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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1972 Ausµ,·(•A·<~hen zu Bonn am 14. September 1.972 Nr. 100
Tug Inhalt Seite
11. 9. 72 Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung ........ . 1737
52-1
1:t(), 72 Fi'rnfte Vc,rordn t111q 1111 i\ nd('ru ng clE~r Verordnun~J zur Durchführung des Ausländergesetzes 1743
'Lfjll
Bekanntmachung
der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
Vom 11. September 1972
Auf Grund des Artikels IX Abs. 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom
21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481) wird nach-
stehend der Wortlaut der Wehrbeschwerdeordnung
vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066)
in der vom 24. November 1972 an geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Berücksichtigt sind:
1• Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Wehr-
disziplinarordnung vom 9. Juni 1961 (Bundes-
gesetzbl. I S. 689),
2. Artikel 2 § 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
J. Artikel III des Gesetzes zur Neuordnung des
Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1481).
Bonn, den 11. September 1972
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Wehrbeschwerdeordnung
Inhaltsübersicht
§
BeschwcnJeredit ............................... . Inhalt der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Verbot der Bcnad1leiligung .................... . 2 Umfang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Wirkung der Beschwerde ...................... . 3 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses 15
Vermitllung und Ausspruche ................... . 4 Weitere Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Einlegung der Beschwerde ..................... . 5 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts 17
Verfahren des Truppendienstgerichts . . . . . . . . . . . . 18
Frisl und Form der J3cschwerde ................. . 6
Inhalt der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Fristversäumnis ............................... . 7
Notwendige Auslagen und Kosten . . . . . . . . . . . . . . . 20
Zurücknahme der Beschwerde .................. . 8
Entscheidungen des Bundesministers der Verteidi-
Zusrnndigkeil. für den Bcsch werde bescheid ...... . 9 gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Vorbereitung der ~ntschcidung ................. . 10 Entscheidungen der Inspekteure . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Beschwerden bei a bgeselzten Truppenteilen ..... . 11 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren . . . . . . . . . . 23
Beschwerdebescheid 12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
§ 1 (2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle
Beschwerderecht kann die Ausführung des Befehls oder die Vollzie-
hung einer Maßnahme bis zur Entscheidung über die
(1) Der Soldat. kann sich beschweren, wenn er Beschwerde aussetzen; sie kann auch andere einst-
glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der weilige Maßnahmen treffen.
Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflicht-
widriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. § 4
(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf Vermittlung und Aussprache
stützen, daß ihm auf einen Antrag innerhalb eines
(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der
Monats kein Bescheid erteilt worder1 ist.
Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich
(3) Gegen dienstliche Beurteilungen findet eine persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Aus-
Beschwerde nicht statt. gleich möglich erscheint.
(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzuläs- (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf
sig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 einer Nacht und muß innerhalb einer Woche, nach-
des Grundgesetzes eingeschränkt. dem der Beschwerdeführer von dem Beschwerde-
anlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.
§ 2
(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer
V erbot der Benachteiligung einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen ge-
nießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benach-
als Vermittler Angerufene darf die Durchführung
teiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem
der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht einge-
Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers
legt worden ist oder weil er eine unbegründete Be-
schwerde erhoben hat. oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt
wird (Betroffener), und der Vertrauensmann des Be-
schwerdeführers und des Betroffenen dürfen die Ver-
§ 3 mittlung nicht übernehmen.
Wirkung der Beschwerde (4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Be-
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wir- nehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt
kung. Die Einlegung der Beschwerde befreit insbe- vertraut machen und sich um einen Ausgleich be-
sondere nicht davon, einen Befehl, gegen den sich mühen.
die Beschwerde richtet, auszuführen. § 11 des Sol- (5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen
datengesetzes bleibt unberührt. vor der Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1972 1739
um eine Ausspn1chc, hat der Betroffene ihm Ge- § 9
legenheit zur Darlegun~J seines Standpunktes zu Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
geben.
(1) Uber die Beschwerde entscheidet der Diszipli-
(6) Der Lauf der Besch werddrist wird durch eine narvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde
Vermittlung oder eine Ausspruche nicht gehemmt. zu beurteilen hat. Uber Beschwerden gegen Dienst-
stellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die
§ 5 nächsthöhere Dienststelle.
