2049
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu ßonn am 3.November 1972 1 Nr.117
Tag In h a 1 t Seite
27.10.72 ZweHes Gesef.z znr Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern ............................................................. , . . . . . . . . . . . . . 2049
(;03.11
30. 10. 72 DrHtes Gesetz zur .Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-
wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land
Berlin .............. ·......................................... • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 2051
402-24 (Arf.ihl 1), 402-12, 402-19, 402--18-1, 2330-14 (Artikel II)
30. 10. 72 Zweiles Gesetz zur Ändt~rung mietpreisrechfücher Vorschriften in der kreisfreien Stadt
München und im Landkreis München sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg ..... 2054
402-24 (Arl.ikPl 1), 2'.l:J0-14 (Artikel II)
27. 10. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer ................................. . 2056
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern
Vom 27. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 11 a wird wie folgt gefaßt:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
,,§ 11 a
Artikel 1
Ergänzungszuweisungen des Bundes
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen (1) Der Bund gewährt den nachstehenden aus-
Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes- gleichsberechtigten Ländern in den Ausgleichs-
gesetzbl. I S. 1432), geändert durch das Gesetz zur - jahren 1972 und 1973 folgende Ergänzungszuwei-
.Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich sungen:
zwischen Bund und Uindern vom 12. März 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 187), wird wie folgt geändert: Bayern 120 000 000 DM,
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Niedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . 203 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz .............. 113 000 000 DM,
,,§ 1
Saarland .................... 32 000 000 DM,
Anteile von Bund und Ländern
Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . 82 000 000 DM.
an der Umsatzsteuer
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für (2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit
die Jahre 1972 und 1973 dem Bund 65 vom Hun- je einem Viertel ihres Betrages am 15. März,
11
dert und den Ländern 35 vom Hundert zu. 11
15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
3. § 17 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
den Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Beträge, die nach dem 31. Dezember 1971 ver-
einnahmt oder erstattet werden."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Beträge, die nach dem 31. Dezember 1969 Artikel 3
aus den Kapitalverkehrsteuern, der Versiche-
rungsteucr und der Wechselsteuer verein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
nahmt werden, gehen auf den Bund über." 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Oktober 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972 2051
Drittes Gesetz
zur Änderung des Schlußtermins
für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im land Berlin
Vom 30. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-
rates das folgende Gesetz beschlossen: weit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden
Zeitpunkt noch gelten.
Artikel I (2) Die Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Änderung des Schlußtermins (Wohnungsbindungsgesetz 1965 WoBindG
1965) in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 1 28. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und der
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes Verordnung über die Ermittlung der zulässigen
Miete für preisgebundene Wohnungen (Neubau-
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 mietenverordnung 1970 - NMV 1970) vom
(Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin gel- 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660), ge-
tenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I § 1 ändert durch Verordnung vom 26. Mai 1972 (Bun-
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schlußter- desgesetzbl. I S. 857), bleiben unberührt."
mins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des
Mietpreisrechts im Land Berlin vom 19. Dezember
§ 2
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird wie folgt ge-
ändert: Änderung des Mieterschutzgesetzes
Das Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. De-
1. § 15 e1hält folgende Fassung: zember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der im Land
,,§ 15 Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Miet-
Die Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum rechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1976 frei- zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistun-
gegeben." gen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1745), wird wie folgt geändert:
2. § 18 erhält folgende Fassung:
,,§ 18 1. Der bisherige Wortlaut der §§ 4 a und 23 c wird
Absatz 1, an den folgender Absatz 2 angefügt
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-
wird:
zember 1975 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer
Kraft: ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für vor dem
24. Juni 1948 in Berlin bezugsfertig gewordenen
1. das Erste Bundesmietengesetz;
Wohnraum, sofern der vom Vermieter beabsich-
2. das Dritte Bundesmietengesetz, das Sechste tigten Verwendung des Wohnraumes zu anderen
Bundesmietengesetz und das Achte Bundes- als Wohnzwecken ein Zweckentfremdungsverbot
mietengesetz; entgegensteht."
