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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1972 Nr.12
Tag Inhalt Seite
12. 2. 72 Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
2030-6
8. 2. 72 Verordnung zur .Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
7830-1-1
10. 2. 72 Neufassung der Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung) . . . . 178
2125-4-30
11. 2. 72 Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
10. 2. 72 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Vom 12. Februar 1972
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes 5. Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes des Bundesbesoldungsgesetzes vom 28. Juli 1969
vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080) (Bundesgesetzbl. I S. 1004),
wird nachstehend der Wortlaut des Bundespolizei-
beamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetz- 6. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung versor-
blatt I S. 569, 688) in der vom 1. Januar 1972 an gel- gungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970
tenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt sind (Bundesgesetzbl. I S. 277),
1. die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. Juli
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), 7. Artikel 11 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
2. Artikel 11 § 6 des Gesetzes zur Verwirklichung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, (Bundesgesetzbl. I S. 339),
II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), 8. Artikel V § 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
3. Artikel III des Fünften Gesetzes zur Änderung
Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bundesge-
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher
setzbl. I S. 208),
Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
s. 848), 9. Artikel 1 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
4. Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 22. De-
des Besoldungsrechts vom 14. Mai 1969 (Bundes- zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080).
gesetzbl. I S. 365),
Bonn,denl2.Februar 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG)
in der Fassung vom 12. Februar 1972
Inhaltsübersicht
ABSCHNITT I §§
Gemeinsame Vorschriften Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15 . . . . 16a
Ubergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§§
Ubergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Personenkreis ............................. .
Wiederverwendung eines früheren Polizeivoll-
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften . . 2
zugsbeamten auf Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18a
Laufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge
Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Dienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Versorgung bei Dienstunfall ................. 20
Ausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Heilfürsorge 20a
ABSCHNITT II 3. Ti t e 1
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
und im Bundesministerium des Innern Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ...... 21
Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . 22
1. Titel Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit .. 22a
Allgemeine Vorschriften Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Arten des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . 6 Ruhegehalt ................................. 24
Gemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
4. Ti t e 1
2. Ti tel
Sondervorschriften
Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf
Umzugskostenvergütung .................... 25
Dienstzeit 8
Einmalige Unfallentschädigung ............... 26
Entlassung ................................ . 9
Berufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Allgemeinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . 11 ABSCHNITT III
Fachausbildung für das spätere Berufsleben . . . 12
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Eingliederung in das spätere Berufsleben . . . . . 13
Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung und Uberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 27c
des Polizeivollzugsdienstes bei Arbeitnehmern 14 Verwaltungsvorschriften .................... 28
Zulassungsschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Berlin-Klausel .............................. 29
Stellenvorbehalt ............................ 16 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 30
Abschnitt I im Bundesministerium des Innern; welche dieser Be-
Gemeinsame Vorschriften amtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt
der Bundesminister des Innern durch Rechtsverord-
§ 1 nung.
Personenkreis (2) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind auch
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die mit die Beamten des Ordnungsdienstes und des Streifen-
polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwen- dienstes in der Hausinspektion der Verwaltung des
dung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten Deutschen Bundestages, soweit für sie § 3 Abs. 1
im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und Nr. 3 gilt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 167
§ 2 Abschnitt II
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Polizeivollzugsbeamte
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für im Bundesgrenzschutz
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften An- und im Bundesministerium des Innern
wendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. 1. Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 3
Laufbahnen § 6
(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen Arten des Beamtenverhältnisses
folgende LauJbahnen:
Die Polizeivollzugsbeamten werden in das Be-
1. im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium
amtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können
des Innern
zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
a) die Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,
b) die Grenzschutzoffizierlaufbahn, § 7
2. im Bundeskriminalamt und im Bundesministerium Gemeinsames Wohnen
des Innern
(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine
a) die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das
b) die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes, fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind
3. in der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,
a) die Laufbahn des mittleren Vollzugsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an
der Hausinspektion, einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
b) die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivoll-
der Hausinspektion. zugsbeamte können aus Anlaß besonderer Einsätze
sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Ubun-
(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-
gen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
stimmungen durch Rechtsverordnung.
und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpfle-
gung vorübergehend verpflichtet werden.
§ 4
Polizeidienstunfähigkeit 2. Titel
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf
wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-
rungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge- § 8
nügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle
Dienstzeit
Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wie-
dererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,
Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines in dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Ernen-
Amtsarztes oder eines beamteten Arztes, im Bundes- nungsbehörde kann mit Zustimmung des Beamten
grenzschutz eines beamteten Grenzschutzarztes, fest- die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen oder bis
gestellt. auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein dienstliches
Bedürfnis es erfordert. Die Zeit, für die ein Polizei-
vollzugsbeamter auf Widerruf ohne Dienstbezüge
§ s beurlaubt ist, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne die-
Altersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich ses Gesetzes, es sei denn, daß der Bundesminister
des Innern ihre Berücksichtigung allgemein zuge-
(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-
endete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze, so- standen hat.
weit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizeivoll- (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-
zugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze be- ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem anderen
stimmt ist. Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes
und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr
(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll-
angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen
Zustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be-
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,
rufung oder Ubernahme in die Rechtsstellung nach
erhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in
Absatz 1 Satz 1 zu entscheiden.
Höhe des Siebeneinhalbf achen der Dienstbezüge des
letzten Monats, jedoch nicht über zwölftausend Deut- (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs-
sche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils beamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-
ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters- satz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das vierte
grenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Dienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens
Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-
einer Summe zu zahlen. lich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von vier Jahren
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann § 10
den Beamten auf seinen Antrag, der spätestens einen Berufsförderung
Monat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in
die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält
Absatz 1 übernehmen. eine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie
umfaßt
(4) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs- 1. die allgemeinberufliche Ausbildung,
beamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-
satz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das zweite 2. die Fachausbildung für das spätere Berufsleben,
Dienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens 3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-
lich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren § 11
ableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann Allgemeinberufliche Ausbildung
den Beamten auf seinen Antrag, der spätestens einen (1) Die allgemein berufliche Ausbildung besteht in
Monat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist, in der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens und
die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach dient der Hebung des Bildungsstandes des Polizei-
Absatz 1 oder 3 übernehmen. vollzugsbeamten. Sie wird während der Dienstzeit
1. als Pflichtunterricht,
§ 9
2. auf Antrag zur Vorbereitung auf die Fachausbil-
Entlassung
dung (§ 12) bei einer Dienstzeit von
(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-
acht und weniger als zwölf Jahren
zugsdienst des Bundes abgeleisteten Dienstzeit von
einem Jahr kann der Polizeivollzugsbeamte auf bis zu einem Jahr,
Widerruf außer in den Fällen der §§ 28 bis 30 des zwölf Jahren
Bundesbeamtengesetzes nur entlassen werden, wenn bis zu einem Jahr und sechs Monaten
einer der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes durch die Grenzschutzfachschulen vermittelt. Dar-
bezeichneten Entlassungsgründe vorliegt. Eine Ent- über hinaus können Zeiten der Fachausbildung nach
lassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung, § 12 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2
Befähigung, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab- für die Teilnahme an der allgemeinberuflichen Aus-
lauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei- bildung, die der Vorbereitung auf die Fachausbil-
vollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei dung dient, in Anspruch genommen werden.
Offizieranwärtern bis zum Abschluß der Offizier-
ausbildung, zulässig. (2) Das Nähere über Beginn, Art und Dauer der
allgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei-
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein- tung auf die Fachausbildung dient, sowie über die
zuhalten: im Rahmen dieser Ausbildung abzulegenden Prüfun-
bei einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei- gen regelt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
vollzugsdienst des Bundes nung.
bis zu drei Monaten § 12
zwei Wochen zum Monatsschluß, Fachausbildung für das spätere Berufsleben
von mehr als drei Monaten (1) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach
der persönlichen Neigung und Eignung, ihr Umfang
ein Monat zum Monatsschluß,
und die Höhe der aufzuwendenden Mittel richten
von mindestens einem Jahr sich nach der Dauer der Dienstzeit.
sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel- (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt, wenn
jahres. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgelei-
Im Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten- stet worden ist. Die Fachausbildung dauert bei einer
gesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider- Dienstzeit von
ruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. vier und weniger als sechs Jahren
(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der bis zu sechs Monaten,
Polizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Widerruf sechs und weniger als acht Jahren
ist durch einen schriftlichen, mit Gründen versehe- bis zu einem Jahr,
nen Bescheid zu erklären.
acht und weniger als zwölf Jahren
(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes bis zu einem Jahr und sechs Monaten,
kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-
zwölf Jahren
naten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Ein bis zu drei Jahren.
