1797
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1972 Nr. 105
Tag Inhalt Seite
19.9. 72 Waffengesetz (WaffG) 1797
7133-2, 7133-1, 7133-1-1, 312-7, 312-2, 7400-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1818
Waffengesetz (WaffG)
Vom 19. September 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: setzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu be-
stimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzun-
gen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen
Abschnitt I
Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
Allgemeine Vorschriften sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechani-
schen Energie durch körperliche Berührung Verlet-
§ 1 zungen beizubringen.
Waffenbegriffe
§ 2
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Munition und Geschosse
Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind
denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von (Patronenmunition),
Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen 2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht ent-
gleich. halten (Kartuschenmunition),
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst ver- 3. Geschosse mit Ladungen, die nach dem Ab-
loren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert schuß durch die mitgeführte Ladung angetrieben
sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werk- werden (Raketenmunition).
zeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden
können. (2) Der Munition stehen nicht in Hülsen unterge-
brachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladun-
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes gen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe
sind angepaßte Form haben und zum Antrieb von Ge-
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Ge- schossen bestimmt sind.
schosse heiße Gase verwendet werden, (3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
2. Geräte nach Absatz 2. 1. feste Körper oder
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes 2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhül-
sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß lungen.
lediglich durch Bc~tätigen des Abzuges weitere
Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden kön- § 3
nen. Wesentliche Teile von Schußwaffen,
Schalldämpfer
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind
tragbare Geräte, die für ~Jewcrbliche oder technische (1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und
Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies
Munition verwendet wird. gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
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verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als desverrats oder Gefährdung der äußeren
Waflenlcil nicht bccinlrüchtigt ist oder mit allge- Sicherheit,
mein gcbr~j uchl i dwn Werkzeugen wiederhergestellt b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben
werden kann. oder die Gesundheit, Notzucht, Zuhälterei,
(2) Wesentliche Teile sind Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstan-
des gegen die Staatsgewalt, eines gemein-
1. der Lauf, der Verschluß sowie das Pa.tronen- oder gefährlichen Verbrechens oder Vergehens
Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Be- oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
standteil des Laufs sind, das Vermögen,
2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand
entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch der Trunkenheit begangenen Straftat,
verwendet wird, auch die Verbrennungskammer d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-
und die Einrichtung zur Erzeugung des Ge- menhang mit dem Umgang mit Waffen, Muni-
misches, tion oder Sprengstoff,
3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das
Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz,
Schußwaffe verbunden ist. das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-
waffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bun-
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbei- desjagdgesetz
tete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig- oder wegen einer sonstigen Straftat rechtskräftig
gestellt werden können. verurteilt worden sind, die befürchten läßt, daß
sie die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beach-
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der ten werden, wenn seit der letzten Verurteilung
Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
Schußwaffen bestimmt sind.
2. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschrif-
ten eines der in Nummer 1 Buchstabe e genann-
§ 4 ten Gesetze verstoßen haben,
Erwerben, Oberlassen, Führen 3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind,
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Ge-
genstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn er- 4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank
langt. oder geistesschwach sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Ge- (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch
genstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde
einem anderen einräumt. die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis, einer Waffenbesitzkarte oder eines
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im
Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Ab-
Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist
schluß des Verfahrens aussetzen.
dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer § 6
die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner
Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Anwendungsbereich, Ermächtigungen
Besitztums ausübt. (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und
Landesbehörden sowie deren Bedienstete, wenn sie
§ 5
dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit
Zuverlässigkeit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes be-
(1) Eine Person ist als zuverlässig im Sinne dieses stimmt. Die Bundesminister können im Einverneh-
Gesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme men mit dem Bundesminister des Innern durch
rechtfertigen, daß sie Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
rates nicht bedarf, eine entsprechende Regelung
1. Waffen und Munition nicht mißbräuchlich oder für Stellen ihres Geschäftsbereichs treffen. Die Lan-
leichtfertig verwenden wird, desregierungen oder die von ihnen bestimmten Stel-
2. mit Waffen und Munition vorsichtig und sachge- len können durch Rechtsverordnung eine entspre-
mäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig chende Regelung für Landesstellen treffen. Satz 1
verwahren wird, gilt entsprechend für die Bundeswehr sowie für Sol-
3. Waffen und Munition nicht an Personen überlas- daten.
sen wird, die zur Ausübung der tat.sächlichen Ge- (2) Auf Schußwaffen und Munition, die unter
walt über diese Gegenstände nicht berechtigt das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
sind. vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bun-
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in desgesetzbl. I S. 503), und die Verordnung vom
der Regel Personen nicht, die
18. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 842) fallen, sind
1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefähr- nur § 4 Abs. 4, §§ 35, 36, 39, 40, 47 bis 52 und die
dung des demokratischen Rechtsstaates, Lan- Abschnitte IX und X anzuwenden. § 40 ist mit der
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Maßgabe irnzuwenden, duß zuständige Behörde die 1969 im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht
ff1r das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vertrieben wurden, sofern diese Gegenstände
zuständige Oberwachungsbehörde ist. wegen ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise
zur Begehung von Straftaten besonders geeignet
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
sind oder deren bestimmungsgemäße Hand-
zen wird enni:ich1:ig1:, im Einvernehmen mit dem Bun- habung oder Verwendung besondere Gefahren
desminister des Innern durch Rechtsverordnung init für Leben oder Gesundheit herbeiführt,
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die-
ses Gesetz ganz oder teilweise 3. zu bestinimen, daß § 27 Abs. 4 Nr. 3 und § 29
Abs. 2 Nr. 1 auch auf Personen anzuwenden sind,
l. auf Schußwaffen und Munition nicht anzuwen-
denen außerhalb des Geltungsbereichs des Geset-
den ist, die bei bestirnmungsgemi:ißer Verwen-
zes ein Jagdschein erteilt worden ist, sofern die
dung keine Gef ahrnn für Leben oder Gesundheit in dem betreffenden Land geltenden Vorschrif-
von Menschen herbeiführen können,
ten dem Bundesjagdgesetz vergleichbare Anfor-
2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten derungen an die Erteilung eines Jagdscheins stel-
Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen un- len und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
tergebrachte Treibladungen verwendet werden,
wenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspru- (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
chung durch das Antriebsmittel oder die Bewe- zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
gungsenergie der Geschosse, die bei Verwendung Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung
zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
erzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesund- zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-
heit von Menschen herbeiführt, staatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bin-
dender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
3. auf Geräte anzuwenden ist, die zum Angriff
oder zur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus 1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeich-
ihnen Stoffe versprüht werden können oder neten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf
wenn sie andere als mechanische Energie aus- ausländische Handlungsreisende oder andere
. nutzen und wenn ihre Handhabung oder Wir- ausländische Personen, die im Auftrag und im
kungsweise auch in größerer Entfernung eine Namen eines Gewerbetreibenden andere Perso-
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen nen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-
herbeiführt, suchen, nicht anzuwenden ist,
4. auf Geschosse anzuwenden ist, wenn ihre Be- 2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
schaffenheit oder Wirkungsweise eine besondere Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nach-
Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen weis der Fachkunde für den Waffenhandel auch
herbeiführt, bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2
bezeichneten Voraussetzungen als erbracht an-
5. auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, zusehen ist,
die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähn-
liche Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden 3. § 21 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst
ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete An- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
forderungen erfüllen, die verhindern sollen, daß werden, nicht anzuwenden ist,
die Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen 4. § 27 Abs. 4 Nr. 2 auch auf Staatsangehörige der
Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet wer- Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
den, gemeinschaft anzuwenden ist,
6. auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwen- 5. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2
den ist, wenn sie nicht in der Verordnung be- und § 45 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes auf
zeichnete Anforderungen an ihre Beschaffenheit Staatsangehörige von Staaten der Europäischen
erfüllen, die verhindern sollen, daß sie zu Schuß- Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die
waffen umgearbeitet werden können. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
anzuwenden sind,
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung 6. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse, die in
mit Zustimmung des Bundesrates diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse erset-
zen.
l. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
sundheit von Menschen Vorschri.ften über die
Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Abschnitt II
Gegenständen mit Reizstoffen und über die Zu-
sammensetzung und höchstzulässige Menge von Gewerbsmäßige Waffenherstellung,
Stoffen der bezeichneten Art nach § 37 Abs. 1 Waffenhandel
Nr. 10 zu erlassen,
§ 7
2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch
Erlaubnis
für Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtun-
gen, Munition oder Geschosse zu verbieten, die (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rah-
den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen men einer wirtschaftlichen Unternehmung Schuß-
vergleichbar sind, und die vor dem 1. Januar waffen oder Munition
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will 2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schuß-
(W aff enherstell ung), waffen und Munition tätig gewesen ist, sofern
2. ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen
die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die
entgegennehmen oder aufsuchen), anderen über- erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
lassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
Uberlassen solcher Gegenstände vermitteln will zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
(Waffenhandel), Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
die notwendigen fachlichen Anforderungen an die
(2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann be- waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse
arbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in (Fachkunde) und über das Prüfungsverfahren ein-
der Schußfolge verändert oder so geändert wird, daß schließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen
andere Munition oder andere Geschosse aus ihr zu erlassen.
verschossen werden können, oder wenn wesentliche
§ 10
Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird
weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn ledig- Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
lich geringfügige Anderungen, insbesondere am (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und
Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbar-
werden. Als Herstellen von Munition gilt auch das grundstücke und deren Bewohner oder die Allge-
Wiederladen von Hülsen. meinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträg-
die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf liche Auflagen sind zulässig.
die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung er- (2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffen-
streckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich herstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis
des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber betreiben dürfen, können Anordnungen unter den
einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenher-
stellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsen- (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnis-
macher in die Handwerksrolle eingetragen sind, inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres
schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein
Erlaubnis zum Waffenhandel ein. Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können
aus besonderen Gründen verlängert werden.
