1545
Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1971 Ausgegeben zu Bonn am 14. September 1971 1 Nr. 95
Tag Inhalt Seite
2. 9. 71 Neufassung des Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes 1545
84-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1554
Bekanntmachung
der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Vom 2. September 1971
Auf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes vom 23. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1049) wird das Gesetz über die Ent-
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1800, ber. S. 2035)
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 2. September 1971
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgeiangenenentschädigungsgesetz - KgiEG)
§ 1 4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des
Bundesvertrie benengesetzes oder
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehe-
malige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 5. im Wege der Familienzusammenführung zu ihren
1946 aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern
worden sind und ihren Wohnsitz oder ständigen oder als Hilfsbedürftige zu ihren Kindern, vor-
Aufenthalt am 31. Dezember 1961 im Geltungs- ausgesetzt, daß die nachträglich Zugezogenen
bereich dieses Gesetzes gehabt haben oder ihn nach mit einer Person zusammengeführt werden, die
diesem Zeitpunkt unter einer der folgenden Voraus- schon am 31. Dezember 1961 im Geltungsbereich
setzungen genommen haben oder nehmen: dieses Gesetzes ständigen Aufenthalt hatte oder
ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer der in den
1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländi- Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genannten Vor-
schem Gewahrsam oder aussetzungen genommen hat; dabei sind im Ver-
hältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie-
2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesver- gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige
triebenengesetzes) spätestens sechs Monate nach oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist.
dem Verlassen der zur Zeit unter fremder Ver- Wer das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt
waltung stehenden deutschen Ostgebiete oder stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen
des Gebietes desjenigen Staates, aus dem sie Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht er-
vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, oder halten hat oder nicht erhalten konnte.
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heim- Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten
kehrergesetzes oder nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes- b) aus dem Ausland in ein anderes ausländi-
vertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem sches Staatsgebiet verschleppt wurden.
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, sich in (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die
einem anderen der dort bezeichneten Staaten aufge-
halten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er entweder
oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöri- vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden
ger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und oder geflohen sind
infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer- oder
stande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder als Vertriebene
ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in
in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtrans-
der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch
portes untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner
besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er
nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungs-
nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten wor-
bereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden,
den ist.
auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren.
(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefan-
(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum
gene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus aus-
ländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein.
und vor dem 31. Dezember 1961 vorübergehend
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt aus dem Geltungs-
bereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben. Abschnitt I
(3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954 Entschädigung
und vor dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt aus dem Geltungsbereich die-
§ 3
ses Gesetzes verlegt haben und auf Grund der bis-
herigen Fassung des Absatzes 1 oder 2 berechtigt (1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in
waren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt unberührt. ausländischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Ja-
nuar 1947 an - wird als Entschädigung ein Betrag
(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die
von 30 Deutsche Mark gewährt, der sich nach wei-
im ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömm-
teren zwei Jahren ausländischen Gewahrsams auf
linge von Berechtigten, die selbst erst im ausländi-
60 Deutsche Mark erhöht. Vom fünften Gewahr-
schen Gewahrsam geboren wurden; jedoch bleibt
samsjahr - frühestens vom 1. Januar 1951 an -
ihre Rechtsstellung nach § 5 unberührt.
wird für jeden Gewahrsamsmonat eine zusätzliche
Entschädigung von 20 Deutsche Mark gewährt, die
sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahr-
§ 2
sams j ahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht;
(1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen jedoch erhalten diejenigen Berechtigten, die selbst
militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefan- erst im ausländischen Gewahrsam geboren wurden,
gengenommen und von einer ausländischen Macht diese zusätzliche Entschädigung nicht. Die Gesamt-
festgehalten wurden oder werden. Was als militä- entschädigung wird auf einen Höchstbetrag von
rischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, 12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der Entschä-
richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes- digung sind etwa bestehende Ansprüche des Be-
versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- rechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-
machung vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469). leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die
Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich des Bundesrepublik abgegolten.
Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt
(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegs-
worden, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem
gefangenschaft sind alle Zeiten eines ausländischen
Zeitpunkt, von welchem ab deutsche Stellen zur
Gewahrsams aus den in § 2 genannten Gründen zu
Entscheidung über die Entlassung befugt waren.
berücksichtigen.
