2021
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 1972 Nr.115
Tag Inhalt Seite
24. 10. 72 Verordnung zum Verplombungsgesetz 2021
24. 10. 72 Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung
Sceschiffahrt - WOS -) ........................................................... . 2029
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2042
Verordnung
zum Verplombungsgesetz
Vom 24. Oktober 19'72
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Verplom- - Rundfunk- und tragbare Fernsehgeräte;
bung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern - Foto- und Filmapparate sowie Filme, Ton- und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber- Datenträger, Abzüge von Lichtbildern;
lin (West) - Verplombungsgesetz - vom 23. Juni - Musikinstrumente; ferner
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:
Gegenstände, die als übliche persönliche Be-
rufsausrüstung einschließlich unentgeltlicher
Abschnitt I Muster und Proben, gedrucktem Werbemate-
Verfahren vor Beginn des Durchgangsverkehrs rial oder anderen Werbegegenständen in üb-
licher Menge mitgeführt werden, wie zum Bei-
§ 1 spiel Ausrüstungen für Montage-, Installa-
tions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs-
(1) Transportmittel, die im Durchgangsverkehr
verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr arbeiten;
befördert werden sollen, sind der für den Grenz- 2. sonstige mitgeführte Gegenstände, die keine Han-
übergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzufüh- delsware sind, einschließlich Umzugs- und Erb-
ren und anzumelden. Soweit keine Hinderungs- schaftsgut;
gründe entgegenstehen, legt die Grenzkontrollstelle 3. zugelassene Straßentransportmittel, die die Tran-
die erforderlichen Verschlüsse an und fertigt Trans- sitstrecke auf eJgener Achse befahren;
portmittel und Güter zum Durchgangsverkehr ab. 4. Nahrungs- und Genußmittel, die in auf Verpfle-
(2) Transportmittel und Güter können zur Abfer- gung eingerichteten Transportmitteln mitgeführt
tigung im Durchgangsverkehr auch einer anderen werden;
für Versandverfahren zuständigen Zolldienststelle 5. Futtermittel, die Transporten lebender Tiere für
vorweg vorgeführt und angemeldet werden. In die- die Dauer der Reise mitgegeben werden;
sen Fällen kann die Grenzkontrollstelle auf die Vor- 6. Geschäftsunterlagen wie Entwürfe, technische
führung verzichten oder sich auf die Prüfung be- Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und
schränken, ob die angelegten Verschlüsse unver- ähnliches;
sehrt sind.
7. Postsendungen;
§ 2
8. Expreßgut, das persönliche Gegenstände (ein-
(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster der An- schließlich Umzugs- und Erbschaftsgut), nicht aber
lage vorzulegen. Abgangszollstelle im Sinne des Handelswaren enthält;
Musters ist die Zolldienststelle, die Transportmittel
9. Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche
und Güter zum Durchgangsverkehr abfertigt.
Verstorbener, die mit einem Leichenpaß oder
(2) Die Anmeldung ist nicht erforderlich für einem dem Leichenpaß gleichzusetzenden Doku-
1. mitgeführte Reisegebrauchs- und Reisever- ment überführt werden; Kränze und andere Ge-
brauchsgegenstände sowie mitgeführte Ge- genstände, die als Grabschmuck dienen.
schenke; dazu gehören (jeweils mit Zubehör) zum (3) Gegenstände gelten nur dann im Sinne von
Beispiel: Absatz 2 Nr. 1 und 2 als mitgeführt, wenn sie sich
Campingausrüstungen, Sportgeräte wie Fahr- nicht in den zur Aufnahme von Gütern bestimmten
räder, Segelboote, Skier; Teilen von Gütertransportmitteln befinden.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(4) Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Ab- § 5
satz 2 Nr. 3 gilt nicht für leere Straßentransportmit- Wer nach § 2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes
tel, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verplombungs- vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter
gesetzes zu verplomben sind. auf Verlangen der zuständigen Zolldienststelle so
darlegen, daß die zollamtliche Behandlung ordnungs-
§ 3 gemäß vorgenommen werden kann. Er hat selbst
(1) Im Schienenverkehr können oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr nach
zollamtlicher Anweisung die erforderliche Hilfe bei
1. die Deutsche Bundesbahn und
dem Anlegen von Verschlüssen, einer Uberholung
2. bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost oder Beschau zu leisten.
die Transportmittel mit eigenen amtlichen Ver-
§ 6
schlüssen versehen. Legt die Deutsche Bundesbahn
eigene amtliche Verschlüsse an, so vermerkt sie Kommt der Vorführungspflichtige oder Anmel-
Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse dungspflichtige seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2
mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amt- des Verplombungsgesetzes oder nach dieser Verord-
lichen Stempels in der das Transportmittel beglei- nung nicht nach, so kann die zuständige Zolldienst-
tenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage. stelle die zollamtliche Behandlung der Güter und
Transportmittel ablehnen.
(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene
Transportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7
und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen
Transportmittel und Güter nicht vorgeführt zu wer-
Abschnitt II
den.
§ 4 Verfahren bei der Bestimmungszollstelle
(1) Einern Unternehmen kann unter bestimmten § 7
Voraussetzungen und Bedingungen bewilligt wer-
Transportmittel, die im Durchgangsverkehr ver-
den, Transportmittel, in denen es Güter befördert
wendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr be-
oder befördern läßt oder die es leer im Durchgangs-
fördert worden sind, sind der für den Grenzübergang
verkehr verwendet, selbst mit amtlich dafür zugelas-
zuständigen Grenzkontrollstelle (Bestimmungszoll-
senen Verschlüssen zu versehen. Anzahl und Merk-
stelle) vorzuführen und anzumelden. Das Erststück
male der angelegten Verschlüsse sind mit Unter-
der für den Durchgangsverkehr verwendeten An-
schrift, Datum und Abdruck eines amtlich dafür zur
meldung ist der Bestimmungszollstelle abzugeben.
Verfügung gestellten Sonderstempels in der das
Es dient als Anmeldung, falls die darin enthaltenen
Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem
Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2
Muster der Anldge zu vermerken.
und§ 5 gelten entsprechend.
(2) Die Bewilligung wird nur Unternehmen erteilt,
die
1. vertrauenswürdig sind und
Abschnitt III
2. häufig Waren im Durchgangsverkehr befördern
oder befördern lassen. Schlußbestimmungen
(3) Zuständig für die Bewilligung ist das Haupt- § 8
zollamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Sitz hat.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(4) Die Transportmittel und Güter sind der für blatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Verplom-
den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle bungsgesetzes auch im Land Berlin.
vorzuführen; sie kann sich die Anmeldung vorlegen
lassen. Die Grenzkontrollstelle kann auf die Vor-
führung verzichten oder sich auf die Prüfung be- § 9
schränken, ob die angelegten Verschlüsse unver- Diese Verordnung tritt am 15. November 1972 in
sehrt sind. Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2023
(Anlage zu§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Verplombungsgesetz)
(Farbe: gelb)
WAREN BEG LE ITS CH EIN
Für die Kontrollbehörden
für zivile Güter im Transitverkehr zwischen de!'
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
des Empfangsgebietes Blatt 1
r. Anmeldung
Zahl und Art, Nr. der
Lfd. Zeichen und Nr. Rechnungs- stat.
Handelsübliche Bezeichnung Rohgewicht betrag
Nr. der Packstücke der Waren in kg Waren•
oder Behältnisse
in DM gruppe
1 2 3 4 5 6
7. Name des Lieferers: 8. Name des Empfängers:
Anschrift Anschrift
9. Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene 10. Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver•
Anmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.
verpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-
schriften einzuhalten.
Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel
11. Beförderungsmittel
II. •......., ........ Verschlüsse III. Abgefertigt:
Abgangszollstelle Durchgangszollstelle
Nr.................................................
angelegt
Durchgangszollstelle
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erläuterungen:
Alle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.
Zu Spalte 3:
Die handelsübliche Bezeichnung erfolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses
für die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.
Soweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände
sowie lebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bedingungen zu bezeichnen.
Sammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen aufgeführten Waren zulässig beim Versand von
1. leeren Verpackungsmitteln,
2. persönlichen Gegenständen (einschl. Umzugs- und Erbschaftsgut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-
erzeugnisse und ähnliches,
3. Messegut,
4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie
der Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-
erkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,
5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.
Bei mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer" einzutragen.
Zu Spalte 5 und 6:
Die Spalten dienen der Statistik des Empfangsgebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.
Es ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.
Zu Spalte 7:
Name und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung
selbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.
Zu Spalten 9 und 10:
Anmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein üblichen zivilrechtlichen Vor-
schriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.
Soweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.
Die Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt
es sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,
wenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.
Wenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10.
Zu Spalte 11:
Es ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch die Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.
Bei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.
Zu Ziffer III.
Der Stempelabdruck der Abgangszollstelle entfällt, wenn ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck in Ziffer II angebracht ist.
