2121
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 21. Novembe1· 1972 1Nr.123
Tag In h a 1 t Seite
14. 11. 72 Verordnung des Bundesministers des Innern zum Waffengesetz (WaffV-BMI) . . . . . . . . . . 2121
16. 11. 72 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes . . . . . . . . . . . . 2122
16. 11. 72 Zweite Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit ....................... 2125
6. 11. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2126
312-2
6. 11. 72 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Gesetz über die Berufsausübung
im Einzelhandel vom 5. August 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2126
7120-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2127
Verordnung
des Bundesministers des Innern zum Waffengesetz (WaffV-BMI)
Vom 14. November 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffen-
gesetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) wird verordnet:
§ 1
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1,
§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 41
Abs. 1, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1
sowie die §§ 46 und 59 des Waffengesetzes (Gesetz)
sind auf die dem Bundesminister des Innern nach-
geordneten Dienststellen sowie deren" Bedienstete.
nicht anzuwenden, soweit diese dienstlich tätig
werden.
§ 2
§ 13 des Gesetzes ist auf Munition nicht anzu-
wenden, die für das Bundeskriminalamt erworben
wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 14. November 197i
Der Bundesminister des Innern
Genscher
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes
Vom 16. November 1972
Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 1 und des § 79 Sind die Anforderungen nach Satz 1 zwei Jahre hin-
Abs. 1 des Viehseuchengeselzes in der Fassung der durch erfüllt, so genügt hinsichtlich der Blutunter-
Bekanntmachung vom 27. Febrrnu 1969 (Bundesge- suchung eine Untersuchung aller über drei. Jahre
setzbl. I S. 158), gei-indert durch das Gesetz zur Ände- alten Rinder des Bestandes.
rung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (3) Für die Beurteilung der Lymphozytenwerte
(Bundesgeselzbl. I S. 1363), wird mit Zustimmung gilt Anlage 1.
des Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen
Zucht- und Nutzrinder im Sinne dieser Verord-
1. in einen Rinderbestand oder
nung sind Hausrinder, die zur Erzeugung von Milch,
zur Zucht, zur Mast oder zur Verwendung als Zug- 2. auf Viehmärkte, öffentliche Tierschauen, Tierver-
tiere bestimmt sind. steigerungen oder Gemeinschaftsweiden
nur verbracht werden, wenn durch eine amtst~er-
§ 2 ärztliche Bescheinigung nach dem Muster der An-
(1) Ein Rinderbestand gilt als leukoseunverdäch- lage 2 bestätigt ist, daß die Tiere aus einem leukose-
tig im Sinne dieser Verordnung, wenn unverdächtigen Rinderbestand stammen. Die Be-
scheinigung ist vier Wochen gültig; sie wird un-
1. a) innerhalb der letzten 12 Monate mindestens
gültig, wenn die Tiere mit Rindern aus nicht leu-
zwei Blutuntersuchungen aller über zwei
koseunverdächtigen Beständen in Berührung gekom-
Jahre alten Rinder auf Leukose im Abstand
men sind.
von mindestens sechs Monaten durchgeführt
worden sind und diese Blutuntersuchungen (2) Für Zucht- und Nutzrinder, die aus einem Mit-
keine stark erhöhten Lymphozytenwerte er- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geben haben und eingeführt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 nur,
b) in den letzten zwei Jahren keine Tatsachen wenn sie in einen leukoseunverdächtigen Rinder-
bekanntqeworden sind, die auf Leukose schlie- bestand verbracht werden. Für diese Tiere kann an-
ßen lassen, oder in dem Bestand ein staatlich stelle der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 eine
gefördertes Verfahren zur Bekämpfung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 der Klauentiere-Ein-
Leukose durchgeführt worden ist oder fuhrverordnung vom 3. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 692), zuletzt geändert durch die Änderungs-
2. er nur aus Rindern besteht, die innerhalb der verordnung vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
letzten sechs Monate aus leukoseunverdächtigen S. 1185), vorgelegt werden.
Beständen in den Bestand verbracht worden sind.
(3) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 sind
(2) Ein Rinderbestand, der einmal die Anforde- vom Besitzer der Tiere für die Dauer von drei Jah-
rungen des Absatzes 1 erfüllt hat, gilt weiterhin als ren aufzubewahren und der zuständigen Behörde
leukoseunverdächtig, wenn nachfolgend oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht
1. jährlich mindestens eine Blutuntersuchung aller vorzuzeigen.
