2129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegehcn zu Bonn am 24. November 1972 Nr.124
Tag Inhalt Seite
17. 11. 72 Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2129
611-13
16. 11. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2136
Bekanntmachung _
der Neu.fassung des Kapitalve.rkehrsteuergesetzes
Vom 17. November 1972
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Kapitalverkehr-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird
nachstehend der Wortlaut des Kapitalverkehr-
steuergesetzes unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalver-
kehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 682),
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft-
steuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuerge- .
setzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
s. 147),
des Gesetzes zur Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom
15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1182) und
des Gesetzes zur Änderung des Kapitalverkehr-
steuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134)
in der ab 1. Januar 1972 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 17. November 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Kapitalverkehrsteuergesetz
in der Fassung vom 17. November 1972
(KVStG 1972)
Inhaltsübersicht
Einleitung § Teil III
Börsenumsatzsteuer
Teil I
Gegenstand der Steuer ..................... . § 17
Gesellschafts teuer
Anschaffungsgeschäfte ..................... . § 18
Gegenstand der Steuer ..................... . § 2 Wertpapiere ............................... . § 19
(gestrichen) ................................ . § 3 Geschäftsarten ............................. . § 20
Doppelgesellsc:hc1ller ....................... . § 4 Händler ................................... . § 21
Kc1pitalgcscllsdlilllcn ....................... . § 5 Ausnahmen von der Besteuerung ........... . § 22
Gesellschaftsrechte ......................... . § 6 Steuermaßstab ............................. . § 23
Ausnahmen von clcr Besteuerung ........... . § 7 Steuersatz ................................. . § 24
Steuermaf:lslab ............................. . § 8 Steuerschuldner ............................ . § 25
Steuersatz ................................. . § 9
Steuerschuldner § 10 Teil IV
Gemeinsame Vorschriften
Teil II
Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zuein-
Wertpapiersteuer ander . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
(gestrichen) § 11 Fälligkeit .................................. . § 27
Schuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 Pauschalierung ............................. . § 28
(gestrichen) ................................. §§ 13-16 Ermächtigungen ............................ . § 29
§ 1 lungen, Nachschüsse, Zubußen). Der Leistung
Einleitung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die
Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflich-
Kapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes tung des Gesellschafters abdeckt;
sind
1. die Gesellschaftsteuer, 3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an
eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das
2. (gestrichen),
Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschafts-
3. die Börsenumsatzsteuer. rechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Um-
wandlung von Aktien in Vorzugsaktien);
Teil I 4. die folgenden freiwilligen Leistungen eines
Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesell-
Gesellschafts teuer schaft: '
a) Zuschüsse,
§ 2
b} Verzicht auf Forderungen,
Gegenstand der Steuer
c) Uberlassung von Gegenständen an die Ge-
(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegen sellschaft zu einer den Wert nicht erreichen-
1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer den Gegenleistung,
inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten d) Ubernahme von Gegenständen der Gesell-
Erwerber; schaft zu einer den Wert übersteigenden Ge-
genleistung.
2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer
inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer Voraussetzung ist, daß die Leistungen geeignet
im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflich- sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu er-
tung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzah- höhen;
Nr. 124 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 2131
5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des (2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses
satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Ka- Gesetzes gelten auch
pitalgesellschaft in den Geltungsbereich dieses
1. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
Gesetzes, wenn die Kapitalgesellschaft durch juristische Personen, deren Anteile in einem der
diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der gemeinschaft börsenfähig sind;
Verlegung der Geschäftsleitung oder des sat-
zungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der 2. Gesellschaften, Personenvereinigungen und
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die Er- juristische Personen, die Erwerbszwecke ver-
hebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesell- folgen und deren Mitglieder
schaft angesehen wurde; a) ihre Anteile ohne vorherige Zustimmung an
6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital Dritte veräußern können und
durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an b) für Schulden der Gesellschaft, Personenver-
ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie einigung oder juristischen Person nur bis zur
rechtlich selbständig ist. Dies gilt nicht, wenn Höhe ihrer Beteiligung haften;
a) die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Ge- 3. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich
schäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen haftenden Gesellschaftern eine der in Absatz 1
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen oder in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Wirtschaftsgemeinschaft hat und auch in die- Gesellschaften gehört. Dies gilt entsprechend für
sem Mitgliedstaat für die Erhebung der Ge- Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich
sellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft ange- haftenden Gesellschaftern eine als Kapitalgesell-
sehen wird, oder schaft geltende Kommanditgesellschaft gehört.
b) die Niederlassung eine inländische Kapital-
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,
gesellschaft ist; in diesem Fall gelten die wenn
Nummern 1 bis 4.
