2209
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgcgchcn zu Bonn am 5. Dezember 1972 Nr.129
Tag Inhalt Seite
1. 12. 72 Neufassung des Kraftfohrzeugsteuergesetzes ........................................ . 2209
lill---17
28. 11. 72 Vcrordnunn über die Berufsausbildung zum Apothekenhelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2217
28. 11. 72 Verordnung über Sloffe mit antioxydicrender Wirkung (Antioxydantien-Verordnung) . . . . 2220
2125-4-34, 2125 1 4ü
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschrifl.cn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2226
Bekanntmachung
der Neufassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 1. Dezember 1972
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1961 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1) wird
nachstehend der Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuer-
gesetzes unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes vom 17. März 1964 (Bundesgesetz-
blatt I S. 145),
des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes vom 18. März 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 85).
des Zweiten Gesetzes zur Änderung strafrecht-
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 953),
des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeug-
steuergesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1393) und
des Gesetzes über die weitere Finanzierung von
Maßrnihmen zur Verbesserung der Verkehrsver-
hältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstra-
ßenbaus vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I
s. 201)
in der ab 1. April 1972 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 1. Dezember 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Kraitfahrzeugsteuergesetz
in der Fassung vom 1. Dezember 1972
(KraftStG 1972)
Inhaltsübersicht
Gegenstand der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § Veränderung des Fahrzeugs ..................... § 9
Ausnahmen von der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . § 2 Besteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr . . . . . . § 2 a Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11
Personenkraftfahrzeuge Körperbehinderter . . . . . . . § 3 Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12
Steuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4 Entrichtung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13
Dauer der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5 Erstattung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14
Unterbrechung der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6 Nachweis der Besteuerung ...................... § 15
Ende der Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 Zwangsabmeldung .............................. § 16
Wechsel des Steuerschuldners ................... § 8 Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17
§ 1 § 2
Gegenstand der Steuer Ausnahmen von der Besteuerung
(1) Der Steuer unterliegt Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. das Halten eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraft-
fahrzeug-Anhängers zum Verkehr auf öffent- 1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das
lichen Straßen; Zulassungsverfahren ausgenommen sind;
2. die Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- und 2. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst
Uberführungsfahrten mit Kraftfahrzeugen oder der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der
Kraftfahrzeug-Anhängern; Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet
3. die widerrechtliche Benutzung eines Kraftf ahr- werden. Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge
zeugs oder eines Kraftfahrzeug-Anhängers auf äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkenn-
öffentlichen Straßen. bar sind;
(2) Die Vorschriften über die Besteuerung von 3. Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land,
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern gel- eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder
ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß einen Zweckverband zugelassen sind und aus-
für die Besteuerung von Kennzeichen für Probe- und schließlich zum Wegebau verwendet werden.
Dberführungsf ahrten.
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußer-
(3) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger lich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar
sind Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. sind;
Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2211
3a. Fahrzeugen, die ausschließlich zur Straßenreini- weg von einer Molkerei Milcherzeugnisse be-
gung, zur Müll- oder zur Fäkalienabfuhr verwen- fördert werden;
det werden. Vornussetzung ist, daß die Fahr-
zeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt 7. Zugmaschinen, solange sie ausschließlich von
erkennbar sind. Bei F<1hrzeugen, die nicht für Schaustellern verwendet werden;
den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Ge- 7a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die
meindeverband oder einen Zweckverband zu- Zustellung oder Abholung von Behältern mit
gelassen sind, ist außerdem Vornussetzung, daß einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder
sie nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit mehr oder von auswechselbaren Aufbauten ver-
ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für wendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit
die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff be-
und bestimmt sind; fördert worden sind oder befördert werden. Vor-
4. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuer- aussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als
wehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im
Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung 8. Fahrzeugen, die zugelassen sind
verwendet werden. Voraussetzung ist, daß die a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland
Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke be- beglaubigte diplomatische Vertretung eines
stimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht außerdeutschen Staates,
für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-
Gemeindeverband oder einen Zweckverband zu- neten diplomatischen Vertretungen oder für
gelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, daß Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den be- Vertretungen gehören und der inländischen
zeichneten Verwendungszwecken angepaßt sind; Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
5. Kraftomnibussen, die ausschließlich elektrisch c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland
angetrieben werden und den Fahrstrom regel- zugelassene konsularische Vertretung eines
mäßig einer Fahrleitung entnehmen (Oberlei- außerdeutschen Staates, wenn der Leiter der
tungsomnibusse), und von Kraftfahrzeug-An- Vertretung Angehöriger des Entsendestaates
hängern, die ausschließlich hinter Oberleitungs- ist und außerhalb seines Amtes in der Bun-
omnibussen mitgeführt werden; desrepublik Deutschland keine Erwerbstätig-
Sa. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien- keit ausübt,
verkehr verwendet werden; d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland
6. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschi- zugelassenen Konsularvertreter (Generalkon-
nen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhän- sul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten)
gern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeu- oder für Personen, die zum Geschäftspersonal
gen und einachsigen Kraftfahrzeug-Anhängern dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie
(ausgenommen Sattelanhänger), solange diese Angehörige des Entsendestaates sind und
Fahrzeuge ausschließlich außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepu-
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, blik Deutschland keine Erwerbstätigkeit aus-
üben.
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land-
oder forstwirtschaftliche Betriebe, Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen-
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirt- seitigkeit gewährt wird;
schaftliche Betriebe, wenn diese Beförderun- 9. Fahrzeugen, die mit eigener Triebkraft in das
gen in einem land- oder forstwirtschaftli- Ausland ausgeführt werden sollen und hierzu
chen Betrieb beginnen oder enden, oder ein länglichrundes Kennzeichen erhalten. Die
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Steuerbefreiung gilt nur für die ersten zehn
Molke oder Rahm Tage nach Zuteilung des länglichrunden Kenn-
verwendet werden. zeichens, es sei denn, daß es sich um Personen-
kraftfahrzeuge mit weniger als acht Sitzplätzen
Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach handelt, deren Halter ihren Wohnsitz oder ge-
ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen wöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben;
fest verbundenen Einrichtungen nur für die be-
zeichneten Verwendungszwecke geeignet und 10. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelas-
bestimmt sind. senen Personenkraftfahrzeugen, die zum vor-
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht übergehenden Aufenthalt in das Bundesgebiet
dadurch ausgeschlossen, daß ein Land- oder gelangen, solange sie im Bundesgebiet frei von
Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeug- Eingangsabgaben verwendet werden dürfen.
nisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge
Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- der entgeltlichen Beförderung von Personen
oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahn- dienen oder von Personen benutzt werden, die
hof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. im Inland haben;
Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird 11. im ausländischen Zulassungsverfahren zugelas-
nicht dadurch ausgeschlossen, daß auf dem Rück- senen Fahrzeugen, die aus dem Ausland zur
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Ausbesserung in das Bundesgebiet gelangen (2) Die Steuervergünstigung darf nicht gewährt
und für die nach den Zollvorschriften ein Aus- werden, wenn das Personenkraftfahrzeug benutzt
besserungsverkehr bewilligt wird; werden soll
12. im ausl<lnd ischen Zulassungsverfahren zugelas- 1. zur Beförderung anderer Personen; dies gilt nicht,
senen Fi:lhrzeugcn, solange sie öffentliche Stra- a) wenn diese Personen unentgeltlich und nur
ßen benutzen, die die einzige oder die gegebene gelegentlich mitbefördert werden oder
Verbindung zwischen verschiedenen Orten des b) wenn zur Hilfeleistung des Körperbehinderten
Auslunds bilden und das Bundesgebiet auf
die Mitnahme eines Kraftfahrzeugführers oder
kurze Strecken durchschneiden;
einer Begleitperson erforderlich ist oder
13. Dienstfahrzeugen ausländischer Behörden, die c) wenn das Fahrzeug von dem Ehegatten oder
auf Dienstfohrten zum vorübergehenden Auf- der anerkannten Pflegeperson eines Schwer-
enthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraus- beschädigten im Sinne des Schwerbeschädig-
setzung ist, daß Gegenseitigkeit gewährt wird. tengesetzes im Rahmen seiner Haushaltsfüh-
rung benutzt wird. An die Stelle des Ehegat-
ten kann ein anderer, dem Finanzamt benann-
§ 2a ter Angehöriger des Schwerbeschädigten tre-
ten, wenn er mit dem Schwerbeschädigten in
Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr
häuslicher Gemeinschaft lebt und ihn betreut;
(1) Die Steuer ist auf Antrag für einen Zeitraum 2. zur Beförderung von Gütern; dies gilt nicht für
von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines das Handgepäck des Körperbehinderten und der
Entrichtungszei traums, zu erstatten, wenn das Fahr- in der Nummer 1 bezeichneten Personen.
zeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124
Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils (3) Wird ein Fahrzeug, für das eine Steuerver-
zurückgelegten Strecke im Huckepackverkehr (§ 3 günstigung gewährt worden ist, mißbräuchlich be-
Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes) mit der nutzt (Absatz 2), so entfällt die Steuervergünstigung
Eisenbahn befördert worden ist. Eine Fahrt ist für die Zeit der mißbräuchlichen Benutzung, min-
anderthalbfach zu rechnen, wenn die mit der Eisen- destens jedoch für die Dauer eines Monats.
bahn zurückgelegte Strecke länger als 520 Kilometer
ist. § 4
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für Steuerschuldner
die Erstattung der Steuer erfüllt sind, ist für jedes Steuerschuldner ist
Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen über
1. beim Halten eines Fahrzeugs, das im deutschen
die Verwendung im Huckepackverkehr zu erbringen,
Zulassungsverfahren zugelassen worden ist,
deren Richtigkeit für jede Fahrt von der Deutschen
Bundesbahn zu bescheinigen ist. a) regelmäßig die Person, für die das Fahrzeug
zugelassen ist,
b) der Händler, wenn er das Fahrzeug zum Wie-
§ 3 derverkauf erworben hat;
Personenkraftfahrzeuge Körperbehinderter 2. beim Halten eines Fahrzeugs, das im ausländi-
schen Zulassungsverfahren zugelassen worden
(1) Körperbehinderten, die sich infolge ihrer Kör- ist,
perbehinderung ein Personenkraftfahrzeug halten, wer das Fahrzeug im Inland benutzt;
kann die Steuer für ein Personenkraftfahrzeug auf
Antrag erlassen werden, und zwar 3. bei der Zuteilung eines Kennzeichens für Probe-
und Uberführungsfahrten
1. Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversor-
die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist;
gungsgesetzes und Personen, die den Körper-
schaden infolge nationalsozialistischer Verfol- 4. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,
gungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen aus poli- wer das Fahrzeug widerrechtlich benutzt.
tischen, rassischen oder religiösen Gründen erlit-
ten haben, § 5
in vollem Umfang ohne Rücksicht auf ihre wirt- Dauer der Steuerpflicht
schaftlichen Verhältnisse.
Die Steuerpflicht dauert
Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 vom Hundert gemindert ist; 1. für ein im deutschen Zulassungsverfahren zuge-
lassenes Fahrzeug von der Zulassung bis zur
2. Körperbehinderten, die nicht unter Nummer 1
endgültigen Außerbetriebsetzung durch den
fallen, wenn sie infolge ihrer Körperbehinderung Eigentümer oder bis zur Betriebsuntersagung
zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Per-
durch die Verwaltungsbehörde;
sonenkraftfahrzeugs nicht nur vorübergehend an-
gewiesen sind, 2. für ein im ausländischen Zulassungsverfahren zu-
ganz oder teilweise; dabei sind Art und gelassenes Fahrzeug vom Grenzübertritt ab, so-
Schwere der Körperbehinderung sowie die lange sich das Fahrzeug im Inland aufhält;
wirtschaftlichen Verhältnisse des Körperbehin- 3. bei widerrechtlicher Benutzung eines Fahrzeugs,
derten zu berücksichtigen. solange die widerrechtliche Benutzung dauert.
Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2213
§6 an dem seine Anzeige über den Ubergang des Fahr-
Unterbrechung der Steuerpflicht zeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist.
Die Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner
(1) Bei Fahrzeugen, die irn deutschen Zulassungs- beginnt am Tage nach Beendigung der Steuerpflicht
verfi.-ihrcn zugeL_is~;cn worden sind, wird die Steuer- für den bisherigen Steuerschuldner.
pflicht unterbrochen,
1. wenn der Steuerschuldner d(~r Zulassungsbehörde §g
den Kraftfahrzcuu- oder J\nhängerschein zurück-
gibt, die Entrernunu des Di<'nststempels auf dem Veränderung des Fahrzeugs
Kennzeichen vcril nl,1ßt und der Zulassungsbe- Wird ein Fahrzeug während der Dauer der Steuer-
hörde nnzei!Jl, di:J/1 er dil~; Fahrzcu~J zum Befahren pflicht verändert und wird die Steuer durch die Ver-
öffentlicher Slril ßen nicht benutzen will (Steuer- änderung höher oder niedriger oder wird infolge
abmeldunu); der Veränderung ein von der Steuer befreites Fahr-
2. wenn die Zuldssun~Jsbchörde auf Antrag des Fi- zeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht für
nanzc1mts den Kraftfahrzeug- oder Anhünger- das Fahrzeug im veränderten Zustand mit seiner
schein einzieht und den Dienststempel auf dem Wiederbenutzung. Die Steuerpflicht für das Fahr-
Kennzeichen entfernt, weil der Steuerschuldner zeug im bisherigen Zustand endet am Tage vor dem
bei Ablc1uf der Zeit, für die die Steuer entrichtet Beginn der Steuerpflicht für das veränderte Fahr-
ist, die Steuer nicht weiter entrichtet (Zwangs- zeug.
abmeldung).