§ 8
§ 11
Versagung der Erlaubnis Anzeigepflicht
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Auf-
die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nahme und Einstellung des Betriebes sowie die
oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu-
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die
zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeich- Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes
neten Personen nicht die erforderliche Fachkunde oder einer Zweigniederlassung beauftragten Per-
nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb sonen anzugeben. Die Einstellung oder das Aus-
noch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom scheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder
Erfordernis der Fachkunde befreit. einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder
bei juristischen Personen den Wechsel einer nach
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-
Antragsteller tretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Grundgesetzes ist oder
§ 12
2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
Waffen- und Munitionsbücher
enthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat
ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die
§ g Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib
hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
Fachkunde
1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule (J) be-
zuständigen Behörde nachzuweisen. trägt,
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, 2. wesentliche Teile von Schußwaffen.
1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für (2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, ver-
die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, treibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandels-
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buch zu führen, uus dem die Art und Menge der sen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen
Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervor- gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder
gehen. Satz l ist nidl1: anzuwenden auf wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist,
1. Schußwaffen, die vom J-forsteller oder demjeni- daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Hersteller-
gen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst zeichen gekennzeichnet ist.
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom
hat, nach § l3 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind, Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung
2. wesentliche Teile von Schußwaffen, oder von den Polizeien der Länder erworben wer-
den, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen,
3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen
Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen läßt.
ist.
§ 14
(3) ·wer gewerbsmäßig Munition erwirbt, ver-
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
treibt oder anderen überläßt, hat ein Munitions-
handelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervor- 1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871
gehen. entwickelt worden ist, es sei denn, daß die
(4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zu- Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt wor-
gelassener Patronenmunit.ion oder bei anderem An- den sind,
trieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurchmesser 2. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder
entsprechen, zu erreichen ist zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-
bereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
§ 13 3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundes-
Kennzeichnungspflicht grenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die
Polizeien der Länder hergestellt und ihnen über-
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, lassen wird,
einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem 4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteck-
wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und läufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfs-
dauerhaft folgende Angaben anzubringen: mitteln ausgetauscht werden können (Austausch-
läufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzu-
1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes
wenden.
Warenzeichen eines Waffenherstellers oder
-händlers, der im Geltungsbereich dieses Geset- (2) Auf Schalldämpfer ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht
zes eine gewerbliche Niederlassung hat, anzuwenden.
2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine § 15
Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Ermächtigungen
Geschosse,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
3. eine fortlaufende Nummer. wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
(2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungs- minister des Innern durch Rechtsverordnung mit
energie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt, Zustimmung des Bundesrates
ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn diese 1. zur Durchführung der § § 12 und 13 Vorschriften
Schußwaffen eine Typenbezeichnung sowie ein zu erlassen
Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbrin- a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und
gung durch Rechtsverordnung nach § 15 bestimmt Vorlage des Waffenherstellungs-, Waffen-
werden. handels- und des Munitionshandelsbuches,
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, ein- b) über Art, Form und Aufbringung der Kenn-
führt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Ge- zeichen nach § 13;
setzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
2. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge-
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den
Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) sundheit von Menschen
und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13
das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Mu- Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil
nition sind auch auf der Hülse anzubringen. Muni- der Schußwaffe anzubringen sind,
tion, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen
einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile
Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder um-
Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben gearbeitet worden sind,
oder anderen überlassen wird und der die Verant- c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem
wortung dafür übernimmt, daß die Munition den Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist,
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
d) Vorschriften über die Art, Form und Auf-
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen bringung des Kennzeichens nach Buchstabe c
oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlas- zu erlassen;
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
:). zu bcsl1u111ie11, dt1H b<'.sl.immtc Munitionsarten 2. Handfeuerwaffen, die
von der in § 1J Abs. 3 vorqeschriebenen Kenn- a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaft-
zeichnunrJ ~Jc1111, odc)r U~i I weise~ befreit sind, so- lichen Einrichtungen, Behörden sowie Waf-
weit die Kennzc:ichnunq zur Abwehr von Gefah- fen- und Munitionsherstellern verwendet wer-
ren für Leben oder Cc~sundheit von Menschen den,
nichl erforderlich ist;
b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz,
4. znr Abwehr von (3elcthn'n für Leben oder Ge- die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien
sundheit von Menschen od(!r zur Verhinderung der Länder hergestellt und ihnen überlassen
des AbharnJcnkornrnens vorzuschreiben, daß werden, wenn die nach diesem Gesetz erfor-
a) Schußwaffen, Munition und Geschosse mit derliche Beschußprüfung durch die jeweils zu-
pyrotechnischer Wirkung in bestimmter Weise ständige Stelle sichergestellt ist,
zu verpacken sowie Munition und Geschosse c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht
mit pyrotechnischer Wirkung in bestimmter verändert worden sind,
Weise zu lcJgern sind, d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen
bJ die Munition für Schußapparate zusätzliche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
Kennzeichen tragen muß und stimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in
c) die Verpackung von Munition und Geschos- Staaten, mit denen die gegenseitige Anerken-
sen für Schu ßapparate bestimmten Anforde- nung der Beschußzeichen vereinbart worden
rungen genügen muß; ist oder
5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Ge- e) nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 und 4 von Personen
sundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
der Herstellung von Schußwaffen, von Gegen- des Gesetzes verbracht werden;
ständen, die aus wesentlichen Teilen von Schuß- 3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Aus-
waffen hergestellt werden, von Nachbildungen nahme der Einsteck- und Austauschläufe.
von Schußwaffen oder bei der Herstellung von
Munition sowie beim Handel mit diesen Gegen- (2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Hand-
ständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen feuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungs-
bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeich- bereichs dieses Gesetzes hergestellt sind und ein
neten Gegenstände beizufügen sind. im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes
Beschußzeichen tragen.
Abschnitt III § 18
Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen Beschußprüfung
und Munition ( 1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
§ 16
1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der
Beanspruchung standhalten, der sie bei der Ver-
Beschußpflicht wendung der zugelassenen Munition ausgesetzt
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe werden (Haltbarkeit),
oder Austauschlüuf e einführt, sonst in den Geltungs- 2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden,
bereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, schließen und abfeuern kann (Handhabungs-
hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. sicherheit),
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Ein- 3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartu-
stecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 ge- schenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des
prüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Ubergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder
Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und
Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den
erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltig-
Satz 1 ist nicht anzuwende1. auf Handfeuerwaffen, keit) und
deren Lauf ohne AnwE1ndung von Hilfsmitteln aus-
4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechts-
getauscht worden ist.
verordnung nach § 15 vorgeschriebene Kenn-
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder zeichnung auf der Waffe angebracht ist.
Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder
(2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöh~
zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das
ten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß).
amtliche Beschußzeichen tragen.
§ 19
§ 17
Prüfzeichen
Ausnahmen von der Beschußpflicht
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschuß-
1. die in § 21 bez(~ichnetpn Handfeuerwaffen und zeichen zu versehen, wenn sie mindestens weiß-
Einsteckläufe und die in § 22 bezeichneten Schuß- fertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen
waffen mit einem Patronen- oder Kartuschen- nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem
lager bis zu G mm Durchmesser und Länge; amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesent-
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liehe Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden apparates in seinem Gefahrenbereich befinden,
können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeich- bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als
nen. unvermeidbar gefährdet oder belästigt werden
oder
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
stabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen 3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über
der jeweils zuständigen Stelle zu versehen. die für die Durchfuhrung von Wiederholungs-
prüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt.
