2201
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1972 Nr.128
Tag Inhalt Seite
23. 11. 72 Neufassung des Handelsklassengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2201
7849-2
29. 11. 72 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Diszipli-
nararrest durch Behörden der Bundeswehr - Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) - 2205
52-3, 451-1-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Handelsklassengesetzes
Vom 23. November 1972
Auf Grund des § 44 des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617} wird
nachstehend der Wortlaut des Handelsklassengeset-
zes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303)
unter Berücksichtigung
1. des Gesetzes zur Änderung des Handelsklassen-
gesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 188) und
2. des § 36 des Gesetzes zur Durchführung der ge-
meinsamen Marktorganisationen
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 23. November 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Handelsklassengesetz
§ 1 (2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die
in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-,
(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität
Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen
und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirt-
Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei
schaft und der Fischerei sowie zur Förderung der
gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch
Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann der
Be- und Verarbeitung hergestellten· Lebensmittel;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
ausgenommen sind die den Vorschriften des Wein-
Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit den
gesetzes unterliegenden Erzeugnisse.
Bundesministern für Jugend, Familie und Gesund-
heit und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- (3) Soweit es zur Durchführung von Verord-
rates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handels- nungen des Rates oder der Kommission der
klassen einführen. EÜropäischen Gemeinschaften über Qualitäts-
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normen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vor- 4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschrif-
schriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz ten nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschrif-
entsprechen, erforderlich ist, kann der Bundes- ten des Rates oder der Kommission der Euro-
minister im Einvernehmen mit den Bundesministern päischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffent-
für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt- lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,
schaft mit Zustimmung des Bundesrates durch die für einen größeren Kreis von Personen be-
Rechtsverordnung stimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen
1. Vorschriften nc1ch den§§ 2 und 3 erlassen, Handelsklasse geworben werden darf, sofern da-
2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den bei Preise angegeben werden, die sich unmittel-
Verordnungen des Rales oder der Kommission bar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be-
enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße ziehen;
bis zu 20 000 Deutsche Mark bedrohen. 5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für
nehmen mit den Bundesministern für Jugend, gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preis-
Familie und Gesundheit und für Wirtschaft durch notierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, ·
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststel-
Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 lung-en auf die gesetzlichen Handelsklassen zu
genanntc~n Verordnungen des Rates oder der Kom- erstrecken oder, soweit Vorschriften nach Num-
mission Vorschriften zu erlassen über die Nichtan- mer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates
wendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder der Kommission der Europäischen Gemein-
oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach schaften erlassen sind, ihren Notierungen oder
diesem Gesetz entsprechen, soweit die Vorausset- Feststellungen die gesetzlichen Handelsklassen
zungen für die Nichtanwendung nach den vom Rat zugrunde zu legen haben;
oder der Kommission erlassenen Verordnungen be- 6. welche Verfahren
stimmt oder bestimmbar sind. a) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die ge-
setzlichen Handelsklassen und
§ 2
b) bei der Nachprüfung der Einreihung
(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind :zu beachten sind.
die Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse
mindestens aufweisen müssen, wenn diese nach (3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sol-
gesetzlichen H,mdelsklassen zum Verkauf vorrätig len nur insoweit erlassen werden, als nicht entspre-
gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft chende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vor-
oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Als schriften des Eichgesetzes und der Durchführungs-
Merkmale können insbesondere bestimmt werden: verordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch
den Zielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.
Qualität,
Herkunft,
§ 3
Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung,
Gewinnung, Herstellung und Behandlung, In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner be-
stimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1
Angebotszustand,
und Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen
Reinheit und Zusammensetzung, auch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich
Sortierung und oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-
Beständigkeit bestimmter Eigenschaften. sprechen müssen. Hierbei kann das Verbringen aus
Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft
(2) In Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner
[Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom
vorgeschrieben werden:
27. September 1968 - Amtsblatt der Europäischen
1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Aus- Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1 -] oder eines ihrer
formung, Verpackung, Mengen- und Gewichtsein- Mitgliedstaaten gehören, auf die erste und zweite
heiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen Handelsklasse beschränkt werden, wenn dies im
Handelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten, gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist.
angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden;
§ 4
2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetz-
lichen Handelsklassen zum Verkauf vorrätig ge- Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen wer-
halten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver- den, soll der Bundesminister die beteiligten Wirt-
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden schaftskreise und die Verbraucher anhören. Er kann
dürfen; zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der
beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher
3. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen
bilden und Sachverständige hinzuziehen.
Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rech-
nungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transport-
begleitpapieren des Einzelhandels, die Handels- § 5
klasse anzugeben ist, unter der die Erzeugnisse (1) Die Uberwachung der Einhaltung der nach
jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Ver- diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen so-
kehr gebracht worden sind; wie der in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen des
Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972 2203
Rates oder der Kommission der Europäischen Ge- (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
meinschaften obliegt den nach Landesrecht zustän- vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
digen Behörden. Die Uberwachung beim Verbringen und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ver-
reich dieses Gesetzes kann der Bundesminister durch fahren der Uberwachung beim Verbringen in den
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt für Ernäh- regeln.
rung und Forstwirtschaft oder auf eine Marktord-
§ 6
nungsstelle [§ 3 d(~s Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617)] übertragen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer
(2) Soweit es zur Uberwachung der Einhaltung mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
ist, können die Beauftragten der zuständigen Stel- mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geld-
len bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten,
liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr brin- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
gen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Gel- Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
tungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
der Geschäftszeit heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein- wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-
richtungen und Transportmittel betreten und dort oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-
Besichtigungen vornehmen, setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh- befugt verwertet.
men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine verfolgt.
zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt
zurückzulassen; § 7
3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
4. Auskunft verlangen. 1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeich-
nung einer gesetzlichen Handelsklasse zum Ver-
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug- kauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, ver-
nisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf kauft oder sonst in den Verkehr bringt, obwohl
Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum das Erzeugnis nicht mindestens den Anforderun-
Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, gen dieser gesetzlichen Handelsklasse entspricht,
geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-
bracht werden. 2. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter einer Be-
zeichnung zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,
(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind ver- feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
pflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und kehr bringt, die den Anschein einer gesetzlichen
Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transport- Handelsklasse erweckt, obwohl eine gesetzliche
mittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigun- Handelsklasse nicht eingeführt ist,
gen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse 3. einer nach § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder
selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Be- § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
sichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
kann, selbst oder durch andere die erforderliche diese Bußgeldvorschrift verweist oder
Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben
entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen 4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4
vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu er- a) das Betreten von Geschäftsräumen, Grund-
teilen. stücken, Verkaufseinrichtungen oder Trans-
portmitteln oder deren Besichtigung nicht
(4) Erfolgt die Uberwachung beim Verbringen in
gestattet,
den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 ent- b) die zu besichtigenden Erzeugnisse nicht so
sprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß
im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder vorgenommen werden kann,
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. c) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung
nicht leistet,
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, d) Proben nicht entnehmen läßt,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in e) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung dig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- prüfen läßt oder
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem f) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. ständig oder nicht fristgemäß erteilt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- § 9
buße bis zu 20 000 Deutsche Mürk geahndet werden. (1) Die Verbote und Beschränkungen der nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
§ 8 stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, die auf nicht entgegen, soweit sich nicht aus Verordnungen
Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen des Rates oder der Kommission der Europäischen
für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei Gemeinschaften oder der zu ihrer Durchführung nach
vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Geset- anderes ergibt.
zes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse
(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen
der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955
diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der
(Bundesgcsetzbl. I S. 266), erlassenen Rechts_verord-
Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwal-
nungen jm Einvernehmen mit den Bundesministern
tungsbehörden mitteilen.
für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen § 10
der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern
oder aufzuheben. Die Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben
unberührt.