§ 10
(2) Ist ein Kennzeichen amtlich ausgegeben wor-
den, so steht es der Entfernung des Dienststempels Besteuerungsgrundlage
auf dem Kennzeichen gleich, wenn das Kennzeichen
(1) Die Steuer wird berechnet
zurückgegeben oder eingezogen wird.
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen, ausgenom-
§7 men Zugmaschinen, und bei Personenkraftwagen
nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge
Ende der Steuerpflicht
durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden,
(1) Die Steuerpflicht endet,
2. bei allen anderen Fahrzeugen, insbesondere bei
1. wenn das Fahrzeug vom Eigentümer außer Be- Zugmaschinen (einschließlich der Sattelzugmaschi-
trieb gesetzt oder der Betrieb des Fahrzeugs nen), Kraftomnibussen, Lastkraftwagen sowie
von der Verwaltungsbehörde untersagt wird, bei Anhängern (einschließlich der Sattelanhänger)
mit Ablauf des Tages, an dem der Kraftf ahr- nach dem verkehrsrechtlich höchstzulässigen
zeug- oder Anhängerschein der Zulassungs- Gesamtgewicht.
behörde zurückgegeben oder von ihr einge-
zogen und der Dienststempel auf dem Kenn- (2) Als Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge
zeichen entfernt wird; anzusehen, die vier oder mehr Räder haben und
nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbe-
2. wenn der Steuerschuldner das Fahrzeug vorüber- förderung, jedoch nicht zur Beförderung von mehr
gehend nicht benutzen will (Steuerabmeldung), als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeug-
mit Ablauf des Tages, an dem der Kraftfahr- führer) geeignet und bestimmt sind; dies gilt auch,
zeug- oder Anhängerschein zurückgegeben und wenn mit dem Personenkraftwagen oder in einem
der Dienststempel auf dem Kennzeichen ent- von ihm mitgeführten Anhänger Güter befördert
fernt wird; werden. Ein Kraftfahrzeug ist nicht als Personen-
3. wenn der Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein kraftwagen anzusehen, wenn es nach seinem Auf-
und das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde bau nicht nur zur Beförderung von Personen, son-
eingezogen werden (Zwangsabmeldung), dern auch dazu eingerichtet und bestimmt ist, wahl-
weise oder gleichzeitig Güter zu befördern, und
mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassungs-
wenn die für die Güterbeförderung verwendbare
behörde den Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
Nutzfläche größer als zweieinhalb Quadratmeter
schein eingezogen und den Dienststempel auf
dem Kennzeichen entfernt hat. ist; zur Nutzflache gehört auch die Fläche, die durch
das Herausnehmen von Sitzplätzen geschaffen wird,
(2) Geschieht die Rückgabe oder Einziehung des nicht aber die Fläche, die außerhalb des Wagenauf-
Kraftfahrzeug- oder Anh~ingerscheins und die Ent- baues zur Reisegepäckbeförderung eingerichtet und
fernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen bestimmt ist.
an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag maß-
gebend. (3) Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger sind
getrennt zu besteuern. Bei Sattelanhängern ist das
§8 der Steuer unterliegende verkehrsrechtlich höchst-
Wechsel des Steuerschuldners zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu ver-
Geht ein im deutschen Zulassungsverfahren zu- mindern.
gelassenes Fahrzeug auf einen anderen Steuer- (4) Bei Elektrofahrzeugen ist zur Berechnung der
schuldner über, so endet die Steuerpflicht für den Steuer das verkehrsrechtlich höchstzulässige Ge-
bisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages, samtgewicht um 50 vom Hundert zu vermindern.
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 11
Steuersatz
je 25 Kubik- je 100 Kubik- je 200 Kilo-
(l) Die Jahressteuer beträgt für zentimeter zentimeter gramm
Hubraum Hubraum Gesamtgewicht
oder einen Teil oder einen Teil oder einen Teil
davon davon davon
DM DM DM
1. Z weir adkr af tf ahrzeuge (ausgenommen Z ugma-
schinen) ................................... . 3,60
2. Dreiradkraftf a hrzeuge, die ausschließlich zur Be-
förderung von Personen geeignet und bestimmt
sind, sowie Personenkraftwagen (§ 10 Abs. 2) ... 14,40
3. Dreiradkraftf ahrzeuge, die nicht ausschließlich zur
Beförderung von Personen geeignet und bestimmt
sind (ausgenommen Zugmaschinen) ........... . 16,-
4. (gestrichen)
5. alle anderen Fahrzeuge mit nicht mehr mehr als
als zwei zwei
von dem Gesamtgewicht Achsen Achsen
bis zu 2 000 kg 22,- 22,-
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg ............... 23,50 23,50
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg ............... 25,- 25,-
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg ............... 26,50 26,50
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg ............... 28,- 28,-
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg ............... 29,50 29,50
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg ............... 32,- 31,-
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg ............... 34,50 33,-
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg ............... 37,50 34,50
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg ............... 40,50 36,50
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg ............... 44,50 39,50
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg ............... 49,- 42,50
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg ............... 54,- 46,-
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg ............... 89,- 66,-
über 15 000 kg bis zu 16 000 kg ............... 124,- 86,-
über 16 000 kg bis zu 17 000 kg ............... 130,- 90,-
über 17 000 kg bis zu 18 000 kg ............... 136,- 94,-
über 18 000 kg bis zu 19 000 kg ............... 142,- 98,-
über 19 000 kg bis zu 20 000 kg ............... 148,- 102,-
über 20 000 kg bis zu 21 000 kg 154,- 106,-
über 21 000 kg bis zu 22 000 kg .............. . 160,- 110,-
über 22 000 kg ............................. . 166,- 114,-,
insgesamt jedoch nicht mehr als 11 000 DM.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 25 vom Hundert genehmigung nicht bedarf, und wenn die Steuer,
des Betrages, der sich nach Absatz 1 Nr. 5 ergibt, die sich in diesem Falle ergibt, höher ist als die
für Kraftfahrzeug-Anhänger zur Durchführung von Steuer nach Satz 1.
Schwer- und Großraumtransporten, für die Ausnah- (3) Für Fahrzeuge, die im ausländischen Zulas-
men von der Vorschrift des § 34 der Straßenver- sungsverfahren zugelassen sind, beträgt die Steuer,
kehrs-Zulassungs-Ordnung genehmigt worden sind. wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz
Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug auch zu Fahrten oder teilweise im Bundesgebiet zugebrachten Ka-
benutzt wird, für die es der bezeichneten Ausnahme- lendertag
Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2215
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen 5. wenn ein Fahrzeug verändert wird (§ 9),
(ausgenommen Zugmaschinen) sowie vor Benutzung des Fahrzeugs in verändertem
bei Personenkraftwagen 1,-- DM Zustand;
2. bei allen anderen Fahr- 6. wenn ein Fahrzeug aus dem Ausland mit eigener
zeugen mit nicht mehr mehr Triebkraft eingeht,
als zwei Achsen und
beim Grenzübertritt;
einem zulässigen Gesamt-
gewicht von 7. wenn ein Kennzeichen für Probe- und Uber-
a) nicht mehr als 7 500 kg :3, DM 3,-DM führungsfahrten zugeteilt wird,
b) mehr als 7 500 kg im Zeitpunkt der Zuteilung;
und nicht mehr 8. in den übrigen Fällen
als 15 000 kg 9, DM 8,----DM vor Benutzung des Fahrzeugs.
c) mehr als 15 000 kg
(2) Das Finanzamt darf anordnen, daß die Steuer
und nicht mehr später zu entrichten ist. Die Zahlungsfrist soll zwei
als 20 000 kg 25,- -- DM 21,---DM Wochen nicht übersteigen.
d) mehr als 20 000 kg 43,---- DM 33,---DM.
