113
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1972 1 Nr.10
Tag In h a I t Seite
3. 2. 72 Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für
das Orthopädiemechaniker-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
7110-3-10
3. 2. 72 Verordnung über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für
das Bandagisten-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
7110-3-11
1. 2. 72 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . 123
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Verordnung
über das Berufsbild und über die Anforderungen in der Meisterprüfung
für das Orthopädiemechaniker-Handwerk
Vom 3. Februar 1972
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksord- 3. Herstellung und Anpassung von Fußstützen;
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Herstellung, Anpassung und Verarbeitung von
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
Paßteilen wie Füßen, Waden, Unter- und Ober-
letzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom
schenkeln, Armen und Händen aus Holz, Leicht-
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im
metall, Filz, Leder und Kunststoffen;
EinverneLmen mit dem Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung verordnet: 5. Herstellung, Anpassung und Instandsetzung von
Ansatzstücken und Arbeitsgeräten für künstliche
Arme und Hilfsgeräte;
§ 1 6. Anpassung und Anlegen von Bruchbändern, me-
dizinischen Kompressionsstrümpfen, medizini-
Berufsbild schen Leibbinden und sonstigen Bandagen.
(1) Dem Orthopädiemechaniker-Handwerk sind (2) Dem Orthopädiemechaniker-Handwerk sind
folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen: folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von medizinisch-technischen Heil- und 1. Kenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung
Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen thera- und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoff2;
peutischer Maßnahmen der allgemeinen Rehabilita-
tion auf Grund von Modellen, Zeichnungen oder 2. Kenntnis der Wirkungsweise und Anpassen der
in Absatz 1 genannten medizinisch-technischen
ärztlichen Angaben, insbesondere:
Heil- und Hilfsmittel;
1. Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand- 3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie des
setzung von Kunstgliedern aus Holz, Leder, Me- Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere
tall und Kunststoffen; von Skelett, Muskeln, Nerven und Gefäßen, der
2. Entwurf, Herstellung, Anpassung und Instand- Physiologie als Lehre der normalen Lebensvor-
setzung von Stützkorsetts, Korrektur-, Stütz- und gänge, der Pathologie als spezielle Krankheits-
Ausgleichsapparaten, Bandagen sowie von Schie- lehre der Orthopädie und der Chirurgie, insbe-
nen aus Metall und Kunststoffen und Schulzhül- sondere von Bruchpforten und deren Versor-
sen aus Leder und Kunststoffen; gung;
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
4. Kenntnisse über die für die Berufsausübung b) eines Oberschenkelkunstbeines mit Ein.=ichs-
notwendigen Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz- gelenk für Kurzstumpf (10 cm und kürzer} mit
und Unfallverhütungsvorschriften; Kippschaft,
5. Auswähl<~n und Konstruieren der medizinisch- c) eines Oberschenkelkunstbeines für kurzen
technischen l Ieil- und Hilfsmittel; Oberschenkelstumpf mit Kniefeststellung,
6. Anfertigen und Lesen von Aufbauzeichnungen, d) eines Oberschenkelkunstbeines mit Vakuum-
Maßskizzen und Schnittmustern; schaft, brems- oder mehrachsigem Kniegelenk,
7. Maßnehmen und Anprobieren; Fußgelenk nach Wahl, Halbfilzfuß oder
8. Anfertigung von Gipsmodellen; e) eines Unterschenkelkunstbeines für Unter-
schenkelkurzstumpf (7 cm und kürzer) mit
9. Metallbearbeitung: Feilen, Sägen, Meißeln, Boh-
federndem Innentrichter oder Schaukeltrichter,
ren, Gewindeschneiden, Biegen, Richten, Trei-
Tubersitz, Fußgelenk nach Wahl und
ben, Schmieden, Glühen, Härten, Nieten, Hart-
und Weichlöten, Schweißen·, Kleben, Dn~hen, 2. aus dem Tätigkeitsbereich Orthesen (Apparate)
Fräsen, Schleifen und Polieren, Schwarzbrennen, und Armprothesen die Anfertigung
Galvanisieren;
a) eines Coxitis-Apparates,
10. Holzbearbeitung: Sägen, Hobeln, Raspeln, Boh-
ren, Leimen; b) eines Perthes-Apparates,
11. Lederverarbeitung: Zuschneiden, Nähen, Kle- c) eines Stützapparates für das gesamte Bein bei
ben, Walken, Pergamentieren, Polstern; kompletter Lähmung eines Beines (Lähmungs-
apparat bei kompletter Lähmung eines
12. Kunststoffverarbeitung: Verformen und Gießen; Beines),
13. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und d) eines Apparates bei Pseudarthrose im Unter-
Maschinen. oder Oberschenkel oder im Schenkelhals,
§ 2 e) eines Apparates bei Kniegelenkentzündung,
Inhalt der Meisterprüfung f) einer beckenumfassenden Arbeit oder
Die Meisterprüfung umfaßt folgende Teile: g) eines Greifarms aus Gießharz für Oberarm-
Teil I die praktische Prüfung; stumpf mit willkürlicher Beugung des Ellen-
bogengelenks und willkürlicher Betätigung
Teil II die Prüfung der fachtheoretischen Kennt-
nisse; des Greifgerätes.
