1909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1972 Nr.110
Tag Inhalt Seite
4. 10. 72 Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung} 1909
7108-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
Verordnung
über Arbeiten in Druckluft
(Druckluftverordnung)
Vom 4. Oktober 1972
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich § 15 Behördliche Entscheidung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 16 Gesundheitskartei
§ 3 Anzeige § 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und
§ 4 Allgemeine Anforderungen sanitäre Einrichtungen
§ 5 Weitergehende Anforderungen § 18 Bestellung von Fachkräften
§ 6 Ausnahmebewilligung § 19 Nachweise
§ 7 Prüfung durch Sachverständige § 20 Belehrung der Arbeitnehmer
§ 8 Behördliche Entscheidung § 21 Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten
§ 9 Beschäftigungsverbot § 22 Strafvorschriften
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen § 23 Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
§ 11 "\tVeitere ärztljche Vorsorgemaßnahmen der Arbeitszeitordnung
§ 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des § 24 Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung
ermächtigten Arztes der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes
§ 13 Ermächtigte Arzte § 25 Berlin-Klausel
§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen § 26 Inkrafttreten
Auf Grund § 1
1. des§ 120 e der Gewerbeordnung, Geltungsbereich
2. des § 9 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druck-
30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt luft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbs-
geändert durch Artikel 150 des Einführungsge- mäßig ausgeführt werden.
setzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucher-
3. des § 37 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes arbeiten.
vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665),
· zuletzt geändert durch Artikel 75 des Ersten Ge- § 2
setzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni BegriHsbestimmungen
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
4. des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 1. Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in
(Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch Artikel Druckluft ausgeführt werden,
127 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über 2. Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließ-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- lich Personen in die Arbeitskammern ein- oder
gesetzbl. I S. 503), aus diesen ausgeschleust werden,
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- 3. Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließ-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates lich Material in die Arbeitskammern ein- oder
verordnet: aus diesen ausgeschleust wird,
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Ar- § 4
beitnehmer und Material in die Arbeitskammern Allgemeine Anforderungen
ein- oder aus diesen ausgeschleust werden,
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb die-
5. Krankendruck1uflkammern Räume, die unabhän-
nenden Einrichtungen müssen den Nummern 1 und 2
gig vom Betriebsdruck einer Arbeitskammer zur
des Anhanges 1 zu dieser Verordnung und im übri-
Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie
gen den allgemein anerkannten Regeln der Technik
zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung
entsprechend beschaffen sein und betrieben werden.
dienen.
(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft § 5
mit einem Uberdruck von mehr als 0, 1 kp/ cm2
Weitergehende Anforderungen
(Kilopond pro Quadratzentimeter).
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb die-
nenden Einrichtungen müssen den über die Vor-
§ 3 schriften des § 4 hinausgehenden Anforderungen
Anzeige entsprechen, die von der zuständigen Behörde im
Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für
(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft die Arbeitnehmer gestellt werden.
ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vor-
her der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6
(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben: Ausnahmebewilligung
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Die zuständige Behörde kann von den Vorschrif-
Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber ten der §§ 4, 9 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und von dem
zur Durchführung eines bestimmten Bauvorha- Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das
bens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2 Nr. 1),
Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsge- Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere
meinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaft- Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer
lich führen, der Name und die Anschrift des Ar- auf andere Weise gewährleistet ist.
beitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen
ist,
§ 7
2. der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft
Prüfung durch Sachverständige
leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),
3. der Name und die Anschrift des Arztes, der sich (1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben
an der Arbeitsstelle aufhalten oder jederzeit zur werden, wenn
Verfügung stehen soll (§ 12), 1. die Schleusen und Sehachtrohre einer Kammer,
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich in der ein höherer Betriebsdruck als 0,5 kp/ cm2
mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden, herrschen darf,
5. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druck- 2. die elektrischen Anlagen
luft, von einem behördlich anerkannten Sachverständi-
gen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft
6. der voraussichtlich höchste Betriebsdruck,
worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den
7. die zu erwartenden Bodenverhältnisse, Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er
8. ob mit oder ohne Sauerstoff ausgeschleust wird. darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
(2) Es müssen geprüft werden
Ihr sind als Unterlagen beizufügen:
1. Schleusen und Sehachtrohre
1. eine behördlich beglaubigte Abschrift der Be-
a) vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
fähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach
§ 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblattes, b) wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme,
nachdem sie zum dritten Mal neu installiert
2. einen Lageplan der Arbeitsstelle, worden sind, zumindest aber vor Ablauf von
3. eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Ar- 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung
beiten in Druckluft, durch einen behördlich anerkannten Sachver-
ständigen,
4. Beschreibung und Ubersichtszeichnungen der Ar-
beitskammer, der Schleusen und der Verdichter- c) nach wesentlichen Änderungen,
anlagen, 2. die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme
5. Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1. der Arbeitskammer und nach wesentlichen Ände-
rungen.
(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Verände-
(3) Die Prüfung der Schleusen und Sehachtrohre
rungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der
besteht
Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies
der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an- 1. vor der ersten Inbetriebnahme aus
zuzeigen. a) einer Bauprüfung,
Nr. 110 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1911
b) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüf- Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche
druck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbe-
Betriebsdruckes betragen muß, schäftigung nicht bestehen.
c) einer Abnahmeprüfung, (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vor-
2. bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der In- genommen worden sein
betriebnahme aus 1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Be-
a) einer inneren Prüfung, schäftigung und
b) einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüf- 2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nach-
druck, der das l ,5fache des höchstzulässigen untersuchungsfrist.
Betriebsdruckes betragen muß,
c) einer äußeren Prüfung. § 11
Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine W eitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen
Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe
(1) Arbeitnehmer, die
b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch
nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prü- 1. durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren
fung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach (Drucklufterkrankung),
Nummer 2 Buchstabe b entfiillt, wenn zu besorgen ist, 2. ihre Arbeit wegen anderer Erkrankungen länger
daß dabei fest eingebaute Geräte und Installations- als einen Tag unterbrochen haben oder
teile beschädigt werden und wenn eine Luftdruck- 3. erkältet sind oder sich sonst nicht wohl fühlen,
prüfung mit dem 1, 1fachen des höchstzulässigen
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden,
Betriebsdrucks vorgenommen wird.
nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt wor-
(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadens- den sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheit-
fällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall liche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht
außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bestehen.
bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Be-
(2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers
triebsdruck von weniger als 0,5 kp/cm 2 •
oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine
Feststellung nach Absatz 1 auszustellen.
§ 8
Behördliche Entscheidung
§ 12
(1) Ist der Sachverständige der Ansicht, daß
Schleusen, Sehachtrohre oder die elektrischen An- Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des
lagen nicht den Anforderungen der Verordnung ent- ermächtigten Arztes
sprechen, so erteilt er auf Verlangen eine entspre- (1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermäch-
chende Bescheinigung. Die zuständige Behörde ent- tigten Arzt die Aufgabe zu übertragen, die notwen-
scheidet auf Antrag desjenigen, der die Sachver- digen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheits-
ständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen, gefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft
Sehachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraus- beschäftigt werden, zu veranlassen und druckluft-
setzungen des § 4 entsprechen. erkrankte Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeit-
(2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Ent- geber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt
scheidung notwendigen Prüfungen veranlassen. 1. jederzeit zur Verfügung steht, wenn Arbeiten bei
einem Dberdruck von mehr als 0,5 kp/ cm 2 und
§ 9 nicht mehr als 2 kp/ cm2 ausgeführt werden,
Beschäftigungsverbot 2. sich an der Arbeitsstelle aufhält, wenn Arbeiten
bei einem Dberdruck von mehr als 2 kp/ cm2 aus-
(1) In Druckluft von mehr als 3 kp/cm 2 Dber- geführt werden.
druck dürfen Arbeitnehmer nicht beschäftigt wer-
den. Die zuständige Behörde kann von der Vorschrift des
Satzes 2 Nr. 2 in begründeten Fällen eine Ausnahme
(2) In Druckluft dürfen zulassen.
