1893
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1972 Nr.109
Tag Inhalt Seite
9. 10. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker 1893
10. 10. 72 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im
Ausland tä Ligen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung .......... . 1901
2030-2-4, 2032-3-G
3. 10. 72 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes .................................. . 1905
20. 9. 72 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung .. . 1906
9232-1
9. 10. 72 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung 1906
52-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 und Nr. 63 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1907
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1907
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1908
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker
Vom 9. Oktober 1972
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- b) Maschinelle Werkstoffbearbeitung
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I c) Wärmebehandlung
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Anderung d) Verbindungstechniken
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem e) Werk- und Hilfsstoffe
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ver- f) Lesen technischer Zeichnungen
ordnet: g) Umgang mit Tabellen- und Handbüchern
Erster Teil 2. Grundlagen der Elektrotechnik
Staatliche Anerkennung a) Elektrische Grundgrößen
b} Leitende und nichtleitende Werkstoffe
§ 1
c} Elektrostatik
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
d) Elektromagnetismus
Der Ausbildungsberuf Fernmeldehandwerker wird e) Wirkung des elektrischen Stromes
staatlich anerkannt.
f) Gleichstromkreis
Zweiter Teil g) Meßinstrumente
h} Lesen von Schaltplänen
Ausbildungsordnung
j} Wechselstromkreis
§ 2 k) Grundschaltungen der Nachrichtentechnik
Ausbildungsdauer 1) Ubungen an Starkstromanlagen
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. 3. Grundlagen der Physik
§ 3 4. Grundlagen der Mathematik
Ausbildungsberufsbild 5. Grundlagen der Elektronik
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens a} Aufbau und Wirkungsweise von Halbleitern
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Elektronische Bauelemente und ihre Behand-
1. Werkstoffbearbeitung einschließlich Kunststoff- lung
bearbeitung c) Grundschaltungen der Analog- und Digital-
a) Manuelle Werkstoffbearbeitung technik
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
6. Schalt- und Montagearbeiten innen und Meßschrauben außen, Messen
a) Verdrahten und Verbinden und Prüfen von Winkeln mit Winkel-
b) Zusammenbauen messer und Winkellehren, Prüfen der
Ebenheit von Flächen mit einfachen Meß-
c) Ausführen von Starkstrominstallationen zeugen wie Lineale und Flachwinkel,
d) Anschalten, Messen, Prüfen, Bedienen und Pflegen, Behandeln und Lagern von Meß-
Entstören von fernmeldetechnischen Geräten zeugen, Einheiten des metrischen Maß-
e) Schaltungen und Betriebsweisen von Teil- systems, Umwandeln von Teilen und
nehmereinrichtungen Vielfachen der Einheiten, Berechnen von
Längen, Flächen, Körpern, Aufbau der
7. Kabelmontage
Meßzeuge, Meßfehler, Winkel und Win-
a) Kabel montieren keleinheiten;
b) Vergußmassen und Gießharze bb) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:
8. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau Anreißen von Bezugslinien, Bohrungsmit-
a) Bauen von Masten und Stützpunkten ten, Umrissen, Schnitt- und Biegelinien
b) Beschalten von Masten und Stützpunkten nach Zeichnung mit Bleistift, Reißnadel,
Reißzirkel, Körnen von Mittelpunkten
c) Bauen von Kabelkanalanlagen und Umrissen, Pflegen der Werkzeuge,
d) Bauen von Erdkabelanlagen Arten und Anwendung von Anreißwerk-
e) Auskunden, Bauen und Unterhalten von zeugen, Anreißfehler;
oberirdischen Anschlußlinien cc) Feilen:
f) Auskunden, Bauen und Unterhalten von Feilen von Flächen und Rundungen mit
unterirdischen Linien Flach- und einfachen Formfeilen, Ent-
graten, Brechen von Kanten, Nacharbei-
9. Sprechstellenbau
ten von Durchbrüchen, Kenntnis von
a) Einrichten von Teilnehmeranlagen Form, Aufbau und Arten von Feilen,
b) Abwickeln eines Bauauftrages Spanbildung beim Feilen, Kriterien zur
10. Fernsprechentstörung Beurteilung der Oberflächengüte;
a) Eingrenzen und Beheben von Störungen dd) Sägen:
Sägen von Metallen und Isolierstoffen mit
b) Bedienen von Störungsannahme- und Prüf-
Handsägen, sachgerechtes Einspannen,
plätzen
Arten und Anwendung von Sägeblättern
c) Aufgaben einer Entstörungsstelle für verscheidene Werkstoffe, Spanbildung
11. Vermittlungstechnik und Schneidvorgang beim Sägen, Arten
a) Zerlegen und Zusammenbauen von Bau- und Anwendung von Schraubstöcken als
elementen der Ortsvermittlungstechnik Spannzeug;
b) Einstellen und Justieren von Bauelementen ee) Gewindeschneiden:
Gewindeschneiden mit Gewindebohrer
c) Unterhalten, Bedienen und Prüfen von Ein-
und Schneideisen von Hand, Gewinde-
richtungen der Ortsvermittlungstechnik
arten und -maße für metrische Gewinde,
d) Aufbauen von Vermittlungseinrichtungen Gewindeschneidwerkzeuge, Kühl- und
e) Bedienen und Unterhalten von Orts- und Schmiermittel;
Fernvermittlungsstellen ff) Biegen:
12. Spezielle berufskundliche Kenntnisse Kaltbiegen von Blechteilen, Biegen von
Kunststoffen, Arten und Anwendung der
13. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver-
Biegewerkzeuge und Hilfszeuge;
hütung
b) Maschinelle Werkstoffbearbeitung gemäß § 3
§ 4
Nr. 1 Buchst. b):
Ausbildungsrahmenplan
aa) Bohren, Senken:
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- Sachgerechtes Einspannen, Herstellen von
nisse nach § 3 soll sich nach den in den Absätzen Bohrungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
2 bis 7 aufgezeigten sachlichen und zeitlichen Glie- und mit elektrischen Handbohrmaschinen
derungen richten. in verschiedenen Arbeitslagen, Arbeiten
(2) Im ersten Ausbildungsjahr sollen unter Be- mit dem Spiralbohrer, Zapfenbohrer, Sen-
achtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit- ken mit Flach- und Spitzsenker, Arten
telt werden: und Anwendung von Bohrern und Sen-
kern, Schneidvorgang; Winkel am Boh-
1. Werkstoffbearbeitung einschließlich Kunststoff- rer, Begriff der Schnittgeschwindigkeit,
bearbeitung in zwölf Wochen: Wahl von Drehzahl und Vorschub, Kühl-
a) Manuelle Werkstoffbearbeitung gemäß § 3 mittel;
Nr. 1 Buchst. a): bb) Drehen:
aa) Messen und Prüfen: Grundkenntnisse über die Anwendungs-
