1785
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 21. September 1972 Nr. 104
Tag Inhalt Seite
19.9. 72 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . 1785
7400-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1793
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Aunenwirtschaftsverordnung
Vom 19. September 1972
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 4. § 10 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:
5, 7, 10 Abs. 5, §§ 11, 26, 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46 des ,,Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versand-
Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bun- verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 542/69
desgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch das des Rates vom 18. März 1969 über das gemein-
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt der
organisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundes- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) in
gesetzbl. I S. 1617), verordnet die Bundesregierung:
der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangszoll-
stelle
§ 1
1. für Waren, die im vereinfachten gemeinschaft-
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung lichen Versandverfahren für Warenbeförde-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- rungen im Eisenbahnverkehr nach der Ver-
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die ordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung des
Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Juni 1972 (Bun- gemeinschaftlichen Versandverfahrens für
desgesetzbl. I S. 995), wird wie folgt geändert: Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1. § 6 a wird wie folgt geändert: Nr. L 35 S. 31) in der jeweils geltenden Fas-
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: sung mit einem deutschen Beförderungspapier
nach einem Ausgangsbahnhof im Wirtschafts-
„b) in den auf Grund dieser Verordnung und
gebiet oder nach einem Bahnhof in einem See-
auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.
hafen oder Zollfreigebiet befördert werden,
1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über
die den Ausgang überwachende Zollstelle
eine gemeinsame Marktorganisation für
oder Grenzkontrollstelle, beim Ausgang über
Obst und Gemüse (Amtsblatt der Euro-
ein Zollfreigebiet nach ·see die Zollstelle des
päischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung erlas- Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg das
senen Verordnungen der Kommission Freihafenamt,
oder". 2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Buch- das gemeinschaftliche· Versandverfahren be-
stabe c" geändert in „Absatz 1 Buchstabe c". ginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der Aus-
fuhr im vereinfachten gemeinschaftlichen Ver-
2. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „eintausend" durch sandverfahren für Warenbeförderungen im
das Wort „zweitausend" ersetzt. Eisenbahnverkehr mit internationalem Beför-
derungspapier, sofern dieses der Abgangszoll-
3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „eintausend" durch stelle nicht vorzulegen ist, die für den Ver-
das Wort „zweitausend" ersetzt. sandbahnhof zuständige Zollstelle;
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
die Befugnisse der in den Sätzen 1 bis 3 genann- zeugbedarf geliefert werden, eine Aus-
ten Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der fuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage
Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt." eines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen
nicht erforderlich."
5. § 15 Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
ii) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange-
,,Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Ver- fügt:
sandverfahren die Abgangszollstelle zugleich „Absatz 1 Nr. 41 b gilt nicht für Waren
Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontroll- einer gemeinsamen Marktorganisation der
meldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für
vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfah- die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist."
ren für Warenbeförderungen im Eisenbahnver-
kehr gilt dies jedoch nur, wenn der Abgangszoll-
stelle das Beförderungspapier vorzulegen ist." 8. § 20 a erhält folgende Fassung:
6. In § 18 Abs. 2 werden die Worte „oder die Aus- ,,§ 20 a
fuhrlizenz" gestrichen. Ausfuhr von Obst und Gemüse
(1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis
7. § 19 wird wie folgt geändert: 11) von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Kapitel 07 und 08 der Ausfuhrliste mit „G" ge-
kennzeichnet ist, ist der Versand- oder Aus-
i) In Nummer 1 wird die Angabe ", ausge- gangszollstelle bei der genehmigungsfreien Aus-
nommen Saatgut" gestrichen. fuhr vorzulegen
ii) Nummer 8 a erhält folgende Fassung:
1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II
„8 a) Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kom-
zollbegünstigten Veredelungsver- mission vom 24. Dezember 1969 über zusätz-
kehrs zur Wartung oder Ausbesse- liche Bestimmungen bezüglich der Qualitäts-
rung in fremden Wirtschaftsgebie- kontrolle von Obst und Gemüse, das inner-
ten oder nach Wartung oder Aus- halb der Gemeinschaft in den Verkehr ge-
besserung im Wirtschaftsgebiet bracht wird (Amtsblatt der Europäischen Ge-
ausgeführt werden, Luftfahrzeuge meinschaften Nr. L 327 S. 33), in der jeweils
und Luftfahrzeugteile, die zur War- geltenden Fassung oder eine Empfangsbestä-
tung oder Ausbesserung in ei.JJ.em tigung nach Anhang III der genannten Ver-
Mitgliedstaat der Europäischen Ge- ordnung, wenn die Waren nach einem Mit-
meinschaften oder nach Wartung gliedstaatder Europäischen Wirtschaftsgemein-
oder Ausbesserung im Wirtschafts- schaft ausgeführt werden und das Eigengewicht
gebiet in einen Mitgliedstaat der der Sendung vier Tonnen und mehr beträgt,
Europäischen Gemeinschaften im
Rahmen von Wartungsverträgen 2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II
ausgeführt werden;". der Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kom-
mission vom 17. März 1970 mit ersten Vor-
iii) Hinter Nummer 8 a wird folgende Num-
schriften zur Qualitätskontrolle von nach
mer 8 b eingefügt:
Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse
.8 b} Luftfahrzeuge, die vorübergehend (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
für Vorführzwecke in einen Mit- Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-
gliedstaat der Europäischen Ge- sung, wenn die Waren nach einem Land außer-
meinschaften ausgeführt werden;". halb der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft ausgeführt werden.