1. Arbeitnehmer unter 21 oder über 50 Jahren,
(2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und
2. werdende oder stillende Mütter
Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der
nicht beschäftigt werden. Arbeitsstelle an geeigneter, · allen Arbeitnehmern
zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personen-
§ 10 schleuse und im Erholungsraum auszuhängen und
Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in
Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser § 13
1. vor der ersten Beschäftigung, Ermächtigte Ärzte
2. vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Vor- Arzte, die nach dieser Verordnung tätig werden,
sorgeuntersuchung müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fach-
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht kunde besitzen und von der zuständigen Behörde
worden ist und eine von diesem Arzt ausgestellte ermächtigt sein.
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§ 14 § 17
Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und
sanitäre Einrichtungen
(1) Der 1\rbcit.qclH)r l1,ü die ärzl.lichen Maßnahmen
nach den §§ 10, 11 und 12 J\ hs. 1 uuf seine Kosten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort,
zu verunlusscn. wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nach-
stehenden Einrichtungen vorhanden sind:
(2) Er h,Jt dem Arzl rnilzul<)ilen, unter welchem
höchsten Luft.druck der J\rlwitnchrner beschäftigt 1. bei einem Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm 2
wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat. Uberdruck eine Krankendruckluftkammer,
2. ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Be-
§ 15 handlungen,
Behördliche Entscheidung 3. ein Erholungsraum,
4. ein Umkleideraum,
(l) Hült der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
dus vom Arzl fesl~Jestelfü~ Untersuchungsergebnis 5. ein Trockenraum,
für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Be- 6. die erforderlichen sanitären Einrichtungen, ins-
hörde auf Antrng des Arbeitgebers oder. des Arbeit- besondere Waschräume und Aborte,
nehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt 7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter
oder weiterbeschüftigt werden darf. oder Kranker aus der Arbeitskammer.
(2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die
oder die Weiterbeschäftigung nur gestatten, wenn zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich
auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu be- als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
sorgen ist, daß die Gesundheit des Arbeitnehmers (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen
gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutach- müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im üb-
tens trägt der Arbeitgeber. rigen den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
(3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die nik entsprechend beschaffen sein. Die §§ 5 und 6
Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird durch eine Ent- sind entsprechend anzuwenden.
scheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
ersetzt. Krankendruckluf tkammer von einem behördlich an-
§ 16 erkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird,
Gesundheitskartei ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht,
und zwar
(1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verord-
nung ärztlich untersucht worden sind, ist von ihrem 1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Die 2. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten
Gesundheitskartei ist dem von der zuständigen Be- Prüfung durch einen Sachverständigen und
hörde benannten Amtsarzt auf Verlangen vorzu- 3. nach wesentlichen Änderungen.
legen. Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hier-
(2) Die Karteikarte muß folgende Angaben ent- über Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3
halten: und § 8 sind entsprechend anzuwenden.
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des Ar-
beitnehmers, § 18
2. Wohnanschrift, Bestellung von Fachkräften
3. Tag der Einstellung und Entlassung, (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
4. zuständiger Krankenversicherungsträger, 1. einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druck-
5. Art der Gefährdungsmöglichkeiten, luft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer
ständig überwacht, sowie dessen ständigen Ver-
6. Art der Tätigkeit mit Angabe des Zeitpunktes
treter,
ihres Beginns,
2. einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz,
7. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten,
die Personen- und Materialschleusen und die
bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand
Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer
(soweit bekunnt),
jeden Arbeitsschicht unter einem dem Betriebs-
8. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorge- druck entsprechenden Luftdruck daraufhin prüft,
untersuchungen, ob sie dicht sind,
9. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, 3. einen Sachkundigen, der die elektrischen Anlagen
10. Name dessen, der die Gesundheitskartei führt. beim Betrieb der Arbeitskammer und der Kran-
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die kendruckluftkammer ständig überwacht,
ärztlichen Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer 4. einen Schleusenwärter, der den Schleusenbetrieb
bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach nach Maßgabe der Anweisung des Anhanges 3
sind die Karteikarte bei der am Sitz oder Wohnort ständig überwacht,
des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeits- 5. zwei Sachkundige, die sich ständig an der Ar-
schutz zuständi~Jen Stelle zu hinterlegen und die beitsstelle aufhalten, davon einer in der Arbeits-
ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeit- kammer, und die ständig in der Lage sind, einen
nehmer auszuhündigen. auftretenden Brand zu bekämpfen,
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6. zwei Betriebshelfer, die sich an der Arbeitstelle kammern unter Angabe der bisherigen Einsätze
ständig aufhalten, davon einer in der Arbeits- und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheini-
kammer, und die ständig in der Lage sind, bei gungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
Unfällen und Drucklufterkrankungen Erste Hilfe 2. die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärzt-
zu leisten. lichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behörd-
(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen lichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese
Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 darf nur ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf
bestellt werden, wer einen behördlichen Befähi- der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
gungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit be- 3. ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fach-
sitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag kräfte unter Angabe von Name und Anschrift.
demjenigen einen Befähigungsschein, der
1. eine ausreichende praktische Erfahrung bei Ar- § 20
beiten in Druckluft besitzt und
Belehrung der Arbeitnehmer
2. über ausreichende Kenntnisse der bei Arbeiten
in Druckluft auftretenden Gefahren und der zur (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der
Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maß- Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet
nahmen verfügt. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), die beim Betrieb der Arbeits-
kammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung
Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen
von drei Jahren zu erteilen.
sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie
(3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwen-
Absatz 1 von einer Person wahrgenommen werden; dung dieser Gefahren belehrt; die Belehrungen sind
jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Ab-
Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht für Aufgaben nach ständen von sechs Monaten, zu wiederholen.
Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1
Nr. 4) nicht für Aufgaben nach den Nummern 5 (2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer
oder 6 bestellt werden. außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbei-
ten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in
(4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 ent-
Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die zur Prüfung halten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des
des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwen- Beschäftigten abgefaßt sein.
dige Sachkunde besitzt.
(5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 § 21
Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die zur Uber-
Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten
wachung der elektrischen Anlagen notwendige Sach-
kunde besitzt. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
(6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 1. die Einsatzzeiten (Aufenthalt in der Arbeitskam-
Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer zuverlässig ist mer),
und über ausreichende praktische Erfahrungen mit 2. die Ausschleusungszeiten und
der Uberwachung des Schleusenbetriebs verfügt. 3. die Wartezeiten auf der Arbeitsstelle
(7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 nach den Tabellen des Anhanges 2 eingehalten wer-
Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über die zur den.
Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kennt-
nisse verfügt. (2) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeits-
freie Zeit von mindestens 12 Stunden liegen.
(8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1
Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine Bescheini- (3) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und
gung darüber vorgelegt hat, daß er wöchentlich höchstens 40 Stunden einschließlich Ein-
und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt
1. erfolgreich an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilge-
werden.
nommen hat und
2. von einem ermächtigten Arzt in der Ersten Hilfe (4) Wenn die Einsatzzeit 4 Stunden überschreitet,
für Druckluftkranke unterwiesen worden ist. sind den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer
von mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die
von ihm nach Absatz 1 bestellten Personen die ihnen
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. § 22
(10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gel- Strafvorschriften
ten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 entsprechend. (1) Nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 19
1. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer in Druck-
Nachweise luft von mehr als 3 kp/ cm 2 Uberdruck beschäftigt,
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereit- 2. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Arbeitnehmer,
zuhalten der das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, in
1. ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle einge- Druckluft beschäftigt,
setzten Personen-, Material- und kombinierten 3. entgegen § 21 Abs. 4 einem Arbeitnehmer nicht
Schleusen, Sehachtrohre und Krankendruckluft- die vorgeschriebenen Pausen gewährt.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung 14. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die
wird bestraft, wer vorstitzlich oder fahrlässig Einsatz-, Ausschleusungs- und Wartezeiten ein-
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 die Anzeige nicht, gehalten werden.