Messen und Prüfen von Längen mit möglichkeiten der Drehmaschinen mit ent-
Strichmeßzeugen, Meßschieber außen und sprechenden Demonstrationen;
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Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1895
c) Wärmebehandlung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. c): cc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe;
Gnmdlegende JnformaUon über das Glühen, dd) Bestimmungen des Vereins Deutscher
Härten und Anlassen von Stählen mit ent- Elektriker (VDE-Bestimmungen);
sprechenden Demonstrationen;
d) Verbindunqstechniken gemäß § 3 Nr. 1 2. Schalt- und Montagearbeiten in zwanzig Wochen:
Buchst. d): a) Verdrahten und Verbinden gemäß § 3 Nr. 6
aa) Weichlöten und Hartlöten: Buchst. a):
Verzinnen und Weichlöten mechanischer Aufbau und Zählweise der Schalt- und Instal-
Bauteile, vornehmlich Kupfer mit Kolben, lationskabel, Installationskabel zurichten, ab-
Pflege der Werkzeuge, Lötvorgang, Lote, schneiden, abisolieren, Steckverbinder und
Flußmittel, Löttemperaturen, erforderliche Kabelschuhe an Kunststoffschnüren anbringen,
Vorbereitung zum Löten, Arten und An- Installationskabel auf Formbrettern ausfor-
wendung der Lötkolben, Herstellen von men und abbinden, Installationskabel an
Hartlötverbindungen; Steckverbinder-, Trenn- und Abschlußdosen
bb) Kleben: sowie Aufteilungsleisten anlegen, Lötübun-
Herstellen von Klebeverbindungen zwi- gen, auch an gedruckten Schaltungen, Kupfer-
schen gleichen und verschiedenartigen drähte verzinnen und löten, Schaltkabel und
Werkstoffen mit vorgegebenen Klebstof- Schaltdraht mit Kunststoffisolation an Löt-
fen nach Klebeanweisungen, wichtige ösen- und Schaltstreifen sowie Trennleisten
Klebstoffe, ihre Anwendung und Ver- anlegen;
arbeitung unter Berücksichtigung der Ge-
b) Zusammenbauen gemäß § 3 Nr. 6 Buchst. b):
brauchsvorschriften;
Einfache Schaltungen aus Bauelementen auf
cc) Nieten:
Schaltbrettern herstellen, Kohlewiderstände,
Herstellen einfacher Kaltnietverbindun- gewickelte Drahtwiderstände, Schichtwider-
gen, Nietvorgang, Nietarten und -werk- stände und gedruckte Widerstände mit An-
stoJfe, Arten und Anwendung der Niet- wendungsbeispielen für alle Arten, Elektro-
werkzeuge; lyt-, keramische und Wickelkondensatoren,
dd) Schrauben: Arten, Kernformen und -materialien von Spu-
Herstellen mechanischer Verbindungen len, Ubertragern und Drosselspulen, Sicherun-
mittels Schrnubcn, Sichern von Schraub- gen, Arten, Aufbau und Bezeichnung von
verbindungen, Arten, Normung und An- Schaltstreifen, Trennleisten, Lötösenstreif en,
wendung von Schrauben, Muttern, Schei- Klinken, Stöpseln, Schnüren, Schaltern, Tasten
ben und Sicherungselementen, Arten und und Lampen, Arten, Aufbau, Wirkungsweise,
Anwendung der zugehörigen Werkzeuge; Zeitvorgänge, Arbeitsbedingungen und Auf-
gaben von Relais, Aufbau, Wirkungsweise
ee) Schweißen von Kunststoffen: und Funktion im Schaltstreifen, Trennleisten,
Kunststoffe durch Schweißen verbinden; Lötösenstreifen, Klinken, Stöpseln, Schnüren,
e) Werk- und Hilfsstoffe gemäß § 3 Nr. Schaltern, Tasten und Lampen, Arten, Aufbau,
Buchst. e): Wirkungsweise, Zeitvorgänge, Arbeitsbedin-
gungen und Aufgaben von Relais, Aufbau,
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Nor- Wirkungsweise und Funktion im Schaltkreis
mung der wichtigsten in der Elektrotechnik von Bauelementen und Bauteilen der Fern-
üblichen \!Verkstoffe, Arten und Anwendung sprechgerätetechnik, Mikrofone, Fernhörer,
betriebsüb licher Hilfsstoffe; Wecker, Nummernschalter, Gebührenzähler,
f) Lesen technischer Zeichnungen gemäß § 3 Schaltzeichen nach DIN 40 700, Fertigen von
Nr. 1 Buchst. f): Schaltskizzen;
Grundbegriffe wie Linienarten, Ansichten, Be- c) Ausführen von Starkstrominstallationen ge-
maßung, Toleranzen und Schnitte, Ober- mäß § 3 Nr. 6 Buchst. c):
fläd1engütezeichen, Maßstäbe, Einzelteil-, Starkstrominstallationsarbeiten für Nenn-
Zusammenstellungszeichnungen, Stücklisten, spannungen unter 1 000 Volt ausführen, Ver-
Darstellung durch Sinnbilder, zugehörige legen der verschiedenen Leitungsarten in
DIN-Normen, Anfertigen einfacher Hand- fester Installation und als flexible Leitungen,
skizzen; Schukosteckdosen setzen und anschließen, An-
g) Umgang mit Tabellen- und Handbüchern ge- schließen verschiedener Elektrogeräte mit
mäß § 3 Nr. 1 Buchst. g); Nennspannungen unter 1 000 Volt, Arbeiten
an Starkstromanlagen, Netzspannungen, Drei-
h) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-
verhütung gemäß § 3 Nr. 13: und Vierleiternetze, Schutzmaßnahmen gegen
zu hohe Berührungsspannungen, VDE-Bestim-
aa) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und mungen 0105 und 0800;
Verordnungen;
bb) Vorschriften der Träger der gesetzlichen d) Messen und Prüfen gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. d):
Unfallversicherung, insbesondere Unfall- Messen von Spannung, Strom und Widerstand
verhütungsvorschriften, Richtlinien und mit direkt anzeigenden Meßgeräten in Gleich-
Merkblätter; strom- und Netzwechselstromkreisen, Messen
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
von Widcrsl~inden rn i I einfachen Meßbrücken, kum, elektrisches Feld, elektrische Spannung,
/\. uJba uen einlüdwr Meßschaltungen, Pflegen, elektrischer Strom, Wärme-, Licht-, magnetische
Behandeln und Aufstellen der Meßgeräte, und chemische Wirkungen des elektrischen Stro-
Arten und A nwcndung direkt anzeigender mes, Wirkung des elektrischen Stromes auf den
McßgerJte für Spannungs-, Strom- und Wider- menschlichen Körper, Begründung der Unfallver-
standsmessung, Arten und Anwendung ein- hütungsvorschriften, elektrischer Widerstand,
facher Widerstandsmcßbrücken, Meßeinheiten Ohmsches Gesetz, temperatur-, licht- und feld-·
elektrischer Crundgrößen, Umrechnen von abhängige Widerstände, Energie, mechanische
Teilen und Vielfachen der Maßeinheiten, und elektrische Energie, Leistung, Wirkungsgrad,
Meßfehler, Prük~n von Stromwegen und Lei- Leistungsverlust, Spannungsteilung, Stromver-
tungen auf Durchgang, Arten und Anwendung zweigung, Spannungsabfall, Spannungserzeuger,
von Durchgangs- und Leitungsprüfern mit Primär- und Sekundärelemente, Stromleitung in
Sicht- und Hörmeldern; Flüssigkeiten und Wirkungen dieser Stromlei-
tung, magnetisches Feld, Wirkung des magneti-
e) Leitende und nichtleitende Werkstoffe gemäß schen Feldes, Aufbau und Wirkungsweise von
§ 3 Nr. 2 Buchst. b):
Meßinstrumenten, Meßschaltungen, fachbezogene
Arten, elektrische und thermische Eigenschaf- Rechenbeispiele.