§ 13
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zuläs-
sigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus Entrichtung der Steuer
dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche (1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines
Bescheinigung zu (~rbringen. Die Bescheinigung Jahres im voraus zu entrichten.
muß die Identität und das zulässige Gesamt-
gewicht eindeutig nachweisc~n; sie ist in deut- (2) Die Steuer dar·f bei Kraftfahrzeugen, die nach
scher Sprache abzufassen. dem Hubraum besteuert Werden (§ lO Abs. 1 Nr. l),
auch für die Dauer eines Halbjahres oder, wenn
(4) Bei der Zuteilung eines Kennzeichens für die Jahressteuer mehr als hundert Deutsche Mark
Probe- und Ubc~rführungsfahrten beträgt die Steuer beträgt, eines Vierteljahres, bei den anderen Fahr-
zeugen auch für die Dauer eines Halbjahres, eines
1. für Kennzeichen, die nur für Kraft-
Vierteljahres oder eines Monats entrichtet werden.
räder auf die Daum eines Kalender-
jahres gelten, 90,--- DM Die Steuer beträgt in diesen Fällen,
2. für andere Kennzeichen, die auf die 1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,
Dauer eines Kalenderjahres gelten, 375,- DM die Hälfte der Jahressteuer;
3. für Kennzeichen, die für bestimmte 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,
Probe- oder Uberführungsfahrten ein Viertel der Jahressteuer;
auf die Dauer bis zu fünfzehn Tagen 3. wenn sie monatlich entrichtet wird,
gelten, täglich 1,50DM.
ein Zwölftel der Jahressteuer.
Ein \1/echsel des Entrichtungszeitraums ist nur zu-
lässig, wenn die Änderung spätestens einen Monat
§ 12
vor Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer be-
Fälligkeit der Steuer antragt wird.
(3) Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-
(1) Die Steuer ist zu entrichten:
ländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind und
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen zum vorübergehenden Aufenthalt in das Bundes-
wird, gebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig
vor Aushändigung des Kraftfahrzeug- oder An- Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die
hängerscheins durch die Verwaltungsbehörde; Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Vorausset-
2. wenn das Fahrzeug nach der Steuerabmeldung zung entfällt für Fahrzeuge, die in Staaten der Euro-
(§ 6 Abs. 1 Nr. l) wieder benutzt werden soll,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind.
Die Tage des Aufenthalts im Bundesgebiet brauchen
vor Wiederaushändi~Jung des Kraftfahrzeug- nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Die Steuer
oder Anhlingerscheins durch die Verwaltungs- darf außerdem tageweise entrichtet werden, wenn
behörde; ein Kennzeichen für Probe- und Uberführungsfahr--
3. wenn das Fahrzeug nach der Zwangsabmeldung ten für einen Zeitraum bis zu fünfzehn Tagen zu-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wieder benutzt werden soll, geteilt wird.
vor Wiederaushändigung des Kroftfahrzeug- (4) In den Fällen des 'Absatzes 2 wird ein Aufgeld
oder Anhängerscheins durch die Verwaltungs- erhoben. Das Aufgeld beträgt
behörde; l. bei halbjährlicher Entrichtung
4. wenn das Fahrzeug auf einen anderen Steuer- drei vom Hundert,
schuldner übergeht (§ 8), 2. bei vierteljährlicher Entrichtung
vor Aushändigung des neuen Kraftfahrzeug- sechs vom Hundert,
oder Anhängerscheins durch die Verwaltungs- 3. bei monatlicher Entrichtung
behörde; acht vorn Hundert.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Bei Beredmun~J der Steuer gilt ein angefange- behörde kann die Zwangsabmeldung durch die Po-
ner Monat als ~Jimzer Monat; in jedem Fall ist die lizei vornehmen lassen. Die Polizei ist verpflichtet,
Steuer (einschließlich Auf~Jeld) mindestens für einen dem Ersuchen der Zulassungsbehörde zu ent-
Monat zu entrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. sprechen.
(6) Die Mindeststeuer betr~jgt in jedem Fall fünf § 17
Deutsche Mark.
Ermächtigungen
§ 14 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Erstattung der Steuer Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
zu erlassen über
(1) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Zeit,
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-
für die die Steuer entrichtet ist, so wird für jeden
wendeten Begriffe,
vollen Monat, der nach dem Tag der Beendigung
der Steuerpflicht liegt, ein Betrag in Höhe von 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um-
einem Zwölftel der Jahressteuer erstattet. In jedem fang der Ausnahmen von der Besteuerung und
Fall werden mindestens fünf Deutsche Mark ein- der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah-
behalten. In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
Erstattung aus~Jeschlossen. zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen
erforderlich ist,
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung von Ab- 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den: Um-
satz 1 abweichende Bestimmm;igen treffen, soweit fang der Besteuerungsgrundlagen,
dies in den Fällen des § 8 zur Vermeidung einer 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Be-
mehrfachen Besteuerung erforderlich ist. rechnung der Steuer und die Änderung von Steu-
erfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflich-
tigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistands-
§ 15
pflicht Dritter,
Nachweis der Besteuerung
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf
Die zuständige Verwaltungsbehörde darf den abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 bestimmt wer-
Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein. erst aushän- den, daß die Steuer auch tageweise entrichtet
digen, wenn der, für den das Fahrzeug zugelassen werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter
werden soll, nachweist, daß den Vorschriften über mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen
die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die obersten Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag er-
Finanzbehörden der Länder bestimmen, wie dieser reichen will,
Nachweis zu führen ist.
6. die Erstattung der Steuer.
§ 16 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
Zwangsabmeldung diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein einzuziehen, folge bekanntzumachen. Dabei dürfen Unstimmig-
etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berich- keiten des Wortlauts beseitigt und die in der
tigen und den Dienststempel auf dem Kennzeichen Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruck-
zu entfernen (Zwangsabmeldung). Die Zulassungs- muster geändert werden.
Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2217
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Apothekenhelfer
Vom 28. November 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 7. Kenntnisse in kaufmännischen Arbeiten;
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
8. Kenntnisse in der werbenden Gestaltung;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- 9. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit verhütung.
