125
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1972 Nr.11
Tag Inhalt Seite
9. 2. 72 N euf assun g der Ein kommensteuer-Durchführungsv erordn ung 125
611-1-1
10. 1. 72 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechllichen Versorgung im Bereich der Deutschen Bibliothek ......................... . 162
28. 1. 72 Berichtigung der Neufassung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung
unbedenklicher Spiele .............................................................. . 163
7103-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 9. Februar 1972
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird
nachstehend der Wortlaut der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Änderung der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung vom 13. Januar
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 45) bekanntgemacht.
Bonn, den 9. Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. Emde
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV 1971)
in der Fassung vom 9. Februar 1972
Inhaltsübersicht
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes Zu § 7 b des Gesetzes
Wirtschaftsjahr § Erhöhte Absetzungen für Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forst-
tumswohnungen, bei denen der Antrag
wirten ............................... . § 2
auf Baugenehmigung nach dem 31. De-
Gestrichen ........................... . § 3 zember 1964 gestellt worden ist ....... . § 15
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden so-
Zu § 3 des Gesetzes wie bei Zubauten, Ausbauten und Um-
Steuerfreie Einnc1hmen § 4 bauten, bei denen der Antrag auf Bauge-
nehmigung vor dem 10. Oktober 1962 ge-
Gestrichen § 5
stellt worden ist ..................... . § 16
Gestrichen §§ 17bis21a
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Ver-
äußerung eines Betriebs . . . . . . . . . . . . . . . . § 6 Zu § 7 e des Gesetzes
Unentgeltliche Ubertragung eines Be- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
triebs, eines Teilbetriebs, eines Mit- Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-
unternehmeranteils oder einzelner Wirt- triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
schaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö-
gen gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7 Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom
Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des 15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der
geltenden Fassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8 Fassung vom 15. September 1953 und zu
den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
Pensionsrückstellungen ................ § 9
in der Fassung vom 17. Januar 1952
Anschaffung, Herstellung . . . . . . . . . . . . . . § 9a
Weitergeltung von Durchführungsvor-
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23
Abs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 10 Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 24 bis 28
Bemessung der Absetzungen für Abnut-
zung oder Sub~tanzVf~rringerung bei nicht Zu § 10 des Gesetzes
zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anzeigepflichten bei Versicherungsverträ-
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflich- gen und Bausparverträgen ........... . § 29
tige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
Nachversteuerung bei Versicherungsver-
oder hergestellt hat ................... . § 10 a
trägen ............................... . § 30
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
Nachversteuerung bei Bausparverträgen § 31
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 Ubertragung von Bausparverträgen auf
geltenden Fassungen ................. . § 11 eine andere Bausparkasse ............. . § 32
Weitere Verfahren der Absetzung für Gestrichen ............................ . §§ 33 bis 44
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen § 11 a
Buchmäßige Voraussetzungen für die Ab- Zu § 10 a des Gesetzes
setzung für Abnutzung in fallenden Jah- Steuerbegünstigung des nicht entnom-
resbeträgen .......................... . § 11 b menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1
Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden § 11 C
des Gesetzes ........................ . § 45
Absetzung für Abnutzung oder Sub- Nachversteuerung der Mehrentnahmen . § 46
stanzverringerung b ~i nicht zu einem Be- Steuerbegünstigung des nicht entnom-
triebsvermögen gehörenden Wirtschafts- menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3
gütern, die der Steuerpflichtige unentgelt- des Gesetzes ......................... . § 47
lich erworben hat ................... . § 11 d
Zu § 10 b des Gesetzes
Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-
34 b und 51 des Gesetzes giöser, wissenschaftlicher und der als be-
Ordnungsmäßige Buchführung ......... . § 12 sonders förderungs würdig an erkannten
Begünstigter Personenkreis im Sinne der gemeinnützigen Zwecke ............... . § 48
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes ........... . § 13 Förderung staatspolitischer Zwecke .... . § 49
Ge~trichen § 14 Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug § 50
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 127
Zu § 13 des Gesetzes Zu § 33 a des Gesetzes
Ermittlung der Ejnkünfte bei forstwirt- Pauschbeträge für Körperbehinderte § 65
schaftlichen Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . § 51 Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 66 und 67
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-
setzes bei Land- und Forstwirten, deren
Zu § 34 b des Gesetzes
Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 52 Betriebsgutachten, Betriebswerk,
Nutzungssatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68
Zu § 17 des Gesetzes
Zu § 34 c des Gesetzes
Anschaffungskosten beslimrnler Anteile
an Kapitalgesellschaften .............. . § 53 Ausländische Einkommensteuer § 68 a
Ausländische Einkünfte ............... . § 68 b
Zu § 21 des Gesetzes Einkünfte aus mehreren ausländischen
Erhöhte Absetzungen für Schutzräume Staaten .............................. . § 68 C
bei Anwendung der Verordnung über die Nachweis über die Höhe der ausländi-
Bemessung des Nutzungswerts der Woh- schen Einkünfte und Steuern ......... . § 68 d
nung im eigenen Einfamilienhaus § 54 Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
ausländischer Steuern ................. . § 68 e
Zu § 22 des Gesetzes Abzug ausländischer Steuern vom Ge-
Ermittlung des Ertrngs uus Leibrenten in samtbetrag der Einkünfte ............. . § 68 f
besonderen Fällen ................... . § 55 Berücksichtigung ausländischer Steuern
bei Doppelbesteuerungsabkommen § 68 g
Zu § 25 des Gesetzes
Steuererklärungspflicht Zu § 35 des Gesetzes
§ 56
Steuererklärungspflicht im Fall der ge- Abweichende Vorauszahlungstermine § 69
trennten Veranlagung von Ehegatten
nach § 26 a des Gesetzes .............. . § 57 Zu § 46 des Gesetzes
Steuererkldrungspfl icht im Fall der Zu- Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2
sammenveranlagung von Ehegatten nach des Gesetzes ......................... . § 69 a
§ 26 b des Gesetzes .................. . § 57 a Ausgleich von Härten in bestimmten
Steuererkltirungspfücht im Fall der be- Fällen ............................... . § 70
sonderen Veranlagung von Ehegatten für Veranlagung auf Antrag nach § 46 Abs. 2
den Veranlagungszeitraum der Ehe- Ziff 7 und 8 des Gesetzes ........... . § 71
schließung nach § 26 c des Gesetzes .... § 57 b
Erklärung bei einheitlicher und geson- Zu § 46 a des Gesetzes
derter Feststellung der Besteuerungs-
Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2
grundlagen .......................... . § 58
des Gesetzes ......................... . § 72
Erklärung bei gesonderter Gewinnfest-
stellung .............................. . § 59
Zu § 50 des Gesetzes
Form der Erklärung ................... . § 60
Sondervorschriften für beschränkt
Steuerpflichtige ...................... . § 73
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes
Antrag auf anderweitige Verteilung der Zu § 50 a des Gesetzes
Sonderausgaben und der außergewöhn- Begriffsbestimmungen § 73 a
lichen Belastungen im Fall des § 26 a des
Bemessungsgrundlage für den Steuer-
Gesetzes ............................. . § 61
abzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-
Gestrichen ........................... . §§ 62 bis 62b setzes ............................... . § 73 b
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge- Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des
setzes bei der Veranlagung von Ehe- § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... . § 73 C
gatten ............................... . § 62 C § 73 d
Aufzeichnungen, Steueraufsicht ....... .
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei
Abführung und Anmeldung der Aufsichts-
der Veranlagung von Ehegatten ....... . § 62 d
ratsteuer und der Steuer von Vergütun-
gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-
Zu § 32 des Gesetzes setzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) ..... . § 73 e
Abzug von Kinderfreibeträgen bei ge- Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
trennter Veranlagung der Ehegatten nach Abs. 6 des Gesetzes ................. . § 73 f
§ 26 a des Gesetzes ................... . § 63 Haftungsbescheid ..................... . § 73 g
Gestrichen § 63 a Besonderheiten im Fall von Doppel-
besteuerungsabkommen ............... . § 73 h
Zu § 32 a des Gesetzes Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes § 73 i
Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2
Zu § 51 des Gesetzes
und 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 63 b
Rücklage für Preissteigerung ......... . § 74
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
Zu § 33 des Gesetzes
schaftsgüter des Anlagevermögens priva-
Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . § 64 ter Krankenanstalten ................. . § 75
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Begünstigung der Anschaffung oder Her- Zu § 54 des Gesetzes
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,
der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
durch Land- und Forstwirte, die den Ge- gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor
winn auf Grund ordnungsmäßiger Buch- dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist . . § 83 a
führung ermitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 76
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und Schlußvorschriften
der Vornahme lJcslimmter Baumaßnahmen Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 84
durch Land- und Forslwirlc, die den Ge-
Anwendung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . § 85
winn nicht auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 77
Begünstigung der Anschaffung oder Her- Anhang (zu § 63 b)
stellun~J bestimmter Wirtschaftsgüter und Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des
der Vornahme bc!slimmtcr Baumaßnahmen Einkommensteuergesetzes
durch Land- und f,"orstwirle, deren Ge-
winn nach Durchschniltsiitzcn zu ermit-
teln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78 Anlage 1
Bewerlungsfreiheil. für Anlagen zur Ver- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
hinderung, Beseitigung oder Verringe- lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des
rung von Schädigungen durch Abwässer § 79 § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
schaftsgüter des Umlaufsvermögens aus- Anlage 2
ländischer Herkunft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und
Bewertungsfreiheit für bP-stimmte Wirt-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
schaftsgüter des Anlagevermögens im
gütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1
Kohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . § 81
Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2
Bewerlungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
hinderung, Beseitigung oder Verringe-
rung der Verunreinigung der Luft . . . . . § 82 Anlage 3
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs- Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
kosten für Anlagen und Einrichtungen bei Abs. 1 Ziff. 1
Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 a
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
Anlage 4
bei Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 b
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne § 80 Abs. 1
Steuervergünstigung für Vollblutzucht-
betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 c Ziff. 2
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens, die Anlage 5
der Forschung oder Entwicklung dienen § 82 d
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver- über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
hinderung, Beseitigung oder Verringe-
rung von Lärm oder Erschütterungen . . § 82 e
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, Anlage 6
für Schiffe, die der Seefischerei dienen, Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
und für Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . § 82 f lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Zu § 52 des Gesetzes
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in Anlage 7
der Fassung der Bekanntmachung vom Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne
15. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 83 des § 82 a Abs. 1
Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 129
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes Zu§ 3 des Gesetzes
§ 4
§ 1
Steuerfreie Einnahmen
W irtschaits j ahr
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
als zwölf Monaten umfassen, wenn beit sind bei der Veranlagung anzuwenden,
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder
veräußert wird oder § 5
2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüs- (gestrichen)
sen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs,
das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf § 6
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts- Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung
jahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr einen Betriebs
abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einver-
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-
nehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
§ 2 triebs.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab- des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
schlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses \Nirt-
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 § 7
Abs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines
(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-
des Gesetzes ist bei zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht vermögen gehören
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-
2. reiner Forstwirtschaft teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September. entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung
des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch
unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Wer-
vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine
ten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über
andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor-
die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfol-
handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor
ger ist an diese Werte gebunden.
dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5
Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne
Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit- Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-
raum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
für den Weinbau. Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-
ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für
(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe
das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-
können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr
werbs hätte aufwenden müssen.
bestimmen.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land- oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-
und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich
Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden
Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen. Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Es müssen mindestens die nach der Verordnung
über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli
§ 8
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,
Register und Verzeichnisse geführt werden. Uberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes
in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-
§ 3
schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet
(gestrichen) haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge- § 10
setzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fas- Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
sungen vorgenommen worden, so können bei der
des Gesetzes
Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 1954 enden, entsprechende (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
ausgeglichen haben. der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
§ 9 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
Pensionsrückstellungen D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-
(l) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur schaftsgebietes S. 279 1 ) und
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts- vermögens höchstens die Werte, die sich bei
jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt- sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-
schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach bilanzgesetzes
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der
Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung) am (2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-
Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-
der in ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhält- land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben- an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 so-
den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt- wie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des
schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8
um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-
vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag- zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an- gesetzbl. I S. 372) treten.
zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, § 10 a
daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert
der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs- Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-
anspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver- vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
tragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage oder hergestellt hat
berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer- (1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-
pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Ein- renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
tritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für
dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet, Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-
den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
der sich als Unterschied zwischen dem versiche- 1. bei einem Gebäude
rungsmathematischen Barwert der künftigen Pen-
sionsleistungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert
und dem Gegenwartswert am Schluß des voran- des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-
gegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt. fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-
gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark
(2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb- festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
stätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1 des einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark
Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines umzurechnen;
Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein Rech-
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
nungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn der
Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-
vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden
Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht Mo- müssen.
nate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb- (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe
stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
Gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
1) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
§ 9a schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-
gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
Anschaffung, Herstellung (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-
Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. Berlin Teil I S. 329).
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 131
1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948 Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-
der 31. August 1949 treten. res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu füh-
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an- ren.
zuwenden, di.lß an die Stelle des am 21. Juni 1948 § 11 C
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs- Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
mark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des
20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des
Stelle des 31. August 1948 der 20. November 1947 § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in
treten. Sowei l nach Satz l für die Bemessung der dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- bestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der
rung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
1959 in Deutsche Mark umzurechnen. 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
mit dem 21. Juni 1948;
§ 11
2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl- 20. Juni 1948 hergestellt hat,
len der §§ 7 c und 1 d Abs. 2 des Gesetzes in den mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen
3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif- 20. Juni 1948 angeschafft hat,
fen, die mil Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt Für im Land Berlin belegene Gebäude treten dn
worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel- die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu- 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der
schüsse anzusetzen. 1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude
treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der
§ 11 a 19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni
Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-
in fallenden Jahresbeträgen land belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen
(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-
bezeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige weils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni
andere der kaufmännischen Ubung entsprechende 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung
für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten für außergewöhnliche technische oder wirtschaft-
drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab- liche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich
setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er- Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den An-
geben. schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut- zung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflich-
zung in fall enden Jahresbeträgen sowie zwischen tige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes
nicht zulässig. mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten (3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-
den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 bäude baut oder bauen läßt.
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-
§ 11 b setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-
wohnungen und auf im Teileigentum stehende
Buchmäßige Voraussetzungen
Räume entsprechend anzuwenden.
für die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen
§ 11 d
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres-
beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur Absetzung für Abnutzung
bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
vermögens zuli:issig, über die ein besonderes Ver- Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
zeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
enthält: (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-
Tag der Anschaffung oder Herstellung, hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-
voraussichtliche Nutzungsdauer, setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung. oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dem Werl, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle § 13
getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Begünstigter Personenkreis
Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol- im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes
ger aufgewendeten Herstellungskosten und nach (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß- können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
gebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des nehmen
Wirtschaftsguts wäre. Absetzungen für Abnutzung
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-
durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit
zes),
die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger
2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-
zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-
gesetzes),
zung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen
bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab- 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertrie-
setzung geführt haben. Die Sätze 1. und 2 gelten für benengesetzes),
die Absetzung für Substanzverringerung entspre- 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
chend. sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-
sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht len. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen
zulässig. stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenenge-
Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und setzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-
51 des Gesetzes nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem
§ 12 Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der
Ordnungsmäßige Buchführung Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich-
neten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-
(l) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs- weises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenenge-
mäßige Buchführung im Sinne des setzes zu erbringen.
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von
§ 6 b des Gesetzes, Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des
§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes, Bundesvertriebenengesetzes), so können
§ 10 a des Gesetzes, 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,
§ 10 d des Gesetzes, Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-
§ 34 b Abs. 4. Ziff. 3 des Gesetzes, bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug-
§ 76, nis hergestellt worden sind, und
§ 79, 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht
§ 82, entnommenen Gewinn des Veranlagungszeit-
§ 82 d und raums, in dem die Befugnis erloschen ist,
§ 82 e in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der
Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens
wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag
den Anforderungen der Verordnung über landwirt-
des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge•
des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf-
setzbl. I S. 908) entsprechen.
gewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer-
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach den. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig-
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich- stellung.
nungen, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 5 (3) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationali-
des Gesetzes sowie den Absätzen 3 und 4 entspre- tät, Weltanschauung oder politischer Gegnerschaft
chen, als ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des gegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und pflichtige, die nach den§§ 1, 4 und 149 des Bundes-
§ 75. entschädigungsgesetzes (BEG) in der Fassung vom
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559), zuletzt ge-
müssen einzeln aufgezeichnet und am Schluß des ändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer- zung der Vorschriften über die Wiedergutmachung
liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversi-
kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die cherung vom 22. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsabgaben- S. 1846), nach Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes
ordnung sind zu beachten. vom 14. September_ 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315)
oder nach den landesrechtlichen Vorschriften An-
(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
spruch auf Entschädigung haben. Der Nachweis für
denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der Ver-
setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen
folgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder einer
werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-
sonstigen Mitteilung der zuständigen Entschädi-
des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-
gungsbehörde zu erbringen.
schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung § 14
und die Abschreibungen zu enthalten hat. (gestrichen)
Nr. 11 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 133
Zu § 7 b des Gesetzes gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,
§ 15 sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
sung der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bun-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen,
desgesetzbl. I S. 293} weiter anzuwenden. Bei im
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen,
31. Dezember 1964 gestellt worden ist
mit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begon-
(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge- nen worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52
setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs- des Gesetzes über die Einführung des Deutschen
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
nach der Verordnung über die Bemessung des Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfami- (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.
lienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99)
zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller Höhe §§ 17 bis 21 a
von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen ge- (gestrichen)
kürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hierdurch
ein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften aus Zu § 7 e des Gesetzes
anderen Einkunftsarten auszugleichen.
§ 22
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 sen, daß sich
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
und Familienheimgesetz). Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der
(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-
Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun- tor- und Lagerräume oder
gen für den Grund und Boden. 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
und Eigentumswohnungen, die von mehreren Per- zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-
sonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor- finden,
den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6 Satz 1 wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dert der Herstellungskosten entfallen.
daß der Anteil an einem dieser Gebäude oder an (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes
einer Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus, ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh- 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-
nung gleichsteht; entsprechendes gilt bei Ausbauten tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
und Erweiterungen von Einfamilienhäusern, Zwei- zeichneten Zwecken dient.
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die im (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-
Eigentum mehrerer Personen stehen. Bei Einfami- stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
wohnungen, die von einer Personengesellschaft er- zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,
richtet oder erworben worden sind, und bei Ausbau- wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken
ten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern, dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit
im Eigentum einer Personengesellschaft stehen, ist des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der
Satz 1 sinngemäß anzuwenden. Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten
(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf- zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert, bei
Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt
Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die worden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Zwei- und 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus-
familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark schließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur
übersteigen, außer Ansatz. anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung
(6) § 11 d gilt entsprechend. vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des
§ 16 § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
Zubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-
10. Oktober 1962 gestellt worden ist arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten und (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
Umhauten, bei denen der Antrag auf Baugenehmi- gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
Größe nicht überschreitet. Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-
(6) Sind im Fall des § 7 e des Gesetzes mehrere weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
Personen an einem Unternehmen als Mitunterneh- worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 14 des Ge-
mer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter- setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit demVer-
nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so tragsabschluß
kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-
nur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-
genommen werden, mit dem die Mitunternehmer, treten ist oder in der Rentenversicherung die ver-
die die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,
dem Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-
(7) § 9 a gilt entsprechend. zahlt wird oder
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
1961, zu den §§ 1 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September
gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-
1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
gabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,
in der Fassung vom 17. Januar 1952
in denen, außer im Fall des Todes des Bausparers,
§ 23 bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 9. De-
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften zember 1966 abgeschlossenen Bausparverträgen
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung der
(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965, § 52
des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 15 Ziff. 2 des Gesetzes) sowie bei nach dem
machung vom 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bausparverträ-
S. 1253) in Anspruch genommen worden ist, sind die gen, soweit die Beiträge vor dem 1. Januar 1967
§§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchführungs- geleistet worden sind (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes),
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vor Ablauf von sechs Jahren seit dem Vertragsab-
vom 30. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 293) anzu- schluß und bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
wenden. schlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge
(2) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und der (§ 10 Abs, 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor
§§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der Be- Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
kanntmachung vom 15. September 1953 (Bundesge- 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt
setzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden wird,
sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zahlt werden oder
vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) - EStDV 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
1953 - anzuwenden.
abgetreten oder beliehen werden.