1. der Ort ihrer Geschäftsleitung sich im Inland
(2) Besteht zwischen einer Kapitalgesellschaft befindet oder
und einem Gesellschafter ein schriftlicher Ergebnis- 2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben
abführungsvertrag, so gilt und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in
1. die Ubernahme eines Verlustes der Kapitalgesell- einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
schaft durch den Gesellschafter als Leistung im schaftsgemeinschaft befindet.
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2;
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten
2. der Verzicht des Gesellschafters auf einen Teil die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gesell-
des Jahresüberschusses der Kapitalgesellschaft schaften, soweit sie nicht nach Absatz 3 als inlän-
nicht als freiwillige Leistung im Sinne des Ab- dische Kapitalgesellschaften anzusehen sind.
satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, soweit dieser Teil
des Jahresüberschusses in freie Rücklagen ein-
gestellt wird und dies bei vernünftiger kauf- § 6
männischer Beurteilung wirtschaftlich begründet Gesellschaftsrechte
ist.
(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-
§ 3 ten gelten
(gestrichen) 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile, ausgenom-
men die Anteile der persönlich haftenden Gesell-
§ 4 ~chaftm gingr Kommanditgesellschaft im Sinne
des § 5 Abo, 2 Nr, 3,
Doppelgesellschafl:lff
2. Genußrechte,
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos- 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn
sen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern oder am Liquidationserlös der Gesellschaft ge-
bewirkt werden, sondern von Personenvereinigun- währen.
gen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder
Gesellschafter beteiligt sind. (2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen
die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte
§ 5 zustehen.
Kapitalgesellschaften § 7
(1) Kapitalgesellschaften sind Ausnahmen von der Besteuerung
1. Aktiengesellschaften, (1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien, in § 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften,
sowie die Gesellschaften belgischen, französischen, 1. die nach der Satzung und nach ihrer tatsächlichen
italienischen, luxemburgischen und niederländischen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
Rechts, die den in den Nummern 1 bis 3 bezeich- gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken die-
neten Gesellschaften entsprechen. nen,
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, 2. bei Leistungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4)
Gas, Elek trizitlil oder Wtlrme, dem öffentlichen vom Wert der Leistung;
Ver.kehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Ver-
3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des
sorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Ge-
satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Ka-
se]lschaft ausschließlich dem Bund, einem Land,
pitalgBsellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
einem Zweck.verband gehören und die Erträge vom Wert der Gesellschaftsrechte;
cler Gesellschaft ausscl1ließlich diesen Körper- 4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
schaften zufl icßen, kapital an inländische Niederlassungen aus-
3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver- ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
mögens für einen nicht rechtsfähigen Berufsver- vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.
band ist, wenn ihre Ertrjge im wesentlichen aus Soweit Gesellschaftsrechte einen Nennwert haben,
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus- gilt als Wert der Gesellschaftsrechte (Nummern 1
schließlich dem Berufsverband zufließen und und 3) mindestens der Nennwert abzüglich der
wenn der Zweck des Berufsverbands nicht auf darauf ausstehenden Einlagen.
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist. §9
(2) Fallen die in Absatz 1 bezeichneten Voraus- Steuersatz
setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung (1) Die Steuer beträgt
nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor- 1. bis zum 31. Dezember 1973
gänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten
2 vom Hundert,
fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen
ereignet haben und noch nicht versteuert sind. 2. ab 1. Januar 1974
1 vom Hundert.