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
verordnet:
§4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Der Ausbildungsberuf „Apothekenhelfer" wird nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
staatlich anerkannt. lich gegliedert werden:
§2 1. Unterstützende Tätigkeiten für das pharmazeu-
tische Personal im Rahmen der Apothekenbe-
Ausbildungsdauer triebsordnung:
Die Ausbildungsdauer beträgt 24 Monate. a) Unterstützung bei der Herstellung und Prü-
fung von Arzneimitteln;
§3 b) Abfüllen, Abpacken und Vorbereiten von Arz-
neimitteln zur Abgabe;
Ausbildungsberufsbild
c) Bedienen, Pflegen und Instandhalten der Ar-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens beitsgeräte.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. Ausführen von Bestellungen sowie Kontrolle des
1. Unterstützende Tätigkeiten für das pharmazeu-
Wareneingangs und der Lagerhaltung:
tische Personal im Rahmen der Apothekenbe-
triebsordnung; a) Ausführen von Bestellungen und Reklama-
tionen bei Herstellern und Großhändlern;
2. Ausführen von Bestellungen sowie Kontrolle des
b) Annehmen, Kontrolle, Preisauszeichnen und
Wareneingangs und der Lagerhaltung;
Einordnen der Waren;
3. Kenntnisse über den Apothekenbetrieb (Betriebs- c) Pflegen und Uberwachen der Warenvorräte.
kunde);
4. Kenntnisse über die Grundlagen der Berufsaus- 3. Kenntnisse über den Apothekenbetrieb (Betriebs-
übung (Berufskunde); kunde):
a) Uberblick über die für den Apothekenbetrieb
5. Einfache Kenntnisse über Arzneimittel;
wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, ins-
6. Kenntnisse über sonstige apothekenübliche besondere über die Apothekenbetriebsord-
Waren; nung;
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
b) Versldndnis der ph,nmi.lzeutischen Fachbe- (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
griffe einschließlich der Nomenklatur für die nisse soll nach folgender Anleitung zeitlich geglie-·
gängigen Drogen und ChPmikalien. dert werden:
4. Kenntnisse über die Grundla~Jen der Berufsaus- 1. In den ersten 12 Monaten sollen die im Absatz J
übung (Berufskunde): Nr. 1 bis 4 genannten Fertigkeiten und Kennt-
a) gesetzliche GrundldfJCn der Ausbildung und nisse vermittelt werden.
des Berufs des Apol.heken}H~lfers; 2. In den folgenden 12 Monaten sollen die im Ab-
b) Aufgaben der Apotheke) und des Apotheken- satz 1 Nr. 5 bis 8 genannten Fertigkeiten und
personals; Kenntnisse vermittelt werden.
c) Berufsverl.rel.unrJen dPr pharmazeutischen Be- 3. Während der gesamten Ausbildungszeit sollen
rufe; die im Absatz 1 Nr. 9 genannten Kenntnisse und
d) Uberblick über diC' Enlwicklunq des Apothe- Fertigkeiten vermittelt werden.
kenwesens;
E:) Kenntnisse über den Aufbau des Gesundheits- §5
wesens; Ausbildungsplan
f) Uberblick über das Tarif- und Sozialrecht
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
5. Einfache Kenntnisse über Arzneimittel: Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildepden
a) apothekenübliche Drogen und Chemikalien einen Ausbildungsplan zu erstellen.
als Arzneistoffe;
b) Arzneiformen; §6
c) ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln; Führung des Berichtsheftes
d) Vorrats- und Abgabc~behältnisse einschließ- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der
lich Verpackungsarten für Arzneimittel. Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-
6. Kenntnisse übt)T sonstige apothekenübliche
zusehen.
Waren:
§7
a) Verbandrnittel;
b) Mittel und Gegenstünde zur Kranken- und Zwischenprüfung
Säuglingspflege; (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie
c) Mittel und Gegenstände der Hygiene und soll nach 12 Monaten stattfinden.
Körperpflege;
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
d) diätetische Lebensmitte]; § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Fertigkeiten und
e) Lebensmittel, die zur Vorbeugung und zur Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
Heilung von Krankheiten bestimmt sind, s.o- entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
wie Gewürze und Fruchtsäfte. den Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbil-
dung wesentlich ist.
7. Kenntnisse in kaufmännischen Arbeiten:
§8
a) Uberprüfen und Bearbeiten von Rechnungen
und Lieferscheinen der Hersteller und Groß- Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
händler; (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die
b) Vorbereiten und Durchführen der Kranken- in § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
kassenabrechnungen; sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
c) Vorbereiten und Durchführen der Abrechnung Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung
mit privaten Kunden einschließlich Ärzten wesentlich ist.
und Krankenhäusern; (2) Im praktischen Teil der Prüfung muß min-
d) Arbeiten in der Geschäftsbuchhaltung; destens geprüft werden, ob der Prüfling
e) Arbeiten im Post- und Geldverkehr; 1. unterstützende Tätigkeiten bei der Herstellung,
f) Maschinenschreiben. Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln gewis-
8. Kenntnisse in der werbenden Gestaltung: senhaft und sauber ausführen kann,
a) Vorbereiten und Ausführen von Dekorationen 2. den Wareneingang und die Lagerhaltung zuver-
in Schaufenstern und Schaukästen; lässig handhaben kann,
b) Schreiben von Block- und Zierschrift. 3. die für die Apotheke typischen kaufmännischen
Arbeiten erledigen kann.
9. Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfall-
verhütung: (3) Im theoretischen Teil der Prüfung muß min-
a) Vorschriften in Gesetzen und Verordnungen; destens geprüft werden, ob der Prüfling
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un- 1. Aufgaben der Apotheke und des Apotheken-
fallversicherung, insbesondere Unfallverhü- personals überblickt,
tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter; 2. die für den Apothekenbetrieb wichtigsten gesetz-
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. lichen Vorschriften kennt,
Nr. 129 Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2219
3. di:!s \Narensorl.i1ncnl der J\polheke übersieht und anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
seine Pflege beherrscht, einbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
4. wichtige Grundreqel n Jü r die Unterstützung des Verordnung.
pharmazeu lisdwn Persorni ls in der Defektur und (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Rezeptur kennt, krafttreten dieser Verordnung noch nicht 12 Monate
:"). Crundkenntnisse über die in einer Apotheke bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
typischen k,iufrn~innischcn Arbeiten besitz! dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
§9
§ 11
Aufhebung von Vorschriften
Berlin-Klausel
Dü_~ auf c;nmd des § 1OB Abs. l des Berutsbil-
dungsgeselzes forl.gefümden Vorschriften, die Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
genstände dieser Rechtsverordnung regeln, sind leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht rnehr anzuwenden. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
§ 12
Ubergangsregelung
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Inkrafttreten
krafttreten dieser Verordnung länger als 12 Monate Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter kündung in Kraft.
Bonn, den 28. November 1972
Der Bundesminister
lür Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über StoHe mit antioxydierender Wirkung
(Antioxydantien-Verordnung)
Vom 28. November 1972
Auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel- dem jeweiligen Lebensmittel angegebene Höchst-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom menge um soviel Vomhundertteile, wie von den
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- Höchstmengen der anderen Stoffe zusammen im Ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens- misch enthalten sind.