§ 20 (5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie
Ermächtigungen für die Beschußprüfung kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen
verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen;
minister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-
nachträgliche Auflagen sind zulässig.
stimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
über (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis
1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschen-
der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilli-
lager, den Ubergang, die Feld- und Zugdurch-
messer oder den Laufquerschnitt, den Laufinnen- gen oder Abweichungen von den Versagungs-
gründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn
durchmesser und den Verschlußabstand (Maß-
tafeln), öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbe-
sondere wenn die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
2. die Durchführung der Beschußprüfung und das Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Ver-
Verfahren, bringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
3. Art, Form und .A ufbringung der Prüfzeichen bestimmt sind. Absatz 5 ist entsprechend anzuwen-
(§ 19). den.
§ 21 § 22
Zulassung von Handfeuerwaffen Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und
und Einsteckläufen Signalwaffen
(1) Handfeuerwaffen (1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kar-
1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis tuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum
zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge, 1. Abschießen von Kartuschenmunition,
2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen
6 mm Durchmesser und bis zu 8 mm Länge mit oder
Ausnahme der Schußwaffen nach § 22, 3. Verschießen von Raketenmunition oder von Ge-
3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder schossen mit pyrotechnischer Wirkung
flüssigen Treibmittels bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den
sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ge-
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bau-
oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie art und Bezeichnung nach von der Physikalisch-
ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physi- Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
kalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
(2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe 1. vorgeladene Geschosse verschossen werden kön-
1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zen- nen und den Geschossen eine Bewegungsenergie
tralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurch- von mehr als 7,5 J erteilt wird,
messer von 5 mm und für Randfeuermunition, 2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein
2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1
wenn der Gasdruck der zugehörigen Munition bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder
geringer ist als der höchstzulässige Gebrauchs- 3. die Waffe den technischen Anforderungen an die
gasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, Bauart nicht entspricht.
und wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Ver-
(3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe
schluß haben.
mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bau- 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen,
art nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungs-
maßhaltig ist. sicher oder nicht maßhaltig ist.
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparats (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
ist ferner zu versagen, wenn kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis
der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abwei-
1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronen-
chungen von den Versagungsgründen nach Absatz 2
munition verschossen werden kann, oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäf- entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1
tigte, die sich bei der Verwendung des Schuß- bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich die- auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesund-
ses Gesetzes bestimmt sind. heitliche Schädigung herbeiführt, die über die
übliche mechanische Wirkung hinausgeht, darf nicht
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
zugelassen werden.
§ 23 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
Zulassung von Raketenmunition und desminister des Innern zur Abwehr von Gefahren
Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung für Leben oder Gesundheit von Menschen durch
(1) Raketenmunition und Geschosse mit pyro- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technischer Wirkung dürfen nur eingeführt, sonst in die höchstzulässigen Maße, die höchstzulässigen
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrucke, die
gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Be-
Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung zeichnung der Munition festzulegen.
nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zu-
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
gelassen sind.
kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und
(2) Die Zulassung ist zu versagen, den Vorschriften nach Absatz 2 bewilligen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder
Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei be- (4) Absatz 1 ist nicht auf Munition anzuwenden,
stimmungsgemäßer Verwendung nicht gewähr- die
leistet ist, 1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die
2. wenn die Munition oder die Geschosse den An- Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der
forderungen an die Zusammensetzung, Beschaf- Länder,
fenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen 2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden
oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Be- sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-
zeichnung(§ 26 Abs. 1) nicht entsprechen, und Meßzwecken
3. soweit die Munition oder die Geschosse in ihrer hergestellt und ihnen überlassen wird.
Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständig-
keit dem jeweiligen Stand der Technik nicht ent-
§ 26
sprechen.
Ermächtigungen für die Bauartzulassung
(3) Absatz l ist nicht anzuwenden auf Raketen- und für die Errichtung eines Beschußrates
munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wir-
kung, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenz- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
schutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden. Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
(4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann der §§ 21 bis 23
im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der
1. zu bestimmen, welche technischen Anforderun-
Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffent-
gen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines
liche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere
Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22
wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur
Abs. 2 und 3 und an die Zusammensetzung, Be-
Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
schaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind.
normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck
(5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. von Raketenmunition .und Geschossen mit pyro-
technischer Wirkung nach § 23 Abs. 2 und welche
Anforderungen an die Bezeichnung dieser Ge-
§ 24 genstände zu stellen sind,
Gewerbsmäßiges Uberlassen 2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das
Schußwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition und Verfahren für die Zulassung zu regeln,
Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nach 3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Auf-
§ 21, § 22 oder § 23 der Bauartzulassung unter- bringu:ng des Zulassungszeichens sowie über
liegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlas- seine Art und Form zu erlassen,
sen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulas-
sungszeichen trngen. 4. Vorschriften über die Verpflichtung zur Anbrin-
gung eines Prüfzeichens, über die Durchführung
§ 25 von Wiederholungsprüfungen bei Schußappara-
ten und den Nach weis hierüber sowie über die
Zulassung von Munition
Art und Form dieses Zeichens zu erlassen.
(1) Patronenmunition und Kartuschenmunition für
Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft,
Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur herge-
ergeht sie auch im Einvernehmen mit dem Bundes-
stellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
minister für Arbeit und Sozialordnung.
dieses Gesetzes verbracht werden, wenn ihre Maße,
ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung der Rechtsver- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
ordnung nach Absatz 2 entsprechen. Munition, die zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1805
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung ändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1970 --
mit ZuslirnnrnnrJ des Bundesrutes einen Ausschuß Bundesgesetzbl. I S. 505 -) besitzen, sofern nicht
(Beschußrat) zu bi Iden, cfor ihn 1n technischen Fra- mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von
qcn bcrüt. In den Ausschuß sind neben Vertretern mehr als 60 cm und die dazugehörige Munition
der beteiJifJl.cn Bundes- und Landesbehörden Ver- eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich
treter von Füchinstitutcn und Normungsstellen so- dieses Gesetzes verbracht werden,
wie Vertreter der ·wirtschaft nach Anhörung der 4. die Mitglieder von Schießsportverbänden für
Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschafts- Schußwaffen und Munition, die sie zur Teil-
kreise zu berufen. nahme an internationalen Schießsportveranstal•·
tungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
Abschnitt IV mitbringen.
Einfuhr Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur,
wenn die Schußwaffen bei der Ausreise wieder aus
§ 27 dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wer-
den.
Einfuhr von Schußwaffen und Munition
(5) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der
(l) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Er~ sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich des
werb es der Erlaubnis bedarf, einführen (§ 4 Abs. 2 Gesetzes verbringt, bei den nach Absatz 7 zuständi-
Nr. 4 des Außenwirtschaftsqesetzes vom 28. April gen Uberwachungsbehörden anzumelden und auf
1961 Bundesgc~setzbl. I S. 481 -, zuletzt geändert Verlangen vorzuführen. Die Voraussetzungen des
durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 -- Bundesge- § 6 Abs. 1 sind durch eine Bescheinigung der ein-
setzbl. I S. 874 ----) oder sonst in· den Geltungsbereich führenden Stelle, die Voraussetzungen des Absat-
dieses Gesetzes verbringen oder durch einen ande- zes 4 Nr. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen
ren einführen oder verbringen lassen will, bedarf Behörde nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Er-
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt laubnis nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach
nicht Satz 2 den nach Absatz 7 zuständigen Uberwachungs-
1. für die Beförderunq von Schußwaffen oder Mu- behörden auszuhändigen. Die Uberwachungsbehör-
nition durch den Geltungsbereich dieses Ge- den teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und
setzes unter zollamtlicher Uberwachung sowie jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen und
zur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Frei- Munition nach Absatz 4 Nr. ·1 unter Angabe der Art
häfen, und Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen
2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder und Nummern sowie unter Angabe des Absenders
Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei und Empfängers mit.
dem VerbrinqPn dm Ware tätig wird. (6) Die nach Absatz 7 zuständigen Uberwachungs-
Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und behörden können Beförderungsmittel und Behälter
mit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-
Menge von Schußwaffen oder Munition zu be-
schränken. Sie kann befristet und mit Auflagen ver- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen,
bunden werden. ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
(2) Die Erlaubnis ist zu versauen, wenn Bestimmungen eingehalten sind.
der Antragsteller die für den Erwerb erforder- (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
lichen Voraussetzungen nicht erfüllt, zen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesmini-
ster des Innern bestimmt die Behörden des Bundes-
2. die Einfuhr ock~r das sonstige Verbringen in den
grenzschutzes, die nach den Absätzen 5 und 6 bei
Geltungsbereich des Gesetzes nach anderen Vor-
der Uberwachung der Einfuhr oder des sonstigen
schriften dieses Gesetzes verboten ist.