(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
EStDV 1953 anzuwenden. beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
§§ 24 bis 28
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
(gestrichen) Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31
Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-
Zu § 10 des Gesetzes steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-
§ 29 kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-
statten, wenn der Erwerber über den Bausparvertrag
Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
und Bausparverträgen
(3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-
seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung
der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.
anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember
(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag
1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen
oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10
sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden
Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Be-
und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
kanntmachung vom 10. Dezember 1965 - Bundes-
gesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Ge-
§ 30
setzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal- Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
beitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar 1967 gelei- Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
stet worden ist (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß rungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 135
Ziff. 1 des GesCc~tzes in der Fassung der Bekanntma- (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
chung vom 10. Dezember 1965 - Bundesgesetzbl. I ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
S. 1901 - , § 52 Abs. 15 Ziff. 1 des Gesetzes) oder vertrag beliehen werden, ist eine N achversteuerung
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver- nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist zum Wohnungsbau verwendet.
(§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
Jahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-
8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungs- zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-
verträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund
dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10 einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich
Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ab- und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-
lauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß § 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren- beibringt.
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei- § 32
stung erbracht wird, Ubertragung von Bausparverträgen
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden auf eine andere Bausparkasse
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge- Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
treten oder beliehen, sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs- gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe- mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in
stände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-
wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht lung. Das Bausparguthaben muß von der über-
geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen tragenden Bausparkasse unmittelbar an die über-
dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach- nehmende Bausparkasse überwiesen werden.
steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,
§§ 33 bis 44
Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1
bis 3) ist der Einmülbeitrag insoweit als nicht ge- (gestrichen)
leistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-
wirklicht ist. Zu§ 10 a des Gesetzes
§ 31 § 45
Nachversteuerung bei Bausparverträgen Steuerbegünstigung
des nicht entnommenen Gewinns
(1) Wird bei nach dem 31. Dezember 1960 und vor
im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-
verträgen (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes in der (1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
Fassung der Bekanntmachung vom l 0. Dezember gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
1965 - Bundesgesetzbl. I S. 1901 -, § 52 Abs. 15 1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes
Ziff. 2 des Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
1966 abgeschlossenen Bausparverträgen, soweit die Gewinn,
Beiträge vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden 2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes
sind (§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-
sechs Jahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach gungszei tr a um endenden Wirtschaftsjahrs
dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bauspar-
maßgebend.
verträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. Dezem-
ber 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
§ 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
Jahren seit dem Vertragsabschluß triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
(Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-
trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-
zahlt oder werden
begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur
2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück- auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne
gezahlt oder aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus-
abgetreten oder beliehen, setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des
so ist, außer im Fall des Todes des Bausparers oder Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-
eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent- den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung der Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen
von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je
welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-
Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum winne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben
Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver- Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt werden, blei-
trag zum Teil abgetreten oder beliehen werden. ben auf Antrag bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
des Gesetzes außer Betrnchl, wenn sie nicht auf (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son- den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran- winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-
lagung für den V cranlagungszeitraum, für den die abhängig von den Entnahmen aus land- und forst-
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird, wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4
Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
für einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in Zu § 10 b des Gesetzes
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung
die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge- § 48
setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
nicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
besonders festzustellen. würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
§ 46 kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
Nachversteuerung der Mehrentnahmen im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-
(1) Bei der N achversteuerung ist der nach § 45
ordnung zur Durchführung ·der §§ 17 bis 19 des
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im s. 1592).
Steuerbescheid besonders festzustellen.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
setzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit
desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-
würdig anerkannt worden sein.
satz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes wenn
die Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in
den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-
Entnahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranla- schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
gungszeitraum endet, maßgebend. liche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-
institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-
Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2
lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-
aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder
deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den
des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi-
Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest- gen Zwecke verwendet.
stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz. (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im
des Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An- Sinne des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be- auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des
triebs. Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
§ 47
§ 49
Steuerbegünstigung
des nicht entnommenen Gewinns Förderung staatspolitischer Zwecke
im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti- Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
winn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-
der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder- erkannte juristische Person gegeben werden, die
ausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid ge- nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-
trennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden rung
Betrag besonders festzustellen. Im übrigen gelten 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt
die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. und
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1'972 137
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt- (GDL) zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller
zung oder Förderung politischer Parteien ver- Höhe vom Durchschnittsatzgewinn abzuziehen, auch
wendet. wenn dadurch ein Verlust entsteht.
Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
sind solche, die auf die allgemeine Förderung des Zu § 17 des Gesetzes
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
§ 53
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur Anschaffungskosten bestimmter Anteile
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art an Kapitalgesellschaften
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
Bereich beschränkt sind. dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be- Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und setzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
ihre übrigen MiHel nur für staatspolitische Zwecke legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit- Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
telbare Unterstützung oder Förderung politischer 1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-
Parteien verwendet. len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-
schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
§ 50 Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-
Uberleilungsvorschrifl zum Spendenabzug rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der
Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-
1951 1) als besonders förderungswürdig anerkannt weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1
erhalten. des Gesetzes über die Einführung des deutschen
(2) Soweit Zw€.'ck und Form von Zuwendungen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
vor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt an- Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
erkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-
aufrechterhalten. weils der 6. Juli 1959.
Zu § 13 des Gesetzes Zu § 21 des Gesetzes
§ 51
§ 54
Ermittlung der Einkünfte Erhöhte Absetzungen für Schutzräume
bei forstwirtschaftlichen Betrieben bei Anwendung der Verordnung über die
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung
zur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht im eigenen Einfamilienhaus
oder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel- · Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch- den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
satz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
Holznutzung abgezogen werden. sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs- der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts
auf dem Stamm verkauft wird. der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom
26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) zulässig.
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der
§ 11 d und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entspre-
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt-
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der chend.
Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem
Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. Zu§ 22 des Gesetzes
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung § 55
des Gewinns aus Waldverkäufen. Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
in besonderen Fällen
§ 52
(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
Erhöhte Absetzungen nach § 7 b den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
des Gesetzes bei Land- und Forstwirten, des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
ermittelt wird
laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem
Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Geset- 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-
zes sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach berechtigten maßgebend;
dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
l) Im Land Berlin: 22. August 1951. einer anderen Person als des Rentenberechtigten
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Der Ertragsanteil ist der Tabelle
Fall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll- Beschränkung der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
Laufzeit der Rente auf Der Ertrags- des Gesetzes zu entnehmen,
endete Lebensjahr dieser Person maßgebend; Jahre ab Beginn anteil wenn der Rentenberechtigte
des Rentenbezugs beträgt, vor- zu Beginn des Rentenbezugs
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit (ab 1. Januar 1955, falls behaltlich (vor dem 1. Januar 1955, falls
die Rente vor diesem der Spalte 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt
mehrerer Persomm abhängt. Dabei ist das bei Be- Zeitpunkt zu laufen ...... V, l--I. zu laufen begonnen hat)
begonnen hat) das ...... te Lebensjahr
ginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem vollendet hatte
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten
2 3
Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit
dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das 40-41 46 36
Lebensjahr der jungsten Person, wenn das Ren- 42-43 47 35
tenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er- 44-45 49 32
lischt. 46-47 51 29
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 48-50 52 27
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib- 51--53 54 24
renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- 54-55 55 22
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 56-58 56 21
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle 59-61 57 19
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen- 62-64 58 17
den. 65-68 59 15
69-72 60 13
Der Ertragsanteil ist der Tabelle 73-76 61 11
Beschränkung der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a 77-81 62 9
Lrnfzeit der Rente auf Der Ertrngs- des Gesetzes zu entnehmen,
Jahre ab Bcgiun ilrtteil wenn der Rentenberechtigte 82-86 63 6
des Rentenhczuqs betriiqt, vor- zu Beginn dtes Rentenbezugs
(ab 1. Janmlf 1955, folls (vor dem 1. Januar 1955, falls
die Rente vor diesem
bt!hiiltl ich
die Rente vor diesem Zeitpunkt mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der
der Spalte 3,
Zeitpunkl zn laufen V. H. zu laufon begonnen hat) Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
begonnen hat) das ... te Lebensjahr
vollendet hatte stabe a des Gesetzes zu entneh-
3
men.
2
1 0 entfällt
2 2 99 Zu§ 25 des Gesetzes
3 4 90 § 56
4 6 85
Steuererklärungspflicht
5 7 83
6 9 80 (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme
7 11 77 der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Perso-
8 12 75 nen haben eine jährliche Einkommensteuererklä-
9 14 73 rung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranla-
10 15 72 gungszeitraurr~) in den folgenden Fällen abzugeben:
11 16 70 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
12 18 68 anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung
13 19 67 abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
14 21 65 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
15 22 64
16 23 63 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
17 24 62 nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
18 25 61 Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-
19 26 59 zogen hat und
20 27 58 aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-
21 28 57 gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr
22 29 56 betragen hat oder
23 30 55 bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a
24 31 54 des Gesetzes oder die besondere Ver-
25 32 53 anlagung für den Veranlagungszeitraum
26 33 52 der Eheschließung nach § 26 c des Geset-
27 34 51 zes gewählt wird,
28 35 so
29 36 48 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-
30 37 47 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
31 38 46 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
32 39 45 ist, bezogen hat und
33 40 44 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
34 41 43 mehr als 24 936 Deutsche Mark betragen
35-36 42 41 haben oder
37-38 44 39 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des
39 45 38 Gesetzes in Betracht kommt;
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 139
2. andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen, Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen
Belastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910
Erklärung abgeben.
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und
darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge- § 57 a
nommen worden ist, enthalten sind, Steuererklärungspflicht
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von nach § 26 b des Gesetzes
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
ist, enthalten sind und des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
24 936 Deutsche Mark betragen hat oder haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-
rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-
b b) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 des trennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.
