2061
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1972 Nr.118
Tag Inhalt Seite
3. 11. 72 Gesetz zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2061
610-6-6
31. 10. 72 Vierte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-
und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (4. Bemessungs-Verord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2063
820-1-1-3
31. 10. 72 Zweite Verordnung über Räumungsfristen in der kreisfreien Stadt München und im Land-
kreis München . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2064
402-12-2-1
19. 10. 72 Bekanntmachung über Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . 2065
1101-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 67 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2067
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2067
Gesetz
zur Änderung des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes
Vom 3. November 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bb) In Satz 2 werden hinter dem Wort „Han-
rates das folgende Gesetz beschlossen: delsschiffen" die Worte „oder Luftfahr-
zeugen eingefügt.
II
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz ein-
Artikel 1 gefügt:
Das Entwicklungshilfe-Steuergesetz in der Fassung ,,Besteht die Bewirkung gewerblicher Lei-
der Bekanntmachung vom 15. März 1968 (Bundes- stungen in der Errichtung oder dem Be-
gesetzbl. I S. 217), geändert durch das Zweite Steuer- trieb von Anlagen, die dem Fremden-
änderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (Bundes- verkehr dienen, so gilt Satz 2 mit der
gesetzbl. I S. 1266), wird wie folgt geändert: Maßgabe, daß an die Stelle des Bundes-
ministers für Verkehr der Bundesminister
1. § 1 wird wie folgt geändert: für Wirtschaft tritt und die Prüfung der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1973" verkehrspolitischen Förderungswürdigkeit
durch die Jahreszahl „ 1974" ersetzt. entfällt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1973"
11
aa) In Satz 1 werden in Ziffer 2 die Jahreszahl durch die Jahreszahl „1974 ersetzt.
„ 1973" durch die Jahreszahl „ 1974" ersetzt
und im Satzteil nach Ziffer 4 hinter dem 3. Dem § 6 wird der folgende Satz angefügt:
Wort „Waren" die Worte „außer Waffen" „Außereuropäische Gebiete europäischer Länder
eingefügt. und abhängige Gebiete dürfen nicht als Entwick-
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
lungsländer im Sinne dieses Gesetzes anerkannt Artikel 2
werden."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
4. § 11 erhält die folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,,§ 11
Anwendungsbereich
Artikel 3
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
mals auf Kapitalanlagen anzuwenden, die nach dem Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
31. Dezember 1972 vorgenommen werden." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. November 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 118 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1972 2063
Vierte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten
in der Rentenversicherung der Arbeiter
(4. Bemessungs-Verordnung)
Vom 31. Oktober 1972
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- für das Saarland auf 1,552 vom Hundert,
rungsordnung wird nach Anhören des Verbandes für die Bundesbahn-
Deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustim- Versicherungsanstalt auf 2,506 vom Hundert
mung des Bundesrates verordnet: sowie für die Seekasse auf 0,256 vom Hundert
§ 1 und für das Kalenderjahr 1973 für die Landesver-
sicherungsanstalt
Der gemäߧ 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung für Maßnahmen nach den§§ 1236 bis 1244 a, Oberbayern auf 4,671 vom Hundert
1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und Niederbayern-Oberpfalz auf 2,449 vom Hundert
für Verwaltungs- und Verfahrenskosten den Trä- Oberfranken und
gern der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt Mittelfranken auf 4,247 vom Hundert
zur Verfügung stehende Betrag wird Unterfranken auf 1,678 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1972 auf Schwaben auf 2,337 vom Hundert
2 858 000 000 Deutsche Mark Württemberg auf 8,797 vom Hundert
und Baden auf 6,005 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1973 auf Hessen auf 8,525 vom Hundert
3 013 000 000 Deutsche Mark Rheinprovinz auf 16,549 vom Hundert
festgesetzt.
Westfalen auf 11,788 vom Hundert
§ 2
Hannover auf 7,701 vom Hundert
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Braunschweig auf 1,381 vom Hundert
Reichsversicherungsordnung an dem insgesamt für Oldenburg-Bremen auf 2,540 vom Hundert
Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1244 a, 1305 und Schleswig-Holstein auf 3,553 vom Hundert
1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Freie und Hansestadt
waltungs- und Verfahrenskosten jährlich zur Verfü- Hamburg auf 4,011 vom Hundert
gung stehenden Betrag(§ 1) werden festgesetzt Rheinland-Pfalz auf 4,936 vom Hundert
für das Kalenderjahr 1972 für die Landesversiche- Berlin auf 4,490 vom Hundert
rungsanstalt für das Saarland auf 1,553 vom Hundert,
Oberbayern auf 4,515 vom Hundert
für die Bundesbahn-
Niederbayern-Oberpfalz auf 2,377 vom Hundert Versicherungsanstalt auf 2,530 vom Hundert
Oberfranken und sowie für die Seekasse auf 0,259 vom Hundert.
Mittelfranken auf 4,366 vom Hundert
Unterfranken auf 1,629 vom Hundert § 3
Schwaben auf 2,263 vom Hundert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Württemberg auf 8,726 vom Hundert leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Baden auf 5,976 vom Hundert blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Anderungsgesetzes vom
Hessen auf 8,518 vom Hundert
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im Land
Rheinprovinz auf 16,847 vom Hundert Berlin.
