1773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 20. September 1972 Nr. 103
Tag I n h a lt Seite
11. 9. 72 Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen 1773
\)501-'27
14. 9. 72 Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von
Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-
C)rdnung .......................................................................... . 1775
9501-27, /JS0l-2:l, !!501-22, U501-2G
Verordnung
über die Einführung eines Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen
Vom 11. September 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die (3) Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 der Rheinschiffahrt-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (BundesgesetzbL II polizeiverordnung oder der Binnenschiffahrtstraßen-
S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Ände- 0rdnung gegeben werden.
rungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 345), wird verordnet: (4) Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal
§ 1
selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so
beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt
(1) Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Frei- werden kann.
werden der beförderten gefährlichen Güter verur-
sachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst
werden an Bord von § 3
a) Tankschiffen, auf die die Anlage 9 oder 11 der (1) Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahr-
Rheinschiffahrtpolizeiverordnung oder der Bin- nehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung
nenschiffahrtstraßen-0rdnung Anwendung findet, der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müs-
und sen sie,
b) Fahrzeugen, auf die die Anlage 10 der Rhein- a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fah-
schiffohrtpolizeiverordnung oder der Binnen- ren, sich in möglichst weiter Entfernung von
schiffahrtstraßen-Ordnung Anwendung findet, dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeige-
das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt ent- fahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
stehenden Gefahren abzuwenden. (2) Auf den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schubleichter und son- sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
stige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn alle Fenster und nach außen führende 0ffnungen
diese jedoch zu einem Verband oder zu gekuppelten sind zu schließen;
Fahrzeugen gehören, muß das Bleib-weg-Signal von alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu
dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der löschen;
Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahr- das Rauchen ist einzustellen;
zeuge befindet.
die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfs-
§ 2 maschinen sind abzustellen;
(l) Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
Schall- und Lichtzeichen. Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, so sind
(2) Das Schallzeichen besteht aus der mindestens alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und
15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu
abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. machen.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil T
('.:i) Absdlz 2 qill duch hir die Fahrzeuge, die in tungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
der Nähe der Cclahrcnzonc stilliegen, sobald sie vom 3. März 1971 (Anlageband zum Bundesgesetz-
dus Bleib-wc<J-Si~Jncil wc1hrnehrrn:m; gegebenenfalls blatt Teil l Nr. 20 vom 13. März 1971), geändert
ist das Fahrzeug zu verlassen. durch Verordnung vom 3. März 1972 (Bundesgesetz-
(4) Bei ch~r /\ usführung der Maßnahmen nach den blatt I S. 305). Sie gilt nicht auf den Seeschiff ahrt-
Absätzen l bis 3 sind Strömung und Windrichtung straßen, auf der Mosel und auf der Donau.
zu berücksichtigen.
§ 4 § 6
Die Führer d(!r f>dhrzctl~JC, die <las Bleib-weg-Si- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gnal Wü brnchrnen, müssen die nächste zuständige leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz ..
Strom- und Schiffahrtpolizcibehörde oder die blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei nach über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unter- Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
richten.
§ 7
Diese VerordnunrJ gilt auf der Bundeswasser- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft
strc:ißE~ Rhein und den Bundeswasserstraßen im Gel- und mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
Bonn, den 11. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauri tzen
Nr. 103 •··Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972 1775
Verordnung
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
und im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 14. September 1972
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die (2) Signalleuchten, die im Geltungsbereich der Bin-
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- nenschiffahrtstraßen-Ordnung verwendet werden sol-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II len, werden nach den Vorschriften dieser Verord-
S. 317), zuletzt geändert durch das Zweite Ände- nung geprüft und erhalten ein Zulassungszeugnis
rungsgesetz vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I nach dem Muster der Anlage 2.