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der eine Die Fachausbildung kann vor oder nach Beendigung
Dienstzeit von mehr als zwei Jahren im Bundes- des Dienstverhältnisses begonnen werden. Der Bun-
grenzschutz abgeleistet hat, kann auf seinen Antrag desminister des Innern oder die von ihm bestimmte
nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen Behörde kann im Rahmen der bewilligten Ausbil-
werden, wenn sein Verbleiben im Dienst für ihn dungsart die Dauer der Teilnahme an der Fachaus-
wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf- bildung auf Antrag verlängern, sofern die Verlänge-
licher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere rung für einen Zeitraum nach Beendigung des
Härte bedeuten würde. Dienstverhältnisses beantragt wird; die Verlänge-
Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 169
rungszeit darf ein Jahr, im Falle der Entlassung währt werden; ein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder
wegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige- § 20 und ein Einkommen aus der Fachausbildung
nes grobes Verschulden zurückzuführen ist, nach sind auf den Ausbildungszuschuß anzurechnen.
einer Dienstzeit von mehr als sieben Jahren zwei (8) Der Anspruch auf Fachausbildung entfällt,
Jahre nicht überschreiten. wenn das Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeam-
(3) Sind bei Entlassung uuf eigenen Antrag Uber- ter auf Vviderruf aus anderen Gründen als wegen
gangsgcbührnisse nuch § 17 Abs. 3 bewilligt wor- Ablaufs der Dienstzeit endet, bei Entlassung wegen
den, kann Fachausbildung ganz oder teilweise bis Polizeidienstunfähigkeit jedoch nur, wenn die Poli-
zum Ende des Zeitraumes gewährt werden, für den zeidienstunfähigkeit auf eigenes grobes Verschulden
Ubergangsgebührnisse gezahlt werden. zurückzuführen ist.
(4) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der (9) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be- widerrufen werden, wenn nicht erwartet werden
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes- kann, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.
beamtengesetzes entlassen wird, erhält auf Antrag
Fachausbildung zur Erlangung und Besserung seiner § 13
beruflichen Leistungsfähigkeit. Der Umfang dieser Eingliederung in das spätere Berufsleben
Fachausbildung soll die übliche oder vorgeschrie-
bene Ausbildungszeit für einen Beruf, den der Be- (1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die
schädigte ausüben kann, nicht überschreiten. Die Ubergangsgebührnisse oder Ubergangsbeihilfe er-
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Polizeivollzugs- halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Poli-
beamter auf Widerruf, dessen Beamtenverhältnis zeivollzugsdienst die Eingliederung in das spätere
wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeit- Berufsleben nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 erleich-
punkt infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46 tert.
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs-
unfähig ist. beamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus-
bildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.
(5) Zeiten der allgemeinberuflichen Ausbildung
Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Dienst-
nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 können, wenn der Polizeivoll-
zeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzufüh-
zugsbeamte die für die Fachausbildung erforderliche
ren, die den Beamten auf die allgemeinberufliche
Vorbildung bereits anderweitig erworben hat, für
Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 vorbereiten und
die Teilnahme an der Fachausbildung in Anspruch
die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Be-
genommen werden.
endigung des Dienstverhältnisses oder der Fachaus-
(6) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb der bildung ermöglichen. Wenn die volle berufliche
Grenzschutzfachschulen in öffentlichen und privaten Leistungsfähigkeit im neuen Beruf erst nach einer
Einrichtungen, die auch sonst für das spätere Berufs- Einarbeitungszeit erlangt werden kann, kann ein
leben aus- und weiterbilden. Auf Antrag kann Fach- Einarbeitungszuschuß gewährt werden. Der Bundes-
ausbildung unter Freistellung vom Polizeivollzugs- minister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem
dienst im Bundesgrenzschutz durch zeitweilige Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
Dienstbefreiung, Beurlaubung oder im Wege der minister für Arbeit und Sozialordnung Richtlinien
Abordnung gewährt werden über Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses.
bei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt
im letzten halben Jahr, der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach die-
bei einer Dienstzeit von weniger als acht Jahren sem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksich-
tigen.
in den letzten drei Monaten der Dienstzeit, jedoch
nur im Falle der Entlassung wegen Polizeidienst- § 14
unfähigkeit infolge einer Beschädigung im Sinne Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung
des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes. und des Polizeivollzugsdienstes
Bei Inanspruchnahme von Zeiten der allgemeinberuf- bei Arbeitnehmern
lichen Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 für die (1) Die Zeit einer Fachausbildung für einen Beruf
Fachausbildung kann diese entsprechend früher wäh- nach § 12 wird auf die Berufszugehörigkeit ange-
rend der Dienstzeit begonnen werden. Soweit aus rechnet, wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte
der Fachausbildung ein Einkommen bezogen wird, auf Widerruf im Anschluß an die Fachausbildung
kann die Beurlaubung auch unter Wegfall oder teil- in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf
weisem Wegfall der Dienstbezüge erfolgen. sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-
(7) Wird durch die Teilnahme an einer Fachaus- fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.
bildung nach Beendigung des Dienstverhältnisses (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes
die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genom- wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im
men, so wird ein Ausbildungszuschuß in Höhe von übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-
fünfzehn vom Hundert der Dienstbezüge gewährt, keit angerechnet. Zeiten einer Fachausbildung nach
die jeweils der Bemessung der Ubergangsgebühr- Absatz 1 sind voll zu berücksichtigen.
nisse zugrunde liegen oder zuletzt zugrunde gelegen (3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur
haben; Einkommen aus der Fachausbildung ist anzu- Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-
rechnen. In den Fällen des Absatzes 4 kann ein Aus- zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-
bildungszuschuß bis zur Höhe von neunzig vom zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats ge- hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer- 2. freie, frei werdende und neu geschaffene, durch
den, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen, Angestellte zu besetzende Stellen, die dem ein-
Zeiten einer Fachausbildung und des Polizeivoll- fachen, dem mittleren und dem gehobenen Be-
zugsdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 amtendienst entsprechen und nicht einem vor-
auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerecbnet, übergehenden Bedarf dienen,
wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte auf Wider- beim Bund und bei den bundesunmittelbaren Kör-
ruf nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs perschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-
Monate dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. lichen Rechts vorbehalten werden.
(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf
Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs
werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des § 16 a
Bundes und Zeiten einer Fachausbildung nicht an- Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15
gerechnet.
Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf
(6) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf verliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15, wenn er
Widerruf, der ein Dienstverhältnis von nicht mehr einen Tatbestand erfüllt, der nach § 162 des Bundes-
als drei Jahren eingegangen war und mindestens beamtengesetzes bei einem Ruhestandsbeamten zum
zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz Verlust seiner Rechte führt. § 51 des Bundesbeam-
geleistet hat, wird die Zeit des Vollzugsdienstes bis tengesetzes gilt entsprechend.
zur Dauer des Grundwehrdienstes auf die bei der
Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit § 17
nach der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in Ubergangsgebührnisse
einem anerkannten Ausbildungsberuf angerechnet,
soweit eine Zeit von drei Jahren nicht unterschritten (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der
wird. nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren
wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder
§ 15 wegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige-
nes grobes Versdrnlden zurückzuführen ist, entlas-
Zulassungssdlein sen worden ist, erhält Ubergangsgebührnisse in der
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der gleichen Höhe und für die gleiche Dauer wie die
Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be- ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des
amte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer- Soldatenversorgungsgesetzes.
den wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht (2) Wird die Fachausbildung nach § 12 Abs. 2
vollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas- Satz 4 verlängert, so können für diese Zeit die Uber-
sungsschein für den öffentlichen Dienst des Bundes gangsgebührnisse über die sich aus Absatz 1 erge-
und der bundesunmittelbaren Körperschaften, An- benden Zeiträume hinaus weitergewährt werden.