(2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
(3) Der Monat, in den der Beginn des auslän-
gelten
dischen Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungs-
1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit monat werden voll entschädigt, jedoch nur im Rah-
Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsfüh- men der Vorschrift über die Höchstgrenze nach
rung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, Absatz 1.
von einer ausländischen Macht
§ 4
a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-
wachung festgehalten oder Die Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung
b) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt nach Maßgabe der
wurden, und Haushaltsansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966
und 1967; dabei sind Berechtigte mit längerer Ge-
2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit wahrsamszeit bevorzugt zu berücksichtigen.
dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer
Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörig-
keit § 5
a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be- (1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-
wachung festgehalten oder tragbar.
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(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezem- mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das
ber 1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Ent- er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tat-
schädigung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte sächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis be-
von seinem Ehegatten, seinen Kindern oder seinen gangen hat;
Eltern beerbt wird und diese hinsichtlich des Wohn- 3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung
sitzes oder ständigen Aufenthalts eine der Voraus- bekämpft;
setzungen des § 1 Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen. Sind
Erben dieser Art nicht vorhanden, so geht der An- 4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefan-
spruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen- genen in ausländischem Gewahrsam begangener
dung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist.
von Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den (2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4
Stiefelternteil über, wenn diese hinsichtlich des muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich
Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts die Voraus- dieses Gesetzes erfolgt sein.
setzungen des Satzes 1 erfüllen. Wird der Berech-
tigte von mehreren Erben beerbt und liegen nur bei (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4
einem Teil von ihnen die Voraussetzungen des Sat- genannten Straftaten ein Ermittlungsverfahren oder
zes 1 vor, so steht den Erben, die die Vorausset- Strafverfahren schwebt, sind die Entscheidungen
zungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze Entschä- über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz
digung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht übersteigt, zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-
als Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb- geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen
lich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 durch Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber
oder 3 Berechtigten in einem ausländischen Staats- noch nicht erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszu-
gebiet aufhalten, in dem die Bundesrepublik ver- setzen.
treten ist.
§ 9
(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Ge-
wahrsam oder der ehemalige Kriegsgefangene im (1) Ansprüche nach den §§ 3 und 5 werden auf
Anschluß an seine Entlassung aus dem Gewahrsam Antrag festgestellt. Der Antrag ist spätestens bis
auf dem Wege in den Geltungsbereich dieses Ge- zum 31. Dezember 1967 zu stellen.
setzes oder in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum
31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Ge- (2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder stän-
setzes gestorben, so haben nach Maßgabe des Ab- digen Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im
satzes 2 die dort genannten Personen Anspruch auf Geltungsbereich dieses Gesetzes nehmen, endet die
Entschädigung in entsprechender Anwendung des Frist drei Jahre nach ihrem Eintreffen im Geltungs-
§ 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs- bereich des Gesetzes.
gefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet- (3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn
zonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertrie- geltenden Antragsfrist, ohne einen Antrag gestellt
benengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben, so endet für den Personenkreis des § 5
seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genom- Abs. 2 die Frist drei Jahre nach dem Todestage.
men hatte und vor Inkrafttreten der Vorschrift des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gestorben ist. (4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die An-
tragsfrist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung
oder der Todeserklärung.
§ 6
Der Anspruch unterliegt in der Person des unmit- (5) Ist ein Berechtigter an der Antragstellung
telbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung. durch Umstände verhindert worden, die außerhalb
seines Willens lagen, so ist er noch innerhalb eines
Jahres nach Wegfall des Hindernisses zur Antrag-
§ 7 stellung zuzulassen.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 1953 (Bundes- § 10
gesetzbl. I S. 135.5) wird wie folgt geändert: (entfällt)
§ 3 erhält folgende neue Nummer 17:
„ 17. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über § 11
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz oder
gefangener."
dauernden Aufenthalt des Antragstellers zuständi-
§ 8 gen Behörde zu stellen. Hat der Antragsteller sei-
(1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Ent- nen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Aus-
schädigung (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und land, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Be-
Beihilfen (§ 28) ist ausgeschlossen, reich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
1. wer der nationalsozialistischen oder einer ande- setzes gehabt hat; hat der Antragsteller seinen
ren Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vor- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungs-
schub geleistet hat; bereich des Gesetzes nicht gehabt, bestimmt die Re-
2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbre- gierung des Landes, in welchem die Bundesregie-
chens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von rung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
§ 12 sen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen
(1) Für die Feststellungen nach diesem Gesetz ständigen Aufenthalt hat, um die eidliche Verneh-
werden bei den Behörden eigene Ausschüsse ge- mung zu ersuchen.
