2013
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1972 Nr.114
Tag Inhalt Seite
24. 10. 72 Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2013
303-8, 368-1, 361-1, 369-1
24. 10. 72 Verordnung zur Durchführung von Brennrechtsveranlagungen im Betriebsjahr 1972/73 . . . 2016
9. 10. 72 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017
2030-11-3(i
Berichtigung der Heimaturlaubsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2017
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 65 und Nr. 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2018
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2019
Gesetz
zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung,
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften
Vom 24. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mehrere Landgerichtsbezirke aufgeteilt, so ist ein
rates das folgende Gesetz beschlossen: bei diesem Amtsgericht und dem übergeordneten
Landgericht zugelassener Rechtsanwalt, der seine
Artikel 1 Kanzlei in dem früheren Bezirk des Amtsgerichts
Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt beibehält und bei dem für den Ort seiner Kanzlei
geändert: nunmehr zuständigen Amtsgericht und Land-
gericht zugelassen ist, auf Antrag zugleich bei
1. § 226 Abs. 2 erhält folgende Fassung: einem weiteren Landgericht zuzulassen, das vor
,, (2) Die bei den Landgerichten in den Ländern der Änderung der Gerichtsbezirke dem Amts-
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, gericht übergeordnet war oder dem Teile des
Hamburg und Saarland zugelassenen Rechtsan- Amtsgerichtsbezirks zugelegt worden sind. Eine
wälte können auf Antrag zugleich bei dem über- Zulassung bei einem weiteren Oberlandesgericht
geordneten Oberlandesgericht zugelassen wer-
ist nicht zulässig.
den, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht
des ersten Rechtszuges zugelassen waren." (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur statt-
gegeben werden, wenn die Landesjustizverwal-
2. § 226 Abs. 3 fällt weg. tung nach gutachtlicher Anhörung der Vorstände
der beteiligten Rechtsanwaltskammern allgemein
3. Nach § 227 wird folgender § 227 a eingefügt:
festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zulassung
,,§ 227 a unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
Ubergangsvorschriften für Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten für die Rechts-
an den Amtsgerichten bei Änderung anwälte geboten ist, die bei dem von der Ände-
des Gerichtsbezirks rung der Gerichtsbezirke betroffenen Amtsgericht
(1) Wird der Bezirk eines Amtsgerichts ganz zugelassen sind. Die Feststellung kann für einen
oder teilweise einem anderen als dem bisherigen Teilbereich des früheren Amtsgerichtsbezirks ge-
Lancl~Jerichtsbezirk zugelegt oder wird er auf troffen werden.
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die f<eststellung wird für die Dauer von § § 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten
zehn Jahren getroffen. Mit dem Ablauf der Frist Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht
ist die gleichzeitige Zulassung bei dem Land- mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. War er
gericht, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seine auch vor Eröffnung des Hauptverfahrens als
Kanzlei nicht eingerichtet r1ut, zurückzunehmen. Verteidiger tätig, so erhält er, unabhängig vom
Zeitpunkt seiner Bestellung, zusätzlich eine wei-
(4) Die gleichzeitiqe Zulassung ist vor Ablauf
tere Gebühr in Höhe des Vierfachen der Min--
der Frist nc1ch Absatz 3 zurückzunehmen, wenn
destbeträge des § 84."
der Rechtsanwalt seine Kanzlei an einen Ort
außerhalb des früheren Bezirks des Amtsgerichts 4. In § 112 Abs. 4 wird das Wort „Eineinhalbfache 11
verlegt. durch das Wort „Vierfache" ersetzt.