S. 345), wird verordnet:
§ 1 § 4
(1) Die von der Zentralkommission für die Rhein- Mit der Durchführung der Zulassungsprüfung (Ar-
schiffahrt beschlossenen Vorschriften über die Farbe tikel 20 der Vorschriften) wird das Deutsche Hydro-
und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung graphische Institut in Hamburg beauftragt.
von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt werden auf
der Bundeswasserstraße Rhein und im Geltungs- § 5
bereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom
3. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 178), geändert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
durch Verordnung vom 3. März 1972 (Bundesgesetz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 305), in der anliegenden Fassung in Kraft blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes über
gesetzt. die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nenschiffahrt auch im Land Berlin.
(2) Soweit in den Vorschriften nach Absatz 1
der Begriff „Rheinschiffahrt" und die Rheinschiffahrt- § 6
polizeiverordnung angeführt werden, tritt im Gel-
tungsbereich der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1972 in
an diese Stellen der Begriff „Binnenschiffahrt" be- Kraft. Gleichzeitig treten § 1.01 Buchstabe p der
ziehungsweise die Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung. Rheinschiffahrtpolizeiverordnung und § 1.01 Buch-
stabe p der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung in
Kraft, Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Einfüh-
§ 2 rung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom
(1) Für Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, die nicht 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1305) und Ar-
in einem der Rheinuferstaaten oder in Belgien zu- tikel 7 Abs. 4 der Verordnung zur Einführung der
gelassen sind, gelten die Bestimmungen des Ab- Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März 1971
schnitts 5 der anliegenden Vorschriften als erfüllt, (Bundesgesetzbl. I S. 178) außer Kraft.
wenn ihre Leuchten den Vorschriften entsprechen, (2) Die Signalleuchten der Fahrzeuge, die am
die in ihrem Heimatstaat gültig sind. 1. Oktober 1972 bereits in Dienst gestellt oder auf
(2) Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge mit 15 und Kiel gelegt sind, müssen spätestens am 1. Oktober
mehr Tonnen Wasserverdrängung können anstelle 1982, und die Signalleuchten der Fahrzeuge, die nach
der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Leuch- dem 1. Oktober 1972 auf Kiel gelegt werden, müssen
ten auch Leuchten verwenden, die für sie auf den spätestens am 1. Oktober 1974 den anliegenden Vor-
Seeschi.ffahrtstraßen vorgeschrieben sind. schriften entsprechen. Solange auf Fahrzeuge im
Sinne des Satzes 1 die anliegenden Vorschriften
auf Grund der Dbergangsfristen nach Satz 1 nicht
§ 3
anzuwenden sind, gelten als „starkes Licht", ,,helles
(1) Das Zulassungszeugnis für Signalleuchten in Licht", ,,gewöhnliches Licht" Lichter, die in dunkler
der Rheinschiffahrt gilt auch im Geltungsbereich der Nacht bei klarer Luft auf etwa drei, zwei bezie-
Binnenschiff ahrts lraßen-Ordn ung. hungsweise einen Kilometer sichtbar sind.
Bonn, den 14. September 1972
Der Bundesminister für Verkehr
Lauri.tzen
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Vorschriften
über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
Inhaltsangabe
Abschnitt 1 -- Begriffe
Artikel Leuchten
Artikel 2 Signallichter
Artikel 3 Lampen
Artikel 4 Optik
Artikel 5 Filter
Abschnitt 2 -- Signallichter
Artikel 6 Arten der Signallichter
Artikel 7 Stärke der Signallichter
Artikel 8 Tragweite der Signallichter
Artikel 9 fiarbe der Signallichter
Artikel 10 Streuung der Signallichter
Abschnitt 3 Lampen
A rlikel 11 Glühlampen
Artikel 12 Petroleumlampen
Abschnitt 4 - Leuchten
Artikel 13 Bauteile
Artikel 14 Gehäuse
Artikel 15 Art der Optik
Artikel 16 Lampenfassung
Artikel 17 Filter-
Abschnitt 5 --- Kennzeichnung
Artikel 18 Art der Kennzeichnung
Artikel 19 Ausführung der Kennzeichnung
Absdmitt 6 - Zulassung
Artikel 20 Zulassungsverfahren
Artikel 21 Zulassungsprüfung
Artikel 22 Zulassungszeugnis
Anlage 1 Prüfbericht für Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt
Anlage 2 - Zulassungszeugnis für Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt
Nr. 103 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972 1777
Abschnitt 1 Tabelle 1
Begriffe Farbe des Signallichtes
Artikel 1 Arten der
Signallichter weiß gelb blau
cd 1 rot~~rün 1
cd cd
Leuchten 1
Leuchten sind Ceräte, die zur Verteilung, Filte-
gewöhnlich 2 4 0,9- 5 0,8- 2,4 0,7-2
rung oder Umformung des Lichtes von Lampen
dienen, einschließlich der zur Befestigung, zum hell 9 - 25 3,5-20 3,6-15 --
Schutz oder zum Betrieb der Lampen notwendigen stark 35-100 - -
Bestandteile.
