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Bundesgesetzblatt
· Teil I Z1997 A
1972 Ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 1972 Nr.1
Tag Inhalt Seite
10. 1. 72 Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-
gesetz) ............................................................................ .
2121-6
6. 1. 72 Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Ver-
ordnung) .......................................................................... . 7
16. 12. 71 Anordnungen über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes .................................................._........................ . 10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz)
Vom 10. Januar 1972
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände- des Gesetzes über Reichsverweisungen vom
rung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu- 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213),
bungsmitteln (Opiumgesetz) vom 22. Dezember 1971 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 2092) wird nachstehend der gesundheitsamtes vom 27. Februar 1952 (Bundes-
Wortlaut des Opiumgesetzes vom 10. Dezember gesetzbl. I S. 121),
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) unter Berücksichtigung
des Artikels 12 des Einführungsgesetzes zum Ge-
des Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), (Bundesgesetzbl. I S. 503),
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Opium- der Artikel 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform
gesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22), des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats
s. 645)
vom 14. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 89), bekanntgemacht.
Bonn,den10.Januar1972
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
von Manger-Koenig
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Gesetz
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
(Betäubungsmittelgesetz)
§ 1 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Stoffe, aus denen sich die in Ab-
(1) Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
satz 1 genannten oder die diesen durch Rechtsver-
1. a) Rohopium, ordnung nach Absatz 2 gleichgestellten Stoffe
Opium für medizinische Zwecke, herstellen lassen, den Stoffen nach Absatz 1 gleich-
Kokablätter, zustellen.
Rohkokain; (4) Zubereitungen im Sinne dieses Gesetzes sind
b) Morphin, 1. Zubereitungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buch-
Diazetylmorphin (Heroin) und staben a bis c aufgeführten Stoffe enthalten;
andere Ester des Morphins; Zubereitungen, die Morphin oder Kokain oder
Dihydrokodeinon (Dicodid), deren Salze enthalten, jedoch nur, sofern der Ge-
Dihydromorphinon (Dilaudid), halt der Zubereitung, berechnet auf Morphin,
Dihydrooxykodeinon (Eukodal), mehr als 0,2 vom Hundert, berechnet auf Kokain,
Dihydromorphin (Paramorf an), mehr als 0, 1 vom Hundert beträgt,
Acetyldihydrokodeinon (Acetyldemethylo- 2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im Sinne des
dihydrothebain, Acedicon) und Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d,
ihre Ester;
3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabisharz und
Morphin-Aminoxyd (Morphin--N-oxyd, Geno- seine Zubereitungen,
morphin),
4. Zubereitungen der Stoffe, die nach Absatz 2 den
die Abkömmlinge des Morphin-Aminoxyds
in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stoffen gleichgestellt
und
werden.
andere Morphinabkömmlinge mit fünfwerti-
gem Stickstoff; (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Zubereitungen mit einem ge-
Thebain;
ringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten Ge-
Benzylmorphin (Peronin) und halt an Morphin oder Kokain sowie Zubereitungen,
andere Äther des Morphins, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 2
soweit sie nicht unter Nummer 2 aufgeführt genannten Stoffe oder deren Salze enthalten, die-
sind; sem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Geset-
Kokain, zes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlasse-
Ekgonin und nen Vorschriften zu unterstellen, soweit sie nach
andere Ester des Ekgonins; wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkun-
gen wie die in den Absätzen 1 und 3 genannten
c) die Salze der unter Buchstabe b aufgeführten Stoffe und Zubereitungen hervorrufen können oder
Stoffe; wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Ver-
kehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.
d) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung
Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Harz nicht entzogen worden ist, ausgenom- Rechtsverordnung Stoffe oder Zubereitungen von
men die nicht mit solchen Ständen vermeng- einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
ten Samen sowie die Blätter, die kein Harz Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
enthalten; gen freizustellen, soweit die Sicherheit und die Kon-
trolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-
2. Kodein, leistet bleiben.
Äthylmorphin (Dionin) und
ihre Salze. (7) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes
sind
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 1. die in Absatz 1 genannten oder nach Absatz 2
Rechtsverordnung weitere Stoffe den Stoffen nach oder 3 gleichgestellten Stoffe,
Absatz 1 Nr. 1 gleichzustellen, wenn sie nach 2. die in Absatz 4 genannten oder nach Absatz 5
wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkun- diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des
gen hervorrufen können oder wenn es zur Sicher- Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes
heit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäu- erlassenen Vorschriften unterstellten Zubereitun-
bungsmitteln erforderlich ist. gen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 3
§ 2 (6) Die den Landesregierungen zustehenden ge-
sundheitspolizeilichen· Befugnisse bleiben unbe-
(1) Die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, die Ge- rührt.
