1557
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1971 Nr. 96
Tag Inhalt Seite
10. 9. 71 Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes 1557
301-1, 2030-1, 2030-2, 2030-21, 300-2, 302-2, 303-8
8. 9. 71 Verordnung PR Nr. 3/71 über die Aufhebung der Kostenordnung für Preisangelegenheiten 1561
720-8
1. 9. 71 Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr ............. . 1562
2. 9. 71 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ............ . 1563
Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 10. September 1971
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) zusätzlich bei den in den Nummern 1 bis 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: genannten Stellen,
b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des
Bundes oder eines Landes,
Artikel I
c) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der
Änderung des Deutschen Richtergesetzes Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialge-
Das Deutsche Richtergesetz vom 8. September richtsbarkeit,
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert d) bei einem Notar,
durch das 1. FlüHAndG vom 10. Mai 1971 (Bundes-
e) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeber-
gesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:
verband oder einer Körperschaft wirtschaft-
1. § 5 Abs. 3 und 4 fällt weg. licher, sozialer oder beruflicher Selbstver-
waltung,
2. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b, 5 c und 5 d f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,
eingefügt:
g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaat-
,,§ 5 a
lichen oder ausländischen Stelle oder bei
Vorbereitungsdienst einem ausländischen Rechtsanwalt,
(1) Zwischen der ersten und der zweiten Prü- h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine
fung muß ein Vorbereitungsdienst von zwei Jah- sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
ren liegen. Die Ausbildungszeit ist zu verwenden
zum Dienst (2) Der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle
1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, dauert mindestens drei Monate; er soll bei höch-
stens fünf Stellen abgeleistet werden. Eine Aus-
2. bei einem Gericht in Strafsachen oder einer bildung bei der Hochschule für Verwaltungswis-
Staatsanwaltschaft, senschaften kann auf die Ausbildung nach Num-
3. bei einer Verwaltungsbehörde, mer 3 oder 5 mit bis zu drei Monaten angerech-
net werden. Während des Vorbereitungsdienstes
4. bei einem Rechtsanwalt,
können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Ge-
5. nach Wahl des Referendars samtdauer von drei Monaten vorgesehen wer-
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
den. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall Prüfung Noten für Leistungen im Vorbereitungs-
aus besonderem Grund verlängert werden. dienst bis zu einem Drittel auf die Gesamtnote
angerechnet werden."
(3) Das n:ihere regelt das Landesrecht.
3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Num-
§ 5b
mer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und
Einstufige Ausbildung folgende Nummer 5 eingefügt:
(1) Das Landesrecht kann Studium und prak- „5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach
tische Vorbereitung in einer gleichwertigen Aus- Art und Bedeutung wie die unter den Num-
bildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zu- mern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeig-
sammenfassen. Ein Teil der Ausbildung ist bei net war, Kenntnisse und Erfahrungen für die
Gerichten, Verwaltungsbehörden und Rechts- Ausübung des Richteramts zu vermitteln."
anwälten abzuleisten. Die erste Prüfung kann
durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbil- 4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
dungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt
werden. Die Abschlußprüfung soll in ihren An- 11 (2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernen-
forderungen der in § 5 vorgesehenen zweiten nung ist der Richter auf Probe zum Richter auf
Prüfung gleichwertig sein. § 6 Abs. 2 gilt ent- Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamten-
sprechend. verhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu
ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit
(2) Teilnehmer an einer Ausbildung nach Ab- einer Beurlaubung ohne Bezüge."
satz 1 können die in § 10 Abs. 1 und § 142 Abs. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 4 des 5. § 17 wird wie folgt geändert:
Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
Bundesrechtsanwaltsordnung, § 116 Abs. 2 Satz 1 eingefügt:
der Zivilprozeßordnung und § 142 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Tätigkeiten ,, (2) Einer Ernennung bedarf es
wahrnehmen, wenn sie den Ausbildungsstand 1. zur Begründung des Richterverhältnisses,
erreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit 2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses
erforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkei- in ein solches anderer Art (§ 8),
ten haben sie die Rechte und Pflichten eines Re- 3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit
ferendars. Das Nähere regelt das Landesrecht. anderem Endgrundgehalt."
(3) Bei der Anwendung des § 4 der Bundes- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
gebührenordnung für Rechtsanwälte stehen Teil- sätze 3 und 4.
nehmer an einer Ausbildung nach Absatz 1 den
Referendaren gleich. c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte
,,Absatz 2" durch die Worte „Absatz 3" er-
(4) Neben einer Ausbildung nach Absatz 1 ist setzt.
mindestens der Vorbereitungsdienst nach § 5 a
zu ermöglichen. 6. § 22 wird wie folgt geändert:
§5c a) In Absatz 3 wird das Wort „Disziplinarstrafe"
durch das Wort „Disziplinarmaßnahme" er-
Anrechnung einer Ausbildung setzt.
für den gehobenen Dienst
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung eingefügt:
für den gehobenen Justizdienst oder für den ge-
hobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann 11 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 ver-
auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf längern sich um die Zeit einer Beurlaubung
eine Ausbildung nach den §§ 5 und 5 a angerech- ohne Bezüge."
net werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet
werden. 7. § 112 a wird aufgehoben.
