1933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 17. Oktober 1972 Nr.111
Tag Inhalt Seite
9. 10. 72 Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SSV) . . . . 1933
9512-3, 9512-5
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SSV)
Vom 9. Oktober,1972
Inhaltsübersicht
Teil A § 28 (Zu Kapitel II Teil C des Ubereinkommens von 1960)
Maschinen und elektrische Anlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 29 (Zu Kapitel II Teil D des Ubereinkommens von 1960)
§ Geltungsbereich Feuerschutz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 30 (Zu Kapitel II Teil E des Ubereinkommens von 1960)
§ 3 Durchführung Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und
§ 4 Verantwortlichkeit Frachtschiffen
§ 5 Vorhandene Schiffe § 31 (Zu Kapitel II Teil F des Ubereinkommens von 1960)
§ 6 Schiffe, die nach Inkrafttreten die Bundesflagge Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
erhalten § 32 (Zu Kapitel III Teil Ades Ubereinkommens von 1960)
§ 7 Allgemeine Anforderungen Rettungsmittel im allgemeinen
§ 8 Gleichwertiger Ersatz § 33 (Zu Kapitel III Teil B des Ubereinkommens von 1960)
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
§ 9 Ausnahmen
§ 34 (Zu Kapitel III Teil C des Ubereinkommens von 1960)
§ 10 Auflagen
Rettungsmittel für Frachtschiffe
§ 11 Zulassung von Geräten, Anlagen usw.
§ 12 Besichtigungen Teil C
§ 13 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen Vorschriften für Schiffe, auf die das Internationale
§ 14 Zeugnisse Ubereinkommen von 1960 keine Anwendung findet
§ 15 Fahrtantritt, Mitführen von Zeugnissen
Kapitel I
§ 16 Zulässige Fahrgastzahl
Allgemeines
§ 17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche
Maßnahmen § 35 Anwendungsbereich
§ 18 Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten § 36 Ausn·ahmen
und Drucksachen § 37 Begriffsbestimmungen
§ 19 Prüfung § 38 Bäderboote
§ 20 Prüfungszeugnisse § 39 Sportanglerfahrzeuge
§ 21 Instandsetzung
§ 22 Mitführen von Prüfungszeugnissen und Kapitel II
Bescheinigungen Bauart der Schiffe, Feuerschutz
§ 23 Einbau und Regulierung
Erster Abschnitt
Allgemeines
Teil B
§ 40 Entsprechende Anwendung
Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die das
Internationale Ubereinkommen von 1960 zum Schutz Zweiter Abschnitt
des menschlichen Lebens auf See Anwendung findet Fahrgastschiffe, Bäderboote und
Sportanglerfahrzeuge in der Nationalen Fahrt
§ 24 Anwendungsbereich
§ 25 Befreiungen § 41 Zulässige Fahrgastzahl
§ 26 (Zu Kapitel II Teil Ades Ubereinkommens von 1960) § 42 Unterteilung und Stabilität
Allgemeines § 43 Maschinen und elektrische Anlagen
§ 27 (Zu Kapitel II Teil B des Ubereinkommens von 1960) § 44 Feuersdiutz
Unterteilung und Stabilität § 45 Feu~ranzeige und -löschung
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Dritter Abschnitt Fünfter Abschnitt
Fracht.schiffe von 500 und mehr BRT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
in der Nationalen Fahrt
§ 59 Bauart der Rettungsboote
§ 46 Maschinen und elektrische Anlagen § 60 Ausrüstung der Rettungsboote
§ 47 Feueranzeige und -löschung § 61 Einbooten in die Rettungsboote und -flöße
und in die Boote
Vierter Abschnitt
§ 62 -Ausrüstung mit Rettungsmitteln
Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
§ 48 Maschinen und elektrische Anlagen Sechster Abschnitt
§ 49 Feuerschu l.z Sonderfahrzeuge
§ 50 Feueranzeige und -löschung § 63 Ausrüstung mit Rettungsmitteln
Fünfter Abschnitt
Sonderfahrzeuge Kapitel IV
§ 51 Unterteilung und Stabilität Beförderung von Getreide
§ 52 Maschinen und elektrische Anlagen § 64 Entsprechende Anwendung
§ 53 Feuerschutz, -anzeige und -löschung
Kapitel III Teil D
Rettungsmittel Schlußvorschriiten
Erster Abschnitt § 65 Ordnungswidrigkeiten
Allgemeines § 66 Berlin-Klausel
§ 54 Entsprechende Anwendung § 67 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
Zweiter Abschnitt Anlage 1 Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der
Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt Nationalen Fahrt -
Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
§ 55 Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsgeräte
§ 56 Ausrüstung der Rettungsboote Anlage 2 Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für
ein Frachtschiff von 500 und mehr BRT in der
Dritter Abschnitt Nationalen Fahrt -
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge Frachtschiff von weniger als 500 BRT -
Sonderfahrzeug
§ 57 Ausrüstung mit Rettungsmitteln
Anlage 3 Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen,
Vierter Abschnitt die ständig an Bord mitzuführen sind
Frachtschiffe von 500 und mehr BRT
Anlage 4 Nautische Geräte und Instrumente, die, wenn
in der Nationalen Fahrt
sie an Bord mitgeführt werden, geprüft und
§ 58 Ausrüstung mit Rettungsmitteln zugelassen sein müssen
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 2. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, mit Ausnahme
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem der Fahrzeuge, auf denen Personen gegen Ent-
Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes- gelt beschäftigt werden.
gesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 70 des
(2) Für Fischereifahrzeuge gilt die Verordnung nur
Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. Au-
hinsichtlich der Ausrüstung mit nautischen Geräten,
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), und des § 36
Instrumenten und Drucksachen (§§ 18 bis 23).
Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird ver- (3) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten § 15
ordnet: Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie § 65
Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a und b.
(4) Der Bundesgrenzschutz und die Bundeszollver-
TeilA waltung können von den Vorschriften dieser Ver-
Allgemeine Bestimmungen ordnung abweichen, soweit das zur Erfüllung ihrer
Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
§ 1
Geltungsbereich §2
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die be- Begriffsbestimmungen
rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt (1) .,Ubereinkommen von 1960" bedeutet das Inter-
nicht für nationale Ubereinkommen von 1960 zum Schutz des
1. Schiffe der Bundeswehr, menschlichen Lebens auf See (vgl. Gesetz vom 6. Mai
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1935
1965 zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag 10. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außer-
vom 17. Juni 1960 Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465, halb der Grenzen der Küstenfischerei und der
480) in der von der Drillen Außerordentlichen Voll- Kleinen Hochseefischerei betrieben wird.
versammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden
Seeschiffahrts-Organisation in London am 30. No- (3) Im übrigen gelten die in dem Ubereinkommen
vember l 9G6 i.HlfJ cnommenen und durch die Erste von 1960 festgelegten Begriffsbestimmungen.
Verordnung über di.e Inkrnftsctzung von A.nderun-
gen des Internationalen Ubereinkommens von 1960
§ 3
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom
25. April 1969 (Bundcsgesetzbl. II S. 875) in Kraft Durchführung
gesetzten Fassung.
Die Durchführung des Ubereinkommens von 1960
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist und dieser Verordnung obliegt nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Auf-
1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahr- gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
gäste befördert oder das für die Beförderung von dem Deutschen Hydrographischen Institut und nach
mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausge- Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-
nommen Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge; Berufsgenossenschaft, die sich bei Angelegenheiten
2. Nationale Fahrt: eine Reise von deutschen Häfen der" Schiffstechnik und bei Uberwachungsmaßnahmen
nach deutschen Häfen und deutschen Inseln, so- im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds be-
fern die Grenze der Seefahrt nach der Dritten dient.
Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsge-
setz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II § 4
S. 155) überschritten wird; Verantwortlichkeit
3. Wallfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind
ähnlichen Gewässern, auf denen hoher Seegang für die Befolgung der Vorschriften des Ubereinkom-
ausgeschlos~en ist; mens von 1960 und dieser Verordnung verantwort-
4. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der lich. Neben diesen ist der Schiffsführer für die Befol-
Nordsee zwischen allen Plätzen des Festlandes gung der vorgenannten Vorschriften verantwortlich,
vom Kap Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb beziehen.
Einschluß der vorgelagerten Inseln und der Insel
Helgoland sowie lüngs den Küsten der Ostsee
zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Brei- § 5
tenparallel von 57° 30' Nord in der Ostsee und Vorhandene Schiffe
die Fahrt entlang der schwedischen Küste bis
Norrtälje; (1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten die-
ser Verordnung und nach dem Inkrafttreten des
5. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Ubereinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt
Nordsee und entlang der norwegischen Küste worden ist, müssen innerhalb von zwei Jahren nach
bis zu 64° nördlicher Breite, im übrigen bis zu Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen
61 ° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge dieser Verordnung entsprechen, soweit in den nach-
sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
und der Atlantikküste Frankreichs;
6. Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen (2) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des
Häfen, nichteuropi:iischen Häfen des Mittelmee- Ubereinkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt
res und des Schwarzen Meeres sowie den Häfen worden ist, müssen innerhalb von zwei Jahren nach
der Atlantikküste Marokkos; dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforde-
rungen des Ubereinkommens von 1960 und dieser
7. Große Fahrt: die Fahrt, die über die Grenzen der Verordnung entsprechen, soweit es ohne Umbau
Mittleren Fahrt hinausgeht; die Fahrt nach den möglich ist.
Azoren, Island und Spitzbergen ist Große Fahrt;
(3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen
8. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fang-
und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrü-
reisen in Küstennähe von Küstenplätzen der
stungsgegenstände, die neu beschafft werden, müs-
Bundesrepublik Deutschland oder der Nachbar-
sen den Vorschriften dieser Verordnung entspre-
länder aus mit Fahrzeugen von nicht mehr als
chen. Für die Schiffssicherheit bisher vorgeschrie-
37 BRT betrieben wird;
bene Gegenstände oder Anlagen dürfen nicht ohne
9. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der entsprechende Neubeschaffung von Bord gegeben
Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet be- werden.
trieben wird, das begrenzt wird im Norden durch
den Breitenparallel 63° Nord von der norwegi- § 6
schen Küste bis zum Meridian 8° West, von dort Schiffe, die nach Inkrafttreten
nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der iri- die Bundesflagge erhalten
schen Küste, weiter in einem Abstand von 60
Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis (1) Schiffe, die das Recht zur Führung der
50° 30' Nord 10° West und von dort in gerader Bundesflagge nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Linie nach Ouessant; erwerben, müssen
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. in ihrer Bauart:, Gründen Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung über die Bauart, den Feuerschutz, die
a) wenn ihr Kiel vor dem Inkrafttreten des Uber-
einkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt Rettungsmittel sowie die nautischen Geräte, Instru-
mente und Drucksachen zulassen, wenn die Sicher-
worden ist, den Anforderungen des Uberein-
kommens von 1960 für neue Schiffe und den zu heit des Schiffes auf andere Weise gewährleistet ist.
diesem Zeitpunkt (26. Mai 1965) für deutsche (2) Eine Ausnahme kann unter der Voraussetzung
Schiffe geltenden zusätzlichen Anforderungen des Absatzes 1 von den Vorschriften des Uberein-
entsprechen, kommens von 1960 zugelassen werden, deren An-
b) wenn ihr Kiel nach dem Inkrafttreten des Uber- wendung die technische Entwicklung von Schiffen
einkommens von 1960 (26. Mai 1965) gelegt neuer Bauart behindern würde.
worden ist, den Anforderungen des Uberein-
kommens von 1960 für neue Schiffe und den zum
Zeitpunkt ihrer Kiellegung für deutsche Schiffe § 10
geltenden zusätzlichen Anforderungen ent-
sprechen;
Auflagen
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei
2. in ihrer Ausrüstung mit Rettungsmitteln, Geräten
für Feuerschutz, -anzeige und -löschung, nauti- 1. einer Ausnahme nach § 9,
schen Geräten, Instrumenten und Drucksachen, 2. einer Befreiung für ein Schiff auf einer einzelnen
unabhängig von dem Tag ihrer Kiellegung, den Auslandfahrt (Kapitel I Regel 4 des Ubereinkom-
Anforderungen des Ubereinkommens von 1960 mens von 1960, § 25 dieser Verordnung),
und dieser Verordnung entsprechen. 3. einer Befreiung für ein Schiff auf Fahrten in Land-
nähe und bei geringer Gefahr (Kapitel II Regel 1
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 müssen Fahr- Buchstaben c und d und Kapitel III Regel 3 Buch-
gastschiffe, unabhängig von dem Tag ihrer Kielle- stabe a des Ubereinkommens von 1960, §§ 25, 40,
gung, den Anforderungen des Ubereinkommens von 54 dieser Verordnung),
1960 und dieser Verordnung über die Bauart genü-
4. einer Ausnahme für ein Schiff geringer Größe
gen.
oder besonderer Bauart (§ 36),
5. einer Ausnahme für ein Frachtschiff von weniger
§ 7 als 500 BRT in der Großen Fahrt von der Aus-
rüstung mit Rettungsmitteln (§ 62 Abs. 1 Satz 2),
Allgemeine Anforderungen
besondere Auflagen für die Bauausführung, die
Soweit das Ubereinkommen von 1960 und diese Ausrüstung, den Betrieb oder die Fahrt des Schiffes
Verordnung keine besonderen Anforderungen an erteilen, die für die Sicherheit des Schiffes erforder-
Bauausführungen, Anordnungen, Anlagen, Einrich- lich sind.
tungen, Werkstoffe und Ausrüstung enthalten, müs-
sen diese den allgemein anerkannten Regeln der (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Schiffe, die in
Schiffstechnik entsprechen. Dieser Forderung wird der Bauausführung, der Ausrüstung oder ihrem Be-
genügt, wenn das Schiff den Klassifikationsvor- trieb erhebliche Besonderheiten aufweisen.
schriften des Germanischen Lloyds entspricht. Der (3) Nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Auflagen
Nachweis kann auch auf andere Weise geführt wer- sind in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbin-
den. denden Anhang einzutragen.
§ 8
§ 11
Gleichwertiger Ersatz
Zulassung von Geräten, Anlagen usw.
(1) Kapitel I Regel 5 Buchstabe a des Ubereinkom- (1) Ist im Ubereinkommen von 1960 oder in dieser
mens von 1960 über die Zulassung eines gleichwer- Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen,
tigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vor- Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungs-
richtungen, Geräte oder sonstige Vorkehrungen fin- mittel oder Aussetzungsvorrichtungen zugelassen
det auf die V orschriflen dieser Verordnung entspre- sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft
chende Anwendung. durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie
(2) Die allgemeine Zulassung eines gleichwertigen den Bestimmungen des Ubereinkommens von 1960
Ersatzes bedarf der Genehmigung des Bundesmini- und dieser Verordnung entsprechen, und sie zuzu-
sters für Verkehr und ist im Bundesanzeiger zu ver- lassen. Die See-Berufsgenossenschaft kann allge-
öffentlichen. meine Prüfungs- und Zulassungsbedingungen erlas-
sen. In die Prüfungs- und Zulassungsbedingungen
sind die technischen Mindestanforderungen, die Art
§ 9 und der Umfang der Prüfungen aufzunehmen sowie
Ausnahmen der Zeitpunkt der Prüfungen festzulegen, soweit
nach bisherigen Vorschriften geforderte Zeugnisse
(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche vorhanden sind. Die Bedingungen bedürfen der Ge-
Hydrographische Imtitut können im Rahmen ihrer nehmigung des Bundesministers für Verkehr und
Aufgaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1937
(2) Absatz l gilt für das Deutsche Hydrographi- § 13
sche lnslitut bei der Prüfung und Zulassung der in Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
§ 18 Abs. 2 und J uufgeführlen nautischen Geräte und
Instrumente entsprechend, bei Ortungsfunkanlagen (1) Von einer Besichtigung nach § 12 Abs. 1 kann
jedoch nur hinsichtlich der navigatorischen Eignung. die See-Berufsgenossenschaft ganz oder teilweise ab-
sehen, wenn der Germanische Lloyd oder eine ande-
re Klassifikationsgesellschaft im Rahmen ihrer Klas-
§ 12 sifikationstätigkeit eine solche Besichtigung durch-
Besichtigungen geführt und ein vom Bundesminister für Verkehr
insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat; die Aner-
(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Aus- kennung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
rüstung von Frachtschiffen gemäß Kapitel I Regel 10 Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 2 für
des Ubereinkommens von 1960 werden besichtigt: Frachtschiffe vorgeschriebenen Besichtigungen.