Verbringens von Schußwaffen oder Munition in
(3) Werden die Voraussetzung1:-m nach Absatz 2 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für
Nr. 1 durch Vorlaqe einer Waffenbesitzkarte nach- das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-
gewiesen, so hat die Behörde in diese die Angaben desminister für Wirtschaft und Finanzen die Mit-
nach § 28 Abs. 2 Satz 2 einzutragen. wirkung bei der Uberwachung dem Freihafenamt
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über
die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5
1. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 für solche des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971
Schußwaffen oder Munition, auf die sich die (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend.
Erlaubnis· erstreckt,
2. ein Deutscher im- Sinne des Artikels 116 des
Abschnitt V
Grundgesetzes für Schußwaffen oder Munition,
mit denen er aus dem Geltungsbereich dieses Erwerben und Uberlassen von Waffen
Gesetzes ausgE!reist ist und mit denen er wieder und Munition
einreist,
§ 28
3. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Waffenbesitzkarte
Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes haben, aber einen Jagdschein (§ 15 des (1) Der Erwerb von Schußwaffen und die Aus-
Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 30. März übung der tatsächlichen Gewalt über sie bedarf der
1961 Bundesgesetzbl. T S. 304 zuletzt ge- Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
wird durch eirn! Waflcnbesilzkarte erteilt. Diese ist Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auf-
auf eine bestimmte Art und Zahl von Schußwaffen trags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als
auszustcl1en. Die Cülligkcit der Waffenbesitzkarte Beauftragter einer jagdlichen oder schießsport-
ist auf fünf Jahre zu befristen. Ihre Geltungsdauer lichen Vereinigung zu befolgen hat,
kann um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die 6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorüber-
Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für die gehend zum Schießen auf der Schießstätte er-
öffentliche Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der wirbt,
Aufbewahrung der Schußwaffen, mit Auflagen ver- 7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines· (§ 15 des
bunden werden; nc1chträgliche Auflagen sind zuläs- Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um
sig. eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als
(2) In die Waffenbesitzkarte hat die zuständige 60 cm handelt, die keine Selbstladewaffe mit ge-
Behörde folgende Angaben einzutragen: zogenem Lauf ist,
8. als Inhaber eines Tagesjagdscheines oder Ju-
1. Name und Anschrift des Inhabers,
gendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdge-
2. Art und Zahl der Schußwaffen, setzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schuß-
waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm han-
3. Tag und Ort der Ausstellung.
delt, die keine Selbstladewaffe mit gezogenem
Uberläßt der Inhab<:~r einer Erlaubnis nach § 7 einem Lauf ist,
anderen eine Schußwaffe, für deren Erwerb es einer 9. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder
Erlaubnis bedmf, so hat er sich vom Erwerber des- gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbs-
sen Besitzkarte vorlegen zu lassen und in diese Art, mäßigen Beförderung steht die Beförderung
Kaliber, Herste1ler- oder Warenzeichen, wenn die durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch diese, oder durch die Post gleich.
einzutragen. Der Erwerber ist verpflichtet, den Er-
werb innerhalb einer Woche schriftlich der zustän- Hat ein Erwerb ohne Waffenbesitzkarte stattgefun-
digen Behörde anzuzeigen. Wird sonst einem ande- den, so hat der Erwerber binnen eines Monats die
ren eine Schußwrüfe überlassen, so hat die Behörde Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
den Wechsel mit den Angaben nach Satz 2 in die
·waffenbesitzkartc des Uberlassers und in diejenige
des Erwerbers einzutragen. Der Uberlasser und der § 29
Erwerber sind verpflichtet, ihre Karte innerhalb Munitionserwerbschein
einer Woche der Behörde zur Eintragung der An-
(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Er-
gaben nach Satz 2 vorzulegen.
laubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird
(3) Einer Waffenbesitzkarte bedarf es nicht zum durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird
Erwerb von für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Sie erlischt
nach fünf Jahren.
1. Schußwaffen, mit denen durch Rechtsverordnung
nach § 25 Abs. 2 zugelassene Munition nicht ver- (2) Eines Munitionserwerbscheins bedarf nicht,
schossen werden kann, wer Munition erwirbt
2. Schußapparaten, 1. als Inhaber eines Waffenscheins (§ 35) oder
eines Jagdscheins (§§ 15, 16 des Bundesjagd-
3. Einsteckläufen. gesetzes) oder
(4) Einer Waffenbesitzkarte bedarf nicht, wer eine 2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9.
Schußwaffe (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
1. im Wege der Erbfolge erwirbt, zum Erwerb von Munition, die für Schußwaffen be-
stimmt ist, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be-
2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
darf.
setzbuchs} erwirbt, sofern er die Waffe unver-
züglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem (4) Mit der Waffenbesitzkarte wird auf Antrag
sonstigen Empfangsberechtigten oder der für die ein Munitionserwerbschein über die für die Schuß-
Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen waffe bestimmte Munition ausgestellt.
Stelle abliefert,
3. von einem Berechtigten vorübergehend zum
§ 30
Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht-
gewerbsmäßiqen Beförderung zu einem Berech- Versagung
tigten erwirbt, (1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerb-
4. von einem anderen, dem er die Schußwaffe vor- schein sind zu versagen, wenn
übergehend ohne Waffenbesitzkarte überlassen 1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch
hat, oder nach dem A bhandenkommen wieder nicht vollendet hat,
erwirbt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der
5. von einem anderen oder für einen anderen Be- Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
rechtigten erwirbt, wenn und solange er die (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung
Weisungen des anderen über die Ausübung der nicht besitzt oder
tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf 3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1807
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel- (2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
fall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im 1. Schußwaffen erwerben will, deren Bauart nach
Sinne des Absülzes 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffent- § 22 Abs. 1 zugelassen ist,
liche Interessen nicht entgegenstehen.
2. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm
Antragsteller erwerben will, sofern er nicht bereits zwei Waf-
fen dieser Art besitzt oder
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des·
3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe
Grundgesetzes ist oder
zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewer-
2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohn- ben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit
sitz oder sejnen gewöhnlichen Aufenthalt un- einer Länge von mehr als 60 cm und einem Lauf-
unterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland durchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt
einschließlich des Landes Berlin hat. und er durch eine Bescheinigung des Vereins
nachweist, daß er an den Ubungsschießen des
Vereins mindestens sechs Monate lang regel-
mäßig und erfolgreich teilgenommen hat.
§ 31
Sachkunde § 33
Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
(l) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1
Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung vor der da- (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb
für bestimmten Stelle bestanden hat oder seine es keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoß-
Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung waffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte
nachweist. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem
in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9 genannten Personen-
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- kreis gehört.
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel-
Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung
fall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen,
mit Zustimmung des Bundesrntes Vorschriften über
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
die Anforderungen an die waffentechnischen und
waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und
das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung § 34
von Prüfungsausschüssen sowie über den anderwei- Uberlassen von Waffen und Munition
tigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen. (l) Schußwaffen, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, dürfen nur einem Erlaubnis-
inhaber nach § 28 Abs. 1 oder einem nach § 28
Abs. 4 Berechtigten, Munition nur einem Erlaubnis-
§ 32 inhaber nach § 29 Abs. 1 oder einem nach § 29
Bedürfnis Abs. 2 Berechtigten und Schußwaffen und Munition,
zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, nur
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) liegt ins- einem nach § 33 Berechtigten überlassen werden.
besondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
macht, Packungen überlassen werden.
1. als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins die (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder
Jagd auszuüben und dazu andere als die in § 28 nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist
Abs. 4 Nr. 7 bezeichneten Waffen zu benötigen, der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des
§ 28 Abs. 1 ist die Waffenbesitzkarte, im Falle des
2. die Schußwaffen oder die Munition für den regel-
§ 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein sowie im
rechten Schießsport auf genehmigten Schießstät-
Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Waffen- oder Jagd-
ten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwett-
schein vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem
bewerben oder zur Pflege des Brauchtums in
Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung
Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es
einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder
sich um EinzeJlader mit einer Lähge von mehr
einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich.
als 60 cm und einem Patronenlager mit einem
Durchmesser bis 6 mm und einer Länge bis (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
20 mm handelt, wenn Waffen oder Munition einem anderen über-
lassen werden, der sie außerhalb der Bundesrepu-
3. wesentlich mehr als die AJlgemeinheit durch An- blik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
griffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und erwirbt. Handelt es sich hierbei um Schußwaffen
der Erwerb von Schußwaffen oder Munition ge- oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis
eignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder bedarf, so ist das Uberlassen der zuständigen Be-
4. als Waffensammler wissenschaftlich oder tech- hörde vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für den
nisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine Inhaber einer Erlaubnis nach § 7. Die Bundesregie-
kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzu- rung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
legen oder zu erweitern, sofern diese gegen un- l eine Erlaubnis für das Uberlassen nach Satz 1
befugten Zugriff genügend gesichert ist. vorzusehen,
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1
2. zu bestimmen, daß diese Erlaubnis von der Vor- Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder
lage einer Zustimmungserklärung einer Behörde Sachgüter mit Auflagen erteilt werden. Sie sind mit
des Bestimmungsstaates abhängig gemacht wird. der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber
die Personen, die die Schußwaffen führen sollen,
(4) Wer Waffen oder Munition einem anderen
der zuständigen Behörde vorher benennt.
