2229
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1972 Nr.130
Tag In h a 1 t Seite
30. 11. 72 Vierte Verordnung zur Andcrung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des
Gcstitzes zur Re~Jelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für
Angehörige des üflentlichen Dienstes ............................. '. ....... ,....... . . . . 2229
20:J7-1-4
30. 11. 72 Verordnung zur .Anclcrung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . 2230
9501-25
1. 12. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für
Sanil.ütsoffizicr-Anwärler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2231
51-1-15
4. 12. 72 Verorclnunu über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der AngestellLen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 2232
8232-3
4. 12. 72 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die bargeldlose Entrichtung von Bei-
trägen zur Rentenversicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung der Angestellten 2233
826-22
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
Rec:htsvorschrillen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2234
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des§ 31 d des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Vom 30. November 1972
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes zur für die Vollwaise auf monatlich einhundert-
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti- zwanzig Deutsche Mark."
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 2
15. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2073) wird Berlin-Klausel
verordnet:
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Änderung der Verordnung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Dritten
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung
des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wieder- der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts für An- rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
gehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und
vom 2. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 182, 339), Artikel VII des Sechsten Gesetzes zur Änderung
zuletzt geändert durch die Dritte Anderungsverord- des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nung vom 24. März 1971 (Bundesgcsetzbl. I S. 269), nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
wird folgender Buchstabe d angefügt: öffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1349) auch im Land Berlin.
„d) vom 1. Januar 1973 an
für den Bediensteten auf monatlich vierhundert- Artikel 3
fünfundzwanzig Deutsche Mark,
Inkrafttreten
für die Witwe auf monatlich dreihundertfünfzig
Deutsche Mark, Die Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Vorschriften
für die Reeden auf dem Rhein
Vom 30. Novembe.r 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die „Abschnitt 6.1
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Koblenz
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
§ 6.101
S. 317), zuletzt geündert durch das Zweite Ände-
rungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I Grenzen der Reede
S. 345), wird verordnet: Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rech-
ten Ufer von km 592,15 bis 593,65.
ArtikeJ 1
Die Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein -- § 6.102
Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor- Allgemeiner Liegeplatz
schriften für die Reeden auf dem Rhein vom 13. Au- (§ 1.04 Nr. 1 Bild 3)
gust 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1307} - werden wie
folgt geändert: Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.37
oder § 3.38 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung
1. In Abschnitt 3 (Mannheim--Ludwigshafen) wird bei Tage führen müssen, wird bestimmt:
in § 3.02 Nr. 1 Buchstabe b die Kilometerangabe Liegeplatz von km 592,15 bis 592,80.
,,428,65" durch die Kilometerangabe „428,72" er-
setzt. § 6.103
Allgemeiner Liegeplatz für die Schubschiffahrt
2. In Abschnitt 6 (Bad Salzig) erhalten die §§ 6.01 (§ 1.04 Nr. 2 Bild 4)
bis 6.03 folgende Fassung:
Für Fahrzeuge der Schubschiff ahrt, die kein
,,§ 6.01 Zeichen nach § 3.37 oder § 3.38 der Rheinschiff-
Grenzen der Reede fahrtpolizeiverordnung bei Tage führen müssen,
wird bestimmt:
Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am lin-
Liegeplatz von km 592,80 bis 593,40.
ken Ufer von km 564,50 bis 567,60.
§ 6.104
§ 6.02
Liegeplatz für Fahrzeuge der Schubschiffahrt,
Allgemeine Liegeplätze
die feuergefährliche Stoffe befördern
(§ 1.04 Nr. 1 Bild 3)
(§ 1.04 Nr. 4 Bild 6)
Für Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.37
Für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die einen
oder § 3.38 der Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung blauen Kegel nach § 3.37 der Rheinschiffahrtpoii-
bei Tage führen müssen, wird bestimmt:
zeiverordnung bei Tage führen müssen, wird be-
Liegeplatz von km 565,20 bis 565, 70. stimmt:
§ 6.03
Liegeplatz von km 593,40 bis 593,65."
