1745
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1972 Nr. 101
Tag Inhalt Seite
14. 9. 72 Achte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1745
51-1-2
14. 9. 72 Neufassung der Solclatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1750
51-1-2
8. 9. 72 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1761
6. 9. 72 Berichtiuun9 der Verordnung über Betriebsbeihilfen für den öffentlichen Personen-
nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1761
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunde-sgesetzblatt Teil II Nr. 58 und Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1762
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1763
Achte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 14. September 1972
Auf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des 3. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma- ,, (1) Für technische oder entsprechende fach-
chung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, liche Spezialverwendungen kann mit dem Dienst-
429), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur grad Obergefreiter eingestellt werden, wer die
Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember Gesellenprüfung in einem der Verwendung ent-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), verordnet die Bun- sprechenden Beruf oder eine entsprechende Ab-
desregierung: schlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Be-
rufsbildungsgesetzes bestanden hat."
Artikel 1 4. § 9 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung ,,2. eine dieser Verwendung entsprechende Ge-
der Bekanntmachung vom 30. Mai 1969 (Bundesge- sellenprüfung oder eine Abschlußprüfung im
setzbl. I S. 461), zuletzt geändert durch die Siebente Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungs-
Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahn- gesetzes oder eine Fachprüfung in der Bun-
verordnung vom 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I deswehr."
S. 429), wird wie folgt geändert und ergänzt:
5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: ,, (2) Angehörige der Reserve können jeweils
„Für ihre Berechnung gilt bei einer Einstellung nach einem Wehrdienst von mindestens zwei
oder Einberufung mit einem höheren Dienstgrad Wochen befördert werden. An Stelle der Dienst-
als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften zeit von einem Jahr vor der Beförderung zum
die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung Hauptgefreiten (§ 9 Abs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehr-
für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dienst von mindestens zwei Wochen. Die Beför-
dem der Soldat eingestellt oder einberufen wor- derungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zu-
den ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als lässig, die für Soldaten auf Zeit als Dienstzeit
Dienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vor- für die Beförderung nach dieser Verordnung min-
läufigen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser destens vorausgesetzt wird."
Dienstgrad endgültig verliehen worden ist."
6. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Volks-
schule" durch das Wort „Hauptschule" und in
2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Volksschule" Absatz 2 Nr. 2 das Wort „Mittelschule" durch
durch das Wort „Hauptschule" ersetzt. das Wort „Realschule" ersetzt.
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
7. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: seit Ernennung zum Leutnant zulässig:
„ 1. im Truppendienst für technische oder Zum Hauptmann
entsprechende fachliche Spezialverwen- nach 4 Jahren und 6 Monaten
dungen, wer eine der Verwendung ent-
zum Major
sprechende Ausbildung an einer staatli-
chen, kommunalen oder sonstigen staat- nach 8 Jahren und 6 Monaten
lich anerkannten Fachschule erfolgreich zum Oberst
abgeschlossen hat;". nach 14 Jahren und 6 Monaten."
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. im Militärmusikdienst, wer eine Orche- 13. § 21 erhält folgende Fassung:
sterschule mit Erfolg abgeschlossen hat
oder ,,§ 21
eine für den Musikerberuf übliche, minde- Offizieranwärter für besondere
stens dreijährige erfolgreiche praktische Verwenä.ungen im Truppendienst
Ausbildung bei einem Lehrer eines mu-
sikalischen Bildungsinstituts oder einem (1) Für technische Verwendungen im Trup-
Mitglied eines Kulturorchesters und eine pendienst kann als Offizieranwärter eingestellt
einjährige Orchestererfahrung nach- werden, wer
weist;". 1. höchstens 30 Jahre alt ist,
c) In Nummer 4 werden die Worte „kartogra- 2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesmini-
phischer Zeichner" durch das Wort „Karto- ster des Innern anerkannten Ingenieurakade-
graphen" ersetzt. mie(-schule} abgelegt oder einen Ausbil-
dungsgang erfolgreich abgeschlossen hat,
8. § 14 wird wie folgt geändert: welcher der Verwendung entsprechende be-
rufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Ober-
auf der Grundlage wissenschaftlicher Er-
feldwebel oder" gestrichen.
kenntnisse und Methoden vermittelt hat,
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in
der Bundeswehr verpflichtet
9. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Mittelschule"
und
durch das Wort „Realschule" ersetzt.
4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: eine betriebswirtschaftliche Vorbildung erfor-
„Außerdem ist vor jeder Beförderung ein dern, kann als Offizieranwärter eingestellt wer-
Wehrdienst von mindestens vier Wochen ab- den, wer die Abschlußprüfung einer Höheren
zuleisten; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend." Wirtschaftsfachschule bestanden oder einen in
Absatz 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsgang ab-
b) In Absatz 6 werden das Wort „Volksschule"
geschlossen hat.
durch das Wort „Hauptschule" und die Worte
„das Befähigungszeugnis A 4 als Kapitän auf (3) In den Truppendienst der Marine kann als
kleiner Fahrt I" durch die Worte „das nau- Offizieranwärter eingestellt werden, wer minde-
tische Befähigungszeugnis AK - Kapitän auf stens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
Kleiner Fahrt - " ersetzt. einer Realschule oder einen entsprechenden Bil-
dungsstand und das Befähigungszeugnis AGW
11. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Mittelschule" - nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt -
durch das Wort „Realschule" ersetzt. oder CI W - Schiffsingenieur W - besitzt.
(4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit
12. § 20 wird wie folgt geändert: sie jedoch einen Wehr dienst von mindestens
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: einem Jahr geleistet haben, als Oberfähnrich
eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für Ein-
,, (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist
stellungen nach den Absätzen 2 und 3 entspre-
nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit
chend.
Ernennung zum Leutnant zulässig. 11
b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 12 11
durch die (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert ab-
11
Zahl „9 ersetzt. weichend von § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beför-
derung der Anwärter ist nach folgenden Dienst-
c) In Absatz 3 wird die Zahl „ 18 11
durch die zeiten zulässig:
Zahl „ 15" ersetzt.
Zum Oberfähnrich nach 12 Monaten
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
zum Leutnant nach 24 Monaten.
,, (4) Die Beförderung der Offiziere des flie-
genden Personals ist abweichend von den § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1747
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten 18. In§ 21 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die
können bis zu neun Monate einer berufsprakti- bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern
schen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Aus- 1 und 2.
bildung zum graduierten Ingenieur, zum gradu-
ierten Betriebswirt oder zum Erwerb der
19. In § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Mittel-
Befähigungszeugnisse AGW oder C I W ist, und
schule" durch das Wort „Realschule" ersetzt.
Wehrdienstzeiten bis zu acht Monaten angerech-
net werden."