ten, Verwendung und Normung der wichtig-
sten Leiterwerkstoffe und Isolierstoffe; (4) Im zweiten Ausbildungsjahr sollen unter Be-
achtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit-
f) Lesen von Schaltplänen gemäß § 3 Nr. 2 telt werden:
Buchst. h):
1. Schalt- und Montagearbeiten in zwölf Wochen:
Arten, Anwendtm9 und Normung der wich-
tigsten Symbole und Scbaltzeichen zur Dar- a) Anschalten, Prüfen, Bedienen und Entstören
stellung von elektrischen Bauteilen und von fernmeldetechnischen Geräten gemäß § 3
Schaltplänen, Lesen einfacher Schalt- und Nr. 6 Buchst. d):
Stromlaufpltine, Anfertigen einfacher Schalt- Fernsprechapparate, Gemeinschaftsumschalter
und Stromlaufplüne als Handskizzen; sowie Zusatzeinrichtungen und kleine Neben-
stellenanlagen;
g) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall-
verhütung gemäß § 3 Nr. 13; b) Kenntnisse der Schaltungen und Betriebs-
weisen von Teilnehmereinrichtungen gemäß
3. Kabelmontage in sechzehn Wochen: § 3 Nr. 6 Buchst. e):
a) Kabel montien~n gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a): Arten, Aufbau und Speisung von Fernsprech-
Kabelenden vorrichten, Adern verbinden, Blei- apparaten, Rückfrageapparaten, Zusatzeinrich-
muffen herstel1en und verlöten, Erdkabel vor- tungen, Gemeinschaftsanschlüssen und Neben-
richten, spleißen und verlöten, Kabel ab- stellenanlagen, Ergänzungsausstattungen und
brühen, Kunststoffkabel vorrichten, spleißen Zusatzeinrichtungen, Reihenanlagen, kleine
und schweißen, Aufbau, Zählweise und Ver- Nebenstellenanlagen mit handbedienter und
binden der Kunststoffbündelkabel, Umgang selbsttätiger Vermittlungseinrichtung, Grund-
mit dem Schweißgerät für Kunststoffkabel, sätzliches über Einsatz und Beschaltung von
Ubergang von Bleimantelkabel auf Kunststoff- Wählsterneinrichtungen, systematische Stö-
kabel, Durchgang prüfen, Messen des Isola- rungseingrenzung, Stromlaufpläne, Stromlauf-
tionswiderstandes, Umgang mit Lötgerät und beschreibungen, Montageschaubilder, Relais-
Flußmittel, Trockenmittel; diagramme,
b) Verwendung von Vergußmassen und Gieß- 2. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau in zwölf
harzen gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. b); Wochen:
c) Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfall- a) Bauen von Masten und Stützpunkten gemäß
verhütung gemäß § 3 Nr. 13. § 3 Nr. 8 Buchst. a):
Holzmaste durch Zuschneiden, Bohren, Stem-
(3) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und men und Dechseln bearbeiten und verbinden,
Kenntnissen nach Absatz 1 sollen im ersten Ausbil- einfache Maste, A-Maste, Linienfestpunkte
dungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt werden: aufstellen, Anker und Strebe als Verstär-
1. Grundlagen der Mathematik gemäߧ 3 Nr. 4: kungsmittel anbringen, Prell- und Scheuer-
Grundrechnungsarten, insbesondere Dezimalzah- pfähle anbringen, Steigen auf Maste, Stütz-
len und Bruchrechnen, einfache Dreisatzrechnung, punkte mit Querträgern, Stützen, Isolatoren
Proportionen, Zahlenstrahl, Zahlengrade, nega- und Blitzschutz ausrüsten, Fernmeldebauzeug
tive Zahlen, graphische Darstellungen; und Fernmeldebaugerät für den Bau von
oberirdischen Linien mit Blankdrahtleit'ungen,
2. Grundlagen der Physik gemäß § 3 Nr. 3: Handhabung der Werkzeuge und Geräte, Vor-
Mechanik, Wärmelehre, Akustik, Optik, fachbe- schriften der Fernmeldebauordnung 6;
zogene Rechenbeispiele;
b) Beschalten von Masten und Stützpunkten ge-
3. Grundlagen der Elektrotechnik gemäß § 3 Nr. 2 mäß § 3 Nr. 8 Buchst.. b):
Buchst. a), c), d), e), f) und g): Leitungen aufbringen, Bindungen, Abspannun-
Aufbau der Materie, elektrische Grundgrößen, gen, Verbindungsstellen herstellen, Durch-
elektrische Ladung, Ladungstrennung, Dielektri- hang regeln, Uberführungsdose, Uberfüh-
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1897
rungst!nd vc rschl uß und Sicherungskästen an- c) Unterhalten, Bedienen und Prüfen von Ein-
br.ingen und bPschalten, lnstallc1tionskabel mit richtungen der Ortsveqnittlungstechnik gemäß
Zugentlastun9 abisolicren, ausformen, auf- § 3 Nr. 1l Buchst. c);
bringen und verlegen, Durchhang regeln, Ver- d) Kenntnisse in der Vermittlungstechnik gemäß
bindungs- und Verzweigungsdosen anbringen § 3 Nr. 1 l Buchst. a) bis e):
und beschalten, Tragseil-Luftkabel aufbringen
und verbinden, Durchhang regeln; Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungs-
weise von Ortsvermittlungsstellen, Aufbau
c) Bauen von Kabelkcmcllcmla9en gemäß § 3 Nr. 8 und Wirkungsweise von Schrittschaltwählern
Buchst. c): und Motordrehwählern, Schaltaufgaben und
:Fernmeldebauzeun und Fernmeldebaugerät Schaltkennzeichen, grundsätzliche Schaltvor-
für den Bau von unterirdischen Linien, Kabel- gänge der Fernsprechvermittlungstechnik, Mi-
kanalformsteine, Polyvinylchlorid-Rohre, Ent- schungen, Aufbau der Ortsnetze, Ortsverbin-
lüften und Abdichten, Einziehen von Röhren- dungs- und Anschlußleitungsnetz, Verbin-
kabel, Abzweigspleiß- und Abzweiglötstellen dungsaufbau in Ortsnetzen mit einer und
mit zwei und mehr Abgängen fertigen, End- mehreren Vermittlungsstellen, Gruppen-,
verzweigcr und Endverschlüsse einlöten und Voll-, Teil-Vermittlungsstellen, Schaltungen
beschalten; der Wählsysteme 50 und 55v, Grundsätzliches
d) Bauen von Erdkabelnnlagen gemäß § 3 Nr. 8 über den Selbstwählferndienst.
