1565
Bundesgesetzblatt
Teill Zl997A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1971 Nr. 97
Tag Inhalt Seite
3. 9. 71 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1565
240-1
15.9. 71 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen .............................. ·.......................................... . 1590
Druckfehlerberichtigung zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes ............ . 1591
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 3. September 1971
Auf Grund des § 6 des Ersten Gesetzes zur Ände- 4. des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des
rung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deut- Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (Bun-
sche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- desgesetzbl. I S. 806),
lands und dem sowjetisch besetzten Sektor von 5. des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-,
Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445) Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungs-
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über schäden vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flücht- s. 105),
linge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
6. der Artikel 4 und 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes
unter Berücksichtigung
zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
1. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 645),
vertriebenengesetzes vom 23. Oktober 1961 (Bun- 7. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
desgesetzbl. I S. 1882), sozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundes-
2. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes- gesetzbl. I S. 1153) und
vertrie benengesetzes vom 3. August 1964 (Bun- 8. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
desgesetzbl. I S. 571), über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der
3. des Artikels 14 des Gesetzes zur Verwirklichung sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und
der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445)
21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259), bekanntgemacht.
Bonn, den 3. September 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Gesetz
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
in der Fassung vom 3. September 1971
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT § Zweiter Titel §
Allgemeine Bestimmungen Beiräte
Bildung und Aufgaben 22
Erster Titel Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundes-
Begriffsbestimmungen minister des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Vertriebener Berufung und Amtsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Heimatvertriebener 2 Zusammensetzung der Beiräte bei den zentralen
Dienststellen der Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Sowjetzonenflüchtling 3
Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen .. 4
Verwendung des Wortes „Vertreibung" . . . . . . . . . . . 5 DRITTER ABSCHNITT
Volkszugehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Eingliederung der Vertriebenen und
Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte Flüchtlinge
Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Heirat und Annahme an Kindes Statt 8 Erster Titel
Umsiedlung
Zweiter Titel
Begriff und Zweck 26
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
von Rechten und Vergünstigungen Freiwilligkeit .................................... . 27
Beteiligung der Berufs- und Personengruppen .... . 28
Ständiger Aufenthalt ............................ . 9
Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse ........ . 29
Stichtag für Vertriebene ......................... . 10
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse in den
Ausschluß von der Inanspruchnahme von Rechten und
Länder11 ...................................... . 30
Vergünstigungen .............................. . 11
Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen
Ausschluß bei Erwerb einer fremden Staats-
überbelegten Länder .......................... . 31
angehörigkeit .................................. . 12
Sonstige Umsiedlung von Land zu Land .......... . 32
Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und
Vergünstigungen .............................. . 13 Umsiedlung innerhalb eines Landes ............. . 33
Einzelweisungen 34
Dritter Titel
Zweiter Titel
Erweiterung des Personenkreises
Landwirtschaft
Ermächtigung 14
Grundsatz ...................................... . 35
Vierter Titel Voraussetzungen für die Eingliederung ........... . 36
Mitwirkung der Siedlungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Ausweise
Beteiligung an der Neusiedlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Zweck und Arten der Ausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Auslaufende und wüste Höfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Zuständigkeit und Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Moor-, Odiund und Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . . . . 40
Ablehnender Bescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung . . . . . . . . . . 41
Einziehung und Ungültigkeitserklärung . . . . . . . . . . . 18
Darlehen und Beihilfen bei Ubernahme bestehender
Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
von Rechten und Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . 19
Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Odland oder
Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Einheirat und Erwerb von Todes wegen . . . . . . . . . . . . 44
ZWEITER ABSCHNITT Pachtverlängerung und Begründung eines sonstigen
Nutzungsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Behörden und Beiräte Bereitstellung der Mittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Vergünstigungen für den Landabgeber auf dem
Erster Titel Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts . . . . . . . . . . 47
Behörden Vergünstigungen bei der Einkommensteuer . . . . . . . . 48
Landesflüchtlingsverwaltungen ... .. .... .. .... .... . 21 Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer . . . . . . . . . . 49
Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1567
§ VIERTER ABSCHNITT
Befreiung von der Vermögensubgabe bei der Ver- Einzelne Rech tsver häl tnisse
äußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
bei Rückerwerb durch den Vcräußerer . . . . . . . . . . 51 Erster Titel
Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe Schuldenregelung für Vertriebene
bei Veräußerung durch den Erwerber . . . . . . . . . . 52 und Sowjetzonenflüchtlinge
Befreiung von der Vermögensabgabe bei der Ver- Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
pachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers 83
Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe bei
Antragsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
der Veräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Juristische Personen und Handelsgesellschaften . . . . 85
Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-
gewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft- Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche 86
treten dieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Ausnahmen .........................., . . . . . . . . . . . . 87
Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken- Regelung für Sowjetzonenflüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . 88
gewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund- Erledigung anhängiger Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 89
stücken in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Aufhebung von Mietverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs- Zweiter Titel
verhältnisses bei freiwilliger Landabgabe . . . . . . . . 58 Sozialrechtliche Angelegenheiten
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Besitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Ersatz von Kosten der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten 61
Inanspruchnahme von Gebäuden und Land . . . . . . . . 62
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 Dritter Titel
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Prüfungen und Urkunden
Reichssiedlungsgesetzes ....................... . 64
Ausschluß des Vorkaufsrechts der Siedlungsunter- Anerkennung von Prüfungen .................... . 92
nehmen 65 Ersatz von Urkunden ........................... . 93
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 66
Finanzierungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Vierter Titel
Verwaltungsanordnungen der Länder . . . . . . . . . . . . . . 68
Sonstige Vorschriften
Familienzusammenführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Dritter Titel
Unentgeltliche Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Zulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Eintragung in die Handwerksrolle . . . . . . . . . . . . . . . . 71 FDNFTER ABSCHNITT
Kultur, Forschung und Statistik
Vierter Titel Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und
Flüchtlinge und Förderung der wissenschaftlichen
Förderung selbständiger Erwerbstätiger Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften und Teil- Statistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
haberschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen . . . . . . . . 73
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand 74 SECHSTER ABSCHNITT
Kontingente 75
Strafbestimmungen
Vermietung, Verpachtung und Dbereignung durch
die öffentliche Hand ........................... . 76 Erschleichung von Vergünstigungen .............. . 98
Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen ... . 99
Fünfter Titel
Förderung unselbständiger Erwerbstätiger SIEBENTER ABSCHNITT
Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Ubergangs- und Schlußbestimmungen
Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art . . 78 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . 100
Dauerarbeitsplätze 79 Änderung des Notaufnahmegesetzes .............. 101
Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes . . . . . . . 102
Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften ...... 103
Sechster Titel Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht . 104
Sonstige Vorschriften Weitergeltung der bisherigen Ausweise . . . . . . . . . . . . 105
Wohnraumversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Verwaltungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Nichtanwendung beschränkender Vorschriften . . . . . . 81 Berlin-Klausel ................................... 107
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Erster Abschnitt 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind
einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohn-
sitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und
Erster Titel diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte.
Begriffsbestimmungen (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-
§ 1 zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebe-
nen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Ab-
Vertriebener satzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staats-
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats- angehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten
Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung Gebieten verloren hat.
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Ge- (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufent-
bieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Rei- halt in den in Absatz 1 genannten Gebieten ge-
ches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 nommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,
hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereig- wenn es aus den Umständen hervorgeht, daß er sich
nissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig
insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, ver- niederlassen wollte.
loren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige
Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die per- § 2
sönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be- Heimatvertriebener
stimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im
Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz (1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der
anzusehen, an welchem die Familienangehörigen am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher
gewohnt haben. seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates
hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertrei-
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats- bungsgebiet); die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 ge-
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deut-
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann- schen Reich oder zur Osterreichisch-Ungarischen
ten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu
außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, Polen, zu Estland, zu Lettland oder zu Litauen ge-
weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen hört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet.
den Nationalsozialismus oder aus Gründen der (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertrie-
Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung bener Ehegatte oder Abkömmling, wenn der andere
nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil am
ihn verübt worden sind oder ihm drohten, 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt
geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus hat.
außerdeutschen Gebieten oder während des § 3
gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßl,ahmen
deutscher Dienststellen aus den von der deut- Sowjetzonenflüditling
schen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-
worden ist (Umsiedler), angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungs- seinen WohnsilL in der sowjetischen Besatzungs-
maßnahmen die zur Zeit unter fremder Ver- zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
waltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um
Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch
Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, die politischen Verhältnisse bedingten besonderen
Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China Zwangslage zu entziehen. Eine besondere Zwangs-
verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, lage ist vor allem dann gegeben, wenn eine unmit-
ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum telbare Gefahr für Leib und Leben oder die per-
31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, sönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere
nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Zwangslage ist auch bei einem schweren Gewissens-
Gebieten begründet hat (Aussiedler), konflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein besondere Zwangslage anzuerkennen, wenn die
Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beein-
Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und trächtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder
diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand.
mußte, (2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflücht-
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten ling ist ausgeschlossen,
Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz- 1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone
buchs durch Eheschließung verloren, aber seinen und im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte herrschenden System erheblich Vorschub ge-
und diesen infolge Vertreibung aufgeben mußte, leistet hat,
Nr. 97 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1569
2. wer während der Herrschaft des Nationalsozia- § 8
lismus oder in der sowjetischen Besatzungszone Heirat und Annahme an Kindes Statt
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen der Vertreibung wird die Eigens,chaft als Vertrie-
hat, bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben
3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung noch verloren.
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin bekämpft hat.
Zweiter Titel
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6,
Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
von Rechten und Vergünstigungen
§ 4 § 9
Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen Ständiger Aufenthalt
(1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleichge- (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
stellt ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der
Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung §§ 10 bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im Gel-
seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungs- tungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-
zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von enthalt hat.
Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht
aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren
für einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,
konnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht
der als Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen
zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib ständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat.
und Leben oder die persönliche Freiheit auszu-
setzen.
(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6, § 10
Abs. 3 und 4 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind sinn- Stichtag für Vertriebene
gemäß anzuwenden.
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. De-
§ 5 zember 1952 im Geltungsbereich des Gesetzes seinen
Verwendung des Wortes „ Vertreibung" ständigen Aufenthalt genommen hat.