unvollständiq, unrichtig oder nicht rechtzeitig (3) Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 oder 3 des
macht oder die Unlerlugen nicht oder nicht voll- Jugendarbeitssclrntzgesetzes wird bestraft, wer vor-
sUindig beifügt, sätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1
2. entgegen § 3 Abs. 3 eine Veränderung nicht, einen Arbeitnehmer, der das 21. Lebensjahr noch
nicht unverzüglich oder unrichtig anzeigt, nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer ohne
Prüfbescheinigung des Sachverständigen oder § 23
Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 8) Hinweis auf die Anwendung der Strafvorschriften
betreibt, der Arbeitszeitordnung
4. entgegen § 10 .!\ bs. 1 einen Arbeitnehmer ohne
Die Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des
ärztliche Bescheinigung beschäftigt oder weiter-
§ 21 Abs. 2 über arbeitsfreie Zeiten und des § 21
beschctftigt,
Abs. 3 über die höchstzulässige Arbeitszeit wird
5. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer wei- nach § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeitszeitordnung be-
terbeschäftigt, ohne daß die Unbedenklichkeit straft.
der Weiterbeschäftigung ärztlich festgestellt ist,
§ 24
6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 nicht
dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt zur Ver- Bußgeldvorschrift und Hinweis auf die Anwendung
fügung steht oder sich an der Arbeitsstelle auf- der Strafvorschriften des Mutterschutzgesetzes
hält, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. l
7. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fern- Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt der Arbeit-
sprechnummer des ermlichtigten Arztes auf der geber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9
Arbeitsstelle nicht aushängt, Abs. 2 Nr. 2 eine werdende oder stillende Mutter
8. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 die in Druckluft beschäftigt.
Gesundheitskartei nicht, unrichtig oder unvoll- (2) Die Zuwiderhandlung wird nach § 21 Abs. 3
ständig führt oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 oder 4 des Mutterschutzgesetzes bestraft, wenn die
nicht vorlegt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-
eine Karteikarte oder die Bescheinigungen nicht det wird.
aufbewahrt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2
nach der Entlassung eines Arbeitnehmers die § 25
Karteikarte nicht bei der für den medizinischen Berlin-Klausel
Arbeitsschutz zustctndigen Stelle hinterlegt,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
9. entgegen § 17 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vorgeschriebenen Einrichtungen am Betriebsort blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
vorhanden sind, Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
10. entgegen § 17 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
Krankendruckluftkammer von einem Sachver- S. 61), § 74 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und
ständigen geprüft wird, § 25 des Mutterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
11. entgegen § 18 Abs. 1 fachkundige oder deren
ständige Vertreter, Sachkundige, Schleusenwär- § 26
ter oder Betriebshelfer nicht bestellt,
Inkrafttreten
12. entgegen § 19 die dort bezeichneten Nachweise
nicht bereithält, (l) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
13. entgegen § 20 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die die Verkündung folgenden 6. Kalendermonats in
Arbeitnehmer über den Schutz vor Gefahren be- Kraft.
lehrt werden oder entgegen § 20 Abs. 2 den (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
Arbeitnehmern das dort bezeichnete Merkblatt die Verordnung für Arbeiten in Druckluft vom
nicht aushändigt, 29. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 725) außer Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 1972
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 110 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1915
Anhang 1
(§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
1. Bcschaf/'cnhci 1. der Arbeitskammern und der daß der Schleusenwärter danach die Luft-
ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen hähne bedienen kann. Das Druckmeßgerät
in der Kompressorenstation hat den Be-
1.1 Arbeitskmnmern triebsdruck in der Arbeitskammer anzuzei-
(l) Arbeilslrnrnrnern sollen so hoch sein, daß gen. Druckmeßgeräte müssen wenigstens
die Arbd1ncbmer darin während der Arbeit der Güteklasse 1 entsprechen und einen
aufre(ht stehen und Geräte gefahrlos be- Mindestdurchmesser von 160 mm haben; sie
dienen können. sind vor Beginn erstmals und während der
Arbeiten in Druckluft regelmäßig minde-
(2) Schächte zum Uin- und Aussteigen müs-
stens alle 4 Monate auf ihre Genauigkeit
sen in ihrem oberen Ende gegen das Hinein-
zu prüfen.
gleiten von Werkzeugen, Geräten und
Material gesichert sein. Der Abstand zwi- (2) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeits-
schen den Leitersprossen und der Wand des kammer von mehr als 1,3 kp/cm 2 Uber-
Schachtes sowie die Breite der Leitern sind druck muß der Druckverlauf in der Personen-
so zu bemessen, daß beide Füße nebenein- schleuse abhängig von der Zeit durch einen
ander sicheren Halt finden. Druckschreiber selbsttätig aufgezeichnet
werden, Die Aufzeichnungen sind dem er-
1.2 Personenschleusen, Materialschleusen, kom- mächtigten Arzt vorzulegen und mit der Ge-
binierte Schleusen sundheitskartei zusammen aufzubewahren.
(1) Personenschleusen müssen mindestens (3) In und vor der Personenschleuse ist außer
1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf dem Druck.meßgerät eine Uhr so anzubrin-
jede Perscm ein Luftraum von mindestens gen, daß der Schleusenwärter danach die
0,75 m 3 enUällt. Die Höchstzahl der Perso- Lufthähne bedienen kann.
nen, für die die Schleuse bemessen ist, muß
in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle (4) In der Arbeitskammer und im Freien ist
dauerhaft und lesbar angegeben sein. an geeigneter Stelle je ein geeichtes Queck-
silber-Thermometer, dessen Meßbereich von
(2) Die Türen der Personen- und der Mate-
rialschleusen müssen so angebracht sein, daß
+ 50° C bis - 30° C reicht, aufzuhängen.
Die Thermometer müssen in ihrer Ausfüh-
sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung rung und Skaleneinteilung übereinstimmen
gepreßt werden. und gegen Beschädigungen geschützt sein.
(3) In der Personenschleuse muß für jede
Person eine Sitzgelegenheit aus wärme- 1.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
dämmendem Stoff mit einer Rückenlehne
und eine trockene wärmende Decke vorhan- (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
den sein. müssen für nasse und durchtränkte Räume
geeignet und gegen Staubablagerung und
(4) Für kombinierte Schleusen gelten die Strahlwasser geschützt sein.
Vorschriften für Personenschleusen. Die
Vorschrift der Nr. 2.3 Abs. 2 gilt für solche (2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Schleusen nicht. dürfen in Arbeitskammern, Personen- und
Materialschleusen nur betrieben werden,
(5) Die innere Klappe einer Förder- oder
wenn sie durch Schutzisolierung, Schutz-
Betonhose der kombinierten Schleuse darf
kleinspannung, Fehlerstrom (FI)-Schutzschal-
sich nur öffnen lassen, wenn die äußere
tung (Auslösestromstärke maximal 30 mA)
Klappe geschlossen ist; entsprechendes gilt
oder durch Schutztrennung gegen zu hohe Be-
für die äußere Klappe.
rührungsspannung gesichert sind. Elektrische
(6) Personenschleusen, die für das Aus- Beleuchtungsanlagen in Arbeitskammern
schJ eusen mit Sauerstoff vorgesehen sind, sind durch Schutzkleinspannung gegen zu
müssen mit einer Sauerstoff atmungsanlage hohe Berührungsspannung zu sichern.
einschließlich Sauerstoffatemmasken ausge-
rüstet sein. Aus der Sauerstoffatmungsan- (3) Die elektrischen Anlagen in der Arbeits-
lage darf kein Sauerstoff in die Schleusen- kammer müssen sich durch in der Arbeits-
luft gelangen. kammer befindliche, auffällig gekennzeich-
nete Hauptschalter allpolig abschalten las-
1.3 Meßgeräte sen. Die Schaltstellung muß erkennbar sein.
(1) In der Arbeitskammer, der Verdichter-
station sowie in und vor Personenschleusen 1.5 Beleuchtung
und kombinierten Schleusen ist je ein Druck- Arbeitskammern sowie Personen- und Ma-
meßgerät anzubringen. In Personenschleu- terialschleusen und deren Zugänge sind
sen ist das Druckmeßgerät so anzubringen, elektrisch zu beleuchten.