Teil III die Prüfung der wirtschaftlichen und recht- (2) Wird als Aufgabe die Herstellung eines Kunst-
lichen Kenntnisse; beines bei Hüftexartikulation nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a gewählt, so ist an Stelle einer Aufgabe
Teil IV die Prüfung der berufs- und arbeitspäd-
agogischen Kenntnisse. nach Absatz 1 Nr. 2 eine der folgenden Aufgaben
zu stellen:
§ 3 1. Anfertigung eines Apparates bei Pseudarthrose
Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung im Ober- oder Unterarm,
(1) In der praktischen Prüfung ist eine Meister- 2. Anfertigung einer Spiralschiene bei Platt- oder
prüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe Klumpfuß mit oder ohne Lähmung
auszuführen. oder
Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sol- 3. Anfertigung eines Apparates bei Fußgelenkent-
len die Vorschläge des Prüflings berücksichtigt wer- zündung.
den. (3) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger prüfungsarbeit die Entwürfe in Form von Skizzen
als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe soll nicht Hi.n- und Krankheitsbeschreibungen sowie eine Erklä-
ger als acht Stunden dauern. Je Arbeitstag soll nicht rung über die therapeutische Zweckmäßigkeit sei-
länger als acht Stunden geprüft werden. ner vorgeschlagenen Maßnahme dem Prüfungsaus-
schuß zur Genehmigung vorzulegen. Genehmigt der
§ 4 Prüfungsausschuß die ausgewählte Kombination, so
Prüfungsanforderungen hat der Prüfling eine Werkzeichnung mit allen er-
in der Meisterprüfungsarbeit forderlichen Maßen anzufertigen und ein Exemplar
dem Prüfungsausschuß zu übergeben.
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist je eine Auf-
gabe aus den Tätigkeitsbereichen „Beinprothesen" (4) Maßnehmen, Anfertigen des Gipsmodells und
sowie „Orthesen (Apparate) und Armprothesen" zu Anproben an dem Patienten sind unter Aufsicht
stellen, und zwar durchzuführen.
1. aus dem Tätigkeitsbereich Beinprothesen die An-
(5) Die fertigen Arbeiten sollen dem Prüfungsaus-
fertigung
schuß am Patienten vorgeführt werden.
a) eines Kunstbeines bei Hüftexartikulation,
Knie- und Fußkonstruktion nach eigener (6) Die zur Meisterprüfungsarbeit erforderlichen
Wahl, Stahl- und Paßteile sind nach Weisung des Prü-
Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 115
fungsausschusses selbst anzufertigen. Halbfertig- § 7
erzeugnisse dürfen nur mit Genehmigung des Prü- Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen
fungsausschusses verwE-mdet werden. und rechtlichen Teil
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen
§ 5 Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1. Rechnungswesen,
Prüfunganforderungen in der Arbeitsprobe
2. Betriebswirtschaftskunde und
(1) Als Arbeitsprobe können folgende Aufgaben 3. Rechts- und Sozialwesen.
gestellt werden:
Die Prüfung hat sich auf die für den Handwerks-
1. Metallarbeiten: meister notwendigen Kenntnisse zu beschränken.
a) Anfertigung eines gegabelten Fußbügels, (2) Zum Prüfungsfach Rechnungswesen gehören:
eines doppellen Schuhbügels oder eines ent-
1. Buchhaltung und Bilanz:
sprechenden Gegenstandes nach angegebenen
Maßen, Zu führende Bücher, Vermögensaufstellung, In-
ventur, Kontieren und Buchen, Bewertungsfra-
b) Anfertigung einer Fußstützeinlage nach Gips-
gen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Buch-
modell, Schalenform oder Klumpfuß-Dreibak-
keneinlage und deren Anpassung am Fuß und stellen und zentrale Datenverarbeitung im Hand-
werk;
2. Holz- oder Gießarbeiten:
2. Kostenrechnung (Kalkulation):
Ausfräsen, Gießen oder Formen eines Schaftes
oder eines entsprechenden Gegenstandes. Kostenarten für die Ermittlung der Selbstkosten,
Ermittlung der Gemein- und Zusatzkosten in der
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig- Zuschlagskalkulation, Vor- und Nachkalkulation,
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an Kalkulationsschema;
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei- 3. Bilanzanalyse und Kennziffernrechnung:
chend nachgewiesen werden konnten.
Betriebswirtschaftliche Auswertung von Buch-
haltung, Bilanz und Kostenverlauf, Kennziffern-
§ 6 rechnung, insbesondere Liquiditätsberechnung
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil und Anlagedeckungsberechnung, Betriebsver-
gleich.
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt (3) Zum Prüfungsfach Betriebswirtschaftskunde
sich auf folgende Prüfungsfächer: gehören:
1. Werkstoffkunde über Metalle, Holz, Leder, Gips, 1. Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgrün-
Kunststoffe, Betriebs- und Hilfsstoffe, dung:
2. Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Maschi- Markt und Standort, Rechtsform, Betriebsgröße;
nen-, Werkzeug- und Gerätekunde, 2. Betriebsorganisation:
3. Anatomie und Pathologie (medizinische Fach- a) Personalorganisation: Besetzung, Führungs-
kunde), fragen, Betriebsklima;
4. mechanische Orthopädie (technische Fachkunde). b) Arbeitsorganisation: Arbeitsvorbereitung,
5. Fachzeichnen, Auftragsabwicklung, Lagerwesen, Organisa-
6. Fachrechnen, tionshilfsmittel;
7. Grundberechnungen für die Angebotskalkulation c) zusätzliche Formen der Rationalisierung, ins-
und besondere REFA;
8. Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Unfallver- d) Verwaltung, Schriftverkehr;
hütungsvorschriften. e) Einfluß der Automatisierung auf die Betriebs-
(2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist organisation;
schriftlich und mündlich durchzuführen. In einzelnen 3. Typische betriebswirtschaftliche Aufguben im
Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder Handwerksbetrieb:
mündlichen Prüfung abgesehen werden. Einkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Di0nst-
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als leistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werb1_mg,
acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län- Kundendienst, zwischenbetriebliche Zusammen-
ger als 50 Minuten je Prüfling dauern. arbeit, insbesondere Genossenschaftswesen;
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd- 4. Finanzwirtschaftliche Grundfragen:
lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche Betriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktio-
Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note nen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditverkehr,
,,gut" bewertet wurde. Arten der Finanzierung, insbesondere Kapital-
beteiligungsgesellschaften im Handwerk;
(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt 5. Gewerbebeförderung:
wird, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 a) Stellen: Handwerkskammern, Kreishand wer-
auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü- kerschaften, Fachverbände, Gewerbeförde-
fungsdauer entsprechend gekürzt werden. runganstalten;
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
b) Maßnahmen: Belriebsberalungen, überbetrieb- § 8
liche Unterweisung, Fortbildungslehrgänge. Prüfungsanforderungen
im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
(4) Zum Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen
gehören: (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil soll sich erstrecken auf:
1. Handwerksrecht:
Handwerksordnung und einschlägige Bestimmun- Grundfragen der Berufsbildung, Kenntnisse aus der
gen der Gewerbeordnung einschließlich der Ge- Jugendkunde, Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen
werbeaufsicht sowie sonstige, den Handwerks- unter besonderer Berücksichtigung der planmäßigen
beruf betreffende Vorschriften, insbesondere Ge- Arbeitsunterweisung, Organisation und Aufbau der
setz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Kauf- Berufsbildung sowie Rechtsgrundlagen der Berufs-
mannseigenschaft von Handwerkern, Eintragung bildung.
