2069
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1972 Nr.119
Tag Inhalt Seite
20. 10. 72 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2069
9233-1
27. 10. 72 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Durchführungs-
gesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen
Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071
7847-10-1
8. 11. 72 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . 2073
8. 11. 72 Verordnung über die Verwendung von Spikes-Reifen (Spikes-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . 2074
!)232-1-19
9. 11. 72 Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2076
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 20. Oktober 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1565, 1971 I S. 38) wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 3 Nr. 1 werden folgende Ziffern gestrichen:
in der linken Spalte in der rechten Spalte
1 101
28 220
17b 241
38 311
38 a bis c 385
45 430
2. In § 53 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt:
,, (3 a) Bis zum 1. Januar 1975 gilt folgendes:
Die Verkehrszeichen nach folgenden Bildern der
Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-
sung der Verordnung vom 30. April 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 305) haben die Bedeutung
der Zeichen
101
28 220
17b 241
38 311
38a bis c 385
45 430."
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (BundesrJ(~sdzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-
ermtichtir1ungs-Anderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 119 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972 2071
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Durchführungsgesetzes
zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 27. Oktober 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Durchführungs- c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen ,,Die Ausgleichsleistungen werden nur ge-
der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet währt, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger
der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesge- eine Ausfertigung des Vordrucks ausgefüllt
setzbl. I S. 676), geändert durch das Gesetz zur Ver- und unterschrieben
besserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in
der Landwirtschaft vom 21. Dezember 1970 (Bundes- 1. für das Jahr 1970 bis zum 15. Januar 1971,
gesetzbl. I S. 1774), wird im Einvernehmen mit den 2. für das Jahr 1971 bis zum 15. Januar 1972,
Bundesministern für Wirtschaft und Finanzen und 3. für das Jahr 1972 bis zum 15. Januar 1973,
für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des 4. für das Jahr 1973 bis zum 15. Septem-
Bundesrates verordnet: ber 1973
Artikel 1
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse ein-
gereicht hat."
Die Verordnung zur Ausführung des Durch-
führungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich 3. § 6 wird wie folgt geändert:
für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. J S. 633), zuletzt geändert durch ,, (1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 (Abgabe
die Zweite Anderungsverordnung vom 12. Novem- an landwirtschaftliche Erzeuger), Abs. 3 (Ab-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt gabe an andere Ubernehmer) und Abs. 6
geändert: (Erstaufforstung) des Gesetzes ist der ein-
1. § 2 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: malige Betrag
„Die unmittelbaren Ausgleichsleistungen werden 1. für das Jahr 1970 bis zum 5. Dezember 1971,
nur gewährt, wenn der landwirtschaftliche Er- 2. für das Jahr 1971 bis zum 5. Dezember 1972,
zeuger eine Ausfertigung des Vordrucks ausge- 3. für das Jahr 1972 bis zum 15. Januar 1973
füllt und unterschrieben
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
1. in den Jahren 1970, 1971 und 1972 bis zum schriftlich oder zur Niederschrift zu bean-
5 .. Dezember, tragen."
2. im Jahre 1973 bis zum 15. Juli
bei der landwirtschaftlichen Alterskasse einge- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
reicht hat." „Als Grundlage für die Berechnung des
Betrages übersendet die landwirtschaftliche
2. § 3 wird wie folgt geändert: Alterskasse dem Antragsteller bei einer Ab-
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: gabe oder Erstaufforstung
„Der Antrag ist in den Jahren 1970, 1971 und 1. im Jahre 1970 bis zum 15. Dezember 1971,
1972 bis zum 5. Dezember, im Jahre 1973 bis
2. im Jahre 1971 bis zum 15. Dezember 1972,
zum 31. Juli bei der landwirtschaftlichen
Altersklasse zu stellen." 3. im Jahre 1972 bis zum 25. Januar 1973
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: einen Vordruck mit den erforderlichen Fragen
,,Als Grundlage für die Berechnung des An- und Erläuterungen."