(3) Von der Besteuerung ausgenommen sind
Rechtsvorgänge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn (2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hun-
und soweit der Erwerb der Gesellschaftsrechte be- dert
ruht auf 1. bei Rechtsvorgängen im Sinne des § 2 Abs. 1
1. der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in Nr. 1 bis 4, soweit sie zur Deckung einer
eine Kapiti:ilqcsdlschaft anderer Rechtsform. Uberschuldung oder zur Deckung eines Ver-
Dies gill. nicht für die Anteile, die erst durch die lustes an dem durch den Gesellschaftsvertrag
Umwandlung zu Gesellschaftsrechten im Sinne oder die Satzung festgesetzten Kapital erforder-
dieses c;esctzes werden; lich sind. Beruhen die Rechtsvorgänge auf einer
Erhöhung des Kapitals einer inländischen Kapital-
2. einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwand- gesellschaft, so ist ferner Voraussetzung, daß
lung von diese Erhöhung dem Ausgleich einer nicht mehr
a) offenen Rücklagen, als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des
b) Rechten oder Forderungen im Sinne des § 6 Kapitals dient;
Abs. 1 Nr. 2 und 3, deren Erwerb der Gesell- 2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
schaftsteuer unterlegen hat, Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur Besei-
c) Darlehen eines Gesellschafters, deren Gewäh- tigung von Schäden der folgenden Art erforder-
rung der Gesellschaftsteuer unterlegen hat. lich sind:
Dies gilt bei Kapitalgesellschaften nach § 5 Abs. 2 a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Un-
Nr. 3 entsprechend für Rechtsvorgänge im Sinne glücksfälle oder durch Naturereignisse an dem
des § 2 Abs. 1 Nr. 2. von der Gewerkschaft betriebenen Bergwerk
§ 8 entstanden sind),
Steuermaßstab b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb
des Bergwerks entstanden sind und zu deren
Die Steuer wird berechnet Ersatz der Bergwerksbesitzer als solcher ver-
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Abs. 1 pflichtet ist);
Nr. 1), 3. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer
a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, inländischen Kapitalgesellschaft, wenn und so-
vom Wert der Gegenleistung. weit auf diese Kapitalgesellschaft als Gegen-
leistung das gesamte Vermögen, ein Betrieb oder
Zur Gegenleistung gehören auch die von den
Gesellschaftern übernommenen Kosten der ein Teilbetrieb einer anderen Kapitalgesellschaft
übertragen wird. Voraussetzung ist, daß die an-
Gesellschaftsgrünclun~J oder Kapitalerhöhung,
dere Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung
dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für
den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu ent- oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
richten ist. Als Wert der Gegenleistung gilt
schaft hat und für die Erhebung der Gesellschaft-
mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;
steuer als Kapitalgesellschaft angesehen wird.
b) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken Die Steuerermäßigung entfällt, wenn die Kapital-
ist, gesellschaft, an der Gesellschaftsrechte erworben
vom W(~rt der Gesellschaftsrechte; werden, für die übernommenen Sacheinlagen
Nr. 124 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 2133
bare Zuzahlun~Jen von mehr als zehn vom Hun- werbliche Niederlassung oder eine ständige Ver-
dert des Nennwcrles der Ccsellschaftsrechte lei- tretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch
stet oder sonstig(! Lnistungen gewährt. ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten
sie nicht als Inländer.
§ 10 (3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm,
Steuerschuldner Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort
des Inlands und einem Ort des Auslands zustande
(1) Steuerschuldner ist die Kc1pitalgesellschaft.
gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-
(2) Für die Steuer haften sen.
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten § 18
der Erwerber, Anschaffungsgeschäfte
2. bei Leistungen, (1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver-
wer die Leistung bewirk L träge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wert-
papieren gerichtet sind.
(2) Anschaffungsgeschäfte sind auch
Teil 11
1. Geschäfte, die das Einbringen von Wertpapieren
Wertpapiersteuer in eine Kapitalgesellschaft oder eine andere Per-
sonenvereinigung zum Gegenstand haben;
§ 11 2. Geschäfte, durch die bei der Auseinandersetzung
(gestrichen) einer Kapitalgesellschaft mit ihren Gesellschaf-
tern, bei der Auflösung einer anderen Personen-
§ 12 vereinigung oder beim Ausscheiden eines Ge-
sellschafters aus einer Personenvereinigung den
Schuldverschreibungen Gesellschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpa- der Gesellschaft überwiesen werden;
piere, in denen verzinsliche Forderungsrechte ver- 3. bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte;
brieft sind, wenn die Wertpapiere
4. die Versicherung von Wertpapieren gegen Ver-
1. auf den Inhaber lauten oder
losung, wenn der Versicherungsfall eintritt.