Gesetzes in Betracht kommt.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn § 57 b
eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
beantragt wird (§ 72 Abs. 1). Die Pflicht zur Abgabe Steuererklärungspflicht
der Steuererklärung entfällt, wenn nach Durch- im Fall der besonderen Veranlagung von Ehegatten
schnittsätzen zu ermittelnde Einkünfte aus Land- für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
und Forstwirtschaft bezogen worden sind und die nach § 26 c des Gesetzes
übrigen Einkünfte nicht mehr als 800 Deutsche Mark Sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-
betragen haben. heiratet haben und bei denen die Voraussetzungen
(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1 des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge- hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be- wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung
zogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein- (§ 26 c des Gesetzes) wählen.
kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab-
gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes). § 58
(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte- Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
stens an dem von den obersten Finanzbehörden der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
Länder mit Zustimmung des Bundesministers der Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-
des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veran- zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-
lagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe- teiligten abzugeben.
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem
§ 59
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be-
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
sind, haben eine solche abzugeben, wenn das nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus
Finanzamt sie dazu auffordert. Die Aufforderung dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfol- so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
gen. Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
Reichsabgabenordnung) abzugeben.
§ 57
Steuererklärungspflicht § 60
im Fall der getrennten Veranlagung
von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes Form der Erklärung
(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla-
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder- (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
ausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer- Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
begünstigten nicht entnommenen Gewinn und des schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Zahlenwerk der Buchliih rung beruht, beizufügen. der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so
Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine
doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver- Nachversteuerung durchzuführen. Die Nachversteue-
lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver- rung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1
langen des Finanzmnts eine Hauptabschlußübersicht des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und
beizufügen. insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und
§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhan-
(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif- den ist. Im Fall der getrennten Veranlagung ist hier-
bei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-
ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusam-
Beträge durch Zusiilze oder Anmerkungen den
men veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, so-
steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
weit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem
pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-
ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer- dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be-
trieb entfällt.
bilanz) beifügen.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder
gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei-
wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn
zufügen.
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen- zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge- gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-
schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den
Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab- Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark
ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben. in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-
rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
§ 61 und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für
Antrag auf anderweitige Verteilung Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten
der Sonderausgaben nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c
und der außergewöhnlichen Belastungen des Gesetzes besonders veranlagt worden sind, vor-
im Fall des § 26 a des Gesetzes handen ist.
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son- § 62 d
derausgaben und der als außergewöhnliche Be-
Anwendung des § 10 d des Gesetzes
lastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge
bei der Veranlagung von Ehegatten
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von
beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
Antrag des anderen Ehegatten als genügend an- tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des
sehen. Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes
besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug
§§ 62 bis 62 b kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-
(gestrichen) macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-
ten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
§ 62 C (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes
bei der Veranlagung von Ehegatten
auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der räume geltend machen, in denen die Ehegatten nach
besonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des
26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwen- Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
dung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige
Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An-
spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften be- Zu§ 32 des Gesetzes
günstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün- § 63
stigung des nicht entnommenen Gewinns kann in
Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter
diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a
Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark gel- Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-
tend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a des trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge (§ 32
Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be- Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-
sonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt- ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung
rechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 141
auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist
einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in von der Summe der Einkommen beider Ehegatten
diesem Fall ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der auszugehen,
sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller
Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen
Zu§ 33 a des Gesetzes
für den Abzu~J von Kinderfreibeträgen vorliegen,
ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam § 65
zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge
Pauschbeträge für Körperbehinderte
ist bei der Veranlc1gung jedes Ehegatten zur Hälfte
abzuziehen. (1) Körperbehinderte, bei denen die Vorausset-
§ 63 a zungen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf An-
trag wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
(gestrichen) ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung
erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht
Zu § 32 a des Gesetzes höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft
§ 63 b machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)
Einkommensteuertabelle
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-
zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes
derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
ergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer, gewährt:
vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,
aus der als Anhang beigefügten Einkommensteuer- Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
tabelle 1). Stufe um
vom Hundert vom Hundert DM
Zu § 33 des Gesetzes
§ 64 1 25 bis ausschließlich 35 420
2 35 bis ausschließlich 45 576
Außergewöhnliche Belastungen 3 45 bis ausschließlich 55 768
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer- 4 55 bis ausschließlich 65 960
pflichtigen 5 65 bis ausschließlich 75 1 200
6 75 bis ausschließlich 85 1 440
wenn sie 7 85 bis einschließlich 90 1 680
(Erwerbs- O
keinen Kindcrfreihetrng Kinderfreibeträge 8 91 bis einschließlich 100 Unfähigkeit) 1 92
erlwltea erhalten für
Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-
und zu den perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
1. Ehegatten, die
nilch § :w c1 oder ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
§ 26 b des Ge-
setzes vernnlagt erhalten an Stelle der in der Dbersicht aufgeführten
werden, oder Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-
2. Ehegillten, die
nach § 26 c des sche Mark.
Gesetzes ver-
mit einem
anlagt werden (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:
und auf die nach
Einkommen, Absatz 2 dieser 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
das um die nach Vorschrift§ 32 a
§ 32 Abs. 3
Abs. 2 des Ge- fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-
Ziff. 2, § 33 a setzes anzuwen-
Abs. 1 bis 4 den ist, oder
stellt ist;
des Gesetzes
und um die nach 3. verwitweten Per- 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
§ 33 a des sonen, auf die
Gesetzes in der und §32aAbs.3 fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber
nicht zu Ziff. 1 des Ge- ein
F,1ssung vom
den in sctzes anzuwen-
Kind drei fünf mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
15. September oder oder oder
1953 (Bundes- Spallc 3 den ist, oder a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner
zwei vier mehr
gesetzbl. I bczeich- 4. Personen, auf die Kinder Kinder Kinder
S. 1355) 7.U neten § :12 u Abs. 4 des Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
gewährenden Per- Gesetzes anzu- Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,
Freibeträge sonen wenden ist, oder
sowie um die 9e- und zwar auch dann, wenn das Recht auf die
hören, 5. Personen, die den
nach§ 65 zu Freibetrag nach
gewährenden
§ 32 Abs. 3 Ziff. 1
Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-
Pauschbeträge
vermindert Buchstabe a des züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
Gesetzes er-
ist, von
hillten, worden ist, oder
DM gehören
b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
------1----1-------1--- --- ---
2 lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
höchstens
einer typischen Berufskrankheit beruht.
6 000 6 5 3
mehr als (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
6 000 7 6 4 2 Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt
nachzuweisen:
vom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder-
ten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla- 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-
1) I!ier nicht abgedruckt (s. Bundesgesetzbl. 1966 I S. 223 ff.). stellt ist, haben den amtlichen Ausweis für
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädigte oder setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,
Schwererwerbsbeschränkte oder, wenn ihnen erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes den
wegen ihrer Behinderung nach den gesetzlichen Pauschbetrag nur einmal.
Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge (5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte
zustehen, den Rentenbescheid oder den entspre- (Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene
chenden Bescheid vorzulegen. Wird das Ausmaß (Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-
der Körperbehinderung in dieser Weise nicht tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1
nachgewiesen, so ist der Nachweis durch eine Be- des Gesetzes zusteht oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2
scheinigung der zuständigen Behörde oder des des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der
zuständigen Amtsarztes zu erbringen. Die Be- Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-
hörde hat bei der Bemessung der Minderung der pflichtigen übertragen, als das Kind den Pauschbe-
Erwerbsfähigkeit die Anhaltspunkte für die ärzt- trag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält außer
liche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten im
zugrunde zu legen und dabei von dem Umfang Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes noch eine andere
der verbleibenden Arbeitsmöglichkeit im allge- Person für das Kind einen Kinderfreibetrag, so kann
meinen Erwerbsleben auszugehen. Bei Körperbe- der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflichtigen über-
hinderten, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll- tragen werden, der im Veranlagungszeitraum über-
endet haben, bemißt sich die Minderung der Er- wiegend die Kosten des Unterhalts für das Kind ge-
werbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit, die tragen hat. Die Dbertragung des Pauschbetrags für
verbleiben würde, wenn sie das 14. Lebensjahr Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig, wenn da-
bereits vollendet hätten. Der Nachweis, daß der durch der Steuerpflichtige und - in den Fällen der
Körperbehinderte ständig so hilflos ist, daß er § § 26 a und 26 b des Gesetzes - sein Ehegatte bei
nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen der Veranlagung den Pauschbetrag zusammen mehr
kann, kann auch durch Vorlage eines Renten- als einmal erhalten.
bescheids, der die entsprechenden Angaben ent-
hält, geführt werden;
§§ 66 und 67
2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber (gestrichen)
mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist, haben
a) - wenn ihnen wegen ihrer Behinderung nach
den gesetzlichen Vorschriften Renten oder Zu§ 34 b des Gesetzes
andere laufende Bezüge zustehen - den Ren-
§ 68
tenbescheid oder den entsprechenden Bescheid
vorzulegen, Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz
b) in allen anderen Fällen eine Bescheinigung (1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten
der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziffer 1 oder das Betriebswerk, das der erstmaligen Festset-
Satz 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini- zung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß
gung der Behörde hat auch eine Äußerung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den
darüber zu enthalten, ob die Körperbehinde- Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
rung zu einer äußerlich erkennbaren dauern- worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-
den Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-
geführt hat oder auf einer typischen Berufs- günstigenden Holznutzungen angefallen sind. Der
krankheit beruht. Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
(4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe- Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgut-
einen Pauschbetrag von 720 Deut.sehe Mark, wenn achten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden (2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk
1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-
versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge werk der Festsetzung des Nutzungssatzes zugrunde
für entsprechend anwendbar erklärt, oder gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-
satz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall-
versicherung oder maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin- endet.
terbliebene eines an den Folgen eines Dienstun-
falls verstorbenen Beamten oder (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs- triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-
gesetzes über die Entschädigung für Schaden an gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes
Leben, Körper oder Gesundheit. zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-
das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-
funden worden ist. Ehegatten, bei denen die Voraus- ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 143
(4) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des
Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-
wenn die Anerkennung von einer Behörde oder geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
einer Köperschaft des öffentlichen Rechts des Landes, Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist, Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein- .