spruchs übersendet die landwirtschaftliche
Alterskasse dem Antragsteller in den Jahren c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1970, 1971 und 1972 bis zum 15. Dezember, ,,Der einmalige Betrag wird nur gewährt,
im Jahre 1973 bis zum 10. August den Vor- wenn der Antragsteller eine Ausfertigung des
druck nach § 2 Abs. 2 in zweifacher Ausferti- Vordrucks ausgefüllt und unterschrieben bei
gung." einer Abgabe oder Erstaufforstung
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. im Jahre 1970 bis zum 15. Januar 1972, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durch-
2. im Jahre 1971 bis zum 15. Januar 1973, führungsgesetzes über einen Ausgleich für Folgen
3. im Jahre 1972 bis zum 28. Februar 1973 der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Ge-
biet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
bei der ]andwirtschaftlichen Alterskasse ein-
gereicht hat." Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
Artikel 2 kels 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1972 in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber- Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972
leitungsgesetzes vom -1. Januar 1952 (Bundes- in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972 2073
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 8. November 1972
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-
(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt geändert durch den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- an Bayern 58 283 000 DM
zung der Vorschriften über die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialver- Berlin 293 914 000 DM
sicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I Hamburg 8 737 000 DM
S. 1846), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Hessen 34 492 000 DM
ordnet: Nordrhein-Westfalen 454 168 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 360 298 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen insgesamt 1 209 892 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder
im Rechnungsjahr 1970 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-·
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- träge ab:
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr Baden-Württemberg 76 478 000 DM
1970 betragen: Bremen 4 842 000 DM
in den Ländern außer Berlin 1 701 574 000 DM Niedersachsen 36 110 000 DM
in Berlin 345 781 000 DM Saarland 5 244 000 DM
insgesamt 2 047 355 000 DM Schleswig-Holstein 28 962 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- insgesamt 151 636 000 DM
digungsaufwendungen beträgt:
(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
in den Ländern außer Berlin 850 787 000 DM Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
in Berlin 207 469 000 DM führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
insgesamt rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der
1 058 256 000 DM
Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädi- abgeführt worden sind.
gungsaufwendungen betragen:
in Baden-Württemberg 142 451 000 DM
Bayern 167 847 000 DM § 2
Berlin 51867000 DM Berlin-Klausel
Bremen 11777000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Hamburg 28 719 000 DM Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Hessen 86 160 000 DM
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bun-
desentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Niedersachsen 113 365 000 DM
Nordrhein-Westfalen 270 719 000 DM
Rheinland-Pfalz 58 347 000 DM § 3
im Saarland 17 916 000 DM Inkrafttreten
in Schleswig-Holstein 39 931 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
insgesamt 989 099 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Verwendung von Spikes-Reifen
(Spikes-Verordnung)
Vom 8. November 1972
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- (4) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-
kehrsgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember gen mit dem Geschwindigkeitsschild Anlaß geben
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert oder die Wirkung dieses Schildes beeinträchtigen
durch Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I können, dürfen an Fahrzeugen nicht geführt werden.
S. 1001), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
§ 5
§ 1
(1) Abweichend von § 1 Abs. Nr. 2 dürfen an
(1) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Stra-
Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spikes-Reifen
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Reifen,
deren Lauffläche mit Metall- oder ähnlichen Stiften verwendet werden
versehen ist (Spikes-Reifen), unter folgenden Vor- 1. auf Hinfahrten in Gebiete oder auf Rückfahrten
aussetzungen verwendet werden: aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, solange
1. nur an Personenkraftwagen sowie an anderen
dort Spikes-Reifen erlaubt sind, längstens jedoch
Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht
nicht mehr als 2,8 t beträgt, bis zum 30. April,
und 2. bei Reisen innerhalb des Geltungsbereichs der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die vor
2. nur zwischen dem 15. November und dem Ablauf des 15. März angetreten worden sind, bis
15. März. zur Beendigung der Reise, längstens jedoch bis
(2) Die Vorschrift des § 30 der Straßenverkehrs- zum 15. April.
Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt. (2) Die Verwendung von Spikes-Reifen für die
Zwecke nach Absatz 1 ist zuständigen Personen auf
§ 2 Verlangen nachzuweisen, zum Beispiel durch Vor-
Werden Spikes-Reifen verwendet, so müssen alle lage von Hotelanmeldungen oder Hotelrechnungen.