von Handwerksbetrieben in das Handelsregister; (2) Im einzelnen gehören dazu:
2. Organisationen im Bereich der Wirtschaft: 1. Grundfragen der Berufsbildung:
Bedeutung des Handwerks in der Gesamtwirt- Grundbegriffe der Erziehungs- und Bildungslehre,
schaft sowie Entwicklung, Aufbau, Aufgaben und Aufgaben der Berufsausbildung, der beruflichen
Rechtsgrund]agen der Handwerksorganisationen, Fortbildung und der beruflichen Umschulung, Be-
Industrie- und Handelskammern, Wirtschafts- sonderheiten der betriebsgebundenen Berufsaus-
verbände, Gewerkschaften; bildung, Inhalte und Aufgaben der Berufsausbil-
dung im Handwerk, Aufgaben des beruflichen
3. Allgemeines Recht und Wirtschaftsrecht:
Schulwesens, überbetriebliche Unterweisung;
Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-
recht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfah- 2. Kenntnisse aus der Jugendkunde:
ren; Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
gemäßen Berufsausbildung, typische Entwick-
4. Arbeitsrecht: lungserscheinungen und Verhaltensweisen im
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigung und Jugendalter, die Jugend als soziale Gruppe, die
Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, insbesondere Berücksichtigung jugendpsychologischer Erkennt-
Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitszeit- nisse bei der Berufsausbildung, Verhalten bei be-
und Urlaubsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar- sonderen Erziehungsschwierigkeiten des Jugend-
beitsgerichtsbarkeit; lichen, gesundheitliche Betreuung des Jugend-
lichen einschließlich der Vorbeugung gegen Be-
5. Versicherungswesen: rufskrankheiten;
a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
beitslosen- und Unfallversicherung, Alters- 3. Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen unter be-
versorgung der Handwerker; sonderer Berücksichtigung der planmäßigen Ar-
b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, beitsunterweisung:
Unfall- und Haftpflichtversicherung; Maßnahmen zur Schaffung günstiger Erziehungs-
bedingungen, insbesondere das Verhalten des
6. Steuerwesen: Ausbildenden, der. Ausbilder und der Mitarbei-
a) Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommensteuer ter, allgemeine Mittel und Maßnahmen zur För-
einschließlich Lohns teuer, Gewerbes teuer, derung der Berufsausbildung, insbesondere Mit-
Vermögens teuer; tel der Menschenführung und Lernhilfen, Wesen
b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich- und Aufgaben der planmäßigen Arbeitsunterwei-
ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer- sung, Gesetzmäßigkeiten des Lernens, metho-
stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel. discher Aufbau der Unterweisung, die Arbeits-
zergliederung als Hilfsmittel der Unterweisung,
(5) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht- Vorbereitung und Anwendung einer planmäßigen
lichen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Arbeitsunterweisung auf einen konkreten Fall
ren. In einzelnen Prüfungsfächern kann von der unter besonderer Berücksichtigung der Unfall-
schriftlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen verhütung, Uberwachung des Ausbildungsfort-
werden. schritts;
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht läng,~r als 4. Organisation und Aufbau der Berufsbildung:
acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län- a) Ordnungsmittel für die Berufsausbildung im
ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.
Handwerk:
(7) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd- Ausbildungsordnung, insbesondere Ausbil-
lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche dungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und
Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note Prüfungsanforderungen, Gesellen prüfungsord-
,,gut" bewertet wurde. nung, Muster für Berufsausbildungsverträge,
Verfahrensordnung für den Ausschuß zur
(8) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt Schlichtung von Streitigkeiten zwischen In-
wird, kann abweichend von den Absätzen 5 und 6 nungsmitgliedern und Lehrlingen (Auszubil-
auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü- denden), Berufsbild und Anforderungen in der
fungsdauer entsprechend gekürzt werden. Meisterprüfung, Meisterprüfungsordnung;
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 117
b) Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße § 9
Berufsausbildung:
Bewertung
Persönliche und fachliche Eignung des Aus-
bildenden und des Ausbilders, Eignung der (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert
AusbildungssU:itle; zu bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote
als arithmetisches Mittel aus den Noten der ein-
c) Einstellung und Einführung des Lehrlings: zelnen Prüfungsfächer zu bilden. Im Teil I gelten
Auswahl der Lehrlinge in Zusammenarbeit Meisterprüfungsarbeit und Arbeitsprobe jeweils als
mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes, Ab- ein Prüfungsf ach. Teil IV ist als ein Prüfungsfach zu
schluß und Inhalt des Berufsausbildungsver- bewerten.