(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Uber- § 11
wachung der Vorschriften, die auf Grund des in
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthal- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
ten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972 2205
Verordnung
über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest
und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr
- Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO) -
Vom 29. November 1972
Auf Grund des Artikels 7 des Einführungsgesetzes des Vollzuges Vorgesetzte des Soldaten nach § 3 der
zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes- Verordnung über die Regelung des militärischen
gesetzbl. I S. 306) und des § 115 des Jugendgerichts- Vorgesetztenverhäl tnisses.
gesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I (2) Der Vollzugsleiter ist für die ordnungsgemäße
S. 751), beide zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung des Vollzuges verantwortlich; er trifft
Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. Au- die im Rahmen des Vollzuges erforderlichen Ent-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird von der scheidungen.
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
und (3) Die Vollzugshelfer unterstützen den Vollzugs-
leiter nach dessen Weisungen in der Durchführung
auf Grund des § 49 Abs. 4 der Wehrdisziplinarord- des Vollzuges.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) von § 5
dem Bundesminister der Verteidigung verordnet:
Dauer der Freiheitsentziehung
§ 1 (1) Die Dauer der Freiheitsentziehung wird nach
Tagen berechnet; dabei ist die Woche mit sieben
Geltungsbereich
Tagen, der Monat nach der Kalenderzeit zu berech-
Die §§ 2 bis 21 dieser Verordnung gelten für den nen.
Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugend-
(2) Der Tag, an dem sich der Soldat zum Vollzug
arrest sowie für den Vollzug von Disziplinararrest
meldet, und der Tag, an dem er entlassen wird, sind
an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr.
voll anzurechnen; das gleiche gilt, wenn der Vollzug
unterbrochen wird.
§ 2
(3) Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um
Behandlungsgrundsatz
8.00 Uhr und endet am Montag eine Stunde vor
(1) Im Vollzug soll die Bereitschaft des Soldaten Dienstbeginn.
gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu füh-
(4) Wird Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugend-
ren, namentlich seine soldatischen Pflichten zu er-
füllen. arrest vollzogen und fällt der Entlassungszeitpunkt
auf den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten
(2) Der Soldat nimmt in der Regel am Dienst teil. oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Ja-
nuar, so kann der Soldat an dem diesem Tag oder
§ 3 Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen wer-
den, wenn dies nach der Länge der Freiheitsent-
Vollzugseinrichtungen
ziehung vertretbar ist und keine Nachteile für die
(1) Der Vollzug wird in militärischen Anlagen und Disziplin zu besorgen sind.
Einrichtungen und, soweit der Soldat am Dienst teil-
nimmt, bei einer militärischen Einheit oder Dienst- § 6
stelle durchgeführt.
- Vollzugsplan
(2) Der Soldat wird von anderen Soldaten ge-
Der Vollzugsleiter hat einen auf die Persönlichkeit
trennt in einem Arrestraum untergebracht, soweit er
des Soldaten ausgerichteten Vollzugsplan zu er-
nicht wegen der Teilnahme am Dienst oder wegen
stellen, soweit dies wegen der Teilnahme des Sol-
seiner Beschäftigung außerhalb des Arrestraumes
eingesetzt wird. daten am Dienst oder wegen seiner Beschäftigung
geboten erscheint. Der Vollzugsplan ist dem Sol-
§ 4 daten zu eröffnen. Die Anordnungen im Vollzugs-
plan können widerrufen oder geändert werden,
Vollzugsleiter und Vollzugshelfer soweit die Persönlichkeit des Soldaten, die Sicherheit
(1) Die Vollzugsbehörden der Bundeswehr be- oder Ordnung im Vollzug oder die militärische Ord-
stellen Vollzugsleiter und Vollzugshelfer; der Voll- nung dies erfordern; dies ist unter Angabe der
zugsleiter und die Vollzugshelfer sind für die Dauer Gründe im Vollzugsplan zu vermerken.
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 7 des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des
Ärztliche Untersuchung vor Beginn Vollzuges oder aus anderen Gründen nicht tunlich,
des Vollzuges so soll der Soldat nach Möglichkeit in einer Weise
beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert.
