 527,49 525 210,60 316,80
527,50 532,49 530 212,40 319,80
532,50 und mehr 535 213,60 322,20
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
Arbci tsen lgelt Einheitslohn Hauptbetrag Höchstbetrag
wöchentlich
von bis
DM DM DM DM
1 2 3 4
492,50 497,49 495 169,20 301,20
497,50 502,49 500 170,40 303,60
502,50 507,49 505 171,60 306,60
507,50 512,49 510 172,80 309,-
512,50 517,49 515 174,60 311,40
517,50 522,49 520 175,80 314,40
522,50 527,49 525 177,- 316,80
527,50 532,49 530 178,20 319,80
532,50 und mehr 535 179,40 322,20
Anlage 4
Das Kurzarbeitergeld/Schlechtwettergeld beträgt
bei einem Arbeitsentgelt und einer wöchentlichen
je Arbeitsstunde (§ 68 Abs. 1 Arbeitszeit (§ 68 Abs. 1 je Ausfall-
höchstens
Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 oder Satz 2 Nr. 2) von nicht stunde
§ 86 Abs. 1) mehr als ... Stunden
von bis
DM DM DM
1 2 3 4
12,31 12,43 43 5,03 7,53
12,44 12,55 43 5,07 7,59
12,56 12,68 42 5,12 7,67
12,69 12,80 42 5,15 7,73
12,81 12,93 42 5,19 7,79
12,94 13,05 41 5,22 7,86
13,06 13,18 41 5,27 7,92
13,19 13,30 40 5,31 8,-
13,31 und mehr 40 5,34 8,06
------~---
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2297
Siebente Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1973)
Vom 6. Dezember 1972
Auf Grund des § 33 Abs. 6, des § 33 a Satz 3, des gleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Er-
§ 33 b Abs. 5 Sc1tz 3, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 gebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufen-
und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes zahl.
in der Fassung der Bekcrnntrnachung vom 20. Januar (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens
1967 (Bundesgesetzbl. J S. 141, lB0), zuletzt geändert einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Fest-
durch das Vierle Gesetz über die Anpassung der stellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1
Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag
24. Juli 1972 (Bundesgesctzbl. I S. 1284), wird mit in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im
Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversor-
§ 1 gungsgesetzes.
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung § 4
der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinder- Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen
zuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere
Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33 a Satz 3, § 33 b Abs. 5 und Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:
§ 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt
a) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu
sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigege-
dem die zu bildenden Stufen reichen, ist aus-
benen Tabelle. ln der Tabelle sind auch die nach
gehend von den Werten der Stufe 100 bei Ein-
Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge
künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein
an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die
Betrag in Höhe von 9, 14 Deutsche Mark und bei
zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein
den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von
Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2
5,82 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und
oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungs- das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
betrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend nach unten abzurunden.
vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ- b) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten
lich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in Betrages des anzurechnenden Einkommens ist
der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkom- ausgehend von dem Wert bei Stufe 100 je Stufe
mens zu ermitteln. ein Betrag in Höhe von 3,84 Deutsche Mark hin-
zuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
§ 2
Deutsche Mark 11-ach unten abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzu- § 5
runden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommens- genannten Leistungen, soweit die Ansprüche für
gruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Zeiträume im Kalenderjahr 1973 bestehen.