(5) Die Landesjustizverwaltung kann nach gut-
achtlicher Anhörung der Vorstände der beteilig- 5. In § 123 fallen die Absätze 2 und 3 weg.
ten Rechtsanwaltskammern im Einzelfall die
gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern,
wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine Artikel 3
besondern Härte bedeuten würde. Der Antrag ist
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist zu 1. § 153 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kosten
stellen. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit erhält folgende Fassung:
(6) Verzichtet ein nach Absatz 1 oder 5 bei
einem weiteren Landgericht zugelassener Rechts- „Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der
anwalt wegen hohen Alters oder aus gesundheit- Notar bei einer Geschäftsreise von nicht mehr
lichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung als 4 Stunden 15 Deutsche Mark, von mehr als
zur Rechtsanwaltschaft und wird seine Kanzlei 4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark, von mehr als
von einem anderen Rechtsanwalt übernommen, 8 Stunden 50 Deutsche Mark; die Hälfte dieses
so ist dieser ebenfalls bis zu dem Ablauf der Frist Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zu-
bei dem betreffenden Landgericht zuzulassen. satzgebühr anzurechnen."
Diese Zulassung kann in entsprechender Anwen- 2. Artikel IX § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur
dung des Absatzes 5 verlängert werden. Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-
(7) Der Rechtsanwalt gehört nur derjenigen schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
Rechtsanwaltskammer an, die für den Ort, an dem S. 861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
er seine Kanzlei unterhält, zuständig ist. Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom
29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2049),
(8) §§ 21, 35 Abs. 2, §§ 37, 39 bis 42 sind ent-
erhält folgende Fassung:
sprechend anzuwenden, doch ist zuständig der
Ehrengerichtshof für den Bezirk der Rechts- „Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der
anwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt an- Rechtsbeistand bei einer Geschäftsreise von
gehört." nicht mehr als 4 Stunden 10 Deutsche Mark,
von mehr als 4 bis 8 Stunden 15 Deutsche Mark,
von mehr als 8 Stunden 30 Deutsche Mark; bei
Artikel 2
Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein
11
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Zuschlag von 50 vom Hundert berechnet werden.
wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Artikel 4
Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise von nicht
§ 1
mehr als 4 Stunden 15 Deutsche Mark, von mehr
als 4 bis 8 Stunden 25 Deutsche Mark und von (1) In gerichtlichen Verfahren sind in einem
mehr als 8 Stunden 50 Deutsche Mark; bei Aus- Rechtszug, der vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
landsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zu- setzes begonnen hat, die Gebühren und Auslagen
schlag von 50 vom Hundert berechnet werden." nach neuem Recht zu berechnen, soweit der Rechts-
zug nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
2. Nach§ 35 wird folgender§ 35 a eingefügt: beendigt war; dabei gilt der Rechtszug auch als
beendigt, wenn eine Entscheidung, welche die ge-
.,§ 35a
richtliche Instanz abschließt, verkündet oder, falls
Verfahren nach dem Entlastungsgesetz eine Verkündung nicht stattgefunden hat, zugestellt
Im Verfahren nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes oder sonst erlassen worden ist. Ruht das Verfahren
zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivil- beim Inkrafttreten dieses Gesetzes oder ist es in
sachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I diesem Zeitpunkt ausgesetzt oder unterbrochen,
S. 1141) erhält der Rechtsanwalt eine halbe Ge- so sind die Gebühren und Auslagen nach dem
bühr nach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2. 11 bisherigen Recht zu berechnen, es sei denn, daß
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren
3. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung: aufgenommen wird .
., (1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt (2) Im übrigen sind die Gebühren und Auslagen
worden, so erhält er das Vierfache der in den in Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten die-
Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1972 2015
ses Gcsc~tzcs begonnen haben, nach neuem Recht
zu beree_hnen, soweit die An9elegenheit nicht vor
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dem lnkrn ftlrclen dieses Gesetzes beendigt war.
