1833
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 A usg·pgcben zu Bonn am 26. September 1972 Nr. 107
Tag Inhalt Seite
22.9. 72 Anordnung über die Auflösunu des 6. Deutschen Bundestages 1833
22.9. 72 Anordnung über die Bundestagswahl 1972 ........................................... . 1834
18.8. 72 Gesetz über den Bundesgrenzschutz (ßundesgrenzschutzgesetz - BGSG) 1834
tl510-1, :w:i:i:>., so-1. 1:1-1, 1:1-2
Anordnung
über die Auflösung des 6. Deutschen Bundestages
Vom 22. September 1972
Gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes löse ich hier-
mit auf Vorschlag des Bundeskanzlers den 6. Deut-
schen Bundestag auf.
Bonn, den 22. September 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Die Anordnung wurde dem Präsidenten des Deutschen
Bundestages am 22. September 1972 durch den Chef des
Bundespräsidialamtes überreicht.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Bundestagswahl 1972
Vom 22. September 1972
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1100) ordne ich an:
Die Wahl zum Bundestag findet
am 19. November 1972
statt.
Bonn, den 22. September 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über den Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Vom 18. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) § 20 Abs. 4 bis 7 des Ausländergesetzes,
rates das folgende Gesetz beschlossen: c) § 4 Abs. 5 und § 6 der Verordnung zur Durch-
führung des Ausländergesetzes vom 10. Sep-
Erster Abschnitt tember 1965 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. März 1969 (Bundesgesetz-
Aufgaben und Verwendung
blatt I S. 206), zuletzt geändert durch Verord-
des Bundesgrenzschutzes
nung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
s. 988),
§ 1
d) § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 der Verordnung zur
Allgemeines Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen
Dem Bundesgrenzschutz obliegen vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598),
geändert durch Verordnung vom 29. Januar
1. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 93),
(Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einver-
nehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpoli- e) § 27 Abs. 7 des Waffengesetzes vom 19. Sep-
zeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797),
wahrnimmt, f) § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-
sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
2. polizeiliche Schutz- und Sicherungsaufgaben in
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Arti-
S. 1358), zuletzt geändert durch das Waffen-
kels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes,
gesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-
3. die Aufgaben, die ihm durch blatt I S. 1797),
a) § 4 Abs. 1 sowie die §§ 5 und 10 des Gesetzes g) § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgeset-
zur vorläufigen Regelung der Rechte am Fest- zes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
landsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz- S. 481), zuletzt geändert durch das Waffen-
blatt 1 S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz gesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), blatt I S. 1797),
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Bundestagswahl 1972
Vom 22. September 1972
Auf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom
7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 1100) ordne ich an:
Die Wahl zum Bundestag findet
am 19. November 1972
statt.
Bonn, den 22. September 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über den Bundesgrenzschutz
(Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
Vom 18. August 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) § 20 Abs. 4 bis 7 des Ausländergesetzes,
rates das folgende Gesetz beschlossen: c) § 4 Abs. 5 und § 6 der Verordnung zur Durch-
führung des Ausländergesetzes vom 10. Sep-
Erster Abschnitt tember 1965 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. März 1969 (Bundesgesetz-
Aufgaben und Verwendung
blatt I S. 206), zuletzt geändert durch Verord-
des Bundesgrenzschutzes
nung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
s. 988),
§ 1
d) § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 der Verordnung zur
Allgemeines Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen
Dem Bundesgrenzschutz obliegen vom 12. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 598),
geändert durch Verordnung vom 29. Januar
1. der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 93),
(Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einver-
nehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpoli- e) § 27 Abs. 7 des Waffengesetzes vom 19. Sep-
zeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797),
wahrnimmt, f) § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-
sionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)
2. polizeiliche Schutz- und Sicherungsaufgaben in
vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Arti-
S. 1358), zuletzt geändert durch das Waffen-
kels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes,
gesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-
3. die Aufgaben, die ihm durch blatt I S. 1797),
a) § 4 Abs. 1 sowie die §§ 5 und 10 des Gesetzes g) § 46 Abs. 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgeset-
zur vorläufigen Regelung der Rechte am Fest- zes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
landsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz- S. 481), zuletzt geändert durch das Waffen-
blatt 1 S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz gesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetz-
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), blatt I S. 1797),
Nr. 107 · -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1835
h) § 10] cJ dt:s G(iterkraftverkehrsgesetzes in der (2) Die Sicherung durch den Bundesgrenzschutz
Fassunq der Bckiinntmachung vom 22. Dezem- beschränkt sich auf die unmittelbare Sicherung von
ber 1969 (fümdesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane
gedndert durch Gesetz vom 24. Dezember 1971 oder die Bundesministerien ihren Amtssitz haben.
(Bundesgeselzbl. 1 S. 2149),
i) Artikel 3 des Gesetzes zu dem Europäischen
Ubereinkommen vom 30. September 1957 über § 5
die intc~rnationale Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August Sicherung eigener Einrichtungen
1969 (ßundcsgcsetzbl. 11 S. 1489) Der Bundesgrenzschutz hat seine Behörden, Ver-
zugewiesen sind, bände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen
Störungen und Gefahren, die die Durchführung sei-
4. sonstige A uf9abcn, die ihm durch dieses Gesetz
zugewiestm werden. ner Aufgaben beeinträchtigen, zu sichern. Die Siche-
rung beschränkt sich auf den unmittelbaren Schutz
der in Satz 1 genannten Einrichtungen sowie auf die
§ 2
unmittelbare Sicherung von Grundstücken, auf denen
diese Einrichtungen untergebracht sind.
Grenzschutz
Der Grenzschutz (§ 1 Nr. 1) umfaßt
1. die polizeiliche Uberwachung der Grenzen, § 6
2. die polizeiliche Kontrnlle des grenzüberschreiten- Aufgaben auf hoher See
den Verkehrs einschließlich Unbeschadet der Zuständigkeit der Streitkräfte,
a) der Uberprüfung der Grenzübertrittspapiere, anderer Behörden oder Dienststellen hat der Bundes-
b) der Grenzfahndung, grenzschutz auf hoher See die Maßnahmen zu tref-
c) der Beseitigung von Störungen und der Ab- fen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach
wehr von Gefahren, die ihren Ursprung außer- dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maß-
halb des Bundesgebietes haben, nahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes
anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen
3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilo- oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten
metern die Beseitigung von Störungen und die sind.
Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der
Grenzen beeinträchtigen.
§ 7
Begriffe Störung und Gefahr
§ 3
Störungen und Gefahren im Sinne dieses Gesetzes
Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall sind Störungen und Gefahren für die öffentliche
(1) Setzt die Bundesregierung den Bundesgrenz- Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben,
schutz nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes zur die dem Bundesgrenzschutz nach den §§ 1 bis 6 ob-
Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand liegen.