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die
Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu
§ 6
ermitteln; die Zusc1mmenzählung beider Werte er-
gibt die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 3 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 92 des
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder
von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die
§ 7
für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist,
die Stufenzahl, von der an die entsprechende Aus- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage zu§ 1
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
Gültig für das Kalenderjahr 1973
Einkünfl<~ (l)lt1ll.o) Ausgleichsrenten Elternrenten
J\nzu-
aus rc'd1nc!11-
gcr1cn- Sl.uf<!ll- Beschädigte mit einer MdE um
iihric/e dc•s l'.in-
wiirl.iq<,r Zdltl ko111men Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Urwcrbs- Einkünfte 100 90 80 70 60 50 Witwen waisen waisen paar teil
tiitiqkeil V. H. V. H. V, H, v. H. V, H. V, H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
201 87 0 0 384 341 285 235 171 171 230 158 114 285 193
210 92 1 3 381 338 282 232 168 168 227 155 111 282 190
219 98 2 7 377 334 278 228 164 164 223 151 107 278 186
228 104 3 11 373 330 274 224 160 160 219 147 103 274 182
237 110 4 15 369 326 270 220 156 156 215 143 99 270 178
246 116 5 19 365 322 266 216 152 152 211 139 95 266 174
255 121 6 23 361 318 262 212 148 148 207 135 91 262 170
264 127 7 26 358 315 259 209 145 145 204 132 88 259 167
274 133 8 30 354 311 255 205 141 141 200 128 84 255 163
283 139 9 34 350 307 251 201 137 137 196 124 80 251 159
292 145 10 38 346 303 247 197 133 133 192 120 76 247 155
301 151 11 42 342 299 243 193 129 129 188 116 72 243 151
310 156 12 46 338 295 239 189 125 125 184 112 68 239 147
319 162 13 49 335 292 236 186 122 122 181 109 65 236 144
328 168 14 53 331 288 232 182 118 118 177 105 61 232 140
338 174 15 57 327 284 228 178 114 114 173 101 57 228 136
347 180 16 61 323 280 224 174 110 110 169 97 53 224 132
356 185 17 65 319 276 220 170 106 106 165 93 49 220 128
365 191 18 69 315 272 216 166 102 102 161 89 45 216 124
374 197 19 72 312 269 213 163 99 99 158 86 42 213 121
383 203 20 76 308 265 209 159 95 95 154 82 38 209 117
392 209 21 80 304 261 205 155 91 91 150 78 34 205 113
402 215 22 84 300 257 201 151 87 87 146 74 30 201 109
411 220 23 88 296 253 197 147 83 83 142 70 26 197 105
420 226 24 92 292 249 193 143 79 79 138 66 22 193 101
429 232 25 96 288 245 189 139 75 75 134 62 18 189 97
438 238 26 99 285 242 186 136 72 72 131 59 15 186 94
447 244 27 103 281 238 182 132 68 68 127 55 11 182 90
456 249 28 107 277 234 178 128 64 64 123 51 7 178 86
466 255 29 111 273 230 174 124 60 60 119 47 3 174 82
475 261 30 115 269 226 170 120 56 56 115 43 0 170 78
484 267 31 119 265 222 166 116 52 52 111 39 166 74
493 273 32 122 262 219 163 113 49 49 108 36 163 71
502 279 33 126 258 215 159 109 45 45 104 32 159 67
511 284 34 130 254 211 155 105 41 41 100 28 155 63
520 290 35 134 250 207 151 101 37 37 96 24 151 59
530 296 36 138 246 203 147 97 33 33 92 20 147 55
539 302 37 142 242 199 143 93 29 29 88 16 143 51
548 308 38 145 239 196 140 90 26 26 85 13 140 48
557 313 39 149 235 192 136 86 22 22 81 9 136 44
566 319 40 153 231 188 132 82 18 18 77 5 132 40
575 325 41 157 227 184 128 78 14 14 73 1 128 36
584 331 42 161 223 180 124 74 10 10 69 0 124 32
594 337 43 165 219 176 120 70 6 6 65 120 28