1. bei Fertigstellung oder im Falle des § 6 beim Er-
(2) Für im Ausland erbaute oder aus dem Aus-
werb des Rechls zur Führung der Bundesflagge;
land angekaufte Schiffe und ihre Ausrüstung kann
2. danach regelmäßig alle fünf Jahre, wobei nach eine von einer ausländischen Stelle vorgenommene
Ablauf von jeweils zweieinhalb Jahren eine Zwi- Prüfung, Untersuchung oder Erprobung von der
schenbesichtigung stattfinden muß; See-Berufsgenossenschaft anerkannt werden, sofern
3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei
größerer Instandsetzung oder Erneuerung ent- § 14
sprechend den Grundsätzen der Regel 7 Buch-
stabe b Nr. iii des Kapitels I des Ubereinkom- Zeugnisse
mens von 1960;
(1) Sicherheitszeugnisse haben die nach dem Uber-
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufs- einkommen von 1960 höchstzulässige Geltungsdauer.
genossenschaft.
(2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe
(2) Für die Besichtigung der Fahrgastschiffe, (Kapitel I Regel 12 Buchstabe a Nr. ii des Uberein-
Frachtschiffe, Bäderboote, Sportangler- und Sonder- kommens von 1960) hat eine Geltungsdauer von
fahrzeuge, auf die Kapitel I bis III des Ubereinkom- fünf Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers
mens von 1960 keine Anwendung finden, gelten die nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses
Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des in einen mit dem Sicherheitszeugnis zu verbinden-
Ubereinkommens von 1960, insbesondere die dort den Anhang einzutragen.
festgelegten Fristen, sowie der vorstehende Ab-
satz 1 entsprechend. (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und
Sportanglerfahrzeugen wird ein Sicherheitszeugnis
(3) Schifte sind für die nach den Absätzen 1 und 2 nach dern Muster der Anlage 1 für die Dauer von
sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Uber- einem Jahr erteilt, Bäderbooten jeweils nur für die
einkommens von 1960 vorgeschriebenen Besichti- Sommermonate. Es gilt für den Fahrtbereich, für den
gungen bereitzuste1len, und zwar die Festigkeit des Schiffskörpers und die Aus-
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, rüstung ausreichen.
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. (4) Frachtschiffen von 500 und mehr BRT in der
Nationalen Fahrt und von weniger als 500 BRT so-
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten wie Sonderfahrzeugen wird ein Bau- und Ausrü-
Fällen gestatten, daß Schiffe in einem ausländischen
stungs-Sicherheitszeugnis nach dem Muster der An-
Hafen bereitgestdll werden. lage 2 für die Dauer von zweieinhalb Jahren erteilt.
(4) Die Besichtigungen sind bei der See-Berufs- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
genossenschaft unter Beifügung der erforderlichen (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abwei-
Unterlagen schriftlich zu beantragen, und zwar chend von den Absätzen 1 bis 4, sofern besondere
1. bei Neubauten vor Baubeginn, Umstände vorliegen, für Sicherheitszeugnisse eine
kürzere Geltungsdauer festsetzen.
2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültig-
keit eines Sicherheitszeugnisses, (6) Sicherheitszeugnisse sollen erst erteilt werden,
3. im Fall des § 6 vor Erwerb des Rechts zur Füh- wenn alle sonstigen in dieser Verordnung oder an-
rung der Bundesflagge, deren Vorschriften geforderten Zeugnisse oder Be-
scheinigungen vorliegen.
4. in allen anderen Fällen unverzüglich.
(7) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis
(5) Nach einer auf Grund des Ubereinkommens seine Gültigkeit verliert, nicht nach § 12 Abs. 3 zur
von 1960 oder dieser Verordnung durchgeführten Besichtigung bereitgestellt werden, so kann die See-
Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschi- Berufsgenossenschaft die Gültigkeit des Zeugnisses
nen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder um höchstens 5 Monate verlängern. Dies darf nur zu
Geräten für Feuerschutz, -anzeige oder -löschung dem Zweck geschehen, dern Schiff die Fortsetzung
ohne Genehmigung der See-Berufsgenossenschaft der Reise nach einem Hafen zu ermöglichen, in dern
keine Änderungen vorgenommen werden. es besichtigt werden kann.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(8) Für Sicherheitszeugnisse nach den Absätzen 3 1960 oder nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
und 4 findet Kupitel I Regel 16 des Ubereinkommens Zeugnisse an Bord hat oder Mängel in seinem Bau-
von 1960 (Aushang der Zeugnisse) entsprechende zustand, seiner Einrichtung oder seiner Ausrüstung
Anwendung. aufweist, so unterrichtet sie unverzüglich die See-
§ 15 Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entscheidung hat
Fahrtantritt, Mitführen von Zeugnissen sie, unbeschadet der Befugnisse der See-Berufs-
genossenschaft, das Auslaufen oder die Weiterfahrt
(1) Die Fahrt darf erst dann angetreten werden, zu verhindern. Bei Schiffen unter fremder Flagge
wenn für das Schiff die nach dem Ubereinkommen von unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft den Bun-
1960 und nach dieser Verordnung vorgeschriebe- desminister für Verkehr - Abteilung Seeverkehr -
nen Sicherheitszeugnisse erteilt worden und gültig und den Konsul des Staates, in dessen Schiffsregister
sind. Die Sicherheitszeugnisse sind an Bord mitzu- das Schiff eingetragen ist.
führen.
(4) Schiffahrtpolizeibehörde im Sinne des Absat-
(2) Schiffe unter fremder Flagge müssen die nach
zes 2 Satz 4 ist
dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen
Sicherheitszeugnisse mitführen. 1. in den Häfen die von der jeweils zuständigen
Stelle (Bund, Land, Gemeinde) bestimmte Behör-
§ 16 de;
Zulässige Fahrgastzahl 2. auf den Bundeswasserstraßen die jeweils zustän-
dige Behörde der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
(1) Bei Fahrgastschiffen in der Auslandf ahrt er- tung des Bundes als Schiffahrtpolizeibehörde;
gibt sich die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im diese bedient sich der Vollzugshilfe der Wasser-
Sicherheitszeugnis unter Abschnitt III angegebenen schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Ver-
Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungs- einbarungen zwischen dem Bund und den Län-
mittel ausreichen, abzüglich der Besatzungszahl. dern über die Ausführung der schiffahrtpolizei-
(2) Für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt lichen Vollzugsaufgaben und der darüber erlasse-
sowie für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge nen Gesetze der Länder (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des
setzt die See-Berufsgenossenschaft die höchstzuläs- Gesetzes über die Auf gaben des Bundes auf dem
sige Anzahl der Fahrgäste fest. Gebiet der Seeschiffahrt).
(3) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler-
fahrzeuge dürfen nicht mehr als die höchstzulässige § 18
Zahl von Fahrgästen befördern. Ausrüstung mit nautischen Geräten,
Instrumenten und Drucksachen
§ 17
(1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 3 mit
Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche
nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen
Maßnahmen
ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein Sicher- und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt
heitszeugnis einziehen, wenn seine Geltungsdauer werden.
abgelaufen ist, eine vorgeschriebene Zwischenbesich-
tigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht durchgeführt (2) Die in der Anlage 3 genannten nautischen Ge-
worden ist oder das Schiff wesentliche Mängel in räte und Instrumente müssen nach Maßgabe dieser
seinem Bauzustand, seiner Einrichtung oder in der Anlage baumustergeprüft, erstgeprüft und zugelas-
vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist. sen sein sowie nachgeprüft und gewartet werden.
Die Wartung ist in regelmäßigen Abständen durch
(2) Stellt die See-Berufsgenossenschaft bei einer einen vom Deutschen Hydrographischen Institut
Uberprüfung nach § 6 des Gesetzes über die Auf- hierfür anerkannten Betrieb durchzuführen, der hier-
gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt über eine Bescheinigung ausstellt. Der Zeitraum
fest, daß ein Schiff nicht die nach dem Uber- zwischen dem Einbau an Bord und der ersten War-
einkommen von 1960 und nach dieser Verordnung tung sowie zwischen zwei Wartungen darf fünf
vorgeschriebenen Zeugnisse an Bord hat oder we- Jahre nicht überschreiten.
sentliche Mängel in seinem Bauzustand, seiner Ein-
richtung oder seiner Ausrüstung aufweist, so hat sie (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die in d~r An-
anzuordnen, daß das Schiff nicht auslaufen darf. Für lage 4 genannten, an Bord mitgeführten nautischen
Fahrzeuge unter fremder Flagge, die unter das Uber- Geräte und Instrumente nach Maßgabe dieser An-
einkommen von 1960 fallen, hat die See-Berufs- lage.
genossenschaft ein Auslaufverbot anzuordnen, wenn (4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 3
die Voraussetzungen dafür nach Kapitel I Regel 19 Nr. 25 müssen laufend an Hand der deutschen Nach-
des Ubereinkommens von 1960 vorliegen, für andere richten für Seefahrer und der zu den Seebüchern
Fahrzeuge unter fremder Flagge, wenn diese die erscheinenden Nachträge berichtigt werden. Werden
nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebe- an Stelle der in den Verzeichnissen des Deutschen
nen Sicherheitszeugnisse nicht mitführen. Die Er- Hydrographischen Instituts aufgeführten und durch
laubnis zur Weiterfahrt kann mit Bedingungen und die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtigten
Auflagen verbunden werden. Die Durchsetzung des Seekarten und Seebücher sonstige Seekarten und
Auslaufverbots obliegt der Schiffahrtpolizeibehörde. Seebücher anderer hydrographischer Dienste benutzt,
(3) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß muß anderweitig für eine Berichtigung gesorgt wer-
ein Schiff nicht die nach dem Ubereinkommen von den.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1939
§ 19 § 22
Prüfung Mitführen von Prüfungszeugnissen
und Bescheinigungen
(l) Folgende Prüfungen werden durchgeführt:
Prüfungszeugnisse nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
l. Baumusterprüfung von Geräten und Instrumenten; sowie Bescheinigungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und
2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren Abs. 3 sind an Bord des Fahrzeuges mitzuführen, auf
Baumuster zugelassen worden ist, vor ihrer Ver- dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
wendung an Bord;
§ 23
3. ordentliche Wiederholungsprüfung;
4. außerordentliche Wiederholungsprüfung nach we- Einbau und Regulierung
sentlichen Instandsetzungsarbeiten. (1) Die Aufstellung und Regulierung der Magnet-
(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Bei der Bau- kompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die An-
musterprüfung sind der Hersteller des Gerätes oder bringung der Positionslaternen an Bord bedürfen
Instrumentes, bei der Erst- und Wiederholungsprü- der Genehmigung des Deutschen Hydrographischen
fung der Eigentümer und der Führer eines Fahr- Instituts. Das Deutsche Hydrographische Institut
zeuges verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem kann hierfür allgemeine Bedingungen erlassen. Diese
Deutschen I-Iydro9raphischen Institut oder einem bedürfen der Genehmigung des Bundesminist_ers für
seiner Beauftragten zur Prüfung vorzuführen. Verkehr und sind im Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen.
(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster zu-
gelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem (2) Der Auftraggeber eines Neubaus und der Ei-
Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumuster- gentümer eines Fahrzeuges sind verpflichtet, die Un-
nummer des GerätPs zu versehen. Jede Änderung terlagen zur Aufstellung der Magnetkompasse und
des Geräte- oder Instrumententyps bedarf der Ge- der Ortungsfunkanlagen sowie zur Anbringung der
nehmigung des Deutschen Hydrographischen Insti- Positionslaternen der See-Berufsgenossenschaft ein-
tuts. zureichen.
§ 20
(3) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht bei
den ihrer Aufsicht unterliegenden Fahrzeugen die
Prüfungszeugnisse Aufstellung der Magnetkompasse sowie die Anbrin-
(1) Dber die Prüfung und Zulassung der Geräte gung der Positionslaternen nach den vom Deutschen
und Instrumente nach § 19 Abs. 1 sind Prüfungs- Hydrographischen Institut genehmigten Unterlagen.
zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach Das Deutsche Hydrographische Institut überwacht
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 muß enthalten: die Aufstellung der Ortungsfunkanlagen auf ihre
navigatorische Eignung.
1. einen Hinweis auf diese Verordnung,
2. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungs- (4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-
art, den Hersteller und die laufende Herstellungs- anlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8)
nummer, über die Erteilung von Genehmigungen der Deut-
schen Bundespost zum Errichten und Betreiben von
3. das Prüfungsergebnis,
Ortungsfunkanlagen bleiben unberührt.
4. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses,
5. Ort und Datum der Prüfung,
6. Name des Prüfers. Teil B
(2) Prüfungszeugnisse nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die das
werden ungültig, wenn bauliche Änderungen an Internationale Ubereinkommen von 1960
dem Gerät oder Instrument vorgenommen werden. zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(3) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen Anwendung findet
kann während der Reise oder in fremden Häfen
nach Maßgabe von Kapitel I Regel 14 Buchstaben c § 24
bis e des Obereinkommens von 1960 verlängert Anwendungsbereich
werden.
Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu
§ 21 den im Obereinkommen von 1960 aufgeführten Re-
Instandsetzung geln für
1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit
eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beein- 2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der Aus-
trächtigt, hat der Führer des Fahrzeuges unverzüg- landfahrt.
lich für die sachgemäße Instandsetzung Sorge zu § 25
tragen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten Befreiungen
ist bei den Gerliten, für die eine ·wiederholungs-
prüfung vorgeschrieben ist, eine außerordentliche Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiun-
Wiederholungsprüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 unver- gen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II
züglich zu beantragen. Regel 1 Buchstaben c und d sowie von Kapitel III
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I ·
Regel 3 Buchslc.1be a (Befreiungen bei Fahrten in Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist auch
Landndhe und von gerinqer Gefahr) des Uberein- für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu
komrnens von 1%0 finden auf die Vorschriften die- untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der
ses Teils entsprechende Anwendung. Uberflutung nachzuweisen, daß bei einer unsym-
metrischen Belastung durch ein krängendes Mo-
ment, gebildet aus Fahrgastgewicht und einem
§ 26
Hebelarm von 0, 1 B, noch ein positives Stabilitäts-
(Zu Kapitel II Teil A des Ubereinkommens von 1960) moment vorhanden ist und das Schiff nicht durch
ungeschützte Offnungen flutet.
Allgemeines 4. zu Buchstabe h:
(1) Zu Regel 1 Buchstabe a Nummer i (Anwen- Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar
dung) ist, muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt
und Oberfläche gerechnet werden. Eine Vermin-
Regel 65 Buchstabe d des Kapitels II (Internationaler
derung - jedoch nicht unter die in der Nummer 2
Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000
angegebenen "v\1erte - kann zugelassen werden,
und mehr BRT entsprechende Anwendung, deren
wenn nachgewiesen ist, daß der Wert 100 in kei-
Kiel vor dem Inkrafttreten des Ubereinkommens
nem Fall erreicht werden kann.
von 1960 (26. Mai 1965) gelegt worden ist.
(4) Zu Regel 8 (Ballast)
(2) Zu Regel 2 Buchstabe h (Begriffsbestimmungen)
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwen-
Hilfsantriebsmaschinen sind I-Iilfsmaschinen und Ein- dung.
richtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebs-
maschine notwendig sind. (5) Zu Regel 9 (Piek- und Maschinenraumschotte,
Wellentunnel usw.)