bildet. (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor-
(2) Diese Ausschüsse bestehen aus jeweils schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
1. dem Leiter der Behörde oder seinem Stellvertre-
ter oder dem Dienststellenleiter oder dessen Stell-
vertreter als Vorsitzendem, § 16
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (1) Der Leiter der Behörde und der Ausschuß ent-
scheiden in freier Beweiswürdigung darüber, welche
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs- für die Entscheidung maßgebenden Angaben als be-
gefangener sein. wiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen sind. Als
(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und glaubhaft gemacht gelten Angaben, deren Richtig-
in den Stadtkreisen von den dort zuständigen Wahl- keit mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden
körperschaften auf die Dauer von zwei Jahren ge- Wahrscheinlichkeit dargetan ist.
wählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrneh- gemacht sind, werden nicht berücksichtigt.
mung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. Vor der
Wahl der Beisitzer sind Heimkehrerorganisationen
§ 17
zu hören, die nach der Zusammensetzung ihrer Mit-
glieder dazu berufen sind, die Interessen der Heim- (1) Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte
kehrer zu vertreten. Zeit der Kriegsgefangenschaft (§. 2) und die Höhe
der sich daraus ergebenden Entschädigung zu ent-
§ 13
halten.
(1) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß (2) Die Entscheidungen ergehen schriftlich und
(§ 12) durch Bescheid.
sind zu begründen. Sie müssen eine Rechtsmittel-
(2) Der Leiter der Behörde kann über den Antrag belehrung enthalten.
selbst entscheiden, wenn dem Antrag in vollem
(3) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller
Umfang entsprochen werden kann oder wenn der zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gelten
Antragsteller sich mit dem Inhalt der beabsichtig- die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
ten Entscheidung einverstanden erklärt hat. vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
(3) Die Angehörigen der Behörden und der bei
diesen gebildeten Ausschüsse sind von der Mitwir- § 18
kung an der Entscheidung eigener Anträge oder
über Anträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 und der Leiter der Behörde binnen eines Monats
(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Uber die Be-
finden die Vorschriften über die Ausschließung von schwerde entscheidet, sofern ihr nicht abgeholfen
Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung ent- wird, der Beschwerdeausschuß (§ 19). Das Weisungs-
sprechende Anwendung. recht der Aufsichtsbehörden bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerde soll bei derjenigen Stelle ein-
§ 14 gelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Die
Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde recht-
(1) Die Behörden und Ausschüsse erheben von zeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß ange-
Amts wegen alle Beweise, die für die Feststellung bracht wird.
des Anspruchs notwendig sind.
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Nie-
(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
derschrift angebracht werden und ist zu begründen.
gewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der
Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann sie in
geben.
angemessener Zeit nachgeholt werden.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die § 19
§§ 355 ff. der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwen-
dung. (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises
oder mehrerer Kreise oder des Landes wird ein
§ 15 Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können
(1) Im Feststellungsverfahren ist die Abgabe mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.
eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und der Par- (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
teieid ausgeschlossen. Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(2) Wenn der Ausschuß mit Rücksicht auf die Be- Mitglieder des Ausschusses (§ 12) können nicht zu-
deutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer gleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses sein.
wahrheitsgemäßen Aussage die eidliche Verneh- (3) § 12 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwen-
mung eines Zeugen oder eines Sachverständigen dung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere
für geboten erachtet, so ist das Amtsgericht, in des- Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregierun-
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gen nach Landesrecht über Sitz und Amtsbereich zuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen
des Beschwerdem1sschusses sowie darüber, welche Stand beantragen. Die Vorschriften der §§ 233 bis
Wahlkörperscl1c1fl für die Wahl der Beisitzer zu- 237 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende
ständig ist. Anwendung.
§ 20 § 26
Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüs- Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in
sen finden die Vorschriften der §§ 13 bis 16 dieses den Stand gesetzt wird; die eine ihm günstige Ent-
Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungs- scheidung herbeigeführt hätte, kann bei der Behörde,
gerichten die für diese Gerichte maßgebenden Vor- welche die Entscheidung getroffen hat, die Wieder-
schriften Anwendung. aufnahme des Verfahrens beantragen.
