Bundesgesetzblatt rno,
Teil! Z1997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1971 Nr. 99
Tag Inhalt Seite
16.9. 71 Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes im Ordnungs-
und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages
(LVrIBT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1601
22. 9. 71 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten
für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaftlich-technische und biologisch-technische
Assistentinnen und Assistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1606
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesclzbl,Itt Teil II Nr. 47 .............. .'....................................... 1607
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1607
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1608
Verordnung
über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
im Ordnungs- und Streifendienst in der Hausinspektion der Verwaltung
des Deutschen Bundestages (L VHBT)
Vom 16. September 1971
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 27 b Abs. 3 § 3
des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung Gestaltung der Laufbahnen
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Erste (1) Laufbahnen des Vollzugsdienstes der Haus-
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des inspektion der Verwaltung des Deutschen Bundes-
Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März tages sind
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), verordnet die Bun- 1. die Laufbahn des mittleren Dienstes,
desregierung: 2. die Laufbahn des gehobenen Dienstes.
(2) Die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren
oder des gehobenen Vollzugsdienstes richtet sich
Abschnitt I nach dem im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
Allgemeines der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1281) bestimmten Eingangsamt.
§ 1 (3) Zur Laufbahn gehört auch die Probezeit.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs- § 4
beamten im Ordnungs- und Streifendienst in der Einstellung
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-
destages Anwendung. Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung
eines Beamtenverhältnisses.
§ 2
Leistungsgrundsatz § 5
Bei Einstellung, Anstellung und Beförderung der Ausschreibung und Auslese
Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fach- (1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschrei-
licher Leistung zu entscheiden. ben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
beamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- § 8
machung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) Anstellung
abgesehen werden kann.
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster
(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-
sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundes-
Grundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten- präsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.
gesetzes vorzunehmen und vom Präsidenten des
Deutschen Bundestages zu regeln ist. (2) Die Beamten werden nach der erfolgreichen
Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung,
(3) Uber die Einstellung entscheidet der Präsident dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Ein-
des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung stellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rah-
gesetzlicher Vorschriften, nach denen Bewerber be- men der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei
stimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind. Beamten, die das 32. Lebensjahr vollendet haben,
ist die Anstellung auch während der Probezeit zu-
§ 6 lässig.
Erwerb der Befähigung (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt (§ 3
(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung Abs. 2) der Laufbahn zulässig.
für ihre Laufbahn nach § 11 oder § 13 im Wege des
§ 9
Laufbahnwechsels, wenn sie eine der in diesen Vor-
schriften genannten Laufbahnprüfungen bestanden Dienstbezeichnungen
haben, oder als Aufstiegsbeamte nach § 15. Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis
(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens- zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten als Dienst-
und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des bezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-
öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstel-
Laufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder lung (z. A.) ".
durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängi- § 10
gen Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes-
Beförderung
beamtengesetzes).
(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem
(3) Die Beamten werden in die Aufgaben des
Beamten ein t.i.l1deres Amt mit höherem Endgrund-
Vollzugsdienstes der Hausinspektion eingeführt,
gehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen
wenn davon nicht nach der Art ihrer Befähigung
wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem
abgesehen werden kann.
Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert,
§ 7 ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt ver-
liehen wird. Amtszulagen (§ 21 Abs. 1 des Bundes-
Probezeit besoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis . Grundgehaltes.
auf Probe, während der sich die Beamten nach (2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,
Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für dürfen nicht übersprungen werden.
ihre Laufbahn bewähren sollen.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs 1. während der Probezeit (§ 7),
ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen
oder der letzten Beförderung,
dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei
der Gewährung des Urlaubs vom Präsidenten des 3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des
Deutschen Bundestages festgestellt worden ist; es für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer sol- (4) Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Bundes-
chen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem
gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Endgrundgehalt darf Beamten in der Laufbahn des
Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder gehobenen Vollzugsdienstes erst verliehen werden,
überstaatlichen Organisationen oder zur Ubernahme wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-
von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Der Bundes- gelegt haben.
minister des Innern bestimmt, für welche Einrich-
(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-
tungen die Feststellung zulässig ist.
aussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von
(3) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn.
Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann Als Dienstzeit gilt auch
die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die
werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht
Zeit eines Urlaubs nach§ 7 Abs. 2 Satz 1,
überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren,
werden entlassen; sie können, soweit es sich um 2. die Zeit eines Urlaubs im Sinne des § 7 Abs. 2
Beamte der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- Satz 2.
dienstes handelt, in die Laufbahn des mittleren Voll- § 7 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
zugsdienstes übernommen werden, wenn sie hierfür Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte
geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.