Leuchten zur Signalgebung dienen der unmittel-
Bei den angegebenen Betriebslichtstärken In sind
baren Wirkung auf das menschliche Auge.
Alterung der Lampe, Spannungsschwankung des
Leuchten zur Signalgebung an Wasserfahrzeugen Bordnetzes bis zu ± 10 0/o und Verschmutzung der
werden als Signalleuchten (früher Positionslaternen) Leuchte durch einen Faktor berücksichtigt.
bezeichnet.
Die Betriebslichtstärke In der Leuchte ist um
Artikel 2
25 v. H. kleiner als die photometrische Lichtstärke
Slgnallichter Io,
Signallichter sind Lichterscheinungen, die von Es ist demnach Iu = 0,75 10 .
Signalleuchten ausgestrahlt werden.
Die Bereiche der photometrischen Lichtstärken 10
Artikel 3 in Candela (cd) (gerundete Werte) für die verschie-
denen Arten von Signallichtern sind in Tabelle 2
Lampen zusammengestellt.
Lampen sind technische Ausführungen von Licht-
Tabelle 2
quellen, die zur Lichterzeugung bestimmt sind, also
leuchten oder beleuchten sollen. Farbe des Signallichtes
Arten der
Artikel 4
Optik
Signallichter weiß
cd lrot~rn 1 gelb
cd
1
blau
cd
Die Optik ist eine Anordnung, bestehend aus gewöhnlich 2,7- 5,3 1,2- 6,7 1,1- 3,2 0,9-2,7
optisch brechenden, reflektierenden oder brechen-
hell 12 - 33 4,7-27 4,8-20 -
den und reflektierenden Elementen einschließlich
ihrer Fassungen. Durch die Wirkung dieser Elemente stark 47 -133 - - -
werden von einer Lichtquelle ausgesendete Strahlen
in neue, vorgegebene Richtungen gelenkt.
Artikel 8
Artikel 5 Tragweite der Signallichter
Filter Mit den in Tabelle 1 angegebenen Lichtstärken
1. Das Farbfilter ist ein selektives Filter, meistens erhält man unter den unten stehenden Bedingungen
aus Glas oder Kunststoff, das die Farbe und Stärke die in Tabelle 3 enthaltenen Tragweiten in Kilo-
des durchgelassenen Lichtes ändert. metern (km).
2. Das Neutralfilter ist ein aselektives Filter, mei- Tabelle 3
stens aus Glas oder Kunststoff, das die Stärke des
durchgelassenen Lichtes ändert. Farbe des Signallichtes
Arten der
Signallichter weiß gelb blau
km 1rot,~ün 1 km km
Abschnitt 2 1
Signallichter gewöhnlich 2,3-3,0 1,7-3,2 1,6-2,5 1,5-2,3
Artikel 6 hell 3,9-5,3 2,8-5,0 2,9-4,6 -
Arten der Signallichter stark 5,9-8 - - -
Die Signallichter werden nach ihrer Lichtstärke
eingeteilt in Die Beziehung zwischen der Betriebslichtstärke In
gewöhnliches Licht, in cd und der Tragweite t der Signallichter in km ist
helles Licht, durch folgende Gleichung gegeben:
starkes Licht. Ig = 0,2 · t 2 • q-t
Artikel 7
Der Faktor 0,2 enthält die international verein-
Stärke der Signallichter
barte Schwellenbeleuchtungsstärke von 2 · 10-7 Lux
Die Bereiche der Betriebslichtstärken In in Candela am Auge des Beobachters. Die Trübung der Atmo-
(cd) für die verschiedenen Arten von Signallichtern sphäre ist durch den Transmissionsfaktor q berück-
sind in Tabelle 1 zusammengestellt. sichtigt. Sein Wert ist mit 0,76 vereinbart worden.