trages, Verzeichnis der Berufsausbildungsver- (2) Sind die Leistungen nicht in allen vier Teilen
hältnisse (Lehrlingsrolle), Notwendigkeit und mit mindestens „ausreichend" bewertet, so ist die
Möglichkeiten der Einführung des Lehrlings Meisterprüfung insgesamt nicht bestanden.
in den Betrieb, Probezeit;
(3) Zum Bestehen des I. Teils müssen jede der
d) ordnungsgemäßer Aufbau und Ablauf der Be- für die Meisterprüfungsarbeit angefertigten Arbei-
rufsausbildung: ten und die Arbeitsprobe mindestens mit „aus-
Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmen- reichend" bewertet sein.
plan und betriebsindividueller Unterweisungs•- (4) Zum Bestehen des II. Teils müssen die Prü-
plan, Zwischenprüfungen, Gesellenprüfung; fungsleistungen in den Prüfungsfächern medizini-
sche Fachkunde und technische Fachkunde minde-
e) Einrichtungen zur Förderung und Uberwa-
stens mit „ausreichend" bewertet sein.
chung der Berufsausbildung:
Uberwachung der Berufsausbildung durch die (5) Zum Bestehen des III. Teils müssen die Prü-
Handwerkskammern und Innungen, insbeson- fungsleistungen in mindestens zwei Prüfungsfächern
dere durch Ausbildungsberater und Lehrlings-- mit „ausreichend" bewertet sein.
warte, Einrichtungen der Handwerksorgani-
sationen zur Förderung der Berufsausbildung, § 10
beispielsweise überbetriebliche Unterweisung, Wiederholung der Meisterprüfung
Meistervorbereitungslehrgänge und Prakti-
scher Leistungswettbewerb der Handwerks- Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf
jugend, Ausschüsse für Berufsbildung, ins- Antrag bei der Bewertung die Teile und Prüfungs-
besondere Bundesausschuß, Landesausschüsse fächer der ersten Prüfung anzurechnen, die minde-
sowie Berufsbildungsausschüsse der Hand- stens die Note „ausreichend" erhalten haben.
werkskammern und sonstiger Handwerks-
organisationen, Bundesinstitut für Berufsbil- § 11
dungsforschung; Aufhebung von Vorschriften
5. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung: Die Verordnung über das Berufsbild des Orthopä-
diemechaniker-Handwerks vom 8. Januar 1969 (Bun-
Berufsbildungsgesetz, Gesetz zur Ordnung des
desgesetzbl. I S. 44) wird aufgehoben. Die auf Grund
Handwerks (Handwerksordnung), insbesondere
des § 122 Abs. 5 der Handwerksordnung fortgelten-
dessen Zweiter und Dritter Teil, Jugendschutz-
den Vorschriften und die Bestimmungen von Mei-
und Arbeitsschutzgesetzgebung, insbesondere
sterprüfungsordnungen, die Gegenstände dieser
Schutz der Jugendlichen in der Offentlichkeit und
Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzuwen-
ärztliche Untersuchungen, Regelung der Arbeits-
den.
zeit einschließlich der Pausen, Beschäftigungs-
verbote und -beschränkungen, Unfallschutz, Ur- § 12
laubsregelung, Uberwachung der Schutzvorschrif- Berlin-Klausel
ten durch die Gewerbeaufsicht, Arbeitsförde-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
rungsgesetz, Ausbildungsförderungsgesetz,
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
schen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh- ordnung auch im Land Berlin.
ren. Die Prüfung hat sich auch auf eine Unterwei-
sungsprobe zu erstrecken. § 13
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als Inkrafttreten
vier Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht 1än- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ger als 30 Minuten je Prüfling dauern. kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Anforderungen
in der Meisterprüfung für das Bandagisten-Handwerk
Vom 3. Februar 1972
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- Physiologie als Lehre der normalen Lebensvor-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom gäng·e, der Pathologie als spezielle Krankheits-
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- lehre der Orthopädie und der Chirurgie, insbe-
letzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom sondere von Bruchpforten und deren Versor-
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird im gung;
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit 4. Kenntnisse über die für die Berufsausübung
und Sozialordnung verordnet: notwendigen Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz-
und Unfallverhütungsvorschriften;
§ 1 5. Auswählen und Konstruieren der medizinisch-
Berufsbild technischen Heil- und Hilfsmittel;
(1) Dem Bandagisten-Handwerk sind folgende Tä- 6. Entwerfen von Schnittmustern;
tigkeiten (Arbeitsgebiet) zuzurechnen: 7. Lesen und Anfertigen von Werkstattzeichnun-
Herstellung von medizinisch-technischen Heil- und gen;
Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen thera- 8. Maßnehmen und Anprobieren;
peutischer Maßnahmen der allgemeinen Rehabilita- 9. Anfertigen von Gipsmodellen;
tion auf Grund von Modellen, Zeichnungen oder 10. Zuschneiden;
ärztlichen Angaben, insbesondere:
11. Nähen von Hand und mit Maschine;
1. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von 12. Polstern und Garnieren;
medizinischen Leibbinden, Bruchbändern, Gerade-
haltern und kosmetischen Ausgleichen; 13. Walken und Pergamentieren;
14. Ausschneiden, Feilen, Treiben, Biegen, Richten
2. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von
und Nieten von Metall;
Stützkorsetts aus Leder, Kunststoff oder Drell
mit und ohne Stahlverstärkung; 15. Verformen und Verarbeiten von Kunststoffen;
3. Herstellung, Instandsetzung und Anpassung von 16. Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und
Schutzhülsen aus Leder und Kunststoffen mit und Maschinen.