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28
Abs. 4 Nr. 9) an einen Dritten übergibt, überläßt (4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zuge-
(5) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 lassen ist und die das vorgeschriebene Zulas-
eine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Be- sungszeichen tragen, oder Schußapparate führt,
scheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Aus- 2. sonstige Schußwaffen
nahmebesdleides überläßt, hat die Urkunde als Be-
leg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffen- a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz
handelsbudl zu nehmen. Die Urkunde ist dem Er- oder Forstschutz oder im Zusammenhang da-
mit führt,
werber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schuß-
waffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; bJ mit Zustimmung eines anderen in dessen
auf der Urkunde sind unverzüglich Art, Kaliber, Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem
Hersteller oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine Besitztum oder in dessen Schießstätte führt,
Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit le-
Ort des Uberlassens und der Name des Uberlassen- diglich von einem Ort an einen anderen ver-
den samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer bringt, sofern er an beiden Orten nicht der
sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf,
Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes
die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüg- über Versammlungen und Aufzüge (Ver-
lich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und sammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bun-
diese binnen zweier Wochen der zuständigen Be- desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durdl
hörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 das Gesetz vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetz-
gilt entsprechend. Wer einem anderen Munition blatt I S. 505), oder mit Erlaubnis nach § 39
überläßt, hat auf dessen Munitionserwerbschein dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächti-
unverzüglich Art, Kaliber, Hersteller und Menge gung oder Erlaubnis reicht.
der überlassenen Munition, Tag und Ort des Uber-
lassens sowie den Namen des Uberlassenden samt (5) Eines Waffenscheins bedürfen ferner nidlt
Anschrift dauerhaft zu vermerken. Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-
den hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines
(6) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der Landes persönlich erheblidl gefährdet sind. Für den
zuständigen Behörde geführt werden, so hat der In- Zuständigkeitsbereich des Bundes erteilt der Bun-
haber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Uberlas- desminister des Innern oder eine von ihm bestimmte
sen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erforder- Stelle, für den Zuständigkeitsbereich eines Landes
nis des Waffenscheins hinzuweisen. erteilt die zuständige oberste Landesbehörde oder
eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung
über die Berechtigung zum Führen von Schußwaffen.
Abschnitt VI (6) Wer Schußwaffen führt, muß seinen Personal-
Führen von Waffen ausweis, Paß, Jagdschein, Dienstausweis oder eine
Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 2 und die Waffen-
§ 35 besitzkarte, ferner wenn er der Erlaubnis nach Ab-
satz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und
W aifenschein Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Be-
(1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Er- fugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen.
laubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für § 36
bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt.
Versagung des Waffenscheins
Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je
drei Jahre verlängert werden. (1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein
Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kür- gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der
zer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Antragsteller eine angemessene Versicherung ge-
Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich gen Haftpflicht - 250 000 Deutsche Mark für Per-
des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder sonenschäden und 25 000 Deutsche Mark für Sadl-
Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinaus- schäden - nicht nachweist. Die zuständige Behörde
gehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Ver-
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz aus- sagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1
gestellt werden, daß er auch für andere ;zuverlässige, Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen,
sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schuß- (2) Der Waffenschein kann versagt werden,
waffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3
zu führen haben. Solche Waffenscheine können zur gegeben ist.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1809
Abschnitt VD 10. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reiz-
stoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungs-
Verbote
zwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie
§ 37 bei bestimmungsgemäßer Verwendung den An-
forderungen einer Rechtsverordnung nach § 6
Verbotene Gegenstände Abs. 4 Nr. 1 nicht entsprechen,
(l) b ist verholen, Jol~iende Cegenstände herzu- 11. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der
stellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, Nummer 1 Buchstabe e.
zu vertreiben, c.rnderen zu überlussen, einzuführen,
sonst in den Geltunqslwreirh dieses Gesetzes zu ver- Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht · für Einsteckläufe
bringen oder sonsl di<! l.c1tsüchlkhe Gewalt über sie und Austauschläufe; Nummer 6 gilt nicht für Spring-
auszuüben: messer und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge
und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen
l. Schußwaffen, die sind.
c1) über den für Jagd- und Sportzwecke allge-
Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegen-
mein üblichen Umfang hinaus zusammenge-
ständen der in Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Art an-
klappt, zusammengeschoben, verkürzt oder
zuleiten oder aufzufordern oder Bestandteile zu ver-
schnell zerlegt werdd1 können,
treiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände be-
b) zerlegbar sind, deren längster Waffenteil stimmt sind.
kürzer als 60 cm ist und die zum Verschie-
ßen von Randfeuerpatronen bestimmt sind, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit
c) ihrer Form nach geeignet sind, einen ande- l. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bun-
ren Gegenstand vorzutäuschen oder die mit deswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszoll„
Gegenständen des täglichen Gebrauchs ver- verwaltung oder die Polizeien der Länder be-
kleidet sind, stimmt sind und ihnen überlassen werden oder
d) vollautomatische Selbstladewaffen sind,
2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder be-
e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer hördlichen Auftrages tätig wird.
vo11automatischen Selbstladewaffe hervorru-
fen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Ver-
über die Kontrolle von Kriegswaffen ist; boten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzel-
fall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Inter-
2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder An- essen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die
strahlen des Zieles oder der Beleuchtung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr
Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen be- oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungs-
stimmt sind, bereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnah-
3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder men können mit Auflagen verbunden werden, wenn
eine elektronische Verstärkung besitzen und für dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder
Schußwaffen bestimmt sind, Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
4. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer (4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam,
Hülsenlänge von weniger als 25 mm und wenn
Sehrotpatronen für Zentralfeuerzündung mit
1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegen-
einer Hülsenlänge von weniger als 25 mm,
stand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Be-
5. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach rechtigten überläßt oder einen Antrag nach Ab-
geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzu- satz 3 stellt;
täuschen oder die mit Gegenständen des täg-
2. der Finder den gefundenen Gegenstand un ver-
lichen Gebrauchs verkleidet sind,
züglich einem Berechtigten überläßt.
6. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebel-
druck hervorschnellen und hierdurch festgestellt (5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zu-
werden können (Springmesser), ferner Messer, gelassen ist, kann die zuständige Behörde den Ge-
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrich- genstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach
tung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie
Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnel- unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Be-
len und selbsttätig festgestellt werden (Fall- hörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der
messer), Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher
Berechtigten zu.
7. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
8. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegen- § 38
stände, die Angriffs- oder Verteidigungszwek- Handelsverbote
ken dienen und dazu bestimmt sind, leicht ent-
flammbüre Stoffe schnell so zu verteilen und zu (1) Der Vertrieb und das Uberlassen von Schuß-
entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen waffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechni-
kann, scher Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist
9. Geschosse mil Betäubungsstoffen, die zu An- verboten
griffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt 1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte
sind, erforderlich ist oder die Voraussetzungen des
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 55 ü Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung herige Verhalten oder körperliche oder geistige
vorliegen, Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen,
2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermes- daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet
sen, werden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand
3 auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen
Veranstaltunwm, jedoch mit Ausnahme des Uber-
angemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestim-
lassens der benötigten Munition in einer Schieß-
mender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen.
stätte (§ 44).
§ 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zu-
lassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen-
Abschnitt VIII
stehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzu- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
wenden.
§ 41
§ 39
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
Verbot des Führens von Waffen
bei öffentlichen Veranstaltungen (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des
§ 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instand-
(1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbe- setzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
sondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügun- Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1
gen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Satz 1 und Abs. 3. sind entsprechend anzuwenden.
Stoßwaffen führen.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzel- befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von
fall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn Schußwaffen zu beschränken. Sie kann zur Abwehr
von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Men-
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässig-
keit besitzt, schen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaf-
fenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der
2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Schußwaffe verbunden werden. Solche Auflagen
3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- sind auch nachträglich zulässig.
nung nicht entstehen.
§ 42
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von Sicherung gegen Abhandenkommen
höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die er-
werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem forderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhin-
Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß dern, daß Schußwaffen, Munition oder Geschosse
die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. mit pyrotechnischer Wirkung abhandenkommen oder
daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich neh-
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3
können mit Auflagen verbunden werden, wenn das men. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Ge-
zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesund-
heit von Menschen erforderlich ist. walt über solche Gegenstände ausüben.