11'78 13undesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l
Artikel 9 3. Die Farbörter der Signallichter müssen inner-
Farbe der Signallichter halb der Farbgrenzen liegen, die durch folgende
Gleichungen (Tabelle 5) bestimmt sind.
1. Für die SirJnallichler wird ein Signalsystem mit
fünf FcHhen verwc~ndet, dcis die' F;ubcn Dies gilt auch bei Verwendung von Petroleum-
licht
weiß,
rot,
grün, Tabelle 5
gelb und
blau Farbe
enthäil. des
Signal- Gleichungen der Farbgrenzlinien
Dieses System entspricht den Empfehlungen der
lichtes
Jnternati analen Beleuchtungskommission Publi cati on
CIE n(I 2 (W-1.3.3) 1959 „Farben für Signallichter". weiß Grenze gegen Purpur y = 0,050 + 0,750 X
Die Farben gelten für dt1s von der Leuchte ausge- Grenze gegen Rot y = 0,382
s lrahlte Licht.
Grenze gegen Gelb X= 0,525
2. Die farbigen Signallichter werden im allgemei-
nen mit weißen Lichtquellen und Farbfiltern erzeugt.
Grenze gegen Grün y = 0,150 + 0,640 X
und y = 0,440
Die üblichen Gescim ltransmissionsgrade (T) für
Farbfilter sind: Grenze gegen Blau X= 0,310
rot/grün 0,10 0,20
gelb 0,40 -· 0,60 rot Grenze gegen Purpur : x = 0,980 - y
blau - 0,02 Grenze gegen Gelb y = 0,320
Die verschiedenfarbigen Signallichter können z.B. Grenze gegen Rot mit
wie in Tabelle~ 4 angegeben erzeugt werden: größerer Wellenlänge: y = 0,290
Tabelle 4
grün Grenze gegen Gelb y = 0,623 - 0,408 X
Art und Furbc 1 Grenze gegen Blau y = 0,390-0,171 X
Erzeugen des Lichtes
der Signullichter _ ··--- Grenze gegen Weiß X = 0,625 y - 0,041
----------
helles rotes/ grünes durch starkes weißes
Licht Licht und rote/ grüne gelb Grenze gegen Rot y = 0,382
Farbfilter Grenze gegen Grün X= 0,575
helles gelbes Lich! durch helles weißes Grenze gegen Weiß y = 0,790 - 0,667 X
Licht und gelbe Farb-
filter
blau Grenze gegen Purpur : x = 0,104 + 0,807 y
gewöhnliches rotes/ durch helles weißes Grenze gegen Grün y = 0,020 + 0,833 x
grünes Licht Licht und rote/grüne
Grenze gegen Weiß : x = 0,360 - y
Farbfilter
gewöhnliches w~lbes durch gewöhnliches
Licht weißes Licht und gelbe Auf Grund der in Tabelle 5 enthaltenen Gleichun-
Farbfilter
gen für die Farbgrenzlinien ergibt sich für jede
gewöhnliclws bldllt)S durch starkes weißes Farbe des Signallichtes ein Farbbereich. Diese Farb-
Licht Licht und blaue Farb- bereiche sind in Bild 1 dargestellt. Die Koordinaten
filter der Eckpunkte der Farbbereiche sind in Tabelle 6
angegeben.
