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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1972 Nr.122
Tag In h a 1 t Seite
16. 11. 72 Gesetz über Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2097
76:H-1, 7G31-1-1, 7630-1, 7630-1-1, 7630-1-2, 7630-1-3, 311-1, 7610-1, 7620-1, 7631-6, 7631-6-1, 7631-6-2, 4141-9
14. 11. 72 Erste Verordnunq zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbe-
dürJtiqer Anlaqen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105
7102-36
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2119
Gesetz über Bausparkassen
Vom 16. November 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur
sen: Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken be-
§ 1 stimmten Gebäuden,
Begriffsbestimmungen 4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur
Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des An-
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Ge-
teils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken
schäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bau-
sparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu er-
aus den angesammelten Beträgen den Bausparern richtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude ent-
für wohnungswirtschaftJiche Maßnahmen Gelddar- spricht,
lehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bausparge- 5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung
schäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bauspar- von Wohngebieten,
kassen betrieben werden.
6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse Durchführung von Maßnahmen nach den Num-
einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung mern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Ge-
währung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bauspar- 7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf
vertrag). einem überwie-gend Wohnzwecken dienenden
Grundstück ruhen.
(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne
dieses Gesetzes sind Als wohnungswirtschaftliche Maßnahme gilt auch
1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Ver- die Durchführung gewerblicher Bauvorhaben, die im
besserung von überwiegend zu Wohnzwecken Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen er-
bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, ins- forderlich sind.
besondere von Eigenheimen und Eigentumswoh-
nungen, (4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen
2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Ver- Bausparkassen besondere Aufgaben für den Woh-
besserung von anderen Gebäuden, soweit sie nungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu
Wohnzwecken dienen, übertragen, bleibt unberührt.
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 2 8. sich nach Maßgabe des Absatzes 2 an inländischen
Rechtsform Unternehmen beteiligen, die der Förderung des
Bauspargeschäftes dienen oder die nach ihrem
(1) Private fürnspcHkassen dürfen nur in der Geschäftszweck für wohnungswirtschaftliche Maß-
Rechtsform der Ak lienueseJlschuft betrieben werden. nahmen Bauland erwerben und an Bauwillige
(2) Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bau- veräußern oder Bauland vermitteln oder als Bau-
sparkassen wird von den Li.indem bestimmt. herr Wohngebäude errichten und veräußern oder
Bauherren bei der Errichtung solcher Gebäude be-
treuen;
§ 3 9. Gelddarlehen für die in Nummer 8 genannten
Aufsicht Zwecke an Unternehmen gewähren, an denen die
Bausparkasse beteiligt ist.
(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
(Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht über die Bau- (2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Dar-
sparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes lehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen
und des Gesetzes über das Kreditwesen vom nach Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache, der Gesamt-
10. Juli 1961 (Bundesgcsetzbl. I S. 881), zuletzt ge- betrag der nach Absatz 1 Nr. 6 entgegengenomme-
ändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter nen Gelder das Fünffache und eine Beteiligung nach
Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kredit- Absatz 1 Nr. 8 zwanzig vom Hundert des haftenden
instituten, V(~rsicherungsunternehmen und Bauspar- Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen;
kassen vom 21. Mdrz 1972 (Bundesgesetzbl. I der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen
S. 465), aus. Es ist befugt, im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 Nr. 2, die durch Grundpfandrechte im
alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswer-
um den Geschäftsbetrieb einer B.ausparkasse mit tes des Pfandobjekts gesichert sind, darf außerdem
den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im übersteigen.
Einklang zu erhalten.
(3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen
(2) Soweit Bausparkassen einer anderen staat- nutzbar machen
lichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der
Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. 1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten
sowie
(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zwei-
felsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften die- 2. durch Ankauf von
ses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen bin- a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderun-
den die Verwaltungsbehörden. gen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen,
deren Schuldner der Bund, ein Sondervermö-
gen des Bundes oder ein Land ist,
§ 4 b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung
und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a
Zulässige Geschäfte
bezeichneten Stellen die Gewährleistung über-
(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bausparge- nommen hat,
schäft nur folgende Geschäfte betreiben:
c) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelas-
1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung senen Schuldverschreibungen.
oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen
der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bau- (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstük-
sparer dienen; ken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Woh-
2. für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige nungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbau-
Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 ge- rechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von
währen; Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von
Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre
3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und Betriebsangehörigen gestattet.
im Namen und für Rechnung Dritter bewilligen,
wenn die Darlehen der Finanzierung wohnungs- (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung
wirtschaftlicher Maßnahmen dienen; eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bau-
sparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszu-
4. nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen
zahlen.
für Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die
Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und
die in der in§ 7 vorgeschriebenen Weise gesichert
sind; § 5
5. fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Allgemeine Geschäftsgrundsätze,
Kapitalsammelstellen aufnehmen; Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge
6. fremde Gelder von sonstigen Gläubigern nach (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb
Maßgabe des Absatzes 2 entgegennehmen; Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine
7. Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einer Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu
Laufzeit von höchstens vier Jahren ausstellen; legen.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2099
(2) Die J\ II~wmcincn GeschJ.ftsgrundsätze müssen § 6
Bestimmungen enthalten über Zweckbindung der Bausparmittel
1. die Bercchnunqen für die Abwicklung der Bau-
(1) Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf
sparverlriirJe und für die Daum der Wartezeiten Bauspardarlehen dürfen vorbehaltlich von § 4 Abs. 3
unter Iforvorlwlrnng der längsten, mittleren und
nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung
kürzesten ·w arl.czeil;
fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt
2. die Zusc1mmcnsctztm~J der Zuteilungsmasse, die worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach § 10
Zuteilungsterrnine sowie die Voraussetzungen zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung
und die Ermitllunu der Reihenfolge für die Zutei- von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet wer-
lung (Zuteilun!Jsvcrfahren); den; sie sind in erster Linie zur angemessenen Ver-
3. die Berechnung des Beleihungswertes der zu be- kürzung der Wartezeiten einzusetzen.
leihenden Grundstücke; (2) Forderungen aus Bauspardarlehen und die
4. die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschlie- ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und
ßung und zur Förderung von Wohngebieten; sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspar-
geschäft und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
5. die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend Geschäfte veräußert, beliehen oder verpfändet wer-
oder ausschließUch gewerblichen Zwecken dienen, den. Das gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen
soweit dies nach § 1 zulässig ist; im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die ihrer Siche-
6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen ge- rung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen
kündigter Bausparverträge; Sicherheiten.
7. eine die Belange der Bausparer wahrende verein-
fachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle § 7
der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bau-
Sicherung der Forderungen aus Darlehen
sparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum
Betrieb einer Bausparkasse durch das Bundesauf- (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus
sichtsamt. Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen
aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparver- nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparver-
träge müssen Bestimmungen enthalten über trägen gesichert werden, sind durch Bestellung von
1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bau- Hypotheken oder Grundschulden an einem inländi-
sparers und der Bausparkasse sowie über die schen Pfandobjekt zu sichern. Der Bestellung einer
Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bau-
sparkasse gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung
2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem
Bauspardarlehen; Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bau-
3. die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bau- sparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne
sparern berechnet werden; ausreichende zusätzliche Sicherheit die ersten vier
Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes
4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der
nicht übersteigen.
Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingun-
gen für die Auszahlung der Bausparsumme; (2) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte
kann abgesehen werden, wenn ausreichende ander-
5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardar- weitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicher-
lehen; heiten).