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des § 3
Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (1) In Anlage 1 aufgeführt~ Stoffe und Propylen-
glykol müssen den in Anlage 6 festgesetzten Rein-
und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2
und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einvernehmen hei tsanforderungen entsprechen.
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- (2) Die in den Anlagen 3 und 4 Buchstabe B auf-
schaft und Forsten und für Wirtschaft und Finanzen geführten Stoffe· müssen, sofern sie als Zusatz zu
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Lebensmitteln zu den in § 1 bezeichneten Zwecken
bestimmt sind, in ihrer Zusammensetzung den in
§ 1 Anlage 6 festgesetzten allgemeinen Reinheitsanfor-
derungen entsprechen.
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden
§ 4
nach Maßgabe dieser Verordnung als Zusatz zu
Lebensmitteln zum Schutz gegen den durch Oxyda- (1) Wer Lebensmittel, denen
tion verursachten Verderb zugelassen. Die in An- 1. in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführte Stoffe oder
lage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoffe dürfen nur
2. Lebensmittel mit einem Gehalt an den in An-
1. in Anlage 5 aufgeführten Lebensmitteln und
lage l Buchstabe A aufgeführten Stoffen
2. Lebensmitteln, soweit diese zur Herstellung oder zugesetzt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
Zubereitung der in Anlage 5 aufgeführten Le- hat den Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe
bensmittel bestimmt sind, ,,mit Antioxydationsmittel" kenntlich zu machen,
zugesetzt werden. Orthophosphorsäure darf Lebens- soweit in Absatz 3 und in § 5 Nr. 5 nichts anderes
mitteln nur zur Verstärkung der Wirkung der in bestimmt ist.
Anlage 1 Buchstabe A genannten Stoffe zugesetzt (2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
werden.
nach Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich",
(2) Die in den Anlagen 1 und 2 sowie in Anlage 3 „leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht
der Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August gebraucht werden.
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) aufgeführten Stoffe (3) Abweichend von§ 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken gesetzes kann die nach Absatz 1 vorgeschriebene
Lebensmitteln auch in Vermischung untereinander
Kenntlichmachung bei den Lebensmitteln der An-
sowie in Vermischung mit den in Anlage 3 aufge- lage 5 Nummer 1 entfallen. Von der Kenntlich-
führten Stoffen, auch gelöst oder verdünnt mit den machung kann ferner abgesehen werden bei Lebens-
in Anlage 4 aufgeführten Stoffen, zugesetzt werden. mitteln, denen Lebensmittel der Anlage 5 Nummern2
Propylenglykol darf jedoch nur zur Lösung der in bis 6 mit einem Gehalt an in Anlage 1 Buchstabe A
Anlage l Buchstabe A aufgeführten Stoffe verwen- aufgeführten Stoffen zugesetzt sind, wenn der An-
det werden.
teil der zugesetzten Lebensmittel in einem Kilo-
§ 2
gramm des Lebensmittels nicht mehr als 20 Gramm
(1) Der Gehalt an den in Anlage 1 Buchstabe A beträgt. Bleiben Teile der zugesetzten Lebensmittel
genannten Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 5 in dem Lebensmittel als besondere Bestandteile er-
darf die dort festgesetzten Höchstmengen nicht über- kennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf
schreiten. Der Gehalt an zugesetzter Orthophosphor- diese Teile beschränken.
säure in Lebensmitteln der Anlage 5 darf 50 Milli- (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung
gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten. Der ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf,
Gehalt an Propylenglykol in Lebensmitteln der An- das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige
lage 5, ausgenommen Essenzen, darf 500 Milli- Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen In-
gramm in einem Kilogramm nicht überschreiten. verkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeug-
(2) Werden die in Anlage 1 Buchstabe A aufge- nisse für Mitglieder von Genossenschaften oder
führten Stoffe in Vermischung untereinander ver- ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur
wendet, so vermindert sich die für jeden Stoff bei Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2221
C:
§ ~) Stoffen, auch gelöst oder verdünnt mit Stoffen
Die Kennllichmachung ist deutlich sichtbar und in der Anlage 4, die in den Anlagen angegebene
leicht lesbarer Schrift vorzunehmen Bezeichnung jedes einzelnen Stoffes und, so-
weit festgesetzt, seine Nummer sowie das
1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Behältnissen Mischungsverhältnis,
oder Umhüllun~Jen mit Inhaltsangabe in den Ver-
c) bei Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, denen
kehr gebracht werden, auf den Packungen, Be-
in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführte Stoffe
hältnissen oder Umhüllungen in Verbindung mit
zugesetzt sind, die Bezeichnung des Lebens-
der Angabe des Inhalts;
mittels, die Nummer und Bezeichnung des zu-
2. bei LebE~nsrn i tteln, die in PackungEm, Behältnissen gesetzten Stoffes sowie der Anteil des zu-
oder Umhüllunqen ohne Inhaltsangabe oder lose gesetzten Stoffes an dem Lebensmittel,
in den Verkehr gebracht werden, auf den Packun-
2. der Hinweis „für Lebensmittel (beschränkte Ver-
gen, Behü ltnissen, Umhüllungen, auf den Preis-
wendung)",
schildern oder auf besonderen Schildern, die auf
oder neben der Ware für den Verbraucher deut- 3. der Name oder die Firma des Herstellers oder
lich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind; desjenigen, der die Stoffe, Vermischungen oder
Lebensmittel in den Verkehr bringt, sowie der
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versand-
Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des
handel, unbeschadet der Kenntlichmachung der
Herstellers; wenn dieser Ort außerhalb des Gel-
Packungen, Behältnisse oder Umhüllungen nach
tungsbereichs dieser Verordnung liegt, die Stoffe,
Nummer 1 oder Nummer 2, außerdem in den
Vermischungen oder Lebensmittel jedoch im Gel-
Angebotslisten;
tungsbereich dieser Verordnung hergestellt sind,
4. bei der Abgabe von Speisen oder Getränken zum außerdem der Ort der Herstellung.