603 343 44 168 216 173 117 67 3 3 62 117 25
612 348 45 172 212 169 113 63 0 0 58 113 21
621 354 46 176 208 165 109 59 54 109 17
630 360 47 180 204 161 105 55 50 105 13
639 366 48 184 200 157 101 51 46 101 9
648 372 49 188 196 153 97 47 42 97 5
658 378 50 192 192 149 93 43 38 93 1
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2299
Einkünfte (brullo) Ausgleichsrenten Elternrenten
Anzu-
aus H!rhrwn- Beschädigte mit einer MdE um
gcricn- Stufen- des Ein-
wärtiqcr iihriqc zahl Voll- Halb- Eltern- Eltern•
kommr)n
Erwerbs- Eink(i11ll.c 100 90 80 70 60 50 Witwen waisen waisen paar teil
tätigkcit V. II. V, H. v. H. V. H. v.H. v. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
667 383 51 195 189 146 90 40 35 90 0
676 389 52 11)9 185 142 86 36 31 86
685 395 53 203 181 138 82 32 27 82
694 401 54 207 177 134 78 28 23 78
703 407 55 211 173 130 74 24 19 74
712 412 56 215 169 126 70 20 15 70
721 418 57 21B 166 123 67 17 12 67
731 424 58 222 162 119 63 13 8 63
740 430 59 226 158 115 59 9 4 59
749 436 60 230 154 111 55 5 0 55
758 442 61 234 150 107 51 1 51
767 447 62 238 146 103 47 0 47
176 453 63 241 143 100 44 44
785 459 64 245 139 96 40 40
795 465 65 249 135 92 36 36
804 471 66 253 131 88 32 32
813 476 67 257 127 84 28 28
822 482 68 261 123 80 24 24
831 488 69 264 120 77 21 21
840 494 70 268 116 73 17 17
849 500 71 272 112 69 13 13
859 506 72 276 108 65 9 9
868 511 73 280 104 61 5 5
877 517 74 284 100 57 1 1
886 523 75 288 96 53 0 0
895 529 76 291 93 50
904 535 77 295 89 46
913 540 78 299 85 42
923 546 79 303 81 38
932 552 80 307 77 34
941 558 81 311 73 30
950 564 82 314 70 27
959 570 83 318 66 23
968 575 84 322 62 19
977 581 85 326 58 15
987 587 86 330 54 11
996 593 87 334 50 7
1 005 599 88 337 47 4
1 014 604 89 341 43 0
1 023 610 90 345 39
1 032 616 91 349 35
1 041 622 92 353 31
1 051 628 93 357 27
1 060 634 94 360 24
1 069 639 95 364 20
1 078 645 96 368 16
1 087 651 97 372 12
1 096 657 98 376 8
1 105 663 99 380 4
1 115 669 100 384 0
1 124 674 101 387
1 133 680 102 391
1 142 686 103 395
1 151 692 104 399
1 160 698 105 403
1 169 703 106 407
1178 709 107 410
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einkünfte (lnullo) Ausgleichsrenten Elternrenten
/\11z11-
aus rc•cll IH~Il- B<!schücligte mit einer MdE um
(J<"J!'n- Slufi,n- d,•s L•:in-
Wiirl.i(J<'I iibriCJ<' Zdhl Voll- Halb- Eltern- Eltern-
kornm<,n Witwen
lJrwe1bs- Einkünllc' 100 90 80 70 60 50 waisen waisen paar teil
tiitiqkr•il V. II. V. H. V. II. v. H. v. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 188 715 108 414
1 197 721 109 418
1 206 727 110 422
1 215 733 111 42G
1 224 738 112 430
1 233 744 113 433
1 242 750 114 437
1 252 756 115 441
1 261 7G2 l lfj 415
1 270 7G7 117 449
1 279 773 11B 45]
1 288 779 119 4.'>G
1 297 7B5 120 4fi0
1 306 791 121 4ü4
1 316 797 122 46B
1 325 802 123 472
1 334 808 124 476
1 343 814 125 4BO
1 352 820 116 483
1 361 826 127 487
1 370 831 128 491
1 380 837 129 495
1 389 843 130 499
1 398 849 131 503
1 407 855 132 506
1 416 86] 133 510
1 425 866 134 514
1 434 872 135 518
1 444 878 136 522
1 453 884 137 526
1 462 890 138 529
1 471 895 139 533
1 480 901 140 537
1 489 907 141 541
1 498 913 142 545
1 508 919 143 549
1 517 925 144 552
1 526 930 145 556
1 535 936 146 560
1 544 942 147 564
1 553 948 148 568
1 562 954 149 572
1572 960 150 576
1 581 965 151 579
1 590 971 152 583
1 599 977 153 587
1 608 983 154 591
1 617 989 155 595
1 626 994 156 599
1 635 1 000 157 602