§ 21
§ 27
(1) Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch
Beschluß. Er kann, statt selbst zu entscheiden, die (1) Das Verfahren vor den durchführenden Be-
Sache an die Behörde, welche die Entscheidung ge- hörden und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
troffen hat, zurückverweisen. ist gebührenfrei.
(2) Der Bcschwerdcausschuß kann den Bescheid (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
auch zum Nach teil dessen, der die Beschwerde ein- den durchführenden Behörden und den bei diesen
gelegt hat, ändern. gebildeten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller
nicht auferlegt werden. Im übrigen wird über die
§ 22 Tragung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses entschieden.
können der Antragsteller und der Leiter der Be- (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
hörde, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe
ist, binnen eines Monats nach Zustellung die Klage des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem
beim Verwaltungsgericht erheben. Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-
bühren und Kosten auf ein Viertel.
§ 23 (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den
(1) Gegen die Entscheidung des Verwaltungsge- Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten
richts können die Beteiligten binnen eines Monats vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (3. Fe-
nach Zustellung Revision beim Bundesverwaltungs- bruar 1954) an die für diese Gerichte maßgebenden
gericht einlegen, wenn das Verwaltungsgericht die Vorschriften. Vor dem 1. September 1964 ergangene
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kostenentscheidungen, die dieser Vorschrift nicht
Sache in seiner Endentscheidung zugelassen hat; entsprechen und unanfechtbar geworden sind, sind
besonderer Zulassung bedarf es nicht, wenn aus- auf Antrag aufzuheben; über diese Kosten ist neu
schließlich Mängel des Verfahrens gerügt werden. zu entscheiden.
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
Abschnitt Il
nach Zustellung der Endentscheidung angefochten
werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein- Darlehen und Beihilfen
zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden
soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die § 28
Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be-
Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der
schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Bun-
Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im Gel-
desverwaltungsgericht durch Beschluß. Mit der Ab-
tungsbereich dieses Gesetzes
lehnung der Beschwerde durch das Bundesverwal-
tungsgericht wird die Endentscheidung rechtskräf- Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der
tig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt wirtschaftlichen Existenz,
mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum und
Lauf der Revisionsfrist. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat
(3) Die Berufung gegen die Endentscheidung und gewährt werden, wenn sie selbst nicht über die er-
die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des forderlichen Mittel verfügen oder auf Grund ande-
Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. rer Bundesgesetze nicht die Möglichkeit haben,
Darlehen oder Beihilfen für die genannten Zwecke
zu erhalten, und wenn und soweit die nach Ab-
§ 24 schnitt I gewährte oder zu gewährende Entschä-
Die Beschwerde, die Klage und die Revision ha- digung zur Finanzierung des beabsichtigten Vor-
ben aufschiebende Wirkung. habens nicht ausreicht. Die Entschädigung wird bei
der Gewährung der Darlehen oder Beihilfen dann
nicht angerechnet, wenn und soweit sie bereits bei
§ 25 der Gewährung eines Darlehens oder einer Beihilfe
Wer durch Naturereignisse oder durch unabwend- im Sinne des Satzes 1 angerechnet worden ist oder
bare Zufälle gehindert worden ist, eine Frist zur wenn und soweit der Berechtigte nachweist, daß
Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels ein- er die Entschädigung für einen anderen der in Satz 1
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
genannten Zwecke verwendet hat oder verwenden § 32
will und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder
Darlehen nach den §§ 29 und 30 sowie Beihilfen
eine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde.
nach § 31 sind unter Bedingungen zu gewähren,
welche die Verwendung für das beabsichtigte Vor-
§ 29 haben sicherstellen.
(1) Zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebens- § 33
grundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaf- (1) Darlehen sind in der Regel mit 3 vom Hundert
fenen, aber gefährdeten Existenz können Berechtig- zu verzinsen. Sie sind nach drei Freijahren in zehn
ten (§ 1) Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie gleichen Jahresraten zu tilgen. Das erste Freijahr
die erforderlichen persönlichen und fachlichen Vor- beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden
aussetzungen erfüllen. Halb j ahresersten.