Nr. 99 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971 1603
Abschnitt II Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des ge-
Laufbahnbewerber hobenen Vollzugsdienstes der Hausinspektion
entspricht,
1. Titel 2. die Prüfung für den gehobenen Polizeiverwal-
tungsdienst,
Mittlerer Dienst
3. die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und
§ 11
Verwaltungsdienst im Strafvollzug,
Einstellungsvoraussetzungen 4. die Prüfung für den
a) gehobenen nichttechnischen Dienst in der all-
In die Lrnfbahn des mittleren Vollzugsdienstes gemeinen und inneren Verwaltung des Bun-
können Beamte oder frühere Beamte eingestellt des und der Länder, bei der Deutschen Bun-
werden, die eine der folgenden Prüfungen bestan- desbahn, bei der Deutschen Bundespost, in
den haben:
der Bundeswehrverwaltung und in der Kom-
1. die Prüfung, die im Polizeivollzugsdienst die munalverwaltung,
Voraussetzung für die Ubertragung eines Amtes b) gehobenen Zolldienst.
der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der
Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des
§ 14
mittleren Vollzugsdienstes der Hausinspektion
entspricht, Probezeit
2. die Prüfung für den mittleren Polizeiverwaltungs- (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs
dienst, Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn-
3. die Prüfung für die Laufbahnen des mittleren prüfung mit einer besseren Note als „befriedigend"
Justizvollzugsdienstes, bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate
gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit ent-
4. die Prüfung für den sprechend bewährt haben.
a) mittleren nichttechnischen Dienst in der all-
gemeinen und inneren Verwaltung des Bun- (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
des und der Länder, bei der Deutschen Bun- schon auf den zu einer Prüfung nach § 13 führen-
desbahn, bei der Deutschen Bundespost, in den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,
der Bundeswehrverwaltung und in der Kom- sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn
munalverwaltung, die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens
der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des ge-
b) mittleren Zolldienst.
hobenen Vollzugsdienstes entsprochen hat; es ist
jedoch mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten.
§ 12
Probezeit § 15
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für Aufstiegsbeamte
Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einem besse-
ren Ergebnis als „befriedigend" bestanden haben, (1) Beamte der Laufbahn des mittleren Vollzugs-
bis auf ein Jahr gekürzt werden, wenn sie sich in dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des
der Probezeit entsprechend bewährt haben. gehobenen Vollzugsdienstes zugelassen werden,
wenn
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht
schon auf den zu einer Prüfung nach § 11 führenden 1. ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sol- dies rechtfertigen,
len auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die 2, sie nicht älter als 52 Jahre sind und
Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der
Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des mittleren 3. sie ihre Laufbahn durchlaufen haben.
Vollzugsdienstes entsprochen hat. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Am-
tes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.
2. Titel (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der
neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit
Gehobener Dienst dauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit
gekürzt werden, als die Beamten schon während
§ 13 ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse
Einstellungsvoraussetzungen der Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes er-
worben haben.
In die Laufbahn des gehobenen Vollzugsdienstes
(3) Nach erfolgreicher Einführung stellt der Bun-
können Beamte oder frühere Beamte eingestellt
despersonalausschuß oder ein von ihm zu bestim-
werden, die eine der folgenden Prüfungen bestan-
mender unabhängiger Ausschuß auf Antrag des
den haben:
Präsidenten des Deutschen Bundestages fest, ob die
1. die Prüfung, die im Polizeivollzugsdienst Voraus- Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des ge-
setzung für die Ubertragung des Eingangsamtes hobenen Vollzugsdienstes erfolgreich abgeschlossen
mit der Besoldungsgruppe ist, die mindestens der ist. Mit der Feststellung, daß die Einführung in die
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Auf ~Jaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- Abschnitt IV
dienstes erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Be-
fähigung für diese Laufbahn zuerkannt. § 18
(4) Der Bundespersonal1:rnsschuß regelt das Ver- Dienstliche Beurteilung und Fortbildung
fc1hren zur Feststellung nach Absatz 3 Satz 1.
Für die dienstliche Beurteilung und Fortbildung
(5) Ein Amt der Lrnfbahn des gehobenen Voll- gelten die Vorschriften der § § 34 bis 36 der Bundes-
zugsdiensles darf den Beamten erst verliehen wer- laufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundes-
den, wenn sie sich in den Aufgaben der neuen gesetzbl. I S. 422) entsprechend.
Laufbahn bewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet
entsprechende Anwendung.