Buchstaben a und b dieser Regel finden auch auf
§ 27 Frachtschiffe mit der Maßgabe Anwendung, daß der
(Zu Kapitel II Teil B des Ubereinkommens von 1960) Abstand des Kollisionsschottes vom vorderen Lot
nicht größer als 10 m zu sein braucht und daß in dem
Unterteilung und Stabilität Kollisionsschott oberhalb des Doppelbodens und un-
terhalb des Freiborddecks keine Türen, Mannlöcher
(1) Zu Regel 4 (Flutbarkeit) oder Zugangsöffnungen vorhanden sein dürfen.
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung
(6) Zu Regel 11 Buchstabe g (Festlegen, Anmarken
größer als die mittlere Flutbarkeit für den betref-
und Eintragung der Schottenladelinien)
fenden Schiffsteil, so kann die See-Berufsgenossen-
schaft die Berechnung der Schottenkurve für diese In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis
größere Flutbarkeit verlangen. ersichtliche Frischwasserabzug in Anspruch genom-
men werden.
(2) Zu Regel 6 Buchstabe e (Sondervorschriften für
die Unterteilung) (7) Zu Regel 12 Buchstabe e (Bauart und erstma-
lige Prüfung der wasserdichten Schotte usw.)
Falls unter einem Hauptquerschott eine wasserdichte
Bodenwrange nicht vorhanden ist, ist der Einfluß Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrö-
des unter dem Schott liegenden Doppelbodenteils zu ßerung der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksich-
berücksichtigen. tigen.
(3) Zu Regel 7 (Stabilität beschädigter Schiffe) (8) Zu Regel 13 (Offnungen in wasserdichten
Schotten)
Für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt 1. zu Buchstabe a:
worden ist, gelten folgende Zusatzbestimmungen: Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-
boden anzuordnen.
1. zu Buchstabe b Nummer iii:
2. zu Buchstabe i Nr. i:
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leck-
fall müssen für die ungünstigsten Schadensfälle Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb
die Kurven der aufrichtenden Resthebelarme be- muß mindestens 20 Sekunden betragen. Das
rechnet werden. Schallsignal muß spätestens 5 Sekunden vor Be-
ginn des Schließvorganges ertönen.
2. zu Buchstabe c:
(9) Zu Regel 14 (Offnungen in der Außenhaut un-
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit
terhalb der Tauchgrenze)
von 60 0/o nur eingesetzt werden, wenn diese
Räume normalerweise entsprechend ausgenutzt 1. zu Buchstabe c:
werden. Andernfalls ist mit einer Flutbarkeit von Der Mindestabstand der Unterkante der Seiten-
95 0/o zu rechnen. fenster von der Schottenladelinie muß 500 mm
3. zu Buchstabe f: betragen.
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive 2. zu Buchstabe i Nr. ii:
metazentrische 1-Iöhe von mindestens 0,05 m auch Zwei selbsttätige Rückschlagventile sind nur zu-
für den theoretischen aufrechten Zustand nach- lässig, wenn das innere Ende des Ausgußrohres
gewiesen werden. mindestens 0,01 L über der Schottenladelinie liegt.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1941
(10) Zu Regel rn Buchstc1bc i (Lenzpurnpenanlagen diese Verbraucher nicht ausschließlich durch Wel-
auf Fc1hr~Jast:schi lfcn) lengeneratoren gespeist werden; in diesen Fällen
Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich muß zusätzlich eine von der Hauptmaschine unab-
nach folgender Formel: hängige Hauptstromquelle in Betrieb sein.
d 2,15 i11 (B + D) + 25 2. Regel 24 Buchstabe a mit dem in Nummer 1 be-
stimmten Zusatz findet auch auf Frachtschiffe An•
Hierbei ist: wendung.
d der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen
Innendurchmessers des Zweiglenzrohres, (3) Zu Regel 25 (Notstromquelle auf Fahrgast-
1 = der Zahlen wert der in Meter gemessenen Länge schiffen)
der wasserdichten Abteilung, 1. zu Buchstabe b:
B der Zc1hlenwerl der in Meter gemessenen Breite
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
des Schiffes,
a) die Notpumpe für Lenzzwecke gemäß Regel 18
D der Zahlen wert der bis zum Schottendeck in
Buchstabe d Nummer i, falls diese elektrisch
Meter gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
angetrieben wird,
(11) Zu Regel 19 (Stabfütätsunterlagen für Fahr- b) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
gastschiffe und Frachtschiffe) Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eige•
Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauf- nen unabhängigen Antrieb besitzt,
tragten der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. c) die Funkanlage,
Die Niederschrift über den Versuch ist von dem Be- d) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und
auftragten gegenzuzeichnen. Anzeigeanlagen,
Die mit den erforderlichen Erläuterungen und An- e) die Navigationsgeräte,
weisungen für den Kapitän versehenen Stabilitäts- f) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des
unterlagen sind der See-Berufsgenossenschaft mit Notaggregates, wenn dieses elektrisch betrie-
einer für ihre Akten bestimmten Abschrift vor An- ben wird,
bordgabe zur Prüfung zuzuleiten. g) die Schottenschließanlage sowie
Zu den StabiliU.itsunterlagen gehören mindestens: h) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem
für Fahrgastschiffe die Hebelarmkurven der stati- Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
schen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle gelegt worden ist, die Notbeleuchtung in den
sowie in Abhängigkeit vorn Tiefgang - die Räumen, in denen die Ruderanlage sowie
Grenzkurve für die Mindestanfangsstabilität, die den besondere Sicherheitseinrichtungen unterge-
Bedingungen der Regel 7 genügt, bracht sind.
für Frachtschiffe die Hebelarmkurven der statischen 2. zu Buchstabe c Nr. i:
Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle. Der FJarnrnpunkt des verwendeten Brennstoffes
Die See-Berufsgenossenschaft kann die Vorlage wei- darf nicht unter 43 °C liegen. Brennstoffversor-
terer Unterlagen verlangen. gung und Kühlsystem der Antriebsmaschine müs-
sen von denen der übrigen Maschinenanlagen un-
(12) Zu Regel 20 (Lecksicherheitspläne) abhängig sein. ,
Die endgültigen Lecksicherheitspläne sind vor An-
bordgabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung 3. zu Buchstabe d Nr. i:
zuzule.i ten. Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem
die Generalalarmanlage speisen.
§ 28
4. zu Buchstabe h:
(Zu Kapitel II Teil C des Ubereinkomrnens von 1960)
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen
Maschinen und elektrische Anlagen und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes
möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse
(1) Zu Regel 23 (Allgemeine Bestimmungen) sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
Buchstabe a findet auch auf Frachtschiffe Anwen-
dung. (4) Zu Regel 26 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
Anlagen für zeitweise unbesetzte Maschinenräume 1. zu Buchstabe a Nr. ii:
müssen zugelassen sein. Zu den Einrichtungen gehören ferner:
(2) Zu Regel 24 (Hauptstromquelle auf Fahrgast- a) die außerhalb des Maschinenraumes liegende
schiffen) Feuerlöscheinrichtung, falls diese keinen eige-
nen unabhängigen Antrieb besitzt,
1. zu Buchstabe a:
b) die Funkanlage,
Erfolgt die Speisung der in Regel 23 Buchstabe a
Nr. i genannten Einrichtungen auf See ausschließ- c) die der SchiffssicherhBit dienenden Melde- und
lich durch Wcl lengeneratoren, muß sichergestellt Anzeigeanlagen,
sein, daß die Stromversorgung bei unvorherge- d) die Navigationsgeräte,
sehenen Mc1növcrn nicht länger als 10 Sekunden e) der Antriebsmotor für das Kühlsystem des Not-
unterbrochen wird. In schwierigen Gewässern, auf aggregates, wenn dieses elektrisch betrieben
dem Revier und bei unsichtigem Wetter dürfen wird, sowie
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
f) bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem allpolig zu verlegen. Die Verbindung von Rück-
Tage des Jnkrafttretens dieser Verordnung ge- leiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper ist
legt worden ist, die Notbeleuchtung in den an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalt-
Räumen, in denen die Ruderanlage sowie taf el anzuschließen.
besondere Sicherheitseinrichtungen unterge-
bracht sind. 4. zu Buchstabe c:
2. zu Buchstabe a Nr. iii (2): Für Tankschiffe, deren Kiel am oder nach dem
Brennstoffversorgung und Kühlsystem der An- Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt
triebsmaschine müssen von denen der übrigen worden ist, gilt außerdem:
Maschinenanlagen unabhängig sein. Die Anlaß- Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsge-
vorrichlung muß zugelassen sein. schützter Ausführung dürfen nur außerhalb ge-
fährdeter Bereiche installiert werden. Eine Auf-
3. zu Buchstabe a Nr. v:
stellung in geschlossenen oder halbgeschlossenen ·
Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen Räumen ist nur zulässig, wenn diese durch Koffer-
und müssen ohne Störung des sonstigen Betriebes dämme oder gleichwertige Räume von den Lade-
möglich sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse tanks und durch öl- und gasdichte Schotte von
sind in das Schiffstagebuch einzutragen. Kofferdämmen und Ladepumpenräumen getrennt
und mechanisch oder natürlich ausreichend belüf-
(5) Zu Regel 27 {Schutz gegen Berührung unter
tet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nicht
Spannung stehender Teile, gegen Feuer und andere gefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder
Unfälle elektrischen Ursprungs)
natürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zu-
1. zu Buchstabe a Nr. i {2): gänglich sein.
Die in Satz 1 aufgeführten Schutzmaßnahmen müs-
In den folgenden Ausnahmefällen sind explosions-
sen bei Spannungen über 42 V getroffen werden.
geschützte Einrichtungen zugelassen, die das zu
Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten
erwartende Gemisch nicht zur Entzündung bringen
Räumen oder unter beengten Raumverhältnissen,
können. Die Betriebsmittel müssen zugelassen
bei denen mit großflächiger leitender Berührung
sein:
gerechnet werden muß, darf auch bei Anwendung
der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Be- a) Auf Schiften für die Beförderung brennbarer
triebsspannung 250 V nicht überschreiten. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über
60 °C können zugelassen werden:
2. zu Buchstabe a Nr. ii:
Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem in Brennstoff- und Ladeöltanks: Meß- und Mel-
Material müssen bei Betriebsspannungen über degeräte in eigensicherer Ausführung {Ex) i;
42 V vorhanden sein. Freiliegende stromführende
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer
Teile mit einer Spannung gegen Erde von mehr
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C
als 42 V dürfen an Vorderseiten von Schalt- oder
können zugelassen werden:
Steuertafeln nicht angebracht werden.
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks: Meß- und
3. zu Buchstabe a Nr. iii {1):
Meldegeräte in eigensicherer Ausführung
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen min- (Ex) i;
destens den gleichen Querschnitt wie die Zulei-
tungen aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher (ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdäm-
Stelle an den Schiffskörper oder einen mit diesem men, die an Ladetanks angrenzen:
metallisch fest verbundenen Bauteil anzuschlie- hermetisch abgeschlossene Echolot-
ßen. schwinger, sofern das zugehörige Kabel
Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren in einem dickwandigen, wasserdicht bis
Befestigungsschrauben dürfen für den Anschluß über das Hauptdeck führenden Stahl-
nicht benutzt werden. Alle Anschlußstellen müs- rohr verlegt ist;
sen leicht überprüft werden können. Für Isola- Kabel für den aktiven Korrosionsschutz,
tionsmessungen muß ein Abklemmen der ange- die in dickwandigen, wasserdicht bis
schlossenen Stromkreise möglich sein. Die An- über das Hauptdeck führenden Stahl-
schlußschrauben müssen aus Messing oder einem rohren verlegt sind;
in gleicher Weise korrosionsbeständigen Werk-
stoff bestehen und den Kabelquerschnitten ent- Meß- und Meldegeräte in eigensicherer
sprechend bemessen sein. Ausführung (Ex) i;
In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen (iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgän-
und den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine gen, die an einen Ladetank angrenzen,
allpolige Verlegung zulässig. Schiffskörperrück- neben den unter Nummer ii genannten
leiter und Schutzleiter sind ab zugehöriger Ver- Betriebsmitteln:
teilerschalttafel mitzuführen. Bei Schiffen, deren Leuchten in druckfester Kapselung
Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens {Ex) d, sofern Schalter und Sicherungen
dieser Verordnung gelegt worden ist, sind die hierfür außerhalb des Raumes an nicht
Endstromkreise für Beleuchtung und Raumheizung gefährdeten Plätzen untergebracht sind;
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1943
durchlaufende Kabel, sofern sie in Roh- ordnung gelegt worden ist oder die das Recht zur
ren verlegt sind, die oberhalb des Tank- Führung der Bundesflagge nach Inkrafttreten dieser
decks in die Schotten eingeschweißt Verordnung erwerben, mit der Maßgabe Anwen-
sind; dung, daß nur Methode I zulässig ist.
(iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
Räumen über den Tanks oder Kofferdäm- (2) Zu Regel 35 (Begriffsbestimmung)
men und 1. Als „schwer entflammbar" gelten Werkstoffe, Ge-
in Räumen, die neben einem Ladetank webe sowie Anstrichmittel, die die Ausbreitung
oder im Bereich eines Kugelhalbmessers eines Brandes verhindern oder in ausreichendem
von 3 m um Tankauslässe, Tankentgasungs- Maße einschränken können; sie müssen zugelas-
öffnungen, Auslässe von Pumpenräumen sen sein.
usw. liegen, wenn innerhalb dieses Kugel--
halbmessers Offnungen zu diesen Räumen 2. zu Buchstabe d:
wie Fenster, Türen, Lüfter und dgl. vor- Bei der Beurteilung der Widerstandsfähigkeit der
handen sind: Trennflächen vom Typ „B" ist auch auf etwaige
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Belastungen durch angebaute Teile Rücksicht zu
Ausführung (Ex) i; Maschinen und Ge- nehmen.
räte, ausgenommen Meß- und Melde- 3. zu Buchstabe f:
gerilte in druckfester Kapselung (Ex) d;
Wich1ige Navigationseinrichtungen sind insbeson-
durchlaufende, gegen mechanische Be-
dere Ruder-, Kompaß- und Radaranlagen sowie
schädigung geschützte Kabel;
Peilgeräte.
(v) auf offenen Decks über den Tanks oder
Kofferdämmen bis zu einer Höhe von 4. zu Buchstabe j:
2,4 m über Deck, außerhalb der unter Laderäume sind auch Tanks für sonstige flüssige
Nummer iv aufgeführten Bereiche neben Ladung.
den unter Nummer iv genannten Betriebs-
mitteln: (3) Zu Regel 37 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte
explosionsgeschützte Geräte für erhöhte [Methoden I, II und III])
Sicherheit (Ex) e.
1. zu Buchstabe a:
(6) Zu Regel 29 Buchstabe a (Ruderanlage) Die Länge der senkrechten Hauptbrandabschnitte
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, darf 40 m nicht überschreiten. Falls die gesamten
daß die Ruderanlage während des Betriebes jeder- Unterkunftsräume in einem Hauptbrandabschnitt
zeit zugänglich ist und einwandfrei gewartet werden liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft eine
kann. Der Ruderschaft muß festgesetzt werden kön- zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts fordern.
nen. Bei hydraulischen Ruderanlagen genügen Ab-
sperrventile an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen 2. zu Buchstabe c:
zum Festsetzen. An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von
Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich ist, mindestens 300 mm Länge einzubauen.
sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Ruder-
(4) Zu Regel 38 (Offnungen in den Trennflächen
blatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von Hand
vom Typ „A" [Methoden I, II und III])
betätigt werden kann.
Durchbrechungen von Trennflächen vom Typ „A",
(7) Zu RerJel 31 (Auf Fahrgastschiffen verwende- die Hauptbrandabschnitte begrenzen, müssen zuge-
ter flüssiger Brennstoff) lassen sein.