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1.6 Belüftung 1.10 Zufuhr der Druckluft, Druckbehälter, Ventile
(1) Für jeden Arbeitnehmer sind in der Mi- (1) Möglichst nahe an jeden Verdichter ist
nute mindestens 0,5 m 3 Frischluft in die ein einstellbares Sicherheitsventil einzu-
Arbeitskammern einzublasen. bauen, das mindestens die Hälfte der geför-
(2) Frischluft, die in Arbeitskammern und derten Luft abblasen kann. Zwischen Ver-
Personenschleusen eingeblasen wird, ist dichter und Sicherheitsventil darf keine Ab-
unter Verwendung von Luftfiltern und 01- sperrvorrichtung vorhanden sein.
abscheidern zu reinigen und muß den An- (2) Jeder Verdichter ist an einen Druckbe-
forderungen genügen, die an Atemluft zu hälter zum Ausgleich von Mengen- und
stellen sind. Druckschwankungen anzuschließen; es kön-
(3) Die Arbeitskammer muß mit einer Vor- nen mehrere Verdichter an einen gemein-
richtung zum Abblasen der verbrauchten samen Druckbehälter angeschlossen werden.
Luft versehen sein. (3) Durch Verbindung der Druckluftleitungen
1.7 Lufttemperatur und durch Einbau von Absperrvorrichtungen
ist sicherzustellen, daß den Arbeitskammern
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitskammern auch beim Brechen einer Leitung an beliebi-
soll nicht weniger als 10° C und nicht mehr ger Stelle oder beim Versagen eines Ver-
als 25° C betragen. dichters die erforderliche Luftmenge zuge-
(2) In Personenschleusen soll die Lufttempe- führt wird.
ratur 15° C nicht unterschreiten; sie soll (4) Die Druckluft muß Arbeitskammern durch
28° C nicht überschreiten. mindestens zwei getrennte Leitungen zuge-
1.8 Fernsprechverbindung, Verständigung führt werden können. Jede Leitung muß an
Zwischen der Arbeitskammer, der Personen- ihrem Ende mit einem Rückschlagventil
und Materialschleuse, dem Schleusenwärter, versehen sein.
dem Baubüro, dem Arztraum und dem Ma- 1.11 Notstromaggregat für Beleuchtung und
schinenl1uus muß eine jederzeitige Verstän- Kühlwasser
digung durch Fernsprechanlage möglich Der Unternehmer hat ein Notstromaggregat
sein.
bereitzustellen, das bei Stromausfall sich
1.9 Verdichter selbsttätig einschaltet und die für die Be-
(1) Für die Erzeugung der Luftmenge, die leuchtung und für das Kühlwasser erforder-
erforderlich ist, um den notwendigen Be- liche Energie liefert. Auf das Notstrom-
triebsdruck zu erzeugen und zu halten und aggregat kann bei ausschließlicher Verwen-
um die Arbeitskammer und die Personen- dung von luftgekühlten Verbrennungsmoto-
schleuse mit Frischluft zu versorgen, müssen ren und batteriebetriebener Notbeleuchtung
mindesüms zwei voneinander unabhängige verzichtet werden.
Energiequellen zur Verfügung stehen. Bei 1.12 Feuerlöschgeräte
Störungen in der Energieversorgung muß In der Arbeitskammer müssen mindestens
die zweite Energiequelle sofort von selbst 2 Feuerlöschgeräte vorhanden sein, die unter
in Tätigkeit treten.
dem höchstzulässigen Betriebsdruck der
(2) Für jede Arbeitskammer muß mindestens Kammer funktionsfähig sind.
ein Betriebs- und ein Reserveverdichter vor-
handen sein. Ist für eine Arbeitskammer nur 1.13 Anschlag am Eingang der Personenschleuse
je ein Betriebs- und ein Reserveverdichter Am Eingang der Personenschleuse ist ein
vorhanden, muß jeder Betriebs- und jeder Anschlag mit folgendem Wortlaut anzu-
Reserveverdichter alleine die nach Absatz 1 bringen:
erforderliche Luftmenge liefern können. ACHTUNG!
(3) Wenn für eine Arbeitskammer mehr als Eingeschleust darf nur werden, wem die
2 Verdichter vorhanden sind, müssen 2/3 der Tauglichkeit ärztlich bescheinigt ist!
beliebig ausgewählten Verdichter die nach Die Ausschleusungszeit und die Verweil-
Absatz 1 erforderliche Luftmenge liefern dauer auf den einzelnen Druckstufen sind
können. Diese Regelung gilt nur dann, wenn genau einzuhalten!
alle Verdichter elektrisch angetrieben wer- Wer krank, insbesondere erkältet ist oder
den und als Reserve-Energiequelle eine Not- sich sonst nicht wohl fühlt, darf nicht ein-
stromanlage zur Verfügung steht, oder wenn geschleust werden!
alle Verdichter unmittelbar durch Verbren-
nungsmotoren angetrieben werden. Wenn Der Genuß alkoholischer oder kohlen-
die Betriebsverdichter durch Elektromotoren säurehaltiger Getränke sowie die Ein-
angetrieben werden und die Reserveverdich- nahme größerer Mahlzeiten und das Rau-
ter unmittelbaren Antrieb durch Verbren- chen sind vom Beginn des Einschleusens
nungsmotoren haben, muß die Leistung die- bis zum Ende des Ausschleusens verboten!
ser Verdichter und ihres Antriebs ausrei- Die Anordnungen des Schleusenwärters
chen, um die gesamte nach Absatz 1 erfor- sind unverzüglich zu befolgen!
derliche Luftmenge zu liefern. Schleusenwärter ist ................... .
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1917
2. Betrieb der Arbeitskammern (2) Sprengstoffe und Zündmittel müssen ge-
trennt voneinander eingeschleust und in die
2.1 VerhaHen der Arbeitnehmer Arbeitskammer gebracht werden.
(1) Die .Arbeitnehmer haben in der Arbeits- (3) Vor der Sprengung ist die Arbeitskammer
kammer einen vom Arbeitgeber zur Ver- zu räumen. Nach der Sprengung darf sie erst
fügung zu stellenden Schutzhelm zu tragen. wieder betreten werden, wenn die Spreng-
(2) Der Genuß alkoholischer oder kohlen- schwaden entfernt sind.
säurehc1lli~Jer Getränke sowie die Einnahme
2.5 Heiße Getränke
größerer Mahlzeiten und das Rauchen sind
vom ße~Jinn des Einschlcusens bis zum Ende Den in Druckluft Beschäftigten ist heißer Tee
des Ausschleusens verboten. oder heißer Kaffee zur Verfügung zu stellen.
(3) In der Arbeilskmmner darf sich ein Arbeit- 3. Beschaffenheit von Krankendruckluftkammern,
nehmer nicht allein aufhalten. Erholungs-, Umkleide- und Trockenräumen sowie
(4) Die Anordnungen des Schleusenwärters sanitären Einrkhtungen
sind unverzüglich zu befolgen. 3.1 Krankendruckluftkammern
(1) Bei einem Betriebsdruck in der Arbeits-
2.2 Allgemeine Betriebsvorschriften für Arbeits-
kammern kammer von mehr als 1,0 kp/ cm2 Uberdruck
ist eine Krankendruckluftkammer mit einem
(l) Arbeitskammern sind sauber und frei von höchstzulässigen ,Betriebsdruck von minde-
Gerüchen sowie 9esundheitsschädlichen Gasen, stens 3 kp/ cm 2 Uberdruck, bei einem Be-
Dämpfen und Stäuben zu halten. triebsdruck von mehr als 1,8 kp/ cm 2 Uber-
(2) Solange sich in der Arbeitskammer Per- druck eine Krankendruckluftkammer mit
sonen auJhallcn, sind Luftdruckschwankun- einem höchstzulässigen Betriebsdruck von
gen zu vermeiden. mindestens 5,5 kp/ cm2 Uberdruck bereitzu-
stellen. Entsprechendes gilt, wenn mit einem
(3) Während Material durch den Schacht be- Betriebsdruck von mehr als 1,0 kp/cm 2 Uber-
fördert wird, der zum Ein- und Aussteigen druck oder mehr als 1,8 kp/ cm 2 Uberdruck
dient, ist dieser und der Bereich unter der zu rechnen ist.