Behörden oder Körperschaften des öffentlichen künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen
Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben. einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
Zu § 34 c des Gesetzes verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als
inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
§ 68 a
einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder
Ausländische Einkommensteuer worden ist;
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an- 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer, dischen Grundbesitz gesichert ist;
wenn sie
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche Ver-
oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus- mögen oder die Sachinbegriffe in einem auslän-
ländischen Staates oder dischen Staat belegen oder die Rechte zur Nut-
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever- zung in einem ausländischen Staat überlassen
band dieses Staates worden sind;
erhoben wird. 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-
zes, wenn
§ 68 b a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Ausländische Einkünfte
Sitz in einem ausländischen Staat hat,
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten
und 3 des Gesetzes sind Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegen sind,
betriebenen Land- und Forstwirschaft (§§ 13 und c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Ver-
14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein- Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; dischen Staat hat.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des
Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in § 68 C
einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver- Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
treter erzielt werden, und Einkünfte der in den
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so- Staat festgesetze und gezahlte ausländische Steuer
wie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels- ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-
schiffen im internationalen Verkehr, soweit die nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen
Einkünfte auf Beförderungen zwischen ausländi- Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren
schen Häfen oder vom Ausland in das Inland ent- ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge
fallen; der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden
einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-
setzes), die in einem ausländischen Staat ausge- nen.
übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-
künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten § 68 d
Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän- Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
diger Arbeit gehören; und Steuern
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen Höhe der ausländischen Einkünfte und über die
eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts- Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern
güter in einem ausländischen Staat belegen durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.B.
sind, Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in
einem ausländischen Staat hat; die deutsche Sprache verlangt werden.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, ~eil I
§ 68 e Zu§ 35 des Gesetzes
Nachträgliche Festsetzung oder Änderung § 69
ausländischer Steuern Abweichende Vorauszahlungstermine
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla- pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
gung), wenn eine auslctndische Steuer, die auf die in Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
diesem Veranlagungszeitraum bezogenen auslän- abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-
dischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-
Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs- wiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit be-
frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder ziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur
niedrigere Veranlagung rechtfertigt. Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen Zu§ 46 des Gesetzes
Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der
§ 69 a
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-
gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs- Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 zm. 2
frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem des Gesetzes
zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach sind im Einkommen enthalten, wenn
Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf 1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus
oder nicht zutreffend angerechnet worden sei. mehreren Dienstverhältnissen oder
§ 68 f 2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-
Abzug ausländischer Steuern setzes jeder Ehegatte
vom Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-
ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat § 70
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer- Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-
spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7
des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe- des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
trag der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom- ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber
mensteuer unterliegen. nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein-
kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-
§ 68 g neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-
Berücksichtigung ausländischer Steuern sche Mark sind.
bei Doppelbesteuerungsabkommen § 71
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung Veranlagung auf Antrag
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän- nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 des Gesetzes
discher Steuern auf die Einkommensteuer vorge-
sehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset- (1) Sind Ehegatten, bei denen im Veranlagungs-
zes und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen- zeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des
den. Gesetzes vorgelegen haben, nach § 56 Abs. 1 Ziff. 1
Buchstabe b oder Abs. 4 nicht zur Abgabe einer
(2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
Steuererklärung verpflichtet, so kann der Antrag
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
auf getrennte Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 7
Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften
des Gesetzes nur bis zum Ablauf der Steuererklä-
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-
rungsfrist gestellt werden.
seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden
ausländischen Steuern vom Einkommen nach den (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 8 des Geset-
Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge- zes kann der Antrag auf Veranlagung nur bis zum
setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön- Ablauf der Steuererklärungsfrist gestellt werden.
nen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer- Zu§ 46 a des Gesetzes
den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat § 72
bezieht.
Veranlagung auf Antrag
(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus-
nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
ländische Steuern vom Einkommen, die in einem
Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur (1) Der Antrag auf Veranlagung zur Einbeziehung
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn von Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern des Gesetzes kann nur bis zum Ablauf der Steuer-
nicht bezieht. erklärungsfrist gestellt werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 145
(2) Sind im Fall des Ab:iatzcs 1 in dem Einkommen 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-
Einkünfte aus ni-chtselbständiger Arbeit, von denen schrift:
ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthal- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
ten und betragen die Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
worden ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
aber nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 ners:
entsprechend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
Einkommen 24 000 Deutsche Mark übersteigt. 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
Zu§ 50 des Gesetzes bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
§ 73 Vorschüsse.
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
§ 73 d
(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per- Aufzeichnungen, Steueraufsicht
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund- (1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes an- oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
wenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-
zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son- nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen
derausgaben und inländischen Einkünften besteht ersichtlich sein
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
des Gesetzes ermittelt wird.
(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs- Vergütungen in Deutscher Mark,
bereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt wer- 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder
den. die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-
Zu§ 50 a des Gesetzes sen sind,
§ 73 a 4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-
haltenen Steuer.
Begriffsbestimmungen
(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge- (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts- kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- lichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei
setzes haben. dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch- und abgeführt worden sind.
stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind. § 73 e
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
und der Steuer von Vergütungen
nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge- Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-
brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a
S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas- Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer-
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun- abzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer-
desgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind. abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10.
§ 73 b des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug das für seine Besteuerung nach dem Einkommen
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist
Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind
abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der
nicht zulässig.
Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt
§ 73 C
eine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe
Zeitpunkt des Zufließens der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-
im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver- die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An-
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes meldung muß vom Schuldner oder von einem zu
fließen dem Gläubiger zu seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 73 f Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-
ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6
eines inländischen Betriebs sind.
des Gesetzes
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung Zu § 51 des Gesetzes
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im
§ 74
Sinne des § 50 c1 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn Rücklage für Preissteigerung
er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell- ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-
schaft für musikalische Aufführungs- und mecha- stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-
nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen nisse und Waren, die vertretbare Wirtschaftsgüter
anderen Rechtsträger abführt und die obersten sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die- gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen
tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert ge-
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a stiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung
Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage
ten entsprechend. für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 bilden.
§ 73 g
(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
Haftungsbesdteid rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal- der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer- zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu- ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
fordern. fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
Wirtschaftsjahrs.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die (3) Die Rücklage darf . den steuerlichen Gewinn
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
schriftlich anerkannt hat. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
§ 73 h Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am
Besonderheiten Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz
im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage
der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor- den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags
aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver:.. mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes berechneten Vomhundertsatzes auf den in der
nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen- Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-
den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön- gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder
nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß
unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht
vornehmen, wenn das nach § 73 e zuständige oder gebildet werden.
ein anderes für zuständig erklärtes Finanzamt be- (4) Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des
scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht- Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-
erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-
Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor- preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,
liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-
nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-
Finanzamts ist als Beleg zu den Aufzeichnungen im oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
Sinne des § 73 d aufzubewahren. nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das
das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-
§ 73 i liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen-
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.
Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die (5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 147
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei § 76
Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
bestimmt werden. wirte, die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln
§ 75 (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2
(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
mäßiger Buchführung ermitteln, können von den und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-
Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden
Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder nehmen, und zwar
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
zwar
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
vermögens schaftsgütern
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
vermögens folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-
Hundertsatz.
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungs- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
dauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti- Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert- in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be-
satz. zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer- Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hin-
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer- gabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab- Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der Zuschüsse
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die zes 2 ist, daß
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord- 1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck
nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer- der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu
anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), gibt und
geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-
vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) er- mittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder
füllt sind. Herstellung dieser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-
nanzierung der Um- und Ausbauten verwendet
(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-
zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 stätigt.
nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-
anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Konzession nicht erforderlich ist. die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen
(5) § 9 a gilt entsprechend. werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1973/74 angeschafft oder hergestellt werden. Die Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs- der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
sen in Anspruch genommen werden, die bis zum Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben werden. (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
für die Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab-
die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
satz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen
schaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum
für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 angeschafft oder
Jahresbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un- hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
beweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und
für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von
bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben
einer höchstens 30jährigcn Nutzungsdauer auszu- werden. ,
gehen.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
(5) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-
Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an unbe-
winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-
weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun-
gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
gen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind in
ein besonderes, lauf end zu führendes Verzeichnis (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.
aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs- § 78
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
Abschreibungen zu enthalten hat. bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
sind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
Buchstabe e der Reichsabgabenordnung in Verbin- zu ermitteln ist
dung mit § 16 des Gesetzes über die Ermittlung des (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach dem
Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch- Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-
schnittsätzen bezeichneten Grenze nicht zu berück- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen zu er-
sichtigen. mitteln ist, können bei Anschaffung oder Herstel-
(7) § 9 a gilt entsprechend. lung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-
nung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen
§ 77 Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbe-
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung weglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme Anschaffung oder Herstellung
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs- 25 vom Hundert,
mäßiger Buchführung ermitteln
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht gütern
ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach 15 vom Hundert
dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
winn abziehen.
ermittelt wird, können bei Anschaffung oder Her-
stellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ver- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
ordnung bezeichneten beweglichen und unbeweg- wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
lichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in
unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
der Anschaffung oder Herstellung neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen
bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,
Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um- der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts- Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
gütern
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
Beträge dürfen insgesamt 2 000 Deutsche Mark nicht
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge- übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land-
winn abziehen. und Forstwirtschaft führen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst- (4) Der Abzug nach Absatz 1 kann für Wirtschafts-
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi- güter in Anspruch genommen werden, die bis zum
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 angeschafft oder
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich- hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts- für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan- bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1973/74 gegeben
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 149
(5) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkommen- der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut nach den
steuer nach § 9 des in Absatz 1 bezeichneten Geset- Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht höher
zes für mehrere Jahre festgesetzt wird, sind die An- sein als die Summe der Abschreibungen, die nach
schaffungs- oder Herstellungskosten nach Absatz 1 Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
und die Zuschüsse nach Absatz 2 in der Weise zu be- Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
rücksichtigen, daß die Einkommensteuer für das Ka- jahren zulässig gewesen wären.
lenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaf- (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
fung oder Herstellung oder der Hingabe des Zu- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
schusses endet, um 10 vom Hundert dieser Aufwen- § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
dungen, höchstens um 400 Deutsche Mark, ermäßigt eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung
wird. Absatz 4 gilt entsprechend. oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-
(6) § 9 a gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 gütern des Anlagevermögens im Sinne des Absat-
gilt auch § 76 Abs. 6 entsprechend. zes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5
bei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt-
§ 79 schaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in
den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
Beseitigung oder Verringerung für Abnutzung Abschreibungen bis zur Höhe von
von Schädigungen durch Abwässer insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vorneh-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund men. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren zes 4 ist, daß
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben schaftsgüter gibt und
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-
zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-
und zwar ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung
vermögens im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, tigen bestätigt.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
vermögens Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- schüssen in Anspruch genommen werden, die in der
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab-
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 4 vorge-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- nommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-
gen vorzunehmen.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zes 1 ist, daß (7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im
Sinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, schüsse anzusetzen.