1 645 1 006 158 606
1 654 1 012 159 610
1 663 1 018 160 614
1 672 1 024 161 618
1 681 1 029 162 622
1 690 1 035 163 625
1 699 1 041 164 629
Nr. 133 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2301
Ei11kü11flc, (li111llo) Ausgleichsrenten Elternrenten
/\nz11-
nus 1,•r·l111c•n-
U<:qc,n- Sl11fr•n- ßcschci.digte mit einer MdE um
iilll iqr, dr·s !'in-
wiirli(J<:J ,.<1ltl k ()J ll 111 (~II Voll- Halb- Eltern- Eltern-
Erwc,rhs- [•:i11k ii111 Ir• 100 DO 80 70 60 50 Witwen waisen waisen paar teil
Hili\Jkc,il v. II. v. II. v. II. V. H. V. H. V. H.
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 709 1 047 lG5 633
1 718 1 053 1GG 6'.l7
1 727 1 05B 167 641
1 736 1 O!i4 16B 645
1 745 1 070 169 64B
1 754 1 076 170 G52
1 763 1 082 171 G56
1 773 1 OBS 172 660
1 782 1 093 173 664
1 791 1 099 174 6GB
1 800 1 105 175 672
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
überdiefürdasJahr1973
maßgebenden Rechnungsgrößen im Beitrags- und Leistungsrecht
der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten
und der knappschaftlichen Rentenversicherung
(RV-Bezugsgrößenverordnung 1973)
Vom 6. Dezember 1972
Auf Grund des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, des § 33 Abs. 1 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes, des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, des Artikels 2
§ 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, des § 27 Abs. 1 des Fremd-
rentengesetzes und des § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes wird von der Bun-
desregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamtes und auf Grund des § 1387 Abs. 1
und des § 1388 der Reichsversicherungsordnung sowie des § 114 Abs. 1 und des § 115 des
Angestelltenversicherungsgesetzes vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgel te
Das durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten beträgt für das Kalender-
jahr 1971
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 14 931 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15 090 Deutsche Mark.
§ 2
Allgemeine Bemessungsgrundlagen
Die allgemeine Bemessungsgrundlage beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahr 1973 ein-
treten,
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 13 371 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 13 513 Deutsche Mark.
§ 3
Beitragsklassen
(1) Für Pflichtversicherte, die nach § 1405 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 127
des Angestelltenversicherungsgesetzes selbst die Beiträge nach der Höhe der monatlichen
Bruttoarbeitsentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen entrichten, gelten für das Kalenderjahr
1973 folgende Beitragsklassen:
Bru ttoarbei tsentgel t
Beitragsklasse oder Bruttoarbeitseinkommen Monatsbeitrag
im Monat
100 .................... bis 150DM 18 DM
200 von mehr als 150 DM bis 250DM 36 DM
300 von mehr als 250 DM bis 350DM 54 DM
400 von mehr als 350 DM bis 450DM 72 DM
500 von mehr als 450 DM bis 550DM 90 DM
600 von mehr als 550 DM bis 700DM 108 DM
800 von mehr als 700 DM bis 900DM 144 DM
1 000 von mehr als 900 DM bis 1100 DM 180 DM
1 200 von mehr als 1 100 DM bis 1 300 DM 216 DM
1 400 von mehr als 1 300 DM bis 1 500 DM 252 DM
1 600 von mehr als 1 500 DM bis 1 700 DM 288 DM
1 800 von mehr als 1 700 DM bis 1 900 DM 324 DM
2 000 von mehr als 1 900 DM bis 2 100 DM 360 DM
2 200 von mehr als 2 100 DM bis 2 250 DM 396 DM
2 300 von mehr als 2 250 DM ........... 414 DM.
