2085
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 1 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 1972 Nr.121
Tag Inhalt Seite
13. 11. 72 Verordnung üher die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Jnvestilionszulagengesetzes (Fördergebietsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2085
707-G-1
14. 11. 72 Verordnung über Sera und Impfstoffe nach den §§ 19 b und d des Arzneimittelgesetzes 2088
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesuesefzbla tt Teil II Nr. 68 und Nr. 69 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2094
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2095
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2095
Verordnung
über die förderungsbedürftigen Gebiete
im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes
(Fördergebietsverordnung)
Vom 13. November 1972
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitions- Stockach
zulagengesetzes vom 18. August 1969 (Bundes- Tauberbischofsheim
geset.zbl. I S. l 211) verordnet die Bundesregierung Uberlingen
mit Zustimmung des Bundesrates:
Kreisfreie Stadt
§ 1
Freiburg
(l) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes Gemeinden
sind die Gebiete, die am 29. Juni 1971 zu den folgen-
Altheim b. Horb
den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemein-
den gehörten: Horb
Baden-Württemberg Bayern
Landkreise Landkreise
Buchen Aichach
Crai]sheim Amberg
Emmendingen Ansbach
Freiburg Beilngries
Hochsrhwarzwald Berchtesgaden
Künzelsau Burglengenfeld
Meraentheim Dingolfing
Mosbach Dinkelsbühl
MüJ1heim Donauwörth
Münsinqen Ebermannstadt
Ohrinqen Eggenfelden
Saulgau Eichstätt
Schwäbisch-Hall Eschenbach
Sigmaringen Feuchtwangen
Sinsheim Füssen
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Garmisch-Partenkirchen Rothenburg o. d. Tauber
Gemünden Schwandorf
Gerolzhofen Straubing
Griesbach im Rollal Traunstein
Gunzenhausen Weißenburg
Hammelburu Würzburg
Hilpoltstein
Ingolstadt Bremen
Karlstadt Kreisfreie Stadt
Kelheim Bremerhaven
Kitzingen
Hessen
Landsberg a. Lech
Landau a. d. Isar Landkreise
Laufen Alsfeld
Mainburg Büdingen
Mallersdorf Fritzlar-Homberg
Marktheidenfeld Gelnhausen
Neuburg a. d. Donau Limburg
Neumarkt i. d. Opf. Oberlahnkreis
Neustadt a. d. Aisch Wolfhagen
Nördlingen Ziegenhain
Ochsenfurt
Niedersachsen
Parsberg
Landkreise
Pegnitz
Pfaffenhofen Ammer land
Pfarrkirchen Aschendorf-Hümmling
Regensburg Aurich-Ostfriesland
Riedenburg Bersenbrück
Rothenburg o. d. Tauber Bremervörde
Rottenburg a. d. Laaber Cloppenburg
Scheinfeld Friesland
Schrobenhausen Grafschaft Bentheim
Straubing Grafschaft Diepholz
Sulzbach-Rosenberg Harburg
Traunstein Grafschaft Hoya
Uffenheim Land Hadeln
Vilsbiburg Leer
Vilshofen Lingen
Wasserburg a. Inn Meppen
Weilheim Nienburg/Weser
Weißenburg Norden
Wertingen Oldenburg (Oldenb.)
Würzburg Osterholz
Rotenburg/Hann.
Kreisfreie Städte
Soltau
Amberg
Stade
Ansbach
Vechta
Bad Reichenhall
Verden
Eichstätt
W esermarsch
Ingolstadt
Wesermünde
Kitzingen
Wittlage
Landsberg a. Lech
Wittmund
Neuburg a. d. Donau
Neumarkt i. d. Opf. Kreisfreie Städte
Nördlingen Cuxhaven
Regensburg Delmenhorst
Nr. 121 -- Tag der Ausgc1 be: Bonn, den 17. November 1972 2087
Emden Oberwesterwaldkreis
Oldenburg Pirmasens
Wilhelmshaven Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Gemeinde
Trier-Saarburg
Stadthagen
Zweibrücken*)
Nordrhein-Westfalen Kreisfreie Städte
Landkreise Kaiserslautern
Aachen Landau i. d. Pfalz
Ahaus Pirmasens
Borken Trier
Brilon Gemeinde
Büren Offenbach b. Landau i. d. Pfalz
Monschau
Saarland
Recklinghausen
Schleiden Landkreise
Selfkantkreis Geilenkirchen-Beinsberg Homburg*)
Steinfurt Saarlouis*
Warburg St. Ingbert*)
Wittgenstein St. Wendel*)
Kreisfreie Städte Schleswig-Holstein
Aachen Landkreise
Bocholt Dithmarschen
Bottrop Nordfriesland
Castrop-Rauxel Steinburg
Gladbeck
(2) Zu den förderungsbedürftigen Gebieten ge-
Herne
hören auch Geländeflächen, die durch Aufspülung,
Lünen Eindeichung oder andere Maßnahmen gewonnen
Recklinghausen worden sind oder gewonnen werden und nach dem
Wanne-Eickel 29. Juni 1971 in eine der in Absatz 1 aufgeführten
Wattenseheid Gebietskörperschaften eingegliedert worden sind
oder eingegliedert werden.
Gemeinde
Bad Münstereifel § 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Rheinland-Pfalz leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Landkreise blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Investitions-
zulagengesetzes auch im Land Berlin.