20. § 30 erhält folgende Fassung:
14. § 22 wird wie folgt geändert: .§ 30
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; Beförderung der Offiziere
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Die Beförderung zum Hauptmann ist nach
Nummern 1 und 2. einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere
b) In Absatz 2 wird die Zahl „12" durch die Zahl des fliegenden Personals nach einer Dienstzeit
.. 1O" ersetzt. von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernen-
nung zum Leutnant zulässig."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,.(3) Die Bewerber werden als Major ein-
gestellt, wenn sie nach Abschluß des Stu- 21. § 32 wird wie folgt geändert:
diums die zweite Staatsprüfung abgelegt oder a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Mittel-
den Grad eines Doktor-Ingenieurs oder, so- schule" durch das Wort „Realschule" ersetzt.
weit nach dem Hochschulrecht der Länder an
dessen Stelle der Grad eines Doktors der b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Naturwissenschaften tritt, diesen erworben • (2) Für die Einstellung in die Offizierlauf-
haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist frü- bahnen der Angehörigen der Reserve gelten
hestens nach einer Dienstzeit von acht Jahren die §§ 22, 24 Abs. 1 und 3, §§ 26 bis 28 und 31
zulässig." mit Ausnahme der in § 31 Abs. 1 für die Zu-
lassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung
sowie des in dieser Vorschrift vorgesehenen
15. In § 23 b Abs. 1 werden die Worte „zum Leut- Auswahllehrgangs entsprechend."
nant nach 4 Jahren" gestrichen und in Absatz 2
die Worte „tierärztlichen oder pharmazeutischen c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Wehr-
Vorprüfung" durch die Worte „oder tierärzt- übungen" durch die Worte „einem Wehr-
lichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes dienst" ersetzt.
der pharmazeutischen Prüfung" ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,.(4) Die Offiziere der Reserve können erst
16. § 24 wird wie folgt geändert: nach einer Zeit befördert werden, die für
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit als
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; Dienstzeit für die Beförderung nach dieser
die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num- Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
mern 1 bis 4. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Wehr dienst von mindestens vier Wochen zu
.. (2) Zahn- und Tierärzte müssen außer- leisten."
dem eine mindestens dreijährige klinische e) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder praktische Tätigkeit, Apotheker außer- .,Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-
dem den Ausweis für staatlich geprüfte Le- zieranwärter übernommen werden, wenn er
bensmittelchemiker besitzen. An die Stelle die Voraussetzungen des § 18 oder§ 21 Abs. 1
der staatlichen Prüfung als Lebensmittel- Nr. 2 oder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und
chemiker kann auch ein für die Verwendung in den Fällen des § 21 nicht älter als 30 Jahre
als Apotheker in der Bundeswehr förder- ist."
liches weiteres abgeschlossenes Hochschul-
studium oder eine mindestens zweijährige
22. § 34 wird wie folgt geändert:
wissenschaftliche Ausbildung treten, die mit
der Promotion abschließt." a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
.. 1. Höchstalter für die Einstellung:
11. § 26 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 1 Nr. 1,
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; § 8 Abs. 2,
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden § 11 Abs. 1 Nr. 1.
Nummern 1 und 2. § 11 Abs. 2 Nr. 1,
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden § 13 Abs. 2,
Absatz 2 ersetzt: § 18 Abs. 1 Nr. 1,
.. (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs. 2 § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4,
gelten entsprechend." § 23 a Abs. 1 Nr. 1;".
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: 25. Hinter § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:
,,2. Mindestalter für die Zulassung: ,,§ 36 a
§31Abs.1;".
Beförderung von Unteroffizieren
c) In der Nummer 3 werden bei § 14 „Abs. 4," des Flugsicherungskontrollpersonals
und bei § 20 Abs. l „Nr. 1" gestrichen sowie
Bis zum 31. Dezember 1974 können Angehö-
,,§ 21 Abs. 2 und 3," durch,,§ 21 Abs. 5," er-
rige des Flugsicherungskontrollpersonals abwei-
setzt.
chend von der Mindestdienstzeit von acht Jahren
in § 14 Abs. 2 nach einer Dienstzeit von minde-
23. In § 35 wird die Zahl „ 1971" durch die Zahl stens sechs Jahren zum Hauptfeldwebel beför-
,, 1974" ersetzt. dert werden."
24. § 36 wird wie folgt geändert: 26. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,(1) Bis zum 31.Dezember 1974 kann ein- ,,Bei Offizieranwärtern für besondere Ver-
gestellt werden wendungen im Truppendienst findet § 21
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier Abs. 5 Satz 4 Anwendung."
a) im Truppendienst für technische oder b) Absatz 3 wird gestrichen.
entsprechende fachliche Spezialverwen-
dungen, wer die Gesellenprüfung in 27. § 38 wird wie folgt geändert:
einem der Verwendung entsprechenden
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Beruf oder eine entsprechende Ab-
schlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 „Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
des Berufsbildungsgesetzes bestanden Beförderung von Strahlflugzeugführern".
hat, b) Absatz 1 wird gestrichen.
b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist die c) Die Absatzbezeichnung ,, (2)" wird gestrichen
Gehilf enprüfung oder als Zahntechniker und die Zahl „ 1972" durch die Zahl „ 1974"
die Gesellenprüfung bestanden hat ersetzt.
und danach eine förderliche berufliche Tä-
28. In § 39 Abs. 1 wird die Zahl „1972" durch die
tigkeit von mindestens zwei Jahren nach-
Zahl „ 1974" ersetzt.
weist;
2. mit dem Dienstgrad Feldwebel 29. § 40 wird ersatzlos gestrichen.
a) im Truppendienst für technische oder
entsprechende fachliche Spezialverwen- 30. § 41 erhält folgende Fassung:
dungen, wer in einem der Verwendung
entsprechenden Beruf mindestens eine ,,§ 41
Meisterprüfung vor einer Handwerks- Einstellung in die Laufbahn der Offiziere
oder Industrie- und Handelskammer des Truppendienstes der Marine
oder eine gleichwertige Prüfung be-
standen hat, (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann als Leut-
nant zur See, nach Vollendung des 24. Lebens-
b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit jahres jedoch als Oberleutnant zur See in den
Drogistengehilfenzeugnis die Drogisten- Truppendienst der Marine eingestellt werden,
akademie mit Erfolg besucht, eine Aus- wer mindestens das Zeugnis über den erfolgrei-
bildung zum medizinisch-technischen chen Besuch einer Realschule oder einen ent-
Assistenten oder pharmazeutisch-tech- sprechenden Bildungsstand und das Befähigungs-
nischen Assistenten erfolgreich abge- zeugnis AG - Kapitän auf Großer Fahrt - oder
schlossen oder als Zahntechniker die C I - Schiffsingenieur - besitzt.