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.·
§ 2
Soweit in <1ndercn Gesetzen und Verordnungen
auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder
§ 4
abgetinderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tag des auf die
Stelle. Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
zur Durchführung von Brennrechtsveranlagungen
im Betriebsjahr 1972/73
Vom 24. Oktober 1972
Auf Grund des Artikels l Abs. 4 des Gesetzes (2) Bei der Nachveranlagung von Brennereien,
über die Vcrnnlugung von Brennereien zum Brenn- deren vorhandenes Brennrecht weniger als 396 Liter
recht im Belricbsjahr 1972/73 vom 1. August 1972 Weingeist je Hektar landwirtschaftlich genutzter
(Bundesgeselzbl. I S. 1339) und § 33 Abs. 4 sowie Fläche beträgt, wird das Brennrecht für ihre gesamte
§ 33 a Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein- landwirtschaftlich genutzte Fläche entsprechend § 1
monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, Abs. 1 festgesetzt.
405), zuletzt geändert. durch das Gesetz zur Durch- (3) Brennereien mit gemischtem Brennrecht behal-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom ten bei der Nachveranlagung das bisherige Gel-
31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird tungsverhältnis ihrer Brennrechtsanteile.
abweichend von den §§ 21 bis 32 der Anlage 1 der
Grundbestimmungen vom 12. September 1922 (Zen-
tralblatt für das Deut.sehe Reich S. 707) - der Bren- § 3
nereiordnung ---, zuletzt. geändert. durch die Verord- Veranlagungsausschüsse (§ 22 Brennereiordnung)
nung zur Anderung der Brennereiordnung vom werden nicht gebildet.
6. Juni 1967 (Bundesgeset.zbl. I S. 572), für die Brenn-
rechtsveranlagungen im Betriebsjahr 1972/73 folgen-
des verordnet: § 4
Der Antrag auf Festsetzung eines Brennrechts
§ 1 nach Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Ver-
(1) Das Brennrecht neu errichteter oder bis zum anlagung von Brennereien zum Brennrecht im Be-
30. September 1972 ohne Brennrecht. betriebener triebsjahr 1972/73 muß spätestens am 30. Septem-
landwirtschaftlicher Brennereien (§ 25 des Gesetzes ber 1973 beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk die
über das Branntweinmonopol) wird für jedes Hektar zu veranlagende Brennerei liegt, unter Vorlage des
landwirtschaftlich genutzt.er Fläche, die mit dem besonderen Anerkennungsbescheides des Bundes-
landwirtschaftlichen Betrieb dauernd oder langfristig ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
verbunden ist, auf 396 Liter Weingeist festgesetzt. schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt
werden. § 19 Abs. 3 Brennereiordnung (Nachsicht-
(2) Als langfristig ist die Verbindung der land- gewährung bei Fristüberschreitung) gilt entspre-
wirtschaftlich genutztPn Flächen mit einem landwirt- chend.
schaftlichen Betrieb anzusehen, wenn ihre Dauer
vom Beginn des Veranlagungsjahres ab der Ver-
tragsdauer für langfristige Landpachtverträge (§ 2 § 5
des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 - Bun-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
desgesetzbl. I S. 343) entspricht.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
§ 2 zes über die Veranlagung von Brennereien zum
(1) Bei der Veranlagung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Brennrecht im Betriebsjahr 1972/73 vom 1. August
Gesetzes über das Branntweinmonopol (Nachver- 1972 auch im Land Berlin.
anlagung) wird das vorhandene Brennrecht für jedes
Hektar neu hinzugekommener landwirtschaftlich ge-
§ 6
nutzter Fläche, die mit dem landwirtschaftlichen Be-
trieb dauernd oder langfristig verbunden ist, um Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
396 Liter Weingeist erhöht. kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
H. Hermsdorf
Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1972 2017
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 9. Oktober 1912
Auf Grund df~s Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung ,,dem Präsidenten der Bundesanstalt für Gewäs-
des Bundesprüsident.en über die Ernennung und Ent- serkunde, dem Präsidenten der Bundesanstalt
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- für Wasserbau, dem Leiter des Bundesamtes für
dienst vom 3. Juli 1969 (Bunclesgesetzbl. I S. 713), Schiffsvermessung,"
geändert. durch die Anordnung vom 28. Februar 1972
eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 288), ordne ich an:
2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
I.