Altenkirchen
Bernkastel-Wi ttli eh
§ 3
Birkenfeld*)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Bitburg-Prüm
nuar 1972 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Cochem-Zell Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete
Daun im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Investitions-
Donnersbergkreis zulagengesetzes vom 4. September 1969 (Bundes-
Kaiserslautern*) gesetzbl. I S. 1576) außer Kraft.
Kusel*) *) Soweit nicht zum Steinkohlenbergbaugebiet Saar gehörend
Bonn, den 13. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über Sera und Impfstoffe nach den§§ 19b und d des Arzneimittelgesetzes
Vom 14. November 1972
Auf Grund der §§ 19 b und d des Arzneimittel- halten muß, sowie gegebenenfalls der Wortlaut
gesetzes vom 16. Müi 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), weiterer Packungsbeilagen,
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Errich- 13. die Art und Größe der Packung.
tung eines Bunclesc1mtes för Sera und Impfstoffe vom
7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. l S. 1163) wird im Ein- (2) Soweit es das Paul-Ehrlich-Institut verlangt,
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ist ihm das Herstellungsverfahren mitzuteilen.
und Finanzen mlt Zustimmung des Bundesrates ver- (3) Wird das Serum oder der Impfstoff im Gel-
ordnet: tungsbereich dieser Verordnung hergestellt, so muß
§ 1 dem Antrag auf Zulassung der Nachweis beigefügt
werden, daß der Hersteller im Besitz der Erlaubnis
(1) Die Zulassung eines Serums oder Impfstoffes
nach § 19 a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ist vom nach§ 19 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ist.
Hersteller bei dem Paul-Ehrlich-Institut zu bean- (4) Wird das Serum oder der Impfstoff außerhalb
tragen. Soll ein Serum oder ein Impfstoff von einem des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt,
Vertriebsunternehmer c,~rstmalig in den Verkehr ge- so muß dem Antrag auf Zulassung der Nachweis
bracht werden, so ist dieser zur Stellung des Antra- beigefügt werden, daß der Hersteller .nach den ge-
ges verpflichtet. Die Zulassung eines außerhalb des setzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes be-
GeltungsbE~reichE:~s dieser Verordnung hergestellten rechtigt ist, das Serum oder den Impfstoff herzu-
Serums oder Impfstoffes ist vorn Einführer zu be- stellen. Aus dem Nachweis muß hervorgehen, daß
antragen. geeignete Räume und Einrichtungen für die Her-
(2) Soll das Serum oder der Impfstoff in verschie- stellung und Lagerung des Serums oder des Impf-
denen Darreichungsformen in den Verkehr gebracht stoffes vorhanden sind. Darüber hinaus muß sicher-
werden, so ist für jede Darreichungsform eine Zu- gestellt sein, daß sich das Paul-Ehrlich-Institut aus-
lassung erforderlich. reichend über Herstellungs- und Prüfungsverfahren
sowie Räume und Einrichtungen des Herstellungs-
§2 betriebes unterrichten kann.
(1) In dem Antrag auf Zulassung sind anzugeben: (5) Die Angaben, Nachweise und Unterlagen nach
den Absätzen 1 bis 4 sind in dreifach er Ausfertigung
1. der Nüme oder die Firma sowie die Anschrift
einzureichen.
des Antragstellers,
2. der Name des Herstellungsleiters, §3
3. die Anschrift clcr Herstellungsstätte, (1) Bei Änderung der Zusammensetzung nach Art
4. die Bezeichnung des Serums oder des Impfstoff es, und Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile,
der Indikationsgebiete oder der Darreichungsform
5. die Bestandteile des Serums oder des Impfstoffes
ist das Serum oder der Impfstoff neu zuzulassen.
nach Art und Menge; die Menge an spezifischen
:Einheiten oder, wenn solche nicht festgelegt (2) Änderungen in anderen Angaben nach § 2
sind, andere Dalcn zur Wirksamkeit, Abs. 1 oder in den Unterlagen nach § 2 Abs. 4 sowie
den Entzug der Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arz-
6. die IndikationsgE~biete sowie Angaben über
neimittelgesetzes hat der Antragsteller dem Paul-
Nebenwirkungen und Gegenanzeigen,
Ehrlich-Institut unverzüglich anzuzeigen. Einer An-
7. vom Hersteller angewandte Prüfungsverfahren zeige bedarf es ferner, wenn die Herstellung des
sowie Umfang und Ergebnisse der pharmakolo- Serums oder des Impfstoffes nach einer Unter-
gischen, der toxikologischen und der Reinheits- brechung von mehr als zwei Jahren wieder aufge-
prüfung, nommen wird.
8. die Art, der Umfang und die Ergebnisse der
klinischen oder sonstigen ärztlichen Prüfung, §4
9. die Darreichungsform, (1) Das Paul-Ehrlich-Institut erteilt die Zulassung
entweder auf Grund eigener Untersuchungen des
10. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der
Serums oder des Impfstoffes oder auf Grund der
Haltbarkeit und die Art der Aufbewahrung, die
Beobachtung der Prüfungen des Herstellers oder
Ergebnisse von Lagerungsversuchen,
auf Grund der Prüfung der Angaben, Nachweise
11. der Wortlaut der für das Behältnis und die und Unterlagen.
