2141
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1972 Nr.125
Tag In h a 1 t Seite
17. 11. 72 Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2141
2121-6-7, 2121-6-13
20. 11. 72 Verordnung über eine Düngemittelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2144
21.11.72 Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Ersatzdienst-
leistenden zur Bundesanstalt für Arbeit (Gesamtbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2145
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2146
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2147
Verordnung
über den Bezug von Betäubungsmitteln
Vom 17. November 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den 1. dieser und der Vordruck des Bezugscheins nicht
Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der übereinstimmen,
Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge- 2. die Angaben unrichtig, unvollständig oder un-
setzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung, auf
leserlich sind,
Grund des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes verordnet der
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund- 3. mehrere Abgebende genannt werden,
heit: 4. ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
I. Abschnitt § 2
Erwerb und Abgabe auf Bezugschein In begründeten Notfällen kann der Antrag münd-
lich, fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch
§ 1 gestellt werden. Der Antrag muß die Angaben nach
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 enthalten.
(1) Der Bezugschein für Betäubungsmittel wird
auf Antrag des Erwerbers vom Bundesgesundheits-
§ 3
amt erteilt und dem Abgebenden zugesandt.
Der Abgebende hat die Abgabe der Betäubungs-
(2) Der Antragsteller hat den Antrag und den Vor- mittel auf dem Bezugschein mit Datum und Unter-
druck des Bezugscheins unter Verwendung der amt- schrift zu vermerken. Die Bezugscheine sind fünf
lichen Formblätter mit folgenden Angaben zu ver- Jahre, vom Tage der Abgabe an gerechnet, nach
sehen: Abgabedaten geordnet aufzubewahren.
1. Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden,
2. Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers, II. Abschnitt
3. Art und Menge der Betäubungsmittel; bei Arznei- Erwerb und Abgabe ohne Bezugschein
mitteln, die in abgabefertiger Packung in den
Verkehr gebracht werden außerdem: Packungs- § 4
größe, Darreichungsform und Betäubungsmittel- Der Bezugscheinpflicht nach § 4 Abs. 1 des Be-
gehalt je abgeteilte Form, sofern Betäubungs-
täubungsmittelgesetzes unterliegen nicht
mittel mit verschiedenen Packungsgrößen, Dar-
reichungsformen oder Gehalten im Verkehr sind, 1. Betäubungsmittel
4. den vom Bundesgesundheitsamt festgesetzten zur a) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
Datenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen, b) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 1
Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes,
5. Bestelldatum,
2. Benzylmorphin und seine Salze sowie Zuberei-
6. Unterschrift des Erwerbers. tungen, die Benzylmorphin oder seine Salze ent-
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn halten,
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. Diphenoxylat enthaltene Zubereitungen in Ta- (2) Die Bestellung dieser Arzneispezialitäten hat
bleltenform, die je Tablette nicht mehr als 2,5 mg der Erwerber bei dem Abgebenden durch Ubersen-
Diphenoxy lalhydrochlorid und zusätzlich min- dung der Teile I und II des Erwerbsbelegs nach amt-
destens 0,025 mg Atropinsulfat enthalten, lichem Formblatt vorzunehmen und Teil III zurück-
zubehalten. Vor der Ubersendung hat er alle Teile
4. Hydrocodon enthaltende Zubereitungen, die in des Erwerbsbelegs übereinstimmend mit folgenden
gelöster Form nicht mehr als 0,5 vom Hundert Angaben zu versehen:
Hydrocodonhydrochlorid und zusätzlich 10 vom
Hundert Pentetrazol enthalten, 1. Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden,
2. Name oder Firma und Anschrift des Erwerbers,
5. Methylphenidat enthaltende Zubereitungen in
Tabletten- oder Drageeform, die je Tablette oder 3. Menge, Packungsgröße, besondere Bezeichnung,
Darreichungsform und Betäubungsmittelgehalt je
Dragee nicht mehr als 10 mg Methylphenidat-
hydrochlorid enthalten, abgeteilte Form,
4. die vom Bundesgesundheitsamt festgesetzten zur
6. Normethadon enthaltende Zubereitungen, Datenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen.
a) die in gelöster Form nicht mehr als 1 vom
(3) Der Abgebende hat die Teile I und II des
Hundert Normethadonhydrochlorid und zu-
Erwerbsbelegs mit dem Abgabedatum und seiner
sätzlich mindestens 2 vom Hundert 1-(4-Hy-
Unterschrift zu versehen und Teil I zusammen mit
droxyphenyl) -2-methylaminopropan-1-ol-hy-
der Arzneispezialität an den Erwerber abzugeben.