3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Er-
sten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 2. § 28 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
mit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des ,, (2) Im Falle des Absatzes 1 darf der Vermieter
Zweiten Wohnungsbaugesetzes; die preisrechtlich zugelassene Mieterhöhung we-
4. die Altbaumietenverordnung Berlin - AM- gen baulicher Verbesserung gegen den Mieter
VOB - vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I geltend machen."
S. 230), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes
zur Änderung des Schlußtermins für den Ab- 3. § 54 erhält die folgende Fassung:
bau der Wohnungszwangswirtschaft und über
,,§ 54
weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-
preisrechts im Land Berlin vom 3. April 1967 Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
(Bundesgesetzbl. I S. 393); 1975 außer Kraft."
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel II § 3
Achtes Bundesmietengesetz Ausschluß von Mieterhöhungen
Die §§ 1 und 2 gelten nicht
§ 1
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
Mieterhöhung den allgemeinen Anforderungen an gesunde
(1) Im Lcmd Berlin durf bei preisgebundenem Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-
Wohnraum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
geworden ist, und bei preisgebundenem Wohnraum, zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen
der in der Zeil vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezem- hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichen-
ber 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffent- der sanitärer Einrichtungen;
liche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungs- 2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
baugesetzes geschaffen worden ist, die am 31. De- ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
zember 1972 preisrcchtlich zulässige Grundmiete und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie
vom l. Januar 1973 an um 15 vom Hundert der für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus
Grundmiete erhöht werden. bauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch von Anordnungen der Wohnungsaufsicht und
Rechtsverordnung für den in Absatz 1 bezeichneten Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger
Wohnraum zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit frü- Mängel untersagt ist.
hestens ab 1. Juli 1974 eine weitere Erhöhung der
§ 4
nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete um höchstens
10 vom Hundert zuzulassen. Entsprechende Anwendung
(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
preisrechtlich zulfü,sige Miete nach dem Stande vom Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-
31. Dezember 1972 abzüglich folgender in ihr ent- desgesetzbl. I S. 969, 971) in der im Land Berlin gel-
haltener Beträge: tenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel III
§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schluß-
1. Umlagen für den Wasserverbrauch, termins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- schaft und über weitere Maßnahmen auf dem Ge-
und vVarmwasserversorgungsanlagen, biete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De-
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), gelten ent-
3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehr-
sprechend.
belastungen seit dem 1. Juli 1953,
4. Untermietzuschläge,
Artikel III
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu an-
deren als Wohnzwecken, Änderung sonstiger Vorschriften
6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach § 1
§ 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.
Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes
Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
Das Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955
nach den Absätzen 1 und 2 erhöhten Grundiniete er-
(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der im Land Berlin gel-
hoben werden.
tenden Fassung, zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur .Änderung des Schlußtermins für den Ab-
§ 2 bau der Wohnungszwangswirtschaft und über wei-
tere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreis-
Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung
rechts im Land Berlin vom 19. Dezember 1969 (Bun-
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1 er- desgesetzbl. I S. 2357), wird wie folgt geändert:
höhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert
1. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum „31. Dezem-
unter der nach einer Ertragsberechnung errechneten
ber 1972" durch das Datum „31. Dezember 1975"
Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine entspre-
ersetzt.
chende Mieterhöhung zu genehmigen.
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch 2. § 23 a erhält folgende Fassung:
Rechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1
,,§ 23 a
Vorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung
und das Genehrnigungsverfahren, insbesondere über Bei Mietverhältnissen über bis zum 31. Dezem-
ber 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in
a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-
Einfamilienhäusern mit einem Einheitswert von
und Bewirtsdiüftungskostcn und die hierfür zu-
mehr als 30 000 Deutsche Mark gelten die §§ 18
lässigen Ansütu~ einschließlich der Bewertung der
bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, daß an
Eigenleistung (laufende Aufwendungen);
Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete die
b) die Tirrni ltlung und Anerkennung der den laufen- Kostenmiete im Sinne der §§ 6 und 7 der Anord-
den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er- nung über Höchstpreise bei der Vermietung von
träge; Wohnräumen und gewerblichen Räumen vom
c) die VVohnflächenberechnung. 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972 2053
S. 216) in der Fc1ss1mg vom 26. Juni 1951 (Gesetz- § 3
und Verordnungsblatt für Berlin S. 492) zuzüglich Änderung des ·wohnungsbindungsgesetzes 1965
der Mieterhöhungen, die nach den §§ 5, 7, nach
dem Zweiten, nach dem Dritten, nach dem Sech- Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung
sten und nach dem Achten Bundesmietengesetz von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz
preisrechtlich zulässig sind, tritt. Maßgeblich ist 1965 - WoBindG 1965) in der Fassung der Bekannt-
der Einheitswert. im Sinne des Bewertungsgeset- machung vom 28. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 93) wird wie folgt geändert:
zes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 1035) nach den Wertverhältnissen vom 1. Ja- 1. In § 5 Abs. 4 werden in Satz 2 nach den Worten
nuar 1935." „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Worte
§ 2
,,im Land Berlin," eingefügt.