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung
des Bundes oder eines Landes ein, so hat der Bun- § 8
desgrenzschutz bei diesem Einsatz nach pflichtge- Zusammenarbeit mit den Ländern
mäßem Ermessen Störungen zu beseitigen und Ge-
fahren von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Werden bei der Erfüllung der Aufgaben des Bun-
abzuwehren. desgrenzschutzes nach den §§ 1 bis 6 Zuständigkei-
ten der Länder berührt, so handeln die Bundesgrenz-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Bundes- schutzbehörden im Benehmen mit den zuständigen
regierung den Bundesgrenzschutz nach Artikel 115 f
Behörden des beteiligten Landes. Ist dies nicht mög-
Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes einsetzt. lich, weil Gefahr im Verzug ist, so sind die zustän-
digen Behörden des beteiligten Landes unverzüglich
von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 4
Schutz von Bundesorganen
(1) Der Bundesgrenzschutz kann Verfassungs- § 9
organe des Bundes und Bundesministerien gegen Verwendung des Bundesgrenzschutzes
Störungen und Gefahren, die die Durchführung ihrer zur Unterstützung der Polizei eines Landes
Aufgaben beeinträchtigen, sichern, wenn diese dar-
um ersuchen und Einvernehmen zwischen dem Bun- (1) Der Bundesgrenzschutz kann zur Unterstüt-
desminister des Innern und dem beteiligten Land zung der Polizei eines Landes verwendet werden
besteht, daß deren angemessene Sicherung ander- 1. auf Anforderung der zuständigen Landesbehörde
weitig nicht gewährleistet ist. Uber die Ubernahme nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
der Sicherung durch den Bundesgrenzschutz entschei- zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
det der Bundesminister des Innern; sie ist im Bun- der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fäl-
desanzeiger bekanntzugeben. len von besonderer Bedeutung, soweit das Lan-
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
desrecht es vorsieht und die Polizei des Landes (2) Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbei-
ohne diese Untcrstützunq eim~ Aufgabe nicht oder führen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem be•·
nur unter erhd)lichen Schwierigkeiten erfüllen absichtigten Erfolg steht.
könnte,
2. zur HilJe bei einer Naturkatastrophe oder bei § 12
einem besonders sch wen~n Unglücksfall nach Ar- Bestimmtheit, Wahl der Mittel
tikel 35 Abs. 2 Sulz 2 und Abs. 3 des Grundgeset-
zes, (1) Eine Anordnung, die von einer Person ein
3. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be- Handeln, Dulden oder Unterlassen fordert, muß in-
stand oder die freiheitliche demokratische Grund- haltlich hinreichend bestimmt sein. Ein unzulässiges
ordnung des Bundes oder eines Landes nach Ar- oder unmögliches Verhalten darf nicht gefordert
tikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes. werden.
Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grund- (2) Kommen zur Beseitigung einer Störung oder
gesetzes unterliegt er dabei den fachlichen Weisun- zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht,
gen des Landes, in dem er verwendet wird. so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem
Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes
(2) Die Entscheidung über eine Verwendung des
ebenso wirksames Mittel anzuwenden. Ist dem Be-
Bundesgrenzschutzes nach Absatz 1 trifft im Fall des
troffenen eine Frist zur Beseitigung der Störung
Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundes-
oder zur Abwehr der Gefahr gesetzt, so kann der An-
regierung, im übrigen der Bundesminister des In-
trag nur bis zum Ablauf dieser Frist gestellt werden.
nern.
(3) Einer Anlorderun9 des Bundesgrenzschutzes
ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung § 13
des Bundesgrenzschutzes für Bundesaufgaben drin- Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
gender ist als die Unterstützung der Polizei des Lan-
des. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr
wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthal- verursacht, so hat der Bundesgrenzschutz seine Maß-
ten. Die durch eine Unterstützung der Polizei eines nahmen gegen sie zu richten. Ist die Person straf-
Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten unmündig, entmündigt oder unter vorläufige Vor-
trägt das Land, in dem der Bundesgrenzschutz ver- mundschaft gestellt, so kann der Bundesgrenzschutz
wendet wird, sofern nicht im Einzelfall aus beson- seine Maßnahmen auch gegen die Personen richten,
deren Gründen in einer Verwaltunqsvereinbarung denen die Aufsicht über diese Person obliegt.
etwas anderes bestimmt wird. (2) Hat eine Person, die zu einer Verrichtung be-
stellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung
der Verrichtung verursacht, so kann der Bundes-
Zweiter Abschnitt grenzschutz seine Maßnahmen auch gegen den rich-
ten, der die Person zu der Verrichtung bestellt hat.
Befugnisse des Bundesgrenzschutzes
§ 14
Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
§ 10
Allgemeine Ermächtigung (1) Erfordert der Zustand einer Sache oder das
Verhalten eines Tieres Maßnahmen des Bundes-
(1) Der Bundes9renzschutz kann zur Erfüllung sei- grenzschutzes, so sind diese gegen den Inhaber der
ner Aufgaben nach den §§ 1 bis 6 die nach pflicht- tatsächlichen Gewalt zu richten.
gemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen tref-
fen. Insbesondere hat er di(~ sich aus diesem Ab- (2) Der Bundesgrenzschutz kann seine Maßnah-
schnitt ergebenden Befugnisse. men auch gegen den Eigentümer oder einen sonsti-
gen Verfügungsberechtigten richten, außer wenn der
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus an- Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den
deren Rechtsvorschriften des Bundes ergeben, hat Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungs-
der Bundesgrenzschutz die Befugnisse nach diesem berechtigten ausübt.
Gesetz, soweit die anderen Rechtsvorschriften nicht
inhaltsgleiche oder entgewmstehendE-: Bestimmungen (3) Diese Bestimmungen gelten nicht für den Zu-
enthalten. stand öffentlicher Wege und Gewässer.
(3) In den Fällen des § 9 richten sich die Befug-
nisse des Bundesgrenzschutzes nach dem Recht des § 15
L.mdes, in dem er verwendet wird. Unmittelbare Ausführung von Maßnahmen
Der Bundesgrenzschutz kann Störungen selbst be-
§ 11
seitigen oder Gefahren selbst abwehren, wenn
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1. Maßnahmen gegen die Iiach den §§ 13 und 14 ver-
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maß- antwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzei-
nahmen sind diejenigen zu wählen, die den einzel- tig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder
nen und die AllgemeinhPit voraussichtlich am we- 2. gemäß § 13 oder § 14 ergangene Aufforderungen,
nigsten beeinträchtigen. die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht
1"Jr. 107 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1837
oder niciJI r<!chlz<!ili~J durchqcsetzt werden kön- § 19
nen.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
l)je veruntwortliclwn f>Prso1wn sind unverzüglich zu
unterrichten. (1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen
ohne Einwilligung des Betroffenen nur vorgenom-
§ 16 men werden, wenn
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen 1. die Personalien des Betroffenen auf andere Weise
nicht festgestellt werden können,
(1) Der Bundesgrenzschutz kann Maßnahmen auch 2. der Betroffene keinen festen Wohnsitz hat oder
gegen andere als die ndch § 13 oder § 14 verantwort-
lichen Personen treffen, wenn 3. dies zur Verhütung rechtswidriger Handlungen
notwendig ist, die den Tatbestand eines Straf-
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine gesetzes verwirklichen.
unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr ab-
zuwehren ist, (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind
2. nach § 13 oder § 14 verantwortliche Personen 1. die Abnahme von Finger- und Handflächen-
abdrücken,
nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden
können, 2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich FH-
men,
3. Maßnahmen nacb § 15 unmöglich oder unzurei-
chend sind und 3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
4. Messungen und ähnliche Maßnahmen.
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche
eigene Gefährdung und ohne Verletzung höher-
wertiger Pflichten in Anspruch genommen wer- § 20
den können. Gewahrsam
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur so (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in
lange und so weit getroffen und aufrechterhalten Gewahrsam nehmen, wenn
werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseiti- 1. auf andere Weise eine erhebliche Störung nicht
gung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr ge- beseitigt oder eine unmittelbar bevorstehende er-
troffen werden können. hebliche Gefahr nicht abgewehrt werden kann,
2. der Gewahrsam zu ihrem eigenen Schutz gegen
§ 17 eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist
und die Person
Anhalterecht
a) sich erkennbar in einem die freie Willens-
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person zur bestimmung ausschließenden Zustand oder
Feststellung ihrer Personalien oder ihrer Berech- sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
tigung zum Grenzübertritt anhalten. Er kann ver- b) Selbstmord begehen will
langen, daß mitgeführte Ausweis- und Grenzüber-
oder
trittspapiere vorgezeigt und ausgehändigt werden.
3. dies zur Feststellung ihrer Personalien unerläß-
(2) Der Betroffene kann zur Dienststelle mitgenom- lich ist.
men werden, wenn seine Personalien oder seine Be-
rechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise (2) Der in Gewahrsam genommenen Person sind
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten unverzüglich der Grund dieser Maßnahme und die
festgestellt werden können oder wenn der Verdacht zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben. Der Bun-
besteht, daß seine Angaben t1nrichtig sind. desgrenzschutz hat unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und Zweck-
mäßigkeit des Gewahrsams herbeizuführen.
§ 18
(3) Der Gewahrsam ist aufzuheben, sobald sein
Vorladung Zweck erreicht ist, spätestens bis zum Ende des
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person vor- Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher ein
laden Richter die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf
Grund eines anderen Gesetzes angeordnet hat.
1. zur Aufklärung eines Sachverhalts, wenn Tat-
sachen darauf schließen lassen, daß die Person (4) Für die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist
sachdienliche Angaben machen kann, oder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Per-
son sich befindet. Das Verfahren richtet sich nach
2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maß- den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche
nahmen. Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben wer- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt geändert
den. durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom
(2) Bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Vor- 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221).
ladung ist auf die beruflichen Verpflichtungen und
die sonstigen Lebensverhältnisse der Person Rück- § 21
sicht zu nehmen. Behandlung in Gewahrsam genommener Personen
(3) Die Vorladung wird nicht mit Zwangsmitteln (1) Die in Gewahrsam genommene Person soll von
durchgesetzt. anderen gesondert, insbesondere nicht in cl.emselben
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Raum mit Straf- od(!r Untersnchungsqefangenen un- § 25
tergebrcichl wenkn. Männer und Frauen sind ge-
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
trennt unterzubringen.
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Wohnung
(2) Der in Gewdhrsmn ~Jenommenen Person ist un-
gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies
verzüglich Cclcgenfwil. zu geben, einen Angehörigen
zur Beseitigung einer erheblichen Störung oder zur
oder eine P()rson i hrcs Vertrauens zu benachrich-
Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist.
tigen. Die den C<~Wi.lhrsam anordnende Dienststelle
hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn eine (2) Bei Gefahr im Verzug oder auf richterliche An-
in Gewc1hrsam genommen<~ Pc\rson von ihrem Recht ordnung kann der Bundesgrenzschutz eine Wohnung
nach Salz 1 nicht Cebrauch macht. durchsuchen, um eine Person in Gewahrsam zu neh-
men oder um eine Sache zu beschlagnahmen, wenn
(3) Hai. das Ccricht eine richterliche Entscheidung
Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die Per-
über die /\non]nun~J oder Fortdauer des Gewahr-
son oder die Sache in der Wohnung befindet. Gefahr
sams getroffen, so hat es unverzüglich einen Ange-
im Verzug ist gegeben, wenn die durch die An-
hörigen der in Cewahrsarn genommenen Person
rufung des Richters bewirkte Verzögerung den Er-
oder eine Persern ilnes Vertrauens zu benachrichti-
folg der Durchsuchung gefährden würde. Für die
gen.
richterliche Anordnung ist das Amtsgericht zustän-
(4) Die Benm:hridili~Junq ist so vorzunehmen, daß dig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das ge-
sie den Zweck des Gewahrsams nicht gefährdet. richtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschrif-
(5) Der in Gewahrsam genommenen Person dürfen ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur willigen Gerichtsbarkeit.
Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur (3) Während der Nachtzeit dürfen Wohnungen
Aufrechterhaltung der Ordnunq im Gewahrsam not.- nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer
wendig sind. Die erforderlichen Maßnahmen ordnet Lebensgefahr für einzelne Personen nach Absatz 1
der Richter an; in dringenden Fällen kann die den oder 2 betreten oder durchsucht. werden. Die Nacht.-
Gewahrsam anordnende Dienst.stelle vorläufige zeit. umfaßt in dem Zeit.raum vom 1. April bis 30. Sep-
Maßnahmen treffen. tember die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem
Zeitraum vom 1. Okt.ober bis 31. März die Stunden
§ 22
von 21 Uhr bis 6 Uhr.
Obhut
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person in § 26
Obhut nehmen, wenn das zum Schutz gegen eine Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und der
Betroffene darum nachgesucht hat. Auf seinen (1) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der
Wunsch ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen. Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist
er c...Jwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter
(2) Die in Obhut genommene Person ist auf oder ein Zeuge beizuziehen.
Wunsch von anderen gesondert unterzubringen. Im
übrigen gilt § 21 entsprechend. (2) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter
sind die Anordnung, der Grund der Durchsuchung
und die zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich be-
§ 23 kann tzuge ben.
Durchsuchung von Personen (3) Uber die Durchsuchung ist eine Niederschrift
(1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Person durch- aufzunehmen, welche die verantwortliche Dienst-
suchen, wenn stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie
1. er sie nach § 20 in Gewahrsam genommen hat, die anwesenden Personen bezeichnen muß. Die Nie-
derschrift ist von dem durchsuchenden Beamten so-
2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sie Sachen
wie von dem Wohnungsinhaber, seinem Vertreter
mit sich führt, die nach § 28 beschlagnahmt. wer-
oder dem Zeugen zu unterzeichnen. Wird die Unter-
den können.
schrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk auf-
(2) Weibliche Personen dürfen nur von Frauen zunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Ver-
durchsucht werden. treter ist auf Verlangen eine Zweitschrift der Nieder-
schrift auszuhändigen.
