189
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1972 1 Nr.13
Tag Inhalt Seite
22. 2. 72 Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (24. ÄndG LAG) 189
621-1
18.2. 72 Zweite Verordnung nach § 1 Abs. 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 191
18.2. 72 Verordnung über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
Fleisch und Fleischerzeugnisse für die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen 192
21. 2. 72 Achte Verordnung zur Änderung der Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . . . 193
7!J:J2-1-4
22. 2. 72 Verordnung über die Einführung maschinell lesbarer Versicherungskarten in den Renten-
versicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie zur Durchführung der Anzeige-
pflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
800-2-1
4. 2. 72 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung 198
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(24. ÄndG LAG)
Vom 22. Februar 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 131 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das erste Zitat ,, (§§
106, 129 Abs. 10 und § 134)" ersetzt durch das
Artikel 1 Zitat ,, (§§ 106, 134 und 199 c)";
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der ,, (3) § 129 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend."
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Fi- 5. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten
nanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundes- ,,Fällige Leistungen" das folgende Zitat einge-
gesetzbl. I S. 1426), wird wie folgt geändert: fügt:
1. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,(§§ 106, 134 und 199 c)".
„die nach § 106 zu erbringenden Leistungen" die
6. Nach § 199 b wird der folgende § 199 c eingefügt:
folgenden Worte eingefügt:
„oder - bei Beginn des Wiederaufbaus (der ,,§ 199 C
Wiederherstellung) nach dem 30. Juni 1972 in Abkürzung der Laufzeit der am 31. Dezember 1979
den Fällen einer Laufzeitabkürzung -- die nach noch nicht getilgten Abgabeschulden
§ 199 c Abs. 1 Satz 2 zu erbringenden einheit- der Hypothekengewinnabgabe
lichen Leistungen". (1) Bei Abgabeschulden der Hypothekenge-
winnabgabe, die bei Einhaltung der vorgeschrie-
2. § 112 wird wie folgt geändert:
benen Tilgung am 31. Dezember 1979 noch nicht
a) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: getilgt sind und bis zu diesem Zeitpunkt auch
„Fällige Abkürzungszuschläge nach § 199 c nicht die Voraussetzungen des § 200 Abs. 3 in
bleiben in der Zwangsversteigerung außer Be- Verbindung mit § 2 der Achtundzwanzigsten
tracht."; Durchführungsverordnung über Ausgleichsabga-
b) in Absatz 4 werden nach dem Wort „gilt" die ben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom
Worte „vorbehaltlich des§ 199 c Abs. 4 Satz 1" 13. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 332) erfüllen,
eingefügt. werden die am 3L Dezember 1979 noch nicht
fälligen Leistungen durch einen Zuschlag (Ab-
3. § 129 wird wie folgt geändert: kürzungszuschlag) zu den in der Zeit vom 1. Juli
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat ,, (Absatz 10 1972 bis zum 31. Dezember 1979 fällig werdenden
sowie § 106 und § 134)" ersetzt durch das Zi- Leistungen erhoben. Die um den Abkürzungszu-
tat,,(§§ 106,134 und 199 c)"; schlag erhöhte Leistung gilt vorbehaltlich des
b) Absatz 10 wird gestrichen. § 112 Abs. 1 Satz 2 als einheitliche Leistung.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Der Abkürzungszuschlag wird wie folgt heitlichen Leistung als Wert der Abgabeschuld.
ermittelt: Bei einer Ablösung in Teilen gelten die um den
1. Es ist der Ablösungsbetrag aller noch nicht Abkürzungszuschlag verminderte einheitliche Lei-
fälligen Leistungen auf den ersten, dem 30. Juni stung und der Abkürzungszuschlag mit demselben
1972 folgenden Fälligkeitstag nach § 199 in Vomhundertsatz als abgelöst.
Verbindung mit den Vorschriften der Ersten (5) Nach einer Abkürzung der Laufzeit ist eine
Durchführungsverordnung über Ausgleichsab- Fälligstellung gemäß § 200 Abs. 3 nicht mehr zu-
gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in der lässig.
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
(6) Uber die Abkürzung der Laufzeit ist ein
ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 796), jedoch un-
Bescheid zu erteilen, auf den die für Steuerbe-
ter Anwendung der als Anlage zu § 2 Abs. 1
scheide geltenden Vorschriften sowie § 127 Abs. 1
der Achtundzwanzigsten Durchführungsverord-
nung über Ausgleichsabgaben nach dem entsprechende Anwendung finden.