Änderung des Geschäftsraummietengesetzes 2. § 5 a ·wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Nach § 3 b des Cesetzes zur Einführung des Ge-
schäftsrnurnmietengcsctzes im Land Berlin vom „Sonderv?rschriften für Berlin, Hamburg und
10. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 13), eingefügt München".
durch das Zweile Gesetz zur Anderung des Schluß- b) In Satz 1 werden hinter dem Anfangswort
termins für den Abbau der Wohnungszwangswirt- ,,Der" die Worte „Senat von Berlin, der" ein-
schaft und über WFitere Maßnahmen auf dem Ge- gefügt.
biete des 1\1ietpreisrechts im Land Berlin vom 19. De- c) Im zweiten Halbsatz des Satzes 1 werden hin-
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2357), wird der ter den vVorten „werden ermächtigt," die
folgende§ 3 c eingefügt: Worte „für das Land Berlin," eingefügt..
,,§ 3 C
(l) Die Mieten für Geschäftsräume, die nach § 3 Artikel IV
Abs. 1 den Preisvorschriften unterliegen, dürfen vom Schlußvorschriften
1. Januar 1973 an um 15 vom Hundert der preis-
rechtlich zulässigen Miete nach dem Stande vom § 1
31. Dezember 1972 erhöht werden.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Rechtsverordnung für den in Absatz 1 bezeichneten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Geschäftsraum zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
frühestens ab 1. Juli 1974 eine weitere Erhöhung der
nach Absatz 1 erhöhten preisrechtlich zulässigen § 2
Miete um höchstens 10 vom Hundert zuzulassen. 11
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnungswesen
Lauritzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zweites Gesetz
zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften
in der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München
sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 30. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Neuntes Bundesmietengesetz
§ 1
Artikel 1 Mieterhöhung
Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes (1) In der kreisfreien Stadt München und im Land-
Das Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960 kreis München (Gebietsstand bis zum 30. Juni 1972)
(Bundesgesetzb]. I S. 389), zuletzt geändert durch sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg darf
das Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher und bei preisgebundenem Wohnraum, der bis zum
wohnungsrechtlicher Vorschriften in der Freien und 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die am
Hansestadt Hamburg sowie in der kreisfreien Stadt 31. Dezember 1972 preisrechtlich zulässige monat-
München und im Landkreis München vom 18. Juni liche Grundmiete vom 1. Januar 1973 an um 10 vom
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786), wird wie folgt ge- Hundert erhöht werden. Der Vermieter kann die auf
ändert: die Mieterhöhung gerichtete Erklärung vom 1. Ja-
nuar 1973 an abgeben.
§ 18 erhält folgende Fassung:
(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die
preisrechtlich zulässige Miete nach dem Stande vom
,,§ 18 31. Dezember 1972 abzüglich folgender in ihr ent-
(1) Dieses Gesetz tritt in der kreisfreien Stadt haltener Beträge:
München und im Landkreis München (Gebietsstand 1. Umlagen für Wasserverbrauch,
bis zum 30. Juni 1972) sowie in der Freien und
2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs-
Hansestadt Hamburg mit Ablauf des 31. Dezember
und Warmwasserversorgungsanlagen,
1974 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
3. Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem
1. das Erste Bundesmietengesetz; 1. April 1945,
2. das Dritte, das Vierte, das Siebente und das 4. Untermietzuschläge,
Neunte Bundesmietengesetz;
5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu
3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten anderen als Wohnzwecken,
und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit Aus- 6. Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach
nahme der §§ 87 a, 88 b, 111 und 115 a des Zwei- § 12 der Altbaumietenverordnung.