(5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waf- § 43
fenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen
Personalausweis oder Paß mit sich führen und Poli- Anzeigepflichten
zeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befug- (1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Er-
ten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen. werb der Erlaubnis bedarf, durch Fund, Aneignung
einer herrenlosen Sache, im Wege der Erbfolge, als
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden Nachlaßverwalter, Konkursven~'alter, Zwangsver-
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen walter, Vormund oder Pfleger erwirbt, hat den Er-
und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, werb unverzüglich der zuständigen Behörde anzu-
wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kar- zeigen.
tuschenmunition geladene Schußwaffen oder (2) Kommen jemandem
Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden,
1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44),
2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,
3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht.
3. Munition für Schußapparate,
§ 40 4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide
Verbote für den Einzelfall abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nach-
dem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2
der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Muni- und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn An-
tion und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung haltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vor-
untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bis- liegen.
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1811
§ 44 (4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschen-
Schießstätten ' munition und mit Böllern kann widerruflich auf die
Dauer von h'öchstens fünf Jahren auch Vereinigun-
(1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer gen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus
Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet
wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zu- ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Ab-
ständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen satz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des
sionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren,
Absatzes 1 den Erlaubnisschein, die Waffenbesitz-
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigun-
karte und seinen Personalausweis oder Paß mit sich
gen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-
führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personen-
schaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis
kontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme
mit Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Be-
überlassen.
nutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über
die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall ver- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
bunden werden; solche Auflagen können auch nach-
1. auf das Schießen
träglich auferlegt werden. Die Erlaubnis ist zu ver-
sagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist a) mit Schußapparaten,
oder wenn Gefahren, erhebliche Nachteile oder er- b) mit Schußwaffen, wenn die Bewegungsener-
hebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhin- gie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt
dert werden können. oder deren Bauart nach§ 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
zugelassen ist, im befriedeten Besitztum, wenn
(2) Ahsatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen
die Geschosse dieses nicht verlassen können,
1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationier- 2. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
ten ausländischen Streitkräfte,
3. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des
2. für die eine Genehmigung nach § 33 d oder § 33 i Anschießens von Jagdwaffen im Revier,
der Gewerbeordnung erforderlich ist,
4. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen
3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauch- und diesen gleichzuachtenden Vorführungen,
nahme eine Baugenehmigung (Ausführungsge- wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmuni-
nehmigung) erforderlich ist, weil sie geeignet tion geschossen wird,
und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt
und zerlegt zu werden (fliegende Bauten). 5. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschen-
munition im Auftrage der Veranstalter.
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen
bestimmten Stellen können zum Schutz der in Ab-
§ 46
satz 1 genannten Rechtsgüter durch Rechtsverord-
nung Vorschriften über die Benutzung von Schieß- Auskunft; Nachschau, Vorzeigepflicht
stätten erlassen.
(1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewil-
(4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsverän- ligung nach diesem Gesetz oder nach einer gemäß
derliche Anlagen, die ausschließJich oder neben an- § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhalten
deren Zwecken dem Schießsport oder sonstigen hat oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schuß-
Schießübungen, der Erprobung von Schußwaffen waffen ausübt, hat der zuständigen Behörde die für
oder dem Schießen zur Belustigung dienen. die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
§ 45
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
Schießen fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer
Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, ten aussetzen würde.
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Er-
laubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die Waf-
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, fenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaub-
nis betreiben, so sind die von der zuständigen Be-
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
hörde mit der Uberwachung des Betriebes beauftrag-
für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbar-
ten Personen befugt, dessen Grundstücke und Ge-
schaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
schäftsräume und zur Abwehr dringender Gefahren
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Ver- für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch des-
sagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 ge- sen Wohnräume zu betreten, dort Prüfungen und
geben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Besichtigungen vorzuneh1hen, Proben zu entnehmen
Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auf- und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu
lagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnah-
Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie men zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlich-
kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist. wird insoweit eingeschränkt.
1H12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) .Aus bcqrü 11detern !\ nlaß kann die zuständige walt über sie ausgeübt, und übt er die tatsächliche
Behörde anorclne:n, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige
Gewalt über Behörde anordnen, daß er diese Gegenstände binnen
1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der angemessener, von ihr zu bestimmender Frist un-
Erlaubnis bedarf, brauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt
und das der zuständigen Behörde nachweist. Nach
2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder fruchtlosem Ablauf dieser Frist können die Gegen-
3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach stände sichergestellt und verwertet werden. Recht-
diesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer fertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtbe-
Kraft ~Jelretenen Rechtsvorschrift rechtigter die Gegenstände erwirbt, so können die
ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestim- Gegenstände sofort sichergestellt werden. § 37
mender Frist zur Prüfung vorzeigt. Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 47 § 49
Rücknahme und Widerruf - Kosten
(l) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich be- suchungen nach diesem Gesetz und nach den auf
kannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer-·
versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen den Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
werden, wenn nachträglich bekannt · wird, daß die
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden
zen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
können.
desminister des Innern durch Rechtsverordnung mit
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tat- gen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei
sachen eintreten, die zur Versagung hätten führen feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Ge-
müssen. Sie kann widerrufen werden, bührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
Versagung hätten führen können, verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann da-
2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet neben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner an-
gesetzten Frist erfüllt werden. gemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dür-
Die Erlaubnis nach § 7 ·darf nicht aus den Gründen fen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Aus-
des§ 8 Abs. 2 widerrufen werden. nahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waf-
fenherstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark,
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, im übrigen eintausend Deutsche Mark nicht über-
wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer steigen.
Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei
einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Un-
Person zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird, tersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden
welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne
Verschulden der prüfenden oder untersuchenden
(4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des
zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber Schuß- Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Ter-
waffen, Einsteckläufe, Raketenmunition oder Ge- min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen wer-
schosse mit pyrotechnischer Wirkung abweichend den mußte. In der Rechtsverordnung können ferner
von den in der Zulassung bezeichneten Merkmalen die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
herstellt, verändert oder herstellen oder verändern Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstatten-
läßt. den Auslagen und die Kostenerhebung abweichend
§ 48 von den Vorschriften des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) ge-
Folgen der Rücknahme,
regelt werden.
des Widerrufs und des Erlöschens
§ 50
(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilli-
gungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder Sachliche Zuständigkeit
widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-
der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheid.es stimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung
der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzu- dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, so-
geben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach weit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
§ 10 Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Satz 4 erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den
§§ 27, 28, 29 und 35 für
Ausnahmebewilligung, die zurückgenommen, wider-
rufen oder nach § 10 Abs. :3 erloschen sind, Gegen- 1. ausländische Diplomaten und bevorrechtigte
stände erworben oder befugt die tatsächliche Ge- Personen,
Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, 'den 22. September 1972 1813
2. Be9leitpersonen c1usli.indischer Staatsgäste, oder errichtet werden soll. Fehlt eine gewerbliche
Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach
3. Personen, die zum Schutz ausli:i.ndischer Luftfahr-
Absatz 1.
zeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist ört-
lich zuständig
(3) Die obersten Bundesbehörden und die obersten
1. für die Beschußprüfung (§ 16) jedes Prüfungs-
Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbe-
amt, bei dem ein Gegenstand zur Prüfung vor-
reich die Stellen, die für dienstliche Zwecke Schuß-
gelegt wird,
waffen und Munition erwerben dürfen.
2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die
Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand
§ 51 befindet,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2
die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit aus-
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finan-
geübt werden soll,
zen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster des Innern die zur Durchführung der Ab- 4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2
schnitte I bis IV, der Bundesminister des Innern er- und 3 die Behörde, in deren Bezirk die Veran-
läßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für staltung stattfinden soll,
Wirtschaft und Finanzen die zur Durchführung der 5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 die Behörde, in
Abschnitte V bis VII erforderlichen allgemeinen Ver- deren Bezirk die Anlage betrieben oder geän-
waltungsvorschriften. Für den Erlaß der Verwal- dert werden soll,
tungsvorschriften zur Durchführung der Abschnitte
VIII bis X gilt die Zuständigkeitsregelung nach 6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 4 die Be-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für hörde, in deren Bezirk geschossen werden soll.
Wirtschaft und Finanzen die Verwaltungsvorschrif-
ten für den gewerblichen Bereich, der Bundesmini-
ster des Innern die Verwaltungsvorschriften für den Abschnitt IX
nicht gewerblichen Bereich erläßt.