über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose durch-
geführt worden ist und diese Blutuntersuchung § 4
keine stark erhöhten Lymphozytenwerte ergeben (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
hat und § 3 Abs. 1 Satz 1 zulassen für
2. innerhalb dieses Zeitraumes 1. Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb des Gebietes
a) keine Tatsachen bekanntgeworden sind, die der Behörde unmittelbar aus einem Rinderbestand
auf Leukose schließen lassen, in einen anderen verbracht werden oder
b) nur Rinder aus leukoseunverdächtigen Be- 2. Zucht- und Nutzrinder unter zwei Jahren, die in
ständen in den Bestand verbracht worden sind Bestände verbracht werden, in denen Rinder aus-
und schließlich zur Mast gehalten werden,
c) zum Decken nur Bullen verwendet worden
sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen wenn eine Verbreitung der Seuche dadurch nicht zu
stehen und nur zum Decken von Rindern aus befürchten ist.
leukoseunverdächtigen Beständen verwendet (2) Die zuständige Behörde kann weitere Ausnah-
werden. men längstens bis zum 31. Dezember 1977 zulassen.
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1972 2123
§ 5 Hessen
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 3. die Verordnung zum Schutz gegen das Verschlep-
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich pen der Rinderleukose vom 18. August 1970
oder fahrlässig (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder Nutz- Hessen I S. 556);
rind in einen Rinderbestand oder auf einen Vieh-
markt, eine öffentliche Tierschau, eine Tierver- Niedersachsen
steigerung oder eine Gemeinschaftsweide ver- 4. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum
bringt, Schutze gegen die Verschleppung der Rinderleu-
2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht drei kose vorn 24. April 1968 (Niedersächsisches Ge-
Jahre aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vor- setz- und Verordnungsblatt S. 75);
zeigt.
Nordrhein-Westfalen
5. die Viehseuchenverordnung zum Schutze gegen
§ 6 die Rinderleukose vom 3. September 1968 (Ge-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- rhein-Westfalen S. 311);
blatt I S. l) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom Rheinland-Pfalz
26. Juli 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 627) auch im Land 6. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
Berlin. Schutze gegen die Einschleppung der Leukose der
Rinder vom 5. Mai 1964 (Gesetz- und Verord-
nungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 90),
§ 7 geändert durch die Viehseuchenpolizeiliche Ande-
Die Verordnung tritt drei Monate nach der Ver- rungsanordnung vom 9. November 1964 (Gesetz-
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
Pfalz S. 223);
Saarland
Baden-Württemberg
7. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum
1. die Verordnung des Innenministeriums zum
Schutze gegen die Einschleppung der Leukose der
Schutze gegen die Einschleppung der Leukose der
Rinder vom 3. September 1964 (Amtsblatt des
Rinder nach Baden-Württemberg vorn 25. März
Saarlandes S. 853);
1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143);
Schleswig-Holstein
Bayern
8. die Landesverordnung (Viehseuchenpolizeiliche
2. der 14. Abschnitt der Verordnung zur Verhütung Anordnung) zum Schutze gegen die Rinderleu-
und Bekämpfung von Tierseuchen vorn 7. Dezem- kose vom 22. November 1968 (Gesetz- und Ver-
ber 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 323), ge-
blatt S. 494), zuletzt geändert durch die Brucel- ändert durch die Anderungsverordnung vom
lose-Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesge- 10. März 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
setzbl. I S. 104G); Schleswig-Holstein S. 37).
Bonn, den 16. N overnber 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 3)
Beurteilung der Befunde bei der Blutuntersuchung auf Leukose
Für die Beurteilung der Blutproben ist die absolute Zahl der Leukozyten und
der Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maßgebend für die Beurteilung
ist die GesJmllymphozytenzahl je mm:J; diese ist nach folgender Formel zu
errechnen:
Gesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o
100
Folgende hJmatologischen Befunde sind als stark erhöhte Lymphozytenwerte
zu beurteilen:
Bei Rindern im Alter von Lymphozyten/mm3
über 2 bis zu 3 Jahren über 10 000
über 3 bis zu 6 Jahren über 9 000
über 6 Jahren über 7 500
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
1
Amtstier ärztliche Bescheinigung )
Das - Die - nachstehend bezeichnete(n) Rind(er)
Ohrmarke(n): Geschlecht: .