Meisterprüfung bestanden hat,
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssolda-
c) im Militärmusikdienst, wer eine Mei-
ten oder eines Soldaten auf Zeit kann nur einge-
sterklasse besucht hat und das künst-
stellt werden, wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der
lerische Reifezeugnis besitzt
Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zu-
oder lassen.
mindestens eine dreijährige Ausbildung
(3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend."
bei einem Lehrer eines musikalischen
Bildungsinstituts oder einem Mitglied
eines Kulturorchesters und eine drei- 31. § 42 wird wie folgt geändert:
jährige Tätigkeit in einem Kultur- a) Die Zahl „ 1971" wird durch die Zahl „ 1974"
orchester oder vergleichbarem Orche- ersetzt.
ster nachweist."
b) In Nummer 2 werden das Wort „Bestallung"
b) In Absatz 4 werden die Worte „zum Ober- durch das Wort „Approbation" und die Zahl
feldwebel oder" gestrichen. ,,6" durch die Zahl „4" ersetzt.
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1749
32. In§ 43 wird die Zahl „1971" durch die Zahl durch diese Verordnung geänderten Fassung mit
,, 1974" ersc tzt. neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge be-
kanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
33. In § 45 .Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen. lauts zu beseitigen.
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundcsrninislcr der Verteidigung wird er- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
mächtigt, die Soldatenlaufbahnverordnung in der 1972 in Kraft.
Bonn, den 14. September 1972
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schmidt
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 14. September 1972
Auf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom
14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1745) wird
nachstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnver-
ordnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 148) in der vom 1. Januar 1972 an geltenden Fas-
sung unter Berücksichtigung der Bekanntmachungen
vom 6. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 657),
4. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 150), 30. Mai 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 461) und der Änderungsverord-
nungen vom 23. September 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1359), 30. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 429)
und vom 14. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1745) bekanntgemacht.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27
in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-
gesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 114) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt
geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des
Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1778), erlassen worden.
Bonn, den 14. September 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
G (:il ·o r g L e b e r
Nr. 101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1751
Verordnung
über die Laufbahnen der Soldaten
fSoldatenlaufbahnverordnung - SI V)
in der Fassung vom 14. September 1972
inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Umwandlung des Dienstverhältnisses . . . . . 23
Allgemeines b) Sanitätsdienst
Grundsatz ............ . Voraussetzungen für die Einstellung als Sa-
Ordnung der Laufbahnen 2 nitätsoffizier-Anwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Einstellung ............... . 3 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter 25
Beförderung 4 Voraussetzungen für die Einstellung als Sa-
Umwandlung ch~s Dienslverhüllnisses und Laufbahn- nitätsoffizier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
wechsel ........................................ . 5 Beförderung der Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . 27
Dienstgradbezeichnung dm Angehöriqen der Reserve c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . 28
d) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . . . 29
Abschnitt II e) Militärfachlicher Dienst _
i\. Laufbahngruppe der Md1rnsdrnfll!ll Voraussetzungen für die Zulassung 30
1. Soldaten auf Zeit Beförderung der Offizieran wärter . . . . . . . . . :H
Voraussetzungen für die EinslellmlfJ . . . . 7 Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Einstellung als Obergefreiter . . . . . . . . . . . 8 l) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes ......................... 33
Beförderung der Mannschaften . . . . . . . . . . . . . . 9
L Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, 2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den
und Angehörige der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Grundwehrdienst leisten, und der Angehörigen
der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
B. Laufbalrngruppe der Unl.eroJiiziere
l. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeil Abschnitt III
Vornussetzungen für die Einstellung als Unler- Obergangs- und Schlußvorschriften
offizieranwärter ........................... . 11
Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-
Beförderung der Unlerortiziernnwärler 12 nungen ......................................... . 35
Einslellung als Unleroffizier ........ . 13 Ausnahmen ..................................... . 36
Beförderung der Unteroffiziere .............. . 14 Beförderung zum Hauptgefreiten ................. . 37
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mann- Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,
schaften in die Laufbahngruppe der Unteroffi- Beförderungen ................................... . 38
ziere ...................................... . 15
Beförderung von Unteroffizieren des Flugsicherungs-
Ernennung zum Berufssoldulen ............. . 16 kontrollpersonals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . 39
2. Soldaten, die den Grund wehrdiensl leisten, Beförderung der Offizieranwärter ................. . 40
und Angehörige der Reserve ........ . 17
Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Beförderung
von Strahlflugzeugführern ....................... . 41
C. LaufbahngruppE) der OJJizien, Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-
1. Berufssoldaten und Soldalen auJ Zeil lichen Dienstes, Beförderungen ................... . 42
il) Truppendienst Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Trup-
Voraussetzungen für die Einstellung c1ls pendienstes der Marine .......................... . 43
Offizieranwärter 18 Sanitätsoffiziere ................................ . 44
Beförderung der Offizjeran würter ........ . 19 Einstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vor-
Beförderung der Offiziere ............... . 20 bildung ......................................... . 45
Offizieranwärter für besondere Verwen- Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes 46
dungen im Truppendienst ............... . 21 Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundes-
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vor- wehr ........................................... . 47
bildung ............................... . 22 Inkrafttreten ................................. - .. . 48
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Abschnitt I grad, mit dem der Soldat eingestellt oder einberufen
worden ist, mindestens vorausgesetzt wird. Als
Allgemeines
Dienstzeit gilt auch die Dienstzeit in einem vorläu-
figen Dienstgrad, wenn dem Soldaten dieser Dienst-
§ 1
grad endgültig verliehen worden ist.
Grundsatz
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und
Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, § 5
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Umwandlung des Dienstverhältnisses
Heimat oder Herkunft zu ernennen. und Laufbahnwechsel
(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
§ 2
Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Be-
Ordnung der Laufbahnen rufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung
des Soldaten zulässig.
(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften,
der Unteroffiziere und der Offiziere bestehen Lauf- (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der
bahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
des Militärmusikdienstes und des militärgeographi- Versetzungen aus dem Truppendienst in eine andere
schen Dienstes, in der Laufbahngruppe der Offiziere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn in den
außerdem die Laufbahn des militärfachlichen Dien- Truppendienst sind nur mit Zustimmung des Solda-
stes. ten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjah-
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst- res kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst in
grade mit den Dienstgradbezeichnungen des Heeres den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung ver-
gelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der setzt werden.
Luftwaffe und der Marine.
(3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters
wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-
§ 3 gesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die
Einstellung Uberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-
ten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizieran-
(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-
wärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der
dienstverhältnisses.
Offiziere zugelassen worden sind, werden in ihre
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich heraus-
untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, stellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
oder zugelassen ist.
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung § 6
die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der Dienstgradbezeichnung
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält- der Angehörigen der Reserve
nis eines Berufssoldaten zu berufen.
Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,
§ 4 werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-
Beförderung nung die Worte „der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
(l) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades.
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel- Abschnitt II
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung
A. Laufbahngruppe der Mannschaften
nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere 1. Soldaten auf Zeit
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-
soldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines § 7
Jahres nach der Einstellung oder der letzten Beför-
derung nicht zulässig, es sei _denn, daß der bisherige Voraussetzungen für die Einstellung
Dienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte. (1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann als
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor- Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und
der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem
2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von
entsprechenden Bildungsstand erworben hat.
dem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung
gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-
höheren Dienstgrad als dem untersten Dienstgrad tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur ein-
der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser gestellt werden, wer außerdem mindestens ein Or-
Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-- chesterinstrument beherrscht.
Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1753
§ 8 B. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Einstellung als Obergefreiter 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(l) Für technische oder entsprechende fachliche
Spezial verwendungcn kann mit dem Dienstgrad § 11
Obergefreiter eingestellt werden, wer die Gesellen- Voraussetzungen für die Einstellung
prüfung in einem der Verwendung entsprechenden als Unteroffizieranwärter
Beruf oder eine entsprechende Abschlußprüfung im
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-
Sinne des § 34 Abs. l des Berufsbildungsgesetzes
bestanden hat. offiziere kann eingestellt werden, wer
1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen 2. eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen
des § 7 Abs. 1 erlüllen, sich für mindestens 3 Jahre entsprechenden Bildungsstand erworben
zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine
Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben. und
3. eine Berufsausbildung mit Erfolg. abgeschlossen
hat.
§ g
(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-
Beförderung der Mannschaften offiziere kann auch eingestellt werden, wer
(1) Die Befötderung zum Gefreiten ist nach einer 1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist
Dienstzeit von 6 Monaten, die Beförderung zum und
Obergefreiten nach einer Dienstzeit von einem Jahr 2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
zulässig. Realschule oder einen entsprechenden Bildungs-
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum stand besitzt.
Hauptgefreiten sind (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
1. eine mindestens einjährige Verwendung seit Er- Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-
nennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die zeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter
eine technische oder entsprechende fachliche (UA)".
Spezialausbildung erfordert, und (4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe
2. eine dieser Verwendung entsprechende Gesellen- der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht
prüfung oder eine Abschlußprüfung im Sinne des zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt
§ 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA) ".
Fachprüfung in der Bundeswehr.
I
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt- § 12
gefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden. Beförderung der Unteroffizieranwärter
(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum
worden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,
nach einer Dienstzeit von 6 Monaten zum Haupt- davon mindestens 6 Monate in einem Gefreiten-
gefreiten befördert werden. dienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unter-
offizierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entspre-
chend.
2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, § 13
und Angehörige der Reserve Einstellung als Unteroffizier
§ 10
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-
offizier kann eingestellt werden
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, 1. im Truppendienst für technische oder entspre-
werden nach den Vorschriften über die Beförderung chende fachliche Spezialverwendungen, wer eine
von Soldaten auf Zeit befördert. der Verwendung entsprechende Ausbildung an
(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach einer staatlichen, kommunalen oder sonstigen
einem Wehrdienst von mindestens 2 Wochen beför- staatlich anerkannten Fachschule erfolgreich abge-
dert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem schlossen hat;
Jahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis
Abs. 2 Nr. 1) tritt ein Wehrdienst von mindestens zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfle-
2 Wochen. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf ger, Masseur und medizinischer Bademeister,
einer Zeit zulässig, die für Soldaten auf Zeit als Masseur oder Krankengymnast besitzt;
Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord- 3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule
nung mindestens vorausgesetzt wird. mit Erfolg abgeschlossen hat
(3) Die Beförderung von Angehörigen der Hei- oder
matschutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach eine für den Musikerberuf übliche, mindestens
der Jahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf dreijährige erfolgreiche praktische Ausbildung bei
eines Jahres seit der letzten Beförderung zulässig. einem Lehrer eines musikalischen Bildungsinsti-
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
tuts oder einem tvlit9lied eines Kulturorchesters 2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
und eine cinji:ihrigc~ Orchestererfahrung nach- und Angehörige der Reserve
weist;
4. im militärgeographischcn Dienst, wer den Berufs- § 17
gruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-
(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
techniker, Kartographen oder Fotogrammeter an-
und Angehörige der Reserve können zu den Lauf-
gehört und die staatliche Abschlußprüfung oder bahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen
die entsprechende Lehrabschlußprüfung seiner werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15
Berufsgruppe abgelegt hal.
Abs. 1 und 2 erfüllen.
(2) § 8 A hs. 2 qiH rmtsprecl1end.
(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,
werden nach den Vorschriften über die Beförderung
von Soldaten auf Zeit befördert.
§ 14
(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der
Beförderung der Unteroffiziere Reserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum W eitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer
Feldwebel sind Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten
l. eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach
dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.
und Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst
2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung. von mindestens 4 Wochen abzuleisten; § 10 Abs. 3
(2) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt gilt entsprechend.
eine Dienstzeit von mindestens 8, für Angehörige (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-
des fliegenden Personals von mindestens 6 Jahren grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-
voraus. Die Beförderung von Soldaten auf Zeit zum soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem
Hauptfeldwebel setzt außerdem eine Verpflichtungs- Dienstgrad mindestens 4 Monate Wehrdienst ge-
zeit von mindestens 12 Jahren voraus. leistet und sich dabei für seine Dbernahme als ge-
(3) Voraussetzungen für die Beförderung zum eignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel
Stabsfeldwebel sind der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeld-
webelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehr-
l. eine Dienstzeit: von mindestens 2 Jahren als
gang bestanden haben. Für die Beförderung im
Oberfeldwebel oder Hauptfeldwebel
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der
und Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrun-
2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung nach de zu legen. ,
Teilnahme an einem Fachlehrgang in der Bundes-
wehr. (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum
Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen
Zum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der
nur Berufssoldaten und Angehörige der Reserve be- für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad
fördert werden. verliehen worden ist, gilt Abs. 4 Satz 1 entspre-
chend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des
§ 15 Bundespersonalausschusses zulässig.
Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (6) In der Marine kann für die Laufbahn der Unter-
in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere offiziere der Reserve des Truppendienstes als Boots-
(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu mann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit
einer Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer- Erfolg besucht oder einen entsprechenden Bildungs-
den, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad be- stand erworben hat und das nautische Befähigungs-
finden. Nach der Zulassung führen sie im Schrift- zeugnis AK - Kapitän auf Kleiner Fahrt - besitzt.
verkehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „Unter-
offizieranwärter (UA) ".
(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufs-
ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn
C. Laufbahngruppe der Offiziere
er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch 1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
einer Realschule oder einen entsprechenden Bil- a) Truppendienst
dungsstand besitzt.
