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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1972 Nr.127
Tag Inhalt Seite
24. 1 l. 72 Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für
die Bundesanstalt für Arbeit (Datenerfassungs-Verordnung - DEVO} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2159
27. 11. 72 Verordnung zu Artikel IV § 11 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neure~Jdung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2157
Verordnung
zu Artikel IV § 11 Abs. 3 des Ersten Gesetzes
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
in Bund und Ländern
Vom 27. November 1972
Auf Grund des Artikels IV § 11 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom
29. JuJi 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage 4 (Uberleitungsübersicht zu Artikel IV § 11 Abs. 1) des Ersten Ge-
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern wird wie folgt ergänzt und geändert:
Bisherige Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
(am 30. Juni 1971) (ab 1. Juli 1971)
1. Abschnitt I erhält hinsichtlich der nachfolgenden Ämter folgende Fassung:
„Amtsgerichtsdirektoren
als Leiter von Amtsgerichten mit A 15, RghfZ von 70,52 DM.
über 175 000 Einwohnern im Bezirk Das Grundgehalt erhöht sich
Oberstaatsanwälte mit Erreichen des Endgrund- A 16, RghfZ von 100 DM
als Leiter von Staatsanwaltschaften gehalts um 277 ,35 DM bei
bei Landgerichten mit mehr als Wegfall der RghfZ
400 000 Einwohnern im Bezirk
l
A 14, RghfZ von 70,52 DM.
l
Das Grundgehalt erhöht sich A 14, RghfZ von 70,52 DM,
Erste Staatsanwälte
mit Erreichen des Endgrund- von der 13. DASt an
Oberamtsrichter gehalts um 277 ,35 DM bei A 15, RghfZ von 70,52 DM"
Wegfall der RghfZ
2. Es wird folgender Abschnitt 1 a eingefügt:
„I a. Hochschullehrer
Außerplanmäßige Professoren
Dozenten A 13, von der 9. DASt an
RghfZ von 154,94 DM (gilt A 14"
Oberassistenten
nicht für Wissenschaftliche
Oberingenieure Assistenten)
Oberärzte
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe
A mtsbcz<!ichnung
(am 30. Juni 1971) (ab 1. Juli 1971)
3. Abschnitt 11 Nr. 2 erhält hinsichtlich der nachfolgenden Ämter folgende Fassung:
11 Studiendirektoren
Fachschuldirektoren
BeruJssdrnldirck t.oren
Fachschuldirck t()ren
A 13, von der 9. DASt an } A 14 , RghfZ von 180,30 DM
Berufsschul cli rek torcn } RghfZ von 154,94 DM
Fachschulclirek toren
Berufsfachschuldirek toren
Berufsschuldirektoren
4. Abschnitt II Nr. 3 erhält hinsichtlich des nachfolgenden Amtes folgende Fassung:
11 Fachstudiendirek toren A 14 A 15"
5. Abschnitt III wird wie folgt ergänzt:
11 Universitätskuratoren B2 B3
Oberregierungs- und
-gewerbeschulräte
Oberregierungs- und
-landwirtschaftsschulräte A 14 A 14, RghfZ von 180,30 DM
Oberregierungs- und
-schulräte
Gestütwärter A2 A3"
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel VI des Ersten Ge-
setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft.
Bonn, den 27. November 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr.127 -Tag der Ausgabe: Bonn,·den 30. November 1972 2159
Verordnung
über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
und für die Bundesanstalt für Arbeit
(Datenerfassungs-Verordnung- DEVO)
Vom 24. November 1972
Aul Grund des § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2, § 1401 (2) Die Meldungen haben die Angaben zu enthal-
Abs. 2 und 3, § 1401 b Satz 3 und § 1414 a Abs. 2 der ten, die in den jeweils in Betracht kommenden Vor-
Reichsversicherun~Jsordnung, des § 123 Abs. 2 und 3, drucken nach den Anlagen zu dieser Verordnung
§ 123 b Satz 3 und § 136 a Abs. 2 des Angestellten- vorgesehen sind. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
versicherungsgesetzes, des § 141 b Abs. 2 und § 141 c dem Arbeitgeber die für die Ausfüllung der Vor-
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 61 drucke notwendigen Angaben zu machen.
Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (3) Die Meldungen sind für krankenversicherungs-
der Landwirte sowie des § 10 Abs. 2 und§ 178 Abs. 2 pflichtige Arbeitnehmer bei dem Träger der Kran-
des Arbeitsförderungsgesetzes wird mit Zustimmung kenversicherung zu erstatten, dem der Arbeitneh-
des Bundesrates verordnet: mer als Mitglied angehört; für Mitglieder von Er-
satzkassen, die von dem Recht der Befreiung nach
§ 517 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch ge-
§ 1
macht haben, sind die Meldungen bei der Ersatz-
Grundsatz kasse zu erstatten. Bei nicht krankenversicherungs-
(1) Die Meldungen auf Grund der §§ 317, 317 a, pflichtigen Arbeitnehmern sind die Meldungen bei
1401 und 1401 b der Reichsversicherungsordnung, der dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten,
§§ 123 und 123 b des Angestelltenversicherungs- der für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen
gesetzes, des § 141 c des Reichsknappschaftsgesetzes, Rentenversicherungen oder zur Bundesanstalt für
der §§ 10 und 178 des Arbeitsförderungsgesetzes Arbeit zuständig ist.
und des § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte sowie ihre Weiterlei- § 3
tung richten sich nach den Vorschriften dieser Ver-
Anmeldung
ordnung. Die Meldungen nach Satz 1 können auch
nach der Verordnung über die Datenübermittlung Der Beginn einer Beschäftigung, die Kranken- oder
auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Be- Rentenversicherungspflicht oder Beitragspflicht nach
reich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt dem Arbeitsförderungsgesetz begründet oder für die
für Arbeit (Datc,nübermittlungs-Verordnung Beitragsanteile zu den gesetzlichen Rentenversiche-
DUVO) auf anderen maschinell verwertbaren Daten- rungen zu entrichten sind, ist spätestens innerhalb
trägern erstattet und weitergeleitet werden, wenn von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. Die
die dort bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Meldung ist zu erstatten
Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der
der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Anlage 3,
Arbeit sind gemeinsam zu erstatten. b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
(2) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherun- der Anlage 7.
gen sind berechtigt, zum Zwecke der Rentenberech- Ist ein Vordruck nach Anlage 3 oder 7 nicht vor-
nung besondere Entgeltsbescheinigungen unmittel- handen, so ist die Meldung
bar vom Arbeitgeber anzufordern. Inhalt und Form
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der
der Bescheinigung bestimmt der Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherungen. Durch die Ausstellung Anlage 9,
einer Bescheinigung nach Satz 1 wird die Pflicht zur b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
Abgabe von Meldungen nach dieser Verordnung der Anlage 10
nicht berührt. zu erstatten. Der Meldung auf einem Vordruck nach
Anlage 9 oder 10 ist eine Anforderung von Ver-
§ 2 sicherungsnachweisen der Sozialversicherung
Personenkreis, Meldestelle a) bei einem Arbeiter auf einem Vordruck nach der
Anlage 4,
(1) Meldungen nach den §§ 3 bis 6 dieser Verord-
b) bei einem Angestellten auf einem Vordruck nach
nung sind zu erstatten für Arbeitnehmer einschließ-
lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die der Anlage 8
krankenversicherungspflichtig, rent.enversicherungs- beizufügen. Ist ein Vordruck nach den Anlagen 4
pflichtig oder beitragspflichtig nach dem Arbeits- oder 8 nicht vorhanden, so sind die Versicherungs-
förderungsgesetz sind oder für die Beitragsanteile nachweise der Sozialversicherung
zu den gesetzlichen Rentenversicherungen zu ent- a) bei einem Arbeiter auf dem Vordruck nach der
richten sind. Anlage 9,
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) bei einem Angestellten auf dem Vordruck nach a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der
der Anli.1ge 10, Anlage 2,
auf dem auch die Anmeldung erfolgt, anzufordern. b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
Wird ein Vordruck nach der Anlage 4 oder 8 bei- der Anlage 6.
gefügt, so entfällt die Anforderung von Versiche- § 4 Abs. 1 Satz 5 gilt. Einer Meldung auf einem Vor-
rungsnachweisen auf dem Vordruck nach den An- druck nach den Anlagen 11 oder 12 ist eine Anfor-
lagen 9 oder 10. Kann auf einem Vordruck nach den derung von Versicherungsnachweisen der Sozialver-
Anlagen 9 oder 10 die Versiciherungsnummer nicht sicherung
angegeben werden, so ist auf dem Vordruck auch die a) bei einem Arbeiter auf einem Vordruck nach der
Vergabe der Versicherungsnummer zu beantragen, Anlage 4,
sofern dies nicht Lcrcits erfolgt ist.
b) bei einem Angestellten auf einem Vordruck nach
der Anlage 8
§ 4
beizufügen, sofern Versicherungsnachweise nicht be-
Abmeldung reits angefordert sind. Ist ein Vordruck nach den An-
(1) Das Ende einer Beschäftigung im Sinne des § 3 lagen 4 oder 8 nicht vorhanden, so sind die Versiche-
Satz 1 ist spdte~:tens innerhalb von sechs Wochen zu rungsnachweise der Sozialversicherung
melden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft a) bei einem Arbeiter auf einem Vordruck nach der
Versicherungspflich1iger bei einem Träger der Kran- Anlage 9,
kenversicherung erhalten bleibt. Im Falle des Sat- b) bei einem Angestellten auf einem Vordruck nach
zes 2 ist unbeschadet des § 6 Abs. 2 die Auflösung der Anlage 10
des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Wo-
anzufordern; § 4 Abs. 1 Satz 6 und 7 gilt entspre-
chen zu melden. Die Meldung ist zu erstatten
chend.
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der
Anlage 2, (2) Eine Meldung nach Absatz 1 entfällt, wenn
wegen des Endes einer Beschäftigung zum 31. De-
b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
7ember eines Jahres eine Meldung nach § 4 oder
der Anlage 6.
wegen einer mit Ablauf des 31. Dezember eines Jah-
Ist ein Vordruck nach den Anlagen 2 oder 6 nicht res eintretenden Veränderung eine Meldung nach
vorhanden, so ist die Meldung § 6 zu erstatten ist.
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der § 6
Anlage 11,
b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach Meldung aus sonstigem Anlaß
der Anlage l 2 (1) Die Arbeitgeber haben jede Veränderung im
zu erstatten. Kann auf dem Vordruck nach den An- Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis ihrer
lagen 11 oder 12 die Versicherungsnummer nicht an- Arbeitnehmer, die nicht schon nach den §§ 3 und 4 zu
gegeben werden, so ist, sofern dies nicht bereits er- melden ist und die für die Versicherungs- oder Bei-
folgt ist, zusätzlich die Vergabe einer Versicherungs- tragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
nummer oder in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der für die B2itragspflicht nach dem Arbeitsförderungs-
Anlage 9, gesetz von Bedeutung ist, zu melden. Die Meldun-
gen sind zu erstatten
b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
der Anlage 10 a) für einen Arbeiter auf Vordrucken nach den An-
langen 2 und 3,
zu beantragen. Die Vordrucke nach den Anlagen 9
und 11 oder 10 und 12 sind zusammenhängend ab- b) für einen Angestellten auf Vordrucken nach den
zugeben. Anlagen 6 und 7.
(2) Bei Beendigung der Beschäftigung oder bei Der Arbeitgeber hat ferner einen Wechsel des zu-
Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeit- ständigen Trägers der Krankenversicherung oder
geber nach Entnahme eirn~s Vordrucks nach den An- des zuständigen Zweiges der gesetzlichen Renten-
lagen 2 oder 6 dem Arbeitnehmer das Heft mit Ver- versicherungen zu melden. Bei einem Wechsel des
sicherungsnachweisen der Sozialversicherung auszu- zuständigen Trägers der Krankenversicherung ist
händigen. Ist dies nicht möglich, so hat der Arbeit- die Meldung auf dem Vordruck nach den Anlagen 2
geher das Heft bis zu acht Wochen nach dem Ende oder 6 bei dem bisher zuständigen Träger der Kran-
der Beschäftigung oder der Auflösung des Arbeits- kenversicherung und die Meldung auf dem Vordruck
verhältnisses aufzubewahren; nach Ablauf der Frist nach den Anlagen 3 oder 7 bei dem künftig zustän-
kann es vernichtet werden, sofern das Arbeitsver- digen Träger der Krankenversicherung zu erstatten.
hältnis aufgelöst worden ist. Bei einem Wechsel des zuständigen Zweiges der
gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich die
§ 5
Verwendung eines Vordrucks nach den Anlagen 2
oder 6 nach dem bisher zuständigen und die Ver-
Jahresmeldung
wendung eines Vordrucks nach den Anlagen 3 oder 7
(1) Die Arbeitgeber haben jeweils spätestens bis nach dem künftig zuständigen Zweig der gesetz-
zum 31. März eines Jahres jeden am 31. Dezember lichen Rentenversicherungen. Hinsichtlich der Fristen
des Vorjahres beschäftigten Arbeitnehmer zu mel- für die Abgabe der Meldungen auf Vordrucken nach
den. Die Meldung ist zu erstatten den Anlagen 3 und 7 gilt § 3 Satz 1 und für Meldun-
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gen auf Vordrucken nach den Anlagen 2 und 6 gilt b) für Angestellte auf einem Vordruck nach der An-
§ 4 Abs. l Scll.z 1 entsprechend. Sind Vordrucke nach lage 10
den Anlagen 2, 3, 6 uder 7 nicht vorhanden, so gel- anzufordern.
ten § 3 Satz ] bis G und § 4 Abs. l Satz 5 bis 7 ent-
(2) Wird ein Antrag auf Ausstellung eines Heftes
sprechend. Scl1.z 1 gilt nicht bei Veränderungen des
mit Versicherungsnachweisen bei einer Stelle ein-
beitragspflichtigen Brultodfbeitsentgelts, soweit die
gereicht, die nicht Träger der gesetzlichen Kranken-
Veränderung ohne Einfluß auf die Versicherungs-
oder Rentenversicherung ist, so hat diese Stelle den
pflicht oder Bcitrngspflicht in der Krankenversiche-
rung oder in den gesetzlicht)n Rentenversicherungen Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Orts-
krankenkasse weiterzuleiten.
oder auf die Bei l.ragspllicht nach dem Arbeitsförde-
rungsgesetz ist. (3) Nach Erhalt eines neuen Heftes mit Versiche-
rungsnachweisen können die noch nicht verbrauch-
(2) Wird eine f3()schfüLigung ohne Fortzahlung von
ten Versicherungsnachweise des alten Heftes ver-
Ent~Jelt mindestens einen Kalendermonat unterbro-
chen, ohne daß die Mitgliedschaft in der Kranken- nichtet werden.
versicherung davon berührt wird, so hat der Arbeit- § 8
geber für die Zeit bis zum Beginn der Unterbrechung Ausfüllen der Vordrucke
eine Meldung zu erstatten (1) Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4 und 6 bis 8
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der sind mit Schreibmaschine unter Verwendung eines
Anlage 2, schwarzen Farbbandes auszufüllen. Die einzelnen
b) für einen Angest<:)llten auf einem Vordruck nach Zeichen der Schrift müssen vollständig und auf der
der Anlage 6; Erstschrift und den Durchschriften gut lesbar sein.
die Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Es ist nicht zulässig, die Vordrucke zu falten, zu
Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbre- knicken, zu beschädigen, zu beschmutzen, über die
chung abzugeben. § 4 Abs. 1 Satz 5 bis 7 gilt. weißen Felder hinaus zu beschriften oder Eintragun-
gen zu berichtigen. Es dürfen keine Firmenstempel
(3) Andert sich die Staatsangehörigkeit eines Ar-
und Behördenstempel benutzt werden, durch die das
beitnehmers, an den eine Versicherungsnummer ver- Papier der Vordrucke beschädigt oder verformt wird.
geben worden ist, so ha.ben der Arbeitgeber und der Entsprechen der Vordruck oder die Eintragungen
Arbeitnehmer dies dem zuständigen Träger der nicht den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4, sind
Krankenversicherung unt~r Angabe der Versiche- die Meldungen auf einem neuen Vordruck zu wie-
rungsnummer schriftlich mitzuteilen. Der Träger der derholen; der nicht verwendbare Vordruck ist zu
Krankenversicherung hat die Anzeige an den für die vernichten.