Sehachtöffnung für Personen zu sprerren.
(2) Krankendruckluftkammern müssen min-
(4) In Arbeitskammern, die abgesenkt wer- destens 1,85 m hoch sein und aus einer Kran-
den, dürfen sich während des Absenkens nur kenkammer sowie aus einer Vorkammer zum
die Personen aufhalten, die zur Durchführung Ein- und Ausschleusen bestehen.
und Uberwachung des Absenkvorganges be-
nötigt werden. (3) Krankendruckluftkammern müssen ausge-
rüstet sein mit
(5) Aufsichtspersonen in der Arbeitskammer
1. Vorrichtungen zur Bedienung der Kran-
haben eine elektrische Taschenlampe bei sich
zu führen. kendruckluftkammer einschließlich ihrer
Heizungs- und Beleuchtungsanlagen so-
wie ihrer Anlagen zur Regulierung der
2.3 Verwendung der Schleusen
Zu- und Abluft von innen und von außen,
(1) Während der Zeit, in der Personenschleu- 2. einer Gegensprechanlage,
sen zur Rckompression Druckluftkranker be-
3. mindestens zwei Beobachtungsfenstern,
nötigt werden, dürfen sie für andere Zwecke
nicht verwendet werden. 4. einer Medikamentenschleuse,
5. zwei gleichen Druckmeßgeräten der Güte-
(2) Materialschleusen dürfen nicht zum
klasse 0,6 mit einem Mindestdurchmesser
Schleusen von Personen verwendet werden.
von 160 mm, von denen eines innen und
Personenschleusen dürfen nicht zum Schleu-
das andere außen angebracht sein muß,
sen von Material verwendet werden.
6. einem Druckschreiber,
(3) Krankendruckluftkammern dürfen nur zur
7. einem 01- und Wasserabscheider in der
Rekompression und Behandlung Druckluft-
Druckl uf tzulei tung,
kranker sowie zu Probeschleusungen nach
ärztlicher Anweisung benutzt werden. 8. einem Schalldämpfer für die Zuluft,
9. mehreren mit Blindflanschen verschlos-
(4) Beim Ausschleusen mit Sauerstoff sind die
senen Rohrstutzen für nachträgliche In-
in Nr. 1.2 Abs. 6 bezeichneten Sauerstoff-
stallationen,
atmungsanlagcn und Atemmasken zu ver-
wenden. Mit der Sauerstoffatmung darf erst 10. einer Sitzgelegenheit und einer gepolster-
begonnen werden, wenn der Druck in der ten Liege, die keine scharfen Kanten
Schleuse auf 0,9 kp/cm 2 abgesenkt worden haben darf,
ist. 11. einem Abortkübel mit geruchsbindenden
Chemikalien.
2.4 Sprengungen in der Arbeitskammer (4) Um den für die Krankenbehandlung er-
(l) Bei Sprengungen in der Arbeitskammer darf forderlichen Druck jederzeit gewährleisten zu
nur elektrisch gezündet werden. können, muß eine Luftversorgungsanlage vor-
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
handen sein, mit der kurzfristig der maximale Temperatur hat mindestens 20° C zu betra-
Behancllun~Jsdruck c)rrc:icht werden kann. gen.
(5) Die lür J\rbcilsk<1rnn1ern und Personen- (2) Jeder Arbeitnehmer muß in den Erho-
schlcusc,n qcltcndcn Vorschriften der lungsräumen eine Sitzgelegenheit aus wärme-
Nummer 1.2 Absatz 1 Satz 2; dämmendem Werkstoff und Platz an einem
Nummer 1.2 J\bst1lz 2; Tisch sowie die Möglichkeit zum Wärmen
Nummer 1.2 J\bsatz 3; von Speisen haben.
Nummer 1.3 J\ bsatz 1 Satz 2;
Nummer 1.3 J\ bsatz 1 Salz 4 zweiter Halbsatz; 3.4 Umkleideräume
Nummer 1.3 Absatz 2; (1) Umkleideräume müssen heizbar sein; die
Nummer 1.3 Absatz 3; Temperatur hat mindestens 20° C zu betra-
Nummer 1.3 Absatz 4; gen.
Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1;
Nummer 1.5; (2) In den Umkleideräumen ist jedem Ar-
Nummer 1.6; beitnehmer ein verschließbarer Kleiderbehäl-
Nummer 1.7 Absatz 2; ter zur Verfügung zu stellen.
Nummer 1.8;
Nummer 1.10 Absatz 4 und 3.5 Trockenräume
Nummer 1.11
Trockenräume müssen heizbar und mit Vor-
finden auf Krankendruckluftkammern ent- richtungen zum Trocknen nasser Arbeitsklei-
sprechend Anwendung. dung ausgestattet sein.
3.2 Räume für ärztliche Untersuchungen und Be-
handlungen 3.6 Waschräume und Aborte
Räume für ärztliche Untersuchungen und Be- (1) Waschräume und Aborte müssen den An-
handlungen müssen mit einem leicht zu reini- forderungen der Hygiene entsprechen und in
genden Fußboden versehen, hell und heizbar räumlicher Verbindung mit den Umkleide-
sein sowie einen Telefonanschluß, drei Steck- räumen stehen.
dosen und ein Waschbecken mit fließendem (2) In den Waschräumen muß für je 3 Arbeit-
warmem und kaltem Wasser haben. Sie müs- nehmer einer Schicht eine Wasserzapfstelle
sen mindestens ausgestattet sein mit einem mit Waschbecken und eine Dusche vorhanden
verschließbaren Schrank für Instrumente und sein. Die Zapfstellen und Duschen müssen für
Medikamente, einer Deckenleuchte, einer kaltes und warmes Wasser eingerichtet sein.
Stehlampe mit flexiblem Beleuchtungsteil,
einer Liege, einem Stuhl, einem Hocker und (3) In Waschräumen und Aborten dürfen
einem Handtuchspender und Seife. keine Bodenbeläge aus Holz oder ähnlichen
organischen Stoffen verwendet werden.