Der Disziplinarvorgeselzte veranlaßt vor Beginn
des Vollzuges eine ärztliche Untersuchung, wenn (2) Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt
ihm Anhaltspunkte dafür bekannt geworden sind, oder in anderer Weise beschäftigt wird, kann er
daß der Gesundheitszustand des Soldaten den Voll- innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu
zug nicht zuläßt. Ist der Soldat nicht vollzugstauglich, Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungs-
so hat zweck und den Fähigkeiten des Soldaten angemessen
sind.
1. der vollstreckende Vorgesetzte, wenn Disziplinar-
arrest zu vollziehen ist, die Vollstreckung aufzu-• (3) Der Soldat darf nicht zum Wachdienst einge-
schieben, teilt und nicht zu Sicherheitsaufgaben herangezogen
werden.
2. der Vollzugsleiter, wenn Freiheitsstrafe oder
Strafarrest zu vollziehen ist, die Entscheidung der § 11
Vollstreckungsbehörde, wenn Jugendarrest zu Aufenthalt im Freien
vollziehen ist, die Entscheidung des Vollstrek-
kungsleiters herbeizuführen. Dem Soldaten wird täglich mindestens eine Stunde
Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung
§ 8
dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt. Der Aufenthalt
im Freien kann versagt werden, wenn der Soldat
Mitnahme dienstlicher und persönlicher während des Dienstes oder seiner Beschäftigung sich
Gegenstände schon mindestens eine Stunde im Freien aufgehal-
(1) Der Soldat hat zum Vollzug nur die Gegen- ten hat.
stände mitzubringen, die für den dienstlichen und
persönlichen Gebrauch als notwendig bestimmt wor- § 12
den sind. Lichtbilder nahestehender Personen, Er- Verpflegung, persönlicher Bedarf
innerungsstücke von persönlichem Wert sowie Der Soldat erhält Truppenverpflegung; Tabak-
Gegenstände des religiösen Gebrauchs sind ihm zu waren, andere Genußmittel, zusätzliche Nahrungs-
belassen. Der Besitz von Büchern und anderen mittel und Mittel zur Körperpflege sind in angemes-
Gegenständen zur Fortbildung oder zur sonstigen senem Umfang gestattet. Gegenstände, die die
Freizeitbeschäftigung ist ihm in angemessenem Um- Sicherheit oder Ordnung im Vollzug gefährden,
fang zu gestatten, soweit der Besitz oder die Uber- können ausgeschlossen werden. Besitz und Genuß
lassung oder Benutzung nicht mit Strafe oder Geld- alkoholischer Getränke sowie anderer Rauschmittel
buße bedroht ist oder die Sicherheit oder Ordnung sind untersagt.
im Vollzug oder die militärische Ordnung gefährden
würde. § 13
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 können einge- Seelsorgerische Betreuung
schränkt oder widerrufen werden, soweit sich nach-
(1) Der Soldat hat Anspruch auf seelsorgerische
träglich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Ent-
Betreuung durch einen Militärgeistlichen seiner
scheidung nicht mehr gegeben sind.
Religionsgemeinschaft. Ist ein solcher Militärgeist-
(3) Der Soldat, seine Sachen und der Arrestraum licher nicht bestellt, so ist dem Soldaten nach Mög-
dürfen durchsucht werden. Gegenstände, die der lichkeit zu helfen, mit einem Seelsorger seines Be-
Soldat nicht besitzen darf, sind ihm abzunehmen und kenntnisses in Verbindung zu treten.
für ihn aufzubewahren.
(2) Dem Soldaten ist Gelegenheit zu geben, am
Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstal-
§ 9
tungen seines Bekenntnisses innerhalb der mili-
Pflichten und Rechte des Soldaten tärischen Anlage oder Einrichtung, in der der Voll-
Der Soldat hat auch während des Vollzuges die zug durchgeführt wird, teilzunehmen.