Kontoführung zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherungen weiterzuleiten; dieser hat die (2) Auf den Vordrucken nach den Anlagen 2 und 6
Bundesanstalt für Arbeit zu unterrichten. Entspre- sind stets folgende Felder wie folgt auszufüllen:
chen die in den Versicherungsnachweisen vom Trä- a) ,,Beschäftigt gegen Entgelt".
ger der gesetzlichen Rentenversicherungen maschi- Es ist der Zeitraum einzutragen, in dem der Ar-
nell eingetragenen Daten nicht den tatsächlichen beitnehmer während eines Kalenderjahres bei
Verhältnissen, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre- dem Arbeitgeber beschäftigt war. Ist die Beschäf-
chend. tigung ohne Fortzahlung von Entgelt für min-
destens einen Kalendermonat unterbrochen ge-
§ 7
wesen, dann ist der Zeitraum bis zum Beginn der
Unterbrechung einzutragen; Entsprechendes gilt
Anforderung von Versicherungsnachweisen in den übrigen Fällen des § 6. Bei mehreren Mel-
(1) Das Heft mit Versicherungsnachweisen der So- dungen für Zeiträume desselben Kalenderjahres
zialversicherung soll jeweils noch mindestens einen dürfen bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut
Vordruck nach den Anlagen 2 und 3 oder nach den gemeldet werden. Tag und Monat sind mit je-
Anlagen 6 und 7 enthalten. Ist das nicht der Fall weils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten
oder wird ein letzter Vordruck nach den Anlagen 2, beiden Ziffern zu bezeichnen. Ist der Tag oder
3, 6 oder 7 verwendet, so ist vom Arbeitgeber oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun zu
vom Arbeitnehmer über den nach § 2 Abs. 3 zustän- bezeichnen, so ist vor die Ziffer eine Null zu
digen Träger der Krankenversicherung schreiben.
a) für Arbeiter auf einem Vordruck nach der An- b) ,,Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM
lage 4, ohne Pfennige".
Es ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, das
b) für Angestellte auf einem Vordruck nach der An-
der Arbeitnehmer für den angegebenen Zeitraum
lage 8
erhalten hat und für das Beiträge zu einem Trä-
unverzüglich ein neues Heft mit Versicherungsnach- ger der Kranken- oder Rentenversicherung oder
weisen der Sozialversicherung anzufordern. Bei einer zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt sind; die
Namensänderung des Arbeitnehmers gilt Satz 2. Ist in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungs-
ein Vordruck nach den Anlagen 4 oder 8 nicht vor- grenze der Rentenversicherungen der Arbeiter
handen, so ist ein neues Heft mit Versicherungs- und der Angestellten ist zu beachten. Pfennig-
nachweisen beträge von mehr als 49 sind nach oben, von
a) für Arbeiter auf einem Vordruck nach der An- weniger als 50 nach unten auf volle Deutsche-
lage 9, Mark-Beträge zu runden. Der Entgeltbetrag ist
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stets mit fünf Ziffern einzutragen; bei Entgelt- j) ,, Zahl der Kinder lt. Steuerk.".
betrügen von weniger als fünf Stellen sind die Es ist nur die Zahl der Kinder in Ziffern anzu-
fehlenden Stellen mit Nullen in der Weise auf- geben, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeit-
zufüllen, daß diese den ZiHern vorgesetzt wer- nehmers eingetragen ist. Eine einstellige Zahl
den, die den Entgel lbelrag kennzeichnen. Ist kein ist durch das Vorsetzen der Ziffer „0" zu einer
Entgelt einzutragen, sind als Entgelt fünf Nullen zweistelligen Zahl zu ergänzen. Sind keine Kin-
einzutragen. der eingetragen, kann die Eintragung der Zif-
c) ,,Betriebsnummer". fern „00" entfallen.
Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeit- k) ,,Rentner oder Rentenantragsteller: ja".
geber für den Betrieb, in dem der Arbeitnehmer In das Feld ist der Buchstabe „X" einzutragen,
beschäftigt ist, von der Bundesanstalt für Arbeit
wenn der Arbeitnehmer eine Rente aus den ge-
zugeteilt ist. Ist eine Zuteilung noch nicht erfolgt,
setzlichen Rentenversicherungen bezieht oder be-
so ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen
antragt hat.
Arbeitsamt zu beantrngen; der Arbeitgeber hat
die für die Zu leilung der Betriebsnummer erfor- 1) ,,Mehrfachbeschäftigter: ja".
derlichen Auskünfte zu erteilen. In das Feld ist ein „X" einzutragen, wenn der
d) ,,Beilragspflichliges Brutloarbeitsentgelt in DM Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern be-
in Worten". schäftigt ist.
In die vorgesehenen Felder „Zehntausender", m) ,,Namensänderung eintragen".
,,Tausender", ,,Hunderter", ,,Zehner" und „Einer" Stimmt der Name des Arbeitnehmers mit dem in
sind die einzelnen Ziffern des Entgeltsbetrags als der obersten Zeile des Vordrucks eingetragenen
Wort einzutraucn. Auch das Wort „Null" muß Namen nicht mehr überein, so wird in das Feld
eingetragen werden. zuerst der neue Familienname und dann der Vor-
e) ,,Angaben zur Tätigkeit". name (Rufname) eingetragen; beide Namen sind
durch ein Komma zu trennen. Hinsichtlich der
Im Feld A sind die verschlüsselten Angaben über Schreibweise des Namens gilt DIN 5007.
die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit und
im Feld B, be~J inncnd vom linken Rand des Fel- In den Fällen der Buchstaben e und g bis m hat
des, an erster Slelle die verschlüsselte Angabe der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß ihm die erfor-
über die Stellung im Beruf im Zeitpunkt der Ab- derlichen Tatsachen bekannt werden; gegebenen-
gabe der MPldunq und an zweiter Stelle die ver- falls ist der Arbeitnehmer zu befragen.
schlüsselte Angabe über die Ausbildung des Ar- Das Ausfüllen der Vordrucke wird mit folgenden
beitnehmers einzutragen. Die Schlüsselzahlen
Eintragungen abgeschlossen:
sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bun-
desanstalt für Arbeit zu entnehmen. n) ,,Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".
Die vorgedruckte Abkürzung der in Betracht kom-
f) ,,Grund der Abgabe".
menden Kassenart ist zu unterstreichen; der
Einzusetzen ist die in dem Vordruck abgedruckte Name und gegebenenfalls die zuständige Ge-
Schlüsselzahl, die auf den zu meldenden Tat- schäftsstelle des Trägers der Krankenversiche-
bestand zutrifft. rung sind einzutragen.
Die folgenden Felder sind entsprechend den Verhält- o) ,,Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmen-
nissen, die im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung stempel)".
beim Arbeitnehmer vorliegen, entweder leer zu las-
An Stelle der vollständigen Bezeichnung des Ar-
sen oder wie folgt auszufüllen:
beitgebers kann eine verkürzte Bezeichnung der
g) ,,Anschriftenänderung: ja". Firma und deren Anschrift eingetragen werden.
Ist eine Änderung der An schritt gegenüber der Wird ein Firmenstempel verwendet, darf dieser
Anschrift auf der Vorderseite des Heftes mit nicht größer sein als das vorgegebene Feld auf
Versicherungsnachweisen eingetreten und ist die dem Vordruck.
Änderung noch nicht auf Vordrucken nach den An- p) ,,Konto-Nr. bei der Krankenkasse".
lagen 2, 4, 6, 8, 1 l oder 12 oder formlos dem Trä- Die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der
ger der gesetzlichen Rentenversicherungen mit- Krankenkasse geführt wird, ist nur dann einzu-
geteilt worden, wird das Feld mit dem Buch- tragen, wenn diese Nummer nicht mit der Be-
staben „X" ausgefüllt. Die neue Anschrift (Buch- triebsnummer übereinstimmt.
stabe h) ist einzutragen.
(3) Auf den Vordrucken nach den Anlagen 3 und 7
h) ,,Anschriftenänderung eintragen". sind die Felder entsprechend den in den Absätzen 1
Die Anschrift ist in der Reihenfolge Postleitzahl, und 2 aufgestellten Grundsätzen auszufüllen. Es gel-
Wohnort, Straße und Hausnummer einzutragen; ten folgende Ergänzungen:
zwischen die Bezeichnungen des Wohnorts und
der Straße ist ein Komma zu setzen. a) ,,Beginn der Beschäftigung".
Bei Meldungen nach § 3 ist das Datum des Be-
i) ,,Verheiratet: ja". ginns der Beschäftigung, bei Meldungen nach § 6
Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist in das ist das Datum des Eintritts der Veränderung ein-
Feld der Buchstabe „X" einzutragen. zutragen.
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2163
b) ,,Beitragsgruppe(n) ". § 10
In das Feld isl der aus der Anlage 16 ersichtliche, Abgabe der Meldungen durch den Arbeitgeber
auf den Arbeitnehmer zutreffende Beitragsgrup- Bei Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen
penschlüssel einzulragen. 2, 3, 6,- 7, 11, 12, 17 und 18 sind die Erstschrift und
c) ,,Anschrift eintragen". die zweite Durchschrift bei dem zuständigenTräger
Es ist die Anschrift des Arbeitnehmers einzutra- der Krankenversicherung einzureichen; bei Meldun-
gen, die im Zeitpunkt der Anmeldung gilt. gen auf Vordrucken nach den Anlagen 2, 6, 11, 12,
(4) Auf den Vordrucken nach den Anlagen 4 und 8 17 und 18 ist die erste Durchschrift dem Arbeitneh-
sind die Felder enlsprechend den in den Absätzen 1 mer auszuhändigen;'bei Meldungen auf Vordrucken
und 2 aufgestellten Grundsätzen auszufüllen. Der nach den Anlagen 3 und 7 verbleibt die erste Durch-
neue Name und die neue Anschrift sind in Groß- schrift beim Arbeitgeber, Bei Meldungen auf Vor-
buchstaben einzutragen. Die Umlaute A, 0 und U drucken nach den Anlagen 4 und 8 ist die Erstschrift
sind in AE, OE und UE und der Buchstabe ß in SS dem zuständigen Träger der Krankenversicherung
aufzulösen. Akzente sind wegzulassen. und die erste Durchschrift dem Arbeitnehmer auszu-
(5) Für die Ausfüllung der Vordrucke nach den
händigen; die zweite Durchschrift verbleibt beim
Anlagen 11 und 12 gelten die Absätze 1 und 2 ent- Arbeitgeber. Bei Meldungen auf Vordrucken nach
sprechend. Der Name und Vorname, bei Frauen der den Anlagen 9 und 10 sind die Erstschrift und die
Geburtsname, das Geburtsdatum, die Anschrift und, erste Durchschrift beim zuständigen Träger der Kran-
sofern bekannt, der den Träger der gesetzlichen Ren- kenversicherung einzureichen; die zweite Durch-
tenversichenmgen kennzeichnende Buchstabe und schrift ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen; die
die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers sind dritte Durchschrift verbleibt beim Arbeitgeber.
in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen; der
den Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen § 11
kennzeichnende Buchstabe und die Versicherungs- Besonderheiten bei Betriebskrankenkassen,
nummer sind aus dem Ausweis über die Versiche- See-Krankenkasse und Bundesknappschaft
rungsnummer oder aus den Versicherungsnachwei- Betriebskrankenkassen, die die Daten der Meldun-
sen der Sozialversicherung zu übertragen. Für die gen nach der Datenübermittlungs-Verordnung wei-
Ausfüllung der Vordrucke nach den Anlagen 9 und terleiten, können für Arbeitnehmer, für die sie der
10 gelten Absatz 3 und Satz 2 dieses Absatzes ent- zuständige Träger der Krankenversicherung sind,
sprechend. Die Vordrucke nach den Anlagen 9 bis 12 eine von den Regelungen in den§§ 3 bis 7 und 9 ab-
sind vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Kann bei weichende Form der Meldungen des Arbeitgebers
einer Meldung auf einem Vordruck nach den An- bestimmen. Hat der Arbeitnehmer, für den eine Mel-
lagen 9 oder 10 eine Versicherungsnummer nicht dung zu erstatten ist, keine Versicherungsnummer
eingetragen werden, so sind die Angaben zur Person eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherun-
an Hand eines amtlichen Ausweises durch den Ar- gen, so hat die Betriebskrankenkasse dafür zu sor-
beitgeber zu prüfen; in diesen Fällen ist der Vor- gen, daß
druck außer vom Arbeitgeber auch vom Arbeitneh-
a) für einen Arbeiter auf einem Vordruck nach der
mer zu unterschreiben.
Anlage 9,
§ 9
b) für einen Angestellten auf einem Vordruck nach
Berichtigungen von Meldungen der Anlage 10
(1) Stellt der Arbeitgeber fest, daß bei einer be- unverzüglich ein Antrag auf Vergabe einer Ver-
reits abgegebenen Meldung Angaben hinsichtlich sicherungsnummer gestellt wird. Die Sätze 1 und 2
der Beschäftigungszeit oder der Höhe des beitrags- gelten für die See-Krankenkasse und für die Bun-
pflichtigen Bruttoarbeitsentgelts zu berichtigen sind, desknappschaft entsprechend mit der Maßgabe, daß
so hat er die Berichtigung die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft
a) für Arbeiter auf einem Vordruck nach der An- auch die Form des Antrags auf Vergabe einer Ver-
lage 17, sicherungsnummer selbst bestimmen. Für Arbeit-
b) für Angestellte auf einem Vordruck nach der An- nehmer, für die die See-Krankenkasse der nach
lage 18 § 2 Abs. 3 zuständige Träger der Krankenversiche-
unverzüglich vorzunehmen. § 4 Abs. 1 Satz 6 und 7 rung ist, sind über die in § 2 Abs. 2 bestimmten
und § 8 Abs. 2 gelten entsprechend. Angaben hinaus auch Angaben über Berufsgruppe,
(2) Stellt ein Versicherungsträger fest, daß An- Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem
gaben hinsichtlich der Beschäftigungszeit oder der Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu
Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts machen; die Frist für die Anmeldung beträgt ab-
zu berichtigen sind, so kann er vom Arbeitgeber die weichend von § 3 Satz 1 einen Monat. Bei Meldun-
Ausstellung einer neuen Versicherungskarte ver- gen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebs-
langen. nummer die von der Bundesknappschaft vergebene
Arbeitgebernummer einzutragen.
