2149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 28. November 1972 Nr.126
Tag Inhalt Seite
21. 11. 72 Vierte Verordnung über die Festsetzung der Ortslöhne in der Sozialversicherung 2149
23. 11. 72 Siebente Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2150
51-1-3
23. 11. 72 Neufassun-g der Soldatenurlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
51-1-3
24. 11. 72 Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten 2154
52-2-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgesetzblatl Teil II Nr. 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2156
Vierte Verordnung
über die Festsetzung der Ortslöhne in der Sozialversicherung
Vom 21. November 1972
Auf Grund des § 151 der Reichsversicherungs-
ordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar
1973 an für den Geltungsbereich dieser Verordnung
binnen zwei Monaten nach deren Inkrafttreten neu
festzusetzen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
vember 1972 in Kraft.
Bonn, den 21. November 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2150 Bundesgesebfölatt, Jahrgang 1972, Teil I
Siebente Verordnung
zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 23. November 1972
Auf Grund d(?s § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 maturlaubsverordnung-HUrlV) in der Fassung der
Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung Verordnung vom 10. Oktober 1972 (Bundesgesetz-
der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundes- blatt I S. 1901) gilt für im Ausland tätige Soldaten
gesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert durch das entsprechend mit der Maßgabe, daß
Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts 1. § 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der
vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im In-
verordnet die Bundesregimung: land verwendet wird,
2. der nach § 5 zustehende Heimaturlaub auch zu
Artikel 1
einem späteren Zeitpunkt angetreten werden
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es er-
der Bekanntmachung vom 16. März 1972 (Bundes- fordern."
gesetzbl. I S. 474) wird wie folgt geändert und er-
gänzt:
Artikel 2
1. Im § 1 werden in der Uberschrift und im Wort-
laut jeweils die Worte „Erholungs- und Heimat- Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
mächtigt, die Soldatenurlaubsverordnung in der
urlaub" durch das Wort „Erholungsurlaub" er-
setzt. nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit
neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
2. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
Wortlauts zu beseitigen.
,,§ 7 a
Erholungs- und Heimaturlaub der
im Ausland tätigen Soldaten Artikel 3
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Ok-
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten (Hei- ber 1972 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 126--Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972 2151
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung
Vom 23. November 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verord- 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540),
nung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1361) und
vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2150)
wird nachstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs- 16. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 473)
verordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I bekanntgemacht.
S. 529) in der vom 15. Oktober 1972 an geltenden
Fassung unter Berücksichtigung der Änderungsver- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28
ordnungen vom Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des
21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658), Soldatengesetzes, zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom
19. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), erlassen
13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281), worden.
Bonn, den 23. November 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Verordnung
über den Urlaub der Soldaten
(Soldatenurlaubsverordnung)
in der Fassung vom 23. November 19'12
Erster Abschnitt § 2
Erholungs- und Heimaturlaub Bemessung des Urlaubs
Der Erholungsurlaub der Soldaten ist nach Werk-
§ 1 tagen zu bemessen. Die Urlaubsdauer muß der Dauer
Erholungsurlaub der Berufssoldaten des Erholungsurlaubs der Bundesbeamten ent-
und der Soldaten auf Zeit sprechen.
§ 3
Für den Erholungsurlaub der Berufssoldaten und
der Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Ubertragung des Erholungsurlaubs
Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den Soweit Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwingende
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist er § 8
auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Dieser Erholungs- und Heimaturlaub
Urlaub verfällt mit dem Ende des nächsten Urlaubs- der im Ausland tätigen Soldaten
halbjahres.
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat-
§ 4 urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten
(Heimaturlaubsverordnung-HUrlV) in der Fassung
Erholungsurlaub der Soldaten auf Zeit im letzten der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (Bundesge-
Urlaubsjahr und vor Beginn des Fachschulbesuches setzbl. I S. 1901) gilt für im Ausland tätige Soldaten
(1) Läuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in entsprechend mit der Maßgabe, daß
sein Dienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Ur- 1. § 4 Abs. 2 keine Anwendung findet, wenn der
laubsjahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für Soldat im Anschluß an den Heimaturlaub im In-
dieses Urlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs land verwendet wird,
für jeden vollen Monat der Dienst.zeit.
2. der nach § 5 zustehende Heimaturlaub auch zu
(2) Einern Soldaten, der vor Beginn der Sommer- einem späteren Zeitpunkt angetreten werden
ferien in den Bundesländern zur Fachschule kom- kann, wenn zwingende dienstliche Gründe es er-
mandiert wird, ist Erholungsurlaub erst während fordern.
des Fachschulbesuches zu gewähren.