iv) Hinter Nummer 11 wird folgende Nummer
11 a eingefügt: (2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der
„ 11 a) Teile zur Ausbesserung von im in Absatz 1 bezeichneten Waren im vereinfach-
Wirtschaftsgebiet zugelassenen ten gemeinschaftlichen Versandverfahren für
Kraftfahrzeugen, die während der Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach
vorübergehenden Verwendung in der Verordnung (EWG) Nr. 304/71 in der jeweils
fremden Wirtschaftsgebieten repa- geltenden Fassung oder unter Inanspruchnahme
raturbedürftig geworden sind." der Erleichterungen bei der Abgangszollstelle
v) InNummer31 wird dasWort„eintausend" für Warenbeförderungen im gemeinschaftlichen
durch das Wort „zweitausend" ersetzt. Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1226/71 der Kommission vom 11. Juni 1971
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zur Vereinfachung der Förmlichkeiten bei den
Abgangs- und Bestimmungszollstellen für die im
i) Satz 1 erhält folgende Fassung: gemeinschaftlichen Versandverfahren beförder-
.Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren emer ten Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
gemeinsamen Marktorganisation der Eu- schaften Nr. L 129 S. 1) in der jeweils geltenden
ropäisd1en Wirtschaftsgemeinschaft, für Fassung kann der Ausgangszollstelle an Stelle
die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahr- der Kontrollbescheinigung oder der Empfangs-
Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1787
bestätigung eine Durchschrift dieser Bescheini- unterliegen und für zum Vorsteuer-
gungen zusammen mit dem Ausfuhrschein oder abzug berechtigte Unternehmen einge-
der Versandausfuhrerklärung vorgelegt werden. führt werden, der Vordruck E 2 f, ".
(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs- ii) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
bestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die
Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19 14. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:
gelten." ,,§ 28 a
Verwendung der Einfuhrerklärung
9. § 20 b wird aufgehoben. zur Einfuhrüberwachung
(1) Hat der Rat oder die Kommission durch
10. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemein-
a) In Nummer 2 wird das Wo'ft „oder" gestri- . schaftlichen Dberwachung unterstellt, so wird als
chen und ein Komma angefügt. Einfuhrdokument nach Titel III der Verordnung
(EWG) Nr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970
b) Hinter Nummer 3 werden folgende Nummern zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für
4 und 5 eingefügt: die Einfuhr aus dritten Ländern (Amtsblatt der
,,4. im Falle der gemeinschaftlichen Dber- Europäischen Gemeinschaften Nr. L 124 S. 6) oder
wachung (§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 109/70
der Kommission festgelegte Zeitraum für des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung
die Verwendung des Einfuhrdokuments einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus
zur Einfuhrabfertigung Staatshandelsländern (Amtsblatt der Euro-
oder päischen Gemeinschaften Nr. L 19 S. 1) in der
jeweils geltenden. Fassung bei der genehmi-
5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5
gungsfreien Einfuhr die Einfuhrerklärung auf
der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage
einem Vordruck nach Anlage E 1 nach Maßgabe
zum Außenwirtschaftsgesetz) mit den
der folgenden Vorschriften verwendet. § 24
Buchstaben „EE" gekennzeichnet sind,
Abs. 1 bis 3, §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und 3 finden
eine Lieferfrist von sechs Monaten,".
keine Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem
11. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro-
,, (1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der päischen Gemeinschaften eingeführt werden.
Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank,
(3) per Einführer hat in den Fällen des Ab-
Hauptstelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklä-
satzes 1 vor der Einfuhr von Waren, die in
rung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 abzu-
Spalte 3 der Einfuhrliste mit „00" gekennzeich-
geben. Die Abgabe einer Einfuhrerklärung ist
net sind, dem Bundesamt für Ernährung und
nicht erforderlich bei der Einfuhr von Waren, die
Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bun-
in Spalte 4 der Einfuhrliste (Abschnitt III der
desamt für gewerbliche Wirtschaft eine Einfuhr-
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem
erklärung abzugeben. Die Zusammenfassung
Kreis (o) oder in Spalte 5 der Einfuhrliste mit
verschiedenartiger Waren, verschiedener Ein-
„GMO" gekennzeichnet sind. Satz 2 gilt nicht für
kaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer
Saatgut."
in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig.
12. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort (4) Das Bundesamt versieht die erste Ausferti-
„genehmigungsfrei" die Worte „oder ohne die gung der Einfuhrerklärung mit Tagesstempel,
nach den Bestimmungen des § 28 a erforderliche Dienstsiegel und Unterschrift, trägt in Spalte 13
Einfuhrerklärung" eingefügt. (Endtermin für die Einfuhrabfertigung) den End-
termin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhr-
erklärung zur Einfuhrabfertigung verwendet
13. § 27 a wird wie folgt geändert:
werden darf, vermerkt in Spalte 14 (besondere
a) In Absatz 1 erhält Nummer 2 folgende Fas- Bestimmungen) den Vom-Hundert-Satz, um den
sung: der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert oder die
,,2. das Ursprungsland der Ware in den Län- in Spalte 6 angegebene Menge in handelsübli-
derlisten A oder B (Abschnitt II der An- chen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung über-
lage zum Außenwirtschaftsgesetz) nicht schritten werden darf, und gibt dem Einführer
genannt ist." die Ausfertigung zurück. Der genannte Zeitraum
entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der
i) Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 2 aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersicht-
eingefügt: liche Tag der Abstempelung. Als zulässige Dber-
„2. bei der unmittelbaren Einfuhr in den schreitung werden 5 vom Hundert oder der von
freien Verkehr im Sammelzollanmelde- der Kommission durch Verordnung festgelegte
verfahren oder im Anschreibeverfah- Satz vermerkt.
ren von entgeltlich eingeführten Wa- (5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zu-
ren, die nur der Einfuhrumsatzsteuer rückgegebene Einfuhrerklärung und die Rech-
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
nung der Zollslelle bei der Einfuhrabfertigung 11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile,
vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf der die zur Wartung oder Ausbesserung im
Einfuhrcrkldnmg den Wert oder die Menge der Wirtschaftsgebiet oder nach Wartung
abgefertigten VVarcn. oder Ausbesserung in fremden Wirt-
schaftsgebieten im Rahmen von War-
(6) Die Zollstelle lehnl die Einfuhrabfertigung
tungsverträgen eingeführt werden;
ab, wenn
a) der Antrag auf Einfubrabfcrtigung später als 11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für
an dem in Spalte 13 eingetragenen Endtermin Vorführzwecke ausgeführt worden
gestellt wird, sind;".
b) der Rechnungspreis niedriger ist als der in
Spalte 7 an~Jegebene Preis, oder 17. § 33 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) soweit der in Spalle 5 angegebene Gesamt- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
wert oder die in Spalte 6 angegebene Menge
„Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr
um mehr als den in Spalte 14 vermerkten
des Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verar-
Vom-Hundert-Satz überschritten wird.
beitung oder Ausbesserung in fremde Wirt-
(7) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 schaftsgebiete verbracht worden sind, nach
sowie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
Anwendung bei der Einfuhr von Waren, die in rung wieder eingeführt werden, so ist die
Spalte 5 der Einfuhrliste (Abschnitt III der An- nach § 24 oder § 28 a erforderliche Einfuhrer-
lage zum Aul\enwirtschaflsgesetz) mit den Buch- klärung, die nach Maßgabe der Einfuhrliste
staben „EE" gekennzeichnet sind. Der nach Ab- erforderliche Einfuhrgenehmigung oder die
satz 4 Satz 1 einzutragende Zeitraum beträgt nach EWG-Recht erforderliche Einfuhrlizenz
6 Monate; Anfangstermin ist der aus dem Tages- bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen."
stempel des Bundesamts ersichtliche Tag der Ab- b) Satz 3 wird gestrichen.
stempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu ver-
merkende zuliissige Uberschreitung beträgt 5
vom Hundert." 18. § 35 Abs. 2 wird aufgehoben.
15. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „eintausend" 19. § 35 a erhält folgende Fassung:
durch das Wort „zweitausend" ersetzt. ,,§ 35 a
16. § 32 wird wie folgt geändert: (t) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnis-
sen, für die Qualitätsnormen in der Verordnung
a) In Absatz 1 erhält die Nummer 3 folgende Nr. 23 des Rates der Europäischen Wirtschafts-
Fassung: gemeinschaft vom 4. April 1962 über die schritt-
„3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft weise Errichtung einer gemeinsamen Marktorga-
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhr- nisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt der
liste mit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) Europäischen Gemeinschaften S. 965), auf Grund
bis zu einem Grenzübergangswert von dieser Verordnung und der Verordnung (EWG)
achthundert Deutsche Mark je Einfuhr- Nr. 1035/72 des Rates oder der Verordnung (EWG)
sendung, Nr. 234/68 des Rates vorn 27. Februar 1968 über
b) -waren der Ernährung und Landwirt- die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
schaft (Waren, die in Spalte 3 der Ein- sation für lebende Pflanzen und Waren des Blu-
fuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind), menhandels (Amtsblatt der Europäischen Ge-
ausgenommen Saatgut, bis zu einem meinschaften Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden
Grenzübergangswert von zweihun- sind, prüft das Bundesamt für Ernährung und
<lertvierzig Deutsche Mark je Einfuhr- Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung, ob
sendung; die Waren diesen Qualitätsnormen entsprechen.
das erleichterte Verfahren gilt nicht für (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von
die Einfuhr aus einem Zollfreigebiet Obst und Gemüse, für das der Rat oder die Kom-
oder einem Zollverkehr sowie für die ge- mission in der Verordnung Nr. 23 des Rates der
nehmigungsbedürftige Einfuhr von Wa- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf
ren, die zum Handel oder zu einer ande- Grund dieser Verordnung und der Verordnung
ren gevv erblichen Verwendung bestimmt (EWG) Nr. 1035/72 des Rates in der jeweils gel-
sind;". tenden Fassung Qualitätsnormen festgelegt hat,
b) In Absatz 1 werden hinter der Nummer 11 ist der Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung eine
die Nummern 11 a. bis 11 c. eingefügt: Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2638/69 (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1)
,, 11 a. Teile zur Ausbesserung von in frem- vorzulegen, wenn die Ware aus dem freien Ver-
den Vvirtschaftsgebieten zugelassenen kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
Kraftfahrzeugen, die während der vor- meinschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) eingeführt wird.
übergehenden Verwendung im Wirt- An Stelle der Kontrollbescheinigung kann eine
schaftsgebiet reparaturbedürftig ge- Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorge-
worden sind; legt werden.
Nr.104--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1789
(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs- g) Anlage Z 13 zur Außenwirtschaftsverordnung
bestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die (Zahlungsausgänge im passiven Reisever-
Einfuhr der Würe das erleichterte Verfahren kehr) erhält die Fassung der Anlage 3 zu die-
nach § 32 gill." ser Verordnung.
20. In § 71 Abs. 2 t~rhäl l Nummer 8 folgende Fas- § 2
sung:
„8. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Abs. 2 Satz l oder § 28 a Abs. 3 oder 7 Satz 1 wird ermächtigt, die Außenwirtschaftsverordnung in
in Verbindung mit Absatz 3 eine Einfuhr- der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
erklärung nicht, unrichtig, nicht vollständig an geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei
oder nicht fristgemäß abgibt,". Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
21. a) In Anlage A 2 zur Außenwirtschaftsverord- § 3
nung (Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-
Die Vordrucke, die durch § 1 Nr. 21 geändert wer-
Ausfuhranmeldung) wird im Kopf die Angabe
den, können bis zum 31. Dezember 1972 noch in ihrer
in der Klammer „ 1.000 DM" durch „2.000 DM"
bisherigen Fassung verwendet werden.
ersetzt.