Allgemeiner Liegeplatz für die Schubschiffahrt
(§ 1.04 Nr. 2 Bild 4) Artikel 2
Für Fahrzeuge der Schubschiff ahrt, die kein Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zeichen nach § 3.37 oder § 3.38 der Rheinschiff- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fahrtpolizeiverordnung bei Tage führen müssen, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
wird bestimmt: über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
Liegeplatz von km 564,50 bis 565,00."
3. Nach Abschnitt 6 (Bad Salzig) wird folgender Ab- Artikel 3
schnitt 6.1 (Koblenz) eingefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 130 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1972 2231
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-An wärt er
Vom 1. Dezember 1972
J, u[ Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des b) für die Zeit ab 1. Juli 1972:
Solclcitcngesel.zes in der Fc1ssung der Bekannt- im 1. und
machung vom 22. April 19G9 (Bundesgesetzbl. I 2. Semester achthundertachtund-
S. 313, 429), zuldzt gei:indert durch das Gesetz zur dreißig
Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au- Deutsche Mark,
gust 1972 (Bunclcsqeselzbl. I S. 1481), wird im Ein- nach der Ernennung zum
vernehmen mi l den Bundesministern des Innern und Fahnenjunker oder See-
für Wirtschdft und Finanzen verordnet: kadett
neunhundert-
Artikel 1 neunundsechzig
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Deutsche Mark,
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 im 3. und
(Bundesgesetzbl. l S. 1362), geändert durch die Erste 4. Semester eintausendvierundachtzig
Deutsche Mark,
Verordnung zur Änderung der Verordnung über das
Ausbildungsgeld 1ür Si.lnitätsoffizier-Anwärter vom im 5. und 6. Semester
5. Mai 1971 (Bunclesgcsetzbl. I S. 440), wird wie vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
folgt geändert: tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-
1. § 5 erhält folgende Fassung: prüfung
eintausendvierundachtzig
,,§ 5 Deutsche Mark,
Der Grundbetrug beträgt monatlich nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
a) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1972: tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-
im 1. und prüfung
2. Semester achthundertachtzehn ein ta usendzweihundertelf
Deutsche Mark, Deutsche Mark,
nach der Ernennung im 7. und
zum Fahnenjunker oder 8. Semester eintausenddreihundert-
Seekadett siebenunddreißig
neunhundertsechsund- Deutsche Mark,
dreißig ab dem 9. Semester eintausenddreihundert-
Deutsche Mark, siebenundsiebzig
im 3. und Deutsche Mark,
4. Semester eintausendeinundfünfzig
Deutsche Mark, 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
im 5. und 6. Semester „Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, einem Sanitätsoffizier-Anwärter
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor- 1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind
prüfung vierundsiebzig
eintausendeinundfünfzig
Deutsche Mark.
Deutsche Mark,
2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind
nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor- einhundertachtzehn
prüfung Deutsche Mark.
ein tausendeinhundert- Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte
achtundsiebzig Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1
Deutsche Mark, Nr. 2 um je
im 7. und zweiundfünfzig
8. Semester ein ta usendzweih undert- Deutsche Mark."
si eben und achtzig
Deutsche Mark,
Artikel 2
ab dem 9. Semester eintausenddreihundert-
siebenundzwanzig Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Deutsche Mark, nuar 1972 in Kraft.