(2) Absatz 1 gilt für eine Ausbildung nach § 5 b
entsprechend.
Artikel II
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Änderung anderer Gesetze
1. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
§5d der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-
Prüfungen gesetzbl. I S. 1025) wird wie folgt geändert:
Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von a) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Prüfungen während der Ausbildungszeit abge- 11 (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist
legt werden. Es kann ferner bestimmen, daß bei spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf
der Entscheidung über das Ergebnis der zweiten Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1971 1559
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hier- bereitungsdienstes für den Erwerb der Befähi-
für erfüllt. Die Frist verlängert sich um die gung zum höheren Beamtendienst und zum Rich-
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge." teramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 891), wird wie folgt geändert:
b) Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „zweieinhalb"
eingefügt: II
durch das Wort "zwei ersetzt.
,,§ 14 a
Die Befähigung für die Laufbahn des höhe- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
ren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann angefügt:
abweichend vom § 13 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 „Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung
und 2 auch durch einen Ausbildungsgang für die Laufbahn des höheren Dienstes auch
nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes er- durch einen erfolgreich abgeschlossenen Aus-
worben werden. bildungsgang nach § 5 b des Deutschen Rich-
tergesetzes erworben werden. Auf die Aus-
§ 14 b
bildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach
Auf die Ausbildung für den höheren allge- Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richterge-
meinen Verwaltungsdienst nach § 13 Nr. 3, setzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil-
§ 14 Abs. 1 und 2 oder § 14 a kann nach Maß- dung für den gehobenen Justizdienst oder für
gabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung dienst angerechnet werden. 11
für den gehobenen Justizdienst oder für den
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst 4. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
angerechnet werden." vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455,
513), zuletzt geändert durch das Gesetz zur all-
c) § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges
in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969
,. (2) Wer unter den Voraussetzungen der (Bundesgesetzbl. I S. 1582, 1970 I S. 1236), wird
§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 14 a und 14 b die
wie folgt geändert:
Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,
besitzt die Befähigung für entsprechende Lauf- a) § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
bahnen bei allen Dienstherren im Geltungs- ,, (1) Unter Aufsicht des Richters können
bereich dieses Gesetzes."
Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen
und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte
2. Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- anhören, Beweise erheben und die mündliche
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. Verhandlung leiten. Referendare sind nicht
I S. 1181) wird wie folgt geändert: befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder
einen Eid abzunehmen."
a) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist b) Nach § 142 Abs. 2 wird folgender neuer Ab-
spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf satz 3 angefügt:
Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte ,,(3) Referendaren kann die Wahrnehmung
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hier- der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Ein-
für erfüllt. Die Frist verlängert sich um die zelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge." Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertra-
11
b) In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „zweiein- gen werden.
halb" durch das Wort „zwei ersetzt.
II
5. § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. No-
c) In § 19 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 2 vember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), geän-
und 3 angefügt: dert durch das Gesetz zur Anderung des Rechts-
pflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und
„Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine
für die Laufbahn des höheren allgemeinen eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970
Verwaltungsdienstes auch durch einen Aus- (Bundesgesetzbl. I S. 911), erhält folgende Fas-
bildungsgang nach § 5 b des Deutschen Rich- sung:
tergesetzes erworben werden. Auf die Aus-
,,(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der
bildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach
Geschäfte eines Rechtspflegers können Referen-
Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richterge-
setzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil- dare beauftragt werden. 11
dung für den gehobenen Justizdienst oder für 6. In § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwalts-
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs- ordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I
dienst angerechnet werden." S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
3. § 5 Abs. 1 des Steuerbeamten-Ausbildungsgeset- vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141),
zes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 603), wird das Wort „achtzehn" durch das Wort „zwölf"
geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Vor- ersetzt.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Artikel III diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildung kann nach
den bis dahin geltenden Vorschriften beendet wer-
Obergangs- und SchluHvorschriften
den.