Der Flammpunkt des verwendeten Brennstoffes darf Durch den Schließvorgang sich selbsttätig schließen-
nicht unter 60 °C liegen. der Türen dürfen Personen nicht gefährdet werden.
Flüssiggas, ausgenommen Flüssiggas für Haushalts- In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzu-
zwecke, darf nicht als Brenngas verwendet werden. bringen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie
Acetylen darf nur in Form von Flaschengas verwen- geöffnet oder geschlossen ist.
det werden; der Gebrauch von Acetylen-Entwicklern
ist verboten. Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-
Regel 31 und die vorstehenden Zusatzbestimmungen
penschächten, die während des Verschlußzustandes
finden auch auf Frachtschiffe ausgenommen Flüs-
im Notfall von Hand geöffnet werden können, müs-
siggastanker Anwendung.
sen sich wieder selbsttätig schließen und an die
Anzeigevorrichtung angeschlossen sein.
§ 29
(Zu Kapitel II Teil D des Ubereinkommens von 1960) (5) Zu Regel 42 (Schutz der Treppen in Unter-
kunfts- und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II und
Feuerschutz III])
(1) Zu Regel 34 (Allgemeine Bestimmungen) 1. zu Buchstabe a Nr. i und Buchstabe b Nr. i:
Regel 34 findet auf Fahrgastschiffe, deren Kiel am Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel am oder nach
oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Ver- dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
gelegt worden ist, muß der unmittelbare Zugang Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage
zum off cnen Deck durch Trennflächen vom Typ des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-
,.A" gesichert sein. den ist, dürfen Gänge, die nur von einem Ende
aus zugänglich sind, nicht länger als 13,75 m sein.
2. zu Buchstabe a Nr. ii und Buchstabe b Nr. ii:
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß 2. zu Buchstabe a:
gleich der Zahl der Personen sein, die sie im Not- In Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinen-
fall voraussichtlich benutzen müssen, mindestens räumen dürfen nur schwer entflammbare, zugelas-
jedoch 80 cm. sene Anstrichmittel und ähnliche Stoffe (z. B. Be-
schichtungsmaterial) verwendet werden.
(6) Zu Regel 43 Buchstabe c (Schutz von Aufzügen 3. zu Buchstabe c Nr. i:
[für Fahrgäste und Dienstbetrieb], von senkrechten
Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine Aus-
Licht- und Lüftungsschi:ichten usw. in Unterkunfts-
dehnung von weniger als 14 m hat, kann die See-
und Wirtschaftsräumen [Methoden I, II und III])
Berufsgenossenschaft zusätzliche Unterteilungen
Rauchklappen und ihre Anschläge müssen aus nicht- fordern.
brennbarem Werkstoff bestehen.
4. zu Buchstabe e:
(7) Zu Regel 46 (Fenster und Seitenfenster [Metho- Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte,
den I, II und III]) Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen
usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrich-
1. zu Buchstabe a: mittel oder durch gleichwertige andere Maßnah-
Diese Vorschrift sowie nachstehender Zusatz fin- men schwer entflammbar zu machen.
den auch auf Frachtschiffe Anwendung.
5. zu Buchstabe f:
Seitenfenster von Unterkunfts- und Aufenthalts- Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse
räumen für Fahrgäste und Besatzung müssen zu- oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf
gelassen sein und als Klappfenster eine lichte ihnen keine Kleidungsstücke oder sonstige Ge-
Glasdurchsicht von mindestens 350 mm und, bei genstände abgelegt werden können. Uber den
Schiften, deren Kiel am oder nach dem Tage des Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken ange-
Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden bracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem Wär-
ist, als Festfenster eine solche von mindestens meschutz auszurüsten, der den Strom unterbricht,
400 mm haben. Es sind geeignete Vorkehrungen sobald die für den Heizkörper zulässige Höchst-
zu treffen, daß diese Fenster als Notausstieg ver- temperatur überschritten wird. Eine selbsttätige
wendet werden können. Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein.
2. zu Buchstabe c: In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten
Diese Vorschriften finden auch auf Räume, in Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper ver-
denen sich Hilfsmaschinen mit Verbrennungsmo- wendet werden.
toren unter 1 000 PS (etwa 735 kW) befinden, An-
wendung. (11) Zu Regel 54 (Frachtschiffe von 4 000 und mehr
BRT)
(8) Zu Regel 47 Buchstabe a (Lüftungssysteme 1. Diese Regel und die nachfolgenden Zusatzvor-
[Methoden I, II und III]) schriften finden auch auf Frachtschiffe von weni-
Die Lüftungskanäle, Schächte, Verschlußvorrichtun- ger als 4 000 BRT Anwendung, Buchstaben c, d mit
gen und andere Teile des Lüftungssystems müssen Zusatz und e jedoch nur, wenn deren Kiel am
aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen. oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung gelegt worden ist.
(9) Zu Regel 48 (Einzelheiten der Bauart [Metho- Schornsteine und Abzüge der Küchenherde und
den I und Ill]) dgl. müssen dort, wo sie durch Unterkunftsräume
In Lade-, Post- und Gepäckräumen sowie in Wirt- geführt sind oder sonst eine Brandgefahr für um-
schaftskühlräumen müssen Isolierungen aus nicht- liegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung ver-
brennbarem Werkstoff bestehen; die See-Berufs- sehen sein.
genossenschaft kann, außer für Trennflächen vom Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar sein.
Typ „A", schwer entflammbcHe Isolierungen zulas- Die See-Berufsgenossenschaft kann schwer ent-
sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind flammbare Isolierungen außerhalb der Unter-
und der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstof- kunftsräume zulassen, wenn Unterkonstruktionen
fen abgedeckt ist. nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit nicht-
Diese Bestimmung gilt auch für die Methode II. brennbaren Werkstoffen abgedeckt wird.
Schränke und andere Behälter für Reinigungs-
(10) Zu Regel 49 (Verschiedenes [Methoden I, II material und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn-
und IIl]) bar sein.
1. Schri:inke und andere Behälter für Reinigungs- Für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem Tage
material und Arbeitskleidung müssen nichtbrenn- des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-
bar sein. den ist, gilt außerdem folgendes:
Nr. 111 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1945
a) Die Kontrollstc1tionen müssen von den übrigen usw. sind durch schaumschichtbildende Anstrich-
Teilen des Schiffes durch Schotte und Decks mittel oder durch andere gleichwertige Maßnah-
vom Typ 11 / \ " getrennt und isoliert sein. men schwer entflammbar zu machen.
b) Ilinter Decken, Täfelungen und Verkleidungen 5. zu Buchstabe h:
befindliche llohlri:i.ume müssen durch gut dich-
tende Abspcrrungcm in Abständen von höch- Elektrische Heizkörper müssen durch ein Ge-
stens 13,70 m wirksam gegen Durchzug unter- häuse oder eine Verkleidung so abgedeckt sein,
daß auf ihnen keine Kleidungsstücke oder son-
teilt sein.
stige Gegenstände abgelegt werden können. Dber
c) Falls der jeweilige Unterkunftsbereich eine den Heizkörpern dürfen keine Kleiderhaken an-
Ausdehnung von weniger als 13,70 m hat, kann gebracht sein. Jeder Heizkörper ist mit einem
die See-Beruf sgenosscnschaft zusätzliche Un- Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom unter-
terteiluw;cn fordern. bricht, sobald die für den Heizkörper zulässige
d) In senkrechter Richtung müssen diese Hohl- Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbst-
räume, einschließlich der hinter den Verklei- tätige Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen
dungen der Treppen, Schächte usw. befind- sein.
lichen, in I--Iöhe jedes Decks geschlossen sein. In Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten
2. zu Buchstabe b: Räumen dürfen nur wasserdichte Heizkörper ver-
wendet werden.
Typ „B"-Wände und die D(~cken im Bereich der
Gänge müssen nichtbrennbar sein und dürfen 6. zu Buchstabe j:
keine verschlußlosen Offnungen haben. Türen in Abgesehen von den Maschinenraumlüftern müs-
diesem Bereich müssen, soweit sie nicht aus Stahl sen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst
bestehen, vom Typ B und mindestens 25 mm
II
II
weit auseinander liegenden Schaltstellen aus ab-
dick sein. gestellt werden können, soweit sie Räume ver-
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage sorgen, in _denen eine Brandgefahr besteht.
des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor- Die Ein- und Austrittsöffnungen aller Lüftungs-
den ist, müssen die Gangwände von Deck zu Deck systeme müssen zugängliche Verschlußvorrichtun-
reichen und die übrigen Wände und Decken im gen haben, die bei Ausbruch eines Brandes ge-
Unterkunftsbereich nichtbrennbar sein. schlossen werden können. Die Lüftungskanäle,
3. zu Buchstabe d: Schächte, Verschlußvorrichtungen und andere
Teile des Lüftungssystems müssen aus nichtbrenn-
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage
baren Werkstoffen bestehen.
des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt wor-
den ist, müssen alle Innentreppen, die zu Unter-
kunftsräumen, \,Virtschaftsräumen oder Kontroll- § 30
stationen führcm, eine tragende Stahlkonstruktion
(Zu Kapitel II Teil E des Dbereinkommens von 1960)
haben und innerhalb eines durch Trennflächen
vom Typ „A" oder Typ „B" nichtbrennbar -
Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast-
gebildeten Schachtes liegen. Türen im Treppen-
schacht müssen vom Typ „A" oder Typ „B" - und Frachtschiiien
nichtbrennlrnr und selbstschließend sein. Eine (1) Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen,
nur zwei Decks vcrbindtmde Treppe braucht nicht Anschlußstutzen und Schläuche)
eingeschachtet zu sein, wenn die Widerstands-
fähi~Jkeit des durchbrochenen Decks durch Trenn- 1. zu Buchstabe b Nr. i:
flächen vom Typ „A" oder Typ „B" nichtbrenn- Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Olför-
bar oder glcichwerti~Je Türen in einem der derung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen
beiden Decks ~rcwcthrlcistet ist. und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlösch-
system haben.
Bei allen Schiffen müssen alle Schächte (z.B. für
elektrische Kabel) so gebaut sein, daß ein Brand 2. zu Buchstabe b Nr. ii:
nicht von einem Zwischendeck oder von einer Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen
Abteilung auf außerhalb von diesen liegende muß eine Leistung von mindestens 25 m 3 pro
Räume übergreifen kann. Stunde haben. Dieses gilt auch für zusätzliche
vorhandene Feuerlöschpumpen.
4. zu Buchstabe f:
In Unterkunfts- und Maschinenräumen sowie in 3. zu Buchstabe c Nr. ii:
Wirtschaftsräumen müssen Farben und Lacke Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei
schwer entrlammbar und zugelassen sein. Bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,8
Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage des kp/ cm 2, bei Frachtschiffen unter ) 000 BRT ein
Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt worden solcher von 2,6 kp/ cm 2 gehalten werden.
ist, gilt dieses auch für ähnliche Stoffe, wie z.B. 4. zu Buchstabe f:
Beschichtungsmaterial. Es gilt nicht für den An- Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlösch-
strich oder die Beschichtung von beweglichem schläuche muß den jeweils neuesten Deutschen
Inventar. Industrienormen entsprechen. Die einzelne
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen
Verkleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen 15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl-
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
rohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75- Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-
mm-Storzanschlüsse zu verwenden. gefüllt werden.
Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an
(2) Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte [Handfeuer- Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur vom
löscher und nicht tragbare Feuerlöscher]) Hersteller des Feuerlöschers gelieferte Ersatz-
füllungen verwendet werden. Auch teilweise ent-
1. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen leerte Löscher müssen neu gefüllt werden.
'unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit
den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufge- Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt
führten Löschmitteln zu verwenden: werden können, muß eine den Ersatzfüllungen
entsprechende Anzahl Reservelöscher mitgeführt
werden.
Brand- Art des brennenden
Löschmittel
klasse Stoffes 4. zu Buchstabe d:
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß
A brennbare feste Wasser, Spezial-
durch eine am Feuerlöscher angebrachte Prüf-
Stoffe organischer trockenpulver,
bescheinigung eines Beauftragten des Herstellers
Natur (z.B. Holz, Schaum
oder eines von der See-Berufsgenossenschaft an-
Kohle, Faserstoffe)
erkannten Sachverständigen nachgewiesen wer-
den. Die Bescheinigung muß das Datum der Prü-
B brennbare flüssige Trockenpulver, fung enthalten und hat eine Geltungsdauer von
Stoffe (z. B. Benzin, Kohlensäure zwei Jahren.
01, Teer) (Schnee), Schaum
(3) Zu Regel 58 (Feuererstickung durch Gas oder
C unter Druck austre- Trockenpulver, Dampf für Maschinen- und Laderäume)
tende gasförmige Kohlensäure (Gas) 1. Anlagen zur , Feuererstickung durch Gas oder
Stoffe (z. B. Ace- Dampf müssen zugelassen sein.
tylen, Propan)
2. zu Buchstabe c:
D brennbare Leicht- Spezialpulver Die für die vorgeschriebene Gasmenge erforder-
metalle (z. B. Alu- lichen Flaschen (Behälter) sind in ausschließlich
miniumstaub, Elek- hierfür verwendeten Räumen unterzubringen, die
tron, Magnesium) an einer gut zugänglichen Stelle liegen un_d mit
einer wirkungsvollen Lüftung versehen sein müs-
E elektrische Anlagen Kohlensäure sen. Sie dürfen nicht vor dem vorderen Kolli-
(Schnee), sionsschott und bei Anordnung über dem Kolli-
Trockenpulver sionsschott nur mittschiffs liegen. Der Zutritt zu
diesen Räumen muß in der Regel vom freien
Deck aus möglich sein; er darf in keinem Fall
Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach dem Tage durch die von der Anlage geschützten Räume
des Inkrafttretens dieser Verordnung gelegt führen. Wände und Decks zwischen dem Flaschen-
worden ist, sollen sich nur Handfeuerlöscher eines
raum und den geschützten Räumen müssen gas-
Typs an Bord befinden, der für alle Brandklassen dicht und als Trennflächen vom Typ „A" isoliert
zugelassen ist. sein. Türverbindungen zwischen Flaschenräumen
und Maschinen- oder Unterkunftsräumen sind un-
2. zu Buchstabe a Nr. ii:
zulässig. Bei unter Deck liegenden Flaschenräu-
Den Naß-Handfeuerlöschern nach Nummer i sind men sind die Zugangstüren gasdicht auszuführen.
Trockenfeuerlöscher gleichwertig, die für die
Brandklasse A zugelassen sind. (4) Zu Regel 59 Buchstabe f (Selbsttätige Beriese-
lungssysteme auf Fahrgastschiffen)
3. zu Buchstabe b:
Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur
Fahrgastschiffe und Frachtschiffe müssen Ersatz- von 68 °C in den gemäßigten Zonen, 79 °C falls auch
füllungen und -treibmittel mitführen, deren Tropenzonen befahren werden und 141 °C für Trok-
Menge sich nach folgender Tabelle bestimmt, wo- kenräume und Küchen ohne Beschränkung des Fahrt-
bei die ermittelten Zahlen nach oben aufzurun- bereichs in Tätigkeit treten. Abweichungen von
den sind: ± 5 °C sind zulässig.
Zahl der Feuerlöscher
(5) Zu Regel 61 Buchstabe c (Feueranzeigesysteme)
gleichen Typs (n) Ersatz
Anzeigesysteme für Laderäume müssen ebenfalls
Schallsignale abgeben.
1- 20 n
21- 50 20 + ½ (n- 20) (6) Zu Regel 64 (Vorschriften für Fahrgastschiffe)
51-100 35 + ¼ (n- 50) 1. zu Buchstabe a Nr. i:
101-192 48 + 1/s (n - 100) Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen
über 192 60 in Abständen von etwa 20 m angeordnet sein.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1947
2. zu Buchstabe b Nr. iii: bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Ge-
Auf Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß für den samt-Luftmenge von mindestens 9 600 1, für jedes
Fall, daß ein Brand in einer Abteilung alle Pum- Sauerstoff-Kreislaufgerät mindestens 12 einsatz-
pen außer Betrieb setzen kann, eine weitere aus- bereite Sauerstoffflaschen und 12 Alkali-Patronen
reichende Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein. mitzuführen.