§ 24
(4) Ist die Aufnahme einer Niederschrift oder die
Durchsuchung von Sachen Aushändigung einer Zweitschrift unter den gegebe-
Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache durch- nen Umständen nicht möglich oder würde sie den
suchen, wenn Zweck der Durchsuchung gefährden, so ist dem Woh-
1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach nungsinhaber oder seinem Vertreter lediglich die
§ 20 in Gewahrsam genommen worden ist, Durchsuchung unter Angabe von Zeit und Ort sowie
der verantwortlichen Dienststelle schriftlich zu be-
2. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich Per-
stätigen.
sonen in der Sache befinden, die nach § 20 in Ge-
§ 27
wahrsam genommen werden können, oder
3. Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich in ihr Sicherstellung von Sachen
andere Sachen befinden, die nach § 28 beschlag- (1) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache sicher-
nahmt werden können. stellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigen-
Nr. 107 -~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1839
tümer oder d(~n rt'.Chl.mäßigen Inhaber der tatsäch- (4) Wird eine beschlagnahmte Sache amtlich oder
hchen Gcwi:llt vor Verlust oder Beschädigung der von einem Dritten im amtlichen Auftrag verwahrt,
Sache zu schützen. so ist Wertminderungen vorzubeugen, es sei denn,
(2) Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber daß der Dritte auf Verlangen des Berechtigten mit
der tatsiich liehen Cewalt ist unverzüglich zu unter- der Verwahrung beauftragt worden ist.
richten.
(3) Sichergestellte Sachen sind nach Möglichkeit § 30
den mutmaßlichen Interessen des Eigentümers oder Einziehung beschlagnahmter Sachen
des rechtmdf:\igen Tnhabers der tatsächlichen Gewalt
entsprechend zu verwahren. Eine beschlagnahmte Sache kann eingezogen wer-
den, wenn sie nicht mehr herausgegeben werden
(4) Die Sicherstellung ist i:lufzuheben, wenn der kann, ohne daß die Voraussetzungen der Beschlag-
Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tat- nahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schrift-
sächlichen Gewalt es verlangt. lich anzuordnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf verlorene Sachen
§ 31
anzuwenden, soweit in den gesetzlichen Vorschrif-
ten über den Fund nichts anderes bestimmt ist. Verwertung von Sachen
(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen
§ 28 dürfen verwertet werden, wenn
Beschlagnahme von Sachen 1. ihr Verderb oder eine wesentliche Min.derung
ihres Wertes droht oder
(l) Der Bundesgrenzschutz kann eine Sache be-
schlagnahmen, wenn 2. ihre Aufbewahrung mit unverhältnismäßig hohen
Kosten oder erheblichen Schwierigkeiten verbun-
1. dies zur Beseitigung einer erheblichen Störung
den ist.
oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehen-
den erheblichen Gefahr erforderlich ist oder (2) Unanfechtbar eingezogene Sachen dürfen ver-
2. sie von einer Person, die nach diesem Gesetz in wertet werden.
Gewahrsam genommen worden ist, mitgeführt (3) Personen, denen Rechte an den zu verwerten-
wird und nicht ausgeschlossen werden kann, daß den Sachen zustehen, sollen vor der Anordnung der
die Person die Sache Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie
a) zum Bruch des Gewahrsams oder Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen, soweit die
Umstände es zulassen, mitzuteilen.
b) zur Schädigung von Leben oder Gesundheit
oder (4) Die Sachen werden durch öffentliche Verstei-
c) in ähnlich mißbräuchlicher Weise gerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuches gilt entsprechend. Ist die Versteigerung
verwenden wird.
unmöglich oder unzweckmäßig, so sind die Sachen
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihre freihändig zu verkaufen. Der Erlös tritt an die Stelle
Voraussetzungen weggefallen sind. Spätestens drei der verwerteten Sachen; er ist dem Betroffenen her-
Monate nach der Beschlagnahme ist zu prüfen, ob auszugeben.
die Voraussetzungen noch vorliegen. Die Prüfung
(5) Sind die Voraussetzungen für die Verwertung
ist bei Fortbestand der Beschlagnahme in Abständen
gegeben, ist die Verwertung aber nicht möglich, so
von höchstens drei Monaten zu wiederholen.
können sichergestellte, beschlagnahmte oder einge-
zogene Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet
§ 29 werden. Das gleiche gilt, wenn nach einer Verwer-
Durchführung der Beschlagnahme tung die Voraussetzungen der Beschlagnahme oder
der Einziehung fortbestehen würden. Absatz 3 gilt
(1) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat eine
Sache, die beschlagnahmt ist, auf Verlangen heraus- entsprechend.
zugeben. § 32
(2) Befindet sich eine Sache in der tatsächlichen Kosten
Gewalt einer Person, so ist die Beschlagnahme die-
{1) Die Kosten der Verwahrung sowie der Ver-
ser gegenüber zu erklären und eine Bescheinigung
wertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung
zu erteilen, die den Grund der Beschlagnahme an-
fallen dem Eigentümer oder dem Inhaber der tat-
gibt und die beschlagnahmte Sache bezeichnet. Sie
sächlichen Gewalt zur Last. Wurde die Beschlag-
muß eine Belehrung über die zulässigen Rechts-
nahme gegen jemanden gerichtet, der die tatsäch-
behelfe enthalten. Kann unter den gegebenen Um-
liche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers
ständen eine Bescheinigung nicht erteilt werden, so
oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten aus-
ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der auch
geübt hat, so fallen die Kosten ihm zur Last.
hervorgeht, warum die Bescheinigung nicht erteilt
wurde. (2) Ist eine Sache verwertet worden, so können
die Kosten der Verwahrung und Verwertung vom
(3) Eine beschlagnahmte Sache ist amtlich zu ver-
wahren. Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht Erlös einbehalten werden.
zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig (3) Die Herausgabe der Sache kann von der Zah-
erscheint, ist der Zweck der Beschlagnahme auf an- lung der Kosten abhängig gemacht werden, die
dere Weise zu gewährleisten. durch die Verwahrung entstanden sind.
1840 13undesgesetzb1att, Jahrgang 1972, Teil 1
§ 3J Bundesgrenzschutzes mitgewirkt oder Sachen
Besondere Belugnisse zur Durchführung des zur Verfügung gestellt haben,
Grenzschutzes 2. die nach § 47 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten be-
stellt worden sind
(1) Der Bundesgrenzschulz kann, soweit es zur
Wahrnehmun~J seiner AufiJcllwn nach§ 2 erforderlich und dadurch einen Schaden erlitten haben.
ist,
§ 35
Grundstücke mit J\usnahnH! von Gebäuden be-
treten und bcfilhrcn, Umfang des Ausgleichs
verlangen, daß Crundstücks<dgentümer und -be- (1) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle
sitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedun- Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die
gen Durchldsse oder Uber~Jänge einrichten oder Schwere der Verletzung, das Maß des Verschuldens,
Wassergräben überbrücken, Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie Ver-
3. auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Uber- mögensvorteile, die dem Geschädigten aus der sch&-
gänge oder Brücken einrichl<m oder verbessern. digenden Maßnahme entstehen.
(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (2) Haben Umstände, die der Geschädigte zu ver-
tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der treten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung
Verkehrsverwaltungen des Bundes sind verpflichtet, des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung
zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs
1. den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenz- insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vor-
überschreitenden Verkehrs betrauten Beamten wiegend von dem Geschädigten oder der Behörde
den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungs- verursacht worden ist.
mitteln unentgeltlich zu gestatten,
2. sie bei dieser Tätigkeil unentgeltlich zu beför- § 36
dern, Ausgleich im Todesfall
3. den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenz- (1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 35
überschreitenden Verkehrs zuständigen Dienst- die Kosten der Beerdigung demjenigen auszuglei-
stellen Fahr- und Flugplämi rechtzeitig mitzu- chen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu
teilen, tragen.
4. den in Nummer 3 genannten Dienststellen die (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu
erforderlichen Diensträume gegen Erstattung der einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund des-
Selbstkosten zur Verfügung zu stellen. sen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-
pflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte,
und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht
auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im
Dritter Abschnitt
Rahmen des § 35 insoweit einen angemessenen
Ausgleich verlangen, als der Getötete während der
Schadensausgleich mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre; § 37
Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 34
Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden,
Zum Ausgleich verpflichtende Tatbestände wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,
(1) Erleidet jemand aber noch nicht geboren war.
l. infolge einer Inanspruchnahme nach § 16 oder
§ 37
2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 33 Abs. 1
Art des Ausgleichs
einen Schaden, so ist .ihm ein angemessener Aus-
gleich zu gewähren. Bei einer Beeinträchtigung des (1) Der Ausgleich wird in Geld gewährt.
Körpers, der Gesundheit, der Ehre oder bei einer (2) Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maß-
Freiheitsentziehung ist auch der Schaden ausgleichs- nahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbs-
fähig, der nicht Vermögensschaden ist; dieser An- fähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse
spruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die oder den Verlust eines Rechtes auf Unterhalt zur
Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag aner- Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer
kannt oder daß er rechtshängig geworden ist. Geldrente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Ge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, w 2nn jemand
setzbuches ist entsprechend anzuwenden. Statt der
Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt wer-
1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der An-
2. als unbeteiligter Dritter spruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein
bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundesgrenz- anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
schutzes einen Schaden erleidet.
§ 38
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Per"'.'
sonen gewährt, Verjährung des Ausgleichsanspruchs
1. die mit Zustimmung der zuständigen Behörde Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei
freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben des Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ver-
Nr. 107 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1841
letzte von dem Sdwden und dem zum Ausgleich (2) Zahl und Sitz der Bundesgrenzschutzbehörden
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf bestimmt der Bundesminister des Innern, den Sitz
diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem schädi- nach Anhörung des beteiligten Landes,
genden Erei~Jnis an
§ 39 § 44
Weitergehende Ersatzansprüche Ortliche Zuständigkeit, Nacheile
Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus ( l) Der Bundesminister des Innern regelt durch
/\rntspflichtverletzung, bleiben unberührt. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bun-
§ 40
desgrenzschutzbehörden.
Ausgleichspfüchtiger, Ersatzansprüche (2) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können bei
Gefahr im Verzug auch außerhalb der örtlichen Zu-
(l J Ausgleichspflichtig isl die Bundesrepublik ständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörde, der sie
Deutschland. angehören, Amtshandlungen im gesamten Zustän-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den digkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes vornehmen.
nach den §§ 13 und 14 verantwortlichen Personen (3) Die Beamten im Bundesgrenzschutz können die
Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn Verfolgung eines Flüchtigen auch über den örtlichen
l. sie auf Grund des § 34 Abs. l Satz 1 Nr. 1 oder Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes hin-
Abs. 2 Nr. 2 einen Ausgleich gewährt hat oder aus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen.
2. auf Grund des § 15 eine Störung beseitigt oder
eine Gefahr abgewehrt worden ist. § 45
(3) Wurde in den Fällen des § 63 ein Ausgleich Grenzschutzkommandos
nur wegen der Art: und Weise der Durchführung
Die Grenzschutzkommandos verfügen über Ver-
einer Maßnahme gewährt, so kann die Bundesrepu-
bände und Einheiten. Sie setzen diese vornehmlich
blik Deutschland von der Körperschaft, der der da-
ein für
für Verantwortliche angehört, Ersatz ihrer Aufwen-
dungen verlangen. 1. den Vollzug des Grenzschutzes mit Ausnahme
einzeldienstlicher Maßnahmen an den zugelasse-
§ 4:1 nen Grenzübergangsstellen, insbesondere zur
Rechtsweg Verhütung und Abwehr von Grenzverletzungen,
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der or- 2. Maßnahmen, die den Einsatz geschlossener Ver-
dentliche Rechtsweg gegeben; für die Ansprüche auf bände oder Einheiten erfordern, insbesondere
Auf wendungsersatz nach § 40 Abs. 2 und 3 ist der a) zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei
Verwaltungsrechtsweg gegeben. einem besonders schweren Unglücksfall nach
Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grund-
gesetzes,
Vierter Abschnitt. b) zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische
Organisation Grundordnung des Bundes oder eines Landes
nach Artikel 91 des Grundgesetzes,
c) zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
§ 42 der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung an
Bundeseigene Verwaltung Schwerpunkten ihrer Bedrohung in den Fällen
des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgeset-
(1) Der Bundesgrenzschutz wird in bundeseigener zes.
Verwaltung geführt. Er ist eine Polizei des Bundes
und untersteht dem Bundesminister des Innern. § 46
(2) Die zahlenmäßige Stärke des Bundesgrenz- Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
schutzes ergibt sich aus dem Haushaltsplan, (1) Der Bundesminister des Innern entscheidet im
Benehmen mit dem für die Finanzen zuständigen
§ 43 Bundesminister über die Zulassung und Schließung
von Grenzübergangsstellen. Er gibt diese Entschei-
Bundesgrenzschutzbehörden
dungen im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Bundesgrenzschutzbehörden sind
(2) Die Grenzschutzämter setzen im Benehmen mit
1. als Mittelbehörden den Oberfinanzdirektionen die Verkehrsstunden für
a) die Grenzschutzkommandos, die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend
b) die Grenzschutzverwaltungen, dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch
Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.
c) die Grenzschutzdirektion,
d) die Grenzschutzschule, (3) Die Grenzschutzämter können Personen oder
Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze
2. als Unterbehörden außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen
die Grenzschutzämter. oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
zu übc~rschrcitcn, wenn ein besonderes Bedürfnis da- stimmt der Bundesminister des Innern im Einverneh-
für besteht und ölfonlliche lfolange nicht entgegen- men mit dem Bundesminister der Verteidigung.
stehen. Die c;rcnzcrlaulmis k,rnn unter Bedingungen
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst
erteill und illlch nc1chtrJqlich mit Auflagen ver-
im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden,
sehen und belrisl.cl werden; sie ist jederzeit wider-
wenn
ruflich.
1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr
§ 47 erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräf-
Vollzugsdienst, HiHspolizeibeamte tebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,
(l) Ti:ilirJkcitcn des Vollzugsdienst.es im Bundes- 2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Ver-
grenzschutz sind in der Rcqcl Polizeivollzugsbeam- halten die Ordnung oder die Sicherheit im Bun-
ten zu übertrd~Jen. desgrenzschutz ernstlich gefährden würde.
(2) Die Grenzsclrntzämter kiinnen mit Zustimmung
der Grenzschutzdirektion <lTl einzelnen Grenzüber-
§ 50
gangsstellen Personen zur Wahrnehmung von Auf-
gaben bei dc!r Kontrolle dc)s grenzüberschreitenden Beginn und Ende der Grenzschutzdienstpflicht
Verkehrs zu l li lfspolizeibeamten bestellen, soweit (l) Die Grenzschutzdienstpflicht beginnt mit der
dafür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann Zustellung des Verpflichtungsbescheides.
jederzeit widerrufen werden.
(2) Die Grenzschutzdienstpflicht endet
(3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der
ihnen übertra~J(-:m~n /\ufgabc>,n die Befugnisse von 1. bei Offizieren und Unterführern mit Ablauf des
Beamten im Bunclesqrenzschul.z; sie sind jedoch nicht Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr
befugt, unm i ll.elbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 vollenden,
des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei 2. bei anderen Dienstpflichtigen mit Ablauf des
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte Jahres, in dem sie das fünfundvierzigste Lebens-
des Bundes (UZ wG) anzuwenden. jahr vollenden, im Verteidigungsfall jedoch mit
(4) Die Grenzschutzi:imter üben die Aufsicht über Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Le-
die Hilfspolizeibeamten aus. bensjahr vollenden.
(3) Die Grenzschutzdienstpflicht endet ferner
§ 48 1. mit der Anerkennung des Dienstpflichtigen als
Heranziehung von Dienstpflichtigen Kriegsdienstverweigerer,
2. mit der Zustellung eines Bescheides, der die Ver-
(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im
pflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-
Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern
grenzschutz aufhebt.
gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehl-
bestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.
(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf § 51
Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen
Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht
(Dienstleistendc) die Befu9nisse und Pflichten von
Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der
Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die
Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe
dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf
Fünfter Abschnitt die geistige und körperliche Tauglichkeit unter-
suchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder spä-
ter zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte
Grenzschutzdienstpflicht Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen
und aufzubewahren.
§ 49
Der G:renzschutzdienstpflicht unterliegende Personen
§ 52
(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet haben und Deutsche im Sinne des Grundge- Arten des Grenzschutzdienstes, Reserve
setzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im (1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu
Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen
leistende Dienst umfaßt
werden, wenn sie
1. den Grenzschutzgrunddienst,
1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburts-
jahrgang angehören und nach dem Musterungs- 2. Grenzschutzübungen,
ergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung 3. im Verteidigungsfall und in den Fällen des Ar-
stehen oder tikels 91 des Grundgesetzes den unbefristeten
2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenz- Grenzschutzdienst.
schutz ausgeschieden sind.
(2) Grenzschutzdienst.pflichtige, die den Grenz-
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der schutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere
nach Absatz 1 Nr. l zu verpflichtenden Männer be- Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die
Nr. 107 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1843
zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz § 56
verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutz- Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
reserve an.
(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anord-
§ 53
nungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.
Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften (2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßig-
(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizei- keit seiner dienstlichen Handlungen die volle per-
vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf sönliche Verantwortung.
Anforderung des Bundesministers des Innern durch (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
die Kreiswehrersatzämter. licher Anordnungen hat der Dienstleistende unver-
(2) Vor der I-Iernnziehung von Grenzschutzdienst- züglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gel-
pflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bun- tend zu machen. Wird die Anordnung aufrechter-
desgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfüg- halten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine
barkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Bedenken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen,
Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Be-
zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu stätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienst-
untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhalts- leistende sie ausführen, sofern nicht das ihm auf-
punkte für eine Veränderung des Gesundheitszu- getragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit
standes bestehen. für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene
Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Be-
dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst stätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 (4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die so-
Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtge- fortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im
setzes entsprechend. Verzug ist und die Entscheidung des nächsthöheren
(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienst- Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt wer-
den kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entspre-
pflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften chend.
über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entspre- (5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung un-
chend anzuwenden. mittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so
ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3
§ 54 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei
Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-
amte des Bundes (UZwG) entsprechend anzuwenden.
(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffent-
lich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis beson-
derer Art. § 57
(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das Anträge und Beschwerden
feierliche Gelöbnis: (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg
zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstbehörde steht offen.
Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-
telbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächst-
§ 55 höheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht wer-
Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, den.
Vorgesetzte (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den
(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutz- Bundespersonalausschuß richten. Dieser entschei-
offiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden det in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundes-
ernennt der Bundesminister des Innern. Die Aus- beamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die
übung dieser Befugnis kann auf andere Behörden Vorschriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der
übertragen werden. §§ 99 bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden chend.
ist der Bundesminister des Innern. § 58
(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
Entscheidungen über die persönlichen Angelegen- Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbe-
heiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zu- amtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivoll-
ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstlei- zugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden diszi-
stenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnun- plinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit fol-
gen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter gender Maßgabe anzuwenden:
und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz gelten- 1. Disziplinarmaßnahmen sind
den Vorschriften. Verweis,
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Geldbuße, l. bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im
J-lerabsetzung der Dic:nsUwzeichnung. Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- oder
Ausrüstungsstücke nicht übernimmt(§ 51),
·~. Der Grenzschutzsold gilt als Dümstbezug im
Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinar- 2. sich nicht auf die geistige oder körperliche Taug-
ordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße lichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2)
qelten außerdem § 33 Abs. 1, §§ 35 und 40 Abs. 1 oder
der Wehrdisziplinarordnung entsprechend. 3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt
.1. Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf (§ 51) .
nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
werden. Auf sie sind die für die Versetzung in
buße geahndet werden.
ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
qrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundes- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des
diszip linarordmm~J entsprechend anzuwenden. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreis-
4. An dfo Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 wehrersatzamt.
Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein
Dienstleistendcr, der der Laufbahn des beschul-
digten Dienst.leistenden angehören soll. Der Bun- Sechster Abschnitt
desminister der .Justiz bestellt die Beisitzer für
die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vor-
schlag des Bundesministers des Innern; ein Bei- Wahrnehmung von Aufgaben
sitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt durch andere Verwaltungen
werden.
§ 59 § 62
Sonstige anwendbare Vorschriften, Zollverwaltung
Grenzschutzsold
(1) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-
(l) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
vernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen
stimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für
Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zu-
die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden
stimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung
die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung
zur Ausübung übertragen
der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschrei-
für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfür- tenden Verkehrs (§ 2 Nr. 2) an einzelnen Grenz-
sorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhalts- übergangsstellen,
sicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialver- 2. sonstige Auf gaben nach § 2.
sicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Ar-
Dabei kann bestimmt werden, daß Behörden der
beitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die
Zollverwaltung anstelle der Grenzschutzämter nach
Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.
§ 46 Abs. 2 täUg werden.
(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenz-
schutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage (2) Die Zollverwaltung kann darüber hinaus im
beigefügten Tabelle richtet. Einzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von
Aufgaben nach § 2 vornehmen, wenn
(3) Bei Anwendung der Abscttze 1 und 2 tritt der
Bundesminister des Innern an die Stelle des Bun- 1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum
desministers der Verteidigung. ersucht oder dem zustimmt oder
2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundes-
§ 60 grenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnah-
men nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem Fall
Rechtsverordnung über Dienstbezeichnungen,
ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde un-
Laufbahnen, Verwendung und Beförderung
verzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- unterrichten.
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dienst-
Die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur
bezeichnungen, die Laufbahnen, die Verwendung
dann nach Satz 1 Nr. 1 um eine Amtshandlung er-
und die Beförderung der Dienstleistenden in Anleh-
suchen oder ihr zustimmen, wenn sie selbst diese
nung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
grenzschutz geltenden Vorschriften. Für die Angehö-
vornehmen könnte.
rigen der Grenzschutzreserve können dabei zusätz-
liche Bestimmungen über das Führen der Dienstbe- (3) Nimmt die Zollverwaltung nach Absatz 1
zeichnungen getroffen werdEm. oder 2 Aufgaben nach § 2 wahr, so hat sie dieselben
Befugnisse wie der Bundesgrenzschutz. Die von
§ 61 ihr getroffenen Maßnahmen gelten als Maßnahmen
des Bundesgrenzschutzes. Der Bundesminister des
Ordnungswidrigkeiten
Innern und die von ihm beauftragten Bundesgrenz-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Grenz- schu tzbehörden üben ihr gegenüber insoweit die
schutzdienstpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig Fachaufsicht aus.
Nr. 107 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1845
§ 63 § 65
Polizei eines Landes Verfahrensvorschriften
(1) Das Einv(\rnehmen nach § 1 Nr. 1 ist in einer Der Bundesgrenzschutz kann im Verteidigungsf all,
schriftlichF!n Verninb,.irung zwischen dem Bundes- im Spannungsfall sowie im Fall des Artikels 91
minister des Innern und dem beteiligten Land her- Abs. 2 des Grundgesetzes von der Anhörung Betei-
zustellen, die im Bundesanzeiger bekanntzugeben ligter sowie von der schriftlichen Begründung und
ist. Jn der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der schriftlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes
zwischen dem Bundesgrenzschutz und der Polizei absehen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
des Landes zu regeln. unerläßlich ist. Ein Verwaltungsakt, der öffentlich
bekanntgegeben werden darf, kann unter derselben
(2) In der Vereinbarung kann bestimmt werden, Voraussetzung in der nach den Umständen mög-
daß Behörden oder DienststeJlen der Polizei des lichen Form bekanntgemacht werden; er gilt mit
Landes anstelle der Grenzschutzämter nach § 46 dem folgenden Tag als bekanntgegeben.
Abs. 2 und 3 tä.tig werden.
(3) Im übrigen kann die Polizei eines Landes im § 66
Einzelfall Amtshandlungen zur Wahrnehmung von
Vorschriften für unterstellte Polizeikräfte
Aufgaben des Bundesgrenzschutzes nach den §§ 1
bis 6 vornehmen, wenn Hat die Bundesregierung nach Artikel 91 Abs. 2
des Grundgesetzes Polizeikräfte eines oder mehre-
1. die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darum
rer Länder ihren Weisungen unterstellt, so gelten
ersucht oder dem zustimmt oder
der Zweite und Dritte Abschnitt sowie § 65 auch für
2. Gefahr im Verzug ist und die zuständige Bundes- die unterstellten Polizeikräfte.
grenzschutzbehörde die erforderlichen Maßnah-
men nicht rechtzeitig treffen kann; in diesem
Fall ist die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde
unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen Achter Abschnitt
zu unterrichten.
Schluß- und Ubergangsvorschriften
Die zuständige Bundesgrenzschutzbehörde darf nur
dann nach Satz 1 Nr. l um eine Amtshandlung er-
suchen oder ihr zustimmen, wenn der Bundesgrenz- § 67
sdrntz diese nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten vornehmen könnte. Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung
durch Beamte des Bundesgrenzschutzes
(4) Nimmt die Polizei eines Landes Aufgaben
(1) Der für die Finanzen zuständige Bundesmini-
nach Absatz 1 oder 3 wahr, so richten sich ihre Be-
ster kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fugnisse nach dem Recht des Landes.
des Innern Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Zollverwaltung an
einzelnen Grenzzollstellen betrauen, soweit dadurch
die Abfertigung des grenzüberschreitenden Reise-
Siebenter Abschnitt verkehrs vereinfacht wird.
(2) Nehmen Beamte des Bundesgrenzschutzes
Vorschriften für besondere Fälle Aufgaben nach Absatz 1 wahr, so haben sie diesel-
ben Befugnisse wie Beamte der Zollverwaltung. Die
von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maß-
§ 64 nahmen der Zollverwaltung. Der für die Finanzen
zuständige Bundesminister und die nachgeordneten
Kombattantenstatus Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit die
(1) Mit dem Beginn eines bewaffneten Konflikts Fachaufsicht aus.
sind die Grenzschutzkommandos, die Verbände und
Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie die Grenz-
§ 68
schutzschule Teil der bewaffneten Macht der Bun- Wahrnehmung von Aufgaben des Bundesgrenz-
desrepublik Deulschland. § 42 Abs. l Satz 2 bleibt schutzes durch Beamte der Zollverwaltung
unberührt.
(1) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden, Ver- vernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen
bände und Einheiten sollen zur Abwehr mit militä- Bundesminister Beamte der Zollverwaltung mit der
rischen Mitteln geführter Angriffe gegen das Bun- Wahrnehmung von Aufgaben bei der polizeilichen
desgebiet mit der Waffe nur eingesetzt werden Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2
Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen betrauen,
1. aus Anlaß der Wahrrn~hmung der im Ersten Ab-
soweit dadurch die Abfertigung des grenzüberschrei-
schnitt genannten Aufgaben,
tenden Reiseverkehrs vereinfacht wird.
2. zur eigenen Verteidigung.
(2) Nehmen Beamte der Zollverwaltung Aufga-
Die Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht der Bun- ben nach Absatz 1 wahr, so haben sie dieselben Be-
desrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 wird hier- fugnisse wie Beamte des Bundesgrenzschutzes. Die
durch nicht berührt. von ihnen getroffenen Maßnahmen gelten als Maß-
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nahmen des Bundesgrenzschutzes. Der Bundesmini- fen. In dieser Versammlung ist die Wahl des
ster des lnnern, die c;renzschutzdirektion und die Vertrauensmannes und seiner Stellvertreter
Grenzschutziimt.N üben ihnen gegenüber insoweit durchzuführen. Gewählt wird durch Handauf-
die Fachaufsicht c1us. heben. Widerspricht ein Wahlberechtigter die-
sem Verfahren, so wird eine geheime Wahl mit
§ 69
Stimmzetteln durchgeführt. § 10 findet Anwen-
Verwaltungsvorschriften dung.
Der Bundesmin istor des ]nnern erläßt die zur (5) Die Amtszeit des Vertrauensmannes und
Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bun- seiner Stellvertreter endet
desverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwal- 1. bei Polizeivollzugsbeamten mit Abschluß der
tungsvorschriften. Grundausbildung,
§ 70 2. bei Dienstleistenden, deren Grundausbildung
bereits abgeschlossen ist, mit der Ernennung
Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des
zum Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
Bundes auf dem Gebiet der SeeschiHahrt
schutz.
§ 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes § 16 Abs. 1 und § 17 gelten entsprechend. Ist nach
auf dem GE!biel. dc)r Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 Eintreten sämtlicher Stellvertreter ein Vertrau-
(Bundesgcsetzbl. IT S. 833), zuletzt geändert durch ensmann nicht mehr vorhanden, so findet eine
Artikel 2 des Gesetzes zur Anderung von Kosten- Neuwahl statt.
ermächtigungen und zur Uberleitung gebührenrecht-
licher Vorscihriflen vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetz- (6) Für die Geschäftsführung des Vertrauens-
blatt I S. 901), wird wie fol~Jt geändert: mannes gelten § 20 Abs. 4 sowie die § § 22 und 23.
Für die Aufgaben und Befugnisse des Vertrau-
1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz l. ensmannes gelten die §§ 32, 33, 42 Abs. 1, §§ 43,
2. Folgende Absütze 2 und 3 werden angefügt: 44 und 49. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Nr. 1,
2, 4, 7 und 8, § 35 Nr. 1 ist der Vertrauensmann
,, (2) Dc~r Bundesrnin ist.er für Verkehr kann im
rechtzeitig zu hören. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt sinn-
Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-
gemäß.
nern durch Rechtsverordnung Aufgaben, die der
Wasser- und SchiffahrtsvE:rwaltung des Bundes (7) Die Dienstleistenden stehen bei der An-
nach § 1 Nr. 2 im Bereich der seewärtigen Be- wendung dieses Gesetzes, soweit es nichts an-
grenzung des Küstenmeeres sowie nach § l Nr. 3 deres bestimmt, den Polizeivollzugsbeamten in
Buchstabe a oder b auf der hohen See obliegen, der Grundausbildung gleich."
zur Ausübung auf den Bundesqrenzschutz über- 2. § 52 wird § 52 Abs. l. Folgender Absatz 2 wird
tragen.
angefügt:
(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift ,, (2) Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der
ergehende Rechtsverordnungen gelten nicht im ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten
Land Berlin." oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz
§ 71 durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädi-
gung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung
Änderung des Gesetzes über Personalvertretunten
wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften
im Bundesgrenzschutz und Ubergangsvorschrift
entsprechend anzuwenden."
(1) Das Gesetz über Personalvertretungen im
(2) Das Amt der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Bundesgrenzschutz vom 16. März 1965 (Bundesge-
(§ 74 Abs. 2) vorhandenen Vertrauensmänner der
setzbl. I S. 68) wird wie folgt geändert:
zur Grundausbildung jeweils zusammengefaßten
1. § 51 erhült folgende Fassung: Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und
der Dienstleistenden endet mit der Neuwahl eines
,,§ 51
Vertrauensmannes nach Absatz 1. Bis dahin haben
(1) Die Polizeivollzugsbeamten in der Grund- sie die ihnen nach dem bisherigen Recht zukom-
ausbildung und die Dienstleistenden (§ 48 Abs. 2 menden Befugnisse und Pflichten. Die Neuwahl ist
des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten die-
1972 -- Bundesgesetzbl. I S. 1834 --) wählen ge- ses Gesetzes durchzuführen.
meinsam einen Vertrauensmann und zwei Stell-
vertreter. § 72
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Poli- Änderung des Wehrpflichtgesetzes
zeivollzugsbeamten, die sich in der Grundausbil-
dung befinden, und die Dienslleistenden. § 42 a des Wehrpflichtgesetzes erhält folgende
Fassung:
(3) Der Grenzschutz-Personalrat der Dienst-
stelle, bei der die Grundausbildung durchgeführt ,,§ 42 a
wird oder sich Dienslleistende befinden, be- Grenzschutzdienstpflicht
stimmt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz
und einen von ihnen als Vorsitzenden. § 9 Abs. 2 vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) zum
findet Anwendung. Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz ver-
(4) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine pflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können
Versammlung der Wahlberechtigten einzuberu- nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im
Nr. 107 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1972 1847
Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den § 74
Grundwehrdienst ,mzurechnen; § 42 ist nicht anzu-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten bisheriger Gesetze
wenden."
(1) Die §§ 4, 44, 60, 62, 63 und 67 bis 70 treten am
§ 73 Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
Einschränkung von Grundrechten
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit des auf die Verkündung folgenden siebenten Mo-
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der nats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
Freiheit der Person (Arlikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 1. das Gesetz über den Bundesgrenzschutz und die
des Crundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden und
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden 2. das Zweite Gesetz über den Bundesgrenzschutz
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage
(zu§ 59 Abs. 2)
Grenzschutzsold
Crenz- Grenz-
schutz- Tages- schutz- Tages-
sold- Dienstbezeichnung Dienstbezeichnung
satz sold- satz
gruppe gruppe
1 Grenzjä~Jcr 4,50 7 Leutnant i. BGS 11,-
Matrosf~ j_ BCS Stabsmeister i. BGS
Leutnant zur See i. BGS
2 Grenztruppjäger 6,- Stabsbootsmann i. BGS
Vormatrose~ i. BGS
8 Oberleutnant i. BGS 12,-
3 Grnnzobr!rji:iger 6,50 Oberstabsmeister i. BGS
Oherrna trose i. BCS Oberleutnant zur See i. BGS
Oberstabsbootsmann i. BGS
4 Grc!nzh<l uptj ä~JC!r 7,50
Ha llpl.rnc'J lrnsE) i. ßCS 9 Hauptmann i. BGS 13,--·
Kapitänleutnant i. BGS
5 Pahnenjunker i. BCS 9,--
Oberwachtmeister i. BGS 10 Major i. BGS 14,-
Hauplwc'Jchtmeister i. BGS Stabsarzt i. BGS
Seek udeU. i. BGS Korvettenkapitän i. BGS
Maat i. BGS
Obcnnu<ll i. l3GS 11 Oberstleutnant i. BGS 15,-
Oberstabsarzt i. BGS
6 Fähnrich i. BGS 10,-- Oberfeldarzt i. BGS
Oberf ühnrich i. BGS Fregattenkapitän i. BGS
Meist.er i. BGS
Obermeister i. BGS 12 Oberst i. BGS 16,-
Hauplrneister i. BGS Oberstarzt i. BGS
Fähnrich zur See i. BGS
Oberlähnrich zur See i. BGS 13 Brigadegeneral i. BGS 18,--
Bootsmann i. BGS Generalmajor L BGS
Oberbootsmann i. BGS
.Hauptbootsmann i. BGS
Hcrnusgcbe,: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesl:l.zbliill. erscheint in dr<-1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Li1ule11clc,r llezuq nnr im Postabo11nement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil 111 wird d<1s ,ils lorlqeltl:nd fes1qestellte Bundesrecht dUI Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10 Juli 1958 (BGB!. I
S. 4:l7) 11<1(h Si!chqc\)l(•lc,11 w,ord11el verottentlicht. Der Teil III kann nm als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bczuusp,eis I ii, Teil I und TPi I l l h,1J iJ Jiih r Jid1 Je 2:i, -- DM Ei nzelstiicke Je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gcselz.hlii l.l.er, die vor ch,rn 1 . .Juli 1'J72 ,111sqeqelwn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrnges auf das Postscheckkonto Bundes-
. . qc,sc•lzbliltt, Ki,ln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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