Reifen des betreffenden Fahrzeugs mit Spikes aus-
gestattet sein.
§ 6
§ 3
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
Fahrzeuge mit Spikes-Reifen dürfen nicht schnel- stimmten Stellen können in dringenden Einzelfällen
ler als 100 km/h fahren. Vorgeschriebene oder an- Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
geordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten blei- nung genehmigen.
ben unberührt.
§ 7
§ 4
(1) Mit Spikes-Reifen ausgerüstete Fahrzeuge - Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
ausgenommen Anhänger - müssen an ihrer Rück- verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
seite fest angebracht und deutlich lesbar ein kreis- lässig
rundes, weißes Geschwindigkeitsschild mit einem 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 Spikes-Reifen an einem
Durchmesser. von 150 mm führen, das in schwarzer hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug verwendet,
Farbe die Aufschrift 100 trägt; die Ziffernhöhe muß 2. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spikes-Reifen außer-
75 mm, die Strichstärke 12 mm betragen. halb der dort genannten Zeiten verwendet,
(2) Das Geschwindigkeitsschild mit der Aufschrift 3. entgegen § 2 Spikes-Reifen verwendet, obwohl
100 darf nicht geführt werden, wenn das Fahrzeug nicht alle Reifen des Fahrzeugs mit Spikes aus-
mit einem Geschwindigkeitsschild ausgerüstet ist, gestattet sind,
das eine geringere Höchstgeschwindigkeit als
100 km/h anzeigt. 4. die nach § 3 Satz 1 vorgeschriebene Höchstge-
schwindigkeit überschreitet,
(3) An einem Fahrzeug, das nicht mit Spikes-Rei-
fen ausgerüstet ist, darf ein Geschwindigkeitsschild 5. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 3 das Geschwindig-
nach Absatz l nicht geführt werden; ein etwa vor- keitsschild nicht oder vorschriftswidrig führt oder
handenes Schild ist zu entfernen, abzudecken oder 6. entgegen § 4 Abs. 4 verwechslungsfähige oder
deutlich sichtbar zu durchkreuzen. wirkungsbeeinträchtigende Einrichtungen führt.
Nr. 119 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972 2075
§ 8 § 9
Es werden aufgehoben: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. die Neunzehnte Verordnung über Ausnahmen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zu- des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
lassungs-Ordnung vom 15. September 1971 (Bun- 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
desgeselzbl. I S. 1597) und Land Berlin.
2. die Zwanzigste Verordnung über Ausnahmen von § 10
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ordnung vom 13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I kündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 1975
s. 431). außer Kraft.
Bonn, den 8. November 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,
Akademien und Hochschulen
(Förderungshöchstdauer V)
Vom 9. November 19'72
Auf Grund des § 15 Abs. 4 des Bundesausbil- Fachrichtung Semester
dungsförderungsgcsclzcs vom 26. August 1971 (Bun- 1. Datenverarbeitung 2
desgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregie-
2. Gartenbau und Landbau 2
rung mit Zustimmung des Bundesrates:
3. Hochbau 2
4. Informationstechnik 2
§ 1 5. Ingenieurbau 2
Förderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen 6. Isotopentechnik 2
7. Kernphysik 2
(1) Die Fördenmgshöchstdauer für die Ausbildung
an Höheren Fachschulen beträgt sechs Semester. 8. Kerntechnik - 2
(2) Abweichend von Absatz l beträgt die Förde- 9. Radiochemie 2
rungshöchstdauer für die Ausbildung an 10. Schiffsbetriebstechnik 2
Semester 11. Städtebau und Verkehrsplanung 2
1. der Deutschen Angestellten-Akade- 12. Umweltschutz 2
mie Großhansdorf -- staatlich aner- 2
13. Vermessungswesen
kannte private Höhere Wirtschafts-
14. Wirtschaft 2
fachschule --- 5
15. Wirtschaft in den Ländern Baden-
2. der Höheren Fachschule für Augen-
Württemberg und Nordrhein-West-
optik in München 5 3
falen
3. der Höheren Fachschule für Augen- 16. · Wirtschaftsingenieurwesen 2
optik in Köln 4 17. Wirtschaftsingenieurwesen im Land
4. den Höheren Fachschulen für Sozial- Bayern 3
pädagogik - Aufbauform - (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die
a) des deutschen Caritasverbandes Fachrichtungen der künstlerischen Gestaltung an
in Freiburg 4 den Fachhochschulen in
b) des Fröbelvereins Mannheim e. V. Semester
in Mannheim 4 1. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz,
c) des Vereins ev. Kindergärtnerin- Saarland und Schleswig-Holstein 9
nenseminare in Reutlingen 4 2. Baden-Württemberg und Nordrhein-
Westfalen 8
5. der Werkkunstschule Mannheim -
3. Hildesheim für „Angewandte Gra-
staatlich anerkannte private Höhere
phik" 8
Fachschule - 8
4. Hannover für „ Industrielle Form-
gebung" 8
§ 2 Für die Fachrichtungen der künstlerischen Gestal-
Förderungshöchstdauer an Akademien tung der in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen
gilt die Förderungshöchstdauer des Absatzes 1.
Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Diese gilt auch für die Fachrichtung „Bekleidung"
Akademien beträgt fünf Semester. Im Land Berlin an der Fachhochschule Hamburg.
beträgt sie sechs Semester.
(4) Vom Auszubildenden abzuleistende praktische
Studiensemester gelten als Praktika und werden
§ 3 nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet.
Förderungshöchstdauer an Fachhochschulen
§ 4
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung
Förderungshöchstdauer an Kunsthochschulen
an Fachhochschulen beträgt sieben Semester.
(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung
(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an an Hochschulen für bildende Künste beträgt acht
ein abgeschlossenes Fachhochschu]studium anschlie- Semester mit folgenden Ausnahmen:
ßenden, durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
geregelten Zusatzausbildungen, durch die die bis- Fachrichtung Semester
herige Ausbildung unter Einbeziehung einer ande- 1. Architektur 10
ren Fachrichtung erweitert wird, in der 2. Architektur und Landschaftskultur 10
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972 2077
Fachrichtung Semester Fachrichtung Semester
3. Angewandte bildende Kunst 10 23. Opernregie 8
4. Experimentelle Umweltgestaltung im 24. Orchesterschule 8
Lancl Niedersachsen 6 25. Orchesterschule im Land Hessen 10
5. Freie bildende Kunst 10 26. Pri va tm usiklehrera us bildung 6
6. Gebrauchsgraphik 10 27. Privatmusiklehrerausbildung in den
7. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg 12 Ländern Baden-Württemberg und
8. Graphik 7 Hamburg 8
9. Künstlerisches Lehramt an Real- 28. Privatmusiklehrerausbildung für Ge-
schulen ---- ausgenommen im Land sang sowie Tonsatz- und Gehörbil-
Bayern - 1 dung im Land Niedersachsen 8
10. Künstlerisches Lehramt an Gymna- 29. Rhythmische Erziehung 8
sien 10 30. Schauspiel 8
11. Zusatzausbildung zum Diplom-Inge- 31. Schauspiel in den Ländern Baden-
nieur, soweit der Auszubildende in Württem berg, Hamburg und Nieder-
der Fachrichtung Architektur die sachsen 6
Prüfung zum WerkcUchitekten nach 32. Sprecherziehung 8
dem sechsten Semester abgelegt hat, 33. Tonmeisterausbildung 10
im Lancl Berlin 5
34. Tonsatz im Land Nordrhein-West-
(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung falen 8
an Hochschulen für Musik und Darstellende Kunst 35. Zusatzausbildung zum Pädagogen in