Einlegung der Beschwerde (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über
Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenhei-
(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Diszipli- ten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Be-
narvorgesetzlen des Beschwerdeführers einzulegen. schwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundes-
Ist für die .Enlscheidung eine crndere Stelle zuständig, minister der Verteidigung kann die Zeichnungs-
kann die Beschwerde auch dort eingelegt werden. befugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in
(2) Soldaten, die in einem Bundeswehrkranken- Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bun-
haus liegen, können Beschwerden auch bei dem lei- desminister der Verteidigung als oberste Dienst-
tenden Sanitätsoffizier des Bundcswehrkrankenhau- behörde.
ses einlegen. Soldi:lten in Arrest- oder Strafanstalten (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betrof-
können Beschwerden auch bei einem militärischen fenen (§ 4 Abs. 3 Satz 3) gewechselt und richtet
Anstaltsvorgesetz ten einlegen. sich die Beschwerde gegen seine Person, geht die
(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind Zuständigkeit auf den neuen Vorgesetzten des Be-
die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur troffenen über.
Entscheidung über eine bei ihnen eingelegte Be- (4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste ge-
schwerde zusti:indi9, haben sie diese unverzüglich · meinsame Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.
der zuständiqen Stelle unmittelbar zuzuleiten.
§ 10
§ 6 Vorbereitung der Entscheidung
Frist und Form der Beschwerde (1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sach-
(1) Die Beschwerde dmf frühestens nach Ablauf verhalt durch mündliche oder schriftliche Verhand-
einer Nacht und muß hinnen zwei Wochen eingelegt lungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sach-
werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Be- verhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von
schwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat. geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vor-
gesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen
(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit
einzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit
Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne
unterschreiben muß und der Beschwerdeführer un- Portepee handelt. Uber den Inhalt mündlicher Ver-
terschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Be- handlungen ist ein kurzer zusammenfassender Be-
schwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszu- richt zu fertigen.
händigen.
(2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Ange-
§ 7 legenheiten ist die Stellungnahme der nächsthöhe-
Fristversäumnis ren Fachdienststelle einzuholen, wenn diese nicht
selbst für die Entscheidung zuständig ist.
(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung
einer Frist durch militärischen Dienst, durch Natur- (3) Betrifft die Beschwerde Fragen des inneren
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle ge- Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung
hindert, läuft die Frist erst drei Tage nach Beseiti- oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens,
gung des Hindernisses ab. .soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers ge-
hört werden. Betrifft sie persönliche Kränkungen,
(2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch anzu- sollen der Vertrauensmann des Beschwerdeführers
sehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblie- und des Betroffenen gehört werden.
ben oder unrichtig erteilt worden ist.
§ 11
§ 8
Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
Zurücknahme der Beschwerde
Ist der für die Entscheidung zuständige Diszipli-
(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schrift- narvorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an
liche Erklärung zurückgenommen werden. Die Er- Bord von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht
klärung ist gegenüber dem nächsten Disziplinar- anwesend und auf dem gewöhnlichen Postwege
vorgesetzten oder der für die Entscheidung sonst schriftlich nicht erreichbar, gilt folgendes:
zuständigen Stelle abzugeben. Diese Beschwerde ist a) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde ein-
dadurch erledigt. legen, sobald die Behinderung weggefallen ist.
(2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen sei- Die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft
ner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt be- in diesem Falle erst drei Tage nach Beseitigung
stehen. des Hindernisses ab.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Die Bescl1werde ka11n c1uch bei dem höchsten § 15
anwesenden Offizier eingelegt werden. Dieser Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
hat die Entsdwidung über die Beschwerde ge-
mäß § 10 vorzuberci ten und die Akten nach Die Fortführung des Verfahrens wird nicht da-
Behebung des llindernisses unverzüglich der für durch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde
die Enlscheidun~J zusUindi~Jen Stelle zuzuleiten. das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt
Er kcmn Mc1ßnc1hmen g<:-!rntiß § 3 Abs. 2 trnffen.