ohne Metallverstärkung; § 2
4. Herstellung und Anpassung von Bandagen ein- Inhalt der Meisterprüiung
schließlich Fußstützen aus Metall, Holz, Leder,
Kork und Kunststoffen; Die Meisterprüfung umfaßt folgende Teile:
5. Anpassung von gummigewirkten Fertigartikeln Teil I die praktische Prüfung;
wie Hüfthaltern, medizinischen Leibbinden und Teil II die Prüfung der fachtheoretischen Kennt-
medizinischen Kompressionsstrümpfen; nisse;
6. Ausführung von Näharbeiten und Herstellung Teil III die Prüfung der wirtschaftlichen und recht-
von Bestandteilen aus Leder und Kunststoffen an lichen Kenntnisse;
orthopädischen Apparaten und Prothesen sowie Teil IV die Prüfung der berufs- und arbeitspädago-
deren Anpassung; gischen Kenntnisse.
7. Herstellung und Anpassung von wasserfesten
Gehhilfen. § 3
(2) Dem Bandagisten-Handwerk sind folgende Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
(1) In der praktischen Prüfung ist eine Meister-
1. Kenntnis der Arten, Eigenschaften, Verwendung prüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe; auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprü-
2. Kenntnis der Wirkungsweise und Anpassen der fungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings be-
in Absatz 1 genannten medizinisch-technischen rücksichtigt werden.
Heil- und Hilfsmittel; (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger
3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Anatomie des als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe soll nicht län-
Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere ger als acht Stunden dauern. Je Arbeitstag soll nicht
von Skelett, Muskeln, Nerven und Gefäßen, der länger als acht Stunden geprüft werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 119
§ 4 § 5
Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfungsarbeit Prüfungsanforderungen in der Arbeitsprobe
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist je eine Aufgabe (1) Als Arbeitsprobe können folgende Aufgaben
aus den Tätigkeitsbereichen „Bandagen", ,,Korsette" gestellt werden:
und „sonstige orthopädische Hilfsmittel" zu stellen, 1. Herstellen eines Gipsmodells nach angegebenen
und zwar Maßen,
1. aus dem Tätigkeitsbereich Bandagen die Anferti- 2. Herstellen von Schnittmustern für Bandagen aller
gung Art, beispielsweise Leibbinde,
a) einer Bandage für schweren Fall von Bauch- 3. Zuschneiden und Ausführung der verschiedenen
bruch, Näharbeiten, Nähen von beispielsweise Leder-
b) einer Bauchbinde für Fall von schwerem Hänge- einfassungen, Gummistoffen, Geweben,
leib oder 4. Walken oder Gießen einer Hülse oder eine ähn-
c) einer Kreuzstützbandage bei Erkrankungen liche Arbeit,
am Kreuzlendenübergang, 5. Anfertigung einer Fußstützeinlage nach Gipsmo-
dell, Schalenform oder Klumpfuß-Dreibackenein-
2. aus dem Tätigkeitsbereich Korsette die Anferti-
lage und deren Anpassung am Fuß und
gung
6. Auspolstern eines Apparates, einer Prothese oder
a) eines Mieders oder Korsetts bei Scheuermann-
eines ähnlichen Gegenstandes.
scher Krankheit,
b) eines Reklinationskorsetts bei Spondylitis, (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die an
c) eines Hebelkorsetts bei Skoliose,
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
d) eines Milwaukee-Korsetts oder chend nachgewiesen werden konnten.
e) einer Arbeit gleichen Schwierigkeitsgrades -
und § 6
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
3. aus dem Tätigkeitsbereich sonstige orthopädische
Hilfsmittel die Anfertigung (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt
sich auf folgende Prüfungsfächer:
a) einer Bandage für Fall von Kielbrust,
1. Werkstoffkunde über Metalle, Stoffe und Gewebe,
b) einer Bandage bei habitueller Luxation des
Leder, Gips, Kunststoffe, Betriebs- und Hilfsstoffe,
Schultergelenks,
2. Arbeits- und Bekleidungskunde einschließlich Ma-
c) einer Serratusbandage,
schinen-, Werkzeug- und Gerätekunde,
d) eines Mobilisators,
3. Anatomie und Pathologie (medizinische Fach-
e) einer Kopfstütze, kunde},
f) eines Uberbrückungsmieders nach Hohmann 4. mechanische Orthopädie (technische Fachkunde),
oder
5. Fachzeichnen,
g) eines Apparates für das ganze Bein.
6. Fachrechnen,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meister- 7. Grundberechnungen für die Angebotskalkulation
prüfungsarbeit die Entwürfe in Form von Skizzen und
und Krankheitsbeschreibungen sowie eine Erklärung 8. Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Unfall-
über die therapeutische Zweckmäßigkeit seiner vor- verhütungsvorschriften.
geschlagenen Maßnahme dem Prüfungsausschuß zur
Genehmigung vorzulegen. Genehmigt der Prüfungs- (2) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist
ausschuß die ausgewählte Kombination, so hat der schriftlich und mündlich durchzuführen. In einzelnen
Prüfling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen Prüfungsfächern kann von der schriftlichen oder
Maßen anzufertigen und ein Exemplar dem Prü- mündlichen Prüfung abgesehen werden.
fungsausschuß zu übergeben. (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-
(3) Maßnehmen, Anfertigen des Gipsmodells und ger als 50 Minuten je Prüfling dauern.
Anproben an dem Patienten sind unter Aufsicht
durchzuführen. (4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündli-
chen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche
(4) Die fertigen Arbeiten sollen dem Prüfungs- Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note
ausschuß am Patienten vorgeführt werden. ,,gut" bewertet wurde.