(3) Sonstige Berichtigungen hat der Arbeitgeber
dem Träger der Krankenversicherung formlos unter
§ 12
Angabe des Namens, des den kontoführenden Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversicherungen kenn- Aufgaben der Träger der Krankenversicherung
zeichnenden Buchstabens und der Versicherungs- (1) Die Träger der Krankenversicherung haben
nummer des Arbeitnehmers unverzüglich mitzutei- die bei ihnen eingehenden Meldungen daraufhin zu
len. überprüfen, ob sie ordnungsgemäß und vollständig
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ausgefüllt sind, keine offenbar unrichtigen Angaben gabe einer Versicherungsnummer auf einem Vor-
enthalten und ob sie rechtzeitig abgegeben werden. druck nach den Anlagen 9 oder 10 zusammen an
Sie haben dafür zu sorgen, daß MJngel beseitigt und den für die Vergabe der Versicherungsnummer zu- ,
daß die Ab~Jäbe!crminc cingl~hallen werden. So- ständigen Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
fern eine Bcscili~Jtrng von Mi:ingeln bei Meldungen rungen weiterzuleiten; das gleiche gilt, wenn eine
auf Vordrucken ncich den Anlagen 2 bis 4, 6 bis 8, Meldung nach § 3 auf einem Vordruck nach den
11 und 12 ohne Bcc~intrdchtigung der maschinellen Anlagen 9 oder 10 ohne Angabe einer Versiche-
Lesbarkeit der Meldunqen möglich ist, erfolgt die rungsnummer erfolgt. Anforderungen neuer Ver-
Beseitigung der f\1Lingel durch den Trctger der Kran- sicherungsnachweise der Sozialversicherung sind
kenversicherung oder nach dessen Aufforderung unverzüglich und getrennt von den übrigen Mel••
durch den A rbci !~Jeher. f'd1lende Angaben sind mit dungen, Meldungen nach den §§ 3, 4, 6 und 9 sind
Schreibmaschine unter Verwendung eines schwarzen spätestens innerhalb von zehn Tagen nach ihrem
Farbbandes zu erg~inzen. Ist eine Behebung von Eingang, und Meldungen nach § 5 sind innerhalb
Mi:.ingeln ohne ßec'intrctchtigung der maschinellen von 14 Tagen nach ihrem Eingang, spätestens bis
Lesbarkeit nicht möglich, so hat der Trctger der zum 31. Mai eines jeden Jahres weiterzuleiten.
Krankenversicherung die Deseitigung der Mängel Eine Versendung durch die Post hat als Wertsen-
auf der abgegebenen Meldung vorzunehmen. Alle dung mit der vVertangabe 100 Deutsche Mark zu
Zeichen einer mangelhaften Eintragung sind unter erfolgen; dies gilt nicht, wenn nur Anforderungen
Verwendung einer OCR-Kugelschreibermine mehr- neuer Versicherungsnachweise der Sozialversiche-
mals deutlich durchzustreichen. Die richtige Angabe rung versandt werden.
ist über das Feld zu setzen, in dem die mangelhafte
§ 13
Eintragung steht. Bei Meldungen auf Vordrucken
nach den Anlagen 2, 6, 11 und 12 kann der Träger Meldungen beitragsloser Zeiten
der Krankenversicherung statt der Berichtigung den (1) Beitragslose Zeiten sind
Arbeitgeber zur Abgabe einer neuen Meldung auf- a) für Versicherte der Rentenversicherung der Ar-
fordern oder diese selbst ausfertigen. Erfolgt eine beiter auf Vordrucken nach der Anlage 13,
Ergänzung oder Anderung von Angaben über die
b) für Versicherte der Rentenversicherung der An-
Beschäftigungszeit oder die Höhe des beitragspflich-
gestellten auf Vordrucken nach der Anlage 14,
tigen Bruttoarbeitsentgelts durch den Träger der
Krankenversicherung, so hat dieser den Arbeitge- c) für Versicherte der knappschaftlichen Rentenver-
ber und der Arbeit9eber den Arbeitnehmer hiervon sicherung, die nicht in einem knappschaftlichen
schriftlich zu unterrichten, soweit die Ergänzung Betrieb beschäftigt sind, auf Vordrucken nach
oder Änderung den Inhalt der Meldung berührt. der Anlage 13, soweit nicht nach Buchstabe b
Satz 9 gilt entspn~chend bei einer Ergänzung oder die Meldung auf einem Vordruck nach der An-
Änderung durch den Arbeitgeber. Die Sätze 3 bis 8 lage 14 zu erfolgen hat,
gelten nicht bei einer Weiterleitung der Meldungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu melden. Für
nach der Datenübermittlungs-Verordnung. Versicherte, die zur Rentenversicherung der Arbei-
ter und zur Rentenversicherung der Angestellten
(2) Auf Verlangen eines Arbeitgebers, der nicht
Beiträge entrichtet haben, richtet sich die Verwen-
mehr als sieben Arbeitnehmer beschdftigt, haben
dung eines Vordrucks nach den Anlagen 13 oder
die Träger der Krankenversicherung die Ausfüllung 14 nach dem Versicherungszweig, zu dem zuletzt
der Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 4, 6 bis 8,
Beiträge entrichtet worden sind. In den Meldungen
11 und 12 vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn der
müssen der Versicherungsträger und die Versiche-
Arbeitgeber offensichtlich in der Lage ist, die Vor-
rungsnummer angegeben werden. Versicherte, an
drucke selbst auszufüllen. Die Träger der Kranken- die noch keine Versicherungsnummer vergeben
versicherung sind im übrigen gehalten, Arbeitgeber
wurde, sind zunächst zur Stellung eines Antrages
bei der Ausfüllung der Vordrucke nach den Grund-
auf Vergabe einer Versicherungsnummer aufzu-
sätzen der Verhältnismäßigkeit zu unterstützen.
fordern.
(3) Die Träger der Krankenversicherung haben (2) Die Bundesanstalt für Arbeit hat Tatbestände
die Meldungen für Arbeiter auf Vordrucken nach von Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 2 a und 3
den Anlagen 2 bis 4 an die Datenstelle der Träger der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 2 a
der Rentenversicherung der Arbeiter und die Mel- und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und
dungen für Angestellte auf Vordrucken nach den § 57 Nr. 2 a und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes,
Anlagen 6 bis 8 an die Bundesversicherungsanstalt der Träger der Krankenversicherung, dem der Ver-
für Angestellte weiterzuleiten. Im Land Berlin sind sicherte als Mitglied angehört, hat Tatbestände von
Meldungen für Arbeiter auf Vordrucken nach den Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 der
Anlagen 2 bis 4 an die Bundesversicherungsanstalt Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2
für Angestellte v,~eiterzuleiten. Für Meldungen auf und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und
Vordrucken nach den Anlagen 9 bis 12, 17 und 18 § 57 Nr. 1, 2 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes,
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn auf den Zeiten einer Fach- und Hochschulausbildung, auch
Vordrucken die Versicherungsnummer eingetragen wenn diese nicht abgeschlossen sind, und Tatbe-
ist. Ist bei einer Meldung auf einem Vordruck nach stände von Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 1
den Anlagen 11, 12, 17 und 18 eine Versicherungs- der Reichsversicherungsordnung, § 28 Abs. 1 Nr. 1
nummer nicht eingetragen, so ist die Meldung auf des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 51
einem Vordruck nach den Anlagen 11, 12, 17 und 18 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes zu melden.
und der dieser Meldung beigefügte Antrag auf Ver- Gehärt der Versicherte keinem Träger der Kran-
Nr. 127 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2165
kenversichcrung als Mitglied an, so ist die für den Bundesbahn-Versicherungsanstalt zu erstatten hat
Wohnsitz des Versicherten zuständige Ortskranken- und daß die Form der Meldungen zwischen der Be-
kasse zusländig; ist eine Belricbskrankenkasse für triebskrankenkasse der Deutschen Bundesbahn und
den fanzug der Bei LrJgc zu den gesetzlichen Ren- der Bundesbahn-Versicherungsanstalt abweichend
tenvcrsicherun~;en oder zur Bundesanstalt für Arbeit von Absatz 1 vereinbart werden kann. Satz 1 gilt
zusti:indig, so tritt sie an die Stelle der Ortskranken- entsprechend für Arbeitnehmer, die Mitglieder der
kasse. Ergibt sich der Tdlbestand einer Ausfallzeit See-Krankenkasse sind und für die die Seekasse
nur unter Zusammenrechnung mehrerer der in die Rentenversicherung der Arbeiter oder die Ren-
§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungs- tenversicherung der Angestellten durchführt.
ordnung, § 36 J\ bs. 1 Nr. 1 bis 3 des Angestellten- (7) Hat der Träger der Krankenversicherung oder
versich<'~nmgsgesctzes und § 57 Nr. 1 bis 3 des die Bundesanstalt für Arbeit Zweifel, ob ein Tat-
ReichsknappschafLsgcsetzes uenannten Zeiten, so ist bestand einer Ersatz- oder Ausfallzeit vorliegt, so
der Träger der Krnnkenvcrsichenmg zuständig, so- haben sie den Sachverhalt bei Arbeitern der örtlich
fern nicht nur eine :Zusammenrechnung von Zeiten zuständigen Landesversicherungsanstalt, bei Ange-
der Arbeilslosiqkeit und des Bezugs von Schlecht- stellten der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
wettergeld in Betracht kommt; in diesem Falle ist stellte mitzuteilen und die vorliegenden Unterlagen
die Bundesanstall für Arbeit zuständig. beizufügen; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Meldungen von Tatbesti:inden einer Ausfall- (8) Die Träger der Krankenversicherung und die
zeit nach Absatz 2 erfolgen von Amts wegen, wenn Bundesanstalt für Arbeit sind an Erklärungen der
der Bundesanstalt für Arbeit oder dem Träger der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zu
Krankenversicherung bei Erledigung ihrer Aufga- Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebun-
ben ein entsprechender Tatbestand bekannt wird; den.
dies gilt nicht, soweit die Bundesanstalt für Arbeit
§ 14
nach Absatz 2 Satz 3 zusti:indig ist. Im übrigen er-
folgt die Meldung auf Antrag des Versicherten. Aufgaben der Träger der gesetzlichen
Ausfallzeittatbestände, die nicht von Amts wegen Rentenversicherungen
gemeldet werden, und Ersatzzeittat.bestände dürfen (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-
nur gemeldet werden, wenn sie in den dafür be- sicherung der Arbeiter und die Bundesversicherungs-
stimmten oder in anderen amtlichen Bescheinigun- anstalt für Angestellte haben von den bei ihnen
gen nachgewiesen werden. eingehenden Meldungen die Daten nach Maßgabe
(4) Für die Ausfüllung der Vordrucke nach den des Absatzes 2 unverzüglich auf maschinell ver-
Anlagen 13 und 14 und ihre Weiterleitung g~lten wertbaren Datenträgern so aufzunehmen, daß sie
§ 8 Abs. 1 und 5 und § 12 Abs. 3 entsprechend; die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
Meldungen sind innerhalb eines Monats nach be-• rungen und von der Bundesanstalt für Arbeit ma-
kanntgewordenem Abschluß der Zeiten zu erstatten. schinell übernommen werden können, und sie, so-
Eine Durchschrift der Meldung ist dem Versicherten weit sie benötigt werden, an die Träger der ge-
zu geben. setzlichen Rentenversicherungen und an die Bun-
desanstalt für Arbeit weiterzuleiten. Dabei haben
(5) Tatbestände von Ersatz- und Ausfallzeiten, sie die Daten entsprechend dem jeweiligen Stand
die nicht nach den Absätzen 2 bis 3 zu melden sind, der Technik zu sichern und vor unberechtigtem Zu-
sind auf Antra9 des Versicherten durch den nach griff zu schützen. Werden Meldungen an die Daten-
Absatz 2 zusti:indigen Träger der Krankenversiche- stelle der Träger der Rentenversicherung der Ar-
rung bei Arbeitern der örtlich zuständigen Landes- beiter und an die Bundesversicherungsanstalt für
versicherungsanstalt und bei Angestellten der Bun- Angestellte auf Magnetband übermittelt, so sind
desversicherungsanstalt für Angestellte unter An- auf Verlangen der Träger der gesetzlichen Renten-
gabe des den kontoführenden Träger der gesetz- versicherungen und der Bundesanstalt für Arbeit
lichen Rentenversicherungen kennzeichnenden Buch- auch Daten, die nach Absatz 2 nicht aufzunehmen
stabens und der Versicherungsnummer des Ver- sind, weiterzuleiten.
sicherten formlos mitzuteilen. Der Versicherte kann
die Vormerkung von Tatbeständen einer Ersatz- (2) Von den Meldungen sind folgende Daten auf
und Ausfallzeit auch unmittelbar bei dem für die maschinell verwertbare Datenträger aufzunehmen:
Kontoführung zuständigen Träger der gesetzlichen Aus den Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 4,
Rentenversicherungen beantragen. Den Anträgen 6 bis 8 und 11 bis 14
sind geeignete Beweismittel beizufügen. Die Träger
Versicherungsträger,
der Krankenversicherung sind verpflichtet, auf An-
trag der Versicherten auch sonstige für die Daten- Versicherungsnummer.
speicherung und Rentenberechnung wichtigen Tat- Außer den in Satz 1 aufgeführten Daten:
sachen bei Arbeitern der örtlich zuständigen Landes-
Aus den Vordrucken nach den Anlagen 3 und 7
versicherungsanstalt, bei Angestellten der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte mitzuteilen. Staatsangehörigkeit,
Angaben über den Familienstand,
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Arbeiter der Zahl der Kinder laut Steuerkarte,
Deutschen Bundesbahn, die Mitglieder der Betriebs-
krankenkasse der Deutschen Bundesbahn sind, mit Betriebsnummer,
der Maßgabe, daß die Betriebskrankenkasse der Beginn der Beschäftigung,
Deutschen Bundesbahn Meldungen unmittelbar der Angaben zur Tätigkeit,
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Beitragsgruppe, der die Versicherungsnummer vergebende Träger
Angaben darüber, ob der Arbeitnehmer Rentner der gesetzlichen Rentenversicherungen sicherzustel-
oder Rentenantragsteller ist, len, daß die Bundesanstalt für Arbeit von der An-
Grund der Abgabe. meldung und der vergebenen Versicherungsnummer
Kenntnis erhält.
Aus den Vordrucken nach den Anlagen 2, 6, 11
(6) Meldungen nach dieser Verordnung, deren
und 12
Daten von den Trägern der gesetzlichen Renten-
Beschäftigungszeit, versicherungen, von der Datenstelle der Träger der
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, Rentenversicherung der Arbeiter oder der Bundes-
Betriebsnummer, anstalt für Arbeit auf maschinell verwertbaren Da-
Angaben zur Tätigkeit, soweit sie maschinell ge- tenträgern aufgenommen und ausreichend gesichert
lesen werden können, sind, können vernichtet werden. Das gleiche gilt
Grund der Abgabe. für die im Land Berlin seit dem Jahre 1971 verwen-
deten maschinell lesbaren Versicherungskarten.
Aus den Vordrucken nach den Anlagen 13 und 14
Dauer der bescheinigten Zeit,
§ 15
Art der Zeit und gegebenenfalls Abschluß.