Soweit in diesem Gesetz das Wort „Vertreibung" (2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten
verwendet wird, sind hierunter auch die Tatbe- Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergün-
stände der § § 3 und 4 zu verstehen. stigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel-
tungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Auf-
enthalt genommen hat
1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes Kind
§ 6
eines zur Inanspruchnahme von Rechten und
Volkszugehörigkeit Vergünstigungen berechtigten Vertriebenen,
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge- 2. spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in
setzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet
durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder
Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. ausgesiedelt worden ist, verlassen hat,
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim-
kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetz-
§ 7 blatt S. 221) in seiner jeweils geltenden Fassung,
Nach der Vertreibung 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß
geborene oder legitimierte Kinder § 94 Abs. 2, vorausgesetzt, daß er mit einem An-
gehörigen zusammengeführt wird, der schon am
Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind,
31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Ge-
erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder
setzes seinen ständigen Aufenthalt hatte oder der
Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit-
selbst Rechte und Vergünstigungen als Vertriebe-
punkt der Geburt oder der Legitimation das Recht ner oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch
der Personensorge zustand oder zusteht. Steht
nehmen kann,
beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zu,
so erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebe- 5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3,
ner oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Eltern- 6. nach Zuzug aus dem Ausland bis zum 31. De-
teiles, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legi- zember 1964, wenn die hierfür im Geltungs-
timation das Recht der gesetzlichen Vertretung zu- bereich des Gesetzes bestehenden Vorschriften
stand oder zusteht. beachtet worden sind, oder
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
7. nach Zuzug aus der sowjetischen Besatzungszone (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-
Dculschlunds oder <1us dem sowjetisch besetzten flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde
Sektor von Berlin bis zum 31. Dezember 1964. Staatsangehörigkeit erworben hat, die deutsche
Bei der Frist nilch Nummer 2 werden solche Zeiten Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit-
nicht milgercchnd, in denen ein Vertriebener nach punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Vertrie-
Verli.isscn eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten bener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch neh-
Gebiete, aus d(:m l:r vertrieben oder ausgesiedelt men, sofern die sonstigen Voraussetzungen dieses
worden ist, in cirn~m anderen der dort bezeichneten Titels gegeben sind.
Gcbicle sich au lgc:halt.en hül, ferner nicht solche § 13
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm vertriebener Beendigung der Inanspruchnahme
oder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Grün- von Rechten und Vergünstigungen
den, die er nichl zu verl.relen hat, an der Weiter-
reise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert (1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
worden ist. oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz kann
nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirt-
§ 11 schaftliche und soziale Leben in einem nach seinen
früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
Ausschluß von der Inanspruchnahme zumutbaren Maße eingegliedert ist. Unberührt blei-
von Rechten und Vergünstigungen
ben die Vorschriften des Ersten Abschnittes sowie
Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener des § 70 Abs. 1 bis 4 und der §§ 71, 81 bis 90 und 92
oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch bis 97 dieses Gesetzes. Unberührt bleiben ferner die
nehmen, wer Vergünstigungen nach § 91, soweit es sich um die
1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohnsitz Rückzahlung von Leistungen der Sozialhilfe handelt,
in einem in das Deutsche Reich eingegliederten, die vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks
von der deutschen Wehrmacht besetzten oder in empfangen wurden. Unberührt bleiben auch steuer-
den deutschen Einflußbereich einbezogenen Ge- rechtliche Vergünstigungen, die sich auf die Zeit
biet genommen und dort die durch die national- vor der Erteilung des Ausschließungsvermerks be-
sozialistische Gewaltherrschaft geschaffene Lage ziehen, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
ausgenutzt hat, günstigere Regelung getroffen ist.
2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus (2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder
oder im Vertreibungsgebiet oder in der sowjeti- Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3
schen Besatzungszone Deutschlands oder im so- genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm
wjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist.
Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlich- (3) Uber die Beendigung der Inanspruchnahme
keit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, von Rechten und Vergünstigungen gemäß den Ab-
3. dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutsch- sätzen 1 und 2 entscheiden die zentralen Dienst-
lands und im sowjetisch besetzten Sektor von stellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen be-
Berlin und in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten stimmten Behörden. Der Vertriebene O(\er Sowjet-
Gebieten herrschenden System erheblich Vor- zonenflüchtling ist verpflichtet, diesen Dienststellen
schub geleistet hat oder leistet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-
4. die freiheitliche demokratische Grundordnung der teilen und Unterlagen vorzulegen. Gelangt die zen-
Bundesrepublik Deutschland einschließlich des trale Dienststelle oder die von ihr bestimmte Be-
Landes Berlin bekämpft hat oder bekämpft oder hörde zu der Auffassung, daß die Beendigung der
5. offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Gel- Gewährung von Rechten und Vergünstigungen nach
tungsbereich des Gesetzes in die in § 1 Abs. 2 diesem Gesetz geboten sei, so hat sie auf Antrag
Nr. 3 genannten Gebiete oder in die sowjetische des Betroffenen vor der Entscheidung einen Aus-
Besatzungszone Deutschlands oder in den so- schuß zu hören, der aus dem Behördenleiter oder
wjetisch besetzten Sektor von Berlin verzogen einem Stellvertreter als Vorsitzendem und zwei Bei-
und von dort zurückgekehrt ist. sitzern besteht; einer der Beisitzer ist auf Vorschlag
dt.:r von d2r zentralen Dienststelle des Landes an-
Bei der Anwendung der Nummer 5 bleibt § 1 erkannten Verbände der Vertriebenen oder Sowjet-
Abs. 2 Nr. 3 unberührt. zonenflüchtlinge zu berufen; hinsichtlich der Be-
rufung und Amtsdauer der Beisitzer gilt § 25 sinn-
§ 12 gemäß. Die für die Gewährung von Rechten und
Ausschluß bei Erwerb Vergünstigungen zuständigen Stellen sind berech-
einer fremden Staatsangehörigkeit tigt, deren Beendigung zu beantragen.
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch Dritter Titel
nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde Erweiterung des Personenkreises
Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt und
seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Ar- § 14
tikels 116 des Grundgesetzes verliert. Dies gilt nicht
im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn, daß die Ermächtigung
fremde Staatsangehörigkeit nach Inkrafttreten Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dieses Gesetzes erworben wird. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1571
weitere Personengruppen, die von vertreibungs- (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,
oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen betroffen dessen Fassung der Bundesminister des Innern im
sind oder werden, den Vertriebenen oder Sowjet- Benehmen mit den zentralen Dienststellen der Län-
zonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Voraus- der (§ 21) bestimmt.
setzungen und Umfang der ihnen zu gewährenden (3) Die zuständige Behörde erhebt von Amts
Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen. wegen die erforderlichen Beweise. Wenn sie mit
Rücksicht auf die Bedeutung einer Aussage eine
eidliche Vernehmung für geboten erachtet, so ist
Vierter Titel das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu
ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge
Ausweise anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen
soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
§ 15 gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn-
Zweck und Arten der Ausweise gemäß anzuwenden. Das Amtsgericht entscheidet
über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er-
Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung;
halten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder
die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren
Muster der Bundesminister des Innern bestimmt.
§ 17
(2) Es erhalten
Ablehnender Bescheid
1. Heimatvertriebene den Ausweis A,
2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, Wird die Ausstellung des Ausweises oder die
den Ausweis B, Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-
gelehnt oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 be-
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die nicht
sonders gekennzeichnet, so ist dem Antragsteller
gleichzeitig Vertriebene sind, den Ausweis C.
ein schriftlicher, mit Gründen versehener Bescheid
(3) liegen bei einem Vertriebenen die Voraus- zu erteilen.
setzungen des § 3 vor, so ist auf Antrag der Aus-
§ 18
weis A oder B durch einen entsprechenden Vermerk
zu kennzeichnen. Einziehung und Ungültigkeitserklärung
(4) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu
Sowjetzonenflüchtlinge, die nach den §§ 9 bis 12 zur erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Aus-
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen stellung nicht vorgelegen haben.
nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn-
zeichnet. § 19
(5) Die Entscheidung über die Ausstellung des Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme
Ausweises ist für alle Behörden und Stellen ver- von Rechten und Vergünstigungen
bindlich, die für die Gewährung von Rechten oder
Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjet- Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-
zonenflüchtling nach diesem oder einem anderen ten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-
Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle merken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.
die Entscheidung der zuständigen Behörde über die
Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt, § 20
so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung
Rechtsmittel
durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn
diese dem Antrag nicht entsprechen will, so ent- (1) Wird die Ausstellung des Ausweises oder die
scheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale Eintragung eines Vermerks gemäß § 15 Abs. 3 ab-
Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde gelehnt, der Ausweis eingezogen oder für ungültig
des Landes, in welchem der Ausweis ausgestellt erklärt oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 oder
worden ist. § 19 eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel nach den in den Ländern gelten-
§ 16
den Vorschriften zulässig.
Zuständigkeit und Verfahren (2) Im Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. der Ver-
(1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den waltungsgerichtsordnung) entscheidet über Anträge
zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm- auf Ausstellung eines Ausweises nach § 15 Abs. 2
ten Behörden aus. In den Fällen, in welchen ein Nr. 3 oder auf Kennzeichnung eines Ausweises nach
Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling seinen § 15 Abs. 3 die zuständige Behörde nach Anhören
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland eines Ausschusses. Der Ausschuß besteht aus dem
hat, bestimmt die Regierung des Landes, in welchem Leiter der Behörde oder seinem Beauftragten als
die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Behörde. Solange sich ein Vertriebener oder Sowjet- Einer der Beisitzer muß Sowjetzonenflüchtling sein.
zonenflüchtling in einem Gast- oder Durchgangs- Die näheren Bestimmungen erlassen die Landes-
lager befindet, bestimmt die Regierung des Landes, regierungen. Die Anhörung des Ausschusses kann
in welchem das Lager gelegen ist, die zuständige unterbleiben, wenn die zuständige Behörde dem
Behörde. Widerspruch in vollem Umfange entsprechen will.
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Zweiter Abschnitt und ihre Stellvertreter beruft dieser auf Vorschlag
der in § 23 genannten Organisationen auf die Dauer
Behörden und Beiräte
von vier Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates
vor Ablauf der Amtsdauer aus oder verliert ein
Erster Titel Mitglied seine Eigenschaft als Vertreter einer der
Behörden in § 23 genannten Organisationen, so beruft der
Bundesminister des Innern auf Vorschlag dieser
§ 21 Organisation einen Ersatzmann für den Rest der
Amtsdauer.
Landesflüchtlingsverwaltungen
Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung § 25
dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu unter- Zusammensetzung der Beiräte
halten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig bei den zentralen Dienststellen der Länder
sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses
Gesetzes zu beteiligen. Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertrie-
benen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen
Dienststellen der Länder und die Berufung und
Zweiter Titel Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder.
Beiräte
§ 22
Dritter Abschnitt
Bildung und Aufgaben
Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge
(1) Bei dem Bundesminister des Innern und bei
den zentralen Dienststellen der Länder sind Beiräte Erster Titel
für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu bilden..
Umsiedlung
(2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-
regierung und die Landesregierungen sachverstän- § 26
dig in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu be-
raten. Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und Begriff und Zweck
Maßnahmen gehört werden. (1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen
und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des
§ 23 Gesetzes zum Zwecke ihrer wirtschaftlichen Ein-
Zusammensetzung des Beirates gliederung ist im Rahmen eines allgemeinen Be-
bei dem Bundesminister des Innern völkerungsausgleichs durch Umsiedlung zu fördern.