3.3 Erholungsräume
(4) Waschräume müssen heizbar sein. Die
(1) Erholungsräume müssen heizbar sein; die Temperatur hat mindestens 20° C zu betragen.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1919
Anhang 2
(§ 21 Abs. 1 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
Tabelle A (1)
Ausschleusung mit Druckluft
Wartezeit
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Aus- auf der
Druck in der Aufenthalt in Druckluft Aus- während des Ausschleusens
A rbei.ts- (o 1rne /\A usschl eusunus- bis
schleusung schleusungs- Arbeitsstelle
zur ersten Minuten zeit nach der
karnmer zeit) Stufe insgesamt Ausschleu-
sung
2 1,2 0,3
kp/cm Stunden Minuten kp/cm 2 kp/cm 2 Minuten Minuten
1,0 7 Std. 5G Min. 4 4
7 4 4
6 4 4
5 4 4
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1,1 7 Std. 52 Min. 3 5 8
7 4 4
6 4 4
5 4 4
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1,2 7 Std. 33 Min. 3 24 27
7 3 18 21
6 3 9 12
5 3 4 7
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1,3 7 Std. 13 Min. 4 43 47
7 4 36 40
6 4 27 31
5. 4 16 20
4 ,4 8 12
3 4 5 9
2 5 5
1,5 5 5
1 5 5
0,5 5 5
1,4 7 Std. 3 Min. 4 53 57
6 4 44 48
5 4 30 34
4 4 19 23
3 4 10 14
2 4 4 8
1,5 5 5
1 5 5
0,5 5 5
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle A (II)
Ausschleusung mit Druckluft
Wartezeit
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen
Aus- Aus- auf der
Druck in der J\ufentht1ll in Drndd11ft während des Ausschleusens
schleusung schleusungs- Arbeitsstelle
Arbeits- (ohne J\ usschleusungs-
bis zur erslen Minuten zeit nach der
karnmer zeit)
Stufe insgesamt Ausschleu-
sung
2
1,2 0,9 2 0,6 2 0,3
kp/cm Stunden Minuten kp/cm 2 kp/cm
1
kp/cm
1
kp/cm 2 Minuten Minuten
1
1,5 6 Std. 47 Min. 4 69 73
6 4 60 64
s 4 46 50
4 4 30 34
3 4 15 19
2 4 9 13
1,5 s 5
1 5 5
0,5 5 5
1,6 6 Std. 28 Min. 4 4 84 92
6 5 74 79
5 5 60 65
4 5 40 45
3 5 24 29
2 5 14 19
1,5 5 6 11
1 6 6
0,5 6 6
1,7 6 Std. 5 Min. 4 21 90 115
6 4 11 80 95
5 5 74 79
4 5 54 59
3 5 33 38
2 5 18 23
1,5 5 11 16
1 6 6
0,5 6 6
1,8 6 Std. 4 Min. 4 26 86 116 30
5 4 10 80 94 30
4 4 3 65 72 30
3 5 41 46 30
2 5 22 27 30
1,5 5 15 20
1 6 6
0,5 6 6
1,9 5 Std. 44 Min. 5 40 91 136 30
5 5 25 80 110 30
4 5 9 72 86 30
3 5 5 46 56 30
2 6 26 32 30
1,5 6 18 24
1 6 5 11
0,5 7 7
2,0 5 Std. 26 Min. 5 54 95 154 30
5 5 39 83 127 30
4 5 18 77 100 30
3 5 9 52 66 30
2 5 2 28 35 30
1,5 6 22 28
1 6 8 14
0,5 7 7
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1921
Tabelle A (III)
Ausschleusung mit Druckluft
Wartezeit
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen
Aus- auf der
Druck in der ;\ulenthalt in Drnckl11ft Aus- während des Ausschleusens
k:r:i~~:;;
A l
zeit)
schleusung
(ohne Ausschlc!usunqs- bis zur ersten
Stufe
Minuten
schleusungs- Arbeitsstelle
zeit
insgesamt
nach der
Ausschleu-
sung
1,2 0,9 0,6 0,3
kp/cm 2 Stu1Hlen Minuten 1
2 kp/cm 2 Minuten Minuten
kp/cm 2 kp/cm 2 kp/cm
1 1
2,1 5 Std. 7 Min. 5 67 101 173 3ü
5 5 52 87 144 30
4 5 27 80 112 30
3 5 13 60 78 30
2 5 6 33 44 30
1,5 6 25 31
1 6 12 18
0,5 7 7
2,2 5 6 64 91 161 30
4 6 40 80 126 30
3 6 17 67 90 30
2 6 10 37 53 30
1,5 6 2 2,8 36
1 7 15 22
0,5 8 8
2,3 5 5 7 71 95 178 30
4 6 52 81 139 30
3 6 25 70 101 30
2 6 13 41 60 30
1,5 6 5 28 39
1 7 19 26
0,5 8 8
2,4 4 5 4 60 85 154 30
3 6 32 74 112 3•0
2 6 17 44 67 30
l,5 6 9 15 43
1 7 22 29
0,5 8 8
2,5 4 6 10 66 89 171 30
3 6 5 36 78 125 30
2 7 20 47 74 30
1,5 7 12 29 48 30
1 8 24 32
0,5 8 8
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle A (IV)
Ausschleusung mit Druckluft
Wartezeit
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Aus- auf der
Aus-
Druck in der Au/enthüll in Drnck luft während des Ausschleusens schleusungs- Arbeitsstelle
Arbeits··- (o h ne A usschl eusungs- bis
schleusung
zur ersten Minuten zeit nach der
kammer zei l) Stufe insgesamt Ausschleu-
sung
1,2 0,9 0,6 0,3
kp/cm 2 Stunden Minuten 1 1 Minuten Minuten
kp/cm 2
kp/cm 2
kp/cm 2
kp/cm 2
1
2,6 4 6 17 70 92 185 30
3 6 9 40 80 135 30
2 7 23 50 80 30
1,5 7 15 32 54 30
1 8 27 35
0,5 9 9
2,7 4 6 27 72 95 200 30
3 6 12 48 80 146 30
2 6 4 24 53 87 30
1,5 7 18 35 60 30
1 7 3 28 3H
0,5 9 9
2,8 4 7 38 72 100 217 30
3 7 15 55 80 157 30
2 7 7 23 59 96 30
1,5 8 21 38 67 30
1 8 6 28 42
0,5 9 3 12
2,9 4 7 49 73 lü5 234 30
3 7 19 61 81 168 30
2 7 10 25 63 105 30
1,5 7 2 23 41 73 30
1 8 9 28 45 30
0,5 9 6 15
3,0 3 Std. 49 Min. 6 4 57 77 107 251 30
3 6 2 25 64 85 182 30
2 7 13 28 67 115 30
1,5 7 5 23 44 79 30
1 8 12 28 48 30
0,5 9 8 17
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1923
Tabelle B (I)
Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm 2
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Wartezeit
Aus- während des Ausschleusens Aus- auf der
Druck in der J\uf<!nlh,llt in Druclduft
schleusung Minuten schleusungs- Arbeitsstelle
Arbeits- (ohne A usschleusu11us-
bis zur ersten zeit nach der
karnmer zeit)
Stuf<~ Sauerstoff! insgesamt Ausschleu-
sung
2 1,2 0,9 0,6 0,3
kp/cm Stunden Minuten kp/cm 2
kp/cm 2 kp/cm 2
1
kp/cm 2 Minuten Minuten
1
1,0 7 Std. SG Min. 4 4
7 4 4
6 4 4
5 4 4
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1, 1 7 Std. 54 Min. 3 3 6
7 4 4
G 4 4
5 4 4
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1,2 7 Std. 48 Min. 3 9 12
7 3 6 9
6 3 2 5
5 4 4
4 4 4
3 4 4
2 4 4
1,5 4 4
1 4 4
0,5 4 4
1.3 7 Std. 39 Min. 4 17 21
7 4 13 17
6 4 9 13
5 4 5 9
4 4 2 6
3 5 5
2 5 5
1,5 5 5
1 5 5
0,5 5 5
1,4 7 Std. 32 Min. 4 24 28
7 4 20 24
6 4 16 20
5 4 10 14
4 4 6 10
3 4 3 7
2 4 2 6
1,5 5 5
1 5 5
0,5 5 5
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle B (II)
Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Wartezeit
Aus- während des Ausschleusens Aus- auf der
Druck in der Aufenthc1lt in Druckluft schleusungs- Arbeitsstelle
schleußung Minuten
Arbeits- (ohne Ausschleusungs- zeit nach der
bis zur ersten
kammer zeit) Stufe insgesamt Ausschleu-
Sauerstoff!