ten Wohnungsbaugesetzes;
Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der
4. die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958 nach Absatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch
die Verordnung zur Änderung der Altbaumieten- § 2
verordnung vom 25. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I
s. 529); Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung
(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach § 1
5. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, soweit
erhöhte Grundmiete wesentlich unter der nach einer
sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-
Ertragsberechnung errechneten Miete bleibt, so hat
punkt noch gelten.
die Preisbehörde eine entsprechende Mieterhöhung
zu genehmigen. Der Antrag kann vom 1. Januar 1973
(2) D.ie Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung
an gestellt werden.
der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-
nungsbindungsgesetz 1965 - WoBinclG 1965) in der (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 durch Rechtsverordnung zur Ausführung des Ab-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 93) und der Neubaumietenver- satzes 1 Vorschriften zu erlassen über die Ertrags-
ordnung 1970 (NMV 1970) vom 14. Dezember 1970 berechnung und das Genehmigungsverfahren, insbe-
(Bundesgesetzbl. I S. 1660), geändert durch Verord- sondere über
nung vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857), a) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital-
bleiben unberührt." und Bewirtschaftungskosten und die hierfür zu-
Nr. 117 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972 2055
lässigen Ansätze einschließlich der Bewertung baues (vVohnungsbauänderungsgesetz 1968 - Wo-
der Eigenleistung (laufende Aufwendungen); BauAndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I
b) die Ermittlung und Anerkennung der den laufen- S. 821, 828), gelten entsprechend.
den Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-
träge;
Artikel 3
c) die Wohnflächenberechnung.
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965
§ 3 § 30 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestim-
mung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungs-
Ausschluß von Mieterhöhungen gesetz 1965 - WoBindG 1965) in der Fassung der
Die §§ 1 und 2 gelten nicht Bekanntmachung vom 28. Januar 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 93) wird aufgehoben.
1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit
den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins- Artikel 4
besondere wegen ungenügender Licht- und Luft-
zufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder Schlußvorschriften
wegen unhygienischer oder unzureichender sani-
§ 1
tärer Einrichtungen;
Die Vorschriften des Dritten Gesetzes zur Ände-
2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-
rung des Schlußtermins für den Abbau der Woh-
ken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten
nungszwangswirtschaft und über weitere Maßnah-
und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie
men auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land
für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus
Berlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I
bauordnungsrechtlichen Crüncl(m oder auf Grund
S. 2051) bleiben unberührt.
von Anordnungen der vVohnungsaufsicht und
Wohnungspfü~rJe we~Jen baulicher oder sonstiger
Mängel untersagt ist. § 2
§ 4 Dieses Gesetz, gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Entsprechende Anwendung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die §§ 8 bis 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten
Bundesrnietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-
§ 3
desgesetzbl. I S. 969, 971), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Fortführung des sozialen Wohnungs- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Städtebau und Wohnuµgswesen
La uri tzen
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Winzer
Vom 27. Oktober 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- d) Abfüllen des Weines;
gesetzes vom 14. A uqusl 1969 (Bundesgesetzbl. I e) Vermarkten des Weines;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des BerufsbildunrJsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- 3. Handhaben, Warten und Pflegen von Maschinen,
desgesetzbl. I S. 185), wird im Ein vernehmen mit, Geräten und Einrichtungen sowie einfache In-
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung standsetzungen;
verordnet: 4. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im
Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen sowie
einfache Instandsetzungsarbeiten;
§ 1.