Buchst. d):
(5) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und
Verlegen von Erdkabeln; Kenntnissen nach Absatz 4 sollen im zweiten Aus-
:L Sprechstellenbau in acht Wochen: bildungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt wer-
den:
a) Einrichten von Teilnehmeranlagen gemäß § 3
Nr. 9 Buchst:. a): 1. Grundlagen der Mathematik gemäߧ 3 Nr. 4:
Herstellen von Einführungen, Innenleitungen, Zehnerpotenzen, Quadrate, Quadratwurzeln,
Unterputzanlagen, Ausführen von Schaltarbei- Lehrsatz des Pythagoras, Winkelfunktionen, Glei-
ten, Einsatz von Hör- und Sprechkapseln, chungen ersten Grades mit einer Unbekannten,
Prüfen; Zahlensysteme;
b) Kenntniss(! über die Abwicklung eines Bau- 2. Grundlagen der Elektrotechnik:
auftrages 9emäß § 3 Nr. 9 Buchst. b) und a) Lesen von Schaltplänen gemäß § 3 Nr. 2
Nr. 12: Buchst. h):
Bauauftrag, Verhalten qegenüber dem Kun- Anwenden und Erweitern der im ersten Aus-
den, Schadenshaftung; bildungsjahr vermittelten Kenntnisse;
4. Fernsprechentstörung in acht Wochen: b) Schaltvorgänge im Gleichstromkreis gemäß
a) Eingrenzen und Beheben von Störungen ge- . § 3 Nr. 2 Buchst. f):
mäß § 3 Nr. l O Buchst. a): Widerstand, Kondensator und Spule, Anzugs-
Sprechstellenapparate, Zusatzeinrichtungen, und abfallverzögerte Relais, Funkenlöschung,
Reihenaniancn, handbediente Vermittlungs- fach bezogene Rechenbeispiele;
einrichtungen und kleine Wählnebenstellen- c) Wechselstromkreis gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. j):
anlagen bis zu einer Größe von einem Amts- Induktionsgesetz, Induktivität, Spule, Erzeu-
organ, neun NebenstelJenorganen und zwei gung des Wechselstromes, Sinuskurve, Fre-
Innenverbindungssätzen; quenz, Momentan-, Maximal- und Effektiv-
b) Bedienen von Störungsannahme- und Prüf- wert, Widerstand, Kondensator und Spule im
plätzen gemäß § 3 Nr. 10 Buchst. b): Wechselstromkreis, Wirk- und Blindwider-
Annehmen von Störungsmeldungen, Prüfung stand, Phasenverschiebung, Wirk- und Blind-
von Leitungen und Teilnehmereinrichtungen; leistung, fachbezogene Rechenbeispiele;
c) Aufgaben einer Entstörungsstelle gemäß § 3 d) Grundschaltungen der Nachrichtentechnik ge-
Nr. 10 Buchst. c): mäß § 3 Nr. 2 Buchst. k):
Aufbau, .Arbeitsablauf, Technik des Hauptver- Stromversorgung, Gleichrichterschaltung, Sie-
teilers, Verhalten gegenüber dem Kunden; bung, Schwingkreise, Pässe, Filter, Nieder-
frequenz- und Trägerfrequenzsysteme, fachbe-
5. Vermittlungstechnik in acht Wochen: zogene Rechenbeispiele;
a) Zerlegen und Zusammenbauen von Bau- e) Dbungen an Starkstromanlagen unter Anlei-
elementen der Ortsvermittlungstechnik gemäß tung gemäߧ 3 Nr. 2 Buchst. l):
§ 3 Nr. 11 Buchst. a): VDE-Bestimmungen 0100, 0105, 0800;
Relais, w-ähler, Zähler, Ruf- und Signal- 3. Grundlagen der Elektronik gemäß § 3 Nr. 5
maschine; Buchst. a):
b) Einstellen und .Justieren von Bauelementen Grundlagen der Halbleitertechnik, Kristallaufbau,
gemäß § 3 Nr. 11 Buchst. b): Eigenhalbleitung, Störstellenhalbleitung, Halb-
Sicherstellung der mechanischen und elektri- leiterdioden, Gleichrichtung, Kennlinien, beson-
schen Werte, Funktionsprüfung, Edelmetall- dere Diodenformen, Spannungsstabilisierung mit
Motor-Drehw ählE~r mit Amtslehre einstellen; Dioden, fach bezogene Rechenbeispiele;
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver- c) Kenntnisse in der Vermittlungstechnik gemäß
hütung gemäß § 3 Nr. 13: § 3 Nr. 11 Buchst. a) bis e):
Insbesondere Umgang mit Löt-, Tränk- und Trok- Ubersicht über verschiedene Wählsysteme,
keneinrichtungcn, Arbeiten mit gesundheits- Schaltkennzeichen, Schaltvorgänge, Netzge-
schädlichen und feuergefährlichen Stoffen, Anlei- staltung im Selbstwählferndienst, Knoten-
tung zur Bekämpfung von Bränden und Kenntnis vermittlungsstellen, Hau ptvermi ttl ungsstellen,
der dafür notwendigen Einrichtungen. Zentralvermittlungsstellen, Ubertragungen,
(6) Im dritten Ausbildungsjahr sollen unter Be- Gliederung des Unterhaltungsdienstes;
achtung nachfolgender zeitlicher Richtwerte vermit- 4. Sprechstellenbau in acht Wochen gemäß § 3 Nr. 9
telt werden: Buchst. a) und b) :
1. Ober- und unterirdischer Fernmeldebau in acht Betriebsfertiges Installieren von Teilnehmerein-
Wochen: richtungen, Schalt- und Prüfarbeiten, Erdungs-
a) Auskunden, Bauen und Unterhalten einer anlagen, Messen von Erdungswiderständen, Bau-
oberirdischen Anschlußlinie gemäß § 3 Nr. 8 aufträge und ihre Behandlung;
Buchst. e):
5. Grundlagen der Elektronik in acht Wochen:
Standort der Masten, Abstand der Masten,
Bauen von Abspannmasten, Endmasten, Bau a) Bauelemente und ihre Behandlung gemäß § 3
einer Blankdrahtleitung, Bau einer Linie mit Nr. 5 Buchst. b):
Tragseil-Luftkabel, Unterhaltungsarbeiten an Elektronenröhre, Diode, PNP- und NPN-Tran-
oberirdischen Linien, Fernmeldebauzeug; sistoren, Feldeffekttransistor, Thyristor, Bi-
b) Auskunden, Bauen und Unterhalten unter- direktionaler Thyristor, mechanische, thermi-
irdischer Linien gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. f): sche und elektrische Behandlung, integrierte
Schaltkreise;
Planen und Bauen einer Kabelkanalanlage,
Einziehen von Röhrenkabeln, Auslegen von b) Grundschaltungen der Analog- und Digital-
Erdkabeln, Umgang mit Fernmeldebauzeug technik gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. c):
und Femmeldebau~Jerät, Kabelmantelprüfung Gleichrichterschaltungen, Spannungsstabilisie-
mit Drucklufl.cmlage, Arbeiten am Schaltplatz, rung, Temperaturstabilisierung, Messungen
an Verzweigungs- und Endeinrichtungen, an Dioden und Transistoren, Aufnahme von
Feststellen von Kabellagen; Kennlinien, Transistor als Verstärker, Tran-
c) Kenntnisse im ober- und unterirdischen Li- sistor als Schalter, Transistor als Schwin-
nienbau gemäß § 3 Nr. 8 Buchst. a) bis f): gungserzeuger, Multivibrator, Impulsgenera-
tor, digitale Verknüpfungstechnik;
Aufbau der Ortsnetze, Linienunterlagen nach
Fernmeldebauordnung, Lageplan, Netzplan, 6. Zur Vertiefung der vermittelten Fertigkeiten und
Stützpunktnachweis, Schaltunterlagen, Stark- Kenntnisse und zur Förderung der besonderen
strom- und Korrosionsschutz, Blitzschutz, Ge- Neigung des Auszubildenden unter Berücksich-
fährdung durch Beeinflussung, Sicherungs- tigung betriebsartbedingter Schwerpunkte in der
und Erdungsanlagen, Unterhalten von Linien, Ubertragungstechnik oder in der Linientechnik
Druckluftüberwachung von Kabeln; sollen in acht Wochen vermittelt werden:
2. Fernsprechentstörung in acht Wochen gemäß § 3 a) Ubertragungstechnik gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. k):
Nr. 10 Buchst. a) bis c): Niederfrequenz-, Trägerfrequenz-, Pulscode-
Eingrenzen und Beheben von Störungen, Ent- modulationstechnik, Ton-, Fernseh-, Funk-,
stören von mittleren und großen Nebenstellen- Telegrafen- und Datenübertragungstechnik
anlagen, Ausschalten und Austauschen von feh- mit entsprechenden Leitungsnetzen oder
lerhaften Baugruppen, Umgang mit Kleinbau-
b) Ober- und unterirdischer Fernmeldebau ge-
zeug, Schaltarbeiten am Hauptverteiler, Messen
mäß § 3 Nr. 8 Buchst. a) bis f):
und Prüfen, Wählprüfnetz, Technische Einrichtun-
gen der Fernsprechentstörungsstellen, Fem- Ubungen im praktischen Einsatz, Aufgaben
sprechaußenentstörung; und Organisation der Linientechnik, Ubertra-
gungstechnische Grundbegriffe.