Pflichten und Rechte des Soldaten, soweit sich nicht (3) Besteht an Sonntagen oder gesetzlichen Feier-
aus den Vorschriften über den Vollzug etwas ande- tagen keine Möglichkeit zur Teilnahme am Gottes-
res ergibt. dienst innerhalb der militärischen Anlage oder Ein-
richtung, so darf der Soldat im Standort an einem
§ 10
Gottesdienst seines Bekenntnisses teilnehmen; das
Teilnahme am Dienst und Beschäftigung gilt auch an sonstigen kirchlichen Feiertagen, soweit
(1) Der Soldat soll während des Vollzuges in ihm außerhalb des Vollzuges Dienstbefreiung zu er-
seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel teilen wäre.
soll er bei einer militärischen Einheit, wenn dies (4) Die Teilnahme an Gottesdiensten und reli-
nicht möglich oder nicht tunlich ist, bei einer mili- giösen Veranstaltungen kann aus Gründen der
tärischen Dienststelle am Dienst teilnehmen; die Sicherheit oder Ordnung untersagt werden. Die Teil-
Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes nahme am Gottesdienst im Standort kann auch zeit-
oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist lich oder auf den Gottesdienst in einer bestimmten
die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit Kirche beschränkt werden.
Nr. 128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1972 2207
§ 14 lassen des Arrestgebäudes oder der militärischen
Anlage oder Einrichtung auch außerhalb der Dienst-
Ärztliche Betreuung
zeit und für jeden Monat ununterbrochenen Voll-
(l) Der Soldat erhält ärztliche Betreuung durch zuges ein Tag Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub
den Truppenarzt im Rahmen der freien Heilfürsorge. ist auf den Jahresurlaub anzurechnen; Absatz 1
(2) Aus Gründen der Gesundheit des Soldaten Satz 2 gilt entsprechend.
kann der Vollzugsleiter auf Vorschlag des Truppen- (3) Die Vollzugserleichterungen können einge-
arztes von Vollzugsvorschriften abweichen; solche schränkt oder widerrufen werden, soweit sich nach-
Abweichungen sind im Vollzugsplan zu vermerken. träglich ergibt, daß die Voraussetzungen für ihre
Bewilligung nicht mehr gegeben sind.
§ 15
§ 18
Brief- und Paketpost
Vollzugsuntauglichkeit
(1) Der Soldat darf Brief- und Paketpost emp-
fangen und absenden. Sein Schriftverkehr wird nicht (1) Wird der Soldat wegen Krankheit in ein
überwacht. Pakete und Päckchen darf der Soldat nur Bundeswehrkrankenhaus oder in eine andere Kran-
unter Aufsicht öffnen oder verpacken; dies gilt nicht, kenanstalt verbracht oder ist er nach Feststellung
wenn Disziplinararrest vollzogen wird. des Truppenarztes sonst nicht mehr vollzugstauglich,
so hat der Vollzugsleiter, wenn Disziplinararrest
(2) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache vollzogen wird, die Entscheidung des vollstrecken-
die Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die den Vorgesetzten, wenn Freiheitsstrafe oder Straf-
Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nicht der arrest vollzogen wird, die Entscheidung der Voll-
Richter hinsichtlich der Uberwachung des Postver- streckungsbehörde, und wenn Jugendarrest voll-
kehrs des Soldaten andere Anordnungen trifft. zogen wird, die Entscheidung des Vollstreckungs-
leiters herbeizuführen, ob die Vollstreckung unter-
§ 16 brochen wird.
Empfang von Besuchen (2) Bis zur Entscheidung über die Unterbrechung
der Vollstreckung kann von den Vollzugsvorschrif-
(1) Der Soldat darf wöchentlich einmal Besuch
ten abgewichen werden.
empfangen. Weitere Besuche können gestattet wer-
den, insbesondere wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt und der Vollzug nicht gefährdet wird. Besuche § 19
können untersagt oder überwacht werden, soweit Ordnung und Sicherheit im Vollzug
dies für die Sicherheit oder Ordnung im Vollzug not-
(1) Verstößt ein Soldat gegen die Ordnung oder
wendig ist; die Unterhaltung des Soldaten mit
gefährdet er die Sicherheit im Vollzug, so können
Besuchern darf nur dann überwacht werden, wenn es
besondere Maßnahmen getroffen werden. Sie dürfen
aus diesen Gründen unerläßlich ist.