2. durch Indossament übertragen werden können
oder (3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder 1. bei Tauschgeschäften sowohl die Vereinbarung
4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind. über die Leistung als auch die Vereinbarung über
die Gegenleistung;
(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenver-
schreibungen und Zwischenscheine über Einzahlun- 2. bei Kommissionsgeschäften sowohl das Geschäft,
gen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuchein- das der Kommissionär zur Ausführung des Kom-
tragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen missionsauftrags mit einem Dritten abschließt
kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung (Ausführungsgeschäft) als auch das Abwicklungs-
eine Schuldverschreibung erteilt wird. geschäft zwischen dem Kommissionär und seinem
Kommittenten;
(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im In-
land ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über 3. bei Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung
Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind. die Abrechnung zwischen den Beteiligten.
§ 19
§§ 13 bis 16
Wertpapiere
(gestrichen)
(1) Als Wertpapiere gelten
1. Schuldverschreibungen (§ 12),
Teil III 2. Dividendenwerte,
Börsenumsatzsteuer 3. Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften und
vergleichbare Urkunden ausländischer Unterneh-
§ 17 men, deren Geschäftszweck dem der Kapitalanla-
Gegenstand der Steuer gegesellschaften entspricht.
(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab- (2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe
schluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpa- und andere Anteile an inländischen und ausländi-
piere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Be- schen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares,
teiligung wenigstens eines Inländers im Ausland Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der
abgeschlossen werden. Zwischenscheine über diese Werte).
(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren (3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge- auf Dividendenwerte gleich.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 20 Kosten, die durch den Abschluß des Geschäfts
entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Ge-
Geschäftsarten
schäften über Schuldverschreibungen besonders
(1) 1-Iüncller~Jcschäfte sind Anschaffungsgeschäfte, berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu-
bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind. zurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell-
(2) Kundcngcschüfte sind Anschaffungsgeschäfte, geld dem Kaufpreis hinzugerechnet;
bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler 2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,
ist. von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis,
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf- der für das Wertpapier am Tag des Ge-
fungsgeschäfte. schäftsabschlusses gilt;
§ 21 3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung als
auch an einem Börsen- oder Marktpreis fehlt,
Händler
nach dem Wert des Wertpapiers;
Händler sind
1. die Deutsche Bundesb,mk,
4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder
die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestanden
3. der Umschuldungsverband Deutscher Gemein- worden ist,
den, nach dem höchstmöglichen Wert des Gegen-
4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Ge- standes.
setzes über das Kreditwesen Anwendung finden,
sowie vergleichbare ausländische Kreditinstitute,
5. Kursmakler im Sinne des § 30 des Börsenge-
§ 24
setzes, an der Börse zugelassene Makler sowie
vergleichbare ausländische Makler. Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
§ 22 1. bei Anschaffungsgeschäften über Schuldverschrei-
Ausnahmen von der Besteuerung bungen des Bundes, eines Landes, einer inlän-
dischen Gemeinde, eines Gemeindeverbandes,
Von der Besteuerung ausgenommen sind
eines Zweckverbandes, des Umschuldungsver-
1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte bandes Deutscher Gemeinden, der inländischen
über Anteile an Gesellschaften mit beschränk- öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, der inlän-
ter Haftung, dischen Hypothekenbanken, der inländischen
2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren Schiffspfandbriefbanken, der inländischen Eisen-
an den ersten Erwerber zum Gegenstand haben, bahngesellschaften, der Wohnungsunternehmen,
3. die Annahme von Schuldverschreibungen des die als gemeinnützig oder als Organe der staat-
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines lichen Wohnungspolitik anerkannt sind, und der
Gemeindeverbandes oder eines Zweckverbandes, Industriekreditbank Aktiengesellschaft
wenn die Schuldverschreibungen zur Entrichtung 1 vom Tausend,
öffentlicher Abgaben an Zahlungs Statt hingege- 2. bei Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere im
ben werden, Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3
4. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen 2 vom Tausend,
des Bundes oder eines Landes, wenn die Schatz- 3. bei Anschaffungsgeschäften über andere Schuld-
anweisungen spätestens binnen vier Jahren seit verschreibungen und über Dividendenwerte
dem Tag des Geschäftsabschlusses fällig werden,
2,5 vom Tausend.