6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag
(3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte
geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag
oder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen wer-
zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht
den, wenn der Darlehensnehmer sich der Bauspar-
oder ermäßigt werden kann;
kasse gegenüber verpflichtet, eine mögliche Siche-
7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem rung durch Grundpfandrechte gemäß Absatz 1 nicht
Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet wer- durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in
den können oder ein Bausparvertrag gekündigt Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere
werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu
aus der Kündigung des Bausparvertrages oder verhindern.
aus einer vereinfachten Abwicklung der Bauspar-
(4) Bei der Gewährung von Darlehen an inlän-
verträge ergeben;
dische Körperschaften und Anstalten des öffent-
8. das zuständige Gericht oder einen Schiedsver- lichen Rechts kann von einer Sicherung abgesehen
trag; werden. Von einer Sicherung kann ferner insoweit
abgesehen werden, als für Darlehen, die anderen
9. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Darlehensnehmern gewährt werden, eine inlän-
Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme dische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen
und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Rechts die Gewährleistung übernommen hat.
Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der
Anrechnung bereits bestehender Lebensversiche- (5) Das Bundesaufsichtsamt kann für Einzelfälle
rungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer zulassen, daß auch Pfandobjekte außerhalb des Gel-
solchen Versicherung verpflichtet ist. tungsbereichs des Gesetzes beliehen werden, wenn
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
das zu bestellende Cnmdpfandrccht oder zusätz- schadet seiner Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Ge-
liche Sidwrhcilcn eine Ausnahme gerechtfertigt er- setzes über das Kreditwesen, der Bausparkasse den
scheinen lassen. Abschluß neuer Verträge verbieten.
(G) Der bei der Beleihung anwmommene Wert des
Pfandobjektes (Beleihun~Jswcrt) darf den Verkehrs-
wert nichl übcrstcigc>n. BE~i der Feststellung des Be- § 10
leihungswertes sind nur die dm1ernden Eigenschaf-
ten des Pfandobjektes und der Ertrag zu berück- Erlaß von Rechtsverordnungen
sichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer
Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen
Wirtschaft jedem Besilzcr nachhaltig gewähren
der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, ins-
kann.
besondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten
Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungs-
§ 8 bereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen
sowie zur Aufrechterhaltung einer möglichst gleich-
Versagung und Rücknahme der Erlaubnis
mäßigen Zuteilungsfolge kann der Bundesminister
(l) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu für Wirtschaft nach Anhörung der Deutschen Bundes-
betreiben, darf außer aus den in § 33 Abs. 1 des Ge- bank und der Spitzenverbände der Bausparkassen
setzes über das Kreditwesen genannten Gründen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
auch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen
1. die vorübergehende Anlage der für die Zuteilung
Geschäftsgrundslitze oder die Allgemeinen Bedin- angesammelten und der bereits zugeteilten, aber
gungen für Bausparverträge
von den Bausparern noch nicht in Anspruch ge-
1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht ge- nommenen Beträge;
währleistet erscheinen lassen oder
2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die
2. Spar- und Ti1gungsleistungen vorsehen, die die einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden
Zuteilung der Bausparsumme unangemessen hin- Betrag übersteigen, (Großbausparverträge) am
ausschieben, oder gesamten nicht zugeteilten Vertragssummenbe-
3. sonstige Belange der Bausparer nicht aus- stand der Bausparverträge einer Bausparkasse
reichend wahren, indem sie zum Beispiel unan- und den zulässigen Anteil von Großbausparver-
gemessen hohe Gebühren oder ungerechtfertigte trägen, die innerhalb eines Kalenderjahres abge-
Kündigungsmöglichkeiten der Bauspardarlehen schlossen werden, an der gesamten Vertrags-
durch die Bausparkasse vorsehen. summe der in diesem Jahr von der Bausparkasse
abgeschlossenen Bausparverträge; dabei gelten
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlosse-
außer aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das nen Verträge eines Bausparers als ein Vertrag;
Kreditwesen bezeichneten Gründen auch dann zu- auf die zulässigen Anteile von Großbausparver-
rücknehmen, wenn ihm Tatsachen bekanntwerden, trägen sind die Bausparverträge, auf die der
die die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 Bausparer die nach den Allgemeinen Geschäfts-
rechtfertigen würden und die Belange der Bausparer grundsätzen für eine Zuteilung erforderliche
nicht durch andere Mußnahmen nach diesem Gesetz Mindestansparsumme innerhalb des ersten J ah-
oder dem Gesetz über das Kreditwesen ausreichend res nach Vertragsabschluß eingezahlt hat, anzu-
gewahrt werden können. rechnen;
3. die Voraussetzungen für die Gewährung von
Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben
§ 9 mit gewerblichem Charakter dienen, und den
Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamt-
der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bestand der Forderungen aus Darlehen einer
Bausparkasse; der Anteil darf höchstens auf drei
(1) .Änderungen und Ergänzungen der Allgemei- vom Hundert festgesetzt werden;
nen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Be-
dingungen für Bausparverträge, die in § 5 Abs. 2 4. Vomhundertsätze des haftenden Eigenkapitals
und 3 aufgeführte Bestimmungen betreffen, bedürfen der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 insgesamt sowie an ein Unter-
der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Für
die Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 ent- nehmen gewährt werden dürfen;
sprechend. Sonstige Änderungen sind dem Bundes- 5. den zulässigen Anteil von Darlehen, für die
aufsichtsamt mindestens drei Monate vor ihrem Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamt-
Inkrafttreten anzuzeigen. bestand der Forderungen aus Darlehen einer
Bausparkasse;
(2) Erscheint die Erfüllung der von der Bauspar-
kasse in den Bausparverträgen übernommenen Ver- 6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im
pflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann das Einzelfall Darlehen gegen Abgabe einer Ver-
Bundesaufsichtsamt verlangen, daß die Bauspar- pflichtungserklärung nach § 7 Abs. 3 gewähren
kasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die darf.
Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge vor Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Er-
Abschluß neuer Verträge ändert. Unter der gleichen mächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bun-
Voraussetzung kann das Bundesaufsichtsamt, unbe- desaufsichtsamt übertragen.
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§ 11 § 14
Abberufung von Geschäftsleitern Bestandsübertragung
Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung des (1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer
Geschäftsleiters einer Bausparkasse außer aus den Bausparkasse an Bausparverträgen mit den zugehö~
in § 36 des C~esct:;;es über das Kreditwesen bezeich- rigen Aktiven und Passiven auf eine andere Bau-
neten Gründen auch dmm verlangen, wenn dieser sparkasse oder auf mehrere andere Bausparkassen
vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmun- ganz oder teilweise übertragen werden soll, bedarf
gen dieses Ceset:;;cs, die zu seiner Durchführung der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Die
erlassenen Verordnungen, ucgen Anordnungen des Rechte und Pflichten der übertragenden Bauspar-
Bundesaufsichtsmntes oder gegen die in § 5 Abs. 2 kasse aus den Bausparverträgen gehen mit der
und 3 bezeichneten Ikstirnmunqen der Allgemeinen Genehmigung auf die übernehmende Bausparkasse
Geschüftsgrundsütze oder der Allgemeinen Bedin- über. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
gungen für Bausparvertr~i9e verstoßen hat und trotz wenn durch die Ubertragung die Belange der Bau-
Verwarnunq durch dds Bundesaufsichtsamt dieses sparer der übertragenden oder der übernehmenden
Verhalten fortsetzt. Bausparkasse gefährdet werden.