drochlorid sowie mindestens 1 vom Hundert
Der Erwerber hat den Empfang durch seine Unter-
oxyäthylierten Kokosfettalkohol 18 ÄO
schrift auf Teil I zu bestätigen und das Abgabe-
(Äthy lenoxid) oder
datum auf Teil III zu übertragen. Teil I ist an den
b) die in Tabletlenform je Tablette nicht mehr Abgebenden zurückzugeben.
als 7,5 mg Normethadonhydrochlorid und zu-
sätzlich mindestens 10 mg 1-(4-Hydroxy- (4) Bei der Rückgabe von Arzneispezialitäten im
phenyl) -2-methylaminopropan-1-ol-hydrochlo- Sinne des Absatzes 1 gelten folgende Vorschriften
rid sowie mindestens 6 mg oxyäthylierten entsprechend:
Kokosfeltalkohol 18 ÄO (Äthylenoxid) ent- 1. für den Zurücknehmenden (Erwerber) Absatz 2
halten, und 3 Satz 2,
7. Opium enthaltende Zubereitungen, 2. für den Zurückgebenden (Abgebenden) Absatz 3
Satz 1.
a) die in Pillenform je Pille nicht mehr als 50 mg
eingestelltes Opium und zusätzlich 5 mg (5) Das Bundesgesundheitsamt kann die Abgabe
Aloeextrakt, 20 mg Baldrianwurzel und 2 mg und den Erwerb von Betäubungsmitteln, die in ab-
Oxyphenisatindiacetat oder gabefertiger Packung in den Verkehr gebracht wer-
b) die in Pulver- oder Tablettenform nicht mehr den, ohne Arzneispezialitäten zu sein, nach den Ab-
als 10 vom Hundert eingestelltes Opium und sätzen 1 bis 4 zulassen, sofern die Sicherheit und
zusätzlich 10 vom Hundert Brechwurzel ent- die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
halten, gewährleistet bleiben.
8. Phenmetrazin enthaltende Zubereitungen in Ta-
blettenform, die je Tablette nicht mehr als 15 mg III. Abschnitt
Phenmetrazinhydrochlorid und zusätzlich min- Meldungen und Ubersendungen der Unterlagen
destens 3 mg Oxyphenisatindiacetat enthalten,
9. Phenmetrazin-8-chlortheophyllinat enthaltende § 6
Zubereitungen in Drageeform, die je Dragee nicht (1) Die innerhalb eines Kalendervierteljahres ab-
mehr als 30 mg Phenmetrazin-8-chlortheophylli- gegebenen oder erworbenen Betäubungsmittel sind
nat und zusätzlich mindestens 20 mg Fenbutrazat- nach Art und Menge dem Bundesgesundheitsamt bis
hydrochlorid enthalten.
zum Ende des darauf folgenden Monats unter Ver-
wendung der amtlichen Formblätter zu melden.
§ 5 (2) Der Verpflichtung zur Meldung nach Absatz 1
unterliegen Apotheken und tierärztliche Haus-
(1) Ohne Bezugschein dürfen ferner Betäubungs- apotheken nicht.
mittel enthaltende Arzneispezialitäten, die nach den
Vorschriften der Verordnung über das Verschreiben (3) Die innerhalb eines Kalendermonats anfallen-
Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre den Teile I der Erwerbsbelege und die zur Daten-
Abgabe in den Apotheken in der Fassung der Be- erfassung erforderlichen Datenträger sind dem Bun-
kanntmachung vom 24. April 1963 (Bundesgesetz- desgesundheitsamt mit den von diesem festgesetz-
blatt I S. 216), zuletzt geändert durch die Verord- ten Kennzeichnungen versehen bis zum zehnten
nung zur Anderung der Verordnung über das Ver- Tage des darauf folgenden Monats zu übersenden.
schreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien Die Teile II und III sind fünf Jahre nach Teilen so-
und ihre Abgabe in den Apotheken vom 6. April wie nach Abgebenden oder Erwerbern getrennt und
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 317) verschrieben werden nach Abgabedaten geordnet aufzubewahren.
dürfen, an Apotheken und tierärztliche Hausapothe- (4) Die Bezugscheine, die bei den Apotheken und
ken abgegeben und von diesen erworben werden. tierärztlichen Hausapotheken aufzubewahrenden
Nr. 125 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1972 2143
Teile der Erwerbsbelege sowie die nach § 5 des entgegen § 3 Satz 2 die Bezugscheine nicht aufbe-
Betäubungsmittelgesetzes zu führenden Lagerbücher wahrt,
sind dem Bundes~iesunclheitsamt auf Verlangen un- 2. einer Vorschrift des
verzüglich einzusenden. Solange die Lagerbücher
a) § 5 Abs. 2, 3 Satz 2 oder 3 oder Abs. 4 Nr.
nicht zur Verfügung stehen, sind vorläufige Auf-
über den Erwerbsbeleg und das Verfahren
zeichnungen zu machen, dje ncich \.Viedereingang zu
beim Erwerb oder
übertragen sind.