3. zu Buchstabe f Nr. ii: (7) Zu Regel 65 (Vorschriften für Frachtschiffe)
Laderäume der Fahrgastschiffe unter 1 000 BRT
1. Pumpenräume auf Tankschiffen müssen an eine
sind durch eine Kohlensäurefeuerlöschanlage oder
Kohlensäure- oder gleichwirksame Feuerlösch-
eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage zu
anlage angeschlossen sein.
schützen, die fest eingebaut sein muß.
2. zu Buchstabe a:
4. zu Buchstabe h:
Für Frachtschiffe unter 1 000 BRT gilt folgendes:
Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwen-
dung, in denen sich I-filfsmaschinen mit Verbren- a) Es muß eine maschinell angetriebene, vom
nungsmotoren mit weniger als 1 000 PS (etwa Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
735 kW) befinden. vorhanden sein. Die Leistung dieser Pumpe
und das zugehörige Leitungssystem müssen
5. zu Buchstab(~ h Nr. ii: so bemessen sein, daß mindestens 2 kräftige
In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs- Wasserstrahlen an jede SteUe des Schiffes
motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden, gegeben werden können.
müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuer- b) Buchstabe c Nr. i über Feuerlösch-Anschluß-
löscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem stutzen, Schläuche und Strahlrohre, Buchstabe e
anderen gleichwertigen Gerät vorhanden sein: über die Mindestzahl von Handfeuerlöschern
a) bei einer Leistung in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
bis 500 PS : 3 Handfeuerlöscher, Buchstabe g über Feuerlöschanlagen in Kessel-
räumen usw. finden entsprechende Anwen-
über 500 bis 1 000 PS : 4 Handfeuerlöscher,
dung.
über 1 000 PS je ange-
c) Buchstabe h über Brandbekämpfungsanlagen
fangene weitere 2 000 PS : 1 weiterer Hand-
in Räumen mit Verbrennungsmotoren sowie
feuerlöscher;
die hierzu erlassenen Zusatzvorschriften finden
b) mindestens jedoch so viele Handfeuerlöscher, entsprechende Anwendung; Nummer i jedoch
daß von jedem Punkt im Raum ein Handfeuer- nur bei Schiffen, deren Kiel nach dem 30. April
löscher auf einem Weg von nicht mehr als 10 m 1967 gelegt worden ist.
Länge erreicht werden kann.
Sind die Handfeuerlöscher zum Ablöschen von 3. zu Buchstabe f Nr. iii:
Bränden an elektrischen Anlagen nicht geeignet, Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Un-
so müssen zusätzlich vorhanden sein terabsätze 1 und 2 können nur zugelassen wer-
bei einer Stromerzeugerleistung den, wenn beide erfüllt sind.
bis 100 kvV: 1 Handfeuerlöscher, 4. zu Buchstabe h:
über 100 bis 500 kW: 2 Handfeuerlöscher, Diese Vorschrift findet auch auf Räume Anwen-
über 500 bis 1 000 kW: 3 Handfeuerlöscher, dung, in denen sich Hilfsmaschinen mit Verbren-
nungsmotoren mit weniger als 1 000 PS (etwa
über 1 000 kW je ange-
fangene weitere 2 000 kW: 1 weiterer Hand- 735 kW) befinden.
feuerlöscher, 5. zu Buchstabe h Nr. ii:
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen In Maschinenräumen, in denen sich Verbrennungs-
Leitungen geeignet sind. motoren als Haupt- oder Hilfsmaschinen befinden,
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- müssen neben einem zugelassenen Schaumfeuer-
geordnet er Bedeutung oder Heizungskessel auf- löscher mit mindestens 45 Liter Inhalt oder einem
gestellt, so muß mindestens ein zusätzlicher Hand- anderen gleichwertigen Gerät vorhanden sein:
feuerlöscher vorhanden sein. a) bei einer effektiven Leistung
6. zu Buchstabe i: bis 500 PS (etwa 368 kW) : 3 Handf euer-
löscher,
Für Räume mit Dampfanlagen, für die keine fest
über 500 PS (etwa 368 kW)
eingebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben
bis 1 000 PS (etwa 735 kW) : 4 Handfeuer-
sind, müssen so viele Handfeuerlöscher vorhan-
löscher,
den sein, daß von jedem Punkt im Raum ein
über 1 000 PS (etwa 735 kW)
Handfeuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr
je angefangene weitere
als 10 m Länge erreicht werden kann.
2 000 PS (etwa 1 471 kW) : 1 weiterer
7. zu Buchstabe j: Handfeuer-
Eines der Atemschutzgeräte muß ein Frischluft- löscher,
Druckschlauchgerät sein. Alle darüber hinaus b) mindestens jedoch so viele Handfeuerlöscher,
• mitzuführenden Atemschutzgeräte müssen Preß- daß von jedem Punkt im Raum ein Handfeuer-
luftatmer oder Sauerstoff-Kreislaufgeräte sein. Für löscher auf einem Weg von nicht mehr als
jeden Preßluftatmer sind mindestens 6 einsatz- 10 m Länge erreicht werden kann.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Sind die I-fondfcucrlöschcr zum Ablöschen von i) die Handfeuermelder (Regel 64 Buchstabe a
Bri:indcn an elektrischen Anlagen nicht geeignet, Nr. i, § 30 Abs. 6 Nr. 1).
so müssen zusi.itzlich vorhanden sein
bei einer Stromerzeugerleistung § 31
bis 100 kW : 1 Handfeuerlöscher, (Zu Kapitel II Teil F des Ubereinkommens von 1960)
über 100 bis 500 k\N : 2 Handfeuerlöscher, Allgemeine Brandscbutzmaßnahmen
über 500 bis 1 000 kW : 3 Handfeuerlöscher,
(1) Zu Regel 68 Buchstabe a Nr. ii und Buchstabe b
über l 000 kW _je ange- Nr. ii (Ausgänge)
fangene weitere 2 000 kW : 1 weiterer Hand-
Bestehen die Ausgänge aus zwei Leitergruppen, muß
feuerlöscher,
bei Schiffen, deren Kiel nach dem 31. Dezember 1966
die zum Ablöschen von Bränden an elektrischen gelegt worden ist, eine Leitergruppe mit einem
Leitungen geeignet sind. stählernen Schacht umkleidet und vom Flurboden
Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unter- aus durch eine selbsttätig schließende Stahltür zu-
geordneter ßed8utung oder Heizungskessel auf- gänglich sein. Bei Schiffen, deren Kiel am oder nach
gestellt, so ist mindestens ein Handfeuerlöscher dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ge-
zusätzlich vorzuhalten. legt worden ist, muß eine der Leitergruppen erfor-
derlichenfalls auch von darüberliegenden Plattfor-
6. zu Buchstabe i: men aus zugänglich sein.
Für Räume mit Dampfanlagen, für die keine fest (2) Zu Regel 69 Buchstabe b (Vorrichtung zum Ab-
eingebauten Feuerlöschanlagen vorgeschrieben stellen von Maschinen und Absperren von Olsauge-
sind, müssen so viele Handfeuerlöscher vorhan- leitungen)
den sein, daß von jedem Punkt im Raum ein
Diese Vorschrift gilt auch für 01-Separatoren.
Handfeuerlöscher auf einem Weg von nicht mehr
als 10 m Länge erreicht werden kann.
§ 32
7. zu Buchstabe j: (Zu Kapitel III Teil Ades Ubereinkommens von 1960)
Sauerstoff-Kreislaufgeräte sind als Atemschutz- Rettungsmittel im allgemeinen
geräte nicht zulässig. Wird ein Preßluftatmer ver-
wendet, so sind hierfür mindestens 6 einsatz- (1) Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen)
bereite Reserve-Druckluftflaschen mit einer Ge- Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und
samt-Luftmenge von mindestens 9 600 1 mitzufüh- Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die aus-
ren. Frachtschiffe von 4 000 und mehr BRT sowie schließlich fremden Fang verarbeiten.
Tankschiffe müssen mindestens 2 Brandschutzaus-
rüstungen mitführen. (2) Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von
Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgerä-
(8) Zu Regel 66 (Sofortige Verwendungsbereit- ten)
schaft der Brandbekämpfungsanlagen)
1. zu Buchstabe b Nr. i:
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs-
Feuerlöschanlagen und Brandschutzausrüstungen geräte müssen auch bei einem Trimm von 10°
ist halbjährlich zu prüfen; das Ergebnis der einzel- sicher und schnell zu Wasser gelassen werden
nen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutra- können.
gen; jede Beanstcmdung und ihre Beseitigung sind
2. zu Buchstabe b Nr. iii:
ausdrücklich zu vermerken.
Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke
2. Zu den nach Nummer 1 zu prüfenden Feuerlösch- nach achtern nicht behindern.
anlagen gehören insbesondere
(3) Zu Regel 5 (Bauart der R,~ttungsboote)
a) Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
vom Typ „A" (Regel 38 Buchstabe e, § 29 1. zu Buchstabe a:
Abs. 4), Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Ret-
b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die tungsboote auf Tankschiffen müssen aus nicht-
Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche brennbarem Material bestehen. Die See-Berufs-
nebst Zubehör (Regel 56, § 30 Abs. 1), genossenschaft kann im Einzelfall Ausnahmen zu-
c) die Handfeuerlöscher und die festangebrachten lassen.
Feuerlöschgeräte (Regel 57, § 30 Abs. 2), 2. zu Buchstabe g:
d) die Anlagen zur Feuererstickung durch Gas Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß
oder Dampf (Regel 58, § 30 Abs. 3), mindestens 12,5 °/o des Raumgehaltes des Ret-
e) die selbsttätigen Berieselungssysteme auf Fahr- tungsbootes betragen.
gastschiffen (Regel 59, § 30 Abs. 4), 3. zu Buchstabe h:
f) die Schaumfeuerlöschsysteme (Regel 60), Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall
g) die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme oder gleichwertigem Material (z. B. seewasser-
(Regel 52, Regel 61, § 30 Abs. 5), beständigem Aluminium oder glasfaserverstärk-
h) die Schaumfeuerlöscher (Regel 64 Buchstabe h tem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sach-
Nr. ii, Regel 65 Buchstabe h Nr. ii), gemäßer Ausführung hergestellt sein.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1949
Bei kupforncn JGistcn .in metallenen Booten sind (4) Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote)
durch geeignete Isolierung galvanische Wirkun-
gen zu verhindern. 1. zu Buchstabe a:
Luftki:istcn aus Kupfer oder Gelbmetall müssen Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunst-
eine Mindest.wandsUirkc von 0,7 mm haben. Die stoff oder Metall kann außer nach der Stirling-
Längsnühte müssPn doppelt gefalzt und verlötet, Regel nach folgender Formel bestimmt werden:
die Böden ein lach ~Jefc1lzt und vernietet oder ge- Raumgehalt = 0,64 L B H,
lötet sein. Die Li..inge der Luftkästen darf 1,20 m wobei L die Länge, B die Breite und H die Tiefe,
nicht ülrnrschrnit('n. Die vorn und hinten im Boot jeweils in den Abmessungen nach Regel 6 Buch-
untcrqcbrnchten Luftkästen sind zweiteilig auszu- stabe g ist.
führen.
Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holz- 2. zu Buchstabe b:
schotte so abzutrennen, dilß sie gegen Beschädi- Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stir-
gungen geschützt sind und leicht herausgenommen ling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet
werden können. werden:
Innenkante Beplankung
i---------------L--------------
I
i L/4 - - - - - - - - L/4 --1~1--- l/4 --11-i-.-- L/4 ---J
1
....----r-----+-e-
~
------1------+-d--
l ¾
1 ....- - - - i t - - - - - t - c -- h
1
h/9
1
1
L- - - - .1--....;;;:;:~::m .Jl_
A B C
Querschnitt auf ¼L Querschnitt auf ½L Querschnitt auf ¾L Inhalt des Bootes
hA m hB m hc = m L = m
a X 1 a X 1 a X1 hinten Xl=
b X4 b X4= b X4 A X4=
C >< 2 C X2= C X2= B X2=
d X4 d X4= d X4 C X4=
e X 1 e Xl= e Xl= vorn Xl=
Summe S SummeS = Summe S = Summe S =
S X hA m2 S X hB m2 S X hc = m2 SXL = ms
---
12 12 12 12
mB
Berechneter Inhalt ........................................................... .
Abzug für Motoranlage ................................................ .
Abzug für Scheinwerferanlage ...................................... .
Abzug für Funkanlage ....................................................... i-------1
Rechnungsmäßiger Inhalt ................................................ _ _ _ __
1
Personenzahl .................................................................... .
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungs- 8. zu Buchstabe a Nr. xiv:
boote) Die Ausrüstung muß wasserdicht verpackt sein.
Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Ret- An Stelle dieser Ausrüstung kann eine Signal-
tungsboo1e zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist fol- pistole mit 8 Fallschirmsignalpatronen und 6
gende Inlerpolationstabelle zugrunde zu legen: Handfackeln rot mitgeführt werden. Der Typ
der Signalpistole und der Patronen muß zuge-
Bootslänge lassen sein.
4,90 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,30
inm
9. zu Buchstabe a Nr. xvii:
Divisor 0,396 0,391 0,368 0,345 0,322 0,299 0,283
Der Behälter muß nichtrostend sein.
Eine Sitzprobe ist durchzuführen.
10. zu Buchstabe a Nr. xviii:
(6) Zu Regel 9 Buchstabe a Nr. i (Besondere Merk- Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß
male der Motorrettungsboote) zugelassen sein.
Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß 11. zu Buchstabe a Nr. xx:
von der See-Berufsgenossenschaft zugelassen sein. Das Klappmesser muß ein starkes, mit einem
Marlspieker versehenes Messer sein.
(7) Zu Regel 10 (Besondere Merkmale mechanisch
angetriebener Rettungsboote, die keine Motorret- 12. zu Buchstabe a Nr. xxi:
tungsboote sind) Die Wurfleinen müssen jeweils etwa 30 m lang
sein.
1. zu Buchstabe a:
13. zu Buchstabe a Nr. xxv:
Die Vorausgeschwindigkeit muß mindestens 3½
kn in ruhigem Y-.., asser bei voller Besetzung und
1 Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelas-
vollständiger Ausrüstung betragen. senen Typ sein.
2. zu Buchstabe c: 14. zu Buchstabe a am Schluß:
Der Raumgehalt der inneren Schwimmvorrichtun- Die Rettungsboote müssen ferner mit einer zu-
gen ist um einen Kubikdezimeter je Kilogramm gelassenen Folie für jede Person zum Schutz ge-
der Antriebsanlage zu vergrößern. gen Unterkühlung, einem vom Deutschen Hydro-
graphischen Institut zugelassenen Radarreflektor
(8) Zu Regel 11 (Ausrüstung der Rettungsboote) und je einem Exemplar der vom Bundesminister
für Verkehr und der See-Berufsgenossenschaft
1. zu Buchstabe a Nr. i:
herausgegebenen „Anweisungen für das Uber-
Es sind zwei Klappdollen für jede Ruderducht leben auf See" und „Empfehlungen für das Ver-
mitzuführen; in Ausnahmefällen können 1½ Satz halten in Rettungsfahrzeugen" ausgerüstet sein.
Ruderdollen oder Rudergabeln, die im Rettungs-
boot durch Bändsel oder Ketten befestigt sind, 15. zu Buchstabe e:
verwendet wnden; Das Feuerlöschgerät muß ein 6-kg-Trocken-
Riemenlänge und Werkstoff müssen zugelassen löscher sein.
sein. Ein Riemen für jede Ruderducht ist ein
vollständiger Satz Riemen. (9) Zu Regel 14 (Funkgeräte und Scheinwerfer in
Motorrettungsbooten)
2. zu Buchstabe a Nr. v:
1. zu Buchstabe b:
Die Laterne muß eine Sturmlaterne, die Streich-
hölzer müssen Sturmstreichhölzer sein. Der Raum muß spritzwasserdicht und mit einer
ausreichenden Beleuchtung versehen sein.