Straf- und Bußgeldvorschriften
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt allge-
meine Verwaltungsvorsch"riften über den Erwerb § 53
und das Führen von Schußwaffen durch Behörden
und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über Strafvorschriften
das Führen von Schußwaffen durch persönlich er- (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
heblich gefährdete Personen nach § 35 Abs. 5; die fünf Jahren wird bestraft, wer
anderen Bundesminister erlassen die Verwaltungs-
vorschriften für ihre Geschäftsbereiche im Einver- 1. ohne die erforderliche Erlaubnis
nehmen mit dem Bund{~sminister des Innern. a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder
Munition herstellt, bearbeitet oder instand-
setzt,
§ 52
b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder
Ortliche Zuständigkeit Munition ankauft, vertreibt, anderen überläßt
oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Uber-
(1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in deren Be- lassen solcher Gegenstände vermittelt,
zirk der Antragsteller oder derjenige, der nach die-
c) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder
sem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach die-
Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis
sem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen, bedarf, einführt oder sonst in den Geltungs-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen
bereich dieses Gesetzes verbringt oder durch
eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen
einen anderen einführen oder verbringen läßt,
Aufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort 2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die
Behörde zuständig,· in deren Bezirk sich der Antrag- erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nicht-
steller aufhalten wilJ. berechtigte weiterzugeben,
3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 8 einen dort lrezeichne-
(2) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach
ten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instand-
diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach
setzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder
diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sol-
sonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt,
len, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirt-
einführt oder sonst in den Geltungsbereich die-
schaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Be-
ses Gesetzes verbringt,
hörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich eine
gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet 4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von
werden soll. Für die Erteilung, die Versagung, die in § 37 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Gegenständen
Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach anleitet oder auffordert oder Bestandteile ver-
§ 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk treibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser
sieb die gewerbliche Hauptniederlassung befindet Gegenstände besfü,:.mt sind,
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
5. entgegen § 3H Abs. 1 Schußwaffen oder Muni- 7. entgegen §. 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den
tion, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b bezeichneten Fällen
im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volks- nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Ge-
festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal- walt über eine nicht angemeldete Schußwaffe aus-
tungen vertreibt oder anderen überläßt oder übt.
6. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe, (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach zes 1 Nr. 1, 3 bis 6 oder des Absatzes 3 fahrlässig,
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1, 3
waffen erforderliche Erlaubnis erworben, ein- bis 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
geführt oder sonst in den Geltungsbereich strafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis
dieses Gesetzes verbracht hat oder zu einem Jahr oder Geldstrafe.
b) über die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht
mehr ausüben darf, sofern es sich um eine § 54
Schußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach Verletzung der Geheimhaltungspflicht
bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte,
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
während der Betriebszeit in gewerblichen Räu- Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-
men, die der Bewirtung von Gästen oder der ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter
Unterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-
der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Ver-
trauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt
pflegung von Arbeitnehmern dienen.
offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- oder mit Geldstrafe bestraft.
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
(2) Der Versuch ist strafbar. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
(3) Mit Freiheitsstrafo bis zu drei Jahren oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
1. ohne die erforderliche Erlaubnis wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-
a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden
ausübt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Muni- ist, unbefugt verwertet.
tion erwirbt,
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz eine Schußwaffe verfolgt.
führt,
c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz eine Schußwaffe § 55
herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, Ordnungswidrigkeiten
2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis be- fahrlässig
darf, einem Nichtberechtigten überläßt,
1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 5
3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 einen dort be- Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23
zeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, in- Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1 Satz 6,
standsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 37 Abs. 3 Satz 2,
oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn aus- § 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 2
übt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbe- oder 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 nicht,
reich dieses Gesetzes verbringt oder einer nach nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt
§ 6 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehharen Anordnung nach § 10
zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Gegenstände Abs. 2 nicht nachkommt,
bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 be-
zeichneten vergleichbar sind, und für einen be- 2. eine Anzeige nach den §§ 11, 28 Abs. 2 Satz 3,
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift § 34 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 nicht er-
verweist, stattet,
4. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Muni- J. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenher-
tion, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis be- stellungsbuch, das Waffenhandelsbuch oder das
darf, Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder
oder Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, nicht vollständig führt,
im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützen- 4. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder
festen oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
oder anderen überläßt, nen Weise kennzeichnet,
5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstal- 5. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Muni-
tungen eine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt, tion anderen gewerbsmäßig überläßt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach 6. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen,
§ 40 Abs. 1 die tatsächliche Gewalt über einen Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht
dort bezeichneten Gegenstand ausübt oder durch Beschuß amtlich prüfen läßt,
Nr. 105 Täg der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1815
7. entgegen § l 6 Abs. 3 Handfeuerwaffen, Böller, Nr. 10 Geschosse oder sonstige Gegenstände
Einsleckl~i ufe oder Austauschläufe, die nicht das der dort bezeichneten Art, die nicht den An-
am llicllc Beschußzeichen tragen, anderen über- forderungen einer Rechtsverordnung nach
.läßt oder zum Schidkn verwendet, § 6 Abs. 4 Nr. 1 entsprechen,
8. entgegen § 21 /\ bs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, b) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 11 Nachbildungen
Schußapparate oder Einsteckläufe, die nicht zu- von Schußwaffen
gelassen sind, einführt, sonst. in den Geltungs- herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver-
bereic;h dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs- treibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den
mäßig herstellt, Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
9. entgegen § 22 Abs. l Schußwaffen, die nicht zu- sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
gelassen sind, einführt, sonst in den Geltungs- 21. entgegen § 42 nicht die erforderlichen Vorkeh-·
bereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs- rungen trifft, um zu verhindern, daß Schußwaf-
mäßig herstelit, fen, Munition oder Geschosse mit pyrotechni-
10. entgegen § 23 Abs. l Raketenmunition oder Ge- scher Wirkung abhandenkommen oder daß
schosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nicht Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich neh-
zugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungs- men,
bereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbs- 22. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte
mäßig herstellt, betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art
ihrer Benutzung wesentlich ändert,
11. entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe, Ra-
ketenmunition oder Geschosse mit pyrotech- 23. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder
nischer Wirkung, die nicht das vorgeschriebene mit einem Böller schießt,
Zulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig ande- 24. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
ren überläßt, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht
12. entgegen·§ 25 Abs. 1 Satz l Munition für Hand- richtig erteilt oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2
feuerwaffen, die nicht den Anforderungen einer den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstük-
Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 entspricht, ken oder Wohnräumen oder die Vornahme von
gewerbsmäßig herstellt, einführt oder sonst in Prüfungen und Besichtigungen oder die Ent-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, nahme von Proben oder die Einsichtnahme in
die geschäftlichen Unterlagen nicht gestattet,
13. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 1 Schußwaffen. oder
Munition bei den zuständigen Uberwachungs- 25. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen § 46 Abs. 3 einen dort bezeichneten Gegenstand
nicht vorführt, nicht fristgemäß vorzeigt,
14. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeich- 26. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Ur-
neten Angaben nicht einträgt, entgegen § 28 kunden nicht unverzüglich zurückgibt,
Abs. 2 Satz 5 die Waffenbesitzkarte nicht oder 27. entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 einer vollziehbaren
nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 28 Anordnung nicht fristgemäß nachkommt oder
Abs. 4 Satz 2 die Ausstellung einer Waffenbesitz- 28. einer Rechtsverordnung
karte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
a) nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder 6, Abs. 4
15. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegen-
oder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder stände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 9
entgegen § 34 Abs. l Satz l eine Schußwaffe bis 11 bezeichneten vergleichbar sind, oder
oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Er- b) nach § 15, Nr. l, 2, 4 oder 5, § 26 Abs. 1 Nr. 3
laubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe oder 4, § 34 Abs. 3 Satz 4 oder § 44 Abs. 3
einem Nichtberechtigten oder entgegen § 34
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
Abs. l Satz 2 Munition gewerbsmäßig überläßt,
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
16. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 die dort bezeich- weist.
neten Urkunden nicht zum Waffenherstellungs-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buch oder zum Waffenhandelsbuch nimmt,
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
17. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 oder 5 die werden.
vorgeschriebenen Angaben nicht unverzüglich
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
und dauerhaft vc~rmerkt oder entgegen § 34
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,
Abs. 5 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht frist-
soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Techni-
gemäß vorlegt,
schen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Material-
18. entgegen § 34 Abs. 6 den Erwerber einer Schuß- prüfung oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt
waffe nicht auf das Erfordernis eines Waffen- wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach
scheines hinweist, § 7 Abs. 1 zuständige Behörde.