winnung, Herstellung, Verarbeitung und Vernich-
tung der Betäubungsmittel sowie der Verkehr mit § 3
ihnen unterliegen der Aufsicht des Bundesgesund- (1) Die Einfuhr und Ausfuhr der Betäubungs-
heitsamtes, sowcil nicht in den auf Grund dieses mittel, ihr Anbau, ihre Gewinnung, ihre gewerbs-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Zu- mäßige Herstellung und Verarbeitung, der Handel
stimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt mit ihnen, ihr Erwerb, ihre Abgabe und Veräuße-
wird; der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Ge- rung sowie jeder sonstige gleichartige Verkehr mit
setzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder ihnen ist nur Personen gestattet, denen hierzu die
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Erlaubnis erteilt worden ist. Uber den Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis entscheidet das Bundes-
(2) Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zu- gesundheitsamt im Benehmen mit der zuständigen
ständige Stelle ist berechtigt, die Ortlichkeiten, in Landesregierung. In der Erlaubnis sind die Ortlich-
denen die Betäubungsmittel gewonnen, hergestellt, keiten, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.
verarbeitet, aufbewahrt, feilgehalten oder abge-
geben werden, sowie Beförderungsmittel zu besich- (2) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet und
tigen. Soweit es sich um industrielle Herstellungs- mit Auflagen versehen werden.
betriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Be-
Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durch- dürfnis für ihre Erteilung nicht besteht oder wenn
zuführen und die Ergebnisse der Besichtigung in Bedenken des Gesundheitsschutzes oder persönliche
einer Niederschrift festzuhalten. Auf Verlangen ist Gründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die erteilte
über Ort, Zeit und Menge der Ein- und Ausfuhr, Erlaubnis kann aus den gleichen Gründen wider-
über Lieferer und Empfänger sowie über alle die rufen werden.
Gewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung der
(4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen die
Betäubungsmittel, den Verkehr mit ihnen und den
Apotheken für den Erwerb der Betäubungsmittel,
Bestand betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen.
für ihre Verarbeitung sowie für ihre Abgabe auf
Auch ist auf Verlangen Einsicht in die geschäftlichen
Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren. Die Ver-
Verschreibung, die ärztlichen Hausapotheken für
pflichtung, Auskunft über Verarbeitung und Be-
die Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel,
stand zu erteilen, erstreckt sich auch auf solche aus
die tierärztlichen Hausapotheken für den Erwerb,
den Betäubungsmitteln hergestellten Erzeugnisse,
die Verarbeitung und Abgabe der Betäubungsmittel;
die diesem Gesetz nicht unterstehen. Die beauftrag-
die Apotheken und Hausapotheken bedürfen keiner
ten Personen sind berechtigt, gegen Empfangs-
Erlaubnis für die Rückgabe an den Inhaber einer
bescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum
Erlaubnis zum Erwerb im Sinne des Absatzes 1.
Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu ent-
Einer Erlaubnis bedarf es nicht für den Erwerb und
nehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet
die Abgabe der für die Ausrüstung der Kauffahrtei-
wird, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen
schiffe vorgeschriebenen Betäubungsmittel. Einer
oder versiegelt zurückzulassen und für die ent-
Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer die Betäubungs-
nommene Probe eine angemessene Entschädigung
mittel aus den Apotheken auf Grund ärztlicher,
in Geld zu leisten. Das Grundrecht der Unverletz-
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
lichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grund-
oder aus ärztlichen oder tierärztlichen Hausapothe-
gesetzes wird insoweit eingeschränkt.
ken erwirbt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- § 4
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 (1) Der Erwerb sowie die Veräußerung und Ab-
Nr. 1 -bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten gabe der Betäubungsmittel ist nur auf Grund eines
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auf den Namen des Erwerbers lautenden, für jeden
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- einzelnen Fall des Erwerbes sowie der Veräußerung
nungswidrigkeiten aussetzen würde. und Abgabe ausgestellten Bezugscheines zulässig.
Der Bezugschein ist beim Bundesgesundheitsamt zu
(4) Bei der Beaufsichtigung der Einfuhr und Aus- beantragen. Ein Bezugschein ist nicht erforderlich
fuhr können die Zollabfertigungspapiere sowie die für die Abgabe auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher
statistischen Anmeldescheine benutzt werden. oder tierärztlicher Verschreibung in den Apotheken
sowie für die Abgabe in den ärztlichen oder tier-
(5) Das Bundesgesundheitsamt ist berechtigt, die
ärztlichen Hausapotheken. Ein Bezugschein ist fer-
Einfuhr, Ausfuhr und Herstellung der Betäubungs-
ner nicht erforderlich für den Erwerb der Betäu-
mittel sowie die Bestände an ihnen von Fall zu Fall
bungsmittel aus den Apotheken auf Grund ärzt-
zu beschränken oder von Bedingungen abhängig zu
licher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschrei-
machen, wenn dies zur Durchführung der internatio-
bung oder aus den ärztlichen oder tierärztlichen
nalen Abkommen über Betäubungsmittel notwendig
Hausapotheken.