beträgt für die der Fachrichtung Bühnentanz und
Ballett im Land Niedersachsen 4
Fachrichtung Semester
1. Bühnentanz und Ballett 8 (3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und
Meisterklassen aufgenommen sind, verlängert sich
2. Bühnentanz und Ballett im Land
die Förderungshöchstdauer um zwei Semester. In
Nordrhein-\'Vestfolen 10
den Ländern Bayern und Saarland verlängert sie
3. Dirigieren 10 sich um vier Semester.
4. Dirigieren in den Li:indern Hamburg
(4) Absatz 2 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 10, 13, 14, 17, 18, 20,
und Nordrhein-Westfalen 12
22 bis 24, 26, 29, 30, 32, 33 und Absatz 3 Satz 1 gelten
5. Gesang und Opernschule 12 für den Besuch der Fachhochschule für Musik in
6. Gesang und Opernschule in den Län- Lübeck entsprechend.
dern Bayern und Berlin 10
7. Hauptfach Sologesang und Opern-
darstellung im Land Niedersachsen 10 § 5
8. Instrumentalmusik 10 Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen
9. Instrumentalmusik uncl Gesang 10 Hochschulen
10. Kirchenmusik A-Ausbildung 9 (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung
11. Kirchenmusik A-A usbildung in den an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für die
Ländern Baden-Württemberg, Bay- Fachrichtung Semester
ern und Saarland 10
1. Agrarwissenschaft 9
12. Kirchenmusik A-Ausbildung im Land
Hamburg 2. Arbeits- und wirtschaftswissenschaft-
12
liche Zusatzausbildung für Diplom-
13. Kirchenmusik B-Ausbildung 8 Ingenieure, Diplom-Chemiker und
14. Klassen für künstlerische Ausbil- Diplom-Physiker 4
dung (Soloklassen) 10
3. Architektur 10
15. Klassen für künstlerische Ausbil-
4. Bauingenieurwesen 10
dung (Soloklassen) im Land Hessen 12
5. Bergbau und Hüttenwesen 10
16. Komposition im Land Nordrhein-
Westfalen 6. Betriebswirtschaft 9
12
7. Bibliothekwesen 8
17. Komposition und Tonsatz 10
18. Lehramt für Musik an Realschulen 8. Biochemie 10
7
19. Lehramt für Musik an Realschulen 9. Biochemie an der Universität Tübin-
gen 11
im Land Bayern 8
20. Lehramt für Musik an Gymnasien 10. Biologie 10
10
11. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur) 9
21. Lehramt für Musik an Gymnasien im
Land Baden-Württemberg 11 12. Brauwesen (Diplom-Braumeister) 4
22. Opernchorgesang und Operndarstel- 13. Brennerei und Hef etechnologie 9
lung ohne Gesang 6 14. Chemie 12
2078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fachrichtung Semester Fachrichtung Semester
15. Chemie-Ingenieurwesen und Ver- 62. Werkstoffvdssenschaften 10
fahrenstechnik 12 63. Wirtschaftsingenieurwesen 11
16. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Ubersetzer 8 64. Zahnmedizin 11
17. Elektrotechnik 10 65. Zeitungswissenschaften (Diplom) 10
18. Ernährungswissenschaft 10 66. Zuckertechnologie 9
19. Evangelische Theologie 10 67. Zusatzausbildungen im Land Bayern
20. F o rs l w irtschafl a) Chemie-Ingenieurtechnik 2
9
b) Kerntechnik 2
21. Gartengestaltung und Landschafts-
pflege c) Städtebau 3
9
22. Geisteswissenschaftliche Fächer 10
(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung
23. Geographie 10 an dem Staatlichen Hochschulinstitut für Musik in
24. Geologie/Paläontologie 10 Mainz beträgt für die
25. Geophysik 10 Fachrichtung Semester
26. Haushaltswissenschaften 9 1. Chorleitung A-Prüfung 7
27. Haus- und Ernährungswirtschaft 9 2. Chorleitung B-Prüfung 5
28. Holzwirtschaft 10 3. Kirchenmusik A-Ausbildung 9
29. Informatik 10 4. Kirchenmusik B-A usbildung 7
30. Katholische Theologie 10 5. Privatmusiklehrerausbildung 7
31. Katholische Theologie im Land 6. Zusatzausbildung „Jugend- und
Bayern 12 Volksmusik" nach abgelegter Privat-
32. Lebensmiltelchemie 11 musiklehrerprüfung 3
33. Lebensmitteltechnologie 9
(3) Die Förderungshöchstdauer für die Lehreraus-
34. Leibeserziehung (Diplom) 7
bildung beträgt in der
35. Limnologie 10
Fachrichtung Semester