Bonn, den l. Dezember 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über das Entrichten von Beiträgen
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
Vom 4. Dezember 1972
Auf Grund des § 1399 Abs. 5 und des § 1417 der §2
Reichsversicherungsordnung sowie des § 121 Abs. 5 Freiwillige Versicherung
und des § 139 des .Angestelltenversicherungsgesetzes
wird mit Zus1immung des Bundesrates verordnet: Für Personen, die zur freiwilligen Versicherung
berechtigt sind, gilt die Verordnung über die bar-
geldlose Entrichtung von Beiträgen zur Rentenver-
§ 1
sicherung der Arbeiter und zur Rentenversicherung
Pflichtversicherung der Angestellten vom 26. November 1969 (Bundes-
Für Deutsche, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gesetzbl. I S. 2181) mit der Maßgabe, daß die Bei-
der Reichsversicherungsordnung oder nach § 2 träge für die Rentenversicherung der Arbeiter an
Abs. 1 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in
versichert sind, gelten für den Beitragseinzug die Düsseldorf zu entrichten sind. Zur Beitragszahlung
Vorschriften der §§ 1396 bis 1401 b der Reichsversi- in regelmäßigen Zeitabständen und in gleichbleiben-
cherungsordnung und der §§ 118 bis 123 b des An- der Höhe sind die Berechtigten nicht verpflichtet.
gestelltenversicherungsgesetzes. Zuständige Ein-
zugsstelle im Sinne des § 1399 Abs. 2 Satz 2 der
§3
Reichsversicherungsordnung und des § 121 Abs. 2
Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes ist Berlin-Klausel
für den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
für den Geschctftsbcreich des Bundesministers der Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Verteidigung
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
die Allgemeine Ortskrankenkasse Düsseldorf und Berlin.
für die übrigen Geschäftsbereiche
die Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Godesberg. §4
Das in § 1385 Abs. 3 Buchstabe a der Reichsver- Inkrafttreten
sicherungsordnung oder in § 112 Abs. 3 Buchstabe a Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Angestelltenversicherungsgesetzes genannte kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
Bruttoarbeitsentgelt ist ein Betrag in Deutscher über die Durchführung der deutschen Sozialversiche-
Mark. Der Wert der Sachbezüge bestimmt sich nach rung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951
dem Sitz der Einzugsstelle. (Bundesgesetzbl. I S. 230) außer Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 130 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1972 2233
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die bargeldlose Entrichtung von Beiträgen
zur Rentenversicherung der Arbeiter
und zur Rentenversicherung der Angestellten
Vom 4. Dezember 1972
Auf Grund der §§ 1405, 1407 und 1408 der Reichs- 3. In § 4 werden die Worte „ Zahl und Klasse der
versicherungsordnun~J und der §§ 127, 129 und 130 Beitragsmarken" durch die Worte „die Anzahl
des Angestelltenvc~rsichcrungsgesetzes wird mit Zu- der Monatsbeiträge und die Beitragsklasse" er-
stimmung des Bundesrates verordnet: setzt.
§ 1
§2
Die Verordnung über die bargeldlose Entrichtung
von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und zur Rentenversicherung der Angestellten vom leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
26. November 1969 (13undesgesctzbl. I S. 2181) wird
wie folgt geändert: Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
1. In § 1 werden nach dem Wort „Küstenfischern" Berlin.
die Worte „und anderen Selbständigen" einge-
fügt.