§ 5 Zweiter Abschnitt
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund Sonderurlaub
der W ehrpnicht Wehrdienst leisten
§ 9
(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht. den
Grundwehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte
Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahres- Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten die
erholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Sol- Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern
daten auf Zeit in entsprechender Anwendung der sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
§§ 1, 2 und 3. Zur Dienstzeit rechnet auch die Zeit ergibt.
einer Wehrübung, die im Anschluß an den Grund-
wehrdienst geleistet wird. § 10
(2) Wehrübende Soldaten, die in keinem Arbeits- Sachbezüge und Heilfürsorge
oder Dienstverhältnis stehen, erhalten Erholungs- Bei der Gewährung eines Urlaubs unter Wegfall
urlaub nach Absatz 1, wenn die Dauer der ohne der Geldbezüge entfallen auch die Sachbezüge ein-
Unterbrechung abgeleisteten Wehrübungen mehr schließlich der freien Heilfürsorge, soweit nicht aus-
als 3 Monate beträgt. drücklich etwas anderes bestimmt worden ist.
§ 6
§ 11
Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit Urlaub zum Studium der Medizin, Zahnmedizin,
(1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch Veterinärmedizin oder Pharmazie
dessen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be- Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann zum Studium
lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer der Medizin, Zahnmedizin, Verterinärmedizin oder
Einsatzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall
bis zu einer Woche unter Belassung der Geld- und der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Der
Sachbezüge gewährt werden. Anwärter erhält außer unentgeltlicher truppenärzt-
(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in licher Versorgung Ausbildungsgeld nach Maßgabe
Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.
außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und
bestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein- § 12
zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt
werden kann. Urlaub aus wichtigem Grunde der Soldaten,
die auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst
§ 7 leisten
Einern Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht
Urlaub zur Wiederherstellung
den Grundwehrdienst leistet, kann aus wichtigem
der vollen Dienstfähigkeit
Grunde Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sach-
Einern Soldaten kann zur Wiederherstellung der bezüge einschließlich der freien Heilfürsorge nur
vollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen- gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des
ärztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere
Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be- häuslicher, ·beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe
stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zuständige eine besondere Härte bedeuten würde und dienst-
Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf den liche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub, der mehr
Erholungsurlaub anzurechnen ist. als ein Drittel der für den Soldaten festgesetzten
Nr.126-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972 2153
Zeit des Grundwehrdienstes beträgt, darf nur unter § 15
der Auflage erteilt werden, dc.Jß der Soldat die Zeit,
Urlaub nach dem Eignungsübungsgesetz
für die ihm Urlaub erteilt worden ist, nachzudienen
hat. Die §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-
§ 13 übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 71). zuletzt geändert am 10. Mai 1971
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in (Bundesgesetzbl. I S. 450), bleiben unberührt. Der
einer kommunalen Vertretungskörperschaft nach diesen Vorschriften gewährte Urlaub aus dem
Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer früheren Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf
kommunalen Vertretungskörperschaft ist den Sol- den Erholungsurlaub, der dem Soldaten für den
daten der erforderliche Urlaub unter Belassung der gleichen Zeitraum zusteht, angerechnet.
Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
§ 16 *)
Dritter Abschnitt
Inkrafttreten
Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.
§ 14
Zuständigkeit
Der Urlaub wird vom Bundesminister der Ver- "') Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des Inkraft-
teidigung oder der von ihm bestimmten Stelle tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der voran-
gestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Änderungsverord-
erteilt. nungen.