36. Maschinenbau (einschließlich Schiff-
und Flugzeugbau) 10 1. Lehramt an berufsbildenden Schulen 9
37. Mathematik 10 2. Lehramt an berufsbildenden Schulen
38. Medizin 13 in den Ländern Baden-Württemberg
und Hessen 10
39. Medizin, sofern der Auszubildende
die Ausbildung bereits am 1. Januar 3. Lehramt an Berufs- und Berufsfach-
1970 aufgenommen hatte 12 schulen im Land Baden-Württemberg 7
40. Metallkunde 10 4. Höheres Lehramt an kaufmännischen
Schulen (Diplomhandelslehrer) im
41. Meteorologie 10
Land Bayern 10
42. Mineralogie 10
5. Zusatzausbildung für das Lehramt an
43. Musikwissenschaft im Land Berlin 10 berufsbildenden Schulen 5
44. Ozeanographie 10 6. Lehramt an Grundschulen 7
45. Pädagogik (Diplom) 10 7. Lehramt an Grund- und
46. Pharmazie 8 Hauptschulen 7
47. Pharmazie (Diplom) 10 8. Lehramt an Haupt- und Realschulen 7
48. Physik 11 9. Lehramt an Realschulen 7
49. Politologie 10 l 0. Lehramt an Realschulen in den Län-
50. Psychologie 10 dern Bayern und Nordrhein-West-
51. Raumplanung 9 falen 8
52. Rechtswissenschaften 9 • 11: Lehramt an Realschulen im Land
Niedersachsen 9
53. Sozialpädagogik 9
12. Lehramt an Grund-, Haupt- und
54. Sozialpädagogische Zusatzausbildung
Realschulen 8
im Land Hamburg 4
13. Lehramt an Sonderschulen 10
55. Sozialwissenschaften 9
14. Lehramt an Sonderschulen im Land
56. Technische Kybernetik 10
Berlin 11
57. Umweltschutz 9
15. Zusatzausbildung nach der Ersten
58. Vermessungswesen 10 Lehrerprüfung für das Lehramt an
59. Verwaltungswissenschaften 10 Sonderschulen 5
60. Veterinärmedizin 11 16. Lehramt mit zwei Wahlfächern im
61. Volkswirtschaft 9 Land Berlin 9
Nr. 119 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1972 2079
Fachrichtung Semester längert sich die Förderungshöchstdauer nach den
17. Lehramt an der Unter- und Mittel- §§ 1 bis 5 um zwei Semester.
stufe der Gymnasien 8 (3) Wird die Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des
18. Lehramt an der Unter- und Mittel- Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
stufe der Gymnasien im Lmd Baden- setzes durchgeführt, kann die Förderungshöchstdauer
Württemberg 7 nach den §§ 4 und 5 unter besonderer Berücksich-
19. Lehramt an Gymnasien 10 tigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-
gen des Ausbildungslandes im Benehmen mit dem
20. Künstlerisches Lehramt an Rec1l-
zuständigen Bundesminister für einzelne Fachrich-
schulen 7
tungen höchstens um zwei Semester verlängert
21. Künstlerisches Lehramt an Gymna- werden.
sien ohne wissenschaftliches Unter-
richtsfach 10
§ 7
22. Kunstlerisches Lehramt an Gymna-
sien mit einem wissenschaftlichen Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht
Unlerrichtsfoch 12 genannten Ausbildungen
23. Künstlerisches Lehramt an Gymna- Ist in den §§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine
sien mit einem wissenschaftlichen Förderungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt
Unterrichtsfach, auch soweit die Aus- die Förderungshöchstdauer für diese Ausbildung
bildung an einer Kunsthochschule sechs Semester. Abweichend von Satz 1 beträgt die
vollzogen wird, im Land Baden- Förderungshöchstdauer für eine Zusatzausbildung
Württemberg 11 an einer Fach-, Kunst- oder wissenschaftlichen Hoch-
24. Künstlerisches Lehramt an Gymna- schule zwei Semester.
sien mit einem wissenschaftlichen § 8
Unterrichtsfach im Land Hessen 10
Förderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn
25. Zusatzausbildung nach der Ersten während des Fachstudiums und bei Unterbrechung
Lehrerprüfung für das Lehramt an der Förderung
Gymnasien 5
Für die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der
26. Zusatzausbildung nach der Ersten
Fachsemester maßgeblich unabhängig davon, ob in
Lehrerprüfung zum Diplom-Pädago-
diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder
gen in den Ländern Berlin, Bremen
Semester wiederholt wurden.