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn
ihr Dienstverhältnis endet (3) Ubergangsgebührnisse können nach Richt-
linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,
1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf Jah-
ganz oder teilweise aucb einem Polizeivollzugs-
ren oder beamten auf Widerruf bewilligt werden, der nach
2. durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf
infolge Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 eigenen Antrag entlassen worden ist, weil das Ver-
des Bundesbeamtengesetzes bleiben im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-
und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Härte bedeutet hätte.
Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der (4) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-
Eignung für eine weitere Verwendung im öffent- beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode
lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-
ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er- trag der Witwe, seinen leiblichen Abkömmlingen
teilen. oder den an Kindes Statt angenommenen Kindern
weiterzuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach
(2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht
Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Ubergangsge-
der Zugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen
offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch den bührnisse den Eltern oder Adoptiveltern weiterzu-
Zulassungsschein nicht erworben. zahlen. Die Ubergangsgebührnisse können aus-
nahmsweise auch in größeren Teilbeträgen oder in
einer Summe gezahlt werden.
§ 16 (5) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter-
Stellenvorbehalt abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die
Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei
Die Bundesregierung bestimmt jährlich, in wel- Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 4
chem Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines Satz 2, 3); die Empfänger von Ubergangsgebührnis-
nach§ 15 sen gelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der
1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan- Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und
mäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt- § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes treten
leren und des gehobenen Dienstes sowie die Dienstbezüge, aus denen die Ubergangsgebühr-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 171
nisse berechnet sind, in den Fällen des § 158 Abs. 2 dessen Beendigung der Berechnung der Bezüge nach
des BundesbeamtengesE~tzes jedoch unter Zugrunde- den §§ 17 und 18 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu
legung des Grundgehalts aus der Endstufe der Be- legen; Beträge, die auf Grund des früheren Beam-
soldungsgruppe und in den Fi:i.llen des § 160 a Abs. 2 tenverhältnisses nach den §§ 17 und 18 gezahlt wor-
des Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder- den sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer
zuschläge. Berufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst-
zeit; eine auf Grund des früheren Beamtenverhält-
(6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht an-
nisses gewährte Berufsförderung ist auf die nun-
zuwenden.
mehr zustehende Berufsförderung anzurechnen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn eine Ubergangs-
§ 18 beihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-
Ubergangsbeihilfe gelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs-
beamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes-
(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der
gesetzbl. I S. 899) gewährt worden ist.
wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder
nach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr und
sechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit, die
nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzufüh- § 19
ren ist, entlassen worden ist, erhält eine Ubergangs- Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit
beihilfe in gleicher Höhe wie die ehemaligen Sol- infolge Dienstbeschädigung
daten auf Zeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes. Sie wird in einer Summe bei Be- (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-
endigung des Dienstverhältnisses gezahlt.
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für die
nach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Dauer einer durch die Beschädigung verursachten
Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag in
worden ist, die nicht auf eigenes grobes Verschul- folgender Höhe:
den zurückzuführen ist, erhält eine Ubergangsbei-
hilfe in entsprechender Anwendung des § 13 des 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des sich
nach den §§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 119 des
Soldatenversorgungsgesetzes.
Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehal-
(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines (§ 15) be- tes,
trägt die Ubergangsbeihilfe fünfundsiebzig vom
Hundert des nach Absatz 1 oder 2 jeweils zustehen- 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-
den Betrages. stens zwanzig vom Hundert in Höhe des der Min-
derung entsprechenden Teiles des Unterhaltsbei-
(4) Inhaber eines Zulassungsscheines können unter trages nach Nummer 1.
Rückgabe des Zulassungsscheines die Ubergangsbei-
hilfe nach Absatz 1 oder 2 wählen, es sei denn, daß Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter
sie mit Hilfe des Zulassungsscheines bereits als Be- auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ab-
amte angestellt oder als Angestellte in ein Arbeits- laufs der. Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt in-
verhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor- folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 46
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst-
den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
unfähig ist. § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes
scheines gegen Rückzahlung der nach Absatz 1 oder
2 gewährten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig. ist anzuwenden.
(2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugsbe-
(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3
amten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-
ganz oder zum Teil bewilligt worden, so wird die
schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
Ubergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang
beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen
gewährt.
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Hinter- geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-
bliebenen eines Polizeivollzugsbeamten auf Wider- beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-
ruf, der nach einer Dienstzeit von mehr als einem haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche
Jahr und sechs Monaten verstorben ist, erhalten die gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-
Ubergangsbeihilfe, die dem Polizeivollzugsbeamten vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an
bei Entlassung im Zeitpunkt des Todes nach Ab- den .Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46
satz 1 zugestanden hätte. Sind Anspruchsberechtigte Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;
nach Satz 1 nicht vorhanden, so ist die Ubergangs- ist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-
beihilfe den Eltern oder Adoptiveltern zu gewähren. gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,
das sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-
§ 18 a trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt
Wiederverwendung seines Todes bezogen hat.
eines früheren Polizeivollzugsbeamten (3) Für die Dauer des Bezuges von Ubergangs-
aui Widerruf gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur
Wird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-
Widerruf erneut in das Dienstverhältnis eines Poli- gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 5 Satz 2 be-
zeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen, so ist bei zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs- grenzschutz entstanden und nicht die Folge eines
gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer Dienstunfalles ist, freie Heilfürsorge in entsprechen-
Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4). der Anwendung des § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger dung mit § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zur
eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes- Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Dienst-
beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. verhältnisses bewilligt werden, wenn er bei dessen
Beendigung heilbehandlungsbedürftig ist. Leistun-
gen nach Satz 1 dürfen nicht bewilligt werden, wenn
§ 20
die Gesundheitsstörung auf eigenes grobes Ver-
Versorgung bei Dienstunfall schulden zurückzuführen ist; das gleiche gilt, wenn
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der die Leistungen nach Satz 1 nach den wirtschaftlichen
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst- und persönlichen Verhältnissen im Einzelfall nicht
erforderlich sind oder die Behandlung der Gesund-
unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-
heitsstörung anderweitig gesetzlich sichergeste Ht ist.
sen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142 des
Bundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß der
Unterhaltsbeitrag nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Bun- 3. Titel
desbeamtengesetzes nicht hinter dem Betrag des
Mindestunfallruhegehaltes zurückbleibt. An die Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
Stelle des Mindestunfallruhegehaltes treten fünf-
undsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehalt- § 21
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol- Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
dungsgruppe A 5, wenn im übrigen die Vorausset-
zungen des § 141 a Abs. 1 oder 2 des Bundesbeam- Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum
tengesetzes vorliegen; § 141 a Abs. 3 des Bundes- Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er
beamtengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
gelten auch, wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe-
Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt
der Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt infolge mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-
eines Dienstunfalles polizeidienstunfähig ist. besoldungsgesetzes verliehen ist.
(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-
§ 22
ren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den
Absatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun- Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit
desbeamtengesetzes. Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll bei
(3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs- Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende dienst-
beamten auf Widerruf und eines früheren Polizei- liche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer an-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1 deren Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-
und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines fähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt er
Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines die Befähigung nicht, so ist ihm Gelegenheit zu ge-
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst- ben, nach entsprechender Einführung die für das
unf alles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf andere Amt maßgebende Laufbahnprüfung abzu-
Widerruf die Folge des Dienstunf alles, so gilt die legen. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder 2. nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt
§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts- verbunden ist.
beitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun-
dert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 § 22 a
des Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit
Höhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min-
destbetrages nach Absatz 1, zu gewähren. (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit,
dessen Dienstverhältnis wegen Polizeidienstunfähig-
(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Bei Anwen- keit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46
dung des § 19 Abs. 3 und der Ruhensberechnung Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vor Vollendung
nach den §§ 158 bis 160 b des Bundesbeamtengeset- des vierzigsten Lebensjahres endet, erhält auf An-
zes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens trag Fachausbildung nach § 12 Abs. 2 in dem Um-
ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung fang, wie sie einem Polizeivollzugsbeamten auf
der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Widerruf mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zu-
Dienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139 des steht; einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit
Bundesbeamtengesetzes entspricht. der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn wird in
diesen Fällen auch der Zulassungsschein nach § 15
§ 20 a erteilt.