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
(8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist
Absatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-
und
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schafft oder hergestellt werden.
das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1
und 2 bescheinigt.
§ 80
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil- Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-
Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder zes ermitteln, können die in der Anlage 3 oder in
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf- der Anlage 4 zu dieser Verordnung bezeichneten
fungskosten oder Teilherstellungskosten. Die Summe Wirtschaftsgüter des Umlaufsvermögens statt mit
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dem sich nach § 6 Abs. l Ziff. 2 des Gesetzes erge- (3) Mehrbestand im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2
benden Wert mit einem niedrigeren Wert ansetzen, ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände an
und zwar den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern
1. die in der Anlage 3 bezeichneten Wirtschaftsgüter am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanzstichtag) ge-
mit einem W crt, der bis zu 20 vom Hundert, genüber den Beständen an den in der Anlage 4 be-
zeichneten Wirtschaftsgütern am Schluß des ersten
2. die in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgüter nach dem 30. September 1955 endenden Wirtschafts-
in Wirtschaftsjahren, die jahrs (Vergleichsstichtag), die nach Abzug etwaiger
a) im Kalenderjahr 1971 enden, mit einem Wert, bei diesen Wirtschaftsgütern eingetretener mengen-
der bei dem Mehrbestand an diesen Wirt- mäßiger Bestandsminderungen verbleibt. Die men-
schaftsgütern bis zu 30 vom Hundert und bei genmäßigen Bestandsänderungen am Bilanzstichtag
dem übrigen Bestand bis zu 20 vom Hundert, gegenüber dem Vergleichsstichtag sind dabei für
b) im Kalenderjahr 1972 enden, mit einem Wert, Wirtschaftsgüter nicht gleicher Art und Güte ge-
der bei dem Mehrbestand an diesen Wirt- trennt zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminde-
schaftsgütern bis zu 20 vom Hundert und bei rungen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den
dem übrigen Bestand bis zu 12 vom Hundert, Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen sind,
c) im Kalenderjahr 1973 enden, mit einem Wert, die dem Wert der Bestandsminderungen entspre-
der bei dem Mehrbestand an diesen Wirt- chen; dabei sind die Wirtschaftsgüter mit dem Bör-
schaftsgütern bis zu 10 vom Hundert und bei sen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am
dem übrigen Bestand bis zu 6 vom Hundert Bilanzstichtag zu bewerten. Bei der Ermittlung des
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Mehrbestands im Sinne des Satzes 1 sind nur Wirt-
Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) schaftsgüter zu berücksichtigen, die sich im Geltungs-
des Bilanzstichtags liegt. bereich des Gesetzes befunden haben.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- § 81
zes 1 ist, daß
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her- des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
gestellt worden ist,
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be-
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
arbeitet oder verarbeitet worden ist,
ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtschafts-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver- gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den
traglich das mit der Einlagerung verbundene Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vor-
Preisrisiko übernommen hat und liegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel- Herstellung und den vier folgenden Wirtschaftsjah-
tungsbereich des Gesetzes befunden hat; im Fall ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-
der Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt es auch, wenn sich vornehmen, und zwar
das Wirtschaftsgut zwar am Bilanzstichtag noch 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
nicht in dem bezeichneten Gebiet befunden hat, vermögens
jedoch nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
bestimmt gewesen ist. Der Nachweis gilt als er-
bracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel- vermögens
tungsbereich des Gesetzes befindet. bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuerge- setzun~ :m für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep- schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
tember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt ge- zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom dem :iiach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter .Berücksich-
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
nach § 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 gütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-
(Bundesgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch spruch genommen werden, sind die Absetzungen für
das Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom beträgen vorzunehmen.
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Ver- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
bindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder
satzes 1 ist,
nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim-
mungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelas- 1. daß die Wirtschaftsgüter
senen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
denn, daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung aa) für die Errichtung von neuen Förder-
ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An- schachtanlagen, auch in der Form von
lage 3 oder in der Anlage 4 aufgeführt ist. Anschlußschachtanlagen,
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 151
bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie der Form von Anschlußschachtanlagen, nach dem
die Erweiterung des Grubengebäudes und 31. Dezember 1973 und
den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen- 2. in den übrigen Fällen nach dem 31. Dezember
den Anlagen bedingten Ausbau der Was- 1965
serhaltung bestehender Sehachtanlagen,
angeschafft oder hergestellt werden. An die Stelle
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der
des 31. Dezember 1965 tritt bei begünstigten Vor-
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
haben, mit deren Durchführung nach dem 31. De-
und Abbauförderung, im Streckenvortrieb,
zember 1960 begonnen worden ist, der 31. Dezember
in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,
1973. Bei Wirtschaftsgütern, die nach den in den
Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhal-
Sätzen 1 und 2 bezeichneten Stichtagen angeschafft
tung sowie in der Aufbereitung,
oder hergestellt werden, können die Abschreibun-
dd) für die Zusümmenfassung von mehreren gen von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten
Förderschachtanlagen zu einer einheit- Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-
lichen Förderschachtanlage oder herstellungskosten vorgenommen werden.
ee) für den Wicderaufschluß stilliegender
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Grubenfelder und Feldesteile,
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
Erzber~Jbaues für die Erschließung neuer Tage- lung oder Teilherstellung und den vier folgenden
baue und beim Ubergang zum Tieftagebau für Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
die Freilegung und Gewinnung der Lager- Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
stätte Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-
angeschafft oder hergestellt werden, schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die
2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 Buch- Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut
stabe a bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Januar nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf
1973 und der in Ziffer l Buchstabe b bezeichneten nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,
Vorhaben vor dem 1. Januar 1961 begonnen und die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
fung oder Herstellung und den vier folgenden Wirt-
3. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
schaftsjahren zulässig gewesen wären.
von der obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt worden § 82
ist. Bewertungsfreiheit für Anlagen
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
in Anspruch genommen werden der Verunreinigung der Luft
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
Anlagevermögens über Tage, gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts-
bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-
bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
senden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-
Anlagevermögens,
samt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum Teil stellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
angeschafft oder hergestellt werden. Sie können nur schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
für den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs- Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
kosten in Anspruch genommen werden, der nach nutzungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
dem 31. Dezember 1951 entstanden ist. Bei Wirt-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
schaftsgütern, für die von der Abschreibungsfreiheit
satzes 1 ist, daß
nach § 36 des Gesetzes über die Investitionshilfe
der gewerblichen Wirtschaft Gebrauch gemacht wor- 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
den ist, sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur in- lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu
soweit zulässig, als sie zusammen mit den Abschrei- verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
bungen nach § 36 des Gesetzes über die Investitions- 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
hilfe der gewerblichen Wirtschaft die in Absatz 1 schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vomhundertsätze nicht ist und
übersteigen. 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
nicht mehr in Anspruch genommen werden für Wirt- gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
schaftsgüter, die (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a auch in Anspruch genommen werden, wenn auf
Doppelbuchstaben aa und ee für die Errichtung Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus
von neuen Förderschachtanlagen, jedoch nicht in Gründen der Luftreinhaltung
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie 2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah- Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-
ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun- samten Nutzfläche beträgt.
gen oder Veri:inderungen vorgenommen oder Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Auf-
2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder wendungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeich-
neten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs-
der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen
anlage vorgenommen
wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit
werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend. der Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt
(4} Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei werden konnten.
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De- Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach chend.
Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun- (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer
gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Jahresbeträgen vorzunehmen. neten Herstellungskosten von allen Eigentümern
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen.
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs-
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah- kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. und vor dem 1. Januar 1974 fertiggestellt werden.
Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
(5) § 9 a gilt entsprechend.
Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-
schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die
§ 82 b
Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut
nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen, bei Wohngebäuden
die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf- (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
fung oder Herstellung und in den vier folgenden dungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im
Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären. Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und über-
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- wiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her- gleichmäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwie-
gestellt werden. gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der
Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes
§ 82 a
mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche be-
trägt. Für die Zurechnung der Garagen zu den
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5
für Anlagen und Einrichtungen des Gesetzes entsprechend.
bei Wohngebäuden
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset- zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
zungen für Abnutzung für das Gebäude von den eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte
Herstellungskosten, die für den Einbau der in der Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An- rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen
lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem als Werbungskosten abzusetzen.
Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen-
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5, (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer
§ 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-
setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-
und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu chen Zeitraum zu verteilen.
10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn
§ 82 C
Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- (1) Bei Vollblutzuchtbetrieben, die nicht land-
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut- wirtschaftliche Haupt- oder Nebenbetriebe im Sinne
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach des § 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für Sinne des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag
das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu be- nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6
messen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der die Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die
erhöhten Absetzungen ist, daß
Einnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein-
1. das Gebäude vor dem 21. Juni 1948 hergestellt künften aus Land- und Forstwirtschaft zu behan-
worden ist und deln, wenn
Nr. l l Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 153
1. mindeslens zwei Zuchtstuten während des gan- Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut-
zen KalE~nderjahrs gehalten worden sind und zung Abschreibungen vornehmen, und zwar
2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
betriebs nachgewiesen werden. vermögens
Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
§ 10 d des Gesetzes. 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
(2) Ein Vollblut:zuchtbetrieb liegt vor, wenn Voll- vermögens
blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun- bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
halten, so qehört auch dieser zum Vollblutzucht- setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
betrieb. schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
(3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be- nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht- und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
betriebs zufließen, z.B. außer Verkaufserlösen auch sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
Rennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt-
den Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch schaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1
Uberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die in Anspruch genommen werden, sind die Absetzun-
in dem vorangegangenen Kalenderjahr entstanden gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in glei-
sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch chen Jahresbeträgen vorzunehmen.
den Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
sprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und· 5 des satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären. Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un-
Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
(§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzuwenden. gens, daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der
Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-
(4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu
schaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung
einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für im Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden
jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,
höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be- 1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
rücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen
Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh- allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten 2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-
wurden. stellungsverfahren oder
(5) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
1. die Eigenschaft als anerkannter Vollblutzucht- Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-
betrieb und rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-
2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und wickelt werden.