und Niedersachsen 5
(4) Absatz 3 Nr. 1, 5 bis 9, 12, 13, 15, 17, 19 bis 22 § 9
und 25 gilt für die Ausbildung an Pädagogischen Wechsel der Ausbildung und weitere Ausbildung
Hochschulen, die nicht wissenschaftliche Hochschu-
len sind, entsprechend. (1) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung ab-
gebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, wird
(5) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung die Förderungshöchstdauer für die neue Ausbildung
an der Staatlichen Hochschule für Fernsehen und um die Zahl der Semester gekürzt, die als Fach-
Film in München beträgt sechs Semester, für die semester für die neue Ausbildung anerkannt wer-
Ausbildung an der Hochschule für Politik in Mün- den. Das gleiche gilt, wenn ein Auszubildender nach
chen sechs (für die Diplomausbildung acht Semester; § 7 Abs. 2 des Gesetzes für eine weitere Ausbildung
für Nichtabiturienten verlängert sich die Förde- gefördert wird.
rungshöchstdauer um jeweils zwei Semester) und
(2) Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung
für die Ausbildung an der Hochschule für Wirtschaft
der besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
und Politik in Hamburg sieben Semester. Die För-
Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt,
derungshöchstdauer verlängert sich in diesen Fällen
setzt das Amt für Ausbildungsförderung die Förde-
für Teilnehmer an der Abschlußprüfung um die
rungshöchstdauer unter Berücksichtigung der beson-
Monate des anschließenden Semesters, in denen die
Prüfung abgelegt wird. deren Umstände des Einzelfalles fest. Eine spätere
Entscheidung der Ausbildungsstätte, die eine Ver-
längerung der vom Amt für Ausbildungsförderung
festgesetzten Förderungshöchstdauer erforder lieh
§ 6 macht, ist zu berücksichtigen.
Förderungshöchstdauer bei Ausbildung außerhalb
des GeHungsbereichs des Gesetzes § 10
(1) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs- Besitzstandswahrung
bereichs des Gesetzes für die Dauer eines Jahres Soweit auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 des
durchgeführt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes), verlängert Gesetzes und der in der Verordnung nach § 59
sich die Förderungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 5 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Rechts- und Ver-
um ein Semester.
waltungsvorschriften individuelle Förderung für
(2) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs- einen längeren Zeitraum als die in den §§ 1 bis 5
bereichs des Gesetzes für die Dauer von zwei Jah- bestimmte Förderungshöchstdauer geleistet werden
ren durchgeführt (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes), ver- konnte und der Auszubildende Förderung nach
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
diesen Vorschriften erhalt.en hat, gilt der längere § 12
Zeitraum als rürderungshöchstdauer im Sinne der Berlin-Klausel
Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 11 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Ubergangsregelung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
bilduTh§"sförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer in § 1
Abs. 2 Nr. 5, § 2 Salz 2, § 3 Abs. 2 Nr. 15 und 17,
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 sowie in der Ausnahmeregelung § 13
von Nr. 9 für das Land Bayern, Absatz 2 Nr. 2, 4, 11,
Inkrafttreten
12, 15, 19, 21, 25, 27, 28 und § 5 Abs. 1 Nr. 9 gilt nur
für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
1. Oktober 1975 beginnen. ber 1972 in Kraft.
Bonn, den 9. November 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Herausgeber: Der Bu11dcsministe1 der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das_ Bundesgcs_ctzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Ve1ordnun9en in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus•
fert1gung vc1kundct. Lrnfe11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als lortqeltcnd fest9cstellte Bundesrecht auf Grund des· Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB! I
S. 437) nach Sc1cl1gcbielc11 geordnet veri>flcntlicht. Der Teil III kann nur a]s Verla~Jsabonnement bezo9en werden.
Bewgspr.eis für _Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcsctzblatter, _dw vor dem 1. Juli 1972 ausgc,qeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Buudes-
gesel.zblaU, Koln 3 99 orfor qecJcn Vornus1cchnunq bzw. geqen Nachnahme
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