1965
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usgegehen zu Bonn am 18. Oktober 1972 Nr.112
Tug Inhalt Seite
16. 10. 72 Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünf-
zehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die
Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreform-
gesetz - RRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1965
820-1. 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 8251-2, 800-2, 810-1, 822-13
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvor~chrirten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1998
Gesetz
zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen
und über di.e Fünfzehnte Anpassung der Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(Rentenreformgesetz - RRG)
Vom 16. Oktober 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschul-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ausbildung ist, oder während ihrer Tätig-
keit für die Gemeinschaft, wenn sie per-
sönlich neben dem freien Unterhalt Bar-
Artikel 1 bezüge von mehr als einem Achtel der für
Änderung der Reichsversicherungsordnung, Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
des Angestelltenversicherungsgesetzes sungsgrenze monatlich erhalten,".
und des Reichsknappschaftsgesetzes b) In Satz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
§ l ,,9. alle Personen, die nicht nach den Num-
mern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind
Änderung des Vierten Buches und nicht nur vorübergehend im Gel-
der Reichsversicherungsordnung tungsbereich dieses Gesetzes eine selb-
Das Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung ständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn
wird wie folgt geändert und ergänzt: sie innerhalb von zwei Jahren nach Auf-
nahme der selbständigen Erwerbstätig-
1. In § 1226 werden das Wort „und" nach dem keit oder dem Ende der Versicherungs-
Wort „Versicherter" durch ein Komma ersetzt pflicht die Versicherung beantragen und
und unter Streichung des Punktes die Worte ihren letzten wirksamen Beitrag zur Ren-
,,sowie die Aufklärung und Auskunft an Ver- tenversicherung der Arbeiter geleistet
sicherte und Rentner." angefügt. haben,".
2. § 1227 Abs. l wird wie folgt geändert und er- c) In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz das Wort
gänzt: ,,oder" nach den Worten „des Angestellten-
a) In Satz 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: versicherungsgesetzes" durch ein Komma er-
setzt und nach den Worten „des Reichsknapp-
„5. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher schaftsgesetzes" die Worte „oder des Hand-
Genossenschaften, Diakonissen, Schwe-
werkerversicherungsgesetzes" eingefügt.
stern vom Deutschen Roten Kreuz und
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften d) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-
während der Zeit ihrer Ausbildung, die setzt:
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
„ Uber den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9 nicht bezieht. Nach bindender Be~illigung
entscheidet der Träger der Rentenversiche- eines Altersruhegeldes oder eines Knapp-
rung der Arbeiter, in dessen Bezirk der An- schaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Absatz 1
tragsteller oder die antragstellende Stelle auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des
ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Die Versiche- Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhe-
rungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit geldes.
dem Beginn des Kalendermonats, in dem der (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem
Antrag gestellt wird, frühestens jedoch mit Versicherten die Wahl zwischen der Renten-
dem Kalendermonat, in dem die Vorausset- versicherung der Arbeiter und der Renten-
zungen für die Versicherung erfüllt sind; sie versicherung der Angestellten frei. Hat der
endet mit Ablauf des Monats, in dem die Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so
Voraussetzungen für die Versicherung ent- kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Ver-
fallen." sicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt
3. § 1232 Abs. 5 erhält folgende Fassung: einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Ver-
sicherten zuletzt Beiträge zur knappschaft-
"(5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder geist- lichen Rentenversicherung entrichtet, so gel-
licher Genossenschaften, Diakonissen, Schwe- ten sie für die Anwendung des Satzes 2 als
stern vom Deutschen Roten Kreuz und Ange- in dem Zweig der gesetzlichen Rentenver-
hörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Ge- sicherung entrichtet, in dem der Versicherte
meinschaft aus, so sind sie für die Zeit ihrer Mit- zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht
gliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus der knappschaftlichen Rentenversicherung
anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fach- angehört hätte."
schul- oder Hochschulausbildung der Versiche-
rungspflicht nicht unterlagen oder nach § 1231 5. a) Die Uberschrift vor § 1234 „2. Höherversiche-
Abs. 3 befreit waren, nachzuversichern." rung" wird gestrichen.
b) In § 1234 werden die Worte „zur Weiterver-
4. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Ver- sicherung" ersetzt durch die Worte „zur frei-
sicherung" wird die Uberschrift "1. Weiter- willigen Versicherung".
versicherung" gestrichen.
b) § 1233 erhält folgende Fassung: 6., In § 1247 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,§ 1233 „Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige
(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch Erwerbstätigkeit ausübt."
nach dem Angestelltenversicherungsgesetz,
dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem 7. § 1248 erhält folgende Fassung:
Handwerkerversicherungsgesetz versiche- .. § 1248
rungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder (1) Altersruhegeld erhb.lt auf Antrag der Ver-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich sicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat
dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und in
Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschädig-
Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deut- ter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigten-
sche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des gesetzes oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder
Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ge- erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist, wenn die
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.
(1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der
§ 1229, § 6 des Angestelltenversicherungsge- Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet,
setzes, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat
versicherungsfrei oder die nach den §§ 1230 und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens
und 1231 sowie den §§ 7 und 8 des An- zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten
gestelltenversicherungsgesetzes, § 32 des eineinhalb Jahre arbeitslos ist.
Reichsknappschaftsgesetzes von der Ver- (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die
sicherungspflicht befreit sind, nur, wenn sie Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet
für sechzig Kalendermonate Beiträge ent- und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt
richtet haben. hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versiche- .überwiegend eine rentenversicherungspflichtige
rung kann während einer Berufsunfähigkeit Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Ab-
für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. sätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Voll-
(2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für endung des 65. Lebensjahres im Laufe eines
ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Ver- jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn
sicherung nach den Absätzen 1 und la nur eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch
zulässig, wenn der Versicherte ein Alters- bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkom-
ruhegeld aus der Rentenversicherung der Ar- men ausüben, das ein Achtel der für Jahres-
beiter oder der Rentenversicherung der An- bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze
gestellten oder ein Knappschaftsruhegeld aus (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Alters-
der knappschaftlichen Rentenversicherung ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1967
in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1 nach Beendigung einer Ausbildung infolge
maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar- eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder
beitseinkommen erreicht, das den Rahmen des gestorben ist und in den dem Versicherungs-
Satzes 1 überschreitet. fall vorausgegangenen vierundzwanzig Ka-
(5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte, lendermonaten mindestens für sechs Kalen-
der das 65. Lebensjahr vollendet und die Warte- dermonate Beiträge auf Grund einer ver-
zeit nach Absatz 7 Satz.2 erfüllt hat. sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tä-
tigkeit entrichtet hat."
(6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein
späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 10. § 1254 wird wie folgt geändert und ergänzt:
bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-
lung der Voraussetzungen maßgebend sein soll. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
(7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach .,(la) Hat der Versicherte die Voraussetzun-
Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrech- gen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1
nungsfähige Versicherungsjahre, in denen min- oder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag
destens eine Versicherungszeit von einhundert- seines Altersruhegeldes ohne Steigerungs-
achtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurück- beträge aus Beiträgen der Höherversicherung
gelegt sind. Die Wartezeit für das Altersruhegeld und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalender-
nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt, wenn monat, für den er nach Erfüllung der Voraus-
eine Versicherungszeit von einhundertachtzig setzungen für Zeiten zwischen der Voll-
Kalendermonaten zurückgelegt ist. Für das Al- endung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf
tersruhegeld aus Beiträgen der Höherversiche- des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr
rung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erfor- vollendet, das Altersruhegeld nicht in An-
derlich. spruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert.
(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente Die Erhöhung wird bei der Berechnung des
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt,
unfähigkeit nicht gewährt." daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähi-
gen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1
8. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom
Punkt nach dem Wort „hatte" gestrichen und Hundert der von dem Versicherten an Bei-
das Wort „oder" eingefügt sowie danach ange- trags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurück.geleg-
fügt: ten Kalendermonate als zusätzliche Kalender-
monate angerechnet werden, wobei deren Ge-
„c) eine versicherungspflichtige Beschäftigung samtzahl auf volle Kalendermonate nach oben
oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buch- aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalender-
staben a und b genannten Frist von drei monate werden bei Anwendung von Vor-
Jahren aufgenommen worden ist und die schriften, nach denen eine Leistung von einer
Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Ver-
Versicherung bis zum Kalendermonat, in sicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt.
dem der Versicherungsfall eingetreten ist, Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicher-
mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter ten, die bereits ein Alt~rsruhegeld oder nach
sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine ren- Vollendung des 63. Lebensjahres Rente
tenversicherungspflichtige Beschäftigung wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der higkeit bezogen haben."
Kalendermonat des Eintritts in die Versiche-
rung und der Kalendermonat, in dem der b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,
Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mit- "(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente we-
gezählt, jedoch die hierfür entrichteten gen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-
Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der An- unfähigkeit die Voraussetzungen für ein Al-
zahl der Kalendermonate vom Eintritt in die tersruhegeld, so ist die Rente im Falle des
Versicherung bis zum Eintritt des Versiche- § 1248 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht
rungsfalles bleiben die auf die Zeit nach etwas anderes bestimmt, von Amts wegen,
Eintritt in die Versicherung entfallenden in den Fällen des § 1248 Abs. 1 bis 3 auf An-
Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 trag in das Altersruhegeld umzuwandeln.
Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit § 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entspre-
nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterrentenver- chend."
sicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zei-
ten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, 11. In § 1255 Abs. 5 werden die Worte "zur Weiter-
auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 versicherung" durch die Worte „zur freiwilligen
Abs. 3 nicht erfüllt sind." Versicherung" ersetzt.
9. § 1252 wird wie folgt geändert und ergänzt: 12. § 1258 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt
"(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der jeder Monat davon ein Zwölftel Versiche-
Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren rungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versiehe-
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
rungsjahre ist in eine Dezimalzahl umzurech- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
nen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt ent- ,, (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der
sprechend." wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der
b) Absatz 3 wird gestrichen. Produktivität, den Veränderungen des Volks-
einkommens je Erwerbstätigen sowie der
Sicherung eines stabilen Rentenniveaus
13. § 1259 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld,
Anschluß daran oder nach Beendigung einer das nach vierzig Versicherungsjahren bei
an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder einer für den Versicherten maßgebenden
Hochschulausbildung anschließende Ersatz- Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1)
zeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf von 100 vom Hundert in dem jeweiligen
Jahren eine versicherungspflichtige Beschäf- Kalenderjahr 50 vom Hundert des für das-
tigung oder Tätigkeit aufgenommen worden selbe Jahr nach § 1383 vorausgeschätz-
ist," gestrichen. ten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsent-
gelts aller Versicherten der Rentenversiche-
b) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt: rungen der Arbeiter und Angestellten ohne
„Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richt-
Nr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Num- satz für die Höhe des Rentenniveaus darf
mern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Be- vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf
trieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehe- Prozentpunkte unterschritten werden (untere
gatten oder eines Verwandten ersten Grades Schw ankungsgrenze)."
keine Personen beschäftigen, die wegen die-
ser Beschäftigung rentenversicherungspflich- 17. In § 1273 wird das Wort „März" durch das Wort
tig sind. Der Bundesminister für Arbeit und ,,Oktober" ersetzt.
Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates Verwaltungsvorschriften dar- 18. In § 1278 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oder
über, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuwei- nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet"
sen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Num- ersetzt durch die Worte „oder nach dem Beginn
mer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selb- des Altersruhegeldes ereignet".
ständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
19. § 1290 wird wie folgt geändert:
14. § 1265 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet
Satz 1 auch dann Anwendung, „Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 bis 3 ist
vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in
1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, je-
der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse doch vom Beginn des Antragsmonats an,
des Versicherten oder wegen der Erträgnisse
wenn der Antrag später als drei Monate
der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätig-
nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt
keit nicht bestanden hat und
wird."
2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung
der Ehe mindestens ein waisenrentenberech- ,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der
tigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebens- Rente kann nur vom Beginn des Antrags-
jahr vollendet hatte und monats an v:erlangt werden. Dies gilt nicht,
3. solange sie berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) wenn ein Empfänger von Rente wegen Be-
oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-
mindestens ein waisenrentenberechtigtes keit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger
Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr von Rente nach § 1268 Abs. 1 das 45. Lebens-
vollendet hat." jahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld nach
§ 1248 Abs. 4 weggefallen und endet die Be-
15. § 1268 Abs. 5 erhält folgende Fassung: schäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das
Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem
,, (5) Für die ersten drei Monate wird der Ersten des auf das Ende der Beschäftigung
Witwe oder dem Witwer die Rente nach den oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats
Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Ver- wiedergewährt, und zwar mindestens in
sicherten ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der
Höhe des Betrags, der sich bei ununterbro-
die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berech-
chener Zahlung des Altersruhegeldes er-
nen ist, mindestens jedoch die Rente ohne Kin-
geben würde."
derzuschuß, die dem Versicherten im Zeitpunkt
seines Todes zustand." c) Absatz 5 wird gestrichen.
16. § 1272 wird wie folgt geändert und ergänzt: 20. § 1291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ren- a) In Absatz 2 werden die Worte „ohne alleini-
ten" die Worte „alljährlich zum 1. Juli" ein- ges oder überwiegendes Verschulden der
gefügt. Witwe oder des Witwers" gestrichen.
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1969
b) In Absatz 4 werden die Worte „letzter Satz" 25. Nach § 1324 wird folgender § 1325 eingefügt.
durch die Worte „Satz 4" ersetzt.
,,§ 1325
21. § 1295 erhält folgende Fassung: (1) Dem Träger der Rentenversicherung ob-
liegt es, Versicherten Auskunft über die bisher
,,§ 1295 erworbene Rentenanwartschaft nach Maßgabe
Anspruch auf Versicherten- und Hinterblie- der Absätze 2 bis 4 zu erteilen.
benenrenten aus Beiträgen der Höherversiche- (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll-
rung besteht nur neben einem Anspruch auf endet haben, ist auf Antrag AuskunJt über die
entsprechende Renten aus anderen Beiträgen. Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld zu
Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft kann
Versicherungsträger den Versicherten oder den auf die dem Versicherungsträger vorliegenden
Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich Versicherungsunterlagen beschränkt werden.
aus den Beiträgen der Höherversicherung er-
gebenden Leistungen entsprechenden Kapital (3) Für die übrigen Versicherten haben die
abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte Versicherungsträger spätestens bis zum 31. De-
gegenüber dem Versicherungsträger die Abfin- zember 1979 den Inhalt der ihnen vorlieger1den
dung ablehnt. Der Versicherungsträger hat den Versicherungsunterlagen maschinell zu spei-
Versicherten auf die Folgen der Abfindung hin- chern. Sie haben den Versicherten eine Auf-
zuweisen. Die Berechnung des Kapitalwertes stellung über den Inhalt der Versicherungs-
bestimmt der Bundesminister für Arbeit und unterlagen zu übersenden und darauf hinzu-
Sozialordnung durch Rechtsverordnung." wirken, daß alle für die Rentenberechnung
erforderlichen Angaben gesammelt und gespei-
chert werden.