äußere Umhüllung des Serums oder des Impf-
(2) Der Antragsteller hat das Serum oder den
stoffes vorgesehenen Angaben,
Impfstoff in einer für die Prüfung ausreichenden
12. der Wortlaut der Gebrauchsanweisung, die die Menge und in einem für die Prüfung geeigneten
Dosierung sowie die Art der Anwendung ent- Zustand sowie die Herstellungs- und Prüfungsproto-
Nr. 121 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1972 2089
kollc uncl Unlcrlilgcn über die klinische oder son- (2) Die Pflichten der Kontrollbeauftragten werden
sliqe ~ir:1.UidlC'. Prii/1111~1 dem P,rnl-Ehrlich-Institut auf in einer Dienstanweisung vom Paul-Ehrlich-Institut
Anforderung zur Vc'.rfiigunu zu stellen. festgelegt. Die Kontrollbeauftragten haben über ihre
(3) Ist dus SC'rum oder der Irnpfsloff außerhalb Tätigkeit Tagebücher zu führen.
des Geltungslwrcidw~; dieser Verordnung auf Grund
einer staatlichen Prüfung zugelassen worden, so
§8
kann das Paul-Ehrlich-InstiiuL der Entscheidung über
die Zuldssung clils Ergebnis dieser Prüfung zugrun- (1) Das Paul-Eh_rlich-Institut gibt nach§ 19 a Abs. 3
delegen, wenn djc Gcwcthr besteht, daß die Prüfung des Arzneimittelgesetzes eine Charge eines Serums
nach dem jewcil i!'_Jnn Stand der wissenschaftlichen oder Impfstoffes auf Grund eigener Untersuchungen
Erkenntnis durchgeführt worden ist. der Charge oder auf Grund der Beobachtung der
Prüfungen des Herstellers oder auf Grund der Prü-
fung der Angaben, Nachweise und Unterlagen frei.
C
§ ,)
(2) Für die staatliche Chargenprüfung ist dem
(l) Beauflrag1c des Paul-Ehrlich-Institutes können Paul-Ehrlich-Institut auf Verlangen vom Antrag-
die Prüfungen des llerslellers beobachten und ein- steller das Serum oder der Impfstoff in ausreichen-
zelne Prüfungen in der Betriebsstätte vornehmen. der Menge und geeignetem Zustand zur Verfügung
Sie sind befugt, die Betriebs- und Geschäftsräume zu stellen. Die Proben sind in Gegenwart eines Kon-
des Antragstellers und Herstellers während der je- trollbeauftragten des Paul-Ehrlich-Instituts aus der
weiligen GeschJfts- und Betriebszeiten zu betreten zu prüfenden Charge zu entnehmen. Die Identität
und in diesen Räumen sowie in den dem Betriebe der Proben mit der Charge muß gewährleistet sein.
dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vor- Die Gefäße mit den Proben sind zu plombieren und
zunehmen, Sie dürfen alle Unterlagen über die Her- dem Paul-Ehrlich-Institut zu übersenden. Die Her-
stellung und Prüfung eines Serums oder Impfstoffes, stellungs- und Prüfungsprotokolle (§ 13) sind, so-
insbesondere auch die Herstellungsbeschreibungen weit es das Paul-Ehrlich-Institut verlangt, bei-
einsehen. Sie sind ferner berechtigt, gegen Empfangs- zufügen.
bescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum
Zwecke der Prüfung zu entnehmen. (3) Die Behälter, in denen sich die zu prüfende
Charge befindet, sind nach der Entnahme der Pro-
(2) Der Antragsteller und der Hersteller sowie ben unter Aufsicht des Kontrollbeauftragten mit
deren Betriebs-, Geschäfts- und Herstellungsleiter einer Plombe zu verschließen, deutlich zu kennzeich-
sind verpflichtet, den beauftragten Personen die nen und getrennt von anderen Erzeugnissen unter
Ausübung der in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse Mitverschluß durch das Paul-Ehrlich-Institut auf-
zu ermöglichen, insbesondere ihnen auf Verlangen zubewahren.
die Betriebs- und Geschäftsräume zu bezeichnen,
verschlossene Behälter zu öffnen, angeforderte
Proben auszuhändigen, die Entnahme von Proben §9
zu ermöglichen uncl für die Abgabe der Proben ge- Lehnt das Paul-Ehrlich-Institut die Freigabe der
eignete Gefäße oder Umhüllungen, soweit solche Charge ab, so wird die Charge aus dem Mitverschluß
vorrätig sind, gegen angemessene Entschädigung zu entlassen. Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Vernich-
überlassen, tung der Charge anzuordnen, wenn diese schädlich
im Sinne des § 6 des Arzneimittelgesetzes ist, die
§6 Schädlichkeit nicht mehr beseitigt werden kann und
(1) Die Zulassung wird schriftlich erteilt Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß auch bei
einer Verwendung der Charge zu anderen Zwecken
(2) Sie kann mit Auflagen verbunden werden, schädliche Wirkungen hervorgerufen werden kön-
insbesondere um sicherzustellen, daß das Serum nen. In diesem Fall hat der Antragsteller auf seine
oder der Impfstoff Kosten und ohne Entschädigung die Charge in An-
1. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen wesenheit des Kontrollbeauftragten zu vernichten.
Erkenntnis hergestellt und geprüft wird,
2. in einer den Vorschriften über die Kennzeichnung § 10
entsprechenden Form und mit einer § 19 Abs. 2
Nach einer Freistellung eines Serums oder Impf-
entsprechenden Gebrauchsanweisung in den Ver-
stoffes gemäß § 19 a Abs. 3 Satz 3 des Arzneimittel-
kehr gebracht wird.
gesetzes von der staatlichen Chargenprüfung sind
Auflagen können auch nachtrüglich angeordnet wer- dem Paul-Ehrlich-Institut auf Verlangen Proben des
den, Serums oder des Impfstoffes zur Verfügung zu stel-
len, § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Zulassung, ihr Widerruf und ihre Rück-
nahme werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 11
§1 Auf die Freistellung und Freigabe einer Charge
(1) Vom Paul-Ehrlich-Institut werden Kontroll- nach § 19 a Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ist § 6
beauftragte zur Mitwirkung bei der staatlichen entsprechend anzuwenden, jedoch wird die Ent-
Chargenprüfung bestellt, die die erforderliche Sach- scheidung über die Freigabe einer Charge nicht im
kenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Bundesanzeiger bekanntgemacht.