3. zu Buchstabe a Nr. vii:
2. zu Buchstabe g:
Der Kompaß muß ein geprüfter Schwimmkompaß
sein. Der Scheinwerfer muß zum Morsen eingerichtet
sein,
4. zu Buchstabe a Nr. x:
Die Fangleinen müssen mindestens 22 mm Durch- (10) Zu Regel 16 (Vorschriften für starre Rettungs-
messer haben; ihre Länge muß mindestens der flöße)
dreifachen Höhe des Bootsdecks über der Was- Werkstoff und Bauart des starren Rettungsfloßes
serlinie im Ballastzustand des Schiffes entspre- müssen zugelassen sein.
chen.
5. zu Buchstabe a Nr. xi: (11) Zu Regel 17 (Ausrüstung aufblasbarer und
starrer Rettungsflöße)
Der Behälter muß 5 kg pflanzlichen, Fisch- oder
tierischen Oles enthalten. 1. zu Buchstabe a Nr. ix:
6. zu Buchstabe a Nr. xii: Der Behälter muß nichtrostend sein.
Die Lebensmittelration muß von der See-Berufs- 2. zu Buchstabe a Nr. xi:
genossenschaft festgesetzt sein und mindestens Die wasserdichte elektrische Taschenlampe muß
5 000 Kalorien enthalten. zugelassen sein.
7. zu Buchstabe a Nr. xiii: 3. zu Buchstabe a Nr. xv:
Die wasserdichten Behälter müssen nichtrostend Der Satz Fischfanggerät muß von einem zugelas-
sein. senen Typ sein.
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1951
4. zu Buchstabe a Nr. xvi: Für Fahrgastschiffe unter 500 BRT in der Küsten-
Die Lebensmittelration wird von der See-Berufs- fahrt genügen 6 Fallschirmsignale, 12 Fallschirm-
genossenschaft festgesetzt und muß mindestens signalpatronen und 12 Handfackeln rot.
5 000 Kalorien enthalten. (16) Zu Regel 25 (Sicherheitsrolle und Notmaß-
5. zu Buchstabe a am Schluß: nahmen)
Die Rettungsflöße müssen ferner mit je einer zu- 1. zu Buchstabe c:
gelassenen Folie für mindestens die Hälfte der
Die Standardform der Sicherheitsrolle muß zuge-
Personen, für die das Floß zugelassen ist, zum
Schutz gegen Unterkühlung sowie einem Exem- lassen sein.
plar der vom Bundesminister für Verkehr heraus- 2. zu Buchstabe f:
gegebenen „Empfehlungen für das Verhalten in Auch auf Fahrgastschiffen auf beschränkter Aus-
Rettungsfahrzeugen" ausgerüstet sein. landfahrt müssen ergänzend elektrisch betriebene
6. zu Buchstabe b Nr. xi: Signale gegeben werden können.
Die vorgeschriebene Taschenlampe ist auf allen (17) Zu Regel 26 (Musterungen und Ubungen)
Rettungsflößen mitzuführen.
1. zu Buchstabe a Nr. i bis iii:
(12) Zu Regel 19 Buchstaben a und b (Einbooten
Zu den Bootsübungen gehört auch die Prüfung
in die Rettungsboote und -flöße)
der Betriebsbereitschaft der Rettungsmittel ein-
Die Vorrichtungen müssen zugelassen sein. schließlich der
(13) Zu Regel 21 (Merkmale der Rettungsringe) a) tragbaren Funkanlagen,
1. zu Buchstabe e: b) Funk- und Scheinwerferanlagen,
Auch auf Frachtschiffen müssen mindestens 4 Ret- c) Rettungsgeräte und Rettungsflöße,
tungsringe mit wirksamen, selbstzündenden Lich- d) Einbootungseinrichtungen,
tern und 2 Rettungsringe mit Rauchbojen ver- e) Aussetzvorrichtungen,
sehen sein.
f) Beleuchtung,
2. zu Buchstabe g:
g) Alarmsignalvorrichtungen,
Ein Rettungsring muß in der Nähe des Hecks an-
h) Rettungsringe und Rettungswesten,
gebracht sein.
i) Leinenwurfgeräte und
(14) Zu Regel 22 (Rettungswesten)
j) Schiffsnotsignale.
1. zu Buchstabe c Nr. ii, iv und v:
Rettungsboote, Rettungsgeräte, Rettungsflöße,
Die Rettungsweste muß so beschaffen sein, daß Rettungsringe, Rettungswesten, Doppelschl~uch-
sie das Gesicht einer erschöpften oder bewußt- boote und Schlauchboote sind mindestens einmal
losen Person innerhalb von 3 bis 5 Sekunden jährlich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen.
aus dem Wasser hebt, sicher über Wasser hält Beschädigte oder unbrauchbare Rettungsmittel
und außerdem den Körper einer erschöpften oder sind unverzüglich zu reparieren oder zu ersetzen.
bewußtlosen Person im Wasser aus jeder Lage
selbsttätig in eine schräge, sichere Rückenlage 2. zu Buchstabe a Nr. ii:
dreht. Soweit es die Wetterlage erlaubt, sollen zwei die-
2. zu Buchstabe d: ser Bootsübungen jährlich auf See durchgeführt
werden. Dabei ist das Boot zu Wasser zu lassen
Die Rettungsweste muß zwei getrennte aufblas-
bare Zellen haben, die mechanisch und mit dem und ein Rettungsring aufzufischen.
Mund aufgeblasen werden können; sie muß auch 3. zu Buchstabe a Nr. iii:
den Vorschriften des Buchstaben c entsprechen, Auch bei den Bootsübungen auf Fahrgastschiffen
wenn nur eine der beiden Zellen aufgeblasen ist. ist die Ausrüstung der Rettungsboote monatlich
(15) Zu Regel 24 (Schiffsnotsignale) auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Die Schiffe sind mit Notsignalen, die von der See- 4. zu Buchstabe a Nr. iv:
Berufsgenossenschaft zugelassen sein müssen, ge- Das Ergebnis der Prüfung der Rettungsmittel ist
mäß nachstehender Tabelle auszurüsten: bei Schiffen, die zur Führung eines Schiffstage-
buchs verpflichtet sind, in dieses einzutragen.
Signale Große Mittlere Kleine Küsten- Watt-
Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt 5. zu Buchstabe b:
Die Musterung erfolgt mit angelegten Rettungs-
Fallschirm- westen an den Musterungsplätzen.
signale 12 12 12 12 3
6. zu Buchstabe c:
oder
Bei den Bootsübungen auf See sind die Boote
eine Signal-
auszuschwingen. Im Hafen sind sie wegzufieren
pistole mit
sowie Ruder- und Fahrübungen durchzuführen.
Fallschirm-
Die Ubungen sind so durchzuführen, daß sämt-
signal-
liche Personen der Schiffsbesatzung ihre Aufgaben
patronen 24 24 24 24 6
gründlich kennen- und erfüllenlernen. Die Schiffs-
Handfackeln rot besatzung hat bei den Bootsübungen Rettungs-
für Brücke 12 westen anzulegen.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
7. zu Buchstabe d: (4) Zu Regel 33 Buchstabe a (Rettungsgeräte)
Auch auf Fahr~Ji.Jslschiffen auf beschränkter Aus- Das Gerät muß mit zwei Paddeln ausgerüstet sein,
landfahrt und 1rnf Frachtschiffen von mehr als die an den Seiten befestigt sein müssen.
45,75 m Länge müssen elektrisch betriebene
Signale von der Brücke aus gegeben werden
können. § 34
(Zu Kapitel III Teil C des Ubereinkommens von 1960)
§ 33 Rettungsmittel für Frachtschiffe
(Zu Kapitel III Teil B des Ubereinkommens von 1960) (1) Zu Regel 35 (Anzahl und Fassungsvermögen
der Rettungsboote und -flöße)
Rettungsmittel für Fahrgastschiffe
1. Frachtschiffe müssen Rettungsflöße für alle an
(1) Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Bord befindlichen Personen mitführen. Die Halte-
Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte) rungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen
1. zu Buchstabe a: mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser aus-
Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen gerüstet sein.
über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret- 2. zu Buchstabe b Nr. i:
tungsflöße zur Genehmigung einzureichen.
Rettungsboote dürfen nicht durch Rettungsflöße
2. zu Buchstabe a Nr. i: ersetzt werden.
Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen
(2) Zu Regel 36 (Davits und Aussetzvorrichtunqen)
sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungs-
boote folgender Formel entspricht: 1. zu Buchstabe a:
v cccc 0,4 + 0,02 H, Der See-Berufsgenossenschaft sind Zeichnungen
über die Aufstellung der Rettungsboote und Ret-
wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Se- tungsflöße zur Genehmigung einzureichen.
kunde gemessenen Fiergeschwindigkeit und H
der Zahlenwert des in Meter gemessenen Höhen- 2. zu Buchstabe d:
unterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie Die Aussetzvorrichtung muß so beschaffen sein,
ist. Bei v ist eine Abweichung von ± 10 0/o zu- daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote
lässig. folgender Formel entspricht:
Für Rettungsboote nach Regel 27 Buchstabe a v = 0,4 + 0,02 H,
wird die Fier- und Heißgeschwindigkeit von der wobei v der Zahlenwert der in Meter pro Sekun-
See-Berufsgenossenschaft festgesetzt. de gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der
Zahlenwert des in Meter gemessenen Höhenunter-
3. zu Buchstabe a Nr. iii und iv:
schieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist.
Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungs- Bei v ist eine Abweichung von ± 10 0/o znlässiq.
geräte müssen auch bei 10° Trimm zu Wasser ge-
lassen werden können. 3. zu Buchstabe i:
Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße Bei der Zulassung von Läufern aus Manilatau-
müssen mit einem zugelassenen Wasserdruck- werk oder einem anderen zugelassenen Werk-
auslöser ausgerüstet sein. stoff muß die Höhe des Bootsdecks berücksichtigt
werden.
4. zu Buchstabe k:
4. zu Buchstabe j:
An dem Verbindungsstag der Davits muß minde- An dem Verbindungsstag der Davits muß minde-
stens für jede obere Ducht ein Manntau ange- stens für jede obere Ducht ein Manntau ange
bracht sein. bracht sein. Die Läufer und Manntaue müssen
5. zu Buchstabe n: lang genug sein, um beim geringsten Tiefgang
des Schiffes in Seewasser, bei 10° Trimm und bei
Bei Fahrgastschiffen unter 31 m Länge wird die einer Schlagseite von 15° nach der einen oder
erforderliche Anzahl der Aussetzvorrichtungen anderen Seite die Wasseroberfläche zu erreichen.
von der See-Berufsgenossenschaft bestimmt.
(3) Zu Regel 37 (Ausrüstung mit Rettungsringen)
(2) Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungs-
Die Mindestzahl der Rettungsringe wird durch fol-
boote, Rcttungsllöße usw.)
gende Tabelle bestimmt:
Ein B<~leuchtungsplan ist der See-Berufsgenossen-
schaft zur Genehmigung vorzulegen. Schiffslänge Mindestzahl
in Meter der Rettungsringe
(3) Zu Regel 32 Buchstabe c (Geprüfte Rettungs-
bootleute) bis 100 8
über 100 bis 150 10
Die Befähigungszeugnisse zum geprüften Rettungs-
bootmann werden von der See-Berufsgenossenschaft über 150 bis 200 12
ausgestellt. über 200 14
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1953
Teil C (2) Bäderboote sowie Sportanglerfahrzeuge, die
mehr als 50 Personen befördern, gelten als Fahrgast-
V orschriiten für Schiffe, schiffe.
auf die das Uhereinkommen von 1960
(3) Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, auf denen
keine Anwendung findet
Personen gegen Entgelt beschäftigt werden, gelten
Kopitel I 1. sofern sie mehr als 12 Personen befördern,
als Fahrgastschiffe;
Al1 gemeines
2. sofern sie nicht mehr als 12 Personen befördern,
§ 35 als Sonderfahrzeuge.
Anwendungsbereich § 38
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für: Bäderboote
1. Fahrgastschiffe, Büderboote und Sportanglerfahr- Bäderboote dürfen nur während der Sommer-
zeuge in der Nationalen Fahrt; monate fahren und die Fahrt nur am Tage, bei gutem
2. Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der Natio- Wetter und günstiger Wettervorhersage antreten;
nalen Fahrt; die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden dauern und
die Entfernung vom nächsten Land nicht mehr als
3. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT; 4 Seemeilen betragen.
4. Sonderfahrzeuge;
§ 39
5. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, auf denen
Personen gegen Entgelt beschäftigt werden. Sportanglerfahrzeuge
(1) Sportanglerfahrzeuge dürfen sich nur so weit
(2) Sie gelten nicht für Fischereifahrzeuge.
von der deutschen Küste entfernen, daß der nächste
Schutzhafen innerhalb von 2 Stunden erreicht wer-
§ 36 den kann. Die Fahrt darf nur am Tage, bei gutem
Ausnahmen Wetter und günstiger Wettervorhersage angetreten
werden.
Ist die Anwendung von Vorschriften dieses Teils
auf Grund der geringen Größe oder besonderen (2) Für die Wintermonate setzt die See-Berufs-
Bauart eines Schiffes technisch nicht möglich oder genossenschaft die Anzahl der Personen, die beför-
mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbun- dert werden dürfen, fest.
den, bestimmt die See-Berufsgenossenschaft, welche
Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die
an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrs- Kapitel II
teilnehmer nicht gefährdet werden. Bauart der Schiffe, Feuerschutz
§ 37 Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen Allgemeines
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 40
1. Sonderfahrzeug: ein Fahrzeug ohne eigenen An- Entsprechende Anwendung
trieb (wie Leichler, Prahm), Schlepper, schwim-
mendes ArbeHsgerät (wie Bagger, Schwimmkran, Für die in § 35 Abs. 1 genannten Schiffe gelten
Ramme, Hub- und Bohrinsel). Dienstfahrzeug des die Vorschriften des Kapitels II des Ubereinkom-
Bundes oder eines Landes; mens von 1960 sowie die hierzu erlassenen Zusatz-
vorschriften dieser Verordnung (§§ 26 bis 31) ent-
2. Bäderboot: ein Fahrzeug, das in der Nationalen
sprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften
Fahrt im Bäderverkchr eingesetzt ist und mehr als
nichts anderes bestimmt ist.
12, aber nicht mehr als 50 Personen befördert oder
für eine solche Personenzahl zugelassen ist;
3. Sportanglerfahrzeug: ein Fahrzeug, auf dem der Zweiter Abschnitt
Angelsport geqen Entgelt ausueübt wird, das Fahrgastschiffe, Bäderboote
keinen ausländischen Hafen anläuft und das mehr und Sportanglerfahrzeuge
als 12, nber nicht mehr als 50 Personen befördert in der Nationalen Fahrt
oder für eine solche Personenzahl zugelassen ist;
4. Sport- oder Verqnügungsfahrzeug: ein Fahrzeug, § 41
das für Sport-, Vergnünungs- oder sonstige nicht Zulässige Fahrgastzahl
gewerbliche Zwecke verwendet wird;
(1) Bei der Festsetzung der zulässigen Fahrgast-
5. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Sep- zahl werden die nachgewiesenen Stabilitätswerte
tember; und die Decksflächen der seefest eingedeckten Räu-
6. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis me auf und unter Deck, die für die Unterbringung
31. Mürz. von Fahrgästen geeignet sind, berücksichtigt.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Bei Schiffen in der Wattfahrt können für die (4) Auf Fahrgastschiffen, die den Bereich der
Sommermonate auch die zur Unterbringung von Wattfahrt nicht überschreiten oder die weniger als
Fahrgästen geeigneten freien Decksflächen berück- 200 Fahrgäste befördern, sowie auf Bäderbooten
sichtigt werden. und Sportanglerfahrzeugen, ist eine Brandschutz-
§ 42
ausrüstung mitzuführen, die den Vorschriften der
Regel 63 entspricht.