„ b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
Meine Anordnung vom 7. August 1969 (Bundes- den Präsidenten der Wasser- und Schiff-
gesetzbl. I S. 1315), geändert durch die Anordnung fahrtsdirektionen."
vom 10. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 498), wird in
Abschnitt I wie folgt geändert: II.
1. In Buchstabe a werden hinter den Worten „dem Diese Anordnung tritt am 1. November 1972 in
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes," die Worte Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Berichtigung
der Heimaturlaubsverordnung
Der IV. Abschnitt der Neufassung der Heimat-
urlaubsverordnung in der Fassung der Verordnung
vom 10. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) muß
die Uberschrift „Schlußvorschriften" statt
,, Schluß bestimm ungen" tragen.
Nr. 114 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1972 2017
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 9. Oktober 1912
Auf Grund df~s Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung ,,dem Präsidenten der Bundesanstalt für Gewäs-
des Bundesprüsident.en über die Ernennung und Ent- serkunde, dem Präsidenten der Bundesanstalt
lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes- für Wasserbau, dem Leiter des Bundesamtes für
dienst vom 3. Juli 1969 (Bunclesgesetzbl. I S. 713), Schiffsvermessung,"
geändert. durch die Anordnung vom 28. Februar 1972
eingefügt.
(Bundesgesetzbl. I S. 288), ordne ich an:
2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
I.
„ b) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10
Meine Anordnung vom 7. August 1969 (Bundes- den Präsidenten der Wasser- und Schiff-
gesetzbl. I S. 1315), geändert durch die Anordnung fahrtsdirektionen."
vom 10. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 498), wird in
Abschnitt I wie folgt geändert: II.
1. In Buchstabe a werden hinter den Worten „dem Diese Anordnung tritt am 1. November 1972 in
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes," die Worte Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Berichtigung
der Heimaturlaubsverordnung
Der IV. Abschnitt der Neufassung der Heimat-
urlaubsverordnung in der Fassung der Verordnung
vom 10. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) muß
die Uberschrift „Schlußvorschriften" statt
,, Schluß bestimm ungen" tragen.
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 65, ausgegeben am 19. Oktober 1972
Tag Inhalt Seite
22. 8. 72 Bekunn lrnadnmg des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschltrnd und der Regierung der Republik Korea .................................. . 1461
20. 9. 72 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öJfentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
27. 9. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
27. 9. 72 Bekmrn trnachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literntur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
28. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr . . . . . . . 1467
3. 10. 72 Bektmntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrogrnphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
18. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs 1468
Nr. 66, ausgegeben am 25. Oktober 1972
19. 10. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/72 - Zollkontingente für
griechische Weine} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Ubereinkommens vom 25. September 1926 über die
Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 . . . . . . . . . . . . . . . 1473
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 18. Mai 1904
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des
Änderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 4. Mai 1910
zur Beklimpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung der Ubereinkunft vom 30. September 1921 zur Unter-
drückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
12. November 1947 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 10. 72 Verordnung Nr. 16/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 198 19. 10. 72 26. 10. 72
20. 10. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Trinkweine griechi-
scher Erzeugung in der Zeit vom 1. November 1972
bis 31. Oktober 1973 202 25. 10. 72 26. 10. 72
16. 10. 72 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kel-irs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 203 26. 10. 72 15. 11. 72
96-1-2-1
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 65, ausgegeben am 19. Oktober 1972
Tag Inhalt Seite
22. 8. 72 Bekunn lrnadnmg des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschltrnd und der Regierung der Republik Korea .................................. . 1461
20. 9. 72 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
discher öJfentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
27. 9. 72 Bekanntmadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämp-
fung der Falschmünzerei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
27. 9. 72 Bekmrn trnachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literntur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
28. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Luftverkehr . . . . . . . 1467
3. 10. 72 Bektmntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale
Hydrogrnphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
18. 10. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs 1468
Nr. 66, ausgegeben am 25. Oktober 1972
19. 10. 72 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/72 - Zollkontingente für
griechische Weine} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469
4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
4. 10. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-
prozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1472
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Ubereinkommens vom 25. September 1926 über die
Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 . . . . . . . . . . . . . . . 1473
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 18. Mai 1904
zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel in der Fassung des
Änderungsprotokolls vom 4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung des Internationalen Ubereinkommens vom 4. Mai 1910
zur Beklimpfung des Mädchenhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
4. Mai 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1482