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 12 § 15
(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes (1) Bei der Herstellung eines Serums oder Impf-
hat gebundene, mit Seitenzahlen versehene Bücher stoffes dürfen nur Tiere verwendet werden, die frei
zu führen. von übertragbaren Krankheiten sind und nicht an
In diese Bücher sind einzutragen: Krankheiten leiden, die die Beschaffenheit des
Serums oder Impfstoffes so beeinflussen können,
1. die Bezeichnung des Serums oder des Impfstoffes, daß bei deren Anwendung gesundheitliche Gefahren
2. die Bestandteile nach Art und Menge, zu befürchten sind.
3. allgemeine Angaben über den Herstellungsvor- (2) Tiere, die bei der Herstellung eines Serums
gang, oder Impfstoffes verwendet werden, sind in aus-
4. die Art der bei der Herstellung verwendeten reichend beleuchteten und belüfteten sowie unge-
Tiere, ziefergeschützten und leicht desinfizierbaren Ställen
zu halten und von einem durch den Hersteller be-
5. Angaben über die Zulassunq, die Freigabe und
auftragten Tierarzt fortlaufend zu überwachen. Sie
gegebenenfalls die Freistellung und
dürfen mit anderen Tieren nicht zusammengebracht
6. das Datum der l1erstellung, die Menge und die werden und müssen eigene Weiden, Brunnen, Trän-
Nummer jeder einzelnen Charge, auch wenn ken und Dungstätten haben. Die Ställe müssen sich
diese nicht in den Verkehr gebracht worden ist. in angemessener Entfernung von den Herstellungs-
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen und Prüfungsräumen befinden. Sie müssen mit
durch einen liegenden Strich kenntlich zu machen. Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten ausgestattet
Der ursprüngliche lnha lt einer Eintragung darf weder sein.
mittels Durchstreichens noch auf andere Weise un- (3) Vor ihrer Verwendung sind die Tiere in einem
leserlich gemacht werden. Es dc1rf nicht radiert, und Quarantänestall unterzubringen und von einem
es dürfen auch keine Veränderungen vorgenommen durch den Hersteller beauftragten Tierarzt zu unter-
werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei der suchen. Die Quarantänezeit beträgt für Kleintiere
ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht mindestens zwei Wochen, für Rinder, Schweine,
worden sind. Die Bücher sind zehn Jahre nach der Schafe und Ziegen mindestens drei Wochen, für Ein-
letzten Eintragung so aufzubewahren, daß sie jeder- huf er sowie für andere Großtiere mindestens vier
zeit vorgelegt werden können. und für Affen mindestens sechs Wochen. Der Qua-
(3) Anstelle der gebundenen Bücher dürfen Lose- rantänestall muß von den übrigen Ställen aus-
blatt-Durchschreibesysteme verwendet werden. reichend abgesondert, mit einem besonderen Zugang
von außen und mit einer eigenen Dungstätte ver-
sehen sein. Personen, die sich im Quarantänestall
§ 13
aufhalten, haben eine Schutzkleidung zu tragen und
Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes hat diese beim Verlassen des Stalles abzulegen. Die
über den Ablauf des Herstellungsvorganges und mit der Pflege und Wartung der im Quarantänestall
des Prüfungsverfahrens sowie über dessen Ergeb- untergebrachten Tiere beauftragten Personen sollen
nisse Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen nicht in anderen Ställen beschäftigt werden.
ausführliche Angaben über die Bestandteile jedes
Herstellungsansatzes, die Menge des Serums oder (4) Der Hersteller hat über die verwendeten Tiere
des Impfstoffes in jedem Stadium des Herstellungs- nach Tierarten getrennte Bücher zu führen. In diese
vorganges sowie die Art und Menge der Zusätze Bücher sind einzutragen:
enthalten. Die Art der Inaktivierung und die ange-
1. die Herkunft (Name und Anschrift des Vorbesit-
wandten Sterilisationsverfahren sind anzugeben.
Aus den Protokollen muß ferner hervorgehen, zers) sowie das Datum des Erwerbs,
welche Prüfungsmethoden angewandt worden sind. 2. die Zahl,
Das Ergebnis einer staatlichen Prüfung ist festzu-
3. die Kennzeichnung,
halten. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
4. besondere Merkmale,
§ 14
5. der Beginn und das Ende der Quarantänezeit,
Ein Serum oder ein Impfstoff darf nur in einem 6. das Ergebnis der Untersuchung,
Raum hergestellt werden, in dem das Serum oder 7. die Art und das Datum und die Dauer der Ver-
der Impfstoff nicht durch Mikroorganismen ein- wendung und
schließlich Viren verunreinigt werden kann.
8. der Verbleib der Tiere nach der Verwendung.