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 24. November 1972
Auf Grund des § 63 Abs. 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 § 3
der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Be- Auswärtige Truppendienstkammern
kanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesge-
setzbJ. I S. 1665) wird verordnet: Es werden folgende auswärtige Truppendienst-
kammern gebildet:
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
§ 1
a) für den Befehlsbereich der 1. Panzergrenadier-
Errichtung von Truppendienstgerichten
division
Es werden errichtet die 3. und 4. Kammer in Hannover,
1. das Truppendienstgericht Nord b) für den Befehlsbereich der 3. Panzerdivision
am Sitz des Kommandos des I. Korps in Münster, die 5. Kammer in Hamburg,
2. das Truppendienstgericht: Mitte c) für den Befehlsbereich der 6. Panzergrenadier-
am Sitz des Kommandos des III. Korps in Koblenz, division
3. das Truppendienstgericht Süd die 6. Kammer in Neumünster und
am Sitz des Kommandos des II. Korps in Ulm. die 7. Kammer in Kiel,
d) für den Befehlsbereich der 11. Panzergrena-
dierdivision
§ 2 die 8. Kammer in Oldenburg/Oldb.,
Zuständigkeitsbereich der Truppendienstgerichte e) für den Befehlsbereich der 4. Luftwaffendivi-
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig sion
für die Truppenteile und Dienststellen die 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.,
1. des I. Korps, f) für den Befehlsbereich des Flottenkommandos
2. des Flottenkommandos, die 10. und 11. Kammer in Hamburg,
3. der 4. Luftwaffendivision sowie für g) die 12. Kammer in Kiel,
4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundes- h) die 13. Kammer in Hannover;
wehr, die ihren Standort in den Wehrbereichen I
und II haben und für die nach Absatz 2 oder 3 · 2. bei dem Truppendienstgericht Mitte
keine andere Zuständigkeit begründet ist. a) für den Befehlsbereich der 2. Jägerdivision
(2) Das Truppendienstgericht Mitte ist zuständig die 4. und 5. Kammer in Marburg,
1. für die Truppenteile und Dienststellen des b) für den Befehlsbereich der 12. Panzerdivision
III. Korps, die 6. Kammer in Würzburg,
2. für das Luftfloltenkommando, c) für den Befehlsbereich der 3. Luftwaffendivi-
3. für die Truppenteile und Dienststellen der 2. und sion
3. Luftwaffendivision sowie die 7. Kammer in Münster,
4. für die Truppenteile und Dienststellen der Bun- d) die 8. Kammer in Düsseldorf,
deswehr, die ihren Standort in den Wehrberei-
e) die 9. Kammer in Wiesbaden;
chen III und IV haben und für die nach Absatz 1
oder 3 keine andere Zuständigkeit begründet ist. 3. bei dem Truppendienstgericht Süd
(3) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für a) für den Befehlsbereich der 4. Jägerdivision
die Truppenteile und Dienststellen die 2. Kammer in Regensburg,
1. des II. Korps, b) für den Befehlsbereich der 1. Gebirgsdivision
2. der 1. Luftwaffendivision sowie für die 3. Kammer in Garmisch-Partenkirchen,
3. die Truppenteile und Dienststellen der Bundes- c) für den Befehlsbereich der 1. Luftlandedivision
wehr, die ihren Standort in den Wehrbereichen V die 4. Kammer in Karlsruhe,
und VI haben und für die nach Absatz 1 oder 2
keine andere Zuständigkeit begründet ist. d) für den Befehlsbereich der 1. Luftwaffendivi-
sion
(4) Für Soldaten, die sich aus dienstlichen Grün- die 5. Kammer in München,
den im Ausland befinden und für die keine Zustän-
digkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begründet ist, ist e) die 6. Kammer in Karlsruhe,
das Truppendienstgericht Süd zuständig. f) die 7. Kammer in München.
Nr.126-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1972 2155
§ 4 § 5
Uberleitungsvorschriften Inkrafttreten
Die bei de:m Truppendienstgerichten A, B, C, D, E (1) Diese Verordnung tritt am 24. November 1972
und F schwebenden Verfahren gehen bei Inkraft- in Kraft.
treten dieser Verordnung in der Lage, in der sie (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Er-
sich befinden, auf die nach dieser Verordnung zu- richtung von Truppendienstgerichten vom 29. April
ständigen Truppendienstqerichte über. Soweit sich 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 401), zuletzt geändert
die Zustündiqkeit einer Truppendienstkammer nicht durch die Neunte Verordnung zur Änderung der
aus dieser Verordnun9 ergibt, wird sie durch das Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-
Präsidium im Rahmen der Ceschüflsverteilung be- gerichten vom 18. September 1970 (Bundesgesetzbl. I
stimmt. S. 1333), außer Kraft.
Bonn, den 24. November 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 72, ausgegeben am 25. November 1972
Tag Inhalt Seite
31. 10. 72 Bekanntmachung der Vf~rlängerung des Handelsabkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Irland für das Jahr 1972 .......... . 1553
8, 11. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Niederlassungsvertrages zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat .................................. . 1557
9. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zuständigkeit
der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen .......................................................................... . 1558
13.11.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
l lydrographisdw Organisation ........................................ , ............. . 1559
13.11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Beratende Sceschiffohrts-Organisation ........................................... . 1560
I-lernusgebe,: Dei Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. 1-1. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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fertigung verkündet. L1ufe11de1 Beztt\J nur im Pos1.<1bonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fo1t9ellend festuestellte Bundesrecht auf Grund des· Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach S,1chgcbictcn 9cord11et ve1öflcntlicht. Der Teil III kaun nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr.eis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblatter, die vor dPm 1. Juli 1972 ausgegeben wo,den sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Koln 3 99 oder gegen Vorausrcchnunu bzw. gegen Nachnahme.
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