Rasse: Alter:
Kennzeichen:
stammt - stammen - aus dem leukoseunverdächtigen Bestand des/der ......................................... ..
(Name, Vorname und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres - der Tiere - nachweisbar ist)
Kreis:
Land:
Die letzte Blutuntersuchung des Bestandes auf Leukose erfolgte am
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit vier Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)
. , den ............................................. .
Der beamtete Tierarzt
(Siegel)
...................................... {Ü;terschrift)
······························•"·············"
1) Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen leukoseunverdächtigen Bestand ver-
bracht weiden, kiinnen Sammelbescheinigungen ausgestellt weiden.
2) Die Bescheiniqung wird vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das - die - Tier(e) mit Rindern aus nicht leukoseunver-
dächligen Beständen in Berührung gekommen ist - sind-,
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1972 2125
zweite Verordnung
zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit
Vom 16. November 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 9 und des § 5 Abs. 1 § 2
des Pflanzenschutz~Jesetzcs vom 10. Mai 1968 (Bun- Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
desgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Anderungsw~setz vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetz- fahrlässig einer Anordnung der zuständigen Be-
blatt I S. 1161), wird verordnet: hörde nach § 1 nicht nachkommt.
§ 3
§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
VerfügungsberechtitJte und Besitzer von Grund- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stücken sind verpflichtet, sie von Pflanzen der Gat- blatt I S. l) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
tung Crataegus L. (Weiß- und Rotdorn), die sich in schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Baumschulen oder auf Anbauflächen mit Kernobst
befinden oder deren Standort weniger als 500 Meter
§ 4
von solchen Flächen entfernt ist, freizumachen und
freizuhalten, wenn und sowei l dies zur Bekämpfung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Feuerbrandes erforderlich ist und die zuständige kündung in Kraft. Sie tritt sechs Monate nach ihrem
Behörde es anordnet. Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 16. November 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit
diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisver-
weigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
!lericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. November 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1972 - 1 BvL 2/71 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz über die Berufsausübung im Einzel-
handel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1121) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absc1tz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, soweit es keine Möglichkeit vorsieht, für
den Einzelhandel mit Lebensmitteln eine auf be-
stimmte Warenarten beschränkte Erlaubnis zu er-
teilen und für den Sachkundenachweis entspre-
chend geringere Anforderungen zu stellen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. November 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 - , ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit
diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisver-
weigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
!lericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. November 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. Oktober 1972 - 1 BvL 2/71 - , ergangen
auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz über die Berufsausübung im Einzel-
handel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 1121) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absc1tz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, soweit es keine Möglichkeit vorsieht, für
den Einzelhandel mit Lebensmitteln eine auf be-
stimmte Warenarten beschränkte Erlaubnis zu er-
teilen und für den Sachkundenachweis entspre-
chend geringere Anforderungen zu stellen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. November 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1972 2127
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 70, ausgegeben am 18. November 1972
Tag In h a I t Seite
15. 11. 72 Geset7, zu dem Abkommen vom 11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
repubHk Deutschland und der Regierung der Union der Sozialis.tischen Sowjetrepubliken
über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
25. 10. 72 Bekdnnl.nwchung der Erklürungen der Drei Mächte im Hinblick auf das Abkommen zwi-
schen der Re~Jierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozic1lisl.isdien Sowjetrepubliken über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
27. 10. 72 Bekanntrnachung iiher den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
rrnlen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
3. 11. 72 Bekanntrnad1ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Unfall verhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . 1539
3. 11. 72 Bekcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internatio-
nalen Arbeitsor9anisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . 1540
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2320/72 des Rates zur Festsetzung
des Marktrichtpreises und des Interventionspreises für
0 live nöl für dus Wirtschaftsjahr 1972/1973 4. 1 l. 72 L 249/1
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2321/72 des Rates zur Festsetzung
der monatlichen Zuschli:ige zum Marktrichtpreis, zum Inter-
ventionspn'is und zum Schwellenpreis für O 1 i v e n ö 1 für
das Wirtschaflsjahr 1972/ 1973 4. 11. 72 - L 249/2
31. 10. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 2322/72 des Rates zur Festsetzung
des Schwellenpreises für O 1 i v e n ö 1 für das Wirtschafts-
jahr 1972/1973 · 4. 11. 72 L 249/3
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2323/72 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2311/71 über die Beihilfe für
Olivenöl 4. 11. 72 L 249/ 4