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
6. Umweltschutz;
Der Ausbildungsberuf „ Winzer" wird staatlich an-
erkannt. 7. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge in
der Ausbildungsstätte;
§ 2 8. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie dauert zwei § 4
Jahre, wenn der Auszubildende Ausbildungsrahmenplan
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil- (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
dungsberuf bestanden hat oder nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sachlich
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse einer gegliedert werden:
weiterführenden Schule oder einen gleichwerti·- 1. Weinbau:
gen Bildungsa bschluß nachweist. a) Kenntnisse über die weinbaulichen Verhält-
nisse in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) Rebflächen,
§ 3
bb) Rebsorten,
Ausbildungsberufs bild cc) Weinerzeugung,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens dd) Vermarktung;
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Kenntnisse über die natürlichen Erzeugungs-
1. Weinbau: bedingungen:
a) Kenntnisse über die weinbaulichen Verhält- aa) Einfluß von Klima; Boden und Lage auf
nisse in der Bundesrepublik Deutschland; den Rebstock,
b) Kenntnisse über die natürlichen Erzeugungs- bb) Auswirkungen der Witterung und des
bedingungen; Bodenzustandes auf den Rebbestand;
c) Kenntnisse über Bau und Leben des Reb- c) Kenntnisse über Bau und Leben des Reb-
stockes; stockes:
d) Erstellen einer Neuanlage; aa) Teile des Rebstockes und ihre Funktion,
e) Arbeiten am Rebstock; bb) Ernährung des Rebstockes;
f) Bodenpflege und Düngung; d) Erstellen einer Neuanlage:
g) Rebschut:z; aa) Planung unter Berücksichtigung der
h) Erzeugen von Rebenpflanzgut; Rechtsvorschriften, insbesondere des
i) Traubenlese; Weinwirtschaftsgesetzes und des Reblaus-
gesetzes,
2. Kellerwirtschaft:
bb) Kenntnisse über Flurbereinigung und Wie-
a) Verarbeiten der Trauben; deraufbau,
b) Behandeln des,Mosles; cc) Sortenplanung, Kenntnisse über die Klas-
c) Behandeln des Weines; sifizierung der Rebsorten,
Nr. 117 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972 2057
dd) Abräumen des alten Rebbestandes, Planie- bb) Entrappen und Mahlen der Trauben,
ren, Kenntnisse über die Rebbrache, cc) Behandeln der Maische,
Bodenentseuchung,
dd) Keltern, Kenntnisse über die Kelter-
ee) Vorratsdüngung und Rigolen, systeme,
ff) Markieren der Stockabstände, Auszeilen, ee) Bestimmen von Mostgewicht und Säure;
gg) Sortieren und Zuschneiden der pflanzfähi-
gen Reben, b) Behandeln des Mostes:
hh) Herstellen der Pflanzlöcher, Pflanzen und aa) Schwefeln,
Reben, bb), Vorklären,
ii) Erstellen der Unterstützungsvorrichtungen cc) Anreichern,
entsprechend der Erziehungsart; dd) Entsäuern,
e) Arbeiten am Rebstock: ee) Kenntnisse über die alkoholische Gärung,
aa) Beseitigen der Edelreiswurzeln, Beeinflussung der Gärung;
bb) Rebschnitt und Schnittholzverarbeitung, c) Behandeln des Weines:
cc) Biegen und Anbinden,
aa) Abstechen und Schwefeln,
dd) Laubarbeiten, insbesondere Ausbrechen,
bb) Möglichkeiten der Klärung,
Heften und Gipfeln;
cc) Anwenden von zugelassenen Behand-
f) Bodenpflege und Düngung: lungsstoffen für Schönung und zur Kon-
aa) Bodenbearbeitung, servierung,
bb) Begrünung des Bodens, Gründüngung, dd) Erkennen und Beseitigen von Weinfehlern,
cc) Humusversorgung des Bodens, -mängeln und -krankheiten,
dd) Düngung mit mineralischen Nährstoffen, ee) Bereiten von Süßreserve, Süßen von Wein,
Bestimmen und Beurteilen von Dünge- ff) Verschneiden, Kenntnisse über Ver-