Datenspeidterung
Meldungen ohne oder mit einer nicht plausiblen
Betriebsnummer sind vor der Aufnahme der Daten (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherun-
auf maschinell verwertbare Datenträger von der gen haben für die Versicherten, für die in maschi-
Bundesanstalt für Arbeit mit der zutreffenden Be- neller Form ein Konto geführt wird, alle Daten, die
triebsnummer zu versehen. nach dem jeweils geltenden Recht der gesetzlichen
Rentenversicherungen erheblich sein können, min-
(3) Die Datenstelle der Träger der Rentenver- destens soweit sie für Zeiten vom 1. Januar 1973
sicherung der Arbeiter kann Meldungen auf Vor- an anfallen, so zu speichern, daß sie jederzeit für
drucken nach den Anlagen 13·und 17 an den konto-
jeden Versicherten abrufbar bereitstehen und zwi-
führenden Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
schen den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
rungen weiterleiten; das gleiche gilt bei Meldungen
rungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
auf Vordrucken nach den Anlagen 2 und 11, die
ausgetauscht werden können. Bei der Datenspeiche-
Mitteilungen über eine Anschriftenänderung enthal-
rung und bei einem Datenaustausch sind die Daten
ten, hinsichtlich der Daten der Anschriftenänderung.
entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik
(4) Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen zu sichern und vor unberechtigtem Zugriff zu schüt-
3 und 7, deren Inhalt maschinell nicht oder nicht zen. Zuständig für die Datenspeicherung ist der je-
vollständig gelesen werden kann, sind von der weils für die Kontoführung zuständige Träger der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherungen. Die Datenspei-
Arbeiter oder der Bundesversicherungsanstalt für cherung kann für mehrere Träger der gesetzlichen
Angestellte an die Bundesanstalt für Arbeit weiter- Rentenversicherungen gemeinsam erfolgen.
zuleiten, es sei denn, daß diese sich mit den aus der
Meldung erfaßbaren Daten begnügt. Meldungen auf (2) Die einen Versicherten betreffenden Versiche-
rungsunterlagen für Zeiten vor dem 1. Januar 1973,
Vordrucken nach den Anlagen 2, 6, 11 und 12, die
nicht entsprechend Absatz 2 erfaßt werden können, deren Inhalt nach Absatz 1 gespeichert ist, können
vernichtet werden, wenn
sind an den für die Kontoführung zuständigen Trä-
ger der gesetzlichen Rentenversicherungen zu leiten. 1. dem Versicherten vorher ein Ausdruck der ge-
Wird auf Vordrucken nach den Anlagen 9 oder 10 speicherten Daten zugestellt worden ist und er
eine Anmeldung vorgenommen, so sind die Vor- nicht innerhalb von drei Monaten Einwendungen
drucke unverzüglich an die Bundesanstalt für Arbeit gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der
weiterzuleiten. Wird mit einer Anmeldung auf Vor- gespeicherten Daten erhoben hat und
drucken nach den Anlagen 9 und 10 zugleich ein 2. die Versicherungsunterlagen so mikroverfilmt
neues Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozial- sind, daß auf sie im Bedarfsfall zurückgegriffen
versicherung angefordert, so hat die Datenstelle werden kann.
der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter Der Versicherte ist auf die Möglichkeit der Ver-
oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nichtung der Versicherungsunterlagen ausdrücklich
vor Weiterleitung der Meldung an die Bundesan- hinzuweisen. Die Zustellung eines Ausdrucks nach
stalt für Arbeit die Daten hinsichtlich der Anfor- Satz 1 Nr. 1 kann unterbleiben, wenn Versicherungs-
derung von neuen Versicherungsnachweisen auf- karten vernichtet werden sollen, in denen keine
zunehmen. Beiträge durch Verwendung von Beitragsmarken
(5) Meldungen über einen Versicherten, die einem entrichtet worden sind. § 14 Abs. 6 Satz 2 bleibt
Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zu- unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Versiche-
geleitet werden, der nicht der kontoführende Ver- rungskarten, in denen Beiträge durch Verwendung
sicherungsträger ist, sind unverzüglich an den konto- von Beitragsmarken für Zeiten vom 1. Januar 1973
führenden Träger der gesetzlichen Rentenversiche- an entrichtet sind. Alle übrigen Versicherungsunter-
rungen weiterzuleiten. Erfolgt für einen Arbeitneh- lagen, die im Sinne des Absatzes 1 erhebliche Daten
mer eine Anmeldung auf einem Vordruck nach den für Zeiten vom 1. Januar 1973 an enthalten, können
Anlagen 9 oder 10 und wird zugleich ein Antrag auf nach Speicherung dieser Daten an den Versicherten
Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt, so hat zurückgesandt werden.
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2167
§ 16 1. die Bundesknappschaft, wenn eine der Beschäfti-
Zuständigkeit für die Kontoführung gungen in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung versicherungspflichtig ist oder der Versi-
(1) ZusU.indig für die Kontoführung in der Renten- cherte die Wartezeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des
versicherung der Arbeiter ist Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt hat, es sei
1. die Landesversicherungsanstalt, die die Versiche- denn, daß nach Absatz 1 Satz 3 die Bundesbahn-
rungsnummer vergeben hat, Versicherungsanstalt oder die Seekasse zustän-
dig ist,
2. die Landesversicherungsanstalt, deren Bereichs-
nummer sich ergibt, wenn von der in der Ver- 2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn sie
sicherungsnummer entha lt(men Bereichsnummer für eine der Beschäftigungen die Rentenversiche-
die Zahl 40 abgezogen wird, wenn die Bundes- rung der Arbeiter durchzuführen hat,
versicherungsanstalt für Angestellte die Versiche- 3. die Seekasse, wenn sie für eine der Beschäfti-
rungsnummer vergeben hat, gungen die Rentenversicherung durchzuführen
3. die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und hat oder der Versicherte mindestens für 60 Mo-
J\,1ittelfranken, wenn die Bundesbahn-Versiche- nate Beiträge zur Seekasse entrichtet hat, soweit
rungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben nicht nach den Nummern 1 und 2 die Bundes-
hat, knappschaft oder die Bundesbahn-Versicherungs-
anstalt zuständig ist,
4. die Landesversicherungsanstalt Freie und Hanse-
stadt Hamburg, wenn die Seekasse die Versiche- 4. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
rungsnummer vergeben hat, wenn eine der Beschäftigungen in der Angestell-
tenversicherung versicherungspflichtig ist, soweit
5. die Landesversicherungsanstalt Westfalen, wenn
nicht nach den Nummern 1 bis 3 die Bundes-
die Bundesknappschaft eine Versichenmgsnum-
knappschaft, die Bundesbahn-Versicherungsan-
mer mit der Bereichsnummer 80 vergeben hat.
stalt oder die Seekasse zuständig ist.
6. die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,
(5) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungs-
rungen haben sicherzustellen, daß bei einem Wech-
nummer mit der Bereichsnummer 81 vergeben hat,
sel des kontoführenden Trägers ein Datenaustausch
7. die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, zwischen den Trägern untereinander und zwischen
wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungs- den Trägern und der Datenstelle der Träger der
nummer mit der Bereichsnummer 82 vergeben hat, Rentenversicherung der Arbeiter möglich ist.
8. abweichend von den Nummern 1 bis 7 die Lan- (6) Tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit für die
desversicherungsanstalt Rheinprovinz für die Kontoführung ein, so hat der vor dem Wechsel
Dauer der Entrichtung von Beiträgen zur Ren- zuständige Träger dem künftig kontoführenden Trä-
tenversicherung der Arbeiter aus dem Ausland. ger nach Anzeige des Zuständigkeitswechsels den
Inhalt des Versicherungskontos sofort zu übermit-
Satz 1 gilt ni.cht bei Versicherten, für die die See-
teln. Auf eine entsprechende Anforderung des künf-
kasse, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder
tig kontoführenden Trägers sind auch die den Ver-
die Bundesknappschaft für die Kontoführung zu-
sicherten betreff enden Versicherungsunter lagen zu
ständig ist. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
und die Seekasse sind für die Kontoführung zu-
wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit für die
ständig bei Versicherten, für die sie die Rentenver-
Kontoführung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
sicherung der Arbeiter durchzuführen haben. Die
stattgefunden hat.
Seekasse ist außerdem zuständig bei Versicherten,
für die mindestens für 60 Monate Beiträge zur See- (7) Jeder Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
kasse entrichtet sind, soweit nicht die Bundesbahn- rungen ist verpflichtet, alle ihm in bezug auf einen
Versicherungsanstalt oder nach Absatz 3 die Bun- Versicherten bekannt werdenden Daten, die nach
desknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. dem jeweils geltenden Recht der gesetzlichen Ren-
tenversicherungen für die Datenspeicherung oder
(2) Zuständig für die Kontoführung in der Ren- für die Gewährung von Leistungen erheblich sein
tenversicherung der Angestellten ist die Bundes- können, dem kontoführenden Träger mitzuteilen.
versicherungsanstalt für Angestellte, soweit nicht
die Seekasse oder die Bundesknappschaft zuständig
ist. Die Seekasse ist für die Versicherten zuständig, § 17
für die sie die Renten festzustellen und zu zahlen Unterrichtung der Versicherten
hat.
(1) Der für die Kontoführung 'zuständige Träger
(3) Die Bundesknappschaft ist für die Kontofüh-
der gesetzlichen Rentenversicherungen hat den Ver-
rung bei den Versicherten zuständig, die nach dem
sicherten, für die er in maschineller Form ein Konto
Reichsknappschaftsgesetz versicherungspflichtig sind
führt, mindestens alle drei Jahre einen Nachweis
oder die die Wartezeit für die Bergmannsrente nach
über die gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf)
§ 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
zu übersenden. Versicherten, die ihren Wohnsitz
erfüllt haben, soweit nicht die Bundesbahn-Versiche-
oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
rungsanstalt oder nach Absatz 1 Satz 3 die Seekasse
bereich dieser Verordnung haben, ist ein Versiche-
zuständig ist.
rungsverlauf nur auf Antrag zu übersenden. Der
(4) Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Konto- Versicherungsverlauf hat in zeitlicher Reihenfolge
rührung zuständig die von den Versicherten zurückgelegten Beitrags-,
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Ersatz- und Ausfallzeiten, die Höhe des in den (2) Der Träger der Krankenversicherung hat spä-
einzelnen ZeilC'n versicherten beitragspflichtigen testens bis zum 31. März eines jeden Jahres die un-
Bruttoarbcitsentqc:lts und eine Bezeichnung der zu- ständig beschäftigten Arbeiter der für ihn örtlich
rückgeleglen Zeiten zu cnlhalten. Auf Zeiten, für zuständigen Landesversicherungsanstalt und die un-
die rechtscrhebliche TutbcsU.inde nicht ermittelt wor- ständig beschäftigten Angestellten der Bundesversi-
den sind, ist besonders h inzuweiscn, sofern sie cherungsanstalt für Angestellte zu melden, wenn
mindestens einen Kulcnclermonat umfassen. Sind für die unständig Beschäftigten im Laufe des vor-
Beiträge nach Bcitragsk lussen entrichtet, so sind aufgegangenen Jahres Beiträge zur Rentenversiche-
die Zahl und Klussc der Beiträge und, soweit wie rung entrichtet sind. Die Meldung hat den den Trä-
möglich, die Zeit, für die die Beiträge entrichtet ger der gesetzlichen Rentenversicherungen kenn-
sind, anzugeben. Ein erster Versicherungsverlauf zeichnenden Buchstaben, die Versicherungsnummer
ist spcttestens bis zum 31. Dezember 1977 zu über- des unständig Beschäftigten, die Beschäftigungszeit
senden. und die Höhe des erzielten beitragspflichtigen Brut-
toarbeitsentgelts zu enthalten. Als Beschäftigungs-
(2) Der Versicherte soll den Versicherungsver-
zeit ist die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der
lauf auf Richtigkeit und Vollstctndigkeit hin über-
Beschäftigung in dem voraufgegangenen Jahr zu
prüfen. Mängel sollen dem Träger der gesetzlichen
melden, wenn in jedem Kalendermonat mindestens
Rentenversicherungen innerhalb von drei Monaten
an einem Tage eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
nach Ubersendung mitgeteilt werden. Der Mitteilung
Ist in einem Kalendermonat keine Beschäftigung
sind die zur Beseitigung von Mängeln geeigneten
Beweismittel beizufügen. ausgeübt worden, so sind die einzelnen Beschäfti-
gungszeiträume im Sinne des Satzes 3- und das
(3) Der Versicherungsverlauf ist kein die Betei- in ihnen erzielte Bruttoarbeitsentgelt getrennt aus-
ligten bindender Verwaltungsakt. zuweisen. Entfallen auf dieselben Zeiträume Be-
schäftigungen bei mehreren Arbeitgebern, sind die
§ 18
Zeiträume nur einmal und die Entgelte zusammen-
gezählt in einer Summe anzugeben.
Sonderregelung für unständig Beschäftigte
(1) Unständig Beschäftigte, die nicht nach den § 19
§§ 3 bis 6 gemeldet werden, hat der Arbeitgeber bei Kontrollmeldung durch Entleiher
dem für sie zuständigen Träger der Krankenver-
sicherung nach Maßgabe der folgenden Sätze zu Der Entleiher (§ 317 a der Reichsversicherungs-
melden; die Meldepflicht nach § 444 der Reichsver- ordnung und § 10 des Arbeitsförderungsgesetzes)
sicherungsordnun~J bleibt unberührt. Die Meldung hat Begi.nn und Ende der Uberlassung eines Leih-
ist bis zum fünften Werktag eines jeden Monats arbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen auf
für den abgelaufenen Monat zu erstatten. Sie hat einem Vordruck nach der Anlage 15 zu melden. Die
den Namen, die Anschrift und die Betriebsnummer Erstschrift und die erste Durchschrift sind bei dem
des Arbeitgebers, den den Träger der gesetzlichen in § 2 Abs. 3 bestimmten Träger der Krankenver-
Rentenversicherungen kennzeichnenden Buchstaben, sicherung einzureichen; die zweite Durchschrift ist
die Versicherungsnummer, den Namen und Vor- vom Entleiher drei Jahre aufzubewahren. Ist der
namen, das Geburtsdatum, bei Frauen auch den Ge- Leiharbeitnehmer weder krankenversicherungs-
burtsnamen, und die Anschrift des unständig Be- pflichtig, rentenversicherungspflichtig noch beitrags-
schäftigten zu enthalten. In der Meldung sind fer- pflichtig auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes
ner Angaben über die einzelnen Tage, an denen und sind für ihn auch keine Beitragsanteile zu den
eine Beschäftigung ausgeübt wurde, über die Höhe gesetzlichen Rentenversicherungen zu entrichten,
des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen so ist die Meldung nach Satz 1 bei dem Träger
Bruttoarbeitsentgelts und über einbehaltene Bei- der Krankenversicherung zu erstatten, dem der
träge zur Krankenversicherung zu machen. Der Trä- Leiharbeitnehmer anzugehören hätte, wenn er zu
ger der Krankcnversicherunq kann bestimmen, daß dem Entleiher in einem krankenversicherungspflich-
die genannten und sonstigen von ihm für die Durch- tigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Der Träger
führung der Versicherung und der ihm übertrage- der Krankenversicherung hat die erste Durchschrift
nen Aufgaben benötigten Angaben in einer be- an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich
stimmten Form (Liste) zu machen sind. Der den zuständige Arbeitsamt oder, falls die Bundesanstalt
Trctger der gesetzlichen Rentenversicherungen kenn- für Arbeit eine andere Stelle bestimmt hat, an diese
zeichnende Buchstabe und die Versicherungsnummer zu senden.
sind aus dem Ausweis über die Versicherungsnum- § 20
mer oder aus Versicherungsnachweisen der Sozial-
versicherung des unständig Beschctftigten zu über- Kostenregelung
tragen. Kann auf der Meldung eine Versicherungs- Die bei den Trägern der Krankenversicherung und
nummer nicht ange~Jelwn werden, so ist gleichzei- der gesetzlichen Rentenver·sicherungen sowie bei
tig mit der Meldun~J die Vergabe einer Versiche- der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund dieser Ver-
rungsnummer <1uf einem Vordruck nach den Anla- ordnung und der Datenübermittlungs-Verordnung
gen 9 oder 10 zu beantragen. § 8 Abs. 5 Satz 5 entstehenden Kosten werden entsprechend dem Um-
gilt. Nach Vergabe der Versicherungsnummer hat fang der Beteiligung am Verfahren durch pauschale
der unständig Beschäftigte dem Arbeitgeber und Zahlungen ausgeglichen. Die Beteiligten können
dieser dem Triiger der Krankenversicherung die über die Ausgleichszahlungen eine Vereinbarung
Versicherungsnummer mitzuteilen. treffen.