Lastenausgleichsgesetz abgedruckten Tabelle (7) Durch Rechtsverordnung können Bestim-
zu errechnen; ein Spitzenbetrag im Sinne des mungen über die Berechnung und Erhebung des
§ 8 der Ersten Durchführungsverordnung über Abkürzungszuschlags in den Fällen getroffen
Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs- werden, in denen Leistungen auf die Abgabe-
gesetz bleibt abweichend von dieser Vorschrift schuld in unterschiedlicher Höhe oder nicht regel-
außer Ansatz. mäßig zu erbringen sind."
2. Der Ablösungsbetrag nach Nummer 1 wird
durch den Vervielfältiger der dort bezeichne- 7. In § 200 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort
ten Tabelle geteilt, der der Anzahl der in der „können" die Worte „vorbehaltlich des § 199 c
Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember Abs. 5" eingefügt.
1979 fälligen - gegebenenfalls nach § 4 Abs. 3
der Ersten Durchführungsverordnung über Aus- 8. In§ 323 Abs.1 Satz 4 wird die Jahreszahl „1971"
gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsge- durch die Jahreszahl „ 1974" ersetzt.
setz umgerechneten - Vierteljahresraten ent-
spricht. Im Falle einer solchen Umrechnung ist
das Ergebnis nach Satz 1 entsprechend zurück- Artikel 2
zurechnen. Berlin-Klausel
3. Der Betrag nach Nummer 2 ist um die laufende Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Leistung, die ohne eine Abkürzung der Lauf- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zeit am ersten, dem 30. Juni 1972 folgenden zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Fälligkeitstag fällig geworden wäre, zu ver- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
mindern. Der verbleibende Betrag ist der Ab- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
kürzungszuschlag. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(3) Die Zinsanteile der um den Abkürzungszu-
schlag verminderten einheitlichen Leistungen
Artikel 3
bleiben unberührt; der Abkürzungszuschlag ent-
hält keine Zinsen. Inkrafttreten
(4) Nach einer Abkürzung der Laufzeit gilt de1 Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
nach § 199 sich ergebende Ablösungswert der ein- 1972, das Gesetz im übrigen am 1. Juli 1972 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1972 191
Zweite Verordnung
nach§ 1 Abs. 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Vom 18. Februar 1972
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Rechtsträger- 2. Dem Abschnitt „I. Bundesministerium für Arbeit
Abwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bun- u:id Sozialordnung" wird folgende Nummer an-
desgesetzbl. I S. 1065) verordnet die Bundesregie- gefügt:
rung mit Zustimmung des Bundesrates: ,, 15. Kranken- Erlaß des Reichsarbeits-
kassenverband ministers vom 24. August
Organisation 1943 - II 8925/43 - in
§ 1 Todt Verbindung mit §§ 406ft.
der Reichsversicherungs-
Die Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, geändert
ordnung."
durch die Verordnung nach § 1 Abs. 2 des Rechts-
träger-Abwicklungsgesetzes vom 4. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 537), wird wie folgt ergänzt: § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Dem Abschnitt „F. Bundesministerium der Ver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
teidigung" wird folgende Nummer angefügt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 30 des Rechts-
träger-Abwicklungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,2. Offizierkleider- Erlaß des Preußischen
kasse der Staatsministeriums vom
Kriegsmarine 10. April 1924 (Marine- § 3
verordnungsblatt 1924 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Nr. 3 S. 3)." kündung in Kraft.
Bonn,den 18.Februar 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Verteidigung
Schmidt
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit der Einfuhr- und Vorratsstelle
für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
für die Erteilung von Vorausiestsetzungsbescheinigungen
Vom 18. Februar 1972
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Durchführungs-
gesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse sowie
Rindfleisch vorn 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 838) wird verordnet:
§ 1
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,
Fleisch und Fleischerzeugnisse wird als zuständige
Stelle bestimmt für die Erteilung von Vorausfest-
setzungsbescheinigungen im Rahmen der gemein-
samen Marktorganisation für Rindfleisch sowie für
die Entgegennahme und Verwaltung der bei Bean-
tragung der Vorausfestsetzungsbescheinigung zu
stellenden Kaution und für die Entscheidung über
deren Verfall.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 30 des Durchfüh-
rungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse so-
wie Rindfleisch auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1972 in Kraft.