ist. Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zu-
ständige Stelle kann ferner Auflagen zur Sicherung (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
der Betäubungsmittelvorräte gegen die Entnahme Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
durch unbefugte Personen sowie über die Vernich- nung das Verfahren über die Erteilung der Bezug-
tung von Betäubungsmitteln erteilen. scheine sowie über deren Gestaltung, Anfertigung
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
und J\usgc:ibe zu regeln. Die Ermächtigung kann § 7
ganz oder teilweise mlf das Bundesgesundheitsamt
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
übertragen wprden.
Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeich-
(3) Das Bundesgesundhei lsamt hat die Erteilung nung von Betäubungsmitteln zu erlassen, soweit es
eines 13ezugscheines zu versagen, wenn der Ver- zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit
dacht begründet ist, daß die 13etäubungsmittel ent- Betäubungsmitteln erforderlich ist.
gegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet
werden sollen.
§ 8
(4) Die Bundesn~gierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung den Verkehr mit Betäubungsmit- (1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder
teln auf andere ¼'eise als durch Bezugscheine zu solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche, zahnärzt-
regeln, soweit die Sichc~rbeit und die Kontrolle des liche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben
Verkehrs mit Betäubungsmitl.eln gewährleistet blei- werden.
ben. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 5 Rechtsverordnung das Verschreiben von Betäu-
bungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte
(1) Wer eine Erlcmbnis gemäß § 3 erhalten hat,
und ihre Abgabe durch Apotheken, ärztliche oder
ist verpflichtet, ein Lagerbuch zu führen, in dem
tierärztliche Hausapotheken zu regeln, soweit es zur
der Eingang und Ausgang sowie die Verarbeitung
Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Be-
für jedes der 13eUiulrnnqsmittel einzeln und nach
täubungsmitteln erforderlich ist. In der Rechtsver-
Tag und Menge gesondert zu vermerken ist. Aus
ordnung können insbesondere
den Eintragungen über Eingang und Ausgang
müssen uuch Namen und Wohnort der Lieferer und 1. einzelne Betäubungsmittel von einer Verschrei-
Empfänger crsichllich sein. Wer die Erlaubnis zur bung ausgeschlossen,
Herstellung von Morph in und Kokain oder zur Ver- 2. Höchstmengen für den Einzel- und Tagesbedarf
arbeitung von Rohopium, Rohmorphin einschließ- vorgeschrieben,
lich Mohnstrohkonzenlrat oder Kokablättern besitzt,
ist außerdem VE~rpflichtet, den Gehalt an Betäu- 3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte
bungsmitteln in das Lagerbuch einzutragen. Das Darreichungsformen und Anwendungsgebiete be-
Bundesgesundheitsamt kann bestimmen, wie der schränkt,
Gehalt festzustellen ist. 4. Form und Inhalt der Verschreibung festgelegt,
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit 5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine Ver-
es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs schreibung geregelt und
mit Betäubungsmitteln erforderlich ist, durch Rechts-
6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben
verordnung zu bestimmen, daß
werden.
1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, insbeson-
dere über die Gewinnung, die Herstellung und § 9
über den Verbleib der Betäubungsmittel vorge-
Es ist unzulässig, Rückstände des Rauchopiums,
nommen werden,
Cannabis-Harz und seine Zubereitungen einzufüh-
2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte über den ren, auszuführen, durchzuführen, zu gewinnen, her-
Eingang, den Ausgang, die Gewinnung, die Her- zustellen, zu verarbeiten, Handel mit ihnen zu trei-
stellung, die Verarbeitung und den Verbleib zu ben, sie zu erwerben, abzugeben, zu veräußern oder
geben sind und sonst in den Verkehr zu bringen. Das Bundes-
3. die Vorschriften über die Führung des Lager- gesundheitsamt kann Ausnahmen zu wissenschaft-
buches ganz oder teilweise auch auf Apotheken, lichen oder anderen im öffentlichen Interesse lie-
ärztliche und tierärztliche Hausapotheken sowie genden Zwecken zulassen.
auf Krankenanstalten und Tierkliniken Anwen-
dung finden.