22. § 1303 wird wie folgt geändert:
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
„Entfällt die Versicherungspflicht in allen stimmung des Bundesrates
Zweigen der gesetzlichen Rentenversiche- a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten
rung, ohne daß das Recht zur freiwilligen einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3
Versicherung besteht, oder endet die Berech- Satz 1 genannten bestimmen und für die
tigung zur freiwilligen Versicherung aus Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen
einem anderen Grunde als dem Entstehen setzen,
einer Versicherungspflicht in einem Zweig b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften
der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist über bisher erworbene Rentenanwartschaf-
dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der ten auch auf nicht in Absatz 2 genannte Ver-
für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun- sicherte erstrecken,
desgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948
c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun-
im Land Berlin und für die Zeit nach dem
gen über die Höhe der Rentenanwartschaft
19. November 1947 im Saarland entrichteten
bestimmen und
Beiträge zu erstatten."
d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhande-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: nen Versicherungsunterlagen die Mitteilung
über die Höhe der Rentenanwartschaft bin-
,. (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und dend sein soll.
den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinter-
bliebenenrente wegen nicht erfüllter Warte- (5) § 1324 bleibt unberührt."
zeit nicht gegeben ist."
26. In § 1383 Abs. 1 werden nach den Worten „die
23. § 1309 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Ausgaben" die Worte ,, , das Rentenniveau im
Sinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2" angefügt.
,,(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden
die in den in § 1308 genannten Zweigen der
Rentenversicherung zurückgelegten Versiche- 27. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt:
rungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-
Falle des § 1248 Abs. 7 Satz 1 auch die anrech- sung:
nungsfähigen Versicherungsjahre zusammenge- ,,b) bei versicherungspflichtigen Se_lbständi-
rechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit ent- gen (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 9)
fallen. Für die Wartezeit der Bergmannsrente das Bruttoarbeitseinkommen aus der die
und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Versicherung begründenden Tätigkeit."
Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
werden nur Versicherungszeiten der knapp- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a
schaftlichen Rentenversicherung angerechnet." eingefügt:
11 (3 a)• Bei versicherungspflichtigen Arbeit-
nehmern, die ehrenamtlich tätig sind und
24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt
deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt-
E. folgende Uberschrift:
lichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch
,,E. Aufklärung und Auskunft" der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat-
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
sächlich erziell.en Entgelt und dem Entgelt, b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
der ohne die ehrem1mtliche Tätigkeit erzielt „Einer Eintragung in die Versicherungskarte
worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im bedarf es nicht."
Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der
Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean- 32. In § 1400 Abs. 2 werden nach der Klammer
tragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tat- ,, (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mit-
sächliche Entgelt. zusammen mit dem Un- gliederklasse)" die Worte „einschließlich eines
terschiedsbetrag die Beitragsbemessungs- Betrages nach § 1385 Abs. 3 a" eingefügt.
grenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche
Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine 33. § 1401 wird wie folgt ergänzt:
ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein a.) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
Land, eine Gemeinde oder eine andere Kör- angefügt:
perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- „Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu
lichen Rechts, für einen Gemeindeverband einem Zeitpunkt, an den anschließend Al••
oder einen anderen öffentlich-rechtlichen tersruhegeld beantragt wird, so hat der Ar-
Verband, für einen Verband von Trägern beitgeber auf Verlangen des Versicherten
der Sozialversicherung, für eine Partei, eine die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis
Gewerkschaft oder für eine Einrichtung der zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses
freien Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 bis zu drei Monaten im voraus auszustellen.
gelten für Hausgewerbetreibende und Heim- Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten
arbeiter im Sinne des § 1227 Abs. 1 Satz 1 der letzten sechs Monate voraussichtlichen
Nr. 3 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 Entgelt einzutragen. Für die Rentenberech-
kann nur für laufende und künftige Lohn- nung ist ein von der Eintragung abweichen-
abrechnungszeiträume gestellt werden." des Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die
Beitragsberechnung nach § 1385 Abs. 3 bleibt
c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c
von der Entgeltsbescheinigung nach Satz 2
folgende Fassung und es wird folgender
unberührt."
Buchstabe f eingefügt:
b) In Absatz 2 Nr. 2. werden die Worte „ein-
„ b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 schließlich eines Betrages nach § 1385
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 von dem Ver- Abs. 3 a," angefügt.
sicherten allein,
c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 34. § 1402 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 von dem Versicherten
a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze
und der Genossenschaft oder Gemein-
3 und 4 ersetzt:
schaft, welcher er angehört, je zur Hälfte,
,,Für Ausbildungszeiten ist der Nachversiche-
f) für den Arbeitsentgelt oder das Arbeits-
rung mindestens ein Monatsentgelt von 150
einkommen nach Absatz 3 a vom Ver- Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten nach
sicherten." dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe
eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils
28. In§ 1387 wird folgender Absatz 3 angefügt: für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes-
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- sungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen
ordnung kann . durch Rechtsverordnung mit ist die Nachversicherung mindestens nach
Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung an einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark,
die Entwicklung der Buchungsverfahren an für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 je-
Stelle der Beitragsberechnung nach Beitrags- doch in Höhe eine Fünftels der in diesen
klassen eine stufenlose Berechnungsweise zu- Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden
lassen oder vorschreiben." Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen."
29. In § 1388 Abs. l werden die Worte „die Weiter- b) In Absatz 3 .werden folgende Sätze 2 und 3
versicherung" ersetzt durch die Worte „die frei- angefügt:
willige Versicherung". „Bei einer Nachversicherung nach § 1232
Abs. 5 gelten freiwillige Beiträge, die für
30. In § 1396 Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange- Zeiten der Nachversicherung mindestens in
fügt: einer den Nachversicherungsbeiträgen ent-
„Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach sprechenden Höhe durch die Gemeinschaft
§ 1385 Abs. 3 a." getragen worden sind, als nachentrichtete
Beiträge. Niedrigere freiwillige Beiträge sind
31. § 1397 wird wie folgt ergänzt: so zusammenzulegen, daß die den jeweils
nachzuentrichtenden Beiträgen entsprechende
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a Höhe erreicht wird; ein Restbetrag gilt als
eingefügt: Monatsbeitrag der Beitragsklasse, deren
,,(4 a) Der Versicherte muß sich den Beitrag Beitragshöhe dieser Betrag am nächsten
nach § 1385 Abs. 3 a von seinem Barlohn kommt."
abziehen lassen. Dbersteigt der Beitrag den
Anspruch des Versicherten auf Barlohn, so 35. In § 1405 Abs. 1 werden nach dem Wort „zu-
hat der Arbeitgeber insoweit gegen den gelassen" die Worte „oder vorgeschrieben"
Versicherten einen Erstattungsanspruch." eingefügt.
Nr. l 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1971
36. Nach § 1405 wird folgender § 1405 a eingefügt: ,, 11. alle Personen, die nicht nach den Num-
,,§ 1405 a mern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und 4 der Reichsversicherungsordnung
(1) Für Versicherte nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 oder dem Handwerkerversicherungs-
Nr. 9 gilt § 1405 entsprechend. Die Beiträge für gesetz versicherungspflichtig sind und
ein Kalenderjahr sind spi:itestens bis zum Ende nicht nur vorübergehend im Geltungs-
des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, bereich dieses Gesetzes eine selbstän-
zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten dige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn
sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht Aufnahme der selbständigen Erwerbs-
vorliegen. tätigkeit oder dem Ende der Versiche-
(2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis rungspflicht die Versicherung beantra-
zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stel- gen und entweder noch keinen wirk-
lung des Antrags auf Versicherungspflicht Bei- samen Beitrag zu einem Zweig der
träge nur für jeden zweiten Monat zu entrich- gesetzlichen Rentenversicherung oder
ten." den letzten wirksamen Beitrag zur An-
gestelltenversicherung oder zur knapp-
37. § 1407 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Rentenversicherung gelei-
In Absatz 1 werden die Worte „für die Weiter- stet haben."
versicherung" ersetzt durch die Worte „für die
c) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort
2 und 3 ersetzt:
,,zugelassen" die Worte „oder vorgeschrieben"
eingefügt. „Uber den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10
und 11 entscheidet die Bundesversicherungs-
38. In § 1422 wird das Wort „ Weiterversicherung" anstalt für Angestellte. Die Versicherungs-
ersetzt durch die Worte „freiwillige Versiche- pflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem
rung". Beginn des Kalendermonats, in dem der An-
39. § 1425 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: trag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
,, (1) Der Träger der Rentenversicherung ist
für die Versicherung erfüllt sind; sie endet
zuständig
mit Ablauf des Monats, in dem die Voraus-
1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Bei- setzungen für die Versicherung entfallen. 11
träge (§ 1303),
2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter 3. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Beiträge (§ 1424 Abs. 1 und 2), soweit sie
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
von ihm beanstandet werden."
11 (5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder
geistlicher Genossenschaften, Diakonissen,
§ 2 Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus
ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die
Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemein-
folgt geändert und ergänzt: schaft, in der sie aus anderen Gründen als
1. In § 1 werden das Wort „und" nach dem Wort wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hoch-
,,Versicherter" durch ein Komma ersetzt und un- schulausbildung der Versicherungspflicht
ter Streichung des Punktes die Worte „sowie nicht unterlagen oder nach § 8 Abs. 3 befreit
die Aufklärung und Auskunft an Versicherte waren, nachzuversichern."
und Rentner." angefügt. b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn im Falle des § 124
2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Abs. 6 a gegen die Versicherungs- oder Ver-
a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: sorgungseinrichtung ein Anspruch auf Hin-
11
„7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher terbliebenenversorgung gegeben wäre.
Genossenschaften, Diakonissen, Schwe-
stern vom Deutschen Roten Kreuz und 4. a) In dem Unterabschnitt „II. Freiwillige Ver-
Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sicherung" wird die Uberschrift „1. Weiter-
während der Zeit ihrer Ausbildung, die versicherung" gestrichen.
nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschul-
ausbildung ist, oder während ihrer Tä- b) § 10 erhält folgende Fassung:
tigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie ,,§ 10
persönlich neben dem freien Unterhalt
(1) Wer weder nach diesem Gesetz noch
Barbezüge von mehr als einem Achtel
nach der Reichsversicherungsordnung, dem
der für Monatsbezüge geltenden Bei-
Reichsknappschaftsgesetz oder dem Hand-
tragsbemessungsgrenze monatlich erhal--
werkerversicherungsgesetz versicherungs-
ten,".
pflichtig ist und seinen Wohnsitz oder ge-
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 ein- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
gefügt: dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und
Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deut- in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschä-
sche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des digter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigten-
Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder ge- gesetzes oder berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist, wenn die
Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist.
(1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach
§ 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung, (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch
§ 31 des Reichsknappschaftsgesetzes ver- der Versicherte, der das 60. Lebensjahr voll-
sicherungsfrei oder die nach den §§ 7 und 8 endet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 er-
sowie den §§ 1230 und 1231 der Reichsver- füllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von
sicherungsordnung, § 32 des Reichsknapp- mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb
schaftsgesetzes von der Versicherungspflicht der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist.
befreit sind nur, wenn sie für sechzig Kalen- (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die
dermonate Beiträge entrichtet haben. Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet
(2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versiche- und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt
rung kann während einer Berufsunfähigkeit hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren
oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrech- überwiegend eine rentenversicherungspflichtige
nung für einen späteren Versicherungsfall Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat.
erfolgen. (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Ab-
(2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für sätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Voll-
ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Ver- endung des 65. Lebensjahres im laufe eines
sicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn
zulässig, wenn der Versicherte ein Alters- eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch
ruhegeld aus der Rentenversicherung der bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkom-
Angestellten oder der Rentenversicherung men ausüben, das ein Achtel der für Jahres-
der Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld bezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze
aus der knappschaftlichen Rentenversiche- (§ 112 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Alters-
rung nicht bezieht. Nach bindender Bewilli- ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,
gung eines Altersruhegeldes oder eines in dem der Versicherte im laufe des nach Satz 1
Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Ab- maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar-
satz 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn beitseinkommen erreicht, das den Rahmen des
des Altersruhegeldes oder des Knappschafts- Satzes 1 überschreitet.
ruhegeldes. (5) Altersruhegeld erhält auch der Versi-
(3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem cherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die
Versicherten die Wahl zwischen der Renten- Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat.
versicherung der Arbeiter und der Renten- (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein
versicherung der Angestellten frei. Hat der späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1
Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-
kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Ver- lung der Voraussetzungen maßgebend sein soll.
sicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt (7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach
einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig an-
Versicherten zuletzt Beiträge zur knapp~ rechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen
schaftlichen Rentenversicherung entrichtet, mindestens eine Versicherungszeit von einhun-
so gelten sie für die Anwendung des Sat- dertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zu-
zes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen rückgelegt sind. Die Wartezeit für das Alters-
Rentenversicherung entrichtet, in dem der ruhegeld nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt,
Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn eine Versicherungszeit von einhundert-
wenn er nicht der knappschaftlichen Renten.- achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. Für
versicherung angehört hätte." das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherver-
sicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht
5. a) Die Uberschrift vor § 11 „2. Höherversiche-
erforderlich.
rung" wird gestrichen.
(8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente
b) In § 11 werden die Worte „zur Weiterver- wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-
sicherung" ersetzt durch die Worte „zur frei- unfähigkeit nicht gewährt."
willigen Versicherung".
8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt
6. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: nach dem Wort „hatte" gestrichen und das Wort
,,Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbstän- ,,oder" eingefügt sowie danach angefügt:
dige Erwerbstätigkeit ausübt."
,,c) eine rentenversicherungspflichtige Beschäf-
7. § 25 erhält folgende Fassung: tigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in
den Buchstaben a und b genannten Frist
,,§ 25 von drei Jahren aufgenommen worden ist
(1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Ver- und die Zeit vom Kalendermonat des Ein-
sicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat tritts in die Versicherung bis zum Kalender-
Nr.112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1973
mona 1, in clem der Versicherungsfall einge- sichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Ver-
treten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch sicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder
nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente
für eine rentenversicherungspflichtige Be- wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsun-
schäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hier- fähigkeit bezogen haben."
bei werden der Kalendermonat des Eintritts
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
in die Versicherung und der Kalendermonat,
in dem der Versicherungsfall eingetreten ,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente
ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür ent- wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Er-
r.ichteten Pflichtbeitri:i9e. Bei der Ermittlung werbsunfähigkeit die Voraussetzungen für
der .Anzahl cler Kalendermonate vom Ein- ein Altersruhegeld, so ist die Rente im
tritt in die Versicherung bis zum Eintritt Falle des § 25 Abs. 5, sofern der Versicherte
des Versicherungsfolies bleiben die auf die nicht etwas anderes bestimmt, von Amts
Zeit nach Eintritt in die Versicherung ent- wegen, in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3
fallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach auf Antrag in das Altersruhegeld umzu-
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Aus- wandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt ent-
fallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten- sprechend."
versi ehe rungs-Neun~ge Iungsgesetzes und
Zeiten eines Rentenbezuges unberücksich- 1 l. In § 32 Abs. 5 werden die Worte „zur Weiter-
tigt, auch wenn die Voraussetzungen des versicherung" durch die Worte „zur freiwilligen
§ 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." Versicherung" ersetzt.
12. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt:
9. § 29 wird w.ie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Der bisherige Satz wird Absatz l.
,,Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so er-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gibt jeder Monat davon ein Zwölftel Ver-
,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Ver-
der Versicherte vor Ablauf von sechs Jah- sicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl um-
ren nach Beendigung einer Ausbildung in- zurechnen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2
folge eines Unfalls erwerbsunfähig gewor- gilt entsprechend."
den oder gestorben ist und in den dem Ver-
sicherungsfall vorausgegangenen vierund- b) Absatz 3 wird gestrichen.
zwanzig Kalendermonaten mindestens für
sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund 13. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „wenn im
oder Tätigkeit entrichtet hat." Anschluß daran oder nach Beendigung einer
an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder
10. § 31 wird wie folgt geändert: und ergänzt: Hochschulausbildung anschließende Ersatz-
a) Nach Absatz I wird folgender Absatz 1 a ein- zeit im Sinne des § 28 innerhalb von fünf
gefügt: Jahren eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung oder Tätigkeit aufgenommen worden
,, (1 a) Hat der Versicherte die Voraussetzun-
ist, gestrichen.