Während der Herstellung eines Impfstoffes aus ver-
mehrungsfähigen Mikroorganismen einschließlich § 12 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Viren darf in dem Herstellungsraum keine Prüfung
durchgeführt werden, bei der andere Mikroorganis- (5) Muß bei der Herstellung eines Serums oder
men einschließlich Viren als die des Impfstammes Impfstoffes ein Tier getötet werden oder verendet
gegenwärtig sein können. Während cler Herstellung es während des Herstellungsvorganges, so ist das
eines Impfstoffes oder Serums darf der Herstellungs- Tier im Beisein des mit der fortlaufenden Uber-
raum nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht wachung der Tiere beauftragten Tierarztes zu se-
zur Herstellung oder Prüfung anderer Sera oder zieren und darüber ein Protokoll anzufertigen.
Impfstoffe verwendet werden. § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 121 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1972 2091
(6) Hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften ausreichenden Menge bis mindestens sechs Monate
der Absätze l bis 5 unterliegen die Herstellerbe- nach dem Verfalldatum unter Bedingungen aufzu-
triebe der arntstierärztlichen Uberwachung. bewahren, die den Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 10
entsprechen. Die Identität der Proben mit der Charge
§ 16 muß gewährleistet sein. Das Paul-Ehrlich-Institut
kann Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht
Die bei der Herstellung eines Serums oder Impf-
stoffes anfall enden Abfallstoffe sind, soweit sie zulassen, wenn die Charge verhältnismäßig klein
ist und solche Chargen nach dem gleichen Verfahren
gesundheitliche Gefahren hervorrufen können, un-
schädlich zu machen. in großer Zahl und in kurzer zeitlicher Aufeinander-
folge hergestellt werden.
§ 17
(2) Der Hersteller hat ferner Proben bis zum Ver-
Ein Serum oder Impfstoff darf nur in einem Be- falldatum in angemessenem Umfang auf Wirksam-
hältnis in den Verkehr gebracht werden, das so keit und Unschädlichkeit zu überprüfen. Die Ergeb-
beschaffen und verschlossen ist, daß Verunreini- nisse der Prüfungen sind in die Protokolle nach § 13
gungen und schctdliche Lichteinflüsse sowie schäd- einzutragen.
liche Einwirkungen durch das Material des Behält-
nisses ausgeschlossen sind. (3) Ergibt die Nachprüfung der Probe einer im
Verkehr befindlichen Charge, daß sie den Anforde-
§ 18 rungen, die an die Unschädlichkeit, Wirksamkeit
und Reinheit eines Serums oder Impfstoffes zu stel-
Bei der Abfüllung einer freigegebenen Charge len sind, nicht mehr entspricht, so ist das Paul-
muß gewährleistet sein, daß keine Veränderungen Ehrlich-Institut unverzüglich zu unterrichten.
oder Verunreinigungen eintreten. Der Hersteller hat
am Ende der Abfüllung einer Charge gefüllte Be-
hältnisse, die den gesamten Verlauf des Abfüllvor- § 21
ganges repräsentieren, zu entnehmen und auf Ste-
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 20 dieser Rechts-
rilität, Unschädlichkeit und Identität zu prüfen. Eine
verordnung sind entsprechend anzuwenden auf Arz-
staatlich geprüfte Charge darf nicht gleichzeitig mit
neimittel, die Antigene oder Halbantigene enthalten
nichtgeprüftem Serum oder Impfstoff in ein und
und die dazu bestimmt sind, bei Menschen zur Er-
demselben Raum abgefüllt werden. Der Kontroll-
kennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstof-
beauftragte hat die Abfüllung und die Kennzeich-
fen gegen übertragbare Krankheiten im Sinne des
nung (§ 19) zu überwachen.
Bundes-Seuchengesetzes angewendet zu werden.
§ 19 (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13, 14 Satz 1,
§ 15 Abs. 1 und§§ 16 bis 20 dieser Rechtsverordnung
(1) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs- sind entsprechend anzuwenden auf Sera sowie Arz-
bereich dieser Verordnung nur in den Verkehr ge- neimittel, die Antigene oder Halbantigene enthalten,
bracht werden, wenn das Behältnis und, soweit ver- wenn sie dazu bestimmt sind, ohne am oder im
wendet, die äußere Umhüllung außer mit den nach menschlichen Körper angewendet zu werden, die
den §§ 9 und 10 des Arzneimittelgesetzes vorge- Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des
schriebenen Angaben noch folgende Angaben trägt: menschlichen Körpers erkennen zu lassen oder der
1. die Menge an spezifischen Einheiten oder, wenn Erkennung von Krankheitserregern beim Menschen
solche nicht festgelegt sind, andere Daten zur zu dienen.
Wertigkeit,
2. a) bei Sera die Art des Tieres, aus dem das § 22
Serum gewonnen ist, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 5
b) bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur des Arzneimittelgesetzes handelt, wer als Hersteller
Virusvermehrung gedient hat, eines Serums oder Impfstoffes vorsätzlich oder fahr-
lässig
3. die Art der Aufbewahrung,
1. entgegen § 12 Bücher oder entgegen § 13 Proto-
4. die Nummer der Charge.