(2) Die gleichen Darlehen können auch der Ehe- (2) Für einzelne Arten von Vorhaben können die
frau eines Kriegsgefangenen (§ 2) gewährt werden, Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend fest-
der sich in fremdem Gewahrsam befindet, wenn da- gestellt werden.
durch eine gesicherte Lebensgrundlage für den
(3) Die Darlehen sind nach Möglichkeit zu sichern.
Kriegsgefangenen geschaffen oder aber eine be-
stehende, jedoch gefährdete gesichert wird.
§ 34
(3) Der Höchstbetrag, der den einzelnen Darlehens-
bewerbern gewährt werden kann, darf 35 000 Deut- Die Gewährung von Darlehen bestimmt sich nach
sche Mark nicht übersteigen. Er erhöht sich auf der sozialen Dringlichkeit und der volkswirtschaft-
40 000 Deutsche Mark bei Darlehensbewerbern, die lichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben.
vor dem 1. Januar 1960 keinen Antrag stellen konn-
ten. § 35
Anträge auf die Gewährung von Darlehen und
§ 30
Beihilfen sind bei der für den Betriebsort bzw. stän-
(1) Für den Bau eines Familienheimes, einer digen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen
Eigentumswohnung oder einer sonstigen Wohnung, Gemeindebehörde einzureichen. Die Gemeinde-
insbesondere am Orte des gesicherten Arbeits- behörde hat, soweit der Antrag nicht hinreichend
platzes, kann Berechtigten (§ 1) ein Darlehen in begründet ist oder die Angaben unvollständig sind,
Höhe und nach den Grundsätzen des Lastenaus- auf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls
gleichs gewährt werden. Für die sonstige Beschaf- den Antragsteller vorzuladen. Sie hat den Antrag
fung von Wohnungen kann ein Darlehen bis zu weiterzuleiten, und zwar für Existenzaufbaudarlehen
5 000 Deutsche Mark gewährt werden, soweit die an die für den Betriebsort zuständige Behörde (§ 11),
übrige Finanzierung des Vorhabens sowie die tech- für Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum an die
nischen und rechtlichen Voraussetzungen gesichert für den Ort des Vorhabens zuständige Bewilligungs-
sind. Bei Darlehensbewerbern, die vor dem 1. Januar stelle (§ 39 Abs. 3) und für Beihilfen zur Beschaffung
1960 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des von Hausrat an die für den Wohnsitz oder dauern-
Gesetzes genommen haben, wird der 5 000 Deut- den Aufenthalt zuständige Behörde (§ 11).
sche Mark übersteigende Betrag, bei Darlehens-
bewerbern, die nach dem 31. Dezember 1959 stän- § 36
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes
genommen haben, das volle Darlehen auf den Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor den
Höchstbetrag nach § 29 Abs. 3 angerechnet. Behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-
sen vertreten lassen; jedoch kann persönliches Er-
(2) Diese Darlehen gelten nicht als öffentliche scheinen angeordnet werden. Personen, die als
Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Woh- Angehörige der zuständigen Behörden und der bei
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- diesen gebildeten Ausschüsse tätig sind, sind von
machung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I der Vertretung ausgeschlossen.
s. 1121).
(3) Berechtigte, denen durch die Beschaffung der § 37
Wohnung erstmals die Aufnahme einer dauernden
Für die Ausschließung von der Mitwirkung an
selbständigen Tätigkeit oder unselbständigen Be-
Darlehensverfahren gilt § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes.
schäftigung ermöglicht wird, sind zu bevorzugen.
(4) Die Zuteilung der Mittel zu Absatz 1 an die § 38
Länder erfolgt durch den Bundesminister für Städte-
Für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung
bau und Wohnungswesen nach Maßgabe der den
gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 dieses
Ländern vorliegenden Anträge der Berechtigten.
Gesetzes.