(1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings- (2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist
fragen bei dem Bundesminister des Innern setzt 1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen und
sich zusammen aus Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in denen
je einem Vertreter der bei den zentralen Dienst- sie wirtschaftlich eingegliedert und wohnungs-
stellen der Länder gebildeten Beiräte für Ver- mäßig untergebracht werden können, aus Ge-
, triebenen- und Flüchtlingsfragen (§ 22), bieten, in denen sich dies nicht ermöglichen läßt,
sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen 2. die aus Gründen des sozialen Bevölkerungsaus-
Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, gleichs gebotene Neuverteilung der nicht er-
je einem Vertreter der Evangelischen und der werbsfähigen und der schwer in Arbeit zu ver-
Katholischen Kirche, mittelnden Vertriebenen und Sowjetzonenflücht-
je einem Vertreter der kommunalen Spitzen- linge,
verbände, - 3. die Zusammenführung getrennter Familien- und
je einem Vertreter der anerkannten Spitzenver- Haushaltsgemeinschaften am Arbeitsort des Er-
bände der freien Wohlfahrtspflege sowie des nährers.
Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge, § 27
zwei Vertretern der Spitzenorganisationen der Freiwilligkeit
Arbeitgeber und zwei Vertretern der Spitzen-
organisationen der Arbeitnehmer. Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig.
(2) Für jedes Mitglied des Beirates kann ein
Stellvertreter berufen werden. § 28
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundes- Beteiligung der Berufs- und Personengruppen
minister des Innern.
(1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-
§ 24
sonengruppen angemessen zu beteiligen.
Berufung und Amtsdauer (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe be-
Die Mitglieder des Beim tcs für Vertriebenen- und stimmt sich nach dem vor der Vertreibung ausgeüb-
Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister des Innern ten Beruf.
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1573
§ 29 (2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die
Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich,
ßerücksich tigung persönlicher Verhältnisse
gilt § 31 Abs. 3 entsprechend.
(1) Dei der Umsicclltmg ist die Familien- und
Haushaltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch vor- § 33
übergehend nicht getrennt werden.
Umsiedlung innerhalb eines Landes
(2) Bei der Unt.erhrinuung sind Wünsche der Um-
zusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist
sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich- das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über
keit zu berücksichtigen. Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung
rechtzeitig zu unterrichten.
§ 30
§ 34
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
Einzelweisungen
in den Ländern
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen,
führung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-
arbeitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse
sondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe
der Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berück-
gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-
sichtigen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) da-
nung gemäß § 32 festgestellt wird.
durch nicht gefährdet wird.
§ 31 Zweiter Titel
Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen Landwirtschaft
überbelegten Länder
(1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und § 35
Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch Grundsatz
die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-
siedlung können auch Personen einbezogen werden, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus
die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-
zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten bung überwiegend in der Landwirtschaft tätig
Uberleitungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- waren, sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch
machung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I in die Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie
S. 779) gehören. entweder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und
Bodenreformgesetzgebung oder sonst als Eigen-
(2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht tümer oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher
eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis Grundstücke oder in einem anderen zweckdienlichen
zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu- Nutzungsverhältnis angesetzt werden.
stimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern
und in welche Länder eine Umsiedlung durchzufüh-
§ 36
ren ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der freien Wanderung einen Umsied- Voraussetzungen für die Eingliederung
lungs- und Finanzierungsplan fest, der auch die Für die Eingliederung nach § 35 müsen die folgen-
wohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler den Voraussetzungen vorliegen:
sicherstellt.
1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ord-
(3) Der Umsiedlungsplan trifft Besti:rp.mungen nungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er-
über die Zahl der Umzusiedelnden und über die An- forderliche Eignung besitzen.
rechnung sonstiger Zu- und Abwanderungen von 2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß
Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen und an- durch die Veräußerung oder Verpachtung für
deren gemäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte
einbezogenen Personen, die gebietsmäßige Vertei- Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits
lung, den Zeitpunkt der Ubernahme sowie die woh- geschaffene, aber noch gefährdete Lebens-
nungsmäßige Unterbringung der Umzusiedelnden. , grundlage gesichert wird. Diese Voraussetzun-
gen können auch erfüllt sein, wenn die Ver-
äußerung oder Verpachtung zur Begründung
§ 32
einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
Sonstige Umsiedlung von Land zu Land dient.
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 3. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um- Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie
siedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1 verwandt sein. Das gilt nicht, wenn der Ver-
bezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp- äußerer oder Verpächter nach dem Flüchtlings-
fehlung der Bundesregierung innerhalb eines ange- siedlungsgesetz vom 10. August 1949 (Gesetzblatt
messenen Zeitraumes zweckdienliche Vereinbarun- der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsge-
gen zwischen den beteiligten Ländern nicht zustande bietes S. 231) oder nach den Vorschriften dieses
gekommen sind. Titels in die Landwirtschaft eingegliedert ist.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
4. Der Pächter darf nicht der Ehegatte des Ver- § 39
pächters sein. Auslaufende und wüste Höfe
§ 37
(1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor
Mitwirkung der Siedlungsbehörde allem auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaft-
(1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar- liche Zerschlagung verhindert werden soll, sowie
lehen und Beihilfen nach den §§ 41 bis 45 und für wüste Höfe, die sich für eine Wiederinbetriebnahme
die Gewährung von Vergünstigungen auf dem Ge- eignen, in Betracht.
biete des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 (2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche
bis 56 ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei Betriebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst
der Eingliederung (§ 35). Sie kann auch dadurch bewirtschaften oder bewirtschaften können und
mitwirken, daß sie einem bereits abgeschlossenen keine Erben haben, die den Betrieb selbst bewirt-
Vertrage zustimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die schaften können oder wollen. Wüste Höfe sind
Mitwirkung der Siedlungsbehörde durch Erteilung früher selbständige landwirtschaftliche Betriebe,
einer Bescheinigung darüber, daß die Voraus- deren Betriebsgebäude ganz oder teilweise noch
setzungen des § 44 vorliegen. vorhanden sind, deren Land aber veräußert oder
verpachtet oder anderweitig zur Nutzung abge-
(2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn geben worden ist.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-
lehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf § 40
dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35
Moor-, Ödland und Rodungsflächen
und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-
sagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt (1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen ferner
sind. Moor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht.
(3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der (2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied-
Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetz-
Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie blatt I S. 1429) stehen dem Moor- und Odland
verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge- gleich
setzlicher Erbe oder bis zum zweiten Grade ver- 1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die nicht
schwägert ist und die Veräußerung oder Verpach- planmäßig bewirtschaftet werden,
tung auch ohne die Vergünstigungen auf dem Ge- 2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzbodenflächen
biete des Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde (Rodungsflächen), soweit sie zur Besiedlung ge-
oder der Erwerber oder Pächter durch die Ver- eignet sind. Die Enteignung von Rodungsflächen
äußerung oder Verpachtung auch ohne diese Ver- ist nur nach Anhören der obersten Landesforst-
günstigungen eine gesicherte Lebensgrundlage in behörde zulässig.
der Land- oder Forstwirtschaft bereits hat oder
erhält. Hierdurch wird die Gewährung von Darlehen § 41
und Beihilfen und die hierfür erforderliche Mitwir- Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung
kung der Siedlungsbehörde nicht ausgeschlossen.
Können für die Ansetzung von Vertriebenen oder
(4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere Sowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht
Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein-
des Steuer- und Abgabenrechts nach den §§ 47 bis 56 gesetzt werden, so können zugunsten des einzelnen
zu gewähren, wenn die Siedlungsbehörde beschei- Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich
nigt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung zu den von den Ländern bereitzustellenden Finan-
dieser Vergünstigungen vorliegen. Diese Bescheini- zierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, ins-
gung ist für die zuständigen Behörden bindend. besondere zur Land- und Inventarbeschaffung und
für notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt
(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können
werden.
mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den
Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder § 42
Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden Darlehen und Beihilfen bei Ubernahme
Weise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur bestehender landwirtschaftlicher Betriebe
Ansetzung gelangt sind. Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes
§ 38 (Betriebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Be-
wertungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Ver-
Beteiligung an der Neusiedlung
pachtung der Bildung eines land- oder forstwirt-
Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das schaftlichen Betriebes des Erwerbers oder Pächters
neu anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet län- dient oder das zur Grundlage einer landwirtschaft-
dermäßig nach Fläche und Güte mindestens zur lichen Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter
Hälfte dem in § 35 genannten Personenkreis zu- Mitwirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen
zuteilen. Bei der weiteren Vergabe sind gleich- zu dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen
rangig die einheimischen Siedlungsbewerber ent- Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert
sprechend der Zahl der vorliegenden Anträge zu be- oder auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so
rücksichtigen. können zur Finanzierung der hierfür erforderlichen
Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1575
Aufwendungen, insbesondere zur Zahlung des § 46
Erwerbspreises, zur Anschaffung des Inventars, für Bereitstellung der Mittel
notwendige bauliche Aufwendungen und für die
Beschaffung von Ersatzwohnungen, zinslose Dar- {1) Die für die Zwecke dieses Titels erforder-
lehen gewährt werden. Es können in besonderen lichen Mittel einschließlich von Mitteln für die Vor-
Fällen an Stelle oder neben Darlehen auch Beihilfen bereitung, Durchführung und Sicherung der Ein-
gewährt werden. gliederung stellt der Bund zur Verfügung. Er stellt
insbesondere zur Durchführung eines von der Bun-
§ 43
desregierung jährlich aufzustellenden Siedlungs-
Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland programms zusätzlich zu den von den Ländern auf-
oder Rodungsflächen zubringenden finanziellen Leistungen, soweit die
Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder haushaltsmäßige Deckung beschafft werden kann,
Sowjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor- Mittel bereit
oder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) ge- 1. für die Neusiedlung,
währleistet ist, können außer den in den §§ 41 2. zur Förderung der in den §§ 42, 44 und 45 fest-
und 42 genannten Darlehen und Beihilfen dem gelegten Zwecke,
Siedlungsbewerber oder dem Siedlungsunternehmen 3. für die Ansetzung auf Moor- und Odland und
auf Antrag des Landes Beihilfen bis zu 2 500 Rodungsflächen für die Beihilfen nach § 43.
Deutsche Mark je Hektar der zu kultivierenden
oder zu rodenden Fläche gewährt werden. (2) Die Mittel, die auf Grund des Absatzes 1
bereitgestellt worden sind oder werden, fließen
dem Zweckvermögen bei der Deutschen Siedlungs-
§ 44 bank zu.