mitteln, Düngeplan; schnitte;
g) Rebschutz: d) Abfüllen des Weines:
aa) Aufgaben und Organisation des Rebschutz- aa) Reinigen und Sterilmachen der Abfüll-
dienstes einschließlich der Reblaus- anlage und der Flaschen,
bekämpfung,
bb) Probeziehen, Beurteilen von Wein und
bb) Erkennen von Schadorganismen und von Weinanalysen, Bestimmen des Ge-
Kr an khei ten, Bekämpfungsmaßnahmen, haltes an schwefliger Säure,
cc) direkte und indirekte Frostbekämpfung; cc) Filtern und Abfüllen,
h) Erzeugen von Rebenpflanzgut: dd) Kenntnisse der wichtigsten weinrecht-
aa) Erkennen von Rebsorten, lichen Bestimmungen, insbesondere über
Qualitätsweinprüfung,
bb) Selektion im Ertragsweinberg,
ee) Stapeln, Etikettieren und Verpacken,
cc) Aufbereiten von Schnittholz,
ff) Kellerbuchführung und kellerwirtschaft-
dd) Grundkenntnisse über die Erzeugung von
liche Betriebskontrolle;
Unterlagsreben,
ee) Grundkenntnisse und Fertigkeiten in der e) Vermarkten des Weines:
Rebenveredlung,
aa) Weinwerbung, Beraten und Bedienen von
ff) Beurteilen von Pfropfreben, Kunden,
gg) Grundkenntnisse über die Erhaltungszüch- bb) Absatz und Vermarktung;
tung,
hh) Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen
3. Handhaben, Warten und Pflegen von Maschinen,
des Saatgutrechts;
Geräten und Einrichtungen sowie einfache Instand-
i) Traubenlese: setzung:
aa) Vorbereiten und Durchführen der Trau- a) selbständiges Handhaben des Schleppers und
benlese unter Berücksichtigung der späte- der Transportmittel;
ren Qualitätsbezeichnung, b) Arbeiten mit Maschinen und Geräten im Wein-
bb) Schätzen und Feststellen von Erträgen, bau, insbesondere bei der Bodenbearbeitung
cc) Kenntnisse der weinrechtlichen Bestim- und Düngung und der Pflege des Weinberges;
mungen, insbesondere der Herbstordnung; c) Arbeiten mit Maschinen und Geräten in der
Kellerwirtschaft;
2. Kellerwirtschaft: d) Uberwachen von Maschinen und Geräten, Be-
a) Verarbeiten der Trauben: heben von Störungen;
aa) Reinigen und Instandhalten von Kelter- e) Bewerten der Arbeit, Erkennen und Beseitigen
haus, Keller, Maschinen, Geräten und Be- von Fehlern;
hältern, f) Anwenden rationeller Arbeitsmethoden;
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
g) Kenntnisse der Schmier-, Pflege- und Putz- b) Betriebsflächen und Betriebsgebäude, deren
mittel; Lage, Zuordnung und Nutzung;
h) Reinigen und Schmieren von Maschinen und c) innere und äußere Verkehrslage, Marktorien-
.Arbeitsgeräten; tierung;
j) Kenntnisse der Schmierpläne und Wartungs-
d) Besatz an Arbeitskräften;
vorschriften;
k) Konlrolle von Treibstoffen und 01; e) Besatz an Tieren und Maschinen;
l) lnslcmdhc1l tunrJ; f) Kosten im Betrieb;
m) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-
8. Kenntnisse über Wirtschafts- und Sozialkunde:
ü1gcn;
n) Vorkehrungen bei Maschinenstillegungen; a) Stellung des Weinbaus und der übrigen Land-
wirtschaft in der Gesamtwirtschaft;
o) Benutzen technischer Kataloge zur Bestellung
von Maschinenersulzleilen; b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im Wein-
p) Kennenlernen von Normen für Maschinenteile; bau und in der übrigen Landwirtschaft;
c) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-
4. grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse im richtungen für den Weinbau und die übrige
Umgang mit Metall, Holz und Kunststoffen sowie Landwirtschaft;
einfache Instandsetzung sur bei ten;
d) Grundlagen des Arbeitsrechts und des Ver-
a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Maschi- sicherungswesens.