(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
§ 12
Vertrauensmann
§ 15
(1) Das Bundesaufsichtsamt bestellt bei jeder
Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Be- Zahlungsverbot, Konkursantrag
stellung ist die Bausparkasse und, soweit eine an- (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflich-
dere staatliche Aufsicht nach § 3 Abs. 2 besteht, auch tungen einer Bausparkasse und erscheint die Ver-
die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. meidung des Konkurses unter Abwägung der Inter-
Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. essen der Bausparer und der übrigen Gläubiger
(2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, geboten, so kann das Bundesaufsichtsamt alle Arten
daß die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingun- von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den
gen für Bausparverträge über das Zuteilungsver- gleichen Voraussetzungen kann das Bundesauf-
f ahren eingehalten werden. sichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5
Abs. 2 Nr. 7) zustimmen.
(3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher
und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit (2) Wird eine Bausparkasse zahlungsunfähig oder
sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei tritt Uberschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter
Streitigkeiten zwischen der Bausparkasse und dem dem Bundesaufsichtsamt dies unverzüglich anzuzei-
Vertrauensmann über dessen Obliegenheiten ent- gen. Die Anzeigepflicht tritt an die Stelle der nach
scheidet das Bundesaufsichtsamt. anderen Rechtsvorschriften den Geschäftsleitern ob-
(4) Der Vertrauensmann teilt dem Bundesauf- liegenden Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder
sichtsamt seine Feststellungen und Beobachtungen Uberschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen.
mit. Er ist an Weisungen des Bundesaufsichtsamtes Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermö-
nicht gebunden. gen der Bausparkasse kann nur vom Bundesauf-
sichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat
(5) Der Vertrauensmann erhält vom Bundesauf- dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entspre-
sichtsamt eine angemessene Vergütung; diese ist chen; § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleibt unbe-
von der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung rührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar.
des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen
gesondert zu erstatten.
§ 16
§ 13
Bezeichnung „Bausparkasse"
Besondere Pflichten des Prüfers (1) Die Bezeichnung „Bausparkasse" oder eine
Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bau- Bezeichnung, in der das Wort „Bausparkasse" oder
sparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob der Wortstamm „Bauspar" enthalten ist, dürfen in
1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingun-
der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Un-
gen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt
worden sind, ternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben
der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen.
2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeich-
nete Bestimmung der Allgemeinen Geschäfts- (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das
grundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeich- Wort „Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der
nete Bestimmung der AJlgemeinen Bedingungen das Wort „Bausparkasse" oder der Wortstamm
für Bausparverträge eingehalten hat und „Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang
3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bau-
Rechtsverordnung beachtet worden sind. spargeschäfte betreiben.
Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzuneh- (3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Ge-
men. setzes über das Kreditwesen gelten entsprechend.
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 17 § 19
Ausnahmen Uberleitungsbestimmungen
Auf BausparkcJssen, die einer besonderen staat- (1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens be-
lichen Aufsicht unlerliegen, werden die §§ 14 und 15 stehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund
Abs. 1 Salz 1 und Abs. 2 nicht angewandt. der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anord-
nungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht
Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes
über das Kreditwesen entgegenstehen. Rechtsvor-
§ 18 schriften, die für die geschäftliche Betätigung be-
Bestimmungen für bestehende und stimmter Arten von Bausparkassen weitergehende
für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben
unberührt.
(1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten die- (2) Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des
ses Gesetzes das fürnspargeschäft betreiben durften, Bausparwesens, die in Rechtsvorschriften dem Bun-
gilt die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen desaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar-
erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bau- wesen zugewiesen sind, gehen auf das Bundesauf-
sparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die sichtsamt für das Kreditwesen über.
in § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen
bezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten (3) Die Zuständigkeit der Länder für die Bestäti-
dieses Gesetzes. gung der Umstellungsrechnung von Bausparkassen,
die ihrer besonderen staatlichen Aufsicht unterlie-
(2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses gen, bleibt unberührt.
Gesetzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit be- (4) Die Jahresabschlüsse der Bausparkassen sind
schränkter 1---Iaftung oder der eingetragenen Genos- bis zum Erlaß neuer Vorschriften nach den bisheri-
senschaft betrieben werden durften, dürfen in dieser gen Vorschriften zu gliedern.
Rechtsform weiter betrieben werden.
(3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses § 20
Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich un-
selbständige Einrichtungen betreiben durften, gelten Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften
insoweit als Bausparkassen. Sie haben das Ver- (1) Das Gesetz über die Beaufsichtigung der pri-
mögen der Bausparkasse getrennt von ihrem son- vaten Versicherungsunternehmungen und Bauspar-
stigen Vermögen zu verwalten, für die Bauspar- kassen in der Fassung der Bekanntmachung vom
kasse einen gesonderten Jahresabschluß aufzustel- 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt
len sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu er- geändert durch das Beurkundungsgesetz vom
statten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buch- 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird
führung, des Jahresabschlusses und des Geschäfts- wie folgt geändert:
berichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Das
1. In der Uberschrift werden die Worte „und Bau-
der Bausparkasse zugewiesene Betriebskapital und
sparkassen" gestrichen.
die in dem gesonderten Jahresabschluß ausgewiese-
nen Rücklagen gelten als haftendes Eigenkapital der 2. Abschnitt VII sowie die §§ 133, 135 Abs. 2, §§ 136,
Bausparkasse. 146 Abs. 2, § 151 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und 2
letzter Halbsatz werden aufgehoben.
(4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen 3. In § 134 Abs. 1 werden die Worte „oder eine
Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem Bausparkasse" sowie die Worte „oder des Be-
nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsver- standes an Bausparverträgen" gestrichen und die
ordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben in der Klammer enthaltene Paragraphenbezeich-
haben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, nung ,,§§ 14, 112" ersetzt durch die Paragraphen-
soweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen bezeichnung ,,§ 14".
werden. Das Bundesaufsichtsamt kann eine ange- 4. In § 137 Abs. 4 werden die Worte „oder der
messene Frist für die Abwicklung dieser Geschäfte Bausparkasse" gestrichen.
festsetzen.
5. a) In § 140 werden in Absatz 1 die Worte „oder
(5) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bausparkasse" gestrichen.
bestehenden Bausparkassen haben ihre Allgemeinen b) In Absatz 2 werden die Worte „oder einen
Geschäftsgrundsätze und ihre Allgemeinen Bedin- Bausparvertrag" gestrichen und die Worte
gungen für Bausparverträge spätestens bis zum „solcher Verträge" durch die Worte „eines
31. Dezember 1974 den Vorschriften des § 5 Abs. 2 solchen Vertrages" ersetzt.
und 3 anzupassen oder, soweit solche bisher nicht
6. In § 141 Abs. 1 werden die Worte „oder die
bestanden, aufzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2
Vorstandsmitglieder, persönlich haftenden Ge-
ist entsprechend anzuwenden.
sellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren
(6) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche einer Bausparkasse" ffestrichen.