5. Tauschgeschäfte über Wertpapiere der gleichen
Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne (2) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs-
andere Gegenleistung geschieht. Dies gilt auch, geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,
wenn die ausgetauschten Wertpapiere verschie- auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-
dene Zinszahlungstage haben und der Unter- länder ist.
schiedsbetrag der Zinsen durch Zuzahlung aus- (3) Die Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften
geglichen wird, über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
6. der Rückerwerb der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 bezeich- Haftung und bei Privatgeschäften über andere
neten Wertpapiere durch die Kapitalanlagegesell- Wertpapiere auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.
schaft für Rechnung des Sondervermögens.
§ 23 § 25
Steuermaßstab Steuerschuldner
Die Steuer wird berechnet Steuerschuldner sind bei Kundengeschäften die
1. regelmäßig Händler, bei Privatgeschäften die Vertragsteile als
von dem vereinbarten Preis. Gesamtschuldner.
Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 2135
Teil IV rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte-
Gemeinsame Vorschriften
fällen erforderlich ist,
§ 26
3. die Gleichstellung überstaatlicher und zwi-
schenstaatlicher Einrichtungen mit dem Bund,
Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander wenn der Bund an der über- oder zwischen-
Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft- staatlichen Einrichtung beteiligt ist,
steuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die 4. die Förmlichkeiten, von denen die Steuerbefrei-
Börsenumsatzsteuer n(~ben der Gesellschaftsteuer ungen und Steuerermäßigungen abhängig zu
erhoben. machen sind,
5. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Um-
§ 27 fang der Besteuerungsgrundlagen,
Fälligkeit 6. die Umrechnung ausländischer Währungen,
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung 7. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die
der Steuerschuld fctllig. Berechnung der Steuer, die Erteilung von Un-
bedenklichkeitsbescheinigungen sowie die von
§ 28 den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten
und die Beistandspflicht Dritter,
Pauschalierung
8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,
Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das
9. das Abrechnungsverfahren,
Finanzamt von der genauen Ermittlung des Steuer-
betrages absehen und die Sleuer in einem Pausch- 10. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwendung,
betrag festsetzen. Umtausch und Ersatz von Börsenumsatzsteuer-
marken,
11. Prüfungen zur Durchführung dieses Gesetzes,
§ 29
12. die Erstattung der Steuer.
Ermächtigungen
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
stimmung des Bundesrates Vorschriften durch diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung
Rechtsverordnungen zu erlassen über in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-
1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz tum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
verwendeten Begriffe, graphenfo]ge bekanntzumachen. Dabei dürfen Un-
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Um- stimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in
fang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-
der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wah- druckmuster geändert werden.
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fischwirt
Vom 16. November 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 6. Anfertigen, Bedienen, Instandsetzen und Pflegen
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I einfacher Fischereieinrichtungen;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- 7. Warten und Handhaben der erforderlichen Fahr-
desgesetzbl. I S. 185). wird im Einvernehmen mit zeuge, Maschinen und Geräte;
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung 8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Um-
verordnet: gang mit Werkstoffen sowie einfache Instand-
§ 1 setzungsarbeiten an Maschinen und Geräten;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Der Ausbildungsberuf „Fischwirt" wird staatlich 10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in
anerkannt. der Ausbildungsstätte;
§ 2 11. Grundkenntnisse über fachbezogene Rechts-
Ausbildungsdauer kunde;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei 12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde;
Jahre, wenn der Auszubildende
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil- 13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einem
dungsberuf bestanden hat oder der nachstehenden Betriebszweige:
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer a) Fischhaltung und Fischzucht,
weiterführenden Schule oder einen gleichwertigen b) Seen- und Flußfischerei,
Bildungsabschluß nachweist. c) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
§ 3
Ausbildungsberufsbild § 4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind minde- Ausbildungsrahmenplan