(5) Die zur Meisterprüfung erforderlichen Stahl- (5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
und Paßteile sind nach Weisung des Prüfungsaus- Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
schusses selbst anzufertigen. Halbfertigerzeugnisse wird, kann abweichend von den Absätzen 2 und 3
dürfen nur mit Genehmigung des Prüfungsausschus- auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü-
ses verwendet werden. fungsdauer entsprechend gekürzt werden.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 7 5. Gewerbeförderung:
Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen a) Stellen: Handwerkskammern, Kreishandwer-
und rechtlichen Teil kerschaften, Fachverbände, Gewerbeförde-
rungsanstalten;
(1) Die Prüfung im wirtschafllichen und rechtlichen
Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: b) Maßnahmen: Betriebsberatungen, überbetrieb-
liche Unterweisung, Fortbildungslehrgänge.
1. Rechnungswesen,
2. Betriebswirtschaftskunde und (4) Zum Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen ge-
hören:
3. Rechts- und Sozialwesen.
1. Handwerksrecht:
Die Prüfung hat sich auf die für den Handwerks-
meister notwendigen Kenntnisse zu beschränken. Handwerksordnung und einschlägige Bestimmun-
gen der Gewerbeordnung einschließlich der Ge-
(2) Zum Prüfungsfach Rechnungswesen gehören: werbeaufsicht sowie sonstige, den Handwerks-
beruf betreff ende Vorschriften, insbesondere Ge-
1. Buchhaltung und Bilanz:
setz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Kauf-
Zu führende Bücher, Vermögensaufstellung, In- mannseigenschaft von Handwerkern, Eintragung
ventur, Kontieren und Buchen, Bewertungsfra- von Handwerksbetrieben in das Handelsregister;
gen, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Buch-
stellen und zentrale Datenverarbeitung im Hand- 2. Organisationen im Bereich der Wirtschaft:
werk; Bedeutung des Handwerks in der Gesamtwirt-
schaft sowie Entwicklung, Aufbau, Aufgaben und
2. Kostenrechnung (Kalkulation):
Rechtsgrundlagen der Handwerksorganisationen,
Kostenarten für die Ermittlung der Selbstkosten, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsver-
Ermittlung der Gemein- und Zusatzkosten in der bände, Gewerkschaften;
Zuschlagskalkulation, Vor- und N achkalkulation,
Kalkulationsschema; 3. Allgemeines Recht und Wirtschaftsrecht:
3. Bilanzanalyse und Kennziffernrechnung: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-
recht, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren;
Betriebswirtschaftliche Auswertung von Buchhal-
tung, Bilanz und Kostenverlauf, Kennziffernrech- 4. Arbeitsrecht:
nung, insbesondere Liquiditätsberechnung und
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigung und
Anlagedeckungsberechnung, Betriebsvergleich.
Kündigungsschutz, Arbeitsschutz, insbesondere
Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitszeit-
(3) Zum Prüfungsfach Betriebswirtschaftskunde
und Urlaubsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Ar-
gehören:
beitsgerichts bar kei t;
1. Grundfragen der Betriebs- und Geschäftsgrün-
dung: 5. Versicherungswesen:
Markt und Standort, Rechtsform, Betriebsgröße; a) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Ar-
beitslosen- und Unfallversicherung, Altersver-
2. Betriebsorganisation: sorgung der Handwerker;
a) Personalorganisation: Besetzung, Führungsfra- b) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-,
gen, Betriebsklima; Unfall- und Haftpflichtversicherung;
b) Arbeitsorganisation: Arbeitsvorbereitung, Auf- 6. Steuerwesen:
tragsabwicklung, Lagerwesen, Organisations-
hilfsmittel; a) Steuerarten: Umsatzsteuer, Einkommensteuer
einschließlich Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Ver-
c) zusätzliche Formen der Rationalisierung, ins-
mögensteuer;
besondere REF A;
b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-
d) Verwaltung, Schriftverkehr;
ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-
e} Einfluß der Automatisierung auf die Betriebs- stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
organisation;
(5) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen
3. Typische betriebswirtschaftliche Aufgaben im Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. In
Handwerksbetrieb: einzelnen Prüfungsfächern kann von der schriftli-
Einkauf, Produktion, Reparaturleistungen, Dienst- chen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.
leistungen, Handelstätigkeit, Absatz, Werbung,
Kundendienst, zwischenbetriebliche Zusammen- (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
arbeit, insbesondere Genossenschaftswesen; acht Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-
-ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.
4. Finanzwirtschaftliche Grundfragen:
Betriebliche Finanzwirtschaft und ihre Funktio- (7) Der Prüfling ist auf Antrag von der münd-
nen, Finanzplanung, Zahlungs- und Kreditver- lichen Prüfung zu befreien, wenn seine schriftliche
kehr, Arten der Finanzierung, insbesondere Ka- Leistung im Durchschnitt mindestens mit der Note
pitalbeteiligungsgesellschaften im Handwerk; ,,gut" bewertet wurde.