Kreditinstitute, die nach Inkrafttreten dieses Ge- 7. a) In § 150 Satz 1 werden die Worte „Versiche-
setzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselb- rungs- und Bausparwesen" durch das Wort
ständige Einrichtungen betreiben. ,, Versicherungswesen" ersetzt.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2103
b) In § 150 Satz 2 werden die Worte „soweit es Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus
die B,mspark assen betrifft, der Beirat für Bau- diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder
sparkassc:n" gestrichen. Gegenstände auf Kredit verschafft werden
8. In§ 152 Sc1lz 2 und § 15G werden die Worte „und (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für
Bausparkassen" gestrichen. Bausparkassen;".
(2) In der Verordnung zur Durchführung des Ge- 3. Nach § 22 wird als § 22 a folgende Vorschrift
setzes über die Bcaufsichti91mg der privaten Ver- eingefügt:
sichernngsuntcrnehmun~Jen und Bausparkassen vom
,,§ 22 a
21. April 1936 (Reid1sgeselzbl. I S. 376) werden in
der Ubersduifl und in der Einleitung die Worte Bauspareinlagen
,, und Bausparkassen" rJestrichen.
Auf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22
(3) Das Gesetz über die Errichtung eines Bundes- keine Anwendung."
aufsichtsamtes für das Vcrsicl1NunrJs- und Bauspar-
wesen vom 31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480), 4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Ge- eingefügt:
setzes über die ErrichtunrJ eines Bundesaufsichts- ,, (1 a) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und
amtes für das VcrsidH~runus- und Bausparwesen auf von Bausparkassen gewährte Kredite keine
vom 22. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 501), Anwendung."
und die ErstE~, Zweite und Dritte Durchführungsver-
ordnung zu diescnn Cesc:tz (Bundesgcsetzbl. I 1952 5. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
S. 94, 610 und 1953 S. 75) werden wi.e folgt ge- ,, (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Ge-
ändert: setzes über Bausparkassen vom 16. November 1972
1. In der Ubersc:b rift des Gesetzes und der Durch- (Bundesgesetzbl. I S. 2097) dürfen die Bezeichnung
führungsverordnun9en, in § 1 Satz 1, § 8 Nr. 7 ,,Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften,
und § 10 a Satz 1 des Gesetzes, in der Einleitung die einem Prüfungsverband angehören, die Be-
zur Ersten, Zweiten und Dritten Durchführungs- zeichnung „Spar- und Darlehenskasse" führen."
verordnung und in § l der Ersten und Zweiten
Durchführungsverordnung werden die Worte 6. Nach § 52 wird als § 52 a folgende Vorschrift
„Versicherungs- und Bausparwesen" durch das eingefügt:
Wort „Versicherungswesen" ersetzt.
,,§ 52 a
2. In § 1 Satz 1, §§ 6, 8 erster Halbsatz und § 10
Formblätter für den Jahresabschluß der
Abs. 2 des Gesetzes und in den §§ 3 und 4 Abs. 1
Kreditinstitute des öffentlichen Rechts
der Ersten Durchführungsverordnung werden die
Worte „und Bausparkassen" gestrichen. Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
3. In der Drillen Durchführungsverordnung werden tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
in § 2 die Paraqraphenbczeichnung „ 121" sowie für Wirtschaft durch Rechtsverordnung für die
die Worte „und Bausparkassen" gestrichen. Aufstellung des Jahresabschlusses der Kredit-
institute des öffentlichen Rechts Formblätter vor-
4. § 2 Abs. 2 des Gesetzes, § 3 Abs. 3 und 4 und zuschreiben und andere Vorschriften für die
§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Durchführungsver- Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen,
ordnung werden aufgehoben. soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung
5. In § 8 der Ersten Durchführungsverordnung wer- des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der
den die Worte „und des Beirats für Bausparkas- vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlus-
sen" gestrichen. ses der anderen Kreditinstitute anzugleichen."
(4) In der Vcrgle:~ichsordnung vom 26. Februar (6) Kapitel V des Ersten Teiles der Verordnung
1935 (Reichsgcsetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge-
das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, biete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni
des Beurkundungsgesetzcs und zur Umwandlung 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288), die Durchfüh-
des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Ver- rungs- und Ergänzungsverordnung über die ver-
sicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I einfachte Abwicklung von Bausparverträgen vom
S. 911), werden in§ 112 Abs. 1 die Worte „und Bau- 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) sowie die
sparkassen" gestrichen und hinter der Klammer- Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung
bezeichnung „Reichsgesctzbl. I S. 315, 750" die über die vereinfachte Abwicklung von Bausparver-
Worte „oder des Gesetzes über Bausparkassen vom trägen vom 7. September 1934 (Reichsgesetzbl. I
16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097)" ein- S. 827) werden auf Bausparverträge, die nach In-
gefügt. krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden,
(5) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie nicht angewandt.
folgt geändert:
(7) Artikel 2 der Verordnung über die Bilanzie-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben. rung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und
Bausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetra-
2. § 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: genen Genossenschaft betrieben werden, vom
„2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der 7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird
überwiegende Teil der Geldgeber einen aufgehoben.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 21 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 22
des Dritten Uberleitungsgesetzcs vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Inkrafttreten
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. November 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2105
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 14. November 1972
Auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeord-
nung, zuletzt geändert durch Artikel 13 Nr. 1
des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates:
Artikel 1
Die Kostenordnung für die Prüfung überwa-
chungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1162) wird dahin geändert, daß die
Anhänge I bis VI durch die dieser Verordnung bei-
gefügten Anhänge Ibis VI ersetzt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewer-
beordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 61) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-
tober 1972 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anhang I
Gebühren
für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Für die Prüfung von Dc1rnpfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Hochdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 1 DampfkV
1.1. Bemessungsgrundlage
1.1.1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Hochdruckdampfkesseln ist die
Jahresgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 1.7.
Die Jahresgebühr besteht aus
a) der Grundgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Abgas-Wasservorwärmer nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für besondere Feuerungen nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag bei Verzicht auf die ständige Beaufsichtigung nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach Num-
mer 1.1.6.
1.1.2. Die Grundgebühr wird berechnet
2
a) bei nicht elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der Heizfläche H in m (Nummer
l. l. 7) und beträgt je Dampfkessel
bis 100 m 2 :Heizfläche in DM: 2,36 · H + 88
über 100 bis 500 m 2 Heizfläche in DM: 0,94 · H + 230
über 500 bis 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,82 · H + 290
über 3 000 m 2 Heizfläche in DM: 0,74 · H + 530
b) bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen
Leistung N in kW und beträgt in DM: 0,11 · N + 88,50
1.1.3. Bei Abgas-Wasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig ab-
sperrbar sind, beträgt der Zuschlag 118,- DM
1.1.4. Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der
Zuschlag 35,- DM
1.1.5. Bei Dampfkesseln, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet
wird, beträgt der Zuschlag für die Prüfung der besonderen Einrichtungen 59,- DM
1.1.6. Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, be-
trägt der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß mit einem Rauminhalt
bis 400 Liter 59,- DM
über 400 Liter bis 2 000 Liter 86,- DM
über 2 000 Lfü~r bis 5 000 Liter 123,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 177,- DM
und je weiter angefangene 10 000 Liter zusätzlich 14,50 DM
Besitzen mehrere Tfeißwassererzeuger eine gemeinsames Druckausdehnungsgefäß, so ist
bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Druckausdehnungsgefäß durch
die Zahl der Heißwassererzeuger zu teilen.
1.1.7. Berechnung der Heizfläche.
1. L 7 .1. Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die f euer- oder
abgasberührte Oberfläche des gesamten Kesselkörpers einschließlich der Uberhitzer
und Zwischenüberhitzer.