Einheirat und Erwerb von Todes wegen (3) Daneben werden zur verstärkten Förderung
(1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebsteils der in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem
oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder So- Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes
wjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus- vom 14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446)
setzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder für die Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach
Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in dem Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Ein-
der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird, gliederungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Mil-
gleich lionen Deutsche Mark aus den im Wege der Vor-
finanzierung bereitgestellten Mitteln darlehnsweise
1. die Entstehung des Gesamthandeigentums an
zur Verfügung gestellt. Die Länder haben als erste
einem Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch
Darlehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber
die Vereinbarung der Gütergemeinschaft
die Darlehen derart zu tilgen, daß die Tilgung bis
(§§ 1415 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu-
zum 31. März 1979 abgeschlossen ist.
gunsten eines Ehegatten, der Vertriebener oder
Sowj etzonenfl üch tling ist, (4) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver-
wendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie
2. die Ubertragung des Miteigentums an einem
über die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der
Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück an einen
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling,
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils oder der Finanzen und des Innern und, soweit es sich um
Grundstücks von Todes wegen durch einen Ver- Lastenausgleichsmittel handelt, im Benehmen mit
triebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. Dabei
dem Erblasser nicht in gerader Linie oder bis zum kann die Verteilung mit der Bedingung verbunden
dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis werden, daß die Länder, soweit es zur Erfüllung der
zum zweiten Grade verschwägert ist. in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich ist, Landes-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Gewäh- mittel zur Verfügung stellen.
rung von Darlehen oder Beihilfen nur zulässig, (5) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-
wenn dies zur Sicherung einer selbständigen Exi- gleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjet-
stenz notwendig ist. zonenflüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von
§ 45 Existenzen in der Landwirtschaft gewährt werden,
dürfen nur im Einvernehmen mit der Siedlungs-
Pachtverlängerung und Begründung
behörde bewilligt werden.
eines sonstigen Nutzungsverhältnisses
(6) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach den
Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils §§ 298 ff. des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-
oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42) teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben
steht gleich angemessen zu berücksichtigen.
1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebenen (7) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine
oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als zwölf ortsübliche und angemessene Versorgung mit Woh-
Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages um min- nung und Unterhalt (z.B. Altenteil) und übernimmt
destens sechs Jahre auf insgesamt mindestens das Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund
zwölf Jahre, das Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft
2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen in Anspruch genommen wird. Entsprechende Ver-
Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf pflichtungen können bis zur Höhe von insgesamt
Jahre. 5 Millionen Deutsche Mark übernommen werden.
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 47 tung oder aus einer bei der Veräußerung vorbehal-
Vergünstigungen für den Landabgeber tenen Versorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B.
auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts Altenteil) nicht zum einkommensteuerpflichtigen
Einkommen, soweit diese Einkünfte jährlich 2000
(1) In den Fällen der §§ 42 bis 45 und bei An- Deutsche Mark nicht übersteigen.
wendung des Absatzes 2 werden auf dem Gebiete
des Steuer- und Abgabenrechts Vergünstigungen
nach den §§ 48 bis 56 insoweit gewährt, als der Ein- § 49
heitswert des veräußerten oder verpachteten Be- Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer
tric~bes, Betriebsteils oder Grundstücks (§ 42) oder
bei Zukauf oder Zupachtung der Einheitswert des Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
von dem Erwerber oder Pächter unter Einschluß der kanntmachung vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
zugekauften oder zugepachteten Fläche insgesamt S. 764) wird wie folgt geändert:
bewirtschafteten Betriebes 80 000 Deutsche Mark
nicht übersteigt. Diese Wertgrenze gilt nicht für die 1. § 18 Abs. 1 Nr. 11 a erhält folgende Fassung:
Veräußerung von Betrieben, Betriebsteilen oder „ 11 a. ein Erwerb
Grundstücken im Rahmen eines ordentlichen Sied- a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,
lungsverfahrens und für den Fall des Absatzes 3. die der Erblasser (Schenker) für eine
(2) Bei dem Erwerb des Gesamthandeigentums nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 werden die Vergünstigungen Veräußerung eines auslaufenden Hofes
auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts für oder eines wüsten Hofes an einen Ver-
den ganzen zu dem Gesamthandeigentum gehören- triebenen oder Sowjetzonenflüchtling
den Betrieb, Betriebsteil oder für das ganze zum erworben hat,
Gesamthandeigentum gehörige Grundstück gewährt. b) eines auslauf enden Hof es oder eines
Bei Erwerb des Miteigentums nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 wüsten Hof es, wenn er von dem Erben
werden die Vergünstigungen auf dem Gebiete des (Beschenkten) innerhalb von zwölf
Steuer- und Abgabenrechts gewährt Monaten nach erlangter Kenntnis von
dem Anfall oder während der Dauer
1. für den ganzen Betrieb, an dem das Miteigentum
eines Pachtverhältnisses gemäß Buch-
zugunsten des Vertriebenen oder Sowjetzonen-
stabe c an einen Vertriebenen oder
flüchtlings begründet wird, wenn das Miteigen-
Sowjetzonenflüchtling veräußert wird,
tum mindestens zur Hälfte dem Vertriebenen
oder Sowjetzonenflüchtling übertragen wird, c) eines auslaufenden Hofes oder eines
wüsten Hof es, der von dem Erblasser
2. nur für den übertragenen Miteigentumsanteil, (Schenker) auf die Dauer von min-
wenn das Miteigentum mit weniger als zur Hälfte
destens zwölf Jahren an einen Ver-
an den Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling triebenen oder Sowjetzonenflüchtling
übertragen wird.
verpachtet worden ist, zur Hälfte des
(3) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder auf dieses Vermögen entfallenden
Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der Steuerbetrages; der restliche Steuer-
Ansetzung von Vertriebenen oder Sowjetzonen- betrag wird bis zur Beendigung des
flüchtlingen vorgenommene Veräußerung an ein ge- Pachtverhältnisses gestundet. Das
meinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der gleiche gilt, wenn die Verpachtung
Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich, durch den Erben (Beschenkten) inner-
wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der er- halb von zwölf Monaten nach erlangter
worbene Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück Kenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese
mindestens zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung Steuervergünstigungen entfallen rück-
von Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen wirkend, wenn das Pachtverhältnis vor
dient. Ablauf von zwölf Jahren nach der
Ubergabe erlischt."
(4) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der §§ 48
bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung
von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken, 2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die als vollständige oder teilweise Erfüllung des ,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist
Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformge- nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines
setzgebung behandelt wird. auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hof es an
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling
gemäß den §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit
§ 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
§ 48 heiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-
vertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundes-
Vergünstigungen bei der Einkommensteuer gesetzbl. I S. 201). Der Veräußerung an einen
Wird ein Betrieb, Betriebst€ül oder Grundstück Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling steht
nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet, gleich die Veräußerung an ein gemeinnütziges
so rechnen die während der Bewirtschaftung durch Siedlungsunternehmen im Sinne der Siedlungs-
den Erwerber oder Pächter, seine Familienangehöri- und Bodenreformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 3
gen oder Erben fälligen Einkünfte aus der Verpach- des Bundesvertriebenengesetzes."
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1577
§ 50 jahresbeträge erlassen werden, die innerhalb von
Befreiung von der Vermögensabgabe zwölf Jahren nach der Entstehung des in § 44 Abs. 1
bei der Veräußerung Nr. 1 genannten Rechtsverhältnisses fällig werden.
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im
stück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung
die nach dem Zeitpunkt der Dbergabe zur Bewirt- an den Veräußerer oder dessen Erben.
schaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-
flüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der § 52
nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus bei Veräußerung durch den Erwerber
den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehalt-
lich der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab- (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
gegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1 stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung
mit: der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an
der Dbergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs
tritt, an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber
Tatbestände zugunsten des Vertriebenen oder So- oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die
wjetzonenflüchtlings begründet werden oder ent-- in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die
stehen. Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die
Verpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres-
(2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von beträge als auf den Ersterwerber übergegangen.
dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag Die während der Dauer des Eigentums des Erst-
ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den erwerbers fällig gewordenen Vierteljahresbeträge
21. Juni 1948 geltenden Einheitswertes (Einheits- werden erlassen.
wertanteiles) des veräußerten Betriebes, Betriebs-
teils oder Grundstücks. Vom Einheitswert (Einheits- (2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung
wertanteil) sind die mit dem veräußerten Betrieb, durch den Ersterwerber entsprechend anzuwenden.
Betriebsteil oder Grundstück nach dem Stande vom (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der
21. Juni 1948 in wirtschaftlichem Zusammenhang Betrieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß-
stehenden Verbindlichkeiten in ihrer Höhe vom gabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird.
21. Juni 1948 abzusetzen. Bei Grundstücken im
Sinne des Bewertungsgesetzes, die nach dem Stande
§ 53
vom 21. Juni 1948 als unbebaute Grundstücke be-
wertet worden sind, gilt statt des Satzes 0,55 vom Befreiung von der Vermögensabgabe
Hundert der Satz von 0,85 vom Hundert. bei der Verpachtung
(3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs- (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund-
teil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht stück nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden
sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-
Mark je Hektar der veräußerten Fläche. schaftung an den Pächter während der Bewirtschaf-
tung durch diesen, seine Familienangehörigen oder
(4) Dbersteigt. der nach den Absätzen 2 und 3 er-
Erben fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Be-
rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu
triebsteil oder das verpachtete Grundstück entfal-
leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensab-
lenden Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe
gabe, so tritt dieser an die Stelle des errechneten
erlassen. § 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Betrages.
(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der
§ 51 Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der
Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des
bei Rückerwerb durch den Veräußerer Abschlusses des Verlängerungsvertrages tritt.
(1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund- (3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück
stück, dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie-
der darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an benen verpachtet worden und sind auf Grund des
Vermögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum
Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer, Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August
seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit- Wirtschaftsgebietes S. 214) oder des § 6 der Zwei-
punkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt. des Rück- ten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des
falls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950. (Bundes-
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten gesetzbl. 1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Be-
nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode triebsteil oder das Grundstück entfallenden Leistun-
des Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden gen an Soforthilfeabgaben unerhoben geblieben, so
Vierteljahresbeträge erlassen. Satz 3 gilt im Fall gelten die unerhoben gebliebenen Beträge für die
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend, wenn die Ehe Berechnung der Vermögensabgabe als entrichtet,
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt jedoch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld
worden ist; im Falle der Auflösung der Ehe durch (§ 31 des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1.
Tod gilt Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Viertel- April 1952 während der Dauer der Bewirtschaftung
1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
durch den Vertriebenen, seine Familienangehörigen werdenden Leistungen an Hypothekengewinnabgabe
oder seine Erben fällig werdenden Vierteljahres- bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Hundert der
beträge an Vermögensabgabe werden nach Maß- Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach
gabe des § 50 Abs. 2 erlassen. dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen. Bei unbe-
bauten Grundstücken im Sinne des Bewertungs-
§ 54 gesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert der
Satz 3,4 vom Hundert; § 54 Satz 4 gilt entsprechend.
Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe
bei der Veräußerung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44
genannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums,
Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer- des Gesamthandeigentums und des Erwerbs von
ten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine
Todes wegen entsprechend.