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2169
§ 21 (2) Die Verordnung über die Einführung maschi-
Ordnungswidrigkeiten nell lesbarer Versicherungskarten in den Renten-
versicherungen der Arbeiter und der Angestellten
Ordnungswidrig im Sinne des § 231 Abs. 2 des sowie zur Durchführung der Anzeigepflicht nach dem
Arbeitsförderun~Jsqesetzes handelt, wer als Arbeit- Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Februar 1972 (Bun-
geber vorsätzlich oder fahrlässig desgesetzbl. I S. 195) und die Verordnung über die
1. eine Meldung enlgegen einer Vorschrift des Durchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kün-
a) § 1 Abs. l Satz 3, digungsschutzgesetzes vom 16. September 1954 (Bun-
desanzeiger Nr. 181 vom 21. September 1954) wer-
b) § 2 Abs. 2 Sr1tz l oder § 8 Abs. 1 Satz 1 bis 4, den aufgehoben.
Abs. 2 bis 5 SiJlz l bis 4,
c) § 3 Salz 1 bis 3, (3) Die Verordnung über den vorzeitigen Um-
d) § 4 Abs. l Satz l, 3 bis 5, tausch von Versicherungskarten vom 27. Mai 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 725) wird wie folgt geändert:
e) § 5 Abs. 1 Sc1tz 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3, 1. In § 3 werden
f) § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder Satz 7 in Verbin- a) in Absatz 1 der Satz 3 und in Satz 5 die Worte
dung mit § 3 Salz 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 5 ,,Firmen- oder" gestrichen,
oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 in Ver-
bindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, b) Absatz 2 gestrichen.
g) § 10, 2. In § 5 wird die Zahl „ 1972" durch die Zahl „ 1973"
h) § 11 Satz 4 oder 5 oder ersetzt.
i) § 19 Satz 1, Sat7, 2 Halbsatz i oder Satz 3 (4) Versicherungskarten des bisherigen amtlichen
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Musters von rentenversicherungspflichtig beschäf-
Form oder nicht rechtzeitig erstattet, tigten Arbeitnehmern sind nach Eintragung des Ent-
2. einen Versicherungsnachweis entgegen einer Vor- gelts für Beschäftigungszeiten bi"s zum 31. Dezember
schrift des 1972 bis zum 31. Dezember 1973 bei den Ausgabe-
stellen zur Aufrechnung abzuliefern, sofern die Ver-
a) § 3 Satz 4 oder 5,
sicherungskarten nicht zur Entrichtung von Beiträ-
b) § 5 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 1, gen durch Verwendung von Beitragsmarken benötigt
c) § 6 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit § 3 Satz 4 werden.
oder 5,
d) § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 oder
e) § 8 Abs. 4, 5 Satz 3 oder 4 § 23
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder Berlin-Klausel
nicht rechtzeitig anfordert, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
3. das Heft mit Versicherungsnachweisen entgegen leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 4 Abs. 2 Satz 1 dem Arbeitnehmer nicht aus- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
händigt oder entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halb- Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes,
satz 1 nicht aufbewahrt, § 115 des Gesetzes über die Krankenversicherung
4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 in Ver- der Landwirte und § 250 Satz 2 des Arbeitsförde-
bindung mit § 8 Abs. 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 rungsgesetzes auch im Land Berlin.
eine Berichtigung oder entgegen § 9 Abs. 2 die
Ausstellung einer neuen Versicherungskarte
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder
nicht rechtzeitig vornimmt oder § 24
5. entgegen § 10 dem Arbeitnehmer die für ihn Inkrafttreten
bestimmte Durchschrift einer Meldung nicht aus- Die Verordnung tritt mit Ausnahme von § 13 und
händigt. § 22 Abs. 3 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 22 Soweit nach den §§ 1 und 7 des Gesetzes über die
Finanzstatistik vom 8. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
Ubergangs- und Schlußvorschriften
S. 322) Personalstatistiken geführt werden, findet
(1) Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6 und der § 8 Abs. 2 Buchstabe e dieser Verordnung mit Wir-
§§ 18 und 19 sind erstmalig für nach dem 31. Dezem- kung vom 1. Januar 1974 Anwendung. § 13 und
ber 1972 eingetretene Tatbestände zu erstatten. § 22 Abs. 3 treten am 31. Dezember 1972 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1972
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Ehrenberg
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlagen zur Datenerfassungs-Verordnung
Vorbemerkungen zu den Anlagen
(1) Bei den Anlagen 1 bis 8 handelt es sich jeweils Arbeiter und bei der Bundesversicherungsanstalt für
um Dreifachsätze. Die Anlagen 1 bis 4 sind in einem Angestellte vorgesehen ist. Die Eintragung des Ge-
Heft zusammengefußt, das von Trägern der Renten- burtsdatums erfolgt auf den Vordrucken der An-
versicherung der Arbeiter ausgestellt wird, die An- lagen 2 bis 4 und 6 bis 8. Die Staatsangehörigkeit
lagen 5 bis 8 sind in einem :Heft zusammengefaßt, ist entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der An-
das von der Bundesversicherungsanstalt für Ange- lage 20 einzutragen.
stellte ausgestellt wird. Auf die Erstschrift der je- (2) Die Vordrucke nach den Anlagen 9, 11, 13
weils letzten Vordrucke mtch den Anlagen 2, 3, 6 und 17 werden von den Trägern der Rentenversiche-
und 7 ist in roter Schrift der Zusatz „Achtung!
rung der Arbeiter, die Vordrucke nach den An-
Gleichzeitig Anforderung für neue Versicherungs- lagen 10, 12, 14 und 18 von der Bundesversicherungs-
nachweise einreichen." aufgedruckt. Zwischen die
anstalt für Angestellte und die Vordrucke nach der
einzelnen Blätter der Vordrucke nach den Anlagen 1 Anlage 15 von der Bundesanstalt für Arbeit herge-
bis 8 ist hart eingefärbtes, wischfestes Kohlepapier stellt und den Trägern der Krankenversicherung, der
gelegt. Das jeweils erste und dritte Blatt der An- Bundesanstalt für Arbeit, den Arbeitgebern und
lagen 1 bis 8 besteht aus 80 g/m 2 -Papier, das erste
Versicherten nach Bedarf zur Verfügung gestellt.
Blatt nach DIN 6724 in Verbindung mit DIN 66008; Bei den Vordrucken nach den Anlagen 9 und 10
das jeweils zweite Blatt der Anlagen 1 bis 8 besteht handelt es sich jeweils um Vierfachsätze, bei den
aus 45 g/m 2 -Papier. Auf den Vordrucken nach den Vordrucken nach den Anlagen 11, 12, 15, 17 und 18
Anlagen 1 bis 8 ist der Name des Versicherten in handelt es sich jeweils um Dreifachsätze. Für die
der Reihenfolge: Familienname, Vorname (Rufname), Vordrucke nach den Anlagen 11 und 12 gilt Ab-
der den Versicherungsträger kennzeichnende Buch- satz 1 Satz 4 und 5 entsprechend. Bei den Vordruk-
stabe entsprechend der Anlage 19 und die Versiche- ken nach den Anlagen 13 und 14 handelt es sich
rungsnummer in der Schrift einzutragen, die für das jeweils um Zweifachsätze; das jeweils erste Blatt
maschinelle Lesen der Versicherungsnummer in der besteht aus 80 g/m 2 -Papier (DIN 6724 in Verbin-
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung der dung mit DIN 66008).
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2171
Anlage 1
Grundfarbe gelbbraun
Ver&- v e r s I c n e r u n g sn u mme r
Wg. Bereich Geburtsdatum Serleo-Nr. Geburtsname
VERSICHERUNGSNACHWEISE
DER SOZIALVERSICHERUNG
ausgestellt von der
Herrn, Frau, Fräulein
aystemform 1, 72.18.000.000
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 1
Vers.- Ve r s ic h e r u n g s n u m m e r
träg. Bereich Geburtsdatum Serien-Nr. Geburtsname
AUSWEIS
ÜBER DIE VERSICHERUNGSNUMMER
IN DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN
ausgestellt von der
Herrn, Frau, Fräulein
Diesen Ausweis sorgfältig
aufbewahren.
Die Versicherungsnummer
ist bei allen Anfragen 1
Mitteilungen und
Anträgen anzugeben.
Nr.127 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2173
Anlage 2
Grunclfar/Je gclblnaun
Entgeltsbe1cne1nlgung fOr Rentenversicherung der Arbeiter
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt ~ KrankenkuM elni'e181ili
Besehll.ftlgt gegen Entgelt 8eltragsrelehtlgei Betriebsnummer
V&rs.• VerslcherungMul'l'lrnet von bis Im Bruttoar eitsentgelt
träg. Tag Monat Tag Monat Jahr In DM ohne Pfennige
1 DDDDD 1 1 . 1 11 1
1
Bellragspfllchtlges Bruttoarbeitsentgelt In DM In Worten Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften•
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe• änderung: ja
1
·Verfle~ Zähl d.
ratet Klndar lt
Ja Stauorlc.
II
Rentneroder Mohilllill-
Rentenantrao·bll!dlilf·
t!ll"6r.Ja tlllar.]a
II
Namensänderung eintragen
II
und !Jlelchzeltlg Anforderung für neue
Versicherungsnachweise einreichen
II 1 1 DD
Grund der Abgabe
Ende der Beschäftigung
1• 1
.,
°
RV-Pfllcht Nicht RV-Pfllcht
!l
•••
Anschrlflenänderung eintragen
• 1
1Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs•
Verhältnisses
Änderung Im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kassenwechsel,
S 8
.sonstige Gründe) 4 0
1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (FlrmenstempeO Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht mit der Belriebsnummei Identisch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
V E R s H E R u Nder G
1 Cder Rentenversicherung Arbeiter
s K A R T E
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Elitgeltsbeschelnlgung f!lr Rentenversicherung der Arbeiter
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt für Arbeitnehmer
Beschäftigt gegen Entgelt Betriebsnummer
Vers.· Versicherungsnummer von bis Im
träg. Tag Monat Tag tilonat Jahr
BeHragspfllchtlges Bruttoarbeitsentgelt In DM In Worten AAngaben zur Tätlgkelt Grund der Anschriften-
Zehntausender T!l,usender Hunderter Zehner Einer 8 Abgabe änlerung: ja
Verfle~ Zahl d. Rentneroder MeMam· Namensänderung. Sind die Angaben zur Beschäftigongszelt
ratet Kinder lt. Renlenantrag- beschllf- Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue und zum beitragspflichtigen
18 Stauarlc. steller. Ja t~ter. Ja Versicherungsnachweise eingereicht worden sein! Bruttoarbeitsentgelt richti9 '/
Wenn nein,- Rückfrage beim A~itgeberl
Anschrlftenänderung
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)
AOK LKK BKK IKK EK
r~• '"' Aosel"tt! do, M,,Hgobo" (Fl,m.,...mpel)
K911to-Nr. bei der Krankenkasse
VERSICHERUNGSKARTE
der Rentenversicherung der Arbeiter
2114 13undesqesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
noch Anlage 2
Durchsch lft de Entgeltsbescheinigung filr Rentenversicherung der Arbeiter
r ' Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers,-
träg.
Versicherungsnummer von
Tag Monat Tag
bis
Monat
Im
Jahr t" Bruttoarbeitsentgelt
DM ohoe Pfeeoigo
1 1 1
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt In DM In Worten
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer
AAngaben zurBTätlgkelt
IAbgoOO' f
Grund der Anschriften•
deruog;J•
Vamel' Zahl d,
ratet: Kinder lt
Rentneroder Mehrfach-
Rontnnantrag- beschäf-
Namensänderung,
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue
1
'Grund der Abaabe RV-Pflicht Nicht RV-Pflicht
Ja Steueli(, steiler, ~ tlgler ~ Versicherungsnachweise eingereicht worden sein 1
Ende der Beschäftigung 2
Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs•
Verhältnisses 8 s
Änderung Im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kassenwechsel,
Anschrlftenänderung sonstige Gründe) 4 9
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (FlrmenstempeO Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK (sofern nlc:ht mit der Betriebsnummer Identisch)
BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Nr.127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2175
Anlage 3
Cirunc/Jorl>c: 9c/l>/Jruu11
Anmeldung fOr Krankenkasse und Arbeitsamt bei KrankenkMse einreichen
Vers.- Versicherungsnummer Steatsange-- Verheiratet: Zahl d.Klnder Betrleb~nummer
iräg. hörigkeit Ja ltSteuerk.
Beginn der Beschäftigung
1
Angaben zur Tätigkeit
1 1 • • 1
Bel!ragsgruppe(n)
1 1
Ren!neroder ,Mehrfaeh•
Rentenan1rag- beschäf·
1
Grund d.
1
Tag Monat Jahr A B sleller:ja tigter:ja Abgabe•
DDD 1 D 1 D
Namensänderung eintragen
1
und gleichzeitig Anforderung für neue
1
1 1
1 • • • I
•Grund der Abgabe
l I
Versicherungsnachweise einreichen
Beginn der Beschäftigung 0
1 1 Änderung Im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen·,
Kassenwechsel, sonstige Gründe) 1
An$thrlft eintragen
1 1
.Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofem nicht mit der Belriebsriummer Identisch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
A N M E LD uN G
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Anmeldung fOr Krankenkasse und Arbeitsamt för Arbeitgeber
Vers.- Versicherungsnummer Verheiratet: Zahl dl<inder Betriebsnummer
träg. ja ltSteuerk.
Renlneroder Mehrfach·
Beginn der Beschäftigung Angaben zur Tätigkeit Beltragsgruppe(n) Rentenantrag- beschäf• Grung d.
Tag Monat Jahr A B stellenja tigter:Ja Abgabe•
Namensänderung.