11
gen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. l
oder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag b) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt:
seines Altersruhegeldes ohne Steigerungs- „Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt
beträge aus Beiträgen der Höherversiche- eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2
rung und ohne Kinderzuschuß für jeden Ka.- nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Aus-
lendermonat, für den er nach Erfüllung der nahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder
Von1ussetzungen für Zeiten zwischen der eines Verwandten ersten Grades keine Per-
Vollendung des 63. Lebensjahres und dem sonen beschäftigen, die wegen dieser Be-
Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebens- schäftigung rentenversicherungspflichtig sind.
jahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hun- ordnung erläßt mit Zustimmung des Bundes-
dert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung rates Verwaltungsvorschriften darüber, wie
des Altersruhegeldes in der Weise berück- die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Ar-
sichtigt, daß bei der Ermittlung der anrech- beitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt
nungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nicht vor, solange noch eine selbständige Er-
nach Satz 1 zusc:hlagsfähigen Kalendermonat werbstätigkeit ausgeübt wird. 11
0,4 vom Hundert der von dem Versicherten
an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zu- 14. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung:
rückgelegten Kalendermonate als zusätzliche
„Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet
Kalendermonate angerechnet werden, wobei
Satz 1 auch dann Anwendung,
deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate
nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der
Kalendermonate werden bei Anwendung von Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des
Vorschriften, nach denen eine Leistung von Versicherten oder wegen der Erträgnisse der
einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit
Versicherungsjahre abhängt, nicht berück- nicht bestanden hat und
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung ,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der
der Ehe mindestens ein waisenrentenberech- Rente kann nur vom Beginn des Antrags-
tigles Kind zu erziehen oder das 45. Lebens- monats an verlangt werden. Dies gilt nicht,
jahr vollendet hatte und wenn ein Empfäng'er von Rente wegen Be-
3. solange sie berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-
erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist oder min- keit das 65. Lebensjahr oder ein Empfän-
destens ein waisenrentenberechtigtes Kind ger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Le-
erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr bensjahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld
vollendet hat." nach § 25 Abs. 4 weggefallen und endet die
Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird
das Altersruhegeld auf Antrag bereits mit
15. § 45 Abs. 5 erhält folgende Fassung: dem Ersten des auf das Ende der Beschäfti-
,,(5) Für die ersten drei Monate wird derWitwe gung oder Tätigkeit folgenden Kalendermo-
oder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1 nats wiedergewährt, und zwar mindestens in
bis 4 in Höhe der Rente des Versicherten ohne Höhe des Betrages, der sich bei ununterbro-
Kinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach chener Zahlung des Altersruhegeldes er-
den Absätzen l bis 3 zu berechnen ist, min- geben würde."
destens jedoch die Rente ohne Kinderzuschuß,
die dem Versicherlen im Zeitpunkt seines Todes c) Absatz 5 wird gestrichen.
zustand."
20. § 68 wird wie folgt geändert:
16. § 49 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 werden die Worte „ohne allei-
a) In Absatz l werden nach dem Wort „Renten" niges oder überwiegendes Verschulden der
die Worte „alljährlich zum 1. Juli" eingefügt. Witwe oder des Witwers" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 4 werden die Worte „letzter Satz"
durch die Worte „Satz 4" ersetzt.
,, (2) Die Anpassung hat der Entwicklung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der
Produktivität, den Veränderungen des Volks- 21. § 72 erhält folgende Fassung:
einkommens je Erwerbstätigen sowie der
,,§ 72
Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rech-
nung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Anspruch auf Versicherten- und Hinterblie-
Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das benenrenten aus Beiträgen der Höherversiche-
nach vierzig Versicherungsjahren bei einer rung besteht nur neben einem Anspruch auf
für den Versicherten maßgebenden Renten- entsprechende Renten aus anderen Beiträgen.
bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1) von 100 Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der Ver-
vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr sicherungsträger den Versicherten oder den
50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich
§ 110 vorausgeschätzten durchschnittlichen aus den Beiträgen der Höherversicherung er-
Brutto j ahresarbeitsentgelts aller Versicher- gebenden Leistungen entsprechenden Kapital
ten der Rentenversicherungen der Arbeiter abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte
und der Angestellten ohne Lehrlinge und An- gegenüber dem Versicherungsträger die Ab-
lernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe findung ablehnt. Der Versicherungsträger hat
des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um den Versicherten auf die Folgen der Abfindung
nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschrit- hinzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwer-
ten werden (untere Schwankungsgrenze)." tes bestimmt der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung durch Rechtsverordnung."
17. In § 50 wird das Wort „März" durch das Wort
,,Oktober" ersetzt. 22. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
18. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oder
nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet" „Entfällt die Versicherungspflicht in allen
ersetzt durch die Worte „oder nach dem Beginn Zweigen der gesetzlichen Rentenversiche-
des Altersruhegeldes ereignet". rung, ohne daß das Recht zur freiwilligen
Versicherung besteht, oder endet die Berech-
tigung zur freiwilligen Versicherung aus
19. § 67 wird wie folgt geändert:
einem anderen Grunde als dem Entstehen
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: einer Versicherungspflicht in einem Zweig
„Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 bis 3 ist der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist
vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der
dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, je- für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun-
doch vom Beginn des Antragsmonats an, desgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948
wenn der Antrag später als drei Monate im Land Berlin und für die Zeit nach dem
nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt 19. November 1947 im Saarland entrichteten
wird." Beiträge zu erstatten."
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1975
b) Absatz 3 erhi:Ht folgende Fassung: d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhan-
11 (3) Absutz 2 gilt auch für die Witwe und denen Versicherungsunterlagen die Mittei-
den Witwer, wenn der Anspruch auf Hin- lung über die Höhe der Rentenanwartschaft
terbliebenenrente wegen nicht erfüllter bindend sein soll.
Wartezeit nicht gegeben ist." (5) § 103 bleibt unberührt."
26. In § 110 Abs. 1 werden nach den Worten die II
23. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Ausgaben" die Worte ,, , das Rentenniveau im
„ (l) Für die Erfüllung der Wartezeit werden Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2" angefügt.
die in den in § 87 genannten Zweigen der Ren-
tenversicherung zurückgelegten Versicherungs- 27. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:
zeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-
des § 25 Abs. 7 Satz l auch die anrechnungs- sung:
fähigen Versicherungsjahre zusammengerech- ,, b) bei versicherungspflichtigen Selbständi-
net, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. gen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und 11) das
Für die Wartezeit der Bergmannsrente und des Bruttoarbeitseinkommen aus der die
Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Versicherung begründenden Tätigkeit."
des Reichsknappschaftsgesetzes werden nur b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a
Versicherungszeiten der knappschaftlichen Ren- eingefügt:
tenversicherung angerechnet."
11 (3 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeit-
nehmern, die ehrenamtlich tätig sind und
24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt-
E. folgende Uberschrift: lichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch
,,E. Aufklärung und Auskunft" der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat-
sächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt,
25. Nach§ 103 wird folgender§ 104 eingefügt: der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt
worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im
,,§ 104 Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der
(1) Der Bundesversicherungsanstalt für Ange- Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean-
stellte obliegt es, Versicherten Auskunft über tragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tat-
die bisher erworbene Rentenanwartschaft nach sächliche Entgelt zusammen mit dem Unter-
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen. schiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze
nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit
(2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll- im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche
endet haben, ist auf Antrag Auskunft über Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Ge-
die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld meinde oder eine andere Körperschaft, An-
zu erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
kann auf die dem Versicherungsträger vorlie- für einen Gemeindeverband oder einen an-
genden Versicherungsunterlagen beschränkt deren öffentlich-rechtlichen Verband, für
werden. einen Verband von Trägern der Sozialver-
(3) Für die übrigen Versicherten hat die Bun- sicherung, für eine Partei, eine Gewerk-
desversicherungsanstalt für Angestellte spä- schaft oder für eine Einrichtung der freien
testens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 gelten
der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2
maschinell zu speichern. Sie hat den Versicher- Abs. 1 Nr. 3 bis 6) entsprechend. Der Antrag
ten eine Aufstellung über den Inhalt der Ver- nach Satz 1 kann nur für laufende und künf-
sicherungsunterlagen zu übersenden und darauf tige Lohnabrechnungszeiträume gestellt wer-
hinzuwirken, daß alle für die Rentenberech- den."
nung erforderlichen Angaben gesammelt und c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c
gespeichert werden. folgende Fassung und es wird folgender
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Buchstabe g eingefügt:
ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu- „b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3
stimmung des Bundesrates bis 6 und 11 von den Versicherten allein,
c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1
a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten
Nr. 7 von dem Versicherten und der Ge-
einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3
nossenschaft oder Gemeinschaft, welcher
Satz 1 genannten bestimmen und für die
Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen er angehört, je zur Hälfte,
setzen, g) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3 a
vom Versicherten."
b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften
über bisher erworbene Rentenanwartschaf- 28. In § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ten auch auf nicht in Absatz 2 genannte Ver- (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
11
sicherte erstrecken, ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun- stimmung des Bundesrates zur Anpassung an
gen über die Höhe der Rentenanwartschaft die Entwicklung der Buchungsverfahren an
bestimmen und Stelle der Beitragsberechnung nach Beitragsklas-
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
sen eine stufenlose Berechnungsweise zulassen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden
oder vorschreiben. 11
Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen."
29. In § 115 Abs. l werden die Worte „die Weiter- b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3
versicherung" ersetzt durch die Worte „die frei- angefügt:
willige Versicherung 11. „Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 5
gelten freiwillige Beiträge, die für Zeiten der
30. In § 118 Abs. 1 wird fo I gender Salz 3 angefügt: Nachversicherung mindestens in einer den
„Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach § 112 N achversi cherungs bei trägen entsprechenden
Abs. 3 a." Höhe durch die Gemeinschaft getragen wor-
den sind, als nachentrichtete Beiträge. Nied-
31. § 119 wird wie folgt ergdnzt: rigere freiwillige Beiträge sind so zusam-
menzulegen, daß die den jeweils nachzuent-
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein- richtenden Beiträgen entsprechende Höhe er-
gefügt:
reicht wird; ein Restbetrag gilt als Monats-
,,(4 a) Der Versicherte muß sich den Bei- beitrag der Beitragsklasse, deren Beitrags-
trag nach § 112 Abs. 3 a von seinem Barge- höhe dieser Betrag am ,nächsten kommt."
halt abziehen lassen. Ubersteigt der Beitrag
den Anspruch des Versicherten auf Barge- c) Nach Absatz 6 werden folgende Abätze 6 a
halt, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen und 6 b eingefügt:
den Versicherten einen Erstattungsanspruch." ,, (6 a) Bei Personen, die innerhalb eines
Jahres nach dem Ausscheiden auf Grund
b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: einer durch Gesetz angeordneten oder auf
„Einer Eintragung in die Versicherungskarte Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder
bedarf es nicht." einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufs-
32. In § 122 Abs. 2 werden nach der Klammer gruppe werden oder während der versiche-
,, (wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mit- rungsfreien Beschäftigung bis zum Ausschei-
gliederklasse)" die Worte „einschließlich eines den Mitglieder einer solchen Versicherungs-
Betrages nach § 1 J 2 Abs. 3 all eingefügt. oder Versorgungseinrichtung waren, hat der
Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversi-
33. § 123 wird wfo folgt ergänzt: chernden den Betrag der Beiträge, der an die
a) In Absatz l werden folgende Sätze 2 bis 5 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
angefügt: zu entrichten wäre, mit befreiender Wirkung
„Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu an die Versicherungs- oder Versorgungsein-
einem Zeitpunkt, an den anschließend Alters- richtung zu zahlen, der der Antragsteller im
ruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeit- Zeitpunkt der Antragstellung angehörte. Er
übersendet dieser Einrichtung auch die in
geber auf Verlangen des Versicherten die
Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum Absatz 6 Satz 1 genannte Bescheinigung.
Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu (6 b) Der Antrag nach Absatz 6 a ist inner-
drei Monaten im voraus auszustellen. Er hat halb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu
in diesem Fall den nach den Entgelten der stellen. Ist der Nachzuversichernde verstor-
letzten sechs Monate voraussichtlichen Ent- ben, so steht das Antragsrecht der Witwe
gelt einzutragen. Für die Rentenberechnung bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw.
ist ein von der Eintragung abweichendes Ein- ein Witwer nicht vorhanden, so können alle
kommen nicht zu berücksichtigen. Die Bei- Waisen gemeinsam und, wenn auch keine
tragsberechnung nach § 112 Abs. 3 bleibt von Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehe-
der Entgeltbescheinigung nach Satz 2 unbe- gatte den Antrag stellen."
11
rührt. 35. In § 127 Abs. 1 werden nach dem Wort „zu-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ein- gelassen" die Worte „oder vorgeschrieben" ein-
schließlich eines Betrages nach § 112 gefügt.
11
Abs. 3 a, angefügt.
36. Nach§ 127 wird folgender § 127 a eingefügt:
34. § 124 wird wie folgt geändert und ergänzt: ,,§ 127 a
a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende (1) Für Versicherte nach§ 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt
Sätze 3 und 4 ersetzt: § 127 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalen-
,,Für Ausbildungszeiten ist der Nachversi- derjahr sind spätestens bis zum Ende des Ka-
cherung mindestens ein Monatsentgelt von lenderjahres, für das sie gelten sollen, zu ent-
150 Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten richten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind
nach dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die
eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorlie-
für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemes- gen.
sungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis
ist die Nachversicherung mindestens nach zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stel-
einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, lung des Antrags auf Versicherungspflicht Bei-
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 je- träge nur für jeden zweiten Monat zu entrich-
doch in Höhe eines Fünf tels der in diesen ten."
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1977
37. § 129 wird wie fol~Jt geändert: mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb
In Absatz l werden die Worte „für die Weiter- der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. Der
versicherung" ersetzt durch die Worte „für die Arbeitslosigkeit stehen Zeiten des Bezugs von
freiwillige Versichcrun~J" sowie nach dem Wort Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
,,zugelussen" die Worte „oder vorgeschrieben" des Bergbaus gleich.
eingcfü~Jt. (3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag
auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr
38. In § 144 wird dc1s Wort „Weiterversicherung" vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3
ersetzt durch die Worlc „frei willige Versiche-
Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwan-
rung".
zig Jahren überwiegend eine rentenversiche-
39. § 147 Abs. 1 Si.Ilz l erb~ill fol~Jcmde Fassung: rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat.
,,(1) Die Bundesversichcnmgsanstiüt für An-
gestellte isl zuständig (4) Neben einem Knappschaftsruhegeld nach
den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis
1. für die Erstu ltung zu Recht entrichteter Bei- zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe
träge (§ 82), eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Renten-
2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter beginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit
Beiträge (§ 146 J\bs. l und 2), soweit sie von nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Ar-
ihr beanstand et werden." beitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für
Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungs-
§ 3 grenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385
Abs. 2) nicht überschreitet. Das Knappschafts-
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
ruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg,
Das Reichsknappschaftsgeselz wird wie folgt ge- in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1
ändert und ergänzt: maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Ar-
beitseinkommen erreicht, das den Rahmen des
1. In§ 28 werden das Wort „und" nach dem Wort Satzes 1 überschreitet.
„Versicherter" durch ein Komma ersetzt und (5) Knappschaftsruhegeld erhält auch der
unter Streichung des Punktes die Vvorte „sowie Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet
die Aufklärung und Auskunft an Versicherte und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 er-
und Rentner." angefügt.
füllt hat.