Unterteilung und Stabilität
(1) Fahrgastschiffe von weniger als 1 000 BRT müs-
sen so durch Querschotte unterteilt sein, daß das Dritter Abschnitt
Schiff bei Vollaufen jeweils einer Abteilung unter
F r a c h t s c h i f f e v o n 500 u n d m e h r B R T
allen Betriebsverhältnissen schwimmfähig bleibt. Für
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein Nach- in der Nationalen Fahrt
weis der Schwimmfähigkeit nicht erforderlich.
§ 46
(2) Bei Schiffen mit hinten liegender Maschine Maschinen und elektrische Anlagen
kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer
oberhalb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Ist nach Regel 29 Buchstabe c Nr. i eine Hilfs-
Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsen- ruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so ge-
schott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen. nügt die Speisung der elektrischen oder elektro-
hydraulischen Hauptruderanlage durch einen von
(3) Bei Fahrgastschiffen von nicht mehr als 1 000 der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
BRT sowie bei Bädcrbooten und Sportanglerfahrzeu-
gen gehören zu den der See-Berufsgenossenschaft § 47
zur Prüfung vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die
Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die Feueranzeige und -löschung
wichtigsten Beladungsfälle. Auf Frachtschiffen von 1 000 und mehr BRT ist ein
internationaler Landanschluß, der den Bestimmun-
§ 43 gen der Regel 56 entspricht, nicht erforderlich.
Maschinen und elektrische Anlagen
(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
ist eine Notstromquelle gemäß Regel 25 nicht erfor- Vierter Abschnitt
derlich. F r a c h t s c h i f f e v o n w e n i g e r a l s 500 B R T
(2) Ist nach Regel 29 eine Hilfsruderanlage ohne
§ 48
Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung
der elektrischen oder elcktro--hydraulischen Haupt- Maschinen und elektrische Anlagen
ruderanluge durch einen von der Hauptschalttafel Ist nach Regel 29 Buchstabe c Nr. i eine Hilfsruder-
ausgehenden Stromkreis.
anlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die
§ 44
Speisung der elektrischen oder elektro-hydraulischen
Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalt-
Feuerschutz tafel ausgehenden Stromkreis.
Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie
für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste § 49
befördern, gelten die Vorschriften der Regel 53 (Fahr- Feuerschutz
gastschiffe, die höchstens 36 Personen befördern) so-
wie die Regeln 47 und 48 Buchstabe a entsprechend. Auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 1968 auf Kiel
gelegt worden sind, finden, abweichend von § 40 in
§ 45 Verbindung mit § 29 Abs. 11 Nr. 1, die Regel 54
Buchstabe b und die hierzu erlassenen Zusatzvor-
Feueranzeige und -löschung schriften (§ 29 Abs. 11 Nr. 2) keine Anwendung.
(1) Bei Fahrgastschiffen von weniger als 1 000 BRT
sowie bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen § 50
darf die Länge der nach Regel 56 Buchstabe f vorge- Feueranzeige und -löschung
schriebenen Feuerlöschschläuche 15 m, in Maschinen-
räumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und (1) Bei Schiffen unter 300 BRT müssen, abweichend
Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm- von § 40 in Verbindung mit Regel 56 Buchstabe d, so
Storz-Anschlüsse zu verwenden. viele Feuerlöschanschlußstutzen vorhanden und so
verteilt sein, daß mit einem von einer einzigen
(2) Fahrgastschiffe von weniger als 250 BRT sowie Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle·
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge müssen über des Schiffes erreicht werden kann.
mindestens eine Feuerlöschpumpe mit eigenem An-
trieb verfügen. (2) Auf Frachtschiffen unter 300 BRT darf die nach
§ 40 in Verbindung mit § 30 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe a
(3) Auf Fahrgastschiffen von 1 000 und mehr BRT vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Haupt-
ist ein internationaler Landanschluß, der den Be- maschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung
stimmungen der Regel 56 entspricht, nicht erforder- leicht von der Hauptmaschine getrennt werden kann.
lich. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1955
Leitungssystems muß so bemessen sein, daß minde- Kapitel III
stens ein kräftiger Wc1sserstrahl an jede Stelle des
Schiffes gegeben werden kann.
Rettungsmittel
(3) Jedes Schiff muß mindestens je drei Feuer- Erster Abschnitt
löschschläuche, Strahlrohre und Schlauchkupplungen
Allgemeines
mitführen, von denen ein Strahlrohr zum Sprühen
von Wasser auf flüssige Brennstoffe geeignet ist. § 54
Die einzelne Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinen-
räumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Entsprechende Anwendung
Strahlrolukupplungen sind nur genormte 52-mm- Für die. in § 35 Abs. 1 genannten Schiffe gelten
Storzanschlüsse zu verwenden. die Vorschriften des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des
Ubereinkommens von 1960 und die hierzu erlasse-
(4) Für Schiffe unter 300 BRT gilt, abweichend
nen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 32 bis
von § 40 in VerlJindung mit § 30 Abs. 7 Nr. 2, fol-
34) entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vor-
gendes:
schriften nichts anderes bestimmt ist.
a) in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müs-
sen mindestens 3 Handfeuerlöscher vorhanden
sein; Zweiter Abschnitt
b) in Räumen mit Verbrennungsmotoren ist ein
Fahrgastschiffe
Schaumfeuerlöscher von mindestens 451 Inhalt
in der Nationalen Fahrt
oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur bei
einer Gesamtleistung von 1 000 PS (etwa 735 kW) § 55
oder mehr erforderlich;
c) Buchstabe h Nr. i findet keine Anwendung. Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte
(1) Für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt
(5) Auf Frachtschiffe von 300 BRT und mehr so- gelten die Vorschriften des Kapitels III Regeln 27
wie auf Tankschiffe finden die Vorschriften von bis 34 entsprechend, soweit nachfolgend nichts an-
Regel 65 Buchstube j und die hierzu erlassenen Zu- deres bestimmt ist; § 54 bleibt unberührt.
satzvorschriften (§ 29 Abs. 7 Nr. 7) Anwendung.
(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt
müssen für alle an Bord befindlichen Personen mit
Rettungsbooten und Rettungsflößen ausgerüstet sein.
Fünfter Abschnitt
Fahrgastschiffe mit 800 oder mehr Fahrgästen müs-
Sonderfahrzeuge sen mindestens 4 Rettungsboote, von denen 2 Motor-
rettungsboote sein müssen, Fahrgastschiffe mit weni-
§ 51 ger Fahrgästen mindestens 2 Motorrettungsboote
mitführen. Die See-Berufsgenossenschaft kann bei
Unterteilung und Stabilität Schiffen unter 31 m Länge Ausnahmen zulassen.
(1) Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 gelten Außerdem müssen mindeste·ns 8 Rettungsringe vor-
entsprechend. handen sein; 2 dieser Ringe sind mit selbstzün-
(2) Bei Dienstfahrzeugen des Bundes oder der denden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern,
Länder und bei schwimmenden Arbeitsgeräten be- 2 mit Rauchbojen und 2 weitere mit je einer 28 m
stimmt die See-Berufsgenossenschaft unter Berück- langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
sichtigung der Größe und des Verwendungszweckes Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-
des Fahrzeugs, welche weiteren Anforderungen in tungsweste, für 10 v. H. aller an Bord befindlichen
bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden
sind. sein. Zusätzlich sind 10 v. H. Reserverettungswesten
mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-
§ 52 Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord
Maschinen und elektrische Anlagen befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße
Rettungsgeräte zulassen.
Regel 23 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß
die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall bestim- (3) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt
men kann, welchen Anforderungen die Ruderanlage müssen für alle an Bord befindlichen Personen mit
zu genügen hat. Booten oder Rettungsflößen ausgerüstet sein. Minde-
stens ein Boot und 4 Rettungsringe müssen vorhan-
§ 53
den sein. 2 dieser Ringe sind mit selbstzündenden,
Feuerschutz, -anzeige und -löschung im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, die beiden
(1) Die Vorschriften der Teile D und E des Uber- anderen Ringe mit je einer 28 m langen, schwimm-
einkommens von 1960 sind, insbesondere für Ma- fähigen Rettungsleine zu versehen. Fahrgastschiffe
schinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, mit 500 oder mehr Personen sind mit mindestens 2
daß die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord Booten, davon ein Motorrettungsboot, auszurüsten.
befindlichen Personen erreicht wird. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-
tungsweste, für 10 v. H. aller an Bord befindlichen
(2) Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt, welche Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden
Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. sein. Zusätzlich sind 10 v. H. Reserverettungswesten
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
mitzufüh1en. Für die Sommermonate kann die See- Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann
Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord die See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an
befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Bord befindlichen Personen Rettungsgeräte an Stelle
Rettungsgeräte zulassen. der Rettungsflöße zulassen.
§ 56
Ausrüstung der Rettungsboote Vierter Abschnitt
Bei Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt sind F r a c h t s c h i f f e v o n 500 u n d m e h r B R T
die Rettungsboote mit folgenden Gegenständen aus- in der Nationalen Fahrt
zurüsten:
1 Riemen für jede Ruderducht, § 58
2 Reserveriemen, Ausrüstung mit Rettungsmitteln
1 Bootshaken, Für Frachtschiffe von 500 und mehr BRT in der
1 Satz Klappdollen oder 1½ Satz Rudergabeln, Nationalen Fahrt gelten die Vorschriften des Kapi-
1 Mast mit Segel, tels III Regeln 35 bis 38 und die hierzu erlassenen
2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt), Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 32 und 34)
entsprechend; § 54 bleibt unberührt.
1 Schöpfeimer,
Osfaß,
Ruder mit Pinne, Fünfter Abschnitt
1 Fangleine,
Frachtschiffe
1 Treibanker mit O!beutel,
v o n w e n i g e r a I s 500 B R T
Gefäß mit 5 kg \Vellenöl,
wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelas- § 59
senen Handfackeln rot oder eine Signalpistole mit
12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturm- Bauart der Rettungsboote
streichhölzer, (1) Auf Frachtschiffen von weniger als 500 BRT
2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen, kann die See-Berufsgenossenschaft kleinere Ret-
2 Rauchsignale, tungsboote, jedoch nicht unter 4 m Länge, zulassen.
Kappbeil, (2) Die Anzahl der Personen für Rettungsboote
Laterne mit einer Brenndauer von mindestens von 4 m Länge oder darüber, aber von weniger als
8 Stunden 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwerts
des in Kubikmeter gemessenen Raumgehalts des
1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,
Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
zugelassene wasserdichte elektrische Taschen-
lampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Re- (3) In der Wattfahrt dürfen Kielboote von minde-
servebatterien und 1 ·Reserveglühbirne in einem stens 3,60 m Länge, 1,60 m Breite und 0,60 m Tiefe
wasserdichten Behälter. mit einem Völligkeitsfaktor von 0,64 verwendet
werden.
§ 60
Dritter Abschnitt
Ausrüstung der Rettungsboote
Bäderboote (1) Bei Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt oder in
und Sportanglerfahrzeuge der Küstenfahrt findet § 56 entsprechende Anwen-
dung. Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind
§ 57 die Rettungsboote darüber hinaus mit Wasser und
Ausrüstung mit Rettungsmitteln Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 Buchstabe a
Nr. xii und xiii auszurüsten.
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befind-
lichen Personen (Erwachsene und Kinder) mit zuge- (2) Bei Frachtschiffen in der Wattfahrt sind die
lassenen Rettungswesten und Rettungsgeräten aus- Rettungsboote mit folgenden Gegenständen auszu-
gerüstet sein. Außerdem sind mindestens 2 Rettungs- rüsten:
ringe mitzuführen. Ein Ring ist mit selbstzündendem, 2 Bootsriemen,
im Wasser nicht verlöschendem Licht und ein weite- Reserveriemen,
rer mit einer Rettungsleine von 28 m Länge zu ver-
2 Rudergabeln,
sehen.
Laterne,
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungs- Ruder mit Pinne oder Steuerriemen,
westen für jede an Bord befindliche Person und mit
Fangleine,
Rettungsfloßraum, der für alle an Bord befindlichen
Personen ausreicht, ausgerüstet sein. Außerdem Osfaß,
müssen zwei Rettungsringe, einer davon mit selbst- wasserdichter Behälter mit 6 Handfackeln rot oder
zündendem, im Wasser nicht verlöschendem Licht 1 Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie
und ein weiterer mit einer Rettungsleine von 28 m 1 Schachtel Sturmstreichhölzer.
Nr. 111 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1957
§ 61 zwei Rettungsringen, einer davon mit selbstzünden-
Einbooten in die Rettungsboote und -flöße dem, im Wasser nicht verlöschendem Licht, der
und in die Boote andere mit einer 28 m langen schwimmfähigen Ret-
tungsleine ausgerüstet sein.
Zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße
und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu
schaffen, die zugelassen sein müssen. Sechster Abschnitt
§ 62 Sonderfahrzeuge
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
§ 63
(1) Frachtschiffe in der Großen Fahrt müssen mit
Ausrüstung mit Rettungsmitteln
Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und
Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels (1) Für Sonderfahrzeuge gelten die §§ 58 bis 62
III des Ubereinkommens von 1960 und den dazu er- entsprechend.
lassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§
32 und 34) ausgerüstet sein. Die See-Berufsgenossen- (2) Die See-Berufsgenossenschaft kann auf Antrag
schaft kann Ausnahmen zulassen, insbesondere bei Ausnahmen zulassen.
Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein
Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom näch-
sten Schutzhafen entfernt. Kapitel IV
(2) Frachtschiffe von 250 und mehr BRT, jedoch
weniger als 500 BRT in der Mittleren Fahrt und in Beförderung von Getreide
der Kleinen Fahrt müssen mit einem Rettungsboot
mit Aussetzvorrichtung, ausreichend für alle an Bord § 64
befindlichen Personen, und mit 2 Rettungsflößen, Entsprechende Anwendung
jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Per-
sonen, ausgerüstet sein. Ist das Rettungsboot nach Die Vorschriften des Kapitels VI des Ubereinkom-
beiden Schiffsseiten aussetzbar, so kann die See- mens von 1960 gelten für Frachtschiffe von 500 und
Berufsgenossenschaft bei günstiger Bootsaufstellung mehr BRT in der Nationalen Fahrt und für Fracht-
und geeigneter Aussetzvorrichtung gestatten, daß schiffe von weniger als 500 BRT entsprechend, so-
weit ihre Breite 6,5 m oder mehr beträgt.
nur ein Rettungsfloß mitgeführt wird. Außerdem
müssen bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens
6 Rettungsringe vorhanden sein, bei weniger als
50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe. 2 die-
ser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Was- Teil D
ser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je
einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu Schlußvorschriften
versehen.
§ 65
(3) Frachtschiffe von weniger als 250 BRT in der
Mittleren und der Kleinen Fahrt müssen mit einem Ordnungswidrigkeiten
Rettungsboot unter Aussetzvorrichtung und einem
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1
Rettungsfloß, jedes ausreichend für alle an Bord be-
findlichen Personen, ausgerüstet sein. Die Aus- Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes
rüstung mit Rettungsringen bestimmt sich nach Ab- auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
satz 2.