b) Anlage A 8 zur Außenwirtschaftsverordnung § 4
(Ausfuhrnachweis für Gasöl und Heizöl) wird
aufgehoben. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
c) Anlage E 2 f zur Außenwirtschaftsverordnung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
(Einfuhrkontrollmeldung) ist die Anlage 1 zu Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. § 1
dieser Verordnung. Nr. 7 findet im Land Berlin keine Anwendung,
d) In Anlage E 3 zur Außenwirtschaftsverord- soweit er sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen
nung (Antrag auf Einfuhrgenehmigung) wird bezieht, die· nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontroll-
rates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem
in Spalte 8 das Wort „Einkaufsland" durch das
in Berlin geltenden Recht verboten sind oder der
Wort „Ursprungsland" und
Genehmigung bedürfen.
in Spalte 9 das w·ort „Ursprungsland" durch
das Wort „Einkaufsland" ersetzt. § 5
e) In Anlage D 2 zur Außenwirtschaftsverord- (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
nung (Forderungsabtretung an Gebietsfremde) Verkündung in Kraft.
werden in Nummer 4 die Worte „eigene
oder" gestrichen. (2) Einfuhrerklärungen nach § 28 a (§ 1 Nr. 14 die-
ser Verordnung) können vom Tage der Verkündung
f) Anlage Z 12 zur Außenwirtschaftsverordnung dieser Verordnung an dem Bundesamt für Ernähnmg
(Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr) und Forstwirtschaft oder dem Bundesamt für gewerb-
erhält die Fassung nach Anlage 2 zu dieser liche Wirtschaft abgegeben werden und werden von
Verordnung. den Bundesämtern nach § 28 a Abs. 4 behandelt.
Bonn, den 19. September 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für 'Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
Anlage E 2 f zur AWV Anschreibung Anlage 1
Einführer _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Name)
Einfuhranmeldung/ Zollanmeldung
für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von e n t g e I t I ich EUSt-Satz
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eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug
(Anschrift) berechtigte Unternehmen eingeführt werden
M UlldL 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung - Stat.An mSt.Nr. der übe hend
aft I Zollstelle:
d. Nr. des Blattes: Übertrag
1 2 3 4 5 6 1 7 8 9 10 11 12
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Grenz über·
Herstellungs-/ Einkaufsland Benennung der Waren Warennummer Liefer· Bes. Maßstab gangswert Ziel· Ort der
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Ursprungsland bedingung (Stück, Liter, in vollen DM (Bundes-)land Einfuhr
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Zu Einfuhrerklärung/Einfuhrgenehmigung Zwischen·/ Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle lfd.Nr. Gesamtsumme
vom Nr. der Einfuhrgenehmigung
Die Einfuhr der Waren von Blatt Nr. _ _ _
Dienststempel Ort und Datum
bis Blatt Nr. _ _ wird bestätigt.
Abgegeben am
Firmenstempel und Unterschrift
1) Nichtzutreffendes streichen,
Nr.104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1791
Anlage 2
Anlage Z 12 zur AWV
Vor Ausfüllung Rückseite beachten
Bereichs-Nr,
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung
An Stark umrandete Felder
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle
nicht ausfüllen!
für Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
Postleitzahl
zur Weiterleitung an Geldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _-;=-::---------
Firma
Deutsche Bundesbank
Vs413 P.,nschri,~--------------------
Frankfurt am Main Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ __
1 2 3 4 5 6
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land - Kennzahl 010 -
bei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland
angekaufte oder eingelöste Zahlungsmittel in fremde Wirtschafts•
bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland
auf gebietsfremde gebiete versandte
Soweit nicht bekannt, Land, in dem die
Sorten Geldinslltute sonstige auf Deutsche Mark
betreffende Währung Landeswährung ist Rückflüsse
(ausl. Noten und Münzen) gezogene Zahlungsmittel 1
) lautende Noten und
bei Meldungen nach Spalte 6: Münzen
.,eurocheques"
Land, in das d1e Noten und Münzen
versandt worden sind BA 1 BA 1 BA 1 BA 2 BA 1
Betrag in DM ohne Pfennig
010 018 011 019 012
Australischer Bund 800
Belgien-Luxemburg 002
Bulgarien 068
Dänemark 034
Finnland 032
Frankreich 001
Griechenland 050
Großbritannien 022
Israel 624
Italien 005
Japan 732
Jugoslawien 048
Kanada 404
Niederlande 003
Norwegen 028
Österreich 038
Portugal 040
Rumänien 066
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
Spanien 042
Südafrika, Republik 390
Tschechoslowakei 062
Türkei 052
Vereinigte Staaten (USA) 400
2)
1) In Spalte 4 sind auch Auszahlungen an gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben sowie DM-Barauszahlungen an gebietsfremde Reisende
zu Lasten von Konten Gebietsfremder
2) Hier bzw. auf dem Fortsetzungsblatt Z 12a sind ggf. weitere Länder einzutragen
Ort und Datum Unterschrift
Vordr. AI/N - Z 12
7. 72
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 3
Anlage Z 13 zur AWV
Vor Ausfüllung
Rückseite von Vordruck AWV-Z 12 beachten
Bereichs-Nr.