Hypothekengewinnabgabe als öffentliche Last, so
werden auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben
die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt- § 56
schaftung an den Erwerber während der Bewirt- Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-
schaftung durch diesen, seine Familienangehörigen gewinnabgabe bei der Veräußerung von Grund-
oder seine Erben fällig werdenden Leistungen an stücken in Berlin (West)
Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe von jähr- (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-
lich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an Hypo- stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die
thekengewinnabgabe nach dem Stande vom 21. Juni Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswertes
1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken im
oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an
Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes die Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts
2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 oder Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser
und Satz 2 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 mit Werte, jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957
der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der nur ein Drittel dieser Vomhundertsätze. An die
Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt tritt,
Stelle des 21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April
an dem die genannten Rechtsverhältnisse oder Tat- 1949, soweit es sich nicht um Wirtschaftsgüter eines
bestände zugunsten des Vertriebenen oder Sowjet- gewerblichen Betriebes handelt, dessen DM-Eröff-
zonenflüchtlings begründet werden oder entstehen; nungsbilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt ist.
§ 51 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück, des- (2') In den §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Be-
sen Veräußerung zum Erlaß der Hypothekengewinn- trieben, Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin
abgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe des (West) an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Ab-
§ 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten gabeschuld 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4
die Sätze 1 und 2. vom Hundert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In
diesen Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom
§ 55 25. Juni 1948 maßgebend.
Befreiung von der Vermögens- und Hypotheken-
gewinnabgabe bei Veräußerung vor dem Inkraft- § 57
treten dieses Gesetzes Aufhebung von Mietverhältnissen
(1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück (1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen stück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver-
Vertriebenen veräußert worden und sind auf Grund äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden
des § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der
Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses
Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke
des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs- des Betriebes benötigt werden.
teil oder das Grundstück entfallenden Leistungen
an Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gel- (2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor-
schriften des § 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutz-
ten die unerhoben gebliebenen Beträge für die Be-
rechnung der Vermögensabgabe als entrichtet, je- gesetzes entsprechend.
doch höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 § 58
des Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952
fällig werdenden Vierteljahresbeträge an Vermö- Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Nutzungs-
verhältnisses bei freiwilliger Landabgabe
gensabgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2
als abgegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 (1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis
sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entspre- über Grundstücke, die der Eigentümer einem Ver-
chend anzuwenden. triebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum
(2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be- überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes
trieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypothe- pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied-
kengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden lungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den
auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer an-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes während der gemessenen Frist ganz oder teilweise aufheben.
Dauer der Bewirtschaftung durch den Erwerber, (2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist
seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1579
des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten, Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-
nicht nachhaltig bceinlrüchti~Jt wird oder die Auf- sprechendes Land bis zur Größe einer selbständi-
hebung aus einem anderen Grnnde nicht eine un- gen Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden
billige Härte bedeutet. kann.
§ 59 (2) Land, das sich im Eiger1tum des Bundes oder
der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bis zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten
Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes,
Siedlungsbehörde können die Beteiligten zwei einer sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaft-
Wochen nach Zustellung an den bisherigen Nut- lichen Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbstän-
zungsberechtigtcn gerichtliche Entscheidung bean- digen 'Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch ge-
tragen. In der gerichtlichen Entscheidung kann die nommen werden, anderes Land, sofern es anhaltend
Verfügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert so schlecht bewirtschaftet wird, daß die gesetzlich
oder aufgehoben werden. Zuständig für die Ent- vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der
scheidung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetz- Landbewirtschaftung angeordnet werden können.
lichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens in (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn
Landwirtschaftssachen die in den Ländern für Pacht-
die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-
schutzsachen zuständigen Gerichte nach den für sie bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-
geltenden Verfahrensvorschriften.
trächtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus
einem anderen Grund für den Eigentümer oder
§ 60 sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige
Besitzeinweisung Härte bedeutet.
Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung
schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei- § 63
sung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der Verfahren
Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen
Entscheidung oder, wenn in der Verfügung oder der (1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung
gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs-
festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens berechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-
jedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des Nut- sonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis
zungsverhältnisses. vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach
§ 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache
§ 61 berechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfü-
Entschädigung gungsberechtigten eine angemessene Frist für eine
des bisherigen Nutzungsberechtigten Vereinbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen.
Di-e Frist beginnt mit der Zustellung an den Ver-
(1) Wer infolge einer nach den §§ 58 und 59 er-
fügungs berechtigten.
gangenen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung
die Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für (2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist
Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die
Vorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün-
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. den ist, mit deren Einverständnis bestimmen und
die im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen
(2) Für andere Vermögensnachteile, die durch
Vertragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten
eine nach den §§ 58 und 59 ergangene Verfügung
Bedingungen gelten als zwischen den Beteiligten
oder gerichtliche Entscheidung entstehen, kann der
vereinbart; § 60 ist anzuwenden.
Betroffene eine Entschädigung verlangen, soweit
eine solche unter gerechter Abwägung der Inter- (3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2
essen der Allgemeinheit und des Betroffenen ge- erlassene Verfügung der Siedlungsbehörde können
boten erscheint. die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustel-
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ- lung gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59
lich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem Satz 2 und 3, die §§ 60 und 61 sind anzuwenden.
Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder (4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet.-
unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini- oder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61
gung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent- entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an
schädigung rechtskräftig festgesetzt ist. die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt.
§ 62
Inanspruchnahme von Gebäuden und Land § 64
(1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können Entsprechende Anwendung von Vorschriften
für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein- des Reichssiedlungsgesetzes
gerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-
anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden, führung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt
nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 65 Dritter Titel
Ausschluß des Vorkaufsrechts Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung
der Siedlungsunternehmen
In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor- § 69
kaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes Allgemeine Vorschriften
ausgeschlossen.
(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-
werbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,
§ 66 deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-
.Ä.llderung des Reichssiedlungsgesetzes nisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so
sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes vor der Vertreibung in einem solchen oder ähn-
wird aufgehoben. lichen Beruf oder Gewerbe tätig waren, bevorzugt
(2)· Bei einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des zu berücksichtigen, sofern die persönlichen Voraus-
Reichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh- setzungen für die Zulassung oder die Erteilung der
men verpflichtet, das enteignete Land innerhalb Erlaubnis gegeben sind.
einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden (2) Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei der
Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht Zulassung oder Erlaubnis für mehrere Berufe oder
innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Ent- Gewerbezweige für jede früher ausgeübte Tätigkeit,
eignete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines bei mehreren gleichartigen Zulassungen oder Ge-
Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen nehmigungen für einen angemessenen Teil der-
eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rücküber- selben.
eignung gegen Erstattung der Entschädigung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung
(3) Betriebe, die ,Land zur Kultivierung abgeben, auf Personen, bei denen eine Vereidigung in Ver-
erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti- bindung mit einer Bedürfnisprüfung die Vorausset-
vierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 des zung für die Berufsausübung bildet.
Reichssiedlungsgesetzes) Land in der ihrer Abgabe (4) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu
entsprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche, einem Gewerbezweig Höchstzahlen festgesetzt wer-
die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer den, die unter der Zahl der bisherigen Zulassungen
selbständigen Ackernahrung erforderlich ist. liegen, finden auf Vertriebene und Sowjetzonen-
flüchtlinge, die vor der Vertreibung in diesem Ge-
werbezweig tätig waren, keine Anwendung, sofern
§ 67 die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung
gegeben sind.
Finanzierungsrichtlinien
(5) Diese Bestimmungen finden keine Anwen-
Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen
dung, wenn und solange der Anteil der Vertriebenen
und Beihilfen, für die Verwendung des Zweckver-
und Sowjetzonenflüchtlinge in dem Beruf oder Ge-
mögens (§ 46 Abs. 2), für die Freistellung der Länder
werbe dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl
(§ 46 Abs. 7) und für die Regelung der Entschädi-
der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur
gung (§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für
Gesamtzahl der Bevölkerung des Landes steht.
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
§ 70
Finanzen und dem Bundesminister des Innern.
Zulassung zur Kassenpraxis
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
§ 68 vor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahnärzte
Verwaltungsanordnungen der Länder oder Dentisten zur Kassenpraxis zugelassen waren
oder denen in der Zeit vom 4. September 1939 bis
(1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen zum 8. Mai 1945 die Teilnahme an der Kassenpraxis
die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gestattet war und
nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be- die bis zum 31. Dezember 1952 ihren ständigen
rufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes ge-
Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge nommen haben, gelten weiterhin als zur Kassen-
und die Selbsthilfeeinrichtungen. praxis zugelassen. Sie haben sich innerhalb einer
(2) Die Landesregierungen bestimmen, welche Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten
Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr- dieses Gesetzes bei dem für den Ort ihres ständigen
zunehmen haben und in welchem Umfange die Sied- Aufenthalts zuständigen Zulassungsausschuß zwecks
lungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings- Wiederaufnahme der Kassenpraxis zu melden.
behörde in den Verfahren nach den Vorschriften (2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-
dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner, ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-
in welcher Weise die berufsständische Vertretung meldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich
der Landwirtschaft, die Organisationen der Ver- ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungs-
triebenen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeein- bezirk bereits Zugelassenen und ohne Anrechnung
richtungen zu beteiligen sind. auf die Verhältniszahl zuzuweisen.
Nr. 97 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1581
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden auch An- pitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und
wendung auf Vertriebene und Sowjetzonenflücht- eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für min-
linge, die vor der Vertreibung oder Flucht zur Aus- destens sechs Jahre sichergestellt sind. Beteiligun-
übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gen der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung
befugt waren und nach bundes- oder landesrecht- solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung
lichcn Vorschriften umgesiedelt wurden oder wer- der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-
den, wenn sie am bisherigen Aufenthaltsort zur flüchtlinge außer Ansatz, wenn diesen das Recht
Kassenpraxis zugelassen waren oder wenn ihnen eingeräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen
die Teilnahme an der Kassenpraxis als Arzt, Zahn- Hand abzulösen.
arzt oder Dentist gestattet war, mit der Maßgabe, (4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können
daß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses auch Unternehmen gewährt werden, die Vertriebe-
Gesetzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme nen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau einer
im neuen Zulassungsbezirk beginnt. selbständigen Existenz dadurch ermöglichen, daß sie
(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus- ihnen eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hun-
schusses gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann der An- dert an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer
tragsteller von den für das Zulassungsverfahren von mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung
vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. an der Geschäftsführung einräumen (Teilhaber-
(5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet- schaft).
zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus-
übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist § 73
befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen be-
vorzugt zuzulassen. Das gilt nicht, wenn und so-
Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen
lange der Anteil der Vertriebenen und Sowjet- (1) Zum Zwecke der Begründung und Festigung
zonenflüchtlinge in diesen Berufen dem Verhältnis selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen
entspricht, in dem die Zahl der Vertriebenen und und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-
Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl- günstigungen nach Maßgabe des Einkommensteuer-
kerung des Landes steht. gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ge-
währt.