§ 10
Ferner wird die Bundesregierung ermächtigt, Aus-
nahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zuzu- (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
lassen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch
Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet blei- Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes ent-
ben. stehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be-
stimmungen darüber getroffen sind, durch Rechts-
§ 6 verordnungen die Erhebung von Verwaltungs-
(1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungs- gebühren und Umlagen sowie die Erstattung von
mitteln bedarf der Genehmigung des Bundesgesund- Auslagen anzuordnen, insbesondere zu bestimmen,
heitsamtes. Ihr Vol1zug ist dem Bundesgesundheits- daß Gebühren für Erlaubnisse, Genehmigungen,
amt mitzuteilen. Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Be-
glaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte er-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
hoben werden, und dabei feste Sätze oder Rahmen-
Rechtsverordnung Vorschriften über die Kontrolle
sätze vorzusehen.
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, so-
weit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Ver- (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach
kehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist. dem auf die Amtshandlungen entfallenden durch-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 5
schnitt] idwn l\irs011d 1-- und Sachaufwand. Die Ge- legenheit einem anderen verschafft oder ge-
bühren di"1rlcn _j(:doch lol~J(:nde Höchstsätze nicht währt, ohne daß für den Erwerb oder die Ab-
übersl(!iq(~n: gabe eine Erlaubnis vom Bundesgesundheitsamt
für Erlaubnisse erteilt oder ohne daß die Gelegenheit zum Ge-
2 500,-- Deutsche Mark
nuß zu einem wissenschaftlichen oder sonst im
für Prüf1.mwm und Unter- öffentlichen Interesse liegenden Zweck vom
suchungen 3 000,-- Deutsche Mark Bundesgesundheitsamt genehmigt ist,
für Urnlagen c:.rn f die Einfuhr 9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
oder das Inverkehr-
bringen von Belüubungs- a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder ab-
mitteln je kg 500,- Deutsche Mark gibt, wenn die Anwendung nicht ärztlich,
zahnärztlich oder tierärztli.ch begründet ist,
in allen anderen Fällen 100,- Deutsche Mark. oder
Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzel- b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, aus-
fall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann genommen die Vorschriften über die Form
die Gebühr bis auf das Doppelte eööht wer- oder den Inhalt der Verschreibung, zuwider-
den. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit handelt, soweit die Verordnung für einen
einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist. bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
schrift verweist; die Verweisung ist nicht er-
§ 11 forderlich, soweit die Rechtsverordnung vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit worden ist,
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
straft, wer 10. in Apotheken
1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erforder- a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer Ver-
liche Erlaubnis einführt, ausführt, gewinnt, her- schreibung eines Arztes, Zahnarztes oder
stellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie Tierarztes abgibt oder
erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, aus-
Verkehr bringt, genommen die Vorschriften über die in den
2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zollgebiet Verschreibungen anzubringenden Vermerke
ohne zollamtliche Dberwachung durchführt, der Apotheke, zuwiderhandelt, soweit die
Verordnung für einen bestimmten Tatbestand
3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erforder-
auf diese Strafvorschrift verweist; die Ver-
lichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder ver- weisung ist nicht erforderlich, soweit die
äußert,
Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten die-
4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund ses Gesetzes erlasse11 worden ist.
einer nach § 3 erforderlichen Erlaubnis oder
ohne einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6
erlangt zu haben, Buchstabe a und Nr. 8 ist der Versuch strafbar.
5. unrichtige oder unvollständige Angaben macht (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
oder benutzt, um für sich oder einen anderen zes 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 fahr-
a) einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
oder Jahr oder Geldstrafe.
b) die Verschreibung eines Betäubungsmittels (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
zu erlangen, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ein
6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind, besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
a) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt, her- wenn der Täter
stellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt,
1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buch-
sie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in
stabe a bezeichneten Handlungen die Gesundheit
den Verkehr bringt oder
mehrerer Menschen gefährdet,
b) besitzt,
2. durch eine der in Absatz 1 Nr. l, 3, 6 Buchstabe a
ohne daß das Bundesgesundheitsamt eine Aus-
nahme zugelassen hat, oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Handlungen einen
anderen in die Gefahr des Todes bringt,
7. Betäubungsmittel einem anderen verabreicht
3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel an
oder zum Genuß überläßt, ohne daß dies im
Personen unter l8 Jahren abgibt oder ihnen ver-
Rahmen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Be-
handlung oder zu einem vom Bundesgesund- abreicht,
heitsamt genehmigten wissenschaftlichen oder 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buch-
sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck stabe a, Nr. 7 oder 8 gewerbsmäßig oder als Mit-
geschieht, glied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb oder
zur Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich 5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen be-
oder eigennützig mitteilt oder eine solche Ge- sitzt oder abgibt,
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
6. Betäubungsmi !tel richtig oder unvollständig erteilt oder eine Ein-
a) in nicht ~Jeringen Mengen einführt, um sie in sichtnahme in die geschäftlichen Aufzeichnungen
den Verkehr zu bringen, oder Bücher nicht gewährt,
b) bei der Einfuhr durch besonders angebrachte 3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches unter-
Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer läßt oder unrichtige oder unvollständige Eintra-
zugänglichen Stellen versteckt hält. gungen vornimmt,
4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgesproche-
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach nen Beschränkung, Bedingung oder Auflage nach
den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter die § 2 Abs. 5 zuwiderhandelt,
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in
geringen Mengen besitzt oder erwirbt. 5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder 4,
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2 zuwider-
(6) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, handelt, soweit nicht § 11 Abs. 1 Nr. 2, 9 oder 10
können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetz- anzuwenden ist und soweit die Rechtsverord-
buches ist anzuwenden. nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist
nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung
§ 12
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden ist,
Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buch- 6. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt,
stabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzu- obwohl diese Versendung durch den Weltpost-
wenden, wenn die Handlung sich auf Gegenstände vertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins
bezieht, die keine Betäubungsmittel sind, aber als verboten ist; das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1
solche ausgegeben werden. des Grundgesetzes) wird insoweit für die Verfol-
gung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ein-
geschränkt.