§ 16
W eitere Beschwerde
(1) Gegen den Beschwerdebescheid kann der Be-
ßeschw erde bescheid
schwerdeführer binnen zwei Wochen nach dessen
(1) U ber diP Beschwerde wird schriftlich entschie- Bekanntgabe (§ 12) weitere Beschwerde einlegen.
den. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem
(2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt
Beschwerdeführer ge~Jen Empfangsschein auszuhän-
werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines
digen oder nach den sonstigen Vorschriften des
Monats nicht entschieden worden ist.
Verwaltungszustellungsgesetzes· vom 3. Juli 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 379) mitzuteilen. In einem ab- (3) Für die Entscheidung über die weitere Be-
lehnenden Bescheid ist der Beschwerdeführer über schwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorge-
den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der setzte zuständig.
Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vor-
Frist schriftlich zu belehren. schriften über die Beschwerde entsprechend.
(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde
§ 17
die Beurteilung einer Frage, über die in einem an-
deren Verfahren entschieden werden soll, von we- Antrag auf Entscheidung
sentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfah- des Truppendienstgerichts
ren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens (1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblie·
ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemes- ben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung
sene Verzögerung eintritt. Soweit die Beschwerde des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine
durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine
erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln. Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm
(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vor- gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten
geschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldaten-
bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden gesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 ge-
kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel regelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden,
zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; so- wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines
weit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen. Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht
§ 13 tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechts-
Inhalt der Entscheidung weges gemäß § 59 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht
(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er-
werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unter-
weist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen.
lassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch
Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle
gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Uber-
oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist
schreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse
ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt,
verletzt ist.
ist auszusprechen, daß er nicht hätte ergehen dür-
fen. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, (4) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht ab- nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids oder
gelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist
einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist in der Sache bei dem für die Entscheidung über die weitere Be-
selbst zu entsc;:heiden. schwerde zuständigen Vorgesetzten schriftlich ein-
zureichen oder zur Niederschrift zu erklären und
(2) Ergibt sich, daß ein Dienstvergehen vorliegt, zu begründen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn
ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetz-
Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den ten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11
Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten
oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen eingelegt wird. Der Vorgesetzte, der über die wei-
worden ist. tere Beschwerde entschieden hat, legt den Antrag
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist mit seiner Stellungnahme dem Truppendienstgericht
sie zurückzuweisen. vor. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das
für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der
§ 14
Truppenteil oder die Dienststelle des Beschwerde-
Umfang der Untersuchung führers bei Stellung des Antrages gehört.
Die Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf (5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der
zu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppen-
sonstige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen. dienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1972 1741
lti) Der Antr<lg Jwt keine crnJschiebende Wirkung. § 20
Das Truppendienstgericht., in dringenden Fällen sein Notwendige Auslagen und Kosten
Vorsitzender, kann die auf schiebende Wirkung an-
ordnen. Die Anordnung kcmn schon vor Stellung (1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind
des Antrages dllf gerichlliche Entscheidung getrof- die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
fen werden, W<:\rrn der zuslünd ige Disziplinarvorge- Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen
setzte die Aussdzt1nq nc1ch §] Abs. 2 abgelehnt hat. Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für
notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer
durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
§ 18 (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des
Verfahren des Truppendienstgerichts Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt
werden, soweit das Gericht den Antrag als offen-
(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts sichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbe-
ist der Diensturncl des Beschwerdeführers maß- gründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die
gebend. er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind
(2) Dc1s Truppendienstgericht hat von Amts we- ihm aufzuerlegen.
gen den Sachverhalt. aufzukWren. Es kann Beweise (3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
wie im disziplini:lrfJerichfüchen Verfahren erheben. gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2
Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands
jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn sinngemäß anzuwenden.
es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebun-
gen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das (4) § 129 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 132 Abs. 8
Beweisergebnis dem Beschwerdeführer auf Antrag sowie § 134 der Wehrdisziplinarordnung gelten ent-
mitzuteilen und ihm binnen einer vom Gericht zu sprechend.
setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen
muß, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellung- § 21
nahme zu geben. Das Truppendienstgericht entschei- Entscheidungen
det endgültig durch Beschluß. Die Entscheidung ist des Bundesministers der Verteidigung
zu begründen.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des
(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständig- Bundesministers der Verteidigung einschließlich der
keit des Verwaltungsgerichts oder des Sozialgerichts Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Be-
für gegeben, verweist es die Sache an das zustän- schwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar
dige Gericht. Die Entscheidung ist bindend. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts be-
antragen.