Tabelle 6
Koordinaten der Eckpunkte
Farbe des
Signallichtes 2 3 4 5 6
X y X
1
y X
1
y 1
X
1
y X
1
y X
1
y
weiß 0,310 0,283 0,443 0,382 0,525 0,382 0,525 0,440 0,453 0,440 0,310 0,348
1 1 1 1 1 1
ro1 0,690 0,290 0,710 0,290 0,680 0,320 0,660 0,320
1 1 1 1 1 1
grün 0,028 0,385 0,183 0,359 0,277 0,510 0,004 0,622
1 1 1 1 1 1
gelb 0,612 0,382 0,618 0,382 0,575 0,425 0,575 0,406
1 1 1 1 1 1
blau 0,136 0,040 0,218 0,142 0,185 0,175 0,102 0,105
1 1 1 1 1 1
Nt. 103 Tctg der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972 1779
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l/ ' t . .j..-J..+-4--,"""""+++-l--+-+-++-+-+-t-+-++·-+-l,--!-f-++--t-+--1f--t .+-J-1.-+~'-+--.i-...-+--1--+~-..+- j..-..-~- ·~ 1----- --"-f----.--
\ I . t , . . ..,,..~L.,,+-++++++-+-+-+-+-+-++-+-+-+--+-++-+-f-+-f + +·+4-+-t-+-t-+-1--+--i-+-1r-t-_,__,__,__+-+-..._+-._.
l-+-+-++-+-+-+-4-4470-~ - ) .. . .. ~· - - -•·:.:i;., ... ~ -·+++-lr+-++-H-+-!-+-++-Hr+-~+-1-+-1-+++-H-+-+-+++-+-1-+-+-+-+-t-+-t-t+t-+-H-i
l1 I j 1 \ - L~ ~ - . . . . . . - - : , ~ _... •• • ++++...+-4-+-+·+·+-+-l--1-+--h+.-.i-+.-+-+-+-l-+-H-+++-+-+-+;+.+++-++-+-t-H
...:. tl j~6ffso-,. i.,.i..-,...1--" . , ..... ~,.. ... - ~-- - _.......,..-+-4-+--l-+·~~
0- -'-'-"-.L.J.....L.J....J._J"4--.,L_J_ r..1-.
'440 'J),L,, .. - .. ,_ • L ,_ - -
0 0.1 430 400 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8
X
Bild 1
Farbtafel nach CIE
Es enlspricht: 2000 K dem Petroleumlicht
2360 K dem Licht einer luftleeren Glühlampe
2848 K dem Licht einer gasgefüllten Glühlampe
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Artikel 10 Konstruktion und Material des Gehäuses müssen
den im Prüfbericht angegebenen Anforderungen ent-
Streuung der Signallichter
sprechen. Art und Zugehörigkeit der Einzelteile müs-
1. Die in Ta belle 1 angegebenen Lichtstärken müs- sen eindeutig sein. Das Gehäuse muß sich einfach
sen in allen Gebrauchsrichtungen in der Horizontal- und eindeutig an Bord befestigen lassen. Leichtes
ebene durch den Brennpunkt der Optik beziehungs- Auswechseln der Lampe muß sichergestellt sein.
weise durch den Lichtschwerpunkt der richtig justier- Bauteile des Gehäuses (z. B. Stege) dürfen die für
ten Lampe einer vertikal angebrachten Leuchte vor- die Gebrauchssektoren vorgeschriebenen Lichtstär-
handen sein. ken und Streuungen nicht unzulässig verändern (s.
2. V e r t i k a 1 e S t r e u u n g Tabelle 1 und Art. 10).
Bei Neigung der Leuchte um ± 5° bezogen auf die
Horizontale müssen die Lichtstärken noch minde- Artikel 15
stens 50 v. H. der bei 0° Neigung vorhandenen Licht- Art der Optik
stärken betragen. Die Optik kann aus Glas oder Kunststoff bestehen.