Heilfürsorge (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer
Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
Widerruf, der nicht auf eigenen Antrag entlassen beamtengesetzes, so können auf Antrag Leistungen
worden ist, kann wegen einer Gesundheitsstörung, nach Absatz 1 gewährt werden.
die während des Dienstverhältnisses im Bundes- (3) § 16 a gilt entsprechend.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 173
§ 23 unfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag
einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bun-
Besondere Altersgrenzen
desumzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn
Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze zur Begründung eines neuen Berufs ein Umzug an
1. für Leutmmte im Bundesgrenzschutz, Oberleut- einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort er-
nante im Bundesgrenzschutz und Hauptleute im forderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
Bundesgrenzschutz der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
in den Ruhestand oder nach der Entlassung durch-
die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-
geführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2
jahres,
Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Bundesumzugskosten-
2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberstleut- gesetzes noch nicht gewährt worden ist.
nante im Bundesgrenzschutz
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebens- zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,
jahres. die für den Umzug entstehen
§ 24 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes
Ruhegehalt einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,
Das Ruhegehalt wird für Polizeivollzugsbeamte 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
auf Lebenszeit erhöht, die wegen Erreichens der be- zum Ort des Grenzübergangs.
sonderen Altersgrenze nach § 23 Nr. 1 in den Ruhe- In den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-
stand treten. Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in stens die Auslagen erstattet werden, die durch einen
den Ruhestand mit Vollendung des fünfundfünf- Umzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-
zigsten Lebensjahres drei vom Hundert der ruhege- metern entstanden wären.
haltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei
späterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem wei- (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
teren vollendeten Lebensjahr um eins vom Hundert Tarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Das Ruhege- stand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt
halt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege- der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde
haltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. zu legen.
§ 26
4. Titel Einmalige Unfallentschädigung
Sondervorschriften (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten
§ 25 fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden
Vorschriften der Verordnung über die einmalige
Umzugskostenvergütung Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
(1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wider- gungsgesetzes angehört und während des Flugdien-
ruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden stes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-
oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist, erhält lichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen
Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-
des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per- gung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine
sonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe- einmalige Unfallentschädigung von vierzigtausend
nen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in
während des Dienstverhältnisses verstorben ist, er- seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
halten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
Nr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Satz 1 gilt entsprechend für einen Polizeivollzugs-
Hinterbliebenen. beamten auf Lebenszeit oder auf Widerruf, der als
Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-
(2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf
ders gefährlichen Tauchdienstes, im Bergrettungs-
Lebenszeit oder auf Widerruf, der Anspruch auf
dienst während des Einsatzes und der Ausbildung
Fachausbildung hat, können auf Antrag einmalig die
oder als Angehöriger des besonders gefährdeten Mu-
Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundesumzugs-
nitionsuntersuchungspersonals während des dienst-
kostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung
lichen Umgangs mit Munition einen Unfall erleidet.
ist nur zulässig, wenn bei Gewährung von Berufs-
förderung der Umzug innerhalb von zwei Jahren (2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit
nach Beendigung der Berufsförderung, in den ande- oder auf Widerruf an den Folgen eines Unfalles der
ren Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendi- in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen
gung des Dienstverhältnisses durchgeführt worden Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung
ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahms- nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-
weise mit Zustimmung des Bundesministers des währt:
Innern neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten 1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen
Umzugskostenvergütung bewilligt werden. Vorschriften versorgungsberechtigten leiblichen
(3) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, oder an Kindes Statt angenommenen Kinder er-
der vor Erreichen der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 halten eine Unfallentschädigung in Höhe von ins-
in den Ruhestand getreten oder wegen Polizeidienst- gesamt zwanzigtausend Deutsche Mark.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num- (2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-
mer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und geschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin-
die in Nummer 1 bezeichneten Kinder, die nach terbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des
beamtenrechtlichen Vorschriften nicht versor- Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
gungsberechtigt sind, eine Unfallentschädigung hältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
in Höhe von insgesamt zehntausend Deutsche die §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen
Mark. Rechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num- Recht, wobei Änderungen der für Versorgungsemp-
mern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die fänger des Bundes allgemein geltenden Vorschriften
Großeltern und Enkel eine Unfallentschädigung zu berücksichtigen sind.
in Höhe von insgesamt fünftausend Deutsche (3) Für Polizeivollzugsbeamte,
Mark.
1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes
Der Bundesminister des Innern bestimmt die Person zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse
des Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis der Polizeivollzugsbeamten des Bundes zum
auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 1. Oktober 1960 oder 1. April 1961 in den Ruhe-
(3) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen stand treten würden, oder
1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den
2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in Num-
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
mer 1 genannten Gesetzes hinausgeschoben wor-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den ist,
andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be- bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende
reich des Bundesgrenzschutzes und des Bundesmini- Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-
steriums des Innern sowie für die in § 2 a des Ge- ändert.
setzes über den Bundesgrenszchutz und die Einrich- (4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
tung von Bundesgrenzschutzbehörden in der Fas- Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der
sung vom 1 l. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603)
Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten
genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
erfordern, kann der Bundesminister des Innern den
zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-
Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
doch nicht länger als bis zum 31. März 1972, hinaus-
schieben.
(5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-
Abschnitt III beamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-
Ubergangs- und Schlußvorschriiten setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5
Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-
§ 27 findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-
gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-
Uberleitungsvorschriften vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-
vorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei- herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-
vollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz mit gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
folgenden Abweichungen: tritt.
1. Auf die Beamten, die sich in einer dem § 10 Nr. 2 (6) Polizeivollzugsbeamte des Ordnungsdienstes
und 3 entsprechenden Berufsförderung befinden, der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die
sind hinsichtlich der Dienstzeit und der Berufs- beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze
förderung an Stelle der §§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7 nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des
und 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung 31. Dezember 1960 in den Ruhestand.
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeam- (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-
ten des Bundes weiterhin anzuwenden. Die Beam- sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,
ten, die eine Dienstzeit von mindestens fünf ist auf die Unfallentschädigung nach § 26 anzured1-
Jahren abgeleistet haben, erhalten Ubergangsge- nen.
bührnisse nach§ 17 und Ubergangsbeihilfe nach§ 18
auch dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum § 27 a
Zwecke der Eingliederung in das spätere Berufs- § 17 Abs. 5 ist bis zum 31. Dezember 1975 mit der
leben entlassen werden. Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in§ 158
2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallenden Be- Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten
amten, die unter Berücksichtigung der angerech- Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehalt-
neten Vordienstzeiten eine Dienstzeit von sieben fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Jahren noch nicht abgeleistet haben, können dungsgruppe A 1 tritt.
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
§ 27 b
dieses Gesetzes beantragen, daß ihr Beamtenver-
hältnis nach sieben statt nach acht Dienstjahren Oberleitung der Beamten des allgemeinen
endet (§ 8 Abs. 1). und des leitenden Kriminaldienstes
3. Die nach den bisherigen Vorschriften angerech- (1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen
neten Vordienstzeiten werden weiterhin berück- Beamten in den Laufbahnen des allgemeinen oder
sichtigt. des leitenden Kriminaldienstes im Bundeskriminal-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 175
amt und im Bundesministerium des Innern sind Be- schaft, Internierung oder einen solchen Gewahrsam
amte der Laufbahnen des gehobenen oder des höhe- wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem
ren Kriminaldienstes, wenn sie 31. März 1951 voll und, wenn der Beamte bis zum
a) für den gehobenen Kriminaldienst eine Ergän- 31. März 1970 in den Polizeivollzugsdienst des Bun-
zungsprüfung, des eingestellt worden ist und in ihm mindestens
eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet hat, die
b) für den höheren Kriminaldienst eine Laufbahn-
prüfung Zeit nach dem 31. März 1951 bis zur Einstellung zur
Hälfte für die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhe-
abgelegt haben oder bestehen. gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Beamte, die die Prüfung nach Buchstabe a nicht ab-
legen oder endgültig nicht bestehen, verbleiben in (2) Einern Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit
ihrer Rechtssteilunq. Beamte des allgemeinen Krimi- im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945 in der
naldienstes können mit ihrer Zustimmung in ent- ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-
sprechende Ämter einer Laufbahn des mittleren dienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem
nichttechnischen Verwaltungsdienstes übergeführt 8. Mai 1945 und seiner Einstellung zur Hälfte für
werden. die Berechnung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfä-
(2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Be- hige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis zum
amten des allgemeinen oder des le.itenden Kriminal- 31. März 1970 in den Polizeivollzugsdienst des Bun-
dienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des des eingestellt worden ist und in ihm mindestens
Deutschen Bundestages sind in ihren bisherigen Be- eine Dienstzeit von drei Jahren abgeleistet hat.
soldungsgruppen Beamte der Laufbahnen des mitt- (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung,
leren oder des gehobenen Vollzugsdienstes der wenn eine dreijährige Mindestdienstzeit nicht abge-
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun- leistet worden ist, der Polizeivollzugsbeamte aber
destages. Auf ihr Verlangen werden sie in die der wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-
Uberführung nach Absatz 1 entsprechende Lauf- schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-
bahn des Kriminaldienstes übernommen, wenn sie beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen. oder vorher verstorben ist.
Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 3. Beamte der Lauf- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten im
bahnen des mittleren und gehobenen Verwaltungs-
Ruhestand.
dienstes im Ordnungs- und Streifendienst in der
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun- § 28
destages werden in ihren bisherigen Besoldungs- Verwaltungsvorschriften
gruppen in den mittleren oder gehobenen Vollzugs-
dienst der Hausinspektion des Deutschen Bundes- Der Bundesminister des Innern erläßt die zur
tages übergeleitet, wenn sie dies innerhalb von drei Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-
Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes ver- meinen Verw al tungsvorschri ften.
langen.
§ 29
(3) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-
stimmungen durch Rechtsverordnung (§ 3 Abs. 2). Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 27 C des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Sonderbestimmung für Polizeivollzugsbeamte 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
auf Lebenszeit, die bis zum 31. März 1970 in den Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Bundesgrenzschutz eingestellt worden sind Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
(1) Für einen Polizeivollzugsbeamten auf Lebens- Uber lei tungsgesetzes.
zeit im Bundesgrenzschutz, der am 8. Mai 1945 als
Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen § 30 *)
Dienstherrn im Reichsgebiet oder berufsmäßig im
Inkrafttreten
Dienst der ehemaligen Wehrmacht oder des früheren
Reichsarbeitsdienstes gestanden hat, ist die Zeit Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.
ruhegehaltfähig, während der er nach diesem Zeit- §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom 1. Ja-
punkt im öffentlichen Dienst als Angestellter oder nuar 1956 in Kraft.
Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefan-
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
genschaft, Internierung oder Gewahrsam im Sinne sprünglichen Fassung vom 19. Juli 1960. Der Zeitpunkt des Inkraft-
des § 114 des I3undesbeamtengesetzes befunden hat. tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Be-
kanntmachung vom 10. Juli 1967 und den in der vorangestellten
Auch ohne eine solche Tätigkeit, Kriegsgefangen- Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bestallungsordnung für Tierärzte
Vom 8. Februar 1972
Auf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung liehen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prü-
vom 17. Mai 1965 (Bundcsgcselzbl. I S. 416), zuletzt fung jeweils auf nicht mehr als die Hälfte der
geändert durch das Koslcnermächtigungs-Ande- Summe der Prüfungsnoten angerechnet werden.
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I Die von dem Kandidaten in den Fällen des Sat-
S. 805), verordnet die Bundesregierung mit Zustim- zes 1 erbrachte Leistung gilt in dem nach Ab-
mung des Bundesrates: satz 2 festgestellten Umfang als Prüfung in dem
betreffenden Prüfungsf ach oder Teil des Prü-
Artikel 1 fungsfaches; § 14 findet entsprechende Anwen-
dung.
Die Bestallungsordnung für Tierärzte vom
23. März 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 360) wird wie (2) Lehrveranstaltungen, die die Voraussetzun-
folgt geändert: gen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllen, sind von dem
Prüfungsausschuß mit Zustimmung der zuständi-
1. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: gen Behörde festzusetzen und vor ihrer Durch-
führung bekanntzugeben. Dabei ist der Anteil,
„Der Nachweis über den Erwerb des Kleinen
zu dem die Leistungen auf die Gesamtnote des
Latinums kann ersetzt werden durch den Nach-
Prüfungsfaches angerechnet werden, anzugeben."
weis über die regelmäßige und erfolgreiche Teil-
nahme an einem von einer Fakultät oder Hoch- 4. In § 18 Nr. 2, § 21 Nr. 3, § 25 Nr. 2, § 30 Nr. 3 und
schule durchgeführten Kursus über medizinische § 35 Nr. 3 werden jeweils hinter dem Wort „re-
Terminologie." gelmäßig" ~lie Worte „und mit Erfolg" eingefügt.
2. § 12 Satz 1 erhält folgende Fassung: 5. Die Anlage 2 erhält die dieser Verordnung als
Anlage beigefügte Fassung.
„Dber den Verlauf der Prüfung jedes Kandidaten
hat der Prüfer oder ein von dem Vorsitzenden
bestimmter Protokollführer eine Niederschrift Artikel 2
nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen, aus Die regelmäßige Teilnahme eines Kandidaten an
der der Gegenstand der Prüfung und die Bewer- Ubungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
tung der Leistungen ersichtlich sind." nung durchgeführt worden sind, gilt als regelmäßige
und erfolgreiche Teilnahme im Sinne dieser Verord-
3. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
nung.
,,§ 15 a
Artikel 3
(1) Hat ein Kandidat an Dbungen oder anderen
Arbeitskursen teilgenommen, die den Prüfungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
inhalt für ein Prüfungsf ach oder den Teil eines leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Prüfungsfaches ganz oder mindestens zur Hälfte blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
umfassen, und wird in dieser Lehrveranstaltung Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
eine schriftliche oder protokollierte mündliche
Leistungskontrolle durchgeführt, die durch ein
Artikel 4
Mitglied des betreffenden Prüfungsausschusses
nach Maßgabe des § 12 benotet worden ist, so ist Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
diese Leistung auf Antrag des Kandidaten auf kels 1 Nr. 2 und 5 am Tage nach ihrer Verkündung
die Prüfung anzurechnen. Leistungen nach Satz 1 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 5 tritt drei Monate
dürfen in den einzelnen Abschnitten der Tierärzt- nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Bonn, den 8. Februar 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 177
Prüfungsausschuß Anlage 2
für die - Tierärztliche Vorprüfung
Tierärztliche Prüfung -
Prüfer:
Institut oder Klinik: ...
Niederschrift
über die Prüfung
in
(Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)
Der Die Studierende Kandidat(in) - der Veterinärmedizin ........................................ .
ist am .............. . in dem obenbezeichneten Prüfungsfach - Teil des Prü-
fungsfaches - geprüft worden.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer: .............. .
Gegenstand der Prüfung: *)
Bewertung der Leistung:**)
........................ , den 19 ...
(Untersct11 i ft des Protokollführers, (Unterschrift des Prüfers)
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
Wiederholungsprüfung
am
Gegenstand der Prüfung: *) ..............................................................................................................................................
Bewertung der Leistung:**) ........................................... .
...................................... ,den 19
(Unterschrift des weiteren Ausschußrnitgliedes) (Unterschrift des Prüfers)
(Unterschrift des Protokollführers,
soweit nicht der Prüfer die Niederschrift gefertigt hat)
•) Hier ist der Prüfungsoblnuf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben .
.. ) Die Bewertung ist zu begründen.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Tabak und
Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung)
Vom 10. Februar 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1073) und vom
zur Änderung der Verordnung über Tabak und 11. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 158) ergibt.
Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung) vom 20. Au- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
gust 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1437) wird nachste- Nr. 1, 3 und 5, § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 Abs. 2
hend der Wortlaut der Verordnung über Tabak und und 3 des Lebensmittelgesetzes, zuletzt geändert
Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung) in der jetzt durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel-
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich gesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
aus der oben angeführten Änderungsverordnung S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-
und den Änderungsverordnungen vom 22. Dezem- gesetzes erlassen worden.