Warengruppen der Industriestatistik
21 Bergbauliche Erzeugnisse 53 Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz
22 Mineralölerzeugnisse 54 Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und
Formstoffen)
25 Steine und Erden
55 Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe
27 Eisen und Stahl (Erzeugnisse der Eisen schaffenden und
Ferro leg ierungs-1 ndustrie) 56 Papier- und Pappewaren
28 NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren 57 Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren
Halbzeug)
58 Kunststofferzeugnisse
29 Gießereierzeugnisse
59 Gummi- und Asbestwaren
30 Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-
verformung 61 Leder
31 Stahlbauerzeugnisse 62 Lederwaren und Schuhe
32 Maschinenbauerzeugnisse (einschl. Lokomotiven und Acker- 63 = Textilien
schlepper) 64 Bekleidung
33 Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge) 68 Erzeugnisse der Ernährungsindustrie
34 Wasserfahrzeuge 69 Tabakwaren
35 Luftfahrzeuge (einschl. Flugbetriebs-, Rettungs-, Sicherheits-
und Bodengeräte)
36 Elektrotechnische Erzeugnisse Warengruppen der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst-
und Jagdwirtschaft, Fischerei
37 Feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren
38 Eisen-, Blech- und Metallwaren 01 = Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche
Tierzucht)
39 Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-
waren, bearbeitete Edelsteine 02 = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen
40 Chemische Erzeugnisse 04 = Forst- und Jagdwirtschaft
50 Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 07 = Nichtlandwirtschaftliche (gewerbliche) Tierzucht
51 Feinkeramische Erzeugnisse 08 = Hochsee-, Küsten- und Haffischerei
52 Glas und Glaswaren 09 = Binnenfischerei und Fischzucht
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2025
(Farbe: weiß)
WARENBEGLEITSCI-IEIN
Für die Zollorgane der
für zivile Güter im Transitverl<ehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) Deutschen Demokratischen Republik Blatt 2
1. Anmeldung
Zahl und Art, Nr. der
Rechnungs-
Lfd. Zeichen und Nr. Handelsübliche Bezeichnung Rohgewicht stat.
betrag
Nr. der Packstücke der Waren in kg Waren-
in DM
oder Behältnisse gruppe
1 2 3 4 5 6
7. Name des Lieferers: 8. Name des Empfängers:
Anschrift Anschrift
9. Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene 10. Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver-
Anmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.
verpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-
schriften einzuhalten.
Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel
11. Beförderungsmittel
II. ••......-. .....•.. Verschlüsse III. Abgefertigt:
Abgangszollstelle Durchgangszollstelle
Nr.................................................
angelegt
Durchgangszollstelle
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erläuterungen:
Alle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.
Zu Spalte 3:
Die handelsübliche Bezeichnung erfolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses
für die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.
Soweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände
sowie lebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bedingungen zu bezeichnen.
Sammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen aufgeführten Waren zulässig beim Versand von
1. leeren Verpackungsmitteln,
2. persönlichen Gegenständen (einschl. Umzugs- und Erbschaftsgut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-
erzeugnisse und ähnliches,
3. Messegut,
4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie
der Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-
erkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,
5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.
Bei mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer" einzutragen.
Zu Spalte 5 und 6:
Die Spalten dienen der Statistik des Empfangsgebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.
Es ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.
Zu Spalte 7:
Name und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung
selbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.
Zu Spalten 9 und 10:
Anmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein üblichen zivilrechtlichen Vor-
schriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.
Soweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.
Die Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt
es sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,
wenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.
Wenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10.
Zu Spalte 11:
Es ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch die Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.
Bei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.
Zu Ziffer III.
Der Stempelabdruck der Abgangszollstelle entfällt, wenn ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck in Ziffer II angebracht ist.
Warengruppen der Industriestatistik
21 Bergbauliche Erzeugnisse 53 Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz
22 Mineralölerzeugnisse 54 Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und
Formstoffen)
25 Steine und Erden
55 Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe
27 Eisen und Stahl (Erzeugnisse der Eisen schaffenden und
Ferro leg ierungs-1 ndustrie) 56 Papier- und Pappewaren
28 = NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren 57 Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren
Halbzeug)
58 = Kunststofferzeugnisse
29 Gießereierzeugnisse
59 Gummi- und Asbestwaren
30 Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-
verformung 61 Leder
31 Stahlbauerzeugnisse 62 Lederwaren und Schuhe
32 Maschinenbauerzeugnisse (einschl. Lokomotiven und Acker- 63 Textilien
schlepper} 64 Bekleidung
33 = Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge) 68 = Erzeugnisse der Ernährungsindustrie
34 = Wasserfahrzeuge 69 = Tabakwaren
35 Luftfahrzeuge (einschl. Flugbetriebs-, Rettungs-, Sicherheits-
und Bodengeräte)
36 Elektrotechnische Erzeugnisse Warengruppen der allgemeinen Erzeugnlsgliederung der Land-, Forst-
und Jagdwirtschaft, Fischerei
37 = Feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren
38 = Eisen-, Blech- und Metallwaren 01 = Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche
Tierzucht)
39 Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-
waren, bearbeitete Edelsteine 02 = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen
40 Chemische Erzeugnisse 04 Forst- und Jagdwirtschaft
50 Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 07 Nichtlandwirtschaftliche (gewerbliche) Tierzucht
51 Feinkeramische Erzeugnisse 08 = Hochsee-, Küsten- und Haffischerei
52 - Glas und Glaswaren 09 = Binnenfischerei und Fischzucht
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2027
(Farbe: rosa)
WARENBEGLEITSCHEIN
für zivile Güter im Transitverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
Für den Anmelder Blatt 3
1. Anmeldung
Zahl und Art, Nr. der
Rechnungs-
Lfd. Zeichen und Nr. Handelsübliche Bezeichnung Rohgewicht stat.
betrag
Nr. der Packstücke der Waren in kg in DM
Waren•
oder Behältnisse gruppe
1 2 3 4 5 6
7. Name des Lieferers: 8. Name des Empfängers:
Anschrift Anschrift
9. Der Anmelder erklärt verbindlich, daß die vorgenommene 10. Der Transporteur verpflichtet sich, die für den Transitver-
Anmeldung gemäß Spalten 1-8 der Wahrheit entspricht. Er kehr geltenden Vorschriften einzuhalten.
verpflichtet sich, die für den Transitverkehr geltenden Vor-
schriften einzuhalten.
Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel Datum Unterschrift und - bei Unternehmen - Firmenstempel
11. Beförderungsmittel
II. ........, ........ Verschlüsse m. Abgefertigt:
Abgangszollstelle Durchgangszollstelle
Nr.................................................
angelegt
Durchgangszollstelle
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Erläuterungen:
Alle Eintragungen sind mit Schreibmaschine oder in Druckschrift zu vollziehen.
Zu Spalte 3:
Die tten<delsill!>liche Bezeichnung erlolgt in erforderlichem Umfang in Anlehnung an die Warenarten des systematischen Warenverzeichnisses
für die Industriestatistik oder der allgemeinen Erzeugnisgliederung der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Fischerei.
Soweit es sich um Waren handelt, für die die jeweils gültigen Bedingungen für das Mitführen und den Transport bestimmter Gegenstände
sowie !.ebender Tiere im Transitverkehr zutreffen, sind sie unter Beachtung dieser Bed1ngungen zu bezeichnen.
Sammelbezeichnungen sind mit Ausnahme der in den vorgenannten Bedingungen· aufgeführten Waren zulässig beim Versand von
1. leeren Verpackungsmitteln,
2. persönlichen Gegenständen (einseht. Umzugs- und Erbschafts-gut); hier genügen Bezeichnungen wie Bekleidung, Geschirr, Möbel, Druck-
erzeugnisse und ähnliches,
3. Messegut,
4. anderen Gütern, wenn dem Warenbegleitschein eine Spezifikation beigefügt ist, aus der die handelsübliche Bezeichnung der Güter sowie
der Lieferer und der Adressat der Sendung ersichtlich sind. Als Spezifikation werden auch Duplikate der betrieblichen Lieferscheine an-
erkannt, soweit sie die obengenannten Angaben enthalten,
5. Druckerzeugnissen, soweit sie in Transportmitteln befördert werden, die mit Verschlüssen versehen sind.
Bel mit Verschlüssen versehenen leeren Transportmitteln ist in Spalte 3 die Bezeichnung „leer" einzutragen.
Zu Spalte S UAd 6:
Die Spalten dienen der Statistik des Empfangs!!lebietes und sind nur bei Handelswaren auszufüllen.
Es ist die zweistellige Nummer der Warengruppe entsprechend der untenstehenden Aufstellung einzutragen.
Zu Spalte 7:
Name und Anschrift des Lieferers sind in jedem Falle einzutragen. Lieferer ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Sendung
selbst zum Versand bringt oder durch Dritte zum Versand bringen läßt.
Zu Spalten 9 und 10:
Anmelder im Sinne der Spalte 9 ist der Lieferer oder der Transporteur, der vom Lieferer nach den allgemein· üblichen zivilrechtlichen Vor-
schriften dazu bevollmächtigt und in die Lage versetzt worden ist.
Soweit der Anmelder zugleich Transporteur ist, entfällt die Ausfüllung der Spalte 10. Er unterzeichnet in Spalte 9.
Die Spalte 10 ist nur dann auszufüllen, wenn der Transporteur nicht bereits in Vollmacht des Lieferers die Spalte 9 ausgefüllt hat. Handelt
es sich um Sammelguttransporte mit mehreren Warenbegleitscheinen, genügt die Ausfüllung der Spalte 10 auf einem Warenbegleitschein,
wenn die Zahl der weiteren Warenbegleitscheine daneben vermerkt wird.
Wenn die Eisenbahn als Transporteur auftritt, entfällt die Ausfüllung. d.er Spalte, 10.
Zu Spalte 11:
Es Ist das Beförderungsmittel einzutragen; bei LKW-Transporten auch dlie Zulassungsnummer des Motorwagens und ggf. auch des Anhängers.
Bei Bahntransporten (Wagenladung) ist die Wagennummer anzugeben; bei Schiffstransporten der Name oder die Bezeichnung des Schiffes.
Zu Ziffer III.