§ 13
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder werden.
fahrlässig
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
1. Betäubungsmittel in einer Ortlichkeit, auf die widrigkeiten beziehen, können eingezogen werden.
sich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht bezieht, § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
gewinnt, hersteJlt, verarbeitet, aufbewahrt, feil- anzuwenden.
hält, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
bringt,
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer Ort- das Bundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von
lichkeit nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht ihm ausgeführt wird.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 7
Verordnung
zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder
(Rinder-Salmonellosei-Verordnung)
Vom 6. Januar 1972
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Bestandes bei der ersten Untersuchung mit nega-
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der tivem Ergebnis auf Salmonellen untersucht worden
Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundes- sind.
gesetzbl. I S. 158) wird mit Zustimmung des Bundes-
§ 2
rates verordnet:
Die Salmonellose der Rinder unterliegt der An-
zeigepflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengeset-
I. Begriffsbestimmung und Anzeigepflicht zes mit der Einschränkung, daß nur Tierärzte zur
Anzeige verpflichtet sind.
§ 1
(1) Salmonellen im Sinne dieser Verordnung sind
II. Schutzmaßregeln
alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie
Enterobacteriaceae. § 3
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen bei einem (1) Ist bei einem Rind oder bei einem sonstigen
Rind oder bei einem sonstigen mit Rindern zusam- mit Rindern zusammen gehaltenen Tier Salmonel-
men gehaltenen Tier vor: lose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich fest-
1. Salmonellose, wenn gestellt, ordnet die zuständige Behörde die Unter-
a) im Abstand von etwa einer Woche Kotproben suchung aller Rinder des Bestandes und, soweit aus
veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich, auch
entnommen und unabhängig von der Reihen-
der sonstigen mit den Rindern zusammen gehalte-
folge der Untersuchungsergebnisse in minde-
stens drei dieser Proben durch bakteriologi- nen Tiere an; liegt in einem Bestand Ansteckungs-
verdacht vor, ordnet die zuständige Behörde die
sche Untersuchungsverfahren Salmonellen
festgestellt worden sind oder Untersuchung der betroffenen Tiere an. Von der
Anordnung kann für solche Tiere des Rinderbestan-
b) durch klinische oder pathologisch-anatomische des abgesehen werden, die getrennt von dem ver-
Untersuchungsverfahren spezifische Krank- dächtigen Bestand in einem anderen Stallgebäude
heitserscheinungen und durch bakteriologische untergebracht sind oder sich auf anderen Weiden
Untersuchungsverfahren Salmonellen festge-
befinden.
stellt worden sind;
(2) Für die Untersuchung sind bis zur Klärung des
2. Verdacht auf Salmonellose, wenn Verdachtes Kotproben im Abstand von etwa einer
a) in mindestens einer Kot-, Organ-, Fleisch- oder Woche zu entnehmen, und zwar
Milchprobe oder in sonstigem Untersuchungs-
material durch bakteriologische Untersu- 1. bei Rindern von jedem Tier als Einzelprobe,
chungsverfahren Salmonellen festgestellt wor- 2. bei sonstigen Tieren
den, jedoch klinische oder pathologisch-ana- a) von einzelgehaltenen Tieren als Einzelprobe,
tomische Erscheinungen einer Erkrankung b) im übrigen als Sammelprobe der jeweils zu-
durch Salmonellen nicht festgestellt worden sammen gehaltenen Tiergruppe.
sind oder
Zur Ermittlung der Infektionsquelle können für die
b) klinische oder pathologisch-anatomische Er-
Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 auch Blut-,
scheinungen den Ausbruch einer Erkrankung
Milch- und Harnproben von Rindern oder sonsti-
durch Salmonellen befürchten lassen.