(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend. § 18
Voraussetzungen für die Einstellung
als Ofüzieranwärter
§ 16
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
Ernennung zum Berufssoldaten des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-
Die Ernennung eines Soldaten in einem Feld- rufssoldaten kann eingestellt werden, wer
webeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt
Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig. ist
Nr. 101 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1155
und 2. die Abschlußprüfung einer vom Bundesminister
2. das Reitezeu~Jn is einer höheren Schule oder einen des Innern anerkannten Ingenieurakademie
entsprechenden Bildungsstcmd besitzt. (-schule) abgelegt oder einen Ausbildungsgang
erfolgreich abgeschlossen hat, welcher der Ver•-
(2) Als Anwlirler für die Laufbahn der Offiziere wendung entsprechende berufspraktische Fähig-
des Truppendif~nstes im Dienstverhältnis eines Sol- keiten und Kenntnisse auf der Grundlage wissen-
daten auf Zejt kann auch eingestellt werden, wer schaftlicher Erkenntnisse und Methoden vermit-
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer telt hat,
Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand
besitzt. 3. sich für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der
Bundeswehr verpflichtet
(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe- und
zeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)". 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine
§ 19 betriebswirtschaftliche Vorbildung erfordern, kann
Beförderung der Ofüzieranwärter als Offizieranwärter eingestellt werden, wer die Ab~
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens schlußprüfung einer Höheren Wirtschaftsfachschule
3 Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach fol- bestanden oder einen in Absatz 1 Nr. 2 genannten
genden Dienstzeiten zulässig: Ausbildungsgang abgeschlossen hat.
Zum Gefreiten nach 6 Monaten (3) In den Truppendienst der Marine kann als
zum Fahnenjunke1 nach 12 Monaten Offizieranwärter eingestellt werden, wer mindestens
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer
zum Fähnrich nach 21 Monaten
Realschule oder einen entsprechenden Bildungsstand
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und das Befähigungszeugnis AGW - nautischer
zum Leutnant nach 36 Monaten. Schiffsoffizier auf Großer Fahrt - oder C 1 W
(2) Der Anwärter hat eine Offizierprüfung abzu- Schiffsingenieur W - besitzt.
legen. Bei Nichtbestehen kann er einmal zur Wieder- (4) Die Bewerber werden als Fähnrich, soweit sie
holung der Prüfung zugelassen werden. jedoch einen Wehrdienst von mindestens einem Jahr
(3) Die Ausbildung endet mit. der Beförderung zum geleistet haben, als Oberfähnrich eingestellt. Ab-
Leutnant. Sie endet auch dann, wenn der Anwärter satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die EinsteUungen nach
zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird den Absätzen 2 und 3 entsprechend.
oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.. (5) Die Ausbildung zum Offizier dauert abwei-
chend von § 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung
§ 20 der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zu-
Beförderung der Offiziere lässig:
(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Zum Oberfähnrich nach 12 Monaten
Dienstzeit von 5 Jahren seit Ernennung zum Leut- zum Leutnant nach 24 Monaten.
nant zulässig. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeiten kön-
erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr- nen bis zu 9 Monate einer berufspraktischen Tätig-
gang und nach einer Dienstzeit von 9 Jahren seit keit, die Voraussetzung für die Ausbildung zum
Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil- graduierten Ingenieur, zum graduierten Betriebswirt
nahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer oder zum Erwerb der Befähigungszeugnisse AGW
eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg- oder CI W ist, und Wehrdienstzeiten bis zu 8 Mona-
reich abgeschlossen hat. ten angerechnet werden.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leut- § 22
nant zulässig. Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche
Personals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder
nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer
Leutnant zulässig: l. ein entsprechendes Studium an einer wissen-
Zum Hauptmann nach 4 Jahren und 6 Monaten schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-
zum Major nach 8 Jahren und 6 Monaten prüfung oder mit einer Hochschulprüfung abge-
zum Obers1 nach 14 Jahren und 6 Monaten. schlossen hat.
und
§ 21 2. Offizier der Reserve ist.
Offizieranwärter für besondere (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-
Verwendungen im Truppendienst stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-
(1) Für technische Verwendungen im Truppendienst zeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:
kann als Offizieranwärter eingestellt werden, wer Zum Major nach 3 Jahren
1. höchstens 30 Jahre alt ist, zum Oberst nach 10 Jahren.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(3) Die Bewerber W(!rden als Major eingestellt, (3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsvete-
wenn sie nach Abschluß des Studiums die zweite rinär setzt die Approbation als Arzt, Zahnarzt oder
Staatsprüfung abgelegt oder den Grad eines Doktor- Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die
Ingenieurs oder, soweit nach dem Hochschulrecht der Approbation als Apotheker und die staatliche Prü-
Länder an dessen Stelle der Grad eines Doktors der fung als Lebensmittelchemiker voraus.
Naturwissenschaften tritt, diesen erworben haben. (4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit
Ihre Beförderung zum Oberst ist frühestens nach der Ernennung zum Berufssoldaten.
einer Dienstzei l von 8 Jahren zulässig.
(4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab- § 26
sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.
Voraussetzungen für die Einstellung
(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. als Sanitätsoffizier
§ 23 (1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
dienstes kann auch eingestellt werden, wer
Umwandlung des Dienstverhältnisses
1. die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das Apotheker besitzt,
Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent- 2. die Voraussetzungen für die Beförderung zum
sprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht Leutnant der Reserve erfüllt,
mitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetz-
3. sich für mindestens 2 Jahre zum Dienst in der
lichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis
Bundeswehr verpflichtet
eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-
dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier und
auf Zeit angerechnet. 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.
(2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine
b) Sanitätsdienst mindestenst dreijährige klinische oder praktische
Tätigkeit, Apotheker außerdem den Ausweis für
§ 24
staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker besitzen.
An die Stelle der staatlichen Prüfung als Lebens-
Voraussetzungen für die Einstellung mittelchemiker kann auch ein für die Verwendung
als Sanitätsoffizier-Anwärter als Apotheker in der Bundeswehr förderliches wei-
(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere teres abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine
des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis eines Be- mindestens zweijährige wissenschaftliche Ausbil-
rufssoldaten kann eingestellt werden, wer dung treten, die mit der Promotion abschließt.
1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt (3) Die Bewerber werden eingestellt:
ist, 1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,
2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen 2. Tierärzte als Stabsveterinär,
entsprechenden Bildungsstand besitzt
3. Apotheker als Stabsapotheker.
und
3. sich bis zum Abschluß der Ausbildung zum Sani-
tätsoffizier als Soldat auf Zeit verpflichtet. § 27
(2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Beförderung der Sanitätsoffiziere
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Sanitäts- Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten
offizier-Anwärter (SanOA) ". seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder
Stabsapotheker zulässig:
§ 25
Zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär
Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärter oder Oberstabsapotheker nach 2 Jahren
(1) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen- zum Oberstarzt, Oberstveterinär
den Dienstzeiten zulässig: oder Oberstapotheker nach 10 Jahren.
zum Gefreiten nach 6 Monaten
zum Fahnenjunker nach 12 Monaten
zum Fähnrich
c) Militärmusikdienst
nach 21 Monaten
zum Oberfähnrich nach 3 Jahren. § 28
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durch-
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-
laufen zu werden.
musikdienstes kann eingestellt werden, wer
(2) Die Beförderung zum Oberfähnrich setzt das 1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder
Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier- einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnittes dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen hat
der pharmazeutischen Prüfung voraus. Vor der Be-
und
förderung zum Leutnant hat der Anwärter eine Of-
fizierprüfung abzulegen; bei Nichtbestehen kann er 2. Offizier der Reserve ist.
einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen (2) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 22 Abs: 2 gelten
werden. entsprechend.