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2325/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 4. 11. 72 L 249/7
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2326/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWC) Nr. 979/72 hinsichtlich der Aus-
9leichsabgaben, die im Anschluß an die Währungsereignisse
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und aus diesen gewonnene Waren anzuwenden sind 4. 11. 72 L 249/ 11
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2328/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.11.72 L 251/1
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2329/72 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 11. 72 L 251/3
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1972 2127
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 70, ausgegeben am 18. November 1972
Tag In h a I t Seite
15. 11. 72 Geset7, zu dem Abkommen vom 11. November 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
repubHk Deutschland und der Regierung der Union der Sozialis.tischen Sowjetrepubliken
über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
25. 10. 72 Bekdnnl.nwchung der Erklürungen der Drei Mächte im Hinblick auf das Abkommen zwi-
schen der Re~Jierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der
Sozic1lisl.isdien Sowjetrepubliken über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
27. 10. 72 Bekanntrnachung iiher den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
rrnlen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
3. 11. 72 Bekanntrnad1ung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation betreffend die Arbeitslosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539
3. 11. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Unfall verhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . 1539
3. 11. 72 Bekcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 102 der Internatio-
nalen Arbeitsor9anisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . 1540
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2320/72 des Rates zur Festsetzung
des Marktrichtpreises und des Interventionspreises für
0 live nöl für dus Wirtschaftsjahr 1972/1973 4. 1 l. 72 L 249/1
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2321/72 des Rates zur Festsetzung
der monatlichen Zuschli:ige zum Marktrichtpreis, zum Inter-
ventionspn'is und zum Schwellenpreis für O 1 i v e n ö 1 für
das Wirtschaflsjahr 1972/ 1973 4. 11. 72 - L 249/2
31. 10. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 2322/72 des Rates zur Festsetzung
des Schwellenpreises für O 1 i v e n ö 1 für das Wirtschafts-
jahr 1972/1973 · 4. 11. 72 L 249/3
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2323/72 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2311/71 über die Beihilfe für
Olivenöl 4. 11. 72 L 249/ 4
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2325/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 4. 11. 72 L 249/7
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2326/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnun~J (EWC) Nr. 979/72 hinsichtlich der Aus-
9leichsabgaben, die im Anschluß an die Währungsereignisse
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und aus diesen gewonnene Waren anzuwenden sind 4. 11. 72 L 249/ 11
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2328/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.11.72 L 251/1
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2329/72 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 11. 72 L 251/3
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröttentlicht im Amtsblatt der
Eu rupä ischen Gemein„d1aften
Datum und Bezeichnung der Rechlsv0rschrilt
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2330/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7.11.72 L 251/5
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2331/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7.11.72 L 251/7
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2332/72 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Ei pro du kt e n nach be-
stimmten Drittländern zugunsten des Welternährungspro-
gramms 7.11.72 L 251/8
6. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2333/72 der Kommission zur Anwen-
dung der Güteklasse III für bestimmte Z i t r u s fr ü c h t e im
Wirtschaftsjahr 1972/1973 7.11.72 L 251/9
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2335/72 der Kommission zur Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 1349/72 des Rates über die
Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken
von Hausgeflügel 8. 11. 72 L 252/1
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2336/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8. 11. 72 L 252/6
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2337/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 8. 11. 72 L 252/8
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2338/72 der Kommission zur Änderung
der bei Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 8. 11. 72 L 252/10
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2339/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 8. 11. 72 L 252/12
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2340/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8. 11. 72 L 252/13
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2341/72 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltung für Ta f e 1weine der Weinart A I 8. 11. 72 L 252/15
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2343/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 8. 11. 72 L 252/17
7. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2344/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 8. 11. 72 L 252/19
Andere Vorschriften
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2324/72 des Rates über die Ausset-
zung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
für Rindfleisch 4. 11. 72 L 249/5
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2327/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der Tarifnummer 53.06, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2799/71
des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 4. 11. 72 L 249/56
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