Abschnitt V
Oberleitungs- und Schlußvorschriften
Abschnitt III
§ 19
Andere Bewerber
Oberleitung der Beamten des allgemeinen und des
leitenden Kriminaldienstes im Ordnungsdienst der
§ 16 Verwaltung des Deutschen Bundestages
Besondere Voraussetzungen für die Ernennung (1) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen
Beamten des allgemeinen oder des leitenden Krimi-
(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-
naldienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des
und Berufserfahrung befähigt sein, im Vollzugs-
Deutschen Bundestages sind in ihren bisherigen
dienst der Hausinspektion der Verwaltung des
Besoldungsgruppen Beamte der Laufbahnen des
Deutschen Bundestages die Aufgaben ihrer künfti-
mittleren oder des gehobenen Vollzugsdienstes der
gen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vor-
Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-
bildungsgang und der für Laufbahnbewerber vor-
destages. Die Möglichkeit der Ubernahme in den
geschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst nach § 27 b
nicht gefordert werden.
Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
(2) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer- bleibt unberührt.
den, (2) Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Be-
1. wenn sie mindestens 30 Juhre alt sind, amten des allgemeinen oder des leitenden Kriminal-
dienstes im Ordnungsdienst der Verwaltung des
2. wenn sie nicht älter als 45 Jahre sind und Deutschen Bundestages können bis zum 31. Dezem-
3. wenn ihre Befähigung auf Antrag des Präsidenten ber 1971 mit ihrer Zustimmung in die ihrer Besol-
des Deutschen Bundestages durch den Bundes- dungsgruppe entsprechenden Ämter der Laufbahnen
persona]ausschuß oder durch einen von ihm zu des mittleren oder des gehobenen nichttechnischen
bestimmenden 1111c1bhängigen Ausschuß festge- Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwal-
stellt worden ist. tung des Bundes übergeführt werden.
Andere Bewerber können ubweichend von Satz 1
Nr. 1 auch eingestellt werden, wenn sie mindestens
§ 20
27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden
haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleich- Oberleitung der Beamten des mittleren oder des
wertigen Tätigkeit im Beruf befähigt. gehobenen Verwaltungsdienstes
Die am 1. Juli 1971 im Dienst befindlichen Beam-
(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung
ten des mittleren und des gehobenen nichttech-
regelt der Bundespersonalausschuß.
nischen Verwaltungsdienstes im Ordnungs- und
Streifendienst in der Hausinspektion derVerwaltung
des Deutschen Bundestages werden auf ihr frist-
§ 17 gemäßes Verlangen in ihren bisherigen Besoldungs-
gruppen in den mittleren oder gehobenen Vollzugs-
Probezeit dienst der Hausinspektion der Verwaltung des
(1) Die Probezeit dauert in der Laufbahn Deutschen Bundestages übergeleitet.
1. des mittleren Vollzugsdienstes drei Jahre,
2. des gehobenen Vollzugsdi<c>nstes vier Jahre. § 21
Obernahme von Beamten und früheren Beamten
(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf
anderer Dienstherren
die Probezeit angerechm~t werd<~n, wenn die Tätig-
keit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig- (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren
keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent- Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung
sprochen hat; in der Laufbahn des gehobenen Voll- anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft
zugsdienstes ist jedoch mindestens ein Jahr als Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in
Probezeit zu leisten. ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
Nr. 99 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971 1605
(2) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit 5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-
als abgeleislet, als sich der Beamte bei anderen endung des für die Altersgrenze maßgebenden
Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der Lebensjahres: § 10 Abs. 3 Nr. 3,
früheren Laufbahn (§§ 11, 1]) bewährt hat.
6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 10
(3) Als !\nslellung gilt die Verleihung eines Am- Abs. 4.
tes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzun-
gen diese:r Vc)rordnung hierfür nicht vorgelegen (2) Bis zum 31. Dezember 1975 kann der Bundes-
haben. personalausschuß auf Antrag des Präsidenten des
Deutschen Bundestages Ausnahmen von der Vor-
(4) Mit der Uberndhmc in den Bundesdienst tritt schrift über das Höchstalter für den Aufstieg (§ 15
der Beamle in die Laufbcthn des Vollzugsdienstes Abs. 1 Nr. 2) zulassen.
der Hausinspcklion der Verwaltung des Deutschen
Bundesli1gcs über, der das neue Amt zugehört. Wird (3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer
dem Beamten bei der Ubernahme ein Beförderungs- Ausnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein
amt verliehen, so sind die Vorschriften über Beför- Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als
derungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern Beförderung.
rechnet die Dienstzeit nach § 10 Abs. 5 frühestens
von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen
§ 23
des § 16 Abs. 2 erfüllt waren.
(5) Beamte, die durch Festslellung der unabhän-
lJbergangsregelung für Beförderungen
gigen Slelle eines Landes die Befähigung für eine Bei der Berechnung der Dienstzeit nach§ 10 Abs. 4
der in den §§ 1 l, 13 genannten Laufbahnen erwor- gilt § 42 der Bundeslaufbahnverordnung vom
ben haben, besitzen die Befähigung für die gleich- 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422) entspre-
wertige Laufbahn des Vollzugsdienstes der Haus- chend.
inspektion der Vcrw<1ltung des Deutschen Bundes-
tages.