Verzehr in Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung auf den Speisenkarten (3) Werden in Absatz 1 bezeichnete Stoffe oder
oder, soweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, Vermischungen aus anderen Mitgliedstaaten der
auf den Preisverzeichnissen; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu den in § 1
genannten Zwecken in den Geltungsbereich dieser
5. bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Speisen Verordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab-
oder Getränken in anderen als den in Nummer 4 satz 2 vorgeschriebenen Angaben in einer ger-
bezeichneten Fällen sowie bei der Abgabe von manischen und einer romanischen Amtssprache der
Speisen oder Getränken in Einrichtungen zur Ge- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angebracht
meinschaftsverpflegung, in denen weder Speisen- sind.
karten noch Preisverzeichnisse ausgelegt sind, in
§ 7
einem Aushang oder einer schriftlichen Erklärung
gegenüber dem Verbraucher; gegenüber Ver- (1) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des
brauchern, die in eine Anstalt aufgenommen sind, Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer
in der die Verpflegung ärztlicher Uberwachung
1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
unterliegt, genügt die Kenntlichmachung in einer mäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2 bezeich-
dem verantwortlichen Arzt jederzeit zur Einsicht-
neten Weise in den Verkehr gebracht zu werden,
nahme zugänglichen Aufzeichnung.
einen in Anlage 1 Buchstabe A aufgeführten Stoff,
Orthophosphorsäure oder Propylenglykol über
§ 6 die in § 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus zu-
setzt,
(1) In den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführte Stoffe
und Vermischungen dieser Stoffe untereinander 2. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
oder mit Stoffen der Anlage 3 der Schwefeldioxid- mäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2 bezeich-
Verordnung, auch gelöst oder verdünnt mit Stoffen neten Weise in den Verkehr gebracht zu werden,
der Anlage 4, die zur Verwendung bei Lebensmit- einen in Anlage 1 aufgeführten Stoff oder Propy-
teln zum Schutz gegen den durch Oxydation ver- lenglykol unter Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1
ursachten Verderb bestimmt sind, sowie Lebens- festgesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt
mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, denen Stoffe der An- oder
lage 1 Buchstabe A zugesetzt sind, dürfen gewerbs- 3. entgegen § 4 oder § 5 bei Lebensmitteln, die er
mäßig nur in Packungen oder Behältnissen abge- gewerbsmäßig oder in einer in § 4 Abs. 4 Satz 2
geben werden. bezeichneten Weise in den Verkehr bringt, den
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen Gehalt an fremden Stoffen nicht oder nicht in der
deutlich sichtbar in deutscher Sprache und leicht vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
lesbarer Schrift angegeben sein (2) Nach § 12 des Lebensmittelgesetzes wird be-
1. der Inhalt wie folgt: straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) bei den in den Anlagen 1, 2 und 3 aufgeführ- 1. entgegen § 6 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe, Ver-
ten Stoffen. die dort festgesetzte Nummer und mischungen oder Lebensmittel nicht in Packungen
Bezeichnung des Stoffes, oder Behältnissen abgibt oder
b) bei Vermischungen von Stoffen der Anlagen 2. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder
1, 2 und 3 untereinander oder mit in Anlage 3 Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht
der Schwefeldioxid-Verordnung aufgeführten oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9 g und Calciumpyrosulfit, Natrium-, Kalium- und
Unberührt blei bcn die Vorschriften der Schwefel- Calciummetabisulfit)" ersetzt durch die Worte
dioxid-Verordnung und der Allgemeinen Frenid- „Natrium- und Kaliumdisulfit (Natrium- und
stoff-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Kaliumpyrosulfit, Natrium- und Kaliummetabi-
sowie sonstige Rechtsvorschriften, die den Zusatz sulfit) und Calciumsulfit".
von in den Anlagen 1 bis 4 aufgeführten Stoffen 2. In Anlage 3 werden die Nummer und die Bezeich-
zu bestimmten Lebc~nsmitteln verbieten oder ein- nung „E 225 Calciumdisulfit (Calciumpyrosulfit
schränken oder hierfür eine Kcnntlichmachung for- oder Calciummetabisulfit)" ersetzt durch die Num-
dern. mer und Bezeichnung „E 226 Calciumsulfit".
§ 9 3. In Anlage 4 werden die für E 225 Calciumdisulfit
Die Essenzen-Verordnung in der Fassung der Be- festgesetzten besonderen Reinheitsanforderungen
kanntmachung vom 9. Oktob<c~r 1970 (Bundesgesetz- gestrichen.
blatt I S. 1389) wird wie folgt geändert:
ln § 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 eingefügt: § 11
„5. nach § l in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6 der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Antioxydantien-Verordnung vom 28. November leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2220) zugelassene blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-
fremde Stoffe". zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl.]
§ 10 S. 950) auch im Land Berlin.
Die Schwefeldioxid-Verordnung vom 13. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) wird wie folgt ge-
ändert: § 12
1. In § l Abs. 1 werden die Worte „Natrium-, Ka- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
lium- und Calciumclisulfit (Natrium-, Kalium- kündung in Kraft.
Ronn, den 28. November 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Grie sau
Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2223
Anlage 1
(zu § 1)
A. Antioxydantien
E 311 Octylgallat
E 312 Dodecylgallat
E 320 Butylhydroxyanisol (BHA)
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT)
B. Stoffe zur Verstärkung einer antioxydierenden Wirkung
E 338 Orthophosphorsäure
E 472 c Ester der Zitronensäure der Mono- und Diglyceride der Speisefett-
säuren
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
In der Allgemeinen Fr-emdstoff-Verordnung zugelassene Stoffe, die sich zur Ver-
wendung als Antioxydantien und als Stoffe, die die antioxydierende Wirkung
anderer Stoffe verstärken können, eignen
E 303 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat)
E 304 6-Palmityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat)
E 322 Lecithine
E 325 Natriumlactat (Natriumsalz der Milchsäure)
E 326 Kaliumlactat (Kaliumsalz der Milchsäure)
E 327 Calciumlactat (Calciumsalz der Milchsäure)
E 331 Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
E 332 Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronensäure)
E 333 Calciumzitrate (Calciumsalze der Zitronensäure)
E 335 Natriumtartrate (Natriumsalze der Weinsäure)
E 336 Kaliumtartrate (Kaliumsalze der Weinsäure)
E 337 Kalium-Natriumtartrat (Kalium-Natriumsalz der Weinsäure)
E 339 Natriumorthophosphate (Natriumsalze der Orthophosphorsäure)
E 340 Kaliumorthophosphate (Kaliumsalze der Orthophosphorsäure)
E 341 Calciumorthophosphate (Calciumsalze der Orthophosphorsäure)
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
P,ndere StoHc, die sich zur Verwendung als Antioxydantien und als Stoffe, die
die antioxydierende Wirkung von Stoffen verstärken können, eignen.
