1821
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1972 Nr. 106
Tag Inhalt Seite
19. 9. 72 Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1821
20. 9. 72 Ncufussung der Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von
Kaugummi (Kaugummi-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1825
2125-4-36
19. 9. 72 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-
lichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte ............................... . 1830
301-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RechlsvorschriHen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1831
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Vom 19. September 1972
Auf Grund des § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfas- (3) Das amtierende Präsidium gibt die Namen der
sungsgesetzes sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 Halb- Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvor-
satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverf as- standes unverzüglich durch Aushang bekannt.
sungsgesetz, des § 4 der Verwaltungsgerichtsord-
nung, des § 4 der Finanzgerichtsordnung, des § 6 a § 2
des Arbeitsgerichtsgesetzes, des § 6 des Sozialge-
richtsgesetzes, des § 47 der Bundesdisziplinarord- Wahlverzeichnisse
nung, des § 36 e des Patentgesetzes und der §§ 97, (1) Der ·wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der
105 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, jeweils wahlberechtigten und ein Verzeichnis der wählbaren
in Verbindung mit § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfas- Mitglieder des Gerichts. In den Fällen des § 21 a
sungsgesetzes, sämtlich zuletzt geändert durch das Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsverfassungsge-
Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter setzes ist in dem Verzeichnis der wählbaren Mit-
und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfas- glieder darauf hinzuweisen, daß die Vorsitzenden
sung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz- Richter als gewählt gelten. Die Verzeichnisse sind
blatt I S. 841), verordnet die Bundesregierung mit bis zum Wahltag auf dem laufenden zu halten.
Zustimmung des Bundesrates: (2) In das Verzeichnis der wählbaren Mitglieder
des Gerichts sind auch die jeweils wegen Ablaufs
§ 1 ihrer Amtszeit oder durch Los ausscheidenden Mit-
glieder des Präsidiums aufzunehmen, sofern sie noch
Wahlvorstand die Voraussetzungen des § 21 b Abs. 1 des Gerichts-
(1) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsmäßige verfassungsgesetzes erfüllen.
Durchführung der Wahl der Mitglieder des Präsi- (3) In den Fällen des § 21 b Abs. 4 Satz 3 und des
diums. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehr- § 21 d Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
heit. nimmt der Wahlvorstand zuvor die Auslosung der
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums vor. Hier-
wahlberechtigten Mitgliedern des Gerichts. Das am- bei ist bei den mit Vorsitzenden Richtern besetzten
tierende Präsidium bestellt die erforderliche Zahl Gerichten außer in den Fällen des § 21 a Abs. 2
von Mitgliedern des Wahlvorstandes spätestens Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem eine gleiche Anzahl von Vorsitzenden Richtern und
eine Wahl stattfindet. Es bestellt zugleich eine ange- Richtern gesondert auszulosen.
messene Zahl von Ersatzmitgliedern und legt fest, in (4) Die Auslosung ist für die Richter öffentlich.
welcher Reihenfolge sie bei Verhinderung oder Aus- Zeitpunkt und Ort der Auslosung gibt der Wahlvor-
scheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes nach- stand unverzüglich nach seiner Bestellung durch
rücken. Aushang bekannt.
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(5) Uber die Auslosung fertigt der Wahlvorstand die Namen der wählbaren Richter in alphabetischer
eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern Reihenfolge untereinander aufzuführen. Bei Gerich-
des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Sie muß ten, die mit Vorsitzenden Richtern besetzt sind, sind
das Ergebnis der Auslosung enthalten. Besondere die Namen dieser Richter gesondert aufzuführen.
Vorkommnisse bei der Auslosung sind in der Nie- Nicht aufzuführen sind
derschrift zu vermerken.
1. die Anzahl und die Namen der in den Fällen des
§ 3 § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes als gewählt geltenden Vorsitzen-
Wahltag, Wahlzeit, Wahlraum
den Richter,
Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ab-
2. die Namen der Vorsitzenden Richter und Richter,
lauf des Geschäftsjahres stattfinden. Der Wahlvor-
die dem Präsidium angehören und deren Amtszeit
stand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die
noch nicht abläuft.