b) § 5 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 über die
IV. Abschnitt Behandlung des Erwerbsbelegs bei der Ab-
Formblatt- und Ausnahmeregelung gabe zuwiderhandelt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 eine
§ 7 Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
Das Bundesgesundhei tsarn t regelt Form, Inhalt, nicht vorschriftsmäßig oder nicht rechtzeitig er-
Anfertigung und Ausgabe der amtlichen Formblätter stattet,
nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, bestimmt 4. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Erwerbsbelege oder
die Art der Datenträger (§ 6 Abs. 3) und setzt die Datenträger nicht, nicht rechtzeitig oder ohne die
zur Datenerfassung erforderlichen Kennzeichnungen festgesetzten Kennzeichnungen übersendet oder
sowie die Art und Weise der Kennzeichnung fest. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Erwerbsbelege nicht
Es kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ver- aufbewahrt,
wendung der amtlichen Formblätter oder der Kenn-
zeichnungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Bezugscheine, Erwerbs-
Nr. 4 zulassen, sofern die Sjcherheit und die Kon- belege oder Lagerbücher auf Verlangen nicht,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einsendet,
trolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-
leistet bleiben. 6. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 vorläufige Aufzeich-
§ 8 nungen nicht macht oder diese nicht überträgt.
(1) Die §§ 1 bis 6 finden auf den Erwerb und die
Rückgabe von Betäubungsmitteln durch Einrichtun-
gen keine Anwendung, die VI. Abschnitt
1. der Arzneimittelversorgung der Angehörigen so- Dbergangs- und Schlußvorschriften
wie der Tierbestände der Bundeswehr, des Bun-
desgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei der § 10
Länder,
Das bisher vorgeschriebene Formblatt zur Bean-
2. der Arzneimittelbevorratung und -versorgung für tragung des Erwerbs von Betäubungsmitteln darf
Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes noch bis zum 31. Dezember 1973 verwendet werden.
dienen.
(2) Wer Betäubungsmittel an die in Absatz 1 ge- § 11
nannten Einrichtungen abgibt oder von diesen zu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rücknimmt, hat dies innerhalb eines Monats unter leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Angabe von Art und Menge sowie des Namens oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-
der Firma und der Anschrift des Abgebenden und setzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom
des Erwerbers dem Bundesgesundheitsamt zu mel- 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch
den. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen zei- im Land Berlin.
gen den Erwerb und die Rückgabe entsprechend an.
§ 12
V. Abschnitt (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in
Kraft.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Be-
§ 9 zugscheine für Betäubungsmittel vom 8. Oktober
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und die Verordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5
über die Befreiung von der Bezugscheinpflicht für
des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätz-
Betäubungsmittel vom 24. April 1963 (Bundesge-
lich oder fahrlässig
setzbl. I S. 212), zuletzt geändert durch die Ver-
1. entgegen § 3 Satz 1 die Abgabe der Betäubungs- ordnung vom 6. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 319)
mittel auf dem Bezugschein nicht vermerkt oder außer Kraft.
Bonn, den 17. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über eine Düngemittelstatistik
Vom 20. November 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die § 3
Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (1) Die Statistik wird mit Zustimmung der be-
(Bundesgesetzbl. I S.1314), zuletzt geändert durch das teiligten Länder vom Statistischen Bundesamt er-
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- hoben und aufbereitet.
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die
mung des Bundesrates: fachlich zuständige oberste Bundes- und Landesbe-
hörde ist zugelassen.
§ 1
Uber den Absatz von Düngemitteln wird eine
Bundesstatistik durchgeführt. § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 2 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die Statistik erfaßt monatlich den Absatz von blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 17 StatGes auch im
mineralischen Düngemitteln zum Verbrauch inner- Land Berlin.
halb des Geltungsbereiches des Gesetzes, gegliedert
nach Arten und Absatzgebieten.
§ 5
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der Unter-
nehmen, die Düngemittel erstmalig in den Verkehr Diese Verordnung tritt am 1. April 1973 in Kraft
bringen. und am 31. März 1976 außer Kraft.
Bonn, den 20. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1972 2145
Verordnung .