1.1.7.2. Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche
H = n · l ·da· n
Es bedeuten
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl
zugrunde gelegt werden darf:
b
.Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2107
mi tUerc beheizte Länge der Rohre in m
da Roluaußcndurduncsser in m
b Breite der Rohrwand in m.
Eine Bcstiftung der Rohre bleibt unberücksichtigt, das gleiche gilt für radial aufge-
setzte Rippen.
1.1.7.3. Bei Rohrwcmdkonslruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt sind (z.B. Bailey-
Plc1tten, Zündgür1d, Zyklone), gilt als Heizfläche in m 2 die Fläche
d.l
H n· l•--"- ·n
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist.
1.1.7.4. Bei Rolirwi.indcn aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heiz-
fläclw in rn:! die Fläche
H n·l· [(-n ·-
2
da) + (t-da) ]
wobc:i t di<! Teilun~J der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.2. Vor p r ü f u n g
1.2.1. Für di c Prüfunq der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die
Berechnung der Festigkeit wird insgesamt erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 m 2 das Doppelte der der Heiz-
Wiche entsprechenden Jahresgebühr,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 m 2 bis 450 m 2 das Doppelte der
einer Ileizfltiche von 100 m 2 entsprechenden Jahresgebühr,
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 450 m 2 die der Heizfläche entspre-
chende Jahresgebühr,
wobei der Zuschlag nach Nummer 1.1.5 nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
1.2.2. Werden die Unterlagen für eine Dampfkesselanlage mit mehreren Dampfkesseln glei-
cher Bauart und Größe gleichzeitig eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1
nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3. Werden von demselben Antragsteller die Unterlagen für mehrere Dampfkesselanlagen
gleicher Bauart und Größe, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden,
oder für mehrere Schiffsdampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe gleichzeitig
eingereicht, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.4. Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu einer halben Jahres-
gebühr erhoben werden.
1.3. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
1.3.1. Bauprüfung und Wasserdruckprüfung
Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
eine Jahresgebühr ohne die Zuschläge nach den Nummern 1.1.4 und 1.1.5 erhoben.
1.3.2. Abna hmE~prüfung
1.3.2.1. Für die Prüfung im kalten Zustand und für die Prüfung im Betriebszustand wird je
Dampfkessel und je Prüfung 60 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 88,- DM
erhoben.
1.3.2.2. Wenn eine Prüfung im kalten Zustand entfallen kann, wird für die Prüfung im Betriebs-
zustand eine Jahresgebühr erhoben.
1.3.2.3. Für die Prüfung einer Dampfkesselanlage, für die eine befristete Betriebserlaubnis nach
§ 11 Abs. 2 DampfkV erteilt ist, kann bis zu einer Jahresgebühr erhoben werden.
1.3.2.4. Für eine eingeschränkte Abnahmeprüfung, z.B. nach wesentlicher Änderung (Teil-
abnahmeprüfung), kann bis zu einer halben Jahresgebühr erhoben werden.
1.4. Wiederkehrende Prüfungen
1.4.1. Für die wiederkehrenden Prüfungen (äußere Prüfung, innere Prüfung, Wasserdruckprü-
fung) wird zu Beginn jedes Kalenderjahres eine Jahresgebühr erhoben, unabhängig von
der Art und Anzahl der wiederkehrenden Prüfungen. Die Jahresgebühr ist nicht zu er-
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
heben, wenn ein Dampfkessel außer Betrieb gesetzt und dies der zuständigen techni-
schen Uberwachungsorganisation bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres
angezeigt worden ist.
1.4.2. In dem Jahr, in dem die Gebühr für die Abnahmeprüfung fällig wird, wird für die wieder-
kehrende Prüfung keine Jahresgebühr erhoben.
1.4.3. Kann eine Wasserdruckprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als
Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prü-
fung durchgeführt werden, so kann dafür bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 88,- DM erhoben werden.
1.5. Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
1.5.1. Sind bei einem vorübergehend außer Betrieb gesetzten Dampfkessel Prüfungen entfal-
len, so wird für jede nachgeholte Prüfung 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens jedoch
88,- DM erhoben.
1.5.2. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so wird für
jede Prüfung vor Wiederinbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung) 70 v. H.
einer Jahresgebühr, mindestens jedoch 88,- DM erhoben.
1.6. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird bis zu 70 v. H. einer Jahresgebühr, mindestens
jedoch 88,- DM erhoben.
1.7. Sonstige Prüfungen
Für die in den Nummern 1.2 bis 1.6 nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
2. Niederdruckdampfkessel nach§ 4 Abs. 2 DampfkV
2.1. Bemessungs g run dl a ge
2.1.1. Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Niederdruckdampfkesseln
sind die Grundgebühr nach Nummer 2.1.2 und die Zuschläge für besondere Feuerungen
nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß bei Heißwassererzeugern nach
Nummer 2.1.4.
2.1.2. Die Grundgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung D in t/h und bei
Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung Q in Gcal/h berechnet. Die Grundgebühr
beträgt je Niederdruckdampfkessel mit einer Dampfleistung bzw. Wärmeleistung
bis 4 t/h in DM: 33 · D + 59
bzw. bis 2,4 Gcal/h in DM: 54 · Q + 59
über 4 t/h in DM: 16,50 · D + 125
bzw. über 2,4 Gcal/h in DM: 27 · Q + 125.
2.1.3. Bei Dampfkesseln, die mit automatischer 01-, Gas-, Späne- oder Staub-
feuerung oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sind, beträgt der Zu-
schlag 35,- DM
2.1.4. Bei Heißwassererzeugern, die ein Druckausdehnungsgefäß besitzen, wird der Zuschlag
nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2. Vorprüfung
2.2.1. Für die Prüfung der Antragsunterlagen und der Konstruktionsunterlagen sowie für die
Berechnung der Festigkeit wird insgesamt das 1,4f ache der Gebühr nach Nummer 2.1 er-
hoben. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 finden entsprechende Anwendung.
2.2.2. Für die Vorprüfung einer wesentlichen Änderung kann bis zu 70 v. H. der Gebühr
nach Nummer 2.1 erhoben werden.
2.3. Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
2.3.1. Für die Bauprüfung und für die Wasserdruckprüfung wird je Dampfkessel und je Prüfung
eine Gebühr nach Nummer 2.1 ohne den Zuschlag nach Nummer 2.1.3 erhoben.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2109
2.3.2. Für die Abnahmeprüfung wird je Dampfkessel das 1,4fache der Gebüp.r nach Num-
mer 2.1 erhoben.
2.3.3. Für die Abnahmeprüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Dampfkessel eine
Gebühr fü1ch Nummer 2.1 erhoben.
2.4. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.5. So n s li g e Prüfungen
Für die in den Nummern 2.2 bis 2.4 nicht genannten Prüfungen werden die
Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
3. Kleindampfkessel nach § 4 Abs. 3 DampfkV
3.1. Vorprüfung, Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Ände-
rung
Für die Vorprüfung, Bauprüfung, Wasserdruckprüfung und Abnahmeprüfung von Klein-
dampfkesseln sowie für jede Prüfung nach einer wesentlichen Änderung wird je Prü-
fung und je Dampfkessel, unabhängig von der Größe, eine Gebühr von 94,- DM erho-
ben. Für <lie Vorprüfung finden die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 entsprechende Anwendung.