2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein
a) In Satz 1 werden die Worte „Gesetz über die späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1
Altersversorgung für das Deutsche Hand- bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfül-
werk rentenversicherungspflichtig ist und lung der Voraussetzung maßgebend sein soll.
innerhalb von zehn Jahren" durch die VVorte (7) Neben dem Knappschaftsruhegeld wird
,,Handwerkerversicherungsgesetz rentenver- Knappschaftsrente nicht gewährt."
sicherungspflichtig ist und" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen. 5. § 49 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhe-
3. In § 45 Abs. 1 werden nach dem Wort „erhält"
geld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn
die Worte „auf Antrag" eingefügt.
fünfunddreißig anrechnungsfähige Versiche-
rungsjahre, in denen mindestens eine Versiche-
4. § 48 erhält folgende Fassung:
rungszeit von einhundertachtzig Kalendermona-
,,§ 48 ten enthalten ist, zurückgelegt sind; bei den
(1) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag fünfunddreißig Versicherungsjahren sind Zei-
der Versicherte, der ten des Bezugs von Anpassungsgeld für ent-
1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der lassene Arbeitnehmer des Bergbaus zu berück-
das 62. Lebensjahr vollendet hat und in die- sichtigen. Die Wartezeit für das Knappschafts-
sem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschä- ruhegeld nach § 48 Abs. 2, 3 und 5 ist erfüllt,
digter im Sinne des § 1 des Schwerbeschä- wenn eine Versicherungszeit von einhundert-
digtengesetzes oder berufsunfähig (§ 46 achtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist."
Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2)
ist, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 6. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert und
Satz 1 erfüllt ist, oder ergänzt:
2. das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort
Wartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt ist und ,,hatte" gestrichen und das Wort „oder" einge-
eine Beschäftigung in einem knappschaft- fügt sowie danach angefügt:
lichen Betrieb nicht mehr ausgeübt wird. „c) eine knappschaftlich versicherungspflichtige
(2) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf
auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr der in den Buchstaben a und b genannten
vollendet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 Frist von drei Jahren aufgenommen worden
erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von ist und die Zeit vom Kalendermonat des
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Dint.rills in die Versicherung bis zum Ka- entsprechend gilt. Die zusätzlichen Kalender-
lendermonat, in dem der Versicherungsfall monate werden bei Anwendung von Vor-
ein~Jclr<!len ist, mindestens zur Hälfte, je- schriften, nach denen eine Leistung von einer
doch nicht. unter sechzig Monaten, mit Bei- bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Ver-
trägen für eine rentenversicherungspflich- sicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt.
Lige Besdüifli~Jun~J oder Tätigkeit belegt ist; Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicher-
hierbei werden der Kalendermonat des Ein- ten, die bereits ein Knappschaftsruhegeld
tritts in clic Versicherung und der Kalender- oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres
monat, in dem der Versicherungsfall einge- Bergmannsrente, eine Knappschaftsrente
treten ist, nicht rn i tgezählt, jedoch die hier- oder Knappschaftsausgleichsleistungen be-
für entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Er- zogen haben."
mittlung der Anzahl der Kalendermonate
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
vom Eintritt in die Versicherung bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die ,,(5) Erfüllt der Empfänger einer Berg-
auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung mannsrente oder Knappschaftsrente die Vor-
entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach aussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld,
§ 57 Satz l Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfall- so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 5,
zeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knapp- sofern der Versicherte nicht etwas anderes
sch aftsren ten versicherungs-N euregel ungsge- bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen
setzes und Zeiten des Bezugs einer Knapp- des § 48 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das
schaftsrente oder eines Anpassungsgeldes Knappschaftsruhegeld umzuwandeln. Ab-
11
für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus satz 3 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
unberücksichtigt, auch wenn die Vorausset-
zungen des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind." 9. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
7. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt:
b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. ,,Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so er-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gibt jeder Monat davon ein Zwölftel Ver-
,, (2) Absatz l gilt entsprechend, wenn der sicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel
Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren Versicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl
nach Beendigung einer Ausbildung infolge umzuwandeln; § 54 Abs. 3 vorletzter Satz
11
eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gilt entsprechend.
gestorben ist und in den dem Versicherungs-
fall vorausgegangenen vierundzwanzig Ka- 10. In § 57 Nr. 4 werden die Worte „wenn im An-
lendermonaten mindestens für sechs Kalen- schluß daran oder nach Beendigung einer an die
dermonate Beiträge auf Grund einer ver- Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschul-
sicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tä- ausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne
tigkeit entrichtet hat." des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knapp-
schaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung
8, § 53 wird wie folgt geändert und ergänzt: aufgenommen worden ist," gestrichen.
a} Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a ein-
gefügt: 11. In§ 61 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,(4a) Hat der Versicherte die Voraussetzun- „Auf die Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a findet
gen für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Satz 1 keine Anwendung."
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 erfüllt, erhöht sich
der Jahresbetrag seines Knappschaftsruhe- 12. § 65 Satz 2 erhält folgende Fassung:
geldes ohne Kinderzuschuß für jeden Kalen-
dermonat, für den er nach Erfüllung der Vor- „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet
aussetzungen für Zeiten zwischen derVollen- Satz 1 auch dann Anwendung, ·
dung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der
des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des
vollendet, das Knappschaftsruhegeld nicht in Versicherten oder wegen der Erträgnisse der
Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hun- früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit
dert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung nicht bestanden hat und
des Knappschaftsruhegeldes in der Weise be-
2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der
rücksichtigt, daß bei der Ermittlung der an-
Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung
rechnungsfähigen Versicherungsjahre für
der Ehe mindestens ein waisenrentenberech-
jeden nach Satz l zuschlagsfähigen Kalender-
tigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebens-
monat 0,4 vom Hundert der von dem Ver-
jahr vollendet hatte und
sicherten an Beitrags-, Ersatz- und Aufall-
zeiten zurückgelegten Kalendermonate als 3. solange sie berufsunfähig (§ 46 Abs. 2) oder
zusätzliche Kalendermonate angerechnet wer- erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2) ist oder min-
den, wobei deren Gesamtzahl auf volle Ka- destens ein waisenrentenberechtigtes Kind
lendermonate nach oben aufzurunden ist und erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr voll-
beim jährlichen Leistungszuschlag Satz 1 endet hat."
Nr. l l 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1979
13. § 69 Abs. 5 erhält folgende Fassung: dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der
,, (5) Für die ersten drei Monate wird der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bun-
Witwe oder dem Witwer die Rente nach den desgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni
Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Ver- 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach
sicherten mit: Leistungszuschlag ohne Kinder- dem 19. November 1947 im Saarland ent-
zuschuß gewährt, aus der die Rente nach den richteten Beiträge zu erstatten."
Absätzen l bis 3 zu berechnen ist, mindestens b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
jedoch die Rente rnil Leistungszuschlag ohne ,, (3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und
Kinderzm;chuß, die dem Versicherten im Zeit- den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinter-
punkt seines Todes zustand." bliebenenrente wegen nicht erfüllter Warte-
14. Tn § 71 Abs. l werden mich dem Wort „Reichs- zeit nicht gegeben ist."
versicherungsordnung" unter Streichung des
18. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Punktes folgende ·worte angefügt:
„mit der Maßgabe, daß in § 1272 Abs. 2 Satz 2 ,,(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden
an die Stelle der Zahl 50 die Zahl 66,66 und in die in den in § 99 genannten Zweigen der Ren-
§ 1272 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle des Wortes
tenversicherung zurückgelegten Versicherungs-
fünf die Zahl 6,66 tril1.." zeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle des
§ 49 Abs. 3 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen
15. § 82 wird wie folgt geändert: Versicherungsjahre zusammengerechnet, soweit
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Füssung: sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Er-
füllung der Wartezeit nach § 49 Abs. 2 werden
,,Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen
bis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu ge- Rentenversicherung angerechnet."
währen, in dem seine Voraussetzungen er-
füllt sind, jedoch vom Beginn des Antrags- 19. § 101 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
monats an, wenn der Antrag später als drei
,, (5) Eine Ausfall- oder Zurechnungszeit wird
Monate nach Erfüllun~J der Voraussetzungen
gestellt wird." in der knappschaftlichen Rentenversicherung an-
gerechnet, wenn der letzte Beitrag zur knapp-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: schaftlichen Rentenversicherung entrichtet ist.
,, (3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Sind vor einer Ausfallzeit Beiträge zur Renten•
Rente kann nur vom Beginn des Antrags- versicherung nicht entrichtet worden, so ist die
monats an verlangt werden. Dies gilt nicht, Ausfallzeit in der knappschaftlichen Rentenver-
wenn ein Empfänger einer Bergmannsrente sicherung anzurechnen, wenn der erste Beitrag
oder einer Knappschaftsrente das 65. Le- nach der Ausfallzeit zur knappschaftlichen Ren-
bensjahr oder ein Empfänger von Rente tenversicherung entrichtet worden ist."
nach § 69 Abs. l das 45. Lebensjahr voll-
endet. Ist ein Knappschaftsruhegeld nach 20. Nach § 108 f wird folgender Unterabschnitt an-
§ 48 Abs. 4 weggefallen und endet die Be- gefügt:
schäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das „E. Aufklärung und Auskunft
Knappschaftsruhegeld auf Antrag bereits mit § 108 g
dem Ersten des auf das Ende der Beschäfti- Der Bundesknappschaft obliegt die allgemeine
gung oder Tätigkeit folgenden Kalender- Aufklärung ihrer Versicherten und Rentner über
monats wiedergewährt, und zwar mindestens ihre Rechte und Pflichten. Die Pflicht der Ver-
in Höhe des Betrags, der sich bei ununter- sicherungsämter zur Erteilung von Auskünften
brochener Zahlung des Knappschaftsruhegel- bleibt unberührt. Die Bundesknappschaft hat in
des ergeben würde." geeigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
§ 108 h
16. § 83 wird wie folgt geändert: (1) Der Bundesknappschaft obliegt es, Versi-
a) In Absatz 3 werden die Worte „ohne allei- cherten Auskunft über die bisher erworbene
niges oder übf~rwiegendes Verschulden der Rentenanwartschaft nach Maßgabe der Ab-
Witwe oder des Witwers" gestrichen. sätze 2 bis 4 zu erteilen.
b) In Absatz 5 werden die Worte „letzter Satz" (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr voll-
durch die Worte „Satz 4" ersetzt. endet haben, ist auf Antrag Auskunft über die
Höhe der Anwartschaft auf Knappschaftsruhe-
17. § 95 wird wie folgt geändert: geld zu erteilen. Die Berechnung der Anwart-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: schaft kann auf die der Bundesknappschaft vor-
liegenden Versicherungsunter lagen beschränkt
„Entfällt die Versicherungspflicht in allen
werden.
Zweigen der gesetzlichen Rentenversiche-
rung, ohne daß das Recht zur freiwilligen (3) Für die übrigen Versicherten hat die
Versicherung besteht, oder endet die Berech- Bundesknappschaft spätestens bis zum 31. De-
tigung zur freiwilligen Versicherung aus zember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden
einem anderen Grunde als dem Entstehen Versicherungsunterlagen maschinell zu spei-
einer Versicherungspflicht in einem Zweig chern. Sie hat den Versicherten eine Aufstel-
der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist lung über den Inhalt der Versicherungsunterla-
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gen zu übersenden und darauf hinzuwirken, daß b) In Absatz 6 wird in Buchstabe c hinter dem
alle für die Rentenberechnung erforderlichen Wort „Versicherten" der Punkt durch ein
Angaben gesammelt und gespeichert werden. Komma ersetzt und folgender Buchstabe d
(4) Der Bundesminister für Arbeit und So- angefügt:
zialordnung kann durch Rechtsverordnung mit „d) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 5 a
Zustimmung des Bundesrates vom Versicherten. 11
a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten
§ 4
einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3
Satz 1 genannten bestimmen und für die Änderung des Dritten Buches der
Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen set- Reichsversicherungsordnung
zen, Das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung
b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünf- wird wie folgt geändert und ergänzt:
ten über bisher erworbene Rentenanwart-
schaften auch auf nicht in Absatz 2 genannte 1. In § 615 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
Versicherte erstrecken, alleiniges oder überwiegendes Verschulden der
II
c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilun- Witwe oder des Witwers gestrichen.
gen über die Höhe der Rentenanw.artschaft
2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt:
bestimmen und
d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhande- ,,§ 891 a
nen Versicherungsunterlagen die Mitteilung (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter
über die Höhe der Rentenanwartschaft bin- ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesmini-
dend sein soll. sters für Arbeit und Sozialordnung für die Ge-
währung eines Uberbrückungsgeldes nach Voll-
(5) § 108 g bleibt unberührt."
endung des 55. Lebensjahres sowie eines Uber-
brückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Aus-
21. In§ 114 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: scheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine
,,Soweit Beiträge nach § 130 Abs. 5 a den An- Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten.
spruch des Versicherten auf Lohn oder Gehalt Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege
übersteigen, hat der Arbeitgeber gegen den der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das
Versicherten einen Ersta ttungsanspruch." Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen
und den Umfang der Leistungen sowie die Fest-
22. In § 129 Abs. 1 werden nach den Worten „die setzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt
Ausgaben" die Worte ,, , das Rentenniveau im die Satzung der Seemannskasse; die Satzung
Sinne des § 71 Abs. 1" angefügt. kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der
Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung
23. § 130 wird wie folgt geändert und ergänzt: bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-
rungsamtes.
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a
eingefügt: (2) Die Organe und die Geschäftsführung der
See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwal-
,, (5 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeit- ten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die
nehmern, die ehrenamtlich tätig sind und Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bun-
deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamt- desversicherungsamt.
lichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch
der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat- (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durch-
sächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, führung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch
der ohne die ebrnnamtliche Tätigkeit erzielt nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch ent-
worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im stehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang
Sinne des Absatzes 5 Buchstabe a, wenn der zu erstatten."
Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber bean-
tragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsäch-
liche Entgelt zusammen mit dem Unter-
schiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze Artikel 2
nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche Neuregelungsgesetzes, des Angestellten-
Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Ge- versicherungs-Neuregelungsgesetzes
meinde oder eine andere Körperschaft, An- und des Knappschaftsrentenversicherungs-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, N euregelungsgesetzes
für einen Gemeindeverband oder einen an-
deren öffentlich-rechtlichen Verband, für § 1
einen Verband von Trägern der Sozialver-
sicherung, für eine Partei, eine Gewerk- Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
schaft oder für eine Einrichtung der freien N euregelungsgesetzes
Wohlfahrtspflege. Der Antrag nach Satz 1 Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
kann nur für laufende und künftige Lohn- regelungsgesetzes wird wie folgt geändert und er-
abrechnungszeiträume gestellt werden." gänzt:
Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1981
1. Nach§ 1 wird folgender§ 1 a eingefügt: 6. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1 a ,, (1) § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversiche-
Die Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 rungsordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach
Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnunu dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nich-
läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." tig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklä-
rung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum
2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: 31. Dezember 1972 aber nur dann, ~enn sie
ohne alleiniges oder überwiegendes Verschul-
,,§ 9 a
den der Witwe, des Witwers oder des früheren
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 1251 Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht nichtig erklärt worden ist."
vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum
Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Ver-
7. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:
sicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem
Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung ver- ,,§ 26 a
sicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die § 1295 der Reichsversicherungsordnung gilt
Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungs- nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezem-
fall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona- ber 1972."
ten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 1251 Abs. 2
Satz 2 Buchstabe c der Reichsversicherungsord-
nung gilt entsprechend. 8. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a und 27 b ein-
gefügt:
(2) Personen, die eine selbständige Erwerbs- ,,§ 27 a
tätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben
haben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-
dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Le- versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben
bensjahr vollendet haben und von der Nach-- Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303
entrichtungsmöglichkeit nach § 51 a Abs. 2 dieses Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Reichsversicherungs-
ordnung, auch wenn sie ihren Vvohnsitz oder
Artikels Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten
gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973
angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzun-
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
gen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
zes genommen haben.
ordnung vorliegen, jedoch keine längere Zeit als
Beitragszeiten anrechenbar sind." § 27 b
Personen, die auf Grund des Saarländischen
3. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt: Gesetzes Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des
,,§ 13 a Saarlandes S. 834) versicherungspflichtig waren,
Liegen die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 werden auf Antrag die auf Grund dieses Geset-
der Reichsversicherungsordnung nicht vor, gilt zes entrichteten Beiträge, die anschließenden
§ 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle des freiwilligen Beiträge sowie die neben diesen
§ 9 a Abs. 2 werden AusfalJzeiten nur insoweit Beiträgen entrichteten Höherversicherungsbei-
angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate träge erstattet. Die freiwilligen Beiträge werden
nicht bereits durch die Anrechnung von Ersatz- erstattet bis zum Ende des Monats, der der Auf-
zeiten erreicht ist." nahme einer versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung oder Tätigkeit nach dem 31. März 1963
4. Nach§ 14 wird folgender§ 14 a eingefügt: vorangeht, längstens bis zum Ende des Antrags-
monats. Der Antrag auf Erstattung ist bis zum
,,§ 14 a
31. Dezember 1976 bei der Landesversicherungs-
Liegen die Voraussetzungen des § 1260 Abs. 1 anstalt für das Saarland zu stellen. § 1303 Abs. 4
Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung bis 7 der Reichsversicherungsordnung gilt."
nicht vor, gilt § 9 a Abs. l dieses Artikels ent-
sprechend." 9. § 38 wird wie folgt geändert und ergänzt:
5. § 19 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4
angefügt:
,,§ 19
,,Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1,
(1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar
die das 55. Lebensjahr vollendet haben, er-
1~73, aber nach dem 30. April 1942 gestorben,
werbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2
gilt § 1265 der Reichsversicherungsordnung mit
der Reichsversicherungsordnung sind und
der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren
wenigstens für zwölf Monate Beiträge nach
Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder
Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet
aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann
haben, ist auf Antrag die Rente nach den
Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen
Vorschriften der §§ 1253 bis 1262 der Reichs-
des § 1265 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
versicherungsordnung neu zu berechnen,
nung in der bis zum 31. Dezember 1972 gelten- wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne
den Fassung erfüllt sind. Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Drei-
(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch zehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages
auf eine Leistung begründet, ist die Leistung ohne Kinderzuschuß. Für die Neuberechnung
frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren." der Rente gilt der Tag der Antragstellung
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
ctls Eintrill. des Versicherungsfalles der Er- heit bereits in einer öffentlich-rechtlichen Ver-
werbsunfähigkeit. § 1635 der Reichsversiche- sicherung oder in einer Versorgung nach
rungsordnung gilt entsprechend." dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt
b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- sind oder berücksichtigt werden.
gende FassLm~J: (5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen,
nachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nach-
„Sind die Voraussetzungen des § 1248
entrichtet worden sind, so werden diese nach-
Abs. 1, 2 oder 3 und Abs. 7 der Reichsver-
entrichteten Beiträge zurückgezahlt.
sichenmgsorclnung erfüllt, so findet Satz 1
Anwendung. § 124B Abs. 6 der Reichsver•· (6) Der Eintritt des Versicherungsfalles bis
sicherungsordnung gilt." zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrich-
tung nicht entgegen.
10. Es wird folgender§ 46 eingefügt: (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, wenn ins-
,,§ 46
gesamt eine Versicherungszeit von mindestens
sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder
(1) Soldaten der Reichswehr, die nach Ar- wenn nach Ablauf der in den Absätzen l bis 3
tikel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes genannten Zeiten während mindestens vierund-
vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542) be- zwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine ren-
rechtigt waren, den gesetzlichen Rentenver- tenversicherungspflichtige Beschäftigung oder
sicherungen beizutreten, können auf Antrag Tätigkeit entrichtet sind.
abweichend von § 1418 Abs. 1 der Reichsver-
(8) § 51 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Ar-
sicherungsordnung für die Dauer ihrer Dienst-
tikels gilt entsprechend.
zeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924
zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese (9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist
Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. an den Versicherungsträger zu richten, der das
Versicherungskonto des Versicherten führt. Ist
(2) Absatz l gilt entsprechend für eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben,
a) die ehemaligen Angehörigen der Schutz- ist der Antrag an den Versicherungsträger zu
polizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes richten, der für den Wohnsitz oder den ständi-
über die Schutzpolizei der Länder vom gen Aufenthalt des Versicherten zuständig ist."
17. Juli l 922 (Reichsgesetz bl. I S. 597) und
b) für die ehemaligen Polizeibeamten des 11. In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Reichswasserschutzes im Sinne des § 1 des ,,(3) § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3
Gesetzes über die Versorgung der Polizeibe- Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung
amten beim Reichswasserschutze vom. 26. Fe- gilt im Falle der Nachversicherung von Per-
bruar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149). sonen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus der
(3) Personen, die vor dem 1. März 1957 wäh- versicherungsfreien Beschäftigung oder aus der
rend der wissenschaftlichen Ausbildung für Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für Zei-
ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert ten vor dem l. Januar 1973."
waren, können auf Antrag abweichend von
§ 1418 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
12. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:
für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, läng-
stens jedoch bis zum l. Januar 1924 zurück, ,,§ 51 a
Beiträge nachentrichlen, soweit diese Zeiten (1) Personen, die
nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Satz 1 a) in der Rentenversicherung der Arbeiter bei
gilt entsprechend für Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungs-
a) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von pflichtig sind oder
Beiträgen nach § 8 der Verordnung über die b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 1227
Nachentrichtung von Beiträgen für versiche- Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungs-
rungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 ordnung versicherungspflichtig werden,
(Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch
die Zweite Verordnung über die Nachent- können auf Antrag abweichend von den Rege-
richtung von Beiträgen für versicherungs- lungen des § 1418 der Reichsversicherungsord-
freie Personen vom 5. Februar 1932 (Reichs- nung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Ja-
gesetzbl. I S. 64), aufgeschoben wurde, nuar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen
sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbs-
b) Beamte und sonstige Beschäftigte der als
öffentlich-rechtliche Körperschaften aner- tätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der
kannten Religionsgesellschaften, die eine Eintritt des Versicherungsfalles nach § 1248 der
Beschäftigung im Sinne des § 1229 Abs. 1 Reichsversicherun!1sordnung vor dem. 1. Januar
Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung im Ge- 1973 steht der Nc1chentrichtung von Beiträgen
biet der Deutschen Demokratischen Repu- nicht entgegen.
blik aufgegeben und eine gleichartige Be- (2) Personen, die nach § 1233 der Reichsver-
schäftigung im Geltungsbereich dieses Ge- sicherungsordnung zur freiwilligen Versicherung
setzes nicht wieder aufgenommen haben. berechtigt sind, können auf Antrag abweichend
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen- von den Regelungen des § 1418 der Reichsver-
den, wenn und soweit die in den Absätzen 1 sicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten
bis 3 genannten Zeiten der Versicherungsfrei- vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973,
Nr. 112 ··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1983
die noch nichl mil Beiträgen zur gesetzlichen Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 1310 der
Rentenversicherung belegt sind, in der Weise Reichsversicherungsordnung eine Gesamtlei-
nachenlrichten, daß ein Beitrag für einen Monat stung aus den Rentenversicherungen der Arbei.-
erst dann en tricht.el w<~rden darf, wenn alle spä- ter und der Angestellten und der knappschaft-
teren Monate bereits mjt Beiträgen belegt sind. lichen Rentenversicherung festzustellen, sind die
Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den
sein als der geringste für einen späteren Monat Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-
nachcntricb tele Beitrag. gestellten und auf den Leistungsanteil aus der
knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils
(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist
gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der an-
bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Träger der
rechnungsfähigen Versicherungsjahre werden
Rentenversicherung der Arbeiter zu stellen, bei
die in allen Zweigen der Rentenversicherung zu-
dem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung
versichert ist, oder wenn er zur Zeit der Antrag- rückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungs-
stellung nicht mehr versichert ist, bei dem Trä- jahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung
ger der Arbeiterrentenversicherung, an den der und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer
letzte Beitrag gezahlt worden ist. Die Beiträge nach § 1268 der Reichsversicherungsordnung be-
können nur unmittelbar an den für den Antrag rechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall
zuständigen Versicherungsträger gezahlt wer- nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die
den. Der Versicherungsträger kann Teilzahlun- Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente
gen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zu- zugrunde liegende Versichertenrente anzuwen-
lassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen den, wenn der Versicherte mindestens fünfund-
Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Al- zwanzig ~nrechnungsfähige Versicherungsjahre
terssicherung älterer Selbständiger gestellt, so ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und
sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr Ausfallzeiten zurückgelegt hat.
nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf
Antrag zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. De-
Buchstabe b und Abs. 4 dieses Artikels findet zember 1972 eingetretenen Versicherungsfall be-
entsprechend Anwendung. ruht, und sind mindestens fünfundzwanzig an-
(4) Sind weder die Wartezeiten nach § 1246 rechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten
Abs. 3, § 1247 Abs. 3 und § 1248 Abs. 7 Satz 2 der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten
der Reichsversicherungsordnung ohne Anrech- zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der
nung von Beiträgen nach Absatz 2 noch die Vor- Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung
aussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversi- des Absatzes 1 ergibt.
chenmgsordnung erfüllt, so gilt diese Rente
(3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versi-
nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4
cherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn
der Reichsversicherungsordnung."
Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung gewährt werden.
13. In § 52 Abs. 2 werden die Worte „die Warte-
zeit des § 1248 Abs. 4" durch die Worte „die § 55 b
Wartezeit des§ 1248 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem
1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall
14. In § 52 a Abs. l werden in Buchstabe a nach den beruhen, sind unbeschadet des § 55 a Abs. 3 die-
Worten „abgegeben haben" die Worte ,,, wobei ses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu er-
in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe höhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und
für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne
Lebensjahres tritt," eingefügt. Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für
Beiträge der Höherversicherung höher ist als der
Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente
15. Nach § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b ein-
nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsord-
gefügt:
nung unter Zugrundelegung einer für den Ver-
,,§ 55 a sicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund-
(1) Bei Vf!rsicherungsfällen nach dem 31. De- lage von 40 vom Hundert berechnet würde, und
zember 1972 ist für Versicherte, die mindestens niedriger ist als der Betrag, ·der sich ergeben
fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche- würde, wenn der Berechnung eine für den Ver-
rungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver- sicherten maßgebende Rentenbemessungsgrund-
sicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, lage von 75 vom Hundert zugrunde gelegt wür-
die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in de. Bei Anwendung des Satzes 1 sind zugrunde
der Weise zu ermitteln, dc:1ß für jeden Monat vor zu legen
dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag die allgemeine Bemessungsgrundlage für das
belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, Jahr 1972,
wenn sich bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die
bis 7 und § 1255 a der Reichsversicherungsord- Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollen-
nung aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem dung dPs 15. Lebensjahres durch den Versi-
1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt cherten und dem Jahr nach Rentenbeginn;
ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet an die Stelle des Kalenderjahres nach Renten-
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
beginn tritt di:ls Kalenderjahr nach Vollendung der entsprechenden Bestimmungen des Knapp-
des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
wenn dieses später liegt, und zes
für jedes anrechnungsfähige Versicherungs- von der Versicherungspflicht befreit worden
jahr i:!ls Jahresbetrng der Rente bei Versicher- sind, können gegenüber der Bundesversiche-
tenrenten, die als Altersruhegelder gelten, rungsanstalt für Angestellte schriftlich bis zum
1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten, 31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befrei-
die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gel- ung von der Versicherungspflicht enden soll.
ten, 1,3 vom Hundert der für den Versicherten Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Er-
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. sten des Kalendermonats, der auf den Monat
(2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1 bei dem
den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwen- Versicherungsträger eingegangen ist. Gewährt
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zu-
dung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrunde-
legung einer für den Versicherten maßgebenden schuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe
dem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflich-
Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hun-
dert ergibt. tiger Beschäftigung entspricht oder nahekommt
oder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitneh-
(3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Ren- mers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß
ten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfäl- oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der
len vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Ar-
des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 beitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallen-
und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der den Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berech- Bargehalt des Angestellten abziehen. § 119
nenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Be- Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungs-
träge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfä- gesetzes gilt entsprechend. 11
hige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der
Versichertenrente 1,5 vom Hundert der für den 2. Nach§ 1 wird folgender§ 1 a eingefügt:
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
grundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in ,.§ 1 a
denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, Die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1
tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeit- Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes
punkt des Todes des Versicherten. An die Stelle läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab. 11
des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt
die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn die- 3. In§ 7 a wird folgender Satz 2 angefügt:
ser Zeitpunkt später liegt.
„Das gleiche gilt für Zeiten einer Beschäftigung
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ver- oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die
sichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, soweit
Absatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem die Versicherte während dieser Zeiten nur
31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahl- wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsver-
betrag eine nach den Vorschriften der §§ 31 ff. dienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18
dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-
liegt; § 55 a dieses Artikels findet insoweit keine setzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
Anwendung." S. 437), Artikel 2 § 1 des Angestelltenversiche-
§2 rungs-N euregelungsgesetzes in der Fassung
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88),
Änderung des Angestelltenversicherungs- des Renten versicherungs-Ände.rungsgesetzes
N euregelungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- oder nach den entsprechenden Vorschriften
lungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: des Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege-
11
lungsgesetzes befreit war.
1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Angestellte, die auf Grund des 4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
§ 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-
,,§ 9 a
gesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 437) oder (1) Liegen die Voraussetzungen des § 28
§ 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestell- Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. nicht vor, gelten sie bei Personen, die bis zum
Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Ver-
sicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem
des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder
sicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die
des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. De- Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungs-
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder fall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona-
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungs- ten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 28 Abs. 2
gesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversiche-
S. 956) oder rungsgesetzes gilt entsprechend.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1985
(2) Personen, die eine selbständige Erwerbs- 10. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:
tätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben
haben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor ,,§ 26 a
dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Le- Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-
bensjahr vollendet haben und von der Nach- versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben
entrichtungsmöglichkeit 1wch § 49 a Abs. 2 dieses Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82
Artikels Cebrauch macl1m1, werden Ersatzzeiten Abs. 1 .Sätze 1 und 2 des Angestelltenversiche-
angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzu.n- rungsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz
gen des § 28 Abs. 2 des Angestf~lltenversiche- oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar
rungsgesetzes vorliegen, jedoch keine längere 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
Zeit als Beitragszeiten anrnchenbar sind." setzes genommen haben."