Der Stempelabdrnck der Abgangszollstelle entfmll, wenn Ihr Stempelabdruck oder ein gleichgestellter Stempelabdruck In Ziffer II angebracht ist.
Warengruppen der lndustrlestallstlk
21 - Bergbauliche Erzeugnisse 53 = Schnittholz, Sperrholz und sonstiges bearbeitetes Holz
22 = Mineralölerzeugnisse 54 = Holzwaren (einschl. Erzeugnisse aus natürlichen Schnitz- und
Formstoffen)
25 = Steine und Erden
55 = Holzschliff, Zellstoff, Papier und Pappe
27 - Eisen und Stahl (Erzeugnisse der Eisen schallenden und
Ferrolegierungs-lndustrie) 56 = Papier- und Pappewaren
28 = NE-Metalle und -Metallhalbzeug (einschl. Edelmetalle und deren 57 = Druckereierzeugnisse, Lichtpaus- und verwandte Waren
Halbzeug)
58 = Kunststofferzeugnisse
29 = Gießereierzeugnisse
59 = Gummi- und Asbestwaren
30 = Erzeugnisse der Ziehereien und Kaltwalzwerke und der Stahl-
verformung 61 = Leder
31 - Stahlbauerzeugnisse 62 = Lederwaren und Schuhe
32 = Maschinenbauerzeugnisse (einschl. Lokomotiven und Acker- 63 = Textilien
schlepper) 64 = Bekleidung
33 = Straßenfahrzeuge (ohne Ackerschlepper und Elektrofahrzeuge) 68 Erzeugnisse der Ernährungsindustrie
34 = Wasserfahrzeuge 69 = Tabakwaren
35 = Luftfahrzeuge (einschl. Flugbetriebs-, Rettungs-, Sicherheits-
und Bodengeräte)
S6 = Elektrotechnische Erzeugnisse Warengruppen der allgemeinen Erzeugnlsgllederung der Land-, Forst•
und Jagdwirtschaft, Fischerei
37 - feinmechanische und optische Erzeugnisse; Uhren
38 = Eisen-, Blech- und Metallwaren 01 = Landwirtschaft (ohne Gärtnerei, Baumschulen und gewerbliche
Tierzucht)
39 = Musikinstrumente, Spielwaren, Turn- und Sportgeräte, Schmuck-
waren, bearbeitete Edelsteine 02 = landwirtschaftliche Gärtnerei und Baumschulen
40 - Chemische Eqeugnisse 04 = Forst- und Jagdwirtschaft
60 - Büromaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen 07 = Nichtlandwirtschaf.tliche (gewerbliche) Tierzucht
61 - feinkeramische Erzeugnisse 08 = Hochsee-, Küsten- und Haffischerei
62 - Glas und Glaswaren 09 = Binnenfischerei und Fischzucht
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2029
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
{Wahlordnung Seeschiffahrt - WOS -)
Vom 24. Oktober 1972
Inhaltsübersicht
§§
Erster Teil Wahl der Bordvertretung 1-32
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1-19
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer
Mitglieder der Bordvertretung oder Gruppen-
vertreter 20-26
Erster Unterabschnitt Wahlvorschläge 20-21
Zweiter Unlerabschnitt Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
(Verhältniswahl) 22-24
Dritter Unterabschnitt Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
(Mehrheitswahl) 25-26
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl des Bord-
obmanns oder nur eines Gruppenvertreters
(Mehrheitswahl) 27-31
Vierter Abschnitt Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes 32
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats 33-60
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 33-58
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften 59-60
Dritter Teil Ubergangs- und Schlußvorschriften 61-63
Auf Grund des § 126 des Betriebsverfassungs- (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit
gesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
S. 13) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Uber jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nie-
ordnet: derschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort-
laut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nieder-
Erster Teil schrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren
Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
Wahl der Bordvertretung
§2
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der
§1 Bordvertretung eine Liste der Wahlberechtigten
Wahlvorstand (Wählerliste), g,etrennt nach den Gruppen der Ar-
(1) Die Leitung der Wahl der Bordvertretung ob- beiter und der Angestellten (§ 114 Abs. 6 Satz 3 des
liegt dem Wahlvorstand. Dieser hat bei der Durch- Gesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen
führung der Wahl auf die Erfordernisse des ord- mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und
nungsgemäßen Schiffsbetriebs zu achten. Der Kapi- innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge
tän hat dem Wahlvorstand die für eine ordnungs- aufgeführt werden. Der Wahlvorstand hat die Wäh-
gemäße Durchführung der Wahl erforderlichen lerliste bis zum Beginn der Stimmabgabe zu berich-
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter- tigen, wenn ein Besatzungsmitglied den Dienst an
lagen zur Verfügung zu stellen. Bord aufnimmt oder beendet.
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche (2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besat-
Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte, zungsmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen
als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der sind.
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Aus- (3) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver-
zählung der Stimmen heranziehen. ordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(§ 6 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an §5
geeignetE)r Stelle ün ßorcl zur Einsichtnahme aus- Beschluß über die gemeinsame Wahl
zulegen.
Eine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Geset-
(4) Der Wahlvorstand soll dufür sorgen, daß aus- zes) findet nur statt, wenn der Beschluß hierüber
ländische Besatzun~Jsmilglicdcr, die der deutschen dem Wahlvorstand vor Erlaß des Wahlausschrei-
Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die
bens mitgeteilt worden ist.
Wahl der ßordvertretung, insbesondere über die
Bedeutung der Wcthlerlisle, über die Aufstellung
§ 6
von Wahlvorsch!Jgcn und über die Stimmabgabe
in geeigneter Weise unterrichtet werden. Wahlausschreiben
(1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von
§3 24 Stunden seit seiner Bestellung, erläßt der Wahl-
vorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzen-
Einsprüche gegen die Wählerliste den und von mindestens einem weiteren Mitglied
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler- des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Erlaß
liste können mit Wirksamkeit für die Wahl der des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bordver-
Bordvertretung nur vor Ablauf von 48 Stunden seit tretung eingeleitet.
Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben
eingelegt werden. enthalten:
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl- 1. den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) seines Er-
vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein lasses;
Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wähler-
liste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahl- 2. den Ort, an dem die Wählerliste und diese
vorstands ist dem Besatzungsmitglied, das den Ein- Verordnung an Bord ausliegen;
spruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens je- 3. daß wahlberechtigt und wählbar nur ist, wer
doch bis zum Beginn der Stimmabgabe, schriftlich in die Wählerliste eingetragen ist, und daß
mitzuteilen. Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ab-
lauf von 48 Stunden seit dem Erlaß des Wahl-
(3) Die Wählerlisl:e kann nach Ablauf der Ein-
ausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt
spruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Un-
werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs der
richtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig einge-
Frist ist anzugeben;
legter Einsprüche bis zum Beginn der Stimmabgabe
berichtigt werden; § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 4. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bord-
vertretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes)
und ihre Verteilung auf die Gruppen der Ar-
§4 beiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3,
§ 12 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
5. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-
(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung treter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-
der Mitglieder der Bordvertretung auf die Gruppen penwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei-
der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und bens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist
3, § 12 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes);
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu die- 6. die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern,
sem Zweck teilt er die Zahlen der bei Erlaß des von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet
Wahlausschreibens an Bord beschäftigten Arbeiter sein muß (§ 14 Abs. 5 und 6 des Gesetzes);
und Angestellten so lange durch 1, 2, 3 usw., bis
so viele höchste Teilzahlen (Höchstzahlen) ermittelt 7. daß die Wahlvorschläge in Form von Vor-
sind, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen schlagslisten einzureichen sind, wenn bei Grup-
sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchst- penwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter
zahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchst- oder wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mit-
zahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, so entschei- glieder der Bordvertretung zu wählen sind;
det das Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz 8. daß ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so
zufällt. viele Bewerber aufweisen soll, wie in dem
(2) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 1 Wahlgang Mitglieder der Bordvertretung zu
der Minderheitsgruppe weniger Sitze zufallen, als wählen sind;
in § 115 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgeschrieben 9. daß Wahlvorschläge vor Ablauf von 48 Stunden
ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreter~ seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim
zahl; die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe ver- Wahlvorstand einzureichen sind; der Zeitpunkt
mindert sich entsprechend. des Ablaufs der Frist ist anzugeben;
(3) Gehört beiden Gruppen dieselbe Zahl von 10. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
Besatzungsmitgliedern an, so entscheidet das Los bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge
darüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sit- berücksichtigt werden, die fristgerecht beim
zen zufällt. Wahlvorstand eingegangen sind;
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2031
11. daß die Bord vertrclung nur aus Vertretern einer §8
Gruppe gebjldcl w ircl, wenn für die andere kein
Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Wahlvorschlc1g E-~ingereicht wird;
(1) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft (§ 14
12. daß die Wahlvorschläge sowie Ort und Zeit- Abs. 7 des Gesetzes) ist von einem Beauftragten
punkt der Stimmabgabe in qlcicher Weise wie der an Bord vertretenen Gewerkschaft zu unter-
das Wahlausschreiben durch besonderen Aus- zeichnen.
hang bekanntgemc1cht werden;
(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Beauftragte gilt
13. den Ort, an dem der Wuhlvorstand an Bord als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann ein Be-
erreichbar ist, und die Namen seiner Mitglieder. satzungsmitglied, das ihr angehört, als Listenver-
(3) Wird ein Bordobmann gewählt, so muß das treter benennen.