3.2. Sonstige Prüfungen
Für die in der vorstehenden Nummer nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
4. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
4.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann bei wiederkehrenden Prüfungen für ihre Nachholung oder Fortsetzung
70 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.4,
bei allen übrigen Prüfungen für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung
und für ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr bei Hochdruckdampfkesseln
nach Nummer 1.3, 1.5 oder 1.6, bei Niederdruckdampfkesseln nach Nummer 2.3 oder 2.4
und bei Kleindampfkesseln nach Nummer 3.1
erhoben werden.
4.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
5. Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren e'in Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen
muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezuschlag von
9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag
anteilig zu berechnen.
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anhang II
Gebühren
für die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern
und von Füllanlagen für Druckgase
Für die Prüfung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern und von Füllanlagen für Druckgase
werden folgende Celrütuen erhoben:
1. Erstmalige Prüfung von Druckgasbehältern
1.1. Prüfung der Zeichnungsunterlagen
Prüfung der Zeichnung auf Ubereinstimmung mit den Bestimmungen der
Druckgasverordnung bei einem Behälterinhalt
bis 1 000 Liter 16,- DM
über 1 000 Liter bis 5 000 Liter 23,- DM
über 5 000 Liter bis 10 000 Liter 31,50 DM
über 10 000 Liter 31,50 DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 10 000 Liter 15,50 DM
1.2. Werks toff- und Ba up rüf ung
1.2.1. Für die Durchführung der Zugprobe, der Biegeprobe und Wanddickennach-
messung bei dem ersten Behälter werden 21,- DM
erhoben.
1.2.2. Für jede weitere Prüfung nach Nummer 1.2.1, sofern diese an demselben
Tag und in demselben Betrieb vorgenommen wird, werden 14,50 DM
erhoben.
1.2.3. Für einen zu wiederholenden Teil der Prüfung nach Nummer 1.2.1 oder
1.2.2 werden 14,50 DM
erhoben.
1.2.4. Für jede zusätzliche besondere Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch oder
Härteprüfung, werden je 14,50 DM
erhoben.
1.3. Wasserdruckversuch, äußere und innere Untersuchung, Prüfung des
Leergewichts und des Rauminhalts
1.3. l. Für die Durchführung des Wasserdruckversuchs, der äußeren und der inneren Unter•
suchung sowie der Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts wird insgesamt eine
Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 außerdem
eine Litergebühr, mindestens jedoch eine Gebühr nach Nummer 1.3.4 erhoben; bei der Be-
rechnung der Gebühr darf die Höchstgebühr nach Nummer 1.3.5 nicht überschritten
werden.
1.3.2. Grundgebühr
Die Grundgebühr gilt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von höchstens 1 000 Liter, jedoch für nicht mehr als 25 Behälter.
Die Grundgebühr beträgt 66,- DM
1.3.3. Litergebühr
Beträgt der Gesamtinhalt der geprüften Behälter mehr als 1 000 Liter, so
wird zu der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) für die 1 000 Liter übersteigen-
den Liter eine Litergebühr erhoben; werden mehr als 25 Behälter geprüft
und beträgt der Gesamtinhalt von 25 dieser Behälter weniger als 1 000 Liter,
so wird die Litergebühr für die Summe der Literinhalte des 26. und der
weiteren Behälter erhoben.
Die Litergebühr beträgt bis zu einem Gesamtinhalt der geprüften Behälter
von 5 000 Liter je Liter 0,036 DM
für jedes weitere Liter 0,021 DM
Werden Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der Gebühren-
berechnung mit dem Behälter größten Inhalts zu beginnen.
1.3.4. Mindestgebühr
Die Mindestgebühr besteht aus der Grundgebühr (Nummer 1.3.2) und
einem Zuschlag für jeden geprüften Behälter von 0,75 DM
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2111
1.3.5. Höchst.qdiiihr je BehüHer
Di<! 1Jiicl1sl~Jdiiihr für jeden Behälter beträgt 194,- D~
Wcnkn nwhrcre Behülter geprüft, so sind die sich nach den Nummern
1.3.2 und 1.].] c!rqcbenden Gebühren auf jeden Behälter entsprechend
sein<~rn Li l<!rin lrn lt m1fzuteilen. Ubersteigt dabei der auf einen Behälter
eni.l,.1llendc J\nteil die Höchstgebühr, so ist an Stelle dieses Anteils nur
die l löchstuebühr zu erh()ben.
1.3.6. Berechnun~isweise bei mehrtägigen Prüfungen sowie bei Wechsel des Prüfungsortes.
Die Gebühren nach den Nummern 1.3.2 bis 1.3.5 werden für jeden Prüftag und bei jedem
Wechsel des Prüfungsortes von neuem erhoben.
2. Wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern
Für die wiederkehrenden Prüfungen von Druckgasbehältern (Durchführung des Wasser-
druckversuches, der äußeren und inneren Untersuchung sowie der Gewichtsfeststellung)
werden die Gebühren nach Nummer 1.3 erhoben.
3. Zuschlag bei Behältern auf Behälterfahrzeugen
Bei Behältern auf Behälterfahrzeugen wird für den zusätzlichen Prüfauf-
wand ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 2
erhoben. Der Zuschlag beträgt für jeden Sachverständigen für jede Stunde
und für jede begonnene Stunde 39,- DM
mindestens jedoch je Fahrzeug 44,- DM.
4. Prüfung von Füllanlagen
Für die Prüfung der Antragsunterlagen, der Anlage vor Inbetriebnahme
und für die wiederkehrenden Prüfungen wird die Gebühr nach dem Zeit-
aufwand bQrechnet. Sie beträgt für jeden Sachverständigen für jede
Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
5. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung werden die Gebühren nach Nummer 1.3 bzw. Nummer 4
erhoben.
6. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen wer-
den Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
7. Termin- und Reisezeitzuschläge
7.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die
Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
7.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisen muß, kcmn für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag
von 9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zu-
rück länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag
anteilig zu berechnen.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anhang III
Gebühren
für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren und Zuschläge erhoben:
Art der Aufzugsanlagen
II III
a) Vereinfachter
Güteraufzug
ohne Fang-
a) Vereinfachter vorrichtung
Güteraufzug oder Aufsetz-
a) Personen- mit Fang- vorrichtung
aufzug, vorrichtung b) Unterflur-
Lasten- oder Aufsetz- aufzug ohne
aufzug, vorrichtung Fangvorrich-
Güteraufzug tung oder
Art der Prüfung b) Unterflur-
Aufsetz-
b) Personen- aufzug mit
Umlauf- Fangvorrich- vorrichlung
aufzug tung oder c) Kleingüter-
c) Mühlen- Aufsetz- aufzug
aufzug vorrichtung ohne Fang-
c) Lagerhaus- vorrichtung
d) Bauaufzug
mit Per- aufzug d) Bau-Güter-
sonenbe- d) Kleingüter- aufzug
förderung aufzug e) Bremsaufzug
mit Fang- (Bremsfahr-
vorrichtung stuhl) in Ge-
treidemühlen
f} Ablaß-
vorrichtung
DM DM DM
1. Abnahmeprüfung (§ 9 Abs. 1 AufzV)
1.1. Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.1.1. für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 109,- 74,- 44,-
1.1.2. für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder
weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung
und desselben Betriebes 57,- 44,- 30,-
1.2. Prüfung der Aufzugsanlage
1.2.1. für die erste Aufzugsanlage 150,- 108,- 58,-
1.2.2. für jede weitere an demselben Tage geprüfte
Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese
Prüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist 135,- 98,- 52,-
2. Wiederkehrende Prüfungen (§§ 11 und 12 AufzV)
2.1. Hauptprüfung
2.1.1. für die erste Aufzugsanlage 108,- 74,- 40,-
2.1.2. für jede weitere an demselben Tage geprüfte
Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese
Prüfung an diesem Tage zu Ende geführt ist 98,- 67,- 36,-
2.2. Zwischenprüfung 50,- 36,- 30,-
3. Sonstige Aufzugsanlagen
3.1. Die noch als Lastenaufzüge mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung bezeichneten
Aufzüge fallen unter die Gruppe I, die noch als Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung oder
Aufsetzvorrichtung bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe II und die noch als
Kleinlastenaufzüge bezeichneten Aufzüge fallen unter die Gruppe III.