§ 39
§ 31 (1) Die Anträge auf Existenzaufbaudarlehen (§ 29)
Berechtigten kann eine Beihilfe bis zur Höhe der sind vor der Entscheidung einem Prüfungsausschuß
Sätze der Hausratsentschädigung nach dem Lasten- vorzulegen, dem als Mitglieder angehören
ausgleichsgesetz zur Beschaffung fehlenden und 1. der Behördenleiter oder dessen Stellvertreter als
dringend benötigten Hausrats gewährt werden. Vorsitzender,
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971 1551
2. je ein Vertreter ehemaliger Kriegsgefangener kann der Antragsteller die Entscheidung des Be-
und der Personengruppen des § 2 Abs. 2, schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein
3. je ein Vertreter der Industrie- und Handelskam- Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen.
mer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer (2) Entscheidet gemäß § 40 die oberste Landes-
oder einer ihr entsprechenden Stelle und der behörde oder die von ihr bestimmte Stelle, so tritt
freien Berufe. an die Stelle der Beschwerde der Einspruch.
Nähere Bestimmungen über die Bestellung der (3) Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschus-
unter den Nummern 2 und 3 genannten Vertreter ses oder den Einspruchsbescheid können der Antrag-
trifft die oberste Landesbehörde. steller und die vom Lande nach Absatz 1 bestimmte
(2) Der Prüfungsausschuß kann bei Anwesenheit Behörde binnen eines Monats nach Zustellung Klage
des Vorsitzenden und dreier Vertreter beraten und beim Verwaltungsgericht erheben; die §§ 23 bis 27
Empfehlungen beschließen, jedoch muß einer der gelten entsprechend.
Vertreter den unter Absatz 1 Nr. 2 genannten Per-
sonengruppen angehören.
(3) Anträge auf Darlehen für die Beschaffung von Abschnitt III
Wohnraum (§ 30) sind dem für die Vergabe von Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige
nachstelligen Landesmitteln zuständigen Bewilli- Kriegsgefangene
gungsausschuß zur Prüfung vorzulegen, der durch
je einen Vertreter der ehemaligen Kriegsgefange- § 44
nen und der Personengruppen des § 2 Abs. 2 zu er-
gänzen ist. (1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung
ehemaliger Kriegsgefangener wird eine rechtsfähige
§ 40 Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen
(1) Uber Anträge zur Gewährung von Darlehen „Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige
entscheidet der Leiter der für den Ort des Vor- Kriegsgefangene" errichtet.
habens zuständigen Behörde bis zu der gleichen (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung
Höhe, in der für die jeweilige Darlehensart der Lei- bestimmt.
ter des dort zuständigen Ausgleichsamtes entscheiden (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-
kann. Uber Anträge, die nach ihrer Höhe nicht in schließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
die Zuständigkeit der Behörde fallen, entscheidet die § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
bestimmte Stelle.
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
(2) Uber Anträge zur Gewährung von Beihilfen die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung
entscheidet der Leiter der für den ständigen Aufent- und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bun-
halt des Antragstellers zuständigen Behörde. desgesetzbl. I S. 197), und der Gemeinnützigkeitsver-
ordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
§ 41 s. 1592).
§ 45
Anträge zur Gewährung von Darlehen, über die
die zuständige Behörde nicht selbst entscheiden (1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deut-
kann, werden von der für den Ort des Vorhabens sche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der
zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Prü- Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes-
fungsausschusses (§ 39) vorgeprüft und der zustän- haushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge-
digen obersten Landesbehörde oder der von ihr be- stellt.
stimmten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
dritter Seite anzunehmen.
§ 42
(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht § 46
durch Bescheid. Der Bescheid kann auch dahin lau- (1) Von der Stiftung werden gefördert
ten, daß dem Antrag zur Zeit mangels verfügbarer 1. Personen, die wegen militärischen oder militär-
Mittel nicht entsprochen werden kann, der Antrag ähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammen-
jedoch erneut geprüft werde, sobald hinreichende hang mit dem zweiten Weltkrieg gefangen-
Mittel zur Verfügung stehen. genommen und von einer ausländischen Macht
(2) § 17 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. festgehalten wurden,
2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs-
§ 43 gefangene gelten,
(1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller 3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegsgefange-
und die vom Lande bestimmte Behörde binnen eines ner, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind.
Monats nach Zustellung die Entscheidung des Be- Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum Zeit-
schwerdeausschusses anrufen, der gemäß § 19 zu punkt der Antragstellung seinen Wohnsitz oder
bilden ist und durch Beschluß entscheidet. Gegen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-
den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrage mangels setzes hat. Auf die Förderung besteht kein Rechts-
verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, anspruch.