Wahlausschreiben folgende besondere Angaben §9
enthalten:
Behandlung der Wahlvorschläge
1. daß für die Wahl des Bordobmanns und des Er- durch den Wahlvorstand
satzmanns gesonderte Wahlvorschläge einzu-
(1) Der Wahlvorstand hat dem Uberbringer des
reichen sind und daß der Bordobmann und der
Wahlvorschlags oder, falls dieser auf andere Weise
Ersatzmann in getrennten Wahlgängen gewählt
eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt
werden;
der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
2. daß aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein
(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die
muß, ob sie für die Wahl des Bordobmanns oder
nicht mit einem Kennwort versehen sind, mit Fa-
für die Wahl des Ersatzmanns bestimmt sind;
miliennamen und Vornamen des an erster Stelle
3. daß ein Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag benannten Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die
sowohl für die Wahl des Bordobmanns als auch Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei
für die Wahl des Ersatzmanns unterzeichnen Ungültigkeit oder Beanstandungen den Listenver-
kann; treter unverzüglich schriftlich unter Angabe der
Gründe zu unterrichten.
4. daß ein Bewerber sowohl für die Wahl des Bord-
obmanns als auch für die Wahl des Ersatzmanns (3) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvor-
vorgeschlagen werden kann. schläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung
des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten an-
Das gleiche gilt, wenn bei Gruppenwahl für eine
gemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von
Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.
sechs Stunden, zu erklären, welche Unterschrift er
(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl- aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Er-
ausschreibens ist vom Zeitpunkt seines Erlasses klärung, so wird sein Name auf dem zuerst einge-
bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder reichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen
mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zu- Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahl-
gänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen vorschläge, die von demselben Wahlberechtigten
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden,
so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahl-
vorschlag die Unterschrift gilt. § 28 Abs. 2 bleibt
§7 unberührt.
Wahlvorschläge (4) Ist der Name eines Bewerbers mit seiner
schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-
(l) Zur Wahl der Bordvertretung können die listen (§ 20 Abs. 1) aufgeführt, so hat er auf Auf-
Wahlberechtigten vor Ablauf von 48 Stunden seit forderung des Wahlvorstands binnen einer ihm ge-
Erlaß des Wahlausschreibens Wahlvorschläge ein- setzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor
reichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Ablauf von sechs Stunden, zu erklären, welche Be-
Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. werbung er aufrechterhält. Unterbleibt die frist-
gerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf sämt-
(2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname,
lichen Vorschlagslisten zu streichen.
Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und
Gruppenzugehörigkeit der Bewerber anzugeben.
§ 10
(3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zu-
Ungültige Wahlvorschläge
stimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur
Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. (1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vor- 2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer
schlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent- Reihenfolge aufgeführt sind,
gegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands
berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe 3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl
hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, von Unterschriften (§ 14 Abs. 5 und 6 des Ge-
der an erster Stelle steht. setzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unter-
schriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; § 9 Abs. 3
versehen werden. bleibt unberührt.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge, b) bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bord-
1. auf denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 vertretung
bestimmten Weise bezeichnet sind, zu wählen sind;
2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber 3. bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 die
zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vor- Namen je eines Bewerbers für die Wahl des
liegt, Bordobmanns oder des Gruppenvertreters und
3. wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung für die Wahl des Ersatzmanns; in diesem Fall ist
gemäß § 9 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche ferner darauf hinzuweisen, daß der Wähler, wenn
Zahl von Unterschriften aufweist, ein Bewerber sowohl für die Wahl des Bord-
obmanns oder des Gruppenvertreters als auch für
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor die Wahl des Ersatzmanns vorgeschlagen ist,
Ablauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt diesem nicht beide Stimmen geben darf, andern-
werden. falls nur die für die Wahl des Bordobmanns oder
§ 11 des Gruppenvertreters abgegebene Stimme gül-
Nachfrist für die Einreichung tig ist.
von Wahlvorschlägen § 13
(1) Wird nur für eine Gruppe ein gültiger Wahl- Stimmabgabe
vorschlag eingereicht, so wird die Bordvertretung
nur aus Vertretern dieser Gruppe gebildet. (1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines
Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei
(2) Ist vor Ablauf der in § 7 Abs. 1 und § 10 Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede
Abs. 2 genannten Fristen kein gültiger Wahlvor- Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel
schlag eingereicht worden, so hat dies der Wahl- dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
vorstand unverzüglich in der gleichen Weise wie tung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.
das Wahlausschreiben bekanntzumachen und eine
(2) Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen
Nachfrist von 24 Stunden für die Einreichung von
der Verhältniswahl zu wählen (§§ 22 bis 24), so
Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung
kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die
ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur statt-
gesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den
findet, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens
Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 25
ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
bis 31), so ist die Stimme für die einzelnen Bewerber
(3) Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger abzugeben.
Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht
§ 14
statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt- Wahlvorgang
zumachen. (1) Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu tref-
§ 12 fen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum
Bekanntmachungen zur Stimmabgabe unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum-
schlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlum-
(1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvor- schläge sind eine oder mehrere Wahlurnen zu ver-
schläge (§§ 21, 28 Abs. 4) hat der Wahlvorstand wenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die
1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge, Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie
müssen so eingerichtet sein, daß die Wahlumschläge
2. den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe
nicht entnommen werden können, ohne daß die
(Absatz 2) und
Wahlurne geöffnet wird. Bei Gruppenwahl sind für
3. Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3) die Gruppen gesonderte Wahlurnen zu verwenden.
in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis (2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe
zum Abschluß der Stimmabgabe bekanntzumachen. müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvor-
stands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahl-
(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor
helfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines
Ablauf von 24 Stunden nach der Bekanntmachung
Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahl-
beginnen und soll spätestens 48 Stunden nach der
helfers.
Bekanntmachung enden. Er ist so zu bemessen, daß
allen Wahlberechtigten die Stimmabgabe unter Be- (3) Vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahl-
rücksichtigung der Erfordernisse des ordnungsge- urne ist festzustellen, ob der Wähler in der Wähler-
mäßen Schiffsbetriebs möglich ist. liste eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der
Wähler den Wahlumschlag dem mit der Entgegen-
(3) In den Hinweisen für die Stimmabgabe ist an- nahme betrauten Mitglied des Wahlvorstands, das
zugeben, daß der Wähler auf dem Stimmzettel nur ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die
ankreuzen darf Wahlurne legt. Die Stimmabgabe ist in der Wähler-
1. bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) eine Vor- liste zu vermerken.
schlagsliste;
(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach
2. bei Mehrheitswahl nach den§§ 25 und 26 so viele Abschluß der Stimmabgabe ausgezählt, so hat der
Namen, wie Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln. Das-
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe selbe gilt im Falle der Unterbrechung der Stimm-
Vertreter oder abgabe.
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2033
§ 15 (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der
Öffentliche Stimmauszählung Wahlniederschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat
und den an Bord vertretenen Gewerkschaften unver-
Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe züglich zu übermitteln.
nimmt der ·wahlvorstand öffentlich die Auszählung
der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis be- § 18
kannt.
Benachrichtigung und Bekanntmachung
der Gewählten
§ 16
(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unver-
Feststellung des Wahlergebnisses züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrich-
(1) Nach Offnung der Wahlurnen entnimmt der tigen.
Wahlvorstand den Wahlumschlügen die Stimmzet- (2) Die Namen der als Mitglieder der Bordver-
tel und prüft ihre Gültigkeit. tretung Gewählten sind durch einwöchigen Aushang
in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl-
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
ausschreiben.
1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
§ 19
2. die nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 Satz 2
entsprechen, Aufbewahrung der Wahlakten
3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei- Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens
felsfrei ergibt, bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.
4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder
einen Vorbehalt enthalten.
(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene
Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, wer- Zweiter Abschnitt
den als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht voll- Besondere Vorschriften für die Wahl
ständig überein, so sind sie ungültig. mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
(4) Der Wahlvorstand zählt oder Gruppenvertreter
1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) die Erster Unterabschnitt
auf jede Vorschlagsliste,
Wahlvorschläge
2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31) die auf
jeden einzelnen Bewerber
§ 20
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Zusätzliche Erfordernisse
(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung
§ 17 oder mehrere Gruppenvertreter zu wählen, so soll
Wahlniederschrift jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele
Bewerber enthalten, wie
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der
Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen 1. bei Gruppenwahl Vertreter der Gruppe,
2. bei gemeinsamer Wahl Mitglieder der Bordver-
1. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder
Gruppe abgegebenen Stimmen und die Zahl der tretung
für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen; zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber
sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und
2. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der ab-
mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Vor-
gegebenen Stimmen und die Zahl der gültigen
Stimmen; schlagsliste).
3. die Zahl der ungültigen Stimmen; (2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift
rechtswirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.
4. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24) die
Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gül- (3) Ein Bewerber kann rechtswirksam nur auf
tigen Stimmen sowie die berechneten Höchstzah- einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.
len und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten;
(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un-
5. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31) die zulässig.
Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen
§ 21
Stimmen;
6. die Namen der gewählten Bewerber; Ordnung der Vorschlagslisten
7. gegebenenfalls besondere während der Wahl der Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1, § 10
Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ermittelt
sonstige Ereignisse. der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der
Ordnungsnummern, die den als gültig anerkannten
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die
von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- Listenvertreter sind zu der Losentscheidung recht-
vorstands zu unterzeichnen. zeitig einzuladen.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zwei lcr Un tcru!Jschni tt höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz
Wohlvcriohren zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze ver-
teilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein
bei mehreren Vorschlagslisten
Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los darüber,
(V crhiillniswahl)
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
§ 22 (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber
Stimmzettel, Stimmabgabe einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze
zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze
(1) Nach den Grundsützen der Verhältniswahl
dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe
(Listenwahl) ist zu wählen, wenn
auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe der nächsten Höchstzahlen zu.
mehrere gültige Vorschlagslisten,
(3) Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten be-
2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vor-
stimmt sich die Reihenfolge der Bewerber der jewei-
schlagslisten
ligen Gruppe nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
eingegangen sind.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten
in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter An- Dritter Unterabschnitt
gabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Be-
schäftigung und Gruppenzugehörigkeit des an erster Wahlverfahren
Stelle benannten Bewerbers aufzuführen; bei Listen, bei nur einer Vorschlagsliste
die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das (Mehrheitswahl)
Kennwort anzugeben.