3. Vermittlungstechnik in acht Wochen:
a) Aufbauen von Vermittlungseinrichtungen ge- (7) Neben der Vermittlung von Fertigkeiten und
mäß § 3 Nr. 11 Buchst. d): Kenntnissen nach Absatz 6 sollen im dritten Aus-
Einfache Montagearbeiten, Montagezeichnun- bildungsjahr folgende Kenntnisse vermittelt wer-
gen, Gruppenverbindungspläne, Ubersichts- den:
pläne, Aufstellungspläne, Mischungspläne, 1. Aufgaben und Aufbau der Deutschen Bundespost
Einstellvorschriften; gemäß § 3 Nr. 12:
b) Bedienen und Unterhalten von Orts- und Gliederung der Fernmeldeämter, Sozialeinrich-
Fernvermittlungsstellen gemäß § 3 Nr. 11 tungen der Deutschen Bundespost;
Buchst. e): 2. Wichtige rechtliche Vorschriften gemäß § 3 Nr. 12:
Signaleinrichtungen, Stromversorgung, Er- Telegrafenwegegesetz, Fernmeldeanlagengesetz,
dungsanlagen, Prüf- und Meßeinrichtungen, Fernmeldeordnung, Verdingungsordnung für Bau-
Einstellen, Justieren, Abgleichen, Fehler ein- leistungen, Verdingungsordnung für Leistungen,
grenzen; Personalvertretungsgesetz, Jugendarbeitsschutz-
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1899
gesetz, Ausbildunqs- und Prüfungsordnung für talle bzw. Kunststoffe bearbeitet werden; dabei
Fernmeldehandwerker, Amts- und Fernmelde- sollen vorwiegend folgende Fertigkeiten nachge-
geheimnis, Dienstverhältnisse bei der Deutschen wiesen werden:
Bundespost, Tarifverträge für Fernmeldelehrlinge Messen und Prüfen von Längen und Winkeln,
und Arbeiter bei der Deutschen Bundespost; Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen, Bohren, Sen-
3. Verhalten gegenüber dem Kunden, Schadenshaf- ken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen, Ver-
tung gemäß § 3 Nr. 12; binden durch Schrauben, Nieten, Weichlöten;
4. Kenntnis des Arbeitsschutzes und der Unfallver- 2. In einer Arbeitszeit von vier Stunden soll an-
hütung gemäߧ 3 Nr. 13: hand eines Ausbauplanes mit eingezeichneter
Adernverteilung eine Verzweigungslötstelle her-
a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und
gestellt werden;
Verordnungen;
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un- 3. In einer Arbeitszeit von vier Stunden soll eine
fallversicherung, insbesondere Unfallverhü- Teilnehmer-Sprechstelle mit Zusatzeinrichtung
tungsvorschr.iften, Richtlinien und Merkblät- aufgebaut und angeschaltet sowie eine vorge-
ter; gebene Störung aufgenommen und beseitigt wer-
den;
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe;
d) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeits- 4. In einer Arbeitszeit von zwei Stunden soll eine
hygiene und geeigneter Arbeitskleidung; vorgegebene Schaltung einschließlich Beibinden
einzelner Adern in einem Montagerahmen geän-
e) Bestimmungen des Vereins Deutscher Elektri-
dert werden, an gedruckten Schaltungen sind
ker.
Bauteile einschließlich elektronischer Bauteile an-
§ 5 und abzulöten.
Ausbildungsplan (3) Zum Nachweis der Kenntnis soll der Prüfling
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des in einer Arbeitszeit von zwei Stunden fachkund-
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden liche Fragen beantworten und Rechenaufgaben aus
einen Ausbildungsplan zu erstellen. der allgemeinen Elektrotechnik lösen.
(4) Soweit die Prüfung in programmierter Form
§ 6 durchgeführt wird, kann von den in Absatz 3 ge-
nannten Prüfungszeiten abgewichen werden.
Führung des Berichtsheftes
Der Auszubildende hat regelmäßig ein Berichts-
heft in Form eines Ausbildungsnachweises zu füh- 2. A b s c h n i tt
ren. Der Ausbildende hat die Führung des Berichts-
heftes regelmäßig zu überprüfen. Abschlußprüfung
§ 9
Dritter Teil Prüfungsanforderungen
für die Abschlußprüfung
Prüfungen
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 4 auf-
1.Abschnitt geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
die im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt-
Zwischenprüfung nisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesent-
lich sind.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen (2) Der Prüfling soll insbesondere folgende Ar-
beitsproben durchführen:
Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten
Ausbildungsjahres durchgeführt werden. 1. In der Werkstoffbearbeitung:
In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden sollen
§ 8 nach vorgegebenen Zeichnungen ein oder meh-
Prüfungsanforderung rere Metalle bzw. Kunststoffe bearbeitet werden,
in der Zwischenprüfung dabei sollen insbesondere folgende Arbeiten vor-
kommen:
(1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
Messen und Prüfen von Längen und Winkeln,
§ 4 für die ersten beiden Ausbildungsjahre aufge-
Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen, Bohren, Sen-
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf die
ken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen, Ver-
im Berufsschulunterricht vermittelten Kenntnisse,
binden durch Schrauben, Nieten, v\Teichlöten;
soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich
sind. 2. Im Fernmeldebau:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- In einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden soll an-
ling insbesondere folgende Arbeitsproben anferti- hand eines Ausbauplanes mit eingezeichneter
gen: Adernverteilung eine Verzweigungslötstelle her-
1. In einer Arbeitszeit von vier Stunden sollen nach gestellt werden, ein Abgang soll an einem End-
vorgegebenen Zeichnungen ein oder mehre~e Me- gerät abgeschlossen werden;
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
'.L lm Sprechslellenbau: c) Wirtschafts-, Sozial-
In einer Arbeitszeit bis zu acht Stunden soll eine und Berufskunde 11/ 2 Stunden
Reibenanla~Je mit Zusatzeinrichtungen aufgebaut Soweit die Prüfung in programmierter Form
und angeschaltet werden; durchgeführt wird, kann von den unter den Buch-
4. In Fernsprechentst.örun~J und Vermittlungstech- staben a) bis c) genannten Prüfungszeiten abge-
nik: wichen werden.