§3
2. In § 2 Abs. 1 werden vor den Worten „des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes" die Worte „und Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Nr. 11" eingefügt. Satz 2 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gernüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcselzbl. S. 2J) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dd lum und Bc!zcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. ll. 72 Verordnung Nr. 17/72 über die Festsetzung von
Entw~Hcn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiHdhrl 220 24. 11. 72 1. 12. 72
16. 11. 72 Verordnung zur Anderung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandelsver-
ordnung 1. Jnterzonenhandels-DVO - 223 29. 11. 72 30. 11. 72
770-2-1-1
29. 11. 72 Vcrordnun~J TSF Nr. 10/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 226 2. 12. 72 1. 1. 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2395/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17,11.72 L 259/1
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2396/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 17.11.72 L 259/3
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2397/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17.11.72 L 259/5
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2398/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17.11.72 L 259/7
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2399/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 17.11.72 L 259/10
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2400/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 17.11.72 L 259/12
16. 11. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2401/72 der Kommission zur Festset-
:,rnng der Erstcttlungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 17.11.72 L 259/14
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2402/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 17.11.72 L 259/16
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2403/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.11.72 L 259/18
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2404/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 17.11.72 L 259/19
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gernüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcselzbl. S. 2J) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dd lum und Bc!zcichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
10. ll. 72 Verordnung Nr. 17/72 über die Festsetzung von
Entw~Hcn für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiHdhrl 220 24. 11. 72 1. 12. 72
16. 11. 72 Verordnung zur Anderung der Ersten Verord-
nung zur Durchführung der Interzonenhandelsver-
ordnung 1. Jnterzonenhandels-DVO - 223 29. 11. 72 30. 11. 72
770-2-1-1
29. 11. 72 Vcrordnun~J TSF Nr. 10/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 226 2. 12. 72 1. 1. 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2395/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17,11.72 L 259/1
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2396/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 17.11.72 L 259/3
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2397/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17.11.72 L 259/5
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2398/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 17.11.72 L 259/7
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2399/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 17.11.72 L 259/10
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2400/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 17.11.72 L 259/12
16. 11. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2401/72 der Kommission zur Festset-
:,rnng der Erstcttlungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 17.11.72 L 259/14
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2402/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 17.11.72 L 259/16
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2403/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 17.11.72 L 259/18
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2404/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 17.11.72 L 259/19
Nr. 130 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1972 2235
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2405/72 der Kommission zur Feststel-
lung einer ernsten Krise ,rnf dem Blumenkohlmarkt 17.11.72 L 259/22
17. 11. 72 Verorclnung (EWG) Nr. 2407/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf c;elreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
!J r i e ß von W eizc~n oder Romren anwendbaren Abschöpfungen 18. 11. 72 L 260/1
17. 11. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2408/72 der Kommission über die Fest-
setzu nq der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mil 1 z hinzugeliigt werden 18. 11. 72 L 260/3
17. 11. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2409/72 der Kommission zur Änderung
der bei der ErsLaLLung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18.11.72 L 260/5
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2410/72 der Kommission über die Fest-
selzu ng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh z u c k e r 18. 11. 72 L 260/7
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2411/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18.11.72 L 260/8
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2412/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWC3) Nr. 2510/71 über Einzelheiten betref-
fend die Beihilfe für O 1 i v e n ö 1 18. 11. 72 L 260/19
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2413/72 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z eng r i e ß als Hilfeleistung für die Republik
Algerien 18.11.72 L 260/21
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2414/72 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrabschöpfungen für O 1i v e n ö 1 18. 11. 72 L 260/24
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2415/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 18. 11. 72 L 260/27
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2416/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfen für O 1s a a t e n 18.11.72 L 260/29
17. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2417/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 18.11.72 L 260/30
20. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2418/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21.11.72 L 262/1
20. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2419/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M i11 z hinzugefügt werden 21.11.72 L 262/3
20. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2420/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21.11.72 L 262/5
20. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2421/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 11. 72 L 262/7
20. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2422/72 der Kommission zur .Änderung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden
Erstattungen 21.11.72 L 262/8
Andere Vorschriften
16. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2406/72 der Kommission zur Wieder-
einführun9 des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Teile
und Ersatzteile von elektrischen Generatoren, Motoren usw.
der Türifslelle BS.01 C, mit Ursprung in Jugoslawien dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/72 des Rates vom 20. De-
zember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 17.11.72 L 259/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2326/72 der Kom-
mission vom 31. Oktober 1972 zur .Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 979/72 hinsichtlich der Ausgleichsabgaben, die im
Anschluß an die Währungsereignisse für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse und aus diesen gewonnene Waren
anzuwenden sind (ABI. Nr. L 249 vom 4. 11. 1972) 18. 11. 72 L 260/32
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 244 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1972.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten
Vorschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Anderungen.
FundsteUennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt, Bundes-
anzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft
sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
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