5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
11. § 37 wird wie folgt geändert und ergänzt:
II§ 13 a
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4
Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 angefügt:
des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor,
gilt § 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle ,,Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1,
des § 9 a Abs. 2 werden Ausfallzeiten nur inso- die das 55. Lebensjahr vollendet haben, er-
weit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmo- werbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 des
nate nicht bereits durch die Anrechnung von Er- Angestelltenversicherungsgesetzes sind und
satzzeiten erreicht ist." wenigstens für zwölf Monate Beiträge nach
Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet
6. Nöch § 14 wird folgender§ 14. a eingefügt: haben, ist auf Antrag die Rente nach den
Vorschriften der §§ 30 bis 39 des Angestell-
,,§ 14 a tenversicherungsgesetzes neu zu berechnen,
Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne
Sätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungs- Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Drei-
gesetzes nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 dieses Arti- zehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages
kels entsprechend. 11
ohne Kinderzuschuß. Für die Neuberech-
nung der Rente gilt der Tag der Antragstel-
7. § 18 erhält folgende Fassung: lung als Eintritt des Versicherungsfalles der
Erwerbsunfähigkeit. § 204 des Angestellten-
,,§ 18
versicherungsgesetzes in Verbindung mit
(1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar § 1635 der Reichsversicherungsordnung gilt
1973, aber nach dem 30. April 1942 gestor- entsprechend."
ben, gilt § 42 des Angestelltenversicherungsge-
setzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-
Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nich- gende Fassung:
tig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem ,,Sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1,
Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die 2 oder 3 und Abs. 7 des Angestelltenver-
Voraussetzungc~n des § 42 Satz 2 des Angestell- sicherungsgesetzes erfüllt, so findet Satz 1
tenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. De- Anwendung. § 25 Abs. 6 des Angestellten-
zember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. versicherungsgesetzes gilt."
(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch
auf eine Leistung begründet, ist die Leistung
frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren." 12. Nach§ 44 wird folgender§ 44 a eingefügt:
8. § 25 Abs. l erhält folgende Fassung: ,,§ 44 a
,, (1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenver- (1) Soldaten der Reichswehr, die nach Arti-
sicherunqsgesctzes gilt nur, wenn die neue Ehe kel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes
nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542)
nichtig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtig- berechtigt waren, den gesetzlichen Rentenver-
erklärung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis sicherungen beizutreten, können auf Antrag ab-
zum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn weichend von § 140 Abs. 1 des Angestellten-
sie ohne alleiniges oder überwiegendes Ver- versicherungsgesetzes für die Dauer ihrer
schulden der Witwe, des Witwers oder des Dienstzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar
früheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit
oder für nichtig erklärt worden ist." diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt
sind.
9. Nach§ 25 wird folgender§ 25 a eingefügt:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
,,§ 25 a a) die ehemaJigen Angehörigen der Schutzpoli-
§ 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes zei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes
gilt nur für Versicherungsfälle nach dem 31. De- über die Schutzpolizei der Länder vom
zember 1972. 11
17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b} für d i<~ <~IH;llli.il iq(~n Polizeibeamten des 13. Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt:
Reichswasserschutzes im Sinne des § 1 des
,,§ 48 a
Cesdzes iiber die Versorgung der Polizei-
beamten beim Reichswasserschutze vom (1) § 124 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3
26. Februdr 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149). Sätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungs-
(3) Personen, die vor dem 1. März 1957 wäh- gesetzes gilt im Falle der Nachversicherung von
rend der wissenschaftlichen Ausbildung für Personen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus
ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert wa- der versicherungsfreien Beschäftigung oder aus
ren, können <1uf Antrag abweichend vom § 140 der Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für
Abs. l des /\ngestelltenversicherungsgesetzes Zeiten vor dem 1. Januar 1973.
für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, läng- (2) § 124 Abs. 6 a des Angestelltenversiche-
stens jedoch bis zum l. J c.muar 1924 zurück, Bei- rungsgesetzes gilt in den Fällen, in denen der
träge nachcntrichten, sowei l diese Zeiten nicht Nachzuversichernde nach dem 31. Dezember 1972
bereits mit Beit.ri:igcn belegt sind. Salz 1 gilt ent- aus der die Versicherungsfreiheit begründenden
sprechend für
Beschäftigung ausgeschieden ist."
a) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von
Beiträgen nach § H der Verordnung über die
Nachentrichtung von Beiträgen für versiche- 14. Nach§ 49 wird folgender§ 49 a eingefügt:
rungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930
(Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch die ,,§ 49 a
Zweite Verordnung über die Nachentrichtung (1) Personen, die
von BeitrJ.gen für versicherungsfreie Perso- a) in der Rentenversicherung der Angestellten
nen vom 5. Februm 1932 (Reichsgesetzbl. I oder in der knappschaftlichen Rentenversiche-
S. 64), aufgeschoben wurde, rung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift ver-
b) Geistliche und sonstige Bedienstete der als sicherungspflichtig sind oder
öffentlich-rechtliche Körperschaften aner-
b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1
kannten Religionsgesellschaften, die eine Be-
Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes
schäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des
versicherungspflichtig werden,
Angestelltenversicherungsgesetzes im Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik auf-- können auf Antrag abweichend von den Re-
gegeben und eine gleichartige Beschäftigung gelungen des § 140 des Angestelltenversiche-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht rungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom
wieder aufgenommen haben. 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in
(4) Die Absätze l bis 3 sind nicht anzuwenden, denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige
wenn und soweit die in den Absätzen l bis 3 ge- Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrich-
nannten Zeiten der Versicherungsfreiheit bereits ten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach
in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor
in einer Versorgung nach dienstrechtlichen dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung
Grundsätzen berücksichtigt sind oder berück- von Beiträgen nicht entgegen.
sichtigt werden. (2) Personen, die nach § 10 des Angestellten-
(5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen, versicherungsgesetzes zur freiwilligen Versiche-
nachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nach- rung berechtigt sind, können auf Antrag abwei-
entrichtet worden sind, so werden diese nach- chend von den Regelungen des § 140 des Ange-
entrichteten Beiträge zurückgezahlt. stelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge
(6) Der Eintritt des Versicherungsfalles bis für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezem-
zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrich- ber 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur ge-
tung nicht entgegen. setzlichen Rentenversicherung belegt sind, in
der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für
(7) Die Absätze 1 bis 3 gf~lten nur, wenn ins- einen Monat erst dann entrichtet werden darf,
gesamt eine Versicherungszeit von mindestens wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträ-
sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder gen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat
wenn nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 darf nicht höher sein als der geringste für einen
genannten Zeiten während mindestens vierund- späteren Monat nachentrichtete Beitrag.
zwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine
rentenversicherung.spflichtige Beschäftigung oder (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist
Tätigkeit entrichtet sind. bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. Die
(8) § 49 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Ar-
Beiträge können nur unmittelbar an die Bundes-
tikels gilt entsprechend.
versicherungsanstalt für Angestellte gezahlt
(9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist werden. Die Bundesversicherungsanstalt für An-
an den Versicherungsträger zu richten, der das gestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeit-
Versicherungskonto des VersichE!rten führt. Ist raum von fünf Jahren zulassen. Hat der Ver-
eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, sicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen
ist der Antrag an den Versicherungsträger zu der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selb-
richten, der für clen Wohnsitz ocler den ständigen ständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch
Aufenthalt des Versicherten zuständig ist." bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entschei-
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1987
dung übc)r dic:sc:n Antrn~J zuliissig. § 50 Abs. 1 18. Nach § 54 a werden folgende §§ 54 b und 54 c
Sutz 3, Abs. 3 Bud1sl.c1be b und Abs. 4 dieses eingefügt:
Artikels findet entsprechende Anwendung. .,§ 54 b
(4) Sind weder die Wartc~zeiten nach § 23 (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. De-
Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 7- Satz 2 des zember 1972 ist für Versicherte, die mindestens
Angcstel lten versicherungsgesetzes ohne Anrech- fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche-
nung von Bell rligen ni.lch Absatz 2 noch die Vor- rungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver-
aussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestellten- sicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt ha-
vcrsichcnmgsgcscl:z:es erfüllt, so gilt dic~se Rente ben, die maßgebende Rentenbemessungsgrund-
nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 lage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden
cler Reichsv<!rsicherungsordnung." Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem
Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde
gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 32
15. ln § 50 Abs. 2 werden die Worte „die Wartezeit Abs. 3 bis 7 und § 32 a des Angestelltenver-
des § 25 Abs. 4" durch die Worte „die Wartezeit sicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszei-
des § 25 Abs. 7 St1tz 2" ersetzt. ten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Mo-
natsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfall-
zeiten findet Satz l keine Anwendung. Ist nach
16. In § 50 b Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine
Worten „ilbgegeben hcJben" die Worte ,,, wobei Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen
in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe der Angestellten und der Arbeiter und der
für Landwirte die Ab9abe an die Stelle des knappschaftlichen Rentenversicherung festzu-
65. Lebensjahres tritt," eingefügt. stellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungs-
anteil aus den Rentenversicherungen der Ange-
stellten und der Arbeiter und auf den Leistungs-
17. § 54 a Abs. 2 erhi:i.lt fol9cmcle Fassung: anteil aus der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermitt-
,, (2) Bei Versicherten, die c1ul Grund des lung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre
§ 18 Abs. 3 des C~esetzes über die Erhöhung der werden die in allen Zweigen der Rentenversiche-
Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung rung zurückgelegten anrechnungsfähigen Ver-
und der Arbeitslosenversicherung und zur Ände- sicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen
rung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Versicherung und Ausfallzeiten zusammenge-
Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundes- rechnet. Bei einer nach § 45 des Angestelltenver-
gesetzbl. I S. 437) oder sicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf
einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
des § l dieses Artikels in der Fassung des Ange- 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der
steJl tenversi d1enmgs-N euregelungsgesetzes vom Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Ver-
23. Februar l 957 (ßundesqesetzbl. I S. 88) oder sichertenrente anzuwenden, wenn der Ver-
des Rentenvm·sichenmgs-Anderungsgesetzes vom sicherte mindestens fünfundzwanzig anrech-
9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder nungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der
freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zu-
des Finanzänderungsgesetzes 1967- vom 21. De- rückgelegt hat.
zember 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 1259) oder
(2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf
auf Grund der entsprechenden Vorschriften des einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. De-
Knappschaltsrentenversicherungs-Neuregelungs- zember 1972 eingetretenen Versicherungsfall be-
gesetzes ruht, und sind mindestens fünfundzwanzig an-
rechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zei-
von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
ten der freiwilligen Versicherung und Ausfall-
stehen bei Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2
zeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in
Buchstabe c, § 36 Abs. 3 und des § 37- Abs. 1 des
der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwen-
Angestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten
dung des Absatzes 1 ergibt.
vom l. Januar 1963 an entrichteten freiwilligen
Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versiche-
mindestens in der ßc,itrc:1Qsklasse entrichtet sind, rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Lei-
die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. l Buch- stungsanteile aus der knappschaftlichen Renten-
stabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherung gewährt werden.
bestimmten durcb::;chnilfüchen Bruttoarbeitsent-
geltes anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird
§ 54 t
in der in § 33 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem
bekanntgegeben. Ist die Zeit vom 1. Januar 1968 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall
bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem beruhen, sind unbeschadet des § 54 b Abs. 3 die-
der Versicherungsfall eingetreten ist, minde- ses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
stens zu drei Vierteln mit Beiträgen nach Satz 2 erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs-
belegt, stehen alle vom 1. Januar 1968 an ent- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag
richteten freiwilligen Bei trüge den Pflichtbeiträ- ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungs-
gen gleich." beträge für Beiträge der Höherversicherung hö-
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
her isl ills der Betrag, der sich ergeben würde, § 3
wenn die Rente nach den §§ 30 ff. des Angestell- Änderung des
tenversichenmgsgcsetzes unter Zugrundelegung Knappschaftsrentenversicherungs-
einer für den Versicherten maßgebenden Ren- N euregelungsgesetzes
tenbernessungsgrundlage von 40 vom Hundert
berechnet würde, und niedriger ist als der Be- Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und
trag, der sich ergeben würde, wenn der Berech-
ergänzt:
nung eine~ für den Versicherlen maßgebende Ren-
tenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert 1. In § 1 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Sat- 11 (1 b) Angestellte, die auf Grund des
zes 1 sind zugrunde zu legen
§ 1 dieses Artikels in der Fassung des Knapp-
die allgemeine Bemessungsgrundlage für das schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgeset-
Jahr 1972, zes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)
als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die oder
Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Voll- des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom
endung des 15. Lebensjahres durch den Ver- 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder
sicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. De-
an die Stelle des Kalenderjahres nach Renten- zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder
beginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsge-
des 40. Lebensjahres durch den Versicherten,
setzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956)
wenn dieses später lie~Jt, und
oder
für jedes ,mrechnungsfähige Versicherungs- der entsprechenden Bestimmungen des Ange-
jahr ctls Jahresbetrag der Rente bei Versicher- stell tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes
tenrenten, die als Altersruhegelder gelten,
von der Versicherungspflicht befreit worden sind,
1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten,
können gegenüber der Bundesknappschaft
die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gel-
schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 erklären,
ten, 1,3 vom Hundert der für den Versicher- daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht
ten maßgebenden Rentenbemessungsgrund- enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt mit
lage. dem Ersten des Kalendermonats, der auf den
Monat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1
(2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf bei dem Versicherungsträger eingegangen ist.
den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwen- Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
dung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrunde- einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner
legung einer für den Versicherten maßgebenden Höhe dem Arbeitgeberanteil der versicherungs-
Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hun- pflichtigen Beschäftigung entspricht oder nahe-
dert ergibt. kommt oder hat er die Bezüge des befreiten Ar-
beitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zu-
(3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Ren-
schuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns
ten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfäl-
der Versicherungspflicht nicht weg, so kann der
len vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet
Arbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfal-
des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1
lenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung
und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
vom Bargehalt des Angestellten abziehen. Für
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berech- Personen, die nach Satz 1 versicherungspflichtig
nenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Be- werden, gilt § 1 a dieses Artikels für die Zeit bis
träge treten; dabei ist für jedes anrechnungs- zum Beginn der Versicherungspflicht entspre-
fähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der chend."
Versichertenrente 1,5 vom Hundert der für den
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs- 2. § 3 a wird wie folgt geändert:
grundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in
denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, a) Der bisherige Wortlaut des § 3 a wird § 3 a
tritt an die Ste]le des Rentenbeginns der Zeit- Abs.1.
punkt des Todes des Versicherten. An die Stelle b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt gefügt:
die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn die- 11 (2) Bei Versicherten,
ser Zeitpunkt später liegt.
die nur wegen Uberschreitens der Jahres-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Ver- arbeitsverdienstgrenze oder
sichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach auf Grund des § 1 in der Fassung des Knapp-
Absatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem schaftsrentenversicherungs -Neuregelungsge-
31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahl- setzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I
betrag eine nach den Vorschriften der §§ 30 ff. S. 533) oder
dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
liegt; § 54 b dieses Artikels findet insoweit keine vom 9. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)
Anwendung." oder
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1989
auf Grund des § 1 Abs. 2 des Reichsknapp- und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente
schc1.ftsgeselzes in der bis zum 31. Dezember mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie
1967 gellenden Fassung sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt."
nicht versicherungspflichtig wuren und spä-
testens mit Wirkunq vom 1. Januar 1973 5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „ 1. Janua1
versicherunqspfl ichlig geworden sind, stehen 1973" durch die Worte „ 1. Juli 1972" ersetzt
bei Anwendung des § 50 Abs. 3, § 56 Abs. 2
und § 5H Abs. 1 des Reichsknappschaftsgeset- b. § 14 erhält folgende Fassung:
zes die ni:lch Eintritt der Versicherungsfrei- ,,§ 14
heit für Zeilen bis zum 31. Dezember 1967
entrichteten freiwilligen Beiträge zur knapp- (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januai
schaftlichen Rentenversicherung den Pflicht- 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben,
beitrügen gleich. Satz 1 ~Jilt entsprechend für gilt § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der
die nach dem 31. Dezember 1967 auf Grund Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren
des § 1 a Abs. 1 dieses Arlikels nachentrich- Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder
teten freiwilligen Beiträge." aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann
Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen
3. Jn § 9 Abs. 5 werden die Worte „1. Januar 1973" des § 65 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
durch die Worte „ 1. Juli 1972" ersetzt. in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fas-
sung erfüllt sind.
4. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:
(2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein An-
,,§ 10 a spruch auf eine Leistung begründet, ist die Lei-
(1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. De- stung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu ge-
zember 1972 ist für Versicherte, die mindestens währen."
fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versiche-
rungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Ver- 7. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt ,, (2) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschafts-
haben, die maßgebende Rentenbemessungs- gesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem
grundlage in der Weise zu ermitteln, daß 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig er-
für jeden Monat vor dem l. Januar 1973, der klärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in
mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezem-
6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei An- ber 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges
wendung des § 54 Abs. 3 bis 9 und § 54 a des oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des
Reichsknappschaftsgesetzes aus allen Pflichtbei- Witwers oder des früheren Ehegatten des Ver-
tragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringe- sicherten aufge+öst oder für nichtig erklärt wor-
rer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und den ist."
Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung.
Ist nach § 101 des Reichsknappschaftsgesetzes 8. Nach § 19 a wird folgender § 19 b eingefügt:
eine Gesamtleistung aus der knappschaftlichen
,,§ 19 b
Rentenversicherung und dc~n Rentenversicherun-
gen der Arbeiter und der Angestellten festzu- Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiter-
stellen, sind die Sälze l und 2 auf den Leistungs- versicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben
anteil aus der knüppschaftlichen Rentenversiche- Anspruch auf Beitragserstattung nach§ 95 Abs. 1
rung und auf den Leistungsanteil aus den Ren- Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch
tenversicherungen der Arbeiter und der Ange- wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
stellten jeweils gesondert anzuwenden. Bei Er- Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb
mittlung der anrechnungsfähigen Versicherungs- des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genom-
jahre werden die in allen Zweigen der Renten- men haben."
versicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen
Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen 9. In § 20 b Satz 1 werden die Zahl „ 111" durch die
Versicherung und Ausfallzeiten zusammenge- Zahl „283" und die Zahl „105" durch die Zahl
rechnet. Bei einer nach § 69 Abs. 1 bis 5 des „391" sowie das Semikolon durch ein Komma
Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Rente, ersetzt und folgende Worte eingefügt:
die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. De- „für das Kalenderjahr 1974
zember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf 414 Millionen Deutsche Mark,
die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende
für das Kalenderjahr 1975
Versichertenrente anzuwenden, wenn der Ver-
399 Millionen Deutsche Mark,
sicherte mindestens fünfundzwanzig anrech-
nungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der für das Kalenderjahr 1976
freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zu- 351 Millionen Deutsche Mark,
rückgelegt hat. für das Kalenderjahr 1977
(2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf 329 Millionen Deutsche Mark,
einem vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Ver- für das Kalenderjahr 1978
sicherungsfall beruht, und sind mindestens fünf- 309 Millionen Deutsche Mark,
undzwanzig anrechnungsfähige Versicherungs- für das Kalenderjahr 1979
jahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung 314 Millionen Deutsche Mark,
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
für das Kalenderjahr 1980 (3) Die Förderung erfolgt dadurch, daß die Stiftung
317 Millionen Deutsche Mark, die nachzuentrichtenden Beiträge teilweise oder in
für das Külenclerjahr 1981 vollem Umfang für den Betroffenen an den Renten-
317 Millionen Deutsche Mark, versicherungsträger leistet.
für das Kalenderjahr 1982
331 Millionen Deutsche Mark, § 4
für das Kalenderjahr 1983 (1) Organe der Stiftung sind
345 Millionen Deutsche Mark, 1. der Stiftungsrat,
für das Kalenderjahr 1984 2. der Stiftungsvorstand.
359 Millionen Deutsche Mark,
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt-
für das Kalenderjahr 1985 lich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not-
371 Millionen Deutsche Mark,
wendigen Auslagen.
für das Kalenderjahr 1986
383 Millionen Deutsche Mark,". § 5
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
10. In § 33 Abs. 2 werden die Worte „die Wartezeit Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung
des § 49 Abs. 3" durch die Worte „die Wartezeit benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der
des § 49 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Bundesregierung auf Vorschlag der auf Bundesebene
tätigen Verbände der selbständig Erwerbstätigen
berufen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter
Artikel 3 benannt oder berufen.
Stiftung für die Alterssicherung (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
älterer Selbständiger wählt der Stiftungsrat.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates
§ 1 und ihrer Stellvertreter endet mit der Aufhebung
(1) Um die Nachentrichtung von Beiträgen zur ge- der Stiftung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellver-
setzlichen Rentenversicherung nach Artikel 2 § 51 a treter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amts-
des Arbeiterren tenversicherungs-N euregel ungsge- zeit ein Nachfolger benannt oder berufen.
setzes und Artikel 2 § 49 a des Angestelltenversiche- (4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die
rungs-N euregelungsgesetzes zu erleichtern, wird Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit
eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un- einfacher Mehrheit.
ter dem Namen „Stiftung für die Alterssicherung
älterer Selbständiger" errichtet. § 6
(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung Leistungen der Stiftung werden nur auf Antrag
bestimmt. gewährt. Der Antrag muß innerhalb von achtzehn
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus- werden. Das Antragsverfahren wird durch den Stif-
schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 tungsvorstand festgelegt.
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das § 7
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanz- Der Stiftungsrat erläßt nach Ablauf der Antrags-
verwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer frist eine Satzung. In dieser Satzung sind die Vor-
Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I aussetzungen der Förderung und die Höhe der För-
S. 197), und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom derungsbeträge näher zu bestimmen sowie zu be-
24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), ge- rücksichtigen, daß vorrangig Personen zu fördern
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom sind, die über 50 Jahre alt sind und aus eigener Kraft
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211). infolge wirtschaftlicher Strukturänderungen oder be-
sonderer Kriegs- oder Nachkriegsfolgen keine Al-
§ 2 terssicherung mehr erwerben können. Nach Maß-
Die Stillung ist berechtigt, Zuwendungen von drit- gabe der Satzung besteht ein Rechtsanspruch auf die
ter Seite anzunehmen. Leistungen der Stiftung.
§ 3 § 8
(1) Von der Stiftung werden Personen gefördert, Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenaus-
die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt die
nach Artikel 2 § 51 a des Arbeiterrentenversiche- Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 49 a
des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset-
§ 9
zes nachentrichten können.
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 wird
(2) Voraussetzung für die Förderung ist, daß die
bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.
Nachentrichtung der Beiträge die wirtschaftliche
Existenz des Betroffenen erheblich beeinträchtigen (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden
würde. und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer wer-
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1991
den vom Stiftun9sr,lt c1uf die Dauer von zwei Jahren Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
gewtihlt und von dem Vorsitzenden des Stiftungs- .,§ 6 a
rates auf die gewissenhc1fte und unparteiische Wahr-
§ 10 des Gesetzes über eine Altershilfe für
nehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
Landwirte gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem
(3) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß 30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig er-
durch Bcschei d. klärt worden ist, bei Auflösung oder Nichtig-
erklärung in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum
§ 10
31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen alleiniges oder überwiegendes Verschulden der
einen Be!:cheid des Ausschusses nach § 9 wird ein Witwe, des vVitwers oder des früheren Ehegatten
Widersp1uchsausschuß gebildet. des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem worden ist."
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und § 2
Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes
Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unpartei-
ische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten ver- in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August
pflichtet. 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317) erhält folgende Fas.~
sung:
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses
muß die Befähigung für den höheren Verwaltungs- .,Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeit-
dienst besitzen. Vorsitzender und Beisitzer dürfen punkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auf-
nicht dem Ausschuß nach § 9 angehören. lösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in
§ 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 25
Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
§ 11 § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeich-
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundes- nete Lebensalter erreicht hat."
ministers für A rbei I und Sozialordnung.
§ 3
§ 12 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Die Stiftung ist nach der Erreichung ihres Zwecks, Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Ar- (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das
tikels aufzuheben. Bei der Aufhebung der Stiftung Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetz-
vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu; er hat lichen Krankenversicherung vom 10. August 1972
es d()m Stiflungszweck entsprechend zu verwenden. (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert:
1. In§ 70 werden nach den Worten .,§ 116 Abs. 1, 3
und 4" die Worte.,, der§ 118 Nr. 4" eingefügt.
Artikel 4 2. In § 87 werden nach den Worten .,§ 116 Abs. 1"
die Worte ., , des § 118 Nr. 4" eingefügt.
Änderung anderer Gesetze
3. In § 171 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte .,§ 175
§ 1 Nr. 1" durch die Worte ,,§ 175 Abs. 1 Nr. 1" er-
Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für setzt.
Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes
zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte 4. § 175 wird wie folgt geändert:
a) § 175 wird§ 175 Abs. 1.
1. In § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Be- b) In Nummer 1 werden das Semikolon nach den
kanntmachung ·rnm 14. September 1965 (Bundes- Worten „maßgebend wäre" durch ein Komma
gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das und der anschließende Halbsatz durch den
Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Halbsatz „soweit Absatz 2 nichts Abweichen-
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom des bestimmt." ersetzt.
26. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1293), werden c) 1:::olgender Absatz 2 wird angefügt:
die w·orte „ ohne alleiniges oder überwiegendes ,, (2) Beträge, die nach § 1385 Abs. 3 a der
Verschulden der Witwe oder des Witwers" ge- Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 3 a
strichen. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
§ 130 Abs. 5 a des Reichsknappschaftsgesetzes
2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al- als Bruttoarbeitsentgelt gelten, werden bei der
tershilfe für Landwirte in der Fassung der Be- Bemessung des Beitrages zur Bundesanstalt
kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes- nicht berücksichtigt. Für knappschaftlich ver-
gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das sicherte Arbeitnehmer gilt die Beitragsbemes-
Agrarsozialc Ergänzungsgesetz vom 21. Dezem- sungsgrenze der Rentenversicherung der Ar-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird wie beiter und der Rentenversicherung der Ange-
folgt geändert: stellten."
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
5. In § 235 Sa l.z 1 werden die Worte ,, § 175 Nr. l" Artikel 5
durch die Worte,,§ 175 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der
Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
6. In § 237 werden die Worte ,,§ 175 Nr. 2" durch rungen sowie über die Anpassung der Geld-
die Worte ,, § 175 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. leistungen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rung (Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz
15. RAG)
§ 4 ERSTER ABSCHNITT
Anderung des Hüttenknappschaftlichen 1.\npassung der Renten aus den gesetzlichen
Zu sa tzversich erungs-Gesetzes Rentenversicherungen
Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknapp-
§ 1
schaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüt-
tenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz - (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-
HZvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I den aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen
S. 2104) wird wie folgt geändert. und ergänzt: Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 die Ver-
sicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-
1. § 2 Sc1tz 2 erhält folgende Fassung: rungsfällen, die im Jahre 1971 oder früher eingetre-
,, § 12J3 Abs. 2 und 2 a Satz 1 der Reichsversiche~ ten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an nach
rungsordnung gilt entsprechend." Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt.
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-
2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Sätze 1
In Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden hinter den Wor- und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Sätze 1 und
ten ,, § 1252" jeweils die Worte „Abs. 1" eingefügt
und es wird folgender Satz 6 angefügt: 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
zes im Jahre 1972 erhöhten Renten, die Knapp-
,, § 1252 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung schaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichs-
gilt mit der Maßgabe, daß der Versicherte die knappschaftsgesetzes und die Leistung nach den
Beiträge unmittelbar vor Eintritt des Unfalls auf §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungs-
Grund einer Beschäftigung entrichtet hat, die Ver- gesetzes Saar ~om 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I
sicherungspflicht in der hüttenknappschaftlichen s. 402).
Zusatzversicherung begründet."
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine
Anwendung.
3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a
eingefügt:
§ 2
,, (1 a) § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungs~
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichsver-
ordnung gilt entsprechend."
sicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-
4. § 5 Abs. 2 erhJ.11: folgende Fassung: schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-
,, (2) § 1258 Abs. 2, 4 und 5 der Reichsversiche-
rungsordnung gilt entsprechend." dung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-
versicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz
des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54
5. § 12 wird wie folgt geändert: und ergänzt: Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-
zes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
gefügt:: ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der
übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung
,, (2 a) § 1385 Abs. 3 a der Reichsversiche- der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr
rungsordnung gilt entsprechend." 1972 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp:-
schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr be-
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
rechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-
,, § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversiche- rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Lei-
rungsordnung gilt entsprechend." stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-
versicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des
Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsge-
6. Jn § 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt: setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1972 maß-
gebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für
,, (4) § 4 Abs. 1 a gilt nur für Zeiten des Zusatz- Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2
rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2
mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag der Zu- der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des
satzrenten wegen Erreichens der Altersgrenze Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2
erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den
30. Juni 1973 erhöht wird." Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
Nr. J 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1993
rungsordnunq, §s 5S, 5G des Angestelltenversiche- zustellende Renten der Rentenversicherungen der
rungs~Jeselzcs oder §§ 75, 7G des Rei.chsknappschafts- Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-
gesetzes anqcw(\l)(}d worden sind. gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-
(2) !\bsalz 1 gilt nicht für Renten, bei denen§ 1253 dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-
Abs. 2 Satz 5 i1lldn oder in Verbindung mit § 1254 nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche
Abs. 2 Sc1lz 2, § J 2fü3 /\ bs. 2 Satz 2 der Reichsver- Mark der Betrag von 20 413,60 Deutsche Mark, in
sichenmgsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages
Vcrhindunn mit§ Jl Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 481,80
des /\nqestelltcnvcrsichcrungsqesctzes, § 53 Abs. 3 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages von
Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 323,30 Deut-
Satz 2, § G9 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts- sche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die
gt~setzes, ArlikPI 2 § J8 Abs. 3 Salz 4 zweiter Halb- Steile des Betrages von 4 281 Deutsche Mark der
satz des Arhciterrentenversid1erun~Js-Neuregelungs- Betrag von 12 008 Deutsche Mark tritt.
gesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter
Halbsatz des /\ngestelltf~nversicherungs-Neurege- § 4
lungs9eselzes eingewendet worden ist.