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Außenwirtschaftsverordnung
An Stark umrandete Felder
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle
nicht ausfüllen!
für Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
Postleitzahl
Geldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _ _"""'Fi,-rm_a_ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an
Deutsche Bundesbank Anschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Vs413
Frankfurt am Main Fernsprecher___________ Hausapparat _ _ _ __
1 2 3 4 5 6
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land - Kennzahl 010 -
bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland aus fremden Wirtschaftsgebieten
verkaufte Zahlungsmittel
bei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland
zur Einlösung eingegangene
Soweit nicht bekannt, Land, in dem die
Sorten sonstige oder zum Einzug auf Deutsche Mark
betreffende Währung Landeswährung i,t Rückwechslungen
(ausl. Noten und Münzen) Zahlungsmittel 1) eingegangene lautende Noten
bei Meldungen nach Spalte 6: und Münzen
1 ,eurocheques"
Land, aus dem die Noten und Münzen
eingegangen sind BA 2 BA 2 BA 1 BA 2 BA 2
Betrag in DM ohne Pfennig
010 011 019 018 012
Australischer Bund 800
Belgien-Luxemburg 002
BulQarien 068
Dänemark 034
Finnland 032
Frankreich 001
Griechenland 050
Großbritannien 022
Israel 624
Italien 005
Japan 732
Jugoslawien 048
Kanada 404
Niederlande 003
Norwegen 028
Österreich 038
Polen 060
Portugal 040
Rumänien 066
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
Spanien 042
Südafrika, Republik 390
Tschechoslowakei 062
Türkei 052
Ungarn 064
Vereinigte Staaten (USA) 400
2)
----·-
1
) In Spalte 3 sind auch Auszahlungen an gebietsansässige Reisende in fremden Wirtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben
2
) Hier bzw. auf dem Fortsetzungsblatt Z 13 a sind ggf. weitere Länder einzutragen
Ort und Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 13
7. 72
Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1793
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.50
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesr1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink ra ft-
Nr. vom tretens
19. 9. 72 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) 178 21. 9. 72 21. 9. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1900/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 5. 9. 72 L 203/1
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1901/72 der Kommision über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 9. 72 L 203/3
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1902/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 5. 9. 72 L 203/5
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1903/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k. e r und R o h z u c k er 5. 9. 72 L 203/7
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1904/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n anzuwendenden Er-
stattungen 5. 9. 72 L 203/8
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1905/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 5.9. 72 L 203/9
4. 9. 72 Verordnung (EvVG) Nr. 1906/72 der Kommission zur Ände-
rung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von „Weizen oder Roggen anwendbaren Er-
stattungen 5. 9. 72 L 203/10
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1907/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6.9. 72 L 204/1
Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1793
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.50
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesr1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink ra ft-
Nr. vom tretens
19. 9. 72 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) 178 21. 9. 72 21. 9. 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1900/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 5. 9. 72 L 203/1
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1901/72 der Kommision über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 9. 72 L 203/3
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1902/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 5. 9. 72 L 203/5
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1903/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k. e r und R o h z u c k er 5. 9. 72 L 203/7
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1904/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n anzuwendenden Er-
stattungen 5. 9. 72 L 203/8
4. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1905/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 5.9. 72 L 203/9
4. 9. 72 Verordnung (EvVG) Nr. 1906/72 der Kommission zur Ände-
rung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von „Weizen oder Roggen anwendbaren Er-
stattungen 5. 9. 72 L 203/10
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1907/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6.9. 72 L 204/1
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1908/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de und M u l z hinzugefügt werden 6.9. 72 L 204/3
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1909/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6.9. 72 L 204/5
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1910/72 der Kommission über die
Feslsclzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 6. 9. 72 L 204/7
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1911/72 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 6.9. 72 L 204/8
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1912/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem
Schweine f 1 e i s c h sek t o r für den am 16. September
1972 beginnenden Zeitraum 6.9. 72 L 204/10
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1913/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 9. 72 L 205/1
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1914/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i de und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 9. 72 L 205/3,
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1915/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 7. 9. 72 L 205/5
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1916/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k er und R o h zu c k er 7.9. 72 L 205/7
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1917/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 7.9. 72 L 205/8
5. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1918/72 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelweiten für die Bewertung von einge-
führten Z i t 1 u s f r ü c h t e n 7. 9. 72 L 205/9
6. 9. 72 Verordnung /EWG) Nr. 1919/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 7. 9. 72 L 205/11