§ 25
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die
Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben Stimmzettel, Stimmabgabe
will. Er kann seine Stimme nur für eine Vorschlags- (1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist
liste abgeben. zu wählen, wenn
§ 23 1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur
eine gültige Vorschlagsliste,
Verteilung der Sitze bei Gruppenwahl
2. bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vor-
(1) Bei Gruppenwahl werden die Gesamtzahlen schlagsliste
der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe
entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der eingegangen ist.
Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils (2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter
höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der
zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze ver- Beschäftigung und Gruppenzugehörigkeit in der
teilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vor-
ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los darüber, schlagsliste benannt sind.
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewer- Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme
ber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen abgeben will. Er kann seine Stimme nur für solche
würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übri- Bewerber abgeben, die auf dem Stimmzettel aufge-
gen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der näch- führt sind. Er darf
sten Höchstzahlen zu.
1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen,
(3) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der als für die betreffende Gruppe Vertreter,
einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der
2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen an-
Reihenfolge ihrer Benennung.
kreuzen, als Mitglieder der Bordvertretung
zu wählen sind.
§ 24
§ 26
Verteilung der Sitze bei gemeinsamer Wahl
Ermittlung der Gewählten
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Gesamt-
zahlen der auf die einzelnen Vorschlagslisten ent- (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der
fallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Unter Verwen- Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los
dung derselben Teilzahlen werden zunächst die Ar- darüber, welcher Bewerber gewählt ist.
beitersitze, sodann in gesonderter Rechnung die
Angestelltensitze verteilt. Bei der Verteilung der (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die jeder
Arbeitersitze sind nur die der Arbeitergruppe, bei Gruppe zustehenden Sitze mit den Bewerbern die-
der Verteilung der Angestelltensitze nur die der ser Gruppe in der Reihenfolge der höchsten Stim-
Angestelltengruppe der einzelnen Listen zugehöri- menzahlen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwen-
gen Bewerber zu berücksichtigen. Auf die jeweils dung.
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2035
Dritter Abschnitt § 31
Besondere Vorschriften für die Wahl Wahl nur eines Gruppenvertreters
des Bordobmanns oder nur eines Ist bei Gruppenwahl nur ein Vertreter zu wählen,
Gruppenvertreters so gelten für dessen Wahl und die Wahl des Ersatz-
(Mehrheitswahl) manns die §§ 27 bis 30 entsprechend.
§ 27
Grundsatz für die Wahl des Bordobmanns Vierter Abschnitt
Der Bordobmann und sein Ersatzmann sind in ge- Verkürztes Wahlverfahren
trennten Wahlgängen (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) gemäߧ 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wäh-
len. § 32
§ 28 Verfahren
Wahlvorschläge Liegt ein Beschluß nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des
(1) Für die Wahl des Bordobmanns und des Er- Gesetzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis
satzmanns sind getrennte Wahlvorschläge einzu- 31 mit folgender Maßgabe:
reichen. Aus ihnen muß ersichtlich sein, ob sie für 1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
die Wahl des Bordobmanns oder für die Wahl des einzuleiten und so durchzuführen, daß die Stimm-
Ersatzmanns bestimmt sind. abgabe vor Ablauf von 24 Stunden seit Erlaß des
(2) Wahlberechtigte können für die Wahl des Wahlausschreibens beendet ist.
Bordobmanns und für die Wahl des Ersatzmanns 2. Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl ab-
rechtswirksam jeweils nur einen Wahlvorschlag weichend von den in § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2
unterzeichnen. Nr. 3 und 9, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 und
(3) Ein Bewerber kann sowohl für die Wahl des Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 2
Bordobmanns als auch für die Wahl des Ersatzmanns genannten Fristen festzulegen. Dabei muß
vorgeschlagen werden. a) für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3
(4) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 1, Abs. 1) sowie für die Einreichung von Wahl-
§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Fristen ordnet vorschlägen (§ 7 Abs. 1 Satz 1) und
der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahl- b) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge
vorschläge in alphabetischer Reihenfolge. (§ 12 Abs. 1 und 2)
§ 29 jeweils mindestens ein Zeitraum von sechs Stun-
den zur Verfügung stehen.
Stimmzettel, Stimmabgabe
3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 12 und § 12 hat
(1) Die Bewerber für die Wahl des Bordobmanns der Wahlvorstand den Ort und den Zeitraum der
und die Bewerber für die Wahl des Ersatzmanns Stimmabgabe sowie die Hinweise für die Stimm-
sind auf demselben Stimmzettel getrennt jeweils in abgabe im Wahlausschreiben bekanntzumachen.
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fa-
miliennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung und 4. Verzögert sich der Ablauf der Wahl aus zwingen-
Gruppenzugehörigkeit aufzuführen. den Gründen, so hat der Wahlvorstand die Wahl
auch nach Ablauf der in Nummer 1 genannten
(2) Der Wähler hat je eine Stimme für die Wahl
Frist weiterzuführen. Er hat unter Beachtung der
des Bordobmanns und für die Wahl des Ersatz- in Nummer 2 Satz 2 genannten Fristen für einen
manns. Er kreuzt auf dem Stimmzettel jeweils den
zügigen Fortgang der Wahl zu sorgen. Das Wahl-
Namen des Bewerbers für die Wahl des Bordob-
ausschreiben ist entsprechend zu berichtigen.
manns und des Bewerbers für die Wahl des Ersatz-
manns an, für den er seine Stimme abgeben will.
Er kann seine Stimme nur für solche Bewerber ab-
geben, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind. Ist Zweiter Teil
ein Bewerber sowohl für die Wahl des Bordobmanns Wahl des Seebetriebsrats
als auch für die Wahl des Ersatzmanns vorgeschla-
gen, so darf der Wähler diesem nicht beide Stimmen Erster Abschnitt
geben; gibt der Wähler beide Stimmen demselben
Bewerber, so ist nur die für die Wahl des Bordob- Allgemeine Vorschriften
manns abgegebene Stimme gültig. § 33
§ 30 Wahlvorstand
Wahlergebnis (1) Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats ob-
liegt dem Wahlvorstand. Der Arbeitgeber hat dem
(1) Als Bordobmann ist gewählt, wer die meisten Wahlvorstand die für eine ordnungsgemäße Durch-
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent- führung der Wahl erforderlichen Auskünfte zu er-
scheidet das Los.
teilen und die erforderlichen Unterlagen zur Ver-
(2) Für die Wahl des Ersatzmanns gilt Absatz 1 fügung zu stellen; hierzu gehört insbesondere die
entsprechend. Angabe der Häfen, die die einzelnen zum Seeschiff-
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
fahrtsuntcrnehmen gehörigen Schiffe anlaufen, so- tretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom
wie der vornussichllichen jeweiligen Liegezeiten. Kapitän unverzüglich bis zum Abschluß der Stimm-
(2) Der Wühlvorstand kann sich eine schriftliche abgabe an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht-
Geschi:iHsonlnung ~1eben. Ur kunn Arbeitnehmer, die nahme auszulegen. Der Wahlvorstand hat außerdem
im Lundbetrieb des Seeschiffahrtsunternehmens die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und einen
wahlberechtigt sind, als Wahlhelfer zu seiner Unter- Abdruck dieser Verordnung vom Tage der Einlei-
stützung bei den in § 53 Abs. 2 genannten Aufgaben tung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe
und bei der Aus:üihlung der Stimmen heranziehen. an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher
Stelle des Landbetriebs des Seeschiff ahrtsunterneh-
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit mens zur Einsichtnahme auszulegen.
einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
Uber jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Nie- (2) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß aus-
derschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort- ländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache
laut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Nieder- nicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl des
schrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Seebetriebsrats, insbesondere über die Bedeutung
Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen. der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste, über die
Aufstellung von Wahlvorschlägen und über die
Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet wer-
§ 34 den.
Wählerliste § 37
(l) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des See- Einsprüche g-egen die Wählerliste oder die
betriebsrats eine Liste der Wahlberechtigten (Wäh- Wählbarkeitsliste
lerliste), geordnet nach den zum Seebetrieb gehöri- (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler-
gen Schiffen, aufzustellen. In dieser sind Arbeiter liste oder der Wählbarkeitsliste können mit Wirk-
und Angestellte (§ 114 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) samkeit für die Wahl des Seebetriebsrats nur vor
jeweils getrennt aufzuführen. Die bei Aufstellung Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlä-
der Wählerliste nicht an Bord eines Schiffes beschäf- gen festgesetzten Frist (§ 42) schriftlich beim Wahl-
tigten Wahlberechtigten sind, getrennt nach ihrer vorstand eingelegt werden.