stens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzun- nisse soll nach folgender Anleitung sachlich geglie-
gen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaf- dert werden:
ten des Wassers und der Gewässer als Lebens-
räume; 1. Kenntnisse über die natürlichen Voraussetzun-
gen der Fischerei, insbesondere der Eigenschaf-
2. Kenntnisse über den Gewässerschutz; ten des Wassers und der Gewässer als Lebens-
3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, ins- räume:
besondere ihres Körperbaues, ihrer Lebensfunk- a) physikalische und chemische Eigenschaften
tionen und ihres Verhaltens; des Wassers;
4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen; b) Gewässerformen und -typen;
5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der Be- c) Einflüsse des Klimas und der Bodenverhält-
triebserzeugnisse; nisse;
Nr. 124 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 2137
d) Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer; c) Kennenlernen der Schmierpläne und War-
tungsvorschriften;
e) Fangplätze;
d) Kontrolle von Treibstoffen und 01;
2. Kenntnis über den Gewässerschutz:
e) Vorbeugende Instandsetzung, Konservierung
a) Arten und Folgen der Gewässerschädigung; von Holz- und Metalloberflächen;
b) Maßnahmen bei Gewässerschädigung; f) Handha15ung technischer Kataloge zur Bestel-
c) Reinhalten und Pflegen der Gewässer; lung von Maschinenersatzteilen;
g) Kennenlernen von Normen für Maschinen-
3. Kenntnis der fischereilich genutzten Tiere, ins- teile;
besondere ihres Körperbaues, ihrer Lebensfunk- h) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen;
tionen und ihres Verhaltens:
i) selbständiges Bedienen der erforderlichen
a) Unterscheiden und Benennen der wichtigsten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte;
Arten;
k) Uberwachen von Maschinen und Geräten,
b) Bau, Lage und Funktion der Körperteile und
Beheben von Störungen;
Organe;
l) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseiti-
c) Nahrungsaufnahme, Wachstum, Fortpflan-
gen von Fehlern;
zung und Umweltbeziehungen;
m) Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;
d) Fischkrankheiten und Fischfeinde;
8. Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im Um-
4. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen:
gang mit Werkstoffen sowie einfache Instand-
a) Mindestmaße der Fische, Mindestmaschen- setzungsarbeiten an Maschinen und Geräten:
weiten der Netze;
a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-
b) Schonzeiten und Schonbezirke; schinen;
c) Fangbeschränkungen; b) Grundfertigkeiten im Feilen, Sägen, Bohren,
Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und Schwei-
d) Fischbesatz;
ßen;
e) Planen, Auswählen und Vorbereiten der c) Kenntnisse über die Anwendungsbereiche
Fangeinrichtungen und Fangmethoden; der in Buchstabe b aufgeführten Bearbei-
f) Ausrüsten der Fahrzeuge und Maschinen; tungsgänge;
g) Einsatz der Arbeitskräfte und der Geräte; d) Verwenden und Behandeln von Werkstoffen;
h) Behandeln der Fische bei und nach dem Fang; e) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-
tagen;
5. Bearbeiten, Verarbeiten und Vermarkten der
9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
Betriebserzeugnisse:
a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in
a) Schlachten, Schuppen, Sortieren und Klassifi- Gesetzen und Verordnungen;
zieren;
b) Kenntnisse über Vorschriften der Träger der
b) Kühlen, Frosten, Lagern; gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
c) Zerlegen und Konservieren, insbesondere dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
Kochen, Salzen, Räuchern, Marinieren; linien und Merkblätter;
d) Vermarktungsformen und -wege; Markt- c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen
strukturen und Marktordnungen; und die Erste Hilfe;
e) Qualitätspflege; d) Beachtung von Ordnung und Sauberkeit am
Arbeitsplatz;
6. Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von
Fischereieinrichtungen: 10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in
der Ausbildungsstätte:
a) Stricken und Zuschneiden von Netztüchern;
a) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be-
b) Reparieren, Anschlagen und Verknüpfen von triebliche Schwerpunkte;
Netzwerk;
b) Bedarf an Arbeitskräften;
c) Bauen, Einstellen und Pflegen von Fischerei-
c) Bedarf an Fahrzeugen und Maschinen;
einrichtungen;
d) Kosten im Betrieb, Kostendenke"R;
d) Einsatz der Fischereieinrichtungen;
e) Leistungsermittlung und Erfolgskontrolle
7. Warten und Handhaben der erforderlichen von Betriebseinrichtungen;
Fahrzeuge, Maschinen und Geräte:
11. Grundkenntnisse über fachbezogene Rechts-
a) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz-
kunde:
mittel;
a) Fischereirecht;
b) Reinigen und Schmieren von Maschinen und
Arbeitsgeräten; b) Wasserrecht;
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
c) Tierschutzrecht; gg) Kenntnisse über Vorschriften der Schiffs-
d) Lebensmittelrecht; besetzungs- und Ausbildungsordnung,
insbesondere über Voraussetzungen zum
12. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde: Erwerb nautischer Patente,
a) Stellung der Fischwirtschaft in der Gesamt- hh) Wetterkunde und Wetterwarndienst.