Nr. 10 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 121
(8) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt nung, Muster für Berufsausbildungsverträge,
wird, kann abweichend von den Absätzen 5 und 6 Verfahrensordnung für den Ausschuß zur
auf die mündliche Prüfung verzichtet und die Prü- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen In-
fungsdauer entsprechend gekürzt werden. nungsmitgliedern und Lehrlingen (Auszubil-
denden), Berufsbild und Anforderungen in
der Meisterprüfung, Meisterprüfungsordnung;
§ 8
b) Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Prüfungsaniorderungen im berufs- und arbeits- Berufsausbildung:
pädagogischen Teil
Persönliche und fachliche Eignung des Ausbil-
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- denden und des Ausbilders, Eignung der Aus-
schen Teil soll sich erstrecken auf: bildungsstätte;
Grundfragen der Berufsbildung, Kenntnisse aus der c) Einstellung und Einführung des Lehrlings:
Jugendkunde, Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen Auswahl der Lehrlinge in Zusammenarbeit mit
unter besonderer Berücksichtigung der planmäßigen der Berufsberatung des Arbeitsamtes, Ab-
Arbeitsunterweisung, Organisation und Aufbau der schluß und Inhalt des Berufsausbildungsver-
Berufsbildung sowie Rechtsgrundlagen der Berufs- trages, Verzeichnis der Berufsausbildungsver-
bildung. hältnisse (Lehrlingsrolle), Notwendigkeit und
Möglichkeiten der Einführung des Lehrlings in
(2) Im einzelnen gehören da.zu:
den Betrieb, Probezeit;
1. Grundfragen der Berufsbildung:
Grundbegriffe der Erziehungs- und Bildungslehre, d) ordnungsgemäßer Aufbau und Ablauf der Be-
Aufgaben der Berufsausbildung, der beruflichen rufsausbildung:
Fortbildung und der beruflichen Umschulung, Be- Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmen-
sonderheiten der betriebsgebundenen Berufsaus- plan und betriebsindividueller Unterweisungs-
bildung, Inhalte und Aufgaben der Berufsaus- plan, Zwischenprüfungen, Gesellenprüfung;
bildung im Handwerk, Auf gaben des beruflichen e) Einrichtungen zur Förderung und Uberwachung
Schulwesens, übcrbetriebliche Unterweisung; der Berufsausbildung:
2. Kenntnisse aus der Jugendkunde: Uberwachung der Berufsausbildung durch die
Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemä- Handwerkskammern und Innungen, insbeson-
ßen Berufsausbildung, typische Entwicklungser- dere durch Ausbildungsberater und Lehrlings-
scheinungen und Verhaltensweisen im Jugend- warte, Einrichtungen der Handwerksorganisa-
alter, die Jugend als soziale Gruppe, die Berück- tionen zur Förderung der Berufsausbildung,
sichtigung jugendpsychologischer Erkenntnisse beispielsweise überbetriebliche Unterweisung,
bei der Berufsausbildung, Verhalten bei beson- Meistervorbereitungslehrgänge und Prak-
deren Erziehungsschwierigkeiten des Jugend- tischer Leistungswettbewerb der Handwerks-
lichen, gesundheitliche Betreuung des Jugend- jugend, Ausschüsse für Berufsbildung, insbe-
lichen einschließlich der Vorbeugung gegen Be- sondere Bundesausschuß, Landesausschüsse
rufskrankheiten; sowie Berufsbildungsausschüsse der Hand-
werkskammern und sonstiger Handwerks-
3. Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen unter organisationen, Bundesinstitut für Berufsbil-
besonderer Berücksichtigung der planmäßigen dungsforschung;
Ar bei tsun terweisung:
Maßnahmen zur Schaffung günstiger Erziehungs- 5. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung:
bedingungen, insbesondere das Verhalten des Berufsbildungsgesetz, Gesetz zur Ordnung des
Ausbildenden, der Ausbilder und der Mitarbeiter, Handwerks (Handwerksordnung), insbesondere
allgemeine Mittel und Maßnahmen zur Förderung dessen Zweiter und Dritter Teil, Jugendschutz-
der Berufsausbildung, insbesondere Mittel der und Arbeitsschutzgesetzgebung, insbesondere
Menschenführung und Lernhilfen, Wesen und Schutz der Jugendlichen in der Offentlichkeit und
Aufgaben der planmäßigen Arbeitsunterweisung, ärztliche Untersuchungen, Regelung der Arbeits-
Gesetzmäßigkeiten des Lernens, methodischer zeit einschließlich der Pausen, Beschäftigungs-
Aufbau der Unterweisung, die Arbeitszergliede- verbote und -beschränkungen, Unfallschutz, Ur-
rung als Hilfsmittel der Unterweisung, Vorberei- laubsregelung, Uberwachung der Schutzvorschrif-
tung und Anwendung einer planmäßigen Arbeits- ten durch die Gewerbeaufsicht, Arbeitsförderungs-
unterweisung auf einen konkreten Fall unter gesetz, Ausbildungsförderungsgesetz.
besonderer Berücksichtigung der Unfallverhütung,
Uberwachung des Ausbildungsfortschritts; (3) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil ist schriftlich und mündlich durchzufüh-
4. Organisation und Aufbau der Berufsbildung: ren. Die Prüfung hat sich auch auf eine Unterwei-
a) Ordnungsmittel für die Berufsausbildung im sungsprobe zu erstrecken.
Handwerk:
Ausbildungsordnung, insbesondere Ausbil- (4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
dungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan und vier Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht län-
Prüfungsanforderungen, Gesellenprüfungsord- ger als 30 Minuten je Prüfling dauern.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
§ 9 fächer der ersten Prüfung anzurechnen, die minde-
Bewertung stens die Note „ausreichend" erhalten haben.
