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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1972 Nr.120
Tag In h a 1 t Seite
10. 11. 72 Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2081
440-1
15. 11. 72 ß(!kunntrnachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Dürer-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2083
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europä.ischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2084
Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 10. November 1972
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung
sen: des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterver-
äußert wurden.
Artikel 1 (4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durch-
setzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch steigerer Auskunft über den Namen und die An-
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom schrift des Veräußerers sowie über die Höhe des
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthänd-
folgt geändert: ler oder Versteigerer darf die Auskunft über
Namen und Anschrift des Veräußerers verwei-
1. § 26 erhält folgende Fassung: gern, wenn er dem Urheber den Anteil ent-
richtet.
,,§ 26 (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4
Folgerecht können nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
(1) Wird das Original eines Werkes der bil-
denden Künste weiterveräußert und ist hieran (6) Bestehen begründete Zweifel an der Rich-
ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwer- tigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach
ber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungs-
der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in gesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Aus-
Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungs- kunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu be-
erlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, stimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
wenn der Veräußerungserlös weniger als einhun- Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder
dert Deutsche Mark beträgt. sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies
zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständig-
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im keit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich
voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft dar- die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so
auf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; hat der· Auskunftspflichtige die Kosten der Prü-
eine Verfügung über die Anwartschaft ist un- fung zu erstatten.
wirksam. (7) Die Ansprüche des Urhebers verjähren in
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler zehn Jahren.
oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf
welche Originale von Werken des Urhebers in- Werke der Baukunst und der angewandten Kunst
nerhalb des letzten vor dem Auskunftsersuchen nicht anzuwenden."
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. § 27 erhält folgende Fassung: 5. Nach § 135 wird folgende Vorschrift als § 135 a
eingefügt:
,,§ 27
,,§ 135 a
Vermieten und Verleihen
von Vervielfältigungsstücken Berechnung der Schutzfrist
(1) Für das Vermieten oder Verleihen von Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren auf ein vor seinem Inkrafttreten entstandenes
Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig i-:::t, Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem
zu zahlen, wenn das Vermieten oder Verleihen Gesetz maßgebende Ereignis vor dem Inkraft-
Erwerbszwecken des Vermieters oder Verleihers treten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
dient oder die Vervielfältigungsstücke durch eine Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der
der Offentlichkeit zuglingliche Einrichtung (Bü- Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der
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cherei, Schallplattensammlung oder Sammlung Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
anderer Vervielfältigungsstücke) vermietet oder
verliehen werden. Der Vergütungsanspruch kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend Artikel 2
gemacht werden. Ist in den Fällen des § 135 a des Urheberrechts-
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das gesetzes vor dem 15. November 1971 ein Recht ver-
Werk ausschließlich zum Zweck des Vermietens letzt worden, das auf Grund dieser Vorschrift im
oder Verleihens erschienen ist oder die Verviel- Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch geschützt war,
fältigungsstücke im Rahmen eines Arbeits- oder so ist § 101 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden
Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck mit der Maßgabe, daß der Verletzer zu einer Ent-
verliehen werden, sie bei der Erfüllung von Ver- schädigung des Verletzten in Geld nur dann nicht
pflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstver- berechtigt ist, wenn eine Abfindung in Geld für den
hältnis zu benutzen. 11 Verletzten unzumutbar ist.
3. § 46 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
eingefügt: des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,(4) Für die Vervielfältigung und Verbrei- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
tung ist dem Urheber eine angemessene Ver-
gütung zu zahlen. 11
Artikel 4
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 11. Okto-
ber 1971, Artikel 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Januar
4. In § 62 Abs. 4 Satz 3 werden hinter dem Wort
,,widerspricht" die Worte „und er bei der Mittei- 1966 in Kraft.
lung der Änderung auf diese Rechtsfolge hinge- (2) Im übrigen tritt dieses · Gesetz am 1. Januar
wiesen worden ist" angefügt. 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. November 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 120 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1972 2083
Bekanntmachung
ü.ber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Dürer-Gedenkmünze)
Vom 15. November 1972
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Im gleichen Stil wie die Bildseite ist auch die
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- Wertseite gestaltet. In der oberen Hälfte des Feldes
blatt S. 323) ist aus Anlaß der 500. Wiederkehr des steht der Bundesadler, im Mittelfeld die Aufschrift
Geburtstages von Albrecht Dürer eine Bundes-
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deut- ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND",
schen Mark geprägt worden. Die Ausprägung er-
folgte im Bayerischen Hauptmünzamt, die Auflage darunter die Wertziffer „5" und die Wertbezeich-
beträgt 8 Million~n Stück. nung
Die Münzen werden ab 12. Dezember 1972 in den ,,DEUTSCHE MARK".
Verkehr gebracht.
Der Entwurf der Münze stammt von Professor Die in 19 und 71 geteilte Jahreszahl ist beiderseits
Fritz Nuß, 7051 Strümpfelbach. der Wertziffer 5 angebracht. Das Münzzeichen „D"
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 des Bayerischen Hauptmünzamtes befindet sich am
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen äußeren Rand des Bogens der Wertziffer.
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und
ein Gewicht von 11,2 Gramm. Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und „DER ALLER EDELST SINN DER MENSCHEN
wird von einem schützenden glatten Randstab um- IST SEHEN",
geben.
Die Bildseite zeigt in der oberen Hälfte des Feldes Zwischen den Worten „SEHEN" und „DER" ist ein
das Monogramm Albrecht Dürers „AD", darunter kleiner Punkt eingeprägt.
die Aufschrift
,,ALBRECHT DURER" Dies wird namens der Bundesregierung bekannt
und die Jahreszahlen „ 1471 1528". gemacht.
Bonn, den 15. November 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnil.lelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 72 Vernrdnung (UWG) Nr. 2251/72 der Kommission zur Festset-
zung der au! Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26. 10. 72 L 243/1
25. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2252/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 26. 10. 72 L 243/3
25. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2253/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersla llung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26. 10. 72 L 243/5
25. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2254/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26. 10. 72 L 243/7
25. 10. 72 Verordnung (IJWG) Nr. 2255/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 26. 10. 72 L 243/8
25. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2256/72 der Kommission zur Festset-
zung der Drstaltung b@i der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für W e i ß zu c k e r und Roh zu c k e r 26. 10. 72 L 243/9
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2257/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 10. 72 L 244/1
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2258/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 10. 72 L 244/3
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2259/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 10. 72 L 244/5
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2260/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 27. 10. 72 L 244/7
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2261 /72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 27. 10. 72 L 244/10
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2262/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 27. 10. 72 L 244/12
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2263/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 27. 10. 72 L 244/14
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2264/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 27. 10. 72 L 244/16
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2265/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zu c k e r und R oh z u c k e r 27. 10. 72 L 244/18
26. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2266/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 27. 10. 72 L 244/ 19
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Im Teil III wird das als fort9cltend fest9estcllte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10, Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sach9ebieten 9cordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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