nur insoweit und solange aufrechterhalten werden,
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten als notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung
nicht für Besuche von Verteidigern sowie von Rechts- im Vollzug zu gewährleisten oder wiederherzu-
anwälten und Notaren in einer den Soldaten betref- stellen.
fenden Rechtssache. Sie gelten ferner nicht für
(2) Als besondere Maßnahmen sind zulässig:
Besuche von Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,
wenn der Soldat unter Bewährungsaufsicht steht 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegen-
oder Erziehungshilfe angeordnet ist, für Besuche des ständen, die der Soldat zu Gewalttätigkeiten, zur
Bewährungshelfers und des Erziehungshelfers. Flucht, zum Selbstmord oder zur Selbstbeschädi-
gung oder sonst mißbrauchen könnte,
(3) Ist gegen den Soldaten in einer anderen Sache
die Untersuchungshaft angeordnet, so gelten die 2. die Beobachtung bei Nacht,
Bestimmungen des Absatzes 1 nur, soweit nidlt der 3. der Entzug oder die Beschränkung des Aufent-
Richter hinsichtlich der Uberwachung der Besuche halts im Freien,
andere Anordnungen trifft.
4. die Unterbringung in einem besonders gesicherten
Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.
§ 17 Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 sind unzu-
Vollzugserleichterungen lässig, wenn der Soldat nur gegen die Ordnung im
(1) Der Vollzugsleiter kcmn dem Soldaten wegen Vollzug verstößt.
dringender persönlicher Gründe Urlaub bis zu sieben (3) Mehrere Maßnahmen können nebeneinander
Tagen erteilen. Durch den Urlaub wird die Vollstrek- angeordnet werden, soweit die Ordnung oder Sicher-
kung nicht unterbrochen. heit im Vollzug nur dadurch gewährleistet oder
wiederhergestellt werden kann. Eine in ihrer Wir-
(2) Ist Strafe oder Arrest mehr als einen Monat
kung schärfere Maßnahme darf nur angeordnet
ununterbrochen vollzogen worden, so können dem
werden, wenn eine leichtere keinen Erfolg ver-
Soldaten bei guter Führung auch andere Vollzugs-
spricht.
erleichterungen bewilligt werden, soweit dies mit
der Sicherheit und Ordnung im Vollzug vereinbar (4) Die Anordnungen sind unter Angabe der
ist. Als besondere Erleichterungen können das Ver- Gründe im Vollzugsplan zu vermerken oder sonst
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aktenkundig zu nrnchen. Sie können bei Gefahr im § 22
Verzug auch vorldufig von den Vollzugshelfern Vollzug von Strafarrest durch allgemeine
getroffen werden; in diesen Fällen ist die Entschei- Vollzugsbehörden
dung des Vollzugsleiters unverzüglich einzuholen.
Soweit Strafarrest durch die allgemeinen Voll-
zugsbehörden vollzogen wird, besteht er in ein-
§ 20 facher Freiheitsentziehung. Jedoch kann der Be-
Behandlung von Beschwerden strafte zu Arbeiten ebenso herangezogen werden
wie beim Vollzug der Freiheitsstrafe.
Für Beschwerden gegen unrichtige Behandlung
durch militärische Vorgesetzte oder Dienststellen der
Bundeswehr im Vollzug gelten die Vorschriften der
Wehrbeschwerdeordnung. § 23
Inkrafttreten
§ 21
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Einschränkung von Grundrechten Verkündung in Kraft.
Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (2) Gleichzeitig treten die Rechtsverordnung über
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie den Vollzug des Strafarrestes vom 25. August 1958
das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 (Bundesgesetzbl. I S. 647) und § 29 der Verordnung
Abs. 1 des Grundg(~setzes) werden nach Maßgabe über den Vollzug des Jugendarrestes vom 12. August
dieser Verordnung eingeschränkt. 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 505) außer Kraft.
Bonn, den 29. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Im Teil III wird das als fortgeltend test9cstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach9ebiclen \Jeordnel vc,öflcntlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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