Nr. 101 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1151
d) Militärgeographischer Dienst § 32
Beförderung der Offiziere
§ 29
Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär- Dienstzeit von 5 Jahren, für Offiziere des fliegenden
geographischen Dienstes kann eingestellt werden, Personals nach einer Dienstzeit von 4 Jahren und
wer 6 Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.
1. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-
logie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab-
geschlossen hat f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere
und des Truppendienstes
2. Offizier der Reserve ist.
(2) § 22 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 33
(1) Unteroffiziere allerLaufbahnen können bei Eig-
nung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendien-
e) Mfütärfachlicher Dienst stes zugelassen werden, wenn sie im Zeitpunkt der
Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an
einem Auswahllehrgang teilgenommen haben.
§ 30
Voraussetzungen für die Zulassung (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-
(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfach- grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad
lichen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufs- Oberfähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-
soldaten kann zugelassen werden, wer verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeld-
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer webel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und
Realschule oder einen entsprechenden Bildungs- höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-
stand besitzt zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz
und ,,Offiiieranwärter (OA) ".
2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines (3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-
Feldwebels erreicht hat. zeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis
(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den zu 2 Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat an-
Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst- gerechnet werden. Nach bestandener Offizierprü-
grad Oberfähnrich. Oberfeldwebel führen im Schrift- fung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober-
verkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich, hö- stabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.
here Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier (4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offi- der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
zieranwärter (OA)". zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt
der· Zusatz „Offizieranwärter (OA) ". An Stelle des
(3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe
Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder Ober-
der Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht
fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier,
zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt
der Zusatz „Offizieranwärter (OA)". An Stelle des Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
Dienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie
den Dienstgrad Feldwebel oder Hauptfeldwebel.
2. Offizierlaufbahnen der Soldaten,
die den Grundwehrdienst leisten,
§ 31
und der Angehörigen der Reserve
Beförderung der Offizieranwärter
(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens § 34
3 Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere
Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dien- der Reserve des Truppendienstes kann zugelassen
stes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feld- werden, wer mindestens das Zeugnis über den er-
webels, Oberfeldwebels und Hauptfeldwebels bis folgreichen Besuch einer Realschule oder einen ent-
zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten, angerechnet sprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwärter
werden. führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich-
(2) Die Beförderung der Anwärter ist nach folgen- nung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter
den Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des (ROA)".
militärfachlichen Dienstes zulässig: (2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen der
Zum Oberfähnrich nach 2 Jahren Angehörigen der Reserve gelten die §§ 22, 26 Abs. 1
und 3, §§ 28 bis 30 und 33 mit Ausnahme der in
zum Leutnant nach 3 Jahren.
§ 33 Abs. 1 für die Zulassung festgelegten Lebens-
Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld- altersbegrenzung sowie des in dieser Vorschrift vor-
webels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von gesehenen Auswahllehrgangs entsprechend.
mindestens einem Jahr als Oberfeldwebel. (3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,
(3) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. die den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als Sol-
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
<laten auf Zeil leisten, isl nach den Dienstzeiten zu- § 21 Abs. 1 Nr. 1,
lässig, die nach dieser Verordnung für die Beförde- Abs. 4,
rung der Offizieranwärter mindestens vorausgesetzt § 24 Abs. 1 Nr. 1;
wird. Im übrigen können sie jeweils nach einem
Wehrdienst von mindestens 4 Wochen befördert 2. Mindestalter für die Zulassung:
werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 33 Abs. 1;
Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der 3. Mindestdienstzeiten für die Beförderung:
Beförderung zum Leutnant ist eine Offizierprüfung § 4 Abs. 3,
abzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht
nicht durchlaufen zu werden. § 9 Abs. 2 Nr. 1,
§ 12 Satz 1,
(4) Die Offizif~re der Reserve können erst nach
einer Zeit befördert werden, die für Berufssoldaten § 14 Abs. 1 Nr. J,
oder Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beför- Abs. 2,
derung rn1ch dieser Verordnung mindestens voraus- Abs. 3 Nr. 1,
gesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung § 19 Abs. 1,
ein Wehrdienst von mindestens 4 Wochen zu lei- § 20 Abs. 1,
sten. Abs. 2, Satz 1,
(5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offi-
Abs. 3,
zieranwärler übernommen werden, wenn er die Abs. 4,
Vora.ussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 § 21 Abs. 5,
oder des Absatzes 2 oder 3 erfüllt und in den Fäl- § 22 Abs. 2 und 3,
len des § 21 nicht älter als 30 Jahre ist. Auf die Aus- § 25 Abs. 1,
bildungszeit: kann die Dienstzeit in der Bundeswehr
§ 27,
angerechnet werden.
§ 28 Abs. 2,
(6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Reserve
§ 29 Abs. 2,
als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt § 17
Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der Re- § 31 Abs. 2,
serve werden erst übernommen, wenn sie an einem § 32,
Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen oder § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
eine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg- 4. Uberspringen von Dienstgraden bei Einstellung
reich abgeschlossen haben. oder Beförderung:
(7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. § 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 2;
5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-
Abschnitt III
gen:
Ubergangs- und Schlußvorschriiten § 14 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3 Nr. 2,
§ 35
§ 20 Abs. 2.
Einstellungs-, Ausbildungs- und § 37
Beförderungsordnungen
Beförderung zum Hauptgefreiten
Der Bundesminister der Verteidigung kann nach
Bis zum 31. Dezember 1974 können Soldaten ab-
den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, weichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 nach einer Verwen-
Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der
dung von 6 Monaten zum Hauptgefreiten befördert
in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und
werden.
Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festset-
zen und über die Mindestanforderungen an Vorbil- § 38
dung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienst- Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,
zeit hinausgehen. Beförderungen
§ 36 (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann eingestellt
werden ,
Ausnahmen
1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier
Der Bundespersonlausschuß kann auf Antrag des
Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle a) im Truppendienst für technische oder entspre-
oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol- chende fachliche Spezialverwendungen, wer die
genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen: Gesellenprüfung in einem der Verwendung
entsprechenden Beruf oder eine entsprechende
1. Höchstalter für die Einstellung: Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Berufsbildungsgesetzes bestanden hat,
§ 8 Abs. 2, b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist die Gehil-
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, fenprüfung oder als Zahntechniker die Gesel-
Abs. 2 Nr. 1, lenprüfung bestanden hat
§ 13 Abs. 2, und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit
§ l8 Abs. 1 Nr. 'l, von mindestens 2 Jahren nachweist;
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1759
2. mit dem Dienstgrad Feldwebel § 41
a) im Truppendienst für technische oder entspre- Anrechnung von Vordienstzeiten bei der
chende fachliche Spezialverwendungen, wer Beförderung von Strahlflugzeugführern
in einem der Verwendung entsprechenden Be- Bis zum 31. Dezember 1974 werden bei der Beför-
ruf mindestens eine Meisterprüfung vor einer derung von Strahlflugzeugführern, die nach § 33 in
Handwerks- oder Industrie- und Handelskam- die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes auf-
mer oder eine gleichwertige Prüfung bestan- gestiegen sind, auf die erforderlichen Mindestdienst-
den hat, zeiten die Dienstzeiten als Stabsfeldwebel und Ober-
b) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Drogi- stabsfeldwebel angerechnet. Ferner können bis zu
stengehilfenzeugnis die Drogistenakademie 3 Jahre der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer an-
mit Erfolg besucht, eine Ausbildung zum medi- gerechnet werden. Eine Beförderung ist abweichend
zinisch-technischen Assistenten oder pharma- von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten
zeutisch-technischen Assistenten erfolgreich seit der letzten Beförderung zulässig.