wirtschaft; (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Fischwirtschaft; zeitlich gegliedert werden:
c) Behörden, Organisationen und sonstige Ein- 1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
richtungen für die Fischwirtschaft; tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-
d) Grundkenntnisse des Arbeitsrechts und des telt werden:
Versicherungswesens; a) Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und
der Hegemaßnahmen (Absatz 1 Nr. 4), Einfüh-
13. Vertiefte Fertigkeiten und Kenntnisse in einer rung in die betrieblichen Zusammenhänge der
der nachstehenden Betriebszweige: Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 10 Buchsta-
a) Fischhultung und Fischzucht: ben a bis c)
aa) einfache Wasseruntersuchungen, in etwa sechs Monaten;
bb) Fischzucht- und Aufzuchtmethoden, b) Mithilfe beim Bearbeiten, Verarbeiten und
cc) Unterscheiden der Geschlechter bei ein- Vermarkten der Betriebserzeugnisse (Ab-
zelnen Fischarten nach äußeren Merk- satz 1 Nr. 5), Anfertigen, Instandsetzen und
malen, Pflegen von Fischereieinrichtungen (Absatz 1
Nr. 6), Warten der erforderlichen Fahrzeuge,
dd) Sortieren der Fische,
Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7 Buch-
ee) Arten von Futtermitteln, Fütterungs- staben a bis g)
methoden und Lagerung, in etwa sechs Monaten.
ff) Besatz- und Futterberechnungen, insbe- 2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
sondere Futterquotient, tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-
gg) Erkennen und Bekämpfen von Fisch- telt werden:
krankheiten, a) Anleiten zu selbständiger Durchführung der
hh) Abwehren von Fischfeinden, Gewässerbewirtschaftung und der Hegemaß-
ii) Bauen von Anlagen der Teichwirtschaft nahmen (Absatz 1 Nr. 4), Bearbeiten, Ver-
und der Fischhaltung, arbeiten und Vermarkten der Betriebserzeug-
kk) Intensivhaltung von Fischen, nisse (Absatz 1 Nr. 5), vertiefte Fertigkeiten
und Kenntnisse in einem der Betriebszweige
11) Teichpflege und -düngung zur Ertrags-
des Absatzes 1 Nr. 13
steigerung,
in etwa sechs Monaten;
mm) Transport und Hälterung lebender
Fische und Laichprodukte, b) Anfertigen, Instandsetzen und Pflegen von
Fischereieinrichtungen (Absatz 1 Nr. 6), War-
b) Seen- und Flußfischerei: ten und Handhaben der erforderlichen Fahr-
aa) Schätzen des Nutzungs- und Ertrags- zeuge, Maschinen und Geräte (Absatz 1 Nr. 7),
wertes von Fischereigewässern, Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse im
bb) Nebennutzung der Gewässer, insbeson- Umgang mit Werkstoffen sowie einfache In-
dere durch Schilfwerbung und Fremden- standsetzungsarbeiten an Maschinen und Ge-
verkehr, räten (Absatz 1 Nr. 8)
in etwa sechs Monaten.
cc) Einsatz besonderer Fangeinrichtungen,
3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
dd) Wetterkunde,
tung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-
ee) Schiffahrtsrecht und Führen von Wasser- telt werden:
fahrzeugen;
a) Kenntnisse über den Gewässerschutz (Absatz 1
c) Kleine Hochsee- und Küstenfischerei: Nr. 2), selbständiges Durchführen der Gewäs-
serbewirtschaftung und der Hegemaßnahmen
aa) Kenntnis der Nordsee und Ostsee als
besondere Lebensräume, (Absatz 1 Nr. 4), Vertiefen der Kenntnisse der
betrieblichen Zusammenhänge in der Ausbil-
bb) Grundkenntnisse der Navigation, dungsstätte (Absatz 1 Nr. 10)
cc) Seemannschaft, Feuerschutz und Ret- in etwa sechs Monaten;
tungsbootswesen, b) Vertiefen der Fertigkeiten und Kenntnisse in
dd) Ausrüsten der Fahrzeuge mit Lebensmit- einem der Betriebszweige des Absatzes 1
teln und Zubereiten von Mahlzeiten, Nr. 13
ee) Kenntnisse über Vorschriften des See- in etwa sechs Monaten.
mannsgesetzes, 4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
ff) Kenntnisse über Vorschriften der See- der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in
straßen- und Seeschiffahrtsstraßenord- Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
nung, zu erstrecken.