über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Ersatzdienstleistenden
zur Bundesanstalt für Arbeit
(Gesamtbeitragsverordnung)
Vom 21. November 1972
Auf Grund des § 175 Abs. 1 Nr. 2 und des § 177 im Durchschnitt des Beitragsjahres erhoben wor-
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni den ist,
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert 2. ,,A" den Betrag, der in dem Kalenderjahr, das
durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 dem Beitragsjahr voranging, auf einen Bezieher
(Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird im Einvernehmen kalendertäglich an Arbeitslosengeld durchschnitt-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finan- lich entfiel; der Betrag ist auf volle Deutsche
zen und dem Bundesminister der Verteidigung ver- Pfennig zu runden, dabei sind weniger als 0,5
ordnet: Deutsche Pfennig nach unten, 0,5 Deutsche Pfen-
nig und mehr nach oben zu runden,
§ 1 3. ,,W" die Summe der im Laufe des Beitragsjahres
Gesamtbeitrag auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-
diensttage aller Wehrpflichtigen, die für länger
Der Bund entrichtet für die beitragspflichtigen als drei Tage einberufen waren,
Wehrdienstleistenden und für die beitragspflichti-
gen Ersatzdienstleistenden (§ 168 Abs. 2 des Arbeits- 4. ,,E" die Summe der im Laufe des Beitragsjahres
förderungsgesetzes) je einen Gesamtbeitrag für das auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Ersatz-
Kalenderjahr, in dem der Dienst geleistet worden diensttage aller Wehrpflichtigen, die für länger
ist (Beitragsjahr). als drei Tage einberufen waren.
§ 2 § 3
Höhe des Gesamtbeitrags Zahlung
(1) Der Gesamtbeitrag der beitragspflichtigen (1) Der Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr ist je-
Wehrdienstleistenden wird nach folgender Formel weils bis zum 15. Februar des folgenden Kalender-
berechnet: jahres an die von der Bundesanstalt für Arbeit be-
B . 83 stimmte Dienststelle zu zahlen.
Gesamtbeitrag X 1,7 A X-W Deutsche Mark.
100 lGO
(2) Bis zum Fünfzehnten des zweiten Monats
(2) Der Gesamtbeitrag der beitragspflichtigen Er- eines jeden Beitragsvierteljahres sind angemessene
satzdienstleistenden wird nach folgender Formel be- Abschläge auf den Gesamtbeitrag zu leisten.
rechnet:
B 38
Gesamtbeitrag=-X 1,7 A X-E Deutsche Mark. § 4
100 100
(3) In den Formeln der Absätze 1 und 2 bedeuten Inkrafttreten
1. ,,B" den Vomhundertsatz, nach dem der Beitrag Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
der Arbeitnehmer zur Bundesanstalt für Arbeit 1. Januar 1972 in Kraft.
Bonn, den 21. November 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 71, ausgegeben am 24. November 1972
Tag Inhalt Seite
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren ................................... . 1541
25. 10. 72 Bekanntmachung der Verlängerung des Ersten Protokolls über den Warenverkehr zum
Handelsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Malta .............................................................. . 1542
27. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Haftung der
Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen ............................ . 1544
29. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Internationalen Seeverkehrs ........................................................ . 1545
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen ........................................................................... . 1546
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
gungsrechtes ...................................................................... . 1547
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ........... . 1548
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 112 der Internatio-
• n?len A_rbeitsorganisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der
F1schere1 .......................................................................... . 1549
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken ......................................................................... . 1549
7. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters ................ . 1550
16. 11. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Neuseeland über Sichtvermerke ......................... . 1550
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1972 2147
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europfüschen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2345/72 der Kommission zur Festset-
zun~J der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 11. 72 L 253/1
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2346/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Mil 1 z hinzugefügt werden 9. 11. 72 L 253/3
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2347/72 der Kommission zur Änderung
der bei der ErsLc1ttung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 9. 11. 72 L 253/5
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2348/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 9. 11. 72 L 253/7
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2349/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 9. 11. 72 L 253/8
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2350/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erslc11.Lung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W c i ß zu c k e r und Roh zu c k e r 9. 11. 72 L 253/9
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2351/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnungen (EWG) Nr. 100/72 und (EWG) Nr. 1574/72
bezüglich eines VerJahrens für die Denaturierung von
Zucker 9. 11. 72 L 253/11
8. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2352/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 9. 11. 72 L 253/12
Andere Vorschriften
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2334/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Glühlumpen für elektrische Beleuchtung der Tarifstelle 85.20 A,
mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 271)5/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 7.11.72 L 251/10
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2342/72 der Kommission zur fünften
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG)
Nr. 974/71 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen,
die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende
Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitglied-
staaten zu treffen sind 8. 11. 72 L 252/16
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/72 der Kommis-
sion vorn 6. November 1972 über eine Ausschreibung zur
Lieferung von Eiprodukten nach bestimmten Drittländern
zugunsten des Welternährungsprogramms (ABI. Nr. L 251
vom 7. 11. 1972) 8. 11. 72 L 252/24
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 244 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1972.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten
Vorschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Anderungen.
Fundstellennach'4'leis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis 8 enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt, Bundes-
anzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft
sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je 7,- DM zuzüglich je 0,90 DM Porto und
Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto
,, Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt
5,50/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift iür Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits e1·schienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend fcst9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach9ebicten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
g<'setzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder i1e9en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.