In einer Arbeitszeit bis zu vier Stunden soll der In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling je
Prüfling insgesamt drei Slörungen in verschiede- Prüfungsfach höchstens zehn Minuten geprüft
nen Nebenstellenanlagen --- außer Reihenanla- werden.
gen ---- oder in Einrichtungen der Ortsvermitt-
(4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-
lungstechnik c11lfsuchen und beseitigen.
ben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses äas
(3) Der Prüfling soll Kenntnisse in folgenden Prü- gleiche Gewicht.
fungsfä ehern nachweisen:
1. Prüfungsfach Fachkunde:
a) Grundlagen und Grundschaltungen der Elek- Vierter Teil
trotechnik und Elektronik, Bauelemente; Ubergangs- und Schlußbestimmungen
b) Aufbau, Wirkungsweise und Schaltung ein-
facher Fernsprechapparate und kleiner Ne- § 10
benstellenanl c1gen, Zusatzeinrichtungen, Grund-
lagen der Fernsprechvermittlungstechnik, Be- Dbergangsregelung
dienen und Unterhalten von Fernsprech- und (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Fernschreibanlagen, Prüftechnik für Anschluß- krafttreten dieser Verordnung länger als zwölf
leitungen; Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
c) Aufbau der Ortsnetze, Linienunterlagen, Ar- weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
beits- und Werkzeugkunde des ober- und parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
unterirdischen Fernmeldebaus und Sprech- ten dieser Verordnung.
stellenbaus, wichtige Bestimmungen der Fern- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
meldeordnung und F(~rnmeldebauordnung; krafttreten dieser Verordnung noch nicht zwölf
d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Monate bestehen, kann die zuständige Stelle zur
Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die
2. Prüfungsfach Technisches Rechnen:
bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.
Fachbezogene Rechenaufgaben aus den Grund-
lagen der Elektrotechnik und der Meßtechnik
nach§ 4 Abs. 3 Nr. 3; § 11
3. Prüfungsfach Wirtschc1fts-, Sozial- und Berufs- Berlin-Klausel
kunde:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wirtschafts- und Sozialkunde sowie spezielle be- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
rufskundliche Kenntnisse aus dem Bereich der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
DBP gemäߧ 4 Abs. 7 Nr. l bis 3; bildungsgesetzes auch im Land Berlin
4. Die Prüfungsfächer Fachkunde, Technisches Rech-
nen und Wirtschafts-, Sozial- und Berufskunde
werden schriftlich geprüft. Für die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sollen folgende zeitliche Richt- § 12
werte beachtet werden: Inkrafttreten
a) Fachkunde 3 Stunden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
b) Technisches Rechnen 1½ Stunden kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Lauritzen
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1901
·Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub
der im Ausland tätigen Bundesbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 10. Oktober 1972
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Ubertragung bis zum Ablauf des folgenden Urlaubs-
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- jahres angetreten wird.
machung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I , (3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des
S. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten 1
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom so gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht
28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. J S. 1288), und des gewährter Urlaub ohne weiteres als übertragen,
§ 18 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), geändert durch das § 3
Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesol- Reisetage
dungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 339), verordnet die Bundesregierung: Wird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so
werden Beamten an Dienstorten mit einer Entfer-
nung (Luft1inie) vom Sitz des Auswärtigen Amts
Artikel 1 1. von mindestens 750 und weniger als 1 500 Kilo-
Die Verordnung über den Erholungs- und Heimat- metern drei Kalendertage,
urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten 2. von mindestens 1 500 und weniger als 2 500 Kilo-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli metern sechs Kalendertage,
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert 3. von mindestens 2 500 Kilometern acht Kalender-
durch die Verordnung vom 15. April 1970 (Bundes- tage
gesetzbl. I S. 365), erhält folgende Fassung:
zusätzlich als Reisetage gewährt. Bei einer Teilung
des Erholungsurlaubs werden die Reisetage nur ein-
mal gewährt. ·
„Verordnung
über den Erholungs- und Heimaturlaub II. Abschnitt
der im Ausland tätigen Bundesbeamten Heimaturlaub
(Heimaturlaubsverordnung --- HUrlV)
§ 4
I. Abschnitt Heimaturlaubsberechtigung
Erholungsurlaub (1) Beamten an Dienstorten
1. außerhalb Europas, mit Ausnahme von Zypern
§ 1 und der asiatischen Türkei,
Anwendung der Inlandsbestimmungen 2. in der Sowjetunion,
Für den Erholungsurlaub der im Ausland tätigen 3. in Island
Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 11, 14 der wird auf Antrag Heimaturlaub gewährt. Der Heimat-
Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundes- urlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs-
beamten und Richter im Bundesdienst; § 13 gilt nur jahres ein, in das der Heimaturlaub überwiegend
für Beamte in den Ländern, für die kein Heimat- fällt. Auf den Heimaturlaub sind die Vorschriften des
urlaub gewährt wird. Abschnitts I nicht anzuwenden; § 14 der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und
§ 2 Richter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub
anzuwenden. Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu
Ubertragung des Urlaubs gewähren; jedoch ist im allgemeinen von einer Tei-
in das folgende Urlaubsjahr lung in mehr als zwei Abschnitte abzusehen.
(1) Der Urlaub muß spätestens binnen drei Mo- (2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs ist
naten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten im Inland zu verbringen.
werden. Soweit Urlaub aus dienstlichen Gründen (3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf Heimat-
nicht rechtzeitig angetreten werden kann, ist er auf urlaub in das Inland oder an einen Auslandsdienst-
Antrag in das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; ort, für den kein Heimaturlaub gewährt wird,
soweit es dem Beamten aus persönlichen Gründen versetzt, so verliert er den Anspruch auf Heimat-
nicht möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann urlaub, wenn er ihn nicht in der von der zustän-
der Urlaub in das folgende Urlaubsjahr übertragen digen Dienststelle bestimmten Zeit nimmt. Hat der
werden. Beamte an dem Tage, an dem er seinen Dienst am
(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht binnen drei bisherigen Dienstort beendet, an den in § 5 Abs. 1
Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei genannten Dienstorten weniger als zwei Monate in
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
dem betreffenden Jahr des dienstlichen Aufenthalts 26. Jemen (Demokratische Volksrepublik)
zurückgelegt, so erlischt sein Anspruch auf einen 27. Kamerun
anteiligen Heimi:l1urlaub. Das gleiche gilt, wenn der
28. Khmer-Republik
Beamte an den übrigen Dienstorten weniger als drei
Monate in dem Jahr des dienstlichen Aufenthalts 29. Kolumbien
zurückgelegt hat, das nach§ 5 Abs. 4 der Gewährung 30. Kongo
des Heimaturlaubs vorausgehen muß. 31. Korea
32. Kuba
§ 5 33. Liberia
34. Madagaskar
Dauer des Heimaturlaubs
35. Malawi
(1) Für Beamte an Dienstorten in folgenden Län- 36. Malaysia
dern oder Gebieten beträgt der Heimaturlaub zwei 37. Mauretanien
Monate nach einem mindestens achtmonatigen
38. Mosambik
dienstlichen Aufenthalt:
39. Nepal
1. Jemen (Arabische Republik) 40. Nicaragua
2. Kuwait 41. Pakistan
3. Mali 42. Panama
4. Niger 43. Paraguay
5. Nigeria 44. Peru
6. Obervolta 45. Philippinen
7. Saudi-Arabien 46. Ruanda
8. Somali 47. Sambia
9. Sudan 48. Senegal
10. Tschad 49. Sierra Leone
11. Vietnam 50. Singapur
12. Zentralafrikanische Republik 51. Sri Lanka
52. Tansania
(2) Für Beamte an Dienstorten in folgenden Län-
53. Thailand
dern oder Gebieten beträgt der Heimaturlaub zwei-
einhalb Monate nach einem mindestens einjährigen 54. Togo
dienstlichen Aufenthalt: 55. Trinidad und Tobago
56. Uganda
1. Afghanistan
57. Zaire
2. Angola
3. Bangladesch (3) Für Beamte an Dienstorten in den übrigen in
4. Birma § 4 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ländern oder Gebieten
5. Bolivien beträgt der Heimaturlaub zwei Monate nach einem
mindestens einjährigen dienstlichen Aufenthalt.