19. entgegen § 35 Abs. 6, § 39 Abs. 5 oder § 45
§ 56
Abs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit
sich führt oder Befugten auf Verlangen nicht zur Einziehung
Einsichtnahme überläßt, (1) Ist eine Straftat nach § 53 oder eine Ordnungs-
20. a) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 9 Geschosse mit Be- widrigkeit nach § 55 begangen worden, so können
täubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs. 1. Gegenstände,
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrig- (6) Waffenerwerbscheine und Waffenscheine, die
keit bezieht oder im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschrif-
2. die zu der Begehung oder Vorbereitung ge- ten ausgestellt sind, gelten auch im Geltungsbereich
braucht worden oder bestimmt gewesen sind, dieses Gesetzes.
(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des
eingezogen werden.
Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 {Bundes-
(2) § 40 a des Strafgesetzbuchs und § 19 des Ge- gesetzbl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom
setzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwen- 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), gelten
den. in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilli-
gungen im Sinne von § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.
§ 58
Abschnitt X Anzeigefrist für verbotene Gegenstände
Ubergangs- und Schlußvorschriiten Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes die tatsächliche Gewalt über einen verbote-
§ 57 nen Gegenstand aus, so wird das Verbot nach § 37
Abs. 1 nicht wirksam, wenn er binnen eines Monats
Ubergangsvorschriften nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gegenstand
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt
Erlaubnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tä- oder einen Antrag nach § 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5
tigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres ist entsprechend anzuwenden.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenher-
stellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Um- § 59
fang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Anmeldepflicht für Schußwaffen
ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 ge-
stellt und darüber von der zuständigen Behörde noch (1) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses
nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen
Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer
diesen Antrag. Eine vor Inkrafttreten dieses Geset- nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift der
zes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21 und 22 gilt Erlaubnis bedurft hätte, so hat er diese Schußwaffen
im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-
Gesetz. ses Gesetzes der zuständigen Behörde anzumelden.
Im Falle der rechtzeitigen Anmeldung wird er nicht
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs oder un-
oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen erlaubter Schußwaffeneinfuhr bestraft.
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses
(3) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech- Gesetzes die tatsächliche Gewalt über tragbare
nischer Wirkung, die nach§ 23 der Zulassung bedür- Schußwaffen aus, die auch Kriegswaffen im Sinne
fen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Ge- sind und zu deren Erwerb es nach dem genannten
setzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt wer- Gesetz einer Genehmigung bedarf, so hat er diese
den, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach In-
den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt krafttreten dieses Gesetzes dem Bundesamt für ge-
nicht, wenn die Zulassung nicht innerhalb von drei werbliche Wirtschaft anzumelden, sofern er sie ohne
Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt die erforderliche Genehmigung erworben hat. Das
wird. gleiche gilt für die in Satz 1 genannten Schußwaf-
(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Aus- fen, wenn sie ohne die nach dem genannten Gesetz
tauschläufe, Raketenmunition und Geschosse mit erforder liehe Beförderungsgenehmigung eingeführt
pyrotechnischer Wirkung, die im Land Berlin nach oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
den dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft oder verbracht worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
zugelassen sind, ein Beschuß- oder Zulassungszei- sprechend.
chen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13 (3) Ubt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses
gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich die- Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen
ses Gesetzes vertrieben und anderen überlassen aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer
werden. nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaub- keiner Erlaubnis bedurft hat, jedoch nach diesem
nisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im Gesetz einer Erlaubnis bedarf, so hat er diese
Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Schußwaffen innerhalb von sechs Monaten nach In-
setzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in krafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde
dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Ver- anzumelden.
bote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen (4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsäch-
Waffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach liche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht
§ 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden.
(Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde
von Schußwaffen. eine Waffenbesitzkarte aus.
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1817
§ 60 b) In § 50 Nr. 4 erhält der erste Halbsatz folgende
Anwendbarkeit der Gewerbeordnung Fassung:
und des Einzelhandelsgesetzes „4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf
oder einem Gewerbe, die Einstellung in den
(1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Ge- öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer
werbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwen- Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerb-
dung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vor- scheins oder Waffenscheins beantragt, falls
schriften enthält. die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer
des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit
Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 führen würde."
(Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das Ge- (3) In § 100 a der Strafprozeßordnung, zuletzt ge-
setz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), ändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1971 (Bundes-
keine Anwendung. gesetzbl. I S. 1979) wird nach den Worten „im Sinne
des § 138 des Strafgesetzbuches" eingefügt:
§ 61
,,Straftaten nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffen-
Aufhebung und Änderung von Vorschriften gesetzes vom 19. September 1972 oder nach § 16
(1) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kraft: Kriegswaffen,".
1. das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bun- (4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explo-
desgesetzbl. I S. 633), sionsgefährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1358) werden nach den Worten
2. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsge- „Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
setzbl. I S. 265), bestimmt die Zolldienststellen," die Worte „der
3. die Verordnung zur Durchführung des Waffen- Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden
gesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I des Bundesgrenzschutzes," eingefügt.
s. 270), (5) In § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz vom
4. das saarländische Gesetz über Waffen und Muni- 28. April 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom
tion in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874) wird folgen-
1. August 1959 (Amtsblatt S. 1206), der Satz 2 angefügt:
5. sonstige Vorschriften des Landesrechts, deren Ge- ,,Der Bundesminister des Innern bestimmt die Be-
gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder hörden des Bundesgrenzschutzes, die für die Uber-
die ihm widersprechen. wachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff
zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt."
(2) Das Gesetz über das Zentralregister und das
Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert: § 62
a) In § 39 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 einge- Inkrafttreten
fügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
,,9. den für die Erteilung von Waffenbesitzkar- Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
ten, Munitionserwerbscheinen und Waffen- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächti-
scheinen zuständigen Behörden." gen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. September 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
------------···-···----·-- -····-····-~-----------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom · Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1956/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14, 9. 72 211/1
n 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1957/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14.9. 72 L 211/3
13. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1958/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
. tigung 14.9. 72 L 211/5
13. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1959/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 14.9. 72 L 211/7
13. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1960/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 14,9. 72 L 211/8
n 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1961/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
fiir Weißzucker und Rohzucker 14. 9. 72 L 211/9
13. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1962/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch ]4. 9. 72 L 211/11
13. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1963/72 der Kommission zur Änderung
der für G et r e i de , Mehle , G r ob g r i e ß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen ,mwendbaren Erstattungen 14.9. 72 L 211/14
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1964/72 der Kommission zur Festset-
:wng der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15.9. 72 L 212/1
14. 9. 72 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1965/72 der Kommission über die Fest-
sc~l.zung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 15.9. 72 L 212/3
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1966/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung l5.9. 72 L 212/5
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1967/72 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 15. 9, 72 L 212/7
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1968/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 15.9. 72 L 212/10
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1969/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 15.9. 72 L 212/12
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1970/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 15.9. 72 L 212/14
14. 9. 72 Verordnung (EWG} Nr. 1971/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 15.9. 72 L 212/16
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1972/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 15.9. 72 L 212/18
14. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1973/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 15, 9. 72 L 212/19
Nr. 105 · Tug der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1819
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di:llurn t111d Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
14. !J. n Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1974/72 der Kommission zur Festset-
zuwi des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k er -
sekt.ors 15,9, 72 L 212/22
14 9. n VcrordnunrJ (EWG) Nr. 1975/72 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Milch und
Milcherzeugnisse 15. 9. 72 L 212/23
14. 9. 72 Verordn1mg (EWG) Nr. 1976/72 der Kommission zur Festset-
zung der JJrstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unver/indertem Zustand ausgeführt werden 15. 9. 72 L 212/29
15. 9. n Verordnung (EWG) Nr. 1977/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16.9. 72 L 213/1
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1978/72 der Kommission über die Fest-
sctzun g der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzugefügt werden 16.9. 72 L 213/3
J5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1979/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 16.9. 72 L 213/5
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1980/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 16.9. 72 L 213/7
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1981/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen von O 1 i v e n ö 1 16.9. 72 L 213/8
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1982/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 16.9. 72 L 213/10
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1984/72 der Kommission zur Änderung
der für G et r e i d e , M eh 1e , G r ob g r i e ß und Fein g r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 16. 9. 72 L 213/12
Andere Vorschriften
15. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1983/72 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 2588/69 über die Aufstellung der
Liste der Luftfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemein-
schaftlichen Versandverfahrens von der Sicherheitsleistung
befreit sind 16. 9. 72 L 213/11
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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Im Teil III wird das als fo1t11eltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nad1 Sachqcbielt"n (Jlwrdriet vcrrifle11tlir:ht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für _Teil I und Teil II halbJiihrlich Je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Diese1 Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzhlatler, die vor dem 1. Juli 1972 dl!S(Jegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
ges_etzhlall. Koln 3 99 oder geqen Vorausu!chuun!J bzw. qeqen Nachnahme.
Preis dieser Ausq,ibc 1,70 DM zuzüqlict1 Versandgebühr 0,15 DM, bei Liofarung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 '!,.