Bonn, den 18. Februar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1972 193
Achte Verordnung
zur Änderung der Auslandsileischbeschaustellen-Verordnung
Vom 21. Februar 1972
Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau-
gcsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), in Verbindung mit Ar-
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Aus-
landsflcischbeschaustellen vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 542),
zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Aus-
landsfleischbeschaustellen-Verordnung vom 29. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. I 1971 S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Nummern erhalten folgende
Fassung:
„ 10 Bamberg Zollamt ABC FG"
Bamberg-Bahnhof
„ 15 Bayreuth Zollamt ABC FG"
Bayreuth
„ 29 Braunschweig Hauptzollamt FG"
Braunschweig-Mitte
„ 49 Dillingen Zollzweigstelle ABCDEF"
(Saar) Dillingen-Schlachthof
„ 75 Frankfurt Hauptzollamt A CDEFG"
(Main) Frankfurt(Main)-Flughafen
„ 91 Gelsenkirchen Zollamt ABCDEFG"
Gelsenkirchen
„ 109 Hamburg Zollzweigstelle A CDEFG"
Hamburg-Müggenburg
„ 113 Hamburg Zollamt ABCDEFG"
Hamburg-Oberelbe
„ 169 Lörrach Zollamt AC FG"
Lörrach-Bahnhof
„204 Osnabrück Zollamt ABCDEFG"
Osnabrück
„205 Paderborn Hauptzollamt AB D FG"
Paderborn
„242 Villingen Zollamt AC FG".
Villingen
2. Die laufende Nummer 64 a erhält die Nummer 64 b.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. Es werden eingefügt
a) hinter der laufenden Nummer 29 a die Nummer
11 29 b Breisach Zollamt A FG"
Breisach
b) hinter der laufenden Nummer 48 die Nummer
11 48 a Detmold Zollamt AB EFG"
Detmold
c) hinter der laufenden Nummer 64 die Nummer
11 64 a Emmen- Zollamt AC FG"
dingen Emmendingen
d) hinter der laufenden Nummer 120 die Nummer
„ 121 Hamburg Zollamt A CDEFG"
Hamburg-Wandsbek
e) hinter der laufenden Nummer 121 die Nummer
11121 a Hamburg Zollamt A CDEFG"
Harnburg-Wilhelmsburg
f) hinter der laufenden Nummer 177 die Nummer
11 177 a Mainz Hauptzollamt G"
Mainz
g) hinter der laufenden Nummer 210 a die Nummer
11210 b Rastatt Zollamt AC FG".
Rastatt
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3
des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. März
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1972
D e r B und e s mini s t e r
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1972 195
Verordnung
über die Einführung maschinell lesbarer Versicherungskarten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie zur Durchführung der Anzeigepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz
Vom 22. Februar 1972
Auf Grund des § 1401 Abs. 3 a der Reichsversiche- von Angestellten auf dem Vordruck Anmeldung
rungsordnung, des § 123 Abs. 3 a des Angestellten- nach dem Muster der Anlage 4;
versicherungsgesetzes und des § 10 Abs. 2 des Ar- 2. die Entlassung von Arbeitern auf dem Vordruck.
beitsförderungsgesetzes wird mit Zustimmung des Versicherungskarte nach dem Muster der An-
Bundesrates verordnet: lage 1 und von Angestellten auf dem Vordruck
Versicherungskarte nach dem Muster der An-
§ 1
lage 2.
(1) In den Rentenversicherungen der Arbeiter und § 3
der Angestellten sind mit Wirkung vom 1. Januar
Die Versicherungskarten und Anmeldungen wer-
1973 an maschinell lesbare Versicherungskarten zu
den als Dreifachsätze in einem Heft zusammenge-
verwenden. Diese haben in der Rentenversicherung
faßt.
der Arbeiter dem Muster der Anlage 1 und in der
§ 4
Rentenversicherung der Angestellten dem Muster
der Anlage 2 zu entsprechen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(2) Versicherte, die ihre Beiträge durch Verwen- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
dung von Beitragsmarken entrichten, können auch
Dritten Renten versicherungs-Anderungsgesetzes
über den 31. Dezember 1972 hinaus Versicherungs-
und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im
karten nach dem bisherigen amtlichen Muster ver-
Land Berlin.
wenden.
§ 5
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Die Arbeitgeber haben vom 1. Januar 1973 an die Verkündung in Kraft.