§ 24
§ 22
Berlin-Klausel
Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Präsidenten des Deutschen Bundestages Aus- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-
nahmen von folgenden Vorschriften zulassen: polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.
1. Höchstalter für die Einstellung: § 16 Abs. 2 Nr. 2,
2. Probezeit: §§ 12, 14 und 17,
3. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder § 25
Beförderung:§ 8 Abs. 3 und§ 10 Abs. 2,
Inkrafttreten
4. Beförderung während der Probezeit oder inner-
halb eines Jahres nach der Anstellung oder der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
letzten Beförderung: § 10 Abs. 3 Nr. 1, 2, 1971 in Kraft.
Bonn, den 16. September 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten
für landwirtschaftlich-technische, milchwirtschaitlich-technische
und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten
Vom 22. September 1971
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsförde- stätten von Bundesforschungsanstalten gleichgestellt,
rungsgesetzes vom 19. September 1969 (Bundes- sofern die Ausbildung nach den Ausbildungs- und
gesetzbl. I S. 1719). zuletzt geändert durch das Dritte Prüfungsbestimmungen der Länder durchgeführt
Gesetz zur Änderung des Ausbildungsförderungs- wird.
gesetzes vom 14. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 666).
§ 2
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
§ 1 Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
Ausbildungsstätten
wie Schüler von Berufsfachschulen.
(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungs-
förderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von
§ 3
Ausbildungsstätten für
1. landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Berlin-Klausel
Assistenten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
2. milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Assistenten, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbil-
3. biologisch-technische Assistentinnen und Assi- dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
stenten.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn § 4
die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer Inkrafttreten
durch die zuständige Landesbehörde staatlich an-
erkannten oder genehmigten Einrichtung durchge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
führt wird. Diesen Einrichtungen sind Ausbildungs- 1970 in Kraft.
Bonn, den 22. September 1971
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Käte Strobel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971 1607
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 23. September 1971
Tag Inhalt Seite
14.9. 71 Elfte Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien .............................................. . 1113
3. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Anderungsprotokolls .............. . 1114
8.9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Gründung der
Europiiischcn Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCIIEtv11C) .................................................................. . 1115
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23} wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 9. 71 Verordnung TSF Nr. 7/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 173 17.9. 71 8. 10. 71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DBST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Königreich Belgien 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DFST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DIST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Italien 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DLST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg 175 21. 9. 71 1. 11. 71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DNST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande 175 21. 9. 71 1.11.71
Nr. 99 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1971 1607
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 23. September 1971
Tag Inhalt Seite
14.9. 71 Elfte Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Zollsätzen für
Waren der Tarifnr. 22.05 aus Algerien .............................................. . 1113
3. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung eines
Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungs-
bestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie des Anderungsprotokolls .............. . 1114
8.9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Gründung der
Europiiischcn Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCIIEtv11C) .................................................................. . 1115
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23} wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 9. 71 Verordnung TSF Nr. 7/71 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 173 17.9. 71 8. 10. 71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DBST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Königreich Belgien 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DFST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Frankreich 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DIST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Italien 175 21. 9. 71 1.11.71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DLST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg 175 21. 9. 71 1. 11. 71
8. 9. 71 Verordnung TS Nr. 1 - DNST über den Tarif für
den Güterkraftverkehr zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der
Niederlande 175 21. 9. 71 1.11.71
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf RechtsvorschrHten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Verölfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rc~chtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü,zc,ichrnrnq de1 R(~chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1966/71 der Kommission zur Änderung
der lwi der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 11.9.71 L 207/5
10. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1967/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 11.9.71 L 207/6
10. 9. 71 Veron.lnung (EWC) Nr. 1968/71 der Kommission zur Festset-
sung d()r A bschüpfungen für O 1 i v e n ö 1 11.9.71 L 207/7
10. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1969/71 der Kommission zur Festset-
zung des Dclrn~J('S der Beihilfe für D 1 s a a t e n 11. 9. 71 L 207/9
10. 9. 71 Verordnung (EWC) Nr. 1970/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstaltungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unvcründcrkm Zustand ausgeführt werden 11.9.71 L 207/10
10. 9. 71 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1972/71 der Kommission zur Änderung
der fastatlun9 b<!i dr:r Ausfuhr von Dlsaaten 11.9.71 L 207/21
Andere Vorschriften
10. 9. 71 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1971/71 der Kommission über den bei
der f<cslsl.cllung des Zollwerts anzuwendenden Wechselkurs
in lwzuq c1uf die Wiihrungcn einiger Drittländer 11. 9. 71 L 207/20
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