1. als Schiffsführer, Eigentümer oder Besitzer eines
(4) Frachtschiffe von weniger als 500 BRT in der Schiffes
Küstenfahrt sowie Frachtschiffe in der Wattfahrt
von weniger als 500 BRT bis 250 BRT einschließlich a) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 für die Schiffssicher-
müssen mit einem Rettungsboot unter Aussetzvor- heit bisher vorgeschriebene Gegenstände oder
richtung und einem Rettungsfloß, jedes ausreichend Anlagen ohne entsprechende Neubeschaffung
von Bord gibt,
für alle an Bord befindlichen Personen, ausgerüstet
sein. Außerdem müssen mindestens 4 Rettungsringe b) entgegen § 12 Abs. 5 nach einer Besichtigung
vorhanden sein; 2 dieser Ringe sind mit selbstzün- ohne Genehmigung der See-Berufsgenossen-
denden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, die schaft Anderungen am Schiffskörper, den Ma-
beiden anderen mit je einer 28 m langen schwimm- schinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmit-
fähigen Rettungsleine zu versehen. teln oder Geräten für Feuerschutz, -anzeige
oder -löschung vornimmt,
(5) Die See-Berufsgenossenschaft kann zulassen, c) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Schiff ohne die
daß das in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführte Ret- vorgeschriebenen und gültigen Sicherheits-
tungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aus- zeugnisse in Fahrt setzt,
setzvorrichtung ersetzt wird.
d) entgegen § 16 Abs. 3 auf einem Fahrgastschiff,
(6) Frachtschiffe von weniger als 250 BRT in der Bäderboot oder Sportanglerfahrzeug mehr als
Wattfahrt müssen genügend Bootsraum für alle an die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen beför-
Bord befindlichen Personen haben. Sie müssen mit dert,
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
e) entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß sich (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
die vorgeschriebenen nautischen Geräte, In- dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
strumente und Drucksachen an Bord befinden, auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-
f) entgegen § 18 Abs. 2 oder 3 .nicht dafür sorgt, tragen.
daß die dort bezeichneten, vorgeschriebenen § 66
oder an Bord mitgeführten nautischen Geräte Berlin-Klausel
und Instrumente baumustergeprüft, erstgeprüft
und zugelassen, nachgeprüft oder durch einen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
hierfür anerkannten Betrieb in den vorge- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
schriebenen Mindestabständen gewartet sind, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
g) entgegen § 18 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß die
Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ordnungs-
vorgeschriebenen Seekarten und Seebücher
widrigkeiten auch im Land Berlin.
laufend berichtigt werden;
2. als Eigentümer oder Besitzer eines Schiffes § 67
entgegen § 10 nicht für die Erfüllung der von Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
der See-Berufsgenossenschaft angeordneten
Auflagen für die Bauausführung, die Aus- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in
rüstung oder die Fahrt des Schiffes sorgt; Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Sicher-
heitseinrichtungen für Fahrgast- und Frachtschiffe
3. als Schiffsführer (Schiffssicherheitsverordnung) vom 31. Mai 1955
a) entgegen § 10 nicht für die Erfüllung der von (Bundesgesetzbl. II S. 645) außer Kraft.
der See-Berufsgenossenschaft angeordneten (2) Die Verordnung über Positionslaternen vom
Auflagen für den Betrieb oder die Fahrt des 11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226), zuletzt ge-
Schiff es sorgt oder entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ändert durch § 67 Abs. 1 Nr. 10 der Seeschiffahrt-
die für die Weiterfahrt erteilten Bedingungen straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
und Auflagen nicht erfüllt, S. 641), tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft; bis
b) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder § 22 zu diesem Zeitpunkt ist sie anzuwenden, soweit die
die Sicherheits- und Prüfungszeugnisse sowie Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegen-
die Bescheinigungen nicht mitführt. stehen.
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 111 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1959
Anlage 1
zur Schiffssicherheitsverordnung (§ 14 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
für die ............................................................................................................................................................................................................... .
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)
Schiffsname: ................................................................................... Unterscheidungssignal: ............................................................ .
Heimathafen: ................................................................................ Größe: ................................................................................. BRT
Reeder: ..... ................................................................................... Tag der Kiellegung: ................................................................. .
Es wird hiermit bescheinigt:
I. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von ............................... mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über Feuerschutz, Feueranzeige- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über
allgemeine Brandschutzmaßnahmen entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ........................ Personen ausreichen;
Rettungsboote, ausreichend für ........................ Personen,
Rettungsflöße, ausreichend für ........................ Personen,
Rettungsgeräte, ausreichend für: ....................... Personen,
Rettungsringe,
Rettungswesten
vorhanden sind;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
........................ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
........................ Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum .......................................................................... .
Ausgestellt in Hamburg am .......................................................................... .
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung -
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
zur Schiffssicherheitsverordnung (§ 14 Abs. 4)
Bundesrepublik Deutschland
BAU- UND AUSRUSTUNGS-
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein
Frnchlschiff von 500 und mehr BRT in der Nationalen Fahrt -
Frachtschiff von weniger als 500 BRT- Sonderfahrzeug
für die
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Ndlnen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 9. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1933)
Schiffsname: Unterscheid'qngssignal: ........................................... .
Heimathafen: Größe: . ... .... ............. .. ......................... BRT
Reeder: ..... Tag der Kiellegung: ............................................................... ..
Es wird hiermit bescheinigt:
I. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über Feuerschutz, Feueranzeige- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über
allgemeine Brandschutzmaßnahmen entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ... Personen ausreichen;
Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ....... Personen,
Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von . . ........ Personen,
Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit
einem Fassungsvermögen von Personen,
Rettungsringe,
Rettungswesten
vorhanden sind;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
Dieses Zeugnis gilt bis zum .... ................... ........................ .
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................... ..
SEE-BERUFSGENOSSENSCHAFT
- Schiffssicherheitsabteilung --
Anlage 3
zur Schiffssicherheitsverordnung (§ 18 Abs. 1 und 2)
Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
Große Kleine Baumuster- Erst- Wieder- vVartungs-
Lfd. Große Mittlere Kleine Küsten- Watt- Küsten- holungs- dienst
Gegenstand ~ochsee_- ~ochsee_- fischerei prüfung prüfung
Nr. Fahrt Fahrt Fahrt fahrt fahrt prüfung (5 Jahre)
fischere1 fischere1 ja/nein ja/nein
Jahre ja/nein
1 Magnet-Regelkompaß z
~
mit Peilvorrichtung 1 ) 1 1 12) - - 1 - - ja ja 2 nein
2 Magnet-Steuerkompaß 1 1 1 1 1 1 1 1 ja ja 2 nein
3 Magnet-Reserve- >-3
0,)
kompaß 1 ) 3 ) 1 1 1 1 - 1 1 - ja ja 2 nein c.Q
0...
...,(D
4 Kreiselkompaß 1 ) 4) 1 1 1 1 - 1 1 - ja nein - ja
>
C
5 Echolot1) 1 1 l5) - - 1 1 - ja nein - ja
fJl
c.Q
0,)
O'
(D
6 Radargerät und
Plotmöglichkeit 1) 4) 1 1 1 1 - 1 1 - ja ja 2 nein ttJ
0
::s
7 Peilfunkgerät mit .?
Peilfunkbuch 1 ) 1 6) 1 6) 1 6) - - 1 - - ja ja 1 nein 0...
(D
::s
8 Kleinpeiler für ......
:,-1
Zielfahrt 7 ) 1 1 1 - - - 1 - ja ja - nein
0
9 Winkelmeßinstrument
(Sextant) 1 ) 2 1 1 - - 1 l8) - ja ja 2¼ nein
-
0
~
O'
...,(D
......
10 Schiffs-Chronometer 1 1 - - - 1 - - ja ja 3 nein CD
-..J
N
11 Handlot 9 ) 2 2 2 1 110) 2 1 - nein nein - nein
12 Umdrehungsanzeiger
auf der Brücke 1 ) 1 1 1 1 - 1 1 - nein nein - nein
13 Barometer oder
Barograph 1) 1 1 1 1 - 1 1 - ja ja 21/2 nein
14 Thermometer 1 ) 2 1 1 - - 2 1 - ja ja 5 nein
15 Prismen-Fernglas 11 ) 2 2 2 1 1 2 1 !12) nein nein - nein --
c0).c
Lfd.
Nr. Gegenstand
Große
Fahrt
Mittlere
Fahrt
Kleine
Fahrt
Küsten-
fahrt
Watt-
fahrt
Große Kleine
Küsten-
~ochsee_- ~ochsee_- fischerei
Baumuster-
prüfung
Erst-
prüfung
Wieder-
holungs-
prüfung
Wartungs-
dienst
(5 Jahre)
-
N
C0
0)
fischere1 fischere1 ja/nein ja/nein
Jahre ja/nein
16 Positionslaternen:
Die Laternen, die nach der Seestraßenordnung oder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung mit
ja ja 5 nein
einer Mindesttragweite vorgeschrieben sind (Hauptbeleuchtung) 13 )
Zu der Hauptbeleuch-
tung Reservelaternen
für Positionslaternen,
die nach der Seestra-
ßenordnung vorge-
schrieben sind 14 ) 1 1 1 1 !15) 1 !15) - ja ja 5 nein
17 Tagsignallampe 16 ) 1 1 1 1 1 - - - ja nein - nein
t:d
212) ~
18 Kursdreieck 2 2 2 2 2 2 2 :::::s
0..
(1)
19 Kartenzirkel 1 1 1 1 1 1 1 l12) Cll
(.Q
(1)
Cll
20 Peilscheibe 17 ) 2 2 2 2 2 2 2 212) ~
N
o'
21 Ruderlageanzeiger 18 ) 1 1 1 1 1 1 1 1 pi'
.-..
~
22 Deviationstagebuch 1 1 - - - 1 - - c....
pi
.,::r'
(.Q
23 a) Internationales pi
Signalbuch 1 (2) 19) 1 (2) 19) 1 (2) 19 )
- - 1 1 - :::::s
(.Q
b) Amtliche Liste der ,_.
(.0
deutschen See- -.,.J
schiffe mit Unter- !'-)
scheidungs- ....;
~
signalen der
Bundesrepublik
Deutschland
c) Handbuch „Suche
1 1 1 - - 1 1 - -
und Rettung" 1 (2) 19) 1 (2) 19) 1 (2) 19) 1 - 1 1 -
24 Satz Signalflaggen und
Unterscheidungssignal
zusätzlich 1 1 1 - - 1 - -
25 Die für die jeweilige Reise notwendigen neuesten Ausgaben der amtlichen Seekarten
und Seebücher 20) 21)
26 Der laufende und die
letzten zwei Jahr-
gänge der Nach-
richten für Seefahrer 22 ) 1 1 1 1 t23) 1 t23) !23)
Nr. 111 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1972 1963
1) Auf Fahrzeugcm ohne eigenen Antrieb nicht erforderlich.
2) Nur für Filhrzeuqc über 250 BRT.
3) Nicht erforderlich, wenn lü~\JCl- und Steucrkompuß bei gleichem magnetischen Moment (± 15 °/o) gegeneinander ausgewechselt werden können.
4) Nur für Pahrwuqc von 1600 und mehr BRT.
5) Nur für Pahrz<,uge, deren Kic!l nilch Jnkrnft1.retcn der Verordnung gelegt wird.
6) Nur für Fahrzeuge von 500 und mehr BRT.
7) Nur für f'ahrzeu9e von 300 und mehr BRT, sofern kein Peilfunkgerät vorhanden ist.
8) Enlfüllt, soforn eine !Iyperhelnavigiltionsanlage nach Art des Decca-Navigators vorhanden ist.
O) 3 his 5 kq, L<~irie 35 bis 45 m, MMkicrung: Alle 2 m Tuchstreifen in der Reihenfolge schwarz, weiß, rot und gelb; alle 10 m einen Leder-
streifen mi1 Lodunilrk11n11, lwi 10 m 1 Loch, 20 m 2 Löcher usw.
10) für Wi1tlJc1hrl !Jcniigl ein Peilstock.
11) Mindeslcns 7 X 50.
12) für offene und halhgedeckte Pischcrboote nicht erforderlich.
13) Die Positionsl;itcriwn müssen clck Irisch bei.rieben sein. Auf Fahrzeugen unter 19,80 m Länge genügen Petroleumlaternen, wenn keine aus-
reichend<! elektrische SlrnHHJllL!lle vorhanden ist. Die Positionslaternen müssen mindestens Lichtstärken besitzen, die den Tragweiten bei
einem Sichtwert von
a) 0,74 für elektrisch betriebene Positionslaternen,
b) O,!J für Pclroleurnlalernen
entsprechen.
14) Die Reservelaternen müssen mindestens Lichtstärken besitzen, die den Tragweiten bei einem Sichtwert von 0,9 entsprechen. Die Reserve-
laternen müssen von eirwr zweiten unaLhüngigen Stromquelle versorgt werden. Ist diese nicht vorhanden, so genügen Petroleumlaternen,
Anker- und Fiihrtslörungsliilcrnen müssen in jedem Fall als Petroleumlaternen vorhanden sein. Die Petroleumlaternen müssen auf Tank-
schiffen mit Sid1erhei lsbrennern versehen sein.
15) Es genügen Reservelaternen für Anker- und Fahrtstörungslaternen.
16) Nur für fcthrzcuge über 50 BRT in der Auslandfahrt.
17) Nur wenn Kompasse nach den Nummern 1, 2 oder 4 eine Peilung über den ganzen Horizont nicht zulassen; Anbringung der Peilscheibe
ist zu prüfen.
18) Ausgenommen auf fahrzeuricn, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage erkennen kann.
19) Fahrzeuge, die mit einer Telcc;rnfiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.
20) Amlliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen Nachrichten für Seefahrer Berich-
tigungen veröffentlicht werden, sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste.
21) Amtliche Seebücher sind di<•! in V<!rzeichnissen des DHI aufgeführten Bücher, für die in den deutschen Nachrichten für Seefahrer Berichti-
gungen verölfcntlicht werden, wie Seclrnndbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, Nautischer Funkdienst, Sprechfunk für Küstenschiffahrt, Ver-
zeichnis der Minenqdiihrdei<·n Cdiiete und Abgesuchten Wege, Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln. Amtliche Seebücher sind ferner son-
stige vom Bundesminister für Verkehr als solche bestimmte Bücher.
22) Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaqen der N.f.S dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrt-
gebiete enthalten.
23) Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die Nachrichten für Seefahrer nicht an
Bord zu sein, sofern diese vor Auslaufen eingesehen werden und die jeweils neueste Ausgabe des Deutschen Küsten-Almanachs an Bord ist.
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 4
zur Schiffssicherheitsverordnung (§ 18 Abs. 3)
Nautische Geräte und Instrumente, die, wenn sie an Bord mitgeführt werden,
geprüft und zugelassen sein müssen
Wieder- Wartungs-
Lfd. Baumuster- Erst-
holungs- dienst
Gegenstand prüfung prüfung
Nr. prüfung (5 Jahre)
ja/nein ja/ nein Jahre ja/nein
1 Magnet-Fernkompaß ja nein - ja
2 Magnet-Kursmonitor ja nein - ja
3 Kreiselkompaß ja nein - ja
4 Echolot ja nein - ja
5 Selbststeueranlage ja ja - ja
6 Radargerät und Plotmöglichkeit ja ja 2 nein
7 Radargerät mit Ploteinrichtung ja ja 2 nein
8 Kleinpeiler für Zielfahrt ja ja 1) - nein
9 Peilfunkgerät mit Peilfunkbuch ja ja 1) 1 1) nein
10 Decca-Navigator ja ja 2 nein
11 Lorangerät ja ja 5 nein
12 Sa tel 1i tenna vi g a ti onsanla ge ja ja - nein
13 Ome9agerät ja ja - nein
14 Sonstige Orlungsfunkanlagen ja ja - nein
15 Radarreflektor ja nein - nein
16 Morsesignallampe ja nein - nein
1) Ausgenommen für Fahrzeuge mit Besegelung.
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie fiit Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlieqen
Im Teil III wird das als fortgeltend fest9estellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB: T
S. 437) na~h S_'.1chgehiclen geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr,e1s fur Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes•
gesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Kiiln 3 99 oder gegc!n Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausuabe 1,70 DM zuzÜ\Jlich Vers,rnduebühr 0,20 DM, bei Lieferung geg.en Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/o.