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue •Grund der Abgabe
Versicherungsnachweise eingereicht worden sein 1
Beginn der Beschäftigung 0
Änderung Im Verslcherungsverhl!ltnls
(Beitragsgruppen·,
Kassenwechsel, sonstige Grün~)
Anschrift
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK
ANMELDUNG
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 3
Durchschrift der Anmeldung fOr Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Vers,• Versicherungsnummer Staatsange• Verheiratet: Zahl d.Kinder Betriebsnummer
träg. hörigkeit
( ,."''"""' 1
Rentner oder Mehrfach·
Beginn der Beschäftlgu~g ~ngaben zur Tätig~eit Beitragsgruppe(n) Renienanlrag- beschäf· Grund d.
Tag Monat Jahr
1
Namensänderung,
f-" 1
u,,.,,;; 1Abg,.,. 1
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue •Grund der Abgabe
Versicherungsnachweise eingereicht worden sein!
Beginn der Beschäftigung 0
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen·,
Kassenwechsel, sonstige Gründe) 1
Anschrift
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (FirmenstempeO Konto-Nr. bei der Krankenkasse
(sofern nicht mit der Belriebsnummer Identisch)
AOK LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Nr. 127 · ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2177
Anlage 4
Grundfarbe gclbbrnun
Anforderung neuer Versicherungsnachweise bei Krankenkasse einreichen
Vers.- Verskherungsnummer Namensänderung In Großbuchstaben.eintragen
träg.
1 1...____ _ _ _ _ _ _ _ _1 1
Anschrifter,änderung in Großbuchstaben eintragen. Reihenfolge: Postleitzahl.Wohnort, Straße und Hausnummer; Wohnort und Straße durch Komma trennen.
1 ''' ' ,,,,,,,,,,,,,, '' ' '' ' ' ' ' ' ' 11
Bitte beachten :
1. Mit diesem Vordruck sind nur.neu~ Versicherungsnachweise der
Arbeiterrentenversicherung anzufordern.
Bei einem Wechsel zur Angestelltenversicherung sind diese
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Versicherungsnachweise bei der Ausgabestelle abzugeben und zugleich
AOK LKK BKK IKK EK ein Antrag auf Ausstellung von Versicherungsnachweisen der
Angestelltenversicherung zu stellen.
2. Haben sich seit der Ausstellung dieser Versicherungsnachweise
der Name (z. 8, durch Heirat) oder die Anschrift geändert, so sin_d die
neuen Angaben in die entsprechenden Zeilen mit Schreibmaschine
Eingangsstempel der Krankenkasse einzutragen.
ANFORDERUNG
Ourchschrlft der Anforderung neuer Versicherungsnachweise filr Arbeitnehmer
Vers.• Versicherungsnummer Namenslinderung
träg.
Anschrlftenänderung: Reihenfolge: Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer, Wohnort und Straße durch Komma getrennt.
Für Sie Ist auf dem Original -dieses Belegs ein neues Heft mit
Versicherungsnachweisen angefordert worden'. Es geht Ihnen
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) demnächst von dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu,
Übergeben Sie das neue Heff sofort Ihrem Arbeitgeber,
AOK LKK BKK IKK EK Haben sich Ihr Name und/oder l~re Anschrift seit dem Empfang des
letzten Heftes geändert?
Wef\n ja, sind diese Änderungeh von Ihrem Arbeitgeber oben eingetragen
oder bereits dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden?
Wenn nein, stellen Sie bei der Po-Jt einßn NachSendeantrag und
benachrichtigen Sie den ausstellenden Versicherungsträger,
ANFORDERUNG
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 4
Durchschrift der Anforderung neuer Versicherungsnachweise für ArbeH:geber
Vers.· Versicherungsnummer Namensänderung
träg.
Anschrrftenänderung. Reihenfolge: Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer; Wohnort und Straße durch Komma getrennt
1. Mit diesem Vordrutk sind nur neue Versicherungsnachweise der
Arbeiterrentenversicherung anzufordern.
Bei einem Wechsel zur Angestelltenversicherung sind diese
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Versicherungsnachweise bei der Ausgabestelle abzugeben und zugleich
ein Antrag auf Ausstellung von Versicherungsnachweisen der
AOK LKK BKK IKK EK
Angestelltenversicherung zu stellen,
2. Haben sich seit der Ausstellung dieser Versicherungsnachweise
der Name (z. B. durch Heirat) oder die Anschrift geändert, so sind die
neuen Angaben in die entsprechenden Zeilen mit Schreibmaschine
einzutragen.
ANFORDERUNG
Nr.127 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30.November 1972 2179
Anlage 5
Grundfarbe grün
Vers.- Versicherungsnummer
trOg. Bereich Geburndatum Serien-Nr. Gebumname
VERSICHERUNGSNACHWEISE
ousgestel~ von der
DER SOZIALVERSICHERUNG
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1000 Berlin 31 • Ruhrstroße 2
Herrn, Frau, Fräulein
'
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Dieses Blatt kann weggeworfen werden
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21ao Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Geburtsname
AUSWEIS
OBER DIE VERSICHERUNGSNUMMER
ausgestellt von der
IN DEN GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNGEN
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
1000 Berlin 31 · Ruhrstraße 2
Herrn, Frou, Fräulein
Diesen Ausweis sorgfältig
aufbewahren.
Die Versicherungsnummer ·
ist bei allen Anfragen,
Mitteilungen und
Anträgen anzugeben.
Nr. 127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2181
Anlage 6
Grundfarbe grün
Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten
bei Krankenkasse einreichen
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.· Versicherungsnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
träg. Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne Plennige
1 DDDDD 1 1 1
1 1 1
1
Beilrogspflichliries Brullourbeilscntgell in DM in Worten Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften•
Zehnlausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe*• änderung: ia
1c~--7
1
Ved1ei- Zohl d.
rolel: Kinder lt.
ja Steucrk.
lt==_ _ =:]I
Rcnhieroder lkhdoth-
Renlenonlrog- be1<häf-
~eller:jo ligler,jo
Namensünderuna cintroaen
II
und gleichzeitig Anforderung für neue
Versicherungsnod1wcisc einreichen
1 DD
• Grund der Abaobe
1 1 • •
.RV·Pllicht Nicht RV-Pflicht
Ende der Beschäftigung 2 7
••• • 1
1 Jahresentgelt und Unterbrechung bei
fortbestehen des Beschäftigungs·
verhältnisses
Änderun·g im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen·, Kassenwechsel,
3 8
Anschriftenänderung eintragen sonstige Gründe} 4 9
1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
V E R s 1C H E R u N G s K A RT .E
der Rentenversicherung der Angestellten
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt für Arbeitnehmer
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.• Versicherungsnummer vo11 bis im Bruttoarbeitsentgelt
trög. Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne Pfennige
Beitragspflichtiges Brultaarbeitsenlgelt in DM in Warten :gaben zurJötigkeit Grund der Anschriften•
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer Abgabe änderung: ia
Vemei- Zohl d. P.enlneroder Niihrfuch. Namensänderung. Sind die Angaben zur Beschäftigungszeit
ratet, rmdeilt. RoolenoolrOIJ- besdriil· Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue und zum beitragspflichtigen
ja Steuerk. lleller,ja 'oter, iO Versicherungsnachweise eingereicht worden sein 1
Bruttoarbeitsentgelt richtig i
Wenn nein, - Rückfrage beim Arbeitgeber!
Anschriftenönderung
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (FirmenstempeQ Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
VERSICHERUNGSKARTE
der Rentenversicherung der Angestellten
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil J
noch Anlage {j
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten
Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreich,m
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.- Verskhervngsnummer von bis 1m Brvttoorbeitsentgelt
!räg. Tog Mono! Tog Mono! Johr in DM ohne Pfennige
1
Beitragspflichtiges Bruttoorbeitsentgelt in DM in Worten
1 1
Angaben zur Tötigkeit
1
Grund der Anschriften·
Zehntousender Tausender Hunderter Zehner Einer A B
1 Ahgobe' f"''""9• e
Vemei• Znhl d.
ratet: ~nder lt,
Renlner oder lkh~och-
Reotenonhog- bc1<höf-
Namensänderung.
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue
1
1u ~teuert. ~cller, io rigter, jo •Grund der Abaabe RV-Pllicht Nicht RV-Pflicht
Versicherungsnachweise einriereicht worden sein!
Ende der Beschäftigung 2 7
Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs-
verhältnisses 3 8
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitrogsgruppen-, Kassenwechsel,
Anschriftenöndervng sonstige Gründe) 4 9
r·
Ndme der KroQkenkässe (Geschäftsstelle) Norne und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK (sofern nicht mit der Befriebsnummer identisch)
EK
EingaNgsstempel der Krunkenkasse
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Nr.127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2183
Anlage 1
Grundfarbe grii11
Anmeldung für Krankenkaase und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Vers.· Vcrskherungsnvmmcr Slaolsongc • Verheiratet: Zahl_ d. Kinder Betriebsnummer
frög, hörigkcil ja lt. Steuerk.
1 Df DI~:~/;;~~f;;. 1 11
Beginn der Beschäftigung
Tag
•••
Monat Jahr
Anqahcn zur Tötiakcit
A
1g19..1
8
und gleichzeitig Anforderung für neue
Vcrsicherun[Jmachweisc einreichen
11
1leitrogsgruppc(n)
,r• ,•cr1A[r1 ~:,~~gt·
•Grund der Abgabe
Grund d.
Beginn der Beschäftigung 0
1 Änderung im Versicherungsverhältnis
{Beitragsgruppen-,
Kassenwechsel, sonstige Gründe) 1
Anschrift eintragen
............ ·····-··-·-----------------------------------.
1 1
Norne der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Norne und Anschrift des Arbeitgebers (FirmensternpeQ Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
ANMELDUNG
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Anmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt für Arbeitgeber
Vers.• Versicherungsnummer Staotsonge• Verheiratet: Zahl d. Kinder Betriebsnummer
träg. hörigkeit fo lt, Steuerk.
Beginn der Beschäftigung Angaben zur Tätigkeit Beitragsgruppe[ri)
Tog Monat Johr A B
Namensänderung.
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue
Versicherungsnachweise eingereicht worden sein 1 *Grund der Abgabe
Beginn der Beschäftigung 0
Änderung im Versicherungsverhöltnis
(Beitragsgruppen·,
Kassenwechsel, sonstiae Gründe)
Anschrift
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Non,ü und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
EK --,--------------~~-~-e,-n-nic-h-,rn-it-d-er_Be_t_rie_b_sn_urn_m_e_r-ide-n-tis-ch-) 1
AOK LKK BKK IKK
ANMELDUNG
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 7
Durchschrift der Anmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt bei Krankenkasse einreichen
Vers.• Versicherungsnummer Stoatsang.e• Verheiratet : Zahl d. Kinder Betriebsnummer
lräg. hörigkeit io lt, Steuerk,
1 1
Rentner oder Mehrfach·
Beginn der Beschäftigung Ang(,ben zur Täiigkeit Beitrogsgruppe(n) Rentenantrag· beschäf- Grund d.
Tag Monat Jahr A B tigter: ja Abg,b,•
1
Namensänderung.
1
f'"'"i' 1 1 1
Gleichzeitig muß eine Anforderung für neue
Versicherungsnachweise eingereicht worden sein! *Grund der Abgabe
Beginn der Beschäftigung 0
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-,
Kassenwechsel, sonstige Gründe) 1
Anschrift
Name det Krankenkasse (Geschi.iftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK
----~--··--------.---------~~----------------,---------,-------,-~~, {sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
LKK BKK IKK EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2185
Anlage 8
Grunclforbc griin
Anforderung neuer Versicherungsnachweise bei Krankenkasse einreichen
Vers.- y,,. si< herungrn„rnmer Namensänderung in Großbucl11taben eintragen
lrög.
1 l~-------~I 1
1......___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___.I 1
Anschriff Pnöndenmg in Großh,,,h,taben eintragen. Reihenfolge: Postleit,ohl, Wohnort, Straße und Hausnummer; Wohnort und Straße durch Komma trennen.
Bitte beachten :
1. Mit diesem Vordruck sind nur neue Versicherungsnachweise der
Angestelltenversicherung anzufordern.
Bei einem Wechsel zur Arbeiterrentenversicherung sind diese
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Versicherungsnachweise bei der Ausgabestelle abzugeben und zugleich
AOK LKK BKK IKK EK ein Antrag auf Ausstellung von Versicherungsnachweisen der
Arbeiterrentenversicherung zu stellen.
'l. Haben sich seit der Ausstellung die.ser Versicherungsnachweise
der Name (z.B. durch Heirat) oder die Anschrift geändert, so sind die
neuen Angaben in die entsprechenden Zeilen mit Schreibmaschine
Eingangsstempel der Krankenkasse einzutragen,
ANFORDERUNG
Durchschrift der Anforderung neuer Versicherungsnachweise für Arbeitnehmer
Vers.• Versicherungsnummer Nocpensönderung
trög.
Anschriftenönderung. Reihenfolge: Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer; Wohnort und Straße durch Komma getrennt,
Für Sie ist auf dem Original dieses Belegs ein neues Heft mit
Versicherungsnachweisen angefordert worden. Es geht Ihnen
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) demnächst von dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu.
AOK LKK BKK IKK EK 1 Obe,gebeo s;, das"'"' Hek sofort lhcem A,be;tgebec.
Hoben sich Ihr Name und/oder Ihre Anschrift seit dem Empfang des
letzten Heftes geändert? ·
We"" jo, s;od d;,se Äodemogeo ,oo lhcem A,be;tg,bec obeo eiogetrogeo
oder bereits dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt worden?
Wenn l)t!in, stellen Sie bei der Post einen Nachsendeantrag und
benachrichtigen Sie den ausstellenden Versicherungsträger•.
ANFORDERUNG
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
noch Anlage 8
Durchschrift der Anforderung neuer Versicherungsnachweise für Arbeitgeber
Vers.• Versicherungsnummer NomDnsänderung
lrög.
Anschriftenönderung. Reihenfolge: Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer; Wohnort und Straße durch Komma getrennt.
1. Mit diesem Vordruck sind nur nelJe Versicherungsnachweise. der
Angestelltenversicherung anzufordern.
Bei einem Wechsel zur Arbeiterrentenversicherung sind diese
Name der Krankenkasse {Geschllftsstelle) Versicherungsnachweise bei der Ausgabestelle abzugeben und tugleich
AOK LKK· BKK IKK EK 1 •;o Aaimg ool A,,.telloag ooo Veekhe,Oog,oo,hw,;,eo d,r
Arbeiterrentenversicherung zu stellen.
,. Hobeo ,;,h ,.;, det """""""' a;..., Veakhe,oag,Mdw.ci!a
der Name (z. B. durch Heirat) oder die Anschrift geändert, so sind die
neuen Angaben in die entsprechenden Zeilen mit Schreibmaschine
einzutragen,
ANFORDERUNG
Nr. 127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2187
Grundfarbe gelbbraun Anlage 9
Anmeldung und Antrag.
für Arbeiter
.,
C
N • Ersatz-Anmeidung für Krankenkasse und Arbeitsamt
(nur ankreuzen, wenn kein Vordruck .Anmeldung" aus dem Versicherungsnachweisheft verwendet werden kann)
Ja
•
;;J
] Vordruck zur Anforderung neuer Versicherungsnachweise ist beigefügt
.,a
:t::
:ö
Gl
"" • Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
•
C
Gl
:t= Antrag auf Ausstellung von neuen Versicherungsnachweisen
Gl
(nur ankreuzen, wenn kein Anforderungsvordruck beigefügt ist)
"5
•
N
Antrag auf Ausstellung der Versicherungskarte der Arbeiterrentenversicherung Nr.