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ein-
(2) Die Verordnung über die Durchführung der
schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftig- Meldepflicht gemäß § 24 des Kündigungsschutzge-
ten auf Vordrucken nach den folgenden Mustern
setzes vom 16. September 1954 (Bundesanzeiger
anzuzeigen:
Nr. 181 vom 21. September 1954) bleibt bis zum
1. die Einstellung von Arbeitern auf dem Vordruck 31. Dezember 1972 und § 2 dieser Verordnung auch
Anmeldung nach dem Muster der Anlage 3 und über diesen Zeitpunkt hinaus in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anli1ge 1 (Grundfarbe gelbbraun)
Entgeltsbeschelnlgung für Rentenversicherung der Arbeiter
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.• Versicherungsnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
träg. Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne Pfennige
1 DDDDD 1 1 1
1 1 1
1
eo· 1 •
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften·
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B änderung: ja
1
Ver!iel· Zahl d
II
RentnBf oder Mehrfadl-
II
Namensänderung eintragen
II II 1
1 DD
ratet: Klnderlt. Renlrtnantrau· beschäl· und gleichzeitig Anforderung für neue • Grund der Abgabe RV-Pflicht Nicht RV-Pflicht
Ja Siounrx slul~r ~ l~liJc ~ Versicherungsnachweise einreichen
Ende der Beschäftigung 2 7
•••
Anschriftenänderung eintragen
[J 1
1 Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs-
verhältnisses
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragstuppen-, Kassenwechsel,
3 8
sonstige ründe) 4 9
1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht m~ der Betriebsnummer identisch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
V E R s 1 C H E R
der Rentenversicherung der Arbeiter
u N G s K A R T E
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Anlage 2 (Grundfarbe grün)
Entgeltsbescheinigung für Rentenvenicherung der Angestellten
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Beschaltigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.• Versicherungsnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
trog. Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne ffennige
1 DDDDD 1 1 1
1 1 1
1
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten Angaben zur Tötigkeit Grund der Anschriften.
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe" Onderung : ja
1
Verhei- Zahl d.
rote!: Kinde!h.
II
lloofneroder
~
l,lehrfod,.
besdilll-
II
NamensOnderung eintragen
II
und gleichzeitig Anforderung for neue
II 1
1 DD 1• 1 •
*Grund der Abaabe RV-Pllicht NichtRV-Pflicht
jo Sl8\m. srn&,,jo ligler:jo Versicherungsnachweise einreichen
Ende der BeschOftigung :.! I
•••
Anschriftenönderung eintragen
• 1
1 Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschöftigungs•
verhOltnisses
Änderung im Versicherungsverhaltnis
(Beitragsgruppen·, Ka$$enwechsel,
3 8
sonstige Grilnde) -4 9
1 1
Norne der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (FirmenstempeQ Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht mit der Betriebsnummer idenlis.ch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
V E R s 1C H E R
der Rentenversicherung der Angestellten
u N G s K A RT E
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1972 197
Anlage 3 (Grundfarbe gelbbraun)
Anmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Ver$.•
trea,
Versicherung~nummer
~-;is:ge- Verheiratet:. Zahl d Kinder
ja lt.Steuer!<.
Betriebsnummer
Beginn der Beschi~uog
1
Angehen zur Tä\igkeit
1 1 • 011 1
Beittagsgruppe(n)
Rentner oder Mehrfach·
~ beschäf·
l
Grund d.
1
Abgabe•
•
Tag Monat Jahr A B stelter:ja. tigter:ia
DD J 0101
~,!t;,~~~e~~ni:;~;~!~~~9 für neue
1
1 1
1 • • • 1
•Grund der Abgabe
1 1
Versicherungsnachweise einreichen
B,eginn der Beschäftigung 0
1 1 Änderung im Versicherungsverhältnis
(Be,iragsgruppen-,
Kassenwechsel, sonstige Gründe) 1
Anschrift eintragen
1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht m~ der Betriebsnummer identisch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
A N M E LD uN G
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Anlage 4 (Grundfarbe grün)
Anmeldung für Krankenkosse und ArbeitsalT!f bei Krc:mkenkasse einreichen
Ven.• Vel'licherungsnummer Stootsange- Verheiratet: Zahl d. Kinder Betriebsnummer
trog, hörigkeit ja lt. Steuerk.
