1597
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1971 1 Nr. 98
Tag Inhalt Seite
15. 9. 71 Neunzehnle Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (Neunzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
9232-1-14
10. 9. 71 Bekanntmachung der Bestimmung der zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern nach dem Berufsbildungsgesetz ....................... . 1599
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
Rechlsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1600
Neunzehnte Verordnung
über Ausnahmen von den V orscbriiten
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Neunzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 15. September 1971
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- 4. nur dann, wenn an der Rückseite des Fahrzeugs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom - ausgenommen Anhänger - deutlich lesbar
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt ein kreisrundes, weißes Geschwindigkeitsschild
geändert durch das Gesetz über das Fahrpersonal mit einem Durchmesser von 150 mm angebracht
im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundes- ist, das in schwarzer Farbe die Aufschrift 100
gesetzbl. I S. 277), wird nach Anhören der zuständi- trägt; die Ziffernhöhe sowie die Strichstärke rich-
gen obersten Landesbehörden verordnet: ten sich nach § 58 Abs. 1 Satz 3 StVZO. Das Ge-
schwindigkeitsschild mit der Aufschrift 100 ent-
fällt, wenn das Fahrzeug mit einem Geschwindig-
§ 1 keitsschild ausgerüstet ist, das eine niedrigere
Höchstgeschwindigkeit als 100 km/h anzeigt.
(1) Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 2 der Stra-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dürfen (2) § 30 StVZO bleibt unberührt.
Reifen, deren Lauffläche zur Erhöhung der Gleit-
sicherheit auf vereister Fahrbahn mit Metall- oder § 2
ähnlichen Stiften (Spikes) versehen ist, unter fol-
genden Voraussetzungen verwendet werden: Es werden aufgehoben
1. § 2 der Vierzehnten Verordnung über Ausnah-
1. nur zwischen dem 15. November und dem
men von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
15. März,
Zulassungs-Ordnung (Vierzehnte Ausnahmever-
2. nur an Personenkraftwagen sowie an anderen ordnung zur StVZO) vom 27. Oktober 1966
Fahrzeugen, deten zulässiges Gesamtgewicht (Bundesanzeiger Nr. 205 vom 29. Oktober 1966),
nicht mehr als 2,8 t beträgt,
2. die Sechzehnte Verordnung über Ausnahmen von
3. nur bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
nicht mehr als 100 km/h; vorgeschriebene oder Ordnung (Sechzehnte Ausnahmeverordnung zur
angeordnete niedrigere höchstzulässige Geschwin- StVZO) vom 5. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
digkeiten bleiben unberührt, und s. 89),
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
3. die Achtzehnte Vc:rordnun~J über Ausnahmen von blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas- des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
sungs-Ordnung (Achtzehnte Ausnahmeverord- 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
nung zur StVZO) vorn 22. März 1971 (Bundes- Berlin.
gesetz bl. I S. 262).
§ 3 § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
leitungsgeselzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- kündung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1971
Der Bundesminister für Verkehr
Georg Leber
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1971 1599
Bekanntmachung
der Bestimmung der zuständigen Stelle
für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
nach dem Berufsbildungsgesetz
Vom 10. September 1971
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur .Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-
waltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 829) bestimme ich für den Geschäfts-
bereich des Bundesministers des Innern und für
die der Aufsicht des Bundesministers des Innern
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts das Bundesverwal-
tungsamt zur zuständigen Stelle.
Bonn, den 10. September 1971
D I 5 - 215 630 - 1/ 13
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr.Ru ts chke
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 18. September 1971
Tag Inhalt Seite
29. 7. 71 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 19. Januar 1967 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors ..................... . 1089
20.8. 71 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rechtsstellung
dänischer Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ..................... . 1092
24. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ........................... . 1095
25.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................ . 1096
26.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie ............................................................ . 1097
31. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ... . 1098
2. 9. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen ................................................. . 1099
2. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ......... . 1100
14.9. 71 Bekanntmachung des Zollübereinkommens vom 8. Juni 1970 über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrn1c1terial ................................ , .......................... . 1101
Nr. 98 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1971 1599
Bekanntmachung
der Bestimmung der zuständigen Stelle
für den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
nach dem Berufsbildungsgesetz
Vom 10. September 1971
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur .Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-
waltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 829) bestimme ich für den Geschäfts-
bereich des Bundesministers des Innern und für
die der Aufsicht des Bundesministers des Innern
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts das Bundesverwal-
tungsamt zur zuständigen Stelle.
Bonn, den 10. September 1971
D I 5 - 215 630 - 1/ 13
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr.Ru ts chke
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 46, ausgegeben am 18. September 1971
Tag Inhalt Seite
29. 7. 71 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 19. Januar 1967 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den Bau und den Betrieb eines Höchstflußreaktors ..................... . 1089
20.8. 71 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rechtsstellung
dänischer Streitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ..................... . 1092
24. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ........................... . 1095
25.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge ........................................................................ . 1096
26.8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani-
sation für Meteorologie ............................................................ . 1097
31. 8. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ... . 1098
2. 9. 71 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Republik Kongo über die Förderung und den gegen-
seitigen Schutz von Kapitalanlagen ................................................. . 1099
2. 9. 71 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ......... . 1100
14.9. 71 Bekanntmachung des Zollübereinkommens vom 8. Juni 1970 über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrn1c1terial ................................ , .......................... . 1101
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1951/71 der Kommission zur Festset-
zung von Mit tel werten für die Bewertung einiger Z i t r u s -
früch te während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhr-
saison 1971/1972 9.9. 71 L 205/10
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1952/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 9. 71 L 206/1
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1953/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 9. 71 L 206/3
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1954/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 10. 9. 71 L 206/5
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1955/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 10.9. 71 L 206/7
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1956/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 10. 9. 71 L 206/10
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1957/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 10. 9. 71 L 206/13
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1958/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Re i s und B r u c h -
reis 10.9. 71 L 206/15
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1959/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 10. 9. 71 L 206/17
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1960/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und Roh z u c k e r 10. 9. 71 L 206/19
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1961/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
ausgewachsenen Rindern sowie Rind f 1 e i s c h, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 10. 9. 71 L 206/20
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1962/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
k er sektors 10.9. 71 L 206/23
9. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1963/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 10. 9. 71 L 206/24
10. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1964/71 der Kommission zur Festset-
sung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 11. 9. 71 L 207/1
10. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1965/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 11.9.71 L 207/3
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz _ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesctzblolt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das ills fortgeltend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. I
S. 437) nilch Silchgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzbliltt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme.
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