Gruppenzugehörigkeit, in der Wählerliste gesondert
aufzuführen. Die Wahlberechtigten sollen mit Fa- (2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-
miliennamen, Vornamen, Geburtsdatum und inner- vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Ein-
halb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge spruch für begründet erachtet, so ist die Liste zu
aufgeführt werden. berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist
dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat,
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Abschluß der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn
ein Besatzungsmitglied ein Heuerverhältnis zum (3) Die Wählerliste und die Wählbarkeitsliste
Seeschiffahrtsunternehmen eingeht oder beendet. können nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei
Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in
(3) Wahlberechtigt sind nur Besatzungsmitglie- Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis
der, die in die Wählerliste eingetragen sind. zum Abschluß der Stimmabgabe berichtigt werden;
§ 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 35
§ 38
Wählbarkeitsliste
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbe-
trieb des Seeschiffahrtsunternehmens beschäftigte (1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung
Arbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 Buch- der Mitglieder des Seebetriebsrats auf die Gruppen
stabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine der Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und
Liste dieser wählbaren Arbeitnehmer (Wählbar- 3, § 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes) nach
keitsliste), getrennt nach den Gruppen der Arbeiter den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem
und der Angestellten, aufzustellen. § 34 Abs. 1 Zweck teilt er die Zahlen der bei Erlaß des Wahl-
Satz 4 gilt entsprechend. ausschreibens zum Seebetrieb gehörigen Arbeiter
und Angestellten so lange durch 1, 2, 3 usw., bis so
(2) Wählbar sind nur Arbeitnehmer, die im Fall
viele höchste Teilzahlen (Höchstzahlen) ermittelt
des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes in
sind, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen
die Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2
sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie Höchst-
Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste
zahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzah-
eingetragen sind.
len nur noch ein Sitz zu vergeben, so entscheidet
das Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.
§ 36
(2) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 1
Bekanntmachung
der Minderheitsgruppe weniger Sitze zufallen, als
(1) Die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und ein in § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vorgeschrieben
Abdruck dieser Verordnung sind jedem zum See- ist, so erhält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl;
betrieb gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahl- die Zahl der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert
ausschreiben zu übersenden und von der Bordver- sich entsprechend.
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2037
(3) Gehört beiden Gruppen dieselbe Zahl von Be- 8. daß jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvor-
satzungsmitgliedern an, so entscheidet das Los schlag unterzeichnen darf und daß andernfalls
darüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen sämtliche von ihm geleisteten Unterschriften un-
zufällt. gültig sind;
§ 39 9. daß die Wahlvorschläge in Form von Vor-
Beschluß über die gemeinsame Wahl schlagslisten einzureichen sind, wenn bei Grup-
penwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter oder
Eine gemeinsame Wahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes) wenn bei gemeinsamer Wahl mehrere Mitglie-
findet nur statt, wenn der Beschluß hierüber dem der des Seebetriebsrats zu wählen sind;
W1:1hlvorsland vor Erlaß des Wahlausschreibens mit-
geteilt worden ist. 10. daß ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so
viele Bewerber auf weisen soll, wie in dem
§ 40
Wahlgang Mitglieder des Seebetriebsrats zu
Wahlausschreiben wählen sind;
(1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erläßt der 11. daß \Vahlvorschläge bis zu dem vom Wahlvor-
Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vor- stand hierfür festgesetzten Zeitpunkt (§ 42) beim
sitzenden und von mindestens einem weiteren Mit- Wahlvorstand eingegangen sein müssen; der
glied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;
Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des See-
12. daß die Stimmabgabe an Wahlvorschläge ge-
betriebsrats eingeleitet.
bunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben berücksichtigt werden, die fristgerecht beim
enthalten: Wahlvorstand eingegangen sind;
1. das Datum seines Erlasses; 13. daß der Seebetriebsrat nur aus Vertretern einer
2. den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste, Gruppe gebildet wird, wenn für die andere kein
die Wählbarkeitsliste und diese Verordnung Wahlvorschlag eingereicht wird;
ausliegen; 14. daß die Mitglieder des Seebetriebsrats durch
3. daß die Bordvertretung oder, wenn eine solche Briefwahl gewählt werden;
nicht besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes 15. daß die Wahlvorschläge und der Zeitpunkt, bis
den Ort, an dem die Wählerliste, die Wählbar- zu dem die Wahlbriefe beim Wahlvorstand ein-
keitsliste und diese Verordnung an Bord aus- gegangen sein müssen, in gleicher Weise wie
liegen, bestimmt und in gleicher Weise wie das das Wahlausschreiben durch besonderen Aus-
"\Aiahlausschreiben bekanntmacht; hang bekanntgemacht werden;
4. daß wahlberechtigt nur ist, wer in die Wähler-
16. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands
liste eingetragen ist, und daß wählbar nur ist,
wer und seine Betriebsanschrift.
a) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (3) Besteht der Seebetriebsrat nur aus einer Per-
des Gesetzes in die Wählerliste und son (Seebetriebsobmann), so muß das Wahlaus-
b) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b schreiben folgende besondere Angaben enthalten:
des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste 1. daß für die Wahl des Seebetriebsobmanns und
eingetragen ist, und daß Einsprüche gegen diese des Ersatzmanns gesonderte Wahlvorschläge ein-
Listen nur bis zu dem vom Wahlvorstand für die zureichen sind und daß der Seebetriebsobmann
Einreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten und der Ersatzmann in getrennten Wahlgängen
Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand einge- gewählt werden;
legt werden können; der Zeitpunkt des Ablaufs
der Frist ist anzugeben; 2. daß aus den \Vahlvorschlägen ersichtlich sein
muß, ob sie für die Wahl des Seebetriebsobmanns
5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des See- oder für die Wahl des Ersatzmanns bestimmt
betriebsrats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Ge- sind;
setzes) und ihre Verteilung auf die Gruppen der
Arbeiter und der Angestellten (§ 10 Abs. 1 und 3, 3. daß ein. Wahlberechtigter einen Wahlvorschlag
§ 12 Abs. 1, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes); sowohl für die Wahl des Seebetriebsobmanns als
auch für die \!Vahl des Ersatzmanns unterzeich-
6. ob die Arbeiter und die Angestellten ihre Ver-
nen kann;
treter in getrennten Wahlgängen wählen (Grup-
penwahl) oder ob vor Erlaß des Wahlausschrei- 4. daß ein Bewerber sowohl für die Wahl des See-
bens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist betriebsobmanns als auch für die Wahl des Er-
(§ 14 Abs. 2 des Gesetzes); satzmanns vorgeschlagen werden kann.
7. daß ein Wahl vorschlag Das gleiche gilt,. wenn bei Gruppenwahl für eine
a) bei Gruppenwahl von mindestens drei grup- Gruppe nur ein Vertreter zu wählen ist.
penangehörigen Besa tzungsmi tg liedern,
(4) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahl-
b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens drei
ausschreibens ist unverzüglich nach seinem Erlaß
Besa tzungsmi tg liedern
vom Wahlvorstand den einzelnen Schiffen gleichzei-
unterzeichnet sein muß (§ 116 Abs. 2 Nr. 5 des tig zu übersenden. Der Tag der Versendung ist in
Gesetzes); einer Niederschrift zu vermerken.
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Eine J\bschrifl oder ein Abdruck des Wahlaus- vorschlägen festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2)
schreibens ist nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Be-
1. ,m Bord eines jeden Schiff es unverzüglich von ratung mit dem Arbeitgeber die Frist zu verlängern.
der Bordvc1 irelunq oder, wenn eine solche nicht Sie darf jedoch insgesamt zwölf Wochen nicht über-
besteht, vom Kilpd.Jn, schreiten. Die Verlängerung der Frist ist unverzüg-
lich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben
2. im Lirndbd.rieb vom Zci lpunkt seines Erlasses bekanntzumachen.
an durch den \l\7 c1hlvorslancl
§ 43
bis zum Abschluß der SLimmr1hr1abe an einer oder
mehreren geei~Jm:tcn, den Wahlberechtigten zu- Zustimmungserklärung der Bewerber
gänglichen Stellen auszuhiingen und in gut lesbarem
(1) Zu jedem Wahlvorschlag muß vor Ablauf der
Zustand zu erhellten. Die Bordvertretung oder, wenn
für die Einreichung von Wahlvorschlägen festge-
eine solche nicht besteht, der Kapitän hat den Tag
setzten Frist eine mit Datum versehene schriftliche
des Aushc.mgs auf dem vVahlausschreiben zu ver-
Erklärung jedes Bewerbers vorliegen, in der dieser
merken und den Ort, an dem die Wählerliste, die
vVühlbarkeltsliste und diese Verordnung an Bord 1. seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher Weise wie 2. im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des
das Wahlausschreiben bE!kanntzumachen. Der Ein- Gesetzes angibt, ob er bereits ein Jahr Be-
gang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und satzungsmitglied eines Schiffes gewesen ist, das
der Wählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahl- nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
vorstand unverzüglich bestätigt werden. führt, oder, wenn dies nicht der Fall ist, wie
(6) Der Wahlvorsümd hat Besatzungsmitgliedern, lange er als Besatzungsmitglied einem solchen
von denen ihm bekannt ist, daß sie sich nicht an Schiff angehört.
Bord eines Schiffes befinden, eine Abschrift oder
(2) Werden mehrere Erklärungen eines Bewer-
einen Abdruck des Wahlausschreibens sowie auf
bers nach Absatz 1 eingereicht, so gilt nur die Er-
Verlangen eine Abschrift oder einen Abdruck der
klärung mit dem jüngsten Datum.