3.2. Für die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen der in den
Gruppen I bis III und in Nummer 3.1 nicht genannten Aufzugsanlagen
wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2113
4. Zuschläge zu den Gebühren nach den Nummern 1.2 und 2
4.1. Bei mc~h r als 5 ZugtHlfJSstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zu-
fJdnqsstcd lc 10,- DM
4.2. Bei rnehr <J!s 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren.und
clD!Jefimqencn 25 rn 20,50 DM
4.3. Bei mehr als 1 000 kg Tragkraft beträgt der Zuschlag für jede weiteren
und irn9C~fan~Jenen 1 000 kg 7,50 DM
4.4. Bei cinc!r i\nlc1gc mit Leonardantrieb oder mit mehr als 1,5 m/s Betriebs-
gesch w indiqkcit bclri:.igt der Zuschlag 34,50 DM
4.5. Bei rnasch inellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren beträgt
der Zuschli.19 für jeden Antrieb 10,- DM
4.6. Br~i einer Anlage in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zu-
schlag 34,50 DM.
5. Angeordnete Prüfung
Für eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die Hauptprüfung erhoben.
6. Aufzugswärterprüfung
6.1. Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden 'erhoben 24,- DM
6.2. Für jeden weiteren an demselben Tag und in demselben Betrieb geprüften
Aufzugswürter werden erhoben 21,50 DM.
7. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
8. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu Ende geführt wurden
8.1. Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
treten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.2.1, 2.1.1, 5 oder 6.1
berechnet werden.
8.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
9. Termin- und Reisezeitzuschläge
9.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fun~Jen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt wer-
den, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
9.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisern muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anhang IV
Gebühren
für die Prüfung von Acetylenanlagen
Pür die Prii lunu von J\c(~ty lcnanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Erstmalige Prüfung
Für die Prühmu der Antragsunterlagen einer nicht der Bauart nach zuge-
ldsscmcm Acc!tylenanlagc und für die Prüfung vor Inbetriebnahme wird die
Gebühr mich dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt je Prüfung für jeden
Sach vcrstärnJigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
2. Wiederkehrende Prüfungen
Für die wiederkehrenden Prüfungen wird je Prüfung eine Gebühr nach Nummer 1
erhoben.
3. Angeordnete Prüfung
Für eine an9eordnete Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1 erhoben.
4. Sonstige Prüfungen
Für die in den vorstehenden Nummern nicht genannten Prüfungen werden
die Gd)ühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Sie betragen für jeden
Sachversti:indigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
5. Termin- und Reisezeitzuschläge
5.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
funuen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
5.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Nr. 122 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2115
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
Für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssig-
keiten werden folgende Gebühren erhoben:
1. Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme (innere Prüfung, Wasserdruckprüfung, Prüfung der
Isolierung, Dichtheitsprüfung der eingebauten Tanks einschließlich der unterirdisch ver-
legten Rohrleitungen sowie die Prüfung der fertigen Anlage auf ordnungsmäßige Be-
schaffenheit) und die wiederkehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:
Erster Zweiter Dritter
Behälter Behälter und weitere
Behälter
DM DM DM
Für jede Prüfung eines Behälters mit einem Inhalt
bis 10 000 Liter 76,- 62,- 51,50
über 10 000 bis 50 000 Liter 88,50 76,- 69,-
über 50 000 Liter 105,50 93,- 79,-
Die ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn
die Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-
tereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der
Gebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei der Berech-
nung der Gebühren gilt der Behälter, der durch Zwischenwände unterteilt ist, als ein Be-
hälter, sofern die Prüfung der Teilräume zusammenhängend erfolgt. Bei zeitlicher Ver-
bindung mehrerer Prüfungen an demselben Behälter, z.B. innere Prüfung und Wasser-
druckprüfung oder Dichtheitsprüfung und Prüfung der Isolierung wird das 1,5fache des
für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.
2. Flachbodentanks
Für die Prüfung der Standsicherheit und der Dichtheit des Tankmantels, die Prüfung der
Dichtheit des Bodens mit Vakuumgerät, die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wieder-
kehrenden Prüfungen werden für jede Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Prüfung Wiederkehrende Prüfung
vor Inbetriebnahme
Q) Cl)
1--1 1--1 1-t 1--1 1--1
1--1
1--1 Cl)
1--1 1--1
,._,....,
Cl) Q) 1--1
w
2
•.-1 +-J
Q) 1-< Q)
1--1 1--1
....,Q) ,._,Cl) 1--1 2
Q) •.-1
Cl)
-+-,1
(l).=: Cl).=:
~:iu ·ai;;;; :::; (l);;;;
~ :iu ·ai ;;;; :::; (l);;;;
1-t..C: ~ ..c: -~ ~ ..c: 1-t..C: ~ ..c: -~ ~ ..c:
i:r.:I (l) Q '1j Q) i:r.:I Cl) Q"!j (l)
,:Q N~ i:::i:l'.l ,:Q N~ i:::i:l'.l
;:l ;:l
DM DM DM DM DM DM
Für jede Prüfung eines Behälters
mit einem Gesamtinhalt
bis 1 000 m3 80,- 69,- 59,50 80,- 69,- 59,50
über 1 000 bis 5 000 m3 149,- 126,50 115,- 132,- 109,- 97,50
über 5 000 bis 10 000 m3 253,- 218,50 189,50 230,- 195,50 172,50
über 10 000 bis 20 000 m3 345,- 299,- 258,50 287,50 241,50 218,50
über 20 000 m3 345,- 299,- 258,50 287,50 241,50 218,50
je weitere und angefangene
10 000 m:1 zusätzlich 57,50 48,- 43,50 34,50 28,50 25,-
Die ermäßigten Sätze für den zweiten, dritten und die weiteren Behälter gelten nur, wenn
die Prüfung von zwei oder mehr Behältern an einem Tage und in demselben Betrieb hin-
tereinander erfolgt. Werden hierbei Behälter verschiedener Größe geprüft, so ist bei der
Gebührenberechnung mit dem Behälter des größten Inhalts zu beginnen. Bei zeitlicher
Verbindung verschiedener Arten von Prüfungen an demselben Behälter, z. B. Dichtheits-
prüfung und Prüfung der Gründung, wird das 1,5fache des für eine Prüfung geltenden
Satzes erhoben.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. Behälter von Straßentankwagen und Aufsetztanks
Für jede Prüfung vor Inbetriebnahme oder wiederkehrende Prüfung der Behälter von
Slr<Jßcnlcrnk wilgen und der Aufsetztanks werden die Gebühren nach Nummer 1 erhoben.