19. 10. 72 Bekanntmachung der Neufassung der Ubereinkunft vom 30. September 1921 zur Unter-
drückung des Frauen- und Kinderhandels in der Fassung des Änderungsprotokolls vom
12. November 1947 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1489
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
6. 10. 72 Verordnung Nr. 16/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 198 19. 10. 72 26. 10. 72
20. 10. 72 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Trinkweine griechi-
scher Erzeugung in der Zeit vom 1. November 1972
bis 31. Oktober 1973 202 25. 10. 72 26. 10. 72
16. 10. 72 Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kel-irs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 203 26. 10. 72 15. 11. 72
96-1-2-1
Nr. l 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1972 2019
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitlclburc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2108/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 10. 72 L 226/1
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2109/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 10. 72 L 226/3
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2110/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4. 10. 72 L 226/5
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2111/72 der Kommission über die Fest-
setzung der A bscböpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 4. 10. 72 L 226/7
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2112/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4. 10. 72 L 226/8
3. 10. 72 Verordnung (EWG) 2113/72 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der besonderen
Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis 4. 10. 72 L 226/10
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2114/72 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherz e u g n iss e anzuwendenden
Erstattungen 4. 10. 72 L 226/12
4. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2115/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 10. 72 L 227/1
4. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2116/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 5. 10. 72 L 227/3
4. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2117/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 10. 72 L 227/5
4. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2118/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 5. 10. 72 L 227/7
4. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2119/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 5. 10. 72 L227/8
5. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2124/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 72 L 228/12
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2125/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 6. 10. 72 L 228/14
5. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2126/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6. 10. 72 L 228/16
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2127/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 10. 72 L 228/18
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2128/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 6. 10. 72 L 228/21
5. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2129/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 6. 10. 72 L 228/23
5. 10. 72 Verordnung {EWG) Nr. 2130/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 6. 10. 72 L 228/25
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1972, Teil I
Veröllentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seile
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2131/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 6. 10. 72 L 228/27
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2132/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 10. 72 L 228/29
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2133/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 6. 10. 72 L 228/30
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2134/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 6. 10. 72 L 228/33
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2135/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 6. Oktober 1972 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 6. 10. 72 L 228/35
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2136/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Rei sv era rbe i t ungs erz eugniss en 6. 10. 72 L 228/37
5. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2137/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch-
f u tt ermitteln 6. 10. 72 L 228/42
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2138/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der Abschöpfungen für Milch und Milcherzeugnisse 7. 10.72 L 229/1
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2139/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 134/67/EWG in bezug auf die Pauschalbeträge
für die Berechnung der Einschleusungspreise für geschlachtete
Schweine 7. 10. 72 L 229/3
3. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2140/72 des Rates zur Verlängerung
bestimmter, die Gewährung von Zuschüssen aus dem Euro-
päischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft, Abteilung Ausrichtung, betreffender Fristen für die
Jahre 1971, 1972 und 1973 7. 10. 72 L 229/4
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2141/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von.Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 10. 72 L 229/5
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2142/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 7. 10. 72 L 229/7
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2143/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 7. 10. 72 L 229/9
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2144/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 10. 72 L 229/11
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2145/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O I i v e n ö 1 7. 10. 72 L 229/12
6. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2146/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 7. 10. 72 L 229/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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