3. H o r i z o n t a 1 e S l r e u u n g Form und Abmessungen der Optik müssen so gehal-
Die Lichtstärke darf in einem Bereich, begrenzt ten sein, daß zusammen mit der Lampe und gege-
durch das Ende des Gebrauchssektors und 5° nach benenfalls den Filtern die in Artikel 7 (Tabelle 1)
innen, nicht mehr als 50 v. H. der vorgeschriebenen angegebenen Lichtstärken erzeugt werden.
minimalen Lichtstärke unterschreiten. Farbige Optiken sind zugelassen, wenn die Farbe
In einem Bereich, begrenzt durch das Ende des des von der Lampe und der farbigen Optik erzeug-
Gebrauchssektors und 5° nach außen, muß die Licht- ten Lichtes den Anforderungen nach Artikel 9 (Ta-
stärke gegen Null gehen. belle 5) entspricht. Die Farbe der Optik muß be-
Bei Seitenlichtern muß in Richtung recht voraus ständig sein.
mindestens die vorgeschriebene minimale Licht- Artikel 16
stärke vorhanden sein.
Lampeniassung
Abschnitt 3 Die Lampenfassung muß so eingebaut und justiert
sein, daß sie für den Leuchtkörper der Lampe immer
Lampen die gleiche Lage zur Optik gewährleistet. Ferner
Artikel 11 muß sichergestellt sein, daß Lampen verschiedenen
Typs nicht miteinander verwechselt werden können.
Glühlampen
1. Die Lampen müssen, gegebenenfalls zusammen Artikel 17
mit der Optik, die in Tabelle 2 angegebenen photo-
Filter
metrischen Lichtstärken I 0 erzeugen. Hierfür sind
Lampen, vorzugsweise für 24 V, zu verwenden, die Die lichttechnischen Werte der Filter dürfen sich
auf der Grundlage dieser Vorschriften genormt sind. nicht ändern. Ihre Farbe muß beständig sein.
2. Jede Lampe muß ein Kennzeichen nach Arti- Während des Betriebes darf sich das Filter nicht
kel 18 haben. so verschieben können, daß die Farbe im Gebrauchs-
sektor verändert wird.
Artikel 12
Petroleumlampen
Abschnitt 5
Für Petroleumlampen sind nur Brenner mit Rund-
docht in den Größen 8'' ', 10''' und 14' '' zugelassen. Kennzeichnung
Der Petroleumbehälter muß so groß sein, daß eine
l 6-stündige ununterbrochene Brenndauer gewähr- Artikel 18
leistet ist. Art der Kennzeichnung
Abschnitt 4 1. Gehäuse, Optik und Filter, bei Petroleumlam-
pen auch der Brennstoffbehälter, jeder für die Rhein-
Leuchten schiffahrt zugelassenen Leuchte müssen wie folgt
Artikel 13 gekennzeichnet sein:
Bauteile 1.1 Zulassungszeichen: tit
1.2 Land der Zulassung
Zur Leuchte gehören Gehäuse, Optik und Fassung. Entsprechend Anlage 1 der RheinSchPVO:
Leuchten, die farbiges Licht ausstrahlen, haben im
allgemeinen zusätzlich die entsprechenden Farbfilter. Belgien B
Schweiz CH
Artikel 14 Bundesrepublik Deutschland D
Frankreich F
Gehäuse Niederlande N
Das Gehäuse enthält Vorrichtungen für die Auf- 1.3 Zulassungsnummer
nahme von Optik, Lampe und gegebenenfalls Fil- Beispiel für die vollständige Kennzeichnung:
tern. tit F 235.
J\J r. 103 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972 1781
Diese bezeiclmel eine unter der Zulassungsnum- werden die Lichtstärken I 0 des Signallichtes unter
mer 235 in Frankreich zugelassene Leuchte. Verwendung der zugelassenen Lampe bestimmt. Die
2. Glühlampen, die vorn Herstellerwerk mit Fa- Werte für I 0 müssen den in Tabelle 2 angegebenen
brikzeichen, Spannung und Leistung zu kennzeichnen Lichtstärken entsprechen.