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten Per- zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein
sonen können gcwtihrt werden: Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Be
1. Darlehen stellungen sind zulässig.
a) zum Auflwn oder zur Sicherung der wirtschaft- (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt
lichen Existenz, Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf,
b) zur Besdrnffung von Wohnraum, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-
gen und bis zu welcher Höhe die in § 46 genannten
c) für sonstige förderungswürdige Vorhaben; Förderungsmaßnahmen gewährt werden können;
2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung
Notlage. des für dieses Gesetz federführenden Bundes-
Für Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister
wirtschaftlichen Existenz und zur Beschaffung von der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle
Wohnraum gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend. grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich
Zinsen und Tilgungsbeträgc aus Darlehen fließen der Stiftung gehören und überwacht die Tätigkeit
dem Stiftungsvermögen zu. des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge
zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach (.5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die
Kriegsgefangenschaft und Internierung vergeben. Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt
mit eint ach er Mehrheit.
(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus
dem Stammvermögen der Stiftung für die in den
Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke jährlich drei
§ 49
Millionen Deutsche Mark verwendet werden.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vor-
sitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stif-
§ 46a tungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren
Ist die in § 46 Abs. 1 ·genannte Person nach der Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer
Antragstellung gestorben, kann die beantragte von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
Leistung in Härtefällen dem Ehegatten oder einem der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des
unterhaltsberechtigten Angehörigen, der nach gel- Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest
tendem Recht als Kriegshinterbliebener Anspruch seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge-
auf Versorgung hätte, oder einer Person, die zur wählt.
Sicherung seines Lebensbedarfs wesentlich bei- (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder
getragen hat, gewährt werden, wenn und soweit des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des
hierfür noch ein Bedarf vorhanden ist, die Voraus- Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.
setzungen für die Gewährung beim Antragsteller
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und
erfüllt waren und die häusliche Gemeinschaft mit
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;
dem Antragsteller bis zu dessen Tode bestanden
das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner
hat.
Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte
bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungs-
§ 47
vorstandes weiter.
(1) Organe der Stiftung sind (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes
1. der Stiftungsrat, gilt § 48 Abs. 5 entsprechend.
2. der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamt-
lich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer not- § so
wendigen Auslagen. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46
Abs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebil-
§ 48 det.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie- (2) Der Ausschuß besteht aus
dern. Sieben Mitglieder werden von der Bundes- 1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
regierung benannt. Sieben weitere Mitglieder wer- Stellvertreter als Vorsitzendem,
den von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf
Bundesebene tätigen Verbände der ehemaligen 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Kriegsgefongenen berufen. Für jedes Mitglied wird (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-
ein Stellvertreter benannt oder berufen. gefangener sein.
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vor-
den von der Bundesregierung benannten Mitgliedern sitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte
gewählt. und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsoblie-
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs- genheiten verpflichtet.
rates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß
Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor- durch Bescheid.
Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971 1553
§ 51 die Gewährung von Leistungen nach Abschnitt II
(l) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen dieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen,
den Bescheid des Ausschusses nach § 50 wird ein 2. nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem
Widerspruchsausschuß gebildet. Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind, die Ge-
währung von Leistungen dieses Gesetzes ganz
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
oder teilweise zulassen, auch wenn die sonstigen
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewähl- gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
ten Mitglied als Vorsitzendem,
(2) Ist ein Berechtigter (§ 1), der einen Antrag auf
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Leistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes gestellt
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses hat, gestorben, so kann die zuständige oberste
muß die Befähigung für den höheren Verwaltungs- Landesbehörde in Härtefällen dem Ehegatten die
dienst besitzen. Für die Beisitzer gelten § 19 Abs. 2 beantragte Leistung gewähren, wenn und soweit bei
Satz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend. dem Ehegatten noch ein Bedarf vorhanden ist und
(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von die Voraussetzungen für die Gewährung beim An-
Entscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 gel- tragsteller erfüllt waren.
ten die §§ 23 bis 27 entsprechend.
§ 55
§ 52 Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach
diesem Gesetz gewährten Leistungen wie die Auf-
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses wendungen für die Kriegsfolgenhilf e nach Maßgabe
Gesetz federführenden Bundesministers.
des Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung des
Vierten Uberleitungsgesetzes vom 27. April 1955
§ 53 (Bundesgesetzbl. I S. 189), und zwar
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Ver- die Aufwendungen nach Abschnitt I in voller
mögen fließt dem Bund zu. Höhe,
die Aufwendungen nach Abschnitt II zu 80 vom
Hundert.