Nr. 124 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1972 2139
§ 5 (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-
Berufsausbildung stätte nach § 4 Abs. 1 Nr. 13 berücksichtigt werden.
außerhalb der Ausbildungsstätte (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- ling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs- folgende Aufgaben durchführen:
stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich 1. In etwa drei Stunden soll er je eine zusammen-
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten hängende Aufgabe aus dem Fischfang oder der
Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte Fischhaltung sowie eine weitere Aufgabe aus der
durchgeführt werden. Netzkunde und Materialverarbeitung nach Ar-
beitsvorschrift erledigen. Die dabei gezeigten
§ 6
Leistungen sollen von ihm kritisch beurteilt wer-
Ausbildungsplan den. Ursachen für Abweichungen von der Norm
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des sollen begründet werden. Die erforderlichen Un-
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden fallverhütungsvorschriften sollen von ihm erläu-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. tert werden.
2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf
§ 7 Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und
die dabei erkannten einfachen Mängel beheben.
Führung des Berichtsheftes
Weiterhin soll er in dieser Zeit mindestens eine
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der der in § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b genannten
Form eines Ausbildun~Jsn,-1chweises zu führen. Der Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz oder
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch- Kunststoff nachweisen.
zusehen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
§ 8 ling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die
Zwischenprüfung Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete
erstrecken:
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. 1. Grundlagen der Fischerei;
Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr statt-
finden. 2. Gewässerbewirtschaftung und Hegemaßnahmen;
3. Fischkrankheiten, Fischfeinde und deren Bekämp-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
fung;
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf 4. Fangtechnik und Motorenkunde;
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah- 5. Vermarktung;
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit 6. betriebliche Zusammenhänge der Ausbildungs-
dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist. stätte;
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- 7. Fachrechnen;
ling in insgesamt bis zu zwei Stunden zwei Auf- 8. Wirtschafts- und Sozialkunde.
gaben durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungs- (5) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
aufgaben sollen insbesondere berücksichtigt werden: ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der
1. einfache Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden
Fischereigeräten; betragen.
2. Behandeln von Fischen; (6) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
3. einfache Arbeiten des Aufbereitens eines Fisch- ling etwa 20 Minuten lang geprüft werden. Dieser
fanges. Teil der Prüfung soll sich insbesondere auf die Prü-
(4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus fungsfächer erstrecken, die nicht schriftlich geprüft
folgenden Gebieten nachweisen: wurden.
1. natürliche Voraussetzungen der Fischerei; (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
2. Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung und der Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den
Hegemaßnahmen; Absätzen 3 und 4 das gleiche Gewicht.
3. Grundzüge der betrieblichen Zusammenhänge in
der Ausbildungsstätte;
4. Unfallverhütung. § 10
Aufhebung von Vorschriften
§ 9
Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne und die
Prüfungsanforderungen Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlern-
für die Abschlußprüfung berufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie sind, insbesondere die Ausbildungsberufe Fischer
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- (Fischzüchter), Fischer (Seen- und Flußwirt) und
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Fischer (See- und Küstenfischer), sind nicht mehr
ist. anzuwenden.
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 11 § 12
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
(l) Für die Eernfsausbildungsve1hältnisse, die bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Inkrnfttrel.en dieser Verordnung ein Jahr oder län- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien dungsgesetzes auch im Land Berlin.
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(2) Für l3erufsausbildungsverhiiltnisse, die bei In- § 13
krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
Inkrafttreten
bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
dung unbilliger Hürten genehmigen, daß die bis- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
herigen Vorschriflen weiter angewendet werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. November 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.-"-- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lmrfendcr Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
lm Teil III wird das als forl!Jeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgcliiet.e11 geordnet vcr<iffentlicht. Der Teil III kilnn nur als Verlaqsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II lrnlhjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcsetzblä tter, die vor dem 1. Juli 1972 ,rnsgegt,ben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
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