(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen
von grundsätzlicher fü~deutung dem Bundesverwal- (2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundes-
tungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach verwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten
seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Ver-
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es bindung mit § 134 der Wehrdisziplinarordnung ist
erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamt- des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungs-
lichen Richtern durch Beschluß. Dem Bundeswehr- gericht tritt.
disziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegen- (3) Die Stellungnahme des Bundesministers der
heit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungs-
ist in der vorliegenden Sache für das Truppen- gericht kann sein Vertreter unterzeichnen; der Bun-
dienstgericht bindend. desminister der Verteidigung kann die Zeichnungs-
befugnis weiter übertragen. Im übrigen wird der
Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor
§ 19
dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundes-
Inhalt der Entscheidung wehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl
oder eine Maßnahme, gegen die sich der Antrag § 22
richtet, für rechtswidrig, hebt es den Befehl oder Entscheidungen der Inspekteure
die Maßnahme auf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt
Für Entscheidungen des Stellvertreters des Gene-
oder anders erlecligl, ist auszusprechen, daß er
ralinspekteurs, der Inspekteure der Teilstreitkräfte
rechtswidrig war. Hält das Truppendienstgericht die
und des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheits-
Ablehnung eines Antrages oder die Unterlassung
wesens über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2
einer MaßnahmE~ für rechtswidrig, spricht es die
und 3 Satz 2 entsprechend.
Verpflichtung aus, dem Antrag zu entsprechen oder
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
anderweitig tätig zu werden. § 23
Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
(2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienst-
vergehen verletzt worden, spricht das Truppen- (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhält-
dienstgericht auch die Verpflichtung aus, nach Maß- nis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Be-
gabe der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. schwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
(2) Die Bc~sd1wc~rdc k;inn in diesen Fällen auch (6) Das für die Klage zuständige Gericht kann
bei der Stelle eingelegt wenkn, cleren Entscheidung schon vor Erhebung der Klage auf Antrag des Be-
angdochten wird. HJll. diese Slelle die Beschwerde schwerdeführers die aufschiebende Wirkung anord-
für begründet, hilft sie ihr clb. 1\nderenfalls legt sie nen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entschei-
die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen dung schon vollzogen, kann das Gericht die Auf-
Stelle vor. hebung der Vollstreckung anordnen.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. (7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die
Entscheidung für Fülle, in denen er zur Entschei- § 24 *)
dun~J über die Beschwerde zuständig wäre, durch
Inkrafttreten
allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die an-
gefochtene Mi:!ßnahme erlussen hat, oder auf andere Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffent- dung in Kraft.
lichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers tJ Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
der Verteidigung ist die Klaqe erst zulässig, wenn sprünglichen Fassung vom 23. Dezember 1956. Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der
dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat. vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
Nr. 100 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1072 1743
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 13. September 1972
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes
vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt
geJndert durch das Kostenermächtigungs-Ande-
nmgsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1
Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstaben b und c
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 206), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 988) wird wie folgt geändert:
Nach „Laos" wird gestrichen „Libyen",
II 11
nach „ Malta wird gestrichen „Marokko ,
nach „Tschad" wird gestrichen „Tunesien".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 14. September 1972 in
Kraft.
Bonn, den 13. September 1972
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1971 - Format DIN A 4 - Umfang 320 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetz-
blatt, Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersicht-
lich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
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fertigung V(Jrkündet. Laufender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorlie9en.
Im Teil III wird dils ills lorlqellencl fest~Jestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sacll!Jebielen (Jeorclnct verri!ffmtlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement b~zogen werden.
Bczu9spreis lür Teil I und Teil II lrnlb1ährlich 1e 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
9csetzblättcr, die vor eiern 1. .Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung ge9en Voreinsendung des Betra9es auf das -Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt, Köln 3 !)!) oder qeiien Vorausrechnunu bzw. gegen Nachnahme.
Preis diese, Amqill>e O,ß:i DM zuzÜ\Jlich Versand4ebühr 0,15 DM. bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechmrn9.
lm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersall. beträgt 5,5 8/o.