gen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren sowie
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist ein Rind oder Proben aus dem engeren Lebensraum der Rinder,
ein sonstiges mit Rindern zusammen gehaltenes insbesondere Futtermittel-, Tränkwasser- und Ab-
Tier eines Rinderbestandes, in dem Salmonellose wasserproben, entnommen werden.
oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, un-
(3) Kann das Ergebnis der Untersuchung auf Sal-
verdächtig, wenn klinische oder pathologisch-ana-
monellen durch die Behandlung von Tieren mit
tomische Erscheinungen einer Erkrankung durch
Arzneimitteln beeinflußt werden, sind Kotproben
Salmonellen nicht festgestellt sind und zwei aufein-
zur Untersuchung auf Salmonellen von den behan-
anderfolgende, im Abstand von jeweils etwa einer
delten Tieren frühestens fünf Tage nach Beendi-
Woche entnommene Kotproben mit negativem Er-
gung der Behandlung zu entnehmen.
gebnis auf Salmonellen untersucht worden sind; so-
fern der Verdacht auf Salmonellose in dem Bestand (4) Sind auf Grund der Untersuchungen Einzel-
durch bakteriologische Fleischuntersuchung bei tiere oder Tiergruppen eines Rinderbestandes un-
einem Schlachttier aus dem Bestande begründet verdächtig, so kann die weitere Untersuchung die-
wurde, genügt eine Kotprobe, wenn alle Tiere des ser Tiere oder Tiergruppen
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
a) bis :;.ur J\bschlußuntersuchung (§ 7) des Bestan- tersuchung abgesehen wurde, und für Rinder,
de[;, oder die auf Grund der nach § 3 Abs. 1 und 2 durch-
b) sofern diese Tiere oder Tiergruppen von den geführten Untersuchungen unverdächtig sind.
Tieren, lwi denen Sillmorwllosc oder Verdacht
auf Sal mon<~llose fcslqestel lt ist, getrennt unter-
gelHücht sind und getrennt. versorgt werden, § 5
ganz unterbleiben.
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rin-
§ 4 dern und sonstigen mit Rindern zusammen gehal-
(l) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmo- tenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose
nellose oder Verdacht üuf Salmonellose amtlich oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist.
festgestellt, unterliegt das Cehöfl und der sonstige
Standort nach Maßqabe folgender Vorschriften der
Sperre: § 6
1. Alle Rinder des Bestandes sind durch amtliche (1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen
oder amtlich anerkannte Marken dauerhaft zu mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen
kennzeichnen, soweit sie nicht bereits in dieser Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose fest-
Weise gekennzeichnet sind. gestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Stand-
2. Alle Rinder des Bestandes sind tunlichst im Stall plätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte,
oder auf der Weide so abzusondern, daß sie mit insbesondere die Stallgänge, J aucherinnen, Futter-
Haustieren anderer Besitzer nicht in Berührung gänge sowie verwendeten Gerätschaften und son-
kommen können. stigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge,
von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des An-
3. Rinder dürfen aus dem Bestand nicht entfernt steckungsstoffes sind, nach Anweisung des. beamte-
werden. Das Verenden oder die Notschlachtung ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Fut-
von Rindern des Bestandes ist unverzüglich dem ter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie
beamteten Tierarzt mitzuteilen. Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschäd-
4. Rinder und andere für die Seuche empfängliche lich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behand-
Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zustän- lungsverfahren, durch das die Abtötung der Sal-
digen Behörde in den Bestand verbracht werden. monellen gewährleistet ist, unterworfen werden.
5. Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose (2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in
oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, denen sich Rinder befinden oder befunden haben,
ist unschädlich zu beseitigen; sie darf statt dessen bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmo-
im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie nellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung
zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer,
übrigen Kühe des Bestandes ist, soweit sie nicht Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel un-
an Sammelmolkereien abgegeben wird, vor der zugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichen-
Abgabe oder Verfütterung aufzukochen. den Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu
6. Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der bedecken und mindestens für die Dauer von drei
nach Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen
werden, und sonstige Gegenstände, insbesondere Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
Milchbehältnisse, sind täglich, Stallungen und werden, nach näherer Anweisung des beamteten
sonstige Standorte dieser Rinder mindestens Tierarztes zu desinfizieren.
wöchentlich nach Anweisung des beamteten Tier-
arztes zu reinigen und zu desinfizieren.