(nur für die VerwcndunrJ von f3e1lr:,g,;rnar kcn und Hoherversicherungsmarken)
[I]
Angaben zur Person Bitte nur mit Schreibmaschine oder in Blockschrift (Kugelschreiber/Tinte) ausfüllen 1
ci5 Name @ V~~-na-me (Rufname)
@ Geburtsname (bei Frauen) 8) Fruher_geführte Namen
@ GcburlsdGlum (!) Staatsang~hörigkeit
@
_ I I
Geburtsort
L___._____._------'---------'-'--1
@. Art der Versicherung in der (bitte ankreuzen~
F'flichlversicher!er freiw. Versicherter vers.-pflichtiger ~elbständiger
Anschrift
Frostlc-, -t·,-a-hl-~W-oh_n_o_rt-(g-e JCG;:-,-;-e~,;~~-;;:;,t Postort)
rStraße und Hausnummer
Angaben zur Versicherung____s--,n---1·J--m--m-e_r_____________________________________,
@ -W~rde ~~r~its eine Versicherungsnu~mer von einer Landesver· Bitte Versicherungsnummer angeben
sicherungsanstalt, von der Bundesversicherungsanstalt für An·
gestellte, von der Bur1desknupµ,scl1aft, von der Bundesbahn-Ver·
sicherunsisanstalt oder von der vergeben 7
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __L__t_ _L._J_L.....-L--1-..J......---1..-.1..--L..--1-..1----1..-.1.-.-'---'-i
@ lst'bercits ein Antrag auf Vergallc einer Versicherungs• Nicht
nummcr gestellt wordcri? ausfüllen l
T
® Wird aus der dcubchen nesct1lichen Rentenversicherung eine von bzw. bei welcher Versicherungsanstalt?
Versichcrtenrente bewgcn uder wurde eine solche beantragt? 0 0
Angaben zur Anmeldung
(nur ausfüllen, wenn kein Vordruck „Anmeldung" aus dem Versicherungsnachweisheft verwendet werden kann)
Verheiratet: Zahl d. Kinder Betriebsnummer Beginn der Beschäftigung Angaben zur Tätigkeit Beitragsgruppe(n)
ja
•
lt. Steuerkarte Tag Monat Jahr A B
• •
Rentner oder ·Mehrfach- _•Grund der Ab_gabe _ _ _ __
••• 1
Henlenarrtray- beschäf- 'Grundd. Beginn der Beschäftigung O
stellur:Ja tigler:ja Aligalrn" Anderung im Versicherungs-
••• vcrhäl\nis (Beitragsgruppen-,
Kas:;enwechsel, sonst. Gründe)
OrVDatum Die Angaben zur Person wurden geprüft
Unterschrift des Arbeitnehmers/Antrdqstellcrs firmen- oder Dienststempel und Unterschrift
(entfällt bei Anmeldung mit Vcrsicherungsnurnrner)
Name der Krankenkasse (Geschäflsslclle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firrnenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK -- IKK -- EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
1::ingangsstempel der Krankenkasse
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 10 Grundfarbe grün
Anmeldung und Antrag
für Angestellte
Ersatz-Anmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
(nur ankreuzen, wenn kein Vordruck „Anmeldung" aus dem Versicherungsnachweisheft verwendet werden kann)
JA
Vordruck zur Anforderung neuer Versicherungsnachweise ist beigefügt
•
~• Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer
:•~o Antrag auf Ausstellung von neuen Versicherungsnachweisen
(nur ankreuzen, wenn kein Anforderungsvordruck beigefügt ist)
Antrag auf Ausstellung der Versicherungskarte der Angestelltenversicherung Nr.
[I]
(nur für die Verwendung von Beitragsmarken und Höherversicherungsmarken)
Angaben zur Person Bitte nur mit Schreibmaschine oder in Blockschrift (Kugelschreiber/Tinte) ausfüllen!
G) Name 1 @ Vorname (Rufname)
G) Geburtsname (bei Frauen) © früher geführte Nomen
® Geburtsdatum
1 1 1
® G.eburtsort
® Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (bitte ankreuzen)
·-·-·-·-·---__ -· . . D_ Pflichtversicherter . ____ .__,__fr_e_iw_._V_e_rs_ic_h_er_te_r_ _ ___.__v_er_s._-p_f_lic_h_ti_g_er_Se_l_b.s_ta_'"n_d_ig_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ~
Anschrift
·---·-·-----------------·-·-··-·------------------------------------,
Wohnort (gegebenenfalls mit Posiert)
® ostltat 1
1
® Straß~ und Hausnummer
--·---------- ----------------------------~---------'
~•1J1_C1_b_~!)_Z11r."1'~.r~_ch~!_Ullgsn_1J!'!ll!~r--------------------------------------.
@ Wurde bereits eine Versicherungsnummer von einer Landesver- Wenn 10 bitte ~ers- ß'tt V · h un n er angeben
sicherungsanstalt, von der Bundesversicherungson-st_o_lt_f_ü_r_A_n_-_ _ _
gestellte, von der Bundesknoppschoft, von der Bundesbahn-
on~kreu'zenl
· []rag. I •, e ersac er gs umm
Versicherungsanstalt oder von der Seekasse vergeben?
1 1 1 1 1
@ Ist bereits ein Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer bei welcher Stelle? Nicht
gestellt worden? ausfüllen t
·--··-·-·-·--- -·--· ·-··•. ·····-------.......-----------------------;::.:.:.;:.=1..,...__ V •
® Wird aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine von bzw. bei welcher Versicherungsanstalt?
Versichertenrente bezogen oder wurde eine solche beantragt?
Angaben zur Anmeldung
(nur ausfüllen, wenn kein Vordruck „Anmeldung" aus dem Versicherunqsnachweisheft verwendet werden kann)
Verheiratet: Zahl d. Kinder Betriebsnummer Beginn der Beschäftigung Angaben zur Tätigkeit Beitragsgruppe{n)
ja lt. Steuerkarte Tag Monat Jahr A B
• •
Rentner oder Mehrfach-
Rentenontrog- beschät- Grund d
• Grund ~er Abgabe
••• •
steiler: ja !igtor: jo Abgabe·
Beginn der Beschäftigung
Änderung im Versicherungs-
••• verhältnis (Beitragsgruppen-,
Kassenwechsel, sonst. Gründe)
Ort/Datum Die Angaben zur Person .wurden geprüft
---·--lT~;rschrift d-~s Arbeitneh'mers/Antr~-g;tellers Firmen- oder Dienststempel und Unterschrift
(entfällt bei Anmeldung mit Versicherungsnummer)
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmerislempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identis<;h}
Eingangsstempel der Krankenkasse
Nr.127 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2189
Zu den Anlagen 9 und 10
Die Durchschriften zu den Anlagen 9 und 10 unter-
scheiden sich von den Erstschriften nur dadurch, daß
a) auf der ersten Durchschrift der Zusatz „Durch-
schrift für Krankenkasse"
b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz „Durch-
schrift für Arbeitnehmer"
c) auf der dritten Durchschrift der Zusatz „Durch-
schrift für Arbeitgeber"
aufgedruckt ist.
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 11
Grunclforl>e gel/Jlnoun
Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Arbeiter/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
N.Jrne, Vornrnnc, Gcburblalum (br,i ,rauen auch Geburtsname) bei Krankenkasse einreichen.
1 1
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.- Veröicherungcnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
träner Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne Pfennige
1 1
1 DDDDD 1 1 1
1 1 1
1
1
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten
Zehntausender
Verhei·Zahld
ratet: Kinderlt.
Ja Steuerk
II
Tausender
Rentner oder Mchrtach-
Rentenantrag· bcsch:,f-
steiler ja tigler]a
II
Hunderter
Versicherungsnummer beantragt
(nurbe!Abgahe
ohneVcrslcherungsnummer):Ja
II
Zehner
II
Einer
1
1
Angaben zur Tätigkeit
A
CJD
• Grund der Abgabe
B
Ende der Beschäftigung
r•·
Grund der
1 •
Anschriften·
änderung: ja
RV:Pflicht Nicht RV-Pflicht
2 7
••• ••
Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs·
Verhältnisses 3 8
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kassenwechsel,
sonstige Gründe) 4 9
Anschrift eintragen
1 l
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) 'Konto-Nr. bei der Krankenk~;;se
AOK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch).
LKK BKK IKK EK
Eingang•;slempcl der Krankenkasse
E R s A T z-
V E Rs 1C H E Ru N G s K A RT E
der Rentenversicherung der Arbeiter
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Arbeiter/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Name, Vorname, Geburtsdatum (bei Frauen auch Geburtsname) für Arbeitnehmer
Beschäftigt gegen En'tgelt Beilragspfiichliges Bet11ebsnummer
Versicherungsnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne Pfennige
Bcitragspllich\iqcs Bruttoarbci\scnlgrell in DM in Worten Angaben zur 1 ätigkeil Grund der Anschriften·
ZrehntausenrJcr 1 ausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe' änderung: ja
Verhel-Zalild. Rentnerodcr Versicherungsnummer beantragt
ratet: Kinder lt. Renlmianlrng (nurbrnA!Jgabe
·Ja Stcuerk. steiler.Ja tigter.ja oh11eVers1cherungsnummer):Ja
Sind die Angaben zur Beschäftigungszeit
und zum beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt richtig?
Wenn nein, - Rückfrage beim Arbeitgeber!
Anschrift
Name der Krankenk;ic,sc (Gc,;c:häftss\clle) Name, Anschriff und Unterschrift des Arbeilgebers (Firmenslempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK EK (sofern nichl m~ der Betriebsnummer identisch).
IKK
ERSATZ-
VERSICHERUNGSKARTE der Rentenversicherung der Arbeiter
Nr. 127 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2191
noch Anlage 11
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Arbeiter/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Name, Vor11arnc, Geburtsdaturr, (b,:r I ra1Ji,r1 auct, Gcburb,ame) bei Krankenkasse einrei,h!.ln
i'"
~:nschäftigl gegen bTtlgelt im Beitragspflichtiges Belriebsnummer
Vers.• Vcrsicherungsnurnrncr Bruttoarbeitsentgelt
träger Tag Monat Tag Monat Jahr DM ohoe f'f,oolge
1 1 1
Beitragspflichliges Brulloarbcibcnlgcll in DM in Worten
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer
1
Angaben zur Tatigkeit
A B fGrund der
gebe' 1
Anschriflen·
imdernog, ja
Verhel· 7ahl d Rentner oder Vee:ir,her1111gsnummer beantragt
ratet: Krndcrlt. Rerrtunantrag (nur hmAhgabe •Grund der Abgabe RV-Pflicht Nicht RV-Pflicht
Ja Steuerk. ~teller: ja tigter: Ja ohneVcrsicherungsnummer):Ja Enda der Beschäftigung 2 7
Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs-
verhältnisses 3 8
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kassenwechsel,
sonstige Gründe) 4 9
Anschrift
:~:e der \:1:cnknss:::cscl,;;ri;,K:/~ __ EK __ N'.1rnc, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
Eingangsstempel der Krankenkasse 1
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 12
C,runclfor/Jc yriin
Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Nome, VornornP, Geburtsdoh;m (hei Frc1uen oucf1 Geburtsname) bei Krankenkasse einreichen
1 1
Beschäftigt gegen Entgelt Beitrogs pflichtiges Betriebsnummer
Vers.- Versicherungsnummer von bis im Bruttoarbeitsentgelt
lrüg. Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ahne rfennige
1 1
1 DDDDD 1 1 1
1 1 1
1
Beitragspflichtiges BrulloorbcitsentrJclt in DM in Worten Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften•
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe* önderung :ia
II 1 DD 1• •
1 11 11 11 1
Vcrl1ci- luhld
rolct: Kinder lt.
RcnlnCJodCJ 11,hrloch- Vcrojd,crung111ummor beantmgt
Rcnlcnnnlmg- besrhäf- (nurbciAugobeohne
1
jo Sleuet *Grund der Ab!'.labe RV-rflicht Nicht RV-rflicht
1ellCJ: 10 tigler:jo Verojdwrungsiumrner): ja
Ende der Beschäftigung 2 7
••• •• Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs-
Verhältnisses
Änderung im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kassenwechsel,
3 8
Anschrift eintragen sonstige Gründe) 4 9
1 1
Norne der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Norne, Anschrift und Unferschrilt des Arbeagebers (FirmenstempeO Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
E Rs A Tz -
V E R s 1C H E R u N G s K A R T E
der Rentenversicherung der Angestellten
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Norne, Vorname, Geburtsdatum (bei Frauen auch Geburtsname) für Arbeitnehmer
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.- Versicherungsnummer von bis 1m Bruttoarbeitsentgelt
träg., Tag Monat Tag Monat Jahr in DM ohne P!ennige
Beitrogspllichtisies Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften-
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe* änderung: ja
Verhei loh! d Reotoo oder lkhrfo,h- Ver.ichcrung'llurrmer beonlrngt
ratet: Kinde,b. la;nterrntr~ besrhäf- (nurbeiAlxjnbeohne
ja Steucrk. ~dler: ja tigter: ja Vcriidierunga,urnrner): ~
Sind die Angaben zur Beschäftigungszeit
und zum beitragspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelt richtig?
Wenn nein, - Rückfrage beim Arbeitgeber!