sind, erhalten zus~itziich das Zulassungszeichen. 2. Prüf u n g d e r E i n z e 1 t e i 1 e
der Leuchte
Es sind zu prüfen:
Artikel 19
2.1 die Konstruktion und das Material des
Ausführung der Kennzeichnung Leuchtengehäuses in bezug auf:
Die Kennzeichnung muß gut lesbar und dauerhaft 2.1.1 mechanische Festigkeit und Korrosions-
angebracht sein. f estigkeit,
Die Kennzeichnung auf dem Leuchtengehäuse ist 2.1.2 Lüftung und Wärmeabfuhr,
so anzubringen, daß zu ihrer Feststellung ein Abbau 2.1.3 Schutz gegen Eindringen von Wasser,
der Leuchte nicht nötig ist. 2.1.4 gegebenenfalls Querschnitte und Isolierung
der Drähte und Kabel;
2.2 die unveränderliche Stellung der Lampe
Abschnitt 6 beim Lampenwechsel;
2.3 die leichte Zugänglichkeit zur Lampe und
Zulassung
gegebenenfalls zum Filter;
2.4 die Art der Kennzeichnungen.
Artikel 20
Zulassungsverfahren Artikel 22
Die Eignung der Leuchten zur Verwendung in der Zulassungszeugnis
Rheinschiffahrt ist durch eine Zulassungsprüfung
(Typprüfung) nachzuweisen. Sie ist von der Herstel- Hat die Zulassungsprüfung (Typprüfung) keine
lerfirma bei der mit der Durchführung der Zulas- Beanstandungen ergeben, erhält der Hersteller von
sungsprüfung beauftragten Stelle unter Vorlage von der Zulassungsstelle ein Zulassungszeugnis nach
Zeichnungen und Musterleuchten in je zweifacher dem Muster der Anlage 2. Das Zulassungszeugnis
Ausfertigung zu beantragen. Ergibt die Zulassungs- wird auf Grund eines Prüfberichtes nach dem Mu ·
prüfung keine Beanstandungen, erhält der Antrag- ster der Anlage 1 erteilt. Es umfaßt nicht den sach-
steller eine der eingereichten Zeichnungen, ver- gemäßen Einbau der Leuchte an Bord.
sehen mit dem Zulassungsvermerk, und eine ge- Mit der Erteilung des Zulassungszeugnisses ist der
prüfte Musterleuchte zurück. Die zweiten Ausferti- Hersteller
gungen verbleiben bei der Zulassungsstelle. 1. berechtigt, auf den in Artikel 18 genannten Bau-
Die Zulassungsstelle ist berechtigt, bei der Her- teilen das Zulassungszeichen w" anzubringen,
II
stellerfirma aus der Fertigung stammende Leuchten 2. verpflichtet,
zur Kontrollprüfung zu entnehmen.
2.1 Nachbauten nur nach den von der Zulassungs-
stelle genehmigten Zeichnungen und nach der
Artikel 21 Ausführung der geprüften Musterleuchte vor-
Zulassungsprüfung zunehmen,
2.2 Abweichungen von genehmigten Zeichnungen
1. Prüfung der Lichtstärken und Musterleuchten nur mit Genehmigung der
und Farben Zulassungsstelle durchzuführen. Sie entscheidet
Die Prüfungen müssen nach international aner- auch, ob das erteilte Zulassungszeugnis nur zu
kannten Verfahren mit ausreichender Genauigkeit ergänzen ist oder ob die Zulassungsprüfung neu
durchgeführt werden. Bei der Zulassungsprüfung beantragt werden muß.
1782 Hundesgeselzblatt, Jahrgang 1972, TeH 1
Anlage 1
Muster
Prüibericht
für Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
1. Ni!mP und l<ennln:chs1aben des Zulassungslandes
2. Zulc1ssungsslellc
3. Allgemeine Angaben
3.1 HersteJler, Antragsteller 1)
3.2 Typenbezeichnung des Herstellers
3.3 Prüfantrag vorn
3.4 Zeichnungs-Nr.
3.5 Art des Signallichtes
(nach Artikel 6)
'.Hi Farbe des Signallichtes
(nach .Artikel 9 Nummer 1)
3.7 Art der Lc1mpe
3.8 Art des Filters
(nach Artikel 17)
3.9 Art der Leuchte
z. B. für Topp-, Seiten-, Hecklicht
4. Prüfungsergebnisse
4.1 Lichtstärken in den Gebrauchsrichtungen der Horizontalebene
(nach Artikel 7, Tabelle 1 und Artikel 10 Nummer 1)
cd
4.2 Farbort des Signallichtes
(nach Artikel 9, Tabelle 5)
X
y
4.3 Streuung des Signallichtes
(nach Artikel 10)
Vertikal
(nach Artikel 10 Nummer 2)
v. H.