Vollblutpferde, die während des ganzen Kalen- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
derjahrs in dem Betrieb gehalten wurden, auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll- den Gebäuden in Anspruch genommen werden,
blutzucht und Rennen nachgewiesen werden. wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-
bäudeteile zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der For-
(6) Absatz l ist nicht anzuwenden, wenn Teil- schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2
betriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem gilt entsprechend.
Zuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah-
men des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten. (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
§ 82 d lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
des Anlagevermögens, die der Forschung Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
oder Entwicklung dienen fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die
Summe der Abschreibungen nach den Sätzen 1 und 2
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
und nach Absatz 1 darf nicht höher sein als die
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
Summe der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min-
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zuläs-
destens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder
sig gewesen wären.
Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der
Forschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor- (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
aussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol- die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
154 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun- § 82 f
gen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-
satzes 3. Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe,
für Schiffe, die der Seefischerei dienen,
§ 82 e
und für Luftfahrzeuge
Bewertungsfreiheit für Anlagen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
von Lärm oder Erschütterungen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Geset-
zes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die in
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
ren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
den Absetzungen für Abnutzung bis zu insgesamt
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
und in den vier foJgend(m Wirtschaftsjahren neben
lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,
Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-
und zwar
zungsdauer. § 9 a gilt entsprechend. Bei Handels-
1. bei bewcgl ichcn Wirtschaftsgütern des Anlage- schiffen, für die Abschreibungen nach Satz 1 in An-
vermögens spruch genommen werden, sind die Absetzungen
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Jahresbeträgen vorzunehmen.
vermögens
bis zur Höhe von insgesmnt: 30 vom Hundert (2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er-
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
worben worden ist.
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- (3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen
nutzungsdauer, bei GE-~bäuden nach dem Restwert nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig,
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück- daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an
Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
satzes 1 ist, daß (4) Die Abschreibungen nach Absatz können
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-
verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, zahlung oder Teilherstellung und in den vier fol-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder- werden. Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs-
lich ist und oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- schaffungskosten oder Teilherstellungskosten. Die
Summe der Abschreibungen auf ein Handelsschiff
stimmte StelJe das Vorliegen der Voraussetzun-
gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt. nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf
nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
auch in Anspruch genommen werden, wenn auf fung oder Herstellung und in den vier folgenden
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.
Gründen der Beseitigung oder Verringerung von
Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen (5) Die Abschreibungen nach den Absätzen
Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen
werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend. Betriebsvermögen das Handelsschiff gehört, nicht
zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
ren. Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder
bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum
durch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen
hang mit der Aufnahme von Krediten durch den
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab-
Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in
das Handelsschiff gehört, gilt Satz 1 mit der Maß-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
gabe, daß die Abschreibungen bis zum Gesamt-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können betrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- Herstellungskosten zur Entstehung oder Erhöhung
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von von Verlusten führen dürfen. Auf Handelsschiffe
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her- bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist Satz 2 nicht
gestellt werden. anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um Tanker,
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 155
Seeschlepper oder Spezialschiffe für den unmittel- (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
baren oder mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-
Bodenschätzen. sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-
für Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht
die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De- zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein
Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab- wird.
satz 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen,
(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.
entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbs-
mäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im
internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung Zu § 52 des Gesetzes
zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be- § 83
stimmt sind, gelten die A bsütze 1 bis 4, 5 Satz 1 Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes
und Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß in der Fassung der Bekanntmachung
an die Stelle der Eintragung in ein inländisches vom 15. September 1953
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab- (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung eines
satzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der
ein Zeitraum von sechs Jahren treten. Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei einem
Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr eingetreten,
§ 82 g in dem er als unbeschränkt Steuerpflichtiger erst-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten mals zu den in dieser Vorschrift bezeichneten Per-
für bestimmte Baumaßnahmen sonengruppen gehört hat.
im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes (2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 des Ein-
(1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu- kommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde- machung vom 15. September 1953 auch weiterhin
rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten, gilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet-
die für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des zonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Perso-
§ 21 und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3 nen § 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwen-
Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen- den. Politisch Verfolgte sind Steuerpflichtige, die
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 nach den §§ 1, 4 und 149 des Bundesentschädigungs-
oder 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessen- gesetzes (BEG) in der Fassung des Gesetzes vom
den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Her- 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559, 562), zuletzt
stellung und in den folgenden neun Jahren jeweils geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-
bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gänzung der Vorschriften über die Wiedergut-
gilt entsprechend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der machung nationalsozialistischen Unrechts in der
Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (Bundes-
Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen gesetzbl. I S. 1846), nach Artikel VI des BEG-Schluß-
im Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm gesetzes vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs- S. 1315) oder nach den landesrechtlichen Vorschrif-
fördenmgsmitte ln gewährt worden, so hat die Be- ten Anspruch auf Entschädigung haben; § 13 Abs. 3
scheinigung auch deren Höhe zu enthalten. letzter Satz ist entsprechend anzuwenden. Spät-
heimkehrer sind nach dem 30. September 1948 aus
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der Kriegsgefangenschaft heimgekehrte Steuerpflichtige,
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom
eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre- 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt geän-
chend. dert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
(3) Die §§ 9 a und 82 a Abs. 3 gelten entsprechend. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundes-
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs- gesetzbl. I S. 1018, 1053), angewendet wird.
kosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach
dem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1974 durch-
geführt werden. Zu§ 54 des Gesetzes
§ 83 a
§ 82 h
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen
Sonderbehandlung der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
für bestimmten Erhaltungsaufwand 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965
gestellt worden ist
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
dungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maß- (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des
nahmen im Sinne des § 21 und des § 43 Abs. 3 Satz 2 § 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im
des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor- Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-
den sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des
teilen. § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
156 Bundeisgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 angeschafft
die Begriffe „KaufeigEmheim", ,,Trägerkleinsied- oder hergestellt werden. Die Vorschriften des Ab-
lung" und „Kaufeigentumswohnung" sind die Be- satzes 5 und des Absatzes 7 hinsichtlich der Bezug-
griffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und nahme auf Absatz 5 sind jedoch auf Schiffe und
§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß- Luftfahrzeuge nicht anzuwenden, die vom Steuer-
gebend. pflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne des § 15
(2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre- Ziff. 2 des Gesetzes von der Gesellschaft, nachweis-
chend. lich vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind
oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige oder
SchluHvorschriiten die Gesellschaft vor dem 1. Januar 1971 begonnen
§ 84 hat.
Geltungsbereich (6) Die Vorschrift des § 82 h ist erstmals auf Er-
haltungsaufwand für Maßnahmen anzuwenden, die
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
nach dem 31. Juli 1971 durchgeführt worden sind.
ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- (7) In Anlage 2 (zu § § 76 bis 78) Abschnitt D -
raum 1971 anzuwenden. Sonstige Baumaßnahmen - gilt die Ziffer 3 erst-
mals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-
(2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 ist erstmals für
ber 1971 enden. Abschnitt D Ziff. 1 Buchstabe d der
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
Anlage 2 in der Fassung vom 21. April 1970 (Bun-
zember 1970 enden.
desgesetzbl. I S. 373) gilt letztmals für Wirtschafts-
(3) Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Ziff. 3 ist erst- jahre, die vor dem 1. Januar 1972 beginnen.
mals für Anschlüsse an eine Fernwärmeversor-
gungsanlage anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1968 fertiggestellt werden. § 85
(4) Die Vorschrift des § 82 a ist erstmals auf Her- Berlin-Klausel
stellungskosten für Warmwasseranlagen und für die
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
in Anlage 7 Ziff. 8 bis 10 bezeichneten Anlagen und nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Einrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
zember 1964 fertiggestellt worden sind.
dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes
(5) Die Vorschriften des § 82 f Abs. 3, 5 und 7 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
sind erstmals auf Schiffe und Luftfahrzeuge anzu- S. 702) auch im Land Berlin.