§ 3
§ 1
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten das Deutsche Richtergesetz in seiner neuen Fassung
dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Landes- Wortlauts zu beseitigen.
regierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die vom § 4
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Dauer zu Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
kürzen und die Ausbildung dem gekürzten Vorbe- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
reitungsdienst anzupassen. Die Landesregierungen (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
können die Ermächtigung auf die nach Landesrecht
zuständige oberste Landesbc~hörde übertragen. § 5
§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt am Tage
§ 2
nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die
§ 5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt mit Ab- übrigen Vorschriften treten neun Monate nach Ver-
lauf des 15. September 1981 crnßer Kraft. Eine vor kündung dieses Gesetzes in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. September 1971
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Dc~r Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
Schiller
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1971 1561
Verordnung PR Nr. 3/71
über die Aufhebung der Kostenordnung für Preisangelegenheiten
Vom 8. September 1971
Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschafts-
rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zu-
letzt geändert durch § 37 des Gesetzes über die
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), wird verord-
net:
§ 1
Die Kostenordnung für Preisangelegenheiten vom
6. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 29), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Kosten-
ordnung für Preisangelegenheiten vom 15. Mai 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 333), wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 8. September 1971
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Finanzen
In Vertretung
Dr. S c h ö I 1 h o r n
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr
Vom 1. September 1971
I. IV.
Für die Beamten und Versorgungsempfänger Ich behalte mir Entscheidungen nach § 155 Abs. 1
meines Dienstbereiches bestimme ich die Wasser- Satz 1 BBG vor
und Schiff ahrtsdirektion Münster als Pensionsfest- 1. für die Beamten des Bundesverkehrsministe-
setzungs- und -regelungsbehörde. riums,
2. für die Präsidenten (Leiter) der mir nachgeord-
II.
neten Ober- und Mittelbehörden,
Auf Grund des § 155 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
beamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekannt- 3. für die Beamten des Hauptprüfungsamtes für die
machung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I Deutsche Bundesbahn,
S. 1181) und des § 29 des Gesetzes zur Regelung der 4. hinsichtlich der erstmaligen Festsetzung der Hin-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- terbliebenenbezüge des in den vorstehenden
gesetzes fallenden Personen in der Fassung der Be- Nummern 1 bis 3 genannten Personenkreises, so-
kanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetz- fern der Beamte vor Eintritt in den Ruhestand
blatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte verstorben ist.
Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-
soldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 V.
(Bundesgesetzbl. I S. 848), übertrage ich - soweit Die nach meiner Anordnung vom 2. Februar 1957
nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung etwas zuständigen Pensionsfestsetzungs- und -regelungs-
anderes bestimmt ist - behörden geben ihre Aufgaben an die Wasser- und
1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster Schiffahrtsdirektion Münster wie folgt ab:
die Befugnis, die Wasser- und Schiffahrts-
a) Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvor- direktionen Bremen, Hanno-
schriften zu bewilligen, Zeiten als ruhegehalt- ver, Mainz zum 1. Oktober 1971,
fähige Dienstzeit zu berücksichtigen, Versor- der Deutsche Wetterdienst
gungsbezüge festzusetzen, zu regeln und de- - Zentralamt - zum 1. Januar 1972,
ren Auszahlung anzuordnen sowie die Person
des Zahlungsempfängers zu bestimmen, die Wasser- und Schiff ahrts-
direktionen Aurich, Duisburg,
b) über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten Kiel zum 1. März 1972
als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den
und
§§ 115, 116 und 116 a BBG vor Eintritt des
Versorgungsfalles zu entscheiden, die Wasser- und Schiff ahrts-
direktionen Freiburg, Ham-
2. den nachgeordneten Ober- und Mittelbehörden burg, Regensburg, Stuttgart
die Befugnis, für ihren Dienstbereich in Fällen und Würzburg zum 1. April 1972.
des § 121 Abs. 3 und § 122 BBG zu entscheiden.
VI.
III.
Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster ist dem Bundesminister des Innern. Sie tritt am 1. Ok-
nicht zur Entscheidung befugt tober 1971 in Kraft. Meine Anordnung vom 2. Fe-
1. in versorgungsrechtlichen Fragen, die eine grund- bruar 1957 (Verkehrsblatt S. 102) tritt für die Was-
sätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Be- ser- und Schiffahrtsdirektion Münster im gleichen
deutung haben, Zeitpunkt, für die übrigen bisherigen Pensionsfest-
setzungs- und -regelungsbehörden von dem in Ab-
2. über Abweichungen von den Richtlinien,
schnitt V jeweils festgesetzten Ubergabezeitpunkt
3. in Fällen des § 117 Abs. 2 BBG. an außer Kraft.
Bonn, den 1. September 1971
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1971 1563
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 2. September 1971
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
21. August 1971 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Saar-
brücken nach Karthaus und Bengel"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 2. September 1971
E 1/32.04.06/183 Bb 71
Der Bundesminister für Verkehr
Leber
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Einbanddecken 1970
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Teil II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei.
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Im Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGB!. I
S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
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