Horizontal
(nach Artikel 10 Nummer 3)
V. H.
IJ Nichtzulrcflcnd<!s ~lrr>i,lwn
Nt. 103 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 20. September 1972 1783
,1,4 Konsl.ntktion des Leuchtengehäuses
4.4.l Mc1tcricll
4.4.2 Festigkeit, Schutz gegen Korrosion
c.rnsrcichend 1) - - nicht c1usreichend 1)
4.4.3 Lüftung, Wärmeabfuhr
ausrcid1encl 1) ---- nicht ausreichend 1 )
4.4.4 Schutz ~Jegen Eindringen von Wasser
1
c1usreichend 1 ) nicht ausreichend )
4.4.5 Berührungsschutz
ausreichend 1 ) --- nicht ausreichend 1 )
4.4.6 Unveränderliche Stellung der Lampe beim Lampenwechsel
ist gewährleistet 1) --- ist nicbt gewährleistet1)
4.4.7 Leichte Zugänglichkeit zur Lampe
ist vorhanden 1 ) - - ist nicht vorhanden 1 )
4.4.8 leichte Zugänulichkeit zum Farbfilter
entfällt 1 ) - ist vorhanden 1 ) --- ist nicht vorhanden 1)
4.4.9 Platz für die Kennzeichnung
ist ausreichend 1 ) - - ist unzureichend 1)
4.4.10 Art der Kennzeichnung
ist ausreichend 1) -- ist unzureichend 1)
5. Beurteilung
Die Prüfung hell ergeben, daß die Leuchte den Vorschriften über Leuchten der Rheinschiffahrt
- nicht 1) ---- entspricht. Es ergaben sich Beanstandungen bei den folgenden Nummern des Prüf•
berichts: 1 )
Der Hersteller, Antragsteller 1) erhält für die unter Nummer 3 bezeichnete Leuchte die
Zulassungsnummer
laut besonders erteiltem Zulassungszeugnis.
, den
(Ort) (Datum)
(Zulassungsstelle)
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anlage 2
Muster
Zulassungszeugnis
für Signalleuchten in der Rheinschiffahrt
Die Leuchte
(Firma, Firmenbezeichnung)
wird zur Verwendung in der Rheinschiffahrt zugelassen.
Sie erhd lt die Zulassungs-Nr.
Die einzelnen Bauteile sind gemäß Artikel 18 zu kennzeichnen.
Der Inhc1ber der Zulussung hat nach Artikel 22 Nr. 1 und 2 der Vorschriften über die Zulassung
von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt zu gewährleisten, daß Nachbauten nur nach den von der
Zulassungsstelle ~Jtmehmigten Zeichnungen und Ausführungen der Musterleuchte vorgenommen
werden dürfen. Abweichun~1en hiervon sind nur mit Genehmigung der Zulassungsstelle zulässig.
Besondere Bemerkungen
, den
(Ort) (Datum)
(Zulassungsstelle)
(Unterschrift)
1--IcrnusgclH'r: Dc!r Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie iü1 Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bund<~sgeselzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Teleion 22 40 86- 88.
Das Bunrles9csetzbli1ll erscheint in clrc,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
!erti~JllfHJ verkündet. Lautender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dils als fortgeltend fcstucstellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I
S. 437) nach Silchgcbicten geordnet veriillenllicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
lkzuqspreis lür Teil 1 und Teil II halb1ährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem l. Juli 1972 uusuegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder qt,qen Vor <111srcchnunq bzw. gegen Nüchnahme.
Preis dieser i\us<Jilh<! 0,85 DM zuzüqlich V<"rsandqcbühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Jm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8 /o.