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 157
Anlage 1
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1
Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Ein- 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
achsschlepper, Einbau- und Anhängemaschinen anlagen, Milchabsauganlagen und Milch-
und Anhängegeräte sammeltanks
2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
Geräte zur Bod(~nbearbeitung und Pflanzen.- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
pflege 22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zu- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-
gehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für schinen und Geräte für den Wegebau und die
Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt- Wegeinstandhaltung
schaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-
23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und
schaft, Holzrückemaschinen und -geräte
J aucheanlagen
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu- 24. Entrappungsmaschinen
satzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte-
hofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel- 25. Gewächshäuser und Frühbeet-
fachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen- anlagen einschließlich Hei-
drescher zungs-, Belichtungs-, Bereg-
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- nungs- und Belüftungseinrich-
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden tungen und Dungbereitungs-
anlagen
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrill-
maschinen 26. Getreidesilos im Zusammen-
hang mit der Haltung von Mäh-
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen dreschern wenn sie
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- 27. Gärfutterbehälter Betriebs-
delsdünger vorrichtun-
28. Dungstätten, Jauchegruben, gen sind 1)
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger Gülleanlagen und Mistsilos
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, 29. Schattenhallen, Uberwinte-
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen rungsräume und Vorkeimräume
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
einschließlich Dämpfer und Erdtopfpressen toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte schulerzeugnissen und gärtne-
rischen Erzeugnissen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-
abfüllung im Obst- und Weinbau 29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräte-
schutzhütten und Unterkunftswagen
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche
und Herbstbütten 30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
tungen und ähnliche Anlagen)
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,
Entrindungs- und Entastungsmaschinen 31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
nach ausschließlich land- und forstwirtschaft-
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft
lichen Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien
matische) einschließlich der erforderlichen bau- für die Geflügelhaltung
lichen Anlagen
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein- und auf Weiden
frieren von Fischfutter in der Forellenteich-
wirtschaft 34. Futtermischanlagen
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für
1) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Ziff. 1 Buchstaben a und b.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten
Errichtung von
bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung
a) Getreidesilos oder Schüttböden
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen im Zusammenhang mit der Hal- wenn sie
tung von Mähdreschern nicht
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum-
Betriebs-
ställen b) Gärfutterbehältern
vorrichtun-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan- c) Dungstätten, Jauchegruben, gen sind 1)
dene Gebäude (z.B. in Scheunen) Gülleanlagen und Mistsilos
d) Düngerschuppen
2. Verbesserung der Stallgebäude e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse,
a) Einbau größerer Fenster Obst, Kartoffeln, BaumschuJej zeugnissen und
gärtnerischen Erzeugnissen einschließlich 5or-
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen
tier- und Verpackungsräumen
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände,
Decken und Fußböden D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uber-
winterungsräumen und wenn sie
Vorkeimräumen nicht
Betriebs-
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung b) Gewächshäusern ein- vorrichtun-
und Rationalisierung der Innenwirtschaft schließlich Heizungs- und gen sind 1 )
Belichtungseinrichtungen
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu c) Waldarbeiter- und Ge-
Lagerzwecken räteschutzhütten
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen 2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
und Milchkammeranlagen Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla- und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-
gen klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff- und Weinbau
lagern 4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen schaft
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur 5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
Modernisierung von Ställen wege und öffentliche Wege)
1) Vgl. auch Anlüge 1 Ziff. 25 bis 29 a.
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 159
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,
Meerschwämme Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche
2. Hülsenfrüchte, Rohreis, Halbrohreis, Buchwei- Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg
zen, Hirse und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- güter
schen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren 18. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afri-
Wassergehalt durch einen natürlichen oder que], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle die-
künstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei- ser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenroh-
stung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, stoffe und Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr)
Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, 20. Hadern und Lumpen
Pfirsichkerne
21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-
5. Tierische und rohe pflanzliche Dle und Fette talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01- haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
kuchenmehle und Extraktions schrote; Fett- Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und
säuren, Rohglyzerin chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und
6. Rohdrogen, ätherische Ole seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,
7. Wachse, Paraffine Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe
8. Rohtabak 22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe
9. Asbest zum Zerschlagen)
10. Pflanzliche Gerbstoffe 23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
Lackrohstoffe; Kasein angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha Schmucksteinen, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
14. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Lin- einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-
ters (nicht spinnbar) ten
15. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn 25. Fleischextrakte
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), 26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser (Cassava-, Manioka-)mehl
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
160 BundeiSgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 4
(zu § 80 Abs. l Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1 Ziff. 2
1. Hülsenfrüchte, Rohreis und Halbrohreis Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette Erzeugnissen und chemischen Verbindungen;
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen und Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott
Extraktionsschrote; Fettsi:iuren, Rohglyzerin 11. Hartgrießweizen (dumm); Weichweizen der Sor-
3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten Speck- ten Hard Red Spring Nr. 1 bis 3, Hard Red Win-
stein ter Nr. 1 und 2, Manitoba Nr. 1 bis 4, Southern
4. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige na- Wheat (Bahia Blanca, Nechochea), Up River
türliche Lackrohstoffe (Rosa Fee); Gerste, die ein Eigengesicht von
5. Naturkautschuk mindestens 68 kg je hl hat und einen Besatz-
anteil bis 2 vom Hundert aufweist, mit Aus-
6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk) nahme von Braugerste; Hafer, der ein Eigen-
7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff gewicht von mindestens 56 kg je hl hat und
8. Textile Rohstoffe (Wolle [auch gewaschene einen Besatzanteil bis 2 vom Hundert aufweist;
Wolle und Kammzüge], andere Tierhaare, Mais
Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila) 12. Kaolin
9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; 13. Schwefelkies, Elementarschwefel
Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium,
Rhodium und deren Vorstoffe 14. Bormineral
10. Eisenerze, Abbrände, Hochofenstaub (Gicht- 15. Rohphosphat
staub); metallhaltige Vorstoffe und Erze zur 16. Zeitungsdruckpapier, Kraftliner
Anlage 5
(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. l)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des§ 81 Abs. 3 Ziff. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau- Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge-
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
lagevermögens über Tage in Anspruch genommen und Wasserhaltung
werden, die zu den folgenden, mit dem Gruben- 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammen- lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
hang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser- der Ersten Hilfe
haltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-
des Minerals dienenden Anlagen und Einrichtungen anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung
gehören:
dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und einem Hüttenbetrieb gehören
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An- Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück-
lagevermögens in Anspruch genommen werden: sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage-
1. Grubenaufschluß baubetrieb oder anschließend für andere begün-
stigte Tagebaubetriebe verwendet werden
2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der
4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-
Lagerstätte dienen
gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Ver- tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-
kippung der Abraummassen sowie der Förderung hören
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 161
Anlage '1
(zu§ 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-
der Wohnung ges Heizgerät
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was- 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
serzapfste1le und Spülbecken, Anschlußmöglich- dosen
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft- 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise- 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
schrank vier Geschossen
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete serversorgung
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken 10. Umbau von Fenstern und Türen
162 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
beamtenrechtlichen Versorgung im Bereich der Deutschen Bibliothek
Vom 10. Januar 1972
J. 1. Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvor-
Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- schriften zu bewilligen, Zeiten als ruhegehalt-
beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma- fähige Dienstzeit zu berücksichtigen, Versor-
chung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) gungsbezüge festzusetzen und zu regeln sowie
und des§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmen- die Person des Zahlungsempfängers zu bestim-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom men;
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025, 1591), beide 2. über die Anerkennung eines Kriegsunfalls (§§
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ande- 181 a, 181 b BEG) zu entscheiden;
rung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 22. De-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2080), sowie des 3. über den Widerspruch gegen den Erlaß oder die
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. De- die Ablehnung eines Anspruchs zu befinden, so-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), geändert weit er sich auf Entscheidungen bezieht, die das
durch das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (Bundesge- Bundesverwaltungsamt auf den ihm nach dieser
setzbl. I S. 589), übertrage ich im Einvernehmen mit Anordnung zugewiesenen Aufgabengebieten er-
dem Bundesminister des Innern, soweit nicht gesetz- lassen hat.
lich etwas anderes bestimmt ist, dem Bundesver-
waltungsamt für den Bereich der Deutschen Biblio-
thek - bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen II.
Rechts --- in Frankfurt a. M. die Befugnis, Diese Anordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1972
Der Vorsitzende
d e s V e r w a 1t u n g s r a t s d e r De u t s c h e n B i b 1i o t h e k
Dr. Gussone
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 163
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
Vom 28. Januar 1972
Die Neufassung der Verordnung über die ge-
werbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
vom 27. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1445)
wird wie folgt berichtigt:
In § 1 muß es statt „der Anlage 1 veranstaltet"
richtig „der Anlage 1 oder 2 veranstaltet" heißen.
Bonn, den 28. Januar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. M ü 11 er
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 12. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
17. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
10. 1. 72 Bekanntmachung des Dbereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-
führung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
31. 1. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 1./6. Dezember 1971 zur Änderung der Anlage II
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durch-
gangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1972 163
Berichtigung
der Neufassung der Verordnung
über die gewerbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
Vom 28. Januar 1972
Die Neufassung der Verordnung über die ge-
werbsmäßige Veranstaltung unbedenklicher Spiele
vom 27. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1445)
wird wie folgt berichtigt:
In § 1 muß es statt „der Anlage 1 veranstaltet"
richtig „der Anlage 1 oder 2 veranstaltet" heißen.
Bonn, den 28. Januar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr. M ü 11 er
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 12. Februar 1972
Tag Inhalt Seite
17. 12. 71 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Beziehungen auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
10. 1. 72 Bekanntmachung des Dbereinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-
führung des Vorhabens zur Rettung der Tempel von Philae . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
31. 1. 72 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 1./6. Dezember 1971 zur Änderung der Anlage II
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durch-
gangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi ltclhare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 100/72 der Kommission zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Denaturierung von
Zucker zu Futterzwecken 15. 1. 72 L 12/15
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 102/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen lür Oliven ö 1 15. 1. 72 L 12/25
14. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 103/72 der Kommission zur Festsetzung
des Betrngcs dt)r Beihilfe für D 1 s a a t e n 15. 1. 72 L 12/27
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 104/72 der Kommission zur Festsetzung
der duf Gelrcidc, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von VVcizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 1. 72 L 14/1
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 105/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 18. 1. 72 L 14/3
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 106/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslatlung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 18. 1. 72 L 14/5
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 107/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 18. 1. 72 L 14/6
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 108/72 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von Mandarinen, Satsu-
mas, Clementinen, Tangerinen und anderen ähnlichen Kreu-
zungen von Z i t r u s f r ü c h t e n mit Herkunft aus Algerien 18. 1. 72 L 14/7
17. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 109/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 18. 1. 72 L 14/8
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 110/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 1. 72 L 15/1
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 111/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 19. 1. 72 L 15/3
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 112/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslaltung für Getreide anzuwendender1 Be-
richtigung 19. 1. 72 L 15/5
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 113/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R oh zu c k e r 19. 1. 72 L 15/6
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 114/72 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 19. 1. 72 L 15/7
18. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 115/72 der Kommission zur Festsetzung
der :Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -
sek t o r für den am 1. Februar 1972 beginnenden Zeitraum 19. 1. 72 L 15/9
Herausgeber: De, Bundesminister der .Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilern. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ills fortgellend festiiestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 [BGB!. I
S. 4:l7) nach Sachqcbit!ten geordnet veröffentlicht. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugsp,eis für Teil I und Teil II h,libJährlich je 25,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzbliittcr, die vor dem 1. .Juli 1970 aUS\Jegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qcsclzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 1,95 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¾.