Bonn,den 10.Februar1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Verordnung
über Tabak und Tabakerzeugnisse
(Tabakverordnung)
§ 1 geändert durch Verordnung vom 12. November 1968
(1) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten (Bundesgesetzbl. I S. 1179), aufgeführt sind, den
fremden Stoffe werden mit den sich aus diesen An- Reinheitsanforderungen der Farbstoff-Verordnung
lagen ergebenden Beschränkungen als Zusatz bei und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch aufgeführt
der Herstellung von Tabak und Tabakerzeugnissen sind, den Reinheitsanforderungen des Deutschen
zugelassen. Arzneibuches entsprechen. Für die übrigen Stoffe,
ausgenommen Goldbronze, gelten die in der An-
(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden lage 5 der Farbstoff-Verordnung festgesetzten allge-
Stoffe müssen den dort festgesetzten Reinheits- meinen Reinheitsanforderungen entsprechend, für
anforderungen entsprechen; Stoffe der Anlage 1, Huminsäure und deren Alkalisalze jedoch mit der
für die dort keine Reinheitsanforderungen fest- Maßgabe, daß diese Stoffe keine extrahierbaren
gesetzt sind, müssen, soweil sie im Deutschen Arz- polyzyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe
neibuch aufgeführt sind, den dort festgesetzen Rein- (mit drei oder mehr kondensierten Kernen) enthal-
heitsanforderungen entsprechen. Stoffe der Anlage 2 ten dürfen. Kokosnußschalenmehl muß zusätzlich
müssen, soweit sie in der Farbstoff-Verordnung vom den in der Anlage 2 dieser Verordnung festgesetz-
19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt ten Reinheitsanforderungen entsprechen.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 179
§ 2 4. Rauchtabak und Zigaretten, deren Anteil an Ta-
(1) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und bakfolien 25 vom Hundert des Gewichts der Ta-
Schnupftabak, die gewerbsmäßig in den Verkehr bakmischung übersteigt;
gebracht werden, muß der Gehalt an fremden Stof- 5. Tabak und Tabakerzeugnisse, die chemisch ge-
fen der in der Anlage 1 Nr. 4 bezeichneten Art durch bleicht sind;
die Angabe „mit Konservierungsstoff" auf den Pak- 6. gefärbter Zigarettentabak;
kungen, Behältnissen und Umhüllungen deutlich
sichtbar und in leicht lesbarer Schrift kenntlich ge- 7. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer
macht werden. Rolltabak.
(2) Bei Tabakwaren, die gewerbsmäßig in den (2) Als nachgemacht oder verfälscht sind ferner
Verkehr gebracht werden, muß der Gehalt an frem- unter Verwendung von Kunstumblatt hergestellte
den Stoffen der in der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bezeich- Zigarren anzusehen, die nicht mit einer deutlich
neten Art auf den Packungen, Behältnissen und Um- sichtbaren und leicht lesbaren Angabe „mit Kunst-
hüllungen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer umblatt" auf den Packungen versehen sind; bei Ver-
Schrift kenntlich gemacht werden, und zwar bei wendung von Kunstumblatt mit einem Gewichts-
Zigarren durch die Angabe „farbmattiert" und bei anteil über 50 vom Hundert an Tabak kann an die
Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak Stelle der Angabe „mit Kunstumblatt" die Angabe
durch die Angabe „mit Farbstoff". ,,mit tabakhaltigem Kunstumblatt" treten. Das glei-
che gilt für Zigarren, die unter Verwendung von
(3) Im übrigen besteht abweichend von § 5 a Tabakfolien hergestellt sind, die als Ersatz für na-
Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes bei Tabak und Ta- türliche Umblätter dienen und weniger als 75 vom
bakerzeugnissen nicht die Verpflichtung, den Gehalt Hundert Tabak in der Trockensubstanz enthalten.
an den in der Anlage 1 und 2 Nr. 4 aufgeführten
fremden Stoffen kenntlich zu machen.
(4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung § 6
ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, Als irreführende Bezeichnung oder Angabe ist es
das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige insbesondere anzusehen, wenn mit Tabakpuder
Uberlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen In ver- trocken oder feucht gepuderte Zigarren mit der
kehrbringen steht es gleich, wenn Tabak und Tabak- Bezeichnung „naturfarben" oder ähnlichen Bezeich-
erzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften nungen oder Angaben versehen werden, die auf
oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen.
zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
§ 7
§ 3
(weggefallen) Für Zigaretten, die ohne Anteil an Tabakfolien,
jedoch mit einem Gehalt an fremden Stoffen der in
Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 5, 6 und 7 und in
§ 4 Anlage 2 Nr. 4 bezeichneten Art hergestellt worden
Zum Schutze der Gesundheit ist es insbesondere sind, dürfen abweichend von § 4 e Nr. 3 des Lebens-
verboten, bei der Herstellung von Tabak und Ta- mittelgesetzes Bezeichnungen, Aufmachungen oder
bakerzeugnissen die in der Anlage 3 aufgeführten Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten,
Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile oder deren Zu- daß der in diesen Zigaretten verarbeitete Tabak
bereitungen zu verwenden. rein, natürlich, naturrein oder naturbelassen ist.
§ 5
§ 8
(1) Als nachgemacht oder verfälscht sind ins- (1) § 1 der Verordnung über die Verwendung
besondere anzusehen und auch bei Kenntlich- von Zelluloseäthern im Lebensmittelverkehr vom
machung vom Verkehr ausgeschlossen 18. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 240) erhält fol-
1. Zigarren, die unter Verwendung von Tabak- genden Absatz 2:
folien mit einem Gehalt von weniger als 75 vom ,, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung von
Hundert Tabak in der Trockensubstanz als Ein- Zelluloseäthern bei Tabakerzeugnissen nach Maß-
lage hergestellt sind; gabe der Verordnung über Tabak und Tabakerzeug-
2. Zigarren, deren Anteil an Tabakfolien 25 vom nisse vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, ab- S, 730), II
züglich des Gewichts eines Mundstückes, über- (2) Hinter den §§ 1 und 2 der Verordnung gegen
steigt; bei Verwendung von Kunstumblatt ver- die Verwendung von Mineralölen im Lebensmittel-
mindert sich jedoch die festgesetzte Höchstmenge verkehr vom 22. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 45)
für den Anteil an Tabakfolien um das Gewicht wird folgender§ 2 a eingefügt:
des Kunstumblattes;
,,§ 2a
3. Rauchtabak und Zigaretten, die unter Verwen-
dung von Tabakfolien mit einem Gehalt von Die §§ 1 und 2 gelten nicht, soweit die Behand-
weniger als 75 vom Hundert Tabak in der Trok- lung von Tabakerzeugnissen mit flüssigem Paraffin
kensubstanz hergestellt sind; nach Maßgabe der Verordnung über Tabak und
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabakerzeugnisse vom 19. Dezember 1959 (Bundes- Satz 2 bezeichneten Weise in den Verkehr ge-
gesetzbl. I S. 730) zugelassen ist." bracht zu werden, fremde Stoffe über die in der
Anlage 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus
oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 fest-
§ 9
gesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, 2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 den Gehalt an frem-
den Stoffen nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
am 23. Dezember 1959 außer Kraft:
nen Weise kenntlich macht oder
1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
Ministers des Innern über Kenntlichmachung von 3. entgegen § 4 die in der Anlage 3 aufgeführten
gebleichten und gefärbten Tabaken vom 2. Dezem- Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile oder deren
ber 1934 (Ministerialblatt für die Preußische in- Zubereitungen bei der Herstellung von Tabak
nere Verwaltung S. 1509); und Tabakerzeugnissen verwendet,
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
Ministers des Innern über das Mattieren und bensmittelgesetzes bestraft.
Pudern von Zigarren vom 14. Januar 1936 (Mi-
nisterialblatt des Reichs- und Preußischen Mini-
steriums des Innern S. 105); § 11
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
über die Behandlung von Tabaken mit Wasser- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stoffsuperoxyd vom 20. August 1938 (Ministerial- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums setzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-
des Innern S. 1352 t); mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
4. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi-
nisters des Innern über die Verwendung von
Mineralöl zur Herstellung von Schnupftabak vom
§ 12 *)
19. April 1938 (Ministerialblatt des Reichs- und
Preußischen Ministeriums des Innern S. 753). Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in
Kraft.