Wählerliste und der Wählbarkeitsliste zu übersen-
den. Die Ubersendung ist in der Wählerliste zu ver-
merken. § 44
§ 41 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft (§ 14
(l) Zur Wahl des Seebetriebsrats können die Abs. 7 des Gesetzes) ist von einem Beauftragten der
Wahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen. Bei unter den Besatzungsmitgliedern des Seeschiffahrts-
Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen ge- unternehmens vertretenen Gewerkschaft zu unter-
trennte Wahlvorschlüge einzureichen. zeichnen.
(2) Auf dem Wühlvorschlag sind Familienname, (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Beauftragte gilt
Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und als Listenvertreter. Die Gewerkschaft kann einen
Gruppenzugehörigkeit der Bewerber anzugeben. Arbeitnehmer des Seeschiffahrtsunternehmens, der
ihr angehört, als Listenvertreter benennen.
(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein,
welcher Unt<:,rzeichner zur Vertretung des Vor-
§ 45
schlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Ent-
gegennahme von Erklärungen des Wahlvorstands Behandlung der Wahlvorschäge
berechtigt ist (Listenvertreter). Fehlt eine Angabe durch den Wahlvorstand
hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt,
(1) Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt des Ein-
der an erster Stelle steht.
gangs eines Wahlvorschlags unverzüglich in einer
(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort Niederschrift zu vermerken und dem Listenvertreter
versehen werden. schriftlich zu bestätigen.
§ 42 (2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nicht mit einem Kennwort versehen sind, mit Fa-
miliennamen und Vornamen des an erster Stelle
(1) Die Wahlvorschläge müssen vor Ablauf von
benannten Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die
fünf Wochen nach Versendung des Wahlausschrei-
Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei Un-
bens an die Schiffe (§ 40 Abs. 4) beim Wahlvorstand
gültigkeit oder Beanstandungen den Listenvertreter
eingehen.
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe
(2) Isl zu besorgen, daß die in Absatz 1 genannte zu unterrichten.
Frist für eine ordnungsgemäße Einreichung von § 46
Wahlvorschliigen der Besatzungsmitglieder der ein-
zelnen Schiffe nicht ausreicht, so hat der Wahlvor- Ungültige Wahlvorschläge
stand nach Beratung mit dem Arbeitgeber eine
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
längere Frist, höchstens jedoch eine Frist von zwölf
Wochen, festzusetzen. 1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
(3) Ergibt sich nach Erlaß des Wahlausschreibens 2. auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer
die Besorgnis, daß die für die Einreichung von Wahl- Reihenfolge aufgeführt sind,
Nr. l 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2039
3. die bei Einreichung nicht mindestens drei gültige 3. daß bei Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) auf dem
Unterschriften (§ 116 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes) Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt
aufweisen. DiP Rücknill1rne von Unterschriften auf werden darf;
einem einqcreichten Wc1hlvorschlag beeinträch-
4. daß bei Mehrheitswahl nach den §§ 25, 26 und 59
tigt dessen GLiHigkc~H nicht.
auf dem Stimmzettel nur so viele Namen ange-
(2) Ungültiq sind auch Wahlvorschllige, kreuzt werden dürfen, wie
1. auf denen die Bewerber nicht in der in§ 41 Abs. 2 a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe
bestimmten Weise bezeichnet sind, Vertreter oder
2. wenn die schriftliche Erklä.rung der Bewerber b) bei gemeinsamer Wahl Mitglieder des See-
nach§ 43 nicht vorliegt, betriebsrats
zu wählen sind;
falls diese Mi:ingel trotz Beanstandung nicht vor Ab-
lauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen 5. daß bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 31 und
festgesetzten Frist beseitigt werden. 60 nur die Namen je eines Bewerbers für die
Wahl des Seebetriebsobmanns oder des Gruppen-
vertreters und für die Wahl des Ersatzmanns an-
§ 47 gekreuzt werden dürfen, und daß, wenn ein Be-
Nichteinreichung von Wahlvorschlägen werber sowohl für die Wahl des Seebetriebsob-
manns oder des Gruppenvertreters als auch für
(1) Wird nur für eine Gruppe ein gültiger Wahl-
die Wahl des Ersatzmanns vorgeschlagen ist, die-
vorschlag eingereicht, so wird der Seebetriebsrat nur
sem nicht beide Stimmen gegeben werden dürfen,
aus Vertretern dieser Gruppe gebildet.
andernfalls nur die für die Wahl des Seebetriebs-
(2) Wird vor Ablauf der für die Einreichung von obmanns oder des Gruppenvertreters abgegebene
Wahlvorschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Stimme gültig ist;
Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht 6. daß die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu
statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu ver-
gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt- schließen sind;
zumachen.
7. daß die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter
§ 48 Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusam-
men mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefum-
Briefwahl
schlag zu verschließen ist;
Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch 8. daß auf dem Wahlbriefumschlag der Absender
Briefwahl gewählt.
zu vermerken ist;
§ 49 9. daß die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes
Vorbereitung der Stimmabgabe die Wahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksen-
den sollen.
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung
der Wahlvorschlä.ge (§§ 21, 28 Abs. 4, §§ 59, 60) Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt
folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen § 40 Abs. 5 entsprechend.
herzustellen: (2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Be-
1. Stimmzettel und Wahlumschläge; kanntmachung hat der Wahlvorstand gleichzeitig
1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
2. vorgedruckte, vom Wähler zu unterzeichnende
Erklärungen, in denen dieser versichert, daß er Unterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die
den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, die Zahl der Regelbesatzung des Schiffes um min-
sowie destens 10 vom Hundert übersteigt;
3. Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahl- 2. allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm be-
vorstands und den Vermerk „Schriftliche Stimm- kannt ist, daß sie sich nicht an Bord eines Schiffes
abgabe" tragen. befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen
Unterlagen sowie eine Abschrift oder einen Ab-
Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede druck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu über-
Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel
senden.
dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
tung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Der Tag der Versendung ist in einer Niederschrift,
die Ubersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste
zu vermerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine
§ 50 solche nicht besteht, der Kapitän hat jedem Besat-
zungsmitglied die zur Stimmabgabe erforderlichen
Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
Unterlagen auszuhändigen.
(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher
Weise wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluß § 51
der Stimmabgabe bekanntzumachen Frist für die Stimmabgabe
1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge; (1) Die Wahlbriefe müssen vor Ablauf von fünf
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei Wochen nach ihrer Versendung an die Schiffe (§ 50
ihm eingehen müssen; Abs. 2) beim Wahlvorstand eingehen.
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) 1st. zu lJesor(J<:n, clc1ß die~ in Absatz 1 genannte in die Wahlurne zu legen. Diese muß so eingerichtet
Frist für eine ordnunqs!J<)111üßc Durchführung der sein, daß die Wahlumschläge nicht entnommen wer-
Stimrrwb~J<lbc nicht. <1usrcicht, so hat der Wahlvor- den können, ohne daß die Wahlurne geöffnet wird.
stand rwch Tkrnltrng mit d(~m Arbeitgeber eine län- Bei Gruppenwahl sind für die Gruppen gesonderte
gere Frist, höchslc:ns jedoch 0-ine Frist von zwölf Wahlurnen zu verwenden.
Wochen, festzusetzen.
(3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe,
(3) Er~Jibt sich ndch Versendung der Bekannt- wenn
machungen zur Stimmabgabe die Besorgnis, daß die 1. ein Wahlbrief keinen Absender trägt,
für die Stimmabgabe festgesetzte Frist (Absätze 1
und 2) nicht ausreicht, so hat der w·ahlvorstand nach 2. ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorge-
Beratung mit dem Arbeitgeber die Frist zu verlän- druckte Erklärung des Absenders nach § 49 Nr. 2
gern. Sie darf jedoch insgesamt zwölf Wochen nicht enthält,
überschreiten. Die V crlängerung der Frist ist un- 3. der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen
verzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschrei- Wahlumschlag eingegangen ist,
ben bekanntzumachen. 4. von einem Wähler mehrere Wahlbriefe einge-
gangen sind oder
§ 52 5. ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.
Stimmabgabe Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert
zu verwahren; sie bleiben für die Wahl unberück-
(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen sichtigt. Die Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet
der Verhältniswahl zu wählen (§§ 22 bis 24, 59), so werden. Sie sind drei Monate nach Bekanntgabe des
kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur für die Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die
gesamte Vorschlagsliste abgeben. Ist nach den Wahl ist angefochten worden.
Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§§ 25
bis 31, 59, 60), so ist die Stimme für die einzelnen (4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach
Bewerber abzugeben. Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurnen aus-
gezählt, so hat der Wahlvorstand die Wahlurnen
(2) Der Wähler hat zu versiegeln.
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu
kennzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu § 54
verschließen,
Uffentliche Stimmauszählung
2. die vorgedruckte Erklärung (§ 49 Nr. 2) unter
Unverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in
Angabe des Datums zu unterzeichnen und diese
die Wahlurnen (§ 53 Abs. 2) nimmt der Wahlvor-
zusammen mit dem Wahlumschlag in dem Wahl-
stand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
briefumschlag zu verschließen,
und gibt das Wahlergebnis bekannt.
3. auf dem Wahlbriefumschlag seinen Namen und
seine Anschrift zu vermerken und diesen an den
Wahlvorstand zurückzusenden. § 55
Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Feststellung des Wahlergebnisses
Schiffes sollen möglichst gleichzeitig abgesandt wer- (1) Nach Offnung der Wahlurnen entnimmt der
den. Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzet-
tel und prüft ihre Gültigkeit.
§ 53
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
Behandlung der Wahlbriefe
durch den Wahlvorstand 1. die nicht den Erfordernissen des § 49 Satz 2 ent-
sprechen;
(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ein- 2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-
gang eines Wahlbriefs felsfrei ergibt;
1. auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines 3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder
Eingangs zu vermerken, einen Vorbehalt enthalten.