§ 71
(2) Im Hinblick . auf die Nichtgewährung der
steuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im
Eintragung in die Handwerksrolle Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln des
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche Mark
glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge als
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig be- Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bun-
trieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr- desminister für Vertriebene im Einvernehmen mit
lingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen minister für Wirtschaft erläßt.
Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-
tragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 entspre-
chend anzuwenden. § 74
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die
Vierter Titel öffentliche Hand sind Vertriebene und Sowjetzonen-
Förderung selbständiger Erwerbstätiger flüchtlinge unbeschadet von Regelungen für not-
leidende Gebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Ent-
§ 72 sprechendes gilt für Unternehmen, an denen Ver-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit min-
Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften destens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern
und Teilhaberschaften diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Ge-
(1) Die Begründung und Festigung selbständiger schäftsführung für mindestens sechs Jahre sicherge-
Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjetzonen- stellt sind. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt
flüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe und im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
in freien Berufen ist durch Gewährung von Krediten Innern hierzu allgemeine Richtlinien.
aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, Til- (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand
gungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zinsver- sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die
billigungen und Bürgschaftsübernahmen zu fördern. Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der
(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu
soll auch die Umwandlung hochverzinslicher und verfahren.
kurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen (3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Optiker,
Zins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden. Orthopäden und Bandagisten durch die Träger der
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sozialen Krankenversicherung sind Vertriebene und
Unternehmen, an denen Vertriebene oder Sowjet- Sowjetzonenflüchtlinge bei sonst gleichen Bedingun-
zonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka- gen in angemessenem Umfange zu berücksichtigen.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 75 der Arbeitnehmer, die Vertriebene oder Sowjet-
Kontingente zonenflüchtlinge sind, zur Gesamtzahl der Arbeit-
nehmer - getrennt nach Arbeitern und Angestellten
(1) Bei Mußnahmen, die die Erzeugung oder die - in diesen Bezirken steht. Außerdem hat die
Zu- und Verteilung von Gütern, Leistungen und Bundesanstalt dahin zu wirken, daß dieser Per-
Zahlungsmitteln für gewerbliche Zwecke kontingen- sonenkreis aus berufsfremder Beschäftigung in die
tieren oder in underer Weise beschränken, haben erlernten oder überwiegend ausgeübten Berufe
die zuständigen Behördcm und Organisationen der vermittelt wird.
Wirtschaft die Betriebe der Vertriebenen und So-
wjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung ihrer (2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht
besonderen Lage angemessen zu beteiligen. Ent- erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und So-
sprechendes ~Jilt für Unternehmen, an denen Ver- wjetzonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge mit mindestens weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden
der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese haben, von der Bundesanstalt für Arbeit vor ande-
Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäfts- ren Bewerbern mit gleicher persönlicher und fach-
führung für mindestens sechs Jahre sichergestellt licher Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen
sind. unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevor-
zugt in Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung
(2) Sofern bei der Fests2tzung von Kontingenten findet jedoch auf die Vermittlung der Wiederein-
ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder stellung von Arbeitskräften keine Anwendung, die
Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab- wegen vorübergehender Betriebseinschränkung oder
satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel -stillegung entlassen worden sind, sofern die
ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt Entlassung nicht länger als sechs Monate zurück-
zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der liegt. Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt
Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und den über die bevorzugte Vermittlung von arbeitslosen
besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen Richt-
trägt. Von diesem Recht können Antragsteller läng- linien. Diese bedürfen der Zustimmung des Bundes-
stens bis zum 31. Dezember 1960 Gebrauch machen. ministers für Arbeit und Sozialordnung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2
wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger
ohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder Beschäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-
ähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben ab- sonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem
schließen, sofern sie vor der Vertreibung einen Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-
gleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter gung nicht zugemutet werden kann, sowie Beschäf-
oder in einem sonstigen Nutzungsrechtsverhältnis tigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bundes-
geführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung oder landesrechtlichen Vorschriften nicht einge-
sind solche Verträge zuzulassen und zu fördern. rechnet.
(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-
§ 76 vorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-
Vermietung, Verpachtung und Dbereignung gruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird
durch die öffentliche Hand hierdurch nicht berührt.
Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,
Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer
§ 78
bestimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver-
mietet oder übereignet, sollen Vertriebene und Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art
Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein (1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat unter Be-
gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt teiligung der zuständigen Organisationen der Wirt-
berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht schaft dahin zu wirken, daß bei der Besetzung von
ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet- Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art
zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unter Be-
im Bereich der vergebenden Körperschaft oder rücksichtigung der Berufsnachwuchslage in den
Stelle steht. Landesarbeitsamtsbezirken sowie der Eignung der
Lehrstellenbewerber angemessen beteiligt werden.
Fünfter Titel (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-
Förderung unselbständiger Erwerbstätiger stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-
schließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und
§ 77 Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Ver-
fügung gestellt werden, sind diese bevorzu_gt für die
Arbeiter und Angestellte
Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit hat dahin zu flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung
wirken, daß der Anteil der beschäftigten Arbeit- von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger
nehmer, die Vertriebene oder Sowjetzonenflücht- Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der
linge sind, an der Gesamtzahl der beschäftigten Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-
Arbeitnehmer innerhalb der Landesarbeitsamts- samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-
bezirke dem Verhältnis entspricht, in dem die Zahl schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1583
§ 79 § 81
Dauerarbeitsplätze Nichtanwendung beschränkender Vorschriften
(1) Zur Schaffung von zusfüzlichen Dauerarbeits- (1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines
plätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von
sollen aus öHen tl i chen Mi Uel n Kredite zu günstigen einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder
Zins-, Tilgun~Js- und Sicherungsbedingungen sowie einer Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus-
Zinsverbilligunq<\n gewährt und Bürgschaften über- bildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertrie-
nommen werden. Diese Vergünstigungen sollen bene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung,
Betrieben lwvorzugt gew/fört werden, wenn sie dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder
1. deren Inhaber Verlriebene oder Sowjetzonen-
nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zuge-
flüchtlinge sind oder
wiesen oder umgesiedelt werden.
2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-
(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte
linge mit mindestens der Hälfte des Kapitals be-
teiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine auf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden
Mitwirkung c1n der Geschäftsführung für min- Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein-
schaften nicht berührt.
destens sechs Jahre sichergestellt sind, oder
3. die sich verpflichten, in dem geförderten Betrieb
mindestens 70 vom Hundert Vertriebene oder
Sowjetzonenflüchtlinge für die Laufzeit der Ver- Vierter Abschnitt
günstigung zu beschäftigen. Einzelne Rechtsverhältnisse
(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-
gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden Erster Titel
1. für die Restfinanzierung - jedoch nicht für die Schuldenregelung für Vertriebene
nachstellige Finanzierung - von Wohnungs- und Sowjetzonenflüchtlinge
bauten, sofern diese die Schaffung zusätzlicher
Dauerarbeitsplätze ermöglicht, oder § 82
2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeitsplätze. Grundsatz
Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,
die vor der Vertreibung begründet worden sind,
Sechster Titel nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich
aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-
Sonstige Vorschriften des ergibt. Dies gilt auch für Vertriebene, die nach
der Bestimmung des § 10 Rechte und Vergünsti-
§ 80 gungen nicht in Anspruch nehmen können.
Wohnraumversorgung
(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet- § 83
zonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring-
Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers
liche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und
des öffentlich geförderten Wohnungsbaues. (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht
zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die
(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im
ein angemessener Teil des vorhandenen und des Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-
neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei schriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März
sind die noch in Lagern und anderen Notunterkünf- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.
ten Untergebrachten besonders zu berücksichtigen.
(2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage
(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau gesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-
(§§ 29 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn
27. Juni 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 523) ist in er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen stän-
möglichst weitem Umfange zugunsten der Vertrie- digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
benen und Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begrün- genommen hat, die Vermögens- und Erwerbsver-
dung von Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen, hältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.
Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum oder Dauer-
(3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in
wohnrecht) zu fördern.
, Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer
Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erfor-
der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei derlich erscheint. Haben sich die Vermögens- und
der Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem
Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten in Absatz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so
sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird. ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer un- Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt stellt. § 84
billigen Härte gegenüber dem Schuldner erforder- Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. Das Vertrags-
lich erscheint. hilfeverfahren ist auch zulässig, wenn der Anspruch
nach dem 20. Juni 1948, jedoch vor der Vertreibung
(4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82
begründet und nach der Vertreibung durch rechts-
ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeß-
kräftiges Urteil eines außerhalb des Geltungs-
gericht Vertragshilfe nach den Vorschriften der
bereiches des Gesetzes gelegenen Gerichts f estge-
Absätze 1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläu-
biger es beantragt. stellt worden ist.
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene
§ 84
rechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags-
Antragsfrist hilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der
(1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1 Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes un-
oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt berührt.
werden; hat der Schuldner jedoch erst nach dem § 87
31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt im
Ausnahmen
Geltungsbereich des Gesetzes genommen, so kann
der Antrag innerhalb eines Jahres, seitdem der (1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht
Schuldner seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs- für
bereich des Gesetzes genommen hat, gestellt wer- 1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögenswerten des
den. Das Gericht kann einen Antrag des Gläubigers Vertriebenen im Geltungsbereich des Gesetzes in
nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Beschluß wirtschaftlichem Zusamenhang stehen,
zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß
er ohne sein Verschulden den Antrag nicht recht- 2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
zeitig gestellt hat und ihn nach Wegfall des Hinder- 3. Löhne und Gehälter,
nisses unverzüglich nachgeholt hat. Gegen die 4. die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes
Entscheidung des Gerichts über die Zulassung findet bezeichneten Verbindlichkeiten,
die sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerde-
gericht entscheidet endgültig. 5. Verbindlichkeiten von Kreditinstituten, die ihren
Sitz vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1
(2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den bezeichneten Gebieten hatten und der Aufsicht
Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend des Reichsaufsichtsamtes für das Kreditwesen
gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht unmittelbar oder mittelbar unterstanden, gegen-
gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten über
nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung a) Gläubigern, in deren Person bei Geltend-
oder nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß machung des Anspruchs die Wohnsitzvoraus-
§ 83 Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt.
setzungen der §§ 1, 5 und 6 des Umstellungs-
ergänzungsgesetzes vom 21. September 1953
§ 85 (Bundesgesetzbl. I S. 1439), zuletzt- geändert
Juristische Personen und Handelsgesellschaften durch das Vierte Umstellungsergänzungsgesetz
vom 23. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I
Die Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent- S. 1083), gegeben ist,
sprechend für Verbindlichkeiten von juristischen
Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz b) dem Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-
vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich- gleichsgesetzes).
neten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort (2) Die Vorschrift des§ 6 Abs. 2 des Vertragshilfe-
der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im gesetzes gilt entsprechend.