Nr.133-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2303
(2) Für die freiwilJige Versicherung nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung oder nach
§ 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten für das Kalenderjahr 1973 folgende Bei-
tragsklassen:
Beitragsklasse Monatsbeitrag Beitragsklasse Monatsbeitrag
II
100 18 DM 1 200 216 DM
200 36 DM 1 400 252 DM
300 54 DM 1 600 288 DM
400 72 DM 1 800 324 DM
500 90 DM 2 000 360 DM
600 108 DM 2 200 396 DM
800 144 DM 2 300 414 DM
1 000 180 DM
(3) Für die Höherversicherung nach § 1234 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 11
des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten für das Kalenderjahr 1973 folgende Beitrags-
klassen:
Monatsbeitrag Monatsbeitrag
18 DM 288 DM
72 DM 360 DM
144 DM 414 DM
216 DM
§ 4
Durchschnittsbeitragsklasse
Die Beitragsklasse 1 200 ist für das Kalenderjahr 1973
Mindestbeitragsklasse für die freiwilligen Beiträge in den Fällen des Artikels 2 § 54 a
Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und
Regelbeitragsklasse für die Pflichtbeiträge in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Hand-
werkerversicherungsgesetzes.
§ 5
Verhältniswerte iür die Beiträge nach Beitragsklassen
(1) Für die Monatsbeiträge, die für das Kalenderjahr 1971 nach den Beitragsklassen der
§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung oder der §§ 114 und 115 des Angestellten-
versicherungsgesetzes entrichtet sind, gelten folgende Verhältniswerte:
Beitragsklasse Wert Beitragsklasse Wert
II
100 0,67 900 6,03
200 1,34 1 000 6,70
300 2,01 1 200 8,04
400 2,68 1 400 9,38
500 3,35 1 600 10,72
600 4,02 1 800 12,06
700 4,69 1 900 12,73
800 5,36
(2) Für einen Monatsbeitrag der
Beitragsklasse 2 000 ist der Wert 13,39,
Beitragsklasse 2 100 ist der Wert 14,06,
Beitragsklasse 2 200 ist der Wert 14,73,
Beitragsklasse 2 300 ist der Wert 15,40
dann zu verwenden, wenn Beiträge dieser Beitragsklassen bei der Rentenfeststellung aus
einem Versicherungsfall, der im Kalenderjahr 1973 eingetreten ist, zu berücksichtigen sind.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 6
Verhältniswerte für die Entgelte
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappsdldft.lichcm Rentenversicherung werden die Werte für die Bruttojahres-
arbei lsent~Jel 1.e des Kalenderjahrs 1971 im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichsknappschafts-
gesetzes wie folgt bestimmt:
Tabelle A
Kalenderjahr 1971
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 000 2 000 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000
0 6,63 13,25 19,88 26,51 33,13 39,76 46,39 53,02 59,64
100 0,66 7,29 13,92 20,54 27,17 33,80 40,42 47,05 53,68 60,30
200 1,33 7,95 14,58 21,21 27,83 34,46 41,09 47,71 54,34 60,97
300 1,99 8,61 15,24 21,87 28,50 35,12 41,75 48,38 55,00 61,63
400 2,65 9,28 15,90 22,53 29,16 35,79 42,41 49,04 55,67 62,29
500 3,31 9,94 16,57 23,19 29,82 36,45 43,07 49,70 56,33 62,96
600 3,98 10,60 17,23 23,86 30,48 37,11 43,74 50,36 56,99 63,62
700 4,64 11,27 17,89 24,52 31,15 37,77 44,40 51,03 57,65 64,28
800 5,30 11,93 18,56 25,18 31,81 38,44 45,06 51,69 58,32 64,94
900 5,96 12,59 19,22 25,84 32,47 39,10 45,73 52,35 58,98 65,61
noch Tabelle A
Kalenderjahr 1971
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 16 000 17 000 18 000
0 66,27 72,90 79,52 86,15 92,78 99,40 106,03 112,66 119,28
100 66,93 73,56 80,19 86,81 93,44 100,07 106,69 113,32 119,95
200 67,59 74,22 80,85 87,48 94,10 100,73 107,36 113,98 120,61