6. Brasilien
7. Burundi (4) Der Heimaturlaub wird für Beamte an den in
8. Costa Rica Absatz 1 genannten Dienstorten in jedem Jahr des
9. Dahome dienstlichen Aufenthalts, in den in den Absätzen 2
und 3 bezeichneten Dienstorten in jedem zweiten
10. Dominikanische Republik
Jahr des dienstlichen Aufenthalts gewährt. Der
11. Ecuador dienstliche Aufenthalt rechnet vom Tage des ersten
12. Elfenbeinküste Dienstantritts an dem betreffenden Dienstort im
13. El Salvador Ausland.
14. Gabun (5) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor Ab-
15. Ghana lauf der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Aufent-
16. Guatemala haltszeit oder vor dem nach Absatz 4 maßgebenden
17. Guinea Zeitpunkt gewährt werden, wenn dies aus gesund-
heitlichen oder anderen zwingenden Gründen not-
18. Guyana
wendig ist. Heimaturlaub, der nicht binnen drei Mo-
19. Haiti naten nach Ablauf des Jahres des dienstlichen
20. Honduras Aufenthalts, in dem Heimaturlaub regelmäßig zu-
21. Hongkong steht, angetreten wird, verfällt; stehen zwingende
22. Indien Gründe einem rechtzeitigen Antritt des Urlaubs ent-
gegen, so verfällt der Heimaturlaub, wenn er nicht
23. Indonesien
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres des
24. Irak dienstlichen Aufenthalts, in dem Heimaturlaub regel-
25. Jamaika mäßig zusteht, angetreten wird.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1903
§ 6 III. Abschnitt
Erredmung des Heimaturlaubs Fahrkostenzuschuß
jn besonderen Fällen
(1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-
wechseJt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent- § 10
halts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammen- Zuschuß zu den Fahrkosten
gerechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen. bei Heimaturlaubsreisen
(2) War der Beamte an Dienstorten mit unter- (1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise des
schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er- Beamten und derjenigen Angehörigen, die den Hei-
rechnet sich der Heirnaturlaub nach der für die ein- maturlaub wenigstens teilweise mit ihm verbringen,
zelnen Dienstorle vorgesehenen Dauer im Verhältnis wird ein Zuschuß gemäß Absatz 3 gewährt. Ange-
zu den Aufenthaltszeiten. hörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte und
die Kinder, für die dem Beamten Kinderzuschlag
nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-
§ 7 währt wird, sowie die mit dem Beamten in häuslicher
Erk.mnkung, Ifoil- oder Badekur Gemeinschaft lebenden anderen Personen, für die
bei einem Umzug des Beamten Reisekostenvergü-
(1) Wird ein Beamter während seines Heimat- tung gewährt würde, mit Ausnahme der Hausange-
urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er stellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen wird
dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienst- der Zuschuß nicht gewährt, wenn sie auf Grund eines
unfähigkeit auf den Heimaturlaub nur angerechnet, Beschäftigungsverhältnisses von anderer Seite ge-
soweit dieser zwei Monate übersteigt. Der Beamte tragen werden. Von der Voraussetzung, daß der
hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist Urlaub wenigstens teilweise mit dem Beamten ver-
ein ärztliches, auf VerläilfJen ein amts- oder ver- bracht werden muß, kann abgesehen werden, wenn
trauensärzlliches Zeugnis beizubringen. Zur Fort- Angehörige wegen Erkrankung oder mit Rücksicht
setzung des Heirrnil.ur]aubs bedarf es einer erneuten auf die Ausbildung, die ein Kind zu dieser Zeit im
Genehmigung. Ausland erhält, getrennt von dem Beamten reisen
müssen.
(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte Heil-
oder Badekur im Sinne des § 10 der Verordnung (2) Der Fahrkostenzuschuß für eine Heimat-
über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und urlaubsreise wird auch bei Teilung des Urlaubs nur
Richter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub jeweils einmal gewährt.
anzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Kur
nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Heimat- (3) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt
urlaub steht. Kann eine Kur während des Heimat-
urlaubs nicht becnd€~t werden, ist der Heimaturlaub 1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort zum
entsprechend zu ver]än~Jern; die den zustehenden Sitz der für den Beamten zuständigen Dienststelle
Heimaturlaub überschreitende Zeit ist auf den näch- im Inland und zurück bis zur Höhe der niedrig-
sten Heimaturlaub anzurechnen. Dem Beamten muß sten Flugkosten zuzüglich der angemessenen Zu-
jedoch mindestens der Teil des Heimaturlaubs ver- und Abgangskosten zum und vom Flughafen, für
bleiben, der der Dauer des ihm zustehenden Erho- die Rückreise jedoch nur, sofern noch die Voraus-
lungsurlaubs entspricht. Die Anrechnung unterbleibt, setzungen des Absatzes 1 vorliegen;
wenn seit dem Ende der Kur vier Jahre verstrichen 2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu
sind. 10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für un-
begleitetes Luftgepäck. Reisen Familienangehörige
getrennt von dem Beamten, so dürfen die Gepäck-
§ 8 kosten nur im Rahmen der Kosten auf amtliche
Zusammentreffen mehrerer Urlaubsarten Mittel übernommen werden, die entstanden
wären, wenn der Beamte mit seiner Familie zu-
Wird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach sammen gereist wäre, es sei denn, daß die in
§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen er-
Urlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge- füllt sind.
nommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub.
Die Zeit einer Erkrankung während des übertrage- (4) Wird ein Beamter im Anschluß an einen Hei-
nen Erholungsurlaubs wird auf den Urlaub nicht maturlaub an einen anderen Dienstort versetzt und
angerechnet. ist es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal
an den bisherigen Dienstort reist, so gilt § 5 Abs. 3
Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung.
§ 9 Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht
erforderlich, wenn der Beamte spätestens sechs
Reisetage
Wochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon unter-
Zu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage richtet wurde, daß er im Anschluß an den Heimat-
zusätzlich als Reisetage gewährt. Bei einer Teilung urlaub versetzt wird und an den bisherigen Dienstort
des Heimaturlaubs werden die Reisetage nur einmal aus dienstlichen Gründen nicht zurückzukehren
gewährt. braucht.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
i? 11 „ In den Fällen des § 10 Abs. 4 der Verordnung über
den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland
Abschlayszt1hlu11~ und Abrechnung d(~r Fahrkosten
tätigen Bundesbeamten erhält ein Beamter
p) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines 1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem
Heimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe Sitz der für ihn zuständigen Dienststelle im In-
des ihm nach§ 10 Abs. 3 voraussichtlich zustehenden land (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von
Betrages zu gewähren. dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung
(2) Der Fahrkosl:enzuschuß ist innerhalb einer wie bei einer Umzugsreise,
Ausschlußfrist von einem Jahr bei der zuständigen 2. Erstattung der Auslagen für die Versicherung des
Behörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt Reisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs,
am Tage nach Beendigung der Heimaturlaubsreise. längstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom
bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen
Dienstort.