Anschrift
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Norne, Anschrift und Unferschrilt des Arbeijgebers (FirmensfempeO Konto-Nr. bei der Krankenkasse
HK --;,------;,-1----------------------~~-cl~.-n-~-~-t-~-rtd_e_r_~-~~-n-u_m_me_r_ij~~-ti-K~~I
AOK LKK
E;""°"'"'~""I do ~""'"""''~ 1
ERSATZ
VERSICHERUNGSKARTE der Rentenversicherung der Angestellten
Nr. 127 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2193
noch Anlage 12
Durchschrift der Entgeltsbescheinigung für Rentenversicherung der Angestellten/ Abmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt
Name, Vorname, Gcbumdalum {bei Frauen auch Gebumname) bei Krankenkasse einreichen
Beschäftigt gegen Entgelt Beitragspflichtiges Betriebsnummer
Vers.- Versicherungo;nummer von bis im Bruttoorbeitsentgelt
träg_ Tog Monat Tag Monat Johr in DM ohne Pfennige
Beitragspllichli•ies Brutloarbeilsentgelt in DM in Worten
1 Angaben zur Tätigkeit Grund der Anschriften·
1
Zehntausender Tausender Hunderter Zehner Einer A B Abgabe• önderung : ja
Vcrliei loh! d
1111,1 Kind., II
RrolnCI ade,
ll>t1le11ml1og-
/khrfo,h
be1<häf-
Vcr,mcrungsnu1rme1 beonhogt
(nur bei Abgabe ohne
*Grund der Abaobe
1 1 RV-Pflicht Nicht RV-Pflicht
10 Sleid. llellcr 10 l1gler ja VeNdwn111gsnumn101), ju
Ende der Beschäftigung 2 7
Jahresentgelt und Unterbrechung bei
Fortbestehen des Beschäftigungs·
verhältnisses 3 8
Änderung· im Versicherungsverhältnis
(Beitragsgruppen-, Kossenwechsel,
Anschrift sonstige Gründe) ,4 9
Norne der Kronkenkosse (Geschäftsstelle) Norne, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (FirmensfempeQ Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK (sofern nicht m~ der Betriebsnummer identisch)
EK
Eingangsstempel der Krankenkasse
Dieses Feld bitte nicht beschreiben und nicht bestempeln
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 13
Grundfarbe gelhbrnun
Bescheinigung über beitragslose Zeiten für Rentenversicherung der Arbeiter
Name, Vorname, Geburtsdatum
Dauer der bescheinigten Zeit
Vers.- Versicherungsnummer von liis Art Abschluß bei
träger Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr derZeit* Art 56 od. 57: Ja
IDDD I DDDID 1 • 1
• 1Ei ('öT'
von bis Art Abschluß bei
1DDD I Dö
Anschrift eintragen
•Art der Zelt Name und Anschrift der bescheinigenden Stelle (StempeO
= t~~~~~~~!~~TI~~~ ~~~,E~:2;b~~~~~k~~[ ;~~a~~~~s~:;ie1u~1i;Jermonat
61
(§ 1259, 1 Nr. 1 RVO)
52 = Schwangerschaft und Wochenbett (§ 1259, 1 Nr. 2 RVO)
53 Arbeitslosigkeit von mindestens 1 Kalendermonat (§ 1259, 1 Nr. 3 RVO)
64 = Schulausbildung ausgcn. Fach- und Hochschulausbildung (§ 1259, 1 Nr. 4b RVO)
66 = Fachschulausbildung, auch ohne Abschluß
67 = Hochschulausbildung, auch ohne Abschluß
58 = Schlechtwetlergeld von mindestens 1 Kalendermonat (§ 1259, 1 Nr. 2a RVO)
69 = Lehrzeit (§ 1259, 1 Nr. 4a RVO)
31 = Militärischer Dienst(§ 1251,1 Nr. 1 RVO)
Durchschrift der Bescheinigung über beitragslose Zeiten für Rentenversicherung der Arbeiter
Name, Vorname, Gcburhclatim1 für Versicherten
[Jauer der bescheinigten Zeit
Vers.- Vcrc;ichcrungsnurnrncr von bis Art Abschluß bei
trbger Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr der Zeit* Art 56 od.57:ja
von bis Art Abschluß bei
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr der Zeit' Art 56 ad. 57:ja
Anc;chrift
'J\rl der 7d! Name und Anschrift der bescheinigenden Stelle (Stempel)
51 rrh;illung, Besserung und
vor1 111indcslens 1 Kalendermonat
Nr. 3 RVO)
1'.2c9,1 Nr. 4b RVO)
!)ti 1
fj'/ 1lu< h•,d11JbtJ•,liild11t1(J, :111( 11 ollll(; j\lJ,,rld1Jr3
fül :;e.l1l1•,.l1iwo,l'l,•1qr·lrl vrrrr rniordr,,,l„11', 1 Kulcndcrmonat (§ 1259,1 Nr. 2a RVO)
UJ 1<'lrr;r•il (1, Nr 1:r INO)
31 M1l1läriscl1er üicrrsl (§ 1'.2ii1,1 Nr. 1 [NO)
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2195
Anlage 14
Grundfarbe grün
Bescheinigung,,i.iber beitragslose Zeiten für Rentenversicherung der Angestellten
Name, Vorname, Geburtsda!um
1 l
Dauer der bescheinigten Zeit
Vers.• Versicherungsnummer bis Art Abschluß bei
1Döö I DDD I D fcrf
träger
1 1
von bis Art Abschluß bei
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr der Zeit• Art 56od.57: ja
1DDD I DDD I D 1• 1
Anschrift eintragen
1 1
• Art der Zeit Name und Anschrift der bescheinigenden Stelle (Stempe~
51 ° Arbcitsunfahigkeit oder Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung uncl
0
Wiederherstellung der Erwcrbsfoh,gkeit van mindestens 1 Kalendermonat
(§ 36,1 Nr. 1 AVG)
52 '' Schwonnerschall und Wodt<,nbdt (§ 36,1 Nr. 2 AVG)
53 Arbeilslosiukeit von mindeslcns 1 Kulcnderrnonot (§ 36,l Nr. 3 AVG)
54 Schulousbildun,1 ousw,r1. Foch- und Hochschulausbildung(§ 36,l Nr.4bAVG)
56 Fachschulausbildung, auch ohne Abschluß
57 Hochschulausbildung, auch ohne Abschluß
58 ~ Schlechtwcttergeld von mindestens 1 Kalendermonat(§ 36,1 Nr. 2a AVG)
59 ,. Lehrzeit(§ 36,1 Nr. 4a AVG)
31 Militärischer Dienst{§ 28,1 Nr. 1 AVG)
Durchschrift der Bescheinigung über beitragslose Zeiten für Rentenversicherung der Angestellten
Name, Vorname, Geburtsda!um für Versicherten
Dover der bescheinigten Zeit
Vers.- Versicherungsnummer von b~ Art Abschluß bei
träger Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr der Zeit* Art 56od.57: ja
von bis Art Abschluß bei
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ·der Zeit* Art 56 od.57: ja
Anschrift,
• Art der Zeit Norne und Anschrift der bescheinigenden Stelle {StemfX'0
51 Arbeihunlähigkeit oder Maßnahmen zur Erhaltung, ile<serung und
\'.Ytederherstellung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 1 Kalendermonat
(§ 36,1 Nr. 1 AVG)
52 = Schwangerschaft und Wochenbett(§ 36,1 Nr. 2 AVG)
53 = Arbeihlosigkeit von mindestens 1 Kalendermona! (§ 36,1 Nr. 3 AVG)
~: ~~~h;~h~T~~~bi?d~~~~~:c~a~~~eu~t,~hl~thulausbildung {§ 36, 1 Nr. 46 AVG)
57 = Hochschulausbildung, auch ohne Abschluß
58 = Schlechtwettergeld von mindestens 1 Kalendermonat(§ 36,1 Nr. 2a AVG)
59 = Lehrzeit(§ 36,1 Nr. 4a AVG)
31 = Militärischer Dienst(§ 28,1 Nr. 1 AVG)
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 15
Kontrollmeldung nach § 317a RVO und § 10 AFG bei Kr11nk11nka119 einreichen
für Krankenkasse und Arbeitsamt
Vers.• Versicherungsnummer
träg.
Leiharbeitnehmer 01 1
Name, Vorname
1 1
Geburtsdatum Beginn der Überlaasung Ende der Üborlauung
Tag Monat Jnhr Staatsangehörigkeit Tag Monat Jahr Tag Monet Jahr
DDI
Anschrift (mit Postleitzahl)
1 1 1
••• •••
1 1
Verleiher
Name, Vorname (Firma) Telefon Betriebsnummer
1 11 II 1
Anschrift (mit Postleitzahl)
1 1
Konto-Nr. bei der Krankenkasse, sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch
1 1
Entleiher
Name, Vorname (Firma) Telefon Betriebsnummer
1 11 11 1
Anschrift (mit Postleitzahl)
1 1
Neme der Kronkenkasse (Geschäftsstelle) Firmenstempel und Unterschrift des Entleihers Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit dar Betriobanummer
identisch}
Eingeng911tempel dor Krßllkenkasse
KONTROLLMELDUNG DURCH ENTLEIHER
Zu der Anlage 15 b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz „Durch-
schrift der" und an Stelle der auf der Erstschrift
Die Durchschriften zu der Anlage 15 unterscheiden und auf der ersten Durchschrift aufgedruckten
sich von der Erstschrift nur dadurch, daß Worte „bei Krankenkasse einreichen" die Worte
a) auf der ersten Durchschrift der Zusatz „Durch- ,,für Entleiher (3 Jahre aufbewahren)"
schrift der" und aufgedruckt sind.
Nr. 127 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2197
Anlage 16
Verzeichnis der Beitragsgruppen
Beiträge Beitrags- Beitrags-
Beiträge
gruppe gruppe
Zur Krankenversicherung (allgemeiner A Zur Rentenversicherung der Ange~tell- L
Beitragssatz), zur Rentenversicherung ten (voller Beitrag)
der Arbeiter und zur Bundesanstalt für Zur Rentenversicherung der Angestell- ½ L
Arbeit ten (nur Beitragsanteil des Arbeitgebers)
Zur Krankenversicherung (allgemeiner B Zur Bundesanstalt für Arbeit M
Beitragssatz) und zur Rentenversiche-
rung der Arbeiter Zur Rentenversicherung der Arbeiter N
und zur Bundesanstalt für Arbeit
Zur Krankenversicherung (allgemeiner D
Beitragssatz), zur Rentenversicherung Zur Rentenversicherung der Angestell- 0
der Angestellten und zur Bundesanstalt ten und zur Bundesanstalt für Arbeit
für Arbeit
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung
Zur Krankenversicherung (allgemeiner E einer Beitragsgruppe A, B, D, E, N oder O vor, so
Beitragssatz) und zur Rentenversiche- soll diese Beitragsgruppe eingetragen werden; es
rung der Angestellten ist zulässig, stattdessen die Beitragsgruppen einzu-
Zur Krankenversicherung (allgemeiner G tragen, die die Beitragspflicht in den einzelnen
Beitragssatz) Zweigen der Sozialversicherung und zur Bundes-
Zur Krankenversicherung (erhöhter Bei- H anstalt für Arbeit kennzeichnen.
tragssatz) Die Beitragsgruppen ½ K oder ½ L sind einzu-
tragen, wenn für einen nicht rentenversicherungs-
Zur Rentenversicherung der Arbeiter K pflichtigen Arbeitnehmer der Beitragsanteil des Ar-
(voller Beitrag)
beitgebers zur Rentenversicherung nach § 1286 der
Zur Rentenversicherung der Arbeiter ½ K Reichsversicherungsordnung oder nach § 113 des
(nur Beitragsanteil des Arbeitgebers) Angestelltenversicherungsgesetzes zu entrichten ist.
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 17
Grundfarbe gcllJlnaun
bei Krankenkasse einreichen
Berichtigung von Entgeltsbescheinigungen
der Rentenversicherung der Arbeiter
• Die Versicherungskarte der Rentenversicherung der Arbeiter
enthielt unrichtige Eintragungen
• Das am _ _ _ _ _ _ _ an den Träger der Krankenversicherung/die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter übersandte Magnetband enthielt unrichtige Daten
für den nachstehend genannten Versicherten
Name, Vorname
Geburtsname bei Frauen
PostleitzahJ, Wohnort, Straße und Hausnummer
Vers.-
•
Unter der Versicherungsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
wurden eingetragen bzw. übermittelt für
Zeitraum
von bis Entgelt
Taq Monat Tao Monat Jahr in vollen DM
Es waren einzutragen bzw. zu übermitteln für
Zeitraum
von bis Entgelt
Taq Monat Ta~ Monat Jahr in vollen DM
Betriebsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1
Name der Krankenkasse(Geschäftsslelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK LKK BKK IKK EK (sofern nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Eingangsstempel der Krankenkasse
Nr. 127 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1972 2199
Anlage 18
Grnndforbe qriin
bei Krankenkasse einreichen
Berichtigung von Entgeltsbescheinigungen
der Rentenversicherung der Angestellten
D Die Versicherungskarte der Rentenversicherung der Angestellten
enthielt unrichtige Eintragungen
D Das am _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ an den Träger der Krankenversicherung/
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übersandte Magnetband enthielt
unrichtige Daten für den nachstehend genannten Versicherten
Name, Vorname
Geburtsname bei Frauen
Postleitzahl, Wohnort, Straße und Hausnummer
Vers.~
Träg. Unter der Versicherungsnummer
Schablone K
Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen
l 111111111111
wurden eingetragen bzw. übermittelt für
I
Zeitraum Entgelt,
von bis
Schi üssel (SC) TaQ Monat TaQ Monat Jahr in vollen DM
21
Es waren einzutragen bzw. zu übermitteln für
Schlüssel (SC)
- VKNR Tag
von
Monat
Zeitraum
Tag
bis
Monat Jahr
Entgelt
in vollen DM
-'o
21 9/
21 9~
VKNR 90 = SVN-Heft Betriebsnummer
91 = D(JVO-Obermittl.
1 1 l 1 1 1 l 1 1
Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeltgebers,(Flrmenstempel) Konto-Nr. bei der Krankenkasse
AOK ~KK BKK IKK EK (sofer~ nicht mit der Betriebsnummer identisch)
Elngongsstempel der Krankenkasse
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zu den Anlagen 17 und 18 Anlage 19
Die Durchschriften zu den Anlagen 17 und 18 Kennzeichnung der Versicherungsträger
unterscheiden si.ch von den .Erstschriften dadurch, Die Versicherungsträger sind in dem Feld „Vers.-
daß
- träg." wie folgt zu kennzeichnen:
a) auf der ersten und zweiten Durchschrift der Zu- A Landesversicherungsanstalt
satz „Durchschrift der" und
B Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
b) auf der ersten Durchschrift an Stelle der Worte
„bei Krankenkasse einreichen" die Worte „für C Bundesknappschaft
Arbeitnehmer" D Bundesbahn-Versicherungsanstalt
aufgedruckt sind. E Seekasse (als Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter)
Auf der ersten Durchschrift fehlen die Worte „Ein-
gangsstempel der Krankenkasse"; auf den Durch- F Seekasse (als Träger der Rentenversiche-
schriften zu der Anlage 18 fehlen ferner die Worte rung der Angestellten)
,,Nicht vom Arbeitgeber auszufüllen" und das dar-
unter befindliche umrahmte, mit Schablone K be-
zeichnete Feld.
Anlage 20
Schlüsselverzeichnis für die Staatsangehörigkeit
Für die Staatsangehörigkeit gilt folgender Schlüssel:
01 Deutschland 50 Ägypten
10 Albanien 51 Algerien
11 Belgien 52 Ghana
12 Bulgarien 53 Marokko
13 Dänemark 54 Nigeria
14 Finnland 55 Südafrikanische Union
15 Frankreich 59 sonstiges Afrika
16 Griechenland 60 Argentinien
17 Großbritannien und Nordirland 61 Brasilien
18 Irland 62 Chile
19 Island 63 Kanada
20 Italien 64 Mexiko
21 Jugoslawien 65 Peru
22 Luxemburg 66 USA
23 Niederlande 69 sonstiges Amerika
24 Norwegen 70 China
25 Osterreich 71 Indien
26 Polen 72 Indonesien
27 Portugal 73 Irak
28 Rumänien 74 Israel
29 Schweden 75 Japan
30 Schweiz 76 Jordanien
31 Sowjetunion 77 Pakistan
32 Spanien 78 Persien/Iran
33 Tschechoslowakei 79 sonstiges Asien
34 Türkei 89 Australien und Ozeanien
35 Ungarn 99 Staatenlosigkeit/ungeklärte
49 sonstiges Europa Staatsangehörigkeit
Herausgeber: De, Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
PoslanscbriH für Abonnementsbestellungen sowie für BPstellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Teleion 22 40 86 - 88.
Das BundesqcsetzblaU erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung vcrkündC'l. L1ule11dl!r Bezug nur im Pusl<1bonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
lm Teil III wird das als tortqcdlend lestgl!stellle Bundesrncht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S 437) nach Sachqcbielen 11eo1dnel vc!1<>llt>11tlicht. Der Teil III kann nu1 a]s Verlaqsabonnement bezogen werden.
Bezugsp1:eis für Teil I und Teil Jl h<1lbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblatter, die vo, dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder qeqen Vorilusrc!chnunq bzw. gegen Nachrrnhrne
Preis dieser Ausgabe 2,55 DM zuzüqlich Ve,sandqebühr 0,30 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnunq zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •!,.