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
§ 88
§ 86 Regelung :für Sowjetzonenflüchtlinge
Frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche (1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht
(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch, oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Be-
wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder setzung den überwiegenden Teil ihres Vermögens
teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt in der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch
oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil
ist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ihres · Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen
kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maßnah-
§ 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen. men verloren haben oder darüber nicht verfügen
(2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz können, können wegen der Verbindlichkeiten, die
oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festge- vor der Flucht oder in den Fällen des § 4 vor der
stellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen Besetzung begründet worden sind, nicht in Anspruch
worden, so sind in einem nach allgemeinen Vor- genommen werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts
schriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die Abweichendes ergibt.
Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend (2) § 83 Abs. 1 und 4, die §§ 84, 86 Abs. 1, Abs. 2
anzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf Satz 3, Abs. 3 und § 87 sind entsprechend anzuwen-
Gewährung von Vertragshilfe bis zu dem in § 84 den.
Nr. 97 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1585
§ 89 Dritter Titel
Erledigung anhängiger Verfahren Prüfungen und Urkunden
(l) Erledigt sich ein cmhängiger Rechtsstreit durch
die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei § 92
ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Anerkennung von Prüfungen
gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die
außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Aus- (1) 'Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
lagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum
Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichts- 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach
gebühren werden nicht erhoben. dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt
oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des
(2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever- Gesetzes anzuerkennen.
fahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum
nicht erhoben.
8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Deutschen
Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember
1937 abgelegt oder erworben haben, sind anzu-
Zweiter Titel erkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen
oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des
Sozialrechtliche Angelegenheiten Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Auf Prüfungen oder Befähigungsnachweise,
§ 90 die Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge nach
Sozialversicherung dem 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gesetzes abgelegt oder erworben
(1) Verbriebene und Sowjetzonenflüchtlinge wer-
haben, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die
den in der Sozialversicherung und Arbeitslosenver-
Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen
sicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des
oder Befähigungsnachweisen im öffentlichen Dienst
Gesetzes gleichgestellt.
bleiben unberührt.
(2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge kön-
§ 93
nen Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei
nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Ersatz von Urkunden
Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei (1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht-
nichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung er- linge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen
worben haben, unter Zugrundelegung der bundes- oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdien-
rechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei lichen Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnach-
Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich weise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden
des Gesetzes geltend machen. erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender
Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine
Bescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-
steller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb
§ 91 des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe hat.
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sind (2) Voraussetzung für die Ausstellung der Be-
nicht verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe nach scheinigung gemäß Absatz 1 ist die glaubhafte Be-
§ 92 b des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzen. stätigung
1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende
(2) Für Erben von Vertriebenen und Sowjetzonen-
Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer
flüchtlingen, die bis zu ihrem Tode Rechte und
früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des An-
Vergünstigungen nach diesem Gesetz in Anspruch
tragstellers von der Ablegung der Prüfung oder
nehmen konnten, gilt § 92 c Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-
dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis
sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß an die
hat, oder
Stelle des Zweifachen das Vierfache des Grund-
betrages nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfe- 2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende
gesetzes tritt. Erklärungen von zwei Personen, die von der
Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des
(3) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich- Befähigungsnachweises eigene Kenntnis haben.
tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist,
soweit es sich um eine Person handelt, auf die sich (3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im
die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde
Gesetzbuchs bezieht, nach den §§ 90 und 91 des über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen
Bundessozialhilfegesetzes in der Regel nicht in An- Befähigungsnachweis.
spruch zu nehmen. Dasselbe gilt für die Inanspruch- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis
nahme nach § 76 d des Gesetzes zur Änderung und rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes
Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom leiten, wenn sie selbst Rechte und Vergünstigungen
11. Mai 1951 (Bundesgcsetzbl. I S. 307) entsprechend als Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge in An-
anzuwenden. spruch nehmen können.
(5) Zuständig für die Entgegennahme von Er-
klärungen an Eides Statt gemäß Absatz 2 sind die § 95
für die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß Unentgeltliche Beratung
Absatz 1 zuständigen und die von den Ländern hier-
zu bestimmten Behörden und Stellen. (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-
linge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene
und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf-
Vierter Titel
gabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-
Sonstige Vorschriften fragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu
keiner besonderen Erlaubnis.
§ 94
(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle miß-
Familienzusammenführung bräuchlicher Ausübung untersagt werden. Das Nähere
(1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates.
Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder
der Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes von
einer Erlaubnis abhängt, darf diese nicht verweigert
werden, wenn sie ein Vertriebener oder Sowjet- Fünfter Abschnitt
zonenflüchtling, der im Geltungsbereich des Geset-
Kultur, Forschung und Statistik
zes seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in
Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zweck der
Familienzusammenführung beantragt. § 96
(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flücht-
Absatzes 1 gilt die Zusammenführung linge und Förderung der wissenschaftlichen
Forschung
1. von Ehegatten,
2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern, Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch
das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kul-
3, von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern; dabei
turgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein
sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern
der Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten
auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn
deutschen Volkes und des Auslandes zu erhalten,
das einzige oder letzte Kind verstorben oder
Archive, Museen und Bibliotheken zu sichern, zu
verschollen ist,
ergänzen und auszuwerten, sowie Einrichtungen des
4. von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern, Kunstschaffens und der Ausbildung sicherzustellen
5. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu den und zu fördern. Sie haben Wissenschaft und For-
Eltern oder volljährigen Kindern zu hilfsbedürf- schung bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich
tigen Eltern, aus der Vertreibung und der Eingliederung der
6. von minderjährigen Kindern zu den Großeltern Vertriebenen und Flüchtlinge ergeben, sowie die
falls die Eltern nicht mehr leben oder sich der Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Ver-
Kinder nicht annehmen können, triebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bundes-
7. von minderjährigen Kindern zu Verwandten der regierung berichtet jährlich dem Bundestag über
Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigender Linie das von ihr Veranlaßte.
nicht mehr leben oder sich der Kinder nicht an-
nehmen können, § 97
8. von volljährigen, in Ausbildung stehenden Kin-
Statistik
dern zu den Eltern,
9. von Eltern zu Kindern oder, wenn Enkel vor- (1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete
handen sind, zu Schwiegerkindern, des Vertriebenen- und Flüchtlingswesen erforder-
lichen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbe-
10. von Geschwistern zueinander, wenn ein Teil
sondere haben sie die Statistik so auszugestalten,
hilfsbedürftig ist,
daß die statistischen Unterlagen für die Durchfüh-
11. von hilfsbedürftigen Personen zu Verwandten rung der zum Zwecke der Eingliederung der Ver-
der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen
nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich Vorschriften zur Verfügung gestellt werden können.
der Personen nicht annehmen können,
(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen
12. von Schwiegerkindern zu hilfsbedürftigen
Eingliederung der Vertriebenen und Sowjetzonen-
Schwiegereltern.
flüchtlinge im Vergleich zu deren Lage vor der
(3) Personen, die im Wege der Familienzu- Vertreibung ist durch eine Statistik festzustellen,
sammenführung ihren ständigen Aufenthalt im die im Zusammenhang mit der Beantragung von
Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben, Ausweisen durchzuführen ist. Die Antragsteller
können ihrerseits ein Recht auf Nachzug von Fami- haben die Antragsvordrucke (§ 16) in doppelter
lienangehörigen aus dieser Vorschrift nur dann her- Ausfertigung auszufüllen. Die für die statistische
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1587
Auswertung bestimmten Doppelstücke werden durch (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher
die Statistischen Amter nach den für die Statistik Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöri-
geltenden Vorschriften weiter bearbeitet. Die Ko- ger
sten hierfür tragen Bund und Länder nach den bei 1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 ge-
ihnen anfallenden Arbeiten. nannten Gebiete verlassen und seinen Wohn-
sitz außerhalb des Deutschen Reiches genom-
men hat, weil aus Gründen politischer Gegner-
Sechster Abschnitt schaft gegen den Nationalsozialismus oder aus
Gründen der Rasse, des Glaubens oder der
Strafbestimmungen
Weltanschauung nationalsozialistische Gewalt-
maßnahmen gegen ihn verübt worden sind
§ 98 oder ihm drohten,
Erschleichung von Vergünstigungen 2. auf Grund der während des Zweiten Welt-
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld- krieges geschlossenen zwischenstaatlichen Ver-
strafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer träge aus außerdeutschen Gebieten oder wäh-
vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben rend des gleichen Zeitraumes auf Grund von
tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den
einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die von der deutschen Wehrmacht besetzten Ge-
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbe- bieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
halten sind, zu erschleichen. 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungs-
maßnahmen die zur Zeit unter fremder Ver-
§ 99 waltung stehenden deutschen Ostgebiete,
Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjet-
Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen
union, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn,
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld- Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien
strafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer oder China verlassen hat oder verläßt, es sei
als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 einen
dieses Gesetzes vorsätzlich Ausweise oder Bescheini- Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat
gungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, (Aussiedler),
daß sie kein Recht auf Erteilung des Ausweises oder
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein
der Bescheinigung haben.
Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in
Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat
und diese Tätigkeit infolge Vertreibung auf-
Siebenter Abschnitt geben mußte,
Ubergangs- und Schlußbestimmungen 5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten
Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetz-
§ 100 buchs durch Eheschließung verloren, aber sei-
nen ständigen Aufenthalt dort beibehalten
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben
Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au- mußte,
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt 6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als
geändert: Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau
gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kei-
1. § 11 erhält folgende Fassung:
nen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt
,,§ 11 hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben
mußte.
Vertriebener
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats- (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks-
seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertrie-
Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten benen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des
oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen
Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehö-
31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam- rigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1
menhang mit den Ereignissen des Zweiten Welt- genannten Gebieten verloren hat.
krieges infolge Vertreibung, insbesondere durch (4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Auf-
Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehr- enthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten
fachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz' ver- genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener,
lorengegangen sein, der für die persönlichen wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich
Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig
war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des niederlassen wollte."
Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzu-
sehen, an welchem die Familienangehörigen ge- 2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für
wohnt haben. Heimatvertriebene" die Worte „im Sinne des § 2
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
des Bundesverlricbc~neng(~set.zes vom 19. Mai 1953 § 102
(Bundes~Jcsetzbl. 1 S. 201) 11 eingefügt; Satz 2 wird Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes
gestri ch{m.
Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von
3. In § 249 Abs. l wird die Nummer 4 wie folgt er- Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht-
gänzt: lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetz-
„und sowci t sie nicht. für den unrcntierlichen Teil blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
der Finc:mzierung eines Vorhabens, insbesondere gebietes S. 231) wird aufgehoben.
zur Melioration oder zur Kultivierung von Moor-,
Odlcmd und Rodungsflächcn (§ 40 des Bundesver-
§ 103
triebcncngesctzcs) aufgewendet worden sind
oder werden". Aufhebung von landesrechtlichen Vorschriften
4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften der Länder, welche die in den
§§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten
„Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch Tatbestände betreffen, insbesondere § 7 Abs. 1
Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichge- Satz 2 des Flüchtlingsgesetzes des Landes Nord-
stellten Personen (§§ 3 und 4 des Bundesver- rhein-Westfalen vom 2. Juni 1948, treten außer
triebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bundes- Kraft. Dasselbe gilt für Strafbestimmungen der
gesetzbl. I S. 201) berücksichtigt werden." Länder auf dem Gebiet des Vertriebenen- und
Fl üch tlingsrech ts.