Westfalen auf 11,792 vom Hundert § 4
Hannover auf 7,640 vom Hundert Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
Braunschweig auf 1,376 vom Hundert nuar 1972 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten
Oldenburg-Bremen auf 2,556 vom Hundert alle entgegenstehenden Vorschriften der Dritten
Schleswig-Holstein Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen
auf 3,561 vom Hundert
für die Leistungen gemäß §§ 1236 bis 1244 a, 1305
Freie und Hansestadt und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für
Hamburg auf 4,102 vom Hundert Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Renten-
Rheinland-Pfalz auf 4,911 vom Hundert versicherung der Arbeiter vom 26. Oktober 1971 (Bun-
Berlin a.uf 4,531 vom Hundert desgesetzbl. I S. 1697) außer Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweite Verordnung
über Räumungsfristen in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München
Vom 31. Oktober 1972
Auf Grund des Artikels IV § 5 des Zweiten Ge- § 2
setzes zur Anderung mielrechtlicher Vorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom 14. Juli 1%4 (Bundesgesetzbl. I S. 457) verord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
net die Bundesregierung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV § 6 des
Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vor-
§ schriften auch im Land Berlin.
Für die Räumung von Wohnraum in der kreis-
freien Stadt München und im Landkreis München
§ 3
(Gebietsstand bis zum 30. Juni 1972) darf die Räu-
mungsfrist in den Fällen der §§ 721, 794 a der Zivil- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
prozeßordnung insgesamt bis zu zwei Jahren be- Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer
tragen. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Kraft; Entscheidungen über Räumungsfristen, die
§ 721 Abs. 5 und des § 794 a Abs. 3 der Zivilprozeß- vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind, wer-
ordnung unberührt. den hierdurch nicht berührt.
Bonn, den 31. Oktober 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1972 2065
Bekanntmachung
über Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 19. Oktober 1972
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes
beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1970 (Bllndesgesetzbl. I S. 628), geändert durch die Beschlüsse vom
4. November und 1 l. November 1970 (Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970
- Bundesgesetzbl. I S. 1623), durch Beschluß vom 21. September 1972 wie folgt
geändert:
1. Es werden folgende neue Anlagen 1 und 1 a eingefügt:
„Anlage 1
Verhaltensregeln
für Mitgli.eder des Deutschen Bundestages
I.
1. Jedes Mitglied des Bundestages hat seinen Beruf einschließlich der Per-
sonen, Firmen, Institutionen oder Vereinigungen, für die es beruflich
tätig ist, genau anzugeben.
Das gleiche gilt für eine entgeltliche Tätigkeit als Mitglied eines Vor-
standes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder sonstigen Organs einer
Gesellschclft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform
betriebenen Unternehmens oder als Treuhänder.
Angehörige beratender Berufe haben die Art der Beratung anzugeben.
Diese Angaben werden im Amtlichen Handbuch des Deutschen Bundes-
tages veröffentlicht.
2. Dem Präsidium ist jede vergütete Nebentätigkeit anzuzeigen.
3. Anzeigepflichtig sind auch Verträge mit Verbänden, Firmen, Organisa-
tionen oder Einzelpersonen und Personenvereinigungen über die Be-
ratung, Vertretupg oder ähnliche Tätigkeiten.
Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, die zu Nummer 1 einen
beratenden Beruf angegeben haben, im Rahmen der üblichen Tätigkeit
dieses beratenden Berufes.
Entgeltliche Tätigkeiten für Verbände und Organisationen, die gegenüber
dem Bundestag oder der Bundesregierung tätig sind, werden veröffentlicht.
4. Einnahmen aus Gutachten, aus publizistischer und Vortragstätigkeit sind
anzeigepflichtig, wenn sie die nach Nummer 9 festgesetzten Beträge
übersteigen.
5. Jedes Mitglied des Bundestages hat über alle Spenden, die ihm als
Kandidat für eine Bundestagswabl oder als Mitglied des Bundestages für
seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert
Rechnung- zu führen.
Spenden, die im Einzelfall die nach Nummer 9 festgesetzten Höchst-
beträge übersteigen, hat es dem Präsidium anzuzeigen.
6. Für Mitglieder des Bundestages, die in Rechtsstreitigkeiten für oder
gegen die Bundesrepublik auftreten wollen, werden besondere Richtlinien
erlassen.
7. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag in beruflichen
oder geschäftlichen Angelegenheiten sind zu unterlassen.
8. Jedes Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf Honorarbasis
mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuß des Bundes-
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
tages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der
Beratung seine Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht
aus den Angaben nach Nummer 1 ersichtlich ist.
9. Umfang und Grenzen der Anmeldepflicht gemäß der Nummern 2 bis 5
werden jährlich vom Altestenrat auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.
10. In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, durch
Rückfragen beim Präsidenten bzw. beim Präsidium sich über die Aus-
legung der Bestimmungen zu vergewissern.
II.