sung
1,2 0,9 0,3 Minuten
kp/cm 2
Stunden Minuten 2 2 1 0,6 2 1 2 Minuten
kp/cm kp/cm kp/cm kp/cm
1,5 7 4 28 32
6 4 23 27
5 4 17 21
4 4 11 15
3 4 6 10
2 4 4 8
1,5 5 5
1 5 5
0,5 5 5
1,6 7 4 2 33 39
6 5 29 34
5 5 23 28
4 5 15 20
3 5 8 13
2 5 6 11
1,5 6 6
1 6 6
0,5 6 6
1,7 7 4 8 35 47
6 4 3 34 41
5 5 29 34
4 5 20 25
3 5 13 18
2 5 8 13
1,5 5 3 8
1 6 6
0,5 6 6
1,8 6 4 10 33 47 30
5 4 4 32 40 30
4 5 26 31 30
3 5 17 22 30
2 5 10 15 30
1,5 5 5 10
1 6 6
0,5 6 6
1,9 6 5 15 35 55 30
5 5 9 3,3 47 30
4 5 3 29 37 30
3 5 2 19 26 30
2 6 12 18 30
1,5 6 7 13
1 7 7
0,5 7 7
2,0 6 5 21 36 62 30
5 5 14 34 53 30
4 5 7 31 43 30
3 5 4 21 30 30
2 5 1 13 19 30
1,5 6 9 15
1 6 2 8
0,5 1 7
Nr. 110 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1925
Tabelle B (III)
Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm 2
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Wartezeit
Aus- während des Ausschleusens Aus- auf der
Druck in der Aufenthalt in Druckluft schleusungs- Arbeitsstelle
schleusung Minuten
Arbeits- (ohne Ausschleusungs- zeit
bis zur ersten nach der
kammer zeit)
Stufe Sauerstoff! insgesamt Ausschleu-
sung
2
1,2 0,9 0,6 0,3
kp/cm Stunden Minuten kp/cm 2
kp/cm 2 kp/cm 2 kp/cm 2 Minuten Minuten
1 1
2,1 6 5 26 38 69 30
5 5 20 33 58 30
4 5 11 32 48 30
3 5 6 22 33 30
2 5 3 13 21 30
1,5 6 11 17
1 6 4 10
0,5 7 7
2,2 6 5 4 28 39 76 30
5 6 25 35 66 30
4 6 15 33 54 30
3 6 7 25 38 30
2 6 4 15 25 30
1,5 7 12 19
1 7 6 13
0,5 8 8
2,3 6 5 9 28 41 83 30
5 5 3 28 3-6 72 30
4 6 19 34 59 30
3 6 w 27 43 30
2 6 6 16 28 30
1,5 6 2 13 21
1 7 7 14
0,5 8 8
2,4 4 5 2 22 33 62 30
3 6 13 29 48 30
2 6 8 1,6 30 30
1,5 6 4 13 23
1 7 9 16
0,5 8 8
2,5 4 6 4 25 33 68 30
3 6 2 15 30 53 30
2 7 9 18 34 30
1,5 7 5 13 25
1 8 10 18
0,5 9 9
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Tabelle B (IV)
Ausschleusung mit Sauerstoff ab Druckstufe 0,9 kp/cm2
Aufenthaltszeiten auf den Druckstufen Wartezeit
Aus- während des Ausschleusens Aus- auf der
Druck in der AulcnthulL in Druckluft schleusungs- Arbeitsstelle
schleusung Minuten
Arbeits- (ohne Ausschlcusungs- bis zur ersten zeit nach der
kammer zeit) Stufe Sauerstoff! insgesamt Ausschleu-
sung
1,2 0,9 0,6 1 0,3
kp/cm 2 Stunden Minuten kp/cm 2 kp/cm 2
1
2 Minuten Minuten
kp/cm 1 kp/cm 2
2,6 4 6 7 26 34 73 30
3 6 4 16 31 57 30
2 7 11 19 37 30
1,5 7 6 13 26
1 8 11 19
0,5 9 9
2,7 4 6 10 28 34 78 30
3 6 6 17 33 62 30
2 6 2 11 20 39 30
1,5 7 8 13 28 30
1 8 13 21
0,5 9 9
2,8 4 7 1,4 28 36 85 30
3 7 7 19 34 67 30
2 7 3 11 22 43 30
1,5 8 9 14 31 30
1 8 2 13 23
0,5 10 w
2,9 4 7 18 28 37 90 30
3 7 8 22 34 71 30
2 7 5 10 23 45 30
1,5 8 11 15 34 30
1 8 4 13 25 30
0,5 10 10
3,0 4 6 2 20 28 38 94 30
3 6 2 11 23 33 75 30
2 7 6 11 24 48 30
1,5 7 2 11 16 36 30
1 8 5 13 26 30
0,5 9 2 11
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1927
Anhang 3
(Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)
Anweisung für Schleusenwärter d) Bei Aufenthaltszeiten, die zwischen den in
der zweiten Spalte der Tabellen A (I}, A (II),
1. Der Schleusenwürter darf seinen Posten erst A (III) und A (IV) oder B (I), B (II), B (III)
verlassen, rwchdem er abgelöst worden ist, oder und B (IV) angegebenen Werten liegen, muß
sämtliche Personen die Arbeitskammer und die jeweils die für die nächsthöhere Aufenthalts-
Schleuse verlassen haben.
zeit angegebene Ausschleusungszeit einge-
2. Der Schleusenwärter darf, mit Ausnahme von halten werden.
Probeschleusungen, nur Personen einschleusen, e) Schwankt der Druck in der Arbeitskammer
die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines regelmäßig etwa durch Ebbe und Flut oder
ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich vorübergehend, so müssen die Ausschleu-
sind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vor- sungszeiten dem Druck am Ende der jeweili-
liegen der Bescheinigung zu vergewissern. Per- gen Arbeitsschicht entsprechen.
sonen, die zum ersten Mal eingeschleust werden,
hat der Schleusenwärter über das beim Ein- f) Während des Ausschleusens ist die Schleuse
schleusen erforderliche Verhalten zu belehren. über den Einlaßhahn mit Frischluft zu spülen.
3. Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, 6. Der Schleusenwärter darf nur bei Gefahr für
dürfen nicht eingeschleust werden. Stellt der Leben oder Gesundheit von Personen von den
Schleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach Ausschleusungszeiten der Tabellen A (I) bis
dem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden A (IV) oder B (I) bis B (IV) abweichen. Hiervon
sofort auszuschleusen. sind der für den Druckluftbetrieb verantwort-
liche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter und
4. Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich,
der ermächtigte Arzt sofort zu benachrichtigen.
daß kein Unbefugter die Druckluftventile be-
Die zu schnell ausgeschleusten Personen sind
dient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig
so bald wie möglich in der Krankendruckluft-
ein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in
kammer oder - soweit eine solche nicht vor-
der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben
handen ist - in der Personenschleuse unter den
ist.
Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer be-
5. Der Schleusenwärter hat· die für das Ein- und standen hat und nach den vorgeschriebenen
Aus.schleusen festgelegten Bestimmungen sorg- Zeiten der _Tabellen A (I) bis A (IV) oder B (I) bis
fältig einzuhalten. Er hat dabei insbesondere B (IV) auszuschleusen.
folgendes zu beachten:
a) Beim Einschleusen von Personen ist darauf 7. Sinkt bei geschlossenem Auslaßhahn der Druck
zu achten, ob körperliche Beschwerden auf- in der Schleuse infolge Undichtigkeit schneller
treten. Bei Beschwerden ist der Druck in der als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen
Schleuse wieder herabzusetzen und lang- A (I) bis A (IV) oder B (I) bis B (IV) vorschrei-
samer als vorher wieder zu steigern. Treten ben, so muß der Schleusenwärter so viel Druck-
bei erneuter Drucksteigerung wiederum Be- luft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druck-
schwerden auf, so ist die betreffende Person stufen und Ausschleusungszeiten eingehalten
auszuschleusen und zum Arzt zu schicken. In werden.
diesen Füllen sind keine bestimmten Aus-
8. Zeigt eine Person beim Aus.schleusen Krank-
schleusungszeiten einzuhalten.
heitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden
b) Beim Aus.schleusen von Personen müssen an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleu-
mindestens die Zeiten der Tabellen A (I), sungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf
A (II), A (Ill) oder A (IV) des Anhanges 2, der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis
wenn ohne, die der Tabellen B (I), B (II), B die Beschwerden verschwunden sind. Ist dies
(III) oder B (IV) des Anhanges 2, wenn mit nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der
Sauerstoff ausgeschleust wird, eingehalten Druck in der Personenschleuse wieder auf den
werden. Druckmesser und Uhr sind dabei vorausgegangenen Betriebsdruck zu erhöhen.
sorgfältig zu beobachten. Der Schleusenwärter hat die sofortige Benach-
c) Beim Ausschleusen von Personen mit Sauer- richtigung des ermächtigten Arztes zu veranlas-
stoff darf mit der Sauerstoffatmung erst be- sen und den K ranken besonders vorsichtig und
gonnen werden, wenn der Druck in der langsam auszuschleusen, soweit nicht der be-
Schleuse auf 0,9 kp/ cm 2 abgesenkt ist. nachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
9. Bei allen Erkrnnk ungen oder Unfällen von Per- 11. Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das
sonen in Druckluft ist. in jedem Fall der ermäch- umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzu-
tigte Arzt vor BqJinn der Ausschleusung zu ver- zeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden
ständigen. Die Ausschleusung von Erkrankten kann.
oder Verletzten ist. nach Anweisung des ermäch- 12. Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren
tigten Arztes vorzunehmen.
Einrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druck-
10. Die Narrn~n von Erkrankten und Unfallverletz- schreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der
ten sind vom Schleusenwürter sofort dem ver- Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen
antwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stell- Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzu-
vertreter zu nennen. zeigen.
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1929
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer Vr!röffcntlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2018/72 der Kommission zur Fest-
setzung der aut Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 23.9. 72 L 218/1
22. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2019/72 der Kommission über die
r:cstsctzung der Pr~irnien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und Malz hinzugefügt werden 23. 9. 72 L 218/3
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2020/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 23. 9. 72 L 218/5
22. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2021/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Roh zuck er 23.9. 72 L 218/7
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2022/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 23. 9. 72 L 218/8
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2023/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Wei,.en oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 26.9. 72 L 219/1
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2024/72 der Kommission zur Berich-
tigung bestimmter Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i -
venö1 23. 9. 72 L 218/10
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2025/72 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h l als Hilfeleistung für das Komitee
vom Roten Kreuz 23.9. 72 L 218/11
22. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2026/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefror e -
nem Rindfleisch 23.9. 72 L 218/13
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2027/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 26.9. 72 L 219/3
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2028/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 26.9. 72 L219/5
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2029/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck.er und Rohzucker 26.9. 72 L 219/7
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2030/72 der Kommission zur Fest-
legung der At1sschreibungsbedingungen für den" Verkauf von
im Besitz der niederländischen Interventionsstelle befindlichen
R a p s - und R üb s e n s am e n 26.9. 72 L 219/8
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2031/72 der Kommission zur Änderung
dc:r Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeits-
dauer der Ausfuhrlizenzen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e 26.9. 72 L 219/10
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2032/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrngcs der Beihilfe für Olsaaten 26.9. 72 L 219/ 12
26. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2033/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 27. 9. 72 L 220/1
26. 9. 72 Veronlmmg (EWG) Nr. 2034/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 27.9. 72 L 220/3
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2035/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 27.9. 72 L 220/5
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 9. 72 Vf!rordnung (EWG) Nr. 2036/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 27.9. 72 L 220/7
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2037/72 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnitllichen Erzeugerpreise für Wein 27.9. 72 L 220/8
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2042/72 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichti-
genden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 27.9. 72 L 220/14
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2043/72 der Kommission zur Änderung
der für Getreide, M eh I e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 27. 9. 72 L 220/15
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2044/72 der Kommission zur Änderung
der Erstallun(J bei der Ausfuhr von O I s a a t e n 27. 9. 72 L 220/18
26. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2045/72 der Kommission zur Änderung
des Betrages der BcihilJe für Raps- und Rübsensamen 27. 9. 72 L 220/19
27. 9. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 2048/72 der Kommission zur Fest-
~ctzuntf der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Ff) in (J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen 28. 9. 72 L 221/1
27. 9. 72 Verorclmmg (EWG) Nr. 2049/72 der Kommission über die
Festsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i cl e und M a I z hinzugefügt werden 28.9. 72 L 221/3
27. 9. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 2050/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 28.9. 72 L 221/5
27. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2051/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 28. 9. 72 L 221/7
27. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2052/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e I a s s e 28.9. 72 L 221/8
27. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2053/72 der Kommission zur Fest-
sdzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 28. 9. 72 L 221/9
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2055/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufleilunq und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für II a s e In ü s s e, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere
Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei 29.9. 72 L 222/1
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2061/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 29.9. 72 L 222/33
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2062/72 der Kömmission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 29.9. 72 L 222/35
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2063/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 29.9. 72 L 222/37
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2064/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 29.9. 72 L 222/39
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2065/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 29.9. 72 L 222/42
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2066/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 29.9. 72 L 222/44
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2067/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 29.9. 72 L 222/46
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2068/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 29.9. 72 L 222/48
Nr. 110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1972 1931
Veröffentlicht im Amtsblatt-der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 9. 72 Verordnung (UWG) Nr. 2069/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 29.9. 72 L 222/50
28. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2070/72 der Kornmission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
aus9enomrnen gefrorenes Rindfleisch 29.9. 72 L 222/51
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2071/72 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1c h und
Milcherzeugnisse 29.9. 72 L 222/54
29. 9. 72 Verordnuw1 (EWG) Nr. 2072/72 der Kornmission zur Fest-
setzung der auf c; et r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30.9. 72 L 224/1
29. 9. 72 Verordnung (JJWG) Nr. 2073/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 30.9. 72 L 224/3
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2074/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Be-
richti~Jung 30.9. 72 L 224/5
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2075/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen 30.9. 72 L 224/7
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2076/72 der Kornmission zur Fest-
setzung dPr Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 30.9. 72 L 224/9
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2077/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 30.9. 72 L 224/11
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2078/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide-
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 30.9. 72 L 224/13
28. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2079/72 der Kornmission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfun~Jen 30. 9. 72 L 224/20
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2080/72 der Kornmission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide-
und Reis ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 30.9. 72 L 224/22
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2081/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 30.9. 72 L 224/27
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2082/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 30.9. 72 L 224/29
29. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2083/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 9. 72 L 224/30
Andere Vorschriften
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2038/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, der Tarif-
stelle 41.05 B II, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom
20. Dezember 1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 27.9. 72 L 220/10
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2039/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Glas-
kolben für Isolierbehälter, der Tarifnummer 70.12, mit Ur-
spnm9 .in Entwicklungslündern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27.9. 72 L 220/11
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lurn und I3ezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2040/72 der Kommission zur Wieder-
einliihrung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
elektrische Akkumulatoren aus Blei, der Tarifstelle 85.04 A,
rnil lJrsprun9 in Entwicklungsländern, denen die in der Ver-
ordnung (EWC) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 9. 72 L 220/12
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2041/72 der Kommission zur Wieder-
E~inführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
resl- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, aus-
genommen 1 Ieizwiderstände), der Tarifnummer 85.19 B, mit
Ursprung in Brasilien, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 27. 9. 72 L 220/13
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2046/72 des Rates über den Abschluß
eines Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schuftsgemeinschaft und der Republik Osterreich sowie zur
festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Ab-
kommen 29.9. 72 L 223/1
25. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2047/72 des Rates über die im In-
lE,rimsabkomrnen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Republik Osterreich vorgesehenen Schutz-
maßnahmen 29.9. 72 L 223/81
27. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2054/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Teile, Ausstall.ungen und Zubehör für Waren der Tarif-
nummern 66.01 und 66.02 der Tarifnummer 66.03, mit Ursprung
in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2795/71 des Rates vorn 20. Dezember 1971 vorgesehenen
ZollprMerenzen gewährt werden 28.9. 72 L 221/11
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2056/72 des Rates über die Eröffnung,
A ufteilunq und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des
Kapilcls 27 des Gemeinsamen Zolltarifs 29.9. 72 L 222/4
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2057/72 des Rates über die Eröffnung,
AuHeilunq und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
für l3aurnwollqarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
vcrkuuf, der Tarifnummer 55.05, und andere Gewebe aus
Baurn wolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs, mit Herkunft aus der Türkei 29. 9. 72 L 222/8
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2058/72 des Rates über die vollständige
oder teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei 29.9. 72 L 222/12
26. 9. 72 Verordnunq (EWG) Nr. 2059/72 des Rates zur Ergänzung des
Artikels 26 und zur Berichtigung des deutschen Textes des
Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur An-
wendunq der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern 29.9. 72 L 222/18
26. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2060/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1972 bei der
Einfuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 105/69 des Rates
fallenden Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweg-
lichen Teilbetrags und Zusatzzölle 29.9. 72 L 222/20
I-Iernusgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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