§ 101 § 104
Änderung des Notaufnahmegesetzes Verhältnis zum sonstigen Bundes- und Landesrecht
Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-
in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes- lichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-
gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom lingsbegriff festgelegt ist oder verwendet wird,
21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt treten die Vorschriften des Ersten Titels und die
geändert: nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften an ihre Stelle.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben
,, (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen
vorbehaltlich des § 15 Abs. 5 und der ausdrücklich
nicht verweigert werden, die aus den in Absatz 1
genannten Änderungen und Ergänzungen unberührt
genannten Gebieten geflüchtet sind, um sich
einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch 1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
die politischen Verhältnisse bedingten besonde- der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
ren Zwangslage zu entziehen, es sei denn, daß sie den Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetz-
1. dem in der sowjetischen Besatzungszone und blatt I S. 307) sowie das Gesetz zur Regelung der
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
herrschenden System erheblich Vorschub ge- rechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
leistet haben oder vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291),
2. während der Herrschaft des Nationalsozialis- 2. die Vorschriften auf dem Gebiete des Lasten-
mus oder in der sowjetischen Besatzungszone ausgleichs,
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin 3. die Vorschriften der Länder zur Regelung der
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un-
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ver- rechts,
stoßen haben oder
4. Vorschriften der Länder über die Eingliederung
3. die freiheitliche demokratische Grundordnung
der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge, die
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich eine günstigere Regelung vorsehen.
des Landes Berlin bekämpft haben.
Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebe-
gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib nen nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
und Leben oder die persönliche Freiheit vor- genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-
gelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch ten gewährt werden, stehen mit dem Inkrafttreten
bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. dieses Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie
Wirtschaftliche Gründe sind als besondere Personen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder
Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenz- werden.
grundlage zerstört oder entscheidend beeinträch- § 105
tigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder Weitergeltung der bisherigen Ausweise
entscheidende Beeinträchtigung nahe bevor-
stand." (1) Die bisher von den Ländern für Vertriebene
und Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als
2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigen-
„Er entscheidet auch darüber, was als besondere schaft im Sinne dieses Gesetzes, bis sie durch Aus-
Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen weise gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundes-
ist. II
regierung außer Kraft gesetzt werden.
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971. 1589
(2) Für die Einziehung oder Ungültigkeitserklä- § 107
rung der in Absatz 1 genannten Länderausweise gilt Berlin-Klausel
§ 18 entsprechend.
§ 106 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Verwaltungsvorschriften
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
rates. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. September 1971
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
trnffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 25. bis 27. September 1971 in
Düsseldorf stattfindende „32. G D S - Europäische
Schuhmusterschau",
2. die in der Zeit vom 20. bis 23. Oktober 1971 in
Hamburg stattfindende „EMTEC - Europäische
Handelsmesse und Kongreß der Bootswirtschaft",
3. die in der Zeit vom 21. bis 24. Oktober 1971 in
München stattfindende „Internationale Fachaus-
stellung für WINTERDIENSTGERÄTE",
4. die in der Zeit vom 31. Oktober bis 7. November
1971 in Hamburg stattfindende „Deutsche Boots-
Ausstellung - international",
5. die in der Zeit vom 11. bis 17. November 1971 in
München stattfindende „IGAFA - 6. Internatio-
nale Gastgewerbe-Fachausstellung",
6. die in der Zeit vom 9. bis 12. März 1972 in Essen
stattfindende „SANITÄR + HEIZUNG - Fach-
ausstellung für Sanitär-, Heizungs- und Klima-
technik",
7. die in der Zeit vom 14. bis 18. März 1972 in
Hannover stattfindende „DIDACTA 1972",
8. die in der Zeit vom 6. bis 9. Juni 1972 in Essen
stattfindende „FAB '72 - Fachausstellung für
Anstaltsbedarf".
Bonn, den 15. September 1971
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1591
Druckfehlerberichtigung
zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
In der Neufassung des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025)
11
ist die Fußnote „3) im Absatz 3 des § 80 durch die
Fußnote „2) zu ersetzen.
11
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 71 Verordnung über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrages der Kosten, die die Bundesmono-
polverwaltung für Branntwein durch die Nicht-
übernahme des ablieferungsfreien Branntweins
erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol), für das Betriebsjahr 1971/72 167 9. 9. 71 1. 10. 71
1. 9. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen
Flugverkehrs bera tungs bezirken) 172 16.9. 71 16. 9. 71
96-1-2-35
1. 9. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 172 16. 9. 71 16. 9. 71
96-1-2-3
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1591
Druckfehlerberichtigung
zur Neufassung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
In der Neufassung des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025)
11
ist die Fußnote „3) im Absatz 3 des § 80 durch die
Fußnote „2) zu ersetzen.
11
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 8. 71 Verordnung über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrages der Kosten, die die Bundesmono-
polverwaltung für Branntwein durch die Nicht-
übernahme des ablieferungsfreien Branntweins
erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol), für das Betriebsjahr 1971/72 167 9. 9. 71 1. 10. 71
1. 9. 71 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen
Flugverkehrs bera tungs bezirken) 172 16.9. 71 16. 9. 71
96-1-2-35
1. 9. 71 Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 172 16. 9. 71 16. 9. 71
96-1-2-3
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1890/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 1. 9. 71 L 197/22
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1891/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 9. 71 L 197/24
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1892/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 1. 9. 71 L 197/26
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1893/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reis vernrbeitungserzeugnissen 1. 9. 71 L 197/28
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1894/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
futtermitteln 1. 9. 71 L 197/33
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1895/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1i v e n ö 1 1. 9. 71 L 197/35
31. 8. 71 Verordnung {EWG) Nr. 1896/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 1. 9. 71 L 197/37
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1897/71 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 1. 9. 71 L 197/39
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1898/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 1. 9. 71 L 197/40
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1899/71 der Kommission zur Festset--
zung der Abschöpfungen für O 1i v e n ö 1 1. 9. 71 L 197/41
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1900/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 9. 71 L 197/43
31. 8. 71 Verordnung {EWG) Nr. 1901/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 1. 9. 71 L 197/44
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1902/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zuckersektor 1. 9. 71 L 197/46
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1903/71 der Kommission über die Lie-
ferung von Magermilchpulver an Indien als Gemein-
schaftshilfe zugunsten des Welternährungsprogramms 1. 9. 71 L 197/48
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1904/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide - und
Reis vernrbeitungserzeugnissen 1. 9. 71 L 197/51
31. 8. 71 Verordnung {EWG) Nr. 1905/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis verarbeitungs-
erzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen 1. 9. 71 L 197/58
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1906/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t ermitteln an wend-
baren Abschöpfungen 1. 9. 71 L 197/61
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1907/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1538/71 zur Festsetzung bestimmter
Handelsplätze für Getreide und der für diese Handelsplätze
geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschafts-
jahr 1971/1972 2.9. 71 L 198/1
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1593
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1908/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 2. 9. 71 L 198/3
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1909/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 2. 9. 71 L 198/5
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1910/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 2. 9. 71 L 198/7
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1911/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.9. 71 L 198/8
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1912/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 2.9. 71 L 198/9
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1913/71 der Kommission zur Änderung
der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß zucke r und Rohzucker 2.9. 71 L 198/10
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1914/71 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1695/71 zur Feststellung
einer ernsten Krise auf dem Birnen m a r kt 2. 9. 71 L 198/12
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1915/71 der Kommission zur Fest-
legung der Ausschreibungsbedingungen für den Verkauf von
im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichen Raps -
und R üb s e n s amen 2.9. 71 L 198/13
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1916/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 9. 71 L 199/1
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1917/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 3. 9. 71 L 199/3
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1918/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 3. 9. 71 L 199/5
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1919/71 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 3.9. 71 L 199/7
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1920/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Br u c h reis anzuwendenden Abschöp-
fungen 3.9. 71 L 199/10
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1921/71 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h reis 3. 9. 71 L 199/13
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1922/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 3.9. 71 L 199/15
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1923/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 3.9. 71 L 199/17
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1924/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 3.9. 71 L 199/19
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1925/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie Rindfleisch, ausgenommen
gefrorenes Rindfleisch 3. 9. 71 L 199/20
2. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1926/71 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 1515/71 über die Nicht-
festsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden
und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teil-
stücken von Schweinen aus Jugoslawien 3.9. 71 L 199/23
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1927/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4.9. 71 L 200/1
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1928/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 4. 9. 71 L 200/3
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1929/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 4.9. 71 L 200/5
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1930/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 4.9. 71 L 200/6
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1931/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen für O 1 i v e n ö 1 4.9. 71 L 200/7
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1932/71 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 4.9. 71 L 200/9
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1933/71 der Kommission über die Lie-
ferung von Mager m i 1c h p u 1ver an bestimmte Drittländer
als Gemeinschaftshilfe zugunsten des Welternährungspro-
gramms 4. 9. 71 L 200/10
3. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1934/71 der Kommission zur vor-
übergehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG)
Nr. 1728/71 vorgesehenen Dauerausschreibung für die Ausfuhr
von Weißzucker 4.9. 71 L 200/13
6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1935/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7.9. 71 L 203/1
6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1936/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 7.9. 71 L 203/3
6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1937/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7.9. 71 L 203/5
6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1938/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 7.9. 71 L 203/6
6. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 19~9/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1c h erzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 7.9. 71 L 203/7
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1940/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 8.9. 71 L 204/1
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1941/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 8.9. 71 L 204/3
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1942/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 8. 9. 71 L 204/5
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1943/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 8.9. 71 L 204/6
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1944/71 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 8.9. 71 L 204/7
8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1945/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9.9. 71 L 205/1
8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1946/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 9.9. 71 L 205/3
8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1947/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9.9. 71 L 205/5
Nr. 97 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1971 1595
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1948/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 9.9. 71 L 205/6
8. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1949/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 9.9. 71 L 205/7
7. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1950/71 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 9. 9. 71 L 205/8
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1891/71 der Kom-
mission vom 31. August 1971 zur Änderung der Erstattungen
bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis (ABl. Nr. L 197 vom
1.9.1971) , 3.9. 71 L 199/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1905/71 der Kommis-
sion vom 31. August 1971 zur Änderung der bei der Einfuhr
von G e tr e i de - und R e i s ver a r b e i tun g s e r z e u g n i s -
s e n zu erhebenden Abschöpfungen (ABl. Nr. L 197 vom 1. 9.
1971) 10. 9. 71 L 206/27
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
Teil 1: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 °/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Obersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder
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Herausgeber: Der Buridesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die c;esetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten qeo1dnet veröttentlicht. Dei Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halb1ährl1ch je 25,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
gesetzblatt. Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme .
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