Bei Beanstandungen in bezug auf diese Verhaltensregeln hat das Präsidium
das betroffene Mitglied des Bundestages anzuhören. Hält das Präsidium
einen Vorwurf möglicherweise für berechtigt, so benachrichtigt es die Fraktion,
der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, mit der Bitte um
Stellungnahme. Einstimmig getroffene Feststellungen des Präsidiums können
veröffentlicht werden.
Anlage 1 a
Registrierung von Verbänden und deren Vertreter
Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle
Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundes-
regierung vertreten, eingetragen werden.
Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste
eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:
Name und Sitz des Verbandes
Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung
Interessenbereich des Verbandes
Mitgliederzahl
Namen der Verbandsvertreter sowie
Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.
Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die
Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden.
Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder
Ausstellung eines Hausausweises.
Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
2. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.
3. Die in den Anlagen 1 und 1 a vorgesehenen Regelungen treten am 1. No-
vember 1972 in Kraft.
Bonn, den 19. Oktober 1972
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
von Hassei
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1972 2067
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 67, ausgegeben am 3. November 1972
Tag Inhalt Seite
6. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 1493
10. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für
Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet ................................................... . 1495
10. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel ..................... . 1495
11.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken ............................................................... . 1496
11.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entsd1ädigung bei Berufskrankheiten ............... . 14!)7
13. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit ............................ . 1498
13. 10. 72 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die
:Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze .................... . 1499
13. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 1500
17.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................. . 1500
17. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ..................... . 1501
17. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen ..................................................................... . 1502
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Nieder-
kunft .............................................................................. . 1503
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute ...... _......... . 1504
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäisdlen Gemeinschaften
unmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutsdlland erlangt haben
Veröflentlirnt im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Redltsvorschrilt - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2229/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 10. 72 L 239_'1
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2230/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Absdlöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 21. 10. 72 L 239/3
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2231/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Beridl-
tigung 21. 10. 72 L 239,'5
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2232/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 10. 72 L 239/7
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2233/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e nöl 21. 10. 72 L 239, 8
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1972 2067
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 67, ausgegeben am 3. November 1972
Tag Inhalt Seite
6. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 1493
10. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die Gewährung von Abgabenfreiheit für
Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet ................................................... . 1495
10. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 116 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel ..................... . 1495
11.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beför-
derten Frachtstücken ............................................................... . 1496
11.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Entsd1ädigung bei Berufskrankheiten ............... . 14!)7
13. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit ............................ . 1498
13. 10. 72 Bekanntmachung zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die
:Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze .................... . 1499
13. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................... . 1500
17.10.72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................. . 1500
17. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit ..................... . 1501
17. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von
Mindestlöhnen ..................................................................... . 1502
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 3 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung der Frauen vor und nach der Nieder-
kunft .............................................................................. . 1503
18. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute ...... _......... . 1504
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäisdlen Gemeinschaften
unmittelbare Redltswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutsdlland erlangt haben
Veröflentlirnt im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Redltsvorschrilt - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2229/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 10. 72 L 239_'1
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2230/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Absdlöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 21. 10. 72 L 239/3
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2231/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Beridl-
tigung 21. 10. 72 L 239,'5
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2232/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 10. 72 L 239/7
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2233/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e nöl 21. 10. 72 L 239, 8
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und fü·zcichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2234/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 21. 10. 72 L 239/10
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2235/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 21. 10. 72 L 239/11
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2236/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge-
flügelfleisch 21. 10. 72 L 239/12
20. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2237/72 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr Jür Eier a 1 b um in und Mi 1 c h a 1b um in 21. 10. 72 L 239/13
20. 10. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2238/72 der Kommission zur Änderung
der für bestimmle Milcherz e u g n iss e anzuwendenden
Erstattungen 21. 10. 72 L 239/14
23. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2239/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 24. 10. 72 L 241/1
23. 10. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2240/72 der Kommission über die
Fcslselzung der PrJmien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 10. 72 L 241/3
23. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2241/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 24. 10. 72 L 241/5
23. 10. 72 Veronlnung (EWG) Nr. 2242/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 24. 10. 72 L 241/7
23. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2243/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1468/71 der Kommission vom
9. Juli 1971 über die Bedingungen zur Gewährung des finan-
ziellen Ausgleichs für einige Fischereierzeugnisse 24. 10. 72 L 241/8
23. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2244/72 der Kommission zur dritten
Anclerung der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 über die Klassi-
fizierung von Re b so r t e n 25. 10. 72 L 242/1
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2245/72 der Kommission zur Festset-
zung der aul Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 10. 72 L 242/6
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2246/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prä.mien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 10. 72 L 242/8
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2247/72 der Kommission zur Änderung
der bei der fasta ttung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 25. 10. 72 L 242/10
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2248/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 25. 10. 72 L 242/12
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2249/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnitl:lichen Erzeugerpreise für Wein 25. 10. 72 L 242/13
24. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2250/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 10. 72 L 242/15
n er i c h I i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kom-
mission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmun-
gen zur Gewi:ihrung von Beihilfen für Magermilchpulver für
Fu Ll.erzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch
(Aßl. Nr. L 115 vom 17. 5. 1972) 24. 10. 72 L 241/16
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