kolle nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder
Auf Behältnissen von nicht mehr als 3 Milliliter nicht aufbewahrt,
Rauminhalt und auf Ampullen müssen sich neben
den Angaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 9 des Arz- 2. entgegen § 14
neimittelgesetzes mindestens die Angaben nach den a) einen nicht vorschriftsmäßigen Raum benutzt,
Nummern 1 und 2 a befinden. b) im Herstellungsraum nicht zulässige Prüfun-
gen durchführt oder den Herstellungsraum zu
(2) Ein Serum oder Impfstoff darf im Geltungs- anderen Zwecken verwendet,
bereich dieser Verordnung nur mit einer Gebrauchs-
anweisung in den Verkehr gebracht werden, die 3. einer Vorschrift
auch Angaben über die Anwendungsgebiete und die a) des § 15 Abs. 1 über die Verwendung,
Gegenanzeigen enthält. b) des § 15 Abs. 2 und 3 über die Haltung oder
§ 20 die Quarantäne
von Tieren zuwiderhandelt,
(1) Der Hersteller eines Serums oder Impfstoffes
hat von jeder Charge, die in den Verkehr gebracht 4. entgegen § 15 Abs. 4 Bücher oder entgegen § 15
wird, Proben in einer für eine staatliche Prüfung Abs. 5 Protokolle nicht oder nicht vorschrifts-
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
müßig führt oder nicht c1ufl)(!Wcd1rt oder entgegen 3. Verordnung des württembergischen Innenmini-
§ 15 J\bs. 5 Sdl.z 1 ein Lot.es Tier nicht oder ohne steriums, betreffend Vorschriften über Impfstoffe
Protokollierung seziert, und Sera, vom 4. Mai 1929 (Regierungsblatt für
Württemberg S. 129), zuletzt geändert durch
5. ent~Jegen § 16 Abfallstoffe nicht unschädlich
Verordnung vom 4. März 1937 (Regierungsblatt
macht,
für Württemberg S. 33),
6. einer Vorschrifl des § 1B Satz 1 bis 3 über die
4. Zweite Verordnung des württembergischen
Abfüllung oder Prüfung einer freigegebenen
Innenministeriums, betreffend Vorschriften über
Charge zu w iderlicmdell oder
Impfstoffe und Sera, vom 1. Novemb~r 1929
7. entgegen § 20 Proben nicht oder nicht vorschrifts- (Regierungsblatt für Württemberg S. 327),
mäßig aufbewahrt oder überprüft oder das Paul-
Ehrlich-Insti lut nicht oder nicht rechtzeitig unter- 5. Verordnung des badischen Ministers des Innern,
richtet:. betreffend Vorschriften über Impfstoffe und
Sera, vom 5. November 1929 (Badisches Gesetz-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 und Verordnungsblatt S. 111), ·zuletzt geändert
Nr. 5 des Arzneimittelgeselzes handelt auch, wer durch Verordnung vom 9. Januar 1937 (Badi-
vorsätzlich oder fahrlässig ein Serum oder einen sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 3),
Impfstoff
6. Polizeiverordnung des Innenministeriums Ba-
1. entgegen § 17 in einem Behältnis, das den dort den-Württemberg über die staatliche Prüfung
bezeichneten Anforderungen nicht genügt, oder von Sera, Impfstoffen und Tuberkulinen vom
2. entgegen § 19 Abs. 1 in einem Behältnis oder in 2. Juli 1959 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
einer Umhüllung ohne die vorgeschriebenen An- S. 75), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung
gaben oder entgegen§ 19 Abs. 2 ohne Gebrauchs- vom 15. April 1971 (Gesetzblatt für Baden-
anweisung Württemberg S. 160),
in den Verkehr bringt. 7. Verordnung des bayerischen Staatsministeriums
des Innern, Vorschriften über Impfstoffe und
(3) Die Bußgeldvorschriften der Absätze 1 und 2 Sera betreffend, vom 25. März 1929 (Bereinigte
sind auch auf die in § 21 Abs. 1 bezeichneten Arznei- Sammlung des bayerischen Landesrechts Band II
mittel, die Bußgelclvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, S. 120), für den ehemaligen Regierungsbezirk
2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7 sowie Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz in der Fassung
des Absatzes 2 auch auf die in § 21 Abs. 2 bezeich- der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Ge-
neten Arzneimittel und Sera anzuwenden. setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-
land-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 11),
§ 23 8. Verordnung des bayerischen Staatsministeriums
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- des Innern zur Ergänzung der Vorschriften über
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Impfstoffe und Sera vom 11. August 1930 (Be-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel- reinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts
gesetzes auch im Land Berlin. Band II S. 123), für den ehemaligen Regierungs-
bezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar
§ 24 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz,
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer S. 13),
Verkündung in Kraft.