nen;
b) grundlegende Fertigkeiten im Feilen, Sägen, (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Bohren, Biegen, Schleifen, Nieten, Löten und nisse nach Absatz 1 soll nach folgender Anleitung
Schweißc~n; zeitlich gegliedert werden:
c) Kenntnisse der Anwendungsbereiche der in 1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Beachtung
Buchstabe b aufgeführten Bearbeitungsgänge; nachstehender zeitlicher Richtwerte vermittelt
d) Verwenden und Behandeln von Eisen, Weich- werden:
und Hürtmetallen, Holz und Kunststoffen; a) Arbeiten in der Traubenlese (Absatz 1 Nr. 1
e) einfache Reparaturen und Veränderungen an Buchstabe i), Mithilfe beim Verarbeiten der
Gebäuden, Slützmuuern, Wirtschaftswegen, Trauben (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a), beim
Wasserführungen und ähnlichen Anlagen; Abfüllen von Wein (Absatz 1 Nr. 2 Buch-
stabe d, Doppelbuchstaben aa bis cc), beim
5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung: Warten und Pflegen von Maschinen und Ein-
richtungen (Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben g bis 1),
a) Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften in Grundkenntnisse der betrieblichen Zusammen-
Gesetzen und Verordnungen; hänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 Nr. 7
b) Kenntnü,se über Vorschriften der Träger der Buchstaben a bis e)
gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere in etwa sechs Monaten;
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
Merkblätter; b) Arbeiten am Rebstock (Absatz 1 Nr. 1 Buch-
c) Kenntnisse über das Verhalten bei Unfällen stabe e), Mithilfe bei der Bodenpflege und
und die Erste Hilfe; Düngung (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f) und
beim Rebschutz (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g)
d) Umgang mit Pflanzenschutz- und Düngemitteln;
in etwa sechs Monaten.
e) Beachten von Ordnung und Sauberkeit am
Arbeitsplatz; 2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Beach-
f) Führen von Maschinen und Geräten im Stra- tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit-
ßenverkehr; telt werden:
a) Fertigkeiten und Kenntnisse in der Kellerwirt-
6. Umweltschutz: schaft (Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis d),
a) Kenntnisse über Umwelteinflüsse im Hinblick Handhaben von Maschinen und Geräten (Ab-
auf die Erzeugung gesundheitlich hochwertiger satz 1 Nr. 3 Buchstaben c bis f), grundlegende
Produkte; Fertigkeiten und Kenntnisse im Umgang mit
Metall, Holz und Kunststoffen sowie einfache
b) Vermeiden von Luftverschmutzung, Geruchs-
Instandsetzungsarbeiten (Absatz 1 Nr. 4)
und Lärmbelästigung;
in etwa sechs Monaten;
c) ReinhüHen von Grund- und Oberflächenwasser;
d) Pflege der Wasserläufe; b) Anleiten zum selbständigen Durchführen der
Arbeiten im Weinbau (Absatz 1 Nr. 1), Mit-
e) Lundschaftspflege, Wind- und Erosionsschutz;
hilfe beim Erstellen einer Neuanlage (Absatz 1
Nr. 1 Buchstabe d), Erzeugen von Reben-
7. Kenntnisse der belrieblichen Zusammenhänge in pflanzgut (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h), Hand-
der Ausbildungsstätte: haben des Schleppers und der Transportmittel
a) Ubersicht über die Betriebsorganisation, be- (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a)
triebliche Schwerpunkte; in etwa sechs Monaten.
Nr. l 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1972 2059
3. Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Beach- 2. einfache Arbeiten in der Kellerwirtschaft;
tung nachstehender zeitlicher Richtwerte vermit- 3. einfache Pflege- und Wartungsarbeiten an
telt werden: Maschinen.
a) selbstüncliges Anwenden der Fertigkeiten und
Kennlnisse in der Kellerwirtschaft (Absatz 1 (4) Der Prüfling soll insbesondere Kenntnisse aus
Nr. 2) sowie im Handhaben und Pflegen der folgenden Gebieten nachweisen:
dazu erfordcr]jchen Einrichtungen (Absatz 1 1. Grundbegriffe des Weinbaues;
Nr. 3), Kenntnisse der betrieblichen Zusam-
mf~nhänge in der Ausbildungsstätte (Absatz 1 2. Grundzüge der Betriebszusammenhänge in der
Nr. 7) Ausbildungsstätte;
in etwa sechs Monatc-m; 3. Unfallverhütung.
b) selbstündiges Anwenden der Fertigkeiten und §9
Kenntnisse im Weinbau (Absatz 1 Nr. 1) Prüfungsanforderungen für die Abschlußprüfung
sowie im Handhaben und Pflegen der dazu
erforderlichen Einrichtungen (Absatz 1 Nr. 3) (l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
in etwa sechs Monaten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während stoff, s0weit er für die Berufsausbildung wesentlich
der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in ist.
Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse {2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
zu erstrecken. ling in einer Prüfungsdauer bis zu vier Stunden fol-
gende Aufgaben durchführen:
§ 5 1. In etwa drei Stunden soll er aus dem Weinbau
Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte und der Kellerwirtschaft je eine geschlossene Auf-
gabe nach Arbeitsvorschrift erledigen. Die dabei
Sofern die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt- gezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch be-
nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-
urteilt werden. Ursachen für Abweichungen von
stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
der Norm sind zu begründen. Erforderliche Unfall-
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
verhütungsvorschriften sollen von ihm erläutert
richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-
werden.
geführt werden.
2. In etwa einer Stunde soll er eine Maschine auf
Verkehrs- oder Betriebssicherheit überprüfen und
§6 die dabei erkannten einfachen Mängel beheben.
Ausbildungsplan Weiterhin soll er in dieser Zeit eine der in § 4
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b genannten grundlegen-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
den Fertigkeiten im Umgang mit Metall, Holz
Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden
oder Kunststoff nachweisen.
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die
§7 Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete
Führung des Berichtsheftes erstrecken:
1. Weinbau;
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Der 2. Kellerwirtschaft;
Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch- 3. Landtechnik;
zusehen.
4. betriebliche Zusammenhänge in der Ausbildungs-
§8
stätte;
Zwischenprüfung 5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie 6. Fachrechnen;
soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden. 7. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf- ling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer der
geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Klausurarbeiten soll insgesamt bis zu drei Stunden
hn Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- betragen.
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
für die Berufsausbildung wesentlich ist. (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
ling bis zu 20 Minuten geprüft werden. Dieser Teil
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- soll sich insbesondere auf die Prüfungsfächer er-
ling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Aufgaben strecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.
durchführen. Bei der Festlegung der Prüfungsaufga- (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der
ben sollen insbesondere berücksichtigt werden: Abschlußprüfung haben die Leistungen nach den Ab-
1. einfache Arbeiten im Weinberg; sätzen 2 und 3 das gleiche Gewicht.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 10 § 11
Ubergangsregelung Berlin-Klausel
(1) Für di<! Ben1fsausbildunqsverliältnisse, die bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Inkrnfl.l.rcl.en di< .scr V (!rordnunq ein Jahr oder länger
1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bestehen, siud di(~ b.isheri~Jen Vorschriften weiter blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
crnzuwcndcn, P.<.; .c;ei denn, die Vertragsparteien ver- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
einbcrnm die 1\n wendtm~J der Vorschriften dieser
Verordnung.
(2) Für B(m1lsm1shildun9sverhültnisse, die bei § 12
Inkrafttreten di<•ser Veronlnung noch nicht ein Jahr
bestehen, kmm die zuständiqe Stelle zur Vermei-
Inkrafttreten
clunu unbi lli~Jcr I Jürl.en ~Jeiwhrni~Jen, daß die bisheri- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
gen Vorschriften weiter an~Jewendet werden. dung in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Griesa u
IIernus9el)()r: D(ir Bnncl<!sminist,;r der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Poslanschrifl für Abonnementsbestellungen sowie fiir Bestellungen bereits ernchienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bu11dcsueselzhli1tl erscheint in <lrci Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
ferti(_Junu VC!rkündeL Lm1f<i1Hler lfozuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4: bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
Im 1 eil III wud dc1s ills forlqcdlcnd lesl(Jcstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlunu des Bundesrechts vom 10. Juh 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sachqc•bi(;tC!11 qeonlnel vc;riiffontlicht. DC!r Teil III kann nur a]s Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezuqspreis für Tüil I und T<'il II llillhjührlich j(? 31,-- DM. Einzelstücke je angef1ingene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
\Jeselzhliilt(;r, die vor ckm 1. .Juli 1972 ausuc9ehen worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes•
\Jeselzbldlt, Küln 3 !J!J ocler qc;w;n Vorn11s1echnu11q bzw. gC!gen Nachnahme.
Prnis dieser J\usg,iliu 0,B5 DM z11ziiqlid1 Vers<1nd(Jdiühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokoslen für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o.