abgeschlossen oder als Zahntechniker die Mei-
sterprüfung bestanden hat, § 42
c) im Militärmusikdienst, wer eine Meisterklasse Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des
besucht hat und das künstlerische Reifezeug- militärfachlichen Dienstes, Beförderungen
nis besitzt (1) Bis zum 31. Dezember 1974 können Stabsfeld-
oder webel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten, die eine
mindestens eine dreijährige Ausbildung bei Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, aber noch
einem Lehrer eines musikalischen Bildungsin- nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind, bei
stituts oder einem Mitglied eines Kulturorche- Eignung auch ohne die Voraussetzungen des § 30
sters und eine dreijährige Tätigkeit in einem Abs. 1 Nr. 1 und des § 31 Abs. 1 zur Laufbahn der
Kulturorchester oder vergleichbarem Orche- Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen
ster nachweist. werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht
durchlaufen zu werden. Nach bestandener Offizier-
(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen des prüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten, Ober-
§ 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Absat- stabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.
zes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens 4 Jahre, im
(2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Verord-
übrigen für mindestens 3 Jahre zum Dienst in der
nung Voraussetzung für die Beförderung der Of-
Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung
fiziere des militärf achlichen Dienstes sind, werden
mit Erfolg abgeleistet haben.
die Dienstzeiten ais Stabs- und Oberstabsfeldwebel
(3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Ab- angerechnet. Eine Beförderung ist abweichend von
§ 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von 6 Monaten seit
satz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist,
zum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des der letzten Beförderung zulässig.
25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
mindestens einem Jahr zulässig. Angehörige des Flugsicherungskontrolldienstes, die
den Befähigungsnachweis für den Flugsicherungs-
(4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die bereichskontrolldienst oder Flugsicherungsanflug-
nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum kontrolldienst oder die Befähigungsnachweise für
Hauptfeldwebel setzt abweichend von § 14 Abs. 2 den Flugsicherungsplatz- und Landekontrolldienst
eine Verpflichtungszeit von mindestens 8 Jahren besitzen. Auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung
voraus. für die Beförderung der Offiziere des militärfach-
§ 39 lichen Dienstes sind, können außerdem bis zu 3 Jahre
der Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst seit
Beförderung von Unteroffizieren
Erwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1
des Flugsicherungskontrollpersonals angerechnet werden.
Bis zum 31. Dezember 1974 können Angehörige § 43
des Flugsicherungskontrollpersonals abweichend
Einstellung in die Laufbahn der Offiziere
von der Mindestdienstzeit von 8 Jahren in § 14
des Truppendienstes der Marine
Abs. 2 nach einer Dienstzeit von mindestens 6 Jah-
ren zum Hauptfeldwebel befördert werden. (1) Bis zum 31. Dezember 1974 kann als Leutnant
zur See, nach Vollendung des 24. Lebensjahres je-
doch als Oberleutnant zur See in den Truppendienst
§ 40
der Marine eingestellt werden, wer mindestens das
Beförderung der Offizieranwärter Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Real-
(1) Bis zum 31. Dezember 1974 können Offizier- schule oder einen entsprechenden Bildungsstand und
anwärter nach einer Dienstzeit von mindestens das Befähigungszeugnis AG - Kapitän auf Großer
21 Monaten zum Leutnant befördert werden. Fahrt - oder C I - Schiffsingenieur - besitzt.
(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist§ 4 Abs. 3 (2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähnrich oder eines Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt
braucht nicht durchlaufen zu werden. Bei Offizier- werden, wer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundes-
anwärtern für besondere Verwendungen im Truppen- personalausschuß kann Ausnahmen zulassen.
dienst findet § 21 Abs. 5 Satz 4 Anwendung. (3) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 44 § 47
Sanitätsoffiziere Soldaten mit Vordienstzeiten
außerhalb der Bundeswehr
Bis zum 31. Dezember 1974 können für die Lauf-
bahn der Offiziere des Sanilätsdienstes eingestellt (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
werden, einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
l. abwc!ichend von § 26 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte
zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
und Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun-
dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.
gen dieser Bestimmung erfüllen;
Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-
2. abweichend vom § 26 Abs. 3 Bewerber als Ober- dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen
stabsarzt, Oberstabsvetc~rinär und Oberstabsapo- Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter
theker, wenn sie nach der Approbation eine für Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
die Verwendung in der Bundeswehr förderliche
berufliche Tätigkeit von mindestens 4 Jahren (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-
ausgeübt haben. dienst geleistet haben und bis ·zum 31. Dezember
1963 in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
wird auf die Zeiten, die nach dieser Verordnung
Voraussetzung für die Beförderungen sind, die Zeit
§ 45
vom 9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet.
Einstellung von Bewerbern mit Bei Offizieren, deren Offizierausbildung bis zum
wissenschaftlicher Vorbildung 8. Mai 1945 abgeschlossen war oder die bis zum
Bis zum 31. Dezember 1974 können Bewerber nach 8. Mai 1945 mehr als 18 Monate Wehrdienst als
den §§ 22, 28 und 29 als Berufsoffizier oder Offizier Offizieranwärter geleistet haben, und bei Offizieren,
auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie die auf Grund des vor dem 9. Mai 1945 geleisteten
nicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach Wehrdienstes mit einem höheren Dienstgrad als dem
§ 26, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er- eines Leutnants in die Bundeswehr eingestellt wor-
nennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens den sind, gilt die anzurechnende Zeit als Offizier-
ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bundes- dienstzeit.
minister der Verteidigung kann in besonders be- (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen
gründeten Fällen unbeschadet der Bestimmung des Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-
§ 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes Ausnahmen zulas- tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz, den
sen. Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem Zoll-
grenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf die
entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Vor-
§ 46 aussetzung für die Beförderungen sind.