4. BehäJler von Eisenbahnkesselwagen
Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme (Bauprüfung, Wasserdruckprüfung) und die wieder-
kehrenden Prüfungen werden je Prüfung erhoben:
Bauprüfung, Wiederkehrende
Wasserdruck- Prüfung
prüfung
DM DM
Für jeden Behi.ilter mit einem Inhalt
bis 20 000 Liter 115,- 92,-
üb(~r 20 000 Liter 138,- 115,-
über 50 000 Liter 161,- 138,-
Werden mehrere Prüfungen an einem Tage in demselben Betrieb unmittelbar nach-
einander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 75 v. H. und für jede weitere
Prüfung 50 v. H. der vorstehenden Sätze berechnet. Bei der Berechnung ist stets mit dem
größt(m Behälter zu beginnen. Bei zeitlicher Verbindung von Bauprüfung und Wasser~
druckprüfung wird das l ,5fache des für eine Prüfung geltenden Satzes erhoben.
5. Elektrische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen
5.1. Für die Prüfung elektrischer Einrichtungen, mit Ausnahme der von Zapf-
säulen, werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 40,- DM
und folgende Zuschläge erhoben:
explosions- normale
geschützte Bauart
Bauart
DM DM
für jedes Gerät
(Motoren, Transformatoren,
Umformer, Gleichrichter)
bis zu einer Leistung von je 15 kW 13,50 6,50
bei einer Leistung von je mehr als 15 kW 26,- 13,50
für jede Leuchte 4,50 3,50
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vor-
stehenden Sätzen enthalten.
5.2. Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen einer Zapfsäule werden 46,- DM
erhoben.
5.3. Für die Prüfung der Blitzschutzeinrichtungen wird für jede in sich geschlos-
sene Anlage eine Grundgebühr von 40,- DM
erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung oder jedes Erdungsanschlusses einschließ-
lich solcher zur Ableitung statischer Ladungen wird ein Zuschlag von 8,-DM
erhoben.
6. Angeordnete Prüfung
Fur eine angeordnete Prüfung wird die gleiche Gebühr wie für die wiederkehrende Prü-
fung erhoben. Soweit sich die Prüfung auf elektrische Einrichtungen und Blitzschutz-
anlagen oder auf elektrische Einrichtungen einer Zapfstelle erstreckt, wird eine Gebühr
nach Nummer 5.1, 5.2 oder 5.3 erhoben.
Nr. l 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2117
7. Sonstige Prüfungen
Plir die in den vorskhcndcn Nummern nicht genannten Prüfungen werden
GcbLil1 ren nilch dem Zc'.itauf wand berechnet. Sie betragen für jeden Sach-
verslünd i\JC'.n I ür jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
8. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht
zu :Ende geführt wurden
8.1. Ist eine Prüfunq an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu ver-
trel<~n sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden, so kann Jür die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre
Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 6 berechnet
werden.
8.2. Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenig-
stens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 8.1 nur für diejenige
nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebühren-
satz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
9. Termin- und Reisezeitzuschläge
9.1. Für Prüfunr1cn, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kcmn auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt werden,
so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v: H. erhoben werden.
9.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag von
9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfungen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anhang VI
Gebühren
für die Prüfung elektrischer Anlagen
in explosionsgefährdeten Räumen
1. Für die Prüfung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
wird die Gebühr nc1ch dem Zeitaufwand berechnet. Sie beträgt für jeden
Sachverständigen für jede Stunde und für jede begonnene Stunde 39,- DM.
2. Termin- und Reisezeitzuschläge
2.1. Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt wer-
den, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Sollen die Prü-
fun~Jen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt
werden, so kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben werden.
2.2. Für eine Prüfung, zu der der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde
reisen muß, kann für die über eine Stunde hinausgehende Zeit ein Reisezeitzuschlag
von 9,75 DM für jede vollendete Viertelstunde erhoben werden.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, darf ein Reisezeitzuschlag nur bei
den Prüfun~Jen erhoben werden, zu denen der Sachverständige gesondert hin und zurück
länger als eine Stunde reisen würde. Für diese Prüfungen ist der Reisezeitzuschlag an-
teilig zu berechnen.
Nr. 122 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2119
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 10. 72 Veronlnung (EWG) Nr. 2292/72 des Rates zur Verschiebung
des Anwcndun~Jszcitpunkts der Verordnung (EWG) Nr. 1599/71
zur Festsetzung zusützlicher Bestimmungen, denen eingeführter
Wein, der zum unrnill.elburen menschlichen Verbrauch be-
stimmt ist, entsprechen muß 1.11.72 L 248/5
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2293/72 der Kommission zur Festset-
zung cfor auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 1.11.72 L 248/6
31. 10. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2294/72 der Kommission über die Fest-
setzun!J der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 1.11.72 L 248/8
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2295/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 1.11.72 L 248/10
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2296/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1.11.72 L 248/12
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2297/72 der Kommission zur Festset-
zun~r der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 1.11.72 L 248/14
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2298/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis 1.11.72 L 248/16
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2299/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h reis
anzuwendenden Berichtigung 1.11.72 L 248/18
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2300/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1.11.72 L 248/20
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2301/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 1.11.72 L 248/27
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2302/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 1.11.72 L 248/29
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2303/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G e t r e i d e -
mischfuttermitteln 1.11.72 L 248/34
31. 10. 72 Verordnung (EW(;) Nr. 2304/72 der Kommission über die
Festsetzunu der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 1.11.72 L 248/36
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2305/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 1.11.72 L 248/37
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2306/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 1.11.72 L 248/38
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2307/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 1.11.72 L 248/39
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2308/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1.11.72 L 248/ 41
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2309/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1.11.72 L 248/42
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Eurupai5chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2310/72 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr vori O 1 s a a t e n 1.11.72 L 248/44
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2311/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 1.11.72 L 248/ 46
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2312/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W ein 1.11.72 L 248/49
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2314/72 der Kommission mit Bestim-
mungen zur Prüfung der Anbaueignung von Re b s orten 1.11.72 L 248/53
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2315/72 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1770/72 über Durchführungs-
bestimmungen zu den zusätzlichen Bedingungen, denen aus
Drittländern eingeführter W e in für den unmittelbaren
menschlichen Verbrauch entsprechen muß 1.11.72 L 248/60
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2318/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 979/72 hinsichtlich der Ausgleichs-
abgaben, die im Anschluß an die Währungsereignisse auf
dem S c h w e i n e f I e i s c h s e k t o r anzuwenden sind 1.11.72 L 248/65
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2319/72 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes O I i v e n ö 1 , das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinschaft befördert wird 1.11.72 L 248/69
Andere V orsdlriften
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2291/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Veredelungsvorgänge bei bestimmten Spinnstoffe1,
im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft 1.11.72 L 248/1
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2313/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1570/70 der Kommission vom
3. August 1970 über die Einrichtung eines Systems von Mittel-
werten für Zitrusfrüchte 1.11.72 L 248/51
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2316/72 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Zitrusfrüchten 1.11.72 L 248/61
31. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2317/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2107/72 der Kommission vom
2. Oktober 1972 zur Festsetzung von Mittelwerten für die
Bewertung einiger Zitrusfrüchte während der Zeiträume zu
Beginn der Einfuhrsaison 1972/1973 1.11.72 L 248/63
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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