9. Landesverordnung des bayerischen Staatsmini-
(2) Folgende Vorschriften, soweit sie nicht nach steriums des Innern über prüfungspflichtige
§ 59 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes unberührt blei- Impfstoffe und Sera für Menschen vom 17. Januar
ben, treten gleichzeitig außer Kraft: 1961 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
1. Runderlaß des preußischen Ministers für Volks- s. 45),
wohlfahrt und des preußischen Ministers für 10. Verordnung des bayerischen Staatsministeriums
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, betref- des Innern über die staatliche Prüfung der Impf-
fend Vorschriften über Impfstoffe und Sera, vom stoffe zur aktiven Schutzimpfung gegen Wund-
15. Juli 1929 (Volkswohlfahrt, Amtsblatt des starrkrampf (Tetanus) vom 4. August 1954 (Be-
preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt reinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts
S. 664 und Ministerialblatt der preußischen Ver- Band II S. 129),
waltung für Landwirtschaft, Domänen und For-
sten S. 447), zuletzt geändert durch Runderlaß 11. Landesverordnung des bayerischen Staatsmini-
des Reichs- und preußi sehen Ministers des steriums des Innern über den zulässigen Eiweiß-
Innern vom 26. Juni 1939 (Ministerialblatt des gehalt von Sera und Impfstoffen vom 8. Februar
Reichs- und preußischen Ministeriums des 1961 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Innern S. 1381), s. 54),
2. Verordnung des preußischen Ministers für 12. Verordnung des Senats der Freien Hansestadt
Volkswohlfahrt über die staatliche Prüfung des Bremen, betreffend Vorschriften über Impfstoffe
antitoxischen Ruhrserums vom 31. August 1931 und Sera, vom 23. März 1929 (Gese'tzblatt der
(Reichsanzeiger Nr. 204), Freien Hansestadt Bremen S. 63), zuletzt ge-
Nr. 121 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1972 2093
ändert durch Verordnung vom 10. August 1939 21. Verordnung des niedersächsischen Sozialmini-
(Gesctzbla Lt der Freien Hansestadt Bremen sters über die Prüfungspflicht von Poliomyelitis-
s. 167), Impfstoffen vom 20. Februar 1959 (Niedersächsi-
13. Verordnung des Senuts der Freien und Hanse- sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 7),
stadt Ildmburq über ]rnpfsLoff<~ und Seren vom
22. Landespolizeiverordnung des Ministers des
16. Juli 1930 (Sammlung des bereinigten ham-
burgischcn Landcsrcd1ts 2126 ----- c), Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
verkehrbringen staatlich geprüfter Sera, Impf-
14. Verordnung über die staatliche Prüfung des anti- stoffe und Tuberkuline vom 21. März 1960
toxischen Ruhrserums vom 28. Oktober 1931 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
(Sammlung des bcrninigten hamburgischen Lan- Rheinland-Pfalz S. 73),
desrechts 2126---d),
15. Verordnung des hessischen Innenministers, 23. Landespolizeiverordnung des Ministers · des
Diphtherie--Tox in-An lilox in-Gemische betreffend, Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
vom 2. September 1929 (IIessisches Regierungs- verkehrbringen staatlich geprüfter Blutgruppen-
blatt S. 176), Testseren vom 12. September 1960 (Gesetz- und
16. Verordnung des hessischen Innenministers, Vor- Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
schriften über Impfstoffe und Sera betreffend, s. 228),
vom 3. März 1930 (.Hessisches Regierungsblatt
24. Landespolizeiverordnung des Ministers des
S. 20), für den ehemaligen Regierungsbezirk
Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz in der
verkehrbringen von Lebendimpfstoffen gegen
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1970
Masern vom 20. August 1967 (Gesetz- und Ver-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer Rheinhes-
sen. S. 14), s. 245),
17. Bekanntmachung des hessischen Innenministers, 25. Landespolizeiverordnung des Ministers des
Abänderung der Anlaue 4 der Vorschriften über Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
Impfstoffe und Sera vom 3. März 1930 betref- verkehrbringen von Impfstoffen gegen Kinder-
fend, vom 7. Juni 1933 (Hessisches Regierungs- lähmung (Poliomyelitis) vom 9. September 1968
blatt S. 143), für den ehemaligen Regierungs- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
bezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz S. 213),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai
1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das 26. Landespolizeiverordnung des Ministers des
Land Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer Innern des Landes Rheinland-Pfalz über das In-
Rheinhessen, S. 22), verkehrbringen von Tollwut-Immunsera vom
18. Verordnung des braunschweigischen Ministers 5. November 1969 (Gesetz- und Verordnungs-
des Innern über Impfstoffe und Sera vom 12. Sep- blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 190),
tember 1931 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 274),
27. für den ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des
19. Verordnung des braunschweigischen Ministers Landes Rheinland-Pfalz: Bekanntmachung des
des Innern über die staatliche Prüfung des anti- bayerischen Staatsministeriums des Innern über
toxischen Ruhrserums vom 22. Oktober 1931 prüfungspflichtige Impfstoffe und Sera für Men-
(Nieders. GVBl. Sb. II S. 277), schen vom 11. März 1933 in der Fassung der
20. Verordnung über die staatliche Prüfung des anti- Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz-
toxischen Ruhrserums vom 31. August 1931 und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
(Nieders. GVBl. Sb. I1 S. 270), Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 14).