7. Stallungen, Weideflächen oder sonstige Stand- III. Aufhebung der Schutzmaßregeln
orte, in oder auf denen sich nach Nummer 2 ab-
gesonderte Rinder befinden, dürfen nur vom § 7
Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere ben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich
betrauten Personen, von Tierärzten und von Per- der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
sonen im amtlichen Auftrag betreten werden;
nach Verlassen der Räume oder Standorte, mit (2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
Ausnahme von Vveiden, haben sie sich nach An- 1. a) alle Rinder des Bestandes verendet oder ge-
weisung des beamteten Tierarztes zu reinigen tötet worden sind oder
und zu desinfizieren.
b) die Rinder sowie die sonstigen mit ihnen zu-
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit vete- sammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmo-
rinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, Aus- nellose festgestellt ist, verendet oder getötet
nahmen zulassen worden sind
a) von Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 für das Verbringen und
von Rindern zur Schlachtung, die Rinder, bei denen Verdacht auf Salmonel-
b) von Absatz 1 Nr. 2 und 3 für Rinder, für die nach lose festgestellt ist, entweder
§ 3 Abs. 1 Satz 2 von einer Anordnung der Un- aa) verendet oder getötet worden sind oder
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 9
bb) sich auf Grund wPiterer Kotunlersuchun- V. Schlußvorschriften
gcn als unvcrdöchtig erwiesen haben
und § 9
im Falle des § 3 Abs. 4 Buchstabe a bei allen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
übrigen Rindern und sonsligen mit Rindern leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zusammen gehaltenen Tieren des Bestandes blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
eine Kotprobc mit negativem Ergebnis unter- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
sucht worden ist (Abschlußuntersuchung); die 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Kotprobe darf erst nach Vorliegen der in die- Berlin.
sem Buchstaben festgelegten Voraussetzungen
§ 10
entnommen werden; und
Die Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
2. die Desinfektion nach Anweisung des beamteten
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Tiernrzles durchgeführt und vom beamteten Tier-
arzt abgenommen worden ist.
Bayern
IV. Ordm.mgswidrigkeiten
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministe-
§ 8 riums des Innern über die Bekämpfung der Enteritis
(Fleischvergifterinf ektion) der Rinder vom 22. Fe-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
bruar 1936 (bereinigte Sammlung des Bayerischen
des Viehseuchen9eselzes handelt, wer vorsätzlich
Landesrechts II S. 265),
oder fahrlässig
l. eni.9egen § 4 Abs. 1 Nr. l die Rinder nicht mit Berlin
den vorgeschriebenen M,irken dauerhaft kenn-
zeichnet, die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zur Be-
kämpfung der Salmonellen-Infektion der Rinder
2. entgegen § 4 Abs. l Nr. 2 die Rinder nicht so ab- vom 12. Januar 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt
sondert, daß sie mit Haustieren anderer Besitzer für Berlin S. 76),
nicht in Berührung kommen können,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rinder aus dem Bestand
Niedersachsen
entfernt oder das Verenden oder die Notschlach-
tung eines Tieres nicht unverzüglich mitteilt, die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be-
kämpfung der Salmonellose des Rindes (Salmonel-
4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Rinder oder andere für
lose-Verordnung) vom 3. September 1970 (Nieder-
die Seuche empfängliche Tiere ohne Genehmi-
sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 349),
gung in den Bestand verbringt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Milch verfüttert, abgibt
oder nicht unschädlich beseitigt, Rheinland-Pfalz
6 ..einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 oder des § 6 die Bekanntmachung über die Bekämpfung der En-
über die Reinigung, Dl~sinfektion oder Beseiti- teritis (Fleischvergifterinfektion) der Rinder (für den
gung zuwiderhandelt, Regierungsbezirk Pfalz) vom 22. Februar 1936 (Baye-
7. der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 über das Be- risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 20), geän-
treten von Stallungen, Weideflächen oder sonsti- dert durch Bekanntmachung über die Bekämpfung
gen Standorten, in oder auf denen sich abgeson- der Enteritis-Infektion in Rinderbeständen vom
derte Rinder befinden, oder das Verhalten nach 23. Dezember 1942 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
ihrem Verlössen zuwiderhandelt. ordnungsblatt 1943 S. 1).
Bonn, den 6. Januar 1972
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 16. Dezember 1971
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme
ich die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
in Offenbach a. M.
zur zuständigen Stelle für die eigene Behörde.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Im Auftrag
Dr.Germ ann
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 16. Dezember 1971
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185) bestimme
ich
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
zur zuständigen Stelle für alle zum Geschäftsbereich
der Bundesanstalt für Arbeit gehörenden Dienst-
stellen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Dr. Ehrenberg
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 11
B u ncles gesetzbla t t
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 8. Januar 1972
Tag Inhalt Seite
3. 1. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale
Sicherheit ......................................................................... .