E 300 1-Ascorbinsäure
E 301 Natrium-1-ascorbinat (Natriumsalz der 1-Ascorbinsäure)
E 302 Calciurn-1-ascorbinat (Calciumsalz der 1-Ascorbinsäure)
E 306 stark tokopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs
E 307 synthetisches Alpha-Tokopherol
E 308 synthetisches Gamma-Tokopherol
E 309 synthetisches Delta-Tokopherol
E 270 Milchsäure
E 330 Zitronensäure
E 334 Weinsäure
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 2)
Stoffe zur Lösung und Verdünnung von Antioxydantien und Stoffen, die die anti-
oxydierende Wirkung anderer Stoffe verstärken können
A. Glycerin
Propylenglykol (1,2-Propandiol)
B. Trinkwasser, mineralfreies Wasser,
destilliertes Wasser
Speiseöl
Speisefett
Aeth y lalkohol
Sorbit
Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2225
Anlage 5
(zu § 1 Abs. 1 und § 2)
Höchstgehalt an Antioxydantien
in Milligramm pro Kilogramm Berechnungs-
Lebensmitlcl grundlage des
BHA BHT I Octyl- 1 Dodecyl-
Höchstgehaltes
gallat gallat
1. Suppen, Brühen, Braten-
soßen, Würzsoßen, jeweils
in trockener Form 100 100 100 bezogen auf den Fett-
gehalt
2. Kartoffeltrockenerzeug-
nisse auf Basis gekochter
Kartoffeln, verzehrsfertige
Kartoffe I trockenerzeug-
nisse, tiefgefrorene, vor-
friUierle Kartoffelerzeug-
nisse 100 100 100 bezogen auf das Er-
zeugnis
3. Knabbererzeugnisse auf
Getreidebasis 100 100 100 bezogen auf das Er-
zeugnis
4. Marzipanm asse und mar-
zipanähnliche Erzeugnisse
aus anderen Olsamen als
Mandeln, Nougatmasse,
Erdnußmasse und gepuffte
Erdnußerzeugnisse 100 100 100 bezogen auf den Fett-
gehalt
5. Kaugummi 1000 1000 1000 1000 bezogen auf die Kau-
base
6. Essenzen:
a) ätherische Ole 1000 1000 1000 bezogen auf das Er-
zeugnis
b) andere Essenzen 200 100 100 bezogen auf das Er-
zeugnis
Anlage 6
(zu§ 3)
I. Allgemeine Reinheitsanforderungen
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als
10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilogramm nicht mehr
als 50 mg und keine nachweisbaren Spuren anderer gesundheitlich bedenk-
licher Verunreinigungen enthalten.
II. Besondere Reinheitsanford•erungen
Propylenglykol (1,2-Propandiol) Siedeintervall 186°-189° Celsius,
n ~ =-= 1,433 ± 0,0005, Anteile an redu-
zierenden Stoffen wie bei Glyzerin nach
den Vorschriften des Deutschen Arznei-
buches
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi lle]bare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2353172 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 10. 11. 72 L 254/1
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2354/72 der Kommission über die
Feslsetwng der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 10.11.72 L 254/3
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2365/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwen-
denden Berichtigung 10.11.72 L 254/5
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2356/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i de , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 10.11.72 L 254/7
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2357/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 10. 11. 72 L 254/10
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2368/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 10. 11. 72 L 254/12
9. 11. 72 Verordr:ung (EWG) Nr. 2,359/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 10.11.72 L 254/14
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2360/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 10.11.72 L 254/16
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2361 /72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 10.11.72 L 2'54/18
9. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2362/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b er n
und ausgewachsenen Rinde r n sowie von R in d f I e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 10.11.72 L 254/19
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2363/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11.11.72 L 255/1
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2364/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 11.11.72 L 255/3
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2,365/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 11.11.72 L 255/5
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2366/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 11. 11. 72 L 255/7
13. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2367/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 14.11.72 L 256/1
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2368/72 der Kommission zur Ände-
rung dPr Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 11.11.72 L 255/8
Nr. 129 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1972 2227
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2369/72 der Kommission zur Ände-
run~J der Verordnungen (EWG) Nr. 1282/72 und 1717/72 über
den Verk,rnf von B u lt er zu herabgesetzten Preisen an die
Streitkräfte der Mil~Jliedstaaten und an bestimmte Einrich-
tungen 11.11.72 L 255/9
13. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2370/72 der Kommission über die
Festsel.l'.ung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M iJ 1 z hinzugefügt werden 14.11.72 L 256/3
13. 11. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2,371 /72 der Kommission zur Ände-
rnng der bei der fasl.atlung für G et r e i de anzuwendenden
Beric:ht.i~Jung 14. 11.72 L 256/5
13. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2372/72 der Kommission über die
Festsetzun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k er und R oh zucke r 14.11.72 L 256/7
13. 11. 72 Verordmm9 ([WG) Nr. 2373/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Ersldltungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 f! i s c h sek t o r für den am 1. Dezember 1972 beginnenden
Zeitraum 14. 11. 72 L 256/8
13. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2374/72 der Kommission über eine
Ausschreibung vön Mager m i 1 c h p u 1 ver aus dem Be-
stand der deutschen Interventionsstelle 14.11.72 L 256/11
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2375/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 15. 11. 72 L 257/1
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2376/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 11. 72 L 2'57/3
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2377/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 15. 11. 72 L 257/5
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2,378/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k er und R o h zu c k er 15. 11. 72 L 257/7
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2379/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 15. 11. 72 L 257/8
14. 11. 72 Verordnung (E\IVG) Nr. 2380/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 11. 72 L 257/10
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2383/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfen für Olsa a t e n 15. 11. 72 L 257/18
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2384/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 15. 11. 72 L 257/19
15. 1.1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 23.85/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16.11.72 L 258/1
15. 1,1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2386/72 der Kommission über die
Festsetzung der Pi ämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 16.11.72 L 258/3
15. U. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2387/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 16.11.72 L 258/5
15. 1.1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2388/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 16. 11. 72 L 258/7
15. 1.1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2389/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 16.11.72 L 258/8
15. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 23,90/72 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale 16. 11. 72 L 258/9
15. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2391/72 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors G e -
flügelfleisch 16. 11. 72 L 258/ 11
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröftentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßezeicbnun~J dc1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15.11. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2393/72 der Kommission zur Fest-
set.,.uni_1 der J\bsdiüpfungen für O 1 i v e n ö 1 16.11.72 L 258/15
15. 11. 72 VC'rordnunq (EWC) Nr. 2394/72 der Kommission zur Ände-
runq des Bel rd\_J<)s der Beihilfe für Raps - und Rübsen -
s amen 16.11.72 L 258/17
Andere Vorschriften
14. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2381/72 der Kommission zur Wieder-
einführnn11 dc~s Zollsülzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Messer (,rnderc als die der Tarifnr. 82.06) mit schneidender
oder ~Jezcihntc,r Klinge, einschließlich Klappmesser für den
Gurtenbau, der Tarifnummer 82.09, mit Ursprung in Hongkong
dem clie in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates
vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 15.11.72 L 257/16
14.11. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2382/72 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Löf-
fel, Schöplkellcn usw., aus rostfreiem Stahl, der Tarifstelle
82.14 A, mit Ursprung in Hongkong dem die in der Verord-
nun9 (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
vor~Jeschencn Zollpräferenzen gewährt werden 15. 11. 72 L 257/17
15.11.72 Verordnung (EWG) Nr. 2392/72 der Kommission über die
Festselznng von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Zitrusfrüchten 16. 11. 72 L 258/13
Herausgeber: Der ßundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesqesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
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Im Tell III wud das als fortqcllend fcstqcs1cllte ßundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S 437) nach Sachqebidcn qcordnct vcuiflcntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
BeZU\Jsprcis für Teil J und Teil II halbJiihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor d0m 1. Juli l!l72 ausqcgcben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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