Abschnitt IV § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Uberleitungsgesetzes
in der Fassung des Vierten Uberleitungsgesetzes
Schlußbestimmungen findet keine Anwendung.
§ 54 *)
§ 56
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen, die nähere Vor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
schriften über Voraussetzungen, Höhe, Laufzeit und des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Sicherung der Darlehen für die verschiedenen Arten
der Vorhaben sowie über die Gewährung von Bei- Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
hilfen enthalten. Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
§ 54 a lei tungsgesetzes.
(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor- § 57 **)
schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem für dieses Gesetz federführen- in Kraft.
den Bundesminister an ehemalige Kriegsgefangene, *) Fassung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungs•
gerichts zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 13. Juni
die 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 633).
1. vor dem 1. Januar 1947 aus ausländischem Ge- **) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas•
sung vom 30. Januar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5). Der Zeitpunkt
wahrsam (§ 2) entlassen worden sind, bei Vorlie- des Inkrafltretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der
in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vor-
gen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen schrift.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1873/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 31. 8. 71 L 196/1
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1874/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 31. 8. 71 L 196/3
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1875/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 31. 8. 71 L 196/5
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1876/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h z u c k e r 31. 8. 71 L 196/6
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1877/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1971 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 8. 71 L 196/7
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1878/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1971 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 8. 71 L 196/10
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1879/71 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1971 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 31. 8. 71 L 196/14
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1880/71 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für Mi 1 c h und
Milcherzeugnisse 31. 8. 71 L 196/16
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1881/71 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1i v e n ö 1 zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 31. 8. 71 L 196/21
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1882/71 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültigkeits-
dauer der Ausfuhrlizenz bei der Ausfuhr bestimmter Käse -
sorten nach der Zone E 31. 8. 71 L 196/22
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1883/71 der Kommission zur Festset-
zung der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwenden-
den Erstattungen 31. 8. 71 L 196/23
30. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1884/71 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stallungen 31. 8. 71 L 196/25
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1886/71 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 1. 9. 71 L 197/13
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1887/71 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 1. 9. 71 L 197/15
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1888/71 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 9. 71 L 197/17
31. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1889/71 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 9. 71 L 197/18
Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1971 1555
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Andere Vorschriften
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1871/71 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 hinsichtlich der zu
erlassenden Durchführungsbestimmungen in der Landwirt-
schaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der
Bandbreiten der Währungen Belgiens und Luxemburgs 30.8. 71 L 195/1
27. 8. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1872/71 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge in der Landwirtschaft irn An-
schluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Währungen einiger Mitgliedstaaten 30.8. 71 L 195/3
1. 9. 71 Verordnung (EWG) Nr. 1885/71 des Rates über die Anwendung
der Beschlüsse Nr. 4/71 und Nr. 5/71 des im Abkommen über
die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Asso-
ziationsrats 1. 9. 71 L 197/1
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
FundstellennachY1eis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 232 Seiten
und Nachtrag, abgeschlossen am 30. Juni 1971.
Der Fundstellennachweis A enthält - von völkerrechtlichen Vereinbarungen abgesehen - alle nach
dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten Vor-
schriften und die im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften mit
den inzwischen eingetretenen Änderungen.
FundsteHennachY1eis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Abgeschlossen am 31. Dezember 1970 - Format DIN A 4 - Umfang 256 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechts-
vorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die im Bundesgesetzblatt,
Bundesanzeiger und ihren Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich -
noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 7.- zuzüglich je DM 0.50 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 399 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandteSteuersatzbeträgt5,5%.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn,
Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, 53 Bonn t, Postfach 624, Telefon 22 40 86 - 88.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Aus-
fertiyuug verküudet. Lauleuder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen.
Im Teil III wird das als tortyeltend iestyestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über, Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 {BGBI. I
S. 437) nach Sar.hgebieteu geo1d11et verölfentlicht. Der Teil llI kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden.
Bezugspreis für Teil I uud Teil II halbJährlich je 25,- DM. Einzelstürke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundes-
gesetzblätter, die vor dem t. Juli Hl70 ausyegeben worden sind. Lieterung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundes-
. . gesetzbldtt. Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. .
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Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.