8. 12. 71 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechts-
stellung des amerikunischen „United Seamen's Service" in der Bundesrepublik Deutschland 5
15. 12. 71 Belrnnntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tunesischen Republik über den Luftverkehr ...................... . 8
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2699/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 12. 71 L 281/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2700/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 12. 71 L 280/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2701/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 12. 71 L 280/3
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2702/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 21. 12. 71 L 280/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2703/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 12. 71 L 280/6
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2704/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Weißzucker 21. 12. 71 L 280/7
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2705/71 der Kommission zur Festset-
zung der Toleranzgrenzen auf dem Fettsektor im Sinne von
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 21. 12. 71 L 280/8
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2706/71 der Kommission über ein
Verfahren zum Nachweis 10n Peroxydase in bestimmten
Getreideverarbeitungserzeugnissen 21. 12. 71 L 280/9
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2707/71 der Kommission über die Fest-
setzung der• Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 22. 12. 71 L 281/3
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2708/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 12. 71 L 281/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2709/71 der Kommission zur Ä1 derung
der Abschöpfungen für aus Marokko und Tunesien eingeführte
Oliven 21. 12. 71 L 280/10
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2710/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 21. 12. 71 L 280/11
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1972 11
B u ncles gesetzbla t t
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 8. Januar 1972
Tag Inhalt Seite
3. 1. 72 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale
Sicherheit ......................................................................... .
8. 12. 71 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechts-
stellung des amerikunischen „United Seamen's Service" in der Bundesrepublik Deutschland 5
15. 12. 71 Belrnnntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tunesischen Republik über den Luftverkehr ...................... . 8
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2699/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 22. 12. 71 L 281/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2700/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 12. 71 L 280/1
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2701/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 21. 12. 71 L 280/3
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2702/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 21. 12. 71 L 280/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2703/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 21. 12. 71 L 280/6
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2704/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Industrie verwendeten Weißzucker 21. 12. 71 L 280/7
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2705/71 der Kommission zur Festset-
zung der Toleranzgrenzen auf dem Fettsektor im Sinne von
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 786/69 21. 12. 71 L 280/8
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2706/71 der Kommission über ein
Verfahren zum Nachweis 10n Peroxydase in bestimmten
Getreideverarbeitungserzeugnissen 21. 12. 71 L 280/9
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2707/71 der Kommission über die Fest-
setzung der• Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 22. 12. 71 L 281/3
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2708/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 22. 12. 71 L 281/5
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2709/71 der Kommission zur Ä1 derung
der Abschöpfungen für aus Marokko und Tunesien eingeführte
Oliven 21. 12. 71 L 280/10
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2710/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 21. 12. 71 L 280/11
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,Jt um und l:kltichn1rn9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2711/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e I a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 21. 12. 71 L 280/12
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2712/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 21. 12. 71 L 280/14
20. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2713 der Kommission zur Änderung
der Erslaltungssä.tze für die Ausfuhr von Zucker und von
Sirupen aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 21. 12. 71 L 280/15
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2714/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 22. 12. 71 L 281/6
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2715/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 22. 12. 71 L 281/7
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2716/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
fl e i s c h scktor für den am 1. Januar 1972 beginnenden Zeit-
raum 22. 12. 71 L 281/9
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2717/71 der Kommission über die
befristete Ausnahme von der Vermarktung von in den Häfen
des Königreichs Belgien angelandeten Garne 1 e n der Crangon-
Arten 22. 12. 71 L 281/13
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2718/71 der Kommission zur Änderung
der Methode zur Berechnung des Gewichts der O I s a a t e n 22. 12. 71 L 281/14
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2719/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 142/69 betreffend die Anpassung
der Höchstquote im Rahmen des sogenannten Mischpreis-
Systems im Zuckersektor 22. 12. 71 L 281/15
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2720/71 der Kommission zur Festset-
zung des Höchstbetrags, den die Zuckerhersteller im Zucker-
w i rtsch a flsj ahr 1971 / 1972 bei Ubertragungen von den Zucker -
r üben - und Zuckerrohrerzeugern als Beteiligung an den
Lu9erkosten fordern können 22. 12. 71 L 281/16
Andere Vorschriften
11. 12. 71 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2653/71 des Rates zur
Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten
der Europäischen Gemeinschaften sowie der Dienstbezüge der
sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 16. 12. 71 L 276/1
11. 12. 71 Verordnung (EWG, Euratom, ECKS) Nr. 2654/71 des Rates zur
Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemein-
schaften in bezug auf die Tagegelder für Dienstreisen 16. 12. 71 L 276/6
17. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2695/71 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Ver-
arbeitungserzeugnissen als Hilfeleistung für das „Komitee
vom Roten Kreuz" 18. 12. 71 L 278/20
21. 12. 71 Verordnung (EWG) Nr. 2721/71 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Geräte für Freiluftspiele usw. der Tarifstellen 97.06 B und
C, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 1309/71 des Rates vom 21. Juni 1971 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 22. 12. 71 L 281/18
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86- 88.
Das Bundesgesetzblatt. erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspr_eis für Teil I und Ted! II h,ilbjiihrlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblalter, die vor dem t. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
qesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,