300 68,26 74,88 81,51 88,14 94,76 101,39 108,02 114,65 121,27
400 68,92 75,55 82,17 88,80 95,43 . 102,05 108,68 115,31 121,94
500 69,58 76,21 82,84 89,46 96,09 102,72 109,34 115,97 122,60
600 70,25 76,87 83,50 90,13 96,75 103,38 110,01 116,63 123,26
700 70,91 77,53 84,16 90,79 97,42 104,04 110,67 117,30 123,92
800 71,57 78,20 84,82 91,45 98,08 104,71 111,33 117,96 124,59
900 72,23 78,86 85,49 92,11 98,74 105,37 111,99 118,62 125,25
noch Tabelle A
Kalenderjahr 1971
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
19 000 20 000 21 000 22 000 23 000 24 000 25 000 26 000 27 000
0 125,91 132,54 139,17 145,79 152,42 159,05 165,67 172,30 178,93
100 126,57 133,20 139,83 146,45 153,08 159,71 166,34 172,96 179,59
200 127,24 133,86 140,49 147, 12 153,74 160,37 167,00 173,62 180,25
300 127,90 134,53 141,15 147,78 154,41 161,03 167,66 174,29 180,91
400 128,56 135,19 141,82 148,44 155,07 161,70 168,32 174,95 181,58
500 129,22 135,85 142,48 149,11 155,73 162,36 168,99 175,61 182,24
600 129,89 136,51 143,14 149,77 156,39 163,02 169,65 176,28 182,90
700 130,55 137,18 143,80 150,43 157,06 163,68 170,31 176,94
800 131,21 137,84 144,47 151,09 157,72 164,35 170,97 177,60
900 131,88 138,50 145,13 151,76 158,38 165,01 171,64 178,26
Nr. 133 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2305
Tabelle B
Kalenderjahr 1971
Bruttojahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
0 0,07 0,13 0,20 0,27 0,33 0,40 0,46 0,53 0,60
0,01 0,07 0,14 0,21 0,27 0,34 0,40 0,47 0,54 0,60
2 0,01 0,08 0,15 0,21 0,28 0,34 0,41 0,48 0,54 0,61
3 0,02 0,09 0,15 0,22 0,29 0,35 0,42 0,48 0,55 0,62
4 0,03 0,09 0,16 0,23 0,29 0,36 0,42 0,49 0,56 0,62
5 0,03 0,10 0,17 0,23 0,30 0,36 0,43 0,50 0,56 0,63
6 0,01 0, 11 0,17 0,24 0,30 0,37 0,44 0,50 0,57 0,64
7 0,05 0,11 0,18 0,25 0,31 0,38 0,44 0,51 0,58 0,64
8 0,05 0,12 0,19 0,25 0,32 0,38 0,45 0,52 0,58 0,65
9 0,06 0,13 0,19 0,26 0,32 0,39 0,46 0,52 0,59 0,66
§ 7
Bewerten der beitragslosen Zeiten
Ist die Anlage 2 zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung, die Anlage 2 zu § 32 a des
Angestelltenversicherungsgesetzes oder die Anlage 2 zu § 54 a des Reichsknappschafts-
geselzes an~uwenden, gelten für das Kalenderjahr 1971 folgende Werte:
Bruttojahresarbeitsentgelte in DM für
Jahr
männliche Versicherte weibliche Versicherte
der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
2 3 2 3
1971 22 800 19 536 14 628 19 728 14 964 10 848
§ 8
Bruttojahresarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für das Kalenderjahr 1971 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in
den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum Fremdrentengesetz in Deutsche Mark wie folgt be-
stimmt:
Anlage 5
Durchschnitlliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter Arbeiter
Arbeiter außerhalb der Land- in der in der
Jahr und Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstwirtschaft
der Leistungsgruppe der der
Leistungsgruppe Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1971 17 304 15 336 13 680 12 852 7 740 13 644 12 120
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 7
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb Arbeiterinnen Arbeiterinnen
der Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe Forstwirtschaft
1 2 3 1 2
1971 10 620 9 900 9 516 8 376 6 384 7 380
Anlage 9
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
- - - - - - - 1 - - - - 1_ _ _ _ _ _2_ _ _ 1 3 ,_ _ _4_ _ _ _ _ _5_ __
1971 22 800 22 800 19 536 14 628 12 552
Anlage 11
Durchsdmittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Jahr 1~ Angestellte der Leistungsgruppe
4 5
---1-97-1---~I 9 300
~28 1 14~64 1 10
Anlage 13
Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschafllichen Rentenversicherung
in DM
-Arbeiter -
Bergarbeiter der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage 1 über Tage
1 2 3 1 2
1971 15 888 1
13 728 \ 11 556 1 13 764 1 11 808
Anlage 15
Durchschnittliche Bruttoj ahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
___T:...e_ch_n.:...is_ch_e_A_n...egc...e_st_e_ll_tel,_d_er_L_ei_s_tu_n--"g'--s--"'g-ru__,p'--'p~e---1 Kaufmännische Angestellte
Jahr
unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1l2131411l213l411l2l3\4ls
1971
Nr. 133 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1972 2307
§ 9
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes, mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-
lungsuesetzes und mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 6. Dezember 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags der Forstwirtschaft
Vom 7. Dezember 1972
Auf Grund des § 1 des Forstschäden-Ausgleichs- des jährlichen Nutzungssatzes im Sinne des § 34 b
gesetzes vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Abs. 4 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hieb-
S. 1533) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- satz) absinken, so können· die in Absatz 1 genann-
minister für Wirtschaft und Finanzen mit Zustim- ten Vomhundertsätze entsprechend überschritten
mung des Bundesrates verordnet: werden; dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten
nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht be-
§ 1 schränkten Holzartengruppen voll anzurechnen.
(1) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirt- (4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirt-
schaft wird schaftsjahres 1973, die vor Inkrafttreten dieser Ver-
1. für die Holzartengruppe Fichte auf 70 vom Hun- ordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten
dert und Holzeinschlag der jeweiligen Holzartengruppe des
Forstwirtschaftsjahres 1973 anzurechnen.
2. für die Holzartengruppe Kiefer auf 30 vom Hun-
dert
beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundert- § 2
satzes der jeweiligen Holzartengruppe ist der durch-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
schnittliche Einschlag der letzten drei Forstwirt-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schaftsjahre zugrunde zu legen.
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-
(2) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 1 Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres
1973 (1. Oktober 1972 bis 30. September 1973).
(3) Würde in einem Betrieb durch die Beschrän- § 3
kungen nach Absatz 1 der gesamte Holzeinschlag Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
dieses Betriebes auf weniger als 80 vom Hundert kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Hernusgebf!r: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 ~ 88.
Das Bundesgesetzblült erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III w1rd das als forl9eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Tt!il II halhjührlich je 31,- DM. Einzelstücke 1e angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gf!setzblätler, die vor dem 1. Juli 1972 ausge9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99-509 oder 9egen Vornusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,70DM zuzüiJlich Versand9ebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.