Beginn der BeschOftigung
Tag Monat Jahr A
1
Angaben zur Tötigkeit
B
1 1 • 1
Beitragsgruppe(n)
D
l'
Re tner oder Mehrfach·
Rentenontrog- beschöf-
1
Grund d,
1
•
steiler : ja tigter : ja Abgabe•
DD 1 0 1°1
Namensönderung eintragen
und gleichzeitig Anforderung für neue
Versicherungsnachweise einreichen
1
1 1
1 • • • 1
•Grund der Abgabe
1 1
1 Beginn der Beschöftigung 0
1 Änderung im Versicherungsverhöltnis
(Beitragsgruppen-,
Kassenwechsel, sonstige Gronde) 1
Anschrift einlrogen
1 1
Norne der Krankenkasse (Geschtiflsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Eingongsslempel der Krankenkasse
A N M ELD u N G
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 4. Februar 1972
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik.
Bonn, den 4. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Hinweis auf Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 145/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 1. 72 L 21/1
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 146/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 1. 72 L 21/3
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 147/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 1. 72 L 21/5
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 148/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 1. 72 L 21/6
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 4. Februar 1972
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik.
Bonn, den 4. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Hinweis auf Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 145/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 1. 72 L 21/1
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 146/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 1. 72 L 21/3
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 147/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 1. 72 L 21/5
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 148/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 1. 72 L 21/6
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1972 199
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 149/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 25. 1. 72 L 21/7
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 150/72 der Kommission zur Festsetzung
der Ers lattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
fl e i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1972 beginnenden
Zeitraum 25. 1. 72 L 21/10
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 151/72 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge f 1ü g e 1-
fl e i s c h 25. 1. 72 L 21/13
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 152/72 der Kommission zur Festsetzung
der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 25. 1. 72 L 21/16
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 153/72 der Kommission zur Festsetzung
der Einsch leusungspreise und der Abgaben bei der Einfuhr für
Ei e r a 1b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 25. 1. 72 L 21/18
24. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 154/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 25. 1. 72 L 21/20
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 155/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 1. 72 L 22/1
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 156/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 1. 72 L 22/3
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 157/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 1. 72 L 22/5
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 158/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 1. 72 L 22/6
25. 1. 72 Verordnung (E\"!G) Nr. 159/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 26. 1. 72 L 22/7
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 161/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 2637/70 UJld 2683/70 hinsichtlich
der Vorausfestsetzung der Erstattung für Butter 26. 1. 72 L 22/10
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 163/72 der Kommission zur Festsetzung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattungen 26. 1. 72 L 22/12
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 165/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 1. 72 L 23/1
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 166/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 1. 72 L 23/3
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 167/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27. 1. 72 L 23/5
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 168/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 27. 1. 72 L 23/6
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 169/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 27. 1. 72 L 23/7
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 170/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 27. 1. 72 L 23/8
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 171/72 der Kommission zur Fests~tzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor für
den Zeitraum vom 1. Februar 1972 an 27. 1. 72 L 23/10
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 172/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1 ü g e 1-
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. Februar 1972 an 27. 1. 72 L 23/12
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 173/72 der Kommission zur Festsetzung
von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 27. 1. 72 L 23/15
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 174/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1344/71 betreffend die Umrechnung
in französische Franken des durch die Zuckerhersteller zu
bezahlenden Bclrnges an die Verkäufer von Zuckerrüben,
die im Zuckerwirlschaflsjahr 1970/1971 oberhalb der Grund-
quote erzeugt wurden 27. 1. 72 L 23/17
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 175/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstallungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeug -
nissen 27. 1. 72 L 23/18
26. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 176/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1437/70 über die Lagerverträge für
Taielwein 27. 1. 72 L 23/20
Andere Vorschriften
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 160/72 der Kommission zur Einführung
einer gemeinschafllichen Uberwachung für Rohblei, ausgenom-
men Werkblei, aus den in Anhang II zur Verordnung (EWG)
Nr. 1025/70 aufgeführten Ländern 26. 1. 72 L 22/9
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 162/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen
für den Einzel verkauf, der Tarifstelle 56.05 A, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2799/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 26. 1. 72 L 22/11
25. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 164/72 der Kommission zur Änderung
gewisser in der Landwirtschaft geltender und in der Verord-
nung (EWG) Nr. 144/72 festgesetzter Ausgleichsbeträge 26. 1. 72 L 22/14
Hernnsgcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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