Bonn, den 14. November 1"972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. von Manger-Koenig
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 68, ausgegeben am 9. November 1972
Tag Inhalt Seite
6. 11. 72 Gesetz zu dem Uhereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ............................................ . 1505
18. 10. 72 Bckcrnnlmdchung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das
Verbot d~!r Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern 1513
18. 10. 72 Bck,rnnlmilchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Artikel VI dc!s Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ........................... . 1513
23. 10. 72 Bek,mntmadrnng über dEm Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 88 der Internatio-
ncllcn Arbeitsor~Jctnisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung ......... . 1514
23. 10. 72 Bekann1 machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.. 99 der Internatio-
nalen Arbciisor~J<rnisation über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der
Lanclwirtschdfl. ..................................................................... . 1515
24. 10. 72 Bc~kanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internatio-
nalen Arbeitsorganiscition über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung .............. . 1516
Nr. 69, ausgegeben am 15. November 1972
8. 11. 72 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
20. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internatio-
nc1len Arbeilsor9anisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
si.ichlichst.en Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in cler Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
24. 10. 72 ßekanntmachrnig über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrnle für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1519
24. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischenstaat-
lichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . 1520
24. 10. 72 ßekanntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internatio-
nalen Austausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1520
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
lli1len Arbeitsorgunisalion über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskri:ifte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1521
25. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . 1522
25. 10. 72 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-
nc1len Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . 1523
25. 10. 72 Bckanntmadrnnq über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
Nr. 121 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1972 2095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes,mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 10. 72 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bc!zug des Ku rzilrbeitcrgeldes im Bezirk des
L1nclkrc'isc~s l lildeshcim-Marienburg (Verordnung
zu§ 67 Abs. 2 des /\rbcilsförderungsgesetzes) 207 3. 11. 72 1. 10, 72
23. 10. 72 Sechste Verordnung zur Anderung der Zehnten
Durchführun~Jsverordnunq zur Luftverkehrs-Ord-
nung (PesllqJung von Flugverführen für An- und
Ahfliige nach Instrumentenflugregeln zum und
vom F!uglwfen Düsseldorf) 211 9. 11. 72 7. 12. 72
% -1- 2 10
25. 10. 72 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Fesllegung von Warteverfahren) 211 9. 11. 72 7. 12. 72
!Jü----1-----2 B
25. 10. 72 Fünfte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom l'lughalen München) 211 9.11.72 7. 12, 72
96-1---2-12
26. 10. 72 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 211 9.11.72 10.11.72
96--1--2-1
10. 11. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung dc~r Gemeinschaftszollkontingente 1973 für
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 213 11.11.72 12.11. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2267/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1108/68 und Nr. 685/69 hinsicht-
lich der Zahlungsbedingungen beim Kauf von Magermilch-
p u 1ver und Butler durch dje Interventionsstellen 27. 10. 72 L 244/22
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2268/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen Nr. 785/67/EWG und Nr. 282/67/EWG der
Kommission bezüglich des auf dem O 1- und Fettsektor
bei einem Inlerventionsangebot zu zahlenden Preises 27. 10.72 L 244/23
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2269/72 der Kommission zur Ergänzung
der Vc~rordnung (EWG) Nr. 1576/72 über die Differenzbeträge
für R ü p s und R ü b s e n s a m e n 27, 10, 72 L 244/24
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2270/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1282/72 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und
ihnen glejchgestellte Einheiten 27. 10. 72 L 244/25
26. 10. 72 Verordnung (EWG) 2271/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 27. 10. 72 L 244/26
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2272/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r c i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 10. 72 L 245/1
Nr. 121 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1972 2095
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundes,mzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 10. 72 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bc!zug des Ku rzilrbeitcrgeldes im Bezirk des
L1nclkrc'isc~s l lildeshcim-Marienburg (Verordnung
zu§ 67 Abs. 2 des /\rbcilsförderungsgesetzes) 207 3. 11. 72 1. 10, 72
23. 10. 72 Sechste Verordnung zur Anderung der Zehnten
Durchführun~Jsverordnunq zur Luftverkehrs-Ord-
nung (PesllqJung von Flugverführen für An- und
Ahfliige nach Instrumentenflugregeln zum und
vom F!uglwfen Düsseldorf) 211 9. 11. 72 7. 12. 72
% -1- 2 10
25. 10. 72 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Fesllegung von Warteverfahren) 211 9. 11. 72 7. 12. 72
!Jü----1-----2 B
25. 10. 72 Fünfte Verordnung zur Änderung der Zwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom l'lughalen München) 211 9.11.72 7. 12, 72
96-1---2-12
26. 10. 72 Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 211 9.11.72 10.11.72
96--1--2-1
10. 11. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung dc~r Gemeinschaftszollkontingente 1973 für
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 213 11.11.72 12.11. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2267/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1108/68 und Nr. 685/69 hinsicht-
lich der Zahlungsbedingungen beim Kauf von Magermilch-
p u 1ver und Butler durch dje Interventionsstellen 27. 10. 72 L 244/22
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2268/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen Nr. 785/67/EWG und Nr. 282/67/EWG der
Kommission bezüglich des auf dem O 1- und Fettsektor
bei einem Inlerventionsangebot zu zahlenden Preises 27. 10.72 L 244/23
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2269/72 der Kommission zur Ergänzung
der Vc~rordnung (EWG) Nr. 1576/72 über die Differenzbeträge
für R ü p s und R ü b s e n s a m e n 27, 10, 72 L 244/24
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2270/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1282/72 über den Verkauf von
Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und
ihnen glejchgestellte Einheiten 27. 10. 72 L 244/25
26. 10. 72 Verordnung (EWG) 2271/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 27. 10. 72 L 244/26
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2272/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r c i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 10. 72 L 245/1
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröllentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeidmung der Rechtsvorschrift
- Aus9abe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2273/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 28. 10. 72 1245/3
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2274/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 28. 10. 72 1245/5
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2275/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 28. 10. 72 1245/7
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2276/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O I i v e n ö 1 28. 10. 72 1245/8
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2277/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 10. 72 1 247 / 1
23. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2278/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Eiern und Ei g e 1b in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 28. 10. 72 1245/10
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2279/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 28. 10. 72 1245/12
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2280/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 28. 10. 72 1245/17
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2281/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö 1 zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 28. 10. 72 1 245/19
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2282/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 28. 10. 72 1245/20
30. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2283/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 31. 10. 72 1247/3
30. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2284/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 10. 72 1247/5
30. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2285/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 31. 10. 72 1247/7
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2286/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 10. 72 1247/10
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2287/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Milcherzeugnissen 31. 10. 72 1247/11
30. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2288/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 31. 10. 72 1247/17
27. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2289/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. November 1972 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi 1c herze u g n iss e n in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 10. 72 1247/28
30. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2290/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 31. 10. 72 1247/31
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsqes. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II wetden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kanil nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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