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1920/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 7.9. 72 L 205/13
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1921 /72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 7. 9. 72 L 205/14
6. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1922/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 7. 9. 72 L 205/15
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1923/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 8.9. 72 L 206/1
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1924/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 9. 72 L 206/3
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1925/72 der Kommission zur Fest-
setzung cler bei der Erstattung für Ge t r e i de anzuwenden-
den Berichtigung 8. 9. 72 L 206/5
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1926/72 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8.9. 72 L 206/7
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1927/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen 8.9. 72 L 206/10
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1928/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 8.9. 72 L 206/12
Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1972 1795
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemernschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1929/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 8.9. 72 L 206/14
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1930/72 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 8.9. 72 L 206/16
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1931/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
Z U C k e r und R O h Z U C k e r 8.9. 72 L 206/18
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1932/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä I b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 8.9. 72 L 206/19
7. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1933/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a rbei tungse rzeugnissen zu erhebenden Ab-
schöpfungen 8.9. 72 L 206/22
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1934/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G et r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 9.9. 72 L 207 /I
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1935/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a I z hinzugefügt werden 9.9. 72 L 207/3
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1936/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 9.9. 72 L 207/5
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1937/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 9.9. 72 L 207/7
8.9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1938/72 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik
Dahome 9.9. 72 L 207/8
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1939/72 der Kommission über Vor-
aussetzungen und Verfahren der Anerkennung von Erzeuger-
organisationen der Fischwirtschaft 9.9. 72 L 207/10
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1940/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen für O I i v e n ö 1 9.9. 72 L 207/13
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /72 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 9.9. 72 L 207/15
8. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1942/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 9.9. 72 L 207/16
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1943/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh I e , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 12.9. 72 L 209/1
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1944/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 12.9. 72 L 209/3
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1945/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 12.9. 72 L 209/5
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1946/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12.9. 72 L 209/7
11. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1947/72 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er sek t o r s 12.9. 72 L 209/8
12. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1948/72 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh I e , Grob g r i e ß und Fein -
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13.9. 72 L 210/1
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12. 9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1949/72 der Kommission über die Fest-
splzung dc~r Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Md l z hinzugdügt werden 13.9. 72 L 210/3
12. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1950/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der JJrslatlung für Getreide anzuwendenden
Berid1ligung 13.9. 72 L210/5
12.9. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1951/72 der Kommission über die
h:sLs<!lzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker u11d Rohzucker 13.9. 72 L 210/7
12. 9. 72 Verordnun~r (EWG) Nr. 1952/72 der Kommission zur Fest-
selzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 13.9. 72 L 210/8
12.9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1953/72 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
uus~rcwc1chsl)JWn Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindlleisch 13.9. 72 L210/10
12.9. 72 Verordnung (JJWG) Nr. 1954/72 der Kommission betreffend
Ubergungsmaßnahmen für die zur Herstellung von Erzeugnis-
sen der Turifstellen 18.06 Bund 21.07 C bestimmte Butter
und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1716/72 13.9. 72 L210/16
12. 9. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1955/72 der Kommission über die
Einstellung dc)s Abschlusses von Verträgen für die private
Lagerhaltung für Ta f e 1 weine der Weinart R II 13.9. 72 L 210/17
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kom-
mission vom 26. Juli 1971 über die Festsetzung der Einzel-
heiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfun-
gen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berich-
tigungsbeträge (ABI. Nr. L 168 vom 27. 7. 1971) 9.9. 72 L 207/18
Hernusgcber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschriil für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Lautender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fort!Jeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sach4ebieten ueordnet veröftcntlicbt. De, Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblatlcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder qegen Vornusrechnunq bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,85 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.