Ehemalige Beamte
des höheren technischen Dienstes § 48
Einern Bewerber für technische Verwendungen im Inkrafttreten *)
Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung abge- Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.
legt hat (§ 22 Abs. 3), steht geich, wer vor dem
9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
ohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be- ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Fassung
amten des höheren technischen Dienstes ernannt vom 6. August 1960, vom 4. März 1966, vom 30. Mai 1969 sowie aus
den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten
worden ist. Änderungsverordnungen.
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1761
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. September 1972
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 14 l) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 16. bis 24. September 1972 in
Essen stattfindende Veranstaltung „ 11. Internatio-
naler Caravan-Salon".
Bonn, den 8. September 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Berichtigung
der Verordnung über Betriebsbeihilfen
für den öffentlichen Personennahverkehr
Vom 6. September 1972
Die Verordnung über Betriebsbeihilfen für den
öffentlichen Personennahverkehr (Gasöl-Betriebs-
beihilfe-V-Personennahverkehr) vom 13. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1244) wird wie folgt berichtigt:
§ 18 Satz 2 muß richtig lauten:
,,§ 4 Abs. 1, §§ 6, 8 und 14 treten erst am 1. Oktober
1972 in Kraft."
Bonn, den 6. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Stange
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1761
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 8. September 1972
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 14 l) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 16. bis 24. September 1972 in
Essen stattfindende Veranstaltung „ 11. Internatio-
naler Caravan-Salon".
Bonn, den 8. September 1972
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Berichtigung
der Verordnung über Betriebsbeihilfen
für den öffentlichen Personennahverkehr
Vom 6. September 1972
Die Verordnung über Betriebsbeihilfen für den
öffentlichen Personennahverkehr (Gasöl-Betriebs-
beihilfe-V-Personennahverkehr) vom 13. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1244) wird wie folgt berichtigt:
§ 18 Satz 2 muß richtig lauten:
,,§ 4 Abs. 1, §§ 6, 8 und 14 treten erst am 1. Oktober
1972 in Kraft."
Bonn, den 6. September 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Stange
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 13. September 1972
Tag Inhalt Seite
9. 8. 72 Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador ............................. . 1061
22.8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung .............................................. . 1065
24.8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 1065
30.8. 72 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkom-
mens 1066
Nr. 59, ausgegeben am 14. September 1972
8. 9. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Ubereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei ............................................... . 1069
8. 9. 72 Gesetz zu dem „Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Änderung des Internationalen Uberein-
kommens zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und zur Ände-
rung des Internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels" und zu
dem „Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der Ubereinkunft zur Unterdrük-
kung des Frauen- und Kinderhandels und des Ubereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen" ................................................... . 1074
22. 8. 72 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ......................................................... . 1087
22. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ....................................... . 1087
22. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Asiatischen Entwicklungsbank ...................................................... . 1088
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr vom tretens
17. 8. 72 Verordnung Nr. 14/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 162 30. 8. 72 11. 9. 72
23. 8. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreiund-
zwangzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-2-23
14. 9. 72 Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-13-1
14. 9. 72 Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Verordnung über die Flugsicherungsaus-
rüstung der Luftfahrzeuge 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-13-1
21. 8. 72 Neufassung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 173 14.9. 72 18. 9. 72
96-1-2-12
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 13. September 1972
Tag Inhalt Seite
9. 8. 72 Bekanntmachung des Kulturabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador ............................. . 1061
22.8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung .............................................. . 1065
24.8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages .... . 1065
30.8. 72 Bekanntmachung von Änderungen und Ergänzungen des Europäischen Währungsabkom-
mens 1066
Nr. 59, ausgegeben am 14. September 1972
8. 9. 72 Gesetz zu dem Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Ubereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei ............................................... . 1069
8. 9. 72 Gesetz zu dem „Protokoll vom 4. Mai 1949 zur Änderung des Internationalen Uberein-
kommens zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel und zur Ände-
rung des Internationalen Ubereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels" und zu
dem „Protokoll vom 12. November 1947 zur Änderung der Ubereinkunft zur Unterdrük-
kung des Frauen- und Kinderhandels und des Ubereinkommens zur Unterdrückung des
Handels mit volljährigen Frauen" ................................................... . 1074
22. 8. 72 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ......................................................... . 1087
22. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät ....................................... . 1087
22. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Asiatischen Entwicklungsbank ...................................................... . 1088
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesc1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr vom tretens
17. 8. 72 Verordnung Nr. 14/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 162 30. 8. 72 11. 9. 72
23. 8. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Dreiund-
zwangzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-2-23
14. 9. 72 Zweite Verordnung zur .Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung zur Verordnung über
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-13-1
14. 9. 72 Neufassung der Ersten Durchführungsverordnung
zur Verordnung über die Flugsicherungsaus-
rüstung der Luftfahrzeuge 173 14. 9. 72 12. 10. 72
96-1-13-1
21. 8. 72 Neufassung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Flughafen Mün-
chen) 173 14.9. 72 18. 9. 72
96-1-2-12
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1972 1763
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1826/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25.8. 72 L 195/1
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1827 /72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i de
und M a 1 z hinzugefügt werden 25. 8. 72 L 195/3
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1828/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 25. 8. 72 L 195/5
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1829/72 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 2,5. 8. 72 L 195/7
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1830/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 25. 8. 72 L 195/ 10
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1831/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i. s und B r u c h r e i s 25.8. 72 L 195/12
24. 8. 72 Verordnung (E\IVG) Nr. 1832/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 2,5. 8. 72 L 195/14
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1833/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 25.8. 72 L 195/ 16
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1834/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 25.8. 72 L 195/18
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1835/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 25.8. 72 L 195/19
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1836/72 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 2,5, 8. 72 L 195/22
24. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1837/72 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 25.8. 72 L 195/23
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1838/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26. 8. 72 L 196/1
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1839/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e t r e i d e
und M a 1 z hinzugefügt werden 26.8. 72 L 196/3
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verölfentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Du.turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
25. 8. 72 Verordnung (EWC) Nr. 1840/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslallung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigun~J 26. 8. 72 1196/5
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1841/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h zu c k er 26. 8. 72 L 196/7
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1842/72 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das „Komitee
des In lernu tion,.den Roten Kreuzes" 26. 8. 72 L 196/8
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1843/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 26.8. 72 L 196/11
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1844/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betruges der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26. 8. 72 L 196/ 13
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1845/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erslultungen für Mi Ich und Mi Ich erze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 26. 8. 72 L 196/14
25. 8. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1846/72 der Kommission zur Änderung
der für Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstattungen 26. 8. 72 L 196/25
I-Ie1ctusgebe1: Der ßunrlPsminister der Justiz - Verlctg: Bundesct11zeige1 Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn l, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I uud II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laulenclc!r BezurJ nur im Postabonnement. Abbestelrnngen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird dds als lortiJeltencl festgestellte Bundesrecht au! Grund des Gesetzes übe1 Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nach Sc1chgl!bieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezui1sprcis für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je aw1efange11e 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 99 oder gei1en Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausyabe 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1.