1.V. Abschnitt Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz l Nr. 2
Schi uß bestimm unge n bezeichneten Personen entsprechend."
§ 12 Artikel 3
Wahlkonsuln Dbergangsvorschrift
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor
Wahlkonsuln. dem Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so
§ 13 sind auf ihn die Bestimmungen der Verordnung über
den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland
Berlin-Klausel täti,gen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- anzuwenden.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes- Artikel 4
beamtengesetzes cJnch im Land Berlin. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 14
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ln krafttreten blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
Diese Verordnunq tritt am 15. Oktober 1972 in beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Kraft."
Artikel 5
Artikel 2 Inkrafttreten
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 1972 in
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 425), geändert durch die Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
Verordnung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen
S. 1442), wird wie folgt geändert: Bundesbeamten in der Fassung der Bekanntmachung
In § 5 Abs. 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende vom 31. Juli 1967, zuletzt geändert durch die Ver-
Fassung: ordnung vom 15. April 1970, außer Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
l)pr Bundesminister des Innern
Genscher
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Epp le r
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1905
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 3. Oktober 1972
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des
Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. l, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird gemäß einer Er-
klärung des salvadorianischen Außenministeriums
bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Re-
publik EI Salvador in demselben Umfang wie inlän-
dische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in der Republik EI Salvador anmelden, brauchen
nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das
Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung
befindet, den Markenschutz nachgesucht und er-
halten haben.
Bonn, den 3. Oktober 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. September 1972
Die Verordnung zur Anderung der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1209) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe h letzter Satz sind
die Worte
„ vor dem 20. April 1973" durch die Worte „ vor
dem 20. Juli 1972"
zu ersetzen.
Bonn, den 20. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
Vom 9. Oktober 1972
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wehr- ablehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer über
beschwerdeordnung vom 11. September 1972 (Bun- den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der
desgesetzbl. I S. 1737) ist wie folgt zu berichtigen: Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende
§ 12 Abs. 1 und 2 muß lauten:
Frist schriftlich zu belehren.
,,§ 12 (2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde
die Beurteilung einer Frage, über die in einem an-
Beschwerdebescheid deren Verfahren entschieden werden soll, von we-
(1) Uber die Beschwerde wird schriftlich entschie- sentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfah-
den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem ren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens aus-
Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhän- gesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene
digen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde
(BundBsgesetzbl. I S. 379) zuzustellen und auch dem durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht
Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. In einem erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln."
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. Knorr
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 20. September 1972
Die Verordnung zur Anderung der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juli 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1209) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 26 Buchstabe h letzter Satz sind
die Worte
„ vor dem 20. April 1973" durch die Worte „ vor
dem 20. Juli 1972"
zu ersetzen.
Bonn, den 20. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Wagner
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
Vom 9. Oktober 1972
Die Bekanntmachung der Neufassung der Wehr- ablehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer über
beschwerdeordnung vom 11. September 1972 (Bun- den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der
desgesetzbl. I S. 1737) ist wie folgt zu berichtigen: Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende
§ 12 Abs. 1 und 2 muß lauten:
Frist schriftlich zu belehren.
,,§ 12 (2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde
die Beurteilung einer Frage, über die in einem an-
Beschwerdebescheid deren Verfahren entschieden werden soll, von we-
(1) Uber die Beschwerde wird schriftlich entschie- sentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfah-
den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem ren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens aus-
Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhän- gesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene
digen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde
(BundBsgesetzbl. I S. 379) zuzustellen und auch dem durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht
Betroffenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) mitzuteilen. In einem erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln."
Bonn, den 9. Oktober 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Dr. Knorr
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1907
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 11. Oktober 1972
Tag Inhalt Seite
2. 10. 72 Gesetz zu dem Vertrag und dem Beschluß vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur
Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1125
Nr. 63, ausgegeben am 12. Oktober 1972
14. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelungen Nr. 12, 15 und 20 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20) sowie der Regelungen Nr. 12, 15 und 20 1433
15. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei und
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken ...................................... . 1434
18. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 1435
22. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie ...................................... . 1436
4. 10. 72 Bekanntmachung des Ubereinkommens über Verwaltungsmaßnahmen betreffend das Vor-
haben zum Ausbau der Energieerzeugung und Bewässerung am Prek Thnot, Khmer-
Republik (Kambodscha) ............................................................ . 1437
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 9. 72 Verordnung Nr. 15/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 181 4. 10. 72 12. 10. 72
2. 10. 72 Verordnung TSF Nr. 9/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 187 4. 10. 72 1.11.72
21. 9. 72 Fünfte Anordnung über die Ubertragung von Zu-
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen
- 4. Ergänzung der ZOVers 191 10. 10. 72 11. 10. 72
2030-14-1
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1972 1907
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 11. Oktober 1972
Tag Inhalt Seite
2. 10. 72 Gesetz zu dem Vertrag und dem Beschluß vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten König-
reichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur
Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1125
Nr. 63, ausgegeben am 12. Oktober 1972
14. 9. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung der
Regelungen Nr. 12, 15 und 20 nach dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
(Verordnung zu den Regelungen Nr. 12, 15 und 20) sowie der Regelungen Nr. 12, 15 und 20 1433
15. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei und
des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken ...................................... . 1434
18. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Ab-
kommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertrag-
lichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr ........ . 1435
22. 9. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie ...................................... . 1436
4. 10. 72 Bekanntmachung des Ubereinkommens über Verwaltungsmaßnahmen betreffend das Vor-
haben zum Ausbau der Energieerzeugung und Bewässerung am Prek Thnot, Khmer-
Republik (Kambodscha) ............................................................ . 1437
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
21. 9. 72 Verordnung Nr. 15/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 181 4. 10. 72 12. 10. 72
2. 10. 72 Verordnung TSF Nr. 9/72 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 187 4. 10. 72 1.11.72
21. 9. 72 Fünfte Anordnung über die Ubertragung von Zu-
ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrecht-
lichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bun-
desministers für das Post- und Fernmeldewesen
- 4. Ergänzung der ZOVers 191 10. 10. 72 11. 10. 72
2030-14-1
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vorn Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 9. 72 Verordnung (EW(;) Nr. 2005/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 22.9. 72 L 2'17/1
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2006/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 22.9. 72 L 217/3
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2007/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 22.9. 72 L 217/5
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2008/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 22.9. 72 L 217/7
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr 2009/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 22.9. 72 L 217/10
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2010/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 22.9. 72 L 217/12
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2011 /72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 22. 9. 72 L 217/14
21. 9, 72 Verordnung (EWG) Nr. 2012/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 22,, 9. 72 L 217/16
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2013/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 22,, 9. 72 L 21.7/18
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2014/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen R in d e 1 n sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 22. 9. 72 L 217/19
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 201S/72 der Kommission zur Ermäch-
tigung der deutschen Interventionsstelle, die Ausschreibung
von 50 000 Tonnen Roggen auf bestimmte Verwendungs-
möglichkeiten zu beschränken 22.9. 72
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2016/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr von D 1 s a a t e n 22,. 9. 72 L 217/2,3
21. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2017/72 der Kommission zur Ände-
rung des Betrages der Beihilfe für R a p s - und R üb s e n -
s amen 22,. 9. 72 L 217/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, PosUach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertig~ng verkündet. Lautende, Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) na~h S_?chge_bielen geordnet veroffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis fur Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln :J 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,IJ5 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/o,