2. in der Wählerliste bei dem Namen des Wählers (3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene
den Eingang zu vermerken und Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, wer-
3. den Wahlbrief unter Verschluß zu nehmen. den als eine Stimme gezählt. Stimmen sie nicht voll-
ständig überein, so sind sie ungültig.
(2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die
Stimmabgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahl- (4) Der Wahlvorstand zählt
vorstand in öffentlicher Sitzung die rechtzeitig ein- 1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) die
gegangenen Wahlbriefumschläge und entnimmt die- auf jede Vorschlagsliste,
sen den Wahlumschlag und die vorgedruckte Erklä-
2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31, 59, 60)
rung. Ist die Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt,
die auf jeden einzelnen Bewerber
so hat der Wahlvorstand diese in der Wählerliste
zu vermerken und den Wahlumschlag ungeöffnet entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2041
§ 56 Zweiter Abschnitt
Wahlniederschrift Besondere Vorschriften
(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat
§ 59
der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustel-
len Wahl mehrerer Mitglieder des
Seebetriebsrats oder Gruppenvertreter
1. die Zahl der nach § 53 Abs. 3 nicht berücksichtig-
ten Stimmen; Die Vorschriften der §§ 20 bis 26 gelten für die
Wahl der Mitglieder des Seebetriebsrats mit fol-
2. bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von jeder
gender Maßgabe entsprechend:
Gruppe abgegebenen Stimmen und die Zahl der
für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen; 1. An die Stelle der in § 21 Satz 1 genannten Fristen
tritt die für die Einreichung von Wahlvorschlägen
3. bei gemeinsamer Wahl die Gesamtzahl der abge-
für die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte
gebenen Stimmen und die Zahl der gültigen Stim-
Frist (§ 42).
men;
2. § 21 Satz 2 findet keine Anwendung.
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
3. Das Ergebnis der Auslosung (§ 21 Satz 1) ist in
5. im Fall der Verhältniswahl (§§ 22 bis 24, 59) die
die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands auf-
Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen
zunehmen.
gültigen Stimmen sowie die berechneten Höchst-
zahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlags- § 60
listen; Wahl des Seebetriebsobmanns
6. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 25 bis 31, 59, 60) oder nur eines Gruppenvertreters
die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gül- Die Vorschriften der §§ 27 bis 31 gelten für die
tigen Stimmen; Wahl des Seebetriebsobmanns oder nur eines Grup-
7. die Namen der gewählten Bewerber; penvertreters entsprechend mit der Maßgabe, daß an
die Stelle der in § 28 Abs. 4 genannten Fristen die
8. gegebenenfalls besondere während der Wahl des für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die
Seebetriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 42)
sonstige Ereignisse. tritt.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- Dritter Teil
vorstands zu unterzeichnen.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der
Wahlniederschrift dem Arbeitgeber und den unter § 61
den Besatzungsmitgliedern vertretenen Gewerk- Berechnung der Fristen
schaften unverzüglich zu übersenden.
Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach
Stunden bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten
§ 57 vollen Stunde, die auf das maßgebende Ereignis
Benachrichtigung und Bekanntmachung folgt. Im übrigen gelten für die Berechnung der in
der Gewählten dieser Verordnung festgelegten Fristen die §§ 186
bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unver-
züglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichti- § 62
gen.
Berlin-Klausel
(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebs-
rats Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahl- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 131 des Gesetzes
ausschreiben.
auch im Land Berlin.
§ 58 § 63
Aufbewahrung der Wahlakten Inkrafttreten
Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 10. 72 Verordnung (IWG) Nr. 2147/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1403/69 hinsichtlich der Denaturie-
rung von W e i c h w e i z e n und zur Brotherstellung geeignetem
Roggen mil Pischöl 7. 10. 72 L 229/15
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2148/72 der Kommission zur .Änderung
der Ersta ltung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 7. 10. 72 L 229/16
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2149/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 7. 10. 72 L 229/17
9. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2150/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 10. 72 L 230/1
9. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2151/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 10. 72 L 230/3
9. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2152/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 10. 72 L 230/5
9. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2153/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 10. 10. 72 L 230/7
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2155/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 10. 72 L 231/1
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2156/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 11.10.72 L 231/3
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2157/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 10. 72 L 231/5
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2158/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h zu c k er 11. 10. 72 L 231/7
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2159/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11.10.72 L 231/8
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2160/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 11. 10. 72 L 231/10
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2161/72 der Kommission zur .Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz von
Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbei-
tungsbetriebe in der Gemeinschaft 11.10.72 L 231/12
3. 10.72 Verordnung (EWG) Nr. 2164/72 der Kommission über die
Nichtfeslsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von Eiern
in der Schale sowie von geschlachteten Hühnern und
Gänsen aus Bulgarien 12. 10. 72 L 232/3
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2165/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 10. 72 L 232/5
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2166/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 12. 10. 72 L 232/7
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2167/72 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 12. 10. 72 L 232/9
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1972 2043
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2168/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 10. 72 L 232/11
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2169/72 der Kommission über die Fest-
sclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 12. 10. 72 L 232/12
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2170/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 12. 10. 72 L 232/13
11. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2171/72 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 12. 10. 72 L 232/15
12. 10. 72 Verordnunu (EWG) Nr. 2172/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roguen anwendbaren Abschöpfungen 13. 10. 72 L 233/1
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2173/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefüut werden 13. 10. 72 L 233/3
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2174 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 13. 10. 72 L 233/5
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2175/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 13. 10. 72 L 233/7
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2176/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Br u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 13. 10. 72 L 233/10
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2177/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 13. 10. 72 L 233/12
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2178/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 13. 10. 72 L 233/14
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2179/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 13. 10. 72 L 233/16
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2180/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 13. 10. 72 L 233/18
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2181/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 13. 10. 72 L 233/19
12. 10. 72 Verordnunu (EWG) Nr. 2182/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f 1ü g e l ·
fl e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. November 1972 an 13. 10. 72 L 233/22
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2183/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitraum vom 1. November 1972 an 13. 10. 72 L 233/25
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2184/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 13. 10. 72 L 233/27
12. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2185/72 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
ver arb e i t ungs erz eu gni s s en 13. 10. 72 L 233/28
13. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2186/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 10. 72 L 234/1
13. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2187/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 14. 10. 72 L 234/3
13. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2188/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 14. 10. 72 L 234/5
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäi<;chen Gemeinschaften
Datum und Bc'zcichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 10. 72 Vc,rordnun9 (DWC) Nr. 2189/72 der Kommission über die Fest-
setzung der J\bschüpfungcn bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14. 10. 72 L 234/7
13. 10. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2190/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 14. 10. 72 L 234/8
13. 10. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2191/72 der Kommission zur Festset-
zung de:-; Bclrdgcs der Beihilfe für O 1s a a t e n 14. 10. 72 L 234/10
13. 10. 72 VE!rordnun~J (EWG) Nr. 2192/72 der Kommission zur Festset-
zung dc!r Absd1öpJungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Milcherzeugnissen 14. 10. 72 L 234/11
13. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2193/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unveründertem Zustand ausgeführt werden 14. 10. 72 L 234/19
16. 10. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2194/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 10. 72 L 235/1
16. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2195/72 der Kommission über die Fest-
selzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md I z hinzugefügt werden 17.10.72 L 235/3
16. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2196/72 der Kommission zur Änderung
der bei der faslattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigtmg 17.10.72 L 235/5
16. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2197/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 17. 10. 72 L 235/7
Andere Vorschriften
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2120/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 5. 10. 72 L 227/9
2. 10. 72 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 2121/72 des Rates über die Eröffnung,
Aulteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten liir Sherry - Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
s<1men Zoll1i!rils mit Ursprung in Spanien 6. 10. 72 L 228/1
2. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2122/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
Jii r Mal c1 g ,1 - Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien 6. 10. 72 L 228/5
2. 10. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2123/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
ftir Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepenas-
W eine, der Tilrifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs,
mit Ursprung in Spanien 6. 10. 72 L 228/8
9. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2154/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 bezüglich der besonderen
Kdution lür Ausfllhrausschreibungen 10. 10. 72 L 230/8
10. 10. 72 Verordnung (DWG) Nr. 2162/72 des Rates zur Aufstockung des
Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarif-
stelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 12. 10. 72 L 232/1
10. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2163/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2780/71 über die zeitweilige Aussetzung
von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Wmen 12. 10. 72 L 232/2
16. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2198/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 bezüglich der besonderen
Kaution für Ausfuhrausschreibungen 17. 10. 72 L 235/8
I-Jerausucher: Dr!r Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das_ Bundesqcsetzblilt.t ersdwint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer_ Aus-
tcrtrqurHJ verkiind,,t. LruferHh,r lkzuq 11111 im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorhegen.
Im Teil IJJ wird cliis ,Jls for1qcltcnd fc:st9cslcllle Bundesrecht auf Grund des.Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) 11ach Si!chqdiidc:11 qcordr",t veröffentlicht.. Der Teil III kann nur als Verla9sabonnement bezogen werden.
Bezuqsprcis für Teil I und Teil II hillbjührlich je 31,- DM. Einzelstücke je an9efangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gc>selzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferunq qegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
9esdzbla1t. Kiiln 3 99 oder <J<'<Jl'n Vorausrcchrrnnq bzw. qc>qcn Nachnahme.
Preis diese~, Ausqabe 1,70 DM zuziiqlich Vc!rsilndqchiihr 0,15 DM, bei Lieferunq g~gen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im ßezugsprnis Ist Meb'rwerlsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/1.