§ 10
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
*) Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund der Dritten
1. Tabak oder Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt Änderungsverordnung vom 20. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1437) ist Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Tabakver-
sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 2 Abs. 4 ordnung maßgebend.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 181
Anlage 1
(zu den §§ 1, 5 und 7)
Zugelassen als 2. Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel:
1. Feuchthaltemittel: a) für Zigarren, Strangtabak einschl. schwar-
a) für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabak- zen Rolltabaks, Tabakfolien, Kunstumblatt so-
wie als Naht- und Mundstücksleim für Ziga-
folie und Kunstumblatt
retten
Glyzerin Schellack, arsenfrei
1,3-Butylenglykol (Reinheitsa.nforderungen: Zellulose
Siedeintervall 207° -209° Celsius, n t0 = Collodium
1,440 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein max. Zelluloseazetat
0, 1, Anteile an reduzierenden Stoffen wie
Athylzellulose, auch hydroxäthyliert
bei Glyzerin nach den Vorschriften des
Deutschen Arzneibuches) Methylzellulose, auch hydroxäthyliert
Karboxymethylzellulose und ihre Natrium-,
Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen:
Kalium-, Kalzium- und Magnesiumverbindun-
Siedeintervall 245°-247° Celsius, n 20 D
= gen
1,447 ± 0,0005, Anteile an reduzierenden Carboxymethylstärke mit einem Veräthe-
Stoffen wie bei Glyzerin nach den Vor- rungsgrad von 0,2 bis 0,5 Dialdehydstärke,
schriften des Deutschen Arzneibuches) hergestellt aus oxydierter Maisstärke mit
1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: einem Aldehydgehalt von mindestens 90 Hun-
Siedeintervall 186°-189° Celsius ' n 2D0 = dertteilen
1,433 ± 0,0005, Anteile an reduzierenden Gummi arabicum, Agar-Agar, Alginsäure und
Stoffen wie bei Glyzerin nach den Vor- ihre Natrium- und Kalziumverbindungen,
schriften des Deutschen Arzneibuches) Traganth, Johannisbrotkernmehl, Guarmehl;
Triäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: b) für Tabakfolie
Spezifisches Gewicht 20/20° Celsius, Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom
1,124-1,126, Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
Siedeintervall bei 760 Torr 280°-290° Cel- oder Melamin-Formaldehyd-Harz bis zu einer
sius, Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trok-
kenmasse des Erzeugnisses;
io
Brechungsindex n = 1,4550-1,4560,
Aschegehalt unter 0,01 Gew. 0/o, c) für Kautabak
Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gew. 0/o) Gummi arabicum bis zu einer Höchstmenge
von 25 vom Hundert der Trockenmasse des
Ortho-Phosphorsäure
Erzeugnisses;
Alpha-Glyzerin-Phosphorsäure und deren Na-
trium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen 3. Weiß brand- und Plot tb randmi tt e 1:
bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hundert Aluminiumhydroxyd
der Trockenmasse des Erzeugnisses, bei einem
Aluminiumsulfat
Zusatz von Glyzerin zu Rauchtabak bis zu
einer Höchstmenge von 8 vom Hundert der Aluminiumoxyd
Trockenmasse des Erzeugnisses; Kieselsäure
Magnesiumoxyd
b) für Schnupftabak
Talkum
flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge
von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Titandioxyd
Erzeugnisses; dieses Paraffin muß in dem die Kalium-, Natrium-, Kalzium- und Magnesium-
Maße frei von fluoreszierenden Stoffen sein, verbindungen der Kohler.säure, Ameisensäure,
daß bei Betrachtung unter der Ultraviolett- Essigsäure, Apfelsäure, Zitronensäure, Wein-
Analysen-Quarzlampe keine Fluoreszenz be- säure, Milchsäure und Salpetersäure;
obachtet wird; im übrigen muß es den Rein-
heitsanforderungen des Deutschen Arznei- 4. Konservierungsstoffe, jedoch nicht für
buches genügen; Zigarren und nicht für Zigaretten, mit
Ausnahme von Zigarettennahtleim und
Glyzerin bis zu 10 vom Hundert der Trocken-
Tabakfolie:
masse des Erzeugnisses;
1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderung wie a) Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium- und
bei Nummer 1 Buchstabe a); Kalziumverbindungen bis zu 2 Gramm in
einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen
c) für Kautabak auf die Trockenmasse;
Glyzerin bis zu 10 vom Hundert der Trocken- b) Benzoesäure und ihre Natriumverbindung bis
masse des Erzeugnisses; zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeug-
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen Aktivkohle (Reinheitsanforderungen:
auf die Trockenmasse; sie darf bei zweistündiger Extraktion jn der
Soxhlet-Apparatur mit optisch leerem Cyklo-
c) para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester, para- hexan oder Benzol keine Zunahme der Fluo-
Hydroxybenzoesliure-Propylester und deren reszenz im Lösungsmittel liefern)
Natriumverbindungen bis zu 5 Gramm in
einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet Polyvinylazetat und Polyvinylalkohol in Form
als Benzoesi.iure, bezogen auf die Trocken- wäßriger Emulsion als Leim zum Kleben der Fil-
masse; terumhüllungspapiere oder zum Ansetzen der
Filter an die Zigaretten
d) für Tabakfolien außerdem 2-(Thiazol-4'yl)- Mono-, Di- und Triäthylester der Zitronensäure
benzimidazol bis zu 0,6 Gramm in einem Kilo- in Zigarettenfiltern (Reinheitsanforderungen:
gramm des Erzeugnisses, berechnet auf die
Trockenmasse; Aussehen: klare farblose viskose Flüssigkeit,
Geruch: ohne,
werden diese KonservierunJsstoffe im Gemisch Säuregehalt entsprechend 20,2 ± 0,6 ml 0,2 n
untereinander verwendet, so vermindert sich die KOH/g,
für jeden Stoff angegebene Höchstmenge 11m so
Schwermetalle unter 10 ppm,
viel Vomhundertteile, wie von den Höchstmen-
gen der anderen Stoffe zusammen im Gemisch Arsen unter 3 ppm);
enthalten sind;
6. Stoffe für Filterumhüllungen und Mund-
stücke:
5. S t o ff e f ü r F i 1t e r v o n F i 1t e r z i g a r e t t e n Papier, Pappe, Naturkork, Naturstroh und Zellu-
und Filterzigarren: loseazetate;
Zellulose 7. Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier:
Zelluloseazetat Gereinigter Zellstoff, auch mit einem Gehalt an
den in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 be-
Glyzerintriazetat als Bindemittel für Zellulose- zeichneten fremden Stoffen; Zigarettenpapier kann
azetat auch mit einem fremden Stoffe enthaltenden Auf-
Titandioxyd bis zu 2 vom Hundert des Filter- druck, auch mit Goldbronze, versehen sein;
gewichtes
7 a. Weichmacher für Farben zur Herstellung von
Polyäthylen Zigarettenpapier, Zigarettenfiltern und Mund-
stücken:
Triäthylenglykoldiazetat
Dibutylphthalat
(Reinheitsanforderungen:
Glyzerintriazetat;
Spezifisches Gewicht bei 20/20° Celsius,
1,110-1,130, 8. S o n s ti g e Zu s ätz e :
Siedebereich der Hauptfraktion von 5 bis a) für Kautabak
95 ml einer 100 ml Probe 288-300° Celsius
Ammoniumchlorid
bei 760 Torr, 195-205° Celsius bei 50 Torr,
Kalialaun
Farbe höchstens schwach gelblich,
t
Brechungsindex n 0 1,438-1,439,
Kalziumchlorid
Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25° Celsius, b) für Schnupftabak
Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
Gehalt an Triäthylenglykoldiazetat minde-
stens 97 ,0 vom Hundert, Ammoniumchlorid
Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylen- Ammoniumhydroxyd
glykoldiazetaten höchstens 1,2 vom Hundert, Kalziumchlorid
Monoäthylenglykolgehalt nicht höher als 0,1 Kalziumhydroxyd
Hundertteile, Kaliumkarbonat
Säuren, als Essigsäure berechnet, nicht mehr Natriumkarbonat
als 0,05 vom Hundert, Kaliumbitartrat (Weinstein)
Wassergehalt max. 0,2 Hundertteile, Mineral- Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen wie
stoffgehalt max. 0,01 Hundertteile) zu Nummer 1 Buchstabe a).