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bewerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als
§ 11
arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsfächer zu bi Iden. Im Teil I gelten Meister- Aufhebung von Vorschriften
prüfungsarbeil und A rbE~ilsprobe jeweils als ein
Die Verordnung über das Berufsbild des Banda-
Prüfungsfach. Teil IV ist r1 ls ein Prüfungsfach zu
gisten-Handwerks vom 8. Januar 1969 (Bundes-
bewerten.
gesetzbl. I S. 45) wird aufgehoben. Die auf Grund
(2) Sind die Leistungen nichl in al!t~n vier Teilen des § 122 Abs. 5 der Handwerksordnung fortgelten-
mit mindestens „ausreichend" bewertet, so ist die den Vorschriften und die Bestimmungen von Mei-
Meisterprüfung insgesamt ni eh t bestanden. sterprüfungsordnungen, die Gegenstände dieser
(3) Zum Bestehen des l. Teils müssen jede der für Rechtsverordnung regeln, sind nicht mehr anzu-
die Meisterprüfungsarbeit angefertigten Arbeiten wenden.
und die Arbeitsprobe mindestens mit „ausreichend"
bewertet sein. § 12
(4) Zum BestE~hen des 11. Teils müssen die Prü- Berlin-Klausel
fungsleistungen in den Prüfungsfächern medizini-
sche Fachkunde und technische Fachkunde minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stens mit „ausreichend" bewertet sein. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
(5) Zum Bestehen des III. Teils müssen die Prü-
ordnung auch im Land Berlin.
fungsleistungen in mindestens zwei Prüfungsfächern
mit „ausreichend" bewertet sein.
§ 10 § 13
Wiederholung der Meisterprüfung Inkrafttreten
Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind auf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Antrag bei der Bewertung die Teile und Prüfungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1972
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. R oh w e d de r
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 123
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Februar 1972
Cemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident und Professor
der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Unfallforschung.
Bonn, den 1. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 80/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Vveizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 1. 72 L 11/6
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 81/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 1. 72 L 11/8
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 82/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 1. 72 L 11/10
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 83/72 der Kommission zur Festsetzung
der für Ge t r e i d <~, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14. 1. 72 L11/12
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 84/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 14. 1. 72 L 11/15
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 85/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 14. 1. 72 L 11/17
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 86/72 der Kommission zur Festsetzung
der Ersl.<1 ttungcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 14. 1. 72 L 11/19
13. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 87/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 14. 1. 72 L 11/21
13. 1. 72 Verordnung (EWG} Nr. 88/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 14. 1. 72 L 11/23
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 89/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rind f 1 e i s c h 14. 1. 72 L 11/24
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1972 123
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 1. Februar 1972
Cemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Präsident und Professor
der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Unfallforschung.
Bonn, den 1. Februar 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 80/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Vveizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 1. 72 L 11/6
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 81/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 1. 72 L 11/8
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 82/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 14. 1. 72 L 11/10
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 83/72 der Kommission zur Festsetzung
der für Ge t r e i d <~, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 14. 1. 72 L11/12
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 84/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 14. 1. 72 L 11/15
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 85/72 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 14. 1. 72 L 11/17
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 86/72 der Kommission zur Festsetzung
der Ersl.<1 ttungcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 14. 1. 72 L 11/19
13. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 87/72 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erslaltung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 14. 1. 72 L 11/21
13. 1. 72 Verordnung (EWG} Nr. 88/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 14. 1. 72 L 11/23
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 89/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausge-
wachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen ge-
frorenes Rind f 1 e i s c h 14. 1. 72 L 11/24
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l )c1 l u111 ulld ßc'IC'id11JtllHJ cJcr Rc,chlsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
n 1.72 Verordnung (EWG) Nr. 91/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1437/70 über die Lagerverträge für
T,Jfelwein 14. 1. 72 L 11/29
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 92/72 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in den Verordnungen (EWG)
Nr. 1734/70 und (EWG) Nr. 258/71 vorgesehenen Daueraus-
schreibungen für die Ausfuhr von Weißzucker und
Rübenrohzucker 14. 1. 72 L 11/30
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 93/72 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bt~stimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 14. 1. 72 L 11/31
14. 1. 72 Verordnung (EWC) Nr. 94/72 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 15. 1. 72 L 12/1
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 95/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 15. 1. 72 L 12/3
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 96/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 1. 72 L 12/5
14. l. 72 Verordnung (EWG) Nr. 97/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k er 15. 1. 72 L 12/6
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 98/72 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Milch und Milch -
erzeugnisse 15. 1. 72 L 12/7
Andere Vorschriften
7. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 47/72 der Kommission zur Festsetzung
der ab 3. Januar 1972 geltenden Ausgleichsbeträge für die
unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren im
Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Währungen der Mitgliedstaaten 8. 1. 72 L 7/17
12. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 74/72 der Kommission zur Änderung
des Anh,mgs VII der Verordnung (EWG) Nr. 17/72 13. 1. 72 L 10/13
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 76/72 der Kommission über die Liefe-
rung von butteroil an bestimmte Drittländer als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 14. 1. 72 L 11/1
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 77/72 der Kommission über die Liefe-
rung von butteroil an bestimmte Drittländer als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 14. 1. 72 L 11/3
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 78/72 der Kommission über die Liefe-
rung von butteroil an bestimmte Drittländer als Gemeinschafts-
hilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 14. 1. 72 L 11/4
11. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 79/72 der Kommission über die Liefe-
rung von butteroil an Indien als Gemeinschaftshilfe zugunsten
des Welternährungsprogramms 14. 1. 72 L 11/5
13. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 90/72 der Kommission betreffend die
Aufteilung von mengenmäßigen Ausfuhrkontingenten der Ge-
meinschaft für bestimmte Bearbeitungsabfälle und Aschen von
NE-Metallen (Kupfer, Blei und Aluminium) 14. 1. 72 L 11/27
14. 1. 72 Verordnung (EWG) Nr. 99/72 der Kommission über die Liefe-
rung von Magermilchpulver an Indien als Gemeinschaftshilfe
zugunsten des Welternährungsprogramms 15. 1. 72 L 12/13
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer. Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postubonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Ver_lag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Julr 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sac:hqebil'Len qeordrwl veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezog~n ""'.erden. .. .
Bezuqspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch fur die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1(,)70 ausqce9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
9esetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgilbe 0,65 DM zuzü9lich Versand9ebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 9/e.