(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
(3) Absatz 1 gi I t entsprnchend für Renten der sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
knappschaftlichcn Rentenversicherung, die nach Ar- wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde
tikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaflsrentenversiche- Anpassungsbetrag mit 1,095 und der Leistungszu-
run ns-N eureqel nn ~l sr1 esPtzes ri eza hlt werden. schlag der knappschaftlichen Rentenversicherung
und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknapp-
§ 3 schaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,087 ver-
vielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind
(l) Renten nad1 Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des
terrent.enverskherungs - Neuregelungsgesetzes oder Jahres 1972 berechnet werden würde; Abweichungen
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs- infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungs-
Neuregelungsgesetws sind so anzupassen, daß sich beträge aus Beiträgen der Höherversicherung blei-
eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der ben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 4 dic~ses Artikels fin-
RuhensvorschriJten ergeben würde, wenn die Rente det Anwendung.
erneut umgestel 11. und dabei vor Anwendung der
Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei- der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
gerungsbeträ~Je cms Bdträgen der Höherversiche- fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-
rung mit 2,805 vervielfältint und der Kinderzuschuß rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-
für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungs- rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
grundlage für das Jahr 1972 berechnet werden gesetzes anzuwenden sind, sind so· anzupassen, daß
würde; Abweichungen infol9e Abrundungen sind sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt
zulässig. § 2 Abs. l Satz 4 dieses Artikels ist anzu- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
wenden. 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2
Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes dieses Artikels,
sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
der in diesen Vorschriften genannten Werte die vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses
nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: Artikels
angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend
Bei einer Versicherten- Witwen- und für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3
Versicherungsdauer renten Witwerrenten dieses Artikels anzuwenden ist ·
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat
50 und mehr 1501,00 900,60 § 5
49 1471,00 882,60
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
48 1441,00 864,60
dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1972
47 1411,00 846,60
ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Stei-
46 1381,00 828,60
gerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversiche-
45 1350,90 810,60
rung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung
44 1320,90 792,60
vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um
4J 1290,90 774,60
den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1
42 1260,90 756,50
Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassen-
41 1230,90 738,50
den Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 er-
40 und weniger 1200,80 720,50
gebende Betrag ist vor Anwendung des § 4 Abs. l
dieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Be-
(3) Die Verordnung über die Anwendung der rufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halb-
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung satz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach
und des Anuestelltenversicherungsgesetzes auf um- § 69 Abs. l des Reichsknappschaftsgesetzes berech-
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
neten Hinterbliebenenrenten mit 0,9783, bei Knapp- (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
schaftsrenien wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knapp- vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der
schaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen
des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinter- und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dür-
bliebenenrenten mit 0,9524 zu vervielfältigen; dies fen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichs-
gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knapp- versicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56
schaftlichen Rentenv<~rsicherung, nicht aber für in des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten
Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente
enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversiche- nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind,
rungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt nicht überschreiten.
sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig
festgestellt, umges1 eilt oder nach Maßgabe des Er- § 7
sten bis Vierzehnten Renlenanpassungsgesetzes an- Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver-
gepaßt worden ist, so tntt an die Stelle des Renten- sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni
zahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen,
sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An-
die Fes1stellunq, Umstellung und Anpassung als wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der
Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ergeben würde. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
(2) In den FJllen, in denen für Juli 1972 keine (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschrif-
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag ten dieses Artikels unter Zugrundelegung der bis-
der Renle nach dem 30. Juni 1972 ändert, tritt an die herigen Versicherungszeiten ergeben würde.
Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absat-
zes 1 der Betrag, der für Juli 1972 zu zahlen ge- § 8
wesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Er-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-
füllung des Anspruchs damals bestanden hätten.
land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die
in den §§ l bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vor-
§ 6 schriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Geset-
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- zes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-
ten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Ar-
rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des tikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung
Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes des Angestell tenversicherungs-N euregelungsgeset-
unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des
dieses Artikels Anwendung. Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes
Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschafts-
(2) Versichertcnrenten der knappschaftlichen Ren- gesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-
tenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei- Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni
stungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels ange- 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt
paßt werden, dürfen die für den Versicherten maß- werden.
gebende Rentenbemessungsgruudlage nicht über-
steigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Ver- ZWEITER. ABSCHNITT
sicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrund- Anpassung der Geldleistungen
lage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen
Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Ren- Unfallversicherung
ten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an
Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten § 9
maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden
(3) Versicherlenrenten ohne Kinderzuschuß und aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Ka-
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember lenderjahren 1970 und 1971 die vom Jahresarbeits-
1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un- verdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle,
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 die- die im Jahre 1970 oder früher eingetreten sind, und
ses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1973
in den§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, an nach Maßgabe der §§ 10 und 1l dieses Artikels
§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes angepaßt.
oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Be- (2) Absatz 1 gilt nicht,
rechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu be- soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
rücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungs- soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2
anteile aus der knappschaftlichen Rentenversiche- des Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt
rung zu gewähren sind. werden.
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1995
(3) Als Geldleistunu im Sinne des Absatzes 1 gilt ten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinder-
auch eine LeislunrJ nach § 27 des Sozialversiche- zuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksich-
rungs-Angleichungsgesetzes Sdar vom 15. Juni 1963 tigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. l
(Bundesgcsetzbl. 1 S. 402), die von einem Träger der der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des
gesetzlichen Unfollversicherun~J zu gewfüuen ist. Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1
des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übri-
(4) In den Füllen der §§ 565, 566 der Reichsver-
gen Fällen die Anpassung nach dem . Ersten Ab-
sicherungsordnung in der Fc1ssung des Sechsten Ge- schnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbe-
setzes über Anderungen in der Unfallversicherung trag, so ist dieser weiterzuzahlen.
vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
den Fällen des § 573 Abs. l und des § 577 der (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-
Reichsversicherun~1sordnung in der Fassung des Ge- versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
setzes zur NeurerJelung des Rechts der gesetzlichen lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte
Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge- festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der
setzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde,
der,Jahresarbeitsveniienst zuletzt festgelegt worden so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu ge-
ist. währen.
§ 10 § 13
(1) Die Geldleislungen werden in der Weise an- Der Erhöhungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1972
gepaßt, daß sie nach einem mit l,119 vervielfältigten bis zum 31. Dezember 1972 bleibt bei der Ermittlung
Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei
nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge- Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder an-
setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I derer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe
S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah- der Leistungen von anderem Einkommen abhängig
resarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür- ist.
zung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345
§ 14
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld- (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche
leistung zugrunde liegt. Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.
daß der für Januar 1973 zu zahlende Betrag mit (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
1,119 zu vervielfältigen ist. passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf
des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-
§ 11
bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-
Der vervielfältigte Jahresarbrdtsverdienst darf zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Sätze 2
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
die Stelle des Betra9cs von 36 000 Deutsche Mark zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
der höhere Betrag. bleiben unberührt.
DRITTER ABSCHNITT VIERTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften Änderung von Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung
§ 12
§ 15
(1) Renten aus den Rentenversichernngen der Ar-
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 In § 558 Abs. 3 werden die Worte „164 Deutsche
dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Lei- Mark bis 657 Deutsche Mark" durch die Worte
stungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft- ,.184 Deutsche Mark bis 735 Deutsche Mark" ersetzt.
lichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2
§ 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes und Artikel 2 § 41 des Angest.elltenversi-
cherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 FUNFTER ABSCHNITT
Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit UbEng angsvorschriften
einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der
§ 16
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung,
§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und (1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für
§§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezem-
mit der Rente aus der Unfallversicherung den Be- ber 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde
trag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Ren- zu legen. Bei Renten, die nach dem 30. Juni 1972
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
und vor dem 1. Dezember 1972 weggefallen sind, § 4
ist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die (1) Wer nach Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2
Rente des Monä1.s zugrunde zu legen, in dem die des Arbeiterrentenversicherungs-N euregel ungsge-
Rente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge wer- setzes oder nach Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2
den nur auf Antrag gezahlt. des Angestell tenversicherungs-N euregel ungsgeset-
(2) Bei Renten, die mit einer Rente aus der ge- zes in der Zeit vom Tag nach der Verkündung dieses
setzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 Beiträge für
auf welche die §§ 1278 und 1279 der Reichsversiche- die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972
rungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenver- nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vor-
sicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichs- herige Antragstellung unmittelbar an den zuständi-
knappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ist für Be- gen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die
zugszeiten vom l. Juli 1972 bis zum 31. Dezember Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen
1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hun- die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke ver-
dert des Zählbetrages der Rente für Dezember 1972 wandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname,
ohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus der Familienname, bei Frauen auch der Geburts-
Beiträgen der Höherversicherung und in der knapp- name, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden,
schaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszu- die Versicherungsnummer desjenigen, für den die
schlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben.
gilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende (2) Bei der Zahlung der Beiträge sollen die An-
Betrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem zahl der Monatsbeiträge, ihr Wert in Deutscher
nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Mark und der Zeitraum, für den diese Beiträge zu
Jahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungs-
verwenden sind, von dem Einzahler mitgeteilt wer-
grundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinder-
den.
zuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen
Rentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert (3) Die Träger der Rentenversicherung müssen
des Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2 in den Fällen des Absatzes 1 bis zum 30. Juni 1973
gilt. entsprechend. das Verfahren über die Wirksamkeit der Beiträge
einleiten.
(3) Die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli
1972 bis zum 31. Dezember 1972 sind getrennt von § 5
der laufenden Rentenzahlung im November 1972 (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer berech-
auszuzahlen. tigt ist, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Alters-
ruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung zu
Artikel 6 beantragen, ist nicht als ein die Kündigung des
Ubergangs- und Schlußvorschriften Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedin-
gender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des
Kündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann
§ 1
auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3
§ 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil
der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeits- des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
unfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, wenn die neue Ehe nach diesem Zeitpunkt (2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des
aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne
Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der
Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres
§ 2
Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung, beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber
§ 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgeset- als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abge-
zes und § 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgeset- schlossen, es sei denn, daß dieser die Vereinbarung
zes gelten nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt,
dem 31. Dezember 1972 und mit der Maßgabe, daß in dem er erstmals den Antrag stellen könnte,
der Jahresbetrag des Altersruhegeldes erstmals bei schriftlich bestätigt.
Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht
§ 6
wird.
Der von der Bundesregierung alljährlich den ge-
§ 3
setzgebenden Körperschaften gemäß § 1273 der
Sind die Träger der gesetzlichen Rentenversiche- Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestellten-
rungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April versicherungsgesetzes und § 71 des Reichsknapp-
1974 nicht in der Lage, allen in § 1325 Abs. 2 der schaftsgesetzes vorzulegende Rentenanpassungsbe-
Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des An- richt sowie die Vorschläge der Bundesregierung zur
gestelltenversicherungsgesetzes und § 108 h Abs. 2 Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind bis späte-
des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Ver- stens zum 31. Januar 1973 vorzulegen.
sicherten Auskunft über die Höhe der Anwartschaft
auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld zu
§ 7
erteilen, so brauchen sie diese Auskunft zunächst
nur den Versicherten zu erteilen, die das 63. Lebens- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
jahr vollendet haben. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1997
1952 (Bundesgesetzbl. J S. l) auch im Land Berlin. soweit er den § 112 Abs. 4 Buchstabe b des Ange-
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes stelltenversicherungsgesetzes ändert, Nr. 28, 29,
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 35, 36, 37, 38 und 39
des Dritten Uberl ei tungsgesetzes. § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22
Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12
§ 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17
§ 8 § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9
(1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absat- Artikel 3
zes 2, am 1. Januar 1973 in Kraft. Artikel 4 § 4 Nr. 1
Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16
(2) Es treten in Kraft
Artikel 6 § 4 und § 6
mit Wirkung vom 1. Januar 1971
am 1. Juli 1973
Artikel 2 § 1 Nr. 14 und§ 2 Nr. 16
Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buch-
mit Wirkung vom 1. März 1972 stabe b
Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13 Artikel 4 § 4 Nr. 4
am Tage nach der Verkündung am 1. Januar 1974
Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25
8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27
§ 2 Nr. 1, 24 und 25 .
Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buch-
stabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, § 3 Nr. 1 und 20
Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39 Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a
§ 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, § 2 Nr. 11 Buchstabe a
16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, Artikel 6 § 3.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Oktober 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Dülurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 9. n Verordnung (EWG) Nr. 2084/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Melasse, Sirupe und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 30.9. 72 L 224/31
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 208.5/72 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Erslattungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 30.9. 7-2 L 224/33
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2086/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von D 1s a a t e n '.30. 9. 72 L 224/35
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2087/72 der Kommission zur Fest.-
sctzunq der A bschöpfunqen für O Jive n ö 1 30.9. 72 L 224/37
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2088/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betra~Jes der Beihilfe für O 1 s a a t en 30. 9. 72 L 224/39
28. 9. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 2089/72 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1972 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von
nicht unter AnhanrJ II des Vertrages fallenden Waren 30. 9. 72 L 224/40
:W. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr 2090/72 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1972 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 30.9. 72 L 224/45
28. 9. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 2091/72 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Oktober 1972 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 30.9. 72 L 224/47
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2092/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Peingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen '.:iO. 9. 7-2 L 224/50
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2093/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und· M a J z hinzugefügt werden 30.9. 72 L 224/52
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2094/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 30.9. 72 L 224/54
29. 9. 72 Verordnung (EVVG) Nr. 2095/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattunr1en für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g •
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 30.9. 72 L 224/56
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2096/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1738/71 über die Nichtanwendung
des Systems der Einfuhrlizenzen bei der Einfuhr von T o -
m a 1: e n k o n z e n t i: a t e n crns Drittländern 30. 9. 72 L 224/67
29. 9. 7-2 Verordnung (EWG) Nr. 2097/72 der Kommission über eine
Ausschreibung zur Lieferung von Ei pro du kt e n nach be-
stimmten Drittländern zugunsten des Welternährungspro-
qramms 30.9. 72 L 224/68
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2098/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemi-
schen Industrie verwendeten Weißzucker 30.9. 72 L 224/69
Nr. J 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1999
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. \J. 72 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 2099/72 der Kommission zur Änderung
der Vcrorclnunq (EWC) Nr. 1718/72 über die Gewährung einer
Beihilfe für die Umlaqerunq von Tafelwein, für den ein
Laqcrvcrlrnq im Weinwirtschaftsjahr 1971/1972 abgeschlossen
wurde 30. 9. 7'2 L 224/70
2<J. !J. n Vc·rordmmq (EWG) Nr. 2100/72 der Kommission zur Änderung
d(Jr Verordnunq (EWG) Nr. 1570/70 der Kommission vom
:J. A uqus1 1970 iibcr die Einrichtung eines Systems von Mittel-
werten für Z i t r u s f r ü c h t e 30. 9. 72 L 224/71
29. 9. 72. Vt!rordnunq (EWG) Nr. 2101/72 der Kommission zur Fest-
setzunq des Grundbetraqs der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30.9. 72 L 224/73
2. 10. 72 Verordnung (UWG) Nr. 2102/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 10. 72 L 225/l
'2. 10. 7'2 Vcrordmrnq (EWG) Nr. 2103/72 der Kommission über die
Festsetzun!J der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 3. 10. 72 L 225/3
2. lü. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2104/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 3. 10. 72 L 225/5
2. 10. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 2105/72 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k er und Roh zu c k er 3. 10. 72 L 225/7
2. 10. n Vcrordnunq (EWG) Nr. 2106/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1600/72 zur Änderung des Anhangs
der Verordnung {EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame Durch-
führunqsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vornussetzungsbescbeinigunqen für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen 3. 10. 72 L 225/8
'2. 10. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2107/72 der Kommission zur Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung einiger Z i t r u s -
früch te während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1972/1973 3. 10. 72 L 225/9
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachv,eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 244 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1972.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten
Vorschriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Anderungen.
Fundstellennachv,eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis 8 enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt, Bundes-
anzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft
sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je 7,- DM zuzüglich je 0,90 DM Porto und
Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 bezogen werden.
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Hernusgel>er: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundcs9eselzhlall: erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. L_aufendcr BeZU\J nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird d,1s ,11s forl.11ellend fcsl9cstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgehielen geonlnet verüffentlicht. Der Teil HI kann nur als Ve!lagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gPsetzblälter, die vor dc,m 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 !J9 orler qeqen Vornusrechnung bzw. 9e9en Nachnahme.
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Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.