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 183
Anlage 2
(zu den§§ 1, 5 und 7)
Zuge 1 a s s e n a 1s Farbstoffe für 2. Kautabak und schwarzer R o 11 t ab a k:
1. Zigarettenpapier sowie Deckblatt, Tabak- Eisen(III)-Sulfat
folie und Kunstumblatt von Zigarren: Tannin
Huminsäure und deren Alkalisalze
Kreuzbeerenextrakt, hergestellt aus Kreuzbeeren 3. Schnupftabak:
durch Extraktion mit Wasser Eisen(III)-Sulfat
Blauholzextrakt (Haematein), hergestellt aus Tannin
Blauholz durch Extraktion mit Wasser Eisenoxyd, rot
Gelbholzextrakt, hergestellt aus Gelbholz Carbo medicinalis
(Morus tenotoria) durch Extraktion mit Wasser Indigodisulfosäure (Natriumsalz)
1-Aminobenzol-4-sulfosäure -+ 1-Aminonaphtha- 1-Aminobenzol-4-sulfosäure -+ 1-(4'Sulfophenyl)-
lin-7-sulfosäure-+ 5-pyrazolon-3-carbonsäure (Natriumsalz)
1-Acetylamino-8-naphthol-4,6-disulfosäure
(Na tri ums alz)
4. Filterumhüllungen und Mundstücke aus
1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure-+ 2-0xynaphtha- Papier für Zigaretten:
lin-6,8-disulfosäure (Natriumsalz)
Blattgold
1-Aminoaphthalin-4-sulfosäure -+ 2-0xynaphtha- Goldbronze (Kupfer-Zink-Legierung mit einem
lin-6-sulfosäure (Natriumsalz) Höchstgehalt an Zink von 15 Hundertteilen der
1-Aminobenzol-4-sulfosäure -+ 2-0xynaphthalin- Goldbronze)
6-sulfosäure (Natriumsalz) Kalziumkarbonat
1-Aminobenzol-3-sulfosäure -+ 2-0xynaphthalin- Kalziumsulfat
6-sulfosäure (Natriumsalz) Titandioxyd
Indigodisulfosäure (Natriumsalz) Eisenoxyde und -hydroxyde (Hydrate), gelb, rot,
1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure-+ 2-0xynaphtha- braun, schwarz
lin-3,6-disulfosäure (Natriumsalz) Kokosnußschalenmehl (Reinhei tsanforderungen:
1-Aminobenzol-4-sulfosäure -+ 1-(4'Sulfophenyl)- frei von Fremdbestandteilen, insbesondere frei
5-pyrazolon-3-carbonsäure (Natriumsalz) sowie von Resten an Schädlingsbekämpfungsmitteln
deren Aluminium-, Kalzium- und Magnesiumlacke sowie frei von Salmonellen).
Anlage 3
(zu § 4)
Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Bittersüßstengel (Stipites Dulcamarae)
Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma
Filicis dulcis)
Poleyminze (Herba Pulegii)
Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quas-
siae)
Quillaiarinde (Cortex Quillaiae, Seifenrinde)
Rainfarnkraut (Herba Tanaceti, Wurmkraut)
Rautenkraut (Herba Rutae)
Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
Cumarin, Tonkabohne (Semen Toncae), Vanillewur-
zelkraut (Liatris odoratissima), Steinklee (Melilotus
officinalis) und Waldmeister (Asperula odorata).
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
Vom 11. Februar 1972
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- desinstitut für Berufsbildungsforschung zuständige
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz- Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über
blatt I S. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz Ordnungswidrigkeiten.
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaß- § 2
nahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 157) wird verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1 Nr. 10
des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Ge- § 3
setz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), ist das Bun- dung in Kraft.
Bonn, den 11. Februar 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 185
Bekanntmachung zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 10. Februar 1972
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Warenzei-
chengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zu-
letzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht,
daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung
der französischen Bezeichnung des Internationalen
Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von
der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
s. 670).
Bonn, den 10-. Februar 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Anlage
Abkürzung
der französischen Bezeichnung des International~n
Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
UPOV
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 1. 72 Verordnung Nr. 1/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 29 11. 2. 72 15. 2. 72
11. 2. 72 Verordnung TSF Nr. 2/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 35 19. 2. 72 1. 4. 72
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Ver öl fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 116/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 19. 1. 72 L 15/13
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 117/72 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps und Rübsens amen 19. 1. 72 L 15/14
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 118/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 1. 72 L 16/1
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 119/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 1. 72 L 16/3
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 120/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 20. 1. 72 L 16/5
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 121/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 1. 72 L 16/6
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 1. 72 Verordnung Nr. 1/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 29 11. 2. 72 15. 2. 72
11. 2. 72 Verordnung TSF Nr. 2/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 35 19. 2. 72 1. 4. 72
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaiten,
die mit ihrer Ver öl fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 116/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 19. 1. 72 L 15/13
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 117/72 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für Raps und Rübsens amen 19. 1. 72 L 15/14
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 118/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 1. 72 L 16/1
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 119/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 20. 1. 72 L 16/3
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 120/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 20. 1. 72 L 16/5
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 121/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 20. 1. 72 L 16/6
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1972 187
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 122/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 20. 1. 72 L 16/7
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 123/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und H. oh z u c k er 20. 1. 72 L 16/8
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 124/72 der Kommission über die Son-
derregelung bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrorenem
Rindfleisch 20. 1. 72 L 16/10
19. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 125/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für Olivenöl 20. 1. 72 L 16/11
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 126/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 1. 72 L 17/1
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 127/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 1. 72 L 17/3
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 128/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 21. 1. 72 L 17/5
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 129/72 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 21. 1. 72 L 17/7
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 130/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen 21. 1. 72 L 17/10
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 131/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 21. 1. t2 L 17/12
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 132/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 21. 1. 72 L 17/14
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 133/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 21. 1. 72 L17/16
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 134/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh z u c k e r 21. 1. 72 L 17/18
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 135/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rind fl e i s c h 21. 1. 72 L 17/19
20. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 136/72 der Kommission zur Aufhebung
der Zusatzbeträge für Erzeugnisse des Schweine f 1 e i s c h-
s e kt o r s 21. 1. 72 L 17/22
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 137/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 1. 72 L 18/1
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 138/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 22. 1. 72 L 18/3
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 139/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 22. 1. 72 L 18/5
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 140/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß z u c k e r
und Rohzucker 22. 1. 72 L 18/6
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 141/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 22. 1. 72 L 18/7
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 142/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für D 1 s a a t e n 22. 1. 72 L 18/9
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 143/72 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 22. 1. 72 L 18/10
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Eu ropäi:,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
10. 12. 71 Entscheidung Nr. 65/72/EGKS der Kommission betreffend die
Durchführung der Entscheidung Nr. 3/71/EGKS über das ge-
meinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten
zugunsten des Steinkohlenbergbaus 17.1.72 L 13/1
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 101/72 der Kommission über gemein-
schaftliche Versandpapiere für Waren, für die eine Erstattung
bei der Ausfuhr in dritte Länder im Rahmen der gemeinsamen
Agrarpolitik gewährt werden kann 15. 1. 72 L 12/24
21. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 144/72 der Kommission zur Änderung
der Ausgleichsbeträge, die in der Landwirtschaft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen der Mitgliedstaaten festgesetzt wurden 23. 1. 72 L 19/1
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 2386/71 des Rates vom
8. November 1971 zur Ausdehnung des Anhangs zur Verord-
nung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung einer gemeinsamen
Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf wei-
tere Einfuhren (ABI. Nr. L 249 vom 10. November 1971) 19. 1. 72 L 15/15
Berichtigung zur Verordnung (EWG) Nr. 2390/71 des Rates vom
8. November 1971 zur Festsetzung des Grundpreises und des
Preises für Süßorangen (ABI. Nr. L 249 vom 10. November
1971) 19. 1. 72 L 15/15
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druc:k: Bundesdruc:kerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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