Wahlzeit und den Wahlraum. Bei entsprechendem
Bedürfnis kann bestimmt werden, daß an zwei auf- (3) Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er
einander folgenden Arbeitstagen und in mehreren auf dem Stimmzettel die vorgeschriebene Zahl von
Wahlräumen gewählt wird. Die Wahlzeit muß sich Namen Vorsitzender Richter und Richter ankreuzt
über mindestens zwei Stunden erstrecken. und den Stimmzettel im verschlossenen Wahlum-
schlag in die Wahlurne legt.
§ 4
Wahlbekanntmachungen
(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Mo- § 6
nat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt:
Ordnung im Wahlraum
1. das Verzeichnis der wahlberechtigten und das
Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Ge- (1) Die Richter können während der gesamten
richts, Wahlzeit im Wahlraum anwesend sein.
2. das Ergebnis der Auslosung nach § 21 b Abs. 4 (2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß
Satz 3 und § 21 d Abs. 2 und 3 des Gerichtsver-
der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeob-
fassungsgesetzes,
achtet kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt.
3. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlraum, Für die Aufnahme der Umschläge ist eine Wahlurne
4. die Anzahl der zu wählenden Vorsitzenden Rich- zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der
ter und Richter, Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurne leer
ist, und sie zu verschließen. Sie muß so eingerichtet
5. die Voraussetzungen, unter denen eine Briefwahl
sein, daß die eingelegten Umschläge nicht entnom-
stattfinden kann,
men werden können, ohne daß die U me geöffnet
6. den Hinweis auf das Einspruchsrecht nach Ab- wird.
satz 3.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-
Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruch- öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des
körper, so sind die Wahlbekanntmachungen auch Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein.
dort auszuhängen.
(4) Stimmzettel und Wahlumschlag werden dem
(2) Auf den Wahlbekanntmachungen ist der erste Wähler von dem Wahlvorstand im Wahlraum aus-
Tag des Aushangs zu vermerken.
gehändigt. Vor dem Einlegen des Wahlumschlages
(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied des Gerichts in die Wahlurne stellt ein Mitglied des Wahlvor-
kann gegen die Richtigkeit der Wahlverzeichnisse standes fest, ob der Wähler im Wählerverzeichnis
binnen einer Woche seit ihrer Bekanntmachung oder eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im
der Bekanntmachung einer Änderung schriftlich bei Wählerverzeichnis zu vermerken.
dem Wahlvorstand Einspruch einlegen. Der Wahl-
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder
vorstand hat über den Einspruch unverzüglich zu
wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-
entscheiden und bei begründetem Einspruch die
schluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der
Wahlverzeichnisse zu berichtigen. Die Entscheidung Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so
des Wahlvorstandes ist dem Mitglied des Gerichts, zu verschließen und aufzubewahren, daß das Einle-
das den Einspruch eingelegt hat, schriftlich mitzutei- gen oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Be-
len. Sie muß ihm spätestens am Tage vor der Wahl
schädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei
zugehen.
Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der
Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvor-
§ 5 stand davon zu überzeugen, daß der Verschluß un-
Wahlhandlung versehrt ist.
(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines (6) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch
Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. diejenigen Wahlberechtigten abstimmen, die sich in
diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Anzahl der zu erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für be-
wählenden Vorsitzenden Richter und Richter sowie endet.
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972 1823
§ 7 2. die nicht von dem Wahlvorstand ausgegeben sind,
Briefwahl 3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-
felsfrei ergibt,
(1) Den wahlberechtigten Mitgliedern des Gerichts,
4. die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
die
5. in denen nicht die vorgeschriebene Anzahl von
1. einem auswärtigen Spruchkörper oder einer
Namen Vorsitzender Richter und Richter ange-
Zweigstelle des Gerichts angehören oder für nicht
kreuzt ist.
mehr als drei Monate an ein anderes Gericht
abgeordnet sind, (4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder
2. aus sonstigen Gründen an einer Stimmabgabe mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt
nach § 5 Abs. 3 verhindert sind und dies dem der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als
Wahlvorstand rechtzeitig anzeigen, gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21 c Abs. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener
leitet der Wahlvorstand einen Stimmzettel und einen nachrückt.
Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag § g
zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als
Wahlniederschrift
Absender die Anschrift des wahlberechtigten Mit-
glieds, des Gerichts sowie den Vermerk „ Schriftliche (1) Dber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-
Stimmabgabe zur Wahl des Präsidiums" trägt. Er stand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitglie-
übersendet außerdem eine vorgedruckte, vom Wäh- dern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die
ler abzugebende Erklärung, in der dieser dem Wahl- Niederschrift muß enthalten:
vorstand gegenüber versichert, daß er den Stimm- 1. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
zettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung 2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
ist in der \Nählerliste zu vermerken.
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
(2) In einem besonderen Schreiben ist zugleich an- 4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifel-
zugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der hafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein
5. die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden de1
muß.
wählbaren Vorsitzenden Richter und Richter ent-
(3) Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er fallen sind,
auf dem Stimmzettel die vorgeschriebene Zahl von
6. die Namen der gewählten Vorsitzenden Richter
Namen Vorsitzender Richter und Richter ankreuzt
und Richter,
und den Stimmzettel im verschlossenen Wahlum-
schlag unter Verwendung des Freiumschlages und 7. das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8
Beifügung der von ihm unterzeichneten vorgedruck- Abs. 4.
ten Erklärung dem Wahlvorstand übermittelt. Die (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-
Stimmabgabe kann vor dem \Vahltag erfolgen. lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind
(4) Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied in der Niederschrift zu vermerken.
des „Wahlvorstandes die Absender der bei dem Wahl-
vorstand eingegangenen Briefe im Wählerverzeich- § 10
nis, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und Benachrichtigung der gewählten Richter
legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorge-
druckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die
zu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Er- in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts
klärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit schriftlich von ihrer \,Vahl. ·
dem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit
einem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes § 11
zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Wahlzeit eingehende Briefe sind unter Vermerk des
Eingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunter- Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unver-
lagen zu nehmen. züglich durch Aushang bekannt.
§ 8
§ 12
Feststellung des Wahlergebnisses
Berichtigung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt
der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Rich- Offenbare Unrichtigkeiten des bekanntgemachten
ter können bei der Feststellung des Wahlergebnis- Wahlergebnisses, insbesondere Schreib- und Rechen-
ses anwesend sein. fehler, kann der Wahlvorstand von Amts wegen
oder auf Antrag berichtigen. Die Berichtigung ist
(2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und gleichfalls durch Aushang bekannt zu machen.
entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen
die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt
sodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts § 13
entfallenden gültigen Stimmen zusammen. Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(3) Ungültig sind Stimmzettel, Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften,
1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Er-
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
klärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von maligen Bestellung des Wahlvorstandes der auf-
dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; sichtführende Richter die Aufgaben nach § 1 Abs. 2
die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Satz 2 und 3 und Abs. 3 wahr.
Geschäftsjahr.
§ 16
§ 14
Berlin-Klausel
Nachwahl
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Ist in den Fällen des § 21 c Abs. 2 des Gerichts- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
verfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIII § 4 des
weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten Gesetzes· zur Änderung der Bezeichnungen der Rich-
für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften ter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-
dieser Verordnung entsprechend. fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 841) auch im Land Berlin.
§ 15
§ 17
Ubergangsvorschrift
Inkrafttreten
Besteht bei einem Gericht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung kein Präsidium, so nimmt bef der erst- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.
Bonn, den 19. September 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972 1825
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi
(Kaugummi-Verordnung)
Vom 20. September 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung
zur Änderung der Kaugummi-Verordnung vom
24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1262) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung über die Zu-
lassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kau-
gummi (Kaugummi-Verordnung) vom 19. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 754) in der jetzt geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten Änderungs-Verordnung und der Ände-
rungs-Verordnung vom 21. August 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 703) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5 a
Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebens-
mittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1590), erlassen worden.
Bonn, den 20. September 1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über die Zulassung fremder Stoife bei der Herstellung von Kaugummi
(Kaugummi-Verordnung)
§ l (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht
es gleich, wenn Kaugummi für Mitglieder von Ge-
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die
nossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder
in der Anla~Je aufqeführten fremden Stoffe, un-
in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
vermischt oder in Vermischung untereinander, zur
gegeben wird.
Herstellung von Kaugummi zugelassen.
§ 3
(2) Die in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe
müssen den dort festgesetzten Reinheitsanforde- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
rungcn entsprechen; Stoffe der Anlage, für die dort 1. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig
keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, oder in einer in § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in
müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf- den Verkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe
geführt sind, den Reinheitsanforderungen des Deut- unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 2 festgesetz-
schen Arzneibuches entsprechen. ten Reinheitsanforderungen zusetzt oder
2. Kaugummi, den er gewerbsmäßig oder in einer
in § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr
§ 2
bringt, entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder nicht in der
(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den vorgeschriebenen Weise kenntlich macht,
Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebens-
der Anlage auf geführten fremden Stoffen durch die mittelgesetzes bestraft.
Angabe „Kaumasse mit fremden Stoffen" auf den
Packungen, Behältnissen und Umhüllungen deutlich § 4
sichtbar und in leicht lesbarer Schrift kenntlich ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
macht werden. Wird Kaugummi unverpackt in den leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verkehr gebracht, so ist die Kenntlichmachung auf blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
besonderen Schildern vorzunehmen, die an oder zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-
neben der Ware für den Verbraucher deutlich sicht- setzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I
bar anzubringen oder aufzustellen sind. S. 950) auch im Land Berlin.
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972 1827
Anlage zu§ 1
1. Gutta natürlicher Herkunft wie Chicle, Jelu- Reinheitsanforderungen
tong, Leche di Caspi, Niger, Soh, Siak, Katiau,
Sorwa, Balata, Malaya, Percha; Zu Nummern 1 bis 5:
2. natürlicher Kautschuk wie Crepe, Latex, Die Stoffe dürfen nicht mehr als 0,2 Vomhundertteile
Sheets; an wasserlöslichen Anteilen enthalten; der durch
einstündiges Kneten von 10 Gramm Kaugummibase
3. Cumaron-Inden-Harze; mit 100 Milliliter destilliertem Wasser bei 50° Cel-
4. Dammarharz, Kolophonium, Myrrhe, Oliba- sius erhaltene Auszug muß, unbeschadet eines ge-
num, Mastix, Schellack, Benzoeharz, Sandarak ringfügigen Geschmacks nach Essigsäure, geschmack-
und die Glyzerin- und Pentaerythritester der los und geruchlos sein; der PH-Wert darf 5,5 nicht
Harzsäuren des Kolophoniums sowie deren unterschreiten und 7,0 nicht übersteigen; ferner müs-
Hydrierungsprodukte; sen die Stoffe der Nr. 5 weichmacherfrei sein.
5. a) Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren Zu Nummern 3 und 5:
der Kohlenstoffzahlen von C2 bis Cis,
b) Polyvinyläthyläther mit einem Polymeri- Die Stoffe dürfen Reste von monomeren Ausgangs-
sationsgrnd nicht unter 40, stoffen und von zugesetzten extrahierbaren Fabrika-
tionshilfsstoffen nicht enthalten, ausgenommen An-
c) Polyvinylisobutyläther mit einem Polymeri- teile, die technisch unvermeidbar sind. Chinon, Hy-
sationsgrad nicht unter 80, drochinon und Formaldehyd dürfen nicht nachweis-
d) Polyisobutylen, bar sein. Sie dürfen Bor- und Fluorverbindungen nur
e) Polyäthylen, insoweit enthalten, als unter Verwendung dieser
f) Butadien-Styrol-Copolymerisate, Stoffe hergestellte Kaugummibase nicht mehr als
g) Isobutylen-Isopren-Copolymerisate, 2 Milligramm wasserlösliches Bor oder 3 Milligramm
wasserlösliches Fluor je Kilogramm Kaugummibase
h) Polyolefinharze; abgibt; die Prüfung hat durch dreistündiges Kneten
6. dick- und dünnflüssiges Paraffin; von 50 Gramm Kaugummibase in 250 Milliliter destil-
7. a) Hartparaffine natürlicher Herkunft, liertem Wasser von 37° Celsius zu erfolgen.
b) Synthetische Hartparaffine,
Zu Nummer 5 g:
c) Mikrokristalline Wachse;
Als Metallseifen dürfen in einem Kilogramm höch-
8. Perubalsam und Tolubalsam; stens 7,5 Gramm Aluminiumstearat enthalten sein.
9. Bienenwachs, Wollfett, Walrat, Carnauba- Zu Nummer 5 h:
wachs und Candellillawachs;
Die Viskosität muß bei 140° Celsius mindestens
10. 1,2--Propandiol und daraus hergestellter Adi- 11 000 Centistokes betragen.
pinsäureester;
Der Erweichungspunkt (Ring- und Kugelmethode
11. Glyzerintriazetat; DIN 1995 U 4) darf nicht unter 95° Celsius liegen.
12. Glyzerin; Die nach DIN .53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit
Aluminiumoxid; des geschmolzenen Polyolefinharzes darf die Jod-
13.
farbzahl 40 (= 40 Milligramm Jod in 100 Milliliter
14. Kieselsäure und deren Aluminium-, Kalzium- wäßriger Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten.
und Magnesiumverbindungen; Der Gehalt an monomeren Ausgangsstoffen darf höch-
15. Kalziumkarbonat, Magnesi umkarbonat; stens 0,05 Vomhundertteile betragen.
Der Aschegehalt darf 0, 1 Vomhundertteile nicht über-
16. Lezithine, deren Peroxydzahl den Wert 10
nicht übersteigt; schreiten.
Polyolefinharze dürfen fluoreszenzlöschende Stoffe
17. Verbindungen der Vitamine C und E mit Es- nicht enthalten.
sigsäure und mit den höheren unverzweigten
Fettsäuren der Kohlenstoffzahlen C14, C10 und Zu Nummer 6:
Cis;
Die Stoffe müssen mit Schwefelsäure raffiniert und
18. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie in dem Maß frei von fluoreszierenden Stoffen sein,
deren Natrium- und Kalziumverbindungen, daß bei der Betrachtung unter der Ultraviolett-Nie-
Agar-Agar, derdruck-Analysenquarzlampe (Wellenlänge 254 nm)
J ohannisbrotkernmehl, keine Fluoreszenz beobachtet wird. Bei der papier-
Guarmehl, chromatographischen Untersuchung der Stoffe im
Gummi arabicum; ultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der poly-
zyklischen Kohlenwasserstoffe 3.4-Benzpyren,
19. Stearinsäure, Kalziumstearat und Magnesium-
1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methylcholanthren
stearat als Trennmittel;
keine blau fluoreszierenden Zonen auftreten, die
20. Cellulose als Füll- oder Trennmittel. stärker fluoreszieren, als einem Gehalt von je 0,01
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Milligramm der drei genannten polyzyklischen Koh- zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe 3.4-
lenwasse1sloflc~ in einem Kilogramm flüssigen Pa- Benzpyren, 1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methyl-
raffin (10 n) entspricht. Im übrigen muß der Stoff cholanthren keine blau fluoreszierenden Zonen auf-
den Reinheitsanforderungen des Deutschen Arznei- treten, die stärker fluoreszieren, als einem Gehalt
buches genügen. von je 0,01 Milligramm der drei genannten polyzy-
klischen aromatischen Kohlenwasserstoffe in einem
Dick- und dünnflüssiges Paraffin dürfen fluoreszenz-
Kilogramm Hartparaffin entspricht.
löschende Stoffe nicht enthalten.
Zu Nummer 7 a: Zu Nummer 7 b:
Die Viskosität darf bei 100'' Celsius 5,8 Centistokes Die Viskosität darf bei 120° Celsius 9 Centistokes
nicht überschreiten. nicht unterschreiten und 30 Centistokes nicht über-
schreiten.
Die am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556
gemessene Erstarrungslemperatur darf nicht unter Die am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556
1
43° Celsius und nicht über 75 Celsius liegen.
)
gemessene Erstarrungstemperatur darf nicht unter
92° Celsius und nicht über 105° Celsius liegen.
Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit
des geschmolzenen Hartparaffins darf die Jodfarb- Zur Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende
zahl 1 (=-- 1 Milligramm Jod in 100 Milliliter wäßri- Verunreinigungen sind 5 Milliliter der im Wasser-
ger Kaliumjodidlösung) nicht überschreiten. bad oder in einem höchstens auf 115° Celsius er-
wärmten Glyzerinbad geschmolzenen Substanz mit
Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende
5 Milliliter einer bis kurz unter den Siedepunkt er-
Verunreinigtmgen ist nach der Vorschrift des Deut-
hitzten gesättigten wäßrigen Lösung von Natrium-
schen Arzneibuches vorzunehmen.
chlorid p. a. 1 Minute lang zu schütteln. Nach dem
Bei Hartparaffincn mit einer Erstarrungstemperatur Erkalten ist die wäßrige Schicht abzutrennen. Die
bis zu 62° Celsius ist die Prüfung auf das Verhalten abgetrennte wäßrige Schicht darf mit 0, 10 Milliliter
gegen Schwefelsäure nach den Vorschriften des Phenolphthaleinlösung nicht rot gefärbt werden und
Deutschen Arzneibuches für die Prüfung von Hart- höchstens 0,10 Milliliter 0,1-normale Natronlauge bis
paraffin vorzunehmen. Bei Hartparaffinen, deren Er- zum Farbumschlag nach Rot verbrauchen.
starrungstemperatur 62° Celsius überschreitet, ist
das Verhalten gegen Schwefelsäure unter sonst glei- Die Prüfung auf das Verhalten gegen Schwefelsäure
chen Prüfbedingungen bei einer Temperatur zu be- ist in gleicher Weise wie bei Hartparaffinen natür-
stimmen, die 8° Celsius über der Erstarrungstempe- licher Herkunft, deren Erstarrungstemperatur 62°
ratur des Paraffins liegt. Celsius überschreitet, vorzunehmen, jedoch mit dem
Unterschied, daß an Stelle von 95 0/oiger Schwefel-
Die schwefelsaurn Schicht darf in keinem Fall im säure eine solche von 90 ± 0,5 0/o verwendet wird.
durchfallenden Licht stärker gefärbt sein als die für Die Beurteilung erfolgt wie bei den Hartparaffinen
die Prüfung von Hartparaffin nach dem Deutschen natürlicher Herkunft.
Arzneibuch vorgeschriebene Farbvergleichslösung.
Erfolgt in der vorgeschriebenen Zeit von höchstens
Zu Nummer 7 c:
5 Minuten nach Beendigung des Erhitzens keine so
weitgehende Trennung der Paraffin- und Schwefel- Die Viskosität darf bei 100° Celsius 5,8 Centistokes
säureschicht, daß ein Farbvergleich durchgeführt nicht unterschreiten und 35 Centistokes nicht über-
werden kann, so ist wie folgt zu verfahren: schreiten.
5 Milliliter der nach der Prüfvorschrift des Deutschen Die am rotierenden Thermometer nach DIN 51 556
Arzneibuches vorgeschriebenen Farbvergleichslösung gemessene Erstarrungstemperatur darf nicht unter
werden mit 5 Milliliter dickflüssigem Paraffin über- 50° Celsius und nicht über 90° Celsius liegen.
schichtet, dem 0, 1 Vomhundertteile eines Emulgators
Die nach DIN 53 403 bestimmte Lichtdurchlässigkeit
zugesetzt ist. Die unmittelbar nach dem Erhitzen
des geschmolzenen mikrokristallinen Wachses darf
noch emulgierte Probe wird sofort mit der durch
die Jodfarbzahl 60 (= 60 Milligramm Jod in 100 Mil-
Schütteln emulgierten Farbvergleichslösung ver-
liliter wäßriger Kaliumjodidlösung) nicht überschrei-
glichen. Die Paraffin-Schwefelsäureemulsion darf
ten.
nicht dunkler gefärbt sein als die Farbvergleichs-
emulsion. Die Prüfung auf alkalisch oder sauer reagierende
Verunreinigungen ist bei mikrokristallinen Wachsen
Die Hartparaffine dürfen fluoreszenzlöschende Stoffe mit einer 80° Celsius nicht überschreitenden Erstar-
nicht enthalten. rungstemperatur in gleicher Weise wie bei Hart-
Sie dürfen in geschmolzenem Zustand bei der Be- paraffinen natürlicher Herkunft und bei mikro-
trachtung unter der Ultraviolett-Niederdruck-Ana- kristallinen Wachsen mit einer Erstarrungstempera-
lysenquarzlampe (Wellenlänge 254 nm) keine stär- tur über 80° Celsius in gleicher Weise wie bei syn-
kere Fluoreszenz zeigen als eine Lösung von Chinin- thetischen Hartparaffinen vorzunehmen.
sulf at in 0,1 normaler Schwefelsäure, die in 1 Milli- Die abgetrennte wäßrige Schicht darf in allen Fällen
liter 0,1 pg Chininsulfat (bezogen auf das 8-Hydrat) mit 0, 10 Milliliter Phenolphthaleinlösung nicht rot
enthält.
gefärbt werden und höchstens 0, 10 Milliliter 0, 1-nor-
Bei der papierchrornatographischen Untersuchung im male Natronlauge bis zum Farbumschlag nach Rot
ultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der poly- verbrauchen.
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972 1829
Mikrokristalline Wachse sind auf das Verhalten ge- Zu Nummer 10:
gen Schwefelsäure in gleicher Weise wie Hartparaf- 1,2-Propandiol: Siedeintervall 186°-189° Celsius,
fine natürlicher Herkunft zu prüfen, jedoch mit dem n iJ° = 1,433 ± 0,0005 Anteile an reduzierenden Stof-
Unterschied, daß
fen wie bei Glyzerin.
a) an Stelle von 95 °/oiger Schwefelsäure eine solche
von 90 ± 0,5 °/o verwendet wird,
b) folgende Erhitzungstemperaturen eingehalten Zu Nummer 20:
werden: TeilchengTöße über 250 µ
bei Wachsen mit einer Erstarrungstemperatur bis Durchschnittspolymerisationsgrad
zu 72° Celsius: nach Jayme-Wellm 620-680
80° Celsius, Gehalt an a-Cellulose 80-90 °/o
bei Wachsc~n mit einer Erstarrungstemperatur Gehalt an Lignin 0,05-0,08 °/o
über 72° Celsius:
Pu-Wert in 5 °/oiger Suspension 4,9-5,3
8° Celsius über deren Erstarrungstemperatur.
Gehalt an Mineralstoffen (Asche) 0,1-0,2 °/o
Die schwefelsaure Schicht darf in keinem Fall im Schwefeldioxid
durchfallenden Licht stärker gefärbt sein als die für (Methode Reith-Willems) unter 5 ppm.
die Prüfung von Hartparaffinen nach dem Deutschen
Arzneibuch vorgeschriebene Farbvergleichslösung.
Zu den Nummern 1 bis 20:
Die mikrokristallinen Wachse dürfen fluoreszenz-
löschende Stoffe nicht enthalten. In einem Kilogramm der Stoffe mit Ausnahme von
Obstpektin und Pektinsäure dürfen nicht mehr als
Bei der papierchromatographischen Untersuchung im
ultravioletten Licht dürfen im Rf-Bereich der polyzy- 3 mg Arsen {As)
klischen aromatischen Kohlenwasserstoffe 3.4-Benz- 10 mg Blei (Pb)
pyren, 1.2.5.6-Dibenzanthrazen und 20-Methylcho- 40 mg Schwermetalle (insgesamt)
lanthren keine blau fluoreszierenden Zonen auftre- und in einem Kilogramm Obstpektin und Pektin-
ten, die stärker fluoreszieren als einem Gehalt von säure (Trockenmasse ca. 90 °/o) nicht mehr als
je 0,1 Milligramm der drei genannten polyzyklischen
3 mg Arsen (As)
aromatischen Kohlenwasserstoffe in einem Kilo- 10 mg Blei (Pb)
gramm mikrokristallinem Wachs entspricht.
60 mg Kupfer (Cu)
50 mg schweflige Säure (SO2)
Zu Nummer 9: (Methode nach Reith-Willems)
Candellillawachs darf nicht mehr als 0,15 Vomhun- 10 mg Alkohol (Methyl-, Äthyl-, Isopropyl-)
dertteile an wasserlöslichen Stoffen enthalten. Zur enthalten sein; ferner dürfen die Stoffe
Bestimmung sind 10 Gramm feingemahlenes, gesieb-
tes (Maschenweite des Siebes 0,16 Millimeter) Can- Kadmium (Cd),
dellillawachs in 100 Milliliter destilliertem Wasser Quecksilber (Hg),
eine Stunde lang bei 50° Celsius zu schütteln und 20 Selen (Se),
Milliliter des so gewonnenen Auszuges nach Abdamp- Tellur (Te),
fen der Flüssigkeit eine Stunde bei 110° Celsius zu Thallium (Tl),
trocknen. Der Pu-Wert des nicht eingedampften Tei- Uranium (U),
les des wäßrigen (aromatisch schmeckenden) Auszu- Chromate und
lösliche Bariumverbindungen
ges darf 4,0 nicht unterschreiten und 5,0 nicht über-
steigen. in nachweisbaren Mengen nicht enthalten sein.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
und der Präsidialverfassung der Gerichte
Vom 19. September 1972
Das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der
Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsi-
dialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 841) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel VIII Nr. 11 muß es statt ,,§ 21 Satz 3"
richtig ,,§ 21 Satz 4" heißen.
Dem Artikel X muß folgende Nummer 3 angefügt
werden: ,,3. § 36 f fällt weg."
Bonn, den 19. September 1972
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Schuster
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1972 1831
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1985/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19.9. 72 L 214/ 1
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1986/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 19.9. 72 L 214/3
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1987/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 19.9. 72 L 214/5
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1988/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 19.9. 72 L 214/7
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1989/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1899/72 über besondere Vorschrif-
ten zur Denaturierung von Weichweizen der Ernte 1972 19.9. 72 L 214/8
Andere Vorschriften
18. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1990/72 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv, der Tarif-
nummer 76.02, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2795/71 des Rates vom 20. Dezember
1971 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 9. 71. !.. 214/9
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung habe·n können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezu!J nur im Postnbonnement. Ab beste! Jungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10„ beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das nls lorl!Jellend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (B(,BJ. I
S. 437) nnch Suchgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil JII kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis lür Teil I und